juris | Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Staatsministerium der Finanzen 06.06.1977 06.06.1977 06.06.1977 Quelle: Gliederungs- 2030.3-F Nr: Norm: Art 21 GG Teilnahme von Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden - Anlage 1: Grundsätze der Staatsregierung Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. Zum Hauptdokument : Teilnahme von Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden Anlage Grundsätze der Staatsregierung über die Teilnahme der Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden (vom 11. Mai 1976) 1. Landtag und Senat sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf zutreffende, aktuelle und umfassende Informationen über getroffene oder beabsichtigte Entscheidungen, Entscheidungsgrundlagen oder Verfahren der Staatsregierung angewiesen. Auf der anderen Seite ist auch die Staatsregierung interessiert, ihre Entscheidungen und die Ziele ihrer Politik dem Landtag, dem Senat, den an der politischen Willensbildung in besonderer Weise beteiligten politischen Parteien und nicht zuletzt den Bürgern und den gesellschaftlichen Kräften zu erläutern. Dadurch werden sie in die Lage versetzt, ihre Funktionen im demokratischen Willensbildungsprozess sinnvoll wahrzunehmen. Sowohl im Informationsinteresse des Landtags, des Senats und der an der politischen Willensbildung beteiligten Kräfte als auch im Interesse der Staatsregierung an einer sachgerechten Darstellung ihrer Politik ist es unerlässlich, dass Äußerungen von kompetenter Stelle abgegeben werden. Die Verfassung trägt diesen Erfordernissen in folgender Weise Rechnung: -1- 1. Gegenüber dem Landtag müssen Mitglieder der Staatsregierung Rede und Antwort stehen, wenn sie nach Art. 24 Abs. 1 BV vom Plenum oder einem Ausschuss des Landtags gerufen werden. Dasselbe gilt für die Beamten nach Maßgabe des Art. 18 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags vom 23. März 1970 (GVBl S. 95), wenn sie von einem Untersuchungsausschuss als Zeugen oder Sachverständige geladen werden. Darüber hinaus ist es üblich, dass die Staatsregierung die nach der Geschäftsordnung des Landtags gestellten Anfragen (§§ 71 ff. Landtagsgeschäftsordnung) in gehöriger Form und soweit möglich umfassend und fristgerecht beantwortet. Damit steht dem Landtag als dem Träger der Gesetzgebungsgewalt und der parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung die umfassende Informationsmöglichkeit über alle Bereiche der Staatsverwaltung zu. Umgekehrt gewährleistet die Verfassung (Art. 24 Abs. 2) auch den Mitgliedern der Staatsregierung und ihren „bestellten Beauftragten“ den Zutritt zu den Sitzungen des Landtagsplenums und der Landtagsausschüsse und das Recht, während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört zu werden. Die Staatsregierung hat von diesem Recht von jeher nicht nur mit dem Ziel Gebrauch gemacht, eigene Vorlagen und Absichten zu vertreten; sie war vielmehr stets bemüht, dem Landtag und seinen Abgeordneten mit sachdienlichen Informationen und Formulierungshilfen zur Verfügung zu stehen. In diesem Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen dem Landtag und seinen Ausschüssen einerseits und den Mitgliedern der Staatsregierung bzw. deren Beauftragten andererseits, wie es die Verfassung vorsieht, kommt zum Ausdruck, dass der Ministerpräsident zusammen mit den Staatsministern und Staatssekretären gemäß Art. 43 Abs. 1 BV die Staatsregierung als das oberste leitende und vollziehende Organ der Staatsgewalt bildet, der Ministerpräsident die Richtlinien der Politik bestimmt (Art. 47 Abs. 2 BV) und die Staatsminister, in ihrer Vertretung die Staatssekretäre, die Geschäftsbereiche in eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag führen (Art. 51 BV). Sie werden in diesen Funktionen von der Staatskanzlei und den Staatsministerien nach Maßgabe der Art. 52, 55 BV unterstützt, wobei die Staatsministerien zugleich Leitstellen der Verwaltung sind. Es liegt auf der Hand, dass die Staatsminister als Leiter der Geschäftsbereiche und die Staatsministerien als Leitstellen der Verwaltung die berufenen Vertreter sind, mit denen der Landtag und seine Mitglieder die die Exekutive betreffenden Angelegenheiten diskutieren können. 