20140717 bvvp Positionspapier Einsatz neuer Medien in der

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Positionspapier zum Einsatz neuer Medien in der Psychotherapie
Der Einsatz neuer Medien und internetbasierter Formen von Beratung und Behandlung im
Bereich des Gesundheitswesens ist in unserer Gesellschaft weit verbreitet und anerkannt.
Deshalb ist es erforderlich, dass auch der Berufsstand der Psychotherapeuten sich mit den
Rahmenbedingungen und den Qualitätsstandards, die für den Einsatz neuer Medien in dem
Arbeitsfeld der Psychotherapeuten von Bedeutung sind, befasst. Es ist wichtig, die
Begrifflichkeiten Psychotherapie und internet-basierte Methoden in Rahmen von Therapien
nicht zu verwischen.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es eine Internet Psychotherapie in dem Sinne, dass es
sich um ein eigenständiges Psychotherapieverfahren oder eine Psychotherapiemethode
handelt, nicht gibt und nicht geben kann. Das Kernstück der Psychotherapie ist der
persönliche Kontakt zwischen dem Patienten und dem Therapeuten und erfordert die
gegenseitige sinnliche Wahrnehmung und unmittelbare Reaktion.
Es sind aber durchaus Situationen denkbar, in denen die Nutzung der neuen Medien eine
wichtige und wertvolle Erweiterung im Rahmen einer Psychotherapie sein kann. Dabei sind
berufsrechtliche, sozialrechtliche und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen zu
beachten.
Eine psychotherapeutische Fernbehandlung – die also nicht im direkten persönlichen Kontakt
von Patient und Psychotherapeut durchgeführt wird – ist nur unter folgenden Bedingungen zu
akzeptieren:
•
Die Psychotherapie erfolgt prinzipiell im direkten Kontakt und wird nur teilweise als
Fernbehandlung durchgeführt, weil die Abwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit des
Patienten es erfordert (z.B. bei mehrmonatigen Geschäftsreisen)
•
Wenn der Patient aufgrund schwerer Krankheit gehindert ist, die Praxis des
Psychotherapeuten aufzusuchen, ist der Hausbesuch möglicherweise zu bevorzugen.
•
Der psychotherapeutische Fernkontakt ist vor Einsichtnahme durch Dritte sicher
geschützt (somit kommt eine Fernbehandlung durch Facebook, Skype und Chatrooms
nicht in Frage)
•
Sowohl der Psychotherapeut als auch der Patient gewährleisten, dass die
Fernbehandlung nicht gespeichert und Dritten zur Einsichtnahme vorgelegt wird
•
Fernkontakte außerhalb des Rahmens einer Psychotherapie sind nur vertretbar, wenn
generell das Aufsuchen eines Psychotherapeuten nicht möglich ist. Diese
Bedingungen liegen in Deutschland nicht vor. Aber auch da gilt, dass ohne eine
Fachdiagnostik, die einen persönlichen Kontakt voraussetzt, der Einsatz der
Fernbehandlung medizinisch und rechtlich nicht abgesichert angeboten werden kann.
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Teilweise erfolgt die Kontaktaufnahme zu einem Psychotherapeuten durch das Internet durch
Menschen, die die Aufnahme in eine Psychotherapie suchen oder schon in einer laufenden
Behandlung sind, beispielsweise um Terminabsprachen zu treffen.
Auch hier ist sicherzustellen, dass der Psychotherapeut seine Verschwiegenheitspflichten
gewissenhaft wahrnimmt, indem er Antworten auf die an ihn gerichteten Kontaktversuche so
gestaltet, dass sensible Informationen nur in geschützten Kommunikationskanälen
weitergegeben werden. So kann er Menschen, die über Facebook oder die Internetpräsentation
des Psychotherapeuten um Terminabsprachen bitten, auf eine geschützte e-mail Verbindung
hinweisen, die durch Dritte nicht einsehbar sein darf.
Neben der Nutzung von neuen Medien im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung
ist darüber hinaus eine Fülle von Programmen im Internet vorhanden, die sich mit
psychotherapeutischen Informationen und Techniken präsentieren. Bedauerlicherweise ist der
Anteil von Programmen und Informationsforen, die in diesem Bereich fachlich falsche
Aussagen weitergeben oder über unqualifizierte Vorgehensweisen sogar die Nutzer
gefährden, erschreckend hoch.
Das diesbezügliche Angebot ist ähnlich den einschlägigen Büchern zu psychischen Störungen
zu bewerten: fachlich geeignete Informationen und Selbsthilfeprogramme können, soweit
geeignet, ggf. als therapieunterstützend im konkreten Einzelfall vom Psychotherapeuten
empfohlen werden. Dabei sollte sorgfältig darauf geachtet werden, ob und mit welcher
Auswirkung Interessen Dritter (z. B. finanzielle Interessen der Pharmaindustrie) in diesen
Programmen unterstützt werden.
Generelle Empfehlungen verbieten sich, da eine individuelle Indikationsstellung dem
unverzichtbaren fachlichen Standard entspricht. Dies ist auch von Krankenkassen zu
beachten, die nicht aufgrund des Zugangs zu den Diagnosen ihrer Versicherten ohne
Indikation Empfehlungen aussprechen sollten. Dem Patienten ist es allerdings unbenommen,
von sich aus solcher Programme zu bedienen – er ist auch frei, sich frei zugänglicher Bücher
zu bedienen.
Auch hier besteht deshalb Handlungsbedarf von Seiten des Berufsstandes der
Psychotherapeuten, um die fachlichen Standards für diese Programme festzulegen und über
deren Einhaltung zu informieren. Am sinnvollsten ist die Einführung eines Qualitätssiegels
der psychotherapeutischen Fachgesellschaften und Berufsverbände, mit dem ein solches
Programm zertifiziert werden kann.
Berlin, 17.07.2014
für den bvvp: Dr. Erika Goez-Erdmann
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