Ein- und Durchfuhr lebende Tiere aus Drittländern

Werbung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Internationales
15.07.2014
14.07.2014: Dokument ist nicht mehr aktuell und wird vollständig revidiert.
Veterinärbestimmungen zur Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern (= andere Länder als diejenigen der EU und
Norwegen)
Dieses Dokument ist ein Bestandteil der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen
(BVET) publizierten Einfuhrbedingungen - vollständige Informationen siehe www.bvet.admin.ch (im
Text = „Website“).
1
Allgemeine Bestimmungen
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern ist nur zu festgelegten Bedingungen
möglich. In der Regel können die Tiere nur aus bestimmten Ländern (ggf. Regionen) importiert werden, z.T. müssen sie auch aus zugelassenen Lieferbetrieben stammen. Es gelten stets die für die
jeweilige Tierart (oder –kategorie) auf der Website beschriebenen Standardeinfuhrbedingungen >
Einfuhr > Lebende Tiere > Lebende Tiere aus Drittländern.
Hinweis: die Importanforderungen für viele Tierarten verlangen, dass die Tiere bereits vor dem Versand (z.T. viele Wochen) einer Quarantäne und / oder Laboruntersuchungen im Herkunftsland unterzogen worden sind. Es ist deshalb wichtig, Importe langfristig vorauszuplanen und rechtzeitig mit dem
Lieferanten und den zuständigen (Veterinär-)Behörden des Herkunftslandes Kontakt aufzunehmen.
Die Einfuhrbedingungen für Schlachttiere (Tiere zur unmittelbaren Schlachtung an Schweizer
Schlachthöfen) aus Drittländern werden auf der Website nicht abgebildet. Würden solche Importe
erwogen, so ist vorgängig mit dem BVET Kontakt aufzunehmen.
Für die Durchfuhr von Tieren aus Drittländern, die via Schweizer Flughäfen in Staaten der EU transitiert werden, gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Auch
Tiere, welche im Flugverkehr aus Drittländern via Schweiz in andere Drittländer transitiert werden,
unterstehen der grenztierärztlichen Kontrollpflicht beim Eintreffen in der Schweiz. Tiere und Waren
dürfen nur aus denjenigen Ländern und/oder Regionen über einen Schweizerischen Flughafen transitiert werden, die auch für die definitive Einfuhr in die Schweiz zugelassen sind. Allfällige Beschränkungen auf bestimmte Herkunftsbetriebe finden jedoch keine Anwendung. Je nach Art der eingeführten Tiere und tierischen Produkte sind unterschiedliche Gesundheitszeugnisse erforderlich. Diese sind
in den entsprechenden Unterkapitel aufgeführt.
2
Bewilligungen
Zur Ein- und Durchfuhr aller Tierarten, die in den Anhängen I-III der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) aufgeführt sind, und aller anderen nichtdomestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien ist eine artenschutzrechtliche Bewilligung notwendig, siehe Website
> Handel Wildtiere und Wildpflanzen / CITES.
Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig zur Haltung von Wildtieren, zum Handel
oder zur Werbung mit Tieren, für Tierausstellungen, Kleintiermärkte, Zoos, Zirkusse und Tierversuche.
In einzelnen Kantonen müssen Hundehalter gewisse Aufgaben erfüllen. Bitte informieren Sie sich
beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.
722/2013/16798 \ COO.2101.102.3.207520
Zur Einfuhr von einigen Tierarten ist eine Generaleinfuhrbewilligung des Bundesamt für Landwirtschaft
notwendig. Informationen hierzu finden sie unter www.blw.admin.ch => Themen => Ein, Ausfuhr =>
Aktuelle Importregelungen und Informationen zu Versteigerungen => Versteigerung / Einfuhrbestimmungen für Zucht- und Nutztiere, bzw. (Fleisch und) Schlachttiere.
Bitte beachten sie auch die Zollvorschriften: Der Importeur ist verpflichtet, von sich aus die Einfuhr
zoll- oder mehrwertsteuerpflichtiger Tiere zu melden.
3
Einfuhrdokumente – Kontrollen
Angaben zu den jeweils zur Ein- und Durchfuhr einer bestimmten Tierart notwendigen Dokumenten
(Einfuhrbewilligung, Gesundheitszeugnis, etc.) finden Sie in den entsprechenden Unterkapiteln, siehe
Website > Einfuhr > Lebende Tiere > Lebende Tiere aus Drittländern. Das Gesundheitszeugnis muss
vom zuständigen Amtstierarzt des Herkunftslandes vollständig ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt sein, und die Tiere begleiten. Beim Grenzübertritt über ein Zollamt mit der „Veterinärkompetenz“ zur Abfertigung der entsprechenden Tierkategorie (Grosstiere können z.B. über Schweizer Flughäfen nicht eingeführt werden) werden die (meisten) Tiere grenztierärztlich untersucht und die Originale der Einfuhrdokumente kontrolliert. Mehr Informationen zu den Ein- und Durchfuhrkontrollen
siehe in den Rubriken > Grenztierärztliche Kontrolle und TRACES/GVDE, für Tiere geschützter und
weiterer nicht domestizierter Arten auch > Wildtiere und Wildpflanzen / CITES.
Tiere vieler Arten – insbesondere Klauentiere, Geflügel und „andere Vögel“ – werden nach der Ankunft gemäss Weisungen der für den Bestimmungsbetrieb / der Quarantänestation zuständigen Kantonstierärztin unter Quarantäne gestellt, in solchen Fällen muss ihr die Ankunft der Tiere auch innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.
4
Transportvorschriften
Der Transport vom Eingangszollamt an den Bestimmungsort hat auf direktem Weg zu erfolgen. Die
Transportbehältnisse / Transportfahrzeuge sind nach der Ankunft zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Transportbedingungen müssen den Anforderungen der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
(TSchV; SR 455.1), des Europäisches Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren auf internationalen Transporten (SR 0.452) und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den
Schutz von Tieren beim Transport entsprechen. Hochträchtige, frisch niedergekommene und neugeborene Tiere dürfen nicht transportiert werden. Im Flugverkehr gelten ausserdem die Live Animal Regulations der IATA (International Air Transport Association). Informationen dazu - z.B. was die Transportcontainer und –bedingungen, das „Durchbuchen“ bis zur Enddestination und die 24h Erreichbarkeit der verantwortlichen Person angeht - erhalten Sie bei den Fluggesellschaften.
Für gewerbsmässige Transporte von Haustieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung ist (ggf. in TRACES) ein Transportplan zu erstellen, sofern der Transport länger als 8 Stunden
dauert. Die Transportunternehmen müssen für internationale Tiertransporte (auf dem Landweg) anerkannt sein (Schweizer Transporteure vom BVET, in der EU von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates).
722/2013/16798 \ COO.2101.102.3.207520
2/2
Herunterladen