ausführungsgrundsätze für geschäfte in finanzinstrumenten

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UniCredit Bank AG
AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR
GESCHÄFTE IN FINANZINSTRUMENTEN
1Vorbestimmungen
1.1Einleitung
Die vorliegenden Informationen zu den »Ausführungsgrundsätzen
für Geschäfte in Finanzinstrumenten« (nachstehend bezeichnet­
als die »Ausführungsgrundsätze«) sind Bestandteil der Allge­
meinen Geschäftsbedingungen sowie der Sonderbedingungen für
das Wertpapiergeschäft der UniCredit Bank AG (nachstehend
bezeichnet als »Bank«).
Stand: Juli 2015
Die vorgenommene Kundenklassifizierung kann Einfluss auf die
Ausführung eines Auftrags hinsichtlich des Ausführungsplatzes
haben.
Bei Privatkunden ist die Erreichung des bestmöglichen
Ergebnisses am Gesamtentgelt zu messen. Dieses ergibt
sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und den mit der
Auftragsausführung verbunden Kosten. Weitere Aspekte wurden
berücksichtigt, sofern sie sich direkt im Gesamtentgelt nieder­
schlagen.
Detaillierte Informationen zu den im Weiteren beschriebenen
Produktarten (nachstehend bezeichnet als »Assetklassen«) kön­
nen den Broschüren »Basisinformation über die Vermögensanlage Bei Professionellen Kunden wird die Erreichung des best­
möglichen Ergebnisses, auch wenn Preis und Kosten grund­
in Wertpapieren« und »Basisinformation über Termingeschäfte
sätzlich die wesentlichen Faktoren sind, ebenfalls durch
– Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge, Möglichkeiten,
die anderen genannten Aspekte beeinflusst werden. Dabei
Risiken« entnommen werden. Die genannten Broschüren sind
werden die Geschwindigkeit der Ausführung und danach die
kostenfrei in der Bank-Filiale erhältlich.
Wahrscheinlichkeit der Abwicklung als maßgeblicher Faktor
berücksichtigt. Die anderen genannten Faktoren spielen nur eine
1.2Anwendungsbereich
untergeordnete Rolle und werden in der Beurteilung als gleichge­
Diese Ausführungsgrundsätze sind anwendbar auf die Ausführung
wichtet betrachtet. Die genaue prozentuale Gewichtung wird dem
von Aufträgen von Privatkunden oder professionellen Kunden der
Kunden auf Nachfrage mitgeteilt.
Bank für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten.
Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, von den
Ausführungsgrundsätzen abzuweichen, beispielsweise indem
er bestimmt, an welchem Ausführungsplatz sein Auftrag ausge­
führt werden soll. Erteilt der Kunde eine solche Weisung, kommt
die Bank ihrer Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen
Ergebnisses durch die weisungsgemäße Ausführung nach.
Die Ausführungsgrundsätze finden insoweit keine Anwendung.
Ebenfalls als Weisung gelten interessewahrend oder in ähnli­
cher Form erteilte Aufträge, die die Benennung eines einzigen
Ausführungsplatzes nicht möglich machen, und die von der Bank
nach eigenem Ermessen unter Wahrung der Interessen des
Kunden zur Ausführung gebracht werden.
Hinweis:
Die Bank wird den Auftrag weisungsgemäß ausführen, sie ist
insofern nicht verpflichtet nach diesen Ausführungsgrundsätzen
zu handeln. Der Kunde handelt in diesem Fall auf eigenes Risiko
und wird von der Bank auch nicht in jedem Einzelfall darauf hin­
gewiesen.
1.3Feststellung des Kundeninteresses
Mit den Ausführungsgrundsätzen kommt die Bank ihrer
Verpflichtung nach, Grundsätze zur Auftragsausführung fest­
zulegen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu
erreichen. Mit der Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses
für den Kunden bzw. der Bestimmung des bestmöglichen
Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden
einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen.
Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise
zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt.
