Ansuchen auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl.Nr. 361/1990 A. Träger der Einrichtung: A.2. Genaue Bezeichnung: A.2. Zustelladresse (Telefonnummer): A.3. Informationen über die ansuchende Einrichtung (siehe erläuternde Hinweise zum Ansuchen; diese Informationen sind dem Ansuchen als Beilage ./A anzuschließen): B. Methodenspezifische Ausrichtung: B.1. Genaue Bezeichnung der methodenspezifischen Ausrichtung: B.2. Prägnante Kurzbeschreibung der methodenspezifischen Ausrichtung : B.3. Informationen über die methodenspezifische Ausrichtung (siehe erläuternde Hinweise zum Ansuchen): Abteilung II/A/3 A-1031 Wien, Radetzkystraße 2, URL: http://www.bmg.gv.at Email: [email protected], DVR: 2109254 UID: ATU57161788 Seite 2 von 12 C. Ausbildungscurriculum (siehe Erläuternde Hinweise zum Ansuchen; dieses Ausbildungscurriculum ist dem Ansuchen als Beilage anzuschließen): Namen der o.a. Einrichtung ersuche ich um Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 leg.cit. Weiters erkläre ich, dass die o.a. Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. gemeinsam mit Praktikumseinrichtungen die Verantwortung für die Organisation und Durchführung des Praktikums für Ausbildungskandidaten übernimmt. Die Angaben zur Beurteilung der Anerkennungswürdigkeit als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung sind in den Beilagen enthalten. Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben und erkläre mich damit einverstanden, dass diese in entsprechender Form der interessierten Öffentlichkeit und wissenschaftlichen Fachwelt zur Kenntnis gebracht werden können. Gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. nehme ich zur Kenntnis, dass mit dem Ansuchen die Berechtigung verbunden ist, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter der beantragenden Einrichtung in die entsprechende Vollsitzung als Auskunftsperson zu entsenden: Name der Auskunftsperson: Adresse und Telefonnummer: Unterschrift des zuständigen vertretungsberechtigten Organs (z.B. Vereinsobmann etc.): (Ort) (Datum) (Unterschrift) Hinweis; Vergebührung der Beilagen gemäß Gebührengesetz 1957, nähere Informationen wären beim zuständigen Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern einzuholen. Seite 3 von 12 Erläuternde Hinweise zum Ansuchen auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 des Psychotherapiegesetzes, BGBl.Nr. 361/1990 I. Vorbemerkungen: Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt die Entscheidung über Ansuchen privat- und öffentlichrechtlicher Einrichtungen auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für das Fachspezifikum. Voraussetzung ist das Vorliegen ausreichender Informationen und Unterlagen über die ansuchende Einrichtung einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals, über die methodenspezifische Ausrichtung und über das angebotene Ausbildungscurriculum. Diese Informationen sind nicht nur für die Erstellung des gesetzlich vorgesehenen Gutachtens durch den Psychotherapiebeirat erforderlich, sondern grundsätzlich als Entscheidungsgrundlage für die Behörde. Die Antragsteller werden daher dringend gebeten, die benötigten Informationen vollständig beizubringen und dabei die unter Punkt IV. vorgegebene Systematik bei der Verfassung ihres Ansuchens genau zu beachten. II. Kriterien für die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung: Eine Beurteilung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz hat auf Grundlage folgender Kriterien zu erfolgen: 1. Ist das Curriculum methodenspezifisch ausgerichtet? 2. Liegt der von der Einrichtung vermittelten Methode eine wissenschaftlichpsychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns zugrunde? 3. Handelt es sich um eine eigenständige Methodik? 4. Ist diese Methodik in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobt? 5. Handelt es sich um eine hinsichtlich der Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen wirksame Methodik? 6. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg.cit. ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit.) durch Inhalt und Umfang des Curriculums gewährleistet? 7. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg.cit. ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit.) durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet? Seite 4 von 12 Diese Kriterien liegen der unter Punkt IV. vorgegebenen Systematik für die Verfassung des Ansuchens zugrunde. Sie sollen den Antragstellern als Orientierung für eine erste Selbsteinschätzung der eigenen Methode, Ausbildung und Institution dienen. Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt allen potenziellen Antragstellern, vorerst anhand der Kriterien diese Selbsteinschätzung der eigenen Methode und Ausbildungsinstitution vorzunehmen, bevor die umfangreiche Arbeit der Antragsformulierung in Angriff genommen wird, sodass offenbar aussichtslose Anträge möglichst vermieden werden können. Bei Unklarheiten und auftretenden Fragen bezüglich der Gestaltung eines Ansuchens wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden des Ausschusses für das Fachspezifikum des Psychotherapiebeirates, Herrn Markus Hochgerner, Hütteldorfer Straße 173/5, 1140 Wien. III. Hinweise zum Verfahrensablauf: Das Ansuchen wird zunächst von der Behörde auf allfällige Formgebrechen geprüft. Bei Vorliegen von Formgebrechen wird der ansuchenden Einrichtung die Behebung innerhalb einer bestimmten Frist aufgetragen. Wird das Formgebrechen innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht. Ansuchen, die keine Formgebrechen (mehr) aufweisen, werden dem Psychotherapiebeirat zur Prüfung und Erstattung eines Gutachtens gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. zugeleitet. Ist das Ansuchen hinsichtlich der benötigten Informationen nicht vollständig (siehe Punkt IV.), so wird seitens der Vorsitzenden des Ausschusses für das Fachspezifikum des Psychotherapiebeirates zwecks Vervollständigung Kontakt mit der von der ansuchenden Einrichtung auf dem Formblatt genannten Auskunftsperson aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit die notwendigen Informationen nicht beigebracht werden, das Gutachten des Psychotherapiebeirates aufgrund der vorliegenden Informationen bzw. Unterlagen erstattet wird. Die ansuchende Einrichtung ist gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. berechtigt, zur Vollsitzung des Psychotherapiebeirates, soweit er zur Behandlung ihres Ansuchens zusammentritt, einen Vertreter oder eine Vertreterin als Auskunftsperson zu entsenden. Die Einladung zur Sitzung wird der ansuchenden Einrichtung zugestellt, sobald feststeht, dass ihr Ansuchen Gegenstand der entsprechenden Sitzung des Psychotherapiebeirates ist. Das Gutachten wird im Falle, dass die fachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung nicht als gegeben erachtet werden, der ansuchenden Ausbildungseinrichtung von der Behörde zur Seite 5 von 12 Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wird der ansuchenden Einrichtung Gelegenheit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist zu dem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters erhält die Partei Gelegenheit, zu jedem allfälligen weiteren negativen Gutachten Stellung zu nehmen. Ansuchen, Angaben der Auskunftsperson, Gutachten und Stellungnahme(n) werden von der Behörde zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ansuchenden Einrichtung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung vorliegen, herangezogen. Das Ansuchen wird, sofern das Verfahren nicht durch Einstellung endet (wenn etwa das Ansuchen im Laufe des Verfahrens zurückgezogen wird), durch Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit erledigt. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. IV. Hinweise zur Gestaltung des Ansuchens: Das Ansuchen ist gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267, in der geltenden Fassung, zu vergebühren. Nähere Auskünfte wären vom zuständigen Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern einzuholen. Das Ansuchen hat jedenfalls aus folgenden Teilen zu bestehen: 1. Ausgefülltes und vom zeichnungsbefugten Organ der ansuchenden Einrichtung unterfertigtes Formblatt für das Ansuchen: Im Formblatt sind Angaben über den Träger der ansuchenden Einrichtung und über die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung zu machen. Das Vorliegen eines rechtsfähigen Trägers der ansuchenden Einrichtung (z.B. Verein) ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen (z.B. Bescheid der Vereinsbehörde). Im Ansuchen muss die genaue Bezeichnung der fachspezifischen Ausrichtung (Psychotherapiemethode) angeführt sein, zu der ein Ausbildungscurriculum vorgelegt wird. Weiters muss eine prägnante Kurzbeschreibung der jeweiligen methodenspezifischen Ausrichtung vorliegen. Die psychotherapeutische Methode ist mit den für sie kennzeichnenden, zentralen Begriffen der Technik und Theorie zu beschreiben, sodass eine klare Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit, etwa durch Signalbegriffe etc., erreicht werden kann. Angaben über settingspezifische Anwendungsformen (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Familientherapie etc.) können in der Beschreibung enthalten Seite 6 von 12 sein, sofern sie zur Praxis und zum Erfahrungsbestand der psychotherapeutischen Methode gehören. Angaben über Indikation und Effektivität der psychotherapeutischen Methode sind erst im Rahmen der Beilage (siehe Punkt IV.3.) zu machen. Mit der Beschreibung der psychotherapeutischen Methode wird ein zentraler Gegenstand der fachspezifischen Ausbildung festgelegt, der für den ausgebildeten Psychotherapeuten, insbesondere bei Haftungsfragen, relevant wird. Da gegebenenfalls bei Unvollständigkeit des Ansuchens Kontakt mit der ansuchenden Einrichtung aufgenommen wird und mit der Einbringung eines Antrages auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung die Berechtigung verbunden ist, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter oder eine Vertreterin der beantragenden Einrichtungen in die entsprechende Vollsitzung als Auskunftsperson zu entsenden (siehe Punkt III.), sind Name, Adresse und Telefonnummer des Vertreters bzw. der Vertreterin auf dem Formblatt anzugeben. Diese Auskunftsperson wird jene Person sein, die vom Bundesministerium für Gesundheit und von Vertretern oder Vertreterinnen des Psychotherapiebeirates in allen relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ansuchen als Ansprechpartner kontaktiert werden wird. 2. Beilage ./A: Informationspapier über die ansuchende Einrichtung: Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht dringend, sich beim Erstellen des Informationspapiers an die nachfolgende Systematik zu halten. Angaben über die ansuchende Einrichtung sollten insbesondere folgende Informationen enthalten und durch entsprechende Unterlagen belegt werden: 2.1. Angaben über die Entwicklung der ansuchenden Einrichtung (Gründung, Mitgliederentwicklung, Sitz, Wirkungsbereich, Dauer der kontinuierlichen Tätigkeit in Aus- und Fortbildung in Österreich, internationale Vernetzung, Beilage von Statuten, Geschäftsordnungen etc.); 2.2. Entwicklung des Curriculums, Anzahl der Absolventen und Absolventinnen, insbesondere der letzten Jahre; Seite 7 von 12 2.3. Anzahl und Namen der in die Psychotherapeutenliste eingetragenen Psychotherapieausbilder und von etwaigen internationalen Gastausbildern; 2.4. Darstellung des Bestellungsverfahrens und der Bestellungskriterien für Ausbilder samt Hinweis auf die entsprechende Publizierung; das Bestellungsverfahren muss eine nach Abschluss der methodenspezifischen Ausbildung mindestens fünfjährige Erfahrung in der Anwendung der methodenspezifischen Ausrichtung und wissenschaftliche Tätigkeit als Kriterium enthalten (wissenschaftliche Tätigkeit bedeutet u.a. Forschungstätigkeit, dokumentierte Reflexion, Vortragstätigkeit, publizistische Tätigkeit, reflektierte praktische Anwendung, Didaktik etc.); 2.5. Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit und Forschung innerhalb der Einrichtung seit ihrer Gründung (Publikationen, Vorträge, Tagungen etc.): Welche Projekte, Tagungen etc. wurden durchgeführt? Welche sind geplant? Welche einschlägigen Publikationen von Vereinsmitgliedern liegen vor? 3. Beilage ./B: Informationspapier über die methodenspezifische Ausrichtung ("Psychotherapieschule"): 3.1. Das Informationspapier über die methodenspezifische Ausrichtung der ansuchenden Einrichtung sollte ca. 15 bis 20 maschinbeschriebene Seiten umfassen und detaillierte Angaben über die wissenschaftliche Fundierung der methodenspezifischen Ausrichtung enthalten. Umfangreiche Angaben und Informationen sollten prägnant zusammengefasst und durch bereits vorliegende Publikationen, Broschüren, Übersichtsartikel etc. oder Literaturhinweise ergänzt werden. Publikationen, auf die verwiesen wird, sind von der ansuchenden Einrichtung nötigenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit bzw. dem Psychotherapiebeirat zur Einsichtnahme zu übergeben. Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht dringend, sich beim Erstellen des Informationspapiers an die nachfolgende Systematik zu halten. Angaben zur methodenspezifischen Ausrichtung sollten in Bezug auf folgende Fragen und Fragengruppen gemacht werden: 3.2. Angaben zur Psychotherapiemethode im Sinne der Definition wissenschaftlicher Psychotherapie: Jede psychotherapeutische Methode basiert auf kommunikativen Vorgängen und unverzichtbaren verbalen Austauschprozessen, die über die Beeinflussung der psychischen Ebene (Erleben, Bewusstsein, emotionale und kognitive Prozesse, Motivationsprozesse) zu einer konstruktiven Veränderung (Linderung, Seite 8 von 12 Beseitigung) von Krankheitssymptomen und Leidenszuständen und zu einer Neuorganisation des Erlebens und Verhalten führen. Inwieweit handelt es sich bei der von der ansuchenden Einrichtung vermittelten Methode um eine Methode im Sinne der Definition wissenschaftlicher Psychotherapie (Beziehung der beantragten methodenspezifischen Ausrichtung zur Definition wissenschaftlicher Psychotherapie)? 3.3. Führen Sie aus, inwieweit der methodenspezifischen Ausrichtung eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns zugrunde liegt. Es muss der ausreichende wissenschaftliche Nachweis einer zusammenhängenden Theorie und einer sich daraus ergebenden Praxis (Konsistenz von philosophischen Grundannahmen, theoretischen Vorstellungen und praktischer Anwendung) vorliegen. Die Praxis der psychotherapeutischen Vorgangsweise muss einsehbar, transparent und nachvollziehbar sein: In welchen Publikationen wird die Spezifität der psychotherapeutischen Methode und der Arbeit mit Klienten nachvollziehbar dargestellt? Führen Sie Nachweise zur Dokumentation der psychotherapeutischen Methode durch Fallstudien, Transskripte etc. an. Wird die psychotherapeutische Methode von der wissenschaftlichen Fachwelt in breiter Form aufgegriffen durch Diskussionen, Forschung, Ausbildung, Darstellung in Standardwerken (z.B. Handbook of Psychotherapy and Behavior Change, Garfield/Bergin, Hrgs., unter Berücksichtigung auch der beiden ersten Auflagen, zuletzt 1986, dritte Auflage, Verlag Wiley) etc.? Besteht eine zumindest minimale internationale Verbreitung der psychotherapeutischen Methode durch Publikation, praktische Anwendung und Ausbildung? 3.4. Die Eigenständigkeit der psychotherapeutischen Methode ist wie folgt zu dokumentieren: Inwiefern handelt es sich um eine eigenständige Methodik? Eine eigenständige psychotherapeutische Methode muss theoretische Perspektiven und praktische Elemente enthalten, die in einem Kontrast, nicht unbedingt in einem Gegensatz, zu anderen Schulen und Methoden stehen oder eine theoretisch begründete und praktisch nachvollziehbare Weiterentwicklung oder auch Differenzierung einer bestehenden oder "älteren" Methode darstellen. Seite 9 von 12 Inwiefern kann die psychotherapeutische Methode eine eigenständige Theorieentwicklung (Persönlichkeitstheorie, Ätiologiemodell, Theorie der Technik und Wirkweise) vorweisen? Führen Sie an, inwieweit es sich um eine spezifische Methode, mit einer spezifischen Konsistenz von Theorie und Praxis, einer unterscheidbaren problemgeschichtlichen Entwicklung und Schulentradition und einer eigenständigen Methodik handelt (Konsistenz von Theorie und Praxis und Nachvollziehbarkeit der Theorieentwicklung, Angaben zur Eigenständigkeit der Methodik). Die problemgeschichtliche Entwicklung von Theorie und praktischer Anwendung ("Schulentradition") muss nachvollziehbar dargestellt sein. Es muss sich um eine eigenständige methodenspezifische Theorieentwicklung handeln, die folgende Elemente enthält: Theorie der Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung; Ätiologiemodell: Theorie zur Entstehung von gestörten Verhalten und Erleben und von psychischen Leidenszuständen; Theorie der praktischen Anwendung, Technik und Wirkweise. 