Tierseuchenrecht

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Tierseuchenrecht
Um den europäischen Raum vor der Verbreitung und Einschleppung von Tierseuchen wie z.B.
Schweinepest oder die Maul- und Klauenseuche zu schützen, ist zum 01. Januar 1993 die BinnenmarktTierseuchenschutz-Verordnung (BmTierSSchV) in Kraft getreten. Darüber bildet das Tierseuchengesetz
(TierSG) in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Grundlage für die staatliche Bekämpfung von
Tierseuchen.
Die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen dienen aber auch dem Schutz des Verbrauchers vor
Krankheiten, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden, wie Psittakose
(Papageienkrankheit), Salmonellosen oder Tollwut.
Alle tierseuchenrechtlichen Vorschriften dienen sowohl zum Schutz der Tiere, der Tierhalter und
natürlich des Verbrauchers als auch zur Vermeidung und Verbreitung der Tierseuchen.
Die BmTierSSchV und das TierSG enthalten unter anderem die Vorschriften bezüglich des
innergemeinschaftlichen Verbringens und die Bestimmungen über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von
lebenden Tieren, wie z.B. Nutzvieh, Haustiere, Geflügel, Bienen (TIERE), toten Tieren und Teilen,
Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen der vorstehend genannten Tieren (WAREN) und
Gegenständen (z.B. Heu oder Stroh), die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (GEGENSTÄNDE).
Die Überwachung der Einhaltung dieser tierseuchenrechtlichen Vorschriften im grenzüberschreitenden
Verkehr obliegt neben der Veterinärfachverwaltung als zuständige Landesbehörde auch den
Zollbehörden.
Durch die Unterscheidung, ob die grenzüberschreitende Beförderung von Tieren, Waren und
Gegenständen im Reiseverkehr oder zu gewerblichen Zwecken erfolgt, ergeben sich unterschiedliche
Maßnahmen.
Darüber hinaus sind bei dem Transport von Tieren, Waren und Gegenständen folgende Vorschriften mit
den entsprechenden Dokumentenpflichten zu beachten:
Tierschutzrecht, einschließlich Tiertransportbestimmungen, Tierarzneimittelrecht, Artenschutzrecht.
Reiseverkehr
Tierseuchen, wie z.B. die Schweinepest, die Vogelgrippe oder die Maul- und Klauenseuche, sind weltweit
stark verbreitet, besonders in Südamerika, Afrika, in einigen asiatischen Staaten und in Staaten des
Nahen Ostens.
Aus diesen Gebieten besteht wegen des international stark ausgeweiteten Handels und
Personenverkehrs ständig die Gefahr einer Einschleppung von Seuchen. Neben der Bedrohung der
Tierwelt hat die Verbreitung dieser Seuchen auch enorme negative wirtschaftliche Auswirkungen.
Deshalb ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischer Herkunft grundsätzlich nur
nach vorheriger Untersuchung durch die zuständigen Veterinärbehörden und mit den vorgeschriebenen
Gesundheitsbescheinigungen zulässig. Daneben ist die Einfuhr auf bestimmte Eingangszollstellen
beschränkt.
Im Reiseverkehr ist die Einfuhr lebender Tiere in bestimmten Fällen über alle Zollstellen möglich. Dies
gilt z.B. für Hunde, Katzen und Frettchen, Hauskaninchen und Pferde, die bei Ausflugsritten oder Kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten.
Für die Einfuhr von Papageien, Sittichen und anderen Vögeln gelten wegen der Vogelgrippe besondere
zusätzliche Vorschriften.
Aber auch bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mit sich führen und die
ausschließlich zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, müssen strenge tierseuchenrechtliche
Vorschriften beachtet werden. Ausnahmen werden nur für bestimmte Warengruppen und innerhalb
festgelegter Höchstmengen und für bestimmte Länder eingeräumt.
