b - Rechts

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Vorlesung Steuerberatung
Nachfolgegestaltung
14. Juli 2011
von
Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Nachfolgegestaltung
Vorlesungsbegleitende Literatur
Birk, § 8
Tipke/Lang, § 13 B
§ 13 A
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I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
1. Erbanfallsteuer
besteuert wird die Bereicherung beim Erben (Gegensatz: Nachlasssteuer)
2. Schenkung = Erbschaft
3. Subjektive Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)
a) Erblasser → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt
b) Erbe → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt
c) Steuerausländer beschränkt erbschaftsteuerpflichtig mit Inlandsvermögen
d) Erbersatzsteuer für Familienstiftungen alle 30 Jahre
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I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
4. Steuerobjekt (§§ 3 ff. ErbStG)
a) Erbfall (nicht Nachlassteilung), Schenkung
b) Erwerb durch Vermächtnis
c) Stiftungsgründung oder Auflösung (nicht: Schenkungsversprechen)
Erbschaft- und Schenkungsteuer als Verkehrssteuer ausgestaltet,
d.h. Anknüpfung an zivilrechtliche Erwerbstatbestände
Der selbe Vorgang kann sowohl der Ertragsteuer als auch der
Schenkungsteuer unterliegen, kein gesetzlicher Ausschluss, keine
Regelung zum Konkurrenzverhältnis: Seniorin schenkt Pflegerin aus
Dankbarkeit T€ 10, Lohn von dritter Seite
5. Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG)
a) Zugewinnausgleich
b) unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten
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I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
c) Zuwendung an Gemeinnützige
d) Unterhaltszahlungen
e) Begünstigung für Unternehmensübertragungen
(Verschonungsabschlag)
6. Bemessungsgrundlage (§ 12 ErbStG)
a) Wertfeststellung und BewG (§ 157 BewG)
b) Immobilie → (gemeiner Wert, Bodenrichtwert für unbebaute
Grundstücke, Mietgrundstücke mit örtlichem Liegenschaftszins
(§§ 180 ff BewG, Ansatz nach § 13c ErbStG nur zu 90 v. H).
c) Aktie, Geld, Wertpapiere →
Börsenkurs
d) Personengesellschaftsanteile → gemeiner Wert (§ 97 Abs. 1a BewG)
e) Kapitalgesellschaftsanteile → (Veräußerungspreis (1 Jahr), vereinfachtes Ertragswertverfahren [§ 200 BewG: Betriebsergebnisse
der letzten 3 Jahre x Kapitalsanierungsfaktor [4,5 + Basiszins 4
v.H.]] oder Zukunftsertrag und individueller Zins), Börsenkurs
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I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
7. Steuerfreibeträge (§ 15 ErbStG)
a) Ehegatte
500
T€
b)Kind
400
T€
c) Enkel
200
T€
d) Eltern
100
T€
20
T€
500
T€
20
T€
e) StKl. II (Nichten etc.)
f) Lebenspartner
g)StKl. III
8. Tarif progressionsabhängig, StKl. I (Bsp.) (§ 19 ErbStG)
bis 300 T€
über 26 Mio. €
11 v.H.
30 v. H.
Nicht abziehbar
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II. Erbschaftsteuerreform
BVerfG vom 07.11.2006, BVerfGE 117, 1 ff.
Geltendes ErbStG ist wegen fehlender Orientierung am gemeinen Wert als
einheitlichem Bewertungsmaßstab verfassungswidrig. Nach gleicher Bewertung darf Gesetzgeber Verschonungsregelungen nur in Form zielgenauer und
normenklarer Bestimmungen ausgestalten. ErbStG tritt außer Kraft ab 01.
Januar 2009, wenn bis dahin keine Reform verabschiedet.
Besteuerung auf verfassungswidriger Basis wird bis dahin fortgesetzt
Jetzt: Neues ErbStG am 1.01.2009 in Kraft getreten.
Option zum neuen Recht zu optieren für Todesfälle zwei Jahre vor
Inkrafttreten bis 30.06.2009
Änderung des reformierten Gesetzes durch WachstumsbeschleunigungsG:
●
Verschonungsabschlag erleichtert
●
Vererbung an Geschwister (StKl. II) verbilligt
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III. Neues Erbschaftsteuerrecht
1. Begünstigung für Unternehmensübertragungen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Verschonungsabschlag alternativ:
● 85 v.H. des Wertes freigestellt, wenn innerhalb von fünf (davor sieben)
Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % (davor 650 %) der
Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden
● Behaltefrist 5 (davor 7) Jahre. Keine Begünstigung mehr für gewerblich
geprägte Gesellschaften. Greift nur bei Personengesellschaft,
Einzelunternehmer oder 25 v.H. Kapitalgesellschaftsanteile oder
Poolung von Kapitalgesellschaftsanteilen
● Verwaltungsvermögensanteil allenfalls 50 v.H.
