Tierversuche im Rahmen der Ausbildung an Mittelschulen

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Bundesamt für Veterinärwesen
Office vétérinaire fédéral
Ufficio federale di veterinario
Uffizi federal veterinar
Information
Tierschutz
4.04
Tierversuche im Rahmen der Ausbildung an Mittelschulen
Inhaltsverzeichnis
Seite
A
Zielsetzung und Anwendungsbereich
2
B
Rechtsgrundlagen und formale Aspekte
2
1
2
3
4
2
3
3
4
C
D
Definition Tierversuche und belastende Tierversuche
Meldepflicht
Entscheid der Behörde
Zwischen- und Abschlussbericht sowie Kontrollen
Grundsätze bei Versuchen für die Ausbildung
4
1
2
3
4
5
5
5
6
Haltung
Herkunft
Gewöhnung und schonender Umgang
Töten von Tieren
Liste vertretbarer Massnahmen am Tier und vertretbarer, nichtbewilligungspflichtiger Tierversuche
6
1
2
6
7
Massnahmen an Tieren (keine Tierversuche)
Nichtbewilligungspflichtige, vertretbare Tierversuche
E
Auskunfts-, Melde- und Bewilligungsstellen
8
F
Literatur und Lehrmittel
9
3003 Bern, 5. Juli 1996 (1) d
Ho/Ka/re-800.116-4.04
A
Zielsetzung und Anwendungsbereich
Für das verantwortungsvolle Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier ist es wichtig, dass er sich
Kenntnisse über dessen Eigenart und Verhalten erwirbt. An zahlreichen Mittelschulen werden zu diesem
Zweck im Biologieunterricht Tierversuche durchgeführt. Oft sind sich die Unterrichtenden und Unterrichteten indessen nicht bewusst, dass ihre Experimente oder Beobachtungen an lebenden Tieren Tierversuche gemäss der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung darstellen und der Meldepflicht unterstehen.
Was es zu beachten gilt und welche Schritte unternommen werden müssen, bevor ein Tierversuch an
einer Mittelschule durchgeführt werden darf, ist in dieser Informationsschrift ausgeführt.
Zweck dieser Information ist, darauf hinzuweisen, dass belastende Tierversuche an Mittelschulen verboten sind, dass die Zahl der verwendeten Tiere klein zu halten ist und dass die Versuchstiere schonend behandelt werden sollen.
Die Informationsschrift richtet sich an den Lehrkörper von Mittelschulen, an die für Tierversuche zuständigen kantonalen Behörden sowie deren beratende Kommissionen.
B
Rechtsgrundlagen und formale Aspekte
Tierversuche müssen entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
(TSchG; SR 455) und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) gemeldet,
bewilligt, durchgeführt und kontrolliert werden.
1
Definition Tierversuche und belastende Tierversuche
Als Tierversuch gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu
prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen sowie das Verwenden
von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung (Art. 12 TSchG).
Die Vorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die Zehnfusskrebse
(Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda) (Art. 58 Abs. 1 TSchV). Als Versuchstiere gelten alle Tiere
nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind (Art. 58 Abs. 2 TSchV).
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen
oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken und dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 13a
Abs. 2 TSchG). Für den Bereich der Lehre und Ausbildung gilt nach Artikel 14 Buchstabe d TSchG,
dass Bewilligungen wissenschaftlichen Leitern von Instituten oder Laboratorien nur erteilt werden, wenn
die Versuche der Lehre an Hochschulen oder der Ausbildung von Fachkräften dienen, soweit die
Versuche zur Erreichung des Lernziels unbedingt erforderlich sind. Dies bedeutet, dass Versuche, die
das Tier belasten und somit unter die Bewilligungspflicht fallen, an Mittelschulen nicht durchgeführt werden dürfen.
Tierversuche, welche gemäss obiger Umschreibung für das Tier nicht belastend sind, sind als nichtbewilligungspflichtig, jedoch meldepflichtig einzustufen. Sie sind an Mittelschulen zulässig. Eine Liste
solcher vertretbarer, nichtbewilligungspflichtiger Tierversuche findet sich in Kapitel D.
2
Meldepflicht
Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen. Meldungen und
Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes für Veterinärwesen einzureichen (Art. 62
Abs. 1 TSchV). Formularvorlagen (Formular A) sowie Informationen (z.B. über Gebühren) sind bei der
zuständigen kantonalen Behörde (kantonale Veterinärämter) erhältlich. Für die Meldung
nichtbewilligungspflichtiger Tierversuche ist das gleiche Formular zu benützen wie für Gesuche für
bewilligungspflichtige Versuche.
