SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES

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SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES. GESUNDHEIT, JUGEND UND
FAMILIE DER STAATSMINISTER, AlbertstraBe 10 * 01097 Dresden, An den Präsidenten
des Sächsischen Landtages
Herrn Erich Iltgen, MdL
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Dresden, den 26. September 2001
Tel.: (0351) 564-5889
E-Mail: [email protected]
Bearb.: Frau Steinacker
Aktenzeichen: 44-0141.52-01/8
(Bitte bei Antwort angeben)
Große Anfrage der Fraktion der PDS des Sächsischen Landtages
Drs.-Nr.: 3/4355
Thema: Situation und Qualität von Pflege im ambulanten und stationären Bereich im
Freistaat Sachsen (Stand der Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes)
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt:
1. Personelle Situation
Frage 1
Welche grundsätzliche Einschätzung trifft die Staatsregierung zur Qualität und Quantität des
in Sachsen eingesetzten Personals im ambulanten und stationären Bereich?
Daten zur Anzahl der Beschäftigten, die in sächsischen ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen tätig sind, enthält die Veröffentlichung K 118, 10 - 2j/99 des
Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Eine ausreichende Personalausstattung ist für die Betreuung der Menschen, die in Heimen
leben, unverzichtbar. Der Sächsischen Staatsregierung ist bekannt, dass einige Träger in
letzter Zeit bestrebt sind, Personal aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
abzubauen. Dieser Personalabbau geht einher mit einem Abbau an Fachkräften zugunsten
nicht gelernter Kräfte.
Die Staatsregierung beobachtet die Entwicklungen in diesem Bereich sehr aufmerksam. Sie
wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch weiterhin auf eine ausreichende
Personalausstattung in den Heimen hinwirken. Zu konkreten Maßnahmen der
Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung zur Sicherstellung einer
angemessenen Personalausstattung in stationären Einrichtungen wird auch auf die Antwort
zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 3/3365 verwiesen.
Zur Qualität des beschäftigten Personals schätzt die Staatsregierung ein, dass die
übergroße Mehrheit der Beschäftigten in sächsischen ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen ihre Arbeit vorbildlich leisten. Das Niveau der Hilfe und Pflege
pflegebedürftiger Menschen wird maßgeblich bestimmt durch die Qualifikation der
Beschäftigten. Darüber hinaus spielen die vom Träger bzw. vom Betreiber festgelegten
Anforderungen an das Personal, die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten des Personals, die
Umsetzung dieser und die Kontrolle eine entscheidende Rolle. Die Qualität des in
sächsischen Pflegeeinrichtungen eingesetzten Personals wird von verschiedenen Seiten
überprüft:
Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen
gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
Inhalte und Grundsätze der pflegerischen Leistungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen
werden zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und denen der Träger der
Einrichtungen in Rahmenverträgen nach § 75 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale
Pflegeversicherung - (SBG XI) festgelegt. In diesen Verträgen sind insbesondere Inhalte der
Pflegeleistungen, allgemeine Bedingungen der Pflege, die personelle Ausstattung der
Einrichtungen sowie die Prüfung der Pflegeleistungserbringung geregelt. Sie sind für die
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich und werden in der Regel als Bestandteil der
Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen aufgenommen.
Die Träger der stationären Pflegeeinrichtungen sind nach dem sächsischen Rahmenvertrag
nach § 75 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, wirksame und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen,
die es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein möglichst selbständiges, selbstbestimmtes,
der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen. Dafür soll ein qualitatives,
differenziertes, ausreichendes und umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt
werden. Jeder Leistungserbringer verpflichtet sich dazu auch selbst mit Abschluss des
Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI, durch den er zur Versorgung der Versicherten
zugelassen wird. Damit ist sichergestellt, dass grundsätzlich nur solche Pflegeeinrichtungen
die Pflegebedürftigen versorgen, die die erforderliche Struktur- und zum Teil Prozessqualität
bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweisen, dass heißt unter anderem eine adäquate
personelle Besetzung.
Sowohl im Rahmen des Zulassungsverfahrens als auch durch Qualitätskontrollen gemäß
§ 80 SGB XI wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen von den Pflegekassen geprüft. Der
Prüfung liegen die bundesweit geltenden "Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur
Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von
Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" jeweils für ambulante, teilstationäre, vollstationäre
und für Kurzzeitpflege zugrunde.
Stellt die Pflegekasse später im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 80 SGB XI fest,
dass die Qualität der Versorgung der Pflegebedürftigen eingeschränkt ist, erhält die
Pflegeeinrichtung entsprechende Auflagen, die darauf abzielen, die festgestellten
Qualitätsdefizite innerhalb einer festgelegten Zeit zu beseitigen. Die Pflegeeinrichtung hat
während des Verfahrens zur Qualitätsprüfung jederzeit die Möglichkeit, mit der Pflegekasse
in Kontakt zu treten und sich beraten zu lassen. Bei schwerwiegenden Mängeln prüft die
Pflegekasse im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Auflagen eingehalten wurden. Werden
schwerwiegende Mäng~,l vom Träger der Pflegeeinrichtung dauerhaft nicht abgestellt bzw.
besteht keine Möglichkeit, diese Mängel zu beheben, wird die Pflegekasse den
Versorgungsvertrag kündigen.
Eine Auswertung von 182 im Jahr 2000 durchgeführten Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB
XI ergab, dass bei 11 % der geprüften stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
Mängel hinsichtlich der Fachlichkeit des Personals bestanden. Bei 34 % der geprüften
Einrichtungen gab es Defizite bei der Qualifikation der Pflegedienstleitung, vorwiegend
hinsichtlich der erforderlichen Zusatzqualifikation.
Auch die Heimaufsichtsbehörden überprüfen, ob die Betreuung der Bewohnerinnen und
Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch persönlich und fachlich
geeignetes Personal sichergestellt ist. Stellt die Heimaufsicht Mängel hinsichtlich der
Qualifikation des Personals fest, wirkt sie mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium
darauf hin, dass dieser Mangel abgestellt wird. Die Sächsische Staatsregierung geht daher
davon aus, dass mit dem in sächsischen Pflegeeinrichtungen eingesetzten Personal eine
fachlich qualifizierte Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleistet ist.
Frage 2
In wie vielen ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen gefährdet eine
personelle Unterbesetzung mit Fach- und Hilfskräften die Qualität der Pflege?
Siehe Antwort zu Frage I.1.
Zum Thema personelle Ausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen bestimmt das
Heimgesetz (Heime) in § 6 Nr. 3, dass die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in
angemessener Weise gewährleistet sein muss, insbesondere die Zahl der Beschäftigten für
die von ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht. Weiter heißt es in § 5 Abs.l S. 1 der Verordnung
über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV), dass betreuende Tätigkeiten nur
durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen
werden dürfen. Dabei muss nach § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV jeder zweite Beschäftigte eine
Fachkraft sein. Diese Fachkraftquote setzt lediglich die Zahl der Fachkräfte in Bezug zur
Zahl der Beschäftigten, über das Verhältnis von Fachkräften zur Zahl der betreuten
Personen sagt diese nichts aus. Wie viele Beschäftigte zur Pflege von pflegebedürftigen
Bewohnern mindestens erforderlich sind, bestimmen weder das Heime noch die
HeimPersV.
Ein Problem liegt darin, dass es allgemein anerkannte Maßstäbe für die Personalbemessung
in Pflegeheimen derzeit noch nicht gibt. Anerkannte Richtwerte bestehen bisher nicht. Bis
heute fehlt ein Gradmesser für das Merkmal "personelle Unterbesetzung'`.
Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung
des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz) zugestimmt.
Dieses wird am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Darin ist bestimmt, dass zukünftig entweder
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der
Pflegezeiten bzw. landesweite Personalrichtwerte vereinbart werden müssen.
Frage 3
Wie viele Pflegeeinrichtungen und Dienste haben die 50 % ige Fachkraftquote zeitweilig oder
generell nicht gesichert?
Zum Stichtag 30.09.2000 wurde in sächsischen stationären Pflegeheimen eine
durchschnittliche Fachkraftquote von etwas über 50 % erreicht. Statistische Daten über eine
vorübergehende oder dauerhafte Unterschreitung der Fachkraftquote in stationären
Pflegeeinrichtungen werden nicht gesondert erhoben. Im übrigen sagt die Fachkraftquote
nichts über die tatsächliche Personalausstattung bei der Betreuung der Bewohner aus. Siehe
auch Antwort zu Frage 1.6.
Für ambulante Pflegeeinrichtungen gibt es keine Fachkraftquote im Sinne der HeimPersV.
Frage 4
Zu welchem Anteil sind Arbeitskräfte in sächsischen Heimen und ambulanten Diensten über
Zeitarbeitsfirmen vermittelt worden?
Nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
können privatwirtschaftliche Verleiher mit Erlaubnis bzw. Kenntnis der Bundesanstalt für
Arbeit Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen. Angaben darüber, wie
viele Arbeitskräfte in sächsischen Heimen und ambulanten Diensten über sogenannte
Zeitarbeitsfirmen vermittelt worden sind, werden nicht gesondert erhoben und liegen daher
der Sächsischen Staatsregierung nicht vor.
Frage 5
Ist bei Einhaltung der Fachkraftquote die gegenseitige Ersetzbarkeit der Fachkräfte bei
Urlaub, Krankheit und Fortbildung jederzeit gegeben?
Dem Träger der Pflegeeinrichtung obliegt die adäquate personelle Besetzung (siehe Antwort
zu Frage I.1). Der Träger der Pflegeeinrichtung hat bei Personalengpässen durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht.beeinträchtigt
wird.
1.
Frage 6
Welche Erkenntnisse aus Kontrollbesuchen (bitte getrennt nach Kassen und
Regierungspräsidien) liegen der Staatsregierung dazu vor, wie § 5 Abs. 1 der
Heimpersonalverordnung im Freistaat Sachsen umgesetzt wird?
In der Heimpersonalverordnung wird grundsätzlich eine angemessene tatsächliche
Beteiligung von Fachkräften bei der Betreuung der Bewohner gefordert. Der Gesetzgeber
geht dabei davon aus, dass hierzu eine Personalausstattung von mindestens 50 %
Pflegefachkräften erforderlich ist. Bei den Heimbegehungen wird die Fachkraftquote
regelmäßig anhand der sich im Dienst befindlichen Mitarbeiter sowie anhand der Dienstpläne
überprüft. Gleichzeitig werden jährlich schriftliche Stichtagsüberprüfungen durchgeführt.
Die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fachkraftquote für die im Pflegedienst der
Einrichtung Beschäftigten allein bedeutet nicht, dass Fachkräfte tatsächlich zu jeder Zeit in
angemessener Weise an der Betreuung der Heimbewohner beteiligt sind. In mehreren Fällen
stellte die Heimaufsicht Mängel in der Personaleinsatz- und Dienstplangestaltung fest.
