Gentechniker haben das menschliche Erbgut zum großen Teil entziffert. Krankheiten könnten besser geheilt, das Rätsel des Alterns und Sterbens könnte gelöst werden. Wer diese Informationen gewissenlos anwendet, kann Menschen manipulieren, kontrollieren oder züchten. Schlagzeilen: Patente auf Leben Gentechnik auf dem Acker und in der Nahrung Kennzeichnung genmanipulierter Lebensmittel Gentechnik und Welternährung Stand: 4. Dez. 02 http://ilsebill.biologie.uni-freiburg.de/cgi-bin/worldpop?neuro.biologie.unifreiburg.de/Skriptum/Gentechnik/Anwendungen.html Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 Greenpeace fordert Gene, Pflanzen, Tiere, Menschen und Teile des menschlichen Körpers dürfen nicht patentiert werden. Die Mitgliedsländer des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) müssen als politische Kontrolle dafür sorgen, dass das Europäische Patentamt keine weiteren Patente auf Leben mehr erteilt. Der Bundestag darf die EUPatentrichtlinie nicht in nationales Recht umsetzen. Die Europäische Union muss eine neue europäische Patentgesetzgebung auf den Weg bringen, die Patente auf Lebewesen und deren Gene verbietet Position der Österreichischen Industriellenvereinigung zum Thema Gentechnik: Wien, am 25. 3. 1997 Die Wissenschafter unserer Zeit haben uns mit der Gentechnik ein sehr wertvolles Werkzeug zur Verfügung gestellt, das die Möglichkeit eröffnet, den Gesundheitsund Lebensstandard in vielen Bereichen zu verbessern. Wir sollten dieses Instrument auch in Österreich weiterhin klug und verantwortungsbewusst einsetzen http://www.gentechnik.gv.at/gentechnik/B1_orientierung/B1_einfuehr_10004_set.html Grundsätze Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 Grundsätze § 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten: 1. Arbeiten mit GVO (gentechnisch veränderten Organismen) und Freisetzungen von GVO in die Umwelt sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip). 2. Der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik und der Umsetzung ihrer Ergebnisse sind unter Beachtung der Sicherheit (§ 1 Z 1) keine unangemessenen Beschränkungen aufzuerlegen (Zukunftsprinzip). 3. Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem die Einschließung der GVO stufenweise gelockert und deren Freisetzung nur ausgeweitet werden darf, wenn die Bewertung der vorhergegangenen Stufe ergibt, dass die nachfolgende Stufe mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar erscheint (Stufenprinzip). 4. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in die Vollziehung einzubinden, um deren Information und Mitwirkung sicherzustellen (demokratisches Prinzip). 5. Bei Genanalysen und Gentherapien am Menschen ist auf die Wahrung der Menschenwürde Bedacht zu nehmen; der Verantwortung des Menschen für Tier, Pflanze und Ökosystem ist Rechnung zu tragen (ethisches Prinzip). Österreichische Bischofskonferenz, Frühjahrsvollversammlung, Pressekonferenz am 21. März 1997 Erklärung zur Gentechnik Die Kirche hat bezüglich der Gentechnik kein Sonderwissen. Aus dem christlichen Glauben folgt auch keine prinzipielle Ablehnung dieser neuen Technologie, aber ganz entschieden eine Absage an alle alten und neuen Ideologien, die den Menschen auf seine genetische Qualität reduzieren. Um die neuen Techniken unter ethischem Gesichtspunkt zu bewerten, gilt es zu unterscheiden, worauf sie sich beziehen: auf den Menschen oder auf nicht-personale Lebenswesen, also Tiere und Pflanzen. 