Psychotherapeutische Ambulanz für Gewalt- und Sexualstraftäter Stand Februar 2002 Grundlagen · Konzeption · Darstellung Verfasser Heinz-Jürgen Pitzing Fachbereichsleiter, Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter, Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Verhaltenstherapeut, Sozialwirt (FH), Supervisor Fachbeirat der Psychotherapeutischen Ambulanz Iris Käppler-Krüger, Richterin am Amtsgericht, Vorsitzende Siegfried Bayer, Geschäftsführer, Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Hans-Alfred Blumenstein, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Prof.Dr. Klaus Foerster, Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Tübingen Dr.Udo G.Frank, Facharzt Neurologie und Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrie, Weissenau Dr. Jochen Gebhardt, Oberarzt, Zentrum für Psychiatrie, Wiesloch Rainer Goderbauer, Psychologiedirektor, Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg Dr. Rüdiger Wulf, Ministerialrat, Justizministerium Baden-Württemberg, Abt. 4 Strafvollzug Anschrift: Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Uhlandstraße 16 70182 Stuttgart Telefon 0711. 23988-49 Telefax 0711. 23988-50 [email protected] www.bewaehrungshilfe-stuttgart.de Blatt 2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Zusammenfassung Die Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung von Sexualstraftätern 03 04 2.0 Die Gründung der Psychotherapeutischen Ambulanz für Sexualstraftäter 06 3.0 3.1 3.2 3.3 Voraussetzungen für die Behandlung von Sexualstraftätern Rechtliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen Finanzielle Voraussetzungen 07 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Sexualstraftäter als Patienten der Ambulanz Zugang zur Ambulanz Motivation zur Therapie Risikofaktoren bei behandelten Patienten Anlassdelikte der Patienten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) Psychiatrische Diagnosen der Sexualstraftäter nach dem ICD-10 Kontraindikation zur ambulanten Behandlung 09 5.0 5.1 5.2 5.3 Ziele der Ambulanz Ziele aus verschiedenen Perspektiven Spannungsfeld zwischen Therapie und Kontrolle Konkrete Therapieziele 14 6.0 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 Therapiemethodik Therapievertrag Aktenstudium und Kooperationsgespräche Delikt- und störungsorientierte Interventionsverfahren Ersttherapie und Adaptionstherapie Einzel-, Gruppen-, Paar- und Angehörigengespräche Medikamentöse Behandlung Therapiedauer und Therapiebeendigung 18 7.0 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 Organisationsform der Psychotherapeutischen Ambulanz Fachbereich im Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Struktur der Ambulanz Fachliche Qualitätsstandards Öffentliche Aufgaben der Ambulanz Bisherige Finanzierung Zukünftige Finanzierungsformen und Finanzierungszuständigkeiten 23 8.0 Beurteilung der bisherigen Erfahrungen 29 Literatur 32 Blatt 3 Zusammenfassung Auf dem Gebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hat sich ebenso wie im Betäubungsmittelrecht die Erkenntnis Bahn gebrochen, dass die auftretenden Probleme nicht nur durch Bestrafung allein, so unverzichtbar sie auch ist, sondern in der überwiegenden Anzahl der Fälle zusätzlich durch psychotherapeutische Behandlung der Täter angegangen werden müssen, um weitere strafbare Handlungen mit Aussicht auf Erfolg verhindern zu können. Viele Sexualstraftäter benötigen anerkanntermaßen eine fachspezifische Therapie, um ihr Verhalten verändern und Rückfälle vermeiden zu können. Das zeigen langjährige Erfahrungen in den Niederlanden, in England, der Schweiz, in Österreich und in außereuropäischen Ländern und zwar vor allem dort, wo es gelang, ein Gesamtkonzept aus Strafe und Therapie umzusetzen. Die Rückfallquoten unbehandelter Sexualstraftäter, die im internationalen Vergleich zwischen 20% und 40% liegen, konnten dadurch erheblich abgesenkt werden. Aufgabe der Politik und aller maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte ist es daher, auch in der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Sexualstraftaten für eine sinnvolle Verzahnung von Strafe und Therapie, von Hilfe und Kontrolle Sorge zu tragen. Die vom Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. im September 1998 ins Leben gerufene Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter ist der bundesweit erste Versuch, ein solches Konzept zu entwickeln und umzusetzen. Die bisherigen Ergebnisse in Bezug auf die Rückfallvermeidung weisen schon jetzt in dieselbe Richtung wie in den bereits genannten Ländern. Die u.a. wegen fehlender Langzeitkatamnese noch nicht repräsentativen Zahlen der Ambulanz deuten nur noch auf ca. 3,5% einschlägige Rückfälligkeit. Die psychotherapeutische Behandlung der Täter erweist sich dadurch als besonders effektiver Opferschutz. Zur psychotherapeutischen Behandlung von Sexualstraftätern bedarf es auch bei uns - wie in den bereits genannten Staaten - in der Regel spezieller Einrichtungen mit besonders geschulten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Niedergelassene Psychotherapeuten sind bei der ambulanten Behandlung von Sexualstraftätern oftmals überfordert. Sie lehnen erfahrungsgemäß die Behandlung aus Rücksicht auf den Ruf der Praxis, wegen des juristischen Drucks zur Therapie oder aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie sind zu einer Zusammenarbeit mit der Justiz kaum bereit. Das Ziel der Rückfallvermeidung ist indessen nur zu erreichen, wenn bei der Behandlung Hilfe und Kontrolle methodisch und strukturell eng miteinander verbunden werden. Die Therapie selbst leidet unter diesem Ansatz nicht. Richterliche Therapieweisungen erscheinen nicht hinderlich sondern eher sogar förderlich. Mit den Patienten wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, in dem auch die partielle Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber bestimmten Instanzen beim Gericht, dem Strafvollzug und der Bewährungshilfe geregelt wird. Auf Transparenz vor allem gegenüber dem Patienten wird dabei größter Wert gelegt. Die langjährigen und bewährten Kooperationsstrukturen der Bewährungshilfe Stuttgart e.V. mit Justiz, Strafvollzug sowie Bewährungs- und Straffälligenhilfe waren und sind dabei wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche psychotherapeutische Arbeit mit Sexualstraftätern. Blatt 4 Besonders wichtig ist die Verzahnung zwischen der in den Vollzugsanstalten bzw. der Sozialtherapeutischen Anstalt geleisteten psychologischen Betreuung und der ambulanten Weiterbehandlung in Freiheit, insbesondere beim Übergang vom Vollzug zur Bewährung. Auf diesem Gebiet besteht teilweise noch Nachholbedarf, vor allem bei der Übergabe. Die Ambulanz dient mit all diesen Maßnahmen der inhaltlichen Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998. Sie bedarf nachhaltiger Unterstützung, um das dort gesteckte Ziel der Rückfallvermeidung und damit des Opferschutzes zu erreichen. 1.0 Die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung von Sexualstraftätern Das gestiegene Interesse der Öffentlichkeit am Thema Sexualstraftaten insbesondere ausgelöst durch spektakuläre Fälle in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts – hat Fachwelt und Politik veranlasst, den bisherigen Umgang von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Strafvollzug und Bewährungshilfe mit Sexualstraftätern neu zu überdenken. Dabei stand die dringende Notwendigkeit im Vordergrund, die Bevölkerung besser vor Sexualstraftätern zu schützen. Vielfach wurde und wird dazu in der Öffentlichkeit aber auch der Politik die Forderung erhoben, Sexualstraftäter härter zu bestrafen, sie möglichst lebenslang zu inhaftieren. Sexualstraftaten sind in hohem Maße strafwürdig. Die geltenden Strafgesetze bieten die Grundlage, solche Taten angemessen zu ahnden. Lebenslange Inhaftierung bzw. Verwahrung von Sexualstraftätern kommt aber aus rechtsstaatlichen Gründen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Alle anderen Täter müssen früher oder später entlassen werden oder können nach weniger gewichtigen Ersttaten nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, obwohl bei unbehandelten Sexualtätern generell von erheblicher Rückfallgefahr auszugehen ist. Kriminologische Untersuchungsberichte nennen Rückfallraten von 20 bis 40% (1), bei der Gruppe der Exhibitionisten auch bis zu 56% (2). Empfindliche Freiheitsstrafen für Sexualstraftaten sind daher zwar angezeigt, reichen aber alleine nicht aus, um die von den Tätern möglicherweise zukünftig ausgehenden Gefahren zu verringern. Deshalb ist die entscheidende Frage, ob es gelingt, neben der Strafe durch geeignete psychotherapeutische Behandlung derart auf Täterverhalten und -persönlichkeiten einzuwirken, dass das Rückfallrisiko minimiert wird. (1) (2) vgl. ANDREWS und BONTA (1998); EGG (1999); LÖSEL und BENDER (1998); MÜLLER-ISBERNER; GONZALES CABEZA (1999); RÜTHER (1998). ELZ, J. (Hrsg.), (2001) Blatt 5 Dass dies in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen möglich ist, haben zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt. Auch wenn die Ursachen der Begehung von Sexualstraftaten nicht exakt zu bestimmen sind, ist doch festzustellen, dass viele Täter individuelle Probleme, Defekte, Defizite und auch psychische Störungen und Erkrankungen aufweisen, die zur Tatbegehung beigetragen haben können und die einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich sein können (ebenda). