Gentechnik

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 Gentechniker haben das menschliche Erbgut zum großen
Teil entziffert.
 Krankheiten könnten besser geheilt, das Rätsel des Alterns
und Sterbens könnte gelöst werden.
 Wer diese Informationen gewissenlos anwendet, kann
Menschen manipulieren, kontrollieren oder züchten.
Schlagzeilen:
 Patente auf Leben
 Gentechnik auf dem Acker und in der
Nahrung
 Kennzeichnung genmanipulierter
Lebensmittel
 Gentechnik und Welternährung
Stand: 4. Dez. 02
http://ilsebill.biologie.uni-freiburg.de/cgi-bin/worldpop?neuro.biologie.unifreiburg.de/Skriptum/Gentechnik/Anwendungen.html
Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994
Greenpeace fordert
 Gene, Pflanzen, Tiere, Menschen und
Teile des menschlichen Körpers dürfen
nicht patentiert werden.
 Die Mitgliedsländer des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ) müssen als
politische Kontrolle dafür sorgen,
dass das Europäische Patentamt keine
weiteren Patente auf Leben mehr
erteilt.
 Der Bundestag darf die EUPatentrichtlinie nicht in nationales
Recht umsetzen.
 Die Europäische Union muss eine neue
europäische Patentgesetzgebung auf den
Weg bringen, die Patente auf Lebewesen
und deren Gene verbietet
Position der Österreichischen Industriellenvereinigung
zum Thema Gentechnik:
Wien, am 25. 3. 1997
Die Wissenschafter unserer Zeit haben uns mit der
Gentechnik ein sehr wertvolles Werkzeug zur Verfügung
gestellt, das die Möglichkeit eröffnet, den Gesundheitsund Lebensstandard in vielen Bereichen zu verbessern.
Wir sollten dieses Instrument auch in Österreich weiterhin
klug und verantwortungsbewusst einsetzen
http://www.gentechnik.gv.at/gentechnik/B1_orientierung/B1_einfuehr_10004_set.html
Grundsätze
Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994
Grundsätze
§ 3.
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Arbeiten mit GVO (gentechnisch veränderten Organismen) und Freisetzungen von GVO in die Umwelt sind
nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die
Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).
2. Der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik und der Umsetzung ihrer Ergebnisse sind unter Beachtung der
Sicherheit (§ 1 Z 1) keine unangemessenen Beschränkungen aufzuerlegen (Zukunftsprinzip).
3. Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem die Einschließung der GVO stufenweise
gelockert und deren Freisetzung nur ausgeweitet werden darf, wenn die Bewertung der vorhergegangenen Stufe
ergibt, dass die nachfolgende Stufe mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar erscheint (Stufenprinzip).
4. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in die Vollziehung einzubinden, um deren
Information und Mitwirkung sicherzustellen (demokratisches Prinzip).
5. Bei Genanalysen und Gentherapien am Menschen ist auf die Wahrung der Menschenwürde Bedacht zu
nehmen; der Verantwortung des Menschen für Tier, Pflanze und Ökosystem ist Rechnung zu tragen (ethisches
Prinzip).
Österreichische Bischofskonferenz,
Frühjahrsvollversammlung,
Pressekonferenz am 21. März 1997
Erklärung zur Gentechnik
Die Kirche hat bezüglich der Gentechnik kein Sonderwissen. Aus dem christlichen Glauben folgt auch keine
prinzipielle Ablehnung dieser neuen Technologie, aber ganz entschieden eine Absage an alle alten und neuen
Ideologien, die den Menschen auf seine genetische Qualität reduzieren.
Um die neuen Techniken unter ethischem Gesichtspunkt zu bewerten, gilt es zu unterscheiden, worauf sie sich
beziehen: auf den Menschen oder auf nicht-personale Lebenswesen, also Tiere und Pflanzen.
1. Gentechnik und Mensch
Die Heiligkeit und Unantastbarkeit der menschlichen Person verbietet jeden Eingriff in die Entwicklung des
Menschen, die nicht an seinem individuellen Wohl orientiert ist.
Abzulehnen sind daher Eingriffe wie Klonung von Menschen, Kreuzung von Mensch und Tier, sogenannte
verbrauchende Embryonenforschung, Totalverzweckung eines Menschenwesens zu Therapiezwecken für einen
anderen.