1. Gentechnik und Mensch Die Heiligkeit und Unantastbarkeit der menschlichen Person verbietet jeden Eingriff in die Entwicklung des Menschen, die nicht an seinem individuellen Wohl orientiert ist. Abzulehnen sind daher Eingriffe wie Klonung von Menschen, Kreuzung von Mensch und Tier, sogenannte verbrauchende Embryonenforschung, Totalverzweckung eines Menschenwesens zu Therapiezwecken für einen anderen. Jeder gezielte Eingriff in die Keimbahn, mit dem der veränderte Genbestand an die Nachkommen weitervererbt wird, bedeutet eine fundamentale Fremdbestimmung und biologische Nötigung künftiger Generationen und ist daher abzulehnen, es sei denn, daß es jemals möglich sein sollte, Erbkrankheit durch den Eingriff in die Keimbahn zu heilen. Im übrigen setzen fast alle gentechnischen Methoden eine In-vitro-fertilisation (IVF) voraus. Die Kirche lehnt diese Technik beim Menschen als solche ab. 2. Gentechnik und Tiere bzw. Pflanzen Bei gentechnischen Eingriffen im Bereich der Tierwelt und der Pflanzen sind die langfristigen Folgen sehr schwer abzuschätzen. Daher ist das Verantwortungsbewusstsein besonders gefordert. http://www.gentechnik.gv.at/gentechnik/set/info_set.html Frage: Ist die Gentechnik ethisch überhaupt vertretbar? Antwort: Der Begriff der Ethik wird durch Zeit, Kultur, Religion und Gesellschaft geprägt und unterliegt damit einer gewissen Variabilität. Angesichts neuer Entwicklungen werden bestehende Weltbilder und Orientierungen immer wieder neu überdacht. Die Gentechnik an sich ist wertfrei und kann nicht grundsätzlich als unethisch eingestuft werden. Entscheidend ist, wie und in welchem Zusammenhang ihre vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten eingesetzt werden. Diese müssen im Hinblick auf ethische Normen von Fall zu Fall geprüft werden. Genauso wie es unethisch sein kann zu handeln, kann es unethisch sein, nicht zu handeln. Die Anstrengung, mit Hilfe gentechnisch veränderter Kulturpflanzen die Ernährungssituation in der Dritten Welt zu verbessern, dient dem Ziel, Leiden zu vermindern. Beiträge zur Reduzierung von Energie- und Rohstoffverbrauch sowie Abfallmengen bei zahlreichen Herstellungsverfahren, Einsatzmöglichkeiten zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen oder die Entwicklung von nachhaltigen Anbaumethoden in der Landwirtschaft sind Anwendungen zugunsten der Natur. Diese Möglichkeiten nicht zu nutzen wäre unethisch. Darüber hinaus verfolgt die Gentechnik dieselben Ziele, wie sie mit den traditionellen Züchtungsmethoden seit Jahrtausenden angestrebt werden. Mit ihrer Hilfe steht heute ein zusätzliches Werkzeug zur Verfügung, diese Ziele effizienter und gezielter zu erreichen. Da die Gentechnik auch missbraucht werden kann, bedarf sie einer ständigen ethischen Begleitung, welche ihre Grenzen aufzeigen, verwerfliche Zielsetzungen und gefährliche Anwendungen verhindern, jedoch den sinnvollen und notwendigen Einsatz unterstützen soll. Die Verabschiedung von Gesetzeswerken wie dem deutschen Gentechnikgesetz und die Arbeit von Ethikkommissionen dienen diesen Zielen. Darüber hinaus ist die gesellschaftliche Diskussion über Chancen und Risiken dieser Technologie zu fördern und begleitend zu führen. Von besonderer Aktualität ist derzeit der Einsatz gentechnischer Methoden am Menschen. Der Umgang mit gentechnischen Daten sowie mit menschlichen Embryonen (Präimplantationsdiagnostik, therapeutisches Klonen) unterliegt einer intensiven gesellschaftlichen Diskussion. Die Bayerische Staatsregierung hat im Hinblick auf diese Fragen im März 2001 die Errichtung einer Ethik-Kommission beschlossen. http://www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/gentech/chancen/ant9.htm Zusammenfassende Darstellung des Zweiten Berichtes der Gentechnikkommission I. Aufgaben und Tätigkeit der Gentechnikkommission Die Gentechnikkommission (GTK), welche beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung des Gentechnikgesetzes- GTG (BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. I Nr. 94/2002) ergebenden Fragen eingerichtet wurde, erstellt gemäß § 99 GTG auf der Grundlage der ihr von den ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen übermittelten Berichte in dreijährigen Abständen einen Bericht über die Anwendungen der Gentechnik in Österreich. Der erste Bericht dieser Art wurde am 14. Jänner 1999 von der GTK beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt. Der nun vorliegende zweite Bericht der