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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Soweit in diesem Skriptum personenbezogene Ausdrücke verwendet
werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ............................................................................................... 3
Wozu BR und Gewerkschaften...................................................................4
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ..................................................... 6
Überblick über die wichtigsten Stationen .................................................... 7
9 Fachgewerkschaften .............................................................................9
Die Errungenschaften des ÖGB seit seiner Gründung ................................. 10
Unterstützungsleistungen des ÖGB .......................................................... 13
GPA im Internet .................................................................................... 15
Die Interessenvertretungen .................................................................... 16
Die Sozialpartnerschaft .......................................................................... 19
Stufenbau der Rechtsordnung ................................................................. 21
Der Kollektivvertrag ............................................................................... 22
Die kollektive Rechtsgestaltung ............................................................... 23
Grundsätze der betrieblichen Interessenvertretung .................................... 28
Der Betriebsbegriff ................................................................................ 30
Der Arbeitnehmerbegriff ......................................................................... 32
Organe der betrieblichen Interessenvertretung ......................................... 33
Arten von Betriebsversammlungen .......................................................... 34
Der Betriebsrat ..................................................................................... 37
Betriebsausschuss ................................................................................. 38
Jugendversammlung .............................................................................. 39
Die Betriebsratswahl .............................................................................. 41
Mangelhafte Betriebsratswahl ................................................................. 44
Sitzungen des Betriebsrates.................................................................... 46
Die Betriebsratsumlage und -fonds .......................................................... 47
Sacherfordernisse.................................................................................. 48
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Abkürzungsverzeichnis
AN
Arbeitnehmer
AG
Arbeitgeber
ASG
Arbeits- und Sozialgericht
AK
Arbeiterkammer
AngG
Angestelltengesetz
ArbVG
Arbeitsverfassungsgesetz
AZG
Arbeitszeitgesetz
AV
Arbeitsvertrag
BK
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
BR
Betriebsrat
BRM
Betriebsratsmitglied
BRS
Betriebsratssitzung
BRWO
Betriebsratswahlordnung
BV
Betriebsvereinbarung
BVers.
Betriebsversammlung
DV
Dienstverhältnis
GPA
Gewerkschaft der Privatangestellten
KV
Kollektivvertrag
RKV d. Ind.
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie
U
Unternehmer, Unternehmen
UrlG
Urlaubsgesetz
>
größer, mehr als
<
kleiner, weniger als
ZKV f.
Zusatzkollektivvertrag für …
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Einleitung
Heute existiert in Österreich mit dem ÖGB ein einheitlicher, überparteilich
organisierter Gewerkschaftsbund mit 9 Gewerkschaften als Teilorganisationen.
Eine rechtliche Verankerung findet die Gewerkschaftsorganisation in Österreich
im Koalitionsrecht von 1870 und im Vereinsgesetz von 1867. Die
betrieblichen wie auch die überbetrieblichen Mitbestimmungsmöglichkeiten und
damit auch die gewerkschaftlichen Mitbestimmungsrechte sind vor allem im
Arbeitsverfassungsgesetz von 1974 niedergelegt.
Die
im
internationalen
Vergleich
beachtenswerte
Stärke
der
Gewerkschaftsbewegung (1,3 Mio. Mitglieder) im politischen System Österreichs
liegt in dem bereits in den 50er Jahren herausgebildeten und jahrzehntelang
bewährten Modell der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft begründet. In ihr wird
jene auf gesellschaftlichen Interessenausgleich ausgerichtete Kultur der
Konfliktregelung bei der Durchsetzung arbeits- und sozialrechtlicher Regelungen
sichtbar, die einen nicht unwesentlichen Teil dazu beigetragen hat, dass
Österreich in der Zweiten Republik auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet eine
hervorragende Entwicklung zu verzeichnen hat.
Bei der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft handelt es sich um ein informelles
System der freiwilligen – der parteipolitischen Entscheidungsfindung
vorgelagerten – Zusammenarbeit der Verbände und Vereinigungen der
Arbeitgeber
(Bundeswirtschaftskammer),
der
Landwirtschaft
(Präsidentenkonferenz,
Landwirtschaftskammern)
und
der
Arbeitnehmer
(Bundesarbeitskammer und ÖGB) untereinander sowie Vertreter der Regierung.
Die 1957 gegründete paritätische Kommission ist der institutionelle Kern dieser
vorerst auf Lohn- und Preisfragen ausgerichteten Partnerschaft. In diesem
Gremium sind die Spitzen der vier Sozialpartnerverbände sowie Mitglieder der
Bundesregierung vertreten. Diese Zusammenarbeit prägt die in hohem Maß auf
sozialen Frieden aufgebaute Politik in Österreich.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Wozu BR und Gewerkschaften?
Erwartungen der Kollegenschaft:
Interessen der Arbeitgeber:
Wo sind Interessengegensätze?
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Gemeinsame Interessen?
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Die Interessendurchsetzung
Grundvoraussetzung zur Durchsetzung der Interessen der Arbeiter und
Angestellten:
a)
b)
c)
Formen der Aktion:
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Der Österreichische Gewerkschaftsbund
In über 150 Jahren gingen die Gewerkschaften einen weiten Weg. Von der
Illegalität bis zur staatstragenden Kraft. Heute ist die Gewerkschaftsbewegung
eine Interessenvertretung, deren Notwendigkeit und Nützlichkeit grundsätzlich
allgemein anerkannt ist – auch von den Organisationen der früher „bekämpften“
Arbeitgeber, der Bevölkerung und allen politischen Parteien. Gewerkschaften in
Österreich sind im gesamten Entscheidungsprozess der Sozialpartnerschaft
beteiligt. Sie bilden einen zentralen Machtkörper im politischen System und
tragen gesamtgesellschaftliche Verantwortung.
Der ÖGB besteht in seiner heutigen Form seit 1945. Er ist als Verein registriert
und hat daher eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der
ÖGB ist eine überparteiliche, aber keine unpolitische Gemeinschaft. So
heißt es in § 3 (1) seiner Statuten:
„Der Gewerkschaftsbund ist in Verfolgung seines Zwecks zu einem kraftvollen
Mitwirken am Aufbau Österreichs, zur Wahrung der Unabhängigkeit und
Neutralität unseres Landes, zur Bekämpfung des Faschismus, wie jeder Reaktion
und aller totalitären Bestrebungen, zur Mitarbeit an der Sicherheit des
Weltfriedens sowie zum unentwegtem Kampf zur Hebung des Lebensstandards
der Arbeitnehmerschaft Österreichs berufen.“
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Überblick über wichtige Stationen
der Gewerkschaftsgeschichte
Solidarisierung, Aktionen
Jahr
Reaktion, Ergebnis
Aufstand der Wiener Schuhknechte
1722
1731
Koalitionsverbot (Handwerkspatent)
Maschinenstürmer, Einzelstreiks,
Fabrikskassen
Revolution
Gründung von Arbeiterbildungsvereine
Massenkundgebung
Gewerkschaftsvereine
Niedergang (Fraktionskämpfe und
Nationalitätenkonflikt)
Einigungsbestrebungen
Hainfelder Parteitag
Erster Gewerkschaftskongress
Zentralkommission der
Freien Gewerkschafter
Entstehen von 225 freien Gewerkschaften,
30 christlichen Gewerkschaften
Erste Kollektivverträge
Demonstrationen von 250.000 Arbeitern
1845
1848
1849
1867
1869
1870
1873
Verbot von Unterstützungsvereinen
blutige Niederschlagung
Verschärfung d. Koalitionsverbotes
Staatsgrundgesetz
1884
1885
1886
1889
1893
Ausnahmezustand
Drohendes „Sozialistengesetz“
Anarchistengesetz
Versagen der internationalen Solidarität
Revolution
1905
1907
1914
1918
Erster Kongress der Freien Gewerkschaften
1919
1920
Massenkundgebung der Gewerkschaften
gegen Lohnabbau, Kurzarbeit und steigende
Arbeitslosigkeit
Streiks, Demonstrationen,
Mitgliederrückgang
Arbeiteraufstand, Bürgerkrieg
Illegalität, Nationalsozialismus
Gründung des ÖGB als Einheitsgewerkschaft
1921
1923
1929
1930
1931
Aufhebung des Koalitionsverbotes
Wirtschaftskrise
Allgemeines u. gleiches Wahlrecht
Erster Weltkrieg
Ausruf der Republik
politische Demokratie
Betriebsrätegesetz, Kollektivvertragsgesetz, Arbeiter-Urlaubsgesetz
8-Stundentag
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Arbeiterkammergesetz
Angestelltengesetz
1930
1934
Weltwirtschaftskrise
Eid der Heimwehren
Heimwehraufstand unter Führung
Dr. Pfriemer
Ausschaltung des Parlaments
Niederschlagung, Austrofaschismus
1938
1945
Zweiter Weltkrieg
Zweite Republik
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Die Errungenschaften des ÖGB seit seiner
Gründung
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Die Errungenschaften des ÖGB seit seiner
Gründung
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Mit der Existenz mehrerer politischer Fraktionen im ÖGB wird sowohl der
politisch-, weltanschaulichen Bandbreite der Gewerkschaftsmitglieder wie auch
der Überparteilichkeit des ÖGB Rechnung getragen.