Jeder gezielte Eingriff in die Keimbahn, mit dem der veränderte Genbestand an die Nachkommen weitervererbt
wird, bedeutet eine fundamentale Fremdbestimmung und biologische Nötigung künftiger Generationen und ist
daher abzulehnen, es sei denn, daß es jemals möglich sein sollte, Erbkrankheit durch den Eingriff in die
Keimbahn zu heilen.
Im übrigen setzen fast alle gentechnischen Methoden eine In-vitro-fertilisation (IVF) voraus. Die Kirche lehnt
diese Technik beim Menschen als solche ab.
2. Gentechnik und Tiere bzw. Pflanzen
Bei gentechnischen Eingriffen im Bereich der Tierwelt und der Pflanzen sind die langfristigen Folgen sehr
schwer abzuschätzen. Daher ist das Verantwortungsbewusstsein besonders gefordert.
http://www.gentechnik.gv.at/gentechnik/set/info_set.html
Frage: Ist die Gentechnik ethisch überhaupt vertretbar?
Antwort:
Der Begriff der Ethik wird durch Zeit, Kultur, Religion und Gesellschaft geprägt und unterliegt damit einer
gewissen Variabilität. Angesichts neuer Entwicklungen werden bestehende Weltbilder und Orientierungen immer
wieder neu überdacht. Die Gentechnik an sich ist wertfrei und kann nicht grundsätzlich als unethisch eingestuft
werden. Entscheidend ist, wie und in welchem Zusammenhang ihre vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten
eingesetzt werden. Diese müssen im Hinblick auf ethische Normen von Fall zu Fall geprüft werden. Genauso wie
es unethisch sein kann zu handeln, kann es unethisch sein, nicht zu handeln.
Die Anstrengung, mit Hilfe gentechnisch veränderter Kulturpflanzen die Ernährungssituation in der Dritten Welt
zu verbessern, dient dem Ziel, Leiden zu vermindern. Beiträge zur Reduzierung von Energie- und
Rohstoffverbrauch sowie Abfallmengen bei zahlreichen Herstellungsverfahren, Einsatzmöglichkeiten zur
Beseitigung von Umweltverschmutzungen oder die Entwicklung von nachhaltigen Anbaumethoden in der
Landwirtschaft sind Anwendungen zugunsten der Natur. Diese Möglichkeiten nicht zu nutzen wäre unethisch.
Darüber hinaus verfolgt die Gentechnik dieselben Ziele, wie sie mit den traditionellen Züchtungsmethoden seit
Jahrtausenden angestrebt werden. Mit ihrer Hilfe steht heute ein zusätzliches Werkzeug zur Verfügung, diese Ziele
effizienter und gezielter zu erreichen.
Da die Gentechnik auch missbraucht werden kann, bedarf sie einer ständigen ethischen Begleitung, welche ihre
Grenzen aufzeigen, verwerfliche Zielsetzungen und gefährliche Anwendungen verhindern, jedoch den sinnvollen
und notwendigen Einsatz unterstützen soll. Die Verabschiedung von Gesetzeswerken wie dem deutschen
Gentechnikgesetz und die Arbeit von Ethikkommissionen dienen diesen Zielen. Darüber hinaus ist die
gesellschaftliche Diskussion über Chancen und Risiken dieser Technologie zu fördern und begleitend zu führen.
Von besonderer Aktualität ist derzeit der Einsatz gentechnischer Methoden am Menschen. Der Umgang mit
gentechnischen Daten sowie mit menschlichen Embryonen (Präimplantationsdiagnostik, therapeutisches Klonen)
unterliegt einer intensiven gesellschaftlichen Diskussion. Die Bayerische Staatsregierung hat im Hinblick auf diese
Fragen im März 2001 die Errichtung einer Ethik-Kommission beschlossen.
http://www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/gentech/chancen/ant9.htm
Zusammenfassende Darstellung des Zweiten Berichtes der
Gentechnikkommission
I. Aufgaben und Tätigkeit der Gentechnikkommission
Die Gentechnikkommission (GTK), welche beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung des Gentechnikgesetzes- GTG (BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. I
Nr. 94/2002) ergebenden Fragen eingerichtet wurde, erstellt gemäß § 99 GTG auf der Grundlage der ihr von den
ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen übermittelten Berichte in dreijährigen Abständen einen Bericht über
die Anwendungen der Gentechnik in Österreich. Der erste Bericht dieser Art wurde am 14. Jänner 1999 von der
GTK beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt.