Die Angaben im Gesuch müssen der Behörde ermöglichen zu prüfen, ob ein Tierversuch in allen Aspekten den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung genügt. Anhand des Gesuchs muss nachvollziehbar sein, wie mit den Tieren umgegangen wird und welchen Eingriffen die Tiere ausgesetzt
sind. Werden während des Schuljahres mehrere Tierversuche durchgeführt, muss nicht für jeden einzelnen Versuch ein eigenes Gesuch eingereicht werden. Die Versuche müssen jedoch im Formular einzeln
beschrieben werden.
Die kantonale Behörde prüft das Tierversuchsgesuch und entscheidet, ob es gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung gutgeheissen werden kann. Sie prüft im einzelnen, ob
-
die Versuche die Tiere nicht belasten (Methodik),
die Tierhaltung und die Pflege den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,
die Bestimmungen betreffend die Herkunft der Tiere eingehalten werden,
die Tiere gegebenenfalls nach einer tierschutzkonformen Methode getötet werden.
Die kantonalen Behörden können zur Beurteilung der Tierversuchsmeldungen ihre beratende Kommission, welche aus Fachleuten besteht und von der Behörde unabhängig ist, beiziehen (vgl. Art. 18
TSchG).
3
Entscheid der Behörde
Die kantonale Behörde heisst das Tierversuchsgesuch gut, wenn es sich um nicht belastende
Versuche handelt und alle weiteren Aspekte mit der Tierschutzgesetzgebung in Einklang sind.
Ein zustimmender Bescheid (Verfügung) kann Auflagen bezüglich der Methodik
Tötungsmethode), der Haltung der Tiere, der Herkunft der Tiere und ihres Verbleibs enthalten.
(z.B.
Mit den Versuchen darf nach einem zustimmenden Entscheid der kantonalen Behörde erst begonnen
werden, nachdem feststeht, dass das Bundesamt für Veterinärwesen dagegen keine Einsprache erhoben
hat (vgl. Art. 26a TSchG, Behördenbeschwerderecht des Bundes gegen Verfügungen der kantonalen
Behörden). Die Einsprachefrist beträgt je nach Kanton zwischen 10 und 30 Tage und muss abgewartet
werden, bevor mit den Versuchen begonnen wird (vgl. Art. 62 Abs. 4 TSchV).
4
Zwischen- und Abschlussbericht sowie Kontrollen
Alle Personen, die Tierversuche durchführen, müssen auf der Formularvorlage des Bundesamtes für
Veterinärwesen (Formular C) der kantonalen Behörde innert drei Monaten den Abschluss eines Versuchs melden. Die Formularvorlage kann bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.
Bei Versuchen oder Versuchsreihen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, müssen die Angaben über
die Versuchstätigkeit für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende März erfolgen (vgl. Art. 63a
TSchV). Anhand der Angaben in Formular C wird die jährlich zu veröffentlichende Statistik über Tierversuche in der Schweiz erstellt, weshalb die Daten korrekt und vollständig anzugeben sind (vgl. Art. 19a
TSchG).
Die Information in Formular C bildet überdies einen Teil der Kontrolle über durchgeführte Versuche. Die
kantonalen Behörden kontrollieren jährlich unter Mithilfe der Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen Betriebe, die Tierversuche durchführen (vgl. Art. 63 Abs. 3 TSchV). Die Durchführung
der Tierversuche zu Lehrzwecken kann ebenfalls kontrolliert werden.
Über den Tierbestand ist eine Kontrolle zu führen. Diese muss nach Tierarten getrennt Angaben enthalten über die Anzahl gehaltener Tiere, über Zuwachs (Geburts- oder Kaufdatum, Herkunft) sowie Abgänge (Datum der Abgabe oder des Todes, gegebenenfalls Todesursache). Die Aufzeichnungen müssen
während drei Jahren aufbewahrt werden und der kantonalen Behörde auf Verlangen vorgewiesen werden
können (vgl. Art. 63 TSchV).