Anerkannte Gruppierungen im ÖGB sind:
Arbeitgemeinschaft für gewerkschaftliche Einheit
Katholische Arbeiterbewegung
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen
Die im Jahre 1996 neu beschlossene Fraktionsordnung des ÖGB legt sowohl
die Rechte und Pflichten wie auch das Anerkennungsverfahren fest, wie sich
Arbeitnehmergruppen im ÖGB zu Fraktionen zusammenschließen können.
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Unterstützungsleistungen des ÖGB
Der ÖGB bietet seinen Mitgliedern auch Unterstützungsleistungen an:







ÖGB-Berufsschutz
ÖGB-Solidaritätsversicherung
Rechtsschutzregulativ
Unterstützungsordnung
Flex-Power
Sotour-Austria
Mitgliedschaft
ÖGB-Berufsschutz
Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung bei Personen- und
Sachschäden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, für die der
Dienstgeber nicht haftet. Der Berufsschutz gilt für alle aktiven Mitglieder, die
mehr als sechs Monate ÖGB Mitglied sind.
Es besteht Versicherungsschutz bis zu € 75.000,- bei fahrlässig verursachten
Personen- und Sachschäden einer dritten Person sowie bis zu € 15.000,- für
Schäden, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten wurden.
ÖGB-Solidaritätsversicherung
Von der Solidaritätsversicherung können alle Personen, die mindestens drei Jahre
Mitglied sind, profitieren. Im Falle eines unfallbedingten Spitalaufenthaltes
(egal ob durch Freizeit oder Berufstätigkeit verursacht) von mindestens vier
Tagen wird ein Spitaltagegeld bezahlt. Bei unfallbedingter Invalidität oder
Todesfolge kommen je nach Dauer der Mitgliedschaft Geldleistungen und/oder
Begräbniskostenbeiträge zur Auszahlung.
Rechtsschutzregulativ
Das Rechtsschutzregulativ ist eine Leistung des ÖGB an seine Mitglieder in
Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der
Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar in Zusammenhang
stehen. Bei Bedarf wird kostenlos ein Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt,
werden Gerichtsgebühren, Barauslagen ersetzt oder werden gegnerische
Prozesskosten zur Gänze übernommen. Ein Antrag ist bei der zuständigen
Gewerkschaft im Vorhinein zu stellen.
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Unterstützungsordnung
Um ein umfassendes Leistungsangebot zu ermöglichen, bietet der ÖGB
seinen Mitgliedern unter gewissen Voraussetzungen auch:
-
Streik- und Aussperrungsunterstützung (nach drei Vollbeiträgen)
Arbeitslosenunterstützung (nach 2-jähriger Mitgliedschaft)
Sterbefallunterstützung
Außerordentliche Unterstützung (bei unverschuldeter Notlage)
Anerkennungsbeträge für Maturaabschluss im zweiten Bildungsweg und
Studienberechtigungsprüfung (nach 3-jähriger Mitgliedschaft)
Flex-Power
Bereits ein Drittel der Beschäftigten in Österreich arbeiten in einem
Arbeitsverhältnis, das von einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung mit sozialer
Absicherung ziemlich abweicht. Solche Beschäftigungsverhältnisse werden im
Allgemeinen als „Atypische Beschäftigungsverhältnisse“ bezeichnet. Um eine
bessere soziale und arbeitsrechtliche Stellung der Betroffenen zu erreichen,
bietet der ÖGB eine Reihe von Leistungen für freie Dienstnehmer und neue
Selbständige an.
Um die unzureichende Absicherung der atypisch Beschäftigten abzumildern, hat
der ÖGB eine Zusatzversicherung für ÖGB Mitglieder entwickelt:
Mit Flex-Power sind die Betroffenen kranken- und unfallversichert. Die Tarife
liegen um 20 bis 30% unter den Prämien einer gleichartigen Privatversicherung.
Die Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung kann kostenlos in
Anspruch genommen werden.
Sotour- Austria
Eine Mitgliedschaft beim ÖGB bietet auch Vergünstigungen bei Urlaubsreisen
und Top-Reiseangebote zu allen Jahreszeiten.
Mitgliedschaft
Der Mitgliedbeitrag beträgt nur 1% des Bruttolohnes bzw. Gehaltes. Der für
2007 gültige Höchstbeitrag beläuft sich auf € 24,60.
Auch Arbeitslose, Studenten und Pensionisten können zu einem verminderten
Beitrag ÖGB Mitglied werden/bleiben. Jedes Mitglied des ÖGB hat das Recht,
über die Verwendung seiner Beiträge und über die Leistungen ausführlich
informiert zu werden. Deshalb präsentiert der ÖGB jedes Jahr eine umfassende
Leistungsbilanz, veröffentlicht Mitgliedsstatistiken und legt einen detaillierten
Finanzbericht vor.
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GPA im Internet
Die schnellste und bequemste Art, Informationen über die Ziele und
Serviceleistungen zu bekommen, bietet das Internet. Die Homepage der GPA und
bietet ein breit gefächertes Angebot an Informationen über Möglichkeiten der
Weiterbildung,
aktuelle
Presseaussendungen und Stellungnahmen von
Gewerkschaftsvertretern,
rechtliche
Informationen,
Publikationen,
Kontaktadressen, Veranstaltungen usw.
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Die Interessenvertretungen
Die Arbeiterkammer ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit. Zu ihren wesentlichen Aufgaben
zählen die Gesetzesbegutachtung, der Konsumentenschutz, Beratungstätigkeiten
und wissenschaftliche Grundsatzarbeit.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund vertritt die Interessen der
Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern und ist ein Verein, der aus freiwilligen
Mitgliedern besteht. Nur die Einzelgewerkschaften schließen traditionell
Kollektivverträge ab. Die Arbeiterkammern bilden zusammen mit den
Gewerkschaften und den Betriebsräten ein starkes Gewicht gegenüber dem Staat
und den Verhandlungspartnern aus der Wirtschaft.
Die
Kammern
für
Arbeiter
und
Angestellte
wurden
aufgrund
jahrzehntelanger Forderungen der Gewerkschaftsbewegung 1920 gegründet
und 1945 wieder errichtet. Ihnen gehören per Gesetz alle unselbständig
Beschäftigten des jeweiligen Bundeslandes mit Ausnahme eines Teiles der
öffentlichen Verwaltung an.
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Die Arbeiterkammer vertritt ihre Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen
Auftrages vor allem gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit.
Die Arbeiterkammer stellt mit ihrem Expertenstab und ihrer wissenschaftlichpolitischen Infrastruktur ein bedeutendes mit gesetzlich abgesicherten
Mitwirkungsrechten (etwa beim Gesetzgebungsverfahren) ausgestattetes
Instrumentarium für die überbetriebliche Mitbestimmung des ÖGB dar.
Kammern der gewerblichen
Wirtschaft
Bundessektionen
Bundeswirtschaftskammer
erbe
Gew
ie
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u
Ind
an
H
Bundessektionen
Fre
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un tr
gs un
we d
se
n
Handel
Industrie
Gewerbe
Bundesgremien
Fachverbände
Fachverbände
Fachverbände
Fachverbände
Landesinnungen
Fremdenverkehr
Verkehr
Geld-Kredit- und
Versicherungswesen
Bundesinnungen
9 Landeskammern
Fachgruppen
Fachgruppen
Landesgremien
Fachgruppen
Fachvertretung
Die bedeutendsten gesetzlichen Interessenvertretungen auf Seiten der
Unternehmer sind die Wirtschaftskammern (vormals Handelskammern).
Mitglieder der Wirtschaftskammer sind alle physischen und juristischen Personen
sowie
sonstige
Rechtsträger,
die
zum
selbstständigen
Betrieb
von
Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaus, des Handels, des
Geld-,
Kreditund
Versicherungswesens,
des
Verkehrs,
des
Nachrichtenübermittlung, der Freizeitwirtschaft und des Fremdenverkehrs
berechtigt sind, ferner Holdinggesellschaften, die einem zumindest eines dieser
Mitglieder angehört (§ 2 Abs. 1 und 3 WKG).