Die Bank erstellt die Ausführungsgrundsätze für
Wertpapiergeschäfte nach eigenem Ermessen. Dabei hat
die Bank bei der Erstellung der Ausführungsgrundsätze für
Wertpapiergeschäfte folgende Aspekte berücksichtigt:
– den Preis des Finanzinstruments,
– die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten,
– die Geschwindigkeit der Ausführung,
– d
ie Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des
Auftrags,
– d
en Umfang des Auftrags,
– d
ie Art des Auftrags,
– a
lle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte
sowie
– q
ualitative Faktoren der Ausführungsplätze.
503470 (1–5) – 04.15
Bei der Auswahl der relevanten Ausführungsplätze durch die Bank
werden die Ausführungsplätze und Intermediäre berücksichtigt,
an denen bzw. über die die betroffenen Finanzinstrumente in nen­
nenswertem Umfang gehandelt werden.
Bewertet der Kunde einzelne Faktoren anders als dies von der
Bank im Rahmen der Erstellung der Ausführungsgrundsätze vor­
gesehen wurde und wünscht so eine Ausführung an einem von
den Ausführungsgrundsätzen abweichenden Handelsplatz, so ist
der Kunde berechtigt, eine konkrete Weisung bezüglich des von
ihm gewünschten Ausführungsplatzes zu erteilen.
1.3.1 Preis
Zur Bestimmung der Vorteilhaftigkeit eines Ausführungsplatzes
hinsichtlich des Preises beurteilt die Bank die Preisbildungs­
mechanismen der Handelsplätze. Insbesondere hängt die
Kursqualität von der Anzahl der Marktteilnehmer, einer möglichen
Beauftragung von Market Makern und der Orientierung an einer
Leitbörse (Referenzmarktprinzip) – soweit vorhanden – ab.
.3.2 Kosten
1
Die Kosten werden als Teil des Gesamtentgeltes unter
Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmt:
.3.2.1 Direkte Ausführung durch die Bank an einem Börsenplatz
1
Die Kosten umfassen neben den Wertpapierprovisionen der
Bank die Spesen fremder Dritter (z. B. der Börsen bzw. der
an den Börsen tätig werdenden Skontroführer / Market Maker
– dies umfasst auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei –
sowie der in die Abwicklung eingebundenen Einheiten) sowie
Marktzugangskosten, sofern diese dem Kunden in Rechnung
gestellt werden.
1.3.2.2 Indirekte Ausführung durch einen Intermediär
Die Bank kann sich anstelle der unter Punkt 1.3.2.1 beschrie­
benen direkten Ausführung an einem Börsenplatz auch eines
Intermediärs bedienen sofern dies im Interesse des Kunden liegt.
Die Kosten umfassen in diesem Fall, neben den unter Nummer
1.2.2.1 genannten Kosten, auch die Kosten des Intermediärs.
1.3.2.3 Besonderheiten bei Festpreisgeschäften der Bank
Die Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die
Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanz­
in­strumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schlie­
ßen (sog. Festpreisgeschäft). In diesem Fall richten sich die
Pflichten von Bank und Kunde unmittelbar nach der vertraglichen
Vereinbarung. Bei einem Festpreisgeschäft mit der Bank sind
die Entgelte in der Regel im Kaufpreis / Kurs für das Wertpapier
berücksichtigt und die Bank erfüllt ihre Verpflichtung zur best­
möglichen Ausführung durch das Stellen eines marktgerechten
Preises.
Soweit die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regel­
mäßig anbietet, ist dies in Kapitel 2 dieser Ausführungsgrundsätze
angegeben.
1.3.3 Sonstige Aspekte der Auftragsausführung
Die Bank hat auch die folgenden Aspekte der Auftragsausführung
gemäß den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt.
1.3.3.1 Geschwindigkeit der Ausführung
Hierunter wird die Zeitspanne von der Entgegennahme des
Auftrags bis zur Ausführbarkeit am Handelsplatz verstanden. Die
Geschwindigkeit eines Handelsplatzes wird maßgeblich von der
Art des Marktmodells bestimmt.
