Psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gem. § 7 (DOC 348

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Ansuchen auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl.Nr. 361/1990
A.
Träger der Einrichtung:
A.2.
Genaue Bezeichnung:
A.2.
Zustelladresse (Telefonnummer):
A.3.
Informationen über die ansuchende Einrichtung (siehe erläuternde
Hinweise zum Ansuchen; diese Informationen sind dem Ansuchen als
Beilage ./A anzuschließen):
B.
Methodenspezifische Ausrichtung:
B.1.
Genaue Bezeichnung der methodenspezifischen Ausrichtung:
B.2.
Prägnante Kurzbeschreibung der methodenspezifischen Ausrichtung :
B.3.
Informationen über die methodenspezifische Ausrichtung (siehe
erläuternde Hinweise zum Ansuchen):
Abteilung II/A/3
A-1031 Wien, Radetzkystraße 2, URL: http://www.bmg.gv.at Email: [email protected],
DVR: 2109254 UID: ATU57161788
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C.
Ausbildungscurriculum (siehe Erläuternde Hinweise zum Ansuchen; dieses
Ausbildungscurriculum ist dem Ansuchen als Beilage anzuschließen):
Namen der o.a. Einrichtung ersuche ich um Anerkennung als psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 leg.cit. Weiters erkläre ich, dass die o.a.
Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. gemeinsam mit Praktikumseinrichtungen die
Verantwortung für die Organisation und Durchführung des Praktikums für
Ausbildungskandidaten übernimmt. Die Angaben zur Beurteilung der
Anerkennungswürdigkeit als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung sind in
den Beilagen enthalten. Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben und erkläre mich
damit einverstanden, dass diese in entsprechender Form der interessierten
Öffentlichkeit und wissenschaftlichen Fachwelt zur Kenntnis gebracht werden
können. Gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. nehme ich zur Kenntnis, dass mit dem Ansuchen die
Berechtigung verbunden ist, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser
Frage zusammentritt, einen Vertreter der beantragenden Einrichtung in die
entsprechende Vollsitzung als Auskunftsperson zu entsenden:
Name der Auskunftsperson:
Adresse und Telefonnummer:
Unterschrift des zuständigen vertretungsberechtigten Organs
(z.B. Vereinsobmann etc.):
(Ort)
(Datum)
(Unterschrift)
Hinweis; Vergebührung der Beilagen gemäß Gebührengesetz 1957, nähere
Informationen wären beim zuständigen Finanzamt für Gebühren- und
Verkehrssteuern einzuholen.
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Erläuternde Hinweise zum Ansuchen auf Anerkennung als psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 des Psychotherapiegesetzes, BGBl.Nr. 361/1990
I.
Vorbemerkungen:
Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt die Entscheidung über Ansuchen
privat- und öffentlichrechtlicher Einrichtungen auf Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für das Fachspezifikum. Voraussetzung
ist das Vorliegen ausreichender Informationen und Unterlagen über die ansuchende
Einrichtung einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals, über die
methodenspezifische Ausrichtung und über das angebotene Ausbildungscurriculum.
Diese Informationen sind nicht nur für die Erstellung des gesetzlich vorgesehenen
Gutachtens durch den Psychotherapiebeirat erforderlich, sondern grundsätzlich als
Entscheidungsgrundlage für die Behörde. Die Antragsteller werden daher dringend
gebeten, die benötigten Informationen vollständig beizubringen und dabei die unter
Punkt IV. vorgegebene Systematik bei der Verfassung ihres Ansuchens genau zu
beachten.
II. Kriterien für die Anerkennung als psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung:
Eine Beurteilung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz hat auf Grundlage folgender
Kriterien zu erfolgen:
1. Ist das Curriculum methodenspezifisch ausgerichtet?
2. Liegt der von der Einrichtung vermittelten Methode eine wissenschaftlichpsychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns zugrunde?
3. Handelt es sich um eine eigenständige Methodik?
4. Ist diese Methodik in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobt?
5. Handelt es sich um eine hinsichtlich der Behandlung von psychosozial oder auch
psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen
wirksame Methodik?
6. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg.cit. ausgenommen das Praktikum
gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit.) durch Inhalt und Umfang des Curriculums
gewährleistet?
7. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg.cit. ausgenommen das Praktikum
gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit.) durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des
Lehrpersonals gewährleistet?
