UniCredit Bank AG AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR GESCHÄFTE IN FINANZINSTRUMENTEN 1Vorbestimmungen 1.1Einleitung Die vorliegenden Informationen zu den »Ausführungsgrundsätzen für Geschäfte in Finanzinstrumenten« (nachstehend bezeichnet­ als die »Ausführungsgrundsätze«) sind Bestandteil der Allge­ meinen Geschäftsbedingungen sowie der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft der UniCredit Bank AG (nachstehend bezeichnet als »Bank«). Stand: Juli 2015 Die vorgenommene Kundenklassifizierung kann Einfluss auf die Ausführung eines Auftrags hinsichtlich des Ausführungsplatzes haben. Bei Privatkunden ist die Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt zu messen. Dieses ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und den mit der Auftragsausführung verbunden Kosten. Weitere Aspekte wurden berücksichtigt, sofern sie sich direkt im Gesamtentgelt nieder­ schlagen. Detaillierte Informationen zu den im Weiteren beschriebenen Produktarten (nachstehend bezeichnet als »Assetklassen«) kön­ nen den Broschüren »Basisinformation über die Vermögensanlage Bei Professionellen Kunden wird die Erreichung des best­ möglichen Ergebnisses, auch wenn Preis und Kosten grund­ in Wertpapieren« und »Basisinformation über Termingeschäfte sätzlich die wesentlichen Faktoren sind, ebenfalls durch – Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge, Möglichkeiten, die anderen genannten Aspekte beeinflusst werden. Dabei Risiken« entnommen werden. Die genannten Broschüren sind werden die Geschwindigkeit der Ausführung und danach die kostenfrei in der Bank-Filiale erhältlich. Wahrscheinlichkeit der Abwicklung als maßgeblicher Faktor berücksichtigt. Die anderen genannten Faktoren spielen nur eine 1.2Anwendungsbereich untergeordnete Rolle und werden in der Beurteilung als gleichge­ Diese Ausführungsgrundsätze sind anwendbar auf die Ausführung wichtet betrachtet. Die genaue prozentuale Gewichtung wird dem von Aufträgen von Privatkunden oder professionellen Kunden der Kunden auf Nachfrage mitgeteilt. Bank für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, von den Ausführungsgrundsätzen abzuweichen, beispielsweise indem er bestimmt, an welchem Ausführungsplatz sein Auftrag ausge­ führt werden soll. Erteilt der Kunde eine solche Weisung, kommt die Bank ihrer Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses durch die weisungsgemäße Ausführung nach. Die Ausführungsgrundsätze finden insoweit keine Anwendung. Ebenfalls als Weisung gelten interessewahrend oder in ähnli­ cher Form erteilte Aufträge, die die Benennung eines einzigen Ausführungsplatzes nicht möglich machen, und die von der Bank nach eigenem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden zur Ausführung gebracht werden. Hinweis: Die Bank wird den Auftrag weisungsgemäß ausführen, sie ist insofern nicht verpflichtet nach diesen Ausführungsgrundsätzen zu handeln. Der Kunde handelt in diesem Fall auf eigenes Risiko und wird von der Bank auch nicht in jedem Einzelfall darauf hin­ gewiesen. 1.3Feststellung des Kundeninteresses Mit den Ausführungsgrundsätzen kommt die Bank ihrer Verpflichtung nach, Grundsätze zur Auftragsausführung fest­ zulegen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Mit der Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden bzw. der Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen. Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt. Die Bank erstellt die Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte nach eigenem Ermessen. Dabei hat die Bank bei der Erstellung der Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte folgende Aspekte berücksichtigt: – den Preis des Finanzinstruments, – die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, – die Geschwindigkeit der Ausführung, – d ie Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags, – d en Umfang des Auftrags, – d ie Art des Auftrags, – a lle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte sowie – q ualitative Faktoren der Ausführungsplätze. 