C
Grundsätze bei Versuchen für die Ausbildung
Tierversuche werden vorrangig mit dem Ziel durchgeführt, Wissen über spezifische Eigenschaften bestimmter Tierarten zu erlangen und die Beobachtungsfähigkeit der Auszubildenden zu fördern. Darüber
hinaus eröffnen Experimente mit Tieren die Möglichkeit, verschiedene Tierversuchsbereiche zu diskutieren. Wissenschaftliche und ethische Aspekte sollen erörtert werden, um den Schülerinnen und Schülern
eine differenzierte Betrachtungsweise zu ermöglichen. Die Beziehungen von Menschen zu Tieren lassen
sich auch durch den Vergleich verschiedener Formen der Nutzung von Tieren kritisch beleuchten.
Grundsätzlich soll die Arbeit an oder mit Tieren das Verständnis für das betroffene Tier respektive die
Tierart vertiefen und zum Respekt vor ihm als Wesen mit eigenen, spezifischen Bedürfnissen führen.
Beides wird zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Tier beitragen.
Versuche können für das Tier mit Unannehmlichkeiten (Stress, fremde Umgebung, anderes Futter usw.)
verbunden sein. Es liegt in der Verantwortung der Lehrkraft, abzuwägen, ob das Lernziel den Einsatz
lebender Tiere rechtfertigt oder ob es nicht mit einer andern Methode erreicht werden kann. In Kapitel F
sind Bezugsquellen für Lehrmittel, welche Alternativen zu Tierversuchen darstellen, angegeben.
1
Haltung
Bei nichtbewilligungspflichtigen Versuchen kann die Haltung, die in der Regel wesentlich länger als der
eigentliche Versuch dauert, das Tier stärker einschränken als der Versuch selbst. Daher muss der tiergerechten Haltung durch Strukturierung (Rückzugsmöglichkeiten) der ausreichend grossen Haltungseinheiten, durch Anbieten von Beschäftigungsmöglichkeiten (bearbeitbares Material) und bei sozialen
Arten durch Gruppenhaltung und allenfalls zusätzlichen Kontakt zur Betreuungsperson Rechnung
getragen werden. Die Tiere sind entsprechend ihren Bedürfnissen (Klima, Luft- und Wasserqualität,
Ruhe, Helligkeit, Zirkadianrhythmus usw.) in geeigneten Räumen zu halten. Fütterung, Pflege und
Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der
Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (vgl. Art. 1 Abs. 2
TSchV). Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin muss das Befinden der Tiere genügend oft überprüfen
(vgl. Art. 3 Abs. 2 TSchV), also auch an Wochenenden und in den Schulferien. Die
Tierschutzverordnung enthält Mindestanforderungen für Gehege, Käfige etc. zum Halten von Haus- und
Wildtieren sowie Labornagetieren. Diese Anforderungen dürfen in keinem Fall unterschritten werden.
2
Herkunft
Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen werden (Art. 59a Abs. 1 TSchV).
Haustiere - Labornagetiere gehören nicht dazu - dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie
nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen (vgl.
Art. 12 und Art. 59a Abs. 3 TSchV).
Werden wildlebende Tiere eingefangen und vorübergehend oder dauernd gehalten oder zu Versuchszwecken genutzt, sind die Bestimmungen der Jagd-, der Fischerei- sowie der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einzuhalten. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde für Naturschutz zu erkundigen. Kapitel E enthält eine Liste der zuständigen Fachstellen.
3
Gewöhnung und schonender Umgang
Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden (Art. 59 Abs. 3 TSchV), damit sie nicht unnötig in Angst versetzt oder gestresst werden. Für Experimente, bei denen handzahme Tiere benötigt werden, müssen diese durch wiederholtes, behutsames
"Handling" an die Berührung durch Menschen gewöhnt werden.
Die Auszubildenden sollen auf den fachgerechten Umgang mit Individuen der verwendeten Tierart vorbereitet werden, indem sie mit den artspezifischen Eigenschaften und Reaktionsweisen vertraut gemacht
werden. Unter kompetenter Aufsicht sollen sie in Ruhe den Umgang mit vertrauten Tieren üben.
4
Töten von Tieren
Verfahren zum Töten von Tieren sind tierschutzkonform, wenn sie zu einem schnellen Verlust der
Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit führen. Die ausführende Person stellt bei der Ausführung
den weitaus grössten Einflussfaktor dar. An ihr liegt es, ob die gesetzlichen Anforderungen - dem Tier
weder unnötige Schmerzen und Leiden zuzufügen noch es in Angst zu versetzen - erfüllt werden. So
kann auch eine tierschutzgerechte Tötungsmethode bei schlechter Ausführung stark belastend sein.
Deshalb sollen ungeübte Personen die Tiere von Fachleuten auf tierschutzgerechte Weise töten lassen.