Der nun vorliegende zweite Bericht der GTK wurden in den Sitzungen der GTK am 19. Februar 2002 und am
15. April 2002 beraten und am 15. April einhellig angenommen.
Er umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 1. Juni 2001 und beinhaltet eine zusammenfassende
Darstellung der in Österreich durchgeführten Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, des in Österreich
erfolgten Freisetzens von GVO und Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der allgemeinen Angelegenheiten
von in Österreich durchgeführten Genanalysen und Gentherapien am Menschen.
Die dabei beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf die Beachtung der in § 3 GTG festgehaltenen
Grundsätze (Vorsorgeprinzip, Zukunftsprinzip, Stufenprinzip, demokratisches Prinzip und ethisches Prinzip)
werden von der GTK bewertet und die bildungs- und forschungspolitischen und wirtschaftlichen Konsequenzen
der beobachteten Entwicklung für Österreich untersucht und dargestellt.
II. Zusammenfassende Darstellung der Anwendungen der Gentechnik in Österreich
1. Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien)
Hinsichtlich Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wurden bei den zuständigen Behörden 159
Anmeldungen bzw. Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen eingebracht. 73,6
% dieser Anmeldungen bezogen sich auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 1, 25,7 % auf Arbeiten in
Sicherheitsstufe 2 und 0,7 % auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 3. In diesen Zahlen sind auch die dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bzw. dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur gemeldeten Arbeiten mit transgenen Tieren gemäß den §§ 26 und 27 GTG enthalten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den ersten beiden Jahren nach dem Inkrafttreten des
Gentechnikgesetzes eine große Zahl an Anmeldungen und Anträgen zu bearbeiten war. In den folgenden Jahren
war ein rückläufiger Trend zu beobachten. Im aktuellen Berichtszeitraum ist– bedingt durch Neuansiedlung von
Betrieben – wieder ein Anstieg der Meldungen über Arbeiten mit GVO zu verzeichnen.
Die im Berichtszeitraum erfolgten Überprüfungen durch die Behörde ergaben keine Beanstandungen. Es wurden
auch bisher keine Unfälle bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen nach den Meldepflichten des § 11
GTG gemeldet.
2. Freisetzen und Inverkehrbringen
Jede Freisetzung von GVO sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche
enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Im Berichtszeitraum wurden weder beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen noch beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur ein Antrag auf Genehmigung zur Freisetzung von GVO gestellt.
Ebenso wurde in Österreich kein Antrag auf Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GVO enthalten oder aus
solchen bestehen, gestellt. Die beiden letzten Zulassungen auf EU-Ebene erfolgten im Jahr 1998. Seither herrscht
ein „De facto-Moratorium", da sich ein Großteil der Mitgliedsstaaten bis zur Schaffung bzw. Adaptierung
bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen gegen weitere Zulassungen für das Inverkehrbringen aussprach.
In den Berichtszeitraum fiel die Erlassung zweier Verordnungen, mit denen das Inverkehrbringen von zwei
gentechnisch veränderten Maissorten in Österreich verboten wurde (BGBl. II Nr. 197/1999 und BGBl. II Nr.
120/2000). Rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen bildet § 60 GTG, der auf Artikel 16 der Richtlinie
90/220/EWG basiert.
3. Genanalysen und Gentherapie am Menschen
Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 GTG darf nur in hiefür zugelassenen
Einrichtungen erfolgen (§ 68 GTG). Der wissenschaftliche Ausschuss für Genanalysen und Gentherapie am
Menschen erstellte Gutachten zu insgesamt 23 Anträgen. 17 Einrichtungen wurden mit Bescheid zugelassen. Es
handelte sich dabei großteils um Universitätskliniken bzw. –institute und Einrichtungen im Rahmen von
Krankenanstalten. Im letzten Halbjahr des Berichtszeitraumes war allerdings auch ein beginnender Trend zur
Neugründung privater Einrichtungen zu verzeichnen, da Genanalysen durch die stetig fortschreitende
Entwicklung der technischen Analysenmöglichkeiten stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt sind
und vermehrte Nachfrage nach diesen Untersuchungen besteht.