● Abschmelzmodell, d.h. je Jahr entfällt 1/5 der Erbschaftsteuerlast
● 100 v.H. des Wertes werden als Verschonungsabschlag gegeben, wenn
700 % Lohnsumme in 7 Jahren, Behaltensfrist 7 Jahre und Vermögensverwaltungsanteil 10 v.H.
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III. Neues Erbschaftsteuerrecht
2. Schädliches Verwaltungsvermögen
● Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (nicht bei Konzern)
● Anteil an Kapitalgesellschaft von 25 v.H. oder weniger
● Beteiligungen an Gesellschaften mit 50 v.H./10. v.H.
Vermögensverwaltungsanteil, allerdings: Erblasser hält Beteiligung an
X-GmbH, diese 100 % an Z-GmbH (mehr als 50 v.H. Vermögensverwaltungsanteil), diese an „guter“ A-GmbH und schlechter B-GmbH:
voller Verschonungsabschlag (BMF-Schreiben v. 25.6.2009, BStBl.
2009 I, 713
● Wertpapiere
● Kunst etc.
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III. Neues Erbschaftsteuerrecht
● Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens hängt von Gestaltung
des Konzerns ab:
Gesellschafter > 25 v.H.
GmbH
100 %
Betriebs-GmbH
(Wert 70 v.H.)
Ergebnis: 85 v.H. Abschlag,
bei Zwischenschaltung weiterer
Gesellschaft 100 v.H. Abschlag
100 %
Immobilien-GmbH
(Wert 3o v.H.)
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III. Neues Erbschaftsteuerrecht
3. Nießbrauch
Wenn Schenker/Erblasser sich bei Vermögensübertragung Nießbrauch an
übertragenem Vermögen (Personengesellschaftsanteile, Kapitalgesellschaftsanteile) vorbehält, wird Nießbrauch vom übertragenen Vermögen
abgezogen.
Beispiel: Kapitalgesellschaftsanteil (20 v.H.), Wert 100
Jährliche Nettodividende 2 v.H.
Lebensalter Schenker 60 Jahre
Wert Geschenk:
Nießbrauch
Steuerbarer Erwerb
./.
100
56.10576
43.89424
Höchstbetrag (§ 16 BewG) → 5,37 x 10.448
Kapitalwert 60 Jahre
Anlage 9 zu § 14 BewG
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IV. Beratungsfall
Hinein in den Verschonungsabschlag:
A, B, C, D, E halten je 20 v.H. an Kapitalgesellschaft
Verschonungsabschlag für jeweilige Beteiligung nur, wenn sie sich poolen:
§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG:
Anteile des Erblassers/Schenkers und Anteile weiterer Gesellschafter, wenn
der Erblasser und die weiteren Gesellschafter „untereinander verpflichtet sind,
über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere
derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das
Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben“.
Welche Vereinbarungen müssen A, B, C, D, E abschließen?
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IV. Beratungsfall
● Gesellschafter verpflichteten sich (auch im Gesellschaftsvertrag)
Geschäftsanteile nur (nach einheitlichem Maßstab) [an Abkömmlinge und
Ehefrau?, an wen auch immer?] oder zum gleichen Zeitpunkt an den
außenstehenden Dritten) einheitlich zu verfügen (veräußern, auch
belasten)
● Verpflichtung auch neu hinzutretendem Gesellschafter aufzuerlegen
● und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur
einheitlich auszuüben (was ist, wenn alle Gesellschafter entsprechend den
oben dargestellten Grundsätzen gebunden sind?)
(so jetzt auch Finanzverwaltung)
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IV. Beratungsfall
Erbschaftsteuerliche Spezialitäten
Nießbrauch
→
Nutzungen (Jahreswert x Restlebenserwartung
[Sterbetabelle, noch alt])
Renten
→
feststehender Betrag
Teilentgeltlich
→
Unterpreisverkauf, gemischte Schenkung
Mittelbare Grundstücksschenkung
Schenkung unter freiem Widerruf
(Schenkungsteuer, Ertragsteuer)
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