GTK wurden in den Sitzungen der GTK am 19. Februar 2002 und am 15. April 2002 beraten und am 15. April einhellig angenommen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 1. Juni 2001 und beinhaltet eine zusammenfassende Darstellung der in Österreich durchgeführten Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, des in Österreich erfolgten Freisetzens von GVO und Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der allgemeinen Angelegenheiten von in Österreich durchgeführten Genanalysen und Gentherapien am Menschen. Die dabei beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf die Beachtung der in § 3 GTG festgehaltenen Grundsätze (Vorsorgeprinzip, Zukunftsprinzip, Stufenprinzip, demokratisches Prinzip und ethisches Prinzip) werden von der GTK bewertet und die bildungs- und forschungspolitischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der beobachteten Entwicklung für Österreich untersucht und dargestellt. II. Zusammenfassende Darstellung der Anwendungen der Gentechnik in Österreich 1. Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien) Hinsichtlich Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wurden bei den zuständigen Behörden 159 Anmeldungen bzw. Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen eingebracht. 73,6 % dieser Anmeldungen bezogen sich auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 1, 25,7 % auf Arbeiten in Sicherheitsstufe 2 und 0,7 % auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 3. In diesen Zahlen sind auch die dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bzw. dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemeldeten Arbeiten mit transgenen Tieren gemäß den §§ 26 und 27 GTG enthalten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den ersten beiden Jahren nach dem Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes eine große Zahl an Anmeldungen und Anträgen zu bearbeiten war. In den folgenden Jahren war ein rückläufiger Trend zu beobachten. Im aktuellen Berichtszeitraum ist– bedingt durch Neuansiedlung von Betrieben – wieder ein Anstieg der Meldungen über Arbeiten mit GVO zu verzeichnen. Die im Berichtszeitraum erfolgten Überprüfungen durch die Behörde ergaben keine Beanstandungen. Es wurden auch bisher keine Unfälle bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen nach den Meldepflichten des § 11 GTG gemeldet. 2. Freisetzen und Inverkehrbringen Jede Freisetzung von GVO sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Im Berichtszeitraum wurden weder beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen noch beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein Antrag auf Genehmigung zur Freisetzung von GVO gestellt. Ebenso wurde in Österreich kein Antrag auf Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, gestellt. Die beiden letzten Zulassungen auf EU-Ebene erfolgten im Jahr 1998. Seither herrscht ein „De facto-Moratorium", da sich ein Großteil der Mitgliedsstaaten bis zur Schaffung bzw. Adaptierung bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen gegen weitere Zulassungen für das Inverkehrbringen aussprach. In den Berichtszeitraum fiel die Erlassung zweier Verordnungen, mit denen das Inverkehrbringen von zwei gentechnisch veränderten Maissorten in Österreich verboten wurde (BGBl. II Nr. 197/1999 und BGBl. II Nr. 120/2000). Rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen bildet § 60 GTG, der auf Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG basiert. 3. Genanalysen und Gentherapie am Menschen Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 GTG darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen (§ 68 GTG). Der wissenschaftliche Ausschuss für Genanalysen und Gentherapie am Menschen erstellte Gutachten zu insgesamt 23 Anträgen. 