Im Bereich Gentherapie wurden im Berichtszeitraum sechs Anträge auf Durchführung einer somatischen
Gentherapie im Rahmen einer klinischen Prüfung gestellt, verbunden mit den Anträgen auf Zulassung der
Einrichtung (Krankenanstalt) zur Durchführung derartiger Therapien. Es waren dies meist multizentrische
Studien zur Erprobung von neuen Therapieverfahren bei der Behandlung von Krebserkrankungen.
III. Entwicklungen auf EU-Ebene
In den Berichtszeitraum fiel die Erlassung der Richtlinien 2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und der
Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
(und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates), die bis 17. Oktober 2002 in nationales Recht
umzusetzen ist.
In Zusammenhang mit dieser Richtlinie steht auch die derzeit in Gang befindliche Erarbeitung von zwei
Verordnungen betreffend gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und deren Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung.
Weiters zu nennen sind die Verordnung (EG) Nr. 49/2000, die die Einführung eines Schwellenwertes von 1%
bei der Kennzeichnung technisch unvermeidbarer zufälliger Verunreinigungen mit GVO in Lebensmitteln
beinhaltet und die Verordnung (EG) Nr. 50/2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte
Zusatzstoffe und Aromen enthalten.
IV. Bewertung der beobachteten Entwicklungen, Konsequenzen
Die Kommission hat dem gesetzlichen Auftrag entsprechend die beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf
die Beachtung der eingangs erwähnten Grundsätze zu bewerten, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
zu beachten sind:
Vorsorgeprinzip
Bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wird dem Vorsorgeprinzip durch interne und externe
Überprüfungen Rechnung getragen. Die diesbezüglichen Erfahrungen der Praxis in Österreich zeigen, dass die
durchgeführten Arbeiten fast ausschließlich in die Sicherheitsstufen 1 und 2 fallen, d.h. in Sicherheitsstufen, in
denen von keinem oder von einem geringen Risiko für die Sicherheit auszugehen ist.
Für Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO wurde das Vorsorgeprinzip in der EU-Richtlinie 2001/18/EG
und auch im „Cartagena Protokoll" über die Biologische Sicherheit explizit verankert. Für eine entsprechende
Umsetzung ist die detaillierte Erarbeitung von Kriterien für die Risikoabschätzung und –bewertung unter
Einbeziehung aller gesundheitlichen und ökologischen Aspekte notwendig.
Zukunftsprinzip
Die biotechnologische Forschung mit gentechnischen Methoden und ihre wirtschaftliche Anwendung ist in
vielen Bereichen in Österreich gut entwickelt und genießt internationale Anerkennung. Auch die Anwendung
neuester Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Medizin und der Entwicklung neuer Arzneimittel wird in
Österreich von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert.
Aus Sicht der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik stellt die pauschale Ablehnung von
Freisetzungsversuchen zu Forschungszwecken sicherlich eine Beeinträchtigung des Zukunftsprinzips im Sinne
des Gentechnikgesetzes dar.
Die durch die Novelle des GTG im Jahr 1998 geschaffenen klaren Kriterien für die Risikoabschätzung, die
neuen Haftungsbestimmungen sowie eine neutrale und sachgerechte Information der Öffentlichkeit sollten einen
Beitrag zu einem differenzierten Meinungsbildungsprozess leisten.
Stufenprinzip
Da im Berichtszeitraum keine Anträge auf Genehmigung zur Freisetzung von GVO gestellt wurden, kann zu
diesem Prinzip gegenwärtig keine Aussage getroffen werden.
Demokratisches Prinzip
Wiewohl im Berichtszeitraum keine Anhörungsverfahren im Sinne der §§ 28 und 43 GTG stattfanden, war ein
gleichbleibendes Informationsinteresse der Bevölkerung über allgemeine und spezielle Themen der Gentechnik
und Biotechnologie zu verzeichnen. Die modernen Mittel der Informationstechnologie wie Internet und E-mail
konnten auch hier einen Beitrag zur rascheren und effektiveren Verbreitung von Informationen leisten. Bewährt
haben sich die in den Jahren 1995 bzw. 1997 eingerichteten Homepages des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
Ethisches Prinzip
Im Berichtszeitraum konnte eine Tendenz zur verstärkten Diskussion ethischer Aspekte der Gentechnik
beobachtet werden. Der rasche wissenschaftliche und technische Fortschritt speziell bei Anwendung
gentechnischer Methoden im Bereich der Humanmedizin führte zur eingehenden Beschäftigung mit der Frage,
wie – unabhängig von der rein technischen „Machbarkeit" biotechnologischer Aktivitäten – den individuellen
Rechten, Interessen und Bedürfnissen des Einzelnen, des betroffenen Patienten oder Probanden und seiner
Angehörigen, aber auch jenen von spezifischen Personengruppen, z.B. Menschen mit Behinderungen im Lichte
dieser Entwicklungen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.
