EXPOSÉ Titel des Dissertationsvorhabens: Life`s a pitch! Die Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen und ihre Tücken Verfasser: Mag. Dominik Zimm Matrikelnummer: 0602269 Betreuer: o. Univ. Prof. Dr. Josef Aicher Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Studienrichtung: Doktorat der Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A 783 101 Dissertationsgebiet: Unternehmens- und Wirtschaftsrecht I. Darstellung des Dissertationsvorhabens I.1. Einleitung und Zielsetzung Zur Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf es auf Seiten des Staates, das heißt auf Seiten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlicher Einrichtungen, in vielen Bereichen der Mitwirkung von Privaten. Aufträge öffentlicher Auftraggeber sind sohin ein wesentlicher, österreichischer und internationaler, Wirtschaftsfaktor: Krankenhäuser und Straßen sind zu errichten, öffentliche Wohneinrichtungen zu sanieren, Büroräumlichkeiten sind einzurichten, Verkehrs-Infrastruktur ist zu erhalten bzw auszubauen, etc. In diesen Fällen tritt der Staat, vergleichbar einem Privaten, am Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf und schließt Verträge betreffend die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ab. In diesem Zusammenhang besteht das Bedürfnis, den öffentlichen Auftraggeber an Rahmenbedingungen zu binden, mit dem Ziel, einen möglichst wirtschaftlichen und effizienten Einsatz von öffentlichen Mitteln zu gewährleisten. Der öffentliche Auftraggeber soll in diesen Fällen eine mit der Privatwirtschaft vergleichbare Wettbewerbssituation schaffen und Aufträge an jene Unternehmen vergeben, die zum einen für die Auftragsdurchführung wirtschaftlich in der Lage sind, zum anderen das (wirtschaftlich) günstigste Angebot legen. Art und Umfang der von öffentlichen Auftraggebern zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen sind naturgemäß breit gefächert und kann die öffentliche Auftragsvergabe Gegenstände für die tägliche Verwaltungstätigkeit ebenso betreffen, wie hoch professionalisierte Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Nahezu jedes Unternehmen betreibt – in unterschiedlicher Intensität und Form – Werbung. Es gilt, die Außenwelt auf sich und sein Angebot aufmerksam zu machen und beim jeweiligen Adressatenkreis einen – wenn möglich positiven und bleibenden - Eindruck bzw ein Image aufzubauen. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Öffentlichkeitsarbeit und andere Kommunikationsaufgaben in Eigenregie, unter Einsatz der unternehmensinternen Ressourcen und Kapazitäten, wahrzunehmen. Während in der Antike der Marktschreier bzw nach der Erfindung des Buchdruckes im 15. Jahrhundert einfach gestaltete Werbeblätter als Maßnahmen zur Vermarktung und Absatzförderung eingesetzt wurden, kann heutzutage auf eine Fülle von Kommunikationsmaßnahmen und –strategien zurückgegriffen werden. Die Komplexität und Professionalisierung der gegenwärtigen Wirtschaftswelt sowie die stetig wachsende Konkurrenz der Wirtschaftsteilnehmer untereinander haben zur Folge, dass Kommunikationsmaßnahmen hohen qualitativen und quantitativen Anforderungen entsprechen müssen. Unternehmen und Einrichtungen ohne Internetauftritt oder Anbindung an ein soziales Netzwerk werden als unprofessionell - oder gar nicht – wahrgenommen. Das schlichte Flugblatt und 2 die unscheinbare schwarz-weiße Zeitungsannonce haben ausgedient. Aus diesen Gründen werden Kommunikationsaufgaben immer weniger unternehmensintern wahrgenommen, sondern an externe Spezialisten ausgelagert. Öffentliche Einrichtungen haben, ebenso wie private Unternehmen, das Bedürfnis, ihre Leistungen und Angebote einem Interessentenkreis zur Kenntnis zu bringen. Dazu bedienen sich öffentliche Einrichtungen grundsätzlich ihrer bereits vorhandenen Ressourcen. Ein professioneller öffentlicher Auftritt ist aber heutzutage oft nur mit Hilfe von externen Professionisten möglich und ist dementsprechend