Die Wirtschaftskammern sind ähnlich wie die Arbeiterkammer bundesländerweise
gegliedert. Auf Bundesebene wurde die Wirtschaftskammer Österreich
eingerichtet, die ebenso wie die einzelnen Wirtschaftskammern als Körperschaft
öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist und ihren Sitz in Wien hat.
Hinsichtlich der Aufgaben der Wirtschaftskammern ist zwischen einem eigenen
und einem übertragenen Wirkungsbereich zu unterscheiden. Im eigenen
Wirkungsbereich obliegen den Kammern insbesondere die Wahrung der
gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, die Aufrechterhaltung
des Arbeitsfriedens und die Förderung entsprechender Maßnahmen.
Im übertragenen Wirkungsbereich haben die Wirtschaftskammern vor allem an
der Verwaltung der Wirtschaft und an den das Arbeitsverhältnis oder die
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Erhebung der wirtschaftlichen oder sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten
betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen in den durch besondere Gesetze und
Vorschriften vorgesehen Fällen mitzuwirken.
Gemäß § 10 WKG sind den Wirtschaftskammern Gesetzesentwürfe
besonders wichtige Verordnungen, die ihre Interessen berühren
Begutachtung zu übermitteln.
und
zur
Der ÖGB und die ihm angehörenden 9 Einzelgewerkschaften haben sich
zum Ziel gesetzt, die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen
Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich
gegenüber Arbeitgeber, Staat und Parteien zu vertreten.
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Die Sozialpartnerschaft
Die freiwillige Zusammenarbeit von Verbänden auf Seite der Regierung, der
Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen wird in Österreich paritätische Politik der
Sozialpartnerorganisationen genannt. Die Sozialpartnerschaft ist ein System der
Wirtschaftspolitik, das in der ganzen Welt einzigartig dasteht.
Die Paritätische Kommission ist die zentrale Gesprächsebene zwischen Regierung und
Sozialpartnerorganisationen. Hier erfolgt die Diskussion über die wirtschaftspolitischen
Strategien und Maßnahmen, über die Umsetzung gemeinsamer Empfehlungen und auch
über allfällige Konflikte. Sie ist die Kerninstitution der überbetrieblichen
Mitbestimmung.
Interessenverbände
Arbeitgeber/innen
Interessenverbände
Arbeitnehmer/innen
Wirtschaftskammer Österreich
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Präsidenten/innenkonferenz
Bundesarbeitskammer
der Landwirtschaftskammern
Die Statuten des ÖGB sehen die Mitwirkung an der Erlassung von Gesetzen vor. Es
ist üblich geworden, maßgebliche Verbände zur Begutachtung von Gesetzesentwürfen
heranzuziehen. Im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft erfolgt auch bereits
im Vorfeld eine Mitsprache bei der Ausarbeitung von Gesetzen.
Problemlösung und
Interessenausgleich:
Konflikte zwischen
Arbeitgebern/innen und
Arbeitnehmern/innen durch
Verhandlungen lösen
Stabilisierung der
politischen
Rahmenbedingungen
Zentrale Ziele der Sozialpartnerschaft
Erhöhung des
Wohlstandes
Erhaltung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit
Kollektivvertragsverhandlungen
Zentrale Aufgaben der
Sozialpartnerschaft
Vereinbarungen zwischen den
Verbänden treffen
Gemeinsame Führung von
Verwaltungsaufgaben
Beratung in Kommissionen und
Beiräten
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Die Paritätische Kommission
ist der Kern der Sozialpartnerschaft
Mitglieder der Paritätischen Kommission
Mitglieder Bundesregierung:
zB Finanz-, Wirtschafts-,
Landwirtschafts- und
Sozialminister
Bundeskanzler
als Vorsitzender
Vertreter der Sozialpartnerverbände
WKÖ, LWK, ÖGB, BAK
Vorbereitung der Beschlüsse in den vier Unterausschüssen
Wettbewerbsund Preisunterausschuss
Beirat für
Wirtschaftsund
Sozialfragen
Lohnunterausschuss
Unterausschuss
für
internationale
Fragen
Die Paritätische Kommission für Lohn- und Preisfragen
Die Paritätische Kommission ist 1957 eingerichtet worden und gilt als Kern der
Sozialpartnerschaft. Es gehören ihr Vertreter der Interessenverbände an, der
Bundeskanzler der Innen-, Wirtschafts- und Sozialminister. Die Paritätische Kommission
beruht auf dem Prinzip der Einstimmigkeit und der Freiwilligkeit, sie ist nicht
gesetzlich verankert. Die Zuständigkeit für Preiserhöhungen wurde im Laufe der Zeit
immer weiter eingeschränkt, die Lohnerhöhungen trafen von Beginn an die gesamte
gewerbliche Wirtschaft.
Im Rahmen dieses Systems besitzt der ÖGB z.B. Einflussmöglichkeiten in vier
Unterausschüssen:




Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen: Er konstituiert sich aus Experten/innen
der Sozialpartnerverbände und erarbeitet Studien und Gutachten zu wirtschafts- und
sozialpolitischen Fragen. Die Bedeutung des Beirats liegt daran, dass das Wissen der
Verbände den Ausgangspunkt für von den Sozialpartnerorganisationen getragenen
Maßnahmen bildet.
Unterausschuss für internationale Fragen: Dieser Ausschuss dient zur
gemeinsamen Evaluierung internationaler Prozesse, damit die Teilnahme in
internationalen Institutionen koordiniert wird.
Lohnunterausschuss: Hauptaufgabe ist die zeitliche Koordinierung von hunderten
jährlich abgeschlossenen Kollektivverträgen.
Wettbewerbs- und Preisunterausschuss: Um überhöhte Preise infolge
beherrschender Marktpositionen zu verhindern, werden z.B. Informationen von
bestimmten Unternehmen eingefordert.
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Stufenbau der Rechtsordnung
EU Recht
Verfassung
Gesetz
Kollektivvertrag
Betriebsvereinb.
Arbeitsvertrag
Im Rechtsstaat haben die Rechtsquellen verschiedenen Rang und müssen in
einem Bezugsverhältnis stehen. So können Verordnungen nur auf Grund der
Gesetze erlassen werden, wobei die gesamte staatliche Verwaltung an diese
generellen Normen gebunden ist (Art. 18 B-VG). Diese rechtsstaatliche
Determinierung führt zu einem Stufenbau der Rechtsordnung, in dem die
Entfaltungsmöglichkeit der nach geordnetem Rechtsquelle jeweils von der
übergeordneten abhängig ist.
Lässt eine Rechtsquelle eine für den Arbeitnehmer günstigere Gestaltung durch
die nachgeordnete Rechtsquelle zu, dann hat eine Abwägung der Interessenlagen
nach den Kriterien des Günstigkeitsprinzips zu erfolgen. Bei Beantwortung der
Frage, wann eine nachgeordnete Rechtsquelle günstiger ist als die
übergeordnete, muss prinzipiell auf das einzelne Arbeitsverhältnis abgestellt
werden. Als Beurteilungsmaßstab sind aber auch nicht die subjektiven Absichten
des betroffenen Arbeitnehmers, sondern objektive Kriterien heranzuziehen.
Beispiel:
Eine Betriebsvereinbarung sieht Jubiläumszuwendungen nach 25 Dienstjahren in der
Höhe von eineinhalb Monatsbezügen, nach 35 Jahren von zweieinhalb und nach 40
Dienstjahren von dreieinhalb Monatsbezügen vor. An den Jubiläumstagen ist der
Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst befreit. Ein späterer KV sieht
eine Treuegeldzuwendung nach 30 Dienstjahren in der Höhe von 2 Monatsbezügen vor.
Zufolge des KV stehen dem Dienstnehmer 2 freie Arbeitstage anlässlich des Jubiläums
zur Verfügung. Ein Arbeitnehmer, der bereits in den Genuss des Jubiläumsgeldes für 25
Dienstjahre gekommen ist, verlangt nach 30 Dienstjahren das kollektivvertragliche
Treuegeld.
Da die BV günstiger ist als der KV, kommt die Betriebsvereinbarung zur Anwendung. Das
Treuegeld für 30 Dienstjahre und die 2 freien Tage können vom AN nicht gefordert
werden.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Der Kollektivvertrag
Der Österreichische Gewerkschaftsbund und seine Gewerkschaften haben durch
Beschluss des Obereinigungsamtes (jetzt Bundeseinigungsamt) vom 14.
September 1947 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt erhalten.