V. Bildungs- und forschungspolitische Konsequenzen
Die Belange der Gentechnik und Biotechnologie haben in den letzten Jahren alle Bereiche des Lebens
entscheidend geprägt und verändert: beginnend bei der Landwirtschaft und der Lebensmittelproduktion über die
Herstellung von Medikamenten, Impfstoffen und Medizinprodukten bis zu den modernsten Methoden der
genetischen Analytik, der somatischen Gentherapie und den neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der
Fortpflanzungsmedizin und der Stammzellenforschung sind viele Bereiche von den neuartigen Technologien
erfasst. Sachwissen wird daher in Zukunft an Bedeutung gewinnen, aber diese Aufgabe der Information kann
nicht allein den Forschenden überlassen werden, sondern muss durch ein konstruktiven Zusammenwirken aller
beteiligten Kreise ( Schulen, Universitäten, Landwirtschaft, Handel, Industrie, Arbeitnehmer-, Konsumentenund Umweltgruppen) erfüllt werden.
VI. Wirtschaftliche Konsequenzen
Um die biotechnologische Forschung sowie die unternehmerische Tätigkeit in diesem Bereich in Österreich zu
forcieren, wurden zahlreiche Initiativen ins Lebens gerufen. Zu nennen ist hier unter anderem das
„Impulsprogramm Biotechnologie (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Der „Fonds zur Förderung der gewerblichen
Forschung" (FFF) stellte z.B. im Jahr 1999 25 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommerzialisierung der
Biotechnologie zur Verfügung. Diese Initiativen zeigen die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit umfassender
Förderungskonzepte, um Österreich auch weiterhin als wirtschaftlichen Standort biotechnologischer Aktivitäten
zu erhalten und zu stabilisieren.
VII. Sicherheitsforschung zur Gentechnik
Von den zuständigen Bundesministerien wurden im Berichtszeitraum insgesamt 24 Forschungsaufträge
vergeben. Soweit dazu bereits Forschungsberichte vorliegen, können diese beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen bzw. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezogen
werden.
Begriffe zur Gentechnik
(Begriffe auf Zettel schreiben, austeilen und erklären lassen)
Abort:
Fehlgeburt, Ausstoßung der Frucht innerhalb der ersten 28 Wochen der Entwicklung.
Befruchtung:
Der über eine Reihe von Zwischenstufen verlaufende Prozess der Vereinigung einer Eizelle mit einer
Samenzelle zu einer befruchteten Eizelle (Zygote), vom ersten Kontakt des Spermiums mit der Hülle
(zona pellucida) der Eizelle bis zur abgeschlossenen Vereinigung der Chromosomen der Eizelle und
der Samenzelle zu einem neuen, individuellen Genom. Die Chromosomen des neuen Genoms liegen
in doppelter Ausführung vor (Chromosomenpaare).
Blastomeren:
Die ersten Zellen eines Embryos nach Teilung der Zygote bis zum Morulastadium, ehe es zur Bildung
einer Keimblase (Blastozyste) kommt.
Blastozyste:
Ein Embryo während des ca. 4. - 7. Tages der Entwicklung. Die Blastozyste besteht aus einer
äußeren Zellgruppe, aus der sich die Plazenta-Anteile entwickeln (Trophoblast), und der inneren
Zellmasse, aus der sich der Fetus entwickeln wird (Embryoblast).
Cytoplasma:
Inhalt einer Zelle mit Ausnahme des Zellkerns. Cytoplasma besteht aus einem flüssigen Medium und
aus zahlreichen Zellorganellen, wie z.B. Mitochondrien, sowie faden- und röhrenförmigen Strukturen,
dem Cytoskelett, und ist für essentielle Zellfunktionen zuständig.