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Diese Kriterien liegen der unter Punkt IV. vorgegebenen Systematik für die
Verfassung des Ansuchens zugrunde. Sie sollen den Antragstellern als Orientierung
für eine erste Selbsteinschätzung der eigenen Methode, Ausbildung und Institution
dienen.
Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt allen potenziellen Antragstellern,
vorerst anhand der Kriterien diese Selbsteinschätzung der eigenen Methode und
Ausbildungsinstitution vorzunehmen, bevor die umfangreiche Arbeit der
Antragsformulierung in Angriff genommen wird, sodass offenbar aussichtslose
Anträge möglichst vermieden werden können.
Bei Unklarheiten und auftretenden Fragen bezüglich der Gestaltung eines Ansuchens
wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden des Ausschusses für das Fachspezifikum
des Psychotherapiebeirates, Herrn Markus Hochgerner, Hütteldorfer Straße 173/5,
1140 Wien.
III. Hinweise zum Verfahrensablauf:
Das Ansuchen wird zunächst von der Behörde auf allfällige Formgebrechen geprüft.
Bei Vorliegen von Formgebrechen wird der ansuchenden Einrichtung die Behebung
innerhalb einer bestimmten Frist aufgetragen. Wird das Formgebrechen innerhalb
der gesetzten Frist behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ansuchen, die keine Formgebrechen (mehr) aufweisen, werden dem
Psychotherapiebeirat zur Prüfung und Erstattung eines Gutachtens gemäß § 7 Abs. 1
leg.cit. zugeleitet. Ist das Ansuchen hinsichtlich der benötigten Informationen nicht
vollständig (siehe Punkt IV.), so wird seitens der Vorsitzenden des Ausschusses für
das Fachspezifikum des Psychotherapiebeirates zwecks Vervollständigung Kontakt
mit der von der ansuchenden Einrichtung auf dem Formblatt genannten
Auskunftsperson aufgenommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit die notwendigen Informationen nicht
beigebracht werden, das Gutachten des Psychotherapiebeirates aufgrund der
vorliegenden Informationen bzw. Unterlagen erstattet wird.
Die ansuchende Einrichtung ist gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. berechtigt, zur Vollsitzung
des Psychotherapiebeirates, soweit er zur Behandlung ihres Ansuchens
zusammentritt, einen Vertreter oder eine Vertreterin als Auskunftsperson zu
entsenden. Die Einladung zur Sitzung wird der ansuchenden Einrichtung zugestellt,
sobald feststeht, dass ihr Ansuchen Gegenstand der entsprechenden Sitzung des
Psychotherapiebeirates ist.
Das Gutachten wird im Falle, dass die fachlichen Voraussetzungen für eine
Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung nicht als gegeben
erachtet werden, der ansuchenden Ausbildungseinrichtung von der Behörde zur
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Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wird der ansuchenden Einrichtung
Gelegenheit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist zu dem Gutachten
schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters erhält die Partei Gelegenheit, zu jedem
allfälligen weiteren negativen Gutachten Stellung zu nehmen. Ansuchen, Angaben
der Auskunftsperson, Gutachten und Stellungnahme(n) werden von der Behörde zur
Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ansuchenden
Einrichtung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung vorliegen,
herangezogen.
Das Ansuchen wird, sofern das Verfahren nicht durch Einstellung endet (wenn etwa
das Ansuchen im Laufe des Verfahrens zurückgezogen wird), durch Bescheid des
Bundesministeriums für Gesundheit erledigt. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den Bescheid kann binnen sechs Wochen ab
Zustellung Beschwerde vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben
werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
IV. Hinweise zur Gestaltung des Ansuchens:
Das Ansuchen ist gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957,
BGBl.Nr. 267, in der geltenden Fassung, zu vergebühren. Nähere Auskünfte wären
vom zuständigen Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern einzuholen.
Das Ansuchen hat jedenfalls aus folgenden Teilen zu bestehen:
1.
Ausgefülltes und vom zeichnungsbefugten Organ der ansuchenden Einrichtung
unterfertigtes Formblatt für das Ansuchen:
Im Formblatt sind Angaben über den Träger der ansuchenden Einrichtung und
über die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung zu machen.
Das Vorliegen eines rechtsfähigen Trägers der ansuchenden Einrichtung
(z.B. Verein) ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen (z.B. Bescheid der
Vereinsbehörde).
Im Ansuchen muss die genaue Bezeichnung der fachspezifischen Ausrichtung
(Psychotherapiemethode) angeführt sein, zu der ein Ausbildungscurriculum
vorgelegt wird.