Einzelne Wohnbereiche und Schichten waren zu gering besetzt. Fachkräfte wurden nicht
gleichmäßig auf Wohnbereiche aufgeteilt.
Gesetzliche Pflegekassen sind keine Kontrollinstanz für die Einhaltung der
Heimpersonalverordnung.
2.
Frage 7
Wie viele Beanstandungen gab es deswegen, weil in Nachtschichten kein bzw. zu wenig
Fachpersonal eingesetzt wird?
Die Heimaufsichtsbehörden haben in einzelnen Fällen diesbezügliche Beanstandungen bei
der Prüfung von Anzeigeunterlagen bzw. bei Nachschauen ausgesprochen. Eine
zahlenmäßige Erfassung der Mängel in der Personaleinsatzplanung erfolgt nicht.
Frage 8
Wie viel Personal wird in den Pflegeeinrichtungen und -diensten insgesamt beschäftigt?
Siehe Antwort zu Frage I. 1.
Frage 9
Wie viel Personal ist im Bereich der Pflegedienstleistung und Verwaltung beschäftigt (absolut
und prozentual im Vergleich zum Gesamtpersonal)?
Daten zu den Beschäftigten in sächsischen Pflegeeinrichtungen nach dem überwiegenden
Tätigkeitsbereich enthält der in der Antwort zu Frage I. 1 genannte Bericht des Statistischen
Landesamtes.
3.
Frage 10
Wie hoch ist der Anteil für dieses Personal an den Gesamtpersonalkosten?
Der Anteil der Kosten für die Beschäftigten, gestaffelt nach Tätigkeitsbereichen, an den
Gesamtkosten der Einrichtung ist nicht erfasst.
Frage 11
Gibt es Pflegeheime, in denen keine Stationsleitung/Wohnbereichsleitung eingesetzt ist,
sondern nur eine Pflegedienstleistung?
Die Organisation des Pflegedienstes liegt in der Verantwortung des Trägers. Sie wird
bewohnerorientiert nach den Notwendigkeiten einer ausreichenden und zweckmäßigen
Pflege vorgenommen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Größe des Hauses, die
Platzkapazität und die räumlichen Gegebenheiten der Einrichtung. Insbesondere sehr kleine
Pflegeeinrichtungen gliedern den Pflegebereich nicht noch einmal in Wohnbereiche.
4.
Frage 12
In welchem Verhältnis zum nur in der Pflege eingesetzten Personal sollte nach Auffassung
der Pflegekassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der
Heimaufsichtsbehörden und der Staatsregierung die Ausgaben für das Verwaltungspersonal
(incl. Heim- und Pflegedienstleitung) stehen?
Anhaltszahlen für das Verhältnis der Ausgaben für das Verwaltungspersonal zum nur in der
Pflege eingesetzten Personal existieren nicht. Jeder Träger muss jedoch daran interessiert
sein, je nach Betreuungs- und Pflegebedarf der Pflegebedürftigen möglichst viel Personal in
der Pflege und möglichst wenig in der Verwaltung einzusetzen.
5.
Frage 13
Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im
Pflegebereich vor?
Soweit der Staatsregierung aufgrund von Kontrollen Erkenntnisse vorliegen, werden in
Altenund Pflegeheimen sowie bei den ambulanten Pflegediensten die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der Regel eingehalten. Nur in Einzelfällen waren
Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung der täglichen Arbeits- und Ruhezeit nötig. Diese
beruhten überwiegend auf den Bestrebungen, krankheits- oder urlaubsbedingte
Abwesenheiten von Pflegekräften oder stark schwankenden Bedarf an Pflegeleistungen
auszugleichen.
Frage 14
In wie vielen Fällen wurden Verstöße gegen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes mit
welchen Maßnahmen geahndet?
Die vereinzelt festgestellten Verstöße, die zahlenmäßig nicht durchgehend erfasst werden,
erfüllten nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Es war in der Regel eine mündliche
Aussprache ausreichend, um die Verstöße abzustellen. Vereinzelt ergingen
Revisionsschreiben an die Arbeitgeber, in denen die festgestellten Mängel mitgeteilt und
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgesetzt wurde. Die daran
anschließenden Kontrollen ergaben, dass die Verstöße gegen das ArbZG abgestellt worden
waren.
6.
Frage 15
Welche Berücksichtigung finden neben der Grundpflegezeit die Behandlungspflege, Zeiten
für die Pflegedokumentation, Teambesprechungen, Dienstübergabe, organisatorische und
hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Angehörigenarbeit bei der Arbeitszeitbemessung?
Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste eine
leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die in der Frage
aufgezählten Leistungen bzw. Zeiten gehören zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen und
sind somit in der Vergütung berücksichtigt. Der Träger der vollstationären Einrichtung hat die
Möglichkeit, die für die einzelnen Leistungen und Tätigkeiten jeweils entstehenden Ausgaben
in den Vergütungsverhandlungen nachzuweisen.
7.
Frage 16
Wie hoch ist die Zahl der Überstunden, die seit 1998 jährlich geleistet wurden und auf
welche Art und Weise wurden diese Überstunden ausgeglichen (bezahlt, Freizeit)?
Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Daten zur Anzahl der geleisteten
Überstunden und zur Art und Weise des Überstundensausgleichs vor. Regelungen dazu
werden üblicherweise in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder durch Absprache zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen.
8.
Frage 17
Wie bewertet die Staatsregierung die Anzahl der geleisteten Überstunden und die Formen
der Abgeltung?
Siehe Antwort zu Frage I.16.
Frage 18
Wie hoch ist der durchschnittliche Krankenstand bei den Pflegekräften im Freistaat
Sachsen?
Ein Trägerverband, der eine relativ geringe Anzahl Einrichtungen vertritt, teilte der
Staatsregierung mit, dass der durchschnittliche Krankenstand bei 9,34 % lag. Er hat aber
einschränkend angemerkt, dass der Krankenstand in einer Einrichtung exorbitant hoch war
und so den Durchschnitt erhöht hat. Darüber hinaus liegen der Sächsischen Staatsregierung
keine Daten über den Krankenstand bei den Pflegekräften im Freistaat Sachsen vor.
Frage 19
Welche Erkenntnisse gibt es aus Untersuchungen zu den Ursachen für die langen
Ausfallzeiten durch Krankheiten in Pflegeeinrichtungen?
Angaben über die Arbeitsunfähigkeitszeiten von Pflegekräften und deren Ursachen werden
nicht statistisch erfasst und untersucht. Es gibt daher auch keine gesicherten Erkenntnisse
darüber, ob Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen überdurchschnittlich lange durch Krankheit
ausfallen.
Frage 20
Gab es Häufungen von krankheitsbedingten Ausfällen in bestimmten Einrichtungen und
wenn ja in welchen?
Siehe Antwort zu Frage I.18.
9.
Frage 21
Welche generellen Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der physischen und
psychischen Arbeitsbelastung von Pflegepersonal?
Die Arbeit in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen ist für die Pflegepersonen mit
hohen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden. Schichtarbeit, schweres
Heben, Umlagern, Umgang mit verhaltensauffälligen Pflegebedürftigen und die häufige
Konfrontation mit Krankheit, Sterben und Tod führen generell zu einer hohen physischen und
psychischen Beanspruchung.
10.
Frage 22
Welche Erkenntnisse gibt es zu den Ursachen der Fluktuation von Fach- und
Leitungspersonal?
Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine statistisch belegbaren Erkenntnisse über die
Fluktuation von Fach- und Leitungspersonals und deren Ursachen vor.
Frage 23
Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass die Fachkraftquote im ambulanten
Bereich höher ist als im stationären (vgl. Statistische Berichte "Gesetzliche
Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen")?
Eine Fachkraftquote im Sinne der Heimpersonalverordnung existiert bei ambulanten
Pflegeeinrichtungen nicht. Im Gegensatz zu Pflegeheimen können ambulante Pflegedienste
auch Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung -(SGB V) erbringen. Diese Möglichkeit wird von den
meisten Pflegediensten genutzt. Da für die häusliche Pflege Personal vorzuhalten ist, das
hinsichtlich der fachlichen Qualifikation abweicht von den Anforderungen an die berufliche
Qualifikation der in Pflegeheimen Beschäftigten, ist ein Vergleich nicht möglich. Im Übrigen
wird auf die Erläuterungen in dem zitierten Bericht des Sächsischen Landesamtes
verwiesen.
Frage 24
Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die in den Pflegesatzverhandlungen
vereinbarten Pflegesätze gewährleisten, notwendiges Fachpersonal ausreichend zu
beschäftigen?
Es obliegt den Verhandlungspartnern, in den Pflegesatzverhandlungen solche Pflegesätze
zu verhandeln, dass das notwendige Personal eingestellt und beschäftigt werden kann.
Führen Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern dazu, dass eine Vereinbarung der
Vertragsparteien über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen
aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze
unverzüglich fest.
Frage 25
Wie viele Zivildienstleistende und über Arbeitsförderungsmaßnahmen Beschäftigte arbeiten
zusätzlich und ergänzend in den Pflegeeinrichtungen?
Zivildienstleistende absolvieren ihren Dienst in dafür anerkannten Zivildienststellen. Ein
(größerer) Teil der dort eingerichteten Zivildienstplätze umfasst Tätigkeiten im pflegerischen
Bereich. Zum Stand 15.07.2001 gab es in Sachsen 7.667 besetzte Zivildienstplätze.
Konkrete Zahlen darüber, in welchem Umfang Zivildienstleistende in den Einrichtungen
Tätigkeiten im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes ausüben, liegen der Sächsischen
Staatsregierung nicht vor.
Die Umsetzung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Bundesanstalt für Arbeit, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung. Daher können nur eingeschränkt Aussagen getroffen werden. Im Mai
2001 waren in Sachsen im gesamten Bereich "soziale Dienste" 4.537 Arbeitnehmer im
Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Angaben zu Teilnehmern an
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die in Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, werden
statistisch nicht gesondert ausgewiesen.
11.
Frage 26
Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse hinsichtlich der tariflichen Bezahlung in den
sächsischen Pflegeeinrichtungen vor?
Die Beschäftigten der staatlichen und kommunalen Pflegeeinrichtungen werden nach den für
den öffentlichen Dienst verbindlichen Tarifverträgen (BAT-O, MTArb-O und BMT-G-O)
vergütet. Über die Bezahlung der Beschäftigten der Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen in
freier
gemeinnütziger
Trägerschaft
sowie
der
privaten
Pflegedienste
und
Pflegeeinrichtungen, deren Tarifverträge sich häufig an die des öffentlichen Dienstes
anlehnen, liegen der Staatsregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor.
12.
Frage 27
Gibt es Erkenntnisse über Differenzierungen hinsichtlich der tariflichen Bezahlung, der
Überstunden, der Krankheitsausfälle und der Fachkraftquote, die beim Träger bzw. Anbieter
der Leistungen zu suchen sind?
Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse dieser Art vor.