So ist z.B. das Mitbringen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen im Reiseverkehr
verboten. Andere tierische Erzeugnisse (wie z.B. Honig) dürfen im persönlichen Gepäck durch Reisende
bis zu einer Höchstmenge von zwei Kilogramm eingeführt werden.
Die Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 geregelt.
Darüber hinaus kann zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen aus Gebieten, in denen aktuell
z.B. die Maul- und Klauenseuche, die Schweinepest oder die Vogelgrippe aufgetreten sind, ein
generelles Einfuhrverbot für bestimmte tierische Erzeugnisse angeordnet werden.
Aufgrund häufig nicht vorhersehbarer Entwicklungen der Seuchenlage in den betroffenen Ländern,
können in diesen Bereichen daher kurzfristig besondere Einschränkungen notwendig werden.
Informieren Sie sich deshalb bitte vor Antritt Ihrer Reise, welche Erzeugnisse tierischer Herkunft Sie bei
Ihrer Rückreise nach Deutschland einführen dürfen.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Tierseuchenrecht stehen zur Verfügung:
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
die für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden, das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen
Fragen sowie die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder
laufenden Abfertigungsverfahren.
Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr und in Kleinsendungen
Zum 1. Mai 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 mit strengen Vorschriften für die Einfuhr
tierischer Erzeugnisse, die ausschließlich zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, in der EU in Kraft
getreten.
Da die Einschleppung von Tierseuchen auch bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischer Herkunft, die
Reisende in ihrem Gepäck mit sich führen oder die in Kleinsendungen an Privatpersonen (einschließlich
der Bestellung per Fernabsatz) verschickt werden, nicht ausgeschlossen werden kann, gelten für die
Einfuhr derartiger Produkte in die EU strenge veterinärrechtliche Bestimmungen.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie z.B. Käse oder Wurstwaren privat
eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie
gewerbsmäßige Einfuhrsendungen.
Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen,
an denen ein Veterinär anwesend ist, in die Europäische Gemeinschaft einreisen. Zudem müssen die
Erzeugnisse von festgelegten Gesundheitsbescheinigungen und einem gültigen Begleitdokument
(Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr "GVDE") begleitet sein.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind z.B. die nachfolgenden Waren. Sie können daher im Rahmen
der angegebenen Höchstmenge bedenkenlos durch Reisende mitgebracht werden.
Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung in ungeöffneten
Verkaufsverpackungen bis zu zwei Kilogramm, Nahrungsmittel, die nur in geringen Mengen Milch oder
Sahne enthalten, wie zum Beispiel Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse, andere tierische Erzeugnisse
als Fleisch oder Milch bzw. daraus hergestellte Waren bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm (z.B.
Honig) sowie Fischereierzeugnisse (z.B. frischer, gekochter oder geräucherter Fisch sowie bestimmte
Krustentiere wie Garnelen und Hummer), deren Gesamtgewicht 20 Kilogramm oder das Gewicht eines
Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte) nicht übersteigt.
Für die Einfuhr aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island bestehen darüber hinaus
Sonderregelungen. Die zulässige Höchstmenge für die einzelnen Warenkategorien (außer
Fischereierzeugnissen) beträgt hier jeweils zehn Kilogramm.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll
zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Die neuen Beschränkungen gelten jedoch nicht im Reiseverkehr zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten
sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der
Schweiz. Zudem gelten diese Bestimmungen auch nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum
persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.
Tierseuchenrecht - gewerblicher Verkehr
Den Schwerpunkt des Tierseuchenrechts bilden in erster Linie Maßnahmen gegen die Verbreitung und
Einschleppung von Tierseuchen.
Aus diesem Grund sind die Vorschriften über die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von
lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft sehr umfangreich und mit Verboten und
Beschränkungen verbunden.
Voraussetzung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
Wer Tiere oder Waren einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, muss dies - vor Aufnahme
der Tätigkeit - bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörde anzeigen.
Einfuhrverbote
Die Einfuhr verendeter und nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere ist grundsätzlich verboten.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) kann außerdem
gem. § 25 BmTierSSchV Einfuhrverbote für Tiere und Waren festlegen, wenn z.B. Erkenntnisse vorliegen,
dass in einem Herkunftsland eine Tierseuche ausgebrochen ist.
Werden Tiere, Waren und Gegenstände eingeführt, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind,
so ist die Einfuhr verboten, wenn sie nicht den nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates
entsprechen.
Besonderheiten
Die BmTierSSchV sieht einige Sonderbestimmungen bei der Einfuhr vor. So werden zum Beispiel im
Handel mit Norwegen Verfahrenserleichterungen gewährt. Gem. § 23 BmTierSSchV gelten hier bei der
Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen nicht die Vorschriften über die Einfuhr, sondern die
Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen.
Auch die Einfuhr von Schlachttieren unterliegt besonderen Bestimmungen. So dürfen gem. § 33
BmTierSSchV Schlachttiere nur unmittelbar in öffentliche oder zugelassene Schlachthäuser transportiert
werden und müssen spätestens nach 3 bis 5 Tage geschlachtet werden. Bei der Einfuhr unbearbeiteter
Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile ist gem. § 22 Abs. 5 der BmTierSSchV zu beachten, dass
diese nur fest verpackt oder vollkommen trocken transportiert werden dürfen.
Zur Abfertigung befugte Zollstellen
Die Zollbehörde wirkt bei der Einfuhrabfertigung von Tieren, Waren und Gegenständen mit. Aufgrund
der umfangreichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften darf die Einfuhr nur über Zollstellen erfolgen,
denen Grenzkontrollstellen der Veterinärbehörden zugeordnet sind. Diese Zollstellen (Zollämter,
Abfertigungsstellen) sind im Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung (DVZ) unter den jeweiligen
Bundesfinanzdirektionen (BFD) und den zuständigen Hauptzollämtern (HZA) aufgeführt. Die genauen
Anschriften und weitere Angaben können dem Dienststellenverzeichnis entnommen werden.
Tierseuchenrecht - Durchfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftliches Verbringen
Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
Unter den Voraussetzungen des § 37 der BmTierSSchV (z.B. zugelassener Herkunftsbetrieb,
amtstierärztliche Begleitpapiere) können Tiere und Waren zur Durchfuhr abgefertigt werden. Die
Durchfuhr kann auch einer Genehmigung bedürfen, wenn die Tiere und Waren nicht den Anforderungen
an die Einfuhr entsprechen. Die Durchfuhr erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren
unter Zollverschluss.
Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
Bei der Ausfuhr von lebenden Tieren sind vor allem die Tiertransportvorschriften zu beachten. Diese
schreiben u.a. die Ausfuhr über befugte Zollstellen mit den angegliederten Grenzkontrollstellen der
Veterinärbehörden vor. Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen nach dem Tierseuchenrecht
kann durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
verboten oder beschränkt werden, insbesondere die Ausfuhr von Fleisch verseuchter Tiere.
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen
Aufgrund fehlender Zollstellen an den Grenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten obliegt die
Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens hauptsächlich den Veterinärbehörden. Durch
die Kontrolleinheiten Verkehrswege der Zollverwaltung wirkt die Zollbehörde auch hier bei der
Überwachung des Transports teilweise mit. Die Kontrolleinheit Verkehrswege überwacht u.a. die
Einhaltung der Tiertransportvorschriften und die Mitführung der vorgeschriebenen Begleitpapiere.
Für Fragen zum Transport zwischen den Mitgliedstaaten stehen zur Verfügung:
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
die Veterinärfachverwaltung der einzelnen Bundesländer bzw. Regierungsbezirke,
die für Ihren Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden (z.B. Landkreise oder kreisfreie Städte).
© Bundesministerium der Finanzen
Quelle: www.zoll.de
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