Weiters muss eine prägnante Kurzbeschreibung der jeweiligen
methodenspezifischen Ausrichtung vorliegen. Die psychotherapeutische
Methode ist mit den für sie kennzeichnenden, zentralen Begriffen der Technik
und Theorie zu beschreiben, sodass eine klare Erkennbarkeit und
Unterscheidbarkeit, etwa durch Signalbegriffe etc., erreicht werden kann.
Angaben über settingspezifische Anwendungsformen (Einzeltherapie,
Gruppentherapie, Familientherapie etc.) können in der Beschreibung enthalten
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sein, sofern sie zur Praxis und zum Erfahrungsbestand der
psychotherapeutischen Methode gehören.
Angaben über Indikation und Effektivität der psychotherapeutischen Methode
sind erst im Rahmen der Beilage (siehe Punkt IV.3.) zu machen.
Mit der Beschreibung der psychotherapeutischen Methode wird ein zentraler
Gegenstand der fachspezifischen Ausbildung festgelegt, der für den
ausgebildeten Psychotherapeuten, insbesondere bei Haftungsfragen, relevant
wird.
Da gegebenenfalls bei Unvollständigkeit des Ansuchens Kontakt mit der
ansuchenden Einrichtung aufgenommen wird und mit der Einbringung eines
Antrages auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung die
Berechtigung verbunden ist, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung
dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter oder eine Vertreterin der
beantragenden Einrichtungen in die entsprechende Vollsitzung als
Auskunftsperson zu entsenden (siehe Punkt III.), sind Name, Adresse und
Telefonnummer des Vertreters bzw. der Vertreterin auf dem Formblatt
anzugeben.
Diese Auskunftsperson wird jene Person sein, die vom Bundesministerium für
Gesundheit und von Vertretern oder Vertreterinnen des Psychotherapiebeirates
in allen relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ansuchen als
Ansprechpartner kontaktiert werden wird.
2.
Beilage ./A: Informationspapier über die ansuchende Einrichtung:
Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht dringend, sich beim Erstellen
des Informationspapiers an die nachfolgende Systematik
zu halten.
Angaben über die ansuchende Einrichtung sollten insbesondere folgende
Informationen enthalten und durch entsprechende Unterlagen belegt
werden:
2.1. Angaben über die Entwicklung der ansuchenden Einrichtung (Gründung,
Mitgliederentwicklung, Sitz, Wirkungsbereich, Dauer der kontinuierlichen
Tätigkeit in Aus- und Fortbildung in Österreich, internationale Vernetzung,
Beilage von Statuten, Geschäftsordnungen etc.);
2.2. Entwicklung des Curriculums, Anzahl der Absolventen und Absolventinnen,
insbesondere der letzten Jahre;
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2.3. Anzahl und Namen der in die Psychotherapeutenliste eingetragenen
Psychotherapieausbilder und von etwaigen internationalen Gastausbildern;
2.4. Darstellung des Bestellungsverfahrens und der Bestellungskriterien für
Ausbilder samt Hinweis auf die entsprechende Publizierung; das
Bestellungsverfahren muss eine nach Abschluss der methodenspezifischen
Ausbildung mindestens fünfjährige Erfahrung in der Anwendung der
methodenspezifischen Ausrichtung und wissenschaftliche Tätigkeit als Kriterium
enthalten (wissenschaftliche Tätigkeit bedeutet u.a. Forschungstätigkeit,
dokumentierte Reflexion, Vortragstätigkeit, publizistische Tätigkeit, reflektierte
praktische Anwendung, Didaktik etc.);
2.5. Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit und Forschung innerhalb der
Einrichtung seit ihrer Gründung (Publikationen, Vorträge, Tagungen etc.):
Welche Projekte, Tagungen etc. wurden durchgeführt? Welche sind geplant?
Welche einschlägigen Publikationen von Vereinsmitgliedern liegen vor?
3.
Beilage ./B: Informationspapier über die methodenspezifische Ausrichtung
("Psychotherapieschule"):
3.1. Das Informationspapier über die methodenspezifische Ausrichtung der
ansuchenden Einrichtung sollte ca. 15 bis 20 maschinbeschriebene Seiten
umfassen und detaillierte Angaben über die wissenschaftliche Fundierung der
methodenspezifischen Ausrichtung enthalten.