503470 (1–5) – 04.15 Bei der Auswahl der relevanten Ausführungsplätze durch die Bank werden die Ausführungsplätze und Intermediäre berücksichtigt, an denen bzw. über die die betroffenen Finanzinstrumente in nen­ nenswertem Umfang gehandelt werden. Bewertet der Kunde einzelne Faktoren anders als dies von der Bank im Rahmen der Erstellung der Ausführungsgrundsätze vor­ gesehen wurde und wünscht so eine Ausführung an einem von den Ausführungsgrundsätzen abweichenden Handelsplatz, so ist der Kunde berechtigt, eine konkrete Weisung bezüglich des von ihm gewünschten Ausführungsplatzes zu erteilen. 1.3.1 Preis Zur Bestimmung der Vorteilhaftigkeit eines Ausführungsplatzes hinsichtlich des Preises beurteilt die Bank die Preisbildungs­ mechanismen der Handelsplätze. Insbesondere hängt die Kursqualität von der Anzahl der Marktteilnehmer, einer möglichen Beauftragung von Market Makern und der Orientierung an einer Leitbörse (Referenzmarktprinzip) – soweit vorhanden – ab. .3.2 Kosten 1 Die Kosten werden als Teil des Gesamtentgeltes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmt: .3.2.1 Direkte Ausführung durch die Bank an einem Börsenplatz 1 Die Kosten umfassen neben den Wertpapierprovisionen der Bank die Spesen fremder Dritter (z. B. der Börsen bzw. der an den Börsen tätig werdenden Skontroführer / Market Maker – dies umfasst auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei – sowie der in die Abwicklung eingebundenen Einheiten) sowie Marktzugangskosten, sofern diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 1.3.2.2 Indirekte Ausführung durch einen Intermediär Die Bank kann sich anstelle der unter Punkt 1.3.2.1 beschrie­ benen direkten Ausführung an einem Börsenplatz auch eines Intermediärs bedienen sofern dies im Interesse des Kunden liegt. Die Kosten umfassen in diesem Fall, neben den unter Nummer 1.2.2.1 genannten Kosten, auch die Kosten des Intermediärs. 1.3.2.3 Besonderheiten bei Festpreisgeschäften der Bank Die Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanz­ in­strumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schlie­ ßen (sog. Festpreisgeschäft). In diesem Fall richten sich die Pflichten von Bank und Kunde unmittelbar nach der vertraglichen Vereinbarung. Bei einem Festpreisgeschäft mit der Bank sind die Entgelte in der Regel im Kaufpreis / Kurs für das Wertpapier berücksichtigt und die Bank erfüllt ihre Verpflichtung zur best­ möglichen Ausführung durch das Stellen eines marktgerechten Preises. Soweit die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regel­ mäßig anbietet, ist dies in Kapitel 2 dieser Ausführungsgrundsätze angegeben. 1.3.3 Sonstige Aspekte der Auftragsausführung Die Bank hat auch die folgenden Aspekte der Auftragsausführung gemäß den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. 1.3.3.1 Geschwindigkeit der Ausführung Hierunter wird die Zeitspanne von der Entgegennahme des Auftrags bis zur Ausführbarkeit am Handelsplatz verstanden. Die Geschwindigkeit eines Handelsplatzes wird maßgeblich von der Art des Marktmodells bestimmt. Die Bank bedient sich dann eines Intermediärs, wenn dies unter Wahrung dieser Ausführungsgrundsätze im Interesse des Kunden die bestmögliche Ausführung erwarten lässt. Die Bank arbeitet mit verschiedenen Intermediären zusammen. Die Bank wählt die Intermediäre insbesondere aus internationalen Prime Brokern aus, indem sie deren Ausführungsgrundsätze berücksichtigt sowie Kriterien wie das Vorhandensein eines direkten Marktzugangs für eine Vielzahl von Handelsplätzen und das Vorhandensein einer elektronischen Handelsplattform sowie das Vorhandensein einer zuverlässigen Abwicklung. Diese Intermediäre haben in der Vergangenheit eine schnelle und zuverlässige Ausführung geboten, ohne dass im einzelnen Qualitätsunterschiede festzustellen gewesen wären. Um im Interesse der Kunden möglichst günstige Ausführungskonditionen zu erreichen, wird die Bank die Auswahl der Intermediäre regel­ mäßig überprüfen. Im Übrigen gelten die Ausführungsgrundsätze und Usancen des jeweiligen Intermediärs. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Markt­ 1.3.3.2 Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung störung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt Die Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung an einem Handels­ die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden aus. platz ist maßgeblich von der Liquidität an diesem Platz abhängig. Die Bank betrachtet unter diesem Aspekt auch das Risiko von 1.4Zuteilung bei Emissionen Teilausführungen, die sich direkt auf die Gesamtkosten der Bei Emissionen in Form von Initial Public Offerings (IPO’s) oder Abwicklung auswirken können. Kapitalerhöhungen (unter Ausschluss des Bezugsrechts) wird die Zuteilung durch den Konsortialführer oder die im Konsortium Unter der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung versteht die Bank vertretenen Institute vorgenommen. Im Rahmen der Zuteilung die Risiken einer problembehafteten Abwicklung von Geschäften werden die Investoren in der Regel klassifiziert. Die Investoren in Finanzinstrumenten, die im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung erhalten eine entsprechende Quote mit der Möglichkeit einer der Lieferung oder Zahlung führen können. Maximalzuteilung in Abhängigkeit der Ordergröße. .3.3.3 Art und Umfang des Auftrags 1 Unabhängig von dem entsprechenden Zuteilungsverfahren wird Die Bank differenziert nach der Größe des Auftrags, sofern dies die Bank darauf achten, dass die Zuteilung fair und wenn möglich die Auswahl des Ausführungsplatzes hinsichtlich Preis und Kosten in handelbaren Mindestgrößen erfolgt. beeinflusst. An den Börsen können ggf. Aufträge unterschiedlicher Auftrags­ 2Auftragsausführung arten aufgegeben werden. Neben Käufen und Verkäufen sind dies 2.1Übergreifende Bestimmungen verschiedene Limit- und Orderzusatzarten (z. B. fill-or-kill). Der Die Bank weist den »bestmöglichen« Ausführungsplatz unter Kunde kann bei Auftragserteilung die Art des Auftrages vorgeben. Berücksichtigung der individuellen Merkmale des einzelnen Hierbei kann es sich jedoch um Auftragsarten handeln, die gleich­ Auftrages zu. Im Einzelfall können individuelle Auftragsmerkmale zeitig ein Ausschlusskriterium für bestimmte Handelsplätze bilden dazu führen, dass die Bank im Interesse des Kunden keinen, können. den Ausführungsgrundsätzen für Wertpapiergeschäfte konformen Ausführungsplatz benennen kann. In diesem Fall nimmt die Bank 1.3.4 Qualitative Faktoren der Ausführungsplätze Aufträge nur mit einer expliziten Weisung des Kunden hinsichtlich Die Bank hat auch qualitative Faktoren bzgl. der gewählten Aus­ des Ausführungsplatzes entgegen. führungsplätze berücksichtigt. Dies sind z. B. die Überwachung des Handels durch eine Handelsüberwachungsstelle, das Be­Finanzinstrumente mit gleichen Ausstattungsmerkmalen wur­ schwerdemanagement und die Beschwerdebearbeitung, die den zu sog. »Assetklassen« zusammengefasst und werden im Handelszeiten der einzelnen Ausführungsplätze, die Belastbarkeit Rahmen der Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte je von Leistungsversprechen, die Verbindlichkeit von Quotes und Assetklasse gleich behandelt. sonstigen Preisinformationen, die Auswahl an Orderzusätzen und Ausführungsarten, das Service- und Informationsangebot für 2.2Aktien und aktienähnliche Wertpapiere Privatkunden, die Form des Orderbuchs, das Kontrahentenrisiko Neben Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren werden der Handelspartner und die Abwicklungssicherheit. Exchange Traded Funds (ETFs) sowie stücknotierte Anleihen dieser Assetklasse zugerechnet. Für die Niederlassungen der Bank im Ausland gelten die jeweili­ gen nationalen Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte. 2.2.1 Aktien Inland Inländische Aktien werden im Wesentlichen in Deutschland 1.4Handelsplätze gehandelt, so dass deutsche Börsen vor dem Hintergrund der Die Bank hat im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze ins­ geforderten Preisqualität und niedrigeren, mit der Ausführung