Geeignete Tötungsmethoden sind in der Richtlinie BVET Nr. 800.116-3.01 über das fachgerechte und
tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren aufgeführt. Auf jeden Fall muss der Eintritt des Todes
(Atem- und Herzstillstand) vor der weiteren Verwendung des Tieres auf geeignete Weise sichergestellt
werden.
D
Liste vertretbarer Massnahmen am Tier und vertretbarer,
nichtbewilligungspflichtiger Tierversuche
1
Massnahmen an Tieren (keine Tierversuche)
Die folgenden Vorhaben müssen nicht gemeldet werden, da es sich nicht um Tierversuche handelt (nicht
abschliessende Liste):
11
Halten von Tieren:
Das Halten von Tieren an Schulen zu Beobachtungszwecken
(z.B. Beobachten des Fressverhaltens oder des Balzverhaltens
(keine Rivalenkämpfe)), sofern keine Verhaltensexperimente mit
den Tieren durchgeführt werden. Die Tiere müssen in jedem Fall
gemäss den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und entsprechend ihren Bedürfnissen gehalten und gepflegt werden.
12
Einsatz wirbelloser Tiere:
Beobachtung und andere Verwendung von Regenwürmern,
Schnecken und anderen Weichtieren.
13
Einsatz von Embryonen:
Einsatz von Embryonen, die vor dem Schlüpftermin oder vor dem
Erreichen des Larvenstadiums für Studien gewonnen und
allenfalls getötet werden. Das Gewinnen von Embryonen von
Säugetiermüttern ist hingegen ein Tierversuch und soll
unterbleiben.
14
Einsatz toter Tiere:
Die Untersuchung von Organen oder die Sektion toter Tiere, die
weder zu Versuchszwecken vorgesehen waren noch zum Zweck
der Sektion getötet worden sind.
2
Nichtbewilligungspflichtige, vertretbare Tierversuche
21
Sektion von Tieren:
Sektion oder Demonstration einer Sektion von Tieren (z.B. Labornagetiere, Fische), welche zum Zweck der Sektion fachgerecht
getötet worden sind.
22
Verhaltensstudien:
Akzeptiert wird unter anderem:
- das Beobachten des Schlüpfverhaltens von Küken;
- die
Präsentation
von
Feindattrappen,
sofern
die
Behausungen
sehr
gross
und
mit
genügend
Rückzugsmöglichkeiten ausgestattet sind. Für sozial lebende
Tiere gilt zusätzlich, dass solche Versuche nur mit bestehenden
Gruppen, nicht aber mit separierten Individuen durchgeführt
werden dürfen;
- das Untersuchen des Lernverhaltens anhand eines Labyrinthversuchs oder anhand der Skinner Box (nur Belohnung, keine
Strafe).
Die bei Verhaltensstudien angewandten Massnahmen dürfen die
Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich beeinträchtigen. Unzulässig sind insbesondere die Applikation elektrischer Stromschläge, überlanger Futterentzug, Wasserentzug generell.
23
Physikalische Eingriffe:
Durchströmen des Kiemenraums von Fischen mit Tusche.
Demonstration der Schwimmblasenfunktion bei Fischen anhand
unterschiedlicher Luft- und Wasserdrücke.
Atemfrequenzmessungen bei Fischen bei unterschiedlichen
Wassertemperaturen.
E
Auskunfts-, Melde- und Bewilligungsstellen
Bewilligungen sowie Auskünfte über Gesetzesbestimmungen erteilen folgende Stellen:
1
2
3
4
Tierschutzgesetzgebung
-
Auskunft
-
Kantonale Bewilligungsstellen
für Tierversuche
Bundesamt für Veterinärwesen
Sektion Tierversuche und Alternativmethoden
Schwarzenburgstr. 161
3003 Bern
031/323 85 63
Die kantonalen Veterinärämter.
Jagdgesetzgebung
-
Auskunft
Bewilligungsstelle für geschützte
Säugetiere und Vögel
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL)
Eidgenössische Forstdirektion
Sektion Jagd und Wildforschung
3003 Bern
031/324 78 49
-
Kantonale Bewilligungsstellen für
jagdbare Säugetiere und Vögel
Das kantonale Jagdinspektorat oder die Jagdverwaltung. Auskunft über die Adressen der Stellen in
den einzelnen Kantonen erteilt das BUWAL, Sektion Jagd und Wildforschung.