Kollektivverträge
sind
schriftliche
Vereinbarungen
zwischen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der
Arbeitnehmer andererseits, die zur Regelung von Entlohnungs- und
Arbeitsbedingungen
abgeschlossen
werden.
Die
in
den
jeweiligen
Kollektivverträgen
vereinbarten
Mindestbedingungen
dürfen
auch
mit
Zustimmung des Arbeitnehmers nicht unterschritten werden; ein Verzicht auf
kollektivvertragliche Mindestansprüche ist – sowohl beim Abschluss des
Arbeitsvertrages als auch während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses –
unwirksam. Solche Ansprüche bleiben trotz eines allfälligen Verzichts weiterhin
klagbar, sofern sie zwischenzeitlich nicht verfallen oder verjährt sind.
Österreich weist einen hohen Grad an kollektivvertraglicher Verrechtlichung der
Arbeitsbeziehungen auf. Nahezu 95% der unselbständig Beschäftigten werden
über Kollektivverträge erfasst. Kollektivverträge können auf Bundes-, Landesoder Branchenebene abgeschlossen werden. Daneben gibt es so genannte
Generalkollektivverträge, die bestimmte Sozialrechte für alle Arbeitnehmer
regeln.
Eine der wichtigsten Aufgaben des ÖGB ist die Vereinbarung von Einzel-,
Betriebs- und Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern. Derzeit existieren 1.068
gültige Kollektivverträge.
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Die kollektive Rechtsgestaltung
1. Der Kollektivvertrag §§ 2 – 17 ArbVG
Kollektivverträge
sind
schriftliche
kollektivvertragsfähigen Körperschaften
Arbeitgeber (§ 2 (1) ArbVG).
Vereinbarungen
zwischen
der Arbeitnehmer und der
Kollektivverträge sind unverzüglich beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit (BMWA) zu hinterlegen, das die Kundmachung des Abschlusses des
Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ innerhalb einer Woche nach
Hinterlegung
veranlassen
muss
(§
14
ArbVG).
Weiters
ist
jeder
kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber zur Auflegung des Kollektivvertrages
verpflichtet und muss darauf in einer Betriebskundmachung hinweisen.
Der Kollektivvertrag hat eine Reihe sozial- und wirtschaftspolitischer Funktionen.
Als bedeutendstes Instrument der Lohnpolitik hilft er, eine Strategie der
staatlichen Anordnung von oben zu vermeiden. Die Festsetzung des Lohnes
verbleibt der kollektiven und individuellen Gestaltung, wobei sich beide Formen
sozialadäquat ergänzen. Der Kollektivvertrag fixiert Mindestlöhne und betreibt
eine Art „lohnrechtlichen Arbeitnehmerschutz“.
WER?
WAS?
WIE?
KV-Vereinbarung
WANN?
FÜR WEN?
WIRKUNGEN?
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
1.2 Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
Normwirkung § 11 ArbVG
AGV
ANV
BWK
ÖGB
KV
Normwirkung
§ 11 ArbVG
Bestimmungen des KV sind
für die durch den räumlichen,
fachlichen und persönlichen
Geltungsbereich
erfassten
Arbeitsverhältnisse, unmittelbar rechtsverbindlich.
DV
AG
AN
Außenseiterwirkung § 12 ArbVG
Gemäß § 12 (1) ArbVG sind auch
jene
Arbeitnehmer,
die
nicht
Mitglieder der auf Arbeitnehmerseite
beteiligten Kollektivvertragsparteien
sind, von den Rechtswirkungen eines
KV erfasst.
Damit
gelten
z.B.
die
Kollektivverträge, die vom ÖGB
abgeschlossen werden, auch für
gewerkschaftlich
nicht
organisierte Arbeitnehmer, sofern
für diese nicht ein KV einer
gesetzlichen
Interessenvertretung
gilt.
ÖGB (GPA)
AGV (BK)
KV
AG
AN
MITGLIEDER
Außenseiterwirkung
§ 12 ArbVG
AN
NICHTMITGLIEDER
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Nachwirkung § 13 ArbVG
Normwirkung
Abschluss
Unabdingbarkeit
Erlöschen
Nachwirkung
Neuer KV
Nach Ablauf der Geltungsdauer
eines Kollektivvertrages bleiben
dessen
Rechtswirkungen
für
Arbeitsverhältnisse,
die
unmittelbar vor seinem Erlöschen
durch ihn erfasst waren, so lange
aufrecht,
als
für
diese
Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer
KV wirksam oder eine neue
Einzelvereinbarung abgeschlossen
wird (§ 13 ArbVG).
Kollidiert die Nachwirkung eines alten Kollektivvertrags mit der Außenseiterwirkung eines
neuen Kollektivvertrags, dann geht die Außenseiterwirkung vor, gleichgültig, ob der neue
Kollektivvertrag günstiger oder ungünstiger ist.
2. Die Satzung §§ 18 – 21 ArbVG
Durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird diesem auch außerhalb
seines Geltungsbereichs rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt.
Zweck
dieses
Rechtsinstituts
ist
es,
Arbeitnehmer,
die
mangels
Kollektivvertragsangehörigkeit ihres Arbeitgebers von keinem Kollektivvertrag erfasst
werden, den Vorteil einer kollektiven Regelung zu verschaffen. Die in der
Satzungserklärung
als
rechtsverbindlich
bezeichneten
Bestimmungen
des
Kollektivvertrags stellen die Satzung als Rechtsquelle dar und äußern dieselben
Wirkungen wie ein Kollektivvertrag.
Zuständig zur Satzungserklärung ist ausschließlich das Bundeseinigungsamt.
Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag einer der beiden Kollektivvertragsparteien, der
entweder alle oder nur einzelne normative Bestimmungen des Kollektivvertrags umfassen
kann.
Seite 25
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
3. Der Mindestlohntarif §§ 22 – 25 ArbVG
Mindestlohntarife sind vom Bundeseinigungsamt erlassene Regelungen betreffend
Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen. Hierbei ist auf die
Höhe der Entgelte und Aufwandsentschädigungen in verwandten Wirtschaftszweigen
bedacht zu nehmen. Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern
festgesetzt
werden,
für
die
ein
Kollektivvertrag
mangels
Vorliegen
von
kollektivvertragsfähigen Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht abgeschlossen werden
kann und eine Satzungserklärung nicht erfolgt ist.
Der Vorrang der autonomen Rechtssetzung kommt dadurch zum Ausdruck, dass sowohl
Kollektivverträge als auch Satzungen für ihren Geltungsbereich den Mindestlohntarif
außer Kraft setzen. Das Verfahren zur Festsetzung von Mindestlohntarifen wird auf
Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer, nicht jedoch der
Arbeitgeber, eingeleitet.
4. Die Lehrlingsentschädigung §§ 26 – 28 ArbVG
Wenn für einen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist, hat das
Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der
Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Lehrlingsentschädigung unter Bedachtnahme auf
die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen bzw. in
Ermangelung solcher unter Bedachtnahme auf den Ortsgebrauch festzusetzen (§ 26
ArbVG).
Ebenso wie im Falle der Satzung oder des Mindestlohntarifs wird auch die
Lehrlingsentschädigung
durch
jeden
Kollektivvertrag
(ausgenommen
Generalkollektivvertrag) für dessen Geltungsbereich außer Kraft gesetzt. Die Satzung
besitzt diese Rechtswirkung nur dann, wenn sie selbst die Lehrlingsentschädigung
beinhaltet.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Beispiel 1: Unterschiede der Kollektivverträge
Eine Sekretärin verrichtet ihre Tätigkeit nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages
selbständig. In welche Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe ist diese Sekretärin einzureihen?
Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes müssen am 25.Oktober 2 und am 26. Oktober 3 Überstunden geleistet werden. Wie
hoch ist die Vergütung für eine Normalarbeitsstunde bzw. für eine Überstunde.
Fülle jeweils die Spalte des dir zugeteilten KV`s aus.
KV`s
Güterbeförderungsgewerbe
Mineralölindustrie
BAGS
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
(EVU)
Verwendungsgruppe
Gehalt der Sekretärin
nach 5 DJ ohne
Vordienstzeiten
Normalarbeitsstunde
Überstundenteiler
Höhe des zu
vergütenden
Überstundenentgelts
Verfallsfristen für die
geleisteten
Überstunden
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Bergwerke und Eisen
erzeugende Industrie
Rechtsanwälte
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Grundsätze der betrieblichen
Interessenvertretung
Zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber eines Betriebes besteht ein
Interessengegensatz:
Die Arbeitnehmer sind bestrebt, ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, und der
Arbeitgeber ist an einer Gewinnmaximierung interessiert, der seine
Auswirkungen darin hat, den Anteil der Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Ertrag
des Unternehmens möglichst gering zu halten. Einkommen, Freizeit,
Arbeitsschutz und menschenwürdige Arbeitsplatzgestaltung sind für den
Arbeitgeber Kostenfaktoren, die seinen Gewinn schmälern.