besondere organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, verbundenen Kosten grundsätzlich geeignete Handelsplätze dar­ systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige stellen. Wesentliche Unterschiede der Handelsplätze hinsichtlich Liqui­ditätsgeber sowie vergleichbare Unternehmen und Ein­ der Preisbildung und des Risikos von Teilausführungen – letztere richtungen in Drittstaaten berücksichtig und bewertet. Soweit können eine Erhöhung der Gesamtkosten zur Konsequenz haben im Folgenden auf »inländische Börsen« bzw. »inländische – hat die Bank bei der Auswahl der Handelsplätze berücksichtigt. Parkettbörsen« verwiesen wird, sind nähere Informationen hierzu bei der Bank erhältlich. 503470 (2–5) – 04.15 Alle Aktien, die Bestandteil eines der folgenden führenden deut­ schen Indices, – DAX® – MDAX® – SDAX® – TecDAX® sind, sowie Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von inländischen ETFs werden aufgrund der regelmäßig höchsten Liquidität, sowie einer schnellen und kostengünsti­ gen Ausführung, regelmäßig im elektronischen Handelssystem XETRA zur Ausführung gebracht. Um eine möglichst gleich­tägige Ausführung zu gewährleisten, werden Aufträge im Zeitraum von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr an einer inländischen Parkettbörse zur Ausführung gebracht. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. Für alle anderen Werte dieser Assetklasse (Nebenwerte) legt die Bank aufgrund der nicht in jedem Einzelfall gewährleiste­ ten Liquidität besonderes Augenmerk auf das Kriterium der Ausführungswahrscheinlichkeit innerhalb einer bestimmten Zeit. Sofern eine Ausführung im elektronischen Handelssystem XETRA nicht sinnvoll erscheint, erfolgt die Auftragsausführung an einer geeigneten inländischen Parkettbörse. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. Die Bank übernimmt keine Garantie dafür, dass der jeweilige Auftrag an dem gewählten Handelsplatz tatsächlich noch am gleichen Handelstag ausgeführt wird. Nicht gleichtätig ausge­ führte Aufträge verbleiben an den jeweiligen Handelsplätzen, sofern der Kunde nicht ein entsprechendes Erlöschen des Auftrags vorgesehen hat (z.B. bei tagesgültigen Aufträgen), oder dies aufgrund der Auftragsart vorgesehen ist. 2.2.2 Aktien Ausland Grundsätzlich bieten die Heimatbörsen (Markt im Herkunftsstaat des Emittenten oder abweichenden Leitbörse) der jeweiligen Aktien in der Regel die höchste Liquidität und damit verbunden regelmäßig die höchste Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie die regelmäßig besten Preise. Aufträge über im Inland verwahrte (einschließlich der auslän­ dischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) Bezugsrechte werden an einer geeigneten inländischen Parkettbörse, Aufträge über im Ausland verwahrte Werte (mit Ausnahme der bei den ausländischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) außerbörslich direkt an einem Handelsplatz im Land der Lagerstelle im Ausland zur Ausführung gebracht. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. 2.4Renten und rentenähnliche Wertpapiere Dieser Klasse gehören verzinsliche Wertpapiere und Geld­markt­ papiere sowie rentenähnlich ausgestaltete sonstige Wertpapiere an. .4.1 Renten in Euro 2 Die Bank führt Aufträge in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Bundesländer an einer geeigne­ ten inländischen Parkettbörse aus. Daueremissionen des Bun­des werden, da kein alternativer Marktplatz zur Verfügung steht, als Festpreisgeschäft (Kauf) bzw. als außerbörsliches Kom­mis­sions­ geschäft (Verkauf) gegen die Bundesbank ausgeführt. Für alle anderen als die vorgenannten Werte dieser Assetklasse bietet die Bank in der Regel die Möglichkeit, diese direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen dann zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines sol­ chen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den übli­ chen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die Bank Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von