SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES. GESUNDHEIT, JUGEND UND FAMILIE DER STAATSMINISTER, AlbertstraBe 10 * 01097 Dresden, An den Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Erich Iltgen, MdL Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, den 26. September 2001 Tel.: (0351) 564-5889 E-Mail: [email protected] Bearb.: Frau Steinacker Aktenzeichen: 44-0141.52-01/8 (Bitte bei Antwort angeben) Große Anfrage der Fraktion der PDS des Sächsischen Landtages Drs.-Nr.: 3/4355 Thema: Situation und Qualität von Pflege im ambulanten und stationären Bereich im Freistaat Sachsen (Stand der Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes) Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: 1. Personelle Situation Frage 1 Welche grundsätzliche Einschätzung trifft die Staatsregierung zur Qualität und Quantität des in Sachsen eingesetzten Personals im ambulanten und stationären Bereich? Daten zur Anzahl der Beschäftigten, die in sächsischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, enthält die Veröffentlichung K 118, 10 - 2j/99 des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Eine ausreichende Personalausstattung ist für die Betreuung der Menschen, die in Heimen leben, unverzichtbar. Der Sächsischen Staatsregierung ist bekannt, dass einige Träger in letzter Zeit bestrebt sind, Personal aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abzubauen. Dieser Personalabbau geht einher mit einem Abbau an Fachkräften zugunsten nicht gelernter Kräfte. Die Staatsregierung beobachtet die Entwicklungen in diesem Bereich sehr aufmerksam. Sie wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch weiterhin auf eine ausreichende Personalausstattung in den Heimen hinwirken. Zu konkreten Maßnahmen der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung zur Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung in stationären Einrichtungen wird auch auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 3/3365 verwiesen. Zur Qualität des beschäftigten Personals schätzt die Staatsregierung ein, dass die übergroße Mehrheit der Beschäftigten in sächsischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ihre Arbeit vorbildlich leisten. Das Niveau der Hilfe und Pflege pflegebedürftiger Menschen wird maßgeblich bestimmt durch die Qualifikation der Beschäftigten. Darüber hinaus spielen die vom Träger bzw. vom Betreiber festgelegten Anforderungen an das Personal, die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten des Personals, die Umsetzung dieser und die Kontrolle eine entscheidende Rolle. Die Qualität des in sächsischen Pflegeeinrichtungen eingesetzten Personals wird von verschiedenen Seiten überprüft: Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Inhalte und Grundsätze der pflegerischen Leistungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und denen der Träger der Einrichtungen in Rahmenverträgen nach § 75 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SBG XI) festgelegt. In diesen Verträgen sind insbesondere Inhalte der Pflegeleistungen, allgemeine Bedingungen der Pflege, die personelle Ausstattung der Einrichtungen sowie die Prüfung der Pflegeleistungserbringung geregelt. Sie sind für die Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich und werden in der Regel als Bestandteil der Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen aufgenommen. Die Träger der stationären Pflegeeinrichtungen sind nach dem sächsischen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, wirksame und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, die es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein möglichst selbständiges, selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen. Dafür soll ein qualitatives, differenziertes, ausreichendes und umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Jeder Leistungserbringer verpflichtet sich dazu auch selbst mit Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI, durch den er zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird. Damit ist sichergestellt, dass grundsätzlich nur solche Pflegeeinrichtungen die Pflegebedürftigen versorgen, die die erforderliche Struktur- und zum Teil Prozessqualität bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweisen, dass heißt unter anderem eine adäquate personelle Besetzung. Sowohl im Rahmen des Zulassungsverfahrens als auch durch Qualitätskontrollen gemäß § 80 SGB XI wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen von den Pflegekassen geprüft. Der Prüfung liegen die bundesweit geltenden "Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" jeweils für ambulante, teilstationäre, vollstationäre und für Kurzzeitpflege zugrunde. Stellt die Pflegekasse später im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 80 SGB XI fest, dass die Qualität der Versorgung der Pflegebedürftigen eingeschränkt ist, erhält die Pflegeeinrichtung entsprechende Auflagen, die darauf abzielen, die festgestellten Qualitätsdefizite innerhalb einer festgelegten Zeit zu beseitigen. Die Pflegeeinrichtung hat während des Verfahrens zur Qualitätsprüfung jederzeit die Möglichkeit, mit der Pflegekasse in Kontakt zu treten und sich beraten zu lassen. Bei schwerwiegenden Mängeln prüft die Pflegekasse im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Auflagen eingehalten wurden. Werden schwerwiegende Mäng~,l vom Träger der Pflegeeinrichtung dauerhaft nicht abgestellt bzw. besteht keine Möglichkeit, diese Mängel zu beheben, wird die Pflegekasse den Versorgungsvertrag kündigen. Eine Auswertung von 182 im Jahr 2000 durchgeführten Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI ergab, dass bei 11 % der geprüften stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Mängel hinsichtlich der Fachlichkeit des Personals bestanden. Bei 34 % der geprüften Einrichtungen gab es Defizite bei der Qualifikation der Pflegedienstleitung, vorwiegend hinsichtlich der erforderlichen Zusatzqualifikation. Auch die Heimaufsichtsbehörden überprüfen, ob die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch persönlich und fachlich geeignetes Personal sichergestellt ist. Stellt die Heimaufsicht Mängel hinsichtlich der Qualifikation des Personals fest, wirkt sie mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium darauf hin, dass dieser Mangel abgestellt wird. Die Sächsische Staatsregierung geht daher davon aus, dass mit dem in sächsischen Pflegeeinrichtungen eingesetzten Personal eine fachlich qualifizierte Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Frage 2 In wie vielen ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen gefährdet eine personelle Unterbesetzung mit Fach- und Hilfskräften die Qualität der Pflege? Siehe Antwort zu Frage I.1. Zum Thema personelle Ausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen bestimmt das Heimgesetz (Heime) in § 6 Nr. 3, dass die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in angemessener Weise gewährleistet sein muss, insbesondere die Zahl der Beschäftigten für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht. Weiter heißt es in § 5 Abs.l S. 1 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV), dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Dabei muss nach § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV jeder zweite Beschäftigte eine Fachkraft sein. Diese Fachkraftquote setzt lediglich die Zahl der Fachkräfte in Bezug zur Zahl der Beschäftigten, über das Verhältnis von Fachkräften zur Zahl der betreuten Personen sagt diese nichts aus. Wie viele Beschäftigte zur Pflege von pflegebedürftigen Bewohnern mindestens erforderlich sind, bestimmen weder das Heime noch die HeimPersV. Ein Problem liegt darin, dass es allgemein anerkannte Maßstäbe für die Personalbemessung in Pflegeheimen derzeit noch nicht gibt. Anerkannte Richtwerte bestehen bisher nicht. Bis heute fehlt ein Gradmesser für das Merkmal "personelle Unterbesetzung'`. Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz) zugestimmt. Dieses wird am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Darin ist bestimmt, dass zukünftig entweder landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten bzw. landesweite Personalrichtwerte vereinbart werden müssen. Frage 3 Wie viele Pflegeeinrichtungen und Dienste haben die 50 % ige Fachkraftquote zeitweilig oder generell nicht gesichert? Zum Stichtag 30.09.2000 wurde in sächsischen stationären Pflegeheimen eine durchschnittliche Fachkraftquote von etwas über 50 % erreicht. Statistische Daten über eine vorübergehende oder dauerhafte Unterschreitung der Fachkraftquote in stationären Pflegeeinrichtungen werden nicht gesondert erhoben. Im übrigen sagt die Fachkraftquote nichts über die tatsächliche Personalausstattung bei der Betreuung der Bewohner aus. Siehe auch Antwort zu Frage 1.6. Für ambulante Pflegeeinrichtungen gibt es keine Fachkraftquote im Sinne der HeimPersV. Frage 4 Zu welchem Anteil sind Arbeitskräfte in sächsischen Heimen und ambulanten Diensten über Zeitarbeitsfirmen vermittelt worden? Nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) können privatwirtschaftliche Verleiher mit Erlaubnis bzw. Kenntnis der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen. Angaben darüber, wie viele Arbeitskräfte in sächsischen Heimen und ambulanten Diensten über sogenannte Zeitarbeitsfirmen vermittelt worden sind, werden nicht gesondert erhoben und liegen daher der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Frage 5 Ist bei Einhaltung der Fachkraftquote die gegenseitige Ersetzbarkeit der Fachkräfte bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung jederzeit gegeben? Dem Träger der Pflegeeinrichtung obliegt die adäquate personelle Besetzung (siehe Antwort zu Frage I.1). Der Träger der Pflegeeinrichtung hat bei Personalengpässen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht.beeinträchtigt wird. 1. Frage 6 Welche Erkenntnisse aus Kontrollbesuchen (bitte getrennt nach Kassen und Regierungspräsidien) liegen der Staatsregierung dazu vor, wie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung im Freistaat Sachsen umgesetzt wird? In der Heimpersonalverordnung wird grundsätzlich eine angemessene tatsächliche Beteiligung von Fachkräften bei der Betreuung der Bewohner gefordert. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass hierzu eine Personalausstattung von mindestens 50 % Pflegefachkräften erforderlich ist. Bei den Heimbegehungen wird die Fachkraftquote regelmäßig anhand der sich im Dienst befindlichen Mitarbeiter sowie anhand der Dienstpläne überprüft. Gleichzeitig werden jährlich schriftliche Stichtagsüberprüfungen durchgeführt. Die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fachkraftquote für die im Pflegedienst der Einrichtung Beschäftigten allein bedeutet nicht, dass Fachkräfte tatsächlich zu jeder Zeit in angemessener Weise an der Betreuung der Heimbewohner beteiligt sind. In mehreren Fällen stellte die Heimaufsicht Mängel in der Personaleinsatz- und Dienstplangestaltung fest. Einzelne Wohnbereiche und Schichten waren zu gering besetzt. Fachkräfte wurden nicht gleichmäßig auf Wohnbereiche aufgeteilt. Gesetzliche Pflegekassen sind keine Kontrollinstanz für die Einhaltung der Heimpersonalverordnung. 2. Frage 7 Wie viele Beanstandungen gab es deswegen, weil in Nachtschichten kein bzw. zu wenig Fachpersonal eingesetzt wird? Die Heimaufsichtsbehörden haben in einzelnen Fällen diesbezügliche Beanstandungen bei der Prüfung von Anzeigeunterlagen bzw. bei Nachschauen ausgesprochen. Eine zahlenmäßige Erfassung der Mängel in der Personaleinsatzplanung erfolgt nicht. Frage 8 Wie viel Personal wird in den Pflegeeinrichtungen und -diensten insgesamt beschäftigt? Siehe Antwort zu Frage I. 1. Frage 9 Wie viel Personal ist im Bereich der Pflegedienstleistung und Verwaltung beschäftigt (absolut und prozentual im Vergleich zum Gesamtpersonal)? Daten zu den Beschäftigten in sächsischen Pflegeeinrichtungen nach dem überwiegenden Tätigkeitsbereich enthält der in der Antwort zu Frage I. 1 genannte Bericht des Statistischen Landesamtes. 3. Frage 10 Wie hoch ist der Anteil für dieses Personal an den Gesamtpersonalkosten? Der Anteil der Kosten für die Beschäftigten, gestaffelt nach Tätigkeitsbereichen, an den Gesamtkosten der Einrichtung ist nicht erfasst. Frage 11 Gibt es Pflegeheime, in denen keine Stationsleitung/Wohnbereichsleitung eingesetzt ist, sondern nur eine Pflegedienstleistung? Die Organisation des Pflegedienstes liegt in der Verantwortung des Trägers. Sie wird bewohnerorientiert nach den Notwendigkeiten einer ausreichenden und zweckmäßigen Pflege vorgenommen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Größe des Hauses, die Platzkapazität und die räumlichen Gegebenheiten der Einrichtung. Insbesondere sehr kleine Pflegeeinrichtungen gliedern den Pflegebereich nicht noch einmal in Wohnbereiche. 4. Frage 12 In welchem Verhältnis zum nur in der Pflege eingesetzten Personal sollte nach Auffassung der Pflegekassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der Heimaufsichtsbehörden und der Staatsregierung die Ausgaben für das Verwaltungspersonal (incl. Heim- und Pflegedienstleitung) stehen? Anhaltszahlen für das Verhältnis der Ausgaben für das Verwaltungspersonal zum nur in der Pflege eingesetzten Personal existieren nicht. Jeder Träger muss jedoch daran interessiert sein, je nach Betreuungs- und Pflegebedarf der Pflegebedürftigen möglichst viel Personal in der Pflege und möglichst wenig in der Verwaltung einzusetzen. 5. Frage 13 Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Pflegebereich vor? Soweit der Staatsregierung aufgrund von Kontrollen Erkenntnisse vorliegen, werden in Altenund Pflegeheimen sowie bei den ambulanten Pflegediensten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der Regel eingehalten. Nur in Einzelfällen waren Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung der täglichen Arbeits- und Ruhezeit nötig. Diese beruhten überwiegend auf den Bestrebungen, krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten von Pflegekräften oder stark schwankenden Bedarf an Pflegeleistungen auszugleichen. Frage 14 In wie vielen Fällen wurden Verstöße gegen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes mit welchen Maßnahmen geahndet? Die vereinzelt festgestellten Verstöße, die zahlenmäßig nicht durchgehend erfasst werden, erfüllten nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Es war in der Regel eine mündliche Aussprache ausreichend, um die Verstöße abzustellen. Vereinzelt ergingen Revisionsschreiben an die Arbeitgeber, in denen die festgestellten Mängel mitgeteilt und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgesetzt wurde. Die daran anschließenden Kontrollen ergaben, dass die Verstöße gegen das ArbZG abgestellt worden waren. 6. Frage 15 Welche Berücksichtigung finden neben der Grundpflegezeit die Behandlungspflege, Zeiten für die Pflegedokumentation, Teambesprechungen, Dienstübergabe, organisatorische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Angehörigenarbeit bei der Arbeitszeitbemessung? Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die in der Frage aufgezählten Leistungen bzw. Zeiten gehören zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen und sind somit in der Vergütung berücksichtigt. Der Träger der vollstationären Einrichtung hat die Möglichkeit, die für die einzelnen Leistungen und Tätigkeiten jeweils entstehenden Ausgaben in den Vergütungsverhandlungen nachzuweisen. 7. Frage 16 Wie hoch ist die Zahl der Überstunden, die seit 1998 jährlich geleistet wurden und auf welche Art und Weise wurden diese Überstunden ausgeglichen (bezahlt, Freizeit)? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Daten zur Anzahl der geleisteten Überstunden und zur Art und Weise des Überstundensausgleichs vor. Regelungen dazu werden üblicherweise in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder durch Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen. 8. Frage 17 Wie bewertet die Staatsregierung die Anzahl der geleisteten Überstunden und die Formen der Abgeltung? Siehe Antwort zu Frage I.16. Frage 18 Wie hoch ist der durchschnittliche Krankenstand bei den Pflegekräften im Freistaat Sachsen? Ein Trägerverband, der eine relativ geringe Anzahl Einrichtungen vertritt, teilte der Staatsregierung mit, dass der durchschnittliche Krankenstand bei 9,34 % lag. Er hat aber einschränkend angemerkt, dass der Krankenstand in einer Einrichtung exorbitant hoch war und so den Durchschnitt erhöht hat. Darüber hinaus liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Daten über den Krankenstand bei den Pflegekräften im Freistaat Sachsen vor. Frage 19 Welche Erkenntnisse gibt es aus Untersuchungen zu den Ursachen für die langen Ausfallzeiten durch Krankheiten in Pflegeeinrichtungen? Angaben über die Arbeitsunfähigkeitszeiten von Pflegekräften und deren Ursachen werden nicht statistisch erfasst und untersucht. Es gibt daher auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen überdurchschnittlich lange durch Krankheit ausfallen. Frage 20 Gab es Häufungen von krankheitsbedingten Ausfällen in bestimmten Einrichtungen und wenn ja in welchen? Siehe Antwort zu Frage I.18. 9. Frage 21 Welche generellen Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der physischen und psychischen Arbeitsbelastung von Pflegepersonal? Die Arbeit in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen ist für die Pflegepersonen mit hohen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden. Schichtarbeit, schweres Heben, Umlagern, Umgang mit verhaltensauffälligen Pflegebedürftigen und die häufige Konfrontation mit Krankheit, Sterben und Tod führen generell zu einer hohen physischen und psychischen Beanspruchung. 10. Frage 22 Welche Erkenntnisse gibt es zu den Ursachen der Fluktuation von Fach- und Leitungspersonal? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine statistisch belegbaren Erkenntnisse über die Fluktuation von Fach- und Leitungspersonals und deren Ursachen vor. Frage 23 Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass die Fachkraftquote im ambulanten Bereich höher ist als im stationären (vgl. Statistische Berichte "Gesetzliche Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen")? Eine Fachkraftquote im Sinne der Heimpersonalverordnung existiert bei ambulanten Pflegeeinrichtungen nicht. Im Gegensatz zu Pflegeheimen können ambulante Pflegedienste auch Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung -(SGB V) erbringen. Diese Möglichkeit wird von den meisten Pflegediensten genutzt. Da für die häusliche Pflege Personal vorzuhalten ist, das hinsichtlich der fachlichen Qualifikation abweicht von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation der in Pflegeheimen Beschäftigten, ist ein Vergleich nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in dem zitierten Bericht des Sächsischen Landesamtes verwiesen. Frage 24 Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die in den Pflegesatzverhandlungen vereinbarten Pflegesätze gewährleisten, notwendiges Fachpersonal ausreichend zu beschäftigen? Es obliegt den Verhandlungspartnern, in den Pflegesatzverhandlungen solche Pflegesätze zu verhandeln, dass das notwendige Personal eingestellt und beschäftigt werden kann. Führen Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern dazu, dass eine Vereinbarung der Vertragsparteien über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Frage 25 Wie viele Zivildienstleistende und über Arbeitsförderungsmaßnahmen Beschäftigte arbeiten zusätzlich und ergänzend in den Pflegeeinrichtungen? Zivildienstleistende absolvieren ihren Dienst in dafür anerkannten Zivildienststellen. Ein (größerer) Teil der dort eingerichteten Zivildienstplätze umfasst Tätigkeiten im pflegerischen Bereich. Zum Stand 15.07.2001 gab es in Sachsen 7.667 besetzte Zivildienstplätze. Konkrete Zahlen darüber, in welchem Umfang Zivildienstleistende in den Einrichtungen Tätigkeiten im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes ausüben, liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Die Umsetzung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Daher können nur eingeschränkt Aussagen getroffen werden. Im Mai 2001 waren in Sachsen im gesamten Bereich "soziale Dienste" 4.537 Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Angaben zu Teilnehmern an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die in Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, werden statistisch nicht gesondert ausgewiesen. 