Diesen Gegensatz kann der einzelne Arbeitnehmer nur wenig oder überhaupt
nicht beeinflussen.
Das Arbeitsverfassungsgesetz gibt aber der Gesamtheit der Arbeitnehmer eines
Betriebes die rechtliche Möglichkeit, eine Organisation zu bilden, die mit
Mitwirkungsrechten und Befugnissen ausgestattet ist, um die oben angeführten
Gegensätze zu mildern.
Aufgabe der Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist es, die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der
Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel der Bestimmungen
über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines
Interessenausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes.
Ziel der Arbeitsverfassung
§ 39 ArbVG: Grundsätze der
Interessenvertretung
AN
Interessenausgleich
AG
Einvernehmen mit Gew./AK
Organe der
Arbeitnehmer
tunlichst ohne Störung des
Betriebes
Recht auf BEIZIEHUNG der
Interessenvertretung
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Mit dieser Erklärung drückt das Arbeitsverfassungsgesetz aus, dass im
Betrieb Interessengegensätze bestehen, die aber in rechtlich geordneten
Bahnen ausgetragen werden sollen. Dabei sollen die Organe der
Arbeitnehmerschaft
des
Betriebes
(Betriebsrat,
Betriebsausschuss,
Zentralbetriebsrat
usw.)
bei
der
Verwirklichung
ihrer
Interessensvertretungsaufgabe
im Einvernehmen mit den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
Die sozialpolitische Zielsetzung des Betriebsverfassungsrechtes ist ebenso wie im
gesamten Arbeitsrecht in erster Linie der Schutz der Arbeitnehmer. Dieser soll
durch die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft gewährleistet werden. Die
Agenden der Betriebsführung und die Verantwortung dafür verbleiben aber trotz
der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft sind nicht befugt, in die Führung und den
Gang des Betriebes durch selbstständige Anordnungen einzugreifen. Sie haben
ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes auszuüben.
Zusammenarbeit Betriebsrat – Gewerkschaft
Zu den wesentlichen Bestimmungen, die das Arbeitsverfassungsgesetz gebracht
hat, gehört die Zusammenarbeit zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften.
Gemäß § 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft des
Betriebes bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im
Einvernehmen
mit
den
zuständigen
kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
Zur Ermöglichung einer wirksamen Zusammenarbeit wird das Zugangsrecht der
Gewerkschaften gesetzlich verankert.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Betriebsbegriff - Feststellung
(§ 34 ArbVG)
Organisatorische (technische) Einheit
Antrag
antragsberechtigt sind:
 Soviele AN als BR
 BR
 ÖGB
 AK
Arbeits- und Sozialgericht - Feststellung
Als Betrieb gilt nach dem Gesetz jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische
Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine
Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung
bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob
Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Da der Betriebsbegriff in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten
führt,
sieht
das
Arbeitsverfassungsgesetz
ein
entsprechendes
Feststellungsverfahren vor. Das Arbeits- und Sozialgericht hat auf Antrag
festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Der Antrag auf Feststellung, ob ein Betrieb im gesetzlichen Sinn vorliegt, kann
vom Betriebsrat, weiters von so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern als
Betriebsratsmitglieder zu wählen wären und bei Vorliegen eines rechtlichen
Interesses auch vom Betriebsinhaber gestellt werden. Die Gewerkschaften sind
ebenfalls zur Antragstellung beim Arbeits- und Sozialgericht berechtigt.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Betriebsbegriff - Gleichstellung
(§ 35 ArbVG)
 mehr als 50 AN
 räumliche Entfernung
 Eigenständigkeit
Antrag
antragsberechtigt sind:
 BR
 Soviele AN als BR
 ÖGB
 AK
Arbeits- und Sozialgericht - Gleichstellung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsstätten, die nicht alle
Merkmale eines selbstständigen Betriebes aufweisen, einem solchen
gleichgestellt werden. Somit können auch in diesen Arbeitsstätten eigene
Betriebsräte gewählt werden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung durch
das Arbeits- und Sozialgericht sind, dass
a) in der Arbeitsstätte dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
b) die Arbeitsstätte vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt ist und
c) die Arbeitsstätte hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation
Eigenständigkeit besitzt, die jener eines Betriebes nahe kommt.
eine
Diese Voraussetzungen könnten z. B. bei einer abgelegenen Großbaustelle von
längerer Dauer oder bei einem relativ selbstständigen größeren Filialbetrieb
gegeben sein.
Der Antrag auf Gleichstellung ist beim Arbeits- und Sozialgericht zu stellen.
Antragsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele
Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären sowie die zuständige
Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Der Arbeitnehmerbegriff
§ 36 ArbVG
Hinsichtlich
des
persönlichen
Geltungsbereichs
Arbeitsverfassungsgesetz einen eigenen Arbeitnehmerbegriff:
enthält
das
Arbeitnehmer im Sinne des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes sind alle im
Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der
Lehrlinge und der Heimarbeiter, ohne Unterschied des Alters.
Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes ist es
unerheblich, welcher Rechtstitel dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Es
kann sogar jegliche Rechtsgrundlage fehlen. Selbst eine Person, die einen
nichtigen
Arbeitsvertrag
abgeschlossen
hat,
ist
Arbeitnehmer
im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Entscheidend ist allein die Tatsache der
Beschäftigung.
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
1. In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (z. B.
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft);
2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des
Betriebes zusteht (darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem
Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben);
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder
Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrags beschäftigt sind;
4. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dgl. beschäftigt werden;
5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder
soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags
beschäftigt sind;
6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt
werden;
7. Zivildiener.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Organe der betrieblichen
Interessenvertretung
Übersicht § 40 (2) ArbVG
Betriebshauptversammlung
Betriebsgruppenversammlung
Arbeiter
Betriebsgruppenversammlung
Angestellte
Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer
Wahlvorstand
Wahlvorstand
Arbeiterbetriebsrat
Angestelltenbetriebsrat
Betriebsausschuss
Die Arbeitnehmerschaft, das ist die Gesamtheit der im Betrieb beschäftigten
Personen, ist der eigentliche Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben
und Befugnisse der gesetzlich vorgesehenen Organe, in erster Linie des
Betriebsrats.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft werden weder im eigenen Interesse noch im
Interesse des einzelnen Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Gesamtheit der
Arbeitnehmer tätig. Dieses Prinzip kommt in der Konstruktion der einzelnen
Mitwirkungsrechte, wie z. B. beim „allgemeinen“ Kündigungs- und
Entlassungsschutz deutlich zum Ausdruck.
Organe der Arbeitnehmerschaft sind in jedem Betrieb zu bilden, in dem
dauernd mindestens 5 Arbeitnehmer über 18 Jahre beschäftigt werden.
Unabhängig von dieser Arbeitnehmerzahl sind Organe der Jugendvertretung zu
errichten, wenn im Betrieb dauernd mindestens 5 jugendliche Arbeitnehmer
beschäftigt werden.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Arten von Betriebsversammlungen
§§ 43, 44 ArbVG
Arten von Betriebsversammlungen
a) Ordentliche
b) Außerordentliche
Hauptversammlung
Gruppenversammlung
Teilversammlung
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Betriebes. Sind in einem Betrieb sowohl mehr als fünf Arbeiter als auch mehr
als fünf Angestellte beschäftigt, so bildet jede dieser Arbeitnehmergruppen für
sich eine Gruppenversammlung; beide Gruppen zusammen bilden die
Betriebshauptversammlung.
Die Gruppenzugehörigkeit ist gesetzlich geregelt. Das Arbeitsverfassungsgesetz
enthält einen speziellen betriebs-verfassungsrechtlichen Angestelltenbegriff.
Demnach zählen als Angestellte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht
nur jene Arbeitnehmer, für die das Angestelltengesetz unmittelbar auf Grund
ihrer Tätigkeit gilt, sondern auch jene, die mit dem Arbeitgeber die Anwendung
des Angestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrags, der auf den
Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung
dieses Kollektivvertrags unwiderruflich vereinbart haben.
Die Übertragung einzelner Angestelltenrechte an Arbeiter oder die Ernennung
zum „Werksangestellten“ ohne wesentliche Änderung der arbeitsvertraglichen
Stellung begründet daher nicht die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten.
Lehrlinge, die zu einer Angestelltentätigkeit ausgebildet werden, zählen zur
Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiter.
Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Arbeitnehmergruppe, die sie
gewählt hat.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Aufgaben der Betriebsversammlung § 42 ArbVG
Die Aufgaben der Betriebsversammlung sind im § 42 ArbVG taxativ
aufgezählt. Es sind dies:
1. Behandlung von Berichten des Betriebsrats und der Rechnungsprüfer.
2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie
über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds. Eine Betriebsratsumlage
kann, muss aber nicht eingehoben werden. Fasst die Betriebsversammlung einen
entsprechenden Beschluss, so hat sie zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des
Betriebsratsfonds auch Rechnungsprüfer zu wählen;
4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats.
5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6. Wahl der Rechnungsprüfer;
7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
8. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach
Wiederaufnahme eines vorübergehend stillgelegten Betriebes (§§ 42 Abs. 1 Z 8 und 63
ArbVG).
Die Gruppenversammlung kann außerdem ein BR-Mitglied wegen Verlustes der
Gruppenzugehörigkeit entheben. Aufgabe der Betriebshauptversammlung ist
die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses (42 Abs. 3 ArbVG)
Um vor allem in Betrieben mit großer Beschäftigtenzahl, in Schichtbetrieben oder
in Betrieben, in denen auf Grund ihrer Eigenart eine gleichzeitige Anwesenheit
aller Arbeitnehmer nicht möglich ist, die Ausübung der den Arbeitnehmern im
Rahmen der Betriebsversammlung zustehenden Rechte zu gewährleisten, sieht
das Gesetz die Abhaltung von Betriebsversammlungen in Form von
Teilversammlungen vor. Die Entscheidung darüber obliegt dem Betriebsrat
(Betriebsausschuss). In solchen Teilversammlungen können auch Beschlüsse
gefasst werden, jedoch darf jeder Arbeitnehmer sein Stimmrecht nur in einer der
Teilversammlungen ausüben. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen
sind die in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen zu
summieren.
Daneben
sieht
§
43
Abs.
Betriebsversammlungen vor.
2
ArbVG
auch
außerordentliche
Einberufung der Betriebs(haupt)-versammlung § 43 ArbVG
Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens zweimal in jedem
Kalenderjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr stattzufinden.
Sie haben außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
-
mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung
stimmberechtigten
Arbeitnehmer
oder
ein
Drittel
der
Betriebsratsmitglieder
im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden
Betriebsräte dies verlangt.
Einberufer - § 45 ArbVG
Gruppenversammlung
 Betriebsrat
Betriebshauptversammlung
 Betriebsausschuss
Wenn kein Betriebsrat vorhanden:
 der an Lebensjahren älteste AN oder
soviele AN als BR-Mitglieder zu wählen
sind
 bei mehr als 20 AN kann die freiwillige
oder gesetzliche Interessensvertretung
einberufen, wenn trotz Aufforderung an
die in Pkt. 1 erwähnten Personen nicht
innerhalb von 2 Wochen einberufen wird.
Wenn
es
dem
Betriebsinhaber
zumutbar ist, können BV während
der Dienstzeit abgehalten werden.
Wird die BV in der Arbeitszeit
abgehalten,
besteht
für
die
Arbeitnehmer
ein
Freistellungsanspruch
für
die
Teilnahme. Die BV kann im Betrieb
oder außerhalb abgehalten werden.
Findet sie im Betrieb statt, hat der
Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die
erforderlichen
Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen.
Die BV sind nicht öffentlich.
Jede freiwillige und gesetzliche
Interessenvertretung
der
Arbeitnehmer ist berechtigt, zu allen
Betriebsversammlungen Vertreter
zu entsenden.
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann nur dann an der
Betriebsversammlung teilnehmen, wenn er vom Einberufer dazu eingeladen
wurde (§ 48 ArbVG).
Stimmberechtigung und
Beschlussfassung § 49
 Stimmberechtigt in einer
Betriebsversammlung ist jeder
betriebszugehörige AN
 ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
 Voraussetzung:
 Er/Sie muß am Tag der BV im Betrieb
beschäftigt sein und das 18. Lebensjahr bereits
vollendet haben und darf nicht vom NR
Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Stimmberechtigung und
Beschlussfassung § 49
 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten AN erforderlich.
 Für Beschlüsse ist meistens nur die
einfache Mehrheit erforderlich.
 Sind zu Beginn der BV weniger als die
Hälfte der AN anwesend, ist eine halbe
Stunde zuzuwarten. (ACHTUNG:
Ausnahmen beachten!)
Eine Zweidrittelmehrheit ist nur für Beschlüsse über die Enthebung des
Betriebsrates
oder
eines
BR-Mitgliedes
wegen
Verlustes
der
Gruppenzugehörigkeit sowie bei Beschlüssen über die Bildung eines
gemeinsamen Betriebsrats erforderlich.
Die Abstimmung in der Betriebsversammlung erfolgt grundsätzlich offen durch
Handheben. Für die Bildung eines gemeinsamen BR sowie bei Enthebungen ist
aber eine geheime Abstimmung vorgeschrieben; in anderen Fällen dann, wenn
der Vorsitzende der Betriebsversammlung dies anordnet.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Der Betriebsrat
Voraussetzung für die Errichtung eines Betriebsrates ist, dass in einem Betrieb
(im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG) mindestens fünf Arbeitnehmer dauernd
beschäftigt sind. Weiters kann ein Betriebsrat für gleichgestellte Arbeitsstätten
mit mehr als fünfzig dauernd Beschäftigten Arbeitnehmern gewählt werden (§ 35
ArbVG).
Gruppenvertretung
§ 40 Abs. 1, 2 ArbVG / § 1 Abs. 1
BRWO
Arbeiter
Angestellte
mindestens 5
mindestens 5
ArbBR
Sind
in
einem
Betrieb
dauernd
mindestens fünf Arbeiter und fünf
Angestellte beschäftigt, so ist für jede
dieser Arbeitnehmergruppen ein eigener
Betriebsrat zu wählen.
AngBR
BA
Gemeinsamer BR
§ 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 2 BRWO
Freiwilliges Zusammengehen
Arbeiter
2/3 Mehrheit
Angestellte
beschließen mit
2/3 Mehrheit
Die
Gruppenversammlungen
der
Arbeiter und der Angestellten können
aber (jeweils mit 2/3 Mehrheit und in
geheimer Abstimmung) beschließen, für
beide Gruppen einen gemeinsamen
Betriebsrat zu errichten.
in geheimer
Abstimmung ein
freiwilliges Zusammengehen
Jedenfalls ist ein gemeinsamer Betriebsrat der Arbeiter und der Angestellten zu
bilden, wenn nur beide zusammen oder nur eine der beiden Gruppen dauernd
mindestens fünf Beschäftigte umfassen.
Gemeinsamer BR
§ 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 3 BRWO
kraft Gesetzes
Arbeiter
Angestellte
Beide Arbeitnehmergruppen zusammen
überschreiten die Richtzahl von fünf ArbeitnehmerInnen.
Gemeinsamer BR
§ 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 3 BRWO
kraft Gesetzes
Arbeiter
Angestellte
Nur einer Arbeitnehmergruppe
gehören mindestens fünf ArbeitnehmerInnen an.
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BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Betriebsausschuss § 76 ArbVG
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten
bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte den
Betriebsausschuss.
Aufgabe des Betriebsausschusses ist die Wahrnehmung gemeinsamer
Angelegenheiten. Insbesondere ist der Betriebsausschuss für die Ausübung der
wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte und für den Abschluss, die Abänderung oder
Aufhebung von Betriebsvereinbarungen zuständig, deren Geltungsbereich alle
Arbeitnehmer des Betriebes erfasst. Soweit die Interessen aller Arbeitnehmer
betroffen sind, stehen dem Betriebsausschuss auch Überwachungs-,
Interventions- und Informationsrechte sowie das Recht zur Mitwirkung an
betriebsund
unternehmenseigenen
Schulungs-,
Bildungsund
Wohlfahrtseinrichtungen zu.
Der Betriebsausschuss hat der Betriebshauptversammlung regelmäßig über seine
Tätigkeit
zu
berichten.
Hinsichtlich
der
Geschäftsführung
des
Betriebsausschusses enthält das Gesetz Vorschriften zum Schutz der
schwächeren Arbeitnehmergruppe.
So ist zwar der Vorsitzende des Betriebsausschusses aus der Mitte der Mitglieder
beider Betriebsräte mit Mehrheit zu wählen, sein Stellvertreter muss aber der
anderen Gruppe angehören. Wenn bei einer Abstimmung sämtliche
Betriebsratsmitglieder einer Arbeitnehmergruppe (Arbeiter oder Angestellte)
überstimmt werden, so ist eine zweite Abstimmung durchzuführen, in der
Beschlüsse nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden können (§ 77 Abs. 3
ArbVG).
