14 Recht 729 E-Mail-Marketing – Rechtliche Rahmenbedingungen 742 Datenschutz 755 Leitfaden Online Marketing Rechtsfragen beim Internet-Marketing T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Tobias Strömer beleuchtet Rechtsfragen beim Internet-Marketing. Rechtsmängel können im Internet schnell entdeckt werden. Das Verletzen von Urheber- oder Markenrechten kann entsprechend bequem recherchiert werden. Eigene Marken sollten geschützt werden. Besonders Suchmaschinenmarketing darf keine Marken verletzen. Besondere Vorsicht ist daher bei Google-Adwords gegeben. Verbraucher müssen auf ihre Rechte hingewiesen werden und die Angaben im Impressum müssen komplett sein. Auch die AGB sind der herrschenden Rechtsauffassung anzupassen. Erläutert wird auch, wie man sich bei Abmahnung und strafbewehrten Unterlassungserklärungen verhalten sollte. Jens Eckhardt beschreibt die speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen beim E-Mail-Marketing. Auf die Bedeutung der Einwilligung geht er detailliert ein. Hier gibt es keine Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen. Die Einwilligung hängt von der Nachweisbarkeit ab. Es gilt jeweils das E-Mail-Recht des Landes, in dem der Beworbene wohnt. Im Beitrag über Datenschutz beschreibt Jens Eckhardt die drei Datenschutzgesetze. Gemeinsamer Nenner: Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Zu achten ist auf verständliche Sprache. Kunden sind über Zweck, Art und Umfang einer Einwilligung zu informieren. Der Hinweis muss für den Nutzer abrufbar sein. 728 Rechtsfragen beim Internet-Marketing Tobias H. Strömer Wer im Internet seine eigenen Waren und Dienstleistungen vermarkten oder auch nur sein Unternehmen präsentieren möchte, sollte das in dem rechtlichen Rahmen tun, den der Gesetzgeber vorgegeben hat. Das ist eigentlich ganz einfach, weil die Spielregeln der virtuellen Geschäftswelt sich rechtlich kaum von denen der realen unterscheiden. Auch wenn es ein paar Unterschiede gibt. Spielregeln des wirklichen Lebens beachten Gefährlich ist ein rechtlich fehlerhafter Auftritt im Internet aus anderen Gründen. Mitbewerber werden solche Mängel nicht nur rasch aufdecken; sie werden dann auch mit anwaltlicher Hilfe darauf drängen, dass der Verstoß beseitigt wird und zukünftige Regelverletzungen zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gerichtliche Entscheidung ist dann aber nicht nur mit Kosten verbunden, sondern oft kaum zu gewährleisten. Wer kann schon vorhersehen, wie rasch der Gesetzgeber oder ein Gericht seine Ansicht ändert? Rechtzeitige anwaltliche Beratung Unangenehme Überraschungen vermeidet deshalb derjenige am besten, der sich vor der Freigabe seiner Seiten über die rechtlichen Aspekte informiert. Das verhindert dann zwar auch nicht immer berechtigte Abmahnungen, es mindert aber erfahrungsgemäß das Risiko deutlich. Spezialisierte Anwälte prüfen den Internetauftritt vorab auf seine rechtliche Zulässigkeit und helfen so dabei, die häufigsten Fehler zu vermeiden. Das kostet zwar einige hundert Euro, ist aber allemal günstiger, als später wegen vermeidbarer Verstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht Die rechtlichen Fallen beim geschäftlichen Internetauftritt lauern vor allem im Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Während die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter und ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, werden fremde Urheberrechte schon dann beeinträchtigt, wenn ein rein privates Handeln vorliegt. Solange eine Website bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist – und das werden die Allermeisten sein – findet deutsches Recht Anwendung. Ausnahmen gibt es im Wettbewerbsrecht dann, wenn der Anbieter Europäer ist, seinen Sitz 729 Rechtsmängel können im Internet schnell entdeckt werden T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht aber nicht in Deutschland hat: Dann muss er bei seinem Internetauftritt nach dem Prinzip des Herkunftslands nur die Regeln beachten, die an seinem Geschäftssitz gelten. Für die E-Mail-Werbung gilt diese Ausnahme allerdings nicht, sodass auch Ausländer in Deutschland nicht ungefragt werben dürfen. Markenschutz und Namensrechte Ein Kennzeichenrecht, also das Recht an einer Marke, einer Firma, einem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel, verleiht seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das eigene Unternehmen oder seine Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung zu versehen. Wer unverwechselbar auftreten möchte, sollte sich daher eine aussagekräftige Marke zulegen. Erwerb von Kennzeichenrechten Marken sollten geschützt werden Eine Marke entsteht in der Regel durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder – bei Gemeinschaftsmarken – beim Europäischen Harmonisierungsamt. Bei der Anmeldung sollte gut ausgewählt werden, für welche Produkte die Marke geschützt werden soll. Die Anmeldung einer deutschen Marke löst Gebühren in Höhe von 300 Euro aus, Gemeinschaftsmarken kosten deutlich mehr, nämlich gut 2.000 Euro. Anwaltliche Hilfe sollte trotzdem unbedingt zusätzlich in Anspruch genommen werden. Häufig melden juristische Laien Marken nämlich an, obwohl sie ältere Rechte verletzen oder nicht eintragungsfähig sind. Manchmal stellt der Anmelder auch viel zu spät fest, dass die Marke für die falschen Produkte geschützt ist. Spätestens ab der Eintragung im Handelsregister erwirbt ein Unternehmen natürlich auch Rechte an seiner Firma. Anders als Marken und Firmen entstehen dagegen Rechte an einem Unternehmenskennzeichen, also einem Kennzeichen, das zur Bezeichnung eines Unternehmens ständig verwendet wird, und Werktitel schon mit der bloßen Benutzungsaufnahme. Die bloße Registrierung einer Domain verschafft dagegen noch keine Rechte, die einem anderen entgegen gehalten werden könnten. Konflikte mit geschützten Kennzeichen Wer ein geschütztes Kennzeichen für Produkte verwendet, die denjenigen ähnlich sind, für die das Kennzeichen geschützt ist, verletzt die Rechte des Zeicheninhabers und riskiert, auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Zumindest für Unterlassungsansprüche, die bereits mit unangenehmen Folgen verbunden sind, kommt es dabei auf ein Verschulden nicht an. Es hilft dem Verletzer deshalb nichts zu beteuern, dass er von der Existenz eines Kennzeichenschutzes nichts gewusst hat. Daher sollte ein Internetanbieter sorgfältig prüfen, ob ein bestimmtes Wort möglicherweise schon als Marke oder sonstiges Kennzeichen für einen Mitbewerber geschützt ist. Vorsicht ist dabei vor allem bei der Registrierung und Nutzung von Internet-Domains geboten. 730 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing Zuverlässig vermieden werden können Kennzeichenverletzungen letztendlich nie. Es kann aber nicht schaden, vor der Registrierung einer Domain oder der Verwendung eines Zeichens zur Bezeichnung von Produkten in den kostenlos zugänglichen Online-Datenbanken der Markenämter zu recherchieren. Auch eine Google-Recherche hilft häufig bei der Vermeidung von Konflikten. Wer umgekehrt feststellt, dass das eigene Zeichen von einem Kollegen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, kann Unterlassung verlangen. Ob dabei gleich ein Anwalt eingeschaltet werden sollte, ist sicher eine Frage des Einzelfalls. Manchmal sind Kennzeichenverletzungen ja ohne anwaltliche Hilfe gar nicht zu erkennen. Wer in den Trefferlisten der gängigen Suchmaschinen ein höheres Ranking erreichen möchte, wird oft versuchen, mit professioneller Hilfe solche Ergebnislisten zu beeinflussen. Das ist im Prinzip natürlich zulässig. Unzulässig ist es allerdings, dabei marken- und wettbewerbsrechtliche Positionen zu verletzen. Suchmaschinenmarketing darf keine Marken verletzen Metatag Keywords Eine nach wie vor beliebte Möglichkeit, Trefferlisten von Suchmaschinen zu manipulieren, besteht darin, in dem für das menschliche Auge unter normalen Umständen unsichtbaren Quelltext einer Internetseite, vor allem in den sogenannten Metatag keywords und title, Schlüsselwörter unterzubringen. Soweit dabei glatt beschreibende Begriffe verwendet werden, ist hiergegen nichts einzuwenden. Es dürfen sogar sachfremde Schlüsselwörter benutzt werden, die mit dem Inhalt der eigentlichen Internetpräsenz gar nichts zu tun haben. Große Vorsicht ist allerdings geboten, wenn fremde Namen, Titel, Unternehmensbezeichnungen oder gar Marken verwendet werden. Eine solche Verwendung fremder Kennzeichen wird vom Bundesgerichtshof nämlich als marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig eingestuft. Keyword-Advertising Ähnlich verhält es sich dann, wenn Begriffe dazu genutzt werden, um dem Betreiber einer Suchmaschine vorzugeben, wann eine Werbeanzeige für das eigene Unternehmen neben der Trefferliste erscheinen soll. Bei Google etwa heißen solche Schlüsselwörter AdWords. Obwohl durchaus Unterschiede zur Verwendung fremder Kennzeichen in den Metatags bestehen, ist auch hier Vorsicht geboten. Manche Gerichte sehen marken- und wettbewerbsrechtliche Positionen zwar nicht verletzt, andere halten die Verwendung fremder Kennzeichen allerdings auch hier für rechtswidrig. Vorsicht ist besonders bei der Matching-Option „weitgehend passend“ gegeben. Vorsicht bei Google-Adwords Informationspflichten Viele der Verstöße, die in Abmahnungen gerügt werden, beruhen darauf, dass Kunden, insbesondere Letztverbraucher, nicht in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Weise über ihre Rechte aufgeklärt werden. Neben der Verpflichtung, in einer 731 Verbraucher auf ihre Rechte hinweisen T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Anbieterkennzeichnung – also einer Art »Impressum« – über den Betreiber des Angebots zu informieren, betrifft das vor allem die Beachtung besonderer Informationspflichten im Fernabsatz. Anbieterkennzeichnung Die Anbieterkennzeichnung soll dabei helfen, den Anbieter einer Website zuverlässig und schnell identifizieren und erreichen zu können. Wer im Internet mit eigenen Seiten auftritt, soll dazu auch stehen müssen. Dabei will der Gesetzgeber vor allem den Letztverbraucher im Bereich des E-Commerce schützen. Die Verpflichtung, auf der eigenen Website Ross und Reiter zu nennen, ist in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Danach muss jeder, der „geschäftsmäßig” Telemedien anbietet, ein Impressum zum Abruf bereithalten. Zum Kreis der Verpflichteten gehört damit praktisch jeder Anbieter einer Website oder der Versender eines Newsletters. Ist eine Anbieterkennzeichnung mangelhaft, haftet dafür neben dem Betreiber der Website auch der Inhaber der Domain, mit dem das Angebot adressiert wird. Domain-Inhaber sollten deshalb nicht den Überblick darüber verlieren, welche Angebote mit ihren Domains adressiert werden. Angaben im Impressum müssen komplett sein Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden. Der Internetnutzer soll förmlich über die Anbieterkennzeichnung stolpern. Jedenfalls auf der Eingangsseite einer Website sollte ein nicht zu übersehender Link oder Button mit der Bezeichnung „Anbieter“, oder „Anbieterkennzeichnung“, oder „Impressum” angebracht werden, der auf eine gesonderte Seite verweist, auf der die erforderlichen Angaben dann enthalten sind. Der Hinweis sollte in dem bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln ohne Scrollen sichtbaren Teil untergebracht sein. Auf grafische und technische Lösungen wie Flash, PDF-Dokumente oder JavaScript sollte der Anbieter schon deshalb verzichten, weil seine Anbieterkennzeichnung dann von besonders sicherheitsbewussten oder lesebehinderten Nutzern oder Verwendern anderer als der Standardbrowser nicht mehr zur Kenntnis genommen werden kann. Die vorgeschriebenen Angaben zum Anbieter einer Website dürfen schließlich auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden. Ob bei eBay-Angeboten Angaben zum Anbieter auf der „Mich“-Seite ausreichen, ist umstritten. Inhaltlich muss die Kennzeichnung zunächst den Namen und die Anschrift des Anbieters wiedergeben. Sinnvollerweise sollte das bei natürlichen Personen der volle Vor- und Nachname sein. Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung erfolgreich allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Auch wer als Einzelperson üblicherweise unter einem Unternehmenskennzeichen wie »InternetService Lustig« auftritt, muss seinen Namen hinzufügen. Bei juristischen Personen, also etwa bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Ist der Diensteanbieter eine GmbH, muss daher mindestens ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter namentlich genannt werden, und zwar mit vollem Vor- und Nachnamen. 732 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing Die Adressangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus. Gesellschaften, die im Ausland registriert sind, also etwa eine englische „Limited“, können dann ihre deutsche Adresse angeben, wenn die Geschäftsführungstätigkeit der deutschen Niederlassung tatsächlich von dort aus wahrgenommen wird. Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, ist diejenige Niederlassung zu benennen, die für das Angebot verantwortlich zeichnet, im Zweifel die Hauptniederlassung. Anzugeben ist außerdem unbedingt eine E-Mail-Adresse, ein bloßer Link „E-Mail“, über den dann ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird, reicht nicht aus. Zusätzlich sollte unbedingt eine Telefonnummer angegeben werden. Wer verhindern will, dass er telefonisch belästigt wird, kann Telefonanrufe durch die Wahl von 0900er-Rufnummern teuer gestalten. Regeln für EMail-Adresse und Telefonnummer Manchmal bedarf das Angebot eines bestimmten Teledienstes einer behördlichen Zulassung. Das gilt etwa dann, wenn Reparaturleistungen (Gewerbeordnung!) oder individuelle Rechtsberatung (Anwaltszulassung!) angeboten werden sollen. In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden. Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben. Wer eine solche Nummer nicht besitzt, muss natürlich auch keine Angaben dazu machen. Die Angabe der Umsatzsteuernummer des heimischen Finanzamts reicht nicht aus. Schließlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben wird. Mit der Vergabe solcher Nummern ist aber frühestens Ende 2007 zu rechnen. Wer Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten unterhält, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, hat nach § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RfStV) zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Wer im Internet nicht nur sein Unternehmen präsentieren, sondern auch Waren und Dienstleistungen anbieten möchte, muss zusätzliche Informationspflichten im Fernabsatz beachten. Solche Informationspflichten bestehen insbesondere dann, wenn sich das Angebot auch an Letztverbraucher wendet. Wer lediglich an Unternehmer und Wiederverkäufer verkaufen möchte, sollte das tunlichst deutlich machen und anschließend auch überwachen, ob wirklich nur an diesen Personenkreis geliefert wird. Kein Unternehmer ist verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. In aller Regel wird er solche vorformulierten Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, allerdings einsetzen. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Letztverbrauchern diese Bedingungen schon auf der Website verfügbar zu machen. Es kann nicht dringend genug dazu geraten werden, solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwaltlich erstellen und die laufende 733 AGB der herrschenden Rechtsauffassung anpassen T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Konformität der Bedingungen mit den rechtlichen Vorgaben permanent überprüfen zu lassen. Leider gibt es nahezu täglich neue Gerichtsentscheidungen, die die eine oder andere Klausel für unwirksam erklären. Wer unwirksame Klauseln verwendet, haftet seinen Mitbewerbern gegenüber – unabhängig von einem Verschulden – auf Unterlassung. Um Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsgegenstand zu machen, reicht es ohne Weiteres aus, sie am Ort des Vertragsschlusses zu verlinken. Die inhaltliche Wirksamkeit der Bedingungen unterliegt engen Grenzen. Verboten sind überraschende Klauseln oder solche Bestimmungen, die zwingend den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen. Hierzu gehören etwa allzu umfassende Haftungsbegrenzungen oder der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Leider zeigt die Praxis, dass auch große Unternehmen unwirksame Bedingungen zum Abruf bereithalten. Wer solche Bedingungen ungeprüft für das eigene Angebot übernimmt, läuft nicht nur Gefahr, wegen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, sondern verwendet im Zweifel auch unzulässige Bedingungen. Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den eigenen Betrieb zugeschnitten sind, bieten spezialisierte Anwaltskanzleien – je nach Umfang – für Honorare zwischen 500 und 1.500 Euro netto an. Widerrufsbelehrung Bei Fernabsatzgeschäften muss der Anbieter seinen Kunden rechtzeitig vor dem Vertragsschluss insbesondere über die eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem über sein Widerspruchs- oder Rückgaberecht informieren. Der Verbraucher darf nämlich jedes Geschäft, das er virtuell geschlossen hat, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, muss die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser Bedenkzeit gilt der Grundsatz: „Zufrieden oder Geld zurück“. Die Rücksendekosten darf der Verkäufer dem Kunden bei der Einräumung eines Widerrufsrechts nur aufgeben, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Tücken des Widerrufsrechts Statt eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer seinen Kunden auch ein Rückgaberecht einräumen. Das Rückgaberecht kann dann innerhalb der Widerrufsfrist durch bloße Rücksendung der Sache ausgeübt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass er den Kaufpreis erst erstatten muss, wenn die Ware wieder bei ihm ist. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Wenn die Lieferung von Waren geschuldet ist, erlischt das Widerrufsrecht sogar erst mit Zugang der Ware beim Kunden, spätestens aber sechs Monate nach dem Vertragsschluss. Wird die Belehrung in Textform – also mindest per E-Mail – erst nach Vertragsschluss überlassen, wie es etwa bei virtuellen Auktionen geschieht, beträgt die Frist einen vollen Monat. Dass und wann eine solche Belehrung stattgefunden hat und welchen Inhalt sie hatte, muss der Unternehmer beweisen. Wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung inhaltlich auszusehen hat, teilt der Gesetzgeber dankenswerterweise selbst mit: In der Anlage zur Informations734 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) findet sich ein Mustertext, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Wiedergabe der notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters reicht zunächst aus, weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren kann. Bei eBay sollen Informationen über das Widerrufsrecht nur auf der „Mich-Seite“ allerdings nicht ausreichen. Spätestens beim Vertragsschluss sollte der Verkäufer über das Widerrufsrecht dann aber auch noch einmal per E-Mail informieren. Ein Internetanbieter, der die Widerrufsbelehrung vergisst, riskiert nicht nur, dass ihm verkaufte Ware noch nach Monaten zurückgeschickt wird. Er läuft auch Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Der Verstoß gegen verbraucherschützende Informationspflichten, zu denen auch die Information über ein Widerrufsrecht gehört, führt nämlich unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Häufig findet sich zwar eine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, inhaltlich entspricht die Belehrung dann aber nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die Rechte der Verbraucher in unangemessener Weise eingeschränkt werden. Die Verpflichtung etwa, die Ware nur in der Originalverpackung inklusive aller Verpackungsteile zurückzuschicken, ist unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bedeutet. Sollte die Originalverpackung beim Überprüfen der Ware beschädigt werden, kann der Kunde die Ware selbstverständlich nicht mehr in der Originalverpackung zurücksenden. Dies kann aber nicht zu seinen Lasten gehen. Eine gleichwertige Verpackung muss somit ausreichen. Der Kunde muss sich auch nicht darauf einlassen, dass die Ware bei ihm abgeholt wird. Eine Abholung ist deswegen verbraucherfeindlich, weil der Verbraucher auf diese Art gezwungen wird, zur Abholung der Ware zu Hause erreichbar zu sein. Eine wichtige Ausnahme von den Informationspflichten besteht zum Beispiel für Finanzgeschäfte, also etwa Wertpapierkäufe, und beim Onlineabschluss bestimmter Dienstleistungsverträge im Gastronomie- und Freizeitbereich. Auch wer Konzertkarten im Internet kauft, kann den Kauf ebenso wenig widerrufen, wie er es bei einem Kauf in der Vorverkaufsstelle kann. Der Gesetzgeber unterwirft solche Geschäfte aus Praktikabilitätsgründen generell nicht den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte. Hiervon zu unterscheiden sind solche Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Unternehmer zwar eine Unterrichtung schuldet, bei denen der Kunde den Vertrag aber nicht widerrufen und die bestellte Ware auch nicht ohne weiteres zurückgeben kann. Hierzu gehören zunächst Vereinbarungen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gemeint sind etwa Verträge über die Herstellung von Sachen, die nur nach Kundenvorgaben gefertigt werden. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde. 735 Keine Rechte einschränken T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Beim kostenpflichtigen Download von Software oder Musik würde die schnelle Geschäftsabwicklung in unzumutbarer Weise behindert, wenn ein Widerrufsrecht eingeräumt würde. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber hier nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software vor, die auf Datenträgern versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen sind dagegen eben solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu sollen auch Downloads gehören. Ausgenommen sind weiter Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen. Datenschutzerklärung Betreiber gewerblicher Websites sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des Angebots eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Es bietet sich an, auf diese Erklärung zumindest von der Eingangsseite der Website aus deutlich zu verlinken. Kunden müssen wissen, was mit ihren Daten geschieht Inhaltlich sollte der Nutzer des Angebots in der Erklärung möglichst detailliert darauf hingewiesen werden, welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken sie gegebenenfalls verwendet werden. Nur so kann der Betroffene beurteilen, was mit seinen Daten geschieht. Zu unterscheiden ist dabei strikt zwischen solchen Daten, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung ohne weiteres gespeichert werden dürfen, und solchen Daten, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erhoben und verwendet werden dürfen. Zulässig ist immer die Speicherung solcher Daten, die zur Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses unbedingt erforderlich sind, also etwa des Namens, der Lieferadresse und der Kontoverbindung. Weitergehende Daten, etwa zum Alter des Nutzers oder zu seinen Surfgewohnheiten, dürfen nicht ohne eine ausdrückliche Einwilligung gespeichert werden. Zwar kann eine solche Einwilligung auch online ohne weiteres erfolgen, wenn der Nutzer aufgefordert wurde, die Einwilligung – etwa durch ein Kreuzchen – ausdrücklich zu erteilen. Der Nachweis, dass die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde, obliegt allerdings dem Anbieter des Telemediums. Zudem besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenvermeidung. Es ist deshalb dringend dazu zu raten, so wenig wie möglich personenbezogene Daten, also solche Informationen, die Rückschlüsse auf die persönlichen Umstände einer persönlichen Person zulassen, zu erheben oder gar dauerhaft zu speichern. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung müssen ohnehin persönliche Daten unverzüglich wieder gelöscht werden. Für eine wirksame elektronische Einwilligung muss der Diensteanbieter sicherstellen, dass die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, die protokolliert wird. Der Nutzer muss die Erklärung außerdem jederzeit abrufen können. Wird die Einwilligung im Kontext mit der Abgabe anderer Erklärungen erteilt, wie es vor allem bei Internetbestellungen die Praxis ist, fordert das Gesetz eine besondere Hervorhebung im Text, also etwa Fettdruck oder eine farbliche Hinterlegung. 736 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing Preisangaben Wer sich mit seiner geschäftlichen Werbung an Letztverbraucher richtet, der muss die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Dem Verbraucher soll Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Anwendungsbereich Letztverbraucher ist, wer die ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen selbst in Anspruch nimmt und nicht weiterverkauft. Weil dann aber auch Gewerbetreibende betroffen wären, die für ihren eigenen gewerblichen Bedarf einkaufen und eigentlich gar nicht schutzwürdig sind, macht der Gesetzgeber hiervon eine wichtige Ausnahme: Wer nur an solche Letztverbraucher verkauft, die die angebotenen Produkte in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, muss die Preisangabenverordnung ebenfalls nicht beachten. Ausgenommen von der Verordnung sind daher Angebote gegenüber Wiederverkäufern und gewerblichen Letztverbrauchern. Umgang mit der Preisangabenverordnung im Business-toBusiness-Bereich Problematisch ist allerdings, wie der Anbieter im Internet prüfen soll, ob der Besucher seiner Website Wiederverkäufer oder gewerblicher Letztverbraucher ist. Für Handelsbetriebe sieht die Preisangabenverordnung eine strenge Prüfungspflicht vor. Die müssen nämlich nicht nur Zugangskontrollen durchführen, sondern auch darauf achten, dass Hobbygärtnern keine Rasenmäher zum Nettopreis angeboten werden. Nur: Was ein „Handelsbetrieb“ ist, sagt die Preisangabenverordnung nicht. Geht man davon aus, dass jeder, der im Internet Handel treibt, einen Handelsbetrieb unterhält, folgte daraus, dass im E-Commerce die Preisangabenverordnung immer beachtet werden müsste. Eine Software, die sicherstellt, dass nur ausgewiesene Gewerbetreibende ein Angebot besuchen können, gibt es nämlich noch nicht. Angabe von Endpreisen Preise müssen gegenüber Verbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile als Endpreise angegeben werden. Verboten ist damit die Angabe von Nettopreisen mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“. Wird auch der Nettopreis genannt, muss der Bruttopreis hervorgehoben werden. Nicht zum Endpreis gehören Liefer- und Versandkosten, die deshalb gesondert ausgewiesen werden müssen. Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Ein Link neben der Abbildung der Ware, der auf eine Seite mit den erforderlichen Preisangaben führt, reicht allerdings aus. Mehrwertsteuer und Versandkosten Gegenüber Letztverbrauchern hat ein Unternehmer zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile (wie etwa Transportkosten, Nachnahmekosten, Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren bei Flugreisen, Krankenkassenanteile bei Brillen, Überführungskosten bei Kraftfahrzeugen, Kosten für Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser beim Mietpreis für Ferienwohnungen) enthalten 737 Angabe von Versand- und Zusatzkosten T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Falls solche Liefer- und Versandkosten anfallen, so ist deren Höhe anzugeben. In der Praxis wird in Onlineangeboten auf Versandkosten häufig nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wer die beworbenen Preise zunächst ohne jeden Hinweis auf zusätzliche Versandkosten angibt und erst auf einer nachfolgenden Seite solche Nebenkosten erwähnt, etwa erst dann, wenn der virtuelle Warenkorb bereits gefüllt wurde, kommt den gesetzlichen Vorgaben nicht nach. Vor allem das Oberlandesgericht Hamburg beharrt in ständiger Rechtsprechung darauf, dass die Pflichtangaben jedem einzelnen Preis immer wieder deutlich zugeordnet werden müssen, und zwar in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln. Unzulässige Werbung Auch wenn die meisten Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr wegen der Verletzung von Kennzeichenrechten und Verstößen gegen Informationspflichten ausgesprochen werden, gibt es unzählige weitere Fallstricke. Verboten sind nämlich alle unlauteren Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Nur beispielhaft: Unlauter handelt nach § 4 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, oder die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen auszunutzen. Verträge sollen wegen der Preiswürdigkeit des Angebots oder der Leistungsfähigkeit des Anbieters geschlossen werden, nicht aufgrund unsachlicher Beeinflussung. Der Kunde soll kaufen, weil er ein Angebot geprüft und für gut befunden hat, nicht deshalb, weil er nicht unhöflich oder undankbar erscheinen möchte. Erlaubt sein soll es etwa, einer Jugendzeitschrift eine Sonnenbrille beizulegen, verboten dagegen, das Abonnement einer Wochenzeitschrift zum halben Preis anzubieten und dann auch noch eine Uhr zu verschenken. Trennung von Werbung und Information Wird ein Verkaufsangebot nicht im Vorfeld als solches kenntlich gemacht, sondern etwa als private Website oder E-Mail, dann ist der Tatbestand der Verschleierung nach § 4 Ziff. 3 UWG erfüllt. Auch §§ 6 TMG, 56 RfStV schreibt ein klares Trennungsgebot zwischen Werbung und übrigen Angeboten vor. Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Wird der Internetnutzer erst nach dem Anklicken eines Links auf der dann angezeigten Internetseite darüber aufgeklärt, dass es sich um Werbung handelt, trägt das dem Trennungsgebot nicht ausreichend Geltung. Wer im Internet sein Unternehmen präsentiert oder seine Leistungen anbietet – der Gesetzgeber nennt das im Telemediengesetz „kommerzielle Kommunikation“ – muss das nach § 6 Abs. 1 TMG auch klar zum Ausdruck bringen. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich und unzweideutig angegeben sein. Das gilt vor allem für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter. 738 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nach §§ 4 Ziff. 4 UWG, 6 Abs. 1 Ziff. 3 TMG klar und eindeutig angegeben werden. Bei Sonderveranstaltungswerbung sollte stets Starttermin und Ende angegeben werden. Zugabeverordnung und Rabattgesetz sind zwar im Sommer 2001 ersatzlos gestrichen worden. Gleichwohl müssen Anbieter aber bei ihrer Preiswerbung natürlich die Regeln des Wettbewerbsrechts beachten. Danach bleibt etwa übertriebenes Anlocken weiterhin unlauter. Für den Abschluss eines Stromversorgungsvertrags darf deshalb nicht ein Fernsehgerät für 1 Euro versprochen werden. Übertriebenes Anlocken ist verboten Nach § 4 Ziff. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht. Werden Bestellschein und Teilnahmecoupon für das Gewinnspiel miteinander verbunden oder einheitlich gestaltet, entsteht beim Verbraucher regelmäßig der Eindruck, er könne durch eine Warenbestellung seine Gewinnchancen verbessern. Das reicht für eine Unlauterkeit der Werbung aus. Der Eindruck kann aber durch einen optisch hervorgehobenen, deutlichen Hinweis darauf, dass die Gewinnchance nicht von einer Warenbestellung abhängt, ausgeräumt werden. Wer durch Äußerungen auf seiner Website den Eindruck erweckt, ein Wettbewerber bediene sich unseriöser Geschäftspraktiken, verletzt damit die Geschäftsehre seines Mitbewerbers. Wenn solche Äußerungen auch noch unwahr sind und das fremde Unternehmen schädigen, dürfen sie von einem Wettbewerber nicht verbreitet werden. Wer es dennoch tut, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig und ist, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat, also die Unwahrheit kannte oder kennen musste, zur Unterlassung verpflichtet. Umgang mit Anwälten und Abmahnungen Auch wer noch so gewissenhaft darauf achtet, dass die eigene Internetpräsenz den rechtlichen Vorgaben genügt, läuft Gefahr, von Mitwerbern abgemahnt zu werden. Gesetze ändern sich nun einmal ab und zu und Gerichte wechseln ihre Meinung. Eine anwaltliche Abmahnung soll die Möglichkeit schaffen, einen aufgedeckten Verstoß gegen geltendes Recht rasch und möglichst kostengünstig zu beheben. Außergerichtlich kann die Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte dem Abmahner gegenüber, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten und für den Fall eines zukünftigen schuldhaften Verstoßes gegen die übernommene Verpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen, meist in einer Größenordnung von 5.000 Euro. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es tatsächlich nicht mehr zu Verstößen kommt. Die bloße Aufgabe des Verstoßes, also etwa eine Anpassung der Internetpräsenz reicht hierfür nicht aus. Wird die Erklärung abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung nicht mehr erfolgreich beantragt werden. 739 Abmahnung und strafebewehrte Unterlassungserklärung Höhe der Vertragsstrafe T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Wettbewerbsverstöße kann – von bestimmten Wettbewerbsverbänden wie etwa der Wettbewerbszentrale einmal abgesehen – nur verfolgen, wer Mitbewerber des Verletzers ist. Das sind solche Unternehmer, die mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, also gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das wird bei Abmahnungen allzu oft übersehen. Wer Damenfeinstrumpfhosen verkauft, kann die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Verkäufers von Spirituosen getrost in den Papierkorb werfen. Normalerweise wird mit der Abmahnung auch die Erstattung der dem Abmahnenden entstandenen Anwaltshonorare verlangt. War die Abmahnung berechtigt, besteht ein Erstattungsanspruch. Allerdings kann der Abgemahnte auch lediglich die Unterlassungserklärung abgeben und die Übernahme von Anwaltshonoraren nicht versprechen. In diesem Fall bleibt dem Verletzten nichts anderes übrig, als die Anwaltshonorare einzuklagen. Das Prozesskostenrisiko sinkt damit für den Abgemahnten erheblich, weil nur noch die Anwaltshonorare im Streit sind. Stundenhonorare für Erstberatung Wer eine Abmahnung erhält, sollte umgehend prüfen, ob er tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ohne anwaltliche Hilfe wird eine solche Prüfung häufig nicht möglich sein. Spezialisierte Anwälte können aber im Rahmen einer Erstberatung die Rechtslage zuverlässig beurteilen und eine Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben. Die Stundenhonorare einer Erstberatung im gewerblichen Rechtsschutz oder im Wettbewerbsrecht bewegen sich zwischen 200 und 500 Euro netto. Auch dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht immer das Mittel der Wahl. Manchmal macht es durchaus Sinn, über Handlungsalternativen nachzudenken. Wer sich etwa verpflichtet, nie wieder eine bestimmte Internet-Domain zu registrieren, wird diese Verpflichtung ohne weiteres ein Leben lang einhalten können. Anders sieht es dann aus, wenn eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr benutzt oder von unerwünschter E-Mail-Werbung abgesehen werden soll. Hier besteht ein erhebliches Risiko, gegen die übernommene Verpflichtung zu verstoßen. In solchen Fällen sollte durchaus darüber nachgedacht werden, eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Sollte der Abgemahnte dann nämlich tatsächlich noch einmal verstoßen, zahlt er auf Antrag des Mitbewerbers lediglich ein Ordnungsgeld an die Staatskasse, nicht aber eine Vertragsstrafe ausgerechnet an den Wettbewerber. Manchmal hilft es auch, den Abmahner auf eigene Fehler hinzuweisen. Wenn dann eine Gegenabmahnung ausgesprochen wird, wird man sich häufig darauf einigen können, wechselseitig auf die zuverlässige Ausräumung der Wiederholungsgefahr zu verzichten. In geeigneten Fällen ist schließlich zu überlegen, bei einem Gericht, das möglicherweise eine günstigere Rechtsansicht vertritt, negative Feststellungsklage einzureichen. Manchmal kann dadurch die Entscheidung eines Gerichts, das eine ungünstigere Ansicht vertritt, verhindert werden. Das wirtschaftliche Interesse des Verletzten an der Beseitigung marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Verstöße wird von den Gerichten sehr 740 Tobias H. Strömer: Rechtsfragen beim Internet-Marketing hoch bewertet. Die Streitwerte liegen im Wettbewerbsrecht häufig über 10.000 Euro, im Markenrecht leicht auch über 50.000 Euro. Wer mit seinem Anwalt keine vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Vereinbarung trifft, läuft deshalb Gefahr, sehr hohe Honorare zahlen zu müssen. Bei einer Auseinandersetzung um eine eingetragene und benutzte Marke, etwa im Rahmen einer Domainstreitigkeit, löst allein der außergerichtliche Schriftverkehr Gebühren in einer Größenordnung von 1.700 Euro netto aus. Es empfiehlt sich deshalb, mit dem Anwalt über eine Vergütung auf Zeithonorarbasis zu sprechen. Die Stundensätze spezialisierter Anwälte bewegen sich zwischen 200 und 350 Euro. Häufig erfordern die außergerichtlichen Bemühungen keinen höheren Zeitaufwand als zwei bis drei Stunden. Checkliste ❏ Für alle Inhalte einer Website, vor allem für Texte, Fotos und Musik, sollten hinreichende Nutzungsrechte vorliegen. Die Übernahme fremder Inhalte ist regelmäßig rechtswidrig. ❏ Die Domain, mit der das Angebot adressiert wird, darf keine fremden Kennzeichenrechte verletzen. Hierzu gehören vor allem Marken-, Namens- und Titelschutzrechte. Wer eine kennzeichnungskräftige Domain besitzt, sollte darüber nachdenken, Markenschutz zu beantragen. ❏ Anbieter von Telemedien sind impressumspflichtig. Die Anbieterkennzeichnung sollte von der Eingangsseite der Website mit nur einem Klick gut zugänglich sein. Die eindeutige Bezeichnung als »Impressum« oder »Anbieter« empfiehlt sich. ❏ Wer auf fremde Seiten verlinkt, sollte darauf achten, dass die verlinkten Angebote nicht rechtswidrig sind. ❏ Werbung ist von redaktionellen Inhalten deutlich zu trennen und als Werbung zu kennzeichnen. ❏ Werden auf der Homepage Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letzt-verbrauchern im Fernabsatz angeboten, so sind die entsprechenden Informationspflichten zu beachten. Zu achten ist insbesondere auf wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, eine Widerrufs- und eine Datenschutzbelehrung. Literatur Tobias Strömer: Online-Recht. Juristische Probleme der Internet-Praxis erkennen und vermeiden, 529 S., ISBN: 978-3898643375, 4. Auflage, Dpunkt Verlag, 2006. 741 Domainstreitigkeiten können teuer werden E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen Jens Eckhardt Die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim E-Mail-Marketing verringert nicht nur die Wahrscheinlichkeit von Ärger mit Beworbenen, Mitbewerbern oder Verbänden, sondern ist aus dem „Permission-Marketing“ ohnehin bekannt: Die Information – die Werbung – muss vom Empfänger gewollt sein; nur was gewollt ist, wird positiv aufgenommen. Die rechtlichen Vorgaben unterliegen einem ständigen Wandel. Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht immer so eindeutig, dass es nur eine richtige Verhaltensweise gibt. Das Marketingkonzept muss also regelmäßig aus rechtlicher Sicht hinterfragt und gegebenenfalls überarbeitet werden. Aber auch die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen schützt nicht hundertprozentig vor Ärger. Das hat nicht selten zwei Gründe: • Eine Werbung ist sehr erfolgreich und daher dem Mitbewerber „ein Dorn im Auge“, weshalb er versucht, rechtlich dagegen vorzugehen. • Nicht jede Variante und Frage ist gerichtlich abschließend geklärt; der Gesetzestext lässt ohnehin Spielräume. Hier kann sich das örtlich zuständige Gericht seine – zum Teil unvorhersehbare - eigene Meinung bilden. Beim personalisierten Marketing sind das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht zu beachten: Das Wettbewerbsrecht befasst sich mit der Frage, ob dem Empfänger eine E-Mail zugesendet werden darf, und das Datenschutzrecht damit, ob und wie die Daten der Interessierten zur Adressierung und gegebenenfalls zur Personalisierung verwendet werden dürfen. E-MailMarketing nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers mit Ausnahme bestehender Geschäftsbeziehungen Anforderungen an die Zulässigkeit des E-Mail-Marketings E-Mail-Marketing ist nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) oder die gesetzliche Erlaubnis des § 7 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greift. Derselbe Grundsatz – wenn auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen – gilt im Datenschutzrecht. Der Vorteil einer gesetzlichen Erlaubnis besteht klar darin, dass eine Einwilligung beim Adressaten nicht eingeholt werden muss und daher geworben werden kann bis dieser ausdrücklich „nein“ sagt. 742 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen Der Nachteil einer gesetzlichen Erlaubnis besteht darin, dass diese auch den (begrenzten) Umfang der zulässigen Nutzung festlegt. Der entscheidende Vorteil beim Einholen einer Einwilligung des Adressaten ist hingegen, dass es der Werbende in der Hand hat, durch die Gestaltung des Einwilligungstextes den Umfang der zulässigen Nutzung zu bestimmen. Einwilligung im Wettbewerbsrecht § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt klar, dass eine Werbung unter Verwendung „elektronischer Post“, also insbesondere E-Mail, SMS und MMS, grundsätzlich die Einwilligung „der Adressaten“, also der Empfänger der Werbung, voraussetzt. Der Anknüpfungspunkt „elektronische Post“ verdeutlicht, dass es keinen Unterschied macht, wie die E-Mail bezeichnet wird. Insbesondere die Rechtsprechung wendet diese Bestimmung – ohne zu zögern – auf Newsletter und auf Werbung enthaltende E-Cards an. Die Regelung lässt auch keinen Zweifel daran, dass bereits die erste E-Mail einen Verstoß darstellt, wenn sie nicht von einer Einwilligung gedeckt ist. Das Einwilligungserfordernis nach dem UWG gilt unterschiedslos auch für Gewerbetreibende. Es genügt nicht mehr, wie unter dem alten UWG, dass eine Einwilligung aufgrund einer Geschäftsbeziehung vermutet werden kann. Unterschied zwischen § 7 UWG und §§ 823, 1004 BGB analog? Ansprüche wegen (vermeintlich) unzulässiger Zusendung einer E-Mail können sich aus zwei verschiedenen Gesetzen ergeben: §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder aus §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Beide sind in dieser Darstellung unter dem Begriff „Wettbewerbsrecht“ zusammengefasst. Der mit Blick auf die Einwilligung relevante Unterschied besteht darin, dass es nach wie vor Gerichtsentscheidungen gibt, welche – auf den ersten Blick – den Eindruck vermitteln, dass im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB analog anstatt einer Einwilligung auch ein sogenanntes mutmaßliches Einverständnis – also letztlich vermutetes Einverständnis – im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einem Gewerbetreibenden genüge. Auf diese Ansicht ist aber aus guten Gründen keine Marketingstrategie aufzubauen. Zu nennen ist hier zunächst, dass sich diese Ansicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben kaum noch lange halten wird und zum anderen nicht gesteuert werden kann, ob der Abmahnende sich auf §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder auf §§ 823, 1004 BGB analog stützt. Im Einzelfall einer Auseinandersetzung – wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“ – mag der Unterschied zur Verteidigung helfen. Sonder- und Beispielsfall: E-Card - kein generelles Verbot Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einer reinen Produktempfehlung per E-Card, die von einem Dritten auf der Internetseite eines Unternehmens versandt wird, keinen Verstoß gegen das UWG gesehen [1]. Das maßgebliche Argument ist, dass bei einer reinen Produktempfehlung per E-Card keine „Direktwerbung“ im Sinne des Verbots in §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, weil nicht das beworbene Unternehmen die Werbung versendet. Es kommt damit für das Unternehmen, das 743 Keine Unterschiede bei Gewerbetreibenden T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Produktempfehlungen per E-Card ermöglicht, nicht darauf an, ob die Einwilligung des Empfängers der E-Card nachweisbar vorliegt. Aus der Entscheidung ergibt sich aber auch eindeutig, dass das nur gilt, sofern der Anbieter der E-Card-Funktion in die E-Card keine weitere Werbung einfügt, also – wie das OLG Nürnberg es formulierte – „hineinschmuggelt“. Obwohl der Anspruch nach UWG ausgeschlossen ist, besteht der individuelle Unterlassungsanspruch des Empfängers der E-Card nach §§ 823, 1004 BGB analog. Seine Einwilligung wird nicht nachweisbar sein, weil es gerade der Sinn von Produktempfehlungen ist, dass diese nicht durch den späteren Empfänger veranlasst werden. Das heißt, im Einzelfall kann dennoch Ärger drohen. Aber anders als bei einem UWG-Anspruch – und hierin zeigt sich ein entscheidender Unterschied – kann nach §§ 823, 1004 BGB analog nur verlangt werden, dass dem konkret betroffenen Empfänger zukünftig keine E-Cards mehr zugesandt werden. Nach UWG könnte hingegen verlangt werden, dass keiner Person mehr eine E-Card zugesandt wird, deren Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann. Im praktischen Ergebnis würde der UWG-Anspruch das Deaktivieren der E-Card-Funktion erforderlich machen, da dieser Nachweis praktisch nie geführt werden könnte. Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung Nach § 7 Abs. 3 UWG ist eine E-Mail-Werbung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Empfängers zulässig. Es handelt sich um eine gesetzliche Erlaubnis. § 7 Abs. 3 UWG regelt Folgendes: Eine unzumutbare Belästigung ist „bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post“ nicht anzunehmen, wenn Bestehende Geschäftsbeziehung 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und Kunden auf das Widerspruchsrecht hinweisen 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Was bedeutet das? In der juristischen Fachliteratur ist umstritten, ob ein „Verkauf“ im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG auch bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Geschäft nur angebahnt, letztlich aber nicht abgeschlossen wurde. Mit guten Argumenten lässt sich auf eine konkrete Anbahnung – nicht aber beispielsweise auf eine bloße Katalogbestellung – abstellen. Eine sichere Konstellation ist aber nur gegeben, wenn tatsächlich ein Erwerb der Leistung erfolgte. Es darf dann auch nur für „eigene“ und „ähnliche“ Leistungen geworben werden. Dies schränkt die Werbemöglichkeiten 744 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen erheblich ein, zumal in der juristischen Fachliteratur Tendenzen bestehen, die Ähnlichkeit recht eng zu verstehen. Eine eindeutige Linie der Rechtsprechung hat sich noch nicht herausgebildet. Der Hinweis auf die genannten Aspekte muss bei der Erhebung und bei jeder Zusendung von Werbe-E-Mails umgesetzt werden. Dem Kunden müssen also im Zuge des Erwerbs einer Leistung die erforderlichen Hinweise gegeben werden. Mit dem Hinweis auf die Basiskosten ist gemeint, dass dem Kunden auch mitgeteilt werden muss, dass ihm keine ungewöhnlichen Kosten – wie beispielsweise bei 0900-Rufnummern – entstehen. Ein Abstellen auf § 7 Abs. 3 UWG ist damit bei Altkunden praktisch kaum möglich. Denn die umfangreichen Hinweispflichten werden gegenüber Altkunden nicht erfüllt sein. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen trägt das werbende Unternehmen. In der Praxis wird damit der Nachweis zu führen sein, dass ein späterer Widerspruch nicht erfolgt ist und wird daher zum K.O.-Kriterium. Denn das ist praktisch kaum möglich. Die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG ist daher eigentlich nur dann interessant, wenn der Empfänger im Rahmen einer Auseinandersetzung bereits mitgeteilt hat, dass er nicht widersprochen hat. Beweislast liegt beim Werbenden In diesem Zusammenhang ist auf eine „datenschutzrechtliche Fehlleistung“ des Gesetzgebers hinzuweisen: Auch wenn nach § 7 Abs. 3 UWG eine Einwilligung nicht erforderlich ist, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Einwilligung auch datenschutzrechtlich entbehrlich ist. Ausführliches finden Sie hierzu im Kapitel „Datenschutz – Was ist beim Online-Marketing zu beachten?“. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich diese gesetzliche Regelung nur eingeschränkt zum Aufbau einer Marketingstrategie eignet. Gleichwohl sollten die hier aufgezeigten Anforderungen bei der Gestaltung des Einwilligungstextes in die Überlegungen mit einbezogen werden. Denn falls der Nachweis der Einwilligung „auf wackeligen Beinen steht“ und der Empfänger sich in der Auseinandersetzung bereits dahingehend geäußert hat, dass er nie widersprochen hat, kann § 7 Abs. 3 UWG der „Helfer in der Not“ sein. Werbung aus dem Ausland Auch falls die Werbung aus dem Ausland nach Deutschland versandt wird, gilt grundsätzlich deutsches Wettbewerbsrecht. Denn nach dem Markt- und Tatortprinzip gilt das Recht des Landes, in dem die Interessen aufeinanderprallen. Im Fall des Marketings ist das dort, wo der Beworbene seinen Sitz hat. Aber Achtung: Falls unter den Beworbenen auch Personen beziehungsweise Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands sind, dann muss unter Umständen zusätzlich das ausländische Recht beachtet werden. Wie eine Einwilligung gestaltet wird Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist grundsätzlich die Einwilligung des späteren Empfängers erforderlich. Bei der Gestaltung der Einwilligung überschneiden sich die „wettbewerbsrechtlichen“ und die datenschutzrechtlichen Anforderungen. 745 Es gilt das EMail-Recht des Landes, in dem der Beworbene wohnt T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Das Datenschutzrecht enthält – anders als das „Wettbewerbsrecht“ – auch formale Anforderungen an eine Einwilligung. Obwohl eine Einwilligung sowohl nach wettbewerbs- als auch nach datenschutzrechtlichen Maßstäben erforderlich ist, kann diese in einer gemeinsamen Erklärung erfolgen. Nachfolgend wird in erster Linie auf die wettbewerbsrechtlichen Aspekte eingegangen. Der Wert einer Einwilligung hängt von ihrer Nachweisbarkeit ab Einwilligung hängt von Nachweisbarkeit ab Postkarte mit Unterschrift Der Werbende muss im Falle einer Auseinandersetzung die erteilte Einwilligung und ihren Umfang beweisen. Gelingt dies nicht, gilt die Werbemaßnahme als ohne Einwilligung erfolgt und damit – mit Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG – als unzulässig. Der Werbende muss also die wettbewerbsrechtlichen (und die datenschutzrechtlichen) Anforderungen beweisen können und insbesondere auch, dass der konkrete Empfänger der Werbung die Einwilligung erteilt hat. Dahinter steht der Gedanke, dass die Einwilligung irgendeines Dritten nicht genügt. (Ausnahme: Werbung gegenüber Kindern; hier kann unter Umständen sogar die Einwilligung der Eltern zwingend erforderlich sein). Der Wert einer Einwilligung hängt in der Praxis damit entscheidend von ihrer Nachweisbarkeit ab. Bei einer Erhebung der E-Mail-Adresse, beispielsweise mittels Postkarte und Unterschrift, besteht eine recht hohe Nachweischance. Gleichwohl besteht auch hier die Gefahr, dass die Postkarte von einem Dritten mit einer gefälschten Unterschrift eingesandt wurde. Auseinandersetzungen sind bei der Online-Erhebung der E-MailAdresse aber nicht selten darauf zurückzuführen, dass ein unberechtigter Dritter die E-Mail-Adresse in ein Online-Anmeldeformular eingetragen hat oder sich der Inhaber der E-Mail-Adresse selbst nicht mehr an die Anmeldung erinnert. Denn die Leichtigkeit der Anmeldung gegenüber dem Postkartenverfahren steigert auch das Risiko des Missbrauchs oder des „flüchtigen“ Eintragens. Single-Opt-in-, Confirmed-Opt-in- oder Double-Opt-in-Verfahren Obwohl rein wettbewerbsrechtlich die Eintragung in ein Onlineformular genügt, lässt sich allein damit in der Praxis nicht nachweisen, dass diese Eintragung tatsächlich durch den späteren Empfänger der E-Mail erfolgt ist. In diesem Kontext wird vom Single-Opt-in, Confirmed-Opt-in und Double-Opt-in gesprochen. Aber – was ist das und ist es gesetzlich geregelt? Single-Opt-in: Einmalige Anmeldung durch den Interessierten, zum Beispiel in einem Onlineformular auf einer Internetseite. Confirmed-Opt-in: Einmalige Anmeldung durch den Interessierten mit anschließender Bestätigung durch den Anbieter, zum Beispiel Anmeldung in einem Onlineformular auf einer Internetseite mit anschließender Information über die Anmeldung und die Widerrufsmöglichkeit per E-Mail. Double-Opt-in Double-Opt-in: Erstmalige Anmeldung durch den Interessierten mit automatischer Aufforderung zur Bestätigung und anschließender Bestätigung der Anmeldung durch den Interessierten, zum Beispiel Anmeldung in einem Onlineformular auf 746 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen einer Internetseite mit anschließender Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung per E-Mail. Keines dieser Verfahren ist gesetzlich geregelt – also weder gesetzlich definiert noch gesetzlich vorgeschrieben. Das Double-Opt-in-Verfahren ist interessant, weil der später Beworbene im Normalfall nicht behaupten kann, er habe seine E-Mail-Adresse nicht angemeldet. Denn die Bestätigung konnte nur derjenige vornehmen, der auch den Zugriff auf den E-Mail-Account hatte, an welchen die Bestätigungsanfrage ging. Drei Aspekte sind aus rechtlicher Sicht beim Double-Opt-in zu beachten: • In einer späteren Auseinandersetzung kann mit diesem Verfahren nur belegt werden, dass der Beworbene diese E-Mail beantwortet hat; nicht hingegen, dass er sich tatsächlich ursprünglich im OnlineAnmeldeformular selbst eingetragen hat. Das bedeutet: Die E-Mail, mit der die Bestätigung angefragt wird, muss (nochmals) den vollständigen Einwilligungstext einschließlich sämtlicher relevanter Hinweise enthalten. • Die Nachweisbarkeit der Einwilligung besteht erst für E-Mails, die nach Beantwortung der Bestätigungsanfrage durch den Kunden versendet werden. • Bis und falls diese Bestätigung nicht erfolgt ist, sollte keine E-Mail-Werbung zugesandt werden. Die Praxis hat aber gezeigt, dass trotz dieser Verfahren Restrisiken bestehen bleiben: Es ist heute noch nicht anerkannte Rechtsprechung, dass bei der Verwendung eines Double-Opt-in-Verfahrens eine Beweislastumkehr oder ein Anscheinsbeweis zugunsten des Werbenden besteht, wenn die Bestätigungs-E-Mail in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegt wird. Die Erfahrung zeigt hier, dass Gerichte – gerade Amtsgerichte – bei der Bewertung solcher Konstellation auch „eigene Wege“ gehen. Das Double-Opt-in-Verfahren birgt auch das Risiko, dass bereits die E-Mail, mit der um die Bestätigung angefragt wird, als Verstoß gewertet wird. Der Nachweis greift nämlich erst mit der auf die erste E-Mail folgenden Bestätigung durch den Kunden. Der Hintergrund für diesen Hinweis ist, dass in einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlin gerade die per E-Mail versendete Bestätigungsanfrage als Verstoß bewertet wurde. In der jüngeren Rechtsprechung mehren sich hingegen die Anzeichen, dass das Double-Opt-in als geeignetes Verfahren zur Unterbindung von Missbrauch gewürdigt und daher die bloße Bestätigungsanfrage nicht als Verstoß gewertet wird. Für die praktische Handhabung bedeutet das: In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass diese erste E-Mail nur die Anfrage zur Bestätigung und keine Werbung enthält. Denn anderenfalls ist die Argumentation, dass es sich bereits hierbei um die Werbe-E-Mail und nicht um einen Teil des Anmeldeverfahrens handelt, nahe liegend. Aus der Bestätigungsanfrage sollte sich auch unmissverständlich ergeben, 747 Bestätigungsmail ohne Werbung T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht dass es sich um eine bloße Bestätigungsanfrage handelt und dass eine weitere Zusendung per E-Mail nur stattfindet, falls die Bestätigung erfolgt. Sinnvoll kann es auch sein, den Empfänger zu unterrichten, wann und wo die Eintragung der EMail-Adresse erfolgt ist. Sinnvoll ist es auch, dieses Verfahren bereits auf der Anmeldeseite zu erläutern. Denn damit wird eine möglichst große Transparenz des Verfahrens geschaffen und auch vermieden, dass der Empfänger nur versehentlich eine Bestätigung seiner Anmeldung unterlässt. Im Falle einer Auseinandersetzung muss dem Gericht die Bedeutung des automatisierten Anmeldeverfahrens vernünftig erläutert werden. Mit Blick auf diese „Risiken“ muss auch gesehen werden, dass bei einem einfachen Single-Opt-in dasselbe Risiko besteht, aber ohne die Aussicht, die Beweissituation durch eine positive Rückmeldung zu verbessern. Einwilligung - Der Text bestimmt den Umfang der zulässigen Nutzung Den Text der Einwilligung, welche der Interessierte abgibt, gestaltet der Werbende. Der Einwilligungstext wiederum bestimmt den Umfang der zulässigen Nutzung der Daten. Kurzum: Der Werbende kann den Umfang der zulässigen Nutzung gestalten. Umfang der Einwilligung Der Umfang der Einwilligung bestimmt die Nutzungsmöglichkeiten der Daten. Vor der Gestaltung der Einwilligungserklärung muss gut überlegt werden, wofür die personenbezogenen Daten benötigt werden. Nur so kann die tatsächlich geeignete Einwilligungserklärung formuliert werden. Die Ausgestaltung der Erklärung als „allumfassende“ Einwilligung ist kein Ausweg, denn der Umfang des Zulässigen unterliegt gesetzlichen Grenzen. Werden diese Grenzen überschritten, ist die Einwilligung unwirksam. Das bedeutet dann nichts anderes, als dass keine Einwilligung vorliegt. Da diese Grenzen im Datenschutzrecht strikter als im Wettbewerbsrecht sind, werden diese im Kapitel „Datenschutz – Was ist beim Online-Marketing zu beachten?“ erläutert. Werbeerlaubnis als AGB-Klausel Eine Einwilligung stellt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar, wenn sie durch den Adressaten zusammen mit vertraglichen Erklärungen oder neben anderen Erklärungen erteilt wird. Bis vor Kurzem hätte die Bewertung von AGB-Klauseln zur E-Mail-Werbung kurz und bündig gelautet: „Eine Zustimmung zur E-Mail-Werbung in Form einer AGBKlausel ist unwirksam.“ Für extreme Klauseln zum Adresshandel dürfte dies auch weiterhin gelten. In der jüngeren Rechtsprechung zeichnen sich jedoch Tendenzen ab, wonach eine AGB-Klausel zur Zustimmung zu E-Mail-Werbung für eigene (!) Produkte als zulässig bewertet werden könnte. Die Diskussion dreht sich darum, dass einerseits ein generelles Verbot solcher Klauseln das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu sehr beschneiden könnte, andererseits das Zulassen solcher Werbeklauseln faktisch zu einem Opt-Out für diese Werbung führen dürfte. Die Entwicklung der Rechtsprechung sollte zu diesem Aspekt verfolgt werden. 748 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen Nach wie vor eindeutig unwirksam sind solche Einwilligungsklauseln, die in den AGB „versteckt“ werden. Diese verstoßen – unabhängig von ihrem Inhalt – gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot. Zusammengefasst: Einwilligungsklauseln in den AGB sind weiterhin höchst problematisch. „Aktivierte Häkchen“ Falls die Einwilligung in die Zusendung von Werbung neben anderen Erklärungen eingeholt wird, erweisen sich Anmeldemöglichkeiten mit einem bereits aktivierten Bestätigungsfeld – einem bereits gesetzten Häkchen in einem Aktivierungskästchen - als kritisch. Generell muss die Einwilligung nämlich freiwillig erfolgen. Zum Teil wird die Freiwilligkeit in der juristischen Fachliteratur in solchen Fällen verneint. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt, weshalb sich der Verwender einer solchen Anmeldefunktion jedenfalls darüber im Klaren sein sollte, dass eine so erhaltene Einwilligung als unwirksam bewertet werden könnte. Unzulässige E-Mail-Werbung: Wer haftet und was bedeutet das? Für eine unzulässige E-Mail-Werbung haftet zunächst derjenige, der die E-MailWerbung versendet hat, der sogenannte Täter oder Teilnehmer. Das ist praktisch in erster Linie das Unternehmen, das in der Werbung genannt wird und damit als deren Veranlasser erscheint. Durch die Rechtsprechung wird die Haftung jedoch sehr weit auf Mitwirkende ausgedehnt. Als Mit-Störer wird in die Haftung genommen, wer willentlich an der unzulässigen Werbung eines Dritten mitwirkt. Entscheidend ist, dass der Störer – anders als der Täter oder Teilnehmer – auch haftet, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Diese Konstellation kommt vor allem bei Kooperationen mit anderen Unternehmen in Betracht. Daneben wird die Haftung für Beauftragte durch die Rechtsprechung mit der Zielsetzung angewendet, zu verhindern, dass sich diejenigen, denen die Werbung zugute kommt, bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihnen abhängigen Dritten verstecken können. Beauftragte sind Personen, die nicht Mitarbeiter sind, deren Tätigkeit zumindest aber auch dem Unternehmen in irgendeiner Weise nutzt und auf die das Unternehmen in irgendeiner Form dahingehend einen bestimmenden Einfluss ausüben kann, sodass es das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann. Zusammenfassend zeigt sich, dass es dem Werbenden kaum möglich ist, sich der Haftung für eine rechtswidrige E-Mail-Werbung, die ihm zugute kommt, zu entziehen. Zu beachten ist aber, dass der Abmahnende die Beweislast für die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs mit Ausnahme der Einwilligung hat. Relevant wird das beispielsweise bei sogenannten Joe-Jobs. In diesen Fällen ist der vermeintliche Absender tatsächlich der Geschädigte. Denn es wird von einem Dritten 749 Mitstörerhaftung T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht eine E-Mail eines Unternehmens kopiert und von diesem Dritten, ohne Kenntnis des Unternehmens, massenweise an beliebige Empfänger versendet. Die Konsequenz sind massenweise Abmahnungen. In diesen Fällen lässt sich – insbesondere anhand der Absender-IP-Adresse – nachweisen, dass der vermeintliche Versender tatsächlich nicht verantwortlich ist. Hier wirkt sich die Beweispflicht des Abmahnenden aus; auf diesen können dann Kosten zurückfallen. Welche Konsequenzen kann unzulässige E-Mail-Werbung haben? Wer abmahnen kann Bei einer unzulässigen E-Mail-Werbung ist typischerweise der erste Schritt eine Abmahnung desjenigen, der seine Rechte verletzt sieht. Das kann der Empfänger der E-Mail sein, ein Mitbewerber oder ein entsprechend berechtigter Verband. Mitbewerber und die Verbände stützen ihr Unterlassungsverlangen auf das UWG, andere Betroffene können nur aus §§ 823, 1004 BGB analog vorgehen. Die Reaktion auf die Abmahnung kann in der Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung oder darin bestehen, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Es lässt sich nicht pauschal das eine oder das andere Vorgehen bevorzugen. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung über das Vorgehen ist, welche Konsequenzen der vermeintliche Verstoß nach sich zieht. Anspruch aus UWG Konsequenz eines Verstoßes gegen das UWG: Das werbende Unternehmen hat es zukünftig zu unterlassen, Werbung per E-Mail an Personen zu senden, deren Einwilligung durch das werbende Unternehmen nicht nachgewiesen werden kann. Konkret bedeutet das: Die Nachweispflicht besteht zukünftig nicht nur für die EMail-Adresse, die konkret die Auseinandersetzung ausgelöst hat, sondern generell für jede Werbe-E-Mail, gleichgültig, an welche E-Mail-Adresse. Die Sanktion in Form der Vertragsstrafe beziehungsweise des Ordnungsgeld wird fällig, wenn in einer nachfolgenden Auseinandersetzung mit demselben Gegner (wiederum) der Nachweis der Einwilligung fehlt. Bei einem weiteren Verstoß: Es wird eine Vertragsstrafe, typischerweise zwischen 3.000 und 10.000 Euro, oder ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht nur dann vor, wenn dieselbe E-Mail-Adresse nochmals angeschrieben wird, sondern bereits, wenn irgendeine angeschrieben wird, bei der die Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann. Die Crux in der Praxis ist, dass in den Fällen, in denen ein Verbot ausgesprochen wurde, weil die Einwilligung nicht nachgewiesen werden konnte, diese auch in den späteren Fällen nicht nachgewiesen werden kann. Denn ist das gewählte Erhebungsverfahren für einen Nachweis nicht ausreichend, dann gilt dies prinzipiell für alle so erhobenen E-Mail-Adressen. Für das E-Mail-Marketing bedeutet das, dass das Risiko der Nutzung von E-MailAdressen, die in einem unzureichenden Verfahren erhoben worden sind, stetig zu750 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen nimmt. Eine Problemlösung können hier geschickte, auf den konkreten Einzelfall abgestimmte, Nachfassaktionen sein. Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog Wird hingegen durch den Abmahnenden nur ein Verstoß gegen §§ 823, 1004 BGB analog geltend gemacht, dann kann die Unterlassungserklärung auf die von der Werbung konkret betroffenen E-Mail-Adressen des Beschwerdeführers beschränkt werden. Allerdings ist zu beachten, dass das werbende Unternehmen selbst nicht steuern kann, ob eine Abmahnung auf einen Verstoß gegen das UWG oder gegen §§ 823, 1004 BGB analog gestützt wird. Eine Strategie lässt sich also auf diese Beschränkungsmöglichkeit nicht stützen. Beschränkung der Unterlassungserklärung Nutzung „fremder“ Adressen Die Nutzung „fremder“ E-Mail-Adressen zur Werbung für eigene Leistungen ist in erster Linie eine Thematik des Datenschutzrechts. Es sind hier verschiedene Gestaltungen datenschutzrechtlicher Nutzungen denkbar. Aus diesem Grund wird dieser Aspekt in erster Linie im Kapitel „Datenschutz – Was ist beim OnlineMarketing zu beachten?“ besprochen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist vor allem auf Folgendes hinzuweisen: Im Außenverhältnis haftet das werbende Unternehmen gegenüber dem Empfänger der E-Mail. Aus diesem Grund ist es bei der Verwendung fremder E-Mail-Adressen wichtig, jedenfalls die wirtschaftlichen Folgen eines Verstoßes durch geeignete vertragliche Regelungen auf den Lieferanten der E-Mail-Adressen „abwälzen“ zu können. Bei Fremdadressen Vertrag prüfen Rechtliche Anforderungen an die Durchführung Auch bei der Gestaltung der Werbe-E-Mail müssen rechtliche Anforderungen beachtet werden. Die wesentlichen „E-Mail-spezifischen“ Anforderungen sind kurz im Überblick zusammengefasst: Transparenzgebot nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG und § 6 Abs. 1 TMG Aus der E-Mail muss sich ergeben, dass es sich um Werbung handelt [2] und die Identität desjenigen klar sein, der – bildlich gesprochen – hinter der Werbung steht [3 + 4]. Da das Gesetz nur verlangt, dass die Identität nicht verschleiert oder verheimlicht wird, genügt es, wenn sich die Identität aus der E-Mail eindeutig ergibt, ohne dass eine explizite Hervorhebung wie „Der Urheber dieser Werbung ist ...“ erforderlich wäre. „Anti-Spam-Regelung“ Im Kontext des E-Mail-Marketings ist immer wieder der Begriff „Spam“ anzutreffen. Im Kontext der rechtlichen Aspekte des E-Mail-Marketings ist entscheidend, dass das Gesetz diesen Begriff nicht kennt. Er wird weder definiert noch verwendet. Das 751 Ross und Reiter nennen T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht UWG spricht in der einschlägigen Bestimmung von „elektronischer Post“ und das Telemediengesetz (TMG) von „kommerzieller Kommunikation“. Im Kontext von vermeintlich unzulässiger E-Mail-Werbung hat der Begriff „Spam“ daher nichts zu suchen. Dennoch wurde unter dem Schlagwort „Anti-Spam-Gesetz“ eine Regelung diskutiert, die mit der Ablösung des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) durch das TMG in das TMG Eingang gefunden hat. Aber auch diese neue Regelung definiert nicht, was „Spam“ ist; sie regelt nicht einmal direkt das Phänomen, das mit „Spam“ umschrieben wird. Betrug ist verboten Nach § 6 Abs. 2 TMG darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der kommerzielle Charakter der Nachricht noch der Absender verschleiert oder verheimlicht sein. Ein Verschleiern oder Verheimlichen im Sinne dieser Bestimmung wäre gegeben bei einer absichtlichen Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile, sodass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt keine oder irreführende Informationen über den Absender oder den kommerziellen Charakter erhält [5]. Gegeben ist das sicherlich dann, wenn im Betreff „Rechnung“ steht, aber nur Werbung zugesendet wird, oder im Absender „Amt für …“ steht, aber tatsächlich behördenfremde Absender auftreten. Bildlich ausgedrückt: Die Kopf- und Betreffzeile müssen ehrlich sein. Ein Bußgeld wird aber erst dann ausgelöst, wenn es dem Absender gerade darauf ankommt, unehrlich zu sein. Da die Regelung keine verbindliche Aussage enthält, wie die Kopf- und Betreffzeile zu gestalten ist, bestehen Spielräume für die Umsetzung der Vorgaben. Ein Verstoß löst ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro aus, wenn der Verstoß absichtlich begangen wird. Absicht ist dann anzunehmen, wenn es dem Absender gerade auf diese Verschleierung oder dieses Verheimlichen zielgerichtet ankommt. Eine versehentliche Unklarheit darf daher nicht genügen. Pflichtangaben in einer Werbe-E-Mail „Impressum” Anforderungen an Geschäftsbriefe § 5 Abs. 1 TMG nennt explizit Angaben, die im Rahmen der Allgemeinen Informationspflicht – bekannt unter dem Schlagwort „Impressumspflicht“ – mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung sollte auch in jeder E-Mail berücksichtigt werden. Die Information muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Hyperlink auf die Internetseite mit den geforderten Angaben ist mit Blick auf das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit problematisch, weil E-Mails auch „offline“ gelesen werden können. In Werbe-E-Mails sollten auch die Angaben, die nach handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geschäftsbriefe der klassischen Briefpost enthalten sein müssen, aufgenommen werden. Zum 1. Januar 2007 wurde in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen klargestellt, dass E-Mails „Geschäftsbriefe“ im Sinne dieser Bestimmungen sind, weshalb diese Anforderungen kurzfristig ins „Scheinwerferlicht gerückt wurden“. Ein Merkmal eines Geschäftsbriefs ist, dass er an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist. Das ist bei Werbe-E-Mails und bei Newslettern wohl nicht der Fall. Bei einer personalisierten – also den Empfänger ansprechenden – Werbe-E-Mail, welche unmittelbar in einen Verkauf münden kann, dürfte die Bewertung schon nicht mehr so eindeutig sein. In Grenzfällen dürfte 752 Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen es sinnvoller sein, die Angaben einzufügen; zumal sie sich mit der sogenannten Impressumspflicht überschneiden. Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen dazu nicht ausdrücklich äußern, wird ein Hyperlink auf die Angaben auf einer Internetseite nicht genügen. Verstöße können auch hier Buß- beziehungsweise Zwangsgelder nach sich ziehen. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das UWG durch das Weglassen der Informationen. Im konkreten Fall kommt es dann aber darauf an, ob die fehlende Information unter die Bagatellgrenze des UWG fällt. Generelle Pflichten: Verbot von redaktioneller Werbung, Trennungsgebot Nach dem Trennungsgebot ist bei journalistisch gestalteten Newslettern deutlich zwischen dem journalistischen Teil und der Werbung zu trennen. Dem Empfänger muss diese Trennung erkennbar sein. Denn wer journalistische Beiträge erwartet, dem darf nicht Werbung untergeschoben werden. Bildlich gesprochen: Wo Werbung drin ist, muss – aus der Sicht des Lesers – auch deutlich Werbung darauf stehen. Trennung von Werbung und journalistischen Inhalten Andere bereits für die klassischen Bereiche entwickelte Anforderungen, wie an die Zulässigkeit vergleichender Werbung oder das Verbot der Irreführung, gelten selbstverständlich auch für Werbung mit elektronischen Kommunikationsmitteln. Abmeldemöglichkeit und Abmeldung – Was ist zu beachten? Der Gestaltung der Abmeldemöglichkeit, insbesondere des Hinweistextes, sollte dieselbe Sorgfalt zuteil werden wie der Anmeldung. Denn Missverständnisse über die Abmeldung können ebenso problematisch sein wie solche über die Anmeldung. Die wesentlichen Aspekte sind nachfolgend zusammengefasst: Der Hinweis – Ist er erforderlich? Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist eine E-Mail-Werbung unzulässig, „bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“. Das werbende Unternehmen soll – nach der Vorstellung des Gesetzgebers – nicht an der Mitteilung der Ablehnung verdienen dürfen. Obwohl das Gesetz nur eine gültige Adresse vorschreibt, sollte in jeder E-Mail auch ein Hinweis auf die Abmeldemöglichkeit enthalten sein. Besondere Anforderungen an die Adresse stellt das Gesetz aber nicht; insbesondere muss es sich nicht um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne der Zivilprozessordnung handeln. Auch wenn das Gesetz ebenfalls nicht vorschreibt, dass eine Abmeldung auf elektronischem Weg möglich sein muss, ist es besser, eine solche einzurichten. Der Hinweis auf die Abmeldemöglichkeit in jeder Werbe- und Newsletter-E-Mail ist zwischenzeitlich als „Best-Practice“ zu betrachten und sollte daher schon aus diesem Grund in jede E-Mail aufgenommen werden. 753 Abmeldefunktion ist „Best-Practice“ T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Widerruf ist an keinen Kanal gebunden Eindeutigkeit der Formulierung Der Hinweistext ist auch eine Möglichkeit einer Kanalisierung der Abmeldungen. Das heißt, der Großteil der Abmeldungen wird auf dem vorgegebenen Weg mitgeteilt, was die Nachbearbeitung erleichtert. Dieser Aspekt sollte auch bei der Gestaltung des Impressums der E-Mail und der Internetpräsenz bedacht werden. Gleichwohl ist der Kunde/Empfänger nicht verpflichtet, seine Abmeldung beziehungsweise seinen Widerruf auf diesem Weg mitzuteilen. Es muss jede Abmeldung beziehungsweise jeder Widerruf, gleichgültig in welcher Form erfolgt, beachtet werden. Der Text einer vorgegebenen Abmeldefunktion sollte also eindeutig formuliert sein. Nur so kann klar beurteilt werden, von was sich der Kunde abmelden will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde auf verschiedene Weise beworben wird oder ihm beispielsweise neben dem Newsletter auch noch Werbung per E-Mail zugesendet werden darf. Missverständlichkeiten gehen zu Lasten des Werbenden. Will der Kunde überhaupt keine Werbung mehr und der Widerruf wird dahingehend missverstanden, dass er nur keine E-Mail-Werbung mehr möchte, dann läuft der Werbende Gefahr, dass weitere andere Werbung – beispielsweise der weiterhin zugesandte E-Mail-Newsletter – als unzulässige Werbung bewertet wird. Wird der Widerruf hingegen irrtümlich zu weit ausgelegt, dann erhält der Kunde gar keine Werbung mehr, obwohl er beispielsweise den Newsletter weiterhin erhalten wollte und nur nicht mehr angerufen oder sonst mittels weiterer E-Mails beworben werden wollte. Beide Konstellationen lassen sich leicht vermeiden. Was gilt nach einer Abmeldung beziehungsweise einem Widerruf? Macht der Kunde seinen Wunsch deutlich, keine Werbung mehr zu erhalten, dann ist dies stets zu beachten. Es darf keine Werbung per E-Mail zugesendet werden und die über ihn gespeicherten Daten sind zu löschen, es sei denn, sie werden zwingend aus anderen Gründen benötigt. Die Unterlassungspflicht kann vernünftig nur durch die Führung einer Sperrliste sichergestellt werden. Die Rechtsprechung hat nunmehr anerkannt, dass eine EMail-Adresse nicht gelöscht, sondern nur „gesperrt“ werden muss, wenn sie zur Verhinderung der Zusendung weiterer E-Mails benötigt wird. Literatur [1] Urteil mit Aktenzeichen: 3 U 1084/05 [2] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) [3] § 7 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [4] § 6 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) [5] Jens Eckhardt: Rechtliche Grundlagen. - In: Torsten Schwarz (Hrsg): Leitfaden Permission Marketing. - S. 247-274, ISBN: 3000170340, Absolit, 2005. Jens Eckhardt: Entwurf eines Telemediengesetzes. - Beratungsbrief Online-MarketingExperts, 08/2006 S. 16-17, Schimmel-Media, 2006. Torsten Schwarz, Harald Summa (Hrsg): Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing – Leitlinien für die Praxis. – Verband der deutschen Internetwirtschaft, 20 Seiten, www.eco.de, Köln, 2007. 