Empfehlung zur Umsetzung der Meldepflichtverordnung für Aviäre Influenza Empfehlung des RKI für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung der Aviäre-InfluenzaMeldepflichtverordnung 1. Ausdehnung der Meldepflicht Durch §1 der Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (AviäreInfluenza-Meldepflichtverordnung - AIMPV) vom 11. Mai 2007 (Bundesgesetzblatt S. 732) wird die Pflicht zur namentlichen Meldung nach §6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes ausgedehnt auf 1. den Krankheitsverdacht, 2. die Erkrankung sowie 3. den Tod eines Menschen an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 an das Gesundheitsamt hat dabei nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen. Diese Arzt-Meldepflicht ergänzt die bereits bestehende Labor-Meldepflicht für den direkten Nachweis von Influenzaviren (§7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG). 2. Empfehlung des RKI Das RKI gibt für die Meldung eines Verdachtsfalles Aviärer Influenza beim Menschen im Sinne der AIMPV die folgende Empfehlung ab. Die Empfehlung bezieht sich auf Verdachts- und Erkrankungsfälle mit dem Aviären Influenzavirus A/H5N1. 2.1 Was muss gemeldet werden? Die Meldepflicht des feststellenden Arztes besteht nur, wenn sowohl klinische Symptome als auch eine epidemiologische Exposition vorhanden sind. Das klinische Bild einer Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 ist erfüllt, wenn entweder alle drei folgenden Symptome vorliegen: • Fieber >38,0°C (unabhängig vom Ort der Messung; bei plausibler Beschreibung der typischen Fieberbeschwerden (z.B. Schüttelfrost) durch den Patienten können auch anamnestische Angaben ohne erfolgte Temperaturmessung entsprechend gewertet werden) • akuter Krankheitsbeginn • Husten bzw. Dyspnoe oder der Patient an einer unklaren akuten respiratorischen Erkrankung verstorben ist. Zusätzlich zum klinischen Bild muss eine epidemiologische Exposition innerhalb von 7 Tagen vor Erkrankungsbeginn gegeben oder wahrscheinlich sein. Diese ist definiert als mindestens eine der drei folgenden Situationen: (A) Kontakt mit Tieren * , ihren Ausscheidungen oder aus ihnen hergestellten, rohen * Direkter Kontakt: Als direkter Kontakt mit einem erkrankten oder toten Tier gelten, ungeachtet der Tatsache, ob adäquate Schutzkleidung getragen wurde, Berührungen (z.B. Handhabung, Schlachten, Federn oder Tätigkeiten i.R. der Lebensmittelzubereitung), aber auch der einfache Aufenthalt in einem Tierstall mit möglicher HPAI bei einem der Tiere (bis zu 6 Wochen zurückliegende Erkrankung der Tiere) oder ein Kontakt mit Ausscheidungen oder Körperflüssigkeiten eines Tieres. Eine Übertragung des Aviären Influenzavirus kann auch über kontaminierte Kleidungsstücke und Gegenstände erfolgen. Direkter Kontakt mit einem erkrankten Menschen (wahrscheinlichen oder bestätigten Fall), ungeachtet der Tatsache, ob adäquate Schutzkleidung getragen wurde, ist definiert als: (i) Pflege (auch körperliche Untersuchung), oder (ii) gemeinsame Wohnung, oder (iii) direkter Kontakt mit Atemwegssekreten oder Körperflüssigkeiten. Produkten in betroffenen Gebieten (Geflügel, Wildvögel oder andere Tiere, bei denen in dem betreffenden Gebiet HPAI A/H5N1 Virusinfektionen nachgewiesen wurden) Aktuelle Informationen zu den betroffenen Gebieten - für außerdeutsche Länder: www.oie.int/eng/en_index.htm; - für Deutschland Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) www.fli.bund.de (B) Direkter Kontakt mit einem durch HPAI A/H5N1 erkrankten Menschen* oder seinen Sekreten (C) Laborexposition Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf Influenza A/H5 getestet werden. Wie kann der klinische Verdacht gesichert werden? Einen ersten labordiagnostischen Hinweis auf das Vorliegen einer Influenzainfektion kann ein Schnelltest geben. Dieser ist jedoch nicht spezifisch für die Aviäre Influenza durch H5N1, seine Sensitivität ist bei der Aviären Influenza, insbesondere bei Befall tiefer Lungenabschnitte, zudem geringer als die anderer Methoden. Die labordiagnostischen Sicherung muss daher mit mindestens einer der drei folgenden Methoden erfolgen: • Virusisolierung und serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung (z.B. Sequenzierung, PCR), • Nukleinsäure-Nachweis (z.B. spezifische H5-PCR), • Antikörpernachweis im Mikroneutralisationstest oder Plaqueneutralisationstest auf H5spezifische Antikörper. Positive Ergebnisse sollten in jedem Fall durch das Nationale Referenzzentrum für Influenza bestätigt werden. Ein negatives labordiagnostisches Untersuchungsergebnis, insbesondere eines Schnelltests, schließt eine Aviäre Influenza durch H5N1 nicht aus und sollte bei Fortbestehen des klinischen Verdachts (z.B. ungewöhnlich schwere klinische Symptomatik bei einem jungen Patienten, oder intensive Exposition) kurzfristig mit einer sensitiveren Methode, z.B. PCR, aus Material möglichst aus den tieferen Atemwegen wiederholt werden. Ausschluss eines Falls von Aviärer Influenza Ein Verdachtsfall gilt als ausgeschlossen, wenn (1) andere Ursache gefunden wurde, die die Symptomatik hinreichend erklärt; (2) ein spezifischer serologischer Test auf A/H5N1 durch ein Referenzlabor (NRZ) mindestens 2 Wochen nach der letzten Exposition ein negatives Ergebnis ergibt.