Vereinbarung/ Engagementvertrag zwischen - V1 G&G Event Marketing GmbH HRB – Nr. 8351 Riegerplatz 7 64289 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 97 12 680 Fax: (0 61 51) 97 12 679 email: [email protected] vertreten durch: _____________________________ und - V2 Band: _____________________________ Bandmitglieder ____ Vertreten durch: Name: Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ, Wohnort Telefon: Mobil Tel.: FAX: email: §1 GEGENSTAND DER VEREINBARUNG V1 veranstaltet vom 23.5.-26.5.2002 das Stage Groove Festival-Schlossgrabenfest in Darmstadt. Die Rahmenbedingungen, Ort und Umfang der Veranstaltung sind V2 bekannt. V1 bucht V2 im Rahmen dieser Veranstaltung für einen Auftritt, musikalische Darbietung. Das Nähere regeln die nachstehenden Ausführungen. Seite 1 von 4 §2 AUFTRITT V2 [Bandname] Bühne Auftrittszeit ___________________ ________ ______-______ Spieldauer Datum ______min. _______ Veranstaltungsort: Innenstadt Darmstadt, 64283 Darmstadt. Friedens-, Ernst-Ludwigs- und Karolinenplatz. 2.1 Art und Gestaltung der Darbietung liegen ausschließlich beim Künstler. Ein Anspruch auf eine verlängerte Auftrittszeit (Zugabe) ist mit dem Veranstalter direkt zu klären. Durch Programmverschiebungen kann die Auftrittszeit vom genannten Termin/Bühne (falls die Veranstaltung mit mehr als einem Künstler/ Bühne durchgeführt wird) abweichen. 2.2 Den Anweisungen des Veranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Stagemanagern) ist unbedingt Folge zu leisten. V2 ist verpflichtet, ihr gesamtes Equipment unmittelbar nach dem Auftritt aus dem Bühnen bzw. Backstagebereich zu entfernen. 2.3 V2 hat sich 45 Minuten vor Beginn des Auftrittes im Produktionsbüro zu melden. Dort erhalten die Musiker Backstageausweise, sowie Cateringmarken. §3 LEISTUNGEN VON V1 3.1 technischen Ridern ausgestattet. Sollten zusätzliche Instrumente (Backline) benötigt werden, bedarf dies der vorherigen Absprache mit V1. Am Tag des Auftritts hat V2 Zugang zum Backstagebereich hinter der Auftrittsbühne, sowie hinter Bühne 1[ ]/ Bühne 3 [ ]. Dort ist für Catering (Speisen und Getränke) gesorgt. Entsprechende Essens- und Getränkemarken werden vor der Veranstaltung an V2 ausgegeben. 3.2 Die Aufführungsrechte werden vom Veranstalter erworben und bei der GEMA bezahlt. §4 VERGÜTUNG [Alle Angaben in EUR.] Netto Gage in EUR __________________________ Zzgl. MwSt. ___ % __________________________ Brutto Gage in EUR __________________________ Die Bruttogesamtgage wird nach Beendigung der Spielzeit an V2 oder deren Vertreter in Form eines Verrechnungsschecks ausbezahlt. Sie ist von V2 entsprechend der finanzamtlichen Bestimmungen zu versteuern bzw. anzumelden. Die Finanzbehörde überwacht anhand der von V1 zu führenden Aufzeichnungen die steuerliche Erfassung der ausgezahlten Honorare. Verletzt V2 ihre Erklärungspflicht gegenüber ihrem Wohnsitz-Finanzamt, kann dies strafrechtliche Folgen haben (Steuerhinterziehung). Sind V2 steuerliche Sonderrechte eingeräumt, müssen die entsprechenden Erklärungen dieser Vereinbarung beigefügt werden. Die Auszahlung erfolgt erst nach Abgabe der GEMA-Folgeformulare, die beim Veranstalter erhältlich sind. Der Verrechnungsscheck ist innerhalb von zwei Wochen einzulösen. Seite 2 von 4 §5 DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN V2 stellt sicher, dass V1 für die Veranstaltungspromotion Namen (Künstlernamen), Abbildungen und biographische Unterlagen der betreffenden Künstler zum Zwecke der Werbung in allen Medien verwerten darf. §6 SONSTIGES 6.1 Der Vertreter von V2 versichert, dass er/sie berechtigt ist, diesen Vertrag für V2 abzuschließen. Darüber hinaus vereinbaren beide Vertragspartner absolutes Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen. 6.2 Mit der Vereinbarung müssen V1 auch kostenlos ___ mal Infomaterial und Fotos zugeschickt werden. (Foto möglichst Postkartengröße. Falls dies per email geschieht, bitte 300dpi Auflösung) 6.3 V1 erteilt Fotogenehmigungen an vor Ort anwesende Pressefotografen und TV-Teams. V2 erteilt V1 die Genehmigung für V2, honorarfrei und lizenzfrei Nutzungsrechte des Bildmateriales an die jeweiligen Pressefotografen zur Berichterstattung in Online-, TV- und Printmedien zu erteilen. 6.4 V2 räumt V1 honorarfrei und lizenzfrei die Nutzungsrechte von Bild- und Tonmaterial der Band zu werblichen Zwecken in folgenden Medien ein: Radio, TV, Kino, CD Rom, Online- und Printmedien (Tageszeitungen, Plakate, Monatsmagazine, Programmzeitungen, Image- und Marketingbroschüren, Handzetteln und Strassenbannern) 6.5 In der Anlage zu diesem Schreiben ist der Stagerider beigefügt. Dieser Rider muss ausgefüllt diesem Vertrag beigefügt werden. Und bis spätestens _______________ zurückgeschickt werden. 6.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dahingehend auszulegen, dass das gesetzlich zulässige der getroffenen Vereinbarung gilt. 6.7 Fälle höherer Gewalt, einschließlich behördlicher Maßnahmen oder Streik, Wetter, Terroranschläge, Krieg oder Gründe in Hinsicht auf die Gesamtpolitische- und Gesellschaftliche Lage, die die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung oder den Auftritt von V2 unmöglich machen, entbinden beide Seiten von den Verpflichtungen. Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst. 6.8 Sollte der Auftritt von V2 nicht wahrgenommen werden bzw. nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden, so erhebt V1 gegenüber V2 Schadensersatz. Der Schadensersatz kann die Summe der vereinbarten Gage überschreiten. (Anmerkung: Folgeschäden, Imageschäden, Forderungen Dritter etc., die V1 zu tragen hat). V1 erhebt jedoch im Mindestfalle einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Bruttogage zzgl. 20%. 6.9 Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben keine rechtlich Verbindlichkeit. Änderungen des Vertrages bedürfen einer übereinstimmenden Vereinbarung der Vertragspartner in Schriftform. 6.10 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Darmstadt. Es gilt deutsches Recht. § 7 Kündigung 7.1 Der Veranstalter ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Kosten, die V2 bis dahin entstanden sind, werden vom Veranstalter jedoch nicht getragen. Seite 3 von 4 § 8 Gebietschutz 8.1. V2 verpflichtet sich gegenüber V1, ___ Monate vor Veranstaltung keinen Auftritt in Darmstadt, sowie in einem Umkreis von bis zu 20 km wahrzunehmen. Dies gilt auch für Auftritte unter anderem Bandnamen. § 9 Sondervereinbarungen: Darmstadt, den _____________ Alle vier Seiten wurden gelesen und verstanden. (Unterschrift) (Unterschrift) G&G Event Marketing GmbH Vertreten durch: Band Vertreten durch: Vorname, Nachname Vorname, Nachname Seite 4 von 4