Nachfrage öffentlicher Einrichtungen an Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikation im Bereich Marketing, Werbung bzw Public Relation vorhanden. Besteht auf Seiten eines öffentlichen Auftraggebers sohin Bedarf an Kommunikationsdienstleistungen privater Dritter, unterliegen derartige Auftragsvergaben grundsätzlich dem Vergaberegime. In diesem Zusammenhang wird seitens Vertretern aus der Werbebranche vermehrt die Vorgehensweise öffentlicher Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren betreffend Kommunikationsdienstleistungen kritisiert. Im Wesentlichen werden folgende Kritikpunkte geäußert: • Das Bundesvergabegesetz 2006 ist nicht für die Vergabe von Kommunikationsleistungen geeignet. • Viele Ausschreibungen enthalten keinerlei Informationen über den geplanten Umfang der Tätigkeit oder den geplanten Etat. • Die Auftragsvergabe erfolgt häufig nicht nach klaren und nachvollziehbaren Regeln. • Den an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen muss es zustehen, eine klare nachvollziehbare Begründung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zu erhalten, wobei dieser Vorgabe von Seiten der Auftraggeber oft nicht entsprochen wird. Im Rahmen meines Dissertationsvorhabens versuche ich auf diesen Grundlagen die Problematiken und „Tücken“ bei der öffentlichen Auftragsvergabe von Kommunikationsdienstleistungen darzustellen und - basierend auf den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen - Lösungsansätze und -wege, sofern überhaupt notwendig, aufzuzeigen. Wie sich nämlich wiederholt in der Praxis gezeigt hat, ist weniger das Vergaberecht selbst, vielmehr die Anwendung und Auslegung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen durch den öffentlichen Auftraggeber sowie durch den privaten Unternehmer gleichermaßen, für die – zum Teil berechtigte - Kritik von Seiten der Werbebranche verantwortlich. I.2. Problemstellungen Generell kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn der zu vergebende Auftrag einen hohen Anteil an geistig-schöpferischen Leistungen zum Gegenstand hat, besondere Ansprüche an das Vergabeverfahren berücksichtigt werden sollen bzw müssen. Insbesondere tritt in vielen Bereichen der 3 öffentlichen Auftragsvergabe von Kommunikationsdienstleistungen ein Spannungsverhältnis zwischen „Objektivität“ des Vergabeverfahrens und „Kreativität“ der zu vergebenden Leistung auf. Als „Problemkreise“ können beispielhaft angeführt werden: • Die Beschreibung des Leistungsgegenstandes Das BVergG 2006 stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an die Beschreibung der zu vergebenden Leistung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots und Diskriminierungsverbots nur dann entsprochen wird, wenn sämtliche an einem Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen denselben Auftragsgegenstand und –umfang ihren Angeboten zu Grunde legen. Oftmals scheitern Auftraggeber an der vollständigen und vergaberechtskonformen Beschreibung der Leistung. Dies insbesondere deshalb, weil bei Leistungen mit hohem kreativen Potential oftmals eine Determinierung des Leistungsgegenstandes die vergabegegenständliche Leistung vorwegnehmen würde. Darüber hinaus bestehen oftmals für ein und dieselbe Aufgabenstellung unterschiedliche – zum Teil diametral entgegengesetzte – Lösungsansätze. Demgegenüber besteht auf Seiten der an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen das Interesse, die konkret zu erbringenden Leistungen und Pflichten, die letztlich Vertragsgegenstand werden, zu kennen und ihrer Kalkulation zu Grunde zu legen. • Die Bewerberauswahl und die Billigst- bzw Bestbieterermittlung Im Rampenlicht der Kritik an Vergaben von öffentlichen Auftraggebern steht am öftesten die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, an welches am Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen ein Auftrag vergeben werden soll. Dem öffentlichen Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang – oftmals mit gutem Grund - vorgeworfen, dass das von ihm gewählte System zur Ermittlung des besten Angebotes unverständlich bzw intransparent sei oder aber die Entscheidung des Auftraggebers an sich falsch sei, da ein anderes Angebot schlichtweg „besser“ als jenes des Siegers ist. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen verschärft sich diese Problematik dadurch, dass Auftragsgegenstand größtenteils die Erbringung von geistig-schöpferischer Leistung ist. Aus dem Umstand, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht, folgt, dass die Qualität und konkrete Ausgestaltung des Leistungsproduktes weitgehend in die Disposition des Dienstleisters gestellt wird. Dementsprechend können die Ergebnisse der einzelnen geistigen Arbeitsleistungen der Dienstleister weit voneinander abweichen. Von Kommunikationsdienstleistern, insbesondere von „Werbeleuten“, wird gerade dieses geistige „kreative“ - Element ihrer Leistung vorausgesetzt. Die „Kreativität“ ihrer Dienstleistungen entscheidet 4 letztlich über die erfolgreiche oder unzureichende Lösung der Aufgabenstellung. Daraus folgt, dass die Arbeitsergebnisse von Kommunikationsdienstleistern bei derselben Aufgabenstellung nicht nur voneinander abweichen können, vielmehr voneinander abweichen müssen. Daher werden beispielsweise zwei Werbeagenturen, denen dieselbe Kommunikationsaufgabe gestellt wird, in aller Regel unterschiedliche Arbeitsergebnisse vorlegen. Stellt man nun die Arbeitsergebnisse der einzelnen Dienstleister in Konkurrenz zueinander, läuft der öffentliche Auftraggeber Gefahr „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“. Außerdem gilt – wie stets und überall im Leben - auch hier: „Geschmäcker sind verschieden“: Oft können bestimmte wesentliche Angebotsaspekte, beispielsweise die „Ästhetik“ einer Werbekampagne, nicht gänzlich objektiv bewertet werden, sondern fließen in diesen Fällen subjektive Vorstellungen und Vorlieben der jeweils bewertenden Person ein. Eine für den Bewertenden logische Begründung seiner Bewertung kann für jemand anderes gänzlich unnachvollziehbar sein. Dennoch verlangt das BVergG 2006 eine faire, transparente und nachvollziehbare Entscheidung des Auftraggebers, welchem Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Weitere Problemkreise, die ich zum Gegenstand meines Dissertationsvorhabens mache, sind • die „richtige“ Wahl des Vergabeverfahrens sowie zu beachtende bzw empfohlene besondere Verfahrensmodalitäten, • immaterialgüterrechtliche und vertragsrechtliche Aspekte der öffentlichen Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen, • besondere Rechtsschutzfragen bei und nach der Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen, und • die Auswirkungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz auf die Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen II. Vorläufige Gliederung Die vorläufige Gliederung des Dissertationsvorhabens lässt sich darstellen wie folgt: I. Vorwort – Problemstellung II. Grundlagen II.1. Das Vergaberecht in Österreich II.1.1. Unionsrechtliche Grundlagen II.1.2. Die Entwicklung des Vergaberechts in Österreich II.1.3. Status quo: Das BVergG 2006 idF BGBl I …. II.2. Kommunikationsdienstleistungen II.2.1. Was sind Kommunikationsdienstleistungen? II.2.2. Wer erbringt Kommunikationsdienstleistungen? II.2.3. Privatrechtliche Aspekte betreffend Kommunikationsdienstleistungen II.3. Spannungsverhältnis: Vergaberecht und Kommunikationsdienstleistungen II.3.1. Forderungen der Werbebranche II.3.2. Interessen des Auftraggebers 5 III. Der Leistungsgegenstand Kommunikationsdienstleistung III.1. Auftragsart: Dienstleistungsauftrag III.2. Geistig schöpferische Dienstleistung III.3. Auftragswertberechnung III.4. Leistungsbeschreibung IV. Die Wahl der Verfahrensart IV.1. Nicht zulässige/unzweckmäßige Verfahrensarten IV.2. Verhandlungsverfahren IV.3. Wettbewerblicher Dialog IV.4. Wettbewerb IV.5. Die