Chimäre:
Nicht einheitlich gebrauchter Begriff (vgl. Hybrid). Ein Individuum, das aus genetisch verschiedenen
Geweben zusammengesetzt ist (auch: "Mosaik"). Im weiteren Sinne auch Individuen aus
artverschiedenen Geweben (z.B. "Schiege" aus Schaf und Ziege). Wird z.B. durch Injektion einer oder
mehrerer fremder Zellen in die Blastozyste hergestellt, entsteht strenggenommen aber auch bei einer
Organtransplantation. Die Firma Amrad aus Australien erhielt unter der Nummer EP
380646 ein Patent auf ein "Verfahren zur Herstellung eines nicht-humanen
chimären Tieres", das aus einer Mischung von menschlichen und tierischen
embryonalen Zellen hergestellt werden soll.
Chromosom:
Chromosomen bestehen aus speziell angeordneter, "aufgewickelter" DNS mit einem Protein-Anteil
und befinden sich im Zellkern. Eine menschliche Körperzelle enthält die Chromosomen in doppelter
Ausführung (46 Stück), eine menschliche Keimzelle enthält die Chromosomen in einfacher
Ausführung (23 Stück).
Determination:
Fixierung eines genetisches Programms im Laufe der embryologischen Entwicklung.
Differenzierung:
In sich differenzierenden Zellen werden unterschiedliche Gene aktiv oder unterschiedliche Gene
inaktiviert. Dabei hat zwar - von Ausnahmen abgesehen - weiterhin jede Zelle die gesamte genetische
Information, genauso wie die ursprüngliche befruchtete Eizelle, sie kann aber nur einen Teil dieser
Information "abrufen". Man spricht auch von Spezialisierung einer Zelle. Eine ausdifferenzierte Zelle
steht am Ende eine Reihe von Differenzierungs-Schritten.
DNS/Desoxyribonukleinsäure:
Die DNS enthält alle Informationen für die Herstellung aller für die Körperfunktionen nötigen Eiweiße.
EG-Zellen (embryonic germ cells): Pluripotente Stammzellen, die im Labor aus primordialen
Keimzellen eines toten Feten erhalten werden können. John Gearhart von der John Hopkins
Universität in Baltimore konnte erstmals menschliche EG-Zell-Linien erzeugen.
Eizelle (auch Oozyte, Ovum):
Weibliche Keimzelle.
Enukleierte Eizelle:
Eizelle, aus der unter dem Mikroskop mit Hilfe einer Kanüle der Zellkern entfernt wurde.
Embryo:
Nicht einheitlich gebrauchter Begriff. In der Medizin meist die Leibesfrucht von der befruchteten Eizelle
bis zum Abschluss der Organogenese etwa 8 Wochen danach. Das Embryonenschutzgesetz, ein
Nebenstrafgesetz, gilt für den Zeitpunkt von der abgeschlossenen Befruchtung der Eizelle bis zur
abgeschlossenen Einnistung in den Uterus am ca. 14. Tag der Entwicklung. Zusätzlich wird jede
totipotente Zelle rechtlich einem Embryo gleichgestellt. Nach der Einnistung gelten die Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs mit dem Schutz vor vorsätzlicher Tötung und den Einschränkungen des
Paragraphen 218.
.
ES-Zellen (Embryonic stem cells):
Pluripotente Stammzellen der inneren Zellmasse der Blastozyste. James Thompson von der
University of Wisconsin und Kollegen an der Universität und dem Medizinischen Zentrum Rambam in
Israel konnten solche Zellen des Menschen nach der Entnahme aus der Blastozyste erstmals
kultivieren, d.h. am Leben erhalten und vermehren und somit ES-Zellinien herstellen.
Fetus (auch Foetus, Fötus):
Nach deutschem Recht gilt die Frucht nach Abschluss der Einnistung in den Uterus als Fetus.
Gen:
Aus DNS bestehender Abschnitt eines Chromosoms. Jedes der ca. 100.000 Gene einer menschlichen
Körperzelle enthält die Information zur Produktion eines bestimmten Produkts wie z.B. eines Enzyms.
Genom:
Nicht einheitlich gebrauchter Begriff für die Gesamtheit der Erbanlagen (DNS) eines Individuums oder
für die Gesamtheit der genetisch informativen DNS-Abschnitte (Gene).
Hybrid:
Uneinheitlich gebrauchter Begriff. Nachkomme von erbungleichen - gemeint hier: artverschiedenen
Eltern -, d.h. eine Kreuzung zwischen Mensch und Tier. Alle Körperzellen eines hybriden Individuums
sind genetisch gleich, im Unterschied zu Chimären. Ein Beispiel aus dem Tierreich ist der Maulesel,
eine Kreuzung zwischen Pferd und Esel.