Die Bank bedient sich dann eines Intermediärs, wenn dies
unter Wahrung dieser Ausführungsgrundsätze im Interesse
des Kunden die bestmögliche Ausführung erwarten lässt. Die
Bank arbeitet mit verschiedenen Intermediären zusammen. Die
Bank wählt die Intermediäre insbesondere aus internationalen
Prime Brokern aus, indem sie deren Ausführungsgrundsätze
berücksichtigt sowie Kriterien wie das Vorhandensein eines
direkten Marktzugangs für eine Vielzahl von Handelsplätzen
und das Vorhandensein einer elektronischen Handelsplattform
sowie das Vorhandensein einer zuverlässigen Abwicklung.
Diese Intermediäre haben in der Vergangenheit eine schnelle
und zuverlässige Ausführung geboten, ohne dass im einzelnen
Qualitätsunterschiede festzustellen gewesen wären. Um im
Interesse der Kunden möglichst günstige Ausführungskonditionen
zu erreichen, wird die Bank die Auswahl der Intermediäre regel­
mäßig überprüfen. Im Übrigen gelten die Ausführungsgrundsätze
und Usancen des jeweiligen Intermediärs.
Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Markt­
1.3.3.2 Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung
störung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt
Die Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung an einem Handels­
die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden aus.
platz ist maßgeblich von der Liquidität an diesem Platz abhängig.
Die Bank betrachtet unter diesem Aspekt auch das Risiko von
1.4Zuteilung bei Emissionen
Teilausführungen, die sich direkt auf die Gesamtkosten der
Bei Emissionen in Form von Initial Public Offerings (IPO’s) oder
Abwicklung auswirken können.
Kapitalerhöhungen (unter Ausschluss des Bezugsrechts) wird
die Zuteilung durch den Konsortialführer oder die im Konsortium
Unter der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung versteht die Bank
vertretenen Institute vorgenommen. Im Rahmen der Zuteilung
die Risiken einer problembehafteten Abwicklung von Geschäften
werden die Investoren in der Regel klassifiziert. Die Investoren
in Finanzinstrumenten, die im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung
erhalten eine entsprechende Quote mit der Möglichkeit einer
der Lieferung oder Zahlung führen können.
Maximalzuteilung in Abhängigkeit der Ordergröße.
.3.3.3 Art und Umfang des Auftrags
1
Unabhängig von dem entsprechenden Zuteilungsverfahren wird
Die Bank differenziert nach der Größe des Auftrags, sofern dies
die Bank darauf achten, dass die Zuteilung fair und wenn möglich
die Auswahl des Ausführungsplatzes hinsichtlich Preis und Kosten
in handelbaren Mindestgrößen erfolgt.
beeinflusst.
An den Börsen können ggf. Aufträge unterschiedlicher Auftrags­
2Auftragsausführung
arten aufgegeben werden. Neben Käufen und Verkäufen sind dies 2.1Übergreifende Bestimmungen
verschiedene Limit- und Orderzusatzarten (z. B. fill-or-kill). Der
Die Bank weist den »bestmöglichen« Ausführungsplatz unter
Kunde kann bei Auftragserteilung die Art des Auftrages vorgeben.
Berücksichtigung der individuellen Merkmale des einzelnen
Hierbei kann es sich jedoch um Auftragsarten handeln, die gleich­
Auftrages zu. Im Einzelfall können individuelle Auftragsmerkmale
zeitig ein Ausschlusskriterium für bestimmte Handelsplätze bilden
dazu führen, dass die Bank im Interesse des Kunden keinen,
können.
den Ausführungsgrundsätzen für Wertpapiergeschäfte konformen
Ausführungsplatz benennen kann. In diesem Fall nimmt die Bank
1.3.4 Qualitative Faktoren der Ausführungsplätze
Aufträge nur mit einer expliziten Weisung des Kunden hinsichtlich
Die Bank hat auch qualitative Faktoren bzgl. der gewählten Aus­
des Ausführungsplatzes entgegen.