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden im internationalen Bereich seit Jahren Modelle erprobt, in denen Sexualstraftäter im engen Verbund von Justiz, Bewährungshilfe und Psychotherapie in der Haft wie auch ambulant einer auferlegten psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werden, wobei die ambulanten Behandlungen in der Regel nicht von niedergelassenen Therapeuten, sondern in eigens zu diesem Zweck gegründeten Einrichtungen durchgeführt werden. Vor allem in den USA, in Österreich, den Niederlanden, Großbritannien und der Schweiz wurden mit solchen Konzepten beachtliche Erfolge erzielt (3). Diese haben gezeigt, dass durch intensive und kompetente psychotherapeutische Behandlung und Betreuung während und nach der Haft und/oder während einer laufenden Bewährungszeit das Rückfallrisiko signifikant gemindert werden kann. In Deutschland wurden diese Erkenntnisse jedoch nur zögerlich akzeptiert und umgesetzt. Die für das Jahr 1985 gesetzlich vorgesehene Einführung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt als Maßregel der Besserung und Sicherung durch das Gericht wurde noch vor ihrem Inkrafttreten wieder aufgehoben. Es blieb alleine dem Strafvollzug überlassen, ob – mit Zustimmung des Gefangenen – Behandlungsversuche unternommen wurden. Eine ausreichende Zahl von Therapieplätzen und Psychotherapeuten stand nicht überall zur Verfügung. Noch 1998 wurde festgestellt, dass Sexualtäter ihre Strafzeit regelmäßig nur absitzen, sich angepasst verhalten, die Konfrontation mit ihrer Tat scheuen und dass ihnen nur selten eine therapeutische Behandlung vermittelt wird (4). Auch die ambulante psychotherapeutische Nach- oder Erstbehandlung ist in keiner Weise institutionalisiert. Spezialisierte Einrichtungen dafür gab und gibt es bis heute nur sehr wenige. (3) (4) vgl. NISSO-Institut Utrecht (1989); KNECHT, Forensische Nachbetreuungsambulanz, Wien (1999); URBANIOK, Züricher PPD-Modell (2000). ROTTHAUS, K.P. (1998). NStZ, Neue Aufgaben für den Strafvollzug, Heft 12, Seite 597 ff Blatt 6 2.0 Die Gründung der Psychotherapeutischen Ambulanz für Sexualstraftäter Schon in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V., der über langjährige Erfahrungen in der Resozialisierung von Straftätern im Verbund mit Justiz, Strafvollzug, Straffälligen- und Bewährungshilfe verfügt, nach Lösungen gesucht, die Gefahr der Deliktrückfälligkeit durch Psychotherapie zu minimieren. Der Verein versuchte zunächst, Therapiemöglichkeiten für verurteilte Sexualstraftäter bei niedergelassenen Psychotherapeuten auch für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe zu finden und durch bestehende Kostenträger zu finanzieren. Dies scheiterte jedoch weitgehend. Daraufhin wurde am 16. März 1992 auf der Jahresmitgliederversammlung des ›Verbands der Bewährungshilfevereine im OLG-Stuttgart e.V.‹ ein Fonds »Psychotherapie und Bewährung« aufgelegt. Er hatte ein Anfangsvermögen von 88.000,- DM, das aus Geldbußen stammte. Der Fonds eröffnete erstmals die Möglichkeit, Sexualstraftätern eine psychotherapeutische Behandlung über ein zinsloses Darlehen zu finanzieren, sofern bei anderen öffentlichen oder privaten Kostenträgern keine Leistungspflicht besteht. Ergänzend hierzu wird durch die Erlasse des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 07. August 1997 und vom 28. April 2000 die externe Psychotherapie für Sexualstraftäter im Übergang vom Vollzug zur Bewährung über den Fonds des Verbands der Bewährungshilfevereine im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart e.V. ermöglicht. Die an den Fonds gerichteten Anträge werden von einem Vergabeausschuss bearbeitet und entschieden (5). Trotz der finanziellen Mittel gab es jedoch nicht genügend niedergelassene Psychotherapeuten, die qualifiziert und auch bereit waren, solche Behandlungen durchzuführen. Eine anhaltende Unterdeckung des Therapiebedarfs war die Folge. Zudem erwuchs noch weiterer Bedarf an Therapieplätzen durch das »Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten« [BGBI I S.160 (6)] vom 26. Januar 1998. Hierdurch wurde Therapie für einen Großteil der Sexualstraftäter verpflichtend. Um einen Ausweg aus diesem Dilemma zu weisen, hat der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. im September 1998 auf der Grundlage internationaler Erfahrungen die »Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter« eingerichtet. Als Modell dafür diente insbesondere die forensische Nachbetreuungsambulanz des Vereins für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit in Wien (7). (5) (6) (7) Satzung Fonds Psychotherapie und Bewährung; Merkblatt; Übersicht über Vergabekriterien und -verfahren; Antrag auf Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung...; Darlehensvertrag und Lohnabtretung. Siehe: www.verband-bewaehrungshilfe.de (unter Therapiefonds) BGBI, BUNDESGESETZESBLATT (1998). Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 6, Seite 160 ff KNECHT, G. (1999) Blatt 7 Seit ihrer Gründung trägt die Stuttgarter Ambulanz wesentlich zur Abdeckung des Therapiebedarfs und damit auch zur Umsetzung des Sexualstraftätergesetzes vom 26.01.1998 bei. Die Psychotherapeuten – ein approbierter Diplompsychologe und psychologischer Psychotherapeut sowie ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin mit Zusatzausbildung als analytischer Psychotherapeut - sehen ihre Aufgabe darin, durch Behandlung psychischer Störungen und Erkrankungen – die oftmals als Ursache von Sexualstraftaten zu sehen sind – und durch Aufund Bearbeitung des Tatverhaltens Rückfalltaten von Sexualstraftätern zu verhindern, um so mögliche zukünftige Opfer und die Allgemeinheit besser zu schützen. So wird durch Täterbehandlung Opferschutz verwirklicht. 3.0 Voraussetzungen für die Behandlung von Sexualstraftätern 3.1 Rechtliche Voraussetzungen Bisher war die therapeutische Behandlung von Sexualstraftätern zwar als Möglichkeit vorgesehen, aber nicht näher geregelt oder gar zwingend vorgeschrieben (8). Eine Wende brachte jedoch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (9). Neben weiteren Regelungen wird darin dem Strafvollzug ausdrücklich auferlegt, bei Sexualstraftätern besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist (§ 6 Abs. 2 StVollzG). Bei Gefangenen, die zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sind, ist eine solche Verlegung, sofern sie angezeigt ist, derzeit geboten und ab 01.01.2003 sogar zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1, § 199 Abs. 3 StVollzG). Für den Fall der Strafaussetzung gibt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit, dem Verurteilten auch ohne dessen Zustimmung eine Therapieweisung zu erteilen – eine Zustimmung ist nur noch in den Fällen erforderlich, in denen die Behandlung mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, was bei psychotherapeutischer Behandlung in der Regel nicht der Fall ist (§ 56 c Abs. 3 Nr.1). Sofern der Verurteilte einer solchen Weisung nicht nachkommt und er weiter als gefährlich anzusehen ist, kann unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68c Abs. 2 StGB). 3.2 Fachliche Voraussetzungen Zur Umsetzung dieses Gesetzes sind mehrere Voraussetzungen notwendig. Erstens: Ausreichende Therapieplätze im Vollzug. Bei konsequenter Anwendung des Gesetzes wird die Zahl der durchzuführenden Therapien und damit der Bedarf an geeigneten Therapieeinrichtungen innerhalb und außerhalb des Vollzugs erheblich ansteigen. (8) (9) vgl. dazu u.a. CALLIES, MÜLLER-DIETZ a.a. O. (2000). Kommentierung zu §§ 9 u. 123 StVollzG. BGBI, BUNDESGESETZESBLATT (1998). Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 6, Seite 160 ff.. Blatt 8 Nach EGG [2001 (10)] stehen bisher in Deutschland 1086 Haftplätze in sozialtherapeutischen Einrichtungen zur Verfügung. Ca. 4000 Haftplätze werden jedoch benötigt. Anders ausgedrückt: Die Therapie von ca. 3000 Sexualstraftätern ist zukünftig zu sichern. Zweitens: Ausreichende Therapieplätze außerhalb des Vollzuges nach der Haft und auch anstelle der Haft im Rahmen der Bewährung. Die psychologische Betreuung von Straftätern endete bislang bei Haftentlassung. Doch gerade der Übergang vom Vollzug zur Bewährung und in die Freiheit ist eine besonders kritische Phase, die begleitet und gesichert werden muss, weil in dieser Zeit das Rückfallrisiko besonders hoch ist. Die ambulante Weiterbehandlung Strafentlassener ist damit ein wesentlicher Teil eines effizienten Gesamttherapiekonzepts. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen Prognosegutachter bei Entlassung behandlungsbedürftige psychische Störungen gem. ICD 10 diagnostiziert haben. Eine Studie über Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Ulm belegt, dass allein der Anteil an behandlungsbedürftigen Persönlichkeitsstörungen gemäß DSM – IV (11) unter inhaftierten Sexualstraftätern 63% beträgt (12). Drittens: Ausreichend spezialisierte und approbierte Psychotherapeuten sind erforderlich. Erfolgreiche Psychotherapie für diese Täter kann im Behandlungsrahmen niedergelassener ärztlicher und psychologischer Psychotherapeuten nicht ausreichend geleistet werden. Denn es bedarf eines speziellen Fachwissens über Sexualstraftäter/-störungen und besonderer fachspezifischer psychotherapeutischer Interventionsmethoden. Um eine effiziente Verhaltensänderung und Verhaltenskontrolle zu erzielen, sind auch juristische Fachkenntnisse, das umfangreiche Studium von Justizakten und Kenntnisse über Kooperationswege mit der Justiz erforderlich. Hierzu ist auf Seiten der Psychotherapeuten ein neues Verständnis von Psychotherapie mit Delinquenten erforderlich, die nicht vor der Übernahme von Kontrollaufgaben in Kooperation mit der Justiz zurückschreckt und nicht die Zusammenarbeit mit Gerichten und Strafvollzug fürchtet. Viertens: Kooperation mit verschiedenen Institutionen. Einerseits bedarf es der Eingebundenheit in das Justizsystem sowie geeigneter Kooperationsstrukturen mit dem Justizsystem. Kooperation ist aber nur möglich, wenn Informationen von verschiedenen Seiten fließen können. Hierzu ist notwendigerweise die Schweigepflichtentbindung des Patienten/-Straftäters erforderlich. Andererseits bedarf es auch eines neuen Selbstverständnisses auf Seiten der Psychotherapeuten, sich nicht ausschließlich nur dem Patienten, sondern ebenfalls den Sicherheitsbedürfnissen der Justiz, des Strafvollzugs und der Menschen in der Gesellschaft - die potentielle Opfer von Sexualstraftaten werden können - verpflichtet zu fühlen. (10) (11) (12) EGG, R. (2001). Sozialtherapie und Strafvollzug. KrimZ, Kriminologische Zentralstalle e.V. Wiesbaden. WITTCHEN, H.-U., ZAUDIG, M. und FYDRICH, T. (1997). FRÄDRICH, S. und PFÄFFLIN, F. (2000). Blatt 9 3.3 Finanzielle Voraussetzungen Ausreichende finanzielle und personelle Mittel, die derzeit weder innerhalb noch außerhalb der Strafanstalten bereitstehen, sind notwendig, um auf Seiten der Justiz bei Sexualstraftätern konsequent das Ziel einer erfolgreichen Rehabilitation auch mit Hilfe von Psychotherapie verfolgen zu können. Im ambulanten Bereich ist die Bereitstellung der Mittel durch den »Fonds Psychotherapie und Bewährung« des Verbands der Bewährungshilfevereine im OLG-Bezirk Stuttgart e.V. und durch das Justizministerium ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Jedoch reichen sie bei weitem nicht aus, um alle anfallenden Kosten einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung von Straftätern auch nach ihrer Haftentlassung zu decken. Daher ist eine gesicherte Finanzierung der ambulanten Psychotherapien für Sexualstraftäter notwendig. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass solche Investitionen trotz hohen Bedarfs letztlich volkswirtschaftlich gute Anlagen sind. Erspart doch jede verhinderte Sexualstraftat dem potentiellen Opfer neben materiellen vor allem unermessliche immaterielle Schäden, aber auch der Allgemeinheit die Kosten des Strafverfahrens, der Haft, der Opferentschädigung und der Therapie von Traumatisierungsschäden der Opfer, die letztlich die Aufwendungen für die prophylaktische Behandlung von Sexualstraftätern mindestens erreichen oder gar übersteigen dürften. 4.0 Sexualstraftäter als Patienten der Ambulanz 4.1 Zugang zur Ambulanz In die Therapie der Ambulanz kommen unter den jetzigen finanziellen und strukturellen Bedingungen drei Gruppen von jugendlichen und erwachsenen Patienten, bei denen eine Straftat gem. §§ 174-184c StGB Grundlage einer Gerichtsentscheidung war: Rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter (13) entlassen aus Regelvollzugsanstalten und Sozialtherapeutischen Anstalten gemäß § 9 StVollzG sowie Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB 41% 5% Rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gem. §§ 56-56c StGB und §§ 68-68g StGB 41% Personen, die nicht rechtskräftig verurteilt sind, aber sich in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren befinden sowie Selbstmelder, die sich für gefährdet halten, aber noch nicht als Täter erkannt wurden 7% 5% Zahlen behandelter Patienten von Sept. 1998 bis Dez. 2000. Veröffentlicht in: BEWÄHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts: Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter (13) in Entlassvorbereitung und/oder von dort aus den Anstalten entlassen. Blatt 10 46% der Patienten kommen also aus einer Anstalt oder stehen zur Entlassung an, 41% stehen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht. Diese beiden großen Gruppen haben in der Regel die Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen. Der Aspekt der Verhaltensmodifikation durch Behandlung der psychischen Störungen der Patienten im Sinne einer Rückfallprophylaxe bestimmt daher ganz klar den Arbeitsauftrag der Psychotherapeuten in der Ambulanz. 4.2 Motivation zur Therapie Häufig sind Sexualstraftäter keine Patienten, die ausschließlich freiwillig und mit einer intrinsischen Motivation die Psychotherapie aufsuchen. Ein großer Teil der Patienten in der Ambulanz folgt dem justiziellen Druck [35% (14)] und lässt sich erst einmal »behandeln«. Der Mythos der absoluten Freiwilligkeit zu einer Behandlung existiert jedoch auch bei Patienten in anderen Behandlungssettings nicht. Es gibt kaum Menschen, die allein über ihre Einsicht und ohne Not in Therapie gehen. Die meisten kommen auf Grund eines Druckes wie z.B. eines quälenden Symptoms, einer sich zuspitzenden Lebenssituation, eines mit Konsequenzen drohenden Lebenspartners oder Arbeitgebers. Externer Druck ist daher grundsätzlich nichts Neues und nichts Negatives oder gar Kontraproduktives für eine psychotherapeutische Behandlung. In die Ambulanz kommen 72% der Patienten auf Weisung des Gerichts. Hiervon akzeptieren ca. 2/3 diese Weisung und finden sie gerechtfertigt. Die anderen, die anfänglich nicht einsichtig oder motiviert sind, entwickeln erst im Laufe der Therapie eine intrinsische Motivation. Die Hoffnung auf (Rest-) Strafaussetzung steht einer erfolgreichen Therapie also nicht im Wege. Andererseits scheint justizieller Druck sogar eher förderlich zu sein, da während der Haft der Aufbau einer therapeutischen Beziehung für eine therapeutische Nachbehandlung leichter beginnt als nach der Haftentlassung. Die Motivation zur Psychotherapie ist daher nicht Voraussetzung für eine ambulante Psychotherapie. Vielmehr entwickelt sie sich oftmals erst im Laufe der Therapie und ist etwas Prozesshaftes und damit ein Bestandteil der Therapie. Es ist weniger wichtig, ob ein Patient schon zu Beginn der Behandlung motiviert ist, wesentlich ist vielmehr, ob er zur ambulanten Therapie kommt und sich hierdurch motivieren lässt. (14) BEWÄHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts: Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter, Seite 31 ff. Blatt 11 Exkurs: Der Weg zur Therapiemotivation Nach dem Aufbau einer stabilen Beziehung zum Therapeuten, der den Patienten zunächst als ganze Person und nicht nur als Sexualstraftäter ansieht, verändert sich allmählich im Laufe der Behandlung die anfängliche extrinsische Motivation des Patienten in eine intrinsische Motivation. Aus dem Straftäter entwickelt sich allmählich der Patient, der sich für seine Person und sein Verhalten – auch seine begangenen Straftaten interessiert. Hier beginnt der Veränderungsprozess des Patienten, und der Therapeut erhält zunehmend mehr Einfluss auf das Verhalten des Patienten. Erst dann sind nach unserer Erfahrung eher konfrontierende Interventionsmethoden zur Aufarbeitung des Tatverhaltens indiziert. Indikatoren für Therapiemotivation sind: Interesse für die Aufarbeitung der Straftat, Angst vor erneutem Rückfall, Angst, die Lebenspartnerin oder den Arbeitsplatz zu verlieren, aktive Teilnahme an Therapiegesprächen, eigenständige Suche zur Lösung von Lebensproblemen, Abscheu vor den Folgen der verursachten Taten, Scham über inadäquates Sexualverhalten, Hilflosigkeit im Umgang mit menschlichen Beziehungen und in der Partnerschaft. Es kann jedoch nicht verschwiegen werden, dass dieser Prozess nicht bei allen Sexualstraftätern vollkommen gelingt. Besonders bei Jugendlichen und jungen Heranwachsenden ist der intrinsische Leidensdruck noch nicht so hoch entwickelt, die adäquate Wahrnehmung von Lebensperspektiven noch nicht genügend vorhanden und die Illusion noch groß, sich durch widerständiges Verhalten weiteren Sanktionen entziehen zu können. Andererseits ist es bei diesen jungen Menschen besonders wichtig, sie zu einer Veränderung durch Therapie zu bewegen, da sie noch entwicklungsfähiger und veränderbarer in ihrer Persönlichkeit sind. 4.3 Risikofaktoren bei behandelten Patienten Bislang konnten wissenschaftlich keine validen Ursachen von Sexualstraftaten ausfindig gemacht werden. Bei Patienten der Stuttgarter Ambulanz stellen wir jedoch besonders häufig einige Faktoren fest, die möglicherweise als Kausalitäten mindestens aber als Risikofaktoren für delinquentes Sexualverhalten zu verstehen sind (15). Es handelt sich oftmals um Männer aus einfachen Schichten mit niedrigem Schul- und Ausbildungsniveau und mit geringem Einkommen. Auffallend bei fast allen Tätern sind Beziehungsstörungen in Ehe, Partnerschaft und zu anderen Menschen, einhergehend mit mangelnder Konfliktfähigkeit, geringem Selbstwertgefühl und sozialer Isolation (alleinlebend und vereinsamt). Oft liegt eine Suchtproblematik oder gar eine Suchterkrankung (Alkohol, Drogen) vor. Zahlreiche Patienten befanden sich im zeitlichen Vorfeld ihrer Taten in einer schwerwiegenden persönlichen Lebenskrise einhergehend mit Depressionen. Etwa die Hälfte aller Sexualstraftäter lebt im sozialen Nahumfeld der Opfer (z.B. Erziehungsberechtigte, Verwandte, Nachbarn, Freunde, Sportgruppenleiter). (15) GROTH, A.N. (1986); FINKELHOR, D. (1986). Blatt 12 Allen Tätern ist trotz aller Unterschiede zum Tatzeitpunkt gemeinsam: Sie waren nicht in der Lage, ihr sexuelles Verlangen adäquat (in einer Partnerschaft) zu befriedigen, ihr Sexualverhalten gesellschaftskonform zu steuern, ihr Machtbedürfnis und ihre Impulse zu kontrollieren und nicht an Frauen oder Kindern auszuleben. Sie konnten ihr mangelhaft ausgeprägtes Selbstwertgefühl nicht durch andere Aktivitäten kompensieren oder ihre persönliche Lebenskrise nicht konstruktiv bewältigen. Es handelt sich oftmals um Männer, die Angst vor gleichberechtigten Partnerinnen haben oder keine Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse oder ihres (männlichen) Selbstwertes empfinden. Sexuelle Gewalt und/oder sexueller Missbrauch von Kindern oder Frauen ist daher als Ausdruck einer gravierenden Beziehungs- und Entwicklungsstörung zu verstehen, die sich jahrzehntelang entwickelt hat und oftmals erst durch ein kritisches Lebensereignis, eine persönliche Lebenskrise zu einer psychischen Störung und Erkrankung manifestiert. Wir betonen hier, dass diese Ergebnisse aus den Erfahrungen in der Stuttgarter Ambulanz abgeleitet sind und keine wissenschaftlich repräsentativen Daten darstellen. Dennoch decken sich viele Aussagen mit den Ergebnissen in wissenschaftlichen Untersuchungen. 4.4 Anlassdelikte der Patienten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) Bei den Patienten der Ambulanz lagen folgende Anlassdelikte vor: - Anlassdelikte Sexueller Missbrauch Exhibitionistische Handlungen Sexuelle Gewaltdelikte (Sex. Nötigung/Vergewaltigung) Weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Gewaltdelikte missings 49% 7% 26% 5% 10% 3% Zahlen behandelter Patienten von Sept. 1998 bis Dez. 2000. Veröffentlicht in: BEWÄHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts: Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter, Seite 14. Sexueller Missbrauch 49% Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB und sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen gem. § 179 StGB. Hier wird unterschieden, ob ein sexueller Missbrauch an Jungen oder Mädchen stattgefunden hat und ob ein körperlicher Kontakt oder eine exhibitionistische Handlung vor Kindern vorlag. Exhibitionistische Handlungen 7% Hierunter fallen Exhibitionismus nach § 183 StGB sowie das Erregen öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB. Sexuelle Gewaltdelikte (Sex. Nötigung/Vergewaltigung) 26% Blatt 13 Darunter fallen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nach § 177 StGB und Vergewaltigung und sexuelle Nötigung mit Todesfolge nach § 178 StGB. Weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 5% Hierunter fallen die Förderung sexueller Handlungen Minderjährige nach §180 StGB und der Prostitution nach § 180a StGB, Menschenhandel nach § 180b-181 StGB und Zuhälterei nach § 181a StGB (bei denen mehr finanzielle als sexuelle Motive der Tat im Vordergrund stehen) und die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB. Gewaltdelikte 10% Die Grenzen zwischen Gewaltdelikten mit expliziten sexuellen Handlungen (Tötungsdelikte, Körperverletzung, Raub u.U. mit sexuellen Handlungen) und solchen mit impliziten Motiven und Lustgewinn in Form von gewaltsamen Sexualdelikten (Vergewaltigung, Nötigung u.U. mit Körperverletzung und mit Waffengewalt) sind fließend. Kontrollverlust und Suchtdynamik spielen sowohl bei Gewalt- als auch bei Sexualdelikten eine Rolle. 68% der Sexualstraftäter in der Ambulanz waren bereits zuvor in ihrem Leben auch mit anderen Straftaten aufgefallen, »nur« 32% waren Ersttäter mit einem Sexualdelikt (ebenda, S.30). 