Freiheitsbeschränkende Massnahmen aus ethischer und

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Freiheitsbeschränkende
Massnahmen aus ethischer und
rechtlicher Sicht
Andreas Bachmann
Ziele des neuen
Erwachsenenschutzrechts
 Förderung des Selbstbestimmungsrechts:
Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung (Rechtliche
Umsetzung der ethischen Idee des Primats der
Autonomie)
 Stärkung der Solidarität in der Familie: Vertretung
urteilsunfähiger Personen durch Ehepartner, bei
medizinischen Massnahmen durch Angehörige
 Besserer Schutz von urteilsunfähigen Personen in
Einrichtungen: Betreuungsvertrag, Regelung der
freiheitsbeschränkenden Massnahmen
06.11.2013
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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Ziele
 Massnahmen nach Mass: Beistandschaft als einzige
amtsgebundene Massnahme. Vier Arten (je nach individuellen
Bedürfnissen der betroffenen Person): Begleitung, Vertretung,
Mitwirkung oder umfassende Beistandschaft
 Beseitigung von Stigmatisierungen: Keine Veröffentlichung von
Massnahmen mehr; Vormundschaft, Vormund, Mündel gibt es
nicht mehr
 Verbesserung des Rechtsschutzes bei der fürsorgerischen
Unterbringung
 Professionalisierung des Erwachsenenschutzes: Fachbehörde
(Verwaltungsbehörde oder Gericht)
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Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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Handlungsfähigkeit und
Urteilsfähigkeit
 „Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig (18) und
urteilsfähig ist“ (Art. 13)
 Handlungsfähig sein: man kann selbständig Rechte
ausüben und Pflichten übernehmen.
 „Urteilsfähig (…) ist jede Person, der nicht wegen ihres
Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer
Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln“ (Art. 16)
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Begriffsklärung
 Geistige Behinderung: „angeborene oder erworbene
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade“
(Botschaft des Bundesrats, S. 7043)
 Psychische Störung (ersetzt den Begriff der
‚Geisteskrankheit‘): „umfasst die anerkannten
Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und
Psychopathien (…), sowie Demenz, insbesondere
Altersdemenz“, aber auch „Suchtkrankheit, z.B.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit“ (S.
7043).
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FbM in Wohn- und
Pflegeeinrichtungen (Art. 383ff. ZGB)
Einschränkung der Bewegungsfreiheit von
urteilsunfähigen Personen, die gegen den
Willen dieser Personen ergriffen werden
(Zwangsmassnahmen).
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Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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Welche FbM gibt es?
Freiheitseinschränkungen durch Regeln, die für alle gelten:
►Geschlossenes Areal
2. Freiheitseinschränkungen für einzelne Bewohner:
►Mechanische Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
(Bettgitter, Body hinten zuknüpfen, Zewidecke, Gurt, Kissen
unter Matratze, Lehnstuhl kippen, Hüftprotektoren,
Stillkissen, Türe schliessen)
3. Elektronische Überwachungsmassnahmen (mit Codes
gesicherte Türen oder Fenster, GPS-Ortung? Klingelmatte?)
1.
 Rechtlich keine FbM ist: Ruhigstellen durch Medikamente
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Verfassungsrechtliche Grundlage: Art.
10. Abs. 2 BV
 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige
Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
 Grundrechte dürfen gemäss Art. 36 BV nur unter
ganz bestimmten Umständen eingeschränkt
werden (gesetzliche Grundlage, Schutz
Grundrechte Dritter, Verhältnismässigkeit etc.). Ihr
Kerngehalt ist ‚unantastbar‘.
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FbM und das Grundrecht auf Freiheit
 FbM schränken das Grundrecht auf persönliche
Freiheit, namentlich Bewegungsfreiheit ein.
 Das kann nur dann in Frage kommen, wenn
entweder die Grundrechte Dritter oder das Leben
bzw. die Gesundheit der betroffenen Person
erheblich gefährdet sind.
 Selbst in diesem Fall müssen die getroffenen
Massnahmen verhältnismässig sein.
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FbM als ‚Ultima ratio‘-Massnahmen
 Notwendige Voraussetzung dafür, dass FbM
gerechtfertigt werden können, ist, dass alle
Massnahmen, die die Freiheit nicht einschränken,
ausprobiert oder zumindest ernsthaft in
Erwägung gezogen worden sind.
 Gerechtfertigt sind sie nur dann, wenn sie zum
Schutz bestimmter sehr wertvoller Güter wie
etwa Leben oder körperliche Integrität
erforderlich und geeignet sind.
