Transparenzpaket - Bundeskanzleramt

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Regierungsklausur am Kahlenberg
Wien, 27. April 2012
Transparenzpaket
Transparenzpaket
I. Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien
Die politischen Parteien finanzieren sich im Wesentlichen aus öffentlichen
Fördermitteln, aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Spenden.
Die Fördertätigkeit des Bundes ist in ihrem Umfang gesetzlich klar umrissen und
transparent. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit von Parteien und der
Parteispenden gibt es den Bedarf an mehr Transparenz.
Ein neues Parteiengesetz 2012 wird daher die Parteienfinanzierung mit fünf
inhaltlichen Schwerpunkten neu ordnen:
1. Die Verschärfung der Rechenschaftspflichten der politischen Parteien,
insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Parteien und
der ihnen nahestehenden Organisationen.
2. Die Schaffung neuer Bestimmungen zur Transparenz bzw. zum Verbot
bestimmter Spenden an politische Parteien und ihnen nahestehende
Organisationen.
3. Die Begrenzung der Wahlwerbungskosten.
4. Die Einbeziehung von wahlwerbenden Parteien, von Abgeordneten und
Kandidaten in das Parteiengesetz.
5. Schaffung eines wirksamen Sanktionsmechanismus.
Rechenschaftspflichten
Die Rechenschaftsberichte über jeweils ein Jahr sind nach deren Prüfung durch
Wirtschaftsprüfer dem Rechnungshof zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Der Rechenschaftsbericht umfasst auf der Einnahmenseite:

Mitgliedsbeiträge

Zuwendungen von nahestehenden Organisationen

Zuwendungen nach dem Parteiengesetz

Besondere Beiträge von den der jeweiligen Partei angehörenden Mandataren
und Funktionären

Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit

Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
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
Einnahmen aus sonstigem Vermögen

Spenden

Nettoerträge aus Veranstaltungen, dem Vertrieb von Druckschriften sowie
ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Nettoerträge

Erträge aus Sponsoring und Inseraten

Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur
Verfügung gestellten Personals („lebende Subventionen“)

Sachleistungen

Kredite

Sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, wobei solche von mehr als 5vH der
jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
Der Rechenschaftsbericht umfasst auf der Ausgabenseite:

Personalaufwand

Büroaufwand
und
Wirtschaftsgüter

Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse

Veranstaltungen

Fuhrpark

Sonstiger Sachaufwand für Administrationen

Mitgliedsbeiträge

Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten

Kreditkosten und Kreditrückzahlungen

Internationale Arbeit

Zahlungen an parteieigene Unternehmen

Sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 50.000,- Euro gesondert
auszuweisen sind
Anschaffungen,
ausgenommen
geringwertige
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Die politischen Parteien haben über die Parteienförderungsgelder gemäß
Parteiengesetz Aufzeichnungen zu führen, die dem Rechenschaftsbericht
anzuschließen sind.
Das Gesetz soll auch die geschäftliche Tätigkeit von Parteien bzw. parteinahen
Unternehmen (Unternehmen von Parteien und nahestehenden Organisationen)
mit der „öffentlichen Hand“ bzw. unter deren Einfluss stehenden Unternehmen
transparent machen: daher ist jedem Rechenschaftsbericht eine Liste der
parteinahen Unternehmen anzuschließen. Erfasst sind dabei direkte Beteiligungen
von mindestens 5% und indirekte Beteiligungen von mindestens 10%.
Der Rechnungshof übermittelt diese Liste den unter seiner Kontrolle stehenden
Einrichtungen und fordert diese auf, den Gesamtbetrag der zwischen der Einrichtung
und den angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben. Auch diese Informationen werden vom Rechnungshof
veröffentlicht.
Spenden
Die neuen Bestimmungen postulieren einerseits Bestimmungen zur Transparenz
von Spenden an Parteien und nahestehende Organisationen (sie sind in einer
Anlage zum Rechenschaftsbericht auszuweisen), andererseits Spendenverbote.
Spendentransparenz


Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr)
den Betrag von 5.000,- Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000,- Euro übersteigen, sind
dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Zuwendungen
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf
der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
Spendenverbote
 Spenden, die im Einzelfall mehr als 1.000,- Euro betragen und deren
Spender nicht feststellbar sind („anonyme Spenden“)
 Spenden, die im Einzelfall mehr als 1.000,- Euro betragen und bei denen es
sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten
Dritten handelt („Spendenwäsche“)
 Barspenden, die den Betrag von 2.500,- Euro übersteigen
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 Spenden über 2.500,- Euro von ausländischen natürlichen oder
juristischen Personen
 Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
 Spenden von spendenbegünstigten Einrichtungen (§ 4a EStG)
 Spenden von Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen
 Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung
eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils gewährt werden
 Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt
für diese Partei eingeworben werden
 Spenden oder Zuwendungen von parlamentarischen Klubs aus Mitteln des
Klubfinanzierungsgesetzes 1985.
Die Bestimmungen über die Spenden werden auch für Abgeordnete gelten.
Nahestehende Organisationen, die mildtätigen Zwecken, der Bekämpfung von
Armut und Not in Entwicklungsländern, der Hilfestellung in nationalen und
internationalen Katastrophenfällen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, dem
Tierschutz und der Förderung des Breitensports dienen, sind von den
Spendenbestimmungen ausgenommen. Für sie gilt ihrerseits ein absolutes
Spendenverbot an die politischen Parteien. Die Verwendung von Spendenmitteln
entsprechend dem Vereinszweck ist von einem Rechnungsprüfer (vgl § 4a EStG) zu
bestätigen.
Sanktionen
Im neuen Parteiengesetz wird erstmals ein Sanktionsmechanismus für Verletzungen
dieser Bestimmungen geschaffen:


Verstöße gegen die Rechenschaftspflichten werden mit Geldbußen von
bis zu 100.000,- Euro bestraft.
Verstöße gegen die Spendentransparenz bzw. die Spendenverbote
werden mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des nicht deklarierten
Betrages bestraft.
Regelungen über Wahlen
Von den Bestimmungen des neuen Parteiengesetzes werden erstmals auch wahlwerbende Parteien sowie Personen, die sich um ein Mandat bewerben, sinngemäß
erfasst.
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Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung maximal 50 Prozent des
Gesamtbetrages der öffentlichen Wahlkampfkostenrückerstattung aufwenden
(das sind ca. 7 Mio. EUR).
Nahestehende Organisationen
Um der politischen Realität in Österreich Rechnung zu tragen, umfassen die
Transparenzbestimmungen auch die „nahestehenden Organisationen“.
Das sind im Sinne dieses Gesetzes rechtlich von der politischen Partei getrennte
Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
a. eine politische Partei unterstützen oder
b. an der Willensbildung einer politischen Partei (insbesondere durch
Entsendungen in Organe) mitwirken oder an deren Willensbildung die
politische Partei (insbesondere durch Entsendungen in Organe) mitwirkt,
sofern diese Arten der Unterstützung bzw. Mitwirkung zwischen der politischen Partei
und der Organisation
-
entweder in deren Rechtsgrundlage (Statuten, Satzungen),
-
oder in den Satzungen der Partei
festgelegt ist.
Parlamentarische Klubs gemäß Klubfinanzierungsgesetz 1985 sowie
Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984 sind jedenfalls
keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes.
Geltungsbereich
Diese Standards haben einheitlich für Bund und Länder zu gelten, die Kontrolle
obliegt dem Rechnungshof des Bundes.
Inkrafttreten
Bestimmungen, die nur ganzjährig anwendbar sind, treten mit 1. 1. 2013 in Kraft,
unterjährig anwendbare Bestimmungen treten so früh wie möglich in Kraft.
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II. Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Das Gesetz beinhaltet das Bekenntnis, dass Abgeordnete auch in einem zivilen
Beruf tätig sein sollen und dass die Teilnahme am beruflichen, politischen und
gesellschaftlichen Leben die Grundlage der politischen Entscheidungsfindung sein
soll.
Ausgeschlossen werden soll die Zulässigkeit entgeltlichen Lobbyismus durch
gewählte Mandatare.
1. Meldepflichten
Die Meldepflichten des Unvereinbarkeitsgesetzes und des BezügebegrenzungsBVG sollen vereinheitlicht und erweitert werden.
● Leitende Stellungen in Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sollen generell, unabhängig vom Tätigkeitsbereich der
GesmbH (bisher waren nur GesmbHs im Bereich Handel, Industrie, Verkehr und
Bankwesen sowie in Sparkassen meldepflichtig) meldepflichtig werden.
● Darüber hinaus werden – in Erweiterung der bisherigen Meldepflichten nach § 9
Bezügebegrenzungs-BVG – künftig sämtliche unselbständigen, selbständigen
und freiberuflichen Tätigkeiten zu melden sein.
●
Bei
den
Meldungen
sind
in
Form
eines
Stufenmodells
(vier Stufen, und zwar bis 1.000.-, bis 3.500.-, bis 7.000.- und über 7.000 Euro)
die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten bekannt zu geben.
● Darüber hinaus werden sowohl Mandatare wie auch Mitglieder der
Bundesregierung und Staatssekretäre leitende ehrenamtliche Tätigkeiten zu
melden haben.
2. Veröffentlichungspflichten
Von der Präsidentin des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates bzw.
den Präsidenten der Landtage sind
● die Einkommen der Mandatare in Form eines Stufenmodells
sowie
●
die
leitenden
ehrenamtlichen
Tätigkeiten
von
Mandataren,
Regierungsmitgliedern und Staatssekretären
auf der Homepage des Vertretungskörpers zu veröffentlichen.
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III.
Korruptionsstrafrecht „neu“
Strafbestimmungen zur wirksamen
Missbrauchs anvertrauter Macht.
Verfolgung
und
Bestrafung
des
Korruption zersetzt das Vertrauen in die demokratischen Strukturen und führt zu
einer Verfilzung der Strukturen. Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf,
dass öffentliche Verwaltung und staatsnahe Wirtschaft von unredlicher
Einflussnahme frei gehalten werden.
Anstand, Ethik und Moral müssen die Leitprinzipien der Politik sein. Diese Prinzipien
werden durch neue, wirksame Strafrechtsnormen abgesichert. Dadurch wird das
österreichische Korruptionsstrafrecht an internationale Standards herangeführt
(insbesondere jene der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption [GRECO])
und Lücken im System der strafrechtlichen Bekämpfung werden geschlossen.
Im Strafrecht soll es daher zu folgenden Verbesserungen kommen:

Anfüttern „neu“: kein Abstellen mehr auf konkretes Amtsgeschäft („mögliches
Amtsgeschäft“) oder ein pflichtwidriges bzw. pflichtgemäßes Verhalten. Das
Kriterium für die Strafbarkeit des Anfütterns ist eine Beeinflussung der
Amtsführung. Wenn der Amtsträger also einen nicht gebührenden Vorteil mit
dem Vorsatz fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, sich in seiner
Amtsführung dem Geber gegenüber beeinflussen zu lassen, ist eine
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Welche „nicht gebührenden
Vorteile“ nicht angenommen werden dürfen, wird klar geregelt.

Annahme geringfügiger Vorteile (nach Judikatur bis etwa Euro 100,-) sind
straflos, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird (wodurch auch
ermöglicht wird, dass die wiederholte Annahme von Vorteilen unter Euro 100,zusammengerechnet wird)

Abgeordnete des Nationalrates und der Landtage sowie Mitglieder des
Bundesrates sollen vollständig dem Begriff der Amtsträger unterstellt werden.
Ihre Abgeordnetentätigkeit wird dadurch voll vom Anwendungsbereich des
Korruptionsstrafrechts erfasst.