Individualspezifische Stammzelle:
Individualspezifische Stammzellen wurden bislang noch nicht hergestellt. Gemeint sind menschliche
Stammzellen, deren ursprünglicher Zellkern durch einen anderen menschlichen Zellkern ersetzt
wurde. Dies hat zum Ziel, Zellen und Gewebe mit dem genetischen Erbmaterial des Patienten zu
erzeugen und so Immunreaktionen zu vermeiden.
In-vitro-Fertilisation:
Extrakorporale Befruchtung, Befruchtung außerhalb des Körpers.
Keimzellen:
Eizellen und Samenzellen. Reife Keimzellen enthalten die Chromosomen eines Menschen in
einfacher Ausfertigung.
Klonierung, Klonen:
Kopieren und identisches Vermehren. Wird im Zusammenhang mit Molekülen, Zellen, Geweben und
Menschen verwendet.
Körperzelle:
Jede Zelle eines Embryos, Fetus oder geborenen Menschen, die nicht dazu bestimmt ist, sich zu einer
Keimzelle zu entwickeln. Körperzellen enthalten die Chromosomen eines Menschen in doppelter
Ausfertigung.
Pluripotenz:
Aus pluripotenten Zellen können sich alle unterschiedlichen Gewebe eines Organismus entwickeln,
jedoch nicht ein ganzes Individuum.
Primordiale Keimzelle:
Zellen, aus denen über eine Reihe von Entwicklungsstadien die Keimzellen entstehen. Primordiale
Keimzellen haben im Gegensatz zu reifen Keimzellen die Chromosomenzahl einer Körperzelle, den
doppelten Chromosomensatz.
Reprogrammierung:
Umkehrung der Differenzierung. Eine Reprogrammierung des Zellkerns einer Körperzelle auf das
Differenzierungsniveau einer befruchteten Eizelle wurde durch Vereinigung der Körperzelle mit einer
entkernten Eizelle im Falle von Schafen, Mäusen und Rindern erreicht ("Dolly-Klonierungsmethode").
Der Mechanismus dieses Vorgangs ist noch ungeklärt.
Stammzelle:
Jede Zelle, die Fähigkeit besitzt, sich selbst beliebig oft durch Zellteilung zu reproduzieren
("unsterbliche Zelle") und die sich zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung entwickeln kann
("Differenzierung").
Totipotenz:
Totipotente Zellen haben die Fähigkeit, sich in extra-embryonale Gewebe wie die Plazenta, den
Embryo und alle post-embryonalen Gewebe und Organe zu differenzieren. Aus einer menschlichen
totipotenten Zelle kann sich in einem Uterus ein ganzes Individuum, ein Mensch, entwickeln.
Vorkernstadium:
Stadium der Befruchtung, in dem aus dem Kern der Eizelle der weibliche Vorkern und aus dem Kern
der Samenzelle der männliche Vorkern geworden ist.
Zellkern:
Teil einer Zelle, der die Chromosomen und damit nahezu die gesamte Erbinformation eines Menschen
enthält (ein winziger Teil der Erbinformation ist in den Mitochondrien gespeichert).
Zelllinie:
Teil einer Zelle, der die Chromosomen und damit nahezu die gesamte Erbinformation eines Menschen
enthält (ein winziger Teil der Erbinformation ist in den Mitochondrien gespeichert).
Zelllinie:
Generationsabfolge von Zellen, unter Einbeziehung von Zellteilung und Differenzierung.
Zellkerntransfer:
Eine Technik, mit deren Hilfe ein Zellkern einer anderen Körper- oder Keimzelle in eine Zelle
übertragen wird, deren Zellkern zuvor entfernt wurde. Die DNS des transplantierten Zellkerns dirigiert
dann die weitere Entwicklung der Zelle. Erfolgreiche Beispiele beim Menschen sind nicht bekannt.
Zelltransplantationstherapie:
Medizinische Therapie, die Übertragung von Spenderzellen als Ersatz für erkrankte Zellen des
Patienten beinhaltet. Dabei kann genauso wie bei der Transplantation von Organen eine
Immunreaktion und eine Abstoßung der Zellen auftreten.
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