4.5 Psychiatrische Diagnosen der Sexualstraftäter nach dem ICD-10 Nach diagnostischer Abklärung der Patienten in der Psychotherapeutischen Ambulanz sind nachfolgende klinische Diagnoseklassifizierungen feststellbar: Psychiatrische Diagnosen Psychische- / Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10-19) Affektive Störungen (F30-39) Neurosen (F40-48) Nichtorganische Sexualstörungen (F52) Persönlichkeitsstörungen (F60-69) Paraphilien / Störungen der Sexualpräferenz (F65) 6% 3% 3% 2% 48% 32% Zahlen behandelter Patienten von Sept. 1998 bis Dez. 2000. Veröffentlicht in: BEWÄHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts: Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter, Seite 28 ff. 41% der Patienten kommen in die Ambulanz bereits mit einer psychiatrischen Diagnose, die in einem Gutachten während der Gerichtsverhandlung, zur Haftentlassung oder bei vorherigen psychiatrischen Behandlungen erstellt wurde. Mit 48% ist der Anteil der Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung auffallend hoch. Persönlichkeitsstörungen sind unter den psychiatrischen Diagnosen bekanntermaßen sehr persistente Verhaltensmuster, die der Psychotherapie dingend bedürfen, die jedoch nur schwer ausschließlich durch Psychotherapie zu verändern sind. Daher ist bei Sexualstraftätern zusätzlich zur ambulanten Psychotherapie die Verhaltenskontrolle (Bewährungsaufsicht) durch Justiz und eine begleitende Sozialtherapie durch die Bewährungshilfe unerlässlich. Blatt 14 4.6 Kontraindikation zur ambulanten Behandlung Grundsätzlich hat die Ambulanz all jene Sexualstraftäter psychotherapeutisch zu behandeln, die über eine richterliche Weisung verfügen und bei denen eine behandlungsbedürftige psychische Störung oder Erkrankung zu diagnostizieren ist. Nicht bei jedem Sexualstraftäter ist auch eine dem Delikt zugrunde liegende wesentliche psychische Störung oder gar Erkrankung gegeben, die in jedem Fall behandlungsbedürftig ist. Während eines Gerichtsverfahrens wird nicht immer eine psychiatrische Diagnose oder gar ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Somit ist die Weisung infolge eines Gerichtsbeschlusses zunächst darauf zu überprüfen, ob eine Behandlungsnotwendigkeit für eine Psychotherapie vorliegt. Eine Kontraindikation für die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie liegt bei folgenden Faktoren vor: - Kontraindikationen keine ausreichende Intelligenz (ICD-10 F70-79) ungenügende deutsche Sprachkenntnisse massive manifeste Suchtmittelabhängigkeit (ICD-10 F19.24ff.) akute psychotische Erkrankung (ICD-10 F22-29) akutes hirnorganisches Syndrom (ICD-10 F00-09) nicht genügend Zeit zur Teilnahme an den Sitzungen (z.B. Fernfahrten, Montagearbeit) Verweigern der Gesprächsbereitschaft auch nach mehreren Sitzungen 5.0 Ziele der Ambulanz 5.1 Ziele aus verschiedenen Perspektiven Vorrangiges Ziel der Ambulanz ist es, die psychischen Störungen und Erkrankungen von Sexualstraftätern zu behandeln, um so die Anzahl von weiteren Sexualstraftaten zu reduzieren. In diesem Ziel treffen sich die Interessen von Opfern und Tätern, von Richtern und Therapeuten gleichermaßen. Gleichwohl ergeben sich vor dem dargestellten psychologischen, psychiatrischen, juristischen und gesellschaftspolitischen Hintergrund verschiedene Perspektiven, die durch die Ambulanz als gleichberechtigt angesehen werden. Aus der Perspektive der Öffentlichkeit werden durch die Ambulanz die psychischen Störungen und Erkrankungen von Sexualstraftätern professionell behandelt, damit das Risiko neuer Straftaten vermindert wird. Aus der Perspektive der Richter wird durch die Bereitstellung einer justiznahen ambulanten Einrichtung die Umsetzung von Therapieweisungen durch verlässliche Kooperationsstrukturen und fachgerechte Behandlungen gesichert. Blatt 15 Aus der Perspektive des Vollzugs schließt die Ambulanz die bestehende Lücke in der psychotherapeutischen Behandlung der Täter bei dem Übergang vom Strafvollzug in die Freiheit bzw. bei einer bestehenden Bewährungsauflage mit Therapieweisung durch eine qualifizierte psychotherapeutische Behandlungsstruktur. Viele Sexualstraftäter können nur in der Therapie über sich und ihre Tat sprechen. Fast alle Täter hoffen hier auf Anweisung und Unterstützung bei ihrer Verhaltensveränderung. An die Ambulanz werden auch durch die Partner und Familien der Täter große Hoffnungen auf Unterstützung adressiert. Bewährungshelfer finden in der Ambulanz kompetente Ansprechpartner in der ambulanten Betreuung dieser speziellen Patienten, niedergelassene Psychotherapeuten, Fachärzte, Sozialarbeiter im Betreuten Wohnen etc. ebenso. Die inhaltlichen Erkenntnisse, die sich die Ambulanz pionierhaft in diesem neuen Feld erarbeitet, werden verschiedenen Professionen zur Verfügung gestellt. Durch Forschungsarbeiten, aktive Mitgestaltung gesellschaftspolitischer Veranstaltungen, kollegiale Netzwerkarbeit sowie fachbezogene Qualifizierung von Mitarbeitern in professionellen Institutionen wird die Expertise zur Behandlung dieser Täter weiter vorangetrieben. Die Organisation der Stuttgarter Ambulanz kann Modellcharakter haben auch für andere OLG-Bezirke. Wissen, Kontakte und Konzepte können übertragen werden. 5.2 Spannungsfeld zwischen Therapie und Kontrolle Wie oben bereits ausgeführt, befindet sich die Psychotherapeutische Ambulanz genau an der Schnittstelle von drei verschiedenen gesellschaftlichen Institutionen und deren Aufgaben: Erstens die Justiz, mit der Aufgabe der Strafverfolgung und des Strafvollzugs, zweitens die Bewährungshilfe, mit der Aufgabe der Resozialisierung und Bewährungsaufsicht und drittens die Psychotherapie, mit der Aufgabe der Behandlung von psychischen Störungen und Erkrankungen einhergehend mit einer nachhaltigen Verhaltensänderung. Die Psychotherapeutische Ambulanz muss daher für die Behandlung von Sexualstraftätern Aspekte von Kontrolle, Resozialisierung und Psychotherapie in einem Behandlungssetting und in einer Einrichtung miteinander methodisch verbinden und qualifiziert vernetzen. Für die mit vor die Psychotherapeuten in der Ambulanz besteht das Spannungsfeld darin, Rolle des therapeutischen Helfers (Verhaltensveränderung des Patienten) der des Kontrolleurs (Verhaltenskontrolle zum Schutz der Allgemeinheit Menschen mit destruktivem Verhalten) zu verbinden. Die Rollen und Aufgaben der Psychotherapeuten in der Ambulanz werden nun am Beispiel des Einstiegs in die Therapie aufgezeigt. Blatt 16 5.2.1 Die therapeutische Rolle Psychotherapie ist grundsätzlich ausgerichtet auf Besserung, Linderung und Heilung der psychischen Störung und Erkrankung. Hier steht konkret die Erhöhung der Selbstkontrolle und die Änderung des Verhaltens des Patienten im Vordergrund. Um diese komplexen Ziele erreichen zu können, ist zunächst der Aufbau einer intensiven und tragfähigen therapeutischen Beziehung zwischen Psychotherapeut und Patient erforderlich. Dies gelingt nur dadurch, dass der Psychotherapeut den Patienten ganzheitlich mit allen seinen Eigenschaften (Schwächen und Stärken) und nicht nur als Sexualstraftäter annimmt und ihn intensiv kennenlernt. Der Psychotherapeut muss intensives Interesse für diesen Menschen verspüren und auch zeigen, sonst entsteht keine therapeutische Beziehung, die die wichtigste Grundlage einer erfolgreichen Psychotherapie darstellt. Es sind hierfür mehrere Sitzungen erforderlich, in denen der Patient zeigen darf, was er erlebt hat, wie er aufgewachsen ist und wie es ihm heute nach der Straftat geht - ohne, dass er hierfür gleich bewertet, kritisiert oder gar sanktioniert wird. Dieses zunächst unumschränkte positive Annehmen eines Menschen ist notwendig, damit das weitere psychotherapeutische Durcharbeiten der eigentlichen Straftat gelingt. Ohne diese Basis ist kein Mensch motiviert, sich zu öffnen, sich kritisch mit sich selbst auseinanderzusetzen und sich letztlich zu verändern. 5.2.2 Die juristische Funktion Der Psychotherapeut hat in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Informationsweitergabe von Patientendaten gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden (u.a. auch in § 182 Abs. 2 und 4 StVollzG geregelt). Der Patient wird darüber schon zu Beginn der Therapie informiert. Er weiß, dass bei Abbruch der Therapie, unentschuldigtem Versäumen der Therapiestunden oder erkennbarer Gefährdung Dritter die Justiz informiert werden muss. Diese kann die Strafaussetzung widerrufen und ihn wieder inhaftieren. Diese Rolle des Psychotherapeuten und den Kooperationskontext der Ambulanz muss der Patient akzeptieren. Hierzu zählt auch sein Einverständnis zur Schweigepflichtentbindung bei der Weiterleitung von bestimmten Informationen an Kooperationspartner. Ist der Patient zu dieser Schweigepflichtentbindung nicht bereit, kann eine ambulante Psychotherapie nicht verantwortungsvoll und erfolgreich durchgeführt werden, sodass die Therapie beendet oder gar nicht erst begonnen wird. Der Patient hat dann alleine die möglichen juristischen Konsequenzen zu tragen, insbesondere bei einer Therapieweisung. 