Leben mit Behinderungen - Das Papier der Bayerischen Bioethik

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Irmgard Badura
Die Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
Leben mit Behinderungen:
Inklusion als Auftrag
Positionspapier der Bioethik-Position der Bayerischen Staatsregierung
Stefan Sandor, Geschäftsstelle der Beauftragten (GB)
Irmgard Badura
Die Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
Aufgaben der Bioethik-Kommission:
•
Unabhängige und fachliche Beratung der
Staatsregierung in ethische Fragen der
Biopolitik
•
Institutionalisierter Dialog zwischen
Gesellschaft und Fachkompetenz
•
Bereiche: Anwendungen der
Biowissenschaften, Fortpflanzungsmedizin,
sowie Grenzfragen des Lebens
Irmgard Badura
Die Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
Bioethik-Kommission der Bayerischen Staatsregierung
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Vorsitzende: Prof. Dr. Marion Kiechle, Frauenklinik LMU München
Stellv. Vorsitzender: Prof. Reinhard Böttcher, Präsident OLG Bamberg a.D.
Robert Antretter MdB a. D.: ehem. Vorsitzender Lebenshilfe
Bundesvereinigung
Susanne Breit-Keßler, Regionalbischöfin München und Oberbayern
Dr. Maria Fick, Landesärztekammer, Vizepräsidentin a. D.
Prof. em. Konrad Hilpert, Prof. für Moraltheologie LMU München
Prof. Dr. Nikolaus Knoepffler, Leiter Ethikzentrum Uni Jena
Weibischof Dr. Anton Losinger Augsburg
Prof. Dr. Albrecht Müller, Med. Zellforschung Universität Würzburg
Prof. Dr. Trutz Rentdorff Theologie und Ethik LMU München
Dr. Jose Schuster Präsident IKG Bayern
Prof. em. Sabine Stengel-Rutkowski Humangenetik LMU München
Christa von Thurn und Taxis
Dr. Helmut Wolf Vertreter der forschenden Pharmaunternehmen
Ohne Stimmrecht: Irmgard Badura, Beauftragte der Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Irmgard Badura
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für die Belange von Menschen mit Behinderung
Entstehung
• 2010: Brief der Landtagspräsidentin Barbara Stamm an die BioethikKommission: Forderung nach einer Positionsbestimmung der
Kommission als Grundlage für die Politik (Regierung und Parlament)
•2012: Bildung einer Arbeitsgruppe durch die Kommission, Frau Badura
war Mitglied dieser Arbeitsgruppe
•2013: Mehrfache Befassung der Kommission mit dem Entwurf
• 30. September 2013 Verabschiedung des Positionspapiers
•24.03.2014 Veröffentlichung des Papiers
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für die Belange von Menschen mit Behinderung
Gliederung I
•
Verständnis der Menschenwürde in der UN-BRK
•
WHO-Definition von Behinderungen
•
UN-BRK
•
Grenzen der Teilhabe
•
Der Staat als Garant der Menschenrechte
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Gliederung II:
•
Gesellschaftspolitische Ziele
• Pluralität fördern
• Defizitdenken überwinden
• Gleichberechtigung fordern
• Für lebenslange Teilhabemöglichkeiten sorgen
• Bewusstsein für Menschenwürde bilden
• Empfehlungen
• Inklusiver Unterricht
• Weiterführende Schulen
• Ressourcen
• Gesellschaftlicher Diskurs
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Grenzen des Teilhabeanspruchs
Häufig wird die Frage nach möglichen Grenzen des Teilhabeanspruchs am
normalen sozialen Leben für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen
wie Dauerbeatmung, erschwerte Mobilität, reduzierte verbale
Kommunikation oder wenig erkennbare kognitive Funktionen gestellt. Aus
ethischen und rechtlichen Gründen rechtfertigen solche
Beeinträchtigungen eine Begrenzung des Teilhabeanspruchs nicht:
Erstens besteht auch für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen das
Grundrecht auf Zugehörigkeit zur Gesellschaft im Ganzen.17 Darüber hinaus
ist das Konzept der Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes mit
der Objektformel des Bundesverfassungsgerichts verknüpft: Jeder hat den
Anspruch, stets als Subjekt und nie bloß als Objekt anderer behandelt zu
werden.
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für die Belange von Menschen mit Behinderung
Zweitens beruht das Teilhaberecht auf der möglichen Autonomie dieser
Menschen. Es ändert sich nicht, wenn Atmung, Mobilität oder
Kommunikation erschwert sind. Die Vorstellung genügt, dass diese
Fähigkeiten im Prinzip möglich sind oder möglich sein werden. Auch
wenn nicht alle Menschen die ihnen zuerkannte Autonomie in gleicher
Weise ausüben können, ist die Achtung ihrer Autonomie davon
unabhängig. So gesehen besteht auch für Menschen
mit schweren Behinderungen das von der UN-BRK betonte und
geforderte Recht auf Teilhabe und Mitwirkung an der sozialen
Gemeinschaft.
Drittens ist die gesellschaftliche Achtung von Menschen mit
Assistenzbedarf auch in asymmetrischen Beziehungen eine Grundlage
menschlichen Zusammenlebens. Sie entspricht einer Ethik der
Achtsamkeit, die engagierte Zuwendung und Anteilnahme als praktizierte
Teilhabe versteht.
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für die Belange von Menschen mit Behinderung
Nicht zuletzt stimmt das Menschenrecht auf Teilhabe mit der
Grundannahme menschlicher Freiheit, einer Ethik mit umfassender
Geltung und der Goldenen Regel überein: „Behandle andere so, wie du
von ihnen behandelt werden willst.“
So ist die Umsetzung der UN-BRK im Hinblick auf eine umfassende
Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allen Aktivitäten des
normalen sozialen Lebens rechtlich und ethisch geboten. Staat und
Gesellschaft sind verpflichtet, dieses Recht zu gewähren, zu schützen
und dafür zu sorgen, dass die biopsychosoziale Sicht der WHO zur
Grundlage ihres Handelns wird, um sozialen Behinderungen
vorzubeugen. Zugleich muss in einem Umgestaltungsprozess
hin zu einer inklusiven Gesellschaft berücksichtigt werden, dass nicht
allein die Realisierung rechtlicher Normen, sondern auch die Würde und
die Bedürfnisse des Einzelnen den Maßstab für die individuelle
Ausgestaltung der Inklusion bilden.
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für die Belange von Menschen mit Behinderung
Danke für die Aufmerksamkeit
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