Fischereigesetzgebung
-
Auskunft
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Sektion Fischerei
Hallwylstr. 4
3003 Bern
031/322 93 77 oder 92 42
-
Kantonale Stellen für Fischerei
Die kantonale Fischereiverwaltung. Auskunft über
die Adressen der Stellen in den einzelnen Kantonen erteilt das BUWAL, Sektion Fischerei.
Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
-
Auskunft
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Sektion Biotop- und Artenschutz
Hallwylstr. 4
3003 Bern
031/322 68 66
-
F
Kantonale Bewilligungsstellen für das
Einfangen geschützter Tiere (Amphibien,
Reptilien, Igel, Fledermäuse, u.a.)
Die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz. Auskunft über die Adressen der
Stellen in den einzelnen Kantonen erteilt das
BUWAL, Sektion Biotop- und Artenschutz.
Literatur und Lehrmittel
Zu Tierversuchen im Rahmen der Ausbildung an Mittelschulen und zum Thema der Tierversuche allgemein sowie zu Alternativmethoden können folgende Publikationen und Lehrmittel empfohlen werden:
-
BVET (Bundesamt für Veterinärwesen) (Ed.) 1991: Tierschutz - ein Lehrmittel. Eidg. Drucksachenund Materialzentrale (EDMZ) 3000 Bern, Nr. 720.150d.
-
Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (SR 455) und Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
(SR 455.1). Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3000 Bern.
-
Richtlinien über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren, BVET
Nr. 800.116-3.01: Bundesamt für Veterinärwesen, Abteilung Tierschutz, Schwarzenburgstrasse 161,
3003 Bern. Fax 031/ 323 85 90.
-
ETH (Eidg. Technische Hochschule) (Ed.), 1991: Tierversuche und Versuchstiere. ETH-Fallstudien.
Orell Füssli, ISBN 3 280 02079 4.
-
Gruber F P, Spielmann H (Hrsg.), 1996: Alternativen zu Tierexperimenten: wissenschaftliche Herausforderung und Perspektiven, Spektrum Akademischer Verlag GmbH, Heidelberg.
-
Ethische Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche, Schweizerische Akademie
für Naturwissenschaften, Bärenplatz 2, 3011 Bern.
-
Reinhardt C A (Ed.), 1990: Sind Tierversuche vertretbar? Beiträge zum Verantwortungsbewusstsein
in den biomedizinischen Wissenschaften. Verlag der Fachvereine an den schweizerischen
Hochschulen und Techniken, Zürich, ISBN 3 7281 1657 2.
-
Orlans F, 1993: In the Name of Science. Issues in Responsible Animal Experimentation. Oxford University Press, New York.
-
Grübler B, Weber E, 1990: Zellen und Computer; Alternativen zum Tierversuch; Forschung und Biotechnologie. Bundesminister für Forschung und Technologie, Heinemannstr. 2, D-53175 Bonn, ISBN
3-9801314-8-4.
-
Wie ein Fisch im Wasser?, SBN-Sonderheft, Art. Nr. 4122, Schweiz. Bund für Naturschutz, Postfach,
4020 Basel
-
Durrer A, 1993: Wir beobachten am Weiher, SBN-Sonderheft Art. Nr. 3023, Schweiz. Bund für Naturschutz, Postfach, 4020 Basel
Filme im Verleih des Film-Instituts, Erlachstrasse 21, 3000 Bern 9
-
Laborversuche zum Verhalten der Maus, FWU, 1992.
-
Im Hamsterrevier, FWU (schwarz-weiss).
-
Ethologie der Graugans, IWF, 1950 (schwarz-weiss).
-
Der Maulwurf (16 mm-Film).
-
Die Hausspitzmaus (16 mm-Film).
-
Kiesgrube: Oase mitten im Grünen, Fernsehen DRS, 1981.
-
Entwicklung des Molcheies, FWU, 1988 (auch Video).
-
Grasfrosch, Entwicklung vom Laich zum Frosch, Jost Schneider.
-
Der Grasfrosch, FWU, 1989.
-
Die Erdkröte, Laichwanderung und Schutz.
-
Der Alpensalamander (16 mm-Film).
-
Entdeckungen über Sinnesleistungen bei Bienen und Fischen, IWFB 1982.
-
Entwicklung eines Froschembryos, NFBC 1964.
-
Schlüsselreize beim Stichling, FWU.
-
Fische verschiedener Flussregionen, FWU 1990.
-
Die Bachforelle, Opus-Film/FWU 1982.
-
Der Karpfen, Richard Mostler, 1982.
BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
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