11. Frage 26 Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse hinsichtlich der tariflichen Bezahlung in den sächsischen Pflegeeinrichtungen vor? Die Beschäftigten der staatlichen und kommunalen Pflegeeinrichtungen werden nach den für den öffentlichen Dienst verbindlichen Tarifverträgen (BAT-O, MTArb-O und BMT-G-O) vergütet. Über die Bezahlung der Beschäftigten der Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen in freier gemeinnütziger Trägerschaft sowie der privaten Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen, deren Tarifverträge sich häufig an die des öffentlichen Dienstes anlehnen, liegen der Staatsregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor. 12. Frage 27 Gibt es Erkenntnisse über Differenzierungen hinsichtlich der tariflichen Bezahlung, der Überstunden, der Krankheitsausfälle und der Fachkraftquote, die beim Träger bzw. Anbieter der Leistungen zu suchen sind? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse dieser Art vor. Frage 28 Warum hat sich die Staatsregierung bislang nicht dazu entschlossen, die Pflegesatzkommission zu beauftragen, auf Landesebene ein einheitliches Vorgehen zur Personalausstattung vorzuschlagen und anzuwenden? Die Staatsregierung ist nicht befugt, der Pflegesatzkommission Aufträge zu erteilen. 13. II. Aus-, Fort- und Weiterbildung Frage 1 Welche Vorbereitungen wurden getroffen, um am 1. August 2001 mit der dreijährigen Altenpflegeausbildung unverzüglich beginnen zu können? Das Bundesverfassungsgericht hat in einer einstweiligen Anordnung vom 22. Mai 2001 das InKraft-Treten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (Altenpflegegesetz) vorläufig ausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein auf Arbeitsebene abgestimmter Entwurf einer Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in den Berufen der Altenpflege im Freistaat Sachsen sowie zu den Anforderungen an die Träger der praktischen Ausbildung vor. Darüber hinaus sind ca. 1.300 Pflegeeinrichtungen in einem Rundschreiben über die Veränderungen in der Altenpflegeausbildung durch das Altenpflegegesetz des Bundes informiert worden. Zusätzlich haben für diese Einrichtungen in fünf Arbeitsamtsbezirken (Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau) Informationsveranstaltungen stattgefunden, die das Sozialministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesarbeitsamt und den regionalen Arbeitsämtern organisiert hatte. Frage 2 Wer wird die Ausbildungskosten zu tragen haben? Die Kosten für die Ausbildungsvergütungen hätten die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 SGB XI sowie die Heime im Sinne von § 1 HeimG zu tragen. Für die Kosten der theoretischen Ausbildung in den Altenpflegeschulen haben die Schulträger bzw. der Freistaat Sachsen aufzukommen. Frage 3 Welchen Qualifizierungsbedarf sieht die Staatsregierung durch das von der Bundesregierung angekündigte Pflege-Qualitätssicherungsgesetz generell? Die Sächsische Staatsregierung sieht keinen Qualifizierungsbedarf, der explizit durch das PflegeQualitätssicherungsgesetz hervorgerufen wird. Frage 4 Welchen speziellen Bedarf sieht sie für die Qualitätsbeauftragten der Heime und ambulanten Dienste? Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Dazu könnte auch die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragten gehören. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Benennung eines Qualitätsbeauftragten allein noch keine Qualität in der jeweiligen Pflegeeinrichtung sichert. Qualitätsbeauftragte sollten nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung vielmehr dazu eingesetzt werden, um Qualitätssicherungsmaßnahmen gemeinsam mit den Pflegekräften zu entwickeln und die Prozesse, die zur Implementierung dieser Maßnahmen in die tägliche Arbeit erforderlich sind, zu koordinieren. Hierfür erforderliche Kompetenzen müssten, sofern noch nicht vorhanden, im Rahmen von Weiterbildungen erworben werden. Dazu könnte nach Auffassung der Staatsregierung auch die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln gehören. Frage 5 Welche Erkenntnisse (Anzahl, in Sachsen vor Ort tätig, Kosten des Verfahrens) hat die Staatsregierung über die Anbieter von Zertifizierungsverfahren für Pflegedienste und Heime? Der Sächsischen Staatsregierung ist bekannt, dass im Freistaat Sachsen unterschiedliche Anbieter von Zertifizierungsverfahren tätig werden. Entsprechende Daten zur Anzahl., zu den in Sachsen vor Ort tätigen Anbietern und zu den Kosten der Verfahren liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Frage 6 Welche speziellen Bildungsangebote unterbreiten diese Anbieter? Der Sächsischen Staatsregierung ist nicht bekannt, ob Anbieter von Zertifizierungsverfahren Bildungsangebote unterbreiten. Frage 7 Welche Bildungsträger bieten Fort- und Weiterbildungslehrgänge für Pflegefachkräfte und für das weitere in der Pflege beschäftigte Personal an? Die vielfältigen Fort- und Weiterbildungen für die Angehörigen der Pflegeberufe werden von der Sächsischen Staatsregierung nicht systematisch erfasst. Im Zusammenhang mit der Förderung von Fort- und Weiterbildungslehrgängen hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, dass im Zeitraum 2000/2001 unter anderen folgende Bildungsträger Weiterbildungslehrgänge im Pflegebereich durchgeführt haben: o Ländliche Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen e.V. o Bildungswerk der sächsischen Wirtschaft e.V. o Medizinische und soziale Bildung und Beratung e.V. o Euro-Schulen GmbH o Bildungswerk Westsachsen o Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH o Europäisches Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft e.V. o Weiterbildungskolleg der Wirtschaft und Behörden o Visitas Institut für Alten- und Krankenpflege GmbH o Christliches Jugenddorfwerk Berufshilfe Sachsen o AWO Bildungswerk o Diakonische Bildungsakademie Sachsen e.V. Frage 8 Welche Angebote von welchem Bildungsträgern gibt es in Sachsen für die Heimleitung und für die Pflegedienstleistung? siehe Antwort zu Frage II.7. Im o.g. Zeitraum gab es unter anderen folgende Angebote: Medizinische und Soziale Bildung und Beratung Berufsbegleitende Weiterbildung für e. V. Leiterambulanter Pflegedienste sowie Mitarbeiter, die für die Leitung einer Einrichtung vorgesehen sind Europäisches Bildungswerk für Beruf und Berufsbegleitende Weiterbildung zum Gesellschaft e.V. Pflegedienstleiter Visitas Institut für Alten- und Krankenpflege Berufsbegleitende Weiterbildung zur Leitung einer GmbH ambulanten Pflegeeinrichtung AWO Bildungswerk Sachsen Berufsbegleitende Qualifizierung für Pflegedienstleiter und Personen, die für diese Tätigkeit qualifiziert werden sollen Diakonische Bildungsakademie Sachsen e.V. Berufsbegleitende Qualifizierung zur Pflegedienstleitung in Pflegeeinrichtungen Frage 9 Welche weiteren Angebote entsprechend den inhaltlichen Erfordernissen der ständigen Qualitätsverbesserung gibt es in Sachsen? Siehe Antwort zu Frage II.7. 14. Frage 10 Wie viele Pflegefachkräfte nahmen an beruflichen Fort- und Weiterbildungen seit 1998 mit welcher Dauer teil? siehe Antwort zu Frage II.7. Die Staatsregierung hat Kenntnis über folgende Teilnehmer an von ihr geförderten Lehrgängen: Maßnahmebeginn 1998 22 Teilnehmer 20 Monate 20 Teilnehmer 10 Monate 15 Teilnehmer 3 Monate Maßnahmebeginn 1999 18 Teilnehmer 5 Monate 20 Teilnehmer 11 Monate 14 Teilnehmer 3 Monate 20 Teilnehmer 9 Monate Maßnahmebeginn 2000 16 Teilnehmer 12 Monate 16 Teilnehmer 12 Monate Frage 11 Wird nach Ansicht der Staatsregierung der in den Pflegesätzen vereinbarte Kostenanteil für berufliche Fort- und Weiterbildung auch tatsächlich für diese eingesetzt? Wie bereits ausgeführt, sind die Träger der Pflegeeinrichtungen verpflichtet, eine leistungsgerechte Pflege sicherzustellen. Dazu gehört auch die entsprechende Qualifikation der Personals. Die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildung sind in den Pflegesätzen enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI werden auch die Fortbildungspläne und deren Umsetzung geprüft. 15. Frage 12 Was ergaben diesbezügliche Kontrollen? Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt nicht. Frage 13 Wie viele Heimträger mit wie vielen Heimen (absolut und prozentual) haben bislang den Anforderungen zu einer Nachqualifizierung der/des Heimleiters/in nach § 10 Abs. 3 SGB IX nicht entsprochen? Weder der § 10 Abs. 3 SGB IX noch - sollte er gemeint sein - der § 10 Abs. 3 SGB XI enthalten einen Bezug zu einer Nachqualifizierung des Heimleiters. Frage 14 In wie vielen ambulanten Pflegediensten (private und gemeinnützige) gibt es keine (absolut und prozentual) anerkannte Fachkraft zur Pflegedienstleitung? Im Rahmen des Zulassungsverfahrens und der Prüfung nach § 80 SGB XI (siehe Antwort zu Frage I. l.) werden auch die in den "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich der Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" in der ambulanten Pflege vereinbarten personellen Voraussetzungen geprüft. Dazu gehört auch der Nachweis darüber, dass die vom Pflegedienst angebotene ambulante Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchgeführt wird. Die Zulassung der Pflegedienste ist an diese Voraussetzung gebunden, was bedeutet, dass der Vertrag mit dem Pflegedienst gekündigt werden kann, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Aus diesem Grund kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es im Freistaat Sachsen keinen Pflegedienst ohne Pflegedienstleitung gibt. Eine statistische Erfassung und eine Trennung der Daten betreffs einzelner Träger bzw. Trägergruppen (z.B. privat und gemeinnützig) erfolgt nicht. Frage 15 Befürwortet die Staatsregierung ein Verfahren, nach dem ungelernte, langjährige Mitarbeiterinnen unkompliziert zu einer beruflichen Anerkennung kommen sollten? Die Berufszulassungsregelungen für die Pflegeberufe dienen dem Schutz der Pflegebedürftigen und der Gefahrenabwehr. Aus diesem Grunde hält die Staatsregierung die Berufszulassung ungelernter Kräfte allein aufgrund einer langjährigen Tätigkeit für nicht angezeigt. Frage 16 Welches Verfahren könnte dabei gewählt werden und unter welchen Voraussetzungen könnte dies geschehen? Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen ( Schulordnung Fachschule -FSO) lässt bereits jetzt eine Abschlussprüfung für Schulfremde zu. Die Regelungen der Abschlussprüfung für Schulfremde gelten auch für den Fachbereich Altenpflege. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 FSO können Antragsteller zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die den Lehrinhalten des entsprechenden Bildungsganges entsprechen. Nach § 29 Abs. 2 FSO kann die Abschlussprüfung jedoch nicht eher abgelegt werden, als dies bei regulärem Besuch des entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen Schule möglich wäre. Eine Ausbildung in der Altenpflege dauert regulär zwei Jahre. Darüber hinaus muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Aufnahmevoraussetzung für den entsprechenden Bildungsgang erfüllt ( § 30 Abs. 2 FSO). Die Aufnahmevoraussetzungen für den Fachbereich Altenpflege regelt § 48 FSO. 16. Frage 17 Erfolgt in Sachsen eine bedarfsdeckende Ausbildung oder eine über den sächsischen Bedarf und Nachfrage hinausgehende Ausbildung? Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier die Ausbildung in den Berufen der Altenpflege gemeint ist. In den Berufen der Krankenpflege erfolgt in Sachsen eine bedarfsdeckende Ausbildung. Der Bedarf an diesen Ausbildungsplätzen wird im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgelegt und bei jeder Fortschreibung des Krankenhausplanes überprüft. Für eine Bedarfsplanung der Ausbildungsplätze in den Berufen der Altenpflege gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Bisher sind in Sachsen pro Jahrgang 900 Personen in den Berufen der Altenpflege ausgebildet worden. Der Bedarf war mit dieser Anzahl gedeckt. 17. III. Stationäre Pflege, Heimausstattung, Heimmindestbauverordnung Frage 1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Umsetzung der Heimmindestbauverordnung? Gegenwärtig entsprechen nur noch wenige Heime nicht den Anforderungen der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV). Zu der Entwicklung im investiven Altenhilfebereich wird auf die Ausführungen zur Landtagsdrucksache Nr. 3/4435 verwiesen. Insbesondere für Heime, bei denen eine Sanierung bzw. die Errichtung eines Ersatzneubaus in absehbarer Zeit erfolgen wird, haben die Heimaufsichtsbehörden Fristen zur Angleichung an die baulichen Gegebenheiten gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen gewährt. Da in den meisten dieser Häuser eine vollständige Angleichung nur im Rahmen von erheblichen, den Heimbetrieb störenden Baumaßnahmen zu erreichen war, wurden in der Regel von den Trägern zunächst kleinere mögliche Sanierungs- und Anpassungsmaßnahmen durchgeführt. Frage 2 Wie viele unsanierte Heime, die der Heimmindestbauverordnung nicht entsprechen, gibt es in Sachsen noch? Derzeit entsprechen in Sachsen 103 unsanierte Altenpflegeheime noch nicht vollständig den Anforderungen der Heimmindestbauverordnung, wobei die Mängel auf verschiedenen Gebieten liegen und unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Diese Heime, soweit sie nicht zu schließen sind, befinden sich bereits in der Sanierung oder es gibt Planungen für Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus sind eine Reihe von Ersatzneubauten für zu schließende Einrichtungen geplant oder bereits im Bau. Siehe auch Antwort zu Frage III.8. 18. Frage 3 Wie viele Heime mit wie vielen Betten werden bis 2004 noch gebaut? Derzeit (Stand 1.9.2001) befinden sich 76 Pflegeeinrichtungen (vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen) im Planungsstadium, die im Rahmen des Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) mit öffentlicher Investitionsförderung gebaut werden. Dadurch werden 3.746 vollstationäre, 180 Kurzzeit-, 202 Tagespflegeplätze, 57 Pflegeplätze für Behinderte sowie 163 Pflegeplätze für Menschen im Wachkoma (Phase F) geschaffen. Weitere 60 Einrichtungen befinden sich in der Bauphase. Über Einrichtungen, die außerhalb der Pflegeeinrichtungsplanung und ohne öffentliche Fördermittel entstehen, liegen der Staatsregierung keine vollständigen Zahlen vor. 19. Frage 4 Wie sieht die Prognose der Staatsregierung bis 2020 bezüglich der Zunahme des Pflegebedarfs in stationären Einrichtungen aus? Eine auf Sachsen bezogene genaue Prognose von der Anzahl der in Zukunft stationär zu pflegenden Menschen gibt es nicht. Ende 1999 gab es in der Bundesrepublik 1,83 Mio. Pflegebedürftige (Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)). Davon sind ca. 30 % stationär untergebracht; dieses Verhältnis trifft auch annähernd für Sachsen zu. Das BMG prognostizierte im Jahr 2000 für das Jahr 2010 eine Erhöhung auf 2,14 Mio. Pflegebedürftige. Andere (spätere) Angaben gehen z.B. von einer Zunahme um 400.000 bis zum Jahr 2010 aus. Werden diese 400.000 entsprechend dem Verhältnis der Einwohner auf Sachsen umgerechnet, ergeben sich 21.700 zusätzlich zu versorgende Pflegebedürftige. Bei der Annahme von etwa 30 % stationärer Pflege wären das rund 6.500 zusätzliche stationäre Plätze bis zum Jahr 2010. Auch in der Folgezeit ist mit einem weiteren, demographisch bedingten Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu rechnen. Frage 5 Gibt es auf der Grundlage dieser Prognose bereits neue Orientierungswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen? Die Orientierungsdaten nach § 3 Abs. 1 Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG) wurden bislang nur bis 2002 festgesetzt. Nach dem Sinn der Pflegeeinrichtungsplanung, eine dem konkreten Bedarf an Pflegeplätzen entsprechende Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen, kann sie nur für ein zeitnahes Planungsziel aufgestellt werden. Dies entspricht auch der Regelung des SächsPflegeG, in dem die Fortschreibung der Orientierungsdaten in der Regel im Abstand von drei Jahren vorgesehen ist. 20. Frage 6 Wie bewertet die Staatsregierung den Bedarf und die Nachfrage nach Kurzzeit-, Tagesund Nachtpflegeplätzen? Eine Umfrage auf freiwilliger Basis unter den Tagespflegeeinrichtungen Ende 1999 ergab eine durchschnittliche Auslastung von 51,5 %. Dies stellt gegenüber dem Stand von 1997 eine erhebliche Steigerung dar; damals ergab eine Umfrage eine durchschnittliche Auslastung von 38 %. Es bestehen zwischen den einzelnen Einrichtungen große Unterschiede, die sich nur teilweise durch objektive Gründe erklären lassen. Ein bestehender Bedarf an Nachtpflegeplätzen wurde der Staatsregierung von den für die Pflegeeinrichtungsplanung zuständigen Landkreisen und Kreisfreien Städten nur in einem Fall angezeigt. Zu den generellen Einschätzungen bezüglich des Bedarfs an Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen verweisen wir auf die "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen", veröffentlicht vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. 21. Frage 7 Wie viele Kurz-, Tages- und Nachtzeitpflegeplätze wurden in Sachsen seit 1998 geschaffen und wie werden diese genutzt? Eine statistische Erfassung nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Pflegeplätze findet nicht statt. Zur Gesamtzahl der geschaffenen Kurzzeit- und Tagespflegeplätze wird auf den mehrfach zitierten Bericht des Statistischen Landesamtes verwiesen. Zur Nutzung siehe Antwort zu Frage III.6. Frage 8 Wie schätzt die Staatsregierung den erreichten Modernisierungsstand der aus dem Bestand des Gesundheitswesens der DDR überführten stationären Pflegeeinrichtungen ein? Die Staatsregierung schätzt ein, dass nach Abschluss des Investitionsprogramms nach Art. 52 Pflege-Versicherungsgesetz der enorme Nachholbedarf bei der Bereitstellung von Pflegeplätzen erledigt sein wird. Die aus dem Bestand der DDR übernommenen Einrichtungen wiesen erhebliche bauliche Defizite auf und waren aus heutiger Sicht überbelegt, siehe auch die Broschüre "Gründliche Kur für alte Heime", veröffentlicht vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Aus ihr ist ersichtlich, welche Veränderungen sich seit 1990 auf diesem Gebiet vollzogen haben. Diese Broschüre liegt dem Sozialausschuss des Sächsischen Landtages vor. Soweit die alten Einrichtungen noch betrieben werden, entsprechen sie dann zumindest den Anforderungen der Heimmindestbauverordnung oder - bei öffentlicher Förderung - den darüber hinausgehenden Qualitätsstandards der "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen". Diejenigen übernommenen Einrichtungen, bei denen eine Sanierung nicht möglich oder nicht zweckmäßig war oder vom Träger nicht durchgeführt wurde, sind bereits geschlossen oder werden nach Abschluss des Investitionsprogramms nach Art. 52 geschlossen sein. Siehe auch Antwort zu Frage III.2. Frage 9 Welche Einschätzung trifft die Staatsregierung beim Heimneu- und Heimumbauten bzgl. eines angemessenen Verhältnisses des Aufwandes für Verbesserungen der Funktionalität im Wohnbereich der zu Pflegenden zu den gesamten Innen- und Außenanlagen der Heime? Die Staatsregierung legt großen Wert darauf, dass bei Heimneu- beziehungsweise umbauten neben der in den meisten Fällen erforderlichen Erneuerung oder Sanierung technischer und statischer Elemente einschließlich Verkehrsflächen und Außenanlagen auch für die Heimbewohner eine deutlich spürbare Verbesserung der Funktionalität im Wohnbereich und eine erlebbare höhere Wohnqualität erreicht werden. Diese drückt sich zum Beispiel in 14 m'/Person in Einzelzimmern (sächsische Bewertungskriterien) gegenüber 8 M2 /Person in Zweibettzimmern zu DDRZeiten oder individuellen Sanitärbereichen (Nasszelle) gegenüber Waschbecken oder Waschraum aus. Insbesondere bei Teilsanierungen ist die Verbesserung der Wohnqualität eine Voraussetzung der Förderung. Im übrigen wird auf die ausführlichen Darlegungen in den "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen" verwiesen. Frage 10 Warum ist die Förderhöhe für Heimbauten zwingend daran gebunden, dass mindestens 80 % Einzelzimmer angeboten werden? Die Förderhöhe ist nicht vom Verhältnis der Einzel- zu den Doppelzimmern abhängig. Alle geförderten Einzelmaßnahmen werden nach den Förderquoten gemäß § 8 Pflegeheimverordnung gefördert. Träger, die eine öffentliche Förderung anstreben, müssen für ihre Planungen die "Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen" zu Grunde legen. Darin ist ein