17 Einrichtungen wurden mit Bescheid zugelassen. Es handelte sich dabei großteils um Universitätskliniken bzw. –institute und Einrichtungen im Rahmen von Krankenanstalten. Im letzten Halbjahr des Berichtszeitraumes war allerdings auch ein beginnender Trend zur Neugründung privater Einrichtungen zu verzeichnen, da Genanalysen durch die stetig fortschreitende Entwicklung der technischen Analysenmöglichkeiten stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt sind und vermehrte Nachfrage nach diesen Untersuchungen besteht. Im Bereich Gentherapie wurden im Berichtszeitraum sechs Anträge auf Durchführung einer somatischen Gentherapie im Rahmen einer klinischen Prüfung gestellt, verbunden mit den Anträgen auf Zulassung der Einrichtung (Krankenanstalt) zur Durchführung derartiger Therapien. Es waren dies meist multizentrische Studien zur Erprobung von neuen Therapieverfahren bei der Behandlung von Krebserkrankungen. III. Entwicklungen auf EU-Ebene In den Berichtszeitraum fiel die Erlassung der Richtlinien 2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und der Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates), die bis 17. Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist. In Zusammenhang mit dieser Richtlinie steht auch die derzeit in Gang befindliche Erarbeitung von zwei Verordnungen betreffend gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und deren Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Weiters zu nennen sind die Verordnung (EG) Nr. 49/2000, die die Einführung eines Schwellenwertes von 1% bei der Kennzeichnung technisch unvermeidbarer zufälliger Verunreinigungen mit GVO in Lebensmitteln beinhaltet und die Verordnung (EG) Nr. 50/2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten. IV. Bewertung der beobachteten Entwicklungen, Konsequenzen Die Kommission hat dem gesetzlichen Auftrag entsprechend die beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf die Beachtung der eingangs erwähnten Grundsätze zu bewerten, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind: Vorsorgeprinzip Bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wird dem Vorsorgeprinzip durch interne und externe Überprüfungen Rechnung getragen. Die diesbezüglichen Erfahrungen der Praxis in Österreich zeigen, dass die durchgeführten Arbeiten fast ausschließlich in die Sicherheitsstufen 1 und 2 fallen, d.h. in Sicherheitsstufen, in denen von keinem oder von einem geringen Risiko für die Sicherheit auszugehen ist. Für Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO wurde das Vorsorgeprinzip in der EU-Richtlinie 2001/18/EG und auch im „Cartagena Protokoll" über die Biologische Sicherheit explizit verankert. Für eine entsprechende Umsetzung ist die detaillierte Erarbeitung von Kriterien für die Risikoabschätzung und –bewertung unter Einbeziehung aller gesundheitlichen und ökologischen Aspekte notwendig. Zukunftsprinzip Die biotechnologische Forschung mit gentechnischen Methoden und ihre wirtschaftliche Anwendung ist in vielen Bereichen in Österreich gut entwickelt und genießt internationale Anerkennung. Auch die Anwendung neuester Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Medizin und der Entwicklung neuer Arzneimittel wird in Österreich von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert. Aus Sicht der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik stellt die pauschale Ablehnung von Freisetzungsversuchen zu Forschungszwecken sicherlich eine Beeinträchtigung des Zukunftsprinzips im Sinne des Gentechnikgesetzes dar. Die durch die Novelle des GTG im Jahr 1998 geschaffenen klaren Kriterien für die Risikoabschätzung, die neuen Haftungsbestimmungen sowie eine neutrale und sachgerechte Information der Öffentlichkeit sollten einen Beitrag zu einem differenzierten Meinungsbildungsprozess leisten. Stufenprinzip Da im Berichtszeitraum keine Anträge auf Genehmigung zur Freisetzung von GVO gestellt wurden, kann zu diesem Prinzip gegenwärtig keine Aussage getroffen werden. Demokratisches Prinzip Wiewohl im Berichtszeitraum keine Anhörungsverfahren im Sinne der §§ 28 und 43 GTG stattfanden, war ein