Wird trotz getrennter Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten kein
Betriebsausschuss konstituiert, so können die gemeinsamen Interessen der
beiden Arbeitnehmergruppen nicht entsprechend vertreten werden. Der jeweilige
Gruppenbetriebsrat kann die Zuständigkeit des Betriebsausschusses in diesem
Fall nur für die von ihm vertretene Gruppe wahrnehmen.
Seite 38
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Jugendversammlung § 124 ArbVG
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind eigene Organe
der Jugendvertretung zu errichten. Die Jugendversammlung besteht aus der
Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des
Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind. Ihre Aufgaben
im Bereich der Jugendvertretung entsprechen jenen der Betriebsversammlung
für den gesamten Betrieb.
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Jugendvertretung und
allgemeiner Betriebsvertretung ist auch der Betriebsrat berechtigt, an der
Jugendversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Auch die Gewerkschaften und die Arbeiterkammern haben ein Teilnahmerecht.
Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind aber nur die jugendlichen
Arbeitnehmer und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates über 18 Jahre.
Jugendvertrauensrat § 125 ArbVG
Als besondere Vertretungseinrichtung der jugendlichen Arbeitnehmer fungiert der
Jugendvertrauensrat. Er hat die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer
grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und in Zusammenarbeit mit
den
überbetrieblichen
Interessenvertretungen
der
Arbeitnehmer
(Gewerkschaften und Arbeiterkammern) wahrzunehmen (§ 129 Abs. 2 ArbVG).
Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung und
Unterstützung verpflichtet (§ 129 Abs. 2 ArbVG).
Das Gesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, durch die ein enges
Zusammenwirken zwischen Betriebsrat und Jugendvertrauensrat auch rechtlich
gesichert werden soll. Insbesondere besteht an den Sitzungen des Betriebsrats
und des Jugendvertrauensrats ein gegenseitiges Teilnahmerecht. Die Beschlüsse
des Jugendvertrauensrats sind dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen und von
diesem in Anwesenheit des Jugendvertrauensrats oder von ihm entsendeter
Mitglieder zu beraten.
Die Aufgaben des Jugendvertrauensrates werden im Gesetz beispielsweise
(demonstrativ) aufgezählt. Eine der Hauptaufgaben ist die Überwachung der
Vorschriften für die jugendlichen Arbeitnehmer. In diesen Angelegenheiten hat
der Jugendvertrauensrat sogar ein unmittelbares Vertretungsrecht gegenüber
dem Arbeitgeber. Weiters gehört die Mitwirkung an der Berufsaus- und weiterbildung zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Jugendvertrauensrates.
Seite 39
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Im Bereich der Jugendvertretung sieht das Gesetz keine getrennten Organe der
Arbeiter und der Angestellten vor. In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der
Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf
jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind aber die
Mitglieder des
Jugendvertrauensrats von jeder Gruppe getrennt zu wählen.
Die Gesamtzahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrats bestimmt sich in diesem
Fall nach der Summe der von beiden Gruppen getrennt gewählten Mitglieder.
Wahlberechtigt bei der Wahl des Jugendvertrauensrats sind alle jugendlichen
Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der
Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Jugendliche Heimarbeiter sind nur dann
wahlberechtigt, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.
Zum Mitglied des Jugendvertrauensrats wählbar sind alle Arbeitnehmer des
Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, am Tag der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb
beschäftigt sind und – abgesehen vom Alter – nicht vom Wahlrecht des
Nationalrats ausgeschlossen sind. Die Bestimmungen über die Wahl des
Jugendvertrauensrats sind jenen über die Betriebsratswahl nachgebildet.
Detaillierte Regelungen sind in der Betriebsrats-Wahlordnung enthalten. Die
Geschäftsführung
des
Jugendvertrauensrats
ist
in
der
BetriebsratsGeschäftsführung näher geregelt. Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrats beträgt
zwei Jahre. Die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendvertrauensrats
entspricht
im
Wesentlichen
jener
der
Betriebsratsmitglieder.
Das
Arbeitsverfassungsgesetz enthält aber Sonderbestimmungen für Mitglieder des
Jugendvertrauensrats, die als Lehrlinge dem Berufsausbildungsgesetz unterliegen
(§ 130 Abs. 1 ArbVG).
Seite 40
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Betriebsratswahl
Von der Betriebsversammlung bis zur Konstituierung
EINBERUFUNG DER BETRIEBSVERSAMMLUNG
VERSTÄNDIGUNG DES BETRIEBSINHABERS SOWIE HINWEIS AUF
DESSEN PFLICHT ZUR ÜBERMITTLUNG DES ARBEITNEHMERVERZEICHNISSES.
VORSCHLÄGE FÜR DEN
WAHLVORSTAND
Spätestens 2 Wochen
vor der BV
§ 11/1 BRWO
Spätestens 3 TAGE vor der BV
§ 11/2 BRWO
BETRIEBSVERSAMMLUNG
ZUR WAHL DES WAHLVORSTANDES
SCHRIFTLICHE MITTEILUNG
DES WAHLERGEBNISSES U. WAHLTAGES AN BETRIEBSINHABER
§ 12/2 BRWO
BETRIEBSVERSAMMLUNG
Binnen 2 Tagen
nach erfolgter Mitteilung
§ 14/1 BRWO
Binnen 3 Tagen
§ 15/2, § 19/1 BRWO
ARBEITNEHMERVERZEICHNIS
VOM DIENSTGEBER
WAHLKUNDMACHUNG
AUFLEGEN DER
WÄHLERLISTE
Binnen 1 Woche
§ 15/3 BRWO
ENDE DER EINSPRUCHSFRIST
ZUR WÄHLERLISTE
ENDE DER EINBRINGUNGSFRIST
FÜR WAHLVORSCHLÄGE
ANTRÄGE AUF AUSSTELLUNG VON
WAHLKARTEN
Spätestens 2 Wo.
vor dem Wahltag
§ 20/1 BRWO
ENDE DER ÄNDERUNGSFRIST
FÜR WAHLVORSCHLÄGE
Spätestens bis zum Ablauf
des 12. Tages vor dem
Wahltag - § 21/1 BRWO
AUFLEGEN DER
WAHLVORSCHLÄGE
Während d. letzten 3 Tage vor
Beginn der Wahlhandlung
§ 21/5 BRWO
Bis zum Ablauf des 8.
Tages vor dem
Wahltag
§ 22/1 BRWO
BERATUNG U. ENTSCHEIDUNG
ÜBER AUSST. V. WAHLKARTEN
Spätestens am 7. Tag vor dem
Wahltag - § 22/1 BRWO
EINGESCHR. VERSAND
DER WAHLKARTEN BZW.
NACHWEISL. PERSÖNL.
AUSHÄNDIGUNG
Spätestens am 6. Tag vor dem
Wahltag - § 22/5 BRWO
BETRIEBSRATSWAHL
Seite 41
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Betriebsratswahl
Von der Betriebsversammlung bis zur Konstituierung
BETRIEBSRATSWAHL
3 Tage Überlegungsfrist § 32/1 BRWO
(Annahme des Mandats kann früher erfolgen.)
KUNDMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES
§ 33 BRWO
Binnen 1 Monat - § 34/1 BRWO
ENDE DER ANFECHTUNGSFRIST
Spätestens binnen 2 Wochen nach der Wahl - § 66/1 ARBVG.
EINBERUFUNG ZUR KONSTITUIERUNG
Innerhalb von 8 Wochen nach der Wahl - § 66/1 ARBVG
KONSTITUIERUNG
Den Betriebsratswahl-Fristenrechner findet man auf www.gpa.at (www.angestellte.at/brwahl/modul1.php).
Wahl der Betriebsratsfunktionäre
Beispiel 2:
In einem Betrieb haben zwei Listen kandidiert. Die Liste A erhielt mit 140 Stimmen drei,
die Liste B mit 130 Stimmen ebenfalls drei Mitglieder.
Frage:
Welche Liste kann den Betriebsratsvorsitzenden stellen?
Seite 42
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Beispiel 3:
In einem Betrieb haben drei Listen kandidiert. Die Liste A erhielt mit 120 Stimmen drei,
die Liste B mit 100 Stimmen zwei Betriebsratsmitglieder und die Liste C mit 42 Stimmen
ein Betriebsratsmitglied. Bei der Abstimmung stimmen B und C gegen A, sodass
Stimmengleichheit vorliegt.
Frage:
Wer stellt den Vorsitz?