Frage 28
Warum hat sich die Staatsregierung bislang nicht dazu entschlossen, die
Pflegesatzkommission zu beauftragen, auf Landesebene ein einheitliches Vorgehen zur
Personalausstattung vorzuschlagen und anzuwenden?
Die Staatsregierung ist nicht befugt, der Pflegesatzkommission Aufträge zu erteilen.
13.
II. Aus-, Fort- und Weiterbildung
Frage 1
Welche Vorbereitungen wurden getroffen, um am 1. August 2001 mit der dreijährigen
Altenpflegeausbildung unverzüglich beginnen zu können?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer einstweiligen Anordnung vom 22. Mai 2001 das
InKraft-Treten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des
Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (Altenpflegegesetz) vorläufig ausgesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein auf Arbeitsebene abgestimmter Entwurf einer
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen
zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in den Berufen der Altenpflege im Freistaat
Sachsen sowie zu den Anforderungen an die Träger der praktischen Ausbildung vor.
Darüber hinaus sind ca. 1.300 Pflegeeinrichtungen in einem Rundschreiben über die
Veränderungen in der Altenpflegeausbildung durch das Altenpflegegesetz des Bundes
informiert worden. Zusätzlich haben für diese Einrichtungen in fünf Arbeitsamtsbezirken
(Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau) Informationsveranstaltungen
stattgefunden, die das Sozialministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesarbeitsamt und
den regionalen Arbeitsämtern organisiert hatte.
Frage 2
Wer wird die Ausbildungskosten zu tragen haben?
Die Kosten für die Ausbildungsvergütungen hätten die ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 SGB XI sowie die Heime im Sinne von § 1 HeimG zu
tragen. Für die Kosten der theoretischen Ausbildung in den Altenpflegeschulen haben die
Schulträger bzw. der Freistaat Sachsen aufzukommen.
Frage 3
Welchen Qualifizierungsbedarf sieht die Staatsregierung durch das von der Bundesregierung
angekündigte Pflege-Qualitätssicherungsgesetz generell?
Die Sächsische Staatsregierung sieht keinen Qualifizierungsbedarf, der explizit durch das
PflegeQualitätssicherungsgesetz hervorgerufen wird.
Frage 4
Welchen speziellen Bedarf sieht sie für die Qualitätsbeauftragten der Heime und ambulanten
Dienste?
Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen
Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden.
Dazu könnte auch die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragten gehören. Dabei ist jedoch zu
bedenken, dass die Benennung eines Qualitätsbeauftragten allein noch keine Qualität in der
jeweiligen Pflegeeinrichtung sichert. Qualitätsbeauftragte sollten nach Auffassung der
Sächsischen
Staatsregierung
vielmehr
dazu
eingesetzt
werden,
um
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemeinsam mit den Pflegekräften zu entwickeln und die
Prozesse, die zur Implementierung dieser Maßnahmen in die tägliche Arbeit erforderlich
sind, zu koordinieren. Hierfür erforderliche Kompetenzen müssten, sofern noch nicht
vorhanden, im Rahmen von Weiterbildungen erworben werden. Dazu könnte nach
Auffassung der Staatsregierung auch die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden
Qualitätszirkeln gehören.
Frage 5
Welche Erkenntnisse (Anzahl, in Sachsen vor Ort tätig, Kosten des Verfahrens) hat die
Staatsregierung über die Anbieter von Zertifizierungsverfahren für Pflegedienste und
Heime?
Der Sächsischen Staatsregierung ist bekannt, dass im Freistaat Sachsen unterschiedliche
Anbieter von Zertifizierungsverfahren tätig werden. Entsprechende Daten zur Anzahl., zu den
in Sachsen vor Ort tätigen Anbietern und zu den Kosten der Verfahren liegen der
Sächsischen Staatsregierung nicht vor.
Frage 6
Welche speziellen Bildungsangebote unterbreiten diese Anbieter?
Der Sächsischen Staatsregierung ist nicht bekannt, ob Anbieter von Zertifizierungsverfahren
Bildungsangebote unterbreiten.
Frage 7
Welche Bildungsträger bieten Fort- und Weiterbildungslehrgänge für Pflegefachkräfte und für
das weitere in der Pflege beschäftigte Personal an?
Die vielfältigen Fort- und Weiterbildungen für die Angehörigen der Pflegeberufe werden von
der Sächsischen Staatsregierung nicht systematisch erfasst. Im Zusammenhang mit der
Förderung von Fort- und Weiterbildungslehrgängen hat die Staatsregierung Kenntnis
darüber, dass im Zeitraum 2000/2001 unter anderen folgende Bildungsträger
Weiterbildungslehrgänge im Pflegebereich durchgeführt haben:
o
Ländliche Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen e.V.
o
Bildungswerk der sächsischen Wirtschaft e.V.
o
Medizinische und soziale Bildung und Beratung e.V.
o
Euro-Schulen GmbH
o
Bildungswerk Westsachsen
o
Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH
o
Europäisches Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft e.V.
o
Weiterbildungskolleg der Wirtschaft und Behörden
o
Visitas Institut für Alten- und Krankenpflege GmbH
o
Christliches Jugenddorfwerk Berufshilfe Sachsen
o
AWO Bildungswerk
o
Diakonische Bildungsakademie Sachsen e.V.
Frage 8
Welche Angebote von welchem Bildungsträgern gibt es in Sachsen für die Heimleitung und
für die Pflegedienstleistung?
siehe Antwort zu Frage II.7.
Im o.g. Zeitraum gab es unter anderen folgende Angebote:
Medizinische und Soziale Bildung und Beratung Berufsbegleitende
Weiterbildung
für
e. V.
Leiterambulanter Pflegedienste sowie Mitarbeiter,
die für die Leitung einer Einrichtung vorgesehen
sind
Europäisches Bildungswerk für Beruf und Berufsbegleitende
Weiterbildung
zum
Gesellschaft e.V.
Pflegedienstleiter
Visitas Institut für Alten- und Krankenpflege Berufsbegleitende Weiterbildung zur Leitung einer
GmbH
ambulanten Pflegeeinrichtung
AWO Bildungswerk Sachsen
Berufsbegleitende
Qualifizierung
für
Pflegedienstleiter und Personen, die für diese
Tätigkeit qualifiziert werden sollen
Diakonische Bildungsakademie Sachsen e.V.
Berufsbegleitende
Qualifizierung
zur
Pflegedienstleitung in Pflegeeinrichtungen
Frage 9
Welche weiteren Angebote entsprechend den inhaltlichen Erfordernissen der ständigen
Qualitätsverbesserung gibt es in Sachsen?
Siehe Antwort zu Frage II.7.
14.
Frage 10
Wie viele Pflegefachkräfte nahmen an beruflichen Fort- und Weiterbildungen seit 1998 mit
welcher Dauer teil?
siehe Antwort zu Frage II.7.
Die Staatsregierung hat Kenntnis über folgende Teilnehmer an von ihr geförderten
Lehrgängen:
Maßnahmebeginn 1998 22 Teilnehmer 20 Monate
20 Teilnehmer 10 Monate
15 Teilnehmer 3 Monate
Maßnahmebeginn 1999 18 Teilnehmer 5 Monate
20 Teilnehmer 11 Monate
14 Teilnehmer 3 Monate
20 Teilnehmer 9 Monate
Maßnahmebeginn 2000 16 Teilnehmer 12 Monate
16 Teilnehmer 12 Monate
Frage 11
Wird nach Ansicht der Staatsregierung der in den Pflegesätzen vereinbarte Kostenanteil für
berufliche Fort- und Weiterbildung auch tatsächlich für diese eingesetzt?
Wie bereits ausgeführt, sind die Träger der Pflegeeinrichtungen verpflichtet, eine
leistungsgerechte Pflege sicherzustellen. Dazu gehört auch die entsprechende Qualifikation
der Personals. Die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildung sind in den Pflegesätzen
enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen
nach § 80 SGB XI werden auch die Fortbildungspläne und deren Umsetzung geprüft.
15.
Frage 12
Was ergaben diesbezügliche Kontrollen?
Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt nicht.
Frage 13
Wie viele Heimträger mit wie vielen Heimen (absolut und prozentual) haben bislang den
Anforderungen zu einer Nachqualifizierung der/des Heimleiters/in nach § 10 Abs. 3 SGB IX
nicht entsprochen?
Weder der § 10 Abs. 3 SGB IX noch - sollte er gemeint sein - der § 10 Abs. 3 SGB XI
enthalten einen Bezug zu einer Nachqualifizierung des Heimleiters.
Frage 14
In wie vielen ambulanten Pflegediensten (private und gemeinnützige) gibt es keine (absolut
und prozentual) anerkannte Fachkraft zur Pflegedienstleitung?
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens und der Prüfung nach § 80 SGB XI (siehe Antwort zu
Frage I. l.) werden auch die in den "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität
und
Qualitätssicherung einschließlich der Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen
nach § 80 SGB XI" in der ambulanten Pflege vereinbarten personellen Voraussetzungen
geprüft. Dazu gehört auch der Nachweis darüber, dass die vom Pflegedienst angebotene
ambulante Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft
durchgeführt wird.
Die Zulassung der Pflegedienste ist an diese Voraussetzung gebunden, was bedeutet, dass
der
Vertrag mit dem Pflegedienst gekündigt werden kann, wenn diese Voraussetzung nicht mehr
erfüllt wird. Aus diesem Grund kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es im
Freistaat Sachsen keinen Pflegedienst ohne Pflegedienstleitung gibt.
Eine statistische Erfassung und eine Trennung der Daten betreffs einzelner Träger bzw.
Trägergruppen (z.B. privat und gemeinnützig) erfolgt nicht.
Frage 15
Befürwortet die Staatsregierung ein Verfahren, nach dem ungelernte, langjährige
Mitarbeiterinnen unkompliziert zu einer beruflichen Anerkennung kommen sollten?
Die Berufszulassungsregelungen für die Pflegeberufe dienen dem Schutz der
Pflegebedürftigen und der Gefahrenabwehr. Aus diesem Grunde hält die Staatsregierung die
Berufszulassung ungelernter Kräfte allein aufgrund einer langjährigen Tätigkeit für nicht
angezeigt.
Frage 16
Welches Verfahren könnte dabei gewählt werden und unter welchen Voraussetzungen
könnte dies geschehen?
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat
Sachsen ( Schulordnung Fachschule -FSO) lässt bereits jetzt eine Abschlussprüfung für
Schulfremde zu. Die Regelungen der Abschlussprüfung für Schulfremde gelten auch für den
Fachbereich Altenpflege. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 FSO können Antragsteller zur
Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
haben, die den Lehrinhalten des entsprechenden Bildungsganges entsprechen. Nach § 29
Abs. 2 FSO kann die Abschlussprüfung jedoch nicht eher abgelegt werden, als dies bei
regulärem Besuch des entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen Schule möglich
wäre. Eine Ausbildung in der Altenpflege dauert regulär zwei Jahre. Darüber hinaus muss
der Antragsteller nachweisen, dass er die Aufnahmevoraussetzung für den entsprechenden
Bildungsgang erfüllt ( § 30 Abs. 2 FSO). Die Aufnahmevoraussetzungen für den Fachbereich
Altenpflege regelt § 48 FSO.
