Antragsverfahren zur Erlangung der Kostenzusage Die Schön Klinik Roseneck steht mit 200 Betten im Krankenhausplan des Landes Bayern. Die Ausstattung sowie der Stellenplan ermöglicht somit Behandlungen von Patientinnen und Patienten aus dem Akutbereich (stationäre Krankenhausbehandlung gemäß §39 SGB V). In Anbetracht des intensiven Behandlungsprogramms ist die Schön Klinik Roseneck nicht geeignet für Personen, die lediglich eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung oder eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen. Aus diesem Grund wird die Klinik von allen gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen belegt. Für die stationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist bei gesetzlich versicherten Patienten die Einholung einer Kostenzusage bei einigen Krankenkassen vorab nicht mehr erforderlich. Wir empfehlen Ihnen bei privaten Krankenversicherungen als Kostenträger vorab immer eine Kostenzusage einzuholen, damit Sie sicher sind, dass die Krankenversicherung die Kosten auch übernimmt. Die Kosten für die stationäre Behandlung werden von allen gesetzlichen Krankenkassen sowie allen privaten Krankenversicherungen und Beihilfen je nach Versicherungstarif übernommen. In jedem Fall sollten die in den Versicherungsverträgen dargelegten Kriterien erfüllt sein. Gesetzliche Krankenkasse und/oder Private Krankenversicherung Es ist eine Krankenhauseinweisung (Verordnung für Krankenhauspflege) vom einweisenden Arzt notwendig. Zunehmend legen die Kostenträger (Krankenkassen) hier Wert darauf, dass die Einweisung durch einen Facharzt (Arzt mit Zusatztitel Psychotherapie oder Facharzt (FA) für Psychiatrie und Psychotherapie oder FA für psychotherapeutische Medizin / Psychosomatische Medizin oder FA für Neurologie und Psychiatrie oder FA für Nervenheilkunde oder FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie etc.) erfolgt bzw. dieser ein Attest mit der Indikation für eine stationäre psychosomatische Krankenhausbehandlung ausstellt. Die Kostenträger benötigen einen ausführlichen ärztlichen Bericht zur Prüfung. In der Regel reicht ein Bericht des Hausarztes nicht aus. Die Versicherungen verlangen auch hier überwiegend einen ärztlichen Bericht von einem dieser Fachärzte. Manche Krankenversicherungen (z. B. Debeka) stellen einen Fragebogen zur Verfügung, dessen Fragen im Attest beantwortet werden sollten. In der Regel muss aus dem Attest schlüssig hervorgehen, warum z. Zt. eine stationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) erforderlich ist und warum gegebenenfalls eine Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsbehandlung oder eine ambulante Behandlung nicht ausreichen. Ziel der stationären Krankenhausbehandlung ist die weitgehende Wiederherstellung der seelischen Gesundheit. Ziel der stationären Rehabilitationsbehandlung, welche in der Schön Klinik Roseneck nicht angeboten wird, ist die Wiederherstellung/Erhaltung der Arbeits-, Berufs- oder Dienstfähigkeit. Folgende Informationen sollten in dem Antrag dargestellt werden: PA-036-07-10 Wissenschaftliche Diagnose, inkl. Komorbidität (wenn z. B. mehrere psych. Diagnosen vorliegen) und Beschreibung des Schweregrades der jeweiligen Krankheiten Begründung, welche Vorbehandlungen stattgefunden haben, warum zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre Akutbehandlung indiziert ist und warum andere Maßnahmen (ambulant, Kur- und Sanatoriumsbehandlung) nicht ausreichen. Dies kann begründet sein durch den Schweregrad, die Komorbidität, aber auch durch die psychische und soziale Beeinträchtigung am Wohnort, die eine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld nötig machen, d. h. dass ambulante Behandlungen im Konfliktfeld prognostisch ungünstig sind Beschreibung der aktuell stattfindenden medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, ggf. Hinweis auf weitere nötige Diagnostik bzw. Verlaufsdiagnostik im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung Beihilfe: Sie benötigen nur eine Bescheinigung Ihrer Beihilfestellen über die Beihilfefähigkeit der erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung. Eine Genehmigung vom Amtsarzt ist nicht erforderlich. Beispiel: Es wird bescheinigt, dass Frau/Herr … im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfeberechtig ist. Die Beihilfe beträgt für die Beihilfeberechtigten selbst 70 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.