Email-Marketing – Rechtliche Rahmenbedingungen

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Email-Marketing – Rechtliche Rahmenbedingungen
Erfolgreiches Email-Marketing hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist sicherlich die
Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen – und damit der rechtlichen Spielräume und
Grenzen. Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechtsvorschriften Sie in Deutschland grundsätzlich
beachten sollten.
Versenden Sie Werbe-Emails nur mit Einwilligung des Empfängers
Für all Ihre Email-Marketing-Aktivitäten gilt der eherne Grundsatz des Permission-Marketings: Emails
dürfen nur mit der Einwilligung (= Permission) des Empfängers versendet werden. Anders als im Bereich
des Telefonmarketing ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine B2C- oder B2B-Kampagne handelt.
Das Erfordernis der Einwilligung ergibt sich aus mehreren Gesetzen:
- Im Wettbewerbsrecht stellt Email-Werbung ohne die Einwilligung des Adressaten eine
unzumutbare Belästigung dar.
- Das Datenschutzrecht gestattet die Verwendung der Daten des Adressaten zur Zusendung von
Werbe-Emails und für sonstige Zwecke nur mit der Einwilligung des Adressaten.
- Zivilrechtlich ist die Zusendung einer Werbe-Email ohne Einwilligung des Adressaten ein Eingriff
in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit ebenfalls unzulässig.
Die Einwilligung muss transparent sein
Doch was genau umfasst die Einwilligung des Adressaten? Das Datenschutzrecht definiert dafür einige
Anforderungen. So ist eine Einwilligung nur dann wirksam, wenn der Adressat vor deren Abgabe versteht,
worin er einwilligt. Er muss sich eine konkrete Vorstellung davon machen können, vom wem und zu
welchen Zwecken seine Daten verwendet werden sollen.
Beispiele: Die Einwilligungserklärung „Ich willige ein in die Nutzung meiner Daten für Werbung“ definiert
den Verwendungszweck der Daten nicht ausreichend. Für den Adressaten ist hier nicht ersichtlich, welche
Medien für die Werbung verwendet werden sollen (z.B. Email oder Telefon) und was das Schlagwort
„Werbung“ konkret umfasst (z.B. Behavioral Targeting oder Profilanreicherung). Auch die
Einwilligungserklärung „Ich will Email-Werbung der ABC GmbH und von anderen Unternehmen erhalten“
klärt den Adressaten nur unzureichend auf, um welche „anderen Unternehmen“ es sich handelt. Dritte
müssen also konkret benannt werden.
eCircle AG
Nymphenburger Str. 86
80636 München
T +49 (0)89 / 120 09-600
F +49 (0)89 / 120 09-750
Vorstand
Volker Wiewer (Vorsitzender)
Thomas Wilke
Lars Wössner
Alexander Meyer
[email protected]
www.ecircle.com
Aufsichtsratsvorsitzender
Dr. Mark Wössner
Commerzbank München
BLZ 70040041, KONTO 2112456
IBAN DE45 70040041 02112456 00
BIC COBADEFFXXX
HRB 136 334 (HR München)
Ust-ID DE 201722214
Steuernummer 143 / 100 / 40062
Die Einwilligung muss aktiv erfolgen
Für Einwilligungen, die online erhoben werden, sieht das Telemediengesetz (TMG) besondere
Voraussetzungen vor. Der Nutzer muss seine Einwilligung „bewusst und eindeutig“ erklären, d.h. mittels
einer aktiven Handlung. Eine Einwilligung, bei der der Nutzer aktiv werden muss, wenn er nicht einwilligen
will, stellt dabei keine bewusste Erklärung im Sinne des TMG dar.
Beispiel: Eine vorangeklickte Checkbox, die der Nutzer deaktivieren muss, wenn er einen Newsletter nicht
erhalten möchte, stellt keine wirksame Einwilligung dar. (Ausnahmeregelungen finden Sie im nächsten
Absatz.)
Ausnahmeregelung bei bestehenden Kundenbeziehungen
Für Email-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.
Bestandskunden dürfen per Email kontaktiert werden, sofern sie dem nicht widersprochen haben. Auf
dieses Widerspruchsrecht sind die Kunden jedoch direkt zu Anfang der Kundenbeziehung hinzuweisen.
Zudem müssen sich die Empfänger in jeder Email vom Verteiler abmelden können.
Beispiel: Bietet ein Onlineshop seinen Kunden im Bestellformular die Möglichkeit, einen Newsletter zu
abonnieren, kann die Checkbox für das Abonnement des Newsletters ausnahmsweise vorangeklickt sein.
Allerdings dürfen in diesem Fall nur „eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen“ beworben werden.
Die Einwilligung muss nachgewiesen werden können
Der Versender einer Werbe-Email muss beweisen können, dass der Empfänger eine wirksame
Einwilligung in den Empfang von Werbe-Emails erteilt hat. Für den Beweis der Einwilligung bietet Ihnen
das Double-Opt-In-Verfahren die größtmögliche Rechtssicherheit. Bei diesem Anmeldeverfahren wird
dem Adressaten nach der Registrierung eine „Einladungs-Email“ zugesendet, in der er seine Anmeldung
über einen integrierten Bestätigungslink abschließen kann. Mithilfe dieser Bestätigung lässt sich belegen,
dass tatsächlich der Inhaber der jeweiligen Email-Adresse die Einwilligung abgegeben hat. Andere
Registrierungsprozesse wie etwa das Confirmed- oder das Single-Opt-In-Verfahren, sind zwar rechtlich
ebenso möglich, allerdings sind sie nicht so aussagekräftig wie das Double-Opt-In-Verfahren.
Unabhängig von dem verwendeten Verfahren sollten Sie folgende Details der Einwilligung dokumentieren:
•
den Inhalt der Einwilligungserklärung
•
den Zeitpunkt und die IP-Adresse der Registrierung
•
ggf. den Versandzeitpunkt der Einladungs- bzw. Willkommens-Email
•
die genauen Inhalte dieser Emails
•
und ggf. auch den Zeitpunkt der Bestätigung der Einwilligung beim Double-Opt-In-Verfahren.
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Moderne Email-Versandtechnologien wie der eC-messenger bieten zu diesem Zweck umfassende,
automatisierte Dokumentationsfunktionen. So sind Sie rechtlich stets auf der sicheren Seite.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem monatlichen Newsletter "Inside Digital Marketing" der eCircle AG.
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