3.5. Führen Sie Nachweise an, aus denen hervorgeht, dass die Methodik in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobt ist. 3.6. Handelt es sich um eine hinsichtlich der Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen wirksame Methodik? Die psychotherapeutische Methode muss durch Wirksamkeitsforschung ausreichend abgestützt sein (empirische, qualitative Studien, Fallstudien, Methodenvergleiche etc.). Welche Wirksamkeitsforschung liegt vor? In welchem Umfang (Angaben zur schulenspezifische Theorieentwicklung, Transparenz der therapeutischen Vorgangsweise, Diskussion in der Fachliteratur, insbesondere Anwendbarkeit bei diagnostisch unterschiedlicher Klientengruppen, Wirksamkeitsforschung, internationale Verbreitung)? Führen Sie Nachweise der Anwendung und Anwendbarkeit bei (diagnostisch) verschiedenen Klientengruppen und unterschiedlicher Symptomatik an. Seite 10 von 12 4. Beilage ./C: das Ausbildungscurriculum: 4.1. Das Curriculum hat die Ausbildung in einer spezifischen Psychotherapiemethode zu beschreiben (im Gegensatz zu einer eklektischen). Das Curriculum sollte eine Ausbildung beschreiben, die eine umfassende Behandlung (§ 1 Psychotherapiegesetz) eines Patienten durch den ausgebildeten Psychotherapeuten oder die ausgebildete Psychotherapeutin ermöglicht. Die Orientierung am Begriff der umfassenden Behandlung bedeutet, dass zumindestens eine Qualifikation für die Durchführung von Einzeltherapien, für Diagnostik und Indikationsstellung samt Überweisungskompetenz vermittelt werden muss. Qualifikationen für setting- oder zielgruppenspezifische Anwendung der psychotherapeutischen Methode können zusätzlich enthalten sein. Das Curriculum darf die quantitativen Mindestausbildungsinhalte des Psychotherapiegesetzes nicht unterschreiten (200 Stunden Eigentherapie, 300 Stunden Theorie, 150 Stunden Supervision von 600 Patientensitzungen). Bei qualitativen Differenzierungen des Curriculums, Schwerpunktbildungen etc. sollte berücksichtigt werden, dass Qualifikationen nur möglich sind, wenn ausreichende Ausbildungserfahrungen (z.B. zu einem Schwerpunkt) vorliegen und im jeweiligen Curriculum vorgesehen sind. Das Praktikum muss nicht Bestandteil des Curriculums sein, jedoch müssen die Abschlussbedingungen so formuliert sein, dass der Abschluss einer Ausbildung erst nach Absolvierung des Praktikums möglich ist. Das Aufnahmeverfahren für die Ausbildung sollte als Teil des Curriculums explizit beschrieben sein und neben den gesetzlich vorgegebenen Zugangskriterien (§ 10 leg.cit.) auch schulenspezifische enthalten. Das Curriculum sollte ferner die Form der Evaluation der curricularen Ausbildungsziele, die Abschlusskriterien und das Abschlussverfahren beschreiben. Ferner sollten jene Bedingungen formuliert sein, unter denen ein Ausscheiden aus der Ausbildung erfolgt. 4.2. Hinweise für die äußere Gestaltung des vorzulegenden Ausbildungscurriculums: Deckblatt: genaue Bezeichnung der methodenspezifischen Ausrichtung und der ansuchenden Einrichtung, die das Curriculum anbietet (Adresse, Telefon); die erste Seite hat eine prägnante Beschreibung der methodenspezifischen Ausrichtung, 300 bis 500 Worte, die identisch mit Beschreibung auf dem Formblatt für das Ansuchen sein soll, zu enthalten; Seite 11 von 12 die zweite Seite hat eine Beschreibung der durch das Absolvieren des Curriculums vermittelten Qualifikationen bzw. eine Beschreibung der curricularen Ausbildungsziele zu enthalten. 5. Allfällige weitere Beilagen (Broschüren, Literatur etc.): Weitere Beilagen sind alle Unterlagen, die die gegebenen Informationen belegen und ergänzen (Broschüren, Literaturliste, Übersichtsartikel, Statuten, Bescheide etc.). Seite 12 von 12