5.2.3 Verbindung von juristischer und therapeutischer Aufgabe Um die o.g. juristischen Auflagen (therapeutische Inhalte können nicht unumschränkt vertraulich sein) mit den therapeutischen Notwendigkeiten (Vertrauensbildung in der therapeutischen Beziehung) verbinden zu können, Blatt 17 ist es notwendig, zu Beginn der Behandlung die Regeln der Kommunikation offenzulegen. Dem Patienten muss verdeutlicht werden, dass ihm die Kooperation von Justiz und Ambulanz nützt. Denn die teilweise Schweigepflichtentbindung soll ihn selbst vor weiteren delinquenten Handlungen und damit die Allgemeinheit vor weiterem Schaden bewahren. Dies ist nicht einfach und gelingt nicht immer. Darüber hinaus wird dem Patienten mitgeteilt, worauf er vertrauen kann: Ihm werden Stellungnahmen immer schriftlich vorgelegt, bevor diese an entsprechende Stellen weitergeleitet werden. Die Weiterleitung von Patientendaten an Dritte (z.B. Stellungnahmen an Richter, Strafvollstreckungskammer, Anstaltsleiter, Bewährungshelfer) muss durch den Psychotherapeuten dem Patienten gegenüber transparent, nachvollziehbar und mit seinem Wissen erfolgen, damit kein Misstrauen entsteht und die therapeutische Beziehung dadurch nicht belastet oder gar zerstört wird. Transparenz (Offenheit) statt Abstinenz (im Sinne von Enthaltsamkeit gegenüber Dritten) in der Therapie ist unsere Devise (16). Diese transparente als auch konsequente Vorgehensweise ist in der ambulanten Psychotherapie mit Sexualstraftätern notwendig, da die Verhinderung von weiterem schädigendem Verhalten der Sexualstraftäter als oberstes Ziel in der Behandlung Vorrang vor allem anderen hat. 5.3 Konkrete Therapieziele Neben der Linderung und Heilung der psychischen Störung, die der Sexualstraftat oftmals zugrunde liegt, werden in der Therapie von Sexualstraftätern folgende konkrete Ziele verfolgt: - Übernahme der Verantwortung für die Tat (Verantwortungsbewusstsein) Entwicklung von Mitgefühl für das Opfer (Empathiefähigkeit) Auseinandersetzung mit der Entstehung von eigenem Gewalt- und Sexualverhalten Entwicklung von Selbst- und Impulskontrolle (Affekt- und Verhaltenskontrolle) Befähigung zur konstruktiven und adäquaten Kommunikation mit Partner und Familie Einüben sozialer Fähigkeiten in der therapeutischen Beziehung und im Alltag Entwickeln sozialer Fähigkeiten und Grundqualifikationen (Rollendistanz, Empathie und Ambiguitätstoleranz) Entwickeln einer Balance zwischen persönlicher u. sozialer Identität (Ich-Identität) Entwickeln von kreativem und kritischem Denken und Handeln (Handlungskompetenz) Kritische Überprüfung der eigenen Werte u. Normen (Entwickeln normativen Verhaltens) Verbesserung von Konfliktlösungsstrategien (Konfliktfähigkeit und Copingstrategien) Regulierung und Kontrolle von Emotionen und Phantasien (Selfmanagement) Abbau von Alkohol- oder Suchtmittelgebrauch Entwickeln von Kompetenzen zur Integration in die Arbeits- u. Berufswelt, Resozialisierung in gesellschaftliche Strukturen (Partnerschaft, Arbeit, Wohnsitz, Freizeit). (16) URBANIOK, F. (2000). Blatt 18 6.0 Therapiemethodik Die psychotherapeutische Behandlung wird grundsätzlich von approbierten Psychotherapeuten nach wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren (Verhaltenstherapie und analytischen Verfahren) durchgeführt. Dabei wird die besondere Aufgabenstellung der Ambulanz wie nachfolgend dargestellt berücksichtigt. 6.1 Therapievertrag Zu Beginn der Therapie wird gemeinsam mit dem Patienten eine Therapievereinbarung (17) abgeschlossen. Diese besiegelt das vorher abgesprochene Arbeitsbündnis, regelt den gegenseitigen Umgang und klärt folgende Sachverhalte: - aktive Mitarbeit und Mitgestaltung des Patienten am Therapieverlauf Klärung der Finanzierung der Behandlungskosten Einwilligung zur Beschränkung der Schweigepflicht gegenüber Kooperationspartnern Information vom Therapeuten, dass er bei unentschuldigtem Fehlen oder bei Abbruch der Therapie verpflichtet ist, die Justiz zu informieren - Versicherung des Therapeuten, dass er den Patienten bei Weitergabe von bestimmten Patientendaten an Dritte informiert und bei der Weiterleitung von Schriftstücken diese zuvor zur Kenntnis gibt - Aufklärung über Methoden und Zeitdauer der Behandlung Durch den Therapievertrag erhält der Patient ein hohes Maß an Transparenz über die Kooperationswege und -inhalte, die der Therapeut aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen für erforderlich hält. Er stellt für den Patienten auch klar, dass der Therapeut nicht nur in der Dyade mit ihm, sondern auch in der Verantwortung von Justiz, Gesellschaft und potentiellen Opfer handelt. Etwaige Ansprüche des Patienten auf einseitige Parteilichkeit oder gar »Kungelei« mit dem Therapeuten werden so gleich zu Beginn abgewehrt. 6.2 Aktenstudium und Kooperationsgespräche Bei der Therapie von Sexualstraftätern ist es nicht ausreichend, sich auf die Informationen und Daten zu verlassen, die der Patient über sich gibt, da Sexualstraftäter zum Verleugnen, Verfälschen und Verzerren von Tatvorgängen tendieren. Die meisten Patienten haben ihre Tat zunächst zum Teil verdrängt und können nur sehr mühsam, verzerrt und unvollständig ein adäquates Bild über sich und ihre Tat produzieren. Damit sich der Patient mit der Realität und seinem tatsächlichen Tatverhalten auseinandersetzen kann, ist es dringend erforderlich, dass er mit weiteren Fakten, Dokumenten und Beurteilungsebenen anderer Stellen, die ihn be- (17) Siehe Information für Patienten, Einverständniserklärungen Blatt 19 treffen, konfrontiert wird. Hierbei handelt es sich oftmals um sehr viele und umfangreiche Unterlagen. Folgende Informationsquellen über das (Tat-) Verhalten werden mit Zustimmung des Patienten nach Bedarf in die Therapie mit einbezogen: - Gerichtsurteile und -beschlüsse - Psychiatrische Gutachten Vernehmungsprotokolle - Therapieberichte anderer Einrichtungen Schriftliche Zeugenaussagen - Auszug aus dem Bundeszentralregister Bewährungsverläufe - Vollzugsverläufe /-beurteilungen Stellungnahmen anderer Behörden wie Jugendgerichtshilfe, Ordnungsämter, Einrichtungen der Jugendhilfe u.a. Weiterhin werden gemeinsam mit dem Patienten ggf. Übergabe- und Abklärungsgespräche mit Therapeuten aus Haftanstalten, Sozialarbeitern der Bewährungshilfe und z.B. Betreuern aus dem Bereich Betreutes Wohnen geführt, um die Therapieplanung darauf abzustimmen. Ziel ist hier nicht, den »gläsernen Menschen« zu produzieren oder eine weitere Beweisführung zum Tatverlauf vorzunehmen. Vielmehr wird der Patient mit der Wahrnehmung und der Urteilsbildung anderer Menschen konfrontiert. Die hierdurch entstehende Interaktion zwischen Patient und Therapeut wird als Werkzeug genutzt, um eine schrittweise Annäherung und Auseinandersetzung mit dem realen Verhalten des Patienten zu erzielen. Besonders Gerichtsaktenstudium und Kooperationsgespräche sind für den Therapieerfolg unerlässlich. Zeit und Aufwand dafür sind jedoch hoch und mit dem üblichen Stundensatz der Krankenversicherungen zur Vergütung von Psychotherapie nicht zu decken. 6.3 Delikt- und störungsorientierte Interventionsverfahren Unsere Arbeitshypothese in der Ambulanz lautet: Es ist eine Voraussetzung für Integration in die Gesellschaft, Realität erkennen zu können, anerkennen zu können und sich zu erleben als aktiver Gestalter seiner eigenen Realität. Sexualstraftäter leben oftmals in sehr eigenen Gedanken- und Gefühlswelten, aus denen heraus die Straftat auch meist begangen wurde. Auch nach der Tat versuchen die Patienten, schmerzhafte und schuldhafte Emotionen bei sich zu vermeiden. Reaktionen sind oftmals Leugnen, Verharmlosen und kognitives Verzerren ihres Tatverhaltens. Bei delikt- und zielorientierten Interventionsverfahren wird der Patient mit der Realität des Tathergangs, der Tatumsetzung und den Tatfolgen konfrontiert. Dies geschieht, wie oben ausgeführt, auch unter Hinzuziehung von Gerichtsakten und -daten. Auch wird der Patient mit der Situation des Opfers und der Angehörigen aufgrund seiner Tat konfrontiert. Denn nur, wenn der Patient diese Tat als sein persönliches individuelles Handeln anerkennen kann, Blatt 20 ist es ihm besser möglich, eine Wiederholung seines strafbaren Verhaltens zu vermeiden. Die Rolle des Therapeuten ist ein schwieriger Balanceakt. Er ist Wegführer und Begleiter des Patienten beim schrittweisen Herantasten an die Tat und deren Motive. Dazu setzt der Therapeut die Konfrontation mit der Realität und seine emotionalen Reaktionen gleichermaßen ein. Die Verflechtung von Psychotherapie und Verhaltenskontrolle stellt besonders im ambulanten Bereich die größte Herausforderung für den behandelnden Psychotherapeuten dar, da der Patient immer mit dem Beziehungsabbruch drohen und sich der Behandlung entziehen kann. Hier ist oftmals der juristische Druck und die Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung unterstützend oder gar notwendig, um vorschnelle Impulse des Patienten zur Vermeidung der Konfrontation zu stoppen. Dennoch ist eine zu frühe und zu insistierende Konfrontation des Patienten mit seinem Tatverhalten nach unserer Erfahrung kontraproduktiv. Diese Methodik hat erst Erfolg, wenn eine stabile therapeutische Beziehung zum Therapeuten besteht. Für diese Behandlungsziele haben sich in der Ambulanz in Stuttgart insbesondere kognitiv-verhaltenstherapeutische, aber auch tiefenpsychologische und gruppendynamische Interventionen als psychotherapeutische Methoden bewährt. Zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit und der Gegenübertragung der Psychotherapeuten ist die Supervision durch einen externen forensisch, psychiatrisch und psychotherapeutisch erfahrenen Supervisor methodisch notwendig. 6.4 Ersttherapie und Adaptionstherapie Inhaltlich haben sich in der Psychotherapeutischen Ambulanz auf Grund der Herkunft des Patienten zwei Behandlungsschwerpunkte herausgebildet, die es zu unterscheiden gilt: Erstens der Bereich der Ersttherapie für jene Patienten, die bislang noch keine Therapie in der Justizvollzugsanstalt erhalten haben oder die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden. Bei dieser Gruppe ist es erforderlich, dass in der psychotherapeutischen Behandlung zunächst die Motivation zur Therapie sowie die Grundkompetenzen zur Problembearbeitung und letztlich zur Modifikation von Verhalten entwickelt werden. Zweitens der Bereich der Adaptionstherapie für jene Patienten, bei denen bereits eine psychotherapeutische Behandlung während der Haft, in der Sozialtherapeutischen Anstalt, im Maßregelvollzug o.ä. stattgefunden hat. Bei dieser Gruppe kann davon ausgegangen werden, dass die Motivation und die Grundkompetenzen einer Problembearbeitung bereits durch Therapeuten in der Haftanstalt erarbeitet worden sind und es nun in der ambulanten Therapie darauf ankommt, die Adaption des Verhaltens der Patienten in Freiheit auszurichten und die Verhaltenskonsistenz in psychosozialen Konfliktsituationen zu optimieren und zu überprüfen. Blatt 21 Insbesondere in dieser zweiten Gruppe ist eine sehr enge Verzahnung zwischen Haftanstalt, Bewährungshilfe und Ambulanz erforderlich, um eine enge Abstimmung der bereits initiierten Behandlungsmaßnahmen zu gewährleisten. 