Wechsel in den Ersatz
Beispiel 4:
Ein aktives Betriebsratsmitglied erhält eine zeitlich begrenzte Beförderung und vereinbart
mit den anderen Betriebsratsmitgliedern, dass es aufgrund der zeitlichen Belastung des
Berufes vorübergehend nicht als aktiver Betriebsrat tätig sein möchte, sondern in den
Ersatz wechselt und wenn die Einarbeitungsphase im neuen Job beendet ist, wieder in
den aktiven Betriebsrat zurückkehrt.
Frage:
Ist ein solcher Wechsel vom aktiven Betriebsrat in den Ersatz möglich?
Wo findest du die Rechtsgrundlage?
Briefwahl:
Beispiel 5:
Der Wahlvorstand verschickt zeitgerecht die Wahlkarten, für jene Arbeitnehmer, die am
Wahltag wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Möglichkeit haben, im Betrieb zu sein.
Das verschlossene Wahlkuvert eines Arbeitnehmers, der an diesem Tag nicht im Betrieb
ist, wird am Wahltag von einem Kollegen dem Wahlvorstand übergeben.
Frage:
Was hat dieser zu tun?
Seite 43
BR - was nun? Seminar für GPA-DJP BetriebsrätInnen
Mangelhafte Betriebsratswahl
Wurde die Betriebsratswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so hängt es von
der Schwere des Mangels ab, ob diese angefochten werden kann oder ob so
schwerwiegende Gründe vorliegen, dass die Wahl sogar nichtig ist.
Anfechtbare Wahl gemäß § 59 ArbVG
Das
Arbeitsverfassungsgesetz
Anfechtungsgründen, nämlich
unterscheidet
zwei
Gruppen
von
1. Wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des
Wahlrechts wurden verletzt und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst
werden konnte.
2. Die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines
Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre (unzulässige Wahl).
Anfechtungsberechtigt sind im Pkt. 1 jede wahlwerbende Gruppe sowie die
einzelnen (aktiv) wahlberechtigten und im Pkt. 2 auch der Betriebsinhaber.
Anfechtungsgegner ist der Betriebsrat als Kollegialorgan. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert hat.
Die Anfechtung muss binnen Monatsfrist vom Tag der Mitteilung des
Wahlergebnisses an gerechnet, beim Gericht eingebracht sein. Nach Ablauf
der Anfechtungsfrist, ist die Geltendmachung der Mängel nicht mehr möglich.
Eine mangelhafte Wahl ist dann saniert. Für den Betriebsinhaber beginnt
diese Frist ab der Mitteilung des Wahlergebnisses.
Beispiel:
Die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats der Arbeiter und Angestellten wurde
nicht in getrennten Gruppenversammlungen beschlossen. (EA Salzburg
18.04.1983, Arb 10.231)
Nichtige Wahl gemäß § 60 ArbVG
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist dann gegeben, wenn die Mängel so
gravierend sind und über die für die Anfechtung geforderte Verletzung
wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens hinausgehen und die
elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen worden sind.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann jederzeit durch Klage geltend
gemacht werden.
Klagslegitimiert sind Wahlwerber, Wahlberechtigte, Betriebsinhaber und jeder,
der ein rechtliches Interesse hat.
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Beispiel:
Die Arbeitnehmer wurden durch den Wahlvorstand telefonisch befragt, ob sie mit
der Wahl einer bestimmten Person zum Betriebsrat einverstanden sind. (EA Linz
20.03.1975, Arb 9360)
Mangelhafte Betriebsratswahl
Anfechtung
Nichtigkeit
Wahlberechtigte Arbeitnehmer scheinen im Wählerverzeichnis
nicht auf.
Die Einberufung der Betriebsversammlung in der die Wahl
beschlossen und auch durchgeführt werden soll, erfolgt derart,
dass nicht alle stimmberechtigten Arbeitnehmer davon Kenntnis
erlangen oder erlangen können. (OGH 29.11.1966, Arb. 8322)
Der Wahlvorstand stellt in Karenz befindlichen oder wegen
Präsenzdienstes, auswärtiger Arbeitsleistung, Krankheit oder
Urlaub abwesenden Arbeitnehmern keine Wahlkarten aus. (EA
Eisenstadt 24.11.1986 Arb 10.568)
Der Anschlag der Wahlkundmachung enthält eine Frist zur
Einbringung von Wahlvorschlägen, die am Tag des Anschlags
bereits abgelaufen ist. (EA Wien 05.12.1985, Arb 10.464)
Die Wahlzeit wird entgegen der Wahlkundmachung um eine
Stunde verkürzt. (EA Linz 27.05.1975, Arb 9386)
Es werden weder Wählerlisten aufgelegt noch Wahlvorschläge
erstattet und die Geheimhaltung der einzelnen Wählerstimmen ist
nicht gewährleistet. (OGH 31.01.1967, Arb 8347)
Wahlkartenstimmen wurden in einem Sammelkuvert (VwGH
16.01.1973, Arb 9095) bzw. auf andere Weise als im Postweg
übersandt. (EA Graz 14.11.1986, Arb 10.566)
Der Vorsitzende eines Wahlvorstandes erklärt, ohne dem
Vertreter eines Wahlvorschlages eine Frist zur Verbesserung
desselben einzuräumen, den Wahlvorschlag für ungültig. (EA
Wien 26.01.1979, Arb 9758)
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Sitzungen des Betriebsrates gemäß § 67
ArbVG
Der Betriebsratsvorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) hat
den Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung unter vorheriger
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Darüber hinaus muss
der
Vorsitzende
den
Betriebsrat
einberufen,
wenn
es
1/3
der
Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
Kommt der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Arbeits- und
Sozialgericht angerufen werden (§ 67 Abs. 3 ArbVG).
Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Der Betriebsrat kann aber bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen,
die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung oder
Entlassung eines Arbeitnehmers können aber nur mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Der Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats bedarf der Mehrheit der
Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
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Betriebsratsumlage § 73 ArbVG
Die
Betriebs-(Gruppen-)versammlung
kann
die
Einhebung
einer
Betriebsratsumlage (höchstens 0,5 % des Bruttoarbeitsentgelts) beschließen, die
vom Arbeitgeber einzubehalten und bei jeder Lohn- (Gehalts)auszahlung an den
Betriebsrats-fonds abzuführen ist. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender
Antrag des Betriebsrats. Eine erleichterte Beschlussfassung ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
Die
Anwesenheit
von
mindestens
der
Hälfte
der
stimmberechtigten Arbeitnehmer ist daher für das Zustandekommen eines
rechtsgültigen Beschlusses stets notwendig.
Der Betriebsratsfonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird vom
Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, verwaltet.
Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zur Deckung der Kosten der
Geschäftsführung des Betriebsrats und zur Errichtung und Erhaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu
Gunsten der Arbeitnehmerschaft verwendet werden.
Betriebsratsfonds § 73 ArbVG
Der Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Errichtungsaktes und keiner wie
auch immer gearteten Konstituierung. Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage,
die Zuwendungen seitens des Betriebsinhabers sowie sonstige Vermögenschaften
bilden unmittelbar den Fonds.
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Betriebsrat, die Vertretung nach außen
dem Vorsitzenden des BR.
Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die
Betriebsversammlung für eine Tätigkeitsdauer von vier Jahren Rechnungsprüfer
zu wählen.
In
Betrieben
(Arbeitnehmergruppen),
in
denen
mehr
als
zwei
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs-(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl
beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Betriebsratswahl
durchzuführen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Betriebsrat nicht angehören.
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel
des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Nähere
Regelungen sind in der Betriebsratsfonds-Verordnung enthalten.
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Leiharbeiter und Betriebsratsfonds:
Beispiel 6:
Im Betrieb gibt es neben dem Stammpersonal zahlreiche Leiharbeiter der Leihfirma
„Accent“. Der Beschäftigerbetrieb hat seit Jahrzehnten einen Betriebsrat. Dieser
verwaltet den Betriebsratsfonds, der zum größten Teil von der Betriebsratsumlage (0,5
%) der einzelnen Arbeitnehmer gespeist wird. In der Leihfirma „Accent“ wurde erst ein
Betriebsrat gewählt. Nunmehr wird eine erste Betriebsversammlung abgehalten. Auf der
Einladung findet sich als Tagsordnungspunkt: Einhebung einer Betriebsratsumlage in der
Höhe von 0,5 %.
Frage:
Wie ist die rechtliche Situation der Leiharbeiter in Bezug auf die Betriebsratsumlage?
Sacherfordernisse § 72 ArbVG
Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei und Geschäftserfordernisse sowie
sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den
Bedürfnissen des BR
(Wahlvorstands) angemessenem Ausmaß vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Arbeitgeber unentgeltlich für die
Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
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