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Noch einmal: Freiheit
 Freiheit heisst: tun zu können, was man tun will. Es heisst nicht:
wirklich dasjenige zu tun, was man tun will. Wichtig ist nur, dass man
nicht daran gehindert wird, es zu tun.
In diesem Sinn haben wir alle – auch urteilsunfähige Menschen! - ein
Recht auf Freiheit.
Ob ich die Freiheit habe, diesen Raum zu verlassen, hängt nicht davon
ab, dass ich ihn verlasse. Vielleicht will ich niemals einen Fuss nach
Draussen setzen. Meine Freiheit liegt darin, dass ich ihn verlassen
kann, wenn ich es will.
Wir sind also frei, wenn wir nicht davon abgehalten werden, das zu
tun, was wir tun wollen. Wir sind frei, wenn uns andere nicht davon
abhalten, dasjenige zu tun, was wir tun wollen.
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Freiheit und Autonomie
 Freiheit: tun können was man will, solange man die Freiheit
Dritter respektiert.
 Autonomie ist eine bestimmte Form dieser Freiheit: Unter
bestimmten Bedingungen hat die betroffene Person bei
Entscheidungen das letzte Wort, solange sie nicht Dritte zu
schädigen droht. Selbstschädigung spielt keine Rolle.
 Nicht-autonome Freiheit: Freiheit kann auch bei
erheblicher Selbstschädigung(sgefahr) eingeschränkt
werden.
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FbM als Zwangsmassnahmen
 FbM sind Zwangsmassnahmen. Wir zwingen eine Person:
- Wenn sie das tun muss, was wir wollen.
- Wenn wir ihr keine andere Wahl lassen.
- Wenn wir keine Rücksicht darauf nehmen, was sie
selbst will.
 Ob die Person einen autonomen (=urteilsfähigen) Willen
hat, spielt hier keine Rolle. Auch Menschen mit Demenz
im fortgeschrittenen Krankheitsstadium können zu etwas
gezwungen werden.
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Autonomie und Urteilsfähigkeit
 Was in der (Medizin- und Pflege-)Ethik als
Autonomie oder Selbstbestimmung
bezeichnet wird, deckt sich weitgehend mit
dem rechtlichen Begriff der Urteilsfähigkeit.
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Situative Handlungsautonomie
 In der Ethik (wie im Recht) geht es nicht
darum, ob Person generell autonom sind,
sondern darum, ob einzelne Entscheidungen
autonom (=urteilsfähig) sind.
 Es geht um die situationsbezogene
Handlungsautonomie.
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Wann ist die Entscheidung einer Person
autonom (=urteilsfähig)?
 Eine autonome Entscheidung liegt vor, wenn die
betreffende Person in der Situation selbst, fähig
ist
1. sich angemessen zu informieren
2. die Situation und die Folgen ihrer Handlung
zu verstehen
3. auf Grund dieses Verstehens frei – ohne
(inneren oder äusseren) Zwang und
Manipulation – zu entscheiden.
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Grundhaltung
• Es ist von Urteilsfähigkeit auszugehen (auch
z.B. bei dementen Menschen).
• Es müssen klare Indizien vorliegen, dass
jemand bezüglich einer bestimmten
Entscheidung nicht mehr urteilsfähig ist.
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Noch einmal
 Definition: Rechtlich sprechen wir von FbM nur mit Blick
auf urteilsunfähige Personen. (Die Freiheit urteilsfähiger
Personen lässt sich in diesem Sinn nicht einschränken.)
 Rechtfertigung: Nur bei urteilsunfähigen Personen können
FbM unter Umständen gerechtfertigt sein.
 Wenn Urteilsunfähigkeit vorliegt, kann eine FbM nicht nur
bei Drittgefährdung, sondern auch bei erheblicher
Selbstgefährdung begründet sein.
 Es geht ausschliesslich um die Einschränkung der
Bewegungsfreiheit.
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Ethische Begründung
 Auch nicht-autonome (=urteilsunfähige)
Menschen haben ein moralisches Recht auf
(Bewegungs-)Freiheit.
 Dieses Recht darf aber nicht nur – wie bei
autonomen Menschen – dann eingeschränkt
werden, wenn die Rechte Dritter gefährdet sind
(Schadensprinzip), sondern auch dann, wenn
‚bloss‘ eine (erhebliche) Selbstgefährdung
vorliegt.
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Ethische Begründung
 Denn nicht autonom (=urteilsunfähig) zu sein bedeutet: die
betroffene Person hat anders als autonome Personen bezüglich
allein sie selbst betreffenden Entscheidungen nicht mehr das Recht
auf das letzte Wort.