16.
Frage 17
Erfolgt in Sachsen eine bedarfsdeckende Ausbildung oder eine über den sächsischen Bedarf
und Nachfrage hinausgehende Ausbildung?
Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier die Ausbildung in den Berufen
der Altenpflege gemeint ist. In den Berufen der Krankenpflege erfolgt in Sachsen eine
bedarfsdeckende Ausbildung. Der Bedarf an diesen Ausbildungsplätzen wird im
Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgelegt und bei jeder Fortschreibung des
Krankenhausplanes überprüft. Für eine Bedarfsplanung der Ausbildungsplätze in den
Berufen der Altenpflege gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Bisher sind in
Sachsen pro Jahrgang 900 Personen in den Berufen der Altenpflege ausgebildet worden.
Der Bedarf war mit dieser Anzahl gedeckt.
17.
III. Stationäre Pflege, Heimausstattung, Heimmindestbauverordnung
Frage 1
Welche
Erkenntnisse
hat
die
Staatsregierung
über
die
Umsetzung
der
Heimmindestbauverordnung?
Gegenwärtig entsprechen nur noch wenige Heime nicht den Anforderungen der
Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV). Zu der Entwicklung im investiven
Altenhilfebereich wird auf die Ausführungen zur Landtagsdrucksache Nr. 3/4435 verwiesen.
Insbesondere für Heime, bei denen eine Sanierung bzw. die Errichtung eines Ersatzneubaus
in absehbarer Zeit erfolgen wird, haben die Heimaufsichtsbehörden Fristen zur Angleichung
an die baulichen Gegebenheiten gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen gewährt. Da in
den meisten dieser Häuser eine vollständige Angleichung nur im Rahmen von erheblichen,
den Heimbetrieb störenden Baumaßnahmen zu erreichen war, wurden in der Regel von den
Trägern zunächst kleinere mögliche Sanierungs- und Anpassungsmaßnahmen
durchgeführt.
Frage 2
Wie viele unsanierte Heime, die der Heimmindestbauverordnung nicht entsprechen, gibt es
in Sachsen noch?
Derzeit entsprechen in Sachsen 103 unsanierte Altenpflegeheime noch nicht vollständig den
Anforderungen der Heimmindestbauverordnung, wobei die Mängel auf verschiedenen
Gebieten liegen und unterschiedlich stark ausgeprägt sind.
Diese Heime, soweit sie nicht zu schließen sind, befinden sich bereits in der Sanierung oder
es gibt Planungen für Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus sind eine Reihe von
Ersatzneubauten für zu schließende Einrichtungen geplant oder bereits im Bau.
Siehe auch Antwort zu Frage III.8.
18.
Frage 3
Wie viele Heime mit wie vielen Betten werden bis 2004 noch gebaut?
Derzeit (Stand 1.9.2001) befinden sich 76 Pflegeeinrichtungen (vollstationäre, Kurzzeit- und
Tagespflegeeinrichtungen) im Planungsstadium, die im Rahmen des Artikel 52
Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) mit öffentlicher Investitionsförderung gebaut werden. Dadurch
werden
3.746 vollstationäre, 180 Kurzzeit-, 202 Tagespflegeplätze, 57 Pflegeplätze für Behinderte
sowie 163 Pflegeplätze für Menschen im Wachkoma (Phase F) geschaffen. Weitere 60
Einrichtungen
befinden sich in der Bauphase.
Über Einrichtungen, die außerhalb der Pflegeeinrichtungsplanung und ohne öffentliche
Fördermittel entstehen, liegen der Staatsregierung keine vollständigen Zahlen vor.
19.
Frage 4
Wie sieht die Prognose der Staatsregierung bis 2020 bezüglich der Zunahme des
Pflegebedarfs in stationären Einrichtungen aus?
Eine auf Sachsen bezogene genaue Prognose von der Anzahl der in Zukunft stationär zu
pflegenden Menschen gibt es nicht.
Ende 1999 gab es in der Bundesrepublik 1,83 Mio. Pflegebedürftige (Angaben des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)). Davon sind ca. 30 % stationär untergebracht;
dieses Verhältnis
trifft auch annähernd für Sachsen zu.
Das BMG prognostizierte im Jahr 2000 für das Jahr 2010 eine Erhöhung auf 2,14 Mio.
Pflegebedürftige. Andere (spätere) Angaben gehen z.B. von einer Zunahme um 400.000 bis
zum Jahr
2010 aus.
Werden diese 400.000 entsprechend dem Verhältnis der Einwohner auf Sachsen
umgerechnet, ergeben sich 21.700 zusätzlich zu versorgende Pflegebedürftige. Bei der
Annahme von etwa
30 % stationärer Pflege wären das rund 6.500 zusätzliche stationäre Plätze bis zum Jahr
2010.
Auch in der Folgezeit ist mit einem weiteren, demographisch bedingten Anstieg der Zahl der
Pflegebedürftigen zu rechnen.
Frage 5
Gibt es auf der Grundlage dieser Prognose bereits neue Orientierungswerte für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen?
Die Orientierungsdaten nach § 3 Abs. 1 Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG) wurden
bislang nur bis 2002 festgesetzt. Nach dem Sinn der Pflegeeinrichtungsplanung, eine dem
konkreten Bedarf an Pflegeplätzen entsprechende Versorgung der Bevölkerung sicher zu
stellen, kann sie nur für ein zeitnahes Planungsziel aufgestellt werden. Dies entspricht auch
der Regelung des SächsPflegeG, in dem die Fortschreibung der Orientierungsdaten in der
Regel im Abstand von drei Jahren vorgesehen ist.
20.
Frage 6
Wie bewertet die Staatsregierung den Bedarf und die Nachfrage nach Kurzzeit-, Tagesund
Nachtpflegeplätzen?
Eine Umfrage auf freiwilliger Basis unter den Tagespflegeeinrichtungen Ende 1999 ergab
eine durchschnittliche Auslastung von 51,5 %. Dies stellt gegenüber dem Stand von 1997
eine erhebliche Steigerung dar; damals ergab eine Umfrage eine durchschnittliche
Auslastung von 38 %. Es bestehen zwischen den einzelnen Einrichtungen große
Unterschiede, die sich nur teilweise durch objektive Gründe erklären lassen.
Ein bestehender Bedarf an Nachtpflegeplätzen wurde der Staatsregierung von den für die
Pflegeeinrichtungsplanung zuständigen Landkreisen und Kreisfreien Städten nur in einem
Fall angezeigt. Zu den generellen Einschätzungen bezüglich des Bedarfs an Kurzzeit- und
Tagespflegeplätzen verweisen wir auf die "Bewertungskriterien für Investitionen der
stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen", veröffentlicht vom Sächsischen
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
21.
Frage 7
Wie viele Kurz-, Tages- und Nachtzeitpflegeplätze wurden in Sachsen seit 1998 geschaffen
und wie werden diese genutzt?
Eine statistische Erfassung nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Pflegeplätze findet
nicht statt. Zur Gesamtzahl der geschaffenen Kurzzeit- und Tagespflegeplätze wird auf den
mehrfach zitierten Bericht des Statistischen Landesamtes verwiesen.
Zur Nutzung siehe Antwort zu Frage III.6.
Frage 8
Wie schätzt die Staatsregierung den erreichten Modernisierungsstand der aus dem Bestand
des Gesundheitswesens der DDR überführten stationären Pflegeeinrichtungen ein?
Die Staatsregierung schätzt ein, dass nach Abschluss des Investitionsprogramms nach Art.
52 Pflege-Versicherungsgesetz der enorme Nachholbedarf bei der Bereitstellung von
Pflegeplätzen erledigt sein wird. Die aus dem Bestand der DDR übernommenen
Einrichtungen wiesen erhebliche bauliche Defizite auf und waren aus heutiger Sicht
überbelegt, siehe auch die Broschüre "Gründliche Kur für alte Heime", veröffentlicht vom
Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Aus ihr ist
ersichtlich, welche Veränderungen sich seit 1990 auf diesem Gebiet vollzogen haben. Diese
Broschüre liegt dem Sozialausschuss des Sächsischen Landtages vor. Soweit die alten
Einrichtungen noch betrieben werden, entsprechen sie dann zumindest den Anforderungen
der Heimmindestbauverordnung oder - bei öffentlicher Förderung - den darüber
hinausgehenden Qualitätsstandards der "Bewertungskriterien für Investitionen der
stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen". Diejenigen übernommenen Einrichtungen, bei
denen eine Sanierung nicht möglich oder nicht zweckmäßig war oder vom Träger nicht
durchgeführt wurde, sind bereits geschlossen oder werden nach Abschluss des
Investitionsprogramms nach Art. 52 geschlossen sein. Siehe auch Antwort zu Frage III.2.
Frage 9
Welche Einschätzung trifft die Staatsregierung beim Heimneu- und Heimumbauten bzgl.
eines angemessenen Verhältnisses des Aufwandes für Verbesserungen der Funktionalität
im Wohnbereich der zu Pflegenden zu den gesamten Innen- und Außenanlagen der Heime?
Die Staatsregierung legt großen Wert darauf, dass bei Heimneu- beziehungsweise umbauten neben der in den meisten Fällen erforderlichen Erneuerung oder Sanierung
technischer und statischer Elemente einschließlich Verkehrsflächen und Außenanlagen auch
für die Heimbewohner eine deutlich spürbare Verbesserung der Funktionalität im
Wohnbereich und eine erlebbare höhere Wohnqualität erreicht werden. Diese drückt sich
zum Beispiel in 14 m'/Person in Einzelzimmern (sächsische Bewertungskriterien) gegenüber
8 M2
/Person in Zweibettzimmern zu DDRZeiten oder individuellen Sanitärbereichen (Nasszelle)
gegenüber Waschbecken oder Waschraum aus. Insbesondere bei Teilsanierungen ist die
Verbesserung der Wohnqualität eine Voraussetzung der Förderung. Im übrigen wird auf die
ausführlichen Darlegungen in den "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären
Altenpflege im Freistaat Sachsen" verwiesen.
Frage 10
Warum ist die Förderhöhe für Heimbauten zwingend daran gebunden, dass mindestens 80
% Einzelzimmer angeboten werden?
Die Förderhöhe ist nicht vom Verhältnis der Einzel- zu den Doppelzimmern abhängig. Alle
geförderten Einzelmaßnahmen werden nach den Förderquoten gemäß § 8
Pflegeheimverordnung gefördert. Träger, die eine öffentliche Förderung anstreben, müssen
für ihre Planungen die "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im
Freistaat Sachsen" zu Grunde legen. Darin ist ein Anteil von 80 % der Plätze in
Einzelzimmern als "Vorzugsvariante'» angegeben, das ist aber keineswegs zwingend.