führungsplätze berücksichtigt. Dies sind z. B. die Überwachung
des Handels durch eine Handelsüberwachungsstelle, das Be­Finanzinstrumente mit gleichen Ausstattungsmerkmalen wur­
schwerdemanagement und die Beschwerdebearbeitung, die
den zu sog. »Assetklassen« zusammengefasst und werden im
Handelszeiten der einzelnen Ausführungsplätze, die Belastbarkeit
Rahmen der Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte je
von Leistungsversprechen, die Verbindlichkeit von Quotes und
Assetklasse gleich behandelt.
sonstigen Preisinformationen, die Auswahl an Orderzusätzen
und Ausführungsarten, das Service- und Informationsangebot für
2.2Aktien und aktienähnliche Wertpapiere
Privatkunden, die Form des Orderbuchs, das Kontrahentenrisiko
Neben Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren werden
der Handelspartner und die Abwicklungssicherheit.
Exchange Traded Funds (ETFs) sowie stücknotierte Anleihen
dieser Assetklasse zugerechnet.
Für die Niederlassungen der Bank im Ausland gelten die jeweili­
gen nationalen Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte.
2.2.1 Aktien Inland
Inländische Aktien werden im Wesentlichen in Deutschland
1.4Handelsplätze
gehandelt, so dass deutsche Börsen vor dem Hintergrund der
Die Bank hat im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze ins­
geforderten Preisqualität und niedrigeren, mit der Ausführung
besondere organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme,
verbundenen Kosten grundsätzlich geeignete Handelsplätze dar­
systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige
stellen. Wesentliche Unterschiede der Handelsplätze hinsichtlich
Liqui­ditätsgeber sowie vergleichbare Unternehmen und Ein­
der Preisbildung und des Risikos von Teilausführungen – letztere
richtungen in Drittstaaten berücksichtig und bewertet. Soweit
können eine Erhöhung der Gesamtkosten zur Konsequenz haben
im Folgenden auf »inländische Börsen« bzw. »inländische
– hat die Bank bei der Auswahl der Handelsplätze berücksichtigt.
Parkettbörsen« verwiesen wird, sind nähere Informationen hierzu
bei der Bank erhältlich.
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Alle Aktien, die Bestandteil eines der folgenden führenden deut­
schen Indices,
– DAX®
– MDAX®
– SDAX®
– TecDAX®
sind, sowie Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung
von inländischen ETFs werden aufgrund der regelmäßig
höchsten Liquidität, sowie einer schnellen und kostengünsti­
gen Ausführung, regelmäßig im elektronischen Handelssystem
XETRA zur Ausführung gebracht. Um eine möglichst gleich­tägige Ausführung zu gewährleisten, werden Aufträge im
Zeitraum von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr an einer inländischen
Parkettbörse zur Ausführung gebracht. Details werden dem
Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
Für alle anderen Werte dieser Assetklasse (Nebenwerte) legt
die Bank aufgrund der nicht in jedem Einzelfall gewährleiste­
ten Liquidität besonderes Augenmerk auf das Kriterium der
Ausführungswahrscheinlichkeit innerhalb einer bestimmten
Zeit. Sofern eine Ausführung im elektronischen Handelssystem
XETRA nicht sinnvoll erscheint, erfolgt die Auftragsausführung
an einer geeigneten inländischen Parkettbörse. Details werden
dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
Die Bank übernimmt keine Garantie dafür, dass der jeweilige
Auftrag an dem gewählten Handelsplatz tatsächlich noch am
gleichen Handelstag ausgeführt wird. Nicht gleichtätig ausge­
führte Aufträge verbleiben an den jeweiligen Handelsplätzen,
sofern der Kunde nicht ein entsprechendes Erlöschen des
Auftrags vorgesehen hat (z.B. bei tagesgültigen Aufträgen),
oder dies aufgrund der Auftragsart vorgesehen ist.
