Bäuerliche Interessengemeinschaft für Marktkampf BIG-M BIG-M Resolution vom 17. Dezember 2014 Die Bäuerinnen und Bauern der BIG-M Jahresversammlung haben folgende Resolution verabschiedet: Überschüsse auf dem Weltmarkt zu entsorgen ist keine Lösung für den Milchmarkt! Wir Milchproduzenten sind enttäuscht, dass die BO Milch auch im fünften Jahr nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung immer noch keine Lösung hat, wie sich das Angebot nach der vorhandenen Nachfrage richten kann. Überschüsse zerstören Wertschöpfung und grosse Butterlager sind immer ein Argument, um den Milchpreis zu drücken. Dass unter diesem Druck die Schweizer Milchproduzenten SMP keine andere Lösung mehr sehen, als mit ihrem eigenen Geld den Butterberg auf dem Weltmarkt zu entsorgen, ist nachvollziehbar. Das ist aber weder eine Qualitätsstrategie noch eine nachhaltige Lösung! Sie ist sehr teuer und diese Dumpingexporte zerstören die Existenz der dortigen Produzenten. Das Überangebot an Milch und der dazugehörige Milchpreiszerfall, welcher in der Schweiz diesen Sommer eingesetzt hat, bedroht tausende von bäuerlichen Milchwirtschaftsbetrieben. Dies ist das Resultat einer falschen Milchpolitik. Die Produzenten können im Milchmarkt ihre Eigenverantwortung gar nicht wahrnehmen. Denn es ist nicht so, dass der Milchpreis wieder steigt, wenn der einzelne Bauer seine Produktion herunterfährt. Seit dem Ausstieg aus der Kontingentierung haben 4000 Bauern ihre Produktion auf null heruntergefahren und der Markt ist deswegen nicht ins Gleichgewicht gekommen. Nur mengenwirksame, von allen Produzenten gemeinsam umgesetzte Massnahmen können das Problem lösen. Um die Milchmenge der realen Nachfrage anzupassen, fordern wir daher die Branchenorganisation Milch BOM auf, folgende Massnahmen so rasch als möglich umzusetzen: 1) Zwischen dem Produzenten und dem Milchkäufer muss obligatorisch ein Milchkaufvertrag vorhanden sein. In diesem Milchkaufvertrag müssen die monatlichen Liefermengen festgesetzt werden. 2) Die Segmentierung in A-, B- und C – Milch muss monatlich vor Lieferbeginn mitgeteilt werden. Der Preis für die C - Milch muss dabei zwingend bekannt sein. 3) Die Lieferung von C – Milch muss freiwillig sein. 4) Produzenten , welche keine C – Milch liefern, dürfen nicht mit Lieferrechtskürzungen bestraft werden. Hohenrain,17. Dezember 2014