Umfangreiche Angaben und Informationen sollten prägnant zusammengefasst
und durch bereits vorliegende Publikationen, Broschüren, Übersichtsartikel etc.
oder Literaturhinweise ergänzt werden. Publikationen, auf die verwiesen wird,
sind von der ansuchenden Einrichtung nötigenfalls dem Bundesministerium für
Gesundheit bzw. dem Psychotherapiebeirat zur Einsichtnahme zu übergeben.
Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht dringend, sich beim Erstellen
des Informationspapiers an die nachfolgende Systematik zu halten.
Angaben zur methodenspezifischen Ausrichtung sollten in Bezug auf folgende
Fragen und Fragengruppen gemacht werden:
3.2. Angaben zur Psychotherapiemethode im Sinne der Definition wissenschaftlicher
Psychotherapie:
Jede psychotherapeutische Methode basiert auf kommunikativen Vorgängen
und unverzichtbaren verbalen Austauschprozessen, die über die Beeinflussung
der psychischen Ebene (Erleben, Bewusstsein, emotionale und kognitive
Prozesse, Motivationsprozesse) zu einer konstruktiven Veränderung (Linderung,
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Beseitigung) von Krankheitssymptomen und Leidenszuständen und zu einer
Neuorganisation des Erlebens und Verhalten führen.
Inwieweit handelt es sich bei der von der ansuchenden Einrichtung vermittelten
Methode um eine Methode im Sinne der Definition wissenschaftlicher
Psychotherapie (Beziehung der beantragten methodenspezifischen Ausrichtung
zur Definition wissenschaftlicher Psychotherapie)?
3.3. Führen Sie aus, inwieweit der methodenspezifischen Ausrichtung eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns
zugrunde liegt.
Es muss der ausreichende wissenschaftliche Nachweis einer
zusammenhängenden Theorie und einer sich daraus ergebenden Praxis
(Konsistenz von philosophischen Grundannahmen, theoretischen Vorstellungen
und praktischer Anwendung) vorliegen.
Die Praxis der psychotherapeutischen Vorgangsweise muss einsehbar,
transparent und nachvollziehbar sein:
 In welchen Publikationen wird die Spezifität der psychotherapeutischen
Methode und der Arbeit mit Klienten nachvollziehbar dargestellt?
 Führen Sie Nachweise zur Dokumentation der psychotherapeutischen
Methode durch Fallstudien, Transskripte etc. an.
Wird die psychotherapeutische Methode von der wissenschaftlichen Fachwelt
in breiter Form aufgegriffen durch Diskussionen, Forschung, Ausbildung,
Darstellung in Standardwerken (z.B. Handbook of Psychotherapy and Behavior
Change, Garfield/Bergin, Hrgs., unter Berücksichtigung auch der beiden ersten
Auflagen, zuletzt 1986, dritte Auflage, Verlag Wiley) etc.?
Besteht eine zumindest minimale internationale Verbreitung der
psychotherapeutischen Methode durch Publikation, praktische Anwendung und
Ausbildung?
3.4. Die Eigenständigkeit der psychotherapeutischen Methode ist wie folgt zu
dokumentieren:
Inwiefern handelt es sich um eine eigenständige Methodik?
 Eine eigenständige psychotherapeutische Methode muss theoretische
Perspektiven und praktische Elemente enthalten, die in einem Kontrast,
nicht unbedingt in einem Gegensatz, zu anderen Schulen und Methoden
stehen oder eine theoretisch begründete und praktisch nachvollziehbare
Weiterentwicklung oder auch Differenzierung einer bestehenden oder
"älteren" Methode darstellen.
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Inwiefern kann die psychotherapeutische Methode eine eigenständige
Theorieentwicklung (Persönlichkeitstheorie, Ätiologiemodell, Theorie der
Technik und Wirkweise) vorweisen?
Führen Sie an, inwieweit es sich um eine spezifische Methode, mit einer
spezifischen Konsistenz von Theorie und Praxis, einer unterscheidbaren
problemgeschichtlichen Entwicklung und Schulentradition und einer
eigenständigen Methodik handelt (Konsistenz von Theorie und Praxis und
Nachvollziehbarkeit der Theorieentwicklung, Angaben zur Eigenständigkeit
der Methodik).
Die problemgeschichtliche Entwicklung von Theorie und praktischer
Anwendung ("Schulentradition") muss nachvollziehbar dargestellt sein.
Es muss sich um eine eigenständige methodenspezifische Theorieentwicklung handeln, die folgende Elemente enthält:
 Theorie der Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung;
 Ätiologiemodell: Theorie zur Entstehung von gestörten Verhalten und
Erleben und von psychischen Leidenszuständen;
 Theorie der praktischen Anwendung, Technik und Wirkweise.