2. Gegenüber dem Senat gelten die dargestellten Grundsätze des Art. 24 BV über die Anwesenheit der Staatsregierung und deren Mitwirkung bei den parlamentarischen Verhandlungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entsprechend (Art. 25 des Senatsgesetzes). 3. Anders als das durch verfassungsmäßige Rechte und Pflichten gekennzeichnete Verhältnis der Staatsregierung zu Landtag und Senat sowie zu deren Ausschüssen ist das Verhältnis der Staatsregierung zu den Fraktionen des Landtags, den politischen Parteien und den Verbänden nicht institutionalisiert und nicht durch Informationsrechte und Auskunftspflichten geprägt. Hier -2- bestimmen sich Intensität und Form der Zusammenarbeit ohne den Zwang geschriebener Rechte und Pflichten durch die Eigengesetzlichkeit des demokratischen Willensbildungsprozesses. 4. Dieser veranlasst die Staatsregierung, ihre Politik, ihre Vorhaben und Maßnahmen in die offene Diskussion einzubringen und dafür um Unterstützung zu werben. In einer parlamentarischen Demokratie ist es vordringlich und selbstverständlich und entspricht dem in der Verfassungsordnung anerkannten Parteienstaatsprinzip (Art. 21 Abs. 1 GG), dass die Staatsregierung gegebenenfalls auch durch Beauftragte mit der Mehrheitsfraktion im Landtag oder den Landtagsfraktionen, denen ihre Mitglieder angehören, besonders eng zusammenarbeitet und sich um deren Unterstützung für die Ziele ihrer Politik bemüht. Dasselbe gilt für die Zusammenarbeit mit der regierungstragenden Partei und deren Einrichtungen. Es ist das gute Recht der Mitglieder der Staatsregierung, bundes- und landespolitische Probleme zunächst einmal mit den Gremien der Regierungspartei, der Landtagsfraktion und ihrer Landesgruppe im Deutschen Bundestag abzusprechen. Mit dieser Auffassung steht die Staatsregierung sowohl in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch in Übereinstimmung mit allen ihren Vorgängerinnen, die in derselben Weise mit den sie tragenden Parteien zusammengearbeitet haben. Auch in dem Verhältnis zwischen der Staatsregierung und den Fraktionen des Landtags, den politischen Parteien und den Verbänden gilt der Grundsatz, dass berufene Gesprächspartner die Staatsminister und Staatssekretäre sowie die Staatsministerien sind. Sie verfügen über das umfassende Informationspotenzial und den Überblick über die Gesamtzusammenhänge und sind daher in der Lage, sowohl das Informationsinteresse der Träger der politischen Willensbildung als auch das Bedürfnis der Regierung nach sachgerechter Darstellung ihrer Politik durch zutreffende, objektive und vollständige Auskünfte zu befriedigen. Dieser Grundsatz trägt auch der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten für die Richtlinien der Politik (Art. 47 Abs. 2 BV) und der Staatsminister für ihren Geschäftsbereich (Art. 51 Abs. 1 BV) Rechnung, die unbeschadet ihrer gegenständlichen Teilung die gesamte Tätigkeit der Staatsregierung umfasst. 2. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich für das Verhältnis der Staatsregierung zu den Fraktionen, den politischen Parteien und den Verbänden folgende Konsequenzen: 1. Veranstaltungen von Parlamentsfraktionen, deren Arbeitskreisen und politischen Parteien Bei Sitzungen, Hearings oder sonstigen Veranstaltungen der Parlamentsfraktionen, ihrer Arbeitskreise und der politischen Parteien über Gegenstände von allgemeiner und öffentlicher Bedeutung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Veranstalter ein Interesse an umfassender, aktueller und zutreffender Information über Maßnahmen, Vorhaben und -3- Entscheidungen der Staatsregierung haben. Auch die Staatsregierung kann ein Interesse an der Darlegung ihrer Politik in solchen Veranstaltungen haben. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass die Veranstalter solcher Sitzungen, Hearings usw. gehalten wären, dazu Vertreter der Staatsregierung zuzulassen oder sie sogar einzuladen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Umgekehrt muss es aber auch der Staatsregierung überlassen bleiben, ob sie jeder Einladung zu solchen Veranstaltungen folgt und die Gelegenheit nützt, ihre Politik zu vertreten. Den beiderseitigen Interessen dient es, dass Einladungen zu solchen Veranstaltungen nur an kompetente Stellen gerichtet werden. Das sind im Regelfall der zuständige Staatsminister, sein Stellvertreter oder das zuständige Staatsministerium, ausnahmsweise die Leiter nachgeordneter Behörden, wenn die Angelegenheit ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde begrenzt ist. Nehmen Bedienstete – aufgrund eines für den Einzelfall oder allgemein erteilten Auftrags des für den Geschäftsbereich verantwortlichen Staatsminister – an Veranstaltungen der Fraktionen und Parteien teil, so sind sie nach Verfassung und öffentlichem Dienstrecht verpflichtet, die Weisungen, dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Ihre Äußerungen müssen mit der Auffassung des Staatsministers, den Beschlüssen der Staatsregierung und den Richtlinienentscheidungen des Ministerpräsidenten in Einklang stehen. Diese bilden zusammen mit den geltenden Gesetzen den Maßstab für die dienstlichen Handlungen und Äußerungen der Bediensteten (Art. 64 Abs. 2 BayBG bzw. § 8 Abs. 2 BAT, § 9 Abs. 1 und 9 MTL II). Daraus folgt zwangsläufig, dass die Auswahl der teilnehmenden Bediensteten letztlich Sache des zuständigen Staatsministers ist, der für die Äußerungen auch die parlamentarische Verantwortung zu tragen hat. Er muss deshalb in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass ein ausreichend informierter und geeigneter Bediensteter als Sprecher der Exekutive auftritt. Soweit ein solcher Bediensteter in einer neu auftretenden Frage Veranlassung zu einer persönlichen Äußerung gegeben sieht, muss er diese Äußerung als persönliche Meinung kennzeichnen und dabei seine Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität beachten (Art. 96 BV, Art. 62 Abs. 1 BayBG bzw. § 8 Abs. 1 BAT, § 9 Abs. 9 MTL II). Die Beachtung dieser Grundsätze liegt nicht nur im Interesse der Staatsregierung an einer zutreffenden Darstellung ihrer Politik sondern auch im Interesse der Fraktionen und Parteien an zuverlässigen und sachlich richtigen Auskünften, die die unerlässliche Voraussetzung jeder verantwortlichen Willensbildung sind. 2. Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und sonstigen Gruppen des gesellschaftlichen Lebens Ist der Gegenstand einer solchen Veranstaltung nicht nur von internem, fachwissenschaftlichem oder lokalem, sondern von allgemeinem und öffentlichem Interesse, so gelten für die Erteilung von Auskünften und die Teilnahme von Vertretern der Staatsregierung oder Staatsverwaltung dieselben Grundsätze wie zu 1. -4- 3. Von den vorstehenden Grundsätzen bleiben unberührt 1. die Teilnahme von Bediensteten an Veranstaltungen der Parteien und Verbände, soweit sich die Teilnahme auf die Repräsentation der Dienststelle beschränkt; 2. Auskünfte über Sachstand, rechtliche Problematik und weiteres Verfahren in Einzelfällen. Zu Informationen hierüber ist jeder in der Angelegenheit zeichnungsbefugte Bedienstete gemäß § 7 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) berechtigt, soweit nicht die Auskunft unzulässig oder dienstrechtlich einer anderen Person, z. B. dem Behördenvorstand oder Pressesprecher (Art. 72 BayBG), vorbehalten ist. Dabei ist auf sachliche Richtigkeit, Unmissverständlichkeit, Vollständigkeit und Objektivität zu achten. Mitglieder des Deutschen Bundestags, des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Senats sind hinsichtlich ihrer Anliegen und Anfragen bevorzugt und auch außerhalb der öffentlichen Sprechzeiten zu empfangen (§ 6 Abs. 3 ADO); 3. die Tätigkeit von Hochschullehrern, soweit sie im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Ausübung von Forschung und Lehre steht, und die Tätigkeit anderer Bediensteter, die ähnlichen durch die eigenverantwortliche Aufgabenstellung gekennzeichneten Sonderbereichen zuzuordnen ist. Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder Anlage 2: Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen, i. d. F. v. 06.06.1977 Staatsministerium der Finanzen, i. d. F. v. 06.06.1977, Az.:21 p 1020 12 10 29 057 © juris GmbH -5-