im Inland notierten Werten an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Für Aufträge über nicht im Inland notierte Werte ist die Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich. Aus Kostengründen ist es, da Preisunterschiede erst bei größe­ ren Ordergrößen zum tragen kommen, jedoch in der Regel vor­ teilhafter a) a n einer inländischen Börse notierte Werte – zumindest bei 2.4.2 Renten in Fremdwährung kleineren Auftragsgrößen – im Inland zur Ausführung zu brin­ Der liquideste Handel für Renten in Fremdwährung findet meist gen; außerbörslich statt. Die Bank bietet daher in der Regel die b) a usländische Aktien in dem Land zu verkaufen, in dem die Möglichkeit, diese Werte direkt bei der Bank zu marktgerechten Stücke lagern. Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen dann zu einem fest mit der Bank verein­ Aufträge über den Erwerb von im Inland notierten Werten werden barten Preis (Festpreisgeschäft). Eine Verpflichtung der Bank daher bei kleineren Auftragsgrößen an einer geeigneten inlän­ über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. dischen Börse, bei größeren Auftragsgrößen oder soweit der Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank Wert nicht im Inland notiert ist, an der jeweiligen Heimatbörse für diese Werte zu den üblichen Handelszeiten der Bank eine zur Ausführung gebracht. Aufträge über die Veräußerung von sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage ausländischen Aktien werden an einem Handelsplatz im Land der sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage Kosten. bei Ordererteilung mitgeteilt. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, ist die 2.3Bezugsrechte Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erfor­ Neben klassischen Bezugsrechten zählen zu dieser Assetklasse derlich. Gleiches gilt falls der Kunde die Auftragsausführung als auch handelbare Erwerbsansprüche sowie Redemption Rights. außerbörsliches Kommissionsgeschäft wünscht. Im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Bezugsfrist sind die Kriterien Wahrscheinlichkeit und Geschwindigkeit der Ausfüh­rung bei im Ausland verwahrten Bezugsrechten stärker zu gewichten. 503470 (3–5) – 04.15 2.5Investmentanteile Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an OGAWSondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften und ausländischen OGAW-Investmentvermögen, deren Vertrieb im Deutschland zulässig ist, erfolgt im Sinne des § 71 des Kapitalanlagegesetzbuches über die jeweilige Depotbank und stellt somit keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar. Auch der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an AIF-Sondervermögen erfolgt über die jeweilige Depotbank. Diese Art der Ausführung entspricht gemäß der allgemeinen Regelungen der »bestmöglichen« Ausführung solcher Aufträge. Hinweis: Sofern in Anteilen an einem Investmentvermögen Handel an einem Ausführungsplatz stattfindet, besteht die Möglichkeit des Erwerbs bzw. der Veräußerung an diesem Ausführungsplatz. Die mit einer Ausführung an einem solchen Ausführungsplatz verbundenen Kosten werden dem Kunden im Einzelfall auf Nachfrage von der Bank mitgeteilt. Bezüglich Exchange Traded Funds (ETFs; börsengehandelte Indexfonds) gelten die Bestimmungen für Aktien und aktienähnli­ che Wertpapiere. 2.6Genussscheine Die Bank wird alle Aufträge über im Inland notierte aktien- und rentenähnlich ausgestaltete Genussscheine an einer geeig­ neten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten Genussscheinen werden an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen. 2.7Optionsscheine Die Bank bietet die Möglichkeit, eigenemittierte Optionsscheine direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Zu den übli­ chen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlaufend ver­ bindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die Bank eine sofortige Vollausführung. Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Aufträge in Optionsscheinen anderer Emittenten, sowie soweit ein Festpreisgeschäft für eigenemittierte Optionsscheine nicht zustande kommt, werden im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes ausgeführt. Die Bank wird Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von im Inland notier­ ten Optionsscheinen an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten Optionsscheinen werden an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen. Aufträge über Zeichnungen von Optionsscheinen werden außer­ börslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. 503470 (4–5) – 04.15 2.5Zertifikate und strukturierte Anleihen Erwerb oder Veräußerung von eigenemittierten Zertifikaten und strukturierten Anleihen (strukturierte Anlageprodukte) erfolgt zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Zu den üblichen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlau­ fend verbindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin über­ nimmt die Bank eine sofortige Vollausführung. Die Bank stellt die Marktgerechtigkeit der Preise sicher. Für den Erwerb und die Veräußerung von strukturierten Anlage­ produkten fremder Emittenten bietet die Bank gegebenenfalls die Möglichkeit, diese ebenfalls direkt bei der Bank zu markt­ gerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen als Festpreisgeschäft mit der Bank. Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den übli­ chen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die Bank Aufträge über im Inland notierte strukturierte Anlage­pro­ dukte an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten strukturierten Anlageprodukten werden an der jeweiligen Hei­ mat­börse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die Bank hierfür den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung ent­ gegen. Aufträge über Zeichnungen von strukturierten Anlageprodukten werden außerbörslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt. 2.9Nicht verbriefte Finanzinstrumente Unter diese Assetklasse fallen Optionen, Termingeschäfte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wert­pa­ piere, Währungen, Zinssätze oder -erträge oder andere DerivatInstrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können. Weiters fallen darunter oben genannte Instrumente in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen bzw. auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken und finanzielle Differenzgeschäfte. Ebenso sind darunter alle oben genannten Instrumente in Bezug auf Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Infla­ tions­raten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Par­teien bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivat­ kontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksich­ tigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht, subsumiert. 2.9.1 Börsengehandelte Derivate Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Finanztermin­ kontrakte an den unterschiedlichen Terminbörsen ist für diese Produktgruppe die Vorgabe eines Börsenplatzes durch den Kunden erforderlich. Eine Aufstellung und nähere Informationen, an welchen Börsen­ plätzen Termingeschäfte über die Bank getätigt werden können, sind über die Bank erhältlich. 2.9.2 Nicht börsengehandelte Derivatkontrakte und Wertpapierpensionsgeschäfte Hierzu zählen neben den in 2.9. genannten Termingeschäften, Optionen, Swaps und anderen Derivativkontrakte auch Wertpapierpensionsgeschäfte und Buy/Sell-Back-Geschäfte. Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen Bank und Kunde individuell geschlossen werden. Ein alternativer Aus­ führungsplatz steht nicht zur Verfügung. Das Geschäft wird zu den vereinbarten Konditionen direkt mit der Bank abgeschlossen. Die Bank gewährleistet die Marktgerechtigkeit der Konditionen. 