Frage 11
Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Prognosen gibt es darüber, dass das heutige
angestrebte Verhältnis von Einzelzimmern zu Doppelzimmern (80 zu 20) auch für die
nächsten 2 bis 3 Jahrzehnte so bleiben kann?
Das angestrebte Verhältnis von Einzel- und Doppelzimmern beruht auf Erfahrungswerten,
wie sie in den einschlägigen Fachzeitschriften, aber auch von den Trägern der Einrichtungen
selbst bzw. von den Pflegebedürftigen mitgeteilt werden.
Frage 12
In wie vielen Altenheimen sind "besonders geschützte, fakultativ geschlossen führbare
Bereiche für verwirrte Menschen" (vgl. Landesseniorenplan S. 29) eingerichtet worden?
Der Sächsischen Staatsregierung sind vier Einrichtungen bekannt, in denen ein
beschützender Bereich für die Unterbringung desorientierter älterer pflegebedürftiger
Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden ist. Eine geschlossene Unterbringung ist jedoch
immer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) zulässig, insbesondere bedarf sie der gerichtlichen Genehmigung. Liegt ein solcher
Beschluss für einen Bewohner vor, muss sich das Heim auf die Betreuung dieses
Bewohners einstellen.
Frage 13
In welcher Art von Einrichtung und Zimmerausstattung (Größe und Bettenzahl) sollten
Demenzkranke betreut werden, die stationär gepflegt werden müssen?
Bisher gibt es wenig veröffentlichte praktische Erfahrungen zu dieser Problematik. Über
mögliche architektonische und bauliche Konzepte informieren allgemein zugängliche
Broschüren. So hat etwa das Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit dem
Kuratorium Deutsche Altershilfe den achten Band über die Modellprojekte zur Verbesserung
der Situation Pflegebedürftiger unter dem Titel "Hausgemeinschaften - die 4. Generation des
Altenpflegeheimbaus" vorgelegt. Diese Veröffentlichung enthält wichtige Hinweise zu
Architektur, Raumprogramm, Leistungsangebote, Personalkalkulation und Projektbeispiele,
die darauf zielen, den Pflegebedürftigen den Aufenthalt in einem Pflegeheim so "normal" wie
möglich zu gestalten. Das Hausgemeinschaft- bzw. Wohngemeinschaftsprinzip ist eine
Möglichkeit der internen Struktur, um den besonderen Bedürfnissen der Demenzkranken zu
entsprechen.
Der Landespflegeausschuss befasst sich gegenwärtig mit der Erarbeitung eines Fachpapiers
zum Thema "Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung im Freistaat Sachsen,
Pflegekonzeption und Pflegeeinrichtungen". Insoweit wird auf die Stellungnahme der
Staatsregierung zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/3796 verwiesen. Ob der Lande
spflegeausschuss dieses Arbeitspapier als "Empfehlung" beschließen wird, bleibt
abzuwarten.
Frage 14
Wird es bei der weiteren prognostizierten Zunahme von Demenzerkrankungen zu
Veränderungen in den Förderbedingungen kommen müssen?
Vor dem Hintergrund der prognostizierten deutlichen Zunahme von Demenzerkrankungen
sind aus Sicht der Sächsischen Staatsregierung Veränderungen und Neuerungen der
inhaltlichfachlichen Arbeitsweise der entsprechenden Einrichtungen unvermeidlich. Es gehört
zweifellos zu den originären Aufgaben der Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe, sich auf
die Betreuung psychisch kranker alter Menschen einzustellen.
Zu den bereits realisierten Maßnahmen und den weiteren Planungen der Sächsischen
Staatsregierung zur Versorgung psychisch kranker alter Menschen im Freistaat Sachsen hat
die Staatsregierung umfassend in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/3796 Stellung genommen.
Hier wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Landespflegeausschusses
fordern, "alle Altenpflegeheime baulich und konzeptionell so zu gestalten, dass in ihnen auch
die Versorgung von gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen möglich istt'. Insoweit ist eine
explizite Veränderung der Förderbedingungen nicht erforderlich.
Frage 15
Wie viele Menschen mit Behinderung leben derzeit noch in Altenpflegeheimen, davon geistig
Behinderte, Körperbehinderte, chronisch-psychisch Kranke und mehrfachgeschädigte
Suchtkranke?
Bezüglich der Anzahl der pflegebedürftigen Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen
betreut werden, wird auf den Bericht K 118, 10 des Statistischen Landesamtes des
Freistaates Sachsen verwiesen. Die Statistiken lassen eine Aufschlüsselung nach den
genannten Gruppen nicht zu. Weder bei jüngeren Menschen noch bei älteren Menschen
erfolgt eine Differenzierung nach den Krankheitsbildern. Eine Befragung aller Träger von
Altenpflegeheimen im Freistaates Sachsen, deren Beantwortung freiwillig war, ergab zum
Stichtag 30.6.1999, dass in diesen Einrichtungen insgesamt 2.167 Menschen mit
Behinderung und suchtkranke Menschen leben. Im Einzelnen sind dies 623 Menschen mit
Behinderung, die über 65 Jahre alt sind, 1.112 behinderte Menschen jünger als 65 Jahre
sowie 156 suchtkranke Menschen, die über 65 Jahre alt sind und 276 suchtkranke
Menschen jünger als 65 Jahre. Für eine genauere Erfassung gibt es keine gesetzliche
Ermächtigung.
IV. Qualität von Pflege
Frage 1
Wie bewertet die Staatsregierung die Veränderungen in der pflegerischen Infrastruktur, die
seit 1998 eingetreten sind?
Die Staatsregierung beurteilt die Entwicklungen in der pflegerischen Infrastruktur insgesamt
als sehr erfreulich. Statistische Daten über Veränderungen seit 1998 werden jedoch nicht
erhoben. Die Staatsregierung verfolgt das Ziel, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich
in der eigenen Häuslichkeit verbleiben können. Dies ist durch den Auf- und Ausbau des
Bestandes an pflegerischen Diensten sichergestellt. Zu den Entwicklungen im stationären
Bereich der Altenpflege siehe Antwort zu Frage III. 8.
Frage 2
Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung der Qualität von ambulanter und stationärer
Pflege in Sachsen seit 1998 ein?
Die Sächsische Staatsregierung schätzt ein, dass die große Mehrheit der sächsischen
Altenpflegeheime und der ambulanten Pflegedienste eine gute Arbeit leisten. Durch
zahlreiche Sanierungs- und Modernisierungs- sowie Neubaumaßnahmen konnte eine
erhebliche Qualitätsverbesserung für die Heimbewohner im stationären Bereich erzielt
werden.
Die Pflege-Qualität ist jedoch nur ein Teil der Lebensqualität der Heimbewohnerinnen und
Heimbewohner. Während die überwiegend standardisierte Pflege in den Heimen in aller
Regel von guter Qualität ist, wird den Bedürfnissen der Bewohner nach Individualität, nach
Selbstentfaltung und nach Wahrung der Würde teilweise noch zu wenig Rechnung getragen.
Auch verkennt die Staatsregierung nicht, dass bedingt durch die knapp bemessene
personelle Ausstattung oder durch konzeptionelle Mängel insbesondere die adäquate
Betreuung gerontopsychiatrisch veränderter Bewohner nicht immer hinreichend
sichergestellt ist.
Seit August 1996 werden im Freistaat Sachsen Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI
durchgeführt, seit dem IV. Quartal 1999 kontinuierlich. Insgesamt führte der Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Zeitraum von 08/1996 bis 12/2000 271 Prüfungen
nach § 80 SGB XI durch, davon waren acht Nachprüfungen in einer bereits geprüften
Einrichtung. Dabei zeichnet sich positiv ab, dass Pflegeeinrichtungen, die vom MDK
Sachsen geprüft wurden, die vom MDK und den Pflegekassen aufgezeigten Hinweise zur
Verbesserung der Qualität intensiv nutzen.
Die Sächsische Staatsregierung wird die Entwicklungen der Qualität der Pflege und
Betreuung älterer und alter pflegebedürftiger Menschen sehr genau beobachten. Zu den
bereits eingeleiteten Maßnahmen und Initiativen, die der Sicherstellung und Verbesserung
der Qualität der Betreuung und Versorgung der älteren pflegebedürftigen Menschen im
Freistaat Sachsen dienen, siehe auch Antwort zu Frage 1.1 und die Stellungnahme der
Staatsregierung in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435.
Frage 3
Gibt es regionale Unterschiede?
Dazu liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse des MDK oder der
Heimaufsichtsbehörden vor.
Frage 4
Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Betreiber von Einrichtungen und Diensten?
Siehe Antwort zu Frage IV 3.
Frage 5
An welchen Kriterien misst die Staatsregierung den Fortschritt in der Pflegequalität?
Bei einer Qualitätsprüfung wird die am Tag der Prüfung erbrachte Pflegequalität auf der
Grundlage der bundesweit geltenden "Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität
und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von
Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" jeweils für ambulante, teilstationäre, vollstationäre
und für Kurzzeitpflege geprüft. Die Heimaufsichtsbehörden legen ihrer Prüfung die
Anforderungen und Kriterien des Heimgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen
Verordnungen zugrunde. Zu den Maßnahmen und Initiativen der Sächsischen
Staatsregierung, die dazu dienen, die Pflegequalität im Freistaat Sachsen sicherzustellen
und zu verbessern, wird auf die Stellungnahme der Staatsregierung in der
Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435 verwiesen.
22.
Frage 6
Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen wurden eingeleitet bzw. fortgeführt und welche
Ergebnisse (vgl. § 80 Abs. 2 SGB IX) wurden erreicht?
Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier Qualitätsprüfungen nach § 80
SGB XI gemeint sind. Im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 80 SGB XI wird die am
Tag der Qualitätsprüfung vorhandene Qualität in der Pflegeeinrichtung durch den MDK
erhoben. Geprüft werden nach gleichen Grundsätzen die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität. Im Anschluss an die Qualitätsprüfung findet direkt in der Pflegeeinrichtung
ein Auswertungsgespräch statt. Danach erstellt der MDK einen Prüfbericht und sendet
diesen an die jeweils federführende Pflegekasse. Die Pflegekasse wertet diesen Prüfbericht
aus und gibt dem Träger der Pflegeeinrichtung bei Vorliegen von Qualitätsdefiziten die
Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Dies erfolgt in der Regel auf schriftlichem Weg, bei
schweren Defiziten erfolgt jedoch eine mündliche Anhörung des Trägers, die mit einer
Aufstellung eines Zeitmaßnahmeplanes mit dem Träger der Einrichtung zur Beseitigung
dieser Defizite verbunden ist.
Auf der Grundlage der Qualitätsprüfung und der Stellungnahme des Trägers der Einrichtung
erteilt der Arbeitskreis der Verbände der sächsischen Pflegekassen einen Bescheid an den
Träger der Pflegeinrichtung mit terminlichen Auflagen zur Beseitigung der Defizite.
Insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt in der Pflegeeinrichtung eine
Nachbegutachtung durch den MDK.
Bei Vorliegen schwerer Defizite - insbesondere in der Ergebnisqualität - werden
anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Die Prüfung erfolgt dann in der Regel unter
Einbeziehung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde. Die betroffenen Pflegeeinrichtungen
werden bei der Beseitigung der Qualitätsdefizite sehr eng begleitet.
Frage 7
Wie viele sächsische Heime und ambulante Pflegedienste haben sich bereits freiwillig einem
Qualitätszertifizierungsverfahren unterzogen (absolut und prozentual)?
Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet mitzuteilen, ob ihre Einrichtung
zertifiziert wurde. Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Anzahl der Einrichtungen, die
sich einem Zertifizierungsverfahren unterzogen haben, erfolgt nicht.
Frage 8
Beherrschen die Einrichtungen das Qualitätsmanagement auf einem solchen Niveau, dass
sie in der Lage sind, Leitbilder, Leistungsstandards und Stellenbeschreibungen mit dem Ziel
der permanenten Qualitätsverbesserung von Pflege zu entwickeln?
Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI im Jahr 2000 zeigen, dass über
50
°rö
der
sächsischen
Pflegeeinrichtungen
die
Arbeitsorganisation/internes
Qualitätsmanagement nicht sehr gut beherrschen. Bei 182 Qualitätsprüfungen, die im Jahre
2000 durchgeführt wurden, zeigten sich Mängel am Einarbeitungskonzept bei 51 %, Mängel
im Stellenplan bei 41 % und Mängel bei den Stellenbeschreibungen bei 66 % der
Einrichtungen. Allerdings soll das Verfahren der
Qualitätsprüfung nach § 80 SGB XI (dazu gehört die Beratung während. und nach der
Qualitätsprüfung durch die MDK-Gutachter, die Beratung durch die Pflegekassen nach der
Qualitätsprüfung und die Erfüllung der im Bescheid nach § 80 SGB XI festgelegten Auflagen)
auch dazu dienen, dass das Qualitätsmanagement künftig besser beherrscht wird. Damit
sollen die Pflegeeinrichtungen dann in der Lage sein, Leitbilder, Pflegestandards und Stellenbeschreibungen mit
dem Ziel der Qualitätsverbesserung in der Pflege zu entwickeln und anzuwenden. Allerdings
bieten
eine gute Arbeitsorganisation und besseres internes Qualitätsmanagement noch nicht
automatisch die Gewähr für eine bessere Pflege. Entscheidend ist, was in der konkreten
Pflegesituation geschieht.
Frage 9
Welche hauptsächlichen Gründe sieht die Staatsregierung für das durch die
Bundesregierung eingeleitete Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung eines PflegeQualitätssicherungsgesetzes?
Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz sollten zwei zentrale Vorhaben zur
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung aufgegriffen und miteinander verbunden werden:
Die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-Qualität und die Stärkung der
Verbraucherrechte.
Frage 10
Welche hauptsächlichen Probleme bei Qualitätssicherungsmaßnahmen treten derzeit in
Sachsen auf und welche Möglichkeiten zu deren Lösung sieht die Staatsregierung?
Entsprechend den ,,Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und
Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen
nach § 80 SGB Xf` werden Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI nur nach vorheriger
Anmeldung durchgeführt. Die vorherige Anmeldung kann im Einzelfall dazu führen, dass das
tatsächliche Gesamtbild der zu prüfenden Pflegeeinrichtung verfälscht wird. Dies kann zu
Problemen hinsichtlich der Bewertung der realen Qualität in diesen Pflegeeinrichtungen
führen.
Bei der Begutachtung nach § 80 SGB XI wurde der MDK mit folgenden Problemen
konfrontiert:
- ein gewisses Abwehrverhalten einiger Einrichtungen gegen die Prüfung und Prüfer (z. T.
hohe Aggressionsrate)

in Einzelfällen werden Prüfer nicht in Einrichtung gelassen unter Nennung
verschiedenster Gründe

Versuch, den Prüftermin zu verschieben

Prüfer werden als befangen abgelehnt
- Versuch der aktiven Einflussnahme auf die Prüfung (Prüfungssteuerung) durch
Interessenvertreter der Einrichtungen insbesondere im ambulanten Bereich.
Der Arbeitskreis der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen im Freistaat Sachsen hat sich
im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum neuen Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.l
SGB XI dafür eingesetzt, dass Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI künftig auch
unangemeldet durchgeführt werden können. Bislang konnte der neue Rahmenvertrag jedoch
noch nicht vereinbart werden.
Das
Zutrittsrecht
des
MDK
zu
den
Pflegeeinrichtungen wird
mit
dem
PflegeQualitätssicherungsgesetz konkretisiert und erweitert.
Zu den Maßnahmen und Initiativen der Sächsischen Staatsregierung zur Gewährleistung
und Verbesserung der Pflege-Qualität siehe Antwort zu Frage IV z.
Frage 11
Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der Zusammenarbeit zwischen staatlicher
Heimaufsicht und Selbstverwaltung ein und wie sollte diese weiterentwickelt werden?
Die Staatregierung geht davon aus, dass hier die Zusammenarbeit zwischen der
Heimaufsicht und den Pflegekassen gemeint ist. Diese Zusammenarbeit wird als gut
eingeschätzt. Im gebotenen Umfang findet eine gegenseitige Information statt, insbesondere
bei Vorliegen schwerwiegender Qualitätsdefizite finden auch gemeinsame Begehungen
statt.
Im Regierungsbezirk Leipzig arbeitet unter Federführung des Regierungspräsidiums bereits
seit 1999 die Regionale Arbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung in der Pflege. Als ständige
Teilnehmer sind vertreten:
- die AOK Pflegekasse Sachsen
- die Barmer Ersatzkasse/ Pflege, Leipzig
- der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Berlin
- der Landeswohlfahrtsverband Sachsen/Überörtliche Betreuungsbehörde
- das Vormundschaftsgericht Leipzig
- die Seniorenbeauftragte der Stadt Leipzig
- das Sozialamt der Stadt Leipzig
- das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
Das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz und das Dritte Gesetz zur Änderung des
Heimgesetzes (HeimG-Novelle), das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft treten wird,
haben eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Heimaufsichten mit den Pflegekassen,
dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe zum
Ziel. Die Zusammenarbeit soll durch Gründung von Arbeitsgemeinschaften institutionalisiert
werden. Die Entwicklung der Zusammenarbeit wird von der Sächsischen Staatsregierung
aktiv begleitet.
Frage 12
In welcher Richtung sieht die Staatsregierung Handlungsbedarf, um die Rechtsstellung und
den Schutz von Heimbewohnern zu verbessern?
Zu dieser Problematik hat die Staatsregierung ausführlich in der Landtagsdrucksache Nr.:
3/4435 berichtet. Die HeimG-Novelle dient dem Ziel, die Rechtsstellung und den Schutz der
Heimbewohnerinnen und -Bewohner zu verbessern und weiter zu entwickeln. Die
Sächsische Staatsregierung hat deshalb der HeimG-Novelle im Bundesrat zugestimmt.
Frage 13
Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der ärztlichen Leistungen in den Heimen ein?
Ärztliche Leistungen in Heimen werden durch niedergelassene Ärzte im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung (vertragsärztliche Versorgung) erbracht. Gemäß § 92
Absatz 1 SGB V i.V.m. den "Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege"
erfolgt diese Verordnung über die Vertragsärzte, wobei die Krankenkassen die beantragten
Leistungen genehmigen und finanzieren.
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gibt es keine Qualitätsanforderungen für ärztliche
Leistungen. Erbringer ärztlicher Leistungen sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
gebotenen Qualität erbracht werden (vgl. § 135 a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V). Der
Sächsischen Staatsregierung sind keine Beschwerden aus Pflegeheimen über
niedergelassene Ärzte bekannt.
In der vertragsärztlichen Versorgung existiert im Rahmen der Vergütungsregelungen des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ein "Zusatzbudget zur Betreuung in beschützenden
Einrichtungen", das vom niedergelassenen Arzt beantragt und von der Kassenärztlichen
Vereinigung Sachsen zuerkannt werden kann. Damit kann der ärztlichen Betreuung in
Heimen Rechnung getragen werden.
Frage 14
Wie schätzt die Staatsregierung generell das Zusammenwirken mit Haus- und Fachärzten in
stationären Pflegeeinrichtungen ein?
Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass sowohl die Hausärzte als auch die bei
Bedarf zugezogenen Fachärzte sowie die Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten.
Nennenswerte Klagen über eine fehlende Zusammenarbeit sind der Staatsregierung nicht
bekannt.
23.
Frage 15
Welche Überlegungen gibt es zur Einführung eines sogenannten Heimarztes?
Auch für den Patienten, der in einem Heim wohnt, besteht die freie Arztwahl. Nach Kenntnis
der Sächsischen Staatsregierung wird in vielen Fällen der Hausarzt beibehalten. Die Frage
nach der Einführung eines Heimarztes stellt sich daher nach Auffassung der Sächsischen
Staatsregierung nicht.
Frage 16
Sind der Staatsregierung Gründe bekannt, warum in Heimen sich Pflegebedürftige dazu
entschließen, so genannte individuell zu wählende Zusatzleistungen selbst zu bezahlen und
um welche Leistungen handelt es sich in der Regel?
Neben den Pflegesätzen nach § 85 SGB XI und den Entgelten für Unterkunft und
Verpflegung nach § 87 SGB XI darf das Pflegeheim gemäß § 88 Abs. 1 SGB XI mit den
Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen
hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft
und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren
(Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den
Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI festgelegt. Im
Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege des Freistaates
Sachsen ist in den §§ 2 und 3 der Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen der
Pflegeeinrichtungen geregelt. Diese Leistungen werden mit den Pflegesätzen sowie den
Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abgegolten. Nach § 4 des Rahmenvertrages sind
Zusatzleistungen solche Leistungen der Pflege sowie der Unterkunft und Verpflegung, die
über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 2 bis 3 Rahmenvertrag hinausgehen.
Zusatzleistungen sind durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm schriftlich
zu vereinbaren.
Als Zusatzleistungen werden u.a. angeboten und individuell gewählt:

alleinige Nutzung eines Doppelzimmers auf Wunsch des Bewohners

Mahlzeitenservice auf dem Zimmer, soweit nicht krankheits- oder pflegebedingt

Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Zwecke

Sonderkost (Gourmetkost) auf Wunsch des Bewohners

Vorlesen von Literatur (über die soziale Betreuung hinausgehende individuelle
Wünsche)

über die Regelleistungen hinausgehende zusätzliche Reinigung von Fenstern,
Gardinen, Zimmer

besondere individuelle Kultur- und Freizeitwünsche sowie individuelle
Gruppenausflüge für einzelne Bewohner (über soziale Betreuung hinausgehend)

Änderung von Kleidungsstücken

Versorgung von in die Einrichtung mitgebrachten Haustieren

Reparatur von persönlichen Gegenständen.
