Schutz der Tierwelt

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Schutz der Tierwelt
Tierschutz- und Tiertransportvorschriften
Durch die steigende Zahl der Tiertransporte im grenzüberschreitenden Verkehr und auch innerhalb der
EU ist das öffentliche Interesse am Tierschutz ständig gestiegen.
Nicht nur die Haltung von Haustieren ist dabei von Interesse. Vor allem beim Transport von Nutztieren
steht neben der Diskussion über die Gefahr der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen (z.B.
MKS, BSE) der Tierschutz immer wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Strengere Gesetze und
Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene wurden geschaffen, um einen verbesserten Schutz
der Tiere zu gewährleisten.
Die Grundlage für den Tierschutz ist das Tierschutzgesetz. Darüber hinaus hat die Bundesregierung
weitere Vorschriften und Gesetze erlassen, um dem Tierschutz noch stärker Rechnung zu tragen und
eine Vereinheitlichung der noch zusätzlich vorhandenen Ländervorschriften zu erreichen.
Die Zollverwaltung wirkt im Bereich des Tierschutzes insbesondere bei der Überwachung der
Tiertransporte mit. Gemäß der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) sind beim Transport von
lebenden Tieren in Straßen-, Luft- und Schienenfahrzeugen und Schiffen verschiedene Anforderungen
sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
Die Tiertransporte können durch die befugten Behörden (Veterinärbehörden, Zollbehörden) jederzeit
angehalten und kontrolliert werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur, wenn dies der Vermeidung von
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere dient, außer eine dringende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ist abzuwenden.
Neben den Tierschutztransportvorschriften sind folgende Bereiche zu beachten:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Tierseuchenrecht
Tierarzneimittelrecht
Artenschutzrecht
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und aufgrund der Vielzahl zu beachtender
zusätzlicher Vorschriften den grenzüberschreitenden Transport von Tieren auf bestimmte befugte
Zollstellen beschränkt.
Die befugten Zollstellen (Zollämter, Abfertigungsstellen) sind im Dienststellenverzeichnis der
Zollverwaltung (DVZ) unter den jeweiligen Bundesfinanzdirektionen (BFD) und den zuständigen
Hauptzollämtern (HZA) aufgeführt. Die genauen Anschriften und weitere Angaben können dem
Dienststellenverzeichnis entnommen werden.
Voraussetzungen und Anforderungen für den Tiertransport
Grundsatz
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen
oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Artikel 3 VO (EG) Nr. 1/2005).
Voraussetzungen
Jeder Transporteur, der gewerbsmäßig Tiere befördert, bedarf der Zulassung als Transportunternehmer
zum Transport von Tieren durch die zuständige Veterinärbehörde (Artikel 6 Abs. 1 VO).
Eine beglaubigte Kopie der Zulassung ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen. Die Zulassung wird
dabei nur erteilt, wenn die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person sowie die erforderlichen
Einrichtungen und Transportmittel gegeben sind.
Derjenige, der gewerblich Tiere befördert, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten (Sachkunde) verfügen. Das bedeutet, dass eine Person den Transport begleiten muss, die im
Umgang mit Tieren geschult ist und unter anderem über die Anatomie und Physiologie der Tiere, die
tierschutzrechtlichen Vorschriften, die Ernährung und Pflege von Tieren Kenntnis besitzt. Diese
Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch den sogenannten Befähigungsnachweis (Artikel 17 VO)
bescheinigt, der in einem Lehrgang erworben wird.
Anforderungen an die Transportmittel
Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können (Artikel 6 Abs. 3
VO).
Weitere Anforderungen an die Transportmittel sind zum Beispiel, dass
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sie aus nicht gesundheitsschädlichem Material hergestellt sind,
sie sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand befinden,
sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
sie über einen rutschfesten Boden verfügen und
sie an einer gut sichtbaren Stelle an der Außenseite des Fahrzeugs mit der Aufschrift "lebende
Tiere" oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere
versehen sind.
Werden bei Kontrollen durch die Zollbehörden (Grenzzollstellen und Kontrolleinheit Verkehrswege)
Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes festgestellt, werden die zuständigen
Veterinärbehörden unterrichtet.
Ein- und Ausfuhr
Aus- und Einfuhrbestimmungen
Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr von Tieren ist gemäß § 14 TierSchTrV nur über befugte Zollstellen möglich, denen eine
Grenzkontrollstelle der Veterinärbehörde zugeordnet ist. Grundsätzlich hat der Ausführer von
Nutztieren der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports mindestens einen
Werktag vorher anzuzeigen.
Zum Zweck der Ausfuhr sind folgende Dokumente vorzulegen:

einen Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1/2005, wenn der Transport voraussichtlich länger als acht Stunden dauert,
 der Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005.
Eine Untersuchung durch die Grenzkontrollstelle ist dann erforderlich, wenn bis zum Erreichen der
Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft die Tiere länger als acht Stunden befördert wurden.
Einfuhrbestimmungen
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist gemäß § 16 TierSchTrV nur über
befugte Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig. Der Einführer hat die
voraussichtliche Ankunftszeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
Bei der Einfuhr sind der Grenzkontrollstelle folgende Dokumente vorzulegen:
 ein Transportplan, wenn der Transport voraussichtlich länger als acht Stunden dauert,
 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in der bestätigt wird, dass die
Tiere mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen
Gemeinschaft gehalten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine handelt.
Alle behördlichen Bescheinigungen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Diese müssen in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein.
Außer den erforderlichen Dokumenten überprüft die Grenzkontrollstelle die Transportmittel und
besichtigt die Tiere hinsichtlich der Einhaltung der TierSchTrV und der Transportfähigkeit der Tiere.
Warenverkehr mit der Schweiz
Bei der Einfuhr aus der und der Ausfuhr in die Schweiz finden abweichend oben stehender Regelungen,
aufgrund eines gemeinsamen Veterinärraums seit 1. Januar 2009, keine Kontrollen bzw.
Untersuchungen durch einen Grenzveterinär mehr statt. Die Anzeige der Ankunft von Tieren ist deshalb
in diesen Fällen nicht erforderlich.
Transportverbote
Grundsätzlich ist es verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen.
Gleiches gilt auch grundsätzlich für junge Säugetiere. Ausnahmen ergeben sich, z.B. wenn der Transport
zur tierärztlichen Behandlung, auf tierärztliche Anweisung oder im Rahmen genehmigter, angezeigter
Tierversuche erfolgt.
Verstöße
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutztransportverordnung können strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen.
© Bundesministerium der Finanzen
Quelle: www.zoll.de
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