Anteil von 80 % der Plätze in Einzelzimmern als "Vorzugsvariante'» angegeben, das ist aber keineswegs zwingend. Frage 11 Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Prognosen gibt es darüber, dass das heutige angestrebte Verhältnis von Einzelzimmern zu Doppelzimmern (80 zu 20) auch für die nächsten 2 bis 3 Jahrzehnte so bleiben kann? Das angestrebte Verhältnis von Einzel- und Doppelzimmern beruht auf Erfahrungswerten, wie sie in den einschlägigen Fachzeitschriften, aber auch von den Trägern der Einrichtungen selbst bzw. von den Pflegebedürftigen mitgeteilt werden. Frage 12 In wie vielen Altenheimen sind "besonders geschützte, fakultativ geschlossen führbare Bereiche für verwirrte Menschen" (vgl. Landesseniorenplan S. 29) eingerichtet worden? Der Sächsischen Staatsregierung sind vier Einrichtungen bekannt, in denen ein beschützender Bereich für die Unterbringung desorientierter älterer pflegebedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden ist. Eine geschlossene Unterbringung ist jedoch immer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig, insbesondere bedarf sie der gerichtlichen Genehmigung. Liegt ein solcher Beschluss für einen Bewohner vor, muss sich das Heim auf die Betreuung dieses Bewohners einstellen. Frage 13 In welcher Art von Einrichtung und Zimmerausstattung (Größe und Bettenzahl) sollten Demenzkranke betreut werden, die stationär gepflegt werden müssen? Bisher gibt es wenig veröffentlichte praktische Erfahrungen zu dieser Problematik. Über mögliche architektonische und bauliche Konzepte informieren allgemein zugängliche Broschüren. So hat etwa das Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit dem Kuratorium Deutsche Altershilfe den achten Band über die Modellprojekte zur Verbesserung der Situation Pflegebedürftiger unter dem Titel "Hausgemeinschaften - die 4. Generation des Altenpflegeheimbaus" vorgelegt. Diese Veröffentlichung enthält wichtige Hinweise zu Architektur, Raumprogramm, Leistungsangebote, Personalkalkulation und Projektbeispiele, die darauf zielen, den Pflegebedürftigen den Aufenthalt in einem Pflegeheim so "normal" wie möglich zu gestalten. Das Hausgemeinschaft- bzw. Wohngemeinschaftsprinzip ist eine Möglichkeit der internen Struktur, um den besonderen Bedürfnissen der Demenzkranken zu entsprechen. Der Landespflegeausschuss befasst sich gegenwärtig mit der Erarbeitung eines Fachpapiers zum Thema "Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung im Freistaat Sachsen, Pflegekonzeption und Pflegeeinrichtungen". Insoweit wird auf die Stellungnahme der Staatsregierung zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/3796 verwiesen. Ob der Lande spflegeausschuss dieses Arbeitspapier als "Empfehlung" beschließen wird, bleibt abzuwarten. Frage 14 Wird es bei der weiteren prognostizierten Zunahme von Demenzerkrankungen zu Veränderungen in den Förderbedingungen kommen müssen? Vor dem Hintergrund der prognostizierten deutlichen Zunahme von Demenzerkrankungen sind aus Sicht der Sächsischen Staatsregierung Veränderungen und Neuerungen der inhaltlichfachlichen Arbeitsweise der entsprechenden Einrichtungen unvermeidlich. Es gehört zweifellos zu den originären Aufgaben der Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe, sich auf die Betreuung psychisch kranker alter Menschen einzustellen. Zu den bereits realisierten Maßnahmen und den weiteren Planungen der Sächsischen Staatsregierung zur Versorgung psychisch kranker alter Menschen im Freistaat Sachsen hat die Staatsregierung umfassend in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/3796 Stellung genommen. Hier wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Landespflegeausschusses fordern, "alle Altenpflegeheime baulich und konzeptionell so zu gestalten, dass in ihnen auch die Versorgung von gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen möglich istt'. Insoweit ist eine explizite Veränderung der Förderbedingungen nicht erforderlich. Frage 15 Wie viele Menschen mit Behinderung leben derzeit noch in Altenpflegeheimen, davon geistig Behinderte, Körperbehinderte, chronisch-psychisch Kranke und mehrfachgeschädigte Suchtkranke? Bezüglich der Anzahl der pflegebedürftigen Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, wird auf den Bericht K 118, 10 des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen verwiesen. Die Statistiken lassen eine Aufschlüsselung nach den genannten Gruppen nicht zu. Weder bei jüngeren Menschen noch bei älteren Menschen erfolgt eine Differenzierung nach den Krankheitsbildern. Eine Befragung aller Träger von Altenpflegeheimen im Freistaates Sachsen, deren Beantwortung freiwillig war, ergab zum Stichtag 30.6.1999, dass in diesen Einrichtungen insgesamt 2.167 Menschen mit Behinderung und suchtkranke Menschen leben. Im Einzelnen sind dies 623 Menschen mit Behinderung, die über 65 Jahre alt sind, 1.112 behinderte Menschen jünger als 65 Jahre sowie 156 suchtkranke Menschen, die über 65 Jahre alt sind und 276 suchtkranke Menschen jünger als 65 Jahre. Für eine genauere Erfassung gibt es keine gesetzliche Ermächtigung. IV. Qualität von Pflege Frage 1 Wie bewertet die Staatsregierung die Veränderungen in der pflegerischen Infrastruktur, die seit 1998 eingetreten sind? Die Staatsregierung beurteilt die Entwicklungen in der pflegerischen Infrastruktur insgesamt als sehr erfreulich. Statistische Daten über Veränderungen seit 1998 werden jedoch nicht erhoben. Die Staatsregierung verfolgt das Ziel, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit verbleiben können. Dies ist durch den Auf- und Ausbau des Bestandes an pflegerischen Diensten sichergestellt. Zu den Entwicklungen im stationären Bereich der Altenpflege siehe Antwort zu Frage III. 8. Frage 2 Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung der Qualität von ambulanter und stationärer Pflege in Sachsen seit 1998 ein? Die Sächsische Staatsregierung schätzt ein, dass die große Mehrheit der sächsischen Altenpflegeheime und der ambulanten Pflegedienste eine gute Arbeit leisten. Durch zahlreiche Sanierungs- und Modernisierungs- sowie Neubaumaßnahmen konnte eine erhebliche Qualitätsverbesserung für die Heimbewohner im stationären Bereich erzielt werden. Die Pflege-Qualität ist jedoch nur ein Teil der Lebensqualität der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Während die überwiegend standardisierte Pflege in den Heimen in aller Regel von guter Qualität ist, wird den Bedürfnissen der Bewohner nach Individualität, nach Selbstentfaltung und nach Wahrung der Würde teilweise noch zu wenig Rechnung getragen. Auch verkennt die Staatsregierung nicht, dass bedingt durch die knapp bemessene personelle Ausstattung oder durch konzeptionelle Mängel insbesondere die adäquate Betreuung gerontopsychiatrisch veränderter Bewohner nicht immer hinreichend sichergestellt ist. Seit August 1996 werden im Freistaat Sachsen Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI durchgeführt, seit dem IV. Quartal 1999 kontinuierlich. Insgesamt führte der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Zeitraum von 08/1996 bis 12/2000 271 Prüfungen nach § 80 SGB XI durch, davon waren acht Nachprüfungen in einer bereits geprüften Einrichtung. Dabei zeichnet sich positiv ab, dass Pflegeeinrichtungen, die vom MDK Sachsen geprüft wurden, die vom MDK und den Pflegekassen aufgezeigten Hinweise zur Verbesserung der Qualität intensiv nutzen. Die Sächsische Staatsregierung wird die Entwicklungen der Qualität der Pflege und Betreuung älterer und alter pflegebedürftiger Menschen sehr genau beobachten. Zu den bereits eingeleiteten Maßnahmen und Initiativen, die der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Betreuung und Versorgung der älteren pflegebedürftigen Menschen im Freistaat Sachsen dienen, siehe auch Antwort zu Frage 1.1 und die Stellungnahme der Staatsregierung in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435. Frage 3 Gibt es regionale Unterschiede? Dazu liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse des MDK oder der Heimaufsichtsbehörden vor. Frage 4 Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Betreiber von Einrichtungen und Diensten? Siehe Antwort zu Frage IV 3. Frage 5 An welchen Kriterien misst die Staatsregierung den Fortschritt in der Pflegequalität? Bei einer Qualitätsprüfung wird die am Tag der Prüfung erbrachte Pflegequalität auf der Grundlage der bundesweit geltenden "Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" jeweils für ambulante, teilstationäre, vollstationäre und für Kurzzeitpflege geprüft. Die Heimaufsichtsbehörden legen ihrer Prüfung die Anforderungen und Kriterien des Heimgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen zugrunde. Zu den Maßnahmen und Initiativen der Sächsischen Staatsregierung, die dazu dienen, die Pflegequalität im Freistaat Sachsen sicherzustellen und zu verbessern, wird auf die Stellungnahme der Staatsregierung in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435 verwiesen. 22. Frage 6 Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen wurden eingeleitet bzw. fortgeführt und welche Ergebnisse (vgl. § 80 Abs. 2 SGB IX) wurden erreicht? Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI gemeint sind. Im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 80 SGB XI wird die am Tag der Qualitätsprüfung vorhandene Qualität in der Pflegeeinrichtung durch den MDK erhoben. Geprüft werden nach gleichen Grundsätzen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Im Anschluss an die Qualitätsprüfung findet direkt in der Pflegeeinrichtung ein Auswertungsgespräch statt. Danach erstellt der MDK einen Prüfbericht und sendet diesen an die jeweils federführende Pflegekasse. Die Pflegekasse wertet diesen Prüfbericht aus und gibt dem Träger der Pflegeeinrichtung bei Vorliegen von Qualitätsdefiziten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Dies erfolgt in der Regel auf schriftlichem Weg, bei schweren Defiziten erfolgt jedoch eine mündliche Anhörung des Trägers, die mit einer Aufstellung eines Zeitmaßnahmeplanes mit dem Träger der Einrichtung zur Beseitigung dieser Defizite verbunden ist. Auf der Grundlage der Qualitätsprüfung und der Stellungnahme des Trägers der Einrichtung erteilt der Arbeitskreis der Verbände der sächsischen Pflegekassen einen Bescheid an den Träger der Pflegeinrichtung mit terminlichen Auflagen zur Beseitigung der Defizite. Insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt in der Pflegeeinrichtung eine Nachbegutachtung durch den MDK. Bei Vorliegen schwerer Defizite - insbesondere in der Ergebnisqualität - werden anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Die Prüfung erfolgt dann in der Regel unter Einbeziehung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde. Die betroffenen Pflegeeinrichtungen werden bei der Beseitigung der Qualitätsdefizite sehr eng begleitet. Frage 7 Wie viele sächsische Heime und ambulante Pflegedienste haben sich bereits freiwillig einem Qualitätszertifizierungsverfahren unterzogen (absolut und prozentual)? Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet mitzuteilen, ob ihre Einrichtung zertifiziert wurde. Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Anzahl der Einrichtungen, die sich einem Zertifizierungsverfahren unterzogen haben, erfolgt nicht. Frage 8 Beherrschen die Einrichtungen das Qualitätsmanagement auf einem solchen Niveau, dass sie in der Lage sind, Leitbilder, Leistungsstandards und Stellenbeschreibungen mit dem Ziel der permanenten Qualitätsverbesserung von Pflege zu entwickeln? Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI im Jahr 2000 zeigen, dass über 50 °rö der sächsischen Pflegeeinrichtungen die Arbeitsorganisation/internes Qualitätsmanagement nicht sehr gut beherrschen. Bei 182 Qualitätsprüfungen, die im Jahre 2000 durchgeführt wurden, zeigten sich Mängel am Einarbeitungskonzept bei 51 %, Mängel im Stellenplan bei 41 % und Mängel bei den Stellenbeschreibungen bei 66 % der Einrichtungen. Allerdings soll das Verfahren der Qualitätsprüfung nach § 80 SGB XI (dazu gehört die Beratung während. und nach der Qualitätsprüfung durch die MDK-Gutachter, die Beratung durch die Pflegekassen nach der Qualitätsprüfung und die Erfüllung der im Bescheid nach § 80 SGB XI festgelegten Auflagen) auch dazu dienen, dass das Qualitätsmanagement künftig besser beherrscht wird. Damit sollen die Pflegeeinrichtungen dann in der Lage sein, Leitbilder, Pflegestandards und Stellenbeschreibungen mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung in der Pflege zu entwickeln und anzuwenden. Allerdings bieten eine gute Arbeitsorganisation und besseres internes Qualitätsmanagement noch nicht automatisch die Gewähr für eine bessere Pflege. Entscheidend ist, was in der konkreten Pflegesituation geschieht. Frage 9 Welche hauptsächlichen Gründe sieht die Staatsregierung für das durch die Bundesregierung eingeleitete Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung eines PflegeQualitätssicherungsgesetzes? Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz sollten zwei zentrale Vorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung aufgegriffen und miteinander verbunden werden: Die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-Qualität und die Stärkung der Verbraucherrechte. Frage 10 Welche hauptsächlichen Probleme bei Qualitätssicherungsmaßnahmen treten derzeit in Sachsen auf und welche Möglichkeiten zu deren Lösung sieht die Staatsregierung? Entsprechend den ,,Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB Xf` werden Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt. Die vorherige Anmeldung kann im Einzelfall dazu führen, dass das tatsächliche Gesamtbild der zu prüfenden Pflegeeinrichtung verfälscht wird. Dies kann zu Problemen hinsichtlich der Bewertung der realen Qualität in diesen Pflegeeinrichtungen führen. Bei der Begutachtung nach § 80 SGB XI wurde der MDK mit folgenden Problemen konfrontiert: - ein gewisses Abwehrverhalten einiger Einrichtungen gegen die Prüfung und Prüfer (z. T. hohe Aggressionsrate) in Einzelfällen werden Prüfer nicht in Einrichtung gelassen unter Nennung verschiedenster Gründe Versuch, den Prüftermin zu verschieben Prüfer werden als befangen abgelehnt - Versuch der aktiven Einflussnahme auf die Prüfung (Prüfungssteuerung) durch Interessenvertreter der Einrichtungen insbesondere im ambulanten Bereich. Der Arbeitskreis der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen im Freistaat Sachsen hat sich im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum neuen Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.l SGB XI dafür eingesetzt, dass Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI künftig auch unangemeldet durchgeführt werden können. Bislang konnte der neue Rahmenvertrag jedoch noch nicht vereinbart werden. Das Zutrittsrecht des MDK zu den Pflegeeinrichtungen wird mit dem PflegeQualitätssicherungsgesetz konkretisiert und erweitert. Zu den Maßnahmen und Initiativen der Sächsischen Staatsregierung zur Gewährleistung und Verbesserung der Pflege-Qualität siehe Antwort zu Frage IV z. Frage 11 Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der Zusammenarbeit zwischen staatlicher Heimaufsicht und Selbstverwaltung ein und wie sollte diese weiterentwickelt werden? Die Staatregierung geht davon aus, dass hier die Zusammenarbeit zwischen der Heimaufsicht und den Pflegekassen gemeint ist. Diese Zusammenarbeit wird als gut eingeschätzt. Im gebotenen Umfang findet eine gegenseitige Information statt, insbesondere bei Vorliegen schwerwiegender Qualitätsdefizite finden auch gemeinsame Begehungen statt. Im Regierungsbezirk Leipzig arbeitet unter Federführung des Regierungspräsidiums bereits seit 1999 die Regionale Arbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung in der Pflege. Als ständige Teilnehmer sind vertreten: - die AOK Pflegekasse Sachsen - die Barmer Ersatzkasse/ Pflege, Leipzig - der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Berlin - der Landeswohlfahrtsverband Sachsen/Überörtliche Betreuungsbehörde - das Vormundschaftsgericht Leipzig - die Seniorenbeauftragte der Stadt Leipzig - das Sozialamt der Stadt Leipzig - das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz und das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimG-Novelle), das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft treten wird, haben eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Heimaufsichten mit den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe zum Ziel. Die Zusammenarbeit soll durch Gründung von Arbeitsgemeinschaften institutionalisiert werden. Die Entwicklung der Zusammenarbeit wird von der Sächsischen Staatsregierung aktiv begleitet. Frage 12 In welcher Richtung sieht die Staatsregierung Handlungsbedarf, um die Rechtsstellung und den Schutz von Heimbewohnern zu verbessern? Zu dieser Problematik hat die Staatsregierung ausführlich in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435 berichtet. Die HeimG-Novelle dient dem Ziel, die Rechtsstellung und den Schutz der Heimbewohnerinnen und -Bewohner zu verbessern und weiter zu entwickeln. Die Sächsische Staatsregierung hat deshalb der HeimG-Novelle im Bundesrat zugestimmt. Frage 13 Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der ärztlichen Leistungen in den Heimen ein? Ärztliche Leistungen in Heimen werden durch niedergelassene Ärzte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (vertragsärztliche Versorgung) erbracht. Gemäß § 92 Absatz 1 SGB V i.V.m. den "Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege" erfolgt diese Verordnung über die Vertragsärzte, wobei die Krankenkassen die beantragten Leistungen genehmigen und finanzieren. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gibt es keine Qualitätsanforderungen für ärztliche Leistungen. Erbringer ärztlicher Leistungen sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden (vgl. § 135 a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V). Der Sächsischen Staatsregierung sind keine Beschwerden aus Pflegeheimen über niedergelassene Ärzte bekannt. In der vertragsärztlichen Versorgung existiert im Rahmen der Vergütungsregelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ein "Zusatzbudget zur Betreuung in beschützenden Einrichtungen", das vom niedergelassenen Arzt beantragt und von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zuerkannt werden kann. Damit kann der ärztlichen Betreuung in Heimen Rechnung getragen werden. Frage 14 Wie schätzt die Staatsregierung generell das Zusammenwirken mit Haus- und Fachärzten in stationären Pflegeeinrichtungen ein? Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass sowohl die Hausärzte als auch die bei Bedarf zugezogenen Fachärzte sowie die Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten. Nennenswerte Klagen über eine fehlende Zusammenarbeit sind der Staatsregierung nicht bekannt. 23. Frage 15 Welche Überlegungen gibt es zur Einführung eines sogenannten Heimarztes? Auch für den Patienten, der in einem Heim wohnt, besteht die freie Arztwahl. Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung wird in vielen Fällen der Hausarzt beibehalten. Die Frage nach der Einführung eines Heimarztes stellt sich daher nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung nicht. Frage 16 Sind der Staatsregierung Gründe bekannt, warum in Heimen sich Pflegebedürftige dazu entschließen, so genannte individuell zu wählende Zusatzleistungen selbst zu bezahlen und um welche Leistungen handelt es sich in der Regel? Neben den Pflegesätzen nach § 85 SGB XI und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI darf das Pflegeheim gemäß § 88 Abs. 1 SGB XI mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI festgelegt. Im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege des Freistaates Sachsen ist in den §§ 2 und 3 der Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtungen geregelt. Diese Leistungen werden mit den Pflegesätzen sowie den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abgegolten. Nach § 4 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen solche Leistungen der Pflege sowie der Unterkunft und Verpflegung, die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 2 bis 3 Rahmenvertrag hinausgehen. Zusatzleistungen sind durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm schriftlich zu vereinbaren. Als Zusatzleistungen werden u.a. angeboten und individuell gewählt: alleinige Nutzung eines Doppelzimmers auf Wunsch des Bewohners Mahlzeitenservice auf dem Zimmer, soweit nicht krankheits- oder pflegebedingt Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Zwecke Sonderkost (Gourmetkost) auf Wunsch des Bewohners Vorlesen von Literatur (über die soziale Betreuung hinausgehende individuelle Wünsche) über die Regelleistungen hinausgehende zusätzliche Reinigung von Fenstern, Gardinen, Zimmer besondere individuelle Kultur- und Freizeitwünsche sowie individuelle Gruppenausflüge für einzelne Bewohner (über soziale Betreuung hinausgehend) Änderung von Kleidungsstücken Versorgung von in die Einrichtung mitgebrachten Haustieren Reparatur von persönlichen Gegenständen. Frage 17 Wie wirkt sich nach Ansicht der Staatsregierung die Höhe der Vergütung bzw. die Vergütungsstruktur in den Einrichtungen auf die Pflegequalität aus? Die zugelassenen Pflegeheime und Pflegedienste erhalten gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI eine Vergütung, die eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem allgemeinen Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleisten soll. Einen automatischen Mechanismus, ,je höher die Vergütung, desto besser die Pflegequalität", sieht die Staatsregierung nicht. Frage 18 Welchen Einfluss auf die ganzheitliche Pflege und die Pflegequalität hat nach Auffassung der Staatsregierung die Trennung von Pflegeleistungen, die dann entweder nach Krankenoder nach Pflegeversicherung vergütet werden? Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, eine ganzheitliche Pflege nach dem SGB V und nach dem SGB XI sicherzustellen. Dieser Anforderung ist im Rahmen von Dienstplanung, Tourenplanung, Pflegeplanung und ähnlichem zu entsprechen. Momentan kann der MDK im Rahmen von Qualitätsprüfungen gemäß § 80 SGB XI Behandlungspflegen, die nach SGB V erbracht werden, noch nicht einbeziehen. Auch hierzu wird das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz eine Neuerung dahingehend bringen, dass diese Leistungen obligatorisch in Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI einzubeziehen sind. Frage 19 Kann sich die Staatsregierung der Auffassung anschließen, nach der der eingeschränkte Pflegebegriff im SGB IX Demenzerkrankte und geistig behinderte Menschen benachteiligt? Die Staatsregierung geht davon aus, dass hier das SGB XI gemeint ist. Das SGB XI kennt keinen "Pflegebegriff`. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung ist bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den drei Pflegestufen der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die Sächsische Staatsregierung ist der Auffassung, dass diese Konzeption den speziellen Hilfebedarf Demenzerkrankter nicht hinreichend berücksichtigt. Die Staatsregierung ist deshalb den Gesetzesanträgen des Freistaates Bayern zu einem "PflegeZukunftssicherungsgesetz", zu einem "Pflege-Qualitätsprüfungsgesetz" und zu einem "PflegeQualitätssteigerungsgesetz" beigetreten. Leider scheiterten die Vorlagen am Widerstand der Bundesregierung und der SPD-geführten Länder - siehe auch die Stellungnahme zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4435. Außerdem wandte sich das SMS in mehreren Briefen an die damalige Gesundheitsministerin Fischer und regte eine bessere Versorgung der Demenzkranken mit Pflegeleistungen an. Diese Initiativen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Auch der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz) löst die Problematik nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung noch nicht hinreichend. Die Sächsische Staatsregierung wird sich verstärkt für Neuregelungen einsetzen, die speziell auf eine Verbesserung der Versorgungssituation dementiell erkrankter älterer Menschen sowie auf eine Verbesserung der Betreuungssituation der Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind. Frage 20 Wie schätzt die Staatsregierung den Aufbau von Angehörigenbeiräten und anderen ehrenamtlichen Aktivitäten ein und sieht sie in diesen ein Potential für mehr Zufriedenheit und Qualität der Einrichtungen und Dienste? Angehörigenbeiräte können grundsätzlich zu mehr Zufriedenheit und zu einer verbesserten Qualität in den Einrichtungen und Diensten beitragen. Bisher waren nur Bewohner des Heims als Mitglieder des Heimbeirats wählbar. Unter bestimmten Bedingungen war ein Heimfürsprecher zu bestellen. Die HeimG-Novelle eröffnet die Möglichkeit, dass zukünftig auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner in den Heimbeirat gewählt werden können. Die Mitwirkung des Heimbeirates wird insgesamt erweitert und erstreckt sich zukünftig auch auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen, auf die Überwachung durch die Heimaufsicht sowie die Beteiligung an den Vergütungsverhandlungen. Näheres soll die zu novellierende Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in den Angelegenheiten des Heimbetriebs (Heimmitwirkungsverordnung) enthalten. Zu den ehrenamtlichen Aktivitäten siehe Antwort zu Frage IV. 44. Frage 21 Wie schätzt die Staatsregierung die Qualität der geronto-psychiatrischen Versorgung ein? 24. Frage 22 Werden der Bedarf und die Nachfrage in diesem Bereich gedeckt? Die Staatsregierung hat die Situation und die Qualität der Versorgung psychisch kranker alter Menschen im Freistaat Sachsen in der Stellungnahme zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/3796 dargestellt. In dieser Stellungnahme hat die Staatsregierung ausgeführt, dass sich jede Einrichtung auf die Versorgung dementiell erkrankter alter Menschen einstellen muss. Hier wurde auch umfassend zu den Fachplanungen Stellung bezogen, die dazu dienen, Angebot und Nachfrage in diesem Bereich in Übereinstimmung zu bringen. Frage 23 Wie und wodurch ist es gelungen, psychiatrische Fachkompetenz in die Angebote der Altenhilfe und -pflege zu integrieren (vgl. Landesseniorenplan S. 29)? Neben der konsiliarischen Betreuung der Heime durch niedergelassene Psychiater bieten im Bereich der Gerontopsychiatrie besonders die Sozialpsychiatrischen Dienste institutionelle Beratung an. In speziellen "Demenzweiterbildungen" werden von psychiatrischen Fachexperten Allgemeinund Fachärzten, speziell aber dem Kranken- und Pflegepersonal Kenntnisse über Symptome und Behandlungsmöglichkeiten demenzbedingter kognitiver Leistungsstörungen und damit einhergehender Verhaltensstörungen, wie tiefgreifende Persönlichkeitsveränderungen, psychomotorische Unruhe oder aggressive Attacken, vermittelt. Das Bildungszentrum des SMS hat seit 1997 35 Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen angeboten. Darüber hinaus geben einige freie Träger ihren Mitarbeitern die Gelegenheit zu speziellen gerontopsychiatrischen Qualifizierungen. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung sind weitere Anstrengungen bei der Implementierung psychiatrischer Fachkompetenz in die Angebote der Altenhilfe notwendig. Frage 24 Was beinhaltet der 1. Nationale Standard Dekubitusprophylaxe? Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass hier der "Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege", der im August 2000 vom Deutschen Netzwerk für Qualitätssicherung in der Pflege herausgegeben wurde und bei der Fachhochschule Osnabrück bezogen werden kann, gemeint ist. Er basiert auf einer Literaturanalyse und Praxisexpertise, die durch das Netzwerk erstellt bzw. eingeholt wurde. Als zentrales Ziel wird die Verhinderung des Dekubitus angesehen, damit mit den empfohlenen Maßnahmen auf die Vermeidung der Entstehung eines Dekubitus rechtzeitig hingewirkt werden kann. Dabei wird auf die Schwerpunkte - Risikoeinschätzung, Lagerung, druckreduzierende Hilfsmittel, Hautpflege und Ernährung - eingegangen. Im Mittelpunkt steht die individuelle Pflege und Pflegeplanung unter Berücksichtigung von Pflegeprozessmodellen und von Patientenbedürfnissen sowie die Anwendung einer aussagekräftigen Dokumentation. Die Zusammenarbeit von allen an der Pflege Beteiligten wird gefordert und beschrieben. Erörtert werden auch die Bedingungen für die Delegation von Tätigkeiten der Pflegefachkraft an Pflegehilfskräfte im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten und der Einsatz von Technik und Hilfsmitteln unter Förderung der körpereigenen Bewegungen und Aktivitäten des Betroffenen. Im Übrigen wird auf die Veröffentlichung verwiesen. Frage 25 Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Pflegeeinrichtungen? Aus dem o. g. Papier geht weiterhin hervor, dass die Implementierung des Standards der gemeinsamen Anstrengungen der leitenden Managementebene und der Pflegefachkräfte bedarf. Dabei trägt die Managementebene die Verantwortung für die Bereitstellung von Wissen, Hilfsmittel und Materialien. Die Pflegefachkräfte tragen die Verantwortung für den Erwerb des Wissens und die Umsetzung des Standards im Pflegealltag. Den Gutachtern des MDK ist dieser Standard bekannt. Bei den Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI werden die Pflegeeinrichtungen durch die MDK-Gutachter auf die darin festgeschriebenen Verantwortlichkeiten hingewiesen und bei der Anwendung des Standards beraten. Der sächsische Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege verpflichtet die Einrichtung, Pflege nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zu organisieren und durchzuführen. Dabei ist ausdrücklich die Dekubitusprophylaxe genannt. Letztlich liegt es daher in der Verantwortung der Pflegeeinrichtungen (§ 11 SGB XI), diesen oder ähnliche Standards in die Pflegepraxis zu überführen. Frage 26 Wie bewertet die Staatsregierung den Stand der psychosomatischen und physiologischmedizinischen Pflegeplanung? Eine Bewertung zu den beiden o. g. Teilaspekten einer Pflegeplanung ist der Sächsischen Staatsregierung anhand der Begutachtungsergebnisse der Prüfungen nach § 80 SGB XI nicht möglich, da solche in dieser Detailliertheit nicht erhoben werden. Diese Fragen gehören nur indirekt und als ein Teil zum Prüfstandard entsprechend den "Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB Xf `. Bei der Prüfung nach § 80 SGB XI wird die Vornahme einer Pflegeplanung an sich erfasst und bewertet. Dabei wird festgestellt, ob eine Pflegeanamnese erhoben, die Ressourcen des Pflegebedürftigen berücksichtigt, Pflegeprobleme benannt, Pflegeziele festgelegt und auch aktualisiert werden. Anhand der Ergebnisse der 182 im Jahr 2000 geprüften Einrichtungen wird deutlich, dass es gerade bei der Pflegeplanung in den Einrichtungen die Mängel gibt. Es wird auf die Antwort zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 verwiesen. Fehler in der Pflegeplanung bedeuten jedoch nicht automatisch auch eine schlechte Pflegequalität. Diese kann trotz Dokumentationsmängeln sehr gut sein. Frage 27 Welche positiven Erfahrungen und Beispiele gibt es seit 1998 in Sachsen, die belegen, dass die Qualität der ganzheitlichen Pflege deutlich gesteigert wurde? Durch den zunehmenden Einsatz von Altenpflegern konnte die Aktivierung der Heimbewohner in den Einrichtungen als Teil einer ganzheitlichen Pflege gesteigert werden. Dies trägt erheblich zur Qualitätssteigerung in der Pflege bei. Ein weiterer Punkt, welcher die Qualität positiv beeinflusst hat, ist die moderne bauliche Ausgestaltung der Einrichtungen. Frage 28 In welchen Pflegeeinrichtungen (prozentual und absolut) gibt es als Basis für gemeinsames Handeln bereits ein Pflegesicherungskonzept mit den entsprechenden Pflegestandards? Bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 72 SGB XI sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ein Pflegekonzept vorzulegen. Die Pflegeeinrichtungen sollen nach den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI für jeden Pflegebedürftigen eine individuelle Pflegeplanung unter Einbeziehung des Pflegebedürftigen und anderer Beteiligter erarbeiten. Zu der Problematik des standardisierten Case-Managements hat die Staatsregierung in der Landtagsdrucksache Nr.: 3/4434 Stellung genommen. Die Frage nach einem vorhandenen Qualitätssicherungskonzept geht auch als Teilaspekt in die Prüfung nach § 80 SGB XI durch die MDK-Gutachter ein. Erfasst werden unter dem Aspekt des internen Qualitätsmanagements der Einrichtung die - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen - Pflegevisiten - internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (wie Qualitätszirkel, Qualitätsbeauftragte, Qualitätskonferenz) - Arbeit mit Pflegestandards. Frage 29 Wie schätzt die Staatsregierung die Versorgung mit Hilfsmitteln im Pflegebereich ein? Frage 30 Welche Hilfsmittel sind vom Heimträger vorzuhalten und welche sind nach Antragstellung von den Kassen zu gewähren? Die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen richtet sich grundsätzlich nach §40 SGB XI. Die Pflegeheime sind verpflichtet, die für die Pflege erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese Hilfen nicht individuell angepasst sind, d.h. für unterschiedliche Pflegebedürftige genutzt werden können. Für die individuell benötigten Hilfsmittel -hat jeder Betroffene die Möglichkeit, zusätzliche Hilfsmittel bei seinem Kostenträger zu beantragen. Frage 31 Wie viele Kranken- und Altenpflegekräfte gibt es in den Kassen, die Pflegebedürftige zu Hause besuchen, mit Pflegediensten und Ärzten sprechen sowie die eigenen Mitarbeiter, die in den Verwaltungen der Kassen die Pflegefälle bearbeiten, schulen? In nahezu allen Pflegekassen sind Pflegefachkräfte beschäftigt. Eine statistische Erfassung nach den genannten Kriterien erfolgt jedoch nicht. Frage 32 Wie viele Pflegeheime und ambulante Pflegedienste wurden seit 1998 auf ihre Wirtschaftlichkeit (§ 79 Pflegeversicherungsgesetz) mit welchen Ergebnissen überprüft? Bislang wurden noch keine sächsischen Pflegeeinrichtungen auf ihre Wirtschaftlichkeit gemäß § 79 SGB XI geprüft. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist im SGB XI optional vorgesehen. Frage 33 Stellten in Sachsen Pflegedienste bzw. Heime von sich aus den Betrieb aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein? Wie in anderen Bundesländern, stellten auch im Freistaat Sachsen Pflegeeinrichtungen den Betrieb aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein. Betriebsaufgaben im Sinne von Gewerbeabmeldungen haben unterschiedliche Ursachen. Konkrete Angaben über die Gründe der Betriebseinstellungen liegen nicht vor. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Gewerbeabmeldung im Einzelnen zu begründen. Frage 34 Wie viele Insolvenzen gab es in diesem Dienstleistungsbereich? Laut Insolvenzstatistik für Unternehmen beim Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen sind unter der die Pflegedienste enthaltenden Rubrik "Sonstige Selbständige im Gesundheitswesen" für das Jahr 2000 lediglich zwei Insolvenzfälle registriert. Im Juli 2001 stellte ein Betreiber eines Altenpflegeheimes einen Insolvenzantrag. Weitergehende Angaben liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Frage 35 Hat die Staatsregierung Erkenntnisse über das "Ansparen" für zu tätigende Investitionen zu Lasten von Personalausgaben des Pflegepersonals? Ein derartiges Vorgehen wurde der Staatsregierung bislang noch nicht bekannt. Es verstieße gegen die Vorschriften des SGB XI (insbesondere § 82 Abs. 2 SGB XI). Die Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten ist gesetzlich geregelt. Frage 36 Warum wird bei den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nicht das Kostendeckungsprinzip angewandt? Wie bereits ausgeführt, stellt der Gesetzgeber auf eine leistungsbezogene Vergütung ab. Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen. Dies ist für die Einrichtungen natürlich mit unternehmerischen Chancen und Risiken verbunden. Die Anwendung des Kostendeckungsprinzips würde dazu führen, dass selbst Kosten refinanziert werden müssten, die allein durch unwirtschaftliche Unternehmensführung bedingt sind. Die Gewähr für eine hohe Versorgungsqualität wäre mit dem Kostendeckungsprinzip nicht automatisch verbunden. Außerdem würde die im SGB XI zu Recht geforderte wirtschaftliche Leistungserbringung unterlaufen. Frage 37 Welche Ergebnisse brachten Kontrollbesuche zur Einhaltung der Qualitätsstandards gemäß § 80 des Pflegeversicherungsgesetzes? Die Ergebnisse der Begutachtung durch den MDK nach § 80 SGB XI decken sich im Wesentlichen mit den bundesweiten Prüfergebnissen. Die Erkenntnisse hat die Staatsregierung in der Antwort zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 dargestellt. Siehe auch Antworten zu Fragen IV.6. und IV. 10. Frage 38 Welche häufigsten Mängel wurden hierbei festgestellt? Zu den im Zeitraum von 1996 bis 1999 festgestellten Mängeln wird ebenfalls auf die Antwort der Staatsregierung zur Landtagsdrucksache Nr.: 3/4344 verwiesen. Auch die Ergebnisse der im Jahr 2000 vom MDK Sachsen durchgeführten Qualitätsprüfungen ergaben, dass die häufigsten Mängel bei der Festlegung der Pflegeziele, bei der Pflegeplanung, bei der Pflegeanamnese und bei der Pflegedokumentation festgestellt wurden. Frage 39 Ist die Heimaufsicht personell so besetzt, dass sie der Anforderung gerecht zu werden vermag, die Einhaltung von Qualitätsstandards in den Heimen und in den ambulanten Diensten beurteilen zu können? Es ist nicht Aufgabe der Heimaufsichten, Qualitätsstandards im Rahmen des § 80 SGB XI zu beurteilen. Dies ist Aufgabe der Pflegekassen. Frage 40 In wie vielen Heimen und ambulanten Pflegediensten stellten Kontrollbehörden fest, dass Personal nicht ausreichend vorhanden ist, um eine bedarfs- und fachgerechte Pflege zu leisten? Siehe Antwort zu Frage 1.2. Bisher wurde diese Feststellung in 13 Einrichtungen getroffen. In allen Fällen wurde dies jedoch zwischenzeitlich bereinigt. Eine Kontrolle der Pflegedienste durch die Heimaufsicht erfolgt nicht. Frage 41 Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit (vgl. § 76 Pflegeversicherungsgesetz) von Pflegekassen, MDK und Heimaufsicht? Siehe Antwort zu Frage IV. 11. Frage 42 In wie vielen Fällen kam es zum Entzug der Betriebserlaubnis und aus welchen Gründen? Die vormals bestehende Erlaubnispflicht gemäß § 6 HeimG a.F. für gewerbliche Träger entfiel mit dem z. Heimgesetz-Änderungsgesetz vom 03.02.1997 und wurde durch eine für alle Träger einheitliche Anzeigepflicht gemäß § 7 HeimG ersetzt. Untersagungen des Heimbetriebes nach § 16 HeimG erfolgten in 17 Fällen. Gründe waren mangelnde persönliche Zuverlässigkeit des Trägers, Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers, Nichtwahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, Nichterfüllung der Heimmindestbauverordnung und Nichterfüllung der Heimpersonalverordnung. Frage 43 Wie hat sich das kulturelle Leben als ein wichtiges Kriterium der Lebensqualität in den Heimen entwickelt? Zum Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen und der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung gehören nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege u.a. auch Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens. Die Ausgestaltung ist in den einzelnen Einrichtungen unterschiedlich. Angeboten werden z.B. Geburtstagsfeiern, Feiern zu besonderen Anlässen, Sommerfeste, Ausflüge. Die überwiegende Zahl der Heimträger haben mit ihren konzeptionellen Vorstellungen eine Vielzahl von Angeboten für Kulturveranstaltungen manifestiert und bieten diese auch an. Das kulturelle Leben in den Einrichtungen konnte in den letzten Jahren verbessert werden. Dies war die Folge von der zunehmenden Beschäftigung von Altenpflegern, Ergotherapeuten und Heilerziehungspflegem in diesen Einrichtungen. In Abhängigkeit vom Grad der Betreuungs- und/oder Pflegebedürftigkeit differiert das individuelle Bedürfnis, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Frage 44 Stehen dafür genügend Mittel und Personal zur Verfügung? Zu der Frage der Finanzierung siehe Antwort zu Frage IV 43. Eigens dafür angestelltes Personal steht allerdings in der Regel nicht zur Verfügung. In der Vergangenheit wurden vielfach ABM-Kräfte im Bereich der "Freizeit"-Gestaltung der Bewohner eingesetzt, etwa bei Spazierausfahrten der Bewohner, bei der Begleitung der Bewohner zu Einkäufen und bei der Organisation und Durchführung von sowie Begleitung zu kulturellen-/ Gemeinschaftsveranstaltungen. Vielfach sind auch Teilnehmer an dem von der Sächsischen Staatsregierung ins Leben gerufenen Programm ,,Aktion 55" und andere ehrenamtlich engagierte Menschen in Heimen tätig. Auch verschiedene Besuchsdienste bereichern das Leben der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Hans Geisler