1. ------IND- 2015 0722 S-- DE- ------ 20160125 --- --- PROJET Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden Inhalt Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen .........................................................9 Kapitel 2 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung von Fahrzeugen .......................................................................................... 31 Kapitel 3 Spezielle Anforderungen für die Anwendung ......................... 32 Anhang 1. Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge .................................35 1. Geräuschpegel..................................................................................... 36 2. Emissionen leichter Fahrzeuge ........................................................... 38 3A. Tanks für flüssige Kraftstoffe .......................................................... 41 3B. Hinterer Unterfahrschutz ..................................................................42 4. Platz für das hintere amtliche Kennzeichen ........................................ 44 5. Lenkanlage .......................................................................................... 45 6 A. Einsteigen........................................................................................ 46 6 B. Türverriegelungen und Türscharniere ............................................. 46 7. Vorrichtung für Schallzeichen ............................................................ 47 8. Einrichtungen für indirekte Sicht ........................................................ 48 9A. Bremsanlage ..................................................................................... 49 9B. Bremsanlage ..................................................................................... 50 9C. Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und Austauschbremstrommeln....................................................................... 51 10. Funkentstörung (EMV) ..................................................................... 52 11. Emissionen von Dieselmotoren ........................................................ 54 12. Innenausstattung ............................................................................... 55 13A. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen ........................................ 56 13B. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen ........................................ 56 14. Lenkanlage bei Unfallstößen ............................................................ 57 15A. Sitzfestigkeit .................................................................................. 58 15B. Sitze in Bussen ............................................................................... 61 16. Außenkanten ..................................................................................... 63 17A. Rückwärtsgang ............................................................................... 64 17B. Geschwindigkeitsmesser ................................................................ 65 18. Vorgeschriebene Schilder .................................................................65 19. Gurtverankerungen und ISOFIX-Befestigungssysteme .................... 66 20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern ............................................................. 71 21. Rückstrahler ...................................................................................... 75 22A. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten ....................................................................................... 76 22B. Warnleuchten ................................................................................. 77 22C. Seitenmarkierungsleuchten ............................................................78 23. Fahrtrichtungsanzeiger ......................................................................78 24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung .....................................................79 25A. Scheinwerfer ..................................................................................80 25B. Glühlampen für die Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern .........................................................................................81 25C. Scheinwerfer mit Gasentladungslampe ..........................................81 25D. Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern mit Gasentladungslampe .................................................82 25E. Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen Fernlicht und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen und/oder LEDs ausgerüstet sind .............................................................82 25F. Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge .....83 26. Vordere Nebelscheinwerfer ..............................................................83 27. Abschleppeinrichtungen ...................................................................84 28. Nebelschlussleuchte ..........................................................................84 29. Rückfahrscheinwerfer .......................................................................85 30. Parkleuchten .....................................................................................86 31. Sicherheitsgurte und Haltesysteme, Haltesysteme für Kinder und ISOFIX-Verankerungen ...................................................................86 32. Sichtfeld nach vorne .........................................................................88 33. Anordnung und Kennzeichnung von manuellen Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern ...................89 34. Entfrostung/Trocknung bei Kraftfahrzeugen ....................................89 35. Scheibenwischer und Scheibenwascher ............................................90 36. Heizanlagen ......................................................................................91 37. Radabdeckungen ...............................................................................92 38. Kopfstützen .......................................................................................93 39. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch........................................93 40. Motorleistung ....................................................................................95 41. Emissionen schwerer Fahrzeuge .......................................................95 42. Seitenschutz ......................................................................................98 43. Spritzschutzsysteme ........................................................................100 44. Massen und Abmessungen .............................................................. 101 45. Sicherheitsscheiben und deren Einbau im Fahrzeug .......................102 46. Reifen.............................................................................................. 104 47. Geschwindigkeitsbegrenzer ............................................................107 48. Massen und Abmessungen .............................................................. 109 49. Führerhaus-Außenkanten ................................................................ 110 50. Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern .....111 50B Kurzkupplungseinrichtungen ........................................................112 51. Brennverhalten von Innenraummaterial in Bussen .........................113 52A. Busse ............................................................................................ 113 52B Festigkeit des Aufbaus von Autobussen ........................................ 114 53. Frontalaufprallschutz ...................................................................... 114 54. Seitenaufprallschutz ........................................................................ 115 57. Vorderer Unterfahrschutz ............................................................... 116 58. Fußgängerschutz ............................................................................. 116 59. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit .... 117 60. Frontschutzsystem .......................................................................... 118 61. Klimaanlagen .................................................................................. 118 62. Wasserstoffsystem .......................................................................... 120 65. Notbremsassistenzsysteme (AEBS) ................................................ 121 66. Spurhaltewarnsysteme (LDWS) ..................................................... 122 67. Spezialausrüstung für den Betrieb mit Flüssiggas und Einbau dieser Ausrüstung ................................................................................. 123 68. Alarmanlagen .................................................................................. 123 69. Sicherheitssystem Elektrofahrzeuge ............................................... 124 70. Spezialausrüstung für komprimiertes Erdgas (CNG) und Einbau dieser Ausrüstung in Kraftfahrzeugen .................................................. 124 Anhang 2. Fahrzeuge, die in Schweden während einer begrenzten Zeitdauer genutzt werden sollen............................................................. 127 I. Befreite Fahrzeuge ............................................................................. 127 II. Anforderungen an befreite Fahrzeuge .............................................. 127 Anhang 3 Besondere Ausrüstungsanforderungen ................................ 129 1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge .......................................... 129 2. Kennleuchten (orangegelb) ............................................................... 130 3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über Schülertransporte. ................................................................................. 131 4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind ...... 133 5. Trennwände in Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten...................................................................................... 138 6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt werden ...................................................................................... 139 7. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden .................................139 Anhang 4 Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für Fahrdienste im Sinne des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste genutzt werden sollen .............................................................................. 141 1. Fahrgasträume mit Ein- und Ausstiegstüren und mit Gangflächen zwischen Türen und Sitzplätzen ........................................................... 141 2. Anforderungen für Fahrzeuge mit Rollstuhlplätzen .......................... 145 Anhang 5 Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a. .................149 1. Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet sind, dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der Funkanstalt der Streitkräfte gemäß der militärischen Straßenverkehrsordnung (2009:212) genutzt werden ...........................149 2. Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung (1995:137) für die kommunale Organisation der Rettungsdienste in der Ausbildung oder bei erhöhter Bereitschaft .....................................149 Gesetzblatt des Zentralamts für Transportwesen ZENTRALAMT FÜR TRANSPORTWESEN TSFS 2016:x Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden; Drucklegung am [DATUM ÅR] STRASSENVERKEHR beschlossen am xx Juni 2016. Das Zentralamt für Transportwesen erlässt 1 , 2 , auf der Grundlage von Kapitel 8 § 16 der Fahrzeugverordnung (2009:211), § 4, 12 und 3 der Siehe die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. 2 Vgl. folgende Richtlinien: - Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76, 6.4.1970, S. 1, Celex 31970L0220), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, 20.12.2006, S. 81, Celex 32006L0096), Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190, 20.8.1972, S. 1, Celex 31972L0306), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61, 8.3.2005, S. 25, Celex 32005L0021), sowie Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275, 20.10.2005, S. 1, Celex 32005L0055), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192, 19.7.2008, S. 51, Celex 32008L0074). - Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 042, 23.2.1970, S. 16, Celex 31970L0157), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 155, 15.6.2007, S. 49, Celex 32007L0034). - Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftstoffbehälter und den 1 1 TSFS 2016:x Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76, 6.4.1970, S. 23, Celex 31970L0221), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L48, 18.2.2006, S. 16, Celex 32006L0020). - Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76, 6.4.1970, S. 25, Celex 31970L0222). - Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, 18.6.1970, S. 10, Celex 31970L0311), geändert durch die Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 40, 13.2.1999, S. 36, Celex 31999L0007). Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 176, 10.8.1970, S. 5, Celex 31970L0387), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. ABl. L 130, 12.5.2001, S. 33 (Celex 32001L0031). Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 176, 10.8.1970, S. 122, Celex 31970L0388). - Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202, 6.9.1971, S. 37, Celex 31971L0320), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 267, 4.10.2002, S. 23, Celex 32002L0078). - Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152, 6.7.1972, S. 15, Celex 31972L0245), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 70, 14.3.2009, S. 17, Celex 32009L0019). - Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABl. L 38, 11.2.1974, S. 2, Celex 31974L0060), geändert durch die Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABl. L 87, 8.4.2000, S. 22, Celex 32000L0004). - Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38, 11.2.1974, S. 22, Celex 31974L0061), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 2 TSFS 2016:x Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 286, 29.11.1995, S. 1, Celex 31995L0056). - Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABl. L 165, 20.6.1974, S. 16, Celex 31974L0297), geändert durch die Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstößen an den technischen Fortschritt (ABl. L 366, 31.12.1991, S. 1, Celex 31991L0662). - Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (ABl. L 221, 12.8.1974, S. 1, Celex 31974L0408), geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 143, Celex 32005L0039). - Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. L 266, 2.20.1974, S. 4, Celex 31974L0483), geändert durch die Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. L 75, 15.3.2007, s. 21 Celex 32007L0015). - Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. L 196, 26.7.1975, S. 1 Celex 31975L0443), geändert durch die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 177, 5.7.1997, S. 15, Celex 31997L0039). - Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24, 30.1.1976, S. 1, Celex 31976L0114), geändert durch die Richtlinie 78/507/EG der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 155, 13.6.1978, S. 31, Celex 31978L0507). - Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24, 30.1.1976, S. 6, Celex 31976L0115), geändert durch die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 149, Celex 32005L0041). - Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 1, Celex 31976L0756), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 257, 25.9.2008, S. 14, Celex 32008L0089). - Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 32, Celex 31976L0757), geändert durch die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung 3 TSFS 2016:x der Richtlinie 76/757/EWG des Rates über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 11, Celex 31997L0029). - Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 54, Celex 31976L0758), geändert durch die Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 25, Celex 31997L0030). - Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 71, Celex 31976L0759), geändert durch die Richtlinie 1999/15/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 14, Celex 31999L0015). - Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 85, Celex 31976L0760), geändert durch die Richtlinie 97/31/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 49, Celex 31997L0031). - Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 96, Celex 31976L0761), geändert durch die Richtlinie 1999/17/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 45, Celex 31999L0017). - Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 122, Celex 31976L0762), geändert durch die Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 82, Celex 31999L0018). - Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (ABl. L 145, 3.6.1977, S. 41 Celex 31977L0389), geändert durch die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 258, 11.10.1996, S. 26, Celex 31996L0064). - Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(ABl. L 220, 29.8.1977, S. 60, Celex 31977L0538), geändert durch die Richtlinie 1999/14/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/538/EWG des Rates über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 1, Celex 31999L0014). - Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 220, 29.8.1977, S 72, Celex 31977L0539), geändert durch die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 77/539/EWG des Rates über 4 TSFS 2016:x Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 63, Celex 31997L0032). - Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220, 29.8.1977, S. 83, Celex 31977L0540), geändert durch die Richtlinie 1999/16/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/540/EWG des Rates über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 33, Celex 31999L0016). - Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220, 29.8.1977, S. 95, Celex 31977L0541), geändert durch die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 146, Celex 32005L0040). - Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABl. L 267, 19.10.1977, s. 1, Celex 31977L0649), geändert durch die Richtlinie 90/630/EG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 341, 6.12.1990, S. 20, Celex 31990L0630). - Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. L 81, 28.3.1978, S. 3, Celex 31978L0316), geändert durch die Richtlinie 93/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt (ABl. L 284, 19.11.1993, S. 25, Celex 31993L0091). Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 81, 28.3.1978, S. 27, Celex 31978L0317). - Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (ABl. L 81, 28.3.1978, S. 49, Celex 31978L0318), geändert durch die Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 195, 29.7.1994, S. 1 Celex 31994L0020). Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 168, 26.6.1978, S. 45, Celex 31978L0549), geändert durch die Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 354, 31.12.1994, S. 10, Celex 31994L0078). Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. L 325, 20.11.1978, S. 1, Celex 31978L0932). - Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375, 31.12.1980, s. 36, Celex 31980L1268), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49, 19.2.2004, S. 36, Celex 32004L0003). 5 TSFS 2016:x - Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375, 31.12.1980, S. 46, Celex 31980L1269), geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334, 28.12.1999, s. 32, Celex 31999L0099). Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hinsichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten (ABl. L 192, 11.7.1987, S. 43, Celex 31987L0354). Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124, 5.5.1989, s, 1, Celex 31989L0297). Richtlinie 91/226/EWG der Kommission vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 103, 23.4.1991, S. 5, Celex 31991L0226). - Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 betreffend die Masse und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. L 129, 14.5.1992, S. 1, Celex 31992L0021), geändert durch die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den technischen Fortschritt. (ABl. L 233, 30.9.1995, S. 73, Celex 31995L0048). - Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 129, 14.5.1992, S. 11, Celex 31992L0022), geändert durch die Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 291, 8.11.2001, S. 24, Celex 32001L0092). - Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129, 14.5.1992, S. 95, Celex 31992L0023), geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 46, 17.2.2005, S. 42, Celex 32005L0011). Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129, 14.5.1992, S. 154, Celex 31992L0024), geändert durch die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 44, 14.2.2004, S. 19 Celex 32004L0011). - Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (ABl. L 409, 31.12.1992, S. 17, Celex 31992L0014). - Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt (ABl. L 284, 19.11.1993, S. 25, Celex 31993L0091). - Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (ABl. L 195, 29.7.1994, S. 1, Celex 31994L0020). 6 TSFS 2016:x - Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 1, Celex 31995L0028). - Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 169, 8.7.1996, S. 1, Celex 31996L0027). - Richtlinie 96/79/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 18, 21.1.1997, S. 7, Celex 31996L0079), geändert durch die Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt (ABl. L 9, 13.1.2000, S. 14, Celex 31999L0098). - Richtlinie 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233, 25.8.1997, S. 1 Celex 31997L0027), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 67, 9.3.2002, S. 47, Celex 32003L0019). - Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 203, 10.8.2000, S. 9, Celex 32000L0040). - Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates (ABl. L 292, 9.11.2001, S. 21, Celex 32001L0056), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 330, 28.11.2006, S. 12, Celex 32006L0119). - Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25, 29.1.2004, S. 1 Celex 32003L0097), geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 81, 30.3.2005, S. 44, Celex 32005L0027). - Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321, 6.12.2003, S. 15, Celex 32003L0102). - Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310, 25.11.2005 S. 10, Celex 32005L0064), geändert durch die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich 7 TSFS 2016:x Abgasreinigungsverordnung (2011:345), Kapitel 13 §§ 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung (1998:1276) sowie § 10 der Verordnung (1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit die folgenden allgemeinen Hinweise. ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt (ABl. L 9, 14.1.2009, S. 31, Celex 32009L0001). - Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. - Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Abgasreinigung von Kraftfahrzeugen, Kapitel 13 §§ 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung (1998:1276) sowie § 10 der Verordnung (1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit und beschließt die folgenden allgemeinen Hinweise. - Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, 20.12.2006, S. 81, Celex 32006L0096). - Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, 9.10.2007, S. 1, Celex 32007L0046). 8 TSFS 2016:x Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen § 1 Die folgende Rechtsverordnung enthält genauere Bestimmungen zur Beschaffenheit und Ausrüstung von Fahrzeugen gemäß der Kraftfahrzeugverordnung (2009:211), der Verordnung über die Abgasreinigung bei Kraftfahrzeugen (2011:345) und der Verordnung (1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit. Die Vorschriften gelten für 1. Fahrzeuge, die am 1. Juli 2010 oder später in Betrieb genommen werden, und 2. bei der nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, sowie bei der Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Die Vorschriften gelten für Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von 1. im Eigenbau konstruierten oder umgebauten Fahrzeuge gemäß Kapitel 41 § 1 der Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, 2. Standard-Rallyefahrzeuge gemäß Kapitel 42 §§ 1 und 2 der Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, 3. Fahrzeugen, die gemäß §§ 14–16 des Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Bestimmungen über Fahrzeuge gemäß Absatz 3 Ziffer 1-3 sind den Vorschriften und allgemeinen Hinweisen des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. § 2 Bestimmungen zu den Anforderungen an neue Fahrzeuge, die unter eine EG-Typgenehmigung fallen, sind Kapitel 2 § 2 des Fahrzeuggesetzes (2002:574) und Kapitel 2 § 10 der Fahrzeugverordnung (2009:211) zu entnehmen. § 3 Die Bestimmungen in den vorliegenden Vorschriften, die sich auf Bereiche beziehen, für die keine harmonisierten Regeln vorliegen, gelten nicht für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entweder 1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt, in Verkehr gebracht oder auf öffentlichen Straßen verwendet worden sind oder 2. in einem EFTA-Staat, der das EWR-Abkommen unterzeichnet hat, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Bestimmungen gelten hingegen in Fällen, in denen das Zentralamt für Transportwesen, die Prüfstelle, die Polizei oder der Fahrzeuginspekteur nachweisen kann, dass das fragliche Fahrzeug und System sowie die 9 TSFS 2016:x fraglichen Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick auf die Anforderungen an die Ausrüstung und deren Prüfung nicht ein Sicherheitsniveau erreichen, das dem durch diese Vorschrift gewährleisteten Sicherheitsniveau gleichwertig ist. § 4 Fahrzeuge, die bereits in einem Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen und in Betrieb genommen wurden und die für das jeweilige Fahrzeugmodell geltenden Abgasnormen gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfüllen, entsprechen den Anforderung dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemission. § 5 Die in den Vorschriften verwendeten Bezeichnungen haben, soweit nicht anders angegeben, die gleiche Bedeutung wie im Gesetz (2001:559) über Definitionen zum Straßenverkehr, in der Verordnung (2001:651) über Definitionen zum Straßenverkehr, im Fahrzeuggesetz (2002:574), in der Fahrzeugverordnung (2009:211), im Abgasreinigungsgesetz (2011:318) und in der Abgasreinigungsverordnung (2011:345). § 6 In diesen Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Richtlinie 70/157/EWG: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 70/220/EWG: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung. Richtlinie 70/221/EWG: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 70/222/EWG: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 70/311/EWG: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 70/387/EWG: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 70/388/EWG: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 71/320/EWG: Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern. 10 TSFS 2016:x Richtlinie 72/245/EWG: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung. Richtlinie 72/306/EWG: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen. Richtlinie 74/60/EWG: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze). Richtlinie 74/61/EWG: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 74/297/EWG: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen). Richtlinie 74/408/EWG: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung). Richtlinie 74/483/EWG: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen. Richtlinie 75/443/EWG: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen. Richtlinie 76/114/EWG: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 76/115/EWG: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen. Richtlinie 76/756/EWG: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 76/757/EWG: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 76/758/EWG: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 11 TSFS 2016:x Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 76/759/EWG: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 76/760/EWG: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 76/761/EWG: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer. Richtlinie 76/762/EWG: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer. Richtlinie 77/389/EWG: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen. Richtlinie 77/538/EWG: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 77/539/EWG: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 77/540/EWG: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge. Richtlinie 77/541/EWG: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Richtlinie 77/649/EWG: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 78/316/EWG: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger). Richtlinie 78/317/EWG: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 78/318/EWG: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen. 12 TSFS 2016:x Richtlinie 78/507/EWG: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 78/549/EWG: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 78/932/EWG: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 79/488/EWG: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 74/483/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 79/490/EWG: Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 80/1268/EWG: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 80/1269/EWG: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen. Richtlinie 89/297/EWG: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 90/630/EWG: Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 91/226/EWG: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 91/662/EWG: Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstößen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 92/21/EWG: Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1. 13 TSFS 2016:x Richtlinie 92/22/EWG: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 92/23/EWG: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Richtlinie 92/24/EWG: Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen. Richtlinie 92/114/EWG: Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N. Richtlinie 93/91/EWG: Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt. Richtlinie 94/20/EG: Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen. Richtlinie 94/68/EG: Richtlinie 94/68/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 94/78/EG: Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 95/28/EG: Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen. Richtlinie 95/48/EG: Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den technischen Fortschritt. Richtlinie 95/56/EG: Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 96/27/EG: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG. Richtlinie 96/64/EG: Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. 14 TSFS 2016:x Richtlinie 96/79/EG: Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG. Richtlinie 97/19/EG: Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/27/EG: Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG. Richtlinie 97/28/EG: Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/29/EG: Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/757/EWG des Rates über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/30/EG: Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/31/EG: Richtlinie 97/31/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/32/EG: Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 77/539/EWG des Rates über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 97/39/EG: Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 98/12/EG: Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 98/90/EG: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. 15 TSFS 2016:x Richtlinie 1999/7/EG: Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/14/EG: Richtlinie 1999/14/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/538/EWG des Rates über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/15/EG: Richtlinie 1999/15/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/16/EG: Richtlinie 1999/16/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/540/EWG des Rates über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/17/EG: Richtlinie 1999/17/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/18/EG: Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/98/EG: Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/99/EG: Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/100/EG: Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 1999/101/EG: Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2000/4/EG: Richtlinie 2000/4/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze). Richtlinie 2000/8/EG: Richtlinie 2000/8/EG der Kommission vom 20. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter 16 TSFS 2016:x für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger. Richtlinie 2000/40/EG: Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie 2001/31/EG: Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2001/43/EG: Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Richtlinie 2001/56/EG: Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates. Richtlinie 2001/85/EG: Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG. Richtlinie 2001/92/EG: Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2002/78/EG: Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2003/19/EG: Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2003/97/EG: Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG. 17 TSFS 2016:x Richtlinie 2003/102/EG: Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie 2004/3/EG: Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1. Richtlinie 2004/11/EG: Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen. Richtlinie 2004/78/EG: Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2004/104/EG: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Richtlinie 2005/11/EG: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2005/27/EG: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2005/39/EG: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen. Richtlinie 2005/40/EG: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Richtlinie 2005/41/EG: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften 18 TSFS 2016:x der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Richtlinie 2005/49/EG: Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2005/55/EG: Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen. Richtlinie 2005/64/EG: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie 2005/66/EG: - Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen. Richtlinie 2005/83/EG: Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2006/20/EG: Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2006/28/EG: Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2006/40/EG: - Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie 2006/96/EG: Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens. 19 TSFS 2016:x Richtlinie 2006/119/EG: Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2007/15/EG: Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen. Richtlinie 2007/34/EG: Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2007/35/EG: Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2007/46/EG: - Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Verordnung (EG) Nr. 715/2007: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Richtlinie 2008/89/EG: Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2009/1/EG: Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2009/19/EG: Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Verordnung (EG) Nr. 79/2009: Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG3. 3 20 ABl. L 35, 4.2.2009, S. 32 (Celex 32009R0079). TSFS 2016:x Verordnung (EG) Nr. 595/2009: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG4. Richtlinie 2010/19/EU: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. Verordnung (EU) Nr. 406/2010: Verordnung (EU) Nr. 406/2010 vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen 5. Verordnung (EU) Nr. 672/2010: Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge 6. Verordnung (EU) Nr. 1003/2010: Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern7. Verordnung (EU) Nr. 1005/2010: Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen8. Verordnung (EU) Nr. 1008/2010: Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen von Kraftfahrzeugen9. Verordnung (EU) Nr. 1009/2010: Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen 10. Verordnung (EU) Nr. 19/2011: Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger11. ABl. L 188, 18.7.2009, S. 1 (Celex 32009R0595). ABl. L 122, 18.5.2010, S. 1 (Celex 32010R0406). ABl. L 196, 28.7.2010, S. 5 (Celex 32010R0672). 7 ABl. L 291, 9.11.2010, S. 22 (Celex 32010R1003). 8 ABl. L 291, 9.11.2010, S. 36 (Celex 32010R1005). 9 ABl. L 292, 10.11.2010, S. 2 (Celex 32010R1008). 10 ABl. L 292, 10.11.2010, S. 21 (Celex 32010R1009). 11 ABl. L 8, 12.1.2011, S. 1 (Celex 32011R0019). 4 5 6 21 TSFS 2016:x Verordnung (EU) Nr. 109/2011: Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme12. Verordnung (EU) Nr. 249/2012: Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger13. Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14. Richtlinie 2013/15/EU: Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien. Verordnung 540/2014/EU: Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG15. § 7In diesen Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen: ECE-Regelung 1: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam and/or a driving beam and equipped with filament lamps of categories R2 and/or HS1. ECE-Regelung 3: Uniform provisions concerning the approval of retroreflecting devices for power-driven vehicles and their trailers. ECE-Regelung 4: Uniform provisions for the approval of devices for the illumination of rear registration plates of motor vehicles (except motor cycles) and their trailers. ECE-Regelung 5: Uniform provisions for the approval of motor vehicle ”sealed beam” headlamps (SB) emitting a European asymmetrical passing beam or a driving beam or both. ECE-Regelung 6: Uniform provisions concerning the approval of direction indicators for motor vehicles and their trailers. ECE-Regelung 7: Uniform provisions concerning the approval of front and rear position (side) lamps, stop-lamps and end-outline marker lamps for motor vehicles (except motor cycles) and their trailers ABl. L 34, 9.2.2011, S. 2 (Celex 32011R0109). ABl. L 82, 22.3.2012, S. 1 (Celex 32012R0249). 14 ABl. L 353/31, 21.12.2012, s. 31-79 (Celex 32012R1230) 15 ABl. L 158 27.5.2014, S. 131 (Celex 32014R0540) 12 13 22 TSFS 2016:x ECE-Regelung 8: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving beam or both and equipped with halogen filament lamps (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 and/or H11). ECE-Regelung 10: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to electromagnetic compatibility. ECE-Regelung 11: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to door latches and door retention components. ECE-Regelung 12: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the protection of the driver against the steering mechanism in the event of impact ECE-Regelung 13: Uniform provisions concerning the approval of vehicles of categories M, N and O with regard to breaking. ECE-Regelung 13-H: Uniform provisions concerning the approval of passenger cars with regard to braking. ECE-Regelung 14: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to safety-belt anchorages. ECE-Regelung 16: Uniform provisions concerning the approval of: I. Safety-belts, restraint systems, child restraint system and isofix child restraint systems of power-driven vehicles II. Vehicles equipped with safety-belts, safety-belt reminder, restraints systems, child restraint systems and isofix child restraint systems. ECE-Regelung 17: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the seats, their anchorages and any head restraints. ECE-Regelung 18: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicles with regard to their protection against unauthorized use. ECE-Regelung 19: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle fog lamps. ECE-Regelung 20: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving beam or both and equipped with halogen filament lamps (H4 lamps). ECE-Regelung 21: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to their interior fittings. ECE-Regelung 23: Uniform provisions concerning the approval of reversing lamps for power driven vehicles and their trailers. ECE-Regelung 24: Uniform provisions concerning: I. The approval of compression ignition (C.I) engines with regard to the emission of visible pollutants II. The approval of motor vehicles with regard to the installation of C.I. engines of an approved type III. The approval of motor vehicles equipped with C.I. engines with regard to the emission of visible pollutants by the engine IV. The measurement of power of C.I. engine. ECE-Regelung 25: Uniform provisions concerning the approval of head restraints (headrests), whether or not incorporated in vehicle seats. ECE-Regelung 26: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to their external projections. 23 TSFS 2016:x ECE-Regelung 27: Uniform provisions concerning the approval of advance warning triangles. ECE-Regelung 28: Uniform provisions concerning the approval of audible warning devices and of motor vehicles with regard to their audible signals. ECE-Regelung 30: Uniform provisions concerning the approval of pneumatic tyres for motor vehicles and their trailers. ECE-Regelung 31: Uniform provisions concerning the approval of halogen sealed-beam unit (HSB unit) motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving beam or both. ECE-Regelung 34: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the prevention of fire risks. ECE-Regelung 37: Uniform provisions concerning the approval of filament lamps for use in approved units of power-driven vehicles and of their trailers. ECE-Regelung 38: Uniform provisions concerning the approval of rear fog lamps for power-driven vehicles and their trailers. ECE-Regelung 39: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the speedometer equipment including its installation. ECE-Regelung 43: Uniform provisions concerning the approval of safety glazing and glazing materials and their installation in vehicles. ECE-Regelung 45: Uniform provisions concerning the approval of headlamp cleaners, and of power-driven vehicles with regard to headlamp. ECE-Regelung 46: Uniform provisions concerning the approval of devices for indirect vision and of motor vehicles with regard to the installation of these devices. ECE-Regelung 48: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the installation of lighting and light-signalling devices. ECE-Regelung 49: Uniform provisions concerning the approval of compression ignition (C.I.) and natural gas (N.G.) engines as well as positive-ignition (P.I.) engines fuelled with liquefied petroleum gas (LPG) and vehicles equipped with C.I. and N.G. engines and P.I. engines fuelled with LPG, with regard to the emissions of pollutants by the engine. ECE-Regelung 51: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicles having at least four wheels with regard to their noise emissions. ECE-Regelung 54: Uniform provisions concerning the approval of pneumatic tyres for commercial vehicles and their trailers. ECE-Regelung 55: Uniform provisions concerning the approval of mechanical coupling components of combinations of vehicles. ECE-Regelung 58: Uniform provisions concerning the approval of I. Rear underrun protective devices (RUPDs), II. Vehicles with regard to the installation of an RUPD of an approved type, III. Vehicles with regard to there underrun protection (RUP). ECE-Regelung 59: Uniform provisions concerning the approval of replacement silencing systems. 24 TSFS 2016:x ECE-Regelung 61: Uniform provisions concerning the approval of commercial vehicles with regard to their external projections forward of the cab’s rear panel. ECE-Regelung 64: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to their equipment which may include a temporary use spare wheel and tyre unit , run flat tyres and/or a run flat. ECE-Regelung 65: Uniform provisions concerning the approval of special warning lamps for motor vehicles. ECE-Regelung 66: Uniform provisions concerning the approval of large passenger vehicles with regard to the strength of their superstructure. ECE-Regelung 67: Uniform provisions concerning: I. Approval of specific equipment of motor vehicles using liquefied petroleum gases in their propulsion system, II. Approval of a vehicle fitted with specific equipment for the use of liquefied petroleum gases in its propulsion system with regard to the installation of such equipment. ECE-Regelung 70: Uniform provisions concerning the approval of rear marking plates for heavy and long vehicles. ECE-Regelung 73: Uniform provisions concerning the approval of goods vehicles, trailers and semi-trailers with regard to their lateral protection. ECE-Regelung 77: Uniform provisions concerning the approval of parking lamps for power-driven vehicles. ECE-Regelung 79: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to steering equipment. ECE-Regelung 80: Uniform provisions concerning the approval of seats of large passenger vehicles and of these vehicles with regard to the strength of the seats and their anchorages. ECE-Regelung 83: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the emission of pollutants according to engine fuel requirements. ECE-Regelung 85: Uniform provisions concerning the approval of internal combustion engines or electric drive trains intended for the propulsion of motor vehicles of categories M and N with regard to the measurement of the net power and the maximum 30 minutes power of electric drive trains ECE-Regelung 87: Uniform provisions concerning the approval of daytime running lamps for power-driven vehicles. ECE-Regelung 89: Uniform provisions concerning the approval of: I. Vehicles with regard to limitation of their maximum speed, II. Vehicles with regard to the installation of a speed limitation device (SLD) of an approved type, III. Speed limitation devices (SLD). ECE-Regelung 90: Uniform provisions concerning the approval of replacement brake lining assemblies and drum brake linings for powerdriven vehicles and their trailers. ECE-Regelung 91: Uniform provisions concerning the approval of sidemarker lamps for motor vehicles and their trailers. ECE-Regelung 93: Uniform provisions concerning the approval of: 25 TSFS 2016:x I. Front underrun protective devices (FUPDs), II. Vehicles with regard to the installation of an FUPD of an approved type, III. Vehicles with regard to their front underrun protection (FUP). ECE-Regelung 94: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the protection of the occupants in the event of a frontal collision ECE-Regelung 95: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the protection of the occupants in the event of a lateral collision ECE-Regelung 97: Uniform provisions concerning the approval of vehicle alarm systems (VAS) and of motor vehicles with regard to their alarm systems (AS). ECE-Regelung 98: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps equipped with gas-discharge light sources. ECE-Regelung 99: Uniform provisions concerning the approval of gasdischarge light sources for use in approved gas-discharge lamp units of power-driven vehicles. ECE-Regelung 100: Uniform provisions concerning the approval of battery electric vehicles with regard to specific requirements for the construction and functional safety. ECE-Regelung 101: Uniform provisions concerning the approval of passenger cars equipped with an internal combustion engine with regard to the measurement of the emission of carbon dioxide and fuel consumption and of categories M1 and N1 vehicles equipped with an electric power train with regard to the measurement of electric energy consumption and range. ECE-Regelung 102: Uniform provisions concerning the approval of: I. A close-coupling device (CCD, II. Vehicles with regard to the fitting of an approved type of CCD. ECE-Regelung 103: Uniform provisions concerning the approval of replacement catalytic converters for power-driven vehicles. ECE-Regelung 104: Uniform provisions concerning the approval of retro-reflective markings for heavy and long vehicles and their trailers. ECE-Regelung 107: Uniform provisions concerning the approval of category M2 or M3 vehicles with regard to their general construction. ECE-Regelung 108: Uniform provisions concerning the approval for the production of retreaded pneumatic tyres for motor vehicles and their trailers. ECE-Regelung 109: Uniform provisions concerning the approval for the production of retreaded pneumatic tyres for commercial vehicles and their trailers. ECE-Regelung 110: Uniform provisions concerning the approval of: I. Specific components of motor vehicles using compressed natural gas (CNG) in their propulsion system; II. Vehicles with regard to the installation of specific components of an approved type for the use of compressed natural gas. ECE-Regelung 112: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving beam or both and equipped with filament lamps. 26 TSFS 2016:x ECE-Regelung 113: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicle headlamps emitting a symmetrical passing beam or a driving beam or both and equipped with filament lamps. ECE-Regelung 115: Uniform provisions concerning the approval of: I. Specific LPG (liquefied petroleum gases) retrofit systems to be installed in motor vehicles for the use of LPG in their propulsion system, II. Specific CNG (compressed natural gas) retrofit systems to be installed in motor vehicles for the use of CNG in their propulsion system ECE-Regelung 116: Uniform technical prescriptions concerning the protection of motor vehicles against unauthorized use. ECE-Regelung 117: Uniform provisions concerning the approval of tyres with regard to rolling sound emissions. ECE-Regelung 118: Uniform technical prescriptions concerning the burning behaviour of materials used in the interior construction of certain categories of motor vehicles. ECE-Regelung 119: Uniform provisions concerning the approval of cornering lamps for power-driven vehicles. ECE-Regelung 121: Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the location and identification of hand controls, telltales and indicators ECE-Regelung 122: Uniform provisions concerning the approval of vehicles of categories M, N and O with regard to their heating systems. ECE-Regelung 123: Uniform provisions concerning the approval of adaptive front-lighting systems (AFS) for motor vehicles. ECE-Regelung 124: Uniform provisions concerning the approval of wheels for passenger cars and their trailers ECE-Regelung 125: Uniform provisions concerning the approval of motor vehicles with regard to the forward field of vision of the motor vehicle driver ECE-Regelung 132: Uniform provisions concerning the approval of Retrofit Emission Control devices (REC) for heavy duty vehicles, agricultural and forestry tractors and non-road mobile machinery equipped with compression ignition engines. § 8 Die nachstehenden Vorschriften verwenden verschiedene Fahrzeugklassen. Die Bestimmungen zu den Fahrzeugklassen sind der Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zu entnehmen. Für Fahrzeuge, die nicht unter die Verordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen zu den Fahrzeugklassen. Klasse Bedeutung Klasse M Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. 