Bei der Vorteilsannahme für Amtsträger wird nicht mehr auf das Dienstrecht
abgestellt werden, weil es für einige Berufsgruppen (Minister, Landeshauptleute,
Bürgermeister) kein Dienstrecht gibt. (Entfall der Dienstrechtsakzessorietät)

Eindeutige Definition dessen, was man als Amtsträger für pflichtgemäße
Amtsführung annehmen darf durch Klarstellung, welche Vorteile zulässig sind
So sollen Repräsentationspflichten und Spenden für gemeinnützige Zwecke in
keinem Fall Anlass für ein Strafverfahren bieten.
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
Klarstellung, dass für ein Amtsgeschäft niemals ein Vorteil gefordert werden
darf.

Entfall der Möglichkeit der Tätigen Reue

Erweiterung der Korruptionsbestimmungen für Organe und Mitarbeiter aller
Rechtsträger des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) und öffentlicher
Unternehmen samt genauer Definition (über 50% Beteiligung durch die
öffentliche Hand oder Kontrolle durch den Rechnungshof).

Die Strafbarkeit im Inland soll erweitert werden: so soll ein Österreicher, der
im Ausland einen ausländischen Amtsträger (oder Schiedsrichter) besticht unabhängig davon, ob die Tat auch im Ausland strafbar ist - in Österreich
strafbar sein, gleiches gilt, wenn ein österreichischer Amtsträger (oder
Schiedsrichter) im Ausland bestochen wird.

Anpassung des § 308 StGB (Verbotene Intervention) an den Text der
Europaratskonvention.

Korruption im privaten Sektor:
o Erhöhung der Strafdrohungen bei der Bestechung im privaten Sektor
(Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von 2 Jahren; wenn der Vorteil € 3.000
übersteigt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (wie bisher); wenn der Vorteil
allerdings über € 50.000 liegt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren
o Delikte werden zu Offizialdelikten
o Entfall der Geringfügigkeitsgrenze bei der Bestechung im privaten
Sektor (wenn auf eine pflichtwidrige Handlung abgezielt werden soll, soll wie
bei den Amtsträgern keine Vorteilsannahme erlaubt sein)
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IV.
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenzgesetz
Lobbying und Interessensvertretung sind nicht verboten – in einer Demokratie ist
es legitim, eigene und kollektive Interessen gegenüber der Politik zu vertreten.
Unbedingt notwendig dabei ist größtmögliche Transparenz. Bürgerinnen und Bürger,
aber auch die Politikerinnen und Politiker, sollen wissen, wer welche Interessen
vertritt.
Genau das soll das neue Lobbyisten-Gesetz sicherstellen, wobei folgende Eckpunkte
hervorzuheben sind:









Eintragung von Lobbyisten in ein Lobbyistenregister.
Einhaltung gewisser Mindeststandards im Kontakt mit Funktionsträgern.
Künftig sind Provisionen für Lobbyisten verboten. Die bloße Vereinbarung
einer Lobbying-Provision ist nichtig. Darüber hinaus hat ein Auftraggeber
eines Erfolgshonorars mit einer Verwaltungsstrafe (bis zu 10.000 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 20.000 Euro) zu rechnen.
Zahlungen für Scheinrechnungen verfallen zugunsten des Bundes.
Nichtigkeit von Lobbyingaufträgen an Lobbyingunternehmen, die nicht in das
Register eingetragen sind.
Lobbyisten haben einen Verhaltenskodex anzuwenden.
Funktionsträger dürfen während ihrer Amtszeit nicht als Lobbyisten tätig sein.
Scharfe Sanktionen bei Verstößen (bis zu 60.000 Euro Verwaltungsstrafe.
Bei besonders schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungen ist die
Streichung aus dem Register vorgesehen).
Kammern und Interessenverbände sind folgendermaßen erfasst: Sie haben
Name, Sitz, Adresse, und gesetzlichen Aufgabenbereich einzutragen, zB
durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage und Verlinkung im Register.
Zusätzlich haben sie auch die Gesamtzahl der Interessenvertreter und ihre
geschätzten Kosten für die Interessenvertretungstätigkeit anzuführen.
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