Autobahnkontrollen von Tiertransporten (PPTX / 487.15 KB)

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Autobahnkontrolle von Tiertransporten
durch Veterinäre und Polizei
Dringlichkeitsmaßnahmen und
Ahndungsmöglichkeiten
Claudia Eggert-Satzinger
Amtstierärztin
Erik Brüning
Polizeihauptkommissar
Abt. Veterinärwesen und Verbraucherschutz
beim Lahn-Dill-Kreis
Polizeiautobahnstation
Polizeipräsidium Mittelhessen
06.06.2016
VORBEREITUNG UND ORGANISATION
Zuständigkeit von Polizei und Veterinären:
Zuständig für den Vollzug des Veterinärwesens sind
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des
Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes)
 Die Polizei wird im Rahmen der Amts- und
Vollzugshilfe tätig (§§ 1 Abs. 6 bzw. 1 Abs. 5 i.V.m.§ 44 HSOG)
 Bearbeitung der OWI´s durch Veterinärbehörde
 Bearbeitung der Straftaten durch Polizei ( § 163 StPo)
 Bearbeitung Verfallsverfahren Veterinäre oder
Polizei (§ 29a OWIG)
06.06.2016
VORBEREITUNG UND ORGANISATION
Ausrüstung:
• Formulare (Polizei und Veterinäre)
• Checkliste Tiertransportkontrolle (Handbuch TT)
• Rechtsvorschriften ( 1/2005, TierSchTrV,….)
• Daten von Notfallerreichbarkeit, Telefonlisten
• Polizei: Messtechnik für Höhen und Längenmessung
• Auslesetechnik für digitales Kontrollgerät
• Digitale Aufzeichnungstechnik, Foto/Video
• Mobiltelefon (mit geladenem Akku)
• „Bürofahrzeug“: Kopierer, Drucker, Papier….
06.06.2016
VORBEREITUNG UND ORGANISATION
•
Auswahl der Kontrollstelle
•
•
•
•
Fahrzeugwaage in nächster Nähe
Entlademöglichkeiten
•
•
•
•
•
Stationär oder mobil
Beleuchtung, Sicherheit, Geeignetheit, Frequentierung
Eignung für die jeweiligen Tierarten?
Erreichbarkeit, Ausstattung, Versorgung der Tiere
Tierschutz- und Tiergesundheitliche Anforderungen erfüllt?
Umlademöglichkeiten
Terminabstimmung
06.06.2016
DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLE
Konsequente und effiziente Durchführung:
• Klar abgesprochenes Vorgehen
• Einheitliches Kontrollschema
1.
2.
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4.
5.
6.
Überprüfung der Dokumente
Kontrolle der Tiere und des Fahrzeugs
Einzuleitende Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 23 und
Kontrolle der Umsetzung
Beweissicherung und Kontrollbericht
Ahndung bzw. Abgabe an zuständige Behörden
Informationsweitergabe gem. Art. 26
06.06.2016
GRUNDSATZ DER KONTROLLE
• Den Tieren soll es nach der Kontrolle besser, aber
zumindest nicht schlechter gehen, als vor der Kontrolle
• Geht das immer?
• Treffe ich Dringlichkeitsmaßnahmen?
• Wie setze ich Dringlichkeitsmaßnahmen um?
• Wer ist zuständig für Anordnungen, Maßnahmen und
Ahndung?
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
Generell:
• Witterung, Licht/Sicht, Platzmangel
• eingeschränkte Sicht auf die Tiere
• Sprachbarrieren
• Weigerung des Fahrers Anordnungen umzusetzen
• Erreichbarkeit von Entladestellen
• Verfügbarkeit von Ersatzfahrzeugen und –Fahrern
• Kollision von Veterinär- und Straßenverkehrsrecht
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
•
•
Zulassung des Transportunternehmers fehlt
Befähigungsnachweis des Fahrers fehlt
Zulassungsnachweis für Langstreckenfahrzeug fehlt
–
§ 21 Abs. 3 Nr. 10
Darf die Fahrt fortgesetzt werden?
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Fahrtenbücher bei langen Transporten fehlen
–
•
Abfahrts-, Versorgungs- oder Ankunftszeiten sind nicht
plausibel oder stimmen nicht mit den digitalen
Kontrollgeräten überein § 21 Abs. 3 Nrn. 5-9
Fahrtzeiten, Pausen, Wasser-/Futterversorgung
unklar
–
Übernahme der Tiere, vorhergehende Transportphasen
Was kann den Tieren noch zugemutet werden?
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
Bei langen Beförderungen:
• Einstreu zuwenig oder fehlt
• Lüftung funktioniert nicht mehr
• Abtrennungen defekt
• Wasserversorgungssystem nicht geeignet/defekt
• Futtervorräte nicht ausreichend oder fehlend
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Transportunfähige Tiere
Kein OWI-Tatbestande in der TierSchTrV
Daher über TierSchG ahnden mit ATA-Gutachten
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Technische Mängel am Fahrzeug
–
–
–
•
Defekte Tränkeanlage
Verletzungsgefahr durch defekte
Fahrzeugteile/Abtrennungen
Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht gegeben
Eingeklemmte Tiere
§ 21 Abs. 3 Nr. 1
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Behandlung während des Transportes
–
–
–
•
Beinbrüche, Erschöpfung, festliegende Tiere, starke
Blutung,….
Diagnosestellung auf dem beladenen Transporter, durch
die Lüftungsklappen möglich?
Wer leitet die Maßnahme ein? Wo erfolgt die Behandlung?
Nottötung von Tieren von Tieren
–
Wer? Wie?
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Versorgung an Kontrollstellen?