2.2.2 Aktien Ausland
Grundsätzlich bieten die Heimatbörsen (Markt im Herkunftsstaat
des Emittenten oder abweichenden Leitbörse) der jeweiligen
Aktien in der Regel die höchste Liquidität und damit verbunden
regelmäßig die höchste Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie
die regelmäßig besten Preise.
Aufträge über im Inland verwahrte (einschließlich der auslän­
dischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt
AG) Bezugsrechte werden an einer geeigneten inländischen
Parkettbörse, Aufträge über im Ausland verwahrte Werte (mit
Ausnahme der bei den ausländischen Niederlassungen der
Clearstream Banking Frankfurt AG) außerbörslich direkt an
einem Handelsplatz im Land der Lagerstelle im Ausland zur
Ausführung gebracht. Details werden dem Kunden auf Anfrage
bei Ordererteilung mitgeteilt.
2.4Renten und rentenähnliche Wertpapiere
Dieser Klasse gehören verzinsliche Wertpapiere und Geld­markt­
papiere sowie rentenähnlich ausgestaltete sonstige Wertpapiere
an.
.4.1 Renten in Euro
2
Die Bank führt Aufträge in Anleihen der Bundesrepublik
Deutschland und der deutschen Bundesländer an einer geeigne­
ten inländischen Parkettbörse aus. Daueremissionen des Bun­des
werden, da kein alternativer Marktplatz zur Verfügung steht, als
Festpreisgeschäft (Kauf) bzw. als außerbörsliches Kom­mis­sions­
geschäft (Verkauf) gegen die Bundesbank ausgeführt.
Für alle anderen als die vorgenannten Werte dieser Assetklasse
bietet die Bank in der Regel die Möglichkeit, diese direkt bei
der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die
Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen dann zu
einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft).
Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines sol­
chen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft
zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den übli­
chen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter
Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit
dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die
Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung.
Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die
Bank Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von
im Inland notierten Werten an einer geeigneten inländischen
Börse zur Ausführung bringen. Für Aufträge über nicht im Inland
notierte Werte ist die Weisung des Kunden hinsichtlich des
Ausführungsplatzes erforderlich.
Aus Kostengründen ist es, da Preisunterschiede erst bei größe­
ren Ordergrößen zum tragen kommen, jedoch in der Regel vor­
teilhafter
a) a
n einer inländischen Börse notierte Werte – zumindest bei
2.4.2 Renten in Fremdwährung
kleineren Auftragsgrößen – im Inland zur Ausführung zu brin­
Der liquideste Handel für Renten in Fremdwährung findet meist
gen;
außerbörslich statt. Die Bank bietet daher in der Regel die
b) a
usländische Aktien in dem Land zu verkaufen, in dem die
Möglichkeit, diese Werte direkt bei der Bank zu marktgerechten
Stücke lagern.
Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder
Veräußerung erfolgen dann zu einem fest mit der Bank verein­
Aufträge über den Erwerb von im Inland notierten Werten werden
barten Preis (Festpreisgeschäft). Eine Verpflichtung der Bank
daher bei kleineren Auftragsgrößen an einer geeigneten inlän­
über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht.
dischen Börse, bei größeren Auftragsgrößen oder soweit der
Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank
Wert nicht im Inland notiert ist, an der jeweiligen Heimatbörse
für diese Werte zu den üblichen Handelszeiten der Bank eine
zur Ausführung gebracht. Aufträge über die Veräußerung von
sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage
ausländischen Aktien werden an einem Handelsplatz im Land der
sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen
Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage
Kosten.
bei Ordererteilung mitgeteilt.
Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, ist die
2.3Bezugsrechte
Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erfor­
Neben klassischen Bezugsrechten zählen zu dieser Assetklasse
derlich. Gleiches gilt falls der Kunde die Auftragsausführung als
auch handelbare Erwerbsansprüche sowie Redemption Rights.
außerbörsliches Kommissionsgeschäft wünscht.