27 TSFS 2016:x 28 Klasse M1 Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen neben dem Fahrersitz. Klasse M2 Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen neben dem Fahrersitz und mit einem Höchstgewicht von nicht über 5 t. Klasse M3 Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen neben dem Fahrersitz und mit einem Höchstgewicht von über 5 t. Klasse N Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse N1 Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von nicht über 3,5 t. Klasse N2 Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von über 3,5 t, jedoch nicht über 12 t. Klasse N3 Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von über 12 t. Zusatz G Wird für Fahrzeuge der Klasse M oder N angegeben, die besondere Merkmale besitzen, aufgrund derer das Fahrzeug außerhalb des normalen Straßennetzes verwendet werden kann. Die Kriterien für die teilweise Klassifizierung von Fahrzeugen als Geländefahrzeuge sind Punkt 4 in Teil A von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG zu entnehmen. Klasse O Anhänger (auch Auflieger) Klasse O1 Anhänger mit einem Höchstgewicht von nicht über 0,75 t. Klasse O2 Anhänger mit einem Höchstgewicht von über 0,75 t, jedoch nicht über 3,5 t. Klasse O3 Anhänger mit einem Höchstgewicht von über 3,5 t, jedoch nicht über 10 t. Klasse O4 Anhänger mit einem Höchstgewicht von über 10 t. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Ein Fahrzeug mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. TSFS 2016:x Wohnmobil Fahrzeug der Klasse M, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: 1. Tisch und Sitzgelegenheiten, 2. Sitzplätze, die in Schlafplätze umgewandelt werden können, 3. Kochgelegenheit, und 4. Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im an den Wänden, am Boden oder an der Decke fest anzubringen. Der Tisch kann jedoch leicht entfernbar sein. Beschussgeschützte Fahrzeuge Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind. Krankenwagen Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind. Leichenwagen Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind. Rollstuhlgerechtes Fahrzeug Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Bussen, die speziell konstruiert oder umgerüstet wurden, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. Wohnanhänger Fahrzeuge der Klasse O, die für mobiles Wohnen ausgerüstet sind. Die Bestimmungen gemäß Anhang 2 Abschnitt C Punkt 1 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG zur Einstufung von Fahrzeugen mit einer bestimmten Art des Aufbaus in Fahrzeugklassen sind anzuwenden. Nicht zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht einer der mit M bezeichneten Klassen angehören, gehören derjenigen mit N bezeichneten Klasse an, die ihrem Höchstgewicht entspricht. Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. 29 TSFS 2016:x § 9 Bei Anwendung der im Folgenden aufgeführten Klassen für Busse in diesen Vorschriften gilt die folgende Einteilung: Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen außer dem Fahrer. Bezeichnung Bedeutung Klasse I Busse mit Plätzen für stehende Fahrgäste, die häufiges Ein- und Aussteigen erlauben. Klasse II Hauptsächlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaute Busse, die so ausgelegt sind, dass stehende Fahrgäste im Gang und, sofern vorhanden, in einem Bereich, der nicht mehr als den Raum zweier Doppelsitze einnimmt, befördert werden können. Klasse III Ausschließlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaute Busse. Fahrzeuge für die Beförderung von höchstens 22 Fahrgästen außer dem Fahrer. Bezeichnung Bedeutung Klasse A Busse mit Plätzen für stehende Fahrgäste. Ein Fahrzeug dieser Klasse ist mit Sitzplätzen ausgerüstet und muss über Plätze für stehende Fahrgäste verfügen. Klasse B Nicht zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaute Busse. Ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt nicht über Plätze für stehende Fahrgäste. § 10 Werden die nachstehend aufgeführten Bezeichnungen in diesen Vorschriften verwendet, gilt das Folgende: Bezeichnung Bedeutung Einsatzfahrzeuge Einsatzfahrzeuge oder Fahrzeuge, die nach Kapitel 6 § 9 der Verordnung (2001:650) über das Kraftfahrzeugregister als Einsatzfahrzeuge eingetragen werden sollen. Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten Für den Transport von Kranken oder Verletzten eingerichtete Einsatzfahrzeuge, die ausschließlich für diesen Zweck von denjenigen genutzt werden, die einer Organisation im Sinne von § 6 des Gesundheitsfürsorge- und Krankenpflegegesetzes (1982:763) angehören. § 11 Der Begriff mit Typgenehmigung bedeutet, dass ein Bauteil, ein System, eine selbstständige technische Einheit oder eine Fahrzeugart in Bezug auf den Einbau einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils eine Ausführung mit Typgenehmigung gemäß einer EGVerordnung, einer EG-Richtlinie, einer ECE-Regelung, den Vorschriften 30 TSFS 2016:x des Zentralamts für Transportwesen oder den Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen darstellt. Der Begriff Anforderungen erfüllen bedeutet, dass ein Bauteil, ein System oder eine selbstständige technische Einheit die Anforderungen einer EG-Verordnung, einer EG-Richtlinie, einer ECE-Regelung, den Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen oder den Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen, unabhängig von einer etwaigen Typgenehmigung, nachweislich erfüllt. Die Verwaltungsvorschriften zur Typgenehmigung müssen nicht erfüllt sein. § 12 Der Begriff in Betrieb nehmen oder in Betrieb genommen bezeichnet den Zeitpunkt, an dem ein Fahrzeug zum ersten Mal für den ihm zugedachten Zweck genutzt wird. § 13 Befreiungen von diesen Vorschriften werden vom Zentralamt für Transportwesen geprüft. Kapitel 2 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung von Fahrzeugen § 1 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung, die über die grundlegenden Anforderungen nach Kapitel 2 §§ 5–9 der Fahrzeugverordnung (2009:211) hinausgehen, sind den Anhängen 1–5 zu entnehmen. Aus der folgenden Tabelle ist der Inhalt der Anhänge ersichtlich. Anhang Umfang 1 Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge. 2 Fahrzeuge, die in Schweden während einer begrenzten Zeitdauer genutzt werden sollen Alternative Anforderungen an 1. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen (Exportwagen). 2. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen (Fahrzeuge, die nur für die vorübergehende Nutzung nach Schweden eingeführt werden) und 3. Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 des Gesetzes (1994:1547) über Zollfreiheit usw. (Zollfreiheit für den diplomatischen Dienst) zollfrei eingeführt wurden. 31 TSFS 2016:x 3 Besondere Ausrüstungsanforderungen an 1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge, 2. Kennleuchten (orangegelb), 3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über Schülertransporte. 4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind 5. Trennwände in für den Transport von Kranken oder Verletzten eingerichteten Einsatzfahrzeugen und 6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt werden. 4 Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für Fahrdienste im Sinne des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste genutzt werden sollen. 5 Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a. § 2 Die in einer EG-Verordnung, einer EG-Richtlinie und einer ECERegelung aufgeführten Ausnahmen dürfen angewendet werden. § 3 Vorrichtungen, die als freiwillige Ausstattung in das Fahrzeug eingebaut werden, müssen die zutreffenden Anforderungen der Anhänge erfüllen. Kapitel 3 Spezielle Anforderungen für die Anwendung § 1 Ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug muss mit einem Warndreieck ausgestattet sein, das gemäß ECE-Regelung 27 typgenehmigt ist. § 2 Ein in Betrieb befindlicher Bus muss auf jedem Deck mit einem funktionsfähigen Feuerlöscher ausgestattet sein. Feuerlöscher müssen im Fahrgastraum leicht zugänglich und durch ein Schild leicht auffindbar sein. Das Schild kann entfallen, wenn der Feuerlöscher gut sichtbar ist. Feuerlöscher müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers geprüft und plombiert sein. Feuerlöscher müssen mindestens den folgenden Klassen entsprechen: 1. Klasse 34A oder 183B gemäß der schwedischen Norm SS-EN 37:2004 „Brand und Rettung – Handfeuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Funktionsanforderungen und Prüfverfahren“, 2. Klasse 34A oder 183B gemäß der schwedischen Norm SS-EN 3-1: „Brand und Rettung – Handfeuerlöscher – Teil 1: Angabe der Entleerungsdauer, Prüfung bei Bränden der Klassen A und B“ oder 3. Klasse ABE II oder ABC II. § 3 Abweichend von Kapitel 3 § 68 der Straßenverkehrsordnung (1998:1276) dürfen Fahrzeuge ohne eingeschaltete Kennzeichenleuchten betrieben werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrten bei Dunkelheit, in der Morgen- oder Abenddämmerung oder wenn die Wetterverhältnisse oder vergleichbare Umstände das Einschalten der Kennzeichenleuchten erfordern. ___________ 32 TSFS 2016:x Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig werden die Vorschriften und allgemeine Hinweise (TSFS 2010:2) des Zentralamts für Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden, aufgehoben. Im Namen des Zentralamts für Transportwesen MARIA ÅGREN Linda Norberg (Abteilung für Schienenverkehr) Straßen- und Herausgeber: Kristina Nilsson, Zentralamt für Transportwesen, Norrköping ISSN 2000-1975 33 TSFS 2016:x Anhang 1 Anhang 1. Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge Werden die nachstehend aufgeführten Bezeichnungen in diesen Vorschriften verwendet, gilt das Folgende: Bezeichnung Bedeutung N1 Klasse I Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht von höchstens 1305 kg gemäß der Begriffsbestimmung unter Punkt 2.2 in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG. N1 Klasse II Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht von über 1305 kg und höchstens 1760 kg gemäß der Begriffsbestimmung unter Punkt 2.2 in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG. N1 Klasse III Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht über 1760 kg gemäß der Begriffsbestimmung unter Punkt 2.2 in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG. Euro 5 Kraftfahrzeuge, die die in Tabelle 1 in Anhang 1 der EGVerordnung Nr. 715/2007 genannten Emissionsanforderungen erfüllen. Euro 6 Kraftfahrzeuge, die die in Tabelle 2 in Anhang 1 der EGVerordnung Nr. 715/2007 oder in Anhang 1 der EGVerordnung Nr. 595/2009 genannten Emissionsanforderungen erfüllen. Bezugsgewicht Gewicht des Fahrzeugs im betriebsbereiten Zustand ohne das einheitliche Fahrergewicht von 75 kg sowie mit einem festen Aufschlag von 100 kg. Fahrzeuge, die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klasse M1, der für bestimmte folgenden Kategorien gesellschaftliche a) Fahrzeuge für besondere Zwecke nach Kapitel 1 Bedürfnisse § 10 mit einem Bezugsgewicht von über 2000 kg, gestaltet sind b) Fahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über 2000 kg und Platz für sieben oder mehr Fahrgäste mit dem Fahrer, mit Ausnahmen von Fahrzeugen, die sich seit dem 1. September 2012 für die Verwendung im Gelände eignen, oder c) Fahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über 1760 kg, die zur gewerblichen Zwecken im Innenraum mit Platz für Rollstühle ausgerüstet sind. K Grundlegende Anforderungen S Anforderungen an Zweckbestimmung Fahrzeuge mit besonderer 35 TSFS 2016:x Anhang 1 U Nationale Ausnahmen Ausstattungsanforderungen oder besondere E Anforderungen an Ersatzteile bzw. Nachrüstbauteile T Alternative Anforderungen an fertige Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden. 1. Geräuschpegel Hinsichtlich des Geräuschpegels müssen Kraftfahrzeuge die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb oder Elektroantrieb, die am 1. Juli 2021 oder später in Betrieb genommen werden, müssen ferner über ein akustisches Fahrzeugwarnsystem verfügen, das die in Zeile K3 genannten Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. EG-Mobilkrane dürfen die in Zeile S2 angegebenen besonderen Grenzwerte erfüllen. Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, keine weitere Überprüfung des Geräuschpegels von Wohnmobilen, Krankenwagen oder Leichenwagen zur Folge haben. Austauschschalldämpfer oder Schalldämpfersystem, die in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eingebaut werden und entsprechend den Anforderungen in Zeile K3 genehmigt wurden, müssen die Anforderungen in Zeile E3 erfüllen, oder es muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers handeln. Austauschschalldämpfer, die in sonstige Fahrzeuge eingebaut werden, müssen die Anforderungen in Zeile E1, E2 oder E3 erfüllen, oder es muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers handeln. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/157/EWG 1999/101/EG 2006/96/EG 36 15.2.2010 – 30.6.2027 15.2.2010 – 30.6.2027 TSFS 2016:x Anhang 1 2007/34/EG 2013/15/EU K2 K3 S1 S2 U1 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 51 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. EU-Verordnung Nr. 540/2014 15.2.2010 oder später Erfüllung der 1.7.2016 Anforderungen gemäß Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Bei Überprüfung gemäß K1 gelten in Bezug auf Punkt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG die folgenden Grenzwerte: 1. 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW, 2. 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 75 kW, jedoch weniger als 150 kW, 3. 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr. Eine Überprüfung darf durchgeführt werden, obwohl der Belag der Prüfstrecke nicht den Anforderungen gemäß Anhang 8 der ECE-Regelung 51 entspricht. Der Belag darf jedoch nicht mehr Schall absorbieren als ein Belag, der die Anforderungen gemäß Anhang 8 der ECE-Regelung 51 erfüllt. Hinsichtlich des Geräuschpegels müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 1 in Teil I und II von Anlage 2 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen E1 15.2.2010 – 30.6.2027 1.7.2013 – 30.6.2027 Erfüllung der Anforderungen gemäß der Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Schalldämpfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/157/EWG 1999/101/EG 2006/96/EG 2007/34/EG 2013/15/EU 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später 37 TSFS 2016:x Anhang 1 E2 E3 Erfüllung der Anforderungen gemäß Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 59 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. EU-Verordnung Nr. 540/2014 15.2.2010 oder später 1.1.2018 oder später 2. Emissionen leichter Fahrzeuge Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht von höchstens 2610 kg müssen in Bezug auf die Emission von Abgasen und anderen Verunreinigungen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der nachstehenden Tabelle erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht von höchstens 2840 kg dürfen in Bezug auf die Emission von Abgasen und anderen Verunreinigungen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der nachstehenden Tabelle erfüllen, sofern die in Artikel 2 Punkt 2 der EGVerordnung Nr. 715/2007 genannten Bedingungen erfüllt sind. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in Zeile K1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 dürfen die Anforderungen in Zeile K5 erfüllen. Ethanolkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Motorkraftstoffe gemäß der schwedischen Norm SS 15 54 80:2006. Kraftfahrzeuge, die nachträglich auf den Betrieb mit CNG (Methangas) oder LPG (Flüssiggas) umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in Zeile K4 erfüllen. Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die Anforderungen in Zeile K6 erfüllen. Dennoch dürfen 1. Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen in den in Zeile S1 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen und 2. rollstuhlgerechte Fahrzeuge in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, darf eine Änderung 1. der Länge der Auspuffanlage auf bis zu 2 m nach dem letzten Schalldämpfer keine weitere Überprüfung der Abgasreinigung bei Wohnmobilen, Krankenwagen oder Leichenwagen zur Folge haben, 38 TSFS 2016:x Anhang 1 2. des Bezugsgewichtes nicht zur Folge haben, dass eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung für Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge ungültig wird und 3. der Auspuffanlage von rollstuhlgerechten Fahrzeugen keine weitere Überprüfung zur Folge haben, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen einschließlich etwaiger Partikelfilter von der Änderung nicht betroffen sind. Bestimmungen über Fahrzeuge gemäß Absatz 3 Ziffer 1-3 sind den Vorschriften und allgemeinen Hinweisen des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Zeile Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß EG-Verordnung Nr. 715/2007 geändert durch EG-Verordnung Nr. 692/2008 Euro 5 15.2.2010 – 31.8.2015 Beschränkt auf die Klassen M1, M2, und N1 Klasse I 1.1.2012 – 31.08.2016 Beschränkt auf die Klassen N1 Klassen II, N1 Klasse III und N2 EG-Verordnung Nr. 692/2008 Euro 6 1.9.2015 oder später Beschränkt auf die Klassen M1, M2, und N1 Klasse I 1.9.2016 oder später Beschränkt auf die Klassen N1 Klassen II, N1 Klasse III und N2 39 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie K3 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/220/EWG 98/69/EG Kraftfahrzeuge, die die Anford erungen in Zeile B der Tabelle 5.3.1.4 in Anhang I erfüllen . Umrüstsysteme erfüllen die Anforderungen gemäß 40 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 115 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. K5 1.2.2010 31.12.2011 Beschränkt auf die Klassen N1 Klasse I, N1 Klasse III und N2 und Fahrzeuge, die für bestimmte gesellschaftliche Bedürfnisse gestaltet sind ECE-Regelung 83 Änderungsreihe 05 Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen in Zeile B der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 erfüllen. K4 15.2.2010 – 31.12.2010 Umrüstsystem, das die Anforderungen nach Kapitel 5 §§ 24–32 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über 15.2.2010 oder später 15.2.2010 – 31.12.2010 Beschränkt auf die Klasse M1 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile K6 Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllt. 15.2.2010 – 31.12.2011 Beschränkt auf die Klasse N1 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor müssen über einen funktionierenden Dreiwege-Katalysator verfügen und die Anforderungen an die Abgasemissionen im Leerlauf und erhöhten Leerlauf gemäß Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise (TSFS 2010:84) des Zentralamts für Transportwesen über Hauptuntersuchungen erfüllen. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor müssen die Anforderungen an die Rauchdichte in den Abgasen bei freier Beschleunigung nach Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Transportwesen über Hauptuntersuchungen sowie die für das Fahrzeugmodell geltenden Emissionsanforderungen gemäß den US-Bundesbestimmungen erfüllen. Sofern keine Angaben über den Absorptionskoeffizienten für die Rauchdichte bei freier Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen, muss der Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen. T1 Hinsichtlich der Emissionen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 2 und 2a in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 3A. Tanks für flüssige Kraftstoffe Bei Kraftfahrzeugen, die mit flüssigen Kraftstoffen betrieben werden, muss das betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen gemäß Zeile K1 oder K2 erfüllt sind, darf eine Änderung 1. des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung sowie eine Neuanordnung des inneren Kraftstoffbehälters keine weitere Überprüfung des Kraftstoffsystems von Wohnmobilen, Krankenwagen oder Leichenwagen zur Folge haben, 2. des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffschläuche und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters keine weitere Überprüfung des Kraftstoffsystems von rollstuhlgerechten Fahrzeugen zur Folge haben. 41 TSFS 2016:x Anhang 1 Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/221/EWG 2000/8/EG 15.2.2010 oder später 2006/20/EG 15.2.2010 oder später 2006/96/EG 15.2.2010 oder später 2013/15/EU 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 34 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. T1 15.2.2010 oder später Hinsichtlich des Kraftstofftanks müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 3 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 3B. Hinterer Unterfahrschutz Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes und dessen Einbau die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Kippvorrichtung, Palettensystemen oder Betonpumpe dürfen alternativ die in Zeile U1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge und Anhänger mit montiertem Lastenkran oder Ausrüstung für mobile Lastenkrane dürfen alternativ die in Zeile U2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Wenn in Fahrzeugen der Klasse N1 nachträglich ein hinterer Unterfahrschutz eingebaut wird, sind die Punkte 5.3 und 5.4 in Anhang II der Richtlinie 70/221/EEG zu erfüllen. Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen: 1. schwenkbare Zugeinrichtungen, 42 TSFS 2016:x Anhang 1 2. Fahrzeuge für den ausschließlichen Einsatz bei staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren im Rettungsdienst und 3. Anhänger der Klasse O1 und O2 mit Rädern neben der Ladefläche, 4. Lastkraftwagen und Anhänger mit bauartbedingt großer Bodenfreiheit für einen Einsatz hauptsächlich im Gelände gemäß der Definition für Geländefahrzeuge in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, 5. Lastkraftwagen und Anhänger mit besonderer Ausrüstung für Bergung und Transport von beschädigten Fahrzeugen und mit einer fest angebrachten Einhängevorrichtung, und 6. Lastkraftwagen mit Aufliegevorrichtungen, 7. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck einen hinteren Unterfahrschutz ausschließt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/221/EWG 79/490/EWG 97/19/EG 2000/8/EG 2006/20/EG 2006/96/EG 15.2.2010 – 10.3.2010 Jedoch nicht anwendbar bei Typgenehmigung eines neuen Fahrzeugtyps 15.2.2010 – 10.3.2010 Jedoch nicht anwendbar bei Typgenehmigung eines neuen Fahrzeugtyps 15.2.2010 – 10.3.2010 Jedoch nicht anwendbar bei Typgenehmigung eines neuen Fahrzeugtyps 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 43 TSFS 2016:x Anhang 1 2013/15/EU K2 U1 U2 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 58 Änderungsreihe 01 1.7.2013 oder später 15.2.2010 – 10.7.2012 15.2.2010 oder später Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen Es ist kein gesonderte Unterfahrschutz erforderlich, obwohl der Abstand zwischen der hinteren Begrenzungsebene des Fahrzeugs und den Teile hinten am Fahrzeug, die einem gesonderten Unterfahrschutz entsprechen, 400 mm übersteigt. Der Abstand darf jedoch 850 mm nicht übersteigen. Der gesonderte Unterfahrschutz darf an jeder Seite um über 100 mm schmaler sein als die Hinterachse, sofern der Schutz mindestens 1800 mm breit ist. Bei eingebautem Lastenkran darf der Abstand zwischen dem gesonderten Unterfahrschutz und der hinteren Begrenzungsebene des Fahrzeugs 400 mm übersteigen. Der Unterfahrschutz muss jedoch so weit hinten im Fahrzeug eingebaut sein wie technisch möglich. Hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 3 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 4. Platz für das hintere amtliche Kennzeichen Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über einen Platz für das hintere amtliche Kennzeichenverfügen, der die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie oder T1 44 70/222/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später EU-Verordnung 29.11.2010 oder Nr. 1003/2010 später Kraftfahrzeug muss über einen Platz für das hintere amtliche Kennzeichen verfügen, der die alternativen Anforderungen nach Posten 4 in Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. TSFS 2016:x Anhang 1 T2 Kraftfahrzeug muss über einen Platz für das hintere amtliche Kennzeichen verfügen, der den Einbau von Kennzeichenschildern gemäß den Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2010:112) über die Eintragung von Fahrzeugen usw. in das Kraftfahrzeugregister erlaubt. 5. Lenkanlage Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Lenkanlage verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. EG-Mobilkrane dürfen eine Lenkanlage gemäß Zeile S2 aufweisen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 S1 S2 T1 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/311/EWG 1999/7/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 ECE-Regelung 79: Änderungsreihe 0 15.2.2010 – 1 oder spätere 31.12.2017 Änderungen. Änderungsreihe 0 1.7.2017 oder 1 Anlage 3 oder später spätere Änderungen. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hundegang ist zulässig. Hinsichtlich der Lenkanlage müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 5 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 45 TSFS 2016:x Anhang 1 6 A. Einsteigen Kraftfahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Einsteigens die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeil e Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/387/EWG 98/90/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2001/31/EG 15.2.2010 31.12.2017 geändert durch Richtlinie oder EU-Verordnung Nr. 130/2012 1.7.2016 oder später 6 B. Türverriegelungen und Türscharniere Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich der Türen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten die Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 70/387/EWG 98/90/EG 2001/31/EG K2 46 Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 11: 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 TSFS 2016:x Anhang 1 Änderungsreihe 02 Änderungsreihe 03 S1 S2 T1 15.2.2010 – 11.8.2012 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später Änderungsreihe 03 Anlage 2 oder spätere Änderungen. Die Anforderungen gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem RPunkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hinsichtlich der Türverriegelungen und Türscharniere müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 6 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 7. Vorrichtung für Schallzeichen Kraftfahrzeuge müssen über eine Vorrichtung für Schallzeichen verfügen, die die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 70/388/EWG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Vorrichtung für Schallzeichen typgenehmigt gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 28 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 47 TSFS 2016:x Anhang 1 K3 T1 Der Einbau der Vorrichtung für Schallzeichen muss die Anforderungen gemäß den folgenden Normen erfüllen ECE-Regelung 28 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen über eine Vorrichtung für Schallzeichen verfügen, die die Anforderungen nach Posten 7 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 8. Einrichtungen für indirekte Sicht Müssen über Einrichtungen für indirekte Sicht verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 bzw. K3 und K4 der folgenden Tabelle erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder Bauteile typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2003/97/EG 2005/27/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 K3 48 Fahrzeug typgenehmigt gemäß Rückspiegel und Kamerasysteme typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 46 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen ECE-Regelung 46 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.7.2013 – 31.12.2017 2.2010 oder später. TSFS 2016:x Anhang 1 K4 S1 T1 Der Einbau von Rückspiegeln und Kamerasysteme muss die Anforderungen gemäß den folgenden Normen erfüllen Änderungsreihe 02 Anlage 4 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 46 1.7.2016 oder später Änderungsreihe 02 15.2.2010 – oder spätere 31.12.2017 Änderungen Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder Anlage 4 oder später spätere Änderungen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Kraftfahrzeuge müssen über Einrichtungen für indirekte Sicht verfügen, die die Anforderungen nach Posten 8 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 9A. Bremsanlage Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Anhänger müssen über eine Bremsanlage verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllt. EG-Mobilkrane dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen die in Zeile K1 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen. Fahrzeuge dürfen in den in Zeile U1 angegebenen Fällen die in Zeile K1 oder K2 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen. Zeil e Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 71/320/EWG 15.2.2010 – 31.12.2017 98/12/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 geändert durch 49 TSFS 2016:x Anhang 1 2002/78/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2006/96/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 – 31.12.2017 ECE-Regelung 13 Änderungsreihe 11 15.2.2010 31.12.2017 Änderungsreihe 1 1 Anlage 3 oder spätere Änderungen 11.7.2016 oder später S1 Für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen sind Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Zeile K1 unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Ausnahmen müssen durch die besondere Bauweise begründet sein und 2. die Bremsanforderungen hinsichtlich der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage müssen erfüllt sein. U1 Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 44 000 kg müssen hinsichtlich der Feststellbremse die Anforderungen an Fahrzeuge bis zu einer Masse von 44 000 kg erfüllen. 9B. Bremsanlage Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über eine Bremsanlage verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klasse N1 müssen über eine Bremsanlage verfügen, die die Anforderungen in Zeile K2 der folgenden Tabelle erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen nicht über Bremsassistenten (BAS) und elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) verfügen. Sofern diese Systeme eingebaut wurden, müssen jedoch die Anforderungen gemäß der ECE-Regelung 13H Änderungsreihe 00 Anlage 7 bzw. 9 erfüllt sein. 50 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 71/320/EWG 98/12/EG 2002/78/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 S1 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 ECE-Regelung 13H Änderungsreihe 00 15.2.2010 – oder spätere 31.12.2017 Änderungen Änderungsreihe 00 1.7.2016 oder Anlage 9 oder später spätere Änderungen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Kraftfahrzeuge müssen über eine Bremsanlage verfügen, die die Anforderungen nach Posten 9 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 9C. Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und Austauschbremstrommeln Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und Austauschbremstrommeln, die in Fahrzeuge eingebaut werden, müssen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle erfüllen, oder es muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers handeln. K1 Austauschbremsbelag 71/320/EWG typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2002/78/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2006/96/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2013/15/EU 1.7.2013 – 31.12.2017 51 TSFS 2016:x Anhang 1 K2 K3 Austauschbremsbelag typgenehmigt gemäß Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und Austauschbremstrommeln typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 90 Änderungsreihe 01 oder spätere Änderungen ECE-Regelung 90 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später 10. Funkentstörung (EMV) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich der Funkentstörung (EMV) die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die am 1. Juli 2013 oder später in Betrieb genommen werden, dürfen nicht mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgestattet sein. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen für die Nachrüstung müssen hinsichtlich der Funkentstörung (EMV) entweder Zeile E1 oder E2 entsprechen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 72/245/EWG 2004/104/EG 2005/49/EG 2005/83/EG 2006/28/EG 2006/96/EG 2009/19/EG 52 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 10 Änderungsreihe 02 03 oder spätere Änderungen. Zeile Maßgebliche Normen E1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie E2 1.7.2013 oder später 15.2.2010 – 10.7.2012 15.2.2010 oder später Auf Unterbaugruppen anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 72/245/EWG 2004/104/EG 15.2.2010 oder später 2005/49/EG 15.2.2010 oder später 2005/83/EG 15.2.2010 oder später 2006/28/EG 15.2.2010 oder später 2006/96/EG 15.2.2010 oder später 2009/19/EG 15.2.2010 oder später 2013/15/EU 1.7.2013 oder später Unterbaugruppen, die für Funktionen der Störfestigkeit nicht von Bedeutung sind, müssen jedoch nicht typgenehmigt werden unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie, Punkt 3.2.9, erfüllt sind. Typgenehmigt ECE-Regelung gemäß 10 Änderungsreihe 15.2.2010 – 02 10.7.2012 03 oder spätere 15.2.2010 Änderungen. Unterbaugruppen, die für Funktionen der Störfestigkeit nicht von Bedeutung sind, müssen jedoch nicht typgenehmigt werden unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Punkt 3.2.9 der ECE-Regelung erfüllt sind. 53 TSFS 2016:x Anhang 1 T1 Hinsichtlich der Funkentstörung (EMV) müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 10 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an die Funkentstörung (EMV), wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen. 11. Emissionen von Dieselmotoren Kraftfahrzeuge, die nicht unter Zeile K1 in Punkt 2 dieses Anhangs oder unter Zeile K1 in Punkt 41 dieses Anhangs fallen, müssen hinsichtlich der Emissionen von Dieselmotoren (Rauchdichte bezogen auf die Trübung) und bei der einzelstaatlichen Typgenehmigung die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die Anforderungen in Zeile K3 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen an Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen erfüllt sind, keine weitere Überprüfung des Geräuschpegels zur Folge haben. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Fahrzeug typgenehmigt gemäß K2 54 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 72/306/EWG 2005/21/EG ECE-Regelung 24 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 – 1.1.2013 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile K3 T1 Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Erfüllung der Anforderungen an die Rauchdichte in den Abgasen bei freier Beschleunigung nach Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2010:84) über Hauptuntersuchungen sowie der für das Fahrzeugmodell geltenden Emissionsanforderungen gemäß den US-Bundesbestimmungen. Sofern keine Angaben über den Absorptionskoeffizienten für die Rauchdichte bei freier Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen, muss der Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen. Hinsichtlich der Emissionen von Dieselmotoren müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 11 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 12. Innenausstattung Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Innenausstattung die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten die Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/60/EWG 2000/4/EG 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 21 Änderungsreihe 01 Änderungsreihe 01 Anlage 3 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später 55 TSFS 2016:x Anhang 1 S1 S2 T1 Die Anforderungen gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagsbereich gemäß Richtlinie 74/60/EWG oder ECERegelung 21. Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hinsichtlich der Innenausstattung müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 12 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 13A. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, und N3 müssen über eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung verfügen und die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/61/EWG 95/56/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 18 Änderungsreihe 03 oder spätere Änderungen 15.2.2010 oder später 13B. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 müssen über eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung verfügen und die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1, T2 oder T3 erfüllen. 56 TSFS 2016:x Anhang 1 Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/61/EWG 95/56/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 S1 T1 T2 T3 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 116 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 müssen über eine Diebstahlsicherung und Startsperre verfügen, die die alternativen Anforderungen gemäß Posten 13 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Fahrzeuge der Klasse M1 müssen über eine vom Hersteller werksmäßig eingebaute elektronische Diebstahlsicherung verfügen. Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Anforderungen nach Kapitel 15 § 8 der Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllen. 14. Lenkanlage bei Unfallstößen Lastkraftwagen (N) mit einem Gesamtgewicht von höchstens 1500 kg und Personenkraftwagen (M1), mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fahrzeuge, müssen über eine Lenkanlage bei Unfallstößen verfügen, die die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Beschussgeschützte Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Lastkraftwagen (N) mit einem Gesamtgewicht von höchstens 1500 kg und Personenkraftwagen (M1) mit einem elektrischen Antriebsstrang mit 57 TSFS 2016:x Anhang 1 Bauteilen, deren Betriebsspannung zwischen 60 V und 1500 V liegt, müssen über eine Lenkanlage bei Unfallstößen verfügen, die die in Zeile K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 K3 S1 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß geändert durch Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/297/EWG 91/662/EWG 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 12 Änderungsreihe 03 oder spätere Änderungen. Änderungsreihe 04 Anlage 1 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 12 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später 1.7.2016 oder später Änderungsreihe 04 Anlage 1 oder spätere Änderungen. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Kraftfahrzeuge müssen über eine Lenkanlage bei Unfallstößen verfügen, die die Anforderungen nach Posten 14 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 15A. Sitzfestigkeit Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. 58 TSFS 2016:x Anhang 1 Kraftfahrzeuge der Klasse N müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen, die die Anforderungen in Zeile K2 oder K3 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit der Klasseneinstufung I und A müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen, die die Anforderungen in Zeile K2 oder K3 erfüllen Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen über Sitze und Kopfstützen für Fahrgäste verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1, K2, K4 oder K5 erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K3 oder K6 angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen über Sitze und Kopfstützen für Fahrgäste verfügen, die die Anforderungen in Zeile K4 oder K5 erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K3 oder K6 angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge einer anderen Klasse als M1 und EG-Mobilkrane gelten außerdem die Anforderungen in S2. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten zusätzlich die Anforderungen in Zeile S3. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/408/EWG 2005/39/EG 2013/15/EU K2 K3 Erfüllung der Anforderungen gemäß Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang IV der Richtlinie geändert durch Richtlinie 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 17 Änderungsreihe 07 oder spätere Änderungen. 74/408/EWG 15.2.2010 oder später 2005/39/EG 15.2.2010 oder später 59 TSFS 2016:x Anhang 1 2013/15/EU K4 Fahrzeug typgenehmigt oder Sitze typgenehmigt und eingebaut gemäß Anhang III von geändert durch 74/408/EWG 2005/39/EG 2013/15/EU K5 K6 S1 S2 60 Fahrzeug typgenehmigt oder Sitze typgenehmigt und eingebaut gemäß Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2 i geändert durch 1.7.2013 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 80 Änderungsreihe 01 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 17 15.2.2010 oder später Änderungsreihe 07 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Die Anforderungen in Zeile K1–K6 gelten nur für Sitze, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. TSFS 2016:x Anhang 1 S3 Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist ausreichender Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs. Dem Fahrzeughalter müssen entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, denen zu entnehmen ist, dass ein in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu widerstehen. T1 An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie vorgesehene Leistungsniveau garantieren. Kraftfahrzeuge müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen, die die Anforderungen nach Posten 15 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 15B. Sitze in Bussen Fahrzeuge der Klasse M2 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen für Fahrgäste die in Zeile K1, K2 oder K3 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge der Klasse M3 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen für Fahrgäste die in Zeile K1 oder K3 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3mit der Klasseneinstufung I und A müssen hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen die in Zeile K4 oder K5 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge einer anderen Klasse als M2 und M3 gelten zusätzlich die Anforderungen in S2. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten zusätzlich die Anforderungen in Zeile S3. 61 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder Sitze typgenehmigt und eingebaut gemäß Anhang III von geändert durch Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/408/EWG 2005/39/EG 2013/15/EU K2 Fahrzeug typgenehmigt oder Sitze typgenehmigt und eingebaut gemäß ECE-Regelung 17 Änderungsreihe 07 K3 K4 Fahrzeug typgenehmigt oder Sitze typgenehmigt und eingebaut gemäß geändert durch Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang IV der Richtlinie geändert durch K6 62 Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2 i Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2 i 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 80 Änderungsreihe 01 Änderungsreihe 03 oder spätere Änderungen. 74/408/EWG 2005/39/EG 2013/15/EU K5 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 26.7.2017 26.7.2017 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 17 Änderungsreihe 07 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 17 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 S1 S2 S3 Änderungsreihe 07 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Die Anforderungen in Zeile K1–K6 gelten nur für Sitze, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist ausreichender Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs. Dem Fahrzeughalter müssen entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, denen zu entnehmen ist, dass ein in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu widerstehen. T1 An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie 74/408/EG oder der ECE-Regelung 80 vorgesehene Leistungsniveau garantieren. Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Sitze und Kopfstützen die Anforderungen nach Posten 15 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 16. Außenkanten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Außenkanten die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten die Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. 63 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/483/EWG 79/488/EWG 2006/96/EG 2007/15/EG 2013/15/EU K2 S1 S2 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 oder später Jedoch nicht anwendbar bei Typgenehmigung eines neuen Fahrzeugtyps. 15.2.2010 oder später Jedoch nicht anwendbar bei Typgenehmigung eines neuen Fahrzeugtyps. 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 26 03 oder spätere 15.2.2010 oder Änderungen. später Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen gemäß Zeile K1 und K2 erfüllen. Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen hinsichtlich des Führerhauses die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Außenkanten die alternativen Anforderungen gemäß Posten 16 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 17A. Rückwärtsgang Fahrzeuge müssen über eine Vorrichtung zum Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, die vom Fahrersitz aus zu bedienen ist. 64 TSFS 2016:x Anhang 1 17B. Geschwindigkeitsmesser Kraftfahrzeuge müssen über einen Geschwindigkeitsmesser verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 T1 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 75/443/EWG 97/39/EG 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 39 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessers müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 17 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 18. Vorgeschriebene Schilder Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Schilder verfügen, die die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg, die von Personen oder Unternehmen hergestellt wurden, die keine gewerbsmäßigen Fahrzeughersteller sind, dürfen stattdessen über eine Kennzeichnung verfügen, die die Anforderungen in Zeile U1 erfüllt. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie 76/114/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 65 TSFS 2016:x Anhang 1 geändert durch Richtlinie 78/507/EWG 87/354/EWG 2006/96/EG oder U1 T1 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.2.2011 oder später EU-Verordnung Nr. 19/2011 geändert durch EU-Verordnung 11.4.2012 oder Nr. 249/2012 später Die Identifizierungsnummer wird vom Zentralamt für Transportwesen vergeben und muss aus einer festen, eindeutigen Kombination aus 17 Zeichen bestehen. Als Zeichen 1–3 ist die Kombination YVV zu verwenden. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Schilder verfügen, die die Anforderungen nach Posten 18 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 19. Gurtverankerungen und ISOFIX-Befestigungssysteme Kraftfahrzeuge müssen über Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Mit ISOFIX-Verankerungen für Kinderrückhaltesysteme ausgerüstete Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 müssen jedoch die Anforderungen gemäß ECE-Regelung 14 Änderungsreihe 06 Anlage 3 oder den späteren Änderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen in Bezug auf Rollstuhlplätze die Anforderungen in Zeile S3 oder die Anforderungen in Zeile S4 und S5 erfüllen. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen die Anforderungen in Zeile S6 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und EG-Mobilkrane müssen außerdem die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. 66 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/115/EWG 2005/41/EG 15.2.2010 31.12.2017 TSFS 2016:x Anhang 1 K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 14 Änderungsreihe 04 Änderungsreihe 0 5 Anlage 4 Änderungsreihe 0 5 Anlage 5 Änderungsreihe 0 5 Anlage 5 S1 S2 15.2.2010 oder später. Beschränkt auf Klasse N ohne Rücksitz, M2, und M3 15.2.2010 oder später Beschränkt auf die Klassen M2, M3, N2 und N3 15.2.2010 – 25.2.2011 Beschränkt auf Klasse M1 15.2.2010 oder später Beschränkt auf die Klassen M2, M3 und N 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später Änderungsreihe 06 Änderungsreihe 0 7 oder spätere Änderungen Die Anforderungen in Zeile K1 und K2 gelten nur für Sitze, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. An den Rücksitzen sind jedoch mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. 67 TSFS 2016:x Anhang 1 S3 Jeder Rollstuhlplatz ist mit einer integrierten Rückhalteeinrichtung auszustatten, die aus einer Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhl und einer Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhlfahrer besteht. Die Verankerungen der Rückhalteeinrichtungen müssen den in der Richtlinie 76/115/EWG und in der ISO-Norm 105421:2001 genannten Kräften widerstehen. Gurte und Befestigungsteile zur Sicherung des Rollstuhls (Befestigungsmechanismen) müssen die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG und des betreffenden Teils der ISONorm 10542 erfüllen. S4 Die Prüfungen sind mit dem in der ISO-Norm 10542 beschriebenen Ersatzrollstuhl durchzuführen. Rollstuhlplätze müssen mit einer Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhl ausgestattet sein. Rückhalteeinrichtungen, in denen der Rollstuhl in Fahrtrichtung des Fahrzeugs rückwärts stehen muss, müssen mit Rücken- und Kopfstützen ausgerüstet sein. Rücken- und Kopfstützen müssen nach unten bis in eine Höhe von mindestens 350 mm und höchstens 450 mm über dem Boden und nach oben bis mindestens 1350 mm über dem Boden reichen. Rücken- und Kopfstützen müssen zwischen 300 und 400 mm breit sein. Die Neigung darf nicht größer als 12° sein. Rücken- und Kopfstützen für einen bestimmten Rollstuhl müssen für diesen Rollstuhl geeignete Abmessungen aufweisen. Rücken- und Kopfstützen müssen Oberflächen aus energieabsorbierendem Material besitzen und so beschaffen sein, dass eine Kopfnachbildung bei einer Prüfung gemäß der Richtlinie 74/60/EWG Anhang 3 nicht mehr als 3 ms lang um über 80 g verzögert wird. Die Rückhalteeinrichtung muss die Anforderungen gemäß ISO 10542 oder die dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P1 erfüllen. In Notfällen muss ein Rollstuhl ohne Verwendung von Werkzeugen innerhalb von weniger als 40 s aus der Rückhalteeinrichtung gelöst werden können. Die Rückhalteeinrichtung muss im Fahrzeug mithilfe einer Vorrichtung verankert werden, die die statischen Prüfanforderungen in Zeile P2 erfüllt, oder die Kombination aus Rückhalteeinrichtung und Verankerung muss die dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P1 erfüllen. 68 TSFS 2016:x Anhang 1 S5 Rollstuhlplätze müssen mit einem Dreipunktgurt für den Benutzer ausgerüstet sein. Verankerungspunkte zur Verankerung von Sicherheitsgurten müssen in der Fahrzeugkarosserie oder in darin montierten Vorrichtungen liegen. Untere Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen innerhalb der in Abbildung 1 markierten Zonen liegen. Obere Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen mindestens 1000 mm über dem Boden liegen und so angeordnet sein, dass das Diagonalband des Sicherheitsgurts zwischen Achsel und Hals des Rollstuhlfahrers verlaufen kann. Dies ist mit einem Rollstuhl gemäß ISO 7193:1985 nachzuweisen, in dem eine Messpuppe mit Abmessungen entsprechend einem Mann des 50. Perzentils oder eine normal gebaute Person von 170 – 180 cm Länge sitzt. Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen die Belastungen bei einer Prüfung gemäß der Richtlinie 76/115/EWG Anhang 1 Punkt 5 aufnehmen können. 30º 75º 300 300 1000 S6 Abbildung 1. Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Busse der Klasse M3 gemäß Richtlinie 2001/85/EG Anhang VII Punkt 3.6 und 3.8 erfüllen. 