Frage 17
Wie wirkt sich nach Ansicht der Staatsregierung die Höhe der Vergütung bzw. die
Vergütungsstruktur in den Einrichtungen auf die Pflegequalität aus?
Die zugelassenen Pflegeheime und Pflegedienste erhalten gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
eine Vergütung, die eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem allgemeinen Stand
medizinischpflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der
Pflegebedürftigen gewährleisten soll. Einen automatischen Mechanismus, ,je höher die
Vergütung, desto besser die Pflegequalität", sieht die Staatsregierung nicht.
Frage 18
Welchen Einfluss auf die ganzheitliche Pflege und die Pflegequalität hat nach Auffassung der
Staatsregierung die Trennung von Pflegeleistungen, die dann entweder nach Krankenoder
nach Pflegeversicherung vergütet werden?
Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, eine ganzheitliche Pflege nach dem SGB V und
nach dem SGB XI sicherzustellen. Dieser Anforderung ist im Rahmen von Dienstplanung,
Tourenplanung, Pflegeplanung und ähnlichem zu entsprechen.
Momentan kann der MDK im Rahmen von Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI
Behandlungspflegen, die nach SGB V erbracht werden, noch nicht einbeziehen. Auch hierzu
wird das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz eine Neuerung dahingehend bringen, dass diese
Leistungen obligatorisch in Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI einzubeziehen sind.
Frage 19
Kann sich die Staatsregierung der Auffassung anschließen, nach der der eingeschränkte
Pflegebegriff im SGB IX Demenzerkrankte und geistig behinderte Menschen benachteiligt?
Die Staatsregierung geht davon aus, dass hier das SGB XI gemeint ist.
Das SGB XI kennt keinen "Pflegebegriff`. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung ist
bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den drei Pflegestufen der
Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung zu
berücksichtigen. Die Sächsische Staatsregierung ist der Auffassung, dass diese Konzeption
den speziellen Hilfebedarf Demenzerkrankter nicht hinreichend berücksichtigt. Die
Staatsregierung ist deshalb den Gesetzesanträgen des Freistaates Bayern zu einem
"PflegeZukunftssicherungsgesetz", zu einem "Pflege-Qualitätsprüfungsgesetz" und zu einem
"PflegeQualitätssteigerungsgesetz" beigetreten. Leider scheiterten die Vorlagen am
Widerstand der Bundesregierung und der SPD-geführten Länder - siehe auch die
Stellungnahme zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435. Außerdem wandte sich das SMS in
mehreren Briefen an die damalige Gesundheitsministerin Fischer und regte eine bessere
Versorgung der Demenzkranken mit Pflegeleistungen an. Diese Initiativen blieben ebenfalls
ohne Erfolg.
Auch der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Pflegeleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz) löst die Problematik nach Auffassung der Sächsischen
Staatsregierung noch nicht hinreichend. Die Sächsische Staatsregierung wird sich verstärkt
für Neuregelungen einsetzen, die speziell auf eine Verbesserung der Versorgungssituation
dementiell erkrankter älterer Menschen sowie auf eine Verbesserung der
Betreuungssituation der Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind.
Frage 20
Wie schätzt die Staatsregierung den Aufbau von Angehörigenbeiräten und anderen
ehrenamtlichen Aktivitäten ein und sieht sie in diesen ein Potential für mehr Zufriedenheit
und Qualität der Einrichtungen und Dienste?
Angehörigenbeiräte können grundsätzlich zu mehr Zufriedenheit und zu einer verbesserten
Qualität in den Einrichtungen und Diensten beitragen. Bisher waren nur Bewohner des
Heims als Mitglieder des Heimbeirats wählbar. Unter bestimmten Bedingungen war ein
Heimfürsprecher zu bestellen. Die HeimG-Novelle eröffnet die Möglichkeit, dass zukünftig
auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner in
den Heimbeirat gewählt werden können. Die Mitwirkung des Heimbeirates wird insgesamt
erweitert und erstreckt sich zukünftig auch auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen, auf die
Überwachung
durch
die
Heimaufsicht
sowie
die
Beteiligung
an
den
Vergütungsverhandlungen. Näheres soll die zu novellierende Verordnung über die
Mitwirkung
der
Heimbewohner
in
den
Angelegenheiten
des
Heimbetriebs
(Heimmitwirkungsverordnung) enthalten.
Zu den ehrenamtlichen Aktivitäten siehe Antwort zu Frage IV. 44.
Frage 21
Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der geronto-psychiatrischen Versorgung ein?
24.
Frage 22
Werden der Bedarf und die Nachfrage in diesem Bereich gedeckt?
Die Staatsregierung hat die Situation und die Qualität der Versorgung psychisch kranker
alter Menschen im Freistaat Sachsen in der Stellungnahme zur Landtagsdrucksache Nr.:
3/3796 dargestellt. In dieser Stellungnahme hat die Staatsregierung ausgeführt, dass sich
jede Einrichtung auf die Versorgung dementiell erkrankter alter Menschen einstellen muss.
Hier wurde auch umfassend zu den Fachplanungen Stellung bezogen, die dazu dienen,
Angebot und Nachfrage in diesem Bereich in Übereinstimmung zu bringen.
Frage 23
Wie und wodurch ist es gelungen, psychiatrische Fachkompetenz in die Angebote der
Altenhilfe und -pflege zu integrieren (vgl. Landesseniorenplan S. 29)?
Neben der konsiliarischen Betreuung der Heime durch niedergelassene Psychiater bieten im
Bereich der Gerontopsychiatrie besonders die Sozialpsychiatrischen Dienste institutionelle
Beratung an. In speziellen "Demenzweiterbildungen" werden von psychiatrischen
Fachexperten Allgemeinund Fachärzten, speziell aber dem Kranken- und Pflegepersonal
Kenntnisse über Symptome und Behandlungsmöglichkeiten demenzbedingter kognitiver
Leistungsstörungen und damit einhergehender Verhaltensstörungen, wie tiefgreifende
Persönlichkeitsveränderungen, psychomotorische Unruhe oder aggressive Attacken,
vermittelt. Das Bildungszentrum des SMS hat seit 1997 35 Fortbildungsveranstaltungen für
Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen angeboten. Darüber hinaus geben einige freie
Träger ihren Mitarbeitern die Gelegenheit zu speziellen gerontopsychiatrischen
Qualifizierungen. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung sind weitere
Anstrengungen bei der Implementierung psychiatrischer Fachkompetenz in die Angebote der
Altenhilfe notwendig.
Frage 24
Was beinhaltet der 1. Nationale Standard Dekubitusprophylaxe?
Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier der "Expertenstandard
Dekubitusprophylaxe in der Pflege", der im August 2000 vom Deutschen Netzwerk für
Qualitätssicherung in der Pflege herausgegeben wurde und bei der Fachhochschule
Osnabrück bezogen werden kann, gemeint ist. Er basiert auf einer Literaturanalyse und
Praxisexpertise, die durch das Netzwerk erstellt bzw. eingeholt wurde.
Als zentrales Ziel wird die Verhinderung des Dekubitus angesehen, damit mit den
empfohlenen Maßnahmen auf die Vermeidung der Entstehung eines Dekubitus rechtzeitig
hingewirkt werden kann.
Dabei wird auf die Schwerpunkte - Risikoeinschätzung, Lagerung, druckreduzierende
Hilfsmittel, Hautpflege und Ernährung - eingegangen. Im Mittelpunkt steht die individuelle
Pflege und Pflegeplanung unter Berücksichtigung von Pflegeprozessmodellen und von
Patientenbedürfnissen sowie die Anwendung einer aussagekräftigen Dokumentation. Die
Zusammenarbeit von allen an der Pflege Beteiligten wird gefordert und beschrieben. Erörtert
werden auch die Bedingungen für die Delegation von Tätigkeiten der Pflegefachkraft an
Pflegehilfskräfte im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten und der Einsatz von Technik und
Hilfsmitteln unter Förderung der körpereigenen Bewegungen und Aktivitäten des
Betroffenen. Im Übrigen wird auf die Veröffentlichung verwiesen.
Frage 25
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Pflegeeinrichtungen?
Aus dem o. g. Papier geht weiterhin hervor, dass die Implementierung des Standards der
gemeinsamen Anstrengungen der leitenden Managementebene und der Pflegefachkräfte
bedarf. Dabei trägt die Managementebene die Verantwortung für die Bereitstellung von
Wissen, Hilfsmittel und Materialien. Die Pflegefachkräfte tragen die Verantwortung für den
Erwerb des Wissens und die Umsetzung des Standards im Pflegealltag.
Den Gutachtern des MDK ist dieser Standard bekannt. Bei den Qualitätsprüfungen nach
§ 80 SGB XI werden die Pflegeeinrichtungen durch die MDK-Gutachter auf die darin
festgeschriebenen Verantwortlichkeiten hingewiesen und bei der Anwendung des Standards
beraten. Der sächsische Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege
verpflichtet die Einrichtung, Pflege nach dem allgemeinen anerkannten Stand der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zu organisieren und durchzuführen. Dabei ist
ausdrücklich die Dekubitusprophylaxe genannt. Letztlich liegt es daher in der Verantwortung
der Pflegeeinrichtungen (§ 11 SGB XI), diesen oder ähnliche Standards in die Pflegepraxis
zu überführen.
Frage 26
Wie bewertet die Staatsregierung den Stand der psychosomatischen und
physiologischmedizinischen Pflegeplanung?
Eine Bewertung zu den beiden o. g. Teilaspekten einer Pflegeplanung ist der Sächsischen
Staatsregierung anhand der Begutachtungsergebnisse der Prüfungen nach § 80 SGB XI
nicht möglich, da solche in dieser Detailliertheit nicht erhoben werden. Diese Fragen gehören
nur indirekt und als ein Teil zum Prüfstandard entsprechend den "Gemeinsame Grundsätze
und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB Xf `.
Bei der Prüfung nach § 80 SGB XI wird die Vornahme einer Pflegeplanung an sich erfasst
und bewertet. Dabei wird festgestellt, ob eine Pflegeanamnese erhoben, die Ressourcen des
Pflegebedürftigen berücksichtigt, Pflegeprobleme benannt, Pflegeziele festgelegt und auch
aktualisiert werden. Anhand der Ergebnisse der 182 im Jahr 2000 geprüften Einrichtungen
wird deutlich, dass es gerade bei der Pflegeplanung in den Einrichtungen die Mängel gibt. Es
wird auf die Antwort zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 verwiesen. Fehler in der
Pflegeplanung bedeuten jedoch nicht automatisch auch eine schlechte Pflegequalität. Diese
kann trotz Dokumentationsmängeln sehr gut sein.