gleichbleibendes Informationsinteresse der Bevölkerung über allgemeine und spezielle Themen der Gentechnik und Biotechnologie zu verzeichnen. Die modernen Mittel der Informationstechnologie wie Internet und E-mail konnten auch hier einen Beitrag zur rascheren und effektiveren Verbreitung von Informationen leisten. Bewährt haben sich die in den Jahren 1995 bzw. 1997 eingerichteten Homepages des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Ethisches Prinzip Im Berichtszeitraum konnte eine Tendenz zur verstärkten Diskussion ethischer Aspekte der Gentechnik beobachtet werden. Der rasche wissenschaftliche und technische Fortschritt speziell bei Anwendung gentechnischer Methoden im Bereich der Humanmedizin führte zur eingehenden Beschäftigung mit der Frage, wie – unabhängig von der rein technischen „Machbarkeit" biotechnologischer Aktivitäten – den individuellen Rechten, Interessen und Bedürfnissen des Einzelnen, des betroffenen Patienten oder Probanden und seiner Angehörigen, aber auch jenen von spezifischen Personengruppen, z.B. Menschen mit Behinderungen im Lichte dieser Entwicklungen bestmöglich Rechnung getragen werden kann. V. Bildungs- und forschungspolitische Konsequenzen Die Belange der Gentechnik und Biotechnologie haben in den letzten Jahren alle Bereiche des Lebens entscheidend geprägt und verändert: beginnend bei der Landwirtschaft und der Lebensmittelproduktion über die Herstellung von Medikamenten, Impfstoffen und Medizinprodukten bis zu den modernsten Methoden der genetischen Analytik, der somatischen Gentherapie und den neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin und der Stammzellenforschung sind viele Bereiche von den neuartigen Technologien erfasst. Sachwissen wird daher in Zukunft an Bedeutung gewinnen, aber diese Aufgabe der Information kann nicht allein den Forschenden überlassen werden, sondern muss durch ein konstruktiven Zusammenwirken aller beteiligten Kreise ( Schulen, Universitäten, Landwirtschaft, Handel, Industrie, Arbeitnehmer-, Konsumentenund Umweltgruppen) erfüllt werden. VI. Wirtschaftliche Konsequenzen Um die biotechnologische Forschung sowie die unternehmerische Tätigkeit in diesem Bereich in Österreich zu forcieren, wurden zahlreiche Initiativen ins Lebens gerufen. Zu nennen ist hier unter anderem das „Impulsprogramm Biotechnologie (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Der „Fonds zur Förderung der gewerblichen Forschung" (FFF) stellte z.B. im Jahr 1999 25 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommerzialisierung der Biotechnologie zur Verfügung. Diese Initiativen zeigen die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit umfassender Förderungskonzepte, um Österreich auch weiterhin als wirtschaftlichen Standort biotechnologischer Aktivitäten zu erhalten und zu stabilisieren. VII. Sicherheitsforschung zur Gentechnik Von den zuständigen Bundesministerien wurden im Berichtszeitraum insgesamt 24 Forschungsaufträge vergeben. Soweit dazu bereits Forschungsberichte vorliegen, können diese beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bzw. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezogen werden. Begriffe zur Gentechnik (Begriffe auf Zettel schreiben, austeilen und erklären lassen) Abort: Fehlgeburt, Ausstoßung der Frucht innerhalb der ersten 28 Wochen der Entwicklung. Befruchtung: Der über eine Reihe von Zwischenstufen verlaufende Prozess der Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle zu einer befruchteten Eizelle (Zygote), vom ersten Kontakt des Spermiums mit der Hülle (zona pellucida) der Eizelle bis zur abgeschlossenen Vereinigung der Chromosomen der Eizelle und der Samenzelle zu einem neuen, individuellen Genom. Die Chromosomen des neuen Genoms liegen in doppelter Ausführung vor (Chromosomenpaare). Blastomeren: Die ersten Zellen eines Embryos nach Teilung der Zygote bis zum Morulastadium, ehe es zur Bildung einer Keimblase (Blastozyste) kommt. Blastozyste: Ein