Rahmenvereinbarung V. Der Bewerber-/Bieterkreis V.1. Festlegung des Bewerber-/Bieterkreises: Eignungskriterien V.2. Einschränkung des Bieterkreises: Auswahlkriterien V.3. Bestbieterermittlung: Zuschlagskriterien VI. Immaterialgüter- und vertragsrechtliche Aspekte bei der Vergabe von Kommunikationsdienstleistungen VI.1. Während des Vergabeverfahrens: Verfahrensabwicklung VI.2. Der Leistungsvertrag VI.3. Während der Leistungserbringung: Vertragsabwicklung VI.4. Nach der Leistungserbringung VII. Rechtsschutzfragen VIII. Exkurs: Das Medien-Transparenzgesetz: Auswirkungen auf Kommunikationsdienstleistungen? die Vergabe von III. Zeitplan Wintersemester • 2011/12 • Sommersemester • 2012 Wintersemester 2012/13 • • • Absolvierung der Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für den Abschluss der Betreuungszusage sind Recherche und Determinierung des Dissertationsvorhabens Absolvierung der Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für den Abschluss der Betreuungszusage sind Recherche und Determinierung des Dissertationsvorhabens. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Dissertationsvorhabens Recherche und Determinierung des Dissertationsvorhabens Sommersemester • • 2013 • • Wintersemester • • 2013/14 Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Dissertationsvorhabens Abschluss der Betreuungsvereinbarung Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens Abfassung der Dissertation Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Dissertationsvorhabens Abfassung der Dissertation Sommersemester • Fertigstellung der Dissertation 2014 6 IV. Vorläufiges Literatur- und Entscheidungsverzeichnis Literatur: Aicher, Das Recht der Werbung (1984) Vavrovsky, Spezielle Aspekte bei der Vergabe von geistig-schöpferischen Dienstleistungen, RPA 2002, 69 Vavrovsky, Quantifizierungsmethoden zur Evaluierung von Auswahl- und Zuschlagskriterien bei Vergabeverfahren für geistig-schöpferische Dienstleistungen, RPA 2002, 141 Biberschick/Eberl/Gobiet/Grauwald/Jodl/Metz/Reckzügl/Robl/Schwarz/Somer/Vavrovsky/Wal cher/Aicher, Leitfaden zum Verhandlungsverfahren zur Vergabe geistig-schöpferischer Ingenieurdienstleistungen (2003) Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (2004) Heid, Vergaberecht für Ziviltechniker (2004) Dr. Georg S. Mayer, Werbe – Recht – Praxis (2006) Fachverband Werbung & Marktkommunikation, Kodex K - Weißbuch für die Ausschreibung und Vergabe von Kommunikations-Dienstleistungen in Marketing, Werbung und Public Relations auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes 2006 (2006) Fink, Muss bei gemeinsamer Vergabe von geistigen und sonstigen Dienstleistungen ein Verhandlungsverfahren gewählt werden?, RPA 2006, 201 Holoubek, Auftragsbezogene Anbieteraspekte bei der Bestbieterermittlung – Überlegungen aus Anlass des EuGH-Urteils in der RS Lianakis, ZVB 2008, 293 Pachner, Schafft die Entscheidung Lianakis des EuGH Probleme für die Auftraggebern Vergabe geistiger Leistungen?, ZVB 2008, 285 Estermann, Unzulässigkeit von Referenzen als Zuschlagskriterien, RPA 2008, 122 Bachmann (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Auflage (2008) Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage (2010) 7 Feher/Otto/Steindl, Medientransparenzgesetz (2012) Schweiger/Schrattenecker, Werbung, 8. Auflage (2012) Nationale Vergabekontrollbehörden: B-VKK 17.10.2000, S-102/00-11 VKS OÖ 01.06.2007, VwSen-550327/15/Kü/Hu BVA 18.12.2007, N/0089-BVA/11/2007-28 UVS OÖ 23.07.2008, VwSen-550396/20/Wim/Ps BVA 12.10.2011, N/0074-BVA/11/2011-40 Verwaltungsgerichtshof: VwGH 1.3.2005, 2002/04/0036 VwGH 26.06.2009, 2009/04/0024 Europäischer Gerichtshof: EuGH 20.9.1988, Rs 31/87, Beentjes EuGH 12.12.2001, Rs C-470/99, Universale-Bau EuGH 17.9.2002, Rs C-513/99, Concordia Bus Finland EuGH 19.6.2003 Rs C-315/01, GAT EuGH 27.10.2005, Rs C-234/03, Contse EuGH 24.01.2008, Rs C-532/06, Lianakis EuGH 12.11.2009, Rs C-199/07, Kom/Griechenland 8