6.5 Einzel-, Gruppen-, Paar- und Angehörigengespräche Die Settings Einzel-, Gruppen-, Paar- und Angehörigengespräche werden in der Ambulanz mit unterschiedlichen Zielsetzungen eingesetzt. Die Therapie beginnt meistens mit Einzeltherapie. Dies ist erforderlich, weil sich viele Straftäter ihrer Tat schämen, Tendenzen zur Verharmlosung aufweisen oder ihre Handlungen leugnen. Im intensiven Einzelgespräch ist es möglich, Vertrauen zum Psychotherapeuten und die Motivation für eine Therapie aufzubauen. Auch wenn durch eine richterliche Therapieweisung bei den Klienten zu Beginn der Therapie nur eine geringe, oftmals nur extrinsische Motivation zur Behandlung besteht, begreifen sie in den meisten Fällen nach einigen Wochen der Behandlung selbst, dass sie sich mit Hilfe von Therapie besser verstehen und verändern können. Angehörige und Partner werden in die Gespräche mit einbezogen (bes. bei Inzesttätern), um die sozialen Bindungen zu prüfen, die Stabilität von verändertem Verhalten zu unterstützen und eine gewisse soziale Kontrolle zu bilden. Gruppentherapien werden eingesetzt, damit die Täter sich nicht nur in der Beziehung zum Therapeuten, sondern auch in einer sozialen Einheit auseinandersetzen. Durch die Gruppe werden sie mit der Wahrnehmung, dem Verhalten und den Einstellungen anderer Patienten konfrontiert. Tataufarbeitung geschieht hier durch »Delikt-Szenarien« (18) oder dem Aufzeigen von »DeliktEntscheidungs-Ketten« (19), die kognitive Verzerrungen, Verleugnungen und verdeckt aggressive Impulse des Patienten in der Gruppe deutlicher werden lassen. Hier entwickelt sich eine Dynamik der gegenseitigen Kritik und Kontrolle, in der schädigende Verhaltensmuster entdeckt und besprochen werden können (20). Hier erleben Sexualstraftäter auch, dass sie mit ihrer Problematik nicht alleine dastehen und lernen an Modellen (im verhaltenstherapeutischen Sinne). Sie erkennen sich selbst in der Gruppe zum Teil besser, da andere Menschen ähnliche Defizite wie sie aufweisen. Auch besteht die Möglichkeit, in Rollenspielen neues Verhalten auszuprobieren. 6.6 Medikamentöse Behandlung Bei manchen Sexualstraftätern ist aufgrund ihrer gravierenden psychischen Störung oder Erkrankung eine medizinische Abklärung durch einen niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erforderlich. (18) (19) (20) BULLENS, R. (1998). MARSHALL, W.L., FERNANDEZ, Y.M., HUDSON, S.M., WARD, T. (1998). BERNER, W. (2000). Blatt 22 In der Ambulanz ist ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin tätig. Er ist jedoch von den Krankenkassen bislang nicht zur Abrechnung berechtigt und zugelassen. Daher ist es zur Zeit noch notwendig, extern einen Facharzt hinzuzuziehen, damit Patienten der Ambulanz eine begleitende medikamentöse Behandlung ermöglicht wird. Je nach Erkrankungsbild kann eine ergänzende medikamentöse Unterstützung des Patienten durch Psychopharmaka oder andere Medikamente hilfreich oder gar notwendig sein. Bei Patienten mit dranghaftem Verhalten wird – wenn dies angezeigt ist - der Einsatz von Antiandrogenen, bzw. LHRH-Antagonisten befürwortet und unterstützt. In der wissenschaftlichen Literatur wird zum Teil bei an chronischer Paraphilie leidenden Männern eine deutliche Abnahme sexueller Phantasietätigkeit und sexueller Begierde durch Verabreichung dieser Substanzen berichtet (21). Die Ambulanz stellt besonders in solchen Fällen eine sehr enge Kooperation mit dem behandelnden niedergelassenen Facharzt sicher. 6.7 Therapiedauer und Therapiebeendigung In der Regel ist die ambulante Psychotherapie von Sexualstraftätern auf mindestens ein Jahr (40 Stunden) angelegt, oft auch länger (60-80 Stunden). Die Therapiedauer hängt von mehreren Faktoren ab: - Ausprägung der psychischen Störung und Erkrankung (Psychiatrische Diagnose, vgl.4.5) Art des Delikts (Anlassdelikt und richterliche Therapieweisung, vgl.4.4) Art und Häufigkeit von Vorstrafen Soziales Umfeld Berufliche und finanzielle Situation Familiäre Bindungen Kompetenz zur Umsetzung einer legalen und befriedigenden Sexualität Sinnvolles Freizeitverhalten Körperliche Konstitution Entwicklung des Therapieverlaufs Oftmals wird die ambulante Therapie schon während der Inhaftierung bei Vollzugslockerung einige Zeit vor der Entlassung begonnen. Danach wird sie so lange intensiv fortgesetzt, bis die Verhaltensveränderung stabil und eine Resozialisierung feststellbar ist. Gegen Ende der Therapie werden i.d.R. die Sitzungsintervalle immer länger, um die Konsistenz der Verhaltensveränderung, die in der Therapie erzielt worden ist, noch über einen längeren Zeitraum überprüfen zu können. Dies dient dazu, dass der Therapeut in einer Krisensituation auch nach der weitgehenden Beendigung der Therapie noch für den Patienten erreichbar ist. Sowohl Anfang als auch Ende der Therapie werden mit dem Bewährungshelfer besprochen, so dass dieser seine weitere soziale Arbeit mit seinem Probanden/ Patienten abstimmen kann. (21) RÖSLER A. UND WITZTUM, E (1998). Blatt 23 Bei Ersttätern kann es ausreichen, innerhalb von 15-20 Stunden nach der Aufarbeitung der Tat, deren Tatumstände und der Abklärung von Risikofaktoren für mögliche Rückfälle die Therapie erfolgreich abzuschließen, wenn keine weiteren wesentlichen psychischen Störungen und Gefahren mehr erkennbar sind. Die Dauer der Therapie ist aber auch durch die Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Therapiestunden begründet. Hier ist stets eine gewissenhafte Abwägung des verbleibenden Risikos von möglichen Rückfällen zu berücksichtigen. Diagnostisch gibt es hier noch keine verlässlichen Prädiktoren, an denen man ablesen könnte, bei welcher Therapiedauer Rückfälle auszuschließen sind. 7.0 Organisationsform der Psychotherapeutischen Ambulanz 7.1 Fachbereich im Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Organisatorisch ist die Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter als ein Fachbereich im Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. eingebunden. Die Geschäftsführung der Ambulanz liegt damit beim Verein. Der Verein arbeitet seit mehr als 50 Jahren mit Straftätern zur Unterstützung des Auftrags der Justiz und der Bewährungshilfe. Die Gründung der Ambulanz stellt eine konsequente Weiterentwicklung dar in der Ausdifferenzierung der Arbeit auf weitere Aufgabenfelder, die durch Veränderungen in der Gesetzgebung, neue Anforderungen in der Arbeit mit der Bewährungshilfe und Veränderungen der Patienten notwendig wurden. Daher ist der Bewährungshilfeverein auch für die Umsetzung eines Teilbereichs der bereits mehrfach erwähnten Sexualstrafgesetzgebung von 1998 prädestiniert. Er ist durch sein traditionelles Hauptaufgabenfeld seit mehr als fünf Jahrzehnten an den Schnittstellen Justiz, Resozialisierung von Straftätern und Opferschutz tätig. Der Verein verfügt seit langer Zeit über bewährte Kooperationsstrukturen zu Gerichten, Staatsanwaltschaften, Strafvollzug und Bewährungshilfe. Diese Netzwerkkompetenz und –erfahrung war und ist Grundlage des erfolgreichen Aufbaus der Psychotherapeutischen Ambulanz für Sexualstraftäter. Ohne diese wichtige Voraussetzung ist eine fachgerechte Arbeit in diesem neuen Arbeitsfeld mit diesem speziellen Patienten nur schwer denkbar und umsetzbar. Hinzu kommt, dass die Ambulanz in der Landeshauptstadt in Stuttgart-Mitte im Gerichtsviertel angesiedelt ist. Die zentrale geografische Lage bringt erstens für die Patienten eine sehr gute Erreichbarkeit durch gute Verkehrsanbindungen auch zu weit außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks liegenden Ortschaften mit sich. Zweitens sind hier kurze Kooperationswege gegeben, so zum Beispiel zu Richtern, Staatsanwälten, Bewährungshelfern oder Fachärzten und Einrichtungen des Betreuten Wohnens. Blatt 24 7.2 Struktur der Ambulanz Die Ambulanz wird geleitet von einem approbierten Diplom-Psychologen mit den Zusatzqualifikationen Psychologischer Psychotherapeut, Verhaltenstherapeut, Sozialwirt (FH) und Supervisor. Er arbeitet eng zusammen mit einem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, mit Zusatzqualifikationen in Kinder- und Jugendpsychiatrie, Analytischer Therapie und Gruppenpsychotherapie. Eine Sekretärin stellt ganztags die durchgehende Erreichbarkeit der Ambulanz für Patienten und außenstehende Stellen sicher. Der Ambulanz ist ein Fachbeirat zugeordnet. Ihm gehören acht Persönlichkeiten aus Justiz- und Sozialministerium, Gerichten, Strafvollzug, psychiatrischen Einrichtungen, Universität und dem Trägerverein an. Ein Teil der Mitglieder des Fachbeirats hat zusammen mit dem Trägerverein die Ambulanz aus der Taufe gehoben: In diesem Kreis verdichtete sich in den 90er Jahren die Diskussion um den therapeutischen Umgang mit Sexualstraftätern hin zu der Gründungsidee für eine Ambulanz. Alle zur Gründung notwendigen politischen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen wurden hier beraten und in die Wege geleitet. Die Fachbeiräte sind Schirmherren und Mentoren der Ambulanz. 7.3 Fachliche Qualitätsstandards Der fachliche Qualitätsstandard der Ambulanz wurde im Auftrag des Sozialministeriums durch die Universität Tübingen mit aufgebaut, untersucht und begleitet. Hierzu war eine Diplom-Psychologin als wissenschaftliche Forschungsassistentin von September 1998 bis August 2001 in der Ambulanz in Stuttgart tätig. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat diese fachliche Begleitung durch Mittel in Höhe von insgesamt 300.000,- DM ermöglicht. Die Ergebnisse liegen Sozialministerium, Fachbeirat und Verein vor und stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sie sind in die Ausrichtung dieser Konzeption mit eingegangen. Qualifikation des Personals. In der Ambulanz sind ausschließlich approbierte Psychotherapeuten tätig, deren Qualifikation den fachlichen Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes von 1998 entspricht: Sie verfügen über einen ärztlichen oder psychologischen Hochschulabschluss, über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung in einer wissenschaftlich anerkannten Methode (verhaltenstherapeutisch oder tiefenpsychologisch) und über langjährige Erfahrungen in der klinischen Arbeit mit Patienten, die eine juristische Weisung zur Therapie haben. Qualität der Abläufe. Ein ausführliches Dokumentationswesen (Patientenakte, Statistikbögen, Therapieaufzeichnungen aller Sitzungen u.a.m.) in Anlehnung an die Qualitätssicherungskriterien der Krankenkassen machen die Therapieverläufe transparent und nachvollziehbar. Die Rückkopplung über Behandlungsverläufe oder -ergebnisse erfolgt u.a. auch durch enge Kooperation mit anderen Stellen und Behörden (z.B. Bewährungshilfe, Richter, Ärzte). Blatt 25 Für das Jahr 2006 ist eine erste Katamneseuntersuchung der behandelten Klienten durch einen Abgleich über das Bundeszentralregister geplant. Dadurch können Rückschlüsse über den Behandlungserfolg bzw. Misserfolg durch Eintragungen getroffen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen wie z.B. Schweigepflichtentbindung sind bereits geschaffen (22). Die Arbeit der Psychotherapeuten der Ambulanz wird durch einen mit Sexualstraftätern erfahrenen externen Psychiater und ärztlichen Psychotherapeuten in einer 14-tägig stattfindenden fachlichen Fallsupervision reflektiert und begleitet. 