 Dritte haben das Recht bzw. die Pflicht, stellvertretend
Entscheidungen zu treffen.
 Basis dieser Entscheidungen sind entweder Äusserungen des
autonomen Willens (z.B. Patientenverfügungen); mutmasslicher
Wille oder Fürsorgeüberlegungen.
 Im pflegerischen Bereich, wo es nicht um Fragen von Leben und Tod
geht, deckt sich der mutmassliche Wille in der Regel mit
angemessenen Fürsorgeüberlegungen.
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Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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Artikel 383
„1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der
urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende
Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend
erscheinen und die Massnahme dazu dient:
1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität
der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu
beseitigen.
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person
erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange
diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie
kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.
3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder
aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin
überprüft.“
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FbM sind:
1.
Ultima ratio-Massnahmen: „(…) wenn weniger einschneidende
Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als
ungenügend erscheinen (…)“;
2.
die allein zum Schutz bestimmter sehr wertvoller Güter (Leben
oder körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter,
ungestörtes Gemeinschaftsleben) ergriffen werden dürfen;
3.
dies allerdings nur, wenn eine ernsthafte Gefahr für diese Güter
bzw. im Fall des Gemeinschaftslebens eine schwerwiegende
Störung besteht;
4.
und die so schnell wie möglich wieder aufgehoben werden
müssen.
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Beispiele
Sturzgefahr
Weglaufgefahr
Aggressives Verhalten (Gewalt gegen
Mitbewohnende oder Pflegende)
Bestimmte Formen der Pflegeverweigerung
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Aus ethischer Sicht: Güterabwägung
(Erwartete) Gewinn an Sicherheit
vs.
Grad des zugefügten Zwangs
Grundhaltung: Eher mehr als weniger Risiko
zulassen
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Sicherheit
 Um eine FbM rechtfertigen zu können, muss klar sein, welche
Gefahr(en) durch diese Massnahme ausgeschaltet bzw. reduziert
werden soll(en); insbesondere ob es sich hierbei tatsächlich um
eine ernsthafte Gefahr für die zu schützenden Güter handelt.
Um dies zu klären, sind folgende Fragen zu beantworten:
- Woher weiss ich, dass Gefahren bestehen? (Ist bereits etwas
vorgefallen?)
- Welche Gefahren bestehen für die Bewohnerin (oder andere
Personen)?
- Wie gross könnte der Schaden für die betreffende Person sein?
- Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintritt (das
Risiko)?
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Zwang und Verhältnismässigkeit
Wieviel Zwang braucht es, um die Gefährdung
der Bewohnerin hinreichend zu reduzieren?
Der Zwang sollte so klein wie möglich, aber so
gross wie nötig sein.
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Gerechtfertigte FbM
Eine FbM ist zulässig, wenn:
die Gefahr (bzw. das Risiko) mit Blick auf die zu
schützenden Güter
grösser ist als
der Zwang (Ausmass des Zwangs, Dauer)
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Aber:
 Selbst wenn die Gefahr eine FbM rechtfertigt, sind Möglichkeiten ins
Auge zu fassen, die den Zwang so klein wie möglich halten.
Sinnvoll ist es, drei Fragen in den Blick zu nehmen:
1. Kann die FbM verfeinert werden? Bestehen Möglichkeiten, das
Wohlergehen der Bewohnerin zu erhöhen?
2. Gibt es Möglichkeiten, den Zwang zu begrenzen?
3. Wurden alle Möglichkeiten überdacht, die FbM zu vermeiden und
durch eine andere Massnahme zu ersetzen?
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Artikel 384 (Schutz vor Missbrauch)
„1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der
Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält
insbesondere den Namen der anordnenden Person, den
Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.
2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen
berechtigte Person wird über die Massnahme zur
Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann
das Protokoll jederzeit einsehen.
3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die
Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.“
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Artikel 385
„1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen
eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der
Einrichtung anrufen.
2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme
nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die
Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme
des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die
Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.“
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Wichtig
• Die Kompetenz bei Entscheiden über eine
FbM liegt rechtlich ausschliesslich bei der
entsprechenden Pflegeinstitution.
• Das Einverständnis der Angehörigen ist nicht
erforderlich.
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Wer darf FbM anordnen?
Muss in einem internen Reglement festgelegt
werden.
Entscheid kann der Direktion vorbehalten
bleiben, aber auch an eine/n Abteilungsleiter/in delegiert werden (Botschaft des
Bundesrats, S.7040).
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