3Schlussbestimmungen Sofern keine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanz­instru­ menten zu einer Assetklasse erfolgen kann, ist eine Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich. Kann die Bank einen Auftrag aufgrund von Feiertagsregelungen, Handelsereignissen oder technischer Beschränkungen zum Zeit­punkt der Auftragserteilung nicht an einem den Aus­füh­rungs­ grundsätze für Wertpapiergeschäfte konformen Handelsplatz ausführen, so kann der Auftrag unter Wahrung der Interessen des Kunden auch an einem anderen Ausführungsplatz zur Aus­ führung gebracht werden. Stehen die von der Bank als geeignete Ausweichplätze ausgewählten Ausführungsplätze ebenfalls nicht zur Verfügung, so ist eine Kundenweisung bzgl. des Aus­ führungsplatzes erforderlich. Geht ein Auftrag außerhalb der Handelszeit des jeweils vorge­ sehenen Ausführungsplatzes ein, wird der Auftrag erst am nächs­ten Handelstag zum vorgesehenen Ausführungsplatz wei­ tergeleitet. Wünscht der Kunden eine taggleiche Weiterleitung, muss eine entsprechende Weisung des Kunden zu einem be­stimmten Ausführungsplatz erfolgen. Die Bank wird keine Auftragsverlagerung vornehmen, auch wenn der Auftrag an dem gewählten Ausführungsplatz über einen längeren Zeitraum nicht ausgeführt wird bzw. ausgeführt werden kann. Für nicht sofort oder am ersten Gültigkeitstag ausgeführte Aufträge übernimmt die Bank die rechtliche Verwaltung des Auftrages sowie die Informationsgabe bei etwaigen Kapitalmaßnahmen, die zum Erlöschen eines Auftrages führen. Weitere Nachsorgepflichten wie zum Beispiel die Überwachung, ob ein Auftrag zur Ausfüh­ rung gelangt, übernimmt die Bank nicht. Sie wird den Kunden auf Nachfrage jedoch über den Status seines Auftrags informieren. Die Ausführungsgrundsätze werden überwiegend systemtech­ nisch unterstützt. Sollte die technische Unterstützung vorüber­ gehend nicht zur Verfügung stehen, wird die Bank nach eige­ nem Ermessen unter Wahrung des Kundeninteresses einen Ausführungsplatz bestimmen. Die Ausführungsgrundsätze werden regelmäßig – zumindest jedoch einmal jährlich – überprüft und, sofern hierfür Er­for­der­ nisse bestehen, angepasst. Über jede wesentliche Änderung der Grundsätze der Auftragsausführung werden die Kunden unver­ züglich unter Verwendung eines geeigneten Mediums informiert. Die aktuell gültige Version der Ausführungsgrundsätze kann auf der Internet-Seite der Bank eingesehen werden: http://www.hypovereinsbank.de/portal?view=/de/footer/ geschaeftsbedingungen-konditionen.jsp Die Ordnungsmäßigkeit und Einhaltung der Grundsätze der Auftragsausführung wird durch die zuständigen Aufsichts­ behörden überwacht. 503470 (5–5) – 04.15 Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze1 1. Australien Stock Exchange Australien 2. Euronext BrusselsBelgien 3. Copenhagen Stock Exchange Dänemark 4. Börse BerlinDeutschland 5. Börse DüsseldorfDeutschland 6. Börse FrankfurtDeutschland 7. XetraDeutschland 8. Börse HamburgDeutschland 9. Börse HannoverDeutschland 10. Börse MünchenDeutschland 11. Börse StuttgartDeutschland 12. Helsinki Stock Exchange Finnland 13. Euronext ParisFrankreich 14. Athens Stock Exchange Griechenland 15. London Stock Exchange Großbritannien 16. Hong Kong Stock Exchange Hong Kong 17. Jakarta Stock Exchange Indonesien 18. Irish Stock Exchange (nur Verkauf) Irland 19. Milan Stock Exchange Italien 20. Tokyo Stock Exchange Japan 21. Toronto Stock Exchange Kanada 22. Luxembourg Stock Exchange Luxembourg 23. New Zealand Stock Exchange Neuseeland 24. Euronext Amsterdam Niederlande 25. Oslo Stock Exchange Norwegen 26. Vienna Stock Exchange Österreich 27. Warsaw Stock Exchange Polen 28. Euronext LisbonPortugal 29. Stockholm Stock Exchange Schweden 30. SWXSchweiz 31. Virt-XSchweiz 32. Singapore Stock Exchange Singapur 33. Madrid Stock Exchange Spanien 34. Johannesburg Stock Exchange Südafrika 35. Stock Exchange of Thailand Thailand 36. Prague Stock Exchange Tschechien 37. Istanbul Stock Exchange Türkei 38. Budapest Stock Exchange Ungarn 39. American Stock Exchange USA 40. NASDAQUSA 41. New York Stock Exchange USA 42. CHI-XMTF 43. TurquoiseMTF 44. BATSMTF 45. Morgan StanleyIntermediär 46. JeffriesIntermediär 47. KB LuxIntermediär 48. WoodIntermediär 1 D as Verzeichnis ist nicht abschließen, die Bank behält sich kurzfristige Änderungen vor.