Empfehlung zur Umsetzung der Meldepflichtverordnung für

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Empfehlung zur Umsetzung der Meldepflichtverordnung für Aviäre Influenza
Empfehlung des RKI für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung der Aviäre-InfluenzaMeldepflichtverordnung
1. Ausdehnung der Meldepflicht
Durch §1 der Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (AviäreInfluenza-Meldepflichtverordnung - AIMPV) vom 11. Mai 2007 (Bundesgesetzblatt S. 732) wird die
Pflicht zur namentlichen Meldung nach §6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes
ausgedehnt auf
1. den Krankheitsverdacht,
2. die Erkrankung sowie
3. den Tod eines Menschen an Aviärer Influenza.
Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 an das Gesundheitsamt hat dabei nur zu
erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild
als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die
dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes
veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
Diese Arzt-Meldepflicht ergänzt die bereits bestehende Labor-Meldepflicht für den direkten
Nachweis von Influenzaviren (§7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG).
2. Empfehlung des RKI
Das RKI gibt für die Meldung eines Verdachtsfalles Aviärer Influenza beim Menschen im Sinne
der AIMPV die folgende Empfehlung ab. Die Empfehlung bezieht sich auf Verdachts- und
Erkrankungsfälle mit dem Aviären Influenzavirus A/H5N1.
2.1 Was muss gemeldet werden?
Die Meldepflicht des feststellenden Arztes besteht nur, wenn sowohl klinische Symptome als
auch eine epidemiologische Exposition vorhanden sind.
Das klinische Bild einer Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 ist erfüllt, wenn
entweder alle drei folgenden Symptome vorliegen:
• Fieber >38,0°C (unabhängig vom Ort der Messung; bei plausibler Beschreibung der
typischen Fieberbeschwerden (z.B. Schüttelfrost) durch den Patienten können auch
anamnestische Angaben ohne erfolgte Temperaturmessung entsprechend gewertet
werden)
• akuter Krankheitsbeginn
• Husten bzw. Dyspnoe
oder der Patient an einer unklaren akuten respiratorischen Erkrankung verstorben ist.
Zusätzlich zum klinischen Bild muss eine epidemiologische Exposition innerhalb von 7 Tagen
vor Erkrankungsbeginn gegeben oder wahrscheinlich sein.
Diese ist definiert als mindestens eine der drei folgenden Situationen:
(A) Kontakt mit Tieren * , ihren Ausscheidungen oder aus ihnen hergestellten, rohen
*
Direkter Kontakt:
Als direkter Kontakt mit einem erkrankten oder toten Tier gelten, ungeachtet der Tatsache, ob adäquate Schutzkleidung
getragen wurde, Berührungen (z.B. Handhabung, Schlachten, Federn oder Tätigkeiten i.R. der
Lebensmittelzubereitung), aber auch der einfache Aufenthalt in einem Tierstall mit möglicher HPAI bei einem der Tiere
(bis zu 6 Wochen zurückliegende Erkrankung der Tiere) oder ein Kontakt mit Ausscheidungen oder Körperflüssigkeiten
eines Tieres. Eine Übertragung des Aviären Influenzavirus kann auch über kontaminierte Kleidungsstücke und
Gegenstände erfolgen.
Direkter Kontakt mit einem erkrankten Menschen (wahrscheinlichen oder bestätigten Fall), ungeachtet der Tatsache,
ob adäquate Schutzkleidung getragen wurde, ist definiert als: (i) Pflege (auch körperliche Untersuchung), oder (ii)
gemeinsame Wohnung, oder (iii) direkter Kontakt mit Atemwegssekreten oder Körperflüssigkeiten.
Produkten in betroffenen Gebieten (Geflügel, Wildvögel oder andere Tiere, bei denen in
dem betreffenden Gebiet HPAI A/H5N1 Virusinfektionen nachgewiesen wurden)
Aktuelle Informationen zu den betroffenen Gebieten
- für außerdeutsche Länder: www.oie.int/eng/en_index.htm;
- für Deutschland Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) www.fli.bund.de
(B) Direkter Kontakt mit einem durch HPAI A/H5N1 erkrankten Menschen* oder seinen
Sekreten
(C) Laborexposition Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf Influenza A/H5 getestet
werden.
Wie kann der klinische Verdacht gesichert werden?
Einen ersten labordiagnostischen Hinweis auf das Vorliegen einer Influenzainfektion kann ein
Schnelltest geben. Dieser ist jedoch nicht spezifisch für die Aviäre Influenza durch H5N1, seine
Sensitivität ist bei der Aviären Influenza, insbesondere bei Befall tiefer Lungenabschnitte, zudem
geringer als die anderer Methoden.
Die labordiagnostischen Sicherung muss daher mit mindestens einer der drei folgenden
Methoden erfolgen:
•
Virusisolierung und serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung (z.B.
Sequenzierung, PCR),
•
Nukleinsäure-Nachweis (z.B. spezifische H5-PCR),
•
Antikörpernachweis im Mikroneutralisationstest oder Plaqueneutralisationstest auf H5spezifische Antikörper.
Positive Ergebnisse sollten in jedem Fall durch das Nationale Referenzzentrum für Influenza
bestätigt werden.
Ein negatives labordiagnostisches Untersuchungsergebnis, insbesondere eines Schnelltests,
schließt eine Aviäre Influenza durch H5N1 nicht aus und sollte bei Fortbestehen des klinischen
Verdachts (z.B. ungewöhnlich schwere klinische Symptomatik bei einem jungen Patienten, oder
intensive Exposition) kurzfristig mit einer sensitiveren Methode, z.B. PCR, aus Material möglichst
aus den tieferen Atemwegen wiederholt werden.
Ausschluss eines Falls von Aviärer Influenza
Ein Verdachtsfall gilt als ausgeschlossen, wenn (1) andere Ursache gefunden wurde, die die
Symptomatik hinreichend erklärt; (2) ein spezifischer serologischer Test auf A/H5N1 durch ein
Referenzlabor (NRZ) mindestens 2 Wochen nach der letzten Exposition ein negatives Ergebnis
ergibt.
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