754 Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? Jens Eckhardt Online-Marketing umfasst begrifflich eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und Spielarten des Marketings. Darunter sind viele, die nur die Beachtung des Gewerblichen Rechtsschutzes erforderlich machen. Das sogenannte KeywordAdvertising benötigt typischerweise keine personenbezogenen Daten und wird daher rechtlich in erster Linie nach dem Gewerblichen Rechtsschutz bewertet. Das EMail-Marketing ist ohne E-Mail-Adresse und damit ohne personenbezogene Daten nicht möglich; außerdem soll der Empfänger persönlich angesprochen werden. Bei der Analyse des Nutzungsverhaltens als Bestandteil des Online-Marketings – sei es schlicht in Form der Erfassung des Ursprungs des Nutzers, durch ein Banner oder eine Suchmaschine generiert, sei es in Form des Besucherverhaltens oder sei es in Form des Ziels beim Verlassen der Internetseite – spielen personenbezogene Daten eine Rolle. Sind personenbezogene Daten tangiert, muss an das Datenschutzrecht gedacht werden. Das Verständnis des Datenschutzrechts wird dadurch erschwert, dass in Deutschland gerade mit Blick auf das Online-Marketing grundsätzlich drei verschiedene Datenschutzgesetze zur Anwendung kommen können: das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zum Teil weisen diese Gesetze unterschiedliche Regelungen auf. Zwei Aspekte sind jedoch allen gemeinsam: Es muss um personenbezogene Daten gehen. Es sind die drei Grundsätze Erlaubnisvorbehalt, Transparenz und Freiwilligkeit zu beachten. Diese grundlegenden Aspekte werden zunächst einleitend beleuchtet, um ein Grundverständnis zu schaffen, bevor auf die speziellen Aspekte des OnlineMarketings eingegangen wird. Drei Datenschutzgesetze Datenschutzrecht - Wann ist es zu beachten? Das Datenschutzrecht ist zu beachten, sofern und soweit personenbezogene Daten erhoben oder verwendet werden. Hierunter fallen alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Entscheidend ist die Zuordnung zu einem Namen. Die Informationen allein über ein Unternehmen fallen nicht unter das Datenschutzgesetz. Das Datenschutzrecht ist beim Umgang mit diesen Daten allerdings zu beachten, wenn zu einem Unternehmen auch eine Ansprechperson erfasst wird. Denn die Informationen in dem Datensatz können dieser Person zugeordnet werden. 755 Personenbezogene Daten T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Beispiel E-Mail-Adresse: Zuordnung zu einem Namen Wenn die Unterscheidung von personenbezogenen Daten nicht möglich ist Sobald einer E-Mail-Adresse der Name eines Menschen zugeordnet werden kann, ist ein personenbezogenes Datum gegeben. Bei jeder E-Mail-Adresse, die aus einem Namen einer natürlichen Person gebildet ist wie zum Beispiel [email protected] oder [email protected], ist das allein schon deshalb ein personenbezogenes Datum. Wenn einer sonstigen E-Mail-Adresse ein Name zugeordnet werden kann, ist dies ebenfalls der Fall. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen zum Beispiel eine anonyme Firmen-E-Mail-Adresse, wie [email protected], der zuständigen Person – durch die Erhebung weiterer oder aufgrund bereits vorhandener Daten – namentlich zugeordnet werden kann. In der Praxis kommt es im Ergebnis auf diese Unterscheidung nicht entscheidend an. Denn bei Online-Anmeldungen lässt sich nicht zwischen personalisierten und anderen E-Mail-Adressen unterscheiden. Praktisch kann daher nur einheitlich das Datenschutzrecht beachtet werden. Weitere Beispiele: Auch bei Telefonnummern ist von einem personenbezogen Datum auszugehen, weil sie durch Auskunftsinformationen typischerweise einem Menschen zugeordnet werden können. Bei IP-Adressen ist hingegen zu differenzieren. Dynamische IP-Adressen sind nicht immer personenbezogene Informationen. Anders als bei einer Telefonrufnummer ist nämlich die Zuordnung zu einem Namen nicht jedem möglich. Diese Einschränkung gilt natürlich nicht, wenn das Unternehmen, das die dynamische IP-Adresse erfasst, gleichzeitig auch die Zuweisung der IP-Adresse zu seinem Kunden vornimmt. Soweit sogenannte Cookies Bestandteile wie Benutzernamen oder statische IPAdressen enthalten oder sonst einen Menschen identifizieren, ist von der Personenbezogenheit auszugehen. Bei der Erfassung von dynamischen IP-Adressen mittels Cookies ist wie zuvor dargestellt zu unterscheiden. Wird hingegen lediglich die Information über die verwendete Sprache erfasst, liegt jedenfalls nicht per se eine Personenbezogenheit vor. Die Besonderheit bei Cookies ist, dass es zu einer Selbstidentifikation des Nutzers kommen und dadurch das Cookie zu einem personenbezogenen Datum werden kann. Zu einer solche Selbstidentifikation kann es kommen, wenn unter Nutzung des Cookies eine Bestellung, eine namentliche Anmeldung oder auch der Versand einer E-Mail erfolgt [1]. Im praktischen Ergebnis gilt aber auch: Kann nicht zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten differenziert werden, muss insgesamt das Datenschutzrecht beachtet werden. Grundsätze des Datenschutzrechts Erlaubnisvorbehalt Der entscheidende Grundsatz des Datenschutzrechts lässt sich so umschreiben: Alles ist verboten, es sei denn, es ist konkret erlaubt. Der Fachbegriff hierfür lautet Erlaubnisvorbehalt. Jede Erhebung oder Verwendung von personenbezogenen Daten – bildlich gesprochen: jeder „Verarbeitungsschritt“ – muss für sich zulässig sein. 756 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? Für die Verwendung personenbezogener Daten bedarf es daher entweder einer Erlaubnis im Gesetz oder der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung eines Dritten genügt grundsätzlich nicht. Für die Verwendung personenbezogener Daten bedeutet das, dass der Umgang mit den Kundendaten aus datenschutzrechtlicher Sicht in seine einzelnen Schritte zerlegt und grundsätzlich jeder Schritt auf seine Abdeckung durch Erlaubnis – durch Gesetz oder durch Einwilligung – überprüft werden muss. Wenn zum Beispiel die Verwendung der E-MailAdresse für die Zusendung von Werbung zulässig ist, ist nicht automatisch auch die Auswertung der Reaktion auf die Werbung zulässig. Was nicht erlaubt ist, ist verboten Aus der Sicht des Online-Marketings besteht der Vorteil einer gesetzlichen Erlaubnis klar darin, dass eine Einwilligung beim Adressaten nicht eingeholt werden muss. Der Nachteil einer gesetzlichen Erlaubnis besteht darin, dass diese auch den begrenzten Umfang der zulässigen Nutzung festlegt. Bei der Einwilligung des Adressaten hingegen hat es der Werbende in der Hand, durch die Gestaltung des Einwilligungstextes den Umfang der zulässigen Nutzung zu bestimmen. Transparenz – Wie und wann muss der Betroffene informiert werden? Das Datenschutzrecht sieht allgemeine Hinweispflichten vor. Der Betroffene soll informiert werden, dass und wie Informationen über ihn erhoben und verwendet werden. Die Information soll ihn – so die Vorstellung des Gesetzgebers – in die Lage versetzen, sein Verhalten entsprechend dieser Information auszurichten. Der Betroffene muss konkret über Zweck, Art und Umfang der Erhebung und Verwendung seiner Daten sowie darüber, wer diese Daten erhebt, unterrichtet werden. Konkret zu unterrichten bedeutet, dem Nutzer mit den an ihn gerichteten Informationen verständlich zu machen, zu welchem Zweck er seine Daten mitteilt und was mit diesen Daten geschieht. Unzureichend, weil nichts sagend, ist: „Wir verwenden Ihre Daten nur entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht.“ An dem Erfordernis einer konkreten Unterrichtung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung scheitert auch die Einholung einer „allumfassenden“, weil damit zu unbestimmten Einwilligung wie zum Beispiel die Formulierung „Wir verwenden Ihre Daten für die Werbung.“ Nach dem TMG muss der Inhalt dieser Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein [2]. Da sich verschiedene technische Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, werden die grundsätzlichen Anforderungen an die jederzeitige Abrufbarkeit dargestellt. Abrufbarkeit bedeutet, dass das werbende Unternehmen die konkrete Unterrichtung zum Lesen bereithalten muss. Das macht es erforderlich, dass der Hinweis nicht nur im Zeitpunkt der Kenntnisnahme für den Nutzer vorhanden ist, sondern zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Die Unterrichtung muss nach dem TMG zu Beginn des Nutzungsvorgangs erfolgen [3]. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit besteht beispielsweise darin, die Unterrichtung in einer Datenschutzerklärung – manchmal auch als „Privacy Policy“ bezeichnet – auf der Internetseite bereitzuhalten. Der Hinweis sollte – gegebenenfalls durch einen entsprechend bezeichneten Link - auf der Startseite stehen. 757 Verständliche Sprache T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Die „Privacy Policy“ auf den Internetseiten kann aber auch zur Stolperfalle werden. Nämlich dann, wenn dort eine über das gesetzlich Erforderliche hinaus gehende Verpflichtung zum Datenschutz erfolgt und das tatsächlich nicht eingehalten werden kann oder im Laufe der Zeit nicht mehr eingehalten werden soll. Dann kann der Verstoß gegen die Selbstverpflichtung eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Die „Privacy Policy“ sollte also – über das gesetzlich Erforderliche hinaus - nur Verpflichtungen enthalten, die auch langfristig erfüllt werden können (und sollen). Auch der Text einer Einwilligungserklärung kann zusätzlich in die „Privacy Policy“ aufgenommen werden. Damit kann das Erfordernis der jederzeitigen Abrufbarkeit des Einwilligungstextes umgesetzt werden. Niemals ersetzt der Hinweistext in der „Privacy Policy“ aber den Hinweistext im Rahmen einer Einwilligung. Transparenz – Besonderheit bei der Verwendung von Cookies Cookies müssen erläutert werden In § 13 Abs. 1 S. 2 TMG ist eine Besonderheit für den Zeitpunkt zur Unterrichtung bei der Verwendung sogenannter Cookies enthalten. Falls das Cookie die Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, hat die Information über den Einsatz eines Cookies „zu Beginn“ des Einsatzes zu erfolgen. Hierfür genügt es, dass das Cookie möglicherweise später zu einem Menschen in Zusammenhang gebracht wird, auch wenn das Cookie zum Zeitpunkt des „Ablegens“ auf der Festplatte des Nutzers eigentlich noch kein personenbezogenes Datum ist. Das Cookie muss zum Zeitpunkt des Setzens nur ein potentiell personenbezogenes Datum sein, um die Hinweispflicht auszulösen. Das ist eine Besonderheit, weil das Datenschutzrecht eigentlich überhaupt erst Anwendung findet, wenn der Personenbezug bereits gegeben ist. Der Hinweis muss vor dem Einsatz, also vor dem „Ablegen“ des Cookies gegeben werden. Praktisch muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass der Betroffene die spätere Identifikation noch verhindern kann [1]. Der Inhalt des Hinweises richtet sich nach den – oben unter der Überschrift „Transparenz“ dargestellten – allgemeinen Regelungen. Die Zulässigkeit der Verwendung von Cookies im konkreten Einzelfall ist in § 13 Abs. 1 S. 2 TMG nicht geregelt. Es gilt der allgemeine datenschutzrechtliche Erlaubnisvorbehalt (hierzu siehe oben), wenn ein personenbezogenes Datum erhoben oder verwendet wird [1]. Vereinfacht gilt: Die Verwendung von Cookies kann als Nutzungsdaten gesetzlich zulässig sein. Als Nutzungsdaten sind die Informationen zu betrachten, die während der Nutzung des Telemediendienstes, also insbesondere der Interaktion mit dem Diensteanbieter, entstehen. Das gilt auch für Warenkorbfunktionen, die zur Nutzung des Dienstes erforderlich sind. Jeder darüber hinaus gehende Einsatz von Cookies bedarf allerdings der Einwilligung des Betroffenen. Dann gelten die Anforderungen an die Hinweise und die Bestätigung im Rahmen von Einwilligungen. Freiwilligkeit Gegen den allgemeinen Grundsatz der Freiwilligkeit wird dann verstoßen, wenn der Betroffene keine Entscheidungsalternative hat, ob seine personenbezogenen Daten 758 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? verwendet werden. In diesem Kontext stellt sich die Frage nach Einwilligungen in AGB und bereits „aktivierten Häkchen“. Darauf wird im Kapitel E-MailMarketing – Rechtliche Rahmenbedingungen näher eingegangen. Im TMG hat der Grundsatz der Freiwilligkeit eine besondere Ausprägung in Form des sogenannten Koppelungsverbots gefunden, auf das im Folgenden noch näher eingegangen wird. Unterschiedliche Datenschutzgesetze Das Datenschutzrecht in Deutschland ist gerade mit Blick auf das OnlineMarketing nicht leicht zu erfassen. Denn in diesem Bereich können grundsätzlich drei verschiedene Datenschutzgesetze zur Anwendung kommen: das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Abgrenzung ist gesetzlich nicht so eindeutig geregelt, dass sie in der Praxis tatsächlich einfach umsetzbar wäre. Vereinfacht lassen sich die Anwendungsbereiche wie folgt abgrenzen: TK-Datenschutz: Transportebene – also die Daten, welche zur Übertragung einer E-Mail oder zum Aufbau einer Internetverbindung erforderlich sind. Abgrenzung von Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz und Bundesdatenschutzgesetz TMG: Anwendungsebene – Die Anwendungsebene baut auf die Transportebene auf. Beispielsweise gilt für die Anwendung Web-Mail-Dienst oder Internetpräsenz das TMG. BDSG: Inhaltsdaten – Beispielsweise der Textinhalt einer E-Mail oder der Inhalt eines Telefonats. Das BDSG kommt auch im gesamten Offline-Bereich zur Anwendung. Welche Ebene gilt, bestimmt sich danach, in welchem Verhältnis das anbietende Unternehmen zu demjenigen steht, dessen Daten genutzt werden sollen, und auf welchem Weg die Daten erhoben werden. Es können mehrere Ebenen gleichzeitig betroffen sein. Beim Online-Marketing ist aber regelmäßig die Ebene des TMG entscheidend; eine pauschale Einstufung ist aber nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für das E-Mail-Marketing und die Online-Erhebung. In den Vordergrund der vorliegenden Darstellung wird daher das TMG gestellt. Unterschiede zwischen TKG, TMG und BDSG Warum die Unterscheidung in der Praxis von Bedeutung sein kann, zeigt sich an folgenden Beispielen: E-Mail-Marketing ist nach dem TMG nur auf der Grundlage einer Einwilligung zulässig. Im TKG hingegen existiert eine Regelung, die eine einwilligungsfreie Werbung ähnlich dem § 7 Abs. 3 UWG vorsieht. Nach dem TMG ist unter dem Vorbehalt der Pseudonymisierung die Erstellung von Nutzungsprofilen zulässig. Nach dem TKG hingegen nur bei Anonymisierung und entsprechender Einwilligung des Betroffenen. 759 Erstellung von Nutzungsprofilen T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Sonder- und Beispielsfall: Online-Marketing ohne Einwilligung, insbesondere E-Mail-Marketing Eine unerfreuliche Fehlleistung des Gesetzgebers ist, dass in dem 2007 in Kraft getretenen TMG keine Regelung enthalten ist, welche der in § 7 Abs. 3 UWG entspricht. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung zulässig (siehe Kapitel E-Mail-Marketing – Rechtliche Rahmenbedingungen). Im TKG (§ 95 Abs. 2 TKG) ist eine vergleichbare, wenn auch nicht wortgleiche Regelung 2004 eingeführt worden. Unerfreulich ist diese Fehlleistung des Gesetzgebers deshalb, weil die Regelungen in § 7 Abs. 3 UWG - und § 95 Abs. 2 TKG - auf Art. 13 der EU-Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation zurückgehen. Nach dieser Richtlinie hätte eine entsprechende Regelung auch im TMG eingefügt werden müssen [4]. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann – vereinfacht dargestellt – daher mit dem „vorrangigen“ EU-Recht argumentiert werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Ausnutzen der Regelung des § 7 Abs. 3 UWG im Anwendungsbereich des TMG mit (unberechtigten) Risiken behaftet. Das Risiko ergibt sich daraus, dass es derzeit in der Praxis schwer sein dürfte, ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde davon zu überzeugen, ein Gesetz entgegen dem Wortlaut, aber EU-richtlinienkonform, anzuwenden. Einwilligung – Spezielle Anforderungen des Datenschutzrechts Allen drei im Online-Marketing primär relevanten Datenschutzgesetzen ist gemeinsam, dass eine Einwilligung in jedem Fall genügt, um die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu gestatten. Damit kann durch den Umfang der Einwilligung die Erhebung und Verwendung in gewissen Grenzen gesteuert werden. Wann worauf geachtet werden muss Aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt es auf eine Einwilligung unter zwei Voraussetzungen an, nämlich wenn 1. eine Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten und 2. abweichend von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen beziehungsweise darüber hinaus erfolgen soll. Auf eine Einwilligungsregelung sollte aber auch nur dann zurückgegriffen werden, wenn die geplante Erhebung und Verwendung nicht gesetzlich zulässig ist. Denn wird eine Einwilligung abgefragt und diese verweigert, dann muss dies auch respektiert werden. So selbstverständlich das klingt, so unangenehm ist das dann, wenn eine Einwilligung für eine Erhebung oder Verwendung abgefragt wird, die bereits gesetzlich zulässig ist. Ein Unterlaufen der verweigerten Einwilligung unter Berufung auf die gesetzliche Erlaubnis könnte rechtlich angegriffen werden. Insbesondere unter dem Aspekt, dass dem Betroffenen vorgegaukelt wird, dass er durch die Verweigerung der Einwilligung auf die Erhebung und Verwendung seiner Daten Einfluss nehmen könnte. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass es gerade im Datenschutzbereich immer wieder Fälle gibt, in denen nicht sicher 760 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Erlaubnis greift. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dennoch die Einwilligung einzuholen. Gestaltungsmöglichkeit - Text bestimmt den Umfang der Einwilligung! Der Umfang der zulässigen Erhebung und Verwendung bestimmt sich nach der Einwilligung. Also bestimmt der Text den Umfang der Einwilligung. Den Text wiederum kann der Werbende gestalten. Der Werbende ist aber auch an diesen Umfang gebunden, weshalb eine „enge“ Einwilligung ihn unangemessen behindern kann. Die Ausgestaltung der Erklärung als „allumfassende“ Einwilligung ist hierbei jedoch kein gangbarer Weg. Denn der Umfang des Zulässigen unterliegt gesetzlichen „Grenzen“. Werden diese „Grenzen“ überschritten, ist die Einwilligung unwirksam. Das bedeutet dann nichts anderes, als dass keine Einwilligung vorliegt. Die Konsequenz ist, dass vor der Gestaltung der Einwilligung geklärt werden sollte, wofür die Daten konkret verwendet werden sollen. Denn nur so kann die konkret geeignete Einwilligungserklärung formuliert werden. Inhaltliche und formale Anforderungen an die Einwilligung Die inhaltlichen Anforderungen wirken sich unmittelbar oder mittelbar als Begrenzung des zulässigen Umfangs einer Einwilligungserklärung aus. Bei der Gestaltung der Einwilligung sind sowohl inhaltliche als auch formale Vorgaben umzusetzen. Inhalt der Einwilligung – Die Unterrichtung Der Text der Einwilligung kann sich mit der allgemeinen Unterrichtung/ Hinweispflicht überschneiden, ist aber nicht inhaltsgleich. Der entscheidende Unterschied ist, dass die allgemeine Unterrichtung nur darüber informiert, was bereits gesetzlich zulässig ist. Der Umfang der danach zulässigen Verwendung kann allein mit einer Unterrichtung, welcher der Betroffene nicht zustimmt – und nicht zustimmen muss – nicht erweitert werden. Der Text der Einwilligung legt hingegen – über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände hinaus – den Rahmen einer zulässigen Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten fest; vorausgesetzt der Betroffene stimmt zu. Dementsprechend muss dem Betroffenen der Text der Einwilligung vor einer entsprechenden Zustimmungserklärung bekannt gemacht werden und es muss dann eine Reaktion erfolgen, die als seine Zustimmung gewertet werden kann. Als Beispiel: Wird im Rahmen einer gesetzlichen Erlaubnis eine E-Mail-Adresse zur Werbung verwendet (§ 95 Abs. 2 TKG), muss der Betroffene zwar hierüber unterrichtet werden, er muss der Verwendung aber nicht gesondert zustimmen. Soll seine E-Mail-Adresse jedoch über den gesetzlichen Zulässigkeitstatbestand hinaus verwendet werden, dann muss der Betroffene eine gesonderte Einwilligungserklärung abgeben; tut er dies nicht, darf die Adresse trotz Unterrichtung nicht verwendet werden. 761 Grenzen der Einwilligung T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Der Unterschied hat aber auch Auswirkungen auf die Verwendung von personenbezogenen Daten. Denn wird gegen die allgemeine Informationspflicht verstoßen, ist die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis weiterhin zulässig; das Unterlassen der Unterrichtung muss aber beseitigt werden. Unterbleibt hingegen die Unterrichtung im Rahmen der Einwilligung oder ist sie unvollständig, dann ist die Erhebung und Verwendung der Daten in diesem Umfang unzulässig. Im schlimmsten Fall sind die entsprechenden Daten zu löschen. Kunden über Zweck, Art und Umfang der Einwilligung informieren Die Unterrichtung im Rahmen der Einwilligung bedeutet mitzuteilen, was mit den Daten geschehen soll. Mit dem Text der Einwilligung wird also festgelegt, wofür, für wen und durch wen geworben werden darf. Der Kunde muss konkret über Zweck, Art und Umfang der Erhebung und Verwendung seiner Daten sowie darüber, wer diese Daten erhebt, unterrichtet werden. Konkret zu unterrichten bedeutet dabei, dem Nutzer auf der Grundlage der Informationen verständlich zu machen, zu welchem Zweck er seine Daten mitteilt und was mit diesen Daten geschieht. Unzureichend sind nichts sagende, aber vor allem auch „allumfassende“ Einwilligungen wie zum Beispiel „Wir verwenden Ihre Daten für die Werbung und geben sie auch an unsere Partner weiter..“. Denn der Betroffene kann nicht ernstlich erkennen, was mit seinen Daten geschieht und damit dem auch nicht zustimmen. Wichtig: Der Interessierte muss den Text zur Kenntnis nehmen können, bevor er seine Einwilligung – zum Beispiel durch das Anklicken eines Bestätigungsbuttons – zum Ausdruck bringt. Ein Ablauf nach dem Muster „Zustimmen, dann Text anzeigen“ würde nicht zu einer wirksamen Einwilligung führen. Form der Einwilligung - Die elektronische Einwilligung Nach dem Bundesdatenschutzgesetz muss die Einwilligung grundsätzlich der Schriftform genügen. Schriftlich bedeutet die eigenhändige Unterschrift des Betroffenen. Nach dem BDSG kann bei „besonderen Umständen“ ausnahmsweise auch eine andere Form angemessen sein. Eine typische Konstellation sind Telefongespräche; hier stellt sich dann aber das Problem der Nachweisbarkeit der telefonisch erklärten Einwilligung. Die elektronische Einwilligung Das TMG und das TKG lassen auch die elektronische Erklärung der Einwilligung zu. Die Voraussetzungen sind, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann [5, 6]. Die Einwilligung muss also durch ein aktives Tun ausgelöst werden. Dies kann ein „Maus-Klick“, ein Tastendruck oder das Ausfüllen eines Freifeldes – zum Beispiel durch Eintragung der E-Mail-Adresse – sein. Es muss protokolliert werden, wer der Urheber der Einwilligung ist. Wegen des Grundsatzes der Datensparsamkeit muss hierfür die Angabe der E-Mail-Adresse genügen. Des Weiteren muss der Zeitpunkt sowie der unveränderte Text der Einwilligungserklärung protokolliert 762 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? werden. Die Informationen sollten für die Dauer des Nutzungsverhältnisses vorgehalten werden. Für die jederzeitige Abrufbarkeit gilt das bereits oben Erläuterte entsprechend. Für den Fall, dass der Einwilligungstext im Laufe der Zeit verändert wird, müssen alle Einwilligungserklärungen, und nicht nur die aktuelle, abrufbar sein. Aufgrund der Protokollierung der Einwilligung sollte im Falle einer Nachfrage des Kunden auch später noch feststellbar sein, welche Erklärung für den jeweiligen Kunden gilt. Recht zum Widerruf Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG / § 94 Nr. 4 TKG muss der Nutzer seine Einwilligung jederzeit widerrufen können. § 13 Abs. 3 TMG regelt für Telemediendienste zusätzlich, dass der Nutzer vor der Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung hingewiesen werden muss. Aus dem Hinweis muss sich ergeben, dass ein Widerrufsrecht besteht, der Nutzer es zu jedem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft ausüben kann und wem gegenüber er es geltend machen kann. Das bedeutet, dass der Hinweis so erfolgen muss, dass er die Entscheidung des Nutzers noch beeinflussen kann. Der Hinweis sollte daher räumlich vor beziehungsweise oberhalb des Eintragungsfeldes oder des Bestätigungsbuttons angebracht werden, so dass der Kunde diesen Hinweis immer logisch vor dem letzten Akt der Anmeldung zur Kenntnis nimmt. Eine besondere Hervorhebung ist nach dem TMG nicht erforderlich, solange die Kenntnisnahme durch den Kunden gewährleistet ist. Dieser Hinweis muss außerdem jederzeit für den Nutzer abrufbar sein. Die jederzeitige Abrufbarkeit kann genauso gestaltet werden wie oben im Rahmen der Einwilligung beschrieben. Hinweis für den Nutzer abrufbar Nach dem TKG besteht eine solche Hinweispflicht nicht. Der Hinweis sollte jedoch gleichwohl erfolgen, da er sich inzwischen eingebürgert hat. Im Übrigen dürfte im Fall einer Auseinandersetzung ein Gericht geneigt sein, eine Hinweispflicht trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Pflicht zum Hinweis anzunehmen. Ferner besteht nach § 28 Abs. 4 BDSG die allgemeine Pflicht, den Betroffenen über sein Widerrufsrecht bezüglich der Verwendung seiner Daten für Werbung zu informieren. Das Gesetz enthält keine konkreten Angaben darüber, wie der Betroffene den Widerruf auszugestalten hat. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen. Denn ebenso wie eine einheitliche Einwilligung gestaltet werden kann, kann und sollte auch der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit einheitlich gestaltet sein. Die eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten sind im Kontext des E-Mail-Marketings auch im Kapitel E-MailMarketing - Rechtliche Rahmenbedingungen dargestellt. Hinweis auf Werbestopp Inhaltliche Anforderungen an die Einwilligung und inhaltliche Grenzen Als besondere Ausprägung des Erfordernisses der Freiwilligkeit ist in § 12 Abs. 3 TMG ausdrücklich das sogenannte Kopplungsverbot geregelt. Danach ist es verboten, die Erbringung der Dienstleistung von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für einen anderen Zweck abhängig zu machen, 763 Kopplungsverbot T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu dieser Dienstleistung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Aber auch im übrigen Datenschutzrecht ist dieser Grundsatz zu beachten. Die Regelung greift ein, falls eine Verwendung der personenbezogenen Daten für zwei verschiedene Zwecke erfolgen soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Kunden ein regelmäßig erscheinender E-Mail-Newsletter angeboten wird, aber die Zusendung des Newsletters davon abhängig gemacht wird, dass dem Kunden auch (andere) Werbung per E-Mail zugesandt werden darf. Dasselbe gilt, falls die Nutzung einer Internetplattform von der Einwilligung in die Zusendung von Werbung abhängig gemacht wird. Allein die Anwendbarkeit des sogenannten Kopplungsverbots bedeutet aber noch nicht, dass die Kopplung auch unzulässig ist. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot zwischenzeitlich zunehmend konkretisiert. Ob ein anderer Zugang im Sinne der Regelung besteht, wird in Bezug auf die Art des Dienstes bestimmt; es kommt also nicht darauf an, dass der konkret angebotene Dienst anderweitig zugänglich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Werbenden für diese Art des Dienstes eine Monopolstellung zukommt. Letztlich liegt die Beweislast für diese Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot beim Beschwerdeführer. Je nach konkreter Situation sind aber selbst bei einer Monopolstellung Umgestaltungen des Leistungsangebots denkbar, die dem Kunden eine zweite, alternative Nutzungsmöglichkeit derselben Dienstleistung eröffnen und damit im Rahmen der ersten, ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit die Verwendung der Daten auch zu anderen Zwecken ermöglichen. Anonymität und Datensparsamkeit Die Angabe beliebiger, den Werbenden interessierenden, personenbezogener Daten darf nicht zur Voraussetzung der Nutzung des Dienstes, beispielsweise des Newsletters, gemacht werden. Das Datenschutzrecht ist an dem Grundsatz der Datensparsamkeit und -vermeidung ausgerichtet. Die Zielvorstellung des Datenschutzrechts ist, dass über den Einzelnen so wenig Daten wie möglich erhoben und verwendet werden. Keine Pflichtfelder außer der E-Mail-Adresse Das TMG verlangt, dass dem Nutzer eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglicht wird, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist [7]. Der Nutzer ist hierüber auch zu informieren. Nur die für die Nutzung des Dienstes erforderlichen Angaben dürfen als Pflichtangaben ausgestaltet sein. Beim E-Mail-Marketing – also auch bei einem Newsletter – dürfen nur die zur Zusendung der E-Mail erforderlichen Felder als Pflichtfelder eingerichtet werden; im Regelfall ist das allein die E-Mail-Adresse. Praktisch bedeutet dies, dass bereits die Angabe der Anrede oder die Angabe des Namens neben der E-Mail-Adresse als freiwillige Angabe ausgestaltet sein muss. Trotzdem muss auf zusätzliche Abfragen nicht verzichtet werden. Es ist nämlich nicht verboten, weitere Informationen als freiwillige Angaben abzufragen. 764 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? Werbeerlaubnis als AGB-Klausel und „aktivierte Häkchen“ Die Ausführungen im Kapitel E-Mail-Marketing - Rechtliche Rahmenbedingungen zu Werbeerlaubnissen in AGB und „aktivierten Häkchen“ im Rahmen des E-MailMarketing gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht entsprechend. Datenschutzrecht oder: Was gilt nach der Erhebung der Daten? Mit der Erhebung der E-Mail-Adressen enden nicht die rechtlichen Anforderungen. Allein die zulässige Erhebung der personenbezogenen Daten legitimiert nicht die beliebige Verwendung dieser, sondern nur eine Verwendung entsprechend dem ursprünglichen Zweck. Sollen die personenbezogenen Daten hingegen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich genannten verwendet werden, kommt wieder der Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts zum Tragen. Was ist zu tun, falls eine davon abweichende oder darüber hinaus gehende Verwendung der Daten erfolgen soll? Eine pauschale Antwort hierauf ist nicht möglich, da es konkret auf die geplante Nutzung ankommt. Denn nur anhand dieser kann festgestellt werden, ob beispielsweise aufgrund der Interessensabwägungs-klausel nach § 28 BDSG eine andere Verwendung ohne erneute Einwilligung zulässig ist. Generell sollte jedoch von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass nur eine solche Verwendung zulässig ist, die eindeutig von der Einwilligung abgedeckt ist. Werden weitere Informationen zu den bereits vorhandenen personenbezogenen Daten hinzugefügt, dann gelten auch für das Hinzufügen dieser Informationen grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der erstmaligen Erhebung von Daten über die Person. Neuer Verwendungszweck? Erneute Einwilligung? Nutzungsprofile Auch für die Anreicherung der Kundendaten mit weiteren Informationen, wie bei der Erstellung von Nutzungsprofilen, gilt, dass dies nur zulässig ist, falls eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung des Betroffenen greift. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es im Grundsatz drei Abstufungen der Anreicherung: • die Erstellung personenbezogener Nutzungsprofile darf grundsätzlich nur mit Einwilligung erfolgen. • pseudonymisierte Nutzungsprofile sind unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Widerspruch des Betroffenen zulässig. • anonymisierte Nutzungsprofile unterliegen – mangels Personenbezug - keiner datenschutzrechtlichen Beschränkung. Für das E-Mail-Marketing bedeutet das, dass das Zusammenführen der Daten über das Nutzungsverhalten mit den Daten des Inhabers der E-Mail-Adresse nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen, das heißt des Inhabers der E-MailAdresse, zulässig ist. Hierunter fällt jede zusätzliche Information, die erfasst wird, beispielsweise auch das Öffnen der E-Mail oder ein Klick-Verhalten. 765 Zulässigkeit von Nutzungsprofilen T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht Pseudonymisierte Nutzungsprofile Nach § 15 Abs. 3 TMG ist die Erstellung von Nutzungsprofilen zur Werbung und zur Marktforschung gesetzlich erlaubt, sofern drei Voraussetzungen gemeinsam beachtet werden: • Es müssen Pseudonyme verwendet werden. • Der Betroffene ist im Zuge der Erhebung seiner Daten auf sein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen hingewiesen worden; ein nachträglicher Hinweis genügt nicht. • Das Nutzungsprofil darf nicht mit dem Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Ein Pseudonym ist gegeben, wenn der Name und andere Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck ersetzt werden, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Aus dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht ergibt sich, dass der Betroffene auch darüber zu informieren ist, dass Nutzungsprofile erstellt werden. Der Hinweis muss zu Beginn der Nutzung des Dienstes durch den Betroffenen, also am besten zusammen mit der Einwilligung in die Werbung, erfolgen. Ein Hinweis nach der Erstellung der Nutzungsprofile genügt nicht. Um den Kunden nicht vor die „Allesoder-Nichts“-Wahl zu stellen, sollte er die Möglichkeit haben, diese Profilierung sofort abzulehnen. Anonymisierte Nutzungsprofile Mit Einwilligung ist alles möglich Für die anonymen Nutzungsprofile muss die Anonymität bereits bei der Erhebung der Information, beispielsweise des Öffnens der E-Mail oder des KlickVerhaltens, gegeben sein. Anonyme Auswertungen bedürfen grundsätzlich keiner datenschutzrechtlichen Erlaubnis, denn mit der Anonymisierung ist das Datenschutzrecht eigentlich nicht mehr anwendbar. Anonymisiert sind die Daten dann, wenn die personenbezogenen Daten derart verändert sind, dass die Informationen einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Im Anwendungsbereich des TKG dürfen Nutzungsprofile auch nicht pseudonymisiert erstellt werden. Die Erstellung von Nutzungsprofilen bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen. Je nachdem, ob und welche Art der Profilierung erfolgen soll, muss diese bereits bei der Gestaltung des Einwilligungstextes berücksichtigt werden. Personenbezogene Nutzungsprofile sind im Rahmen des TMG und des TKG nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Nutzung „fremder“ Adressen Kooperationsmodelle Für die Nutzung „fremder“ E-Mail-Adressen zur Werbung für eigene Leistungen sind verschiedene rechtliche Konstruktionen und auch verschiedene tatsächliche Ausgestaltungen denkbar. Grundvoraussetzung für eine rechtskonforme Nutzung „fremder“ E-Mail-Adressen ist zunächst, dass die rechtliche Konstruktion und die tatsächliche Ausgestaltung übereinstimmen. Kurioserweise ist dies nicht stets der Fall. 766 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? Aufgrund der vielen verschiedenen Möglichkeiten zur Gestaltung sind an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise zur Nutzung „fremder“ Adressen sinnvoll und möglich. Die Einwilligung des Betroffenen, die der Anbieter dieser Adressen eingeholt haben sollte, muss so ausgestaltet sein, dass auch Werbung von einem Dritten zulässig ist. Das heißt nicht zwingend, dass die Werbung eigenständig zugesendet werden darf. Was konkret zulässig ist, hängt von der Ausgestaltung der Einwilligung ab. Der Betroffene muss aber in jedem Fall zugestimmt haben, dass ihm nicht nur Werbung des Unternehmens zugesandt wird, welches die Adressen erhoben hat. Einwilligung auch für Werbung Dritter Bei der Nutzung dieser Adressen muss sich das nutzende Unternehmen auf die Zusage des bereitstellenden Unternehmens verlassen, dass die Einwilligung vorliegt. Deshalb sollte die vertragliche Zusicherung enthalten sein, dass die erforderliche Erlaubnis für eine Nutzung dieser Adressen durch Dritte eingeholt wurde und durch das bereitstellende Unternehmen gegebenenfalls bewiesen werden kann. Um die Risikoverteilung eindeutig zu gestalten, sollte des Weiteren mit dem Anbieter eine Freistellung vereinbart werden, falls diese Zusicherung nicht eingehalten wird. Das heißt, das bereitstellende Unternehmen verpflichtet sich, alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die entstehen, falls diese Zusicherung nicht eingehalten wird. Die Freistellung sollte insbesondere die Pflicht vorsehen, das werbende Unternehmen für den Fall einer Auseinandersetzung zu unterstützen und die Kosten hierfür, insbesondere Prozess- und Verfahrenskosten, zu übernehmen. Vertragliche Zusicherung Eine Freistellungsvereinbarung bewirkt aber nicht, dass der Werbende gegenüber dem Anspruch des Betroffenen „aus dem Schneider“ ist. Auch wenn „fremde“ Adressen genutzt werden, haftet das werbende Unternehmen gegenüber dem Empfänger, falls die erforderliche Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann. Das heißt, das werbende Unternehmen ist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Hieran ändert auch eine Freistellungsvereinbarung mit dem Unternehmen, das die E-Mail-Adressen bereitgestellt hat, nichts. Diese befreit nur von den finanziellen Folgen. Die vorstehenden Hinweise gehen in erster Linie davon aus, dass in der versandten E-Mail allein Werbung von dem werbenden Unternehmen enthalten ist. Sie gelten im Grundsatz zwar auch, falls Werbung lediglich als untergeordneter Bestandteil in einen E-Mail-Informationsdienst eingebunden wird, allerdings – je nach konkreter Ausgestaltung – mit veränderten Anforderungen an den Umfang der Einwilligung. Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungspflichten Die einmal erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht auf immer und ewig gespeichert werden. Im Übrigen dürfte mit der Zeit auch die Qualität der Daten nachlassen. Während der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nur auf Verlangen des Betroffenen zu erfüllen ist, ist die Löschungspflicht als eigenständig einzuhaltende Pflicht zu verstehen. Gleichwohl kann aber auch die Löschung durch den Betroffenen 767 T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht als Anspruch geltend gemacht werden. Regelmäßig geht dem Löschungsanspruch – und auch dem Berichtigungsanspruch – aber das Auskunftsverlangen voraus. Wird also ein Auskunftsanspruch gestellt, sollte das Unternehmen stets auch die beiden anderen Ansprüche „im Hinterkopf“ haben. Auskunftsansprüche Nach § 34 BDSG hat grundsätzlich der Betroffene einen Anspruch, unentgeltlich Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu erhalten. Das erfasst auch den Ursprung und an wen die Daten eventuell weitergegeben worden sind. In Ausnahmefällen kann die Auskunft zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verweigert werden. Nach BDSG und TKG ist die Auskunft grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Nach § 13 Abs. 7 TMG kann die Auskunft auf Verlangen des Anfragenden auch elektronisch erteilt werden. Unterschriebenes Auskunftsbegehren Die Auskunftspflicht ist keine generelle unaufgeforderte Informationspflicht. In welcher Form das Auskunftsverlangen gestellt werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Es dürfen aber keine unangemessenen Hürden gestellt werden. Gleichwohl sollte in jedem Fall auf einem schriftlichen, also unterschriebenen, Auskunftsbegehren bestanden werden, um den Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu unterbinden. Denn datenschutzrechtlich ist der potentiell Auskunftspflichtige zum Schutz der bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verpflichtet. Löschungspflichten Das Datenschutzrecht geht grundsätzlich davon aus, dass die personenbezogenen Daten zu löschen sind, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit und damit der Zeitpunkt der Löschung bestimmt sich nach dem Zweck, für welchen die Daten erhoben worden sind. Dementsprechend können auch zulässige Zweckänderungen nach der Erhebung der Daten genauso wie gesetzliche oder vertragliche Speicherpflichten eine Verlängerung der Speicherdauer bewirken. Personenbezogene Daten, deren Speicherung unzulässig ist, sind ebenfalls zu löschen. Im Extremfall kann dies die Löschung der gesamten Datenbank zur Konsequenz haben, wenn die Daten unzulässig erhoben wurden! Denn können einzelne, unzulässig erhobene Daten aus der „Gesamtmenge“ der erhobenen Daten nicht (einzeln) aussortiert werden, muss unter Umständen die gesamte „Werbedatenbank“ gelöscht werden, um rechtmäßige Zustände zu schaffen. Zu beachten ist allerdings, dass der Einzelne den Löschungsanspruch nur in Bezug auf seine Daten geltend machen kann. Allerdings können die Datenschutzaufsichtsbehörden darüber hinaus die Löschung aller nicht nachweisbar zulässig gespeicherten Daten erzwingen. Berichtigungspflichten Recht auf korrekte Anrede Derjenige, über den Daten gespeichert sind, hat auch Anspruch darauf, dass die über ihn gespeicherten Daten richtig sind. Das Gesetz sieht daher vor, dass nicht korrekte, gespeicherte Daten zu berichtigen sind. So banal das klingt, so häufig wird das nicht hinreichend beachtet. 768 Jens Eckhardt: Datenschutz - Was ist beim Online-Marketing zu beachten? Gefahren bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht Die Pflicht zum Löschen unzulässig gespeicherter Daten wurde bereits angesprochen. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen sind sowohl nach dem BDSG als auch nach dem TMG und dem TKG auch mit Bußgeldern bedroht. Die maximalen Bußgeldspannen reichen von 50.000 bis 300.000 Euro. In Extremfällen können Verstöße auch als Straftaten (mit Haft- und Geldstrafen) verfolgt werden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen unmittelbar gestützt auf Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen kommen praktisch nicht mehr in Betracht. Bei Einwilligungen hat sich jedoch – insbesondere in der Praxis der abmahnberechtigten Verbände – eingebürgert, die Einwilligungstexte über den „Umweg“ des AGBRechts anzugreifen und dementsprechend abzumahnen. Zusammenfassung Im Kern sind die rechtlichen Vorgaben von zwei Grundsätzen geprägt: Transparenz – Der Kunde muss darüber informiert werden, in was er einwilligt und was mit seinen Daten geschieht! Einwilligung und Freiwilligkeit – Dem Kunden darf eine Einwilligung weder „untergeschoben“ noch „abgepresst“ werden! Literatur [1] Jens Eckhardt: Datenschutzerklärungen und Hinweise auf Cookies, S. 46 ff, ITRB 2005. [2] § 13 Abs. 1 S. 3 Telemediengesetz (TMG) [3] § 13 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) [4] Jens Eckhardt: Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Auswirkungen auf Werbung mittels elektronischer Post, S. 557 ff, MMR 2003. [5] § 13 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) [6] § 94 Telekommunikationsgesetz (TKG) [7] § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) 769 Bußgelder, Haftund Geldstrafe T. Schwarz: Leitfaden Online Marketing / Kap. 14 Recht 770 Buchinformation Leitfaden Online-Marketing Herausgeber: Torsten Schwarz 850 Seiten, Preis: 39,90 Euro, gebunden ISBN: 978-3000209048, September 2007, Verlag: marketing-BÖRSE. http://www.amazon.de/dp/3000209042 Online-Werbung wächst derzeit zehnmal schneller als alle anderen Werbemedien. Kein anderes Medium ist so preisgünstig und effizient bei der Ansprache neuer Kunden und Zielgruppen. Deshalb setzen immer mehr Unternehmen bei der Neukundengewinnung auf Suchmaschinenmarketing, Kontextwerbung oder Viral Marketing. In diesem Buch erläutern die einhundert renommiertesten deutschsprachigen Online-Marketing-Experten, was sich bewährt hat. Es bündelt das aktuelle praxisrelevante Wissen einer jungen Branche. Von Affiliate- über Suchmaschinenmarketing bis zum Web 2.0 werden Strategien erläutert und praktische Tipps gegeben. Keine Werbeform entwickelt sich so schnell weiter wie Online-Werbung. Während TV-, Print- und Außenwerbung 2006 um maximal sieben Prozent zulegten, stiegen die Ausgaben für Online-Werbung laut Branchenverband BVDW um sagenhafte 84 Prozent. Fast eine Milliarde Euro wurde 2006 für klassische Online-Werbebanner ausgegeben. Dazu kommen noch einmal über eine Milliarde Euro für Suchmaschinenanzeigen. Aber auch Bereiche wie Suchmaschinenoptimierung oder E-Mail-Marketing boomen. Unter dem Sammelbegriff Web 2.0 schießen Mitmach-Angebote und soziale Netzwerke wie Pilze aus dem Boden. Verbraucher informieren sich via Internet über Preisvergleichs- und Meinungsportale. Dort schreiben Menschen offen, was sie von Produkten und Firmen halten. Hier als Unternehmen Präsenz zu zeigen, erfordert Fingerspitzengefühl. Dieses Buch bündelt das aktuelle Wissen einer ganzen Branche. Als Standardwerk ist es ein absolutes Muss für Online-Marketing-Spezialisten und solche, die es werden wollen. Die Autoren sind die führenden Köpfe der Online-Branche. Es sind erfolgreiche Fachbuchautoren, hochrangige Experten aus renommierten Unternehmen sowie anerkannte Wissenschaftler. Zum Herausgeber: Dr. Torsten Schwarz gilt als Fachmann für Online-Marketing in Deutschland. Er ist Herausgeber des Beratungsbriefs "Online-Marketing-Experts", Autor diverser Fachbeiträge und Bücher sowie mehrfacher Lehrbeauftragter. Laut "acquisa" gehört er zu den Vordenkern in Marketing und Vertrieb. Der Online-Pionier war Marketingleiter eines Softwareherstellers und berät heute internationale Unternehmen. Er ist Geschäftsführer des Dienstleisterportals marketing-BÖRSE und leitet den Arbeitskreis Online-Marketing im Verband der deutschen Internetwirtschaft. marketing-BÖRSE GmbH – Melanchthonstr. 5 – 68753 Waghäusel – www.marketing-boerse.de Bestellfax an ++49 (0) 7254 / 95773-90 Ja, ich bestelle das Buch Leitfaden Online-Marketing 850 Seiten, gebunden ISBN: 978-3000209048, September 2007 Preis: 39,90 Euro* (*zzgl. 3,- Euro Versandkosten innerhalb Deutschlands, für den internationalen Versand werden die tatsächlichen Portokosten erhoben) Datum/Unterschrift Vor-/Nachname Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax E-Mail marketing-BÖRSE GmbH – Melanchthonstr. 5 – 68753 Waghäusel – www.marketing-boerse.de