Frage 27
Welche positiven Erfahrungen und Beispiele gibt es seit 1998 in Sachsen, die belegen, dass
die Qualität der ganzheitlichen Pflege deutlich gesteigert wurde?
Durch den zunehmenden Einsatz von Altenpflegern konnte die Aktivierung der
Heimbewohner in den Einrichtungen als Teil einer ganzheitlichen Pflege gesteigert werden.
Dies trägt erheblich zur Qualitätssteigerung in der Pflege bei. Ein weiterer Punkt, welcher die
Qualität positiv beeinflusst hat, ist die moderne bauliche Ausgestaltung der Einrichtungen.
Frage 28
In welchen Pflegeeinrichtungen (prozentual und absolut) gibt es als Basis für gemeinsames
Handeln bereits ein Pflegesicherungskonzept mit den entsprechenden Pflegestandards?
Bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 72 SGB XI sind die
Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ein Pflegekonzept vorzulegen. Die Pflegeeinrichtungen
sollen nach den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und
Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen
nach § 80 SGB XI für jeden Pflegebedürftigen eine individuelle Pflegeplanung unter
Einbeziehung des Pflegebedürftigen und anderer Beteiligter erarbeiten. Zu der Problematik
des standardisierten Case-Managements hat die Staatsregierung in der Landtagsdrucksache
Nr.:
3/4434
Stellung
genommen.
Die
Frage
nach
einem
vorhandenen
Qualitätssicherungskonzept geht auch als Teilaspekt in die Prüfung nach § 80 SGB XI durch
die MDK-Gutachter ein. Erfasst werden unter dem Aspekt des internen
Qualitätsmanagements der Einrichtung die
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Pflegevisiten
- internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (wie Qualitätszirkel, Qualitätsbeauftragte,
Qualitätskonferenz)
- Arbeit mit Pflegestandards.
Frage 29
Wie schätzt die Staatsregierung die Versorgung mit Hilfsmitteln im Pflegebereich ein?
Frage 30
Welche Hilfsmittel sind vom Heimträger vorzuhalten und welche sind nach Antragstellung
von den Kassen zu gewähren?
Die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen richtet sich grundsätzlich
nach §40 SGB XI. Die Pflegeheime sind verpflichtet, die für die Pflege erforderlichen
Hilfsmittel vorzuhalten. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese Hilfen nicht individuell
angepasst sind, d.h. für unterschiedliche Pflegebedürftige genutzt werden können. Für die
individuell benötigten Hilfsmittel -hat jeder Betroffene die Möglichkeit, zusätzliche Hilfsmittel
bei seinem Kostenträger zu beantragen.
Frage 31
Wie viele Kranken- und Altenpflegekräfte gibt es in den Kassen, die Pflegebedürftige zu
Hause besuchen, mit Pflegediensten und Ärzten sprechen sowie die eigenen Mitarbeiter, die
in den Verwaltungen der Kassen die Pflegefälle bearbeiten, schulen?
In nahezu allen Pflegekassen sind Pflegefachkräfte beschäftigt. Eine statistische Erfassung
nach den genannten Kriterien erfolgt jedoch nicht.
Frage 32
Wie viele Pflegeheime und ambulante Pflegedienste wurden seit 1998 auf ihre
Wirtschaftlichkeit (§ 79 Pflegeversicherungsgesetz) mit welchen Ergebnissen überprüft?
Bislang wurden noch keine sächsischen Pflegeeinrichtungen auf ihre Wirtschaftlichkeit
gemäß § 79 SGB XI geprüft. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist im SGB XI optional
vorgesehen.
Frage 33
Stellten in Sachsen Pflegedienste bzw. Heime von sich aus den Betrieb aus
Wirtschaftlichkeitsgründen ein?
Wie in anderen Bundesländern, stellten auch im Freistaat Sachsen Pflegeeinrichtungen den
Betrieb aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein. Betriebsaufgaben im Sinne von
Gewerbeabmeldungen haben unterschiedliche Ursachen. Konkrete Angaben über die
Gründe der Betriebseinstellungen liegen nicht vor. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet,
ihre Gewerbeabmeldung im Einzelnen zu begründen.
Frage 34
Wie viele Insolvenzen gab es in diesem Dienstleistungsbereich?
Laut Insolvenzstatistik für Unternehmen beim Statistischen Landesamt des Freistaates
Sachsen sind unter der die Pflegedienste enthaltenden Rubrik "Sonstige Selbständige im
Gesundheitswesen" für das Jahr 2000 lediglich zwei Insolvenzfälle registriert. Im Juli 2001
stellte ein Betreiber eines Altenpflegeheimes einen Insolvenzantrag. Weitergehende
Angaben liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor.
Frage 35
Hat die Staatsregierung Erkenntnisse über das "Ansparen" für zu tätigende Investitionen zu
Lasten von Personalausgaben des Pflegepersonals?
Ein derartiges Vorgehen wurde der Staatsregierung bislang noch nicht bekannt. Es verstieße
gegen die Vorschriften des SGB XI (insbesondere § 82 Abs. 2 SGB XI). Die Finanzierung
der betriebsnotwendigen Investitionskosten ist gesetzlich geregelt.
Frage 36
Warum wird bei den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nicht das
Kostendeckungsprinzip angewandt?
Wie bereits ausgeführt, stellt der Gesetzgeber auf eine leistungsbezogene Vergütung ab.
Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen. Dies ist für die
Einrichtungen natürlich mit unternehmerischen Chancen und Risiken verbunden. Die
Anwendung des Kostendeckungsprinzips würde dazu führen, dass selbst Kosten refinanziert
werden müssten, die allein durch unwirtschaftliche Unternehmensführung bedingt sind. Die
Gewähr für eine hohe Versorgungsqualität wäre mit dem Kostendeckungsprinzip nicht
automatisch verbunden. Außerdem würde die im SGB XI zu Recht geforderte wirtschaftliche
Leistungserbringung unterlaufen.
Frage 37
Welche Ergebnisse brachten Kontrollbesuche zur Einhaltung der Qualitätsstandards gemäß
§ 80 des Pflegeversicherungsgesetzes?
Die Ergebnisse der Begutachtung durch den MDK nach § 80 SGB XI decken sich im
Wesentlichen mit den bundesweiten Prüfergebnissen. Die Erkenntnisse hat die
Staatsregierung in der Antwort zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 dargestellt. Siehe auch
Antworten zu Fragen IV.6. und IV. 10.
Frage 38
Welche häufigsten Mängel wurden hierbei festgestellt?
Zu den im Zeitraum von 1996 bis 1999 festgestellten Mängeln wird ebenfalls auf die Antwort
der Staatsregierung zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 verwiesen. Auch die Ergebnisse
der im Jahr 2000 vom MDK Sachsen durchgeführten Qualitätsprüfungen ergaben, dass die
häufigsten Mängel bei der Festlegung der Pflegeziele, bei der Pflegeplanung, bei der
Pflegeanamnese und bei der Pflegedokumentation festgestellt wurden.
Frage 39
Ist die Heimaufsicht personell so besetzt, dass sie der Anforderung gerecht zu werden
vermag, die Einhaltung von Qualitätsstandards in den Heimen und in den ambulanten
Diensten beurteilen zu können?
Es ist nicht Aufgabe der Heimaufsichten, Qualitätsstandards im Rahmen des § 80 SGB XI zu
beurteilen. Dies ist Aufgabe der Pflegekassen.
Frage 40
In wie vielen Heimen und ambulanten Pflegediensten stellten Kontrollbehörden fest, dass
Personal nicht ausreichend vorhanden ist, um eine bedarfs- und fachgerechte Pflege zu
leisten?
Siehe Antwort zu Frage 1.2. Bisher wurde diese Feststellung in 13 Einrichtungen getroffen.
In allen Fällen wurde dies jedoch zwischenzeitlich bereinigt. Eine Kontrolle der Pflegedienste
durch die Heimaufsicht erfolgt nicht.
Frage 41
Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit (vgl. § 76 Pflegeversicherungsgesetz) von
Pflegekassen, MDK und Heimaufsicht?
Siehe Antwort zu Frage IV. 11.
Frage 42
In wie vielen Fällen kam es zum Entzug der Betriebserlaubnis und aus welchen Gründen?
Die vormals bestehende Erlaubnispflicht gemäß § 6 HeimG a.F. für gewerbliche Träger
entfiel mit dem z. Heimgesetz-Änderungsgesetz vom 03.02.1997 und wurde durch eine für
alle Träger einheitliche Anzeigepflicht gemäß § 7 HeimG ersetzt.
Untersagungen des Heimbetriebes nach § 16 HeimG erfolgten in 17 Fällen. Gründe waren
mangelnde persönliche Zuverlässigkeit des Trägers, Fehlen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Trägers, Nichtwahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Bewohner, Nichterfüllung der Heimmindestbauverordnung und Nichterfüllung der
Heimpersonalverordnung.
Frage 43
Wie hat sich das kulturelle Leben als ein wichtiges Kriterium der Lebensqualität in den
Heimen entwickelt?
Zum Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen und der Leistungen für Unterkunft und
Verpflegung gehören nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur
vollstationären Pflege u.a. auch Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung des
Gemeinschaftslebens. Die Ausgestaltung ist in den einzelnen Einrichtungen unterschiedlich.
Angeboten werden z.B. Geburtstagsfeiern, Feiern zu besonderen Anlässen, Sommerfeste,
Ausflüge. Die überwiegende Zahl der Heimträger haben mit ihren konzeptionellen
Vorstellungen eine Vielzahl von Angeboten für Kulturveranstaltungen manifestiert und bieten
diese auch an. Das kulturelle Leben in den Einrichtungen konnte in den letzten Jahren
verbessert werden. Dies war die Folge von der zunehmenden Beschäftigung von
Altenpflegern, Ergotherapeuten und Heilerziehungspflegem in diesen Einrichtungen. In
Abhängigkeit vom Grad der Betreuungs- und/oder Pflegebedürftigkeit differiert das
individuelle Bedürfnis, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen.
Frage 44
Stehen dafür genügend Mittel und Personal zur Verfügung?
Zu der Frage der Finanzierung siehe Antwort zu Frage IV 43.
Eigens dafür angestelltes Personal steht allerdings in der Regel nicht zur Verfügung. In der
Vergangenheit wurden vielfach ABM-Kräfte im Bereich der "Freizeit"-Gestaltung der
Bewohner eingesetzt, etwa bei Spazierausfahrten der Bewohner, bei der Begleitung der
Bewohner zu Einkäufen und bei der Organisation und Durchführung von sowie Begleitung zu
kulturellen-/ Gemeinschaftsveranstaltungen. Vielfach sind auch Teilnehmer an dem von der
Sächsischen Staatsregierung ins Leben gerufenen Programm ,,Aktion 55" und andere
ehrenamtlich engagierte Menschen in Heimen tätig. Auch verschiedene Besuchsdienste
bereichern das Leben der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Geisler
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