7.4 Öffentliche Aufgaben der Ambulanz Die ambulante Behandlung von Sexualstraftätern ist eine relativ neue Form der Verhaltensveränderung in Kooperation mit Justiz und Strafvollzug. Die Stuttgarter Ambulanz ist daher sowohl in Baden-Württemberg als auch bundesweit das erste Modellprojekt eines justiznahen Trägers, der im Kooperationsverbund mit Justiz- und Strafvollzugsstellen mit Hilfe eines eigens dafür aufgelegten Fonds ambulante Psychotherapie für Sexualstraftäter ermöglicht. Diese junge Einrichtung sieht daher eine Verpflichtung zur Dokumentation und zur wissenschaftlichen Evaluation ihrer Arbeit, um ihre Erfahrungen auch einer interessierten Öffentlichkeit in Form von Presse, Medien und Fachwelt unterschiedlicher Bereiche zur Verfügung zu stellen. Das ist besonders wichtig, da dieses Thema oftmals sehr emotional und kontrovers behandelt wird. So hat die Ambulanz in den letzten Jahren viele Anfragen von Presse, Rundfunk und Bildmedien, aber auch von interessierten oder empörten Mitbürgern beantwortet. Ferner wurde das Konzept der Ambulanz in zahlreichen Vorträgen bei Fachtagungen, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkeln vor Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Schöffen, Bewährungshelfern, Psychotherapeuten u.a.m. vorgestellt und diskutiert. Die Öffentlichkeitsarbeit ist immer mit einem hohen Aufwand an Zeit verbunden, der durch den bestehenden Kostensatz für Therapiestunden nicht finanziell abgedeckt ist. 7.5 Bisherige Finanzierung Bislang finanziert der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. die Ambulanz weitgehend aus eigenen Mitteln. Haushaltsjahr 2001: Einnahmen: Honorarerstattungen aus Therapien Zuschuss Sozialministerium Baden-Württemberg, Forschungsmittel Eigenmittel des Vereins 122.560,00 DM 50.000,00 DM 401.075,43 DM Summe Einnahmen 573.635,43 DM (22) Siehe Anhang Blatt 26 Aufwand: Personalkosten Sachkosten 419.655,63 DM 153.979,80 DM Summe Aufwand 573.635,43 DM Der Betrag von 401.635,43 DM im Jahr 2001 wurde vom Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. allein getragen. Insgesamt hat der Verein seit Bestehen der Psychotherapeutischen Ambulanz von September 1998 bis Dezember 2001 Eigenmittel in Höhe von 1.139.122,84 DM geleistet. Dies hat er zum wesentlichen Teil aus Einnahmen über Bußgeldzuweisungen bestreiten können. Jedoch sind solche Zuweisungen keine konstanten Einnahmequellen, auf deren Grundlage langfristige betriebswirtschaftliche Verbindlichkeiten, wie z.B. Arbeitsverträge und Mietverträge, abgeschlossen werden können. Hier bedarf es zukünftig einer gesicherten Refinanzierung der Kosten für die Ambulanz, damit die Psychotherapeuten auch zukünftig verlässliche Dienstleistungen für die therapeutische Arbeit mit Sexualstraftätern anbieten können. Ebenfalls müssen auch zukünftig Richter, Staatsanwälte, Vollzugsleiter, Bewährungshelfer und die Bevölkerung sich darauf verlassen können, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage - mit einer Behandlungsverpflichtung – Sexualstraftäter zukünftig fachlich und umgehend einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werden, um die Gefahr vor Rückfällen zu minimieren. 7.6 Zukünftige Finanzierungsformen und Finanzierungszuständigkeiten Sexualstraftaten berühren die gesellschaftlichen Bereiche des Justiz-, Sozial- und Gesundheitswesens. Alle drei Bereiche sind mit dieser Problematik konfrontiert und haben ein Interesse daran, weitere Sexualopfer zu verhindern. Daher ist es konsequent, dass die Behandlung von Sexualstraftätern von allen drei genannten Bereichen sichergestellt wird. Dies soll jedenfalls für die überwiegende Zahl der Sexualstraftäter gelten, die das Strafdelikt aufgrund einer Verhaltens- oder Persönlichkeitsstörung begangen haben, die sie ohne psychotherapeutische Behandlung nur schwer eigenständig verändern können. Zuständigkeit des Justizministeriums Die psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern in den Justizvollzugsanstalten ist Aufgabe des Justizvollzugs. Ferner ist es seine Aufgabe, durch eine psychotherapeutische Behandlung im Übergang von Vollzug zur Bewährung und in der Bewährungszeit Rückfällen vorzubeugen. Aufgabe des Justizministeriums ist es (auch im Hinblick auf das oben erwähnte Blatt 27 Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten von 1998) dafür Sorge zu tragen, dass die psychotherapeutische Behandlung und Weiterbehandlung von Sexualstraftätern (insbesondere in der Bewährungszeit eines Probanden) strukturell, fachlich und finanziell geregelt ist, um weiteren Sexualstraftaten vorzubeugen. Durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln im Rahmen des Fonds »Psychotherapie und Bewährung« hat die Justiz bereits einen ersten Schritt in diese Verantwortung getan. Der aktuelle Finanzierungsrahmen reicht aber bei weitem nicht aus, die aufgrund des Gesetzes zukünftig notwendige psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern so zu erfüllen, dass Rückfälle systematisch und professionell verhindert werden. Zuständigkeit des Sozialministeriums Eine der wichtigsten sozialpolitischen Aufgaben ist es, Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu helfen. Dazu gehören auch aus der Haft entlassene Sexualstraftäter. Sie haben es in Folge ihrer gesellschaftlichen Ächtung besonders schwer, ihr Leben (wieder) zu organisieren und suchen nicht nur Wohnung und Arbeit. Vielmehr ist ihre Reintegration in die Gesellschaft durch vielfältige psychische Probleme zusätzlich erschwert. Es ist daher auch eine gesundheitspolitische Aufgabe, ihnen den Zugang zu erforderlicher Heilbehandlung zu ermöglichen und am Aufbau und Sicherstellung entsprechender fachspezifischer Angebote mitzuwirken. Der präventive Wert solcher Maßnahmen steht außer Frage, so dass sie nicht nur den Tätern zugute kommen, sondern auch maßgeblich dazu beitragen, weitere Opfer - auch mit den dadurch entstehenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Kassen – zu verhindern. Zudem obliegt dem Sozialministerium die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB in Baden-Württemberg. Zu dieser Aufgabe gehört es, eine qualifizierte, auch psychotherapeutische Nachsorge für Sexualstraftäter, die aus dem Maßregelvollzug entlassen werden, zu sichern. Durch eine solche qualifizierte Psychotherapie lässt sich das Risiko eines Deliktrückfalls im Übergang vom Maßregelvollzug in die Zeit der Führungsaufsicht auch bei dieser Gruppe reduzieren. Zuständigkeit der Krankenkassen Behandlungsbedürftige Sexualstraftäter, die ihre Behandlung bereits im Strafvollzug begonnen haben und nach der Haftentlassung sozialversichert sind, haben gemäß SGB V einen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zur ambulanten Psychotherapie, wenn diese Behandlung die psychische Störung oder Erkrankung lindern oder gar beseitigen hilft und wenn die Störungsbilder dieser Patienten gemäß ICD-10 Krankheitswert haben. Blatt 28 Auch für die sozialversicherten Patienten der Psychotherapeutischen Ambulanz gelten die Versorgungsleistungen aus § 27 SGB V. Hier heißt es: »Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern« (23). Dies umfasst auch ärztliche und psychotherapeutische Behandlung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Störung oder Erkrankung eine Straftat begangen haben. Aufgrund dessen hat der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. bereits einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung zur Indikationsermächtigung für ehemalige Sexualstraftäter bei der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt, um diese Versorgungs- und Finanzierungslücke zu schließen. Die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg hat es jedoch bislang abgelehnt, die Therapeuten der Ambulanz in die Liste ambulanter psychotherapeutischer Versorgung aufzunehmen, da nach ihrer Auffassung die Versorgung von Sexualstraftätern durch niedergelassene Psychotherapeuten sichergestellt sei. Ein großer Teil der Patienten der Ambulanz kann dies nicht bestätigen, da sie bei etlichen Psychotherapeuten abgelehnt wurden. Begründungen waren mehrmonatige Warteliste und fachliche Überforderung. Wir erfahren auch in Kollegenkontakten, dass erhebliche Vorbehalte in der Zusammenarbeit mit Justizstellen, ethische Vorbehalte gegenüber Sexualstraftätern und Furcht vor Rufschädigung der Praxen bestehen. Straftäter, die im Urteil eine Therapieweisung erhalten haben, müssen, so sie krankenversichert sind und sich nicht in Haft befinden, aber die Möglichkeit erhalten, sich an eine hierfür besonders ausgestattete psychotherapeutische Ambulanz zur Behandlung von Sexualstraftätern wenden zu können. Die von dem eigens dafür qualifizierten Fachpersonal durchzuführenden Behandlungen sind anhand der entsprechenden Leistungspositionen der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Daher sollte auch von gesundheitspolitischer Seite Einfluss auf die Kassenärztliche Vereinigung ausgeübt werden, dass sie sich an den Kosten der psychotherapeutischen Behandlung von Sexualstraftätern beteiligt. Sie sollte daher auch den approbierten Mitarbeitern der Psychotherapeutischen Ambulanz zur Behandlung von Sexualstraftätern der Bewährungshilfe Stuttgart e.V. eine Ermächtigung zur Abrechnung erteilen, um auch jenen Patienten, die krankenversichert sind und eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 aufweisen, Psychotherapie zu ermöglichen. Schlussfolgerung Hieraus wird deutlich, dass die Psychotherapeutische Ambulanz mit einer vielschichtigen Aufgabe betraut ist, die sich an der Schnittstelle dieser drei genannten Bereiche bewegt. Daher ist für die Finanzierung der Ambulanz nach unserer Meinung eine Mischform notwendig. Wir zählen darauf, dass die Verantwortlichen die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, um die ambulante psychotherapeutische Behandlung dieser Patienten auch und gerade im Interesse von zukünftigen potentiellen Opfern von Sexualstraftaten zu gewährleisten. (23) STASCHEIT, 1996 Blatt 29 8.0 Beurteilung der bisherigen Erfahrungen 8.1 Ambulante Therapie mit Sexualstraftätern ist erfolgreich Die bisherigen Zahlen zeigen, dass Arbeitsansatz und Arbeitsweise der Ambulanz erfolgreich sind: Nur 3,5% der bislang behandelten Sexualstraftäter sind nach unseren Erkenntnissen rückfällig geworden (24). Ohne Behandlung wäre eine Rückfallwahrscheinlichkeit von ca. 20% zu erwarten gewesen (25). Eine Vergleichbarkeit dieser Ergebnisse ist jedoch unter Vorbehalt zu beurteilen, da die Zahlen der Ambulanz noch nicht als repräsentativ gesehen werden können. Der Erfolg einer ambulanten Psychotherapie mit Sexualstraftätern sollte nicht nur anhand von Justizdaten beurteilt werden. Nach unserer Meinung ist wesentlicher, dass die eingesetzten psychotherapeutischen Methoden als ergänzende Interventionsform erfolgreich praktiziert und verfolgt werden. Damit ist dem Strafvollzug bei der Bekämpfung von Sexualdelikten neben der Sanktion durch Wegschließen und der Resozialisierung durch Sozialarbeit ein weiteres Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Um die Bevölkerung effizient vor Sexualdelikten zu schützen, ist der konsequente Einsatz aller oben genannten Methoden notwendig. Mehr als drei Jahre Erfahrungen in der Behandlung von Sexualstraftätern in der Ambulanz zeigen, dass die Motivation der Täter zur ambulanten Therapie positiver ist als zunächst erwartet. Der überwiegende Teil der Patienten verfügt zumindest nach gewisser Zeit über eine intrinsische Motivation zur Therapie, arbeitet aktiv an der Aufarbeitung des (Tat-)Verhaltens und der Problematik mit, nimmt die wöchentlichen Gesprächstermine pünktlich wahr, zeigt Veränderungsbereitschaft und nachvollziehbare Einstellungs- und Verhaltensveränderungen. 