Im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Bezugsfrist sind die
Kriterien Wahrscheinlichkeit und Geschwindigkeit der Ausfüh­rung bei im Ausland verwahrten Bezugsrechten stärker zu
gewichten.
503470 (3–5) – 04.15
2.5Investmentanteile
Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an OGAWSondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften und
ausländischen OGAW-Investmentvermögen, deren Vertrieb
im Deutschland zulässig ist, erfolgt im Sinne des § 71 des
Kapitalanlagegesetzbuches über die jeweilige Depotbank und
stellt somit keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne
des Wertpapierhandelsgesetzes dar. Auch der Erwerb und die
Veräußerung von Anteilen an AIF-Sondervermögen erfolgt über
die jeweilige Depotbank. Diese Art der Ausführung entspricht
gemäß der allgemeinen Regelungen der »bestmöglichen«
Ausführung solcher Aufträge.
Hinweis:
Sofern in Anteilen an einem Investmentvermögen Handel an
einem Ausführungsplatz stattfindet, besteht die Möglichkeit des
Erwerbs bzw. der Veräußerung an diesem Ausführungsplatz.
Die mit einer Ausführung an einem solchen Ausführungsplatz
verbundenen Kosten werden dem Kunden im Einzelfall auf
Nachfrage von der Bank mitgeteilt.
Bezüglich Exchange Traded Funds (ETFs; börsengehandelte
Indexfonds) gelten die Bestimmungen für Aktien und aktienähnli­
che Wertpapiere.
2.6Genussscheine
Die Bank wird alle Aufträge über im Inland notierte aktien- und
rentenähnlich ausgestaltete Genussscheine an einer geeig­
neten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge
über den Erwerb von nicht im Inland notierten Genussscheinen
werden an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt. Aufträge
über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf.
von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der
Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage
bei Ordererteilung mitgeteilt.
Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die
Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen.
2.7Optionsscheine
Die Bank bietet die Möglichkeit, eigenemittierte Optionsscheine
direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder
an die Bank zu verkaufen.
Erwerb oder Veräußerung erfolgen zu einem fest mit der
Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Zu den übli­
chen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlaufend ver­
bindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage unter
Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit
dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die
Bank eine sofortige Vollausführung. Eine Verpflichtung der Bank
über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht.
Aufträge in Optionsscheinen anderer Emittenten, sowie soweit
ein Festpreisgeschäft für eigenemittierte Optionsscheine
nicht zustande kommt, werden im Rahmen eines
Kommissionsgeschäftes ausgeführt. Die Bank wird Aufträge
über den Erwerb oder die Veräußerung von im Inland notier­
ten Optionsscheinen an einer geeigneten inländischen Börse
zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht
im Inland notierten Optionsscheinen werden an der jeweiligen
Heimatbörse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher
Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden
Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden
dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die
Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen.
Aufträge über Zeichnungen von Optionsscheinen werden außer­
börslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details werden dem
Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
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2.5Zertifikate und strukturierte Anleihen
Erwerb oder Veräußerung von eigenemittierten Zertifikaten und
strukturierten Anleihen (strukturierte Anlageprodukte) erfolgt zu
einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft).
Zu den üblichen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlau­
fend verbindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage
unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller
mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin über­
nimmt die Bank eine sofortige Vollausführung. Die Bank stellt die
Marktgerechtigkeit der Preise sicher.
Für den Erwerb und die Veräußerung von strukturierten Anlage­
produkten fremder Emittenten bietet die Bank gegebenenfalls
die Möglichkeit, diese ebenfalls direkt bei der Bank zu markt­
gerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen.
Erwerb oder Veräußerung erfolgen als Festpreisgeschäft mit der
Bank. Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines
solchen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft
zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den übli­
chen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter
Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit
dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die
Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung.
Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die
Bank Aufträge über im Inland notierte strukturierte Anlage­pro­
dukte an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung
bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten
strukturierten Anlageprodukten werden an der jeweiligen Hei­
mat­börse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher
Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden
Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden
dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
Kann kein adäquater Börsenplatz ermittelt werden, so nimmt die
Bank hierfür den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung ent­
gegen.
Aufträge über Zeichnungen von strukturierten Anlageprodukten
werden außerbörslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details
werden dem Kunden auf Anfrage bei Ordererteilung mitgeteilt.
2.9Nicht verbriefte Finanzinstrumente
Unter diese Assetklasse fallen Optionen, Termingeschäfte,
Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wert­pa­
piere, Währungen, Zinssätze oder -erträge oder andere DerivatInstrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv
geliefert oder bar abgerechnet werden können. Weiters fallen
darunter oben genannte Instrumente in Bezug auf Waren, die bar
abgerechnet werden müssen bzw. auf Wunsch einer der Parteien
bar abgerechnet werden können, derivative Instrumente für den
Transfer von Kreditrisiken und finanzielle Differenzgeschäfte.
Ebenso sind darunter alle oben genannten Instrumente in Bezug
auf Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Infla­
tions­raten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar
abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Par­teien
bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivat­
kontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen,
Indizes und Messwerte, die die Merkmale anderer derivativer
Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksich­
tigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF
gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte
Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung
besteht, subsumiert.
2.9.1 Börsengehandelte Derivate
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Finanztermin­
kontrakte an den unterschiedlichen Terminbörsen ist für diese
Produktgruppe die Vorgabe eines Börsenplatzes durch den
Kunden erforderlich.
Eine Aufstellung und nähere Informationen, an welchen Börsen­
plätzen Termingeschäfte über die Bank getätigt werden können,
sind über die Bank erhältlich.
2.9.2 Nicht börsengehandelte Derivatkontrakte und
Wertpapierpensionsgeschäfte
Hierzu zählen neben den in 2.9. genannten Termingeschäften,
Optionen, Swaps und anderen Derivativkontrakte auch
Wertpapierpensionsgeschäfte und Buy/Sell-Back-Geschäfte.
Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen Bank
und Kunde individuell geschlossen werden. Ein alternativer Aus­
führungsplatz steht nicht zur Verfügung. Das Geschäft wird zu
den vereinbarten Konditionen direkt mit der Bank abgeschlossen.
Die Bank gewährleistet die Marktgerechtigkeit der Konditionen.
3Schlussbestimmungen
Sofern keine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanz­instru­
menten zu einer Assetklasse erfolgen kann, ist eine Weisung des
Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich.
Kann die Bank einen Auftrag aufgrund von Feiertagsregelungen,
Handelsereignissen oder technischer Beschränkungen zum
Zeit­punkt der Auftragserteilung nicht an einem den Aus­füh­rungs­
grundsätze für Wertpapiergeschäfte konformen Handelsplatz
ausführen, so kann der Auftrag unter Wahrung der Interessen
des Kunden auch an einem anderen Ausführungsplatz zur Aus­
führung gebracht werden. Stehen die von der Bank als geeignete
Ausweichplätze ausgewählten Ausführungsplätze ebenfalls
nicht zur Verfügung, so ist eine Kundenweisung bzgl. des Aus­
führungsplatzes erforderlich.
Geht ein Auftrag außerhalb der Handelszeit des jeweils vorge­
sehenen Ausführungsplatzes ein, wird der Auftrag erst am
nächs­ten Handelstag zum vorgesehenen Ausführungsplatz wei­
tergeleitet. Wünscht der Kunden eine taggleiche Weiterleitung,
muss eine entsprechende Weisung des Kunden zu einem
be­stimmten Ausführungsplatz erfolgen. Die Bank wird keine
Auftragsverlagerung vornehmen, auch wenn der Auftrag an dem
gewählten Ausführungsplatz über einen längeren Zeitraum nicht
ausgeführt wird bzw. ausgeführt werden kann. Für nicht sofort
oder am ersten Gültigkeitstag ausgeführte Aufträge übernimmt
die Bank die rechtliche Verwaltung des Auftrages sowie die
Informationsgabe bei etwaigen Kapitalmaßnahmen, die zum
Erlöschen eines Auftrages führen. Weitere Nachsorgepflichten
wie zum Beispiel die Überwachung, ob ein Auftrag zur Ausfüh­
rung gelangt, übernimmt die Bank nicht. Sie wird den Kunden auf
Nachfrage jedoch über den Status seines Auftrags informieren.