69 TSFS 2016:x Anhang 1 Die Prüfung ist mit einem für den Rollstuhlplatz repräsentativen Prüfrollstuhl von mindestens 85 kg Gewicht durchzuführen. Der Prüfrollstuhl wird aus einer Geschwindigkeit von 48–50 km/h bis zum Stillstand einem Frontalzusammenstoß ausgesetzt, wobei die Verlangsamung während einer Gesamtdauer von mindestens 0,015 Sekunden größer als 20 g und während einer Gesamtdauer von mindestens 0,04 s größer als 15 g ist und mindestens 0,075 s lang dauert. Die dynamische Prüfung ist nach Einbau der Rückhalteeinrichtung entweder in einen Prüfaufbau, der der Geometrie der Verankerungen in einem Fahrzeug entspricht, in das die Rückhalteeinrichtung eingebaut werden soll, oder in Verankerungen in einem repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des Rahmens beiträgt. Während der Prüfung darf kein Teil der Rückhalteeinrichtung brechen oder sich lösen und der Rollstuhl darf sich nicht um mehr als 200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung darf seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten oder sonst hervorstehende Teile Verletzungen verursachen können. Nach der Prüfung muss der Rollstuhl ohne Verwendung von Werkzeugen innerhalb von weniger als 60 s aus der Rückhalteeinrichtung gelöst werden können. Verankerungspunkte von Rückhalteeinrichtungen müssen in einer statischen Zugprüfung eine Belastung durch eine in Längsrichtung des Fahrzeugs vorwärts gerichtete Horizontalkraft von 35 kN aufnehmen können. Verankerungspunkte von Rückhalteeinrichtungen müssen in einer statischen Zugprüfung eine Belastung durch eine in Längsrichtung des Fahrzeugs rückwärts gerichtete Horizontalkraft von 8 kN aufnehmen können. Die Kräfte müssen in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm über dem Boden am Rollstuhlplatz einwirken. Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und mindestens 0,2 s lang zu halten. T1 Kraftfahrzeuge müssen über Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte verfügen, die die Anforderungen nach Posten 19 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 70 TSFS 2016:x Anhang 1 20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 sowie den Zeilen K3–K7 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Schwenkbare Zugeinrichtungen der Klassen O3 und O4 müssen die Anforderungen bezüglich der Konturmarkierung nach Zeile K2 nicht erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge und EG-Mobilkrane dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen die in Zeile K1 und K2 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen die in Zeile U1–U9 angegebenen Ausstattungsanforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/756/EWG 97/28/EG 2007/35/EG 2008/89/EG K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß 15.2.2010 9.7.2011 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 ECE-Regelung 48 Änderungsreihe 02 02 15.2.20109.7.2011 Beschränkt auf Klasse N2 > 7500 kg, N3, O3 und O4 15.2.2010 oder später Beschränkt auf die Klassen M, N1, N2 ≤ 7500 kg, O1 und O2 71 TSFS 2016:x Anhang 1 03 K3 K4 K5 K6 K7 S1 S2 72 15.2.2010 oder später 04 15.2.2010 oder später 05 oder spätere 30.1.2011 oder Änderungen später Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Glühlampen dürfen nicht mit Farbschichten belegt werden, unabhängig von der Farbe. Fahrzeuge dürfen keine Scheinwerfer oder Leuchten anderer als der Arten besitzen, die in den vorliegenden oder in anderen vom Zentralamt für Transportwesen erlassenen Vorschriften angegeben sind. Scheinwerfer und Leuchten von Fahrzeugen müssen so an diesen angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer nicht durch das Licht gestört wird. Steinschutzvorrichtungen für vorgeschriebene Leuchten oder Scheinwerfer dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden, wenn sie die Lichtabgabe der Leuchte oder des Scheinwerfers beträchtlich mindern. Dies gilt auch für Steinschutzgitter aus Werkstoffen, die leicht so beschädigt werden können, dass sie die Lichtabgabe der Leuchte oder des Scheinwerfers mindern. Fahrzeuge dürfen keine Vorrichtungen aufweisen, die störende Reflexionen oder eine Blendgefahr anderer Fahrzeugführer verursachen können. Fahrzeuge dürfen ebenfalls keine Vorrichtungen aufweisen, mit denen während der Fahrt wechselnde oder bewegte Bilder, Texte oder Vergleichbares für Verkehrsteilnehmer außerhalb des Fahrzeugs sichtbar gezeigt werden können. Busse im Linienverkehr dürfen jedoch mit einem Fahrtzielanzeiger ausgestattet sein, der wechselnde Verkehrsinformationen nur in Verbindung mit Haltestellen anzeigt. Die besondere Zweckbestimmung des Fahrzeugs verhindert eine vollständige Erfüllung der Anforderungen in Zeile K1 und K2. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass alle verbindlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und, im Falle von Wohnmobilen, Krankenwagen, Leichenwagen und beschussgeschützten Fahrzeugen, die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. TSFS 2016:x Anhang 1 U1 Fahrzeuge müssen die folgenden Anforderungen in ECERegelung 48 und Anhang 2 der Richtlinie 76/756/EWG nicht erfüllen: 1. U2 6.1.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens vier Fernlichtscheinwerfer. 2. 6.1.9 (die größte Lichtstärke). 3. 6.10.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens zwei hintere Begrenzungsleuchten. Die Anzahl der Leuchten muss jedoch gerade sein. 4. 6.4.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens zwei Rückfahrscheinwerfer. Die Anzahl der Scheinwerfer darf höchstens vier betragen. 5. 6.5.3 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger der Klasse 2a oder 2b. Die Anzahl der Leuchten darf höchstens vier betragen. 6. 6.6.7.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens zwei Bremsleuchten der Klasse S1 oder S2. Die Anzahl der Leuchten darf höchstens vier betragen. 7. 6.9.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf höchstens zwei vordere Begrenzungsleuchten. Die Anzahl der Leuchten darf höchstens vier betragen. Fahrzeuge dürfen mit Scheinwerfern zum Einsatz als Zusatzbeleuchtung bei Arbeiten in Verbindung mit dem Fahrzeug, einer sogenannten Arbeitsbeleuchtung, ausgerüstet sein, die weißes Licht abstrahlt. Als Arbeitsbeleuchtung gelten auch Suchscheinwerfer. Eine vom Fahrerplatz aus gut sichtbare Kontrolllampe muss durch orangegelbes Dauerlicht anzeigen, dass die Arbeitsbeleuchtung eingeschaltet ist. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass sie bei normaler Fahrt nicht vibriert oder ihre Lage verändert. Arbeitsbeleuchtung 1. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten zusammengebaut sein, 2. dürfen nicht mit anderen Scheinwerfern oder anderen Leuchten kombiniert sein und 3. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten baulich vereinigt sein. 73 TSFS 2016:x Anhang 1 U3 Busse dürfen mit einem Scheinwerfer zur Beleuchtung des Bereichs außerhalb von Ein- oder Ausstiegstüren, einer sogenannten Ausstiegsbeleuchtung, in unmittelbarer Nähe von Ein- und/oder Ausstiegstüren für Fahrgäste ausgerüstet sein. Die Ausstiegsbeleuchtung muss eine Bodenhöhe von mindestens 2000 mm besitzen. Die Ausstiegsbeleuchtung darf nicht mehr als 50 mm über die größte Breite der Karosserie hervorstehen. Die Ausstiegsbeleuchtung muss so eingestellt und abgeschirmt sein, dass ihr Licht keine anderen Verkehrsteilnehmer im Umkreis außerhalb eines Radius von 10 m von der Leuchte blenden kann. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass sie bei normaler Fahrt nicht vibriert oder ihre Lage verändert. Ausstiegsbeleuchtung 1. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten zusammengebaut sein, 2. dürfen nicht mit anderen Scheinwerfern oder anderen Leuchten kombiniert sein und 3. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten baulich vereinigt sein. U4 U5 U6 U7 74 Die Ausstiegsbeleuchtung muss so an die elektrische Anlage des Fahrzeugs angeschlossen sein, dass sie nur während der Öffnung der Ein- und/oder Ausstiegstüren für Fahrgäste leuchten kann und nicht mehr leuchten kann, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 5 km/h oder mehr erreicht hat. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung mit einer Vorrichtung zur Abdeckung der Abblendscheinwerfer ausgestattet sind, dürfen mit vier Abblendscheinwerfern ausgerüstet sein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Scheinwerfer so angeschlossen sind, dass beide Paare nicht gleichzeitig leuchten können. Kraftfahrzeuge, die im Taxiverkehr eingesetzt werden, dürfen mit einer Leuchte ausgestattet sein, die grünes Licht nach vorne abstrahlt (um anzuzeigen, dass das Taxi frei ist). Leuchten für das Polizeizeichen P11, fahren Sie an den Straßenrand und halten Sie vor dem Polizeifahrzeug, gemäß Kapitel 7 § 2 der Verkehrszeichenverordnung (2007:90) dürfen blaues und rotes Licht zeigen. Ein zusätzlicher Rückstrahler am Einsatzfahrzeug darf weißes Licht nach hinten abstrahlen. TSFS 2016:x Anhang 1 U8 U9 T1 Lastkraftwagen und Anhänger der Klasse N2, N3 O3 und O4 dürfen mit Schildern für die Kennzeichnung schwerer langer Fahrzeuge versehen sein. Die Schilder müssen gemäß ECERegelung 70 typgenehmigt und angebracht sein. Bestimmungen zu Befreiungen in Bezug auf Schilder an Fahrzeugen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt werden sind § 6 der Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2010:81) über Schilder bei Übungsfahrten und Fahrtraining sowie über die Beaufsichtigung von Übungsfahrten in Fahrschulen zu entnehmen. Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen verfügen, deren Einbau die alternativen Anforderungen nach Posten 20 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 21. Rückstrahler Rückstrahler müssen hinsichtlich der vorgeschriebenen hinteren, vorderen und seitlichen Rückstrahler an Kraftfahrzeugen und Anhängern die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Auf Vorrichtungen anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/757/EWG 97/29/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Typgenehmigt gemäß 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 3 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen 15.2.2010 31.12.2017 75 TSFS 2016:x Anhang 1 T1 Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder Anlage 10 oder später spätere Änderungen. Rückstrahler müssen hinsichtlich der vorgeschriebenen hinteren, vorderen und seitlichen Rückstrahler an Kraftfahrzeugen und Anhängern die alternativen Anforderungen nach Posten 21 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 22A. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten typgenehmigt gemäß der Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/758/EWG 97/30/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 7 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. 76 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 T1 T2 Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten verfügen, die die Anforderungen von Tabelle I oder III der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Zusätzliche Bremsleuchten müssen die Anforderungen nach § 5.1.1.27 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtungsvorrichtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 7 erfüllen. 22B. Warnleuchten Warnleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Warnleuchte typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/758/EWG 97/30/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 Tagfahrleuchte typgenehmigt gemäß 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 87 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Warnleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 77 TSFS 2016:x Anhang 1 22C. Seitenmarkierungsleuchten Seitenmarkierungsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Seitenmarkierungsleuchte typgenehmigt gemäß T1 Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 91 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder spätere oder später Änderungen. Seitenmarkierungsleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 23. Fahrtrichtungsanzeiger Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Anzeiger anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/759/EWG 1999/15/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 78 Typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 6 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 TSFS 2016:x Anhang 1 T1 T2 Änderungsreihe 01 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Fahrtrichtungsanzeiger an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 23 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über vordere und hintere Fahrtrichtungsanzeiger verfügen, die die Anforderungen von Tabelle I oder III der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtungsvorrichtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 6 erfüllen. 24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung Die hintere Kennzeichenbeleuchtung an Kraftfahrzeugen und Anhängern muss die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/760/EWG 97/31/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 Typgenehmigt gemäß 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 4 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen über eine hintere Kennzeichenbeleuchtung verfügen, die die Anforderungen nach Posten 24 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 79 TSFS 2016:x Anhang 1 T2 Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über eine hintere Kennzeichenbeleuchtung verfügen, die die Anforderungen von Tabelle I oder III der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 4 erfüllen. . 25A. Scheinwerfer Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1, K2, K3, K4 oder K5 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/761/EWG 1999/17/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 K3 K4 K5 80 Typgenehmigt gemäß Typgenehmigt gemäß Typgenehmigt gemäß Typgenehmigt gemäß 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 1 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 8 15.2.2010 31.12.2017 Änderungsreihe 05 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 20 Änderungsreihe 03 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 31 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 TSFS 2016:x Anhang 1 T1 T2 Änderungsreihe 02 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 25 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über Scheinwerfer verfügen, die die Anforderungen von Abschnitt S7 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 31 erfüllen. 25B. Glühlampen für die Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern Glühlampen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß T1 T2 Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 37 Änderungsreihe 03 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Glühlampen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 25 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über Glühlampen verfügen, die die Anforderungen von Abschnitt S7 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 37 erfüllen. 25C. Scheinwerfer mit Gasentladungslampe Scheinwerfer mit Gasentladungslampe an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. 81 TSFS 2016:x Anhang 1 Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 98 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 25D. Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern mit Gasentladungslampe Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern mit Gasentladungslampe an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 99 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 25E. Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen Fernlicht und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen und/oder LEDs ausgerüstet sind Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen Fernlicht und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen und/oder LEDs ausgerüstet sind, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 112 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 82 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 25F. Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Adaptive Frontbeleuchtungssysteme an Kraftfahrzeugen müssen die Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 123 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 26. Vordere Nebelscheinwerfer Nebelscheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 76/762/EWG 1999/18/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 Typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 19 Änderungsreihe 02 15.2.2010 oder spätere 31.12.2017 Änderungen. Änderungsreihe 03 1.7.2016 oder oder spätere später Änderungen Nebelscheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 26 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 83 TSFS 2016:x Anhang 1 27. Abschleppeinrichtungen Kraftfahrzeuge müssen über Abschleppvorrichtungen verfügen, die die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile S1. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie oder S1 T1 77/389/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 96/64/EG 15.2.2010 oder später EU-Verordnung 29.11.2010 oder Nr. 1005/2010 später Eine Abschleppeinrichtung ist nur vorne am Fahrzeug vorgeschrieben. Kraftfahrzeuge müssen über eine Abschleppvorrichtung verfügen, die die alternativen Anforderungen nach Posten 27 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 28. Nebelschlussleuchte Nebelschlussleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang verzeichnet. 