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Entwurf
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum
Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische
Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV)
[CELEX Nr. 32010L0032]
Aufgrund der §§ 3, 4, 5 und 7, § 8 Abs. 2, §§ 12 und 14, § 15 Abs. 3 und §§ 41 bis 43 des
Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen im Sinn
des ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in
Labors, wenn für die Arbeitnehmer/innen die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen
medizinischen Instrumenten zu verletzen.
(2) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, bleibt unberührt.
(3) Arbeitgeber/innen müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass auch allfällige
Subunternehmer (Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit ihnen Dienstleistungen für das
Krankenhaus- oder Gesundheitswesen, das Veterinärwesen oder für Labors erbringen), die
Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel
zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder
Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).
(2) Spezifische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind Maßnahmen zur Vermeidung
von Verletzungen oder Übertragung von Infektionen bei der Erbringung von Dienstleistungen und
Tätigkeiten, bei denen für die Arbeitnehmer/innen die Gefahr einer Verletzung oder Übertragung von
Infektionen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente besteht.
(3) Spezifische Schutzmaßnahmen sind insbesondere
1. die Verwendung jener Arbeitsmittel, die aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
die sichersten sind, sowie
2. sichere Methoden für die Entsorgung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen
§ 3. (1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach §§ 3 und 4 VbA sind alle Situationen
zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen
vorkommen können.
(2)
Zu
berücksichtigen
sind
Technologie,
Arbeitsorganisation,
Arbeitsgestaltung,
Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss
von Faktoren der Arbeitsumgebung. Die Wichtigkeit einer gut ausgestatteten und organisierten
Arbeitsumgebung ist anzuerkennen. Auf diese Weise ist festzustellen, wie Expositionen vermieden oder
beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.
(3) Zur Prävention von Infektionsgefahren sind aufgrund der Ermittlung und Beurteilung sichere
Arbeitsregelungen einzuführen. Dazu ist ein kohärentes und umfassendes Präventionskonzept
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einzuführen, das Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen,
arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie den Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung umfasst.
Expositionsvermeidung
§ 4. (1) Die wichtigste Strategie zur Verhinderung beruflich bedingter Verletzungen und Infektionen
und zur Minimierung des Risikos ist die Vermeidung von Expositionen. Arbeitgeber/innen haben die
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen in allen mit der Arbeit zusammenhängenden Aspekten
einschließlich psychosozialer Faktoren und der Arbeitsorganisation sicherzustellen. Die in dieser
Verordnung festgelegten spezifischen Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz niemals davon
auszugehen, dass kein Risiko besteht.
(2) Unter Berücksichtigung der Tätigkeit und der Risikobewertung ist das Expositionsrisiko auf ein
so niedriges Niveau zu verringern, dass Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen
angemessen geschützt sind. Wenn ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze
medizinische Instrumente besteht, gilt zur Verminderung der Exposition der Arbeitnehmer/innen
zusätzlich zu § 5 VbA Folgendes:
1. Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel ist verboten.
2. Es sind medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur
Verfügung zu stellen.
3. Die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten ist wenn möglich durch
Änderung der Verfahren zu vermeiden.
4. Es sind sichere Verfahren für den Umgang mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten
sowie für den Umgang und die Entsorgung von kontaminierten Abfällen festzulegen und
umzusetzen.
5. So nah wie möglich an den Arbeitsplätzen, an denen scharfe oder spitze medizinische
Instrumente verwendet werden könnten, sind deutlich gekennzeichnete und technisch sichere
Behälter für die Entsorgung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten aufzustellen.
Information und Unterweisung
§ 5. Da Maßnahmen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins nur dann wirksam sind, wenn
sowohl die Arbeitgeber/innen als auch die Arbeitnehmer/innen und ihre Vertreter/innen in die Pflicht
genommen werden, und an Arbeitsplätzen die größtmögliche Sicherheit nur durch eine Kombination von
Planung, Gefahrenbewusstsein, Information, Unterrichtung und Unterweisung sowie Schutzmaßnahmen
und Überwachung erreicht werden kann, haben die Information und die Unterweisung (§ 12 VbA) der
Arbeitnehmer/innen auch Regeln und Verfahren in Bezug auf Verletzungen durch scharfe oder spitze
medizinische Instrumente zu umfassen. Dabei sind insbesondere auch folgende Themen abzudecken:
1. die richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten
Schutzmechanismen,
2. die Einarbeitung von neuen Arbeitnehmer/innen, einschließlich allfälliger überlassener
Arbeitnehmer/innen,
3. Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen und dem möglichen Kontakt mit Blut oder anderen
potenziell infektiösen Stoffen,
4. Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen,
einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter
Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung der Schutzimpfung,
5. Vorkehrungen gemäß § 6,
6. im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen,
7. die Verfahren nach § 4 Abs. 2 Z 4.
Vorkehrungen für den Fall von Verletzungen
§ 6. (1) Arbeitgeber/innen müssen ein systematisches Verfahren festlegen, das gewährleistet, dass
die Arbeitnehmer/innen jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische
Instrumente und jeden ernstzunehmenden Zwischenfall, der beinahe zu einer Verletzung oder Infektion
durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, gemäß § 15 Abs. 5 und 6 ASchG
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden. Zur
Förderung einer Kultur der Vermeidung von Schuldzuweisungen ist dieses Verfahren nicht auf
individuelle Fehler, sondern auf systemische Faktoren auszurichten und ist die systematische Meldung als
akzeptiertes Verfahren anzusehen.
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(2) Arbeitgeber/innen müssen Regeln vorsehen, in denen die im Fall von Verletzungen mit scharfen
oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Schritte zur Versorgung verletzter
Arbeitnehmer/innen festgelegt sind, wie z. B. eine Postexpositionsprophylaxe oder die notwendigen
medizinischen Untersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist. Verletzte
Arbeitnehmer/innen müssen die Möglichkeit haben, sich einer ärztlichen Untersuchung i.S.d. § 5 Abs. 1
Z 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2008) zu unterziehen.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente müssen
Arbeitgeber/innen prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß
§ 363 ASVG zu erstatten ist. Diesem obliegt die Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Leistungen der Unfallversicherung in Betracht
kommen.
Förderung des Gefahrenbewusstseins
§ 7. (1) Die Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen informieren über vorhandene
Unterstützungsprogramme und fördern und verbreiten bewährte Verfahren für die Prävention von
Verletzungen oder Infektionen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente in geeigneter Weise,
z. B. durch Veröffentlichung von guten Beispielen auf ihren Websites, in ihren periodischen
Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen an ihre Mitglieder.
(2) Zur Sensibilisierung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen über die mit Verletzungen
oder Infektionen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente verbundenen Gefahren und
erforderlichen Maßnahmen erstellen die Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit
mit den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen entsprechendes Informationsmaterial und
veröffentlichen dieses in geeigneter Weise.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der
von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen
durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134/66 vom 1. Juni
2010 umgesetzt.
(2) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung
keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.
(3) Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2013 in Kraft.
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