Die Ausführungsgrundsätze werden überwiegend systemtech­
nisch unterstützt. Sollte die technische Unterstützung vorüber­
gehend nicht zur Verfügung stehen, wird die Bank nach eige­
nem Ermessen unter Wahrung des Kundeninteresses einen
Ausführungsplatz bestimmen.
Die Ausführungsgrundsätze werden regelmäßig – zumindest
jedoch einmal jährlich – überprüft und, sofern hierfür Er­for­der­
nisse bestehen, angepasst. Über jede wesentliche Änderung der
Grundsätze der Auftragsausführung werden die Kunden unver­
züglich unter Verwendung eines geeigneten Mediums informiert.
Die aktuell gültige Version der Ausführungsgrundsätze kann auf
der Internet-Seite der Bank eingesehen werden:
http://www.hypovereinsbank.de/portal?view=/de/footer/
geschaeftsbedingungen-konditionen.jsp
Die Ordnungsmäßigkeit und Einhaltung der Grundsätze der
Auftragsausführung wird durch die zuständigen Aufsichts­
behörden überwacht.
503470 (5–5) – 04.15
Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze1
1. Australien Stock Exchange
Australien
2.
Euronext BrusselsBelgien
3. Copenhagen Stock Exchange
Dänemark
4.
Börse BerlinDeutschland
5.
Börse DüsseldorfDeutschland
6.
Börse FrankfurtDeutschland
7.
XetraDeutschland
8.
Börse HamburgDeutschland
9.
Börse HannoverDeutschland
10.
Börse MünchenDeutschland
11.
Börse StuttgartDeutschland
12. Helsinki Stock Exchange
Finnland
13.
Euronext ParisFrankreich
14. Athens Stock Exchange
Griechenland
15. London Stock Exchange
Großbritannien
16. Hong Kong Stock Exchange
Hong Kong
17. Jakarta Stock Exchange
Indonesien
18. Irish Stock Exchange (nur Verkauf)
Irland
19. Milan Stock Exchange
Italien
20. Tokyo Stock Exchange
Japan
21. Toronto Stock Exchange
Kanada
22. Luxembourg Stock Exchange
Luxembourg
23. New Zealand Stock Exchange
Neuseeland
24. Euronext Amsterdam
Niederlande
25. Oslo Stock Exchange
Norwegen
26. Vienna Stock Exchange
Österreich
27. Warsaw Stock Exchange
Polen
28.
Euronext LisbonPortugal
29. Stockholm Stock Exchange
Schweden
30.
SWXSchweiz
31.
Virt-XSchweiz
32. Singapore Stock Exchange
Singapur
33. Madrid Stock Exchange
Spanien
34. Johannesburg Stock Exchange
Südafrika
35. Stock Exchange of Thailand
Thailand
36. Prague Stock Exchange
Tschechien
37. Istanbul Stock Exchange
Türkei
38. Budapest Stock Exchange
Ungarn
39. American Stock Exchange
USA
40.
NASDAQUSA
41. New York Stock Exchange
USA
42.
CHI-XMTF
43.
TurquoiseMTF
44.
BATSMTF
45.
Morgan StanleyIntermediär
46.
JeffriesIntermediär
47.
KB LuxIntermediär
48.
WoodIntermediär
1 D
as Verzeichnis ist nicht abschließen, die Bank behält sich
kurzfristige Änderungen vor.
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