8.2 Verbindliche Kooperationsstrukturen sind notwendig Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass eine erfolgreiche ambulante psychotherapeutische Arbeit mit Sexualstraftätern nur im engen Verbund zwischen Justiz, Strafvollzug und Bewährungshilfe möglich ist. Von den Patienten wird der fachliche und organisatorische Austausch zwischen den Ebenen toleriert und akzeptiert, auch durch die Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Die Kooperation zwischen Justiz, Bewährungshilfe, Sozialarbeit und anderen sozialen Einrichtungen ist allerdings noch zu verbessern. Die einzelnen Behandlungsaufgaben und Behandlungsschritte in der Therapie mit Sexualstraftätern sind zur Zeit noch nicht einheitlich festgelegt oder gar standardisiert. Bei Übergabe der Patienten von der Haft in die Ambulanz hängt es zur Zeit noch vom Therapeuten persönlich ab, ob er den Entwicklungsstand des bisherigen Therapieverlaufs dem weiterbehandelnden Psychotherapeuten in (24) (25) Stand 04/2001, BEWÄHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). gem. Rückfallstudie ELZ, J. (Hrsg.), (2001), »Legalbewährung und kriminelle Karriere von Sexualstraftätern« der Kriminologischen Zentralstelle e.V. Wiesbaden. Blatt 30 der Ambulanz weitervermittelt. Dies ist aber dringend notwendig, um eine effiziente Weiterbehandlung zur Verminderung des Rückfallrisikos zu erzielen. Sicherlich wäre hier eine generelle konzeptionelle Abstimmung von Behandlungsinhalten und –methoden zwischen den Einrichtungen erstrebenswert, sodass eine verzahnte Therapieplanung und Kontinuität der Entwicklung des Patienten gewährleistet wird. Dies ist u.U. sogar nur mit Hilfe von Vorgaben des Justizministeriums möglich, um eine entsprechende Qualitätssicherung bei allen Therapeuten in den Anstalten und den Ambulanzen/Praxen/Instituten zu garantieren. Richter und Staatsanwälte müssen bei Strafentscheidungen (Vorzeitige Haftentlassung, Strafaussetzung zur Bewährung) sichergehen können, dass Sexualstraftäter umgehend eine qualifizierte Behandlung erhalten. Ansonsten wäre es oftmals nicht zu verantworten, dass solche Menschen in Freiheit leben und eventuell eine weitere Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch über den Behandlungsverlauf und –erfolg müssen die Justizstellen informiert werden, damit durch diese Rückmeldung über einen eventuell anstehenden Bewährungswiderruf verantwortungsvoll entschieden werden kann. Eng abgestimmte Kooperation ist ebenfalls notwendig mit z.B. Bewährungshilfe, niedergelassenen Ärzten, Betreuung im Wohnraum, Kontakt- und Beratungsstellen, Arbeitsämtern, Sozialhilfeträgern und Angehörigen. Kooperation benötigt aber auch viel Zeit, um eine effektive Fallarbeit zu ermöglichen. 8.3 Die Nachfrage steigt Bislang wurden in der Ambulanz mehr als 200 Sexualstraftäter behandelt (Stand 12/2001). Nach der Gründungs- und Modellphase waren alle Stellen schnell mit dem Angebot der Ambulanz vertraut, sodass mittlerweile aufgrund der großen Nachfrage nach ambulanter psychotherapeutischer Behandlung dieser Patienten durch Gerichte, Strafvollzug und Bewährungshilfe der Bedarf mit der derzeitigen Anzahl von zwei Psychotherapeuten in der Ambulanz nicht zeitgerecht gedeckt werden kann. Am Ende des Jahres 2001 bestand bereits eine Warteliste von 3 Monaten für 18 Patienten – Tendenz steigend. Dies ist auch Ausdruck einer zum Teil sehr guten Kooperation mit einigen Strafvollzugsanstalten und Bewährungshilfestellen. So bestehen z.B. positive Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der JVA Heimsheim und der JVA Heilbronn. Zu anderen Haftanstalten bestehen zwar Kontakte, aber es kam hier bislang nur zu einzelnen Therapieübergaben. Auch die Strafvollzugsbehörden greifen verstärkt auf die Ambulanz zurück, da Lockerungen oder vorzeitige Entlassungen von Sexualstraftätern oftmals nur dann vorgenommen werden können, wenn »bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht«, bzw. eine »Gefährlichkeit (nicht mehr) fortbesteht« (26). (26) BUNDESGESETZESBLATT, Jahrgang 1998, Teil I, Nr.6, Artikel 6 zur Änderung der Strafprozessordnung, Seite 162. Blatt 31 Hier sind die Strafvollzugsbehörden darauf bedacht, alles ihnen mögliche zu unternehmen, um eine Gefährdung auszuschließen. Wie bereits ausgeführt, wird bei konsequenter Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten die Zahl der durchzuführenden Therapien und damit der Bedarf an geeigneten Therapieeinrichtungen innerhalb und außerhalb des Vollzugs erheblich ansteigen. Wie hoch der Bedarf sein wird, wurde bislang noch nicht von offizieller Seite erhoben. Bei jährlich 1.353 abgeurteilten Sexualstraftätern in Baden-Württemberg (27) ist damit zu rechnen, dass auch der zukünftige Bedarf an ambulanten Therapieplätzen um einige Hundert Behandlungsfälle jährlich zunehmen wird – insbesondere ab dem Jahre 2003, wie weiter oben ausgeführt. Auf den anzunehmenden erhöhten Bedarf an ambulanten Behandlungsplätzen im Landgerichtsbezirk Stuttgart wird sich der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. strukturell und fachlich einstellen. Das kann er jedoch mit Aussicht auf Erfolg nur, wenn die Finanzierung dieser fachspezifischen Psychotherapie gesichert ist. (27) STATISTISCHE BERICHTE BADEN-WÜRTTEMBERG (2001). Strafverfolgung 1999 und Strafvollzug 2000 in Baden-Württemberg. Statistisches Landesamt von 17.01.2001. Blatt 32 Literatur ANDREWS, D.A. und BONTA, J. (1998). The Psychology of Criminal Condanct (2. Aufl.). Cincinnati, OH: Anderson. BERNER, W. (2000). Neue Entwicklungen in der Psychotherapie von Paraphilien. In: Psychotherapie 5. Jahrg. 2000, Bd. 5 Heft 2, Seite 255 bis 262, CIP-Medien, München. BEWAEHRUNGSHILFE STUTTGART E.V., BLUMENSTEIN/KNÖLLINGER (2001). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts: Psychotherapeutische Ambulanz für Sexualstraftäter – gefördert durch das Sozialministerium Baden-Württemberg. BGBI, BUNDESGESETZBLATT, Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998. Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, Seite 160 bis 163. BULLENS, R. (1998). Ambulante Behandlung von Sexualstraftätern innerhalb eines gerichtlich verpflichtenden Rahmens. Vortrag beim Symposium der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Nicht wegschauen! Vom Umgang mit Sexualstraftätern, 19. März 1998. CALLIESS, Dr. R.-P., MÜLLER-DIETZ, Dr. H. (2000). Beck'sche Kurz-Kommentare, Band 19, Strafvollzuggesetz. München. EGG, R.. (1999). Zur Rückfälligkeit von Sexualstraftätern. Kriminalstatistik, 53, Seite 367 bis 373. EGG, R. (2001). Sozialtherapie und Strafvollzug. KrimZ, Kriminologische Zentralstelle e.V. Wiesbaden. ELZ, J. (Hrsg.), (2001). Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern – Sexuelle Missbrauchdelikte -. KrimZ, Kriminologische Zentralstelle e.V. Wiesbaden, Band 33. FINKELHOR, D. (1986). A Sourcebook on Child Sexual Abuse. Sage Publications, Beverly Hills. FRÄDRICH, S. und PFÄFFLIN, F. (2000). Zur Prävalenz von Persönlichkeitsstörungen bei Strafgefangenen. R & P, 18. Jahrgang, Heft 3, 2000 GROTH, A.N. (1986). Leitfaden zur Behandlung von Sexualtätern. In: Vergewaltigung - die Opfer und die Täter (Hrsg. J. Heinrichs). Holtzmeyer, Braunschweig. ICD 10 (1999). Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien. DILLING, H., MOMBOUR, W., SCHMIDT, M.H. (Hrsg.), 3. Auflage. Huber Verlag. Blatt 33 KNECHT, Dr. G. (1999). Forensische Nachbetreuungsambulanz, Wien, Quartalsbericht IV/99 LÖSEL, F. und BENDER, D. (1998). Aggressives und delinquentes Verhalten von Kindern und Jugendlichen. In H. L. KRÖBER und K. P. DAHLE (Hrsg.), Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz (Seite 13 bis 37). Heidelberg: Kriminalstatistik. MARSHALL, W.L., FERNANDEZ, Y.M., HUDSON, S.M., WARD, T. (1998). Sourcebook of Treatment Programs for Sexual Offenders. New York, Plenum Publishing. MÜLLER-ISBERNER, R., GONZALEZ CABEZA, S. (1999). Kriminalpräventive Ansätze bei persönlichkeitsgestörten Rechtsbrechern. In: Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie. Sonderheft: Grundlagen, Modelle, therapeutische Konzepte, Seite 91 bis 96. NISSO-Institut (Nederlands Institut voor Sociaal Sexuologisch Onderzoek) (1989). Bericht. Utrecht. RÖSLER, A. UND WITZTUM, E (1998). Treatment of men with Paraphilia with a longacting analogue of gonadotropin-releasing hormone. The New England Journal of medicine 338, 7, Seite 416 bis 422. ROTTHAUS, K.P. (1998). Neue Aufgaben für den Strafvollzug bei der Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten. Neue Strafrecht Zeitschrift, NStZ, Seite 597 RÜTHER, W. (1998). Internationale Erfahrungen bei der Behandlung von Sexualstraftätern. MschrKrim 81. Jahrgang, Heft 4. STATISTISCHE BERICHTE BADEN-WÜRTTEMBERG (2001). Strafverfolgung 1999 und Strafvollzug 2000 in Baden-Württemberg. Statistisches Landesamt vom 17.01.2001 StGB, STRAFGESETZBUCH, 32. Auflage (1998), Beck-Texte im dtv-Verlag. StVollzG, STRAFVOLLZUGSGESETZ, 14. Auflage (1999), Beck-Texte im dtv-Verlag. STASCHEIT, U. (HRSG), (1996), Gesetze für Sozialberufe, Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis, Teilband 1. Fachhochschulverlag, Band 30, 4. Auflage. URBANIOK, F. (2000). Das Züricher PPD-Modell. Kriminalistik 2000, Seite 562 ff., 629 ff. WAGNER, E., KNECHT, G., BOLTERAUER, J. (1997). Die ambulante Behandlung von Sexualstraftätern in einer Forensischen Nachbetreuungsambulanz. Zeitschrift für Sexualforschung, S. 127 ff. WITTCHEN, H.-U., ZAUDIG, M. und FYDRICH, T. (1997). SKID, Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV. Hogrefe Verlag für Psychologie, Göttingen, Bern, Toronto u.a..