3.5. Führen Sie Nachweise an, aus denen hervorgeht, dass die Methodik in der
praktischen Anwendung mehrjährig erprobt ist.
3.6. Handelt es sich um eine hinsichtlich der Behandlung von psychosozial oder auch
psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen
wirksame Methodik?
Die psychotherapeutische Methode muss durch Wirksamkeitsforschung
ausreichend abgestützt sein (empirische, qualitative Studien, Fallstudien,
Methodenvergleiche etc.).
Welche Wirksamkeitsforschung liegt vor? In welchem Umfang (Angaben zur
schulenspezifische Theorieentwicklung, Transparenz der therapeutischen
Vorgangsweise, Diskussion in der Fachliteratur, insbesondere Anwendbarkeit
bei diagnostisch unterschiedlicher Klientengruppen, Wirksamkeitsforschung,
internationale Verbreitung)?
Führen Sie Nachweise der Anwendung und Anwendbarkeit bei (diagnostisch)
verschiedenen Klientengruppen und unterschiedlicher Symptomatik an.
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4.
Beilage ./C: das Ausbildungscurriculum:
4.1. Das Curriculum hat die Ausbildung in einer spezifischen Psychotherapiemethode
zu beschreiben (im Gegensatz zu einer eklektischen).
Das Curriculum sollte eine Ausbildung beschreiben, die eine umfassende
Behandlung (§ 1 Psychotherapiegesetz) eines Patienten durch den
ausgebildeten Psychotherapeuten oder die ausgebildete Psychotherapeutin
ermöglicht. Die Orientierung am Begriff der umfassenden Behandlung bedeutet,
dass zumindestens eine Qualifikation für die Durchführung von Einzeltherapien,
für Diagnostik und Indikationsstellung samt Überweisungskompetenz vermittelt
werden muss. Qualifikationen für setting- oder zielgruppenspezifische
Anwendung der psychotherapeutischen Methode können zusätzlich enthalten
sein.
Das Curriculum darf die quantitativen Mindestausbildungsinhalte des
Psychotherapiegesetzes nicht unterschreiten (200 Stunden Eigentherapie,
300 Stunden Theorie, 150 Stunden Supervision von 600 Patientensitzungen).
Bei qualitativen Differenzierungen des Curriculums, Schwerpunktbildungen etc.
sollte berücksichtigt werden, dass Qualifikationen nur möglich sind, wenn
ausreichende Ausbildungserfahrungen (z.B. zu einem Schwerpunkt) vorliegen
und im jeweiligen Curriculum vorgesehen sind.
Das Praktikum muss nicht Bestandteil des Curriculums sein, jedoch müssen die
Abschlussbedingungen so formuliert sein, dass der Abschluss einer Ausbildung
erst nach Absolvierung des Praktikums möglich ist.
Das Aufnahmeverfahren für die Ausbildung sollte als Teil des Curriculums
explizit beschrieben sein und neben den gesetzlich vorgegebenen
Zugangskriterien (§ 10 leg.cit.) auch schulenspezifische enthalten.
Das Curriculum sollte ferner die Form der Evaluation der curricularen
Ausbildungsziele, die Abschlusskriterien und das Abschlussverfahren
beschreiben. Ferner sollten jene Bedingungen formuliert sein, unter denen ein
Ausscheiden aus der Ausbildung erfolgt.
4.2. Hinweise für die äußere Gestaltung des vorzulegenden Ausbildungscurriculums:
 Deckblatt: genaue Bezeichnung der methodenspezifischen Ausrichtung und
der ansuchenden Einrichtung, die das Curriculum anbietet (Adresse,
Telefon);
 die erste Seite hat eine prägnante Beschreibung der methodenspezifischen
Ausrichtung, 300 bis 500 Worte, die identisch mit Beschreibung auf dem
Formblatt für das Ansuchen sein soll, zu enthalten;
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 die zweite Seite hat eine Beschreibung der durch das Absolvieren des
Curriculums vermittelten Qualifikationen bzw. eine Beschreibung der
curricularen Ausbildungsziele zu enthalten.
5.
Allfällige weitere Beilagen (Broschüren, Literatur etc.):
Weitere Beilagen sind alle Unterlagen, die die gegebenen Informationen belegen und
ergänzen (Broschüren, Literaturliste, Übersichtsartikel, Statuten, Bescheide etc.).
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