–
•
Sind bzw. werden die Tiere tatsächlich versorgt?
Transportzeiten contra Sozialvorschriften
–
–
•
Wer ordnet was an?
Was geht zu Lasten der Tiere?
Tiergesundheitsanforderungen nicht erfüllt
–
Besteht die Gefahr des Ausbreitens von Tierseuchen?
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Überschreitung von
–
–
–
–
•
•
•
Fahrzeughöhe (max. 4.00 m)
Länge (LKW/Anh: max. 18.75 m, Szm.: max. 16.50 m)
Gesamtgewicht nach StVZO (max. 40 t)
Ladedichte nach 1/2005
Fehlerhafte Gruppenzusammenstellung
Tote Tiere
Tiere wurden nicht gemolken
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
Über- bzw. Unterschreitungen der Temperatur
–
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Hitzestress
Erfrierungen
06.06.2016
SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE
•
•
Hochtragende Tiere, Tiere in der Geburt
Neugeborene Tiere
–
Was soll mit den Tieren passieren?
06.06.2016
DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN
Artikel 23 (2):
a) Wechsel des Fahrers/Betreuers
b) Vorläufige Reparatur des Fahrzeugs
c) Teil/Umladung auf ein anderes Fahrzeug
d) Rücksendung der Tiere
e) Entladung an einem geeigneten Ort/Kontrollstelle
Fazit: vor der Kontrolle müssen vom Veterinär geeignete
Notfallpläne (Ersatzfahrer- u. Fahrzeuge, Ställe,
Telefonkontakte) erstellt werden !
06.06.2016
DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN
• Für die Beseitigung der Mängel ist in erster Linie der
Transportunternehmer zuständig!
• Aussage eines Transportunternehmer: „Wieso habt ihr
den Transport denn auch angehalten? Jetzt seht zu,
wie ihr klar kommt!“
• Erst wenn der Organisator der Fahrt die angeordneten
Maßnahmen verweigert agieren die
Veterinärbehörden, bzw. Polizei im Rahmen der
Ersatzvornahme
• Wenn keine andere Möglichkeit, können die Tiere vor
Ort getötet werden ?! Wer? Begründung Art. 23 (2) S. 2
06.06.2016
DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN
Entladung von Tiertransporten: Art. 23 Abs.2 e)
• Ist die Entladestelle
–
–
•
•
•
•
•
•
frei und erreichbar und geeignet für die Tierart ?
ausgestattet mit Abtrennungen, Fütterungs-, Tränke- und
Melkeinrichtung, R+D- Möglichkeit und Personal
Was tun, wenn der Fahrer sich weigert? Art. 23 Abs. 4
Ist eine Umladung ggf. sinnvoller?
Entsteht den Tieren eine zusätzliche Belastung?
Wie lange sollen die Tiere dort bleiben? Bis zur Problemlösung
Wer trägt die Kosten? Art. 23 Abs. 1
Wer haftet für entstehende Schäden?
06.06.2016
DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN JA ODER NEIN ?
• Kälber mit einer Transportzeitüberschreitung
– noch 3 Stunden Fahrt bis zum Abladen § 21 Abs. 1 Nr. 10
• Schweine mit unzureichendem Platzangebot
– noch 2 Stunden bis zum Schlachthof § 21 Abs. 1 Nr. 8.
• Bullen und Kühe in einem Abteil
– Tiere sind aber ruhig
• Kuh hat prall gefülltes Euter
– noch 200 km bis zum Schlachthof § 21 Abs. 3 Nr. 18+26
• Rinder stoßen bei jeder Bewegung gegen die Decke
– Anhänger hat Hubdach ausgefahren und ist 4,12 m hoch
• Keine Owi nach TierSchTrV, daher TierschG SLS mit ATA-Gutachten
06.06.2016
DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN
Der kontrollierende Beamte muss:
• bei Weiterbeförderung trotz Verstoß eine begründete
Genehmigung ausstellen Art. 23 Abs. 3
• die sofortige Durchführung der Maßnahmen
veranlassen, falls die verantwortliche Person nicht
erreicht werden kann, oder Maßnahmen verweigert
Art. 23 Abs. 4
•
sofortige Mitteilung der Beschlüsse mit
Begründung an Transportunternehmer und
Zulassungsbehörde senden Art. 23 Abs. 5
06.06.2016
AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
•
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•
•
•
Sanktionen sollen nach Art. 25 effektiv, wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein
Strafverfahren, OWi-Verfahren, Verfallsverfahren
Sicherheitsleistung bei Verstößen durch
grenzüberschreitende Lebendtiertransporte
Adressat der Ahndung?
Wer ahndet? Tateinheit/-Mehrheit
06.06.2016
DOKUMENTATION UND BEWEISSICHERUNG
•
•
•
•
Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung
Checkliste Tiertransportkontrolle
Kopien der Transportpapiere anfertigen
Ausdruck der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts und
ggf. der Temperaturerfassung und des satellitengestützten
Navigationssystems
•
Fotos der Ladesituation und der Tiere
– Übersichts- und Detailaufnahmen, Erfassung von
Ohrmarken/Kennzeichnungen, mit Bezugspunkten und
Maßstäben, auf einer Ebene fotografieren
•
Zeugen und Beteiligte benennen
•
Schlachtberichte von auf dem Transport verletzten Tieren
anfordern
06.06.2016
MITTEILUNG VON VERSTÖSSEN
Art. 26:
Verstöße durch
• Transportunternehmer
• Ungeeignete Transportmittel
• Fahrer/Betreuer
sind der jeweils zuständigen Stelle zu melden!
06.06.2016
06.06.2016
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