84 Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 77/538/EWG 1999/14/EG 15.2.2010 31.12.2017 TSFS 2016:x Anhang 1 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 Typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 38 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Nebelschlussleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 28 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 29. Rückfahrscheinwerfer Rückfahrscheinwerfer an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Scheinwerfer anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 77/539/EWG 97/32/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 Typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 23 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Rückfahrscheinwerfer an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 29 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 85 TSFS 2016:x Anhang 1 30. Parkleuchten Parkleuchten an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet. Zeile Maßgebliche Normen K1 Typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Leuchten anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 77/540/EWG 1999/16/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 T1 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 Typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 77 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Parkleuchten an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 30 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 31. Sicherheitsgurte und Haltesysteme, Haltesysteme für Kinder und ISOFIX-Verankerungen Kraftfahrzeuge müssen über Sicherheitsgurte und Haltesysteme verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen. Mit ISOFIX-Verankerungen für Kinderrückhaltesysteme ausgerüstete Kraftfahrzeuge müssen die Anforderungen in Zeile K3 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und EG-Mobilkrane müssen außerdem die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. 86 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Sicherheitsgurte typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 77/541/EWG 2005/40/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 K3 S1 S2 T1 Sicherheitsgurte typgenehmigt und eingebaut gemäß 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 16 Änderungsreihe 15.2.2010 oder 04 später 05 oder spätere 15.2.2010 oder Änderungen. später Typgenehmigt ECE-Regelung gemäß 16 Änderungsreihe 15.2.2010 oder 04 später 05 oder spätere 15.2.2010 oder Änderungen. später Die Anforderungen in Zeile K1 und K2 gelten nur für Sitze, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen bestimmt sind. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. An den Rücksitzen sind jedoch mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Kraftfahrzeuge müssen über Sicherheitsgurte verfügen, die die alternativen Anforderungen nach Posten 31 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 87 TSFS 2016:x Anhang 1 T2 Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen an sämtlichen Sitzplätzen mit einem Sicherheitssystem (SRS, Supplemental Restraint System) bestehend aus Dreipunktgurten und einer Zusatzausrüstung, die die Wirkung der Gurte verstärkt, ausgerüstet sein. Kraftfahrzeuge der Klasse N1 müssen am Fahrersitz und dem vorderen Fahrgastsitz mit einem Sicherheitssystem (SRS, Supplemental Restraint System) bestehend aus Dreipunktgurten und einer Zusatzausrüstung, die die Wirkung der Gurte verstärkt, ausgerüstet sein. Die Anforderungen gelten auch für die übrigen Fahrgastsitze, sofern der Sicherheitsgurt ein Dreipunktgurt oder am mittleren Sitzplatz ein Zweipunktgurt ist. Allgemeine Hinweise Als Zusatzausrüstung, die die Wirkung der Sicherheitsgurte verstärkt, gelten beispielsweise Airbags und Gurtstraffer. 32. Sichtfeld nach vorne Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich des Sichtfelds nach vorne die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 77/649/EWG 90/630/EWG ECE-Regelung 125 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 88 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 S1 T1 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hinsichtlich des Sichtfelds nach vorne müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 32 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 33. Anordnung und Kennzeichnung von manuellen Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern Kraftfahrzeuge der Klassen M und N über eine Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 78/316/EWG 93/91/EWG ECE-Regelung 121 Änderungsreihe 00 T1 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später Änderungsreihe 00 Anlage 3 oder spätere Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Kennzeichnung von Betätigungseinrichtungen die Anforderungen nach Posten 33 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 34. Entfrostung/Trocknung bei Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Vorrichtungen zur Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. 89 TSFS 2016:x Anhang 1 Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3 und N müssen über Vorrichtungen zur Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie oder K2 S1 T1 78/317/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später EU-Verordnung 17.8.2010 oder Nr. 672/2010 später Fahrzeuge müssen mit einer Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgerüstet sein. Die Anlage muss über eine ausreichende Leistung verfügen. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg dürfen stattdessen die Anforderungen in Zeile K2 erfüllen. Kraftfahrzeuge müssen über Vorrichtungen zur Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen nach Posten 34 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 35. Scheibenwischer und Scheibenwascher Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Scheibenwischer und Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3 und N müssen über Scheibenwischer und Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. 90 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der 78/318/EWG Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 94/68/EWG K2 S1 T1 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 2006/96/EG 15.2.2010 oder später 2013/15/EU 1.7.2013 oder später oder EU-Verordnung 30.11.2010 oder Nr. 1008/2010 später Fahrzeuge müssen mit ausreichend leistungsfähigen Scheibenwischern und Scheibenwaschern ausgestattet sein. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg dürfen stattdessen die Anforderungen in Zeile K2 erfüllen. Kraftfahrzeuge müssen über Scheibenwischer und Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen nach Posten 35 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 36. Heizanlagen Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Heizanlage verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der 2001/56/EG Anforderungen gemäß Richtlinie geändert Richtlinie durch 2004/78/EG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge mit LPG-betriebener Heizungsanlage 15.2.2010 oder später 91 TSFS 2016:x Anhang 1 2006/96/EG K2 T1 15.2.2010 oder später 2006/119/EG 15.2.2010 oder später 2013/15/EU 1.7.2013 oder später Mit einer Kraftstoffheizung ausgerüstete Fahrzeuge müssen über eine Heizanlage verfügen, die gemäß der EG-Richtlinie oder gemäß der ECE-Regelung in Zeile K2 typgenehmigt ist. Erfüllung der ECE-Regelung Anforderungen 122 gemäß Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Mit einer Kraftstoffheizung ausgerüstete Fahrzeuge müssen über eine Heizanlage verfügen, die gemäß der EG-Richtlinie in Zeile K1 oder gemäß der ECE-Regelung typgenehmigt ist. Kraftfahrzeuge müssen über eine Heizanlage verfügen, die die Anforderungen nach Posten 36 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 37. Radabdeckungen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Radabdeckungen verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie oder S1 92 78/549/EWG 94/78/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später EU-Verordnung 30.11.2010 oder Nr. 1009/2010 später Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. TSFS 2016:x Anhang 1 T1 Kraftfahrzeuge müssen über Radabdeckungen verfügen, die die alternativen Anforderungen nach Posten 37 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 38. Kopfstützen Anstelle der Anforderungen in Bezug auf Kopfstützen unter Punkt 15 in diesem Anhang dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile K1 S1 T1 Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Typgenehmigt 78/932/EWG 15.2.2010 oder gemäß Richtlinie später geändert durch 87/354/EG 15.2.2010 oder Richtlinie später 2006/96/EG 15.2.2010 oder später 2013/15/EU 1.7.2013 oder später Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hinsichtlich der Kopfstützen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 38 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 39. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch Gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen in Zeile K1 von Punkt 2 dieses Anhangs erfüllen. Alternativ zu den Anforderungen der EG-Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile K3 und K4. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. 93 TSFS 2016:x Anhang 1 Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und beschussgeschützte Fahrzeuge müssen die Anforderungen der EG-Verordnung 715/2007 oder dieser Vorschriften nicht erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, darf eine Veränderung der Auspuffanlage bei rollstuhlgerechten Fahrzeugen in den Fällen, in denen keine weitere Überprüfung von Abgasen gemäß Punkt 2 in diesem Anhang vorgeschrieben ist, keine weitere Überprüfung zur Folge haben. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 80/1268/EWG geändert durch Richtlinie 1999/100/EG 2004/3/EG 15.2.2010 31.12.2010 Beschränkt auf die Klasse M1 15.2.2010 31.12.2010 Beschränkt auf die Klassen M1 und N1 mit der Klasseneinstufung I 15.2.2010 31.12.2011 Beschränkt auf die Klasse N1 mit der Klasseneinstufung II und III K2 Fahrzeug typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 101 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 94 Zeile Maßgebliche Normen K3 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie 15.2.2010 oder später Anzuwenden bei der nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen 80/1268/EWG TSFS 2016:x Anhang 1 K4 T1 geändert durch Richtlinie 2004/3/EG Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 101 15.2.2010 – 31.8.2010 Beschränkt auf die Klasse N1 mit der Klasseneinstufung II und III Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch die Anforderungen nach Posten 39 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 40. Motorleistung Kraftfahrzeuge müssen in Bezug auf die Motorleistung die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 T1 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 80/1269/EWG 1999/99/EG 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 85 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Hinsichtlich der Motorleistung müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 40 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 41. Emissionen schwerer Fahrzeuge Kraftfahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über 2610 kg müssen in Bezug auf Emissionen die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge 95 TSFS 2016:x Anhang 1 der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht von höchstens 2840 kg, die die in Artikel 2 Punkt 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 16 genannten Bedingungen erfüllen. Kraftfahrzeuge, die nachträglich auf den Betrieb mit CNG (Methangas) oder LPG (Flüssiggas) umgerüstet wurden, dürfen die Anforderungen in Zeile K4 erfüllen. Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die Anforderungen in Zeile K5 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Ungeachtet der Anforderungen in diesen Vorschriften dürfen 1. Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen in den in Zeile S1 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen und 2. schwere Lastkraftwagen und schwere Busse, die für reduzierten Emissionen umgebaut wurden, die in Zeile S3 angegebenen Anforderungen erfüllen. Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen an Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen erfüllt sind, keine weitere Überprüfung der Emissionen zur Folge haben. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie 16 96 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am EG-Verordnung Nr. 595/2009 Euro 6 2005/55/EG Kraftfahrzeuge, deren Motoren die Anforderungen in Zeile B.2 der Tabelle 1 und 2 in Anhang I erfüllen. ABl. L 171, 29.6.2007, S. 1 (Celex 32007R0715). 1.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile K3 Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am geändert durch Richtlinie 2005/78/EG Erfüllung der Anforderungen gemäß ECE-Regelung 49 Änderungsreihe 04 Kraftfahrzeuge, deren Motoren die Anforderungen in Zeile B.2 der Tabelle 1 und 2 in Abschnitt 5.2.1 erfüllen. K4 Umrüstsysteme erfüllen die Anforderungen gemäß 15.2.2010 31.12.2013 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 115 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später K5 Erfüllung der Anforderungen an die Rauchdichte in den Abgasen bei freier Beschleunigung nach Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2010:84) über Hauptuntersuchungen sowie der für das Fahrzeugmodell geltenden Emissionsanforderungen gemäß den US-Bundesbestimmungen. Sofern keine Angaben über den Absorptionskoeffizienten für die Rauchdichte bei freier Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen, muss der Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen. Zeile S1 Maßgebliche Normen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Änderung von Fahrzeugen mit Umbausätzen, die die Anforderungen nach ECE-Regelung 132, Änderungungsreihe 01 erfüllen. S2 S3 97 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile T1 Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Hinsichtlich der Emissionen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 41 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 42. Seitenschutz Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen über einen Seitenschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Für Anhänger mit doppelachsiger Zugmaschine gelten die Ausnahmen gemäß Zeile U1 gemeinsam mit den Anforderungen in Zeile K1 bzw. K2. Für Anhänger mit mobiler Hinterachse gelten die Ausnahmen gemäß Zeile U2 gemeinsam mit den Anforderungen in Zeile K1 bzw. K2. Für Fahrzeuge mit Tandem- oder Trippelachse gelten die Ausnahmen nach Zeile U3. Für Anhänger für Holztransporte, Anhänger mit mobilen Hinterachsen und für verlängerbare Anhänger gelten die Ausnahmen nach Zeile U4. Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen: 1. Feuerwehrfahrzeuge mit angetriebener Vorder- und Hinterachse, 2. Anhänger im Einsatz bei staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren im Rettungsdienst und 3. schwenkbare Zugeinrichtungen, 4. Aufliegern mit verstellbaren Hinterachsen, wenn der Abstand zwischen einer Ebene quer durch den Mittelpunkt des Kupplungszapfens in dessen hinterster Lage zum Mittelpunkt der vordersten Achse in deren vorderster Lage kleiner als 3,9 m ist, 5. Lastkraftwagen und Anhängern mit bauartbedingt großer Bodenfreiheit für einen Einsatz hauptsächlich im Gelände gemäß der Definition für Geländefahrzeuge in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG. 6. Fahrzeuge für besondere Zwecke, an denen aus praktischen Gründen kein Seitenschutz angebaut werden kann 98 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß K2 U1 U2 U3 89/297/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 73 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. An Anhängern mit doppelachsiger Zugmaschine dürfen die vordersten 600 mm des Seitenschutzes schräg zum Rahmen hin geneigt sein, sodass die Vorderkante des Seitenschutzes höchstens 500 mm der Oberfläche des Hauptteils umschließt. Je nach geltender Rechtsvorschrift müssen jedoch die Anforderungen nach Punkt 2.4 des Anhangs von Richtlinie 89/297/EWG bzw. nach Punkt 12.4 der ECERegelung 73 erfüllt sein. Bei Anhängern mit mobiler Hinterachse, bei denen die Achsen sich in der vorderen Position befinden, müssen nur die Anforderungen nach Punkt 2.4 und 2.5 des Anhangs von Richtlinie 89/297/EWG bzw. nach Punkt 12.4 und 12.5 der ECE-Regelung 73 erfüllt sein. Wenn die Achsen sich in der hinteren Position befinden, müssen entweder Punkt 2.4 oder Punkt 2.5 erfüllt sein. Die Verschiebung der Achsen darf nicht zu Zwischenräumen im Seitenschutz führen. Der Seitenschutz zwischen Tandem- oder Trippelachsen muss so liegen, dass die Vorderkante nicht mehr als 300 mm von der Hinterseite der rechtwinklig zur Fahrzeuglängsebene verlaufenden vertikalen Ebene , die tangential zu dem hintersten Teil des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Schutzteil liegenden Rad verläuft. Zwischen Tandem- oder Trippelachsen ist kein Seitenschutz erforderlich, wenn der Abstand zwischen den Achsen weniger als 2,1 m beträgt. 99 TSFS 2016:x Anhang 1 U4 Ungeachtet von Punkt 2.8 Absatz 1 des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der ECERegelung 73, nach denen Seitenschutzteile im Wesentlichen steif sein müssen, können: Anhänger für Holztransporte, Anhänger mit mobilen Hinterachsen und verlängerbare Anhänger einen Seitenschutz aus Spanngurten aufweisen, sofern der Spanngurