Schutz der Tierwelt Tierschutz- und Tiertransportvorschriften Durch die steigende Zahl der Tiertransporte im grenzüberschreitenden Verkehr und auch innerhalb der EU ist das öffentliche Interesse am Tierschutz ständig gestiegen. Nicht nur die Haltung von Haustieren ist dabei von Interesse. Vor allem beim Transport von Nutztieren steht neben der Diskussion über die Gefahr der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen (z.B. MKS, BSE) der Tierschutz immer wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Strengere Gesetze und Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene wurden geschaffen, um einen verbesserten Schutz der Tiere zu gewährleisten. Die Grundlage für den Tierschutz ist das Tierschutzgesetz. Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere Vorschriften und Gesetze erlassen, um dem Tierschutz noch stärker Rechnung zu tragen und eine Vereinheitlichung der noch zusätzlich vorhandenen Ländervorschriften zu erreichen. Die Zollverwaltung wirkt im Bereich des Tierschutzes insbesondere bei der Überwachung der Tiertransporte mit. Gemäß der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) sind beim Transport von lebenden Tieren in Straßen-, Luft- und Schienenfahrzeugen und Schiffen verschiedene Anforderungen sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten. Die Tiertransporte können durch die befugten Behörden (Veterinärbehörden, Zollbehörden) jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur, wenn dies der Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere dient, außer eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist abzuwenden. Neben den Tierschutztransportvorschriften sind folgende Bereiche zu beachten: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Tierseuchenrecht Tierarzneimittelrecht Artenschutzrecht Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und aufgrund der Vielzahl zu beachtender zusätzlicher Vorschriften den grenzüberschreitenden Transport von Tieren auf bestimmte befugte Zollstellen beschränkt. Die befugten Zollstellen (Zollämter, Abfertigungsstellen) sind im Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung (DVZ) unter den jeweiligen Bundesfinanzdirektionen (BFD) und den zuständigen Hauptzollämtern (HZA) aufgeführt. Die genauen Anschriften und weitere Angaben können dem Dienststellenverzeichnis entnommen werden. Voraussetzungen und Anforderungen für den Tiertransport Grundsatz Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Artikel 3 VO (EG) Nr. 1/2005). Voraussetzungen Jeder Transporteur, der gewerbsmäßig Tiere befördert, bedarf der Zulassung als Transportunternehmer zum Transport von Tieren durch die zuständige Veterinärbehörde (Artikel 6 Abs. 1 VO). Eine beglaubigte Kopie der Zulassung ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen. Die Zulassung wird dabei nur erteilt, wenn die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person sowie die erforderlichen Einrichtungen und Transportmittel gegeben sind. Derjenige, der gewerblich Tiere befördert, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkunde) verfügen. Das bedeutet, dass eine Person den Transport begleiten muss, die im Umgang mit Tieren geschult ist und unter anderem über die Anatomie und Physiologie der Tiere, die tierschutzrechtlichen Vorschriften, die Ernährung und Pflege von Tieren Kenntnis besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch den sogenannten Befähigungsnachweis (Artikel 17 VO) bescheinigt, der in einem Lehrgang erworben wird. Anforderungen an die Transportmittel Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können (Artikel 6 Abs. 3 VO). Weitere Anforderungen an die Transportmittel sind zum Beispiel, dass sie aus nicht gesundheitsschädlichem Material hergestellt sind, sie sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand befinden, sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, sie über einen rutschfesten Boden verfügen und sie an einer gut sichtbaren Stelle an der Außenseite des Fahrzeugs mit der Aufschrift "lebende Tiere" oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere versehen sind. Werden bei Kontrollen durch die Zollbehörden (Grenzzollstellen und Kontrolleinheit Verkehrswege) Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes festgestellt, werden die zuständigen Veterinärbehörden unterrichtet. Ein- und Ausfuhr Aus- und Einfuhrbestimmungen Ausfuhrbestimmungen Die Ausfuhr von Tieren ist gemäß § 14 TierSchTrV nur über befugte Zollstellen möglich, denen eine Grenzkontrollstelle der Veterinärbehörde zugeordnet ist. Grundsätzlich hat der Ausführer von Nutztieren der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Zum Zweck der Ausfuhr sind folgende Dokumente vorzulegen: einen Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005, wenn der Transport voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, der Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005. Eine Untersuchung durch die Grenzkontrollstelle ist dann erforderlich, wenn bis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft die Tiere länger als acht Stunden befördert wurden. Einfuhrbestimmungen Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist gemäß § 16 TierSchTrV nur über befugte Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig. Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Bei der Einfuhr sind der Grenzkontrollstelle folgende Dokumente vorzulegen: ein Transportplan, wenn der Transport voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in der bestätigt wird, dass die Tiere mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft gehalten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine handelt. Alle behördlichen Bescheinigungen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Diese müssen in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Außer den erforderlichen Dokumenten überprüft die Grenzkontrollstelle die Transportmittel und besichtigt die Tiere hinsichtlich der Einhaltung der TierSchTrV und der Transportfähigkeit der Tiere. Warenverkehr mit der Schweiz Bei der Einfuhr aus der und der Ausfuhr in die Schweiz finden abweichend oben stehender Regelungen, aufgrund eines gemeinsamen Veterinärraums seit 1. Januar 2009, keine Kontrollen bzw. Untersuchungen durch einen Grenzveterinär mehr statt. Die Anzeige der Ankunft von Tieren ist deshalb in diesen Fällen nicht erforderlich. Transportverbote Grundsätzlich ist es verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen. Gleiches gilt auch grundsätzlich für junge Säugetiere. Ausnahmen ergeben sich, z.B. wenn der Transport zur tierärztlichen Behandlung, auf tierärztliche Anweisung oder im Rahmen genehmigter, angezeigter Tierversuche erfolgt. Verstöße Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutztransportverordnung können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. © Bundesministerium der Finanzen Quelle: www.zoll.de