Embryo während des ca. 4. - 7. Tages der Entwicklung. Die Blastozyste besteht aus einer äußeren Zellgruppe, aus der sich die Plazenta-Anteile entwickeln (Trophoblast), und der inneren Zellmasse, aus der sich der Fetus entwickeln wird (Embryoblast). Cytoplasma: Inhalt einer Zelle mit Ausnahme des Zellkerns. Cytoplasma besteht aus einem flüssigen Medium und aus zahlreichen Zellorganellen, wie z.B. Mitochondrien, sowie faden- und röhrenförmigen Strukturen, dem Cytoskelett, und ist für essentielle Zellfunktionen zuständig. Chimäre: Nicht einheitlich gebrauchter Begriff (vgl. Hybrid). Ein Individuum, das aus genetisch verschiedenen Geweben zusammengesetzt ist (auch: "Mosaik"). Im weiteren Sinne auch Individuen aus artverschiedenen Geweben (z.B. "Schiege" aus Schaf und Ziege). Wird z.B. durch Injektion einer oder mehrerer fremder Zellen in die Blastozyste hergestellt, entsteht strenggenommen aber auch bei einer Organtransplantation. Die Firma Amrad aus Australien erhielt unter der Nummer EP 380646 ein Patent auf ein "Verfahren zur Herstellung eines nicht-humanen chimären Tieres", das aus einer Mischung von menschlichen und tierischen embryonalen Zellen hergestellt werden soll. Chromosom: Chromosomen bestehen aus speziell angeordneter, "aufgewickelter" DNS mit einem Protein-Anteil und befinden sich im Zellkern. Eine menschliche Körperzelle enthält die Chromosomen in doppelter Ausführung (46 Stück), eine menschliche Keimzelle enthält die Chromosomen in einfacher Ausführung (23 Stück). Determination: Fixierung eines genetisches Programms im Laufe der embryologischen Entwicklung. Differenzierung: In sich differenzierenden Zellen werden unterschiedliche Gene aktiv oder unterschiedliche Gene inaktiviert. Dabei hat zwar - von Ausnahmen abgesehen - weiterhin jede Zelle die gesamte genetische Information, genauso wie die ursprüngliche befruchtete Eizelle, sie kann aber nur einen Teil dieser Information "abrufen". Man spricht auch von Spezialisierung einer Zelle. Eine ausdifferenzierte Zelle steht am Ende eine Reihe von Differenzierungs-Schritten. DNS/Desoxyribonukleinsäure: Die DNS enthält alle Informationen für die Herstellung aller für die Körperfunktionen nötigen Eiweiße. EG-Zellen (embryonic germ cells): Pluripotente Stammzellen, die im Labor aus primordialen Keimzellen eines toten Feten erhalten werden können. John Gearhart von der John Hopkins Universität in Baltimore konnte erstmals menschliche EG-Zell-Linien erzeugen. Eizelle (auch Oozyte, Ovum): Weibliche Keimzelle. Enukleierte Eizelle: Eizelle, aus der unter dem Mikroskop mit Hilfe einer Kanüle der Zellkern entfernt wurde. Embryo: Nicht einheitlich gebrauchter Begriff. In der Medizin meist die Leibesfrucht von der befruchteten Eizelle bis zum Abschluss der Organogenese etwa 8 Wochen danach. Das Embryonenschutzgesetz, ein Nebenstrafgesetz, gilt für den Zeitpunkt von der abgeschlossenen Befruchtung der Eizelle bis zur abgeschlossenen Einnistung in den Uterus am ca. 14. Tag der Entwicklung. Zusätzlich wird jede totipotente Zelle rechtlich einem Embryo gleichgestellt. Nach der Einnistung gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit dem Schutz vor vorsätzlicher Tötung und den Einschränkungen des Paragraphen 218. . ES-Zellen (Embryonic stem cells): Pluripotente Stammzellen der inneren Zellmasse der Blastozyste. James Thompson von der University of Wisconsin und Kollegen an der Universität und dem Medizinischen Zentrum Rambam in Israel konnten solche Zellen des Menschen nach der Entnahme aus der Blastozyste erstmals kultivieren, d.h. am Leben erhalten und vermehren und somit ES-Zellinien herstellen. Fetus (auch Foetus, Fötus): Nach deutschem Recht gilt die Frucht nach Abschluss der Einnistung in den Uterus als Fetus. Gen: Aus DNS bestehender Abschnitt eines Chromosoms. Jedes der ca. 100.000 Gene einer menschlichen Körperzelle enthält die Information zur Produktion eines bestimmten Produkts wie z.B. eines Enzyms. Genom: Nicht einheitlich gebrauchter Begriff für die Gesamtheit der Erbanlagen (DNS) eines Individuums oder für die Gesamtheit der genetisch informativen DNS-Abschnitte (Gene). Hybrid: Uneinheitlich gebrauchter Begriff. Nachkomme von erbungleichen - gemeint hier: artverschiedenen Eltern -, d.h. eine Kreuzung zwischen Mensch und Tier. Alle Körperzellen eines hybriden Individuums sind genetisch gleich, im Unterschied zu Chimären. Ein Beispiel aus dem Tierreich ist der Maulesel, eine Kreuzung zwischen Pferd und Esel. Individualspezifische Stammzelle: Individualspezifische Stammzellen wurden bislang noch nicht hergestellt. Gemeint sind menschliche Stammzellen, deren ursprünglicher Zellkern durch einen anderen menschlichen Zellkern ersetzt wurde. Dies hat zum Ziel, Zellen und Gewebe mit dem genetischen Erbmaterial des Patienten zu erzeugen und so Immunreaktionen zu vermeiden. In-vitro-Fertilisation: Extrakorporale Befruchtung, Befruchtung außerhalb des Körpers. Keimzellen: Eizellen und Samenzellen. Reife Keimzellen enthalten die Chromosomen eines Menschen in einfacher Ausfertigung. Klonierung, Klonen: Kopieren und identisches Vermehren. Wird im Zusammenhang mit Molekülen, Zellen, Geweben und Menschen verwendet. Körperzelle: Jede Zelle eines Embryos, Fetus oder geborenen Menschen, die nicht dazu bestimmt ist, sich zu einer Keimzelle zu entwickeln. Körperzellen enthalten die Chromosomen eines Menschen in doppelter Ausfertigung. Pluripotenz: Aus pluripotenten Zellen können sich alle unterschiedlichen Gewebe eines Organismus entwickeln, jedoch nicht ein ganzes Individuum. Primordiale Keimzelle: Zellen, aus denen über eine Reihe von Entwicklungsstadien die Keimzellen entstehen. Primordiale Keimzellen haben im Gegensatz zu reifen Keimzellen die Chromosomenzahl einer Körperzelle, den doppelten Chromosomensatz. Reprogrammierung: Umkehrung der Differenzierung. Eine Reprogrammierung des Zellkerns einer Körperzelle auf das Differenzierungsniveau einer befruchteten Eizelle wurde durch Vereinigung der Körperzelle mit einer entkernten Eizelle im Falle von Schafen, Mäusen und Rindern erreicht ("Dolly-Klonierungsmethode"). Der Mechanismus dieses Vorgangs ist noch ungeklärt. Stammzelle: Jede Zelle, die Fähigkeit besitzt, sich selbst beliebig oft durch Zellteilung zu reproduzieren ("unsterbliche Zelle") und die sich zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung entwickeln kann ("Differenzierung"). Totipotenz: Totipotente Zellen haben die Fähigkeit, sich in extra-embryonale Gewebe wie die Plazenta, den Embryo und alle post-embryonalen Gewebe und Organe zu differenzieren. Aus einer menschlichen totipotenten Zelle kann sich in einem Uterus ein ganzes Individuum, ein Mensch, entwickeln. Vorkernstadium: Stadium der Befruchtung, in dem aus dem Kern der Eizelle der weibliche Vorkern und aus dem Kern der Samenzelle der männliche Vorkern geworden ist. Zellkern: Teil einer Zelle, der die Chromosomen und damit nahezu die gesamte Erbinformation eines Menschen enthält (ein winziger Teil der Erbinformation ist in den Mitochondrien gespeichert). Zelllinie: Teil einer Zelle, der die Chromosomen und damit nahezu die gesamte Erbinformation eines Menschen enthält (ein winziger Teil der Erbinformation ist in den Mitochondrien gespeichert). Zelllinie: Generationsabfolge von Zellen, unter Einbeziehung von Zellteilung und Differenzierung. Zellkerntransfer: Eine Technik, mit deren Hilfe ein Zellkern einer anderen Körper- oder Keimzelle in eine Zelle übertragen wird, deren Zellkern zuvor entfernt wurde. Die DNS des transplantierten Zellkerns dirigiert dann die weitere Entwicklung der Zelle. Erfolgreiche Beispiele beim Menschen sind nicht bekannt. Zelltransplantationstherapie: Medizinische Therapie, die Übertragung von Spenderzellen als Ersatz für erkrankte Zellen des Patienten beinhaltet. Dabei kann genauso wie bei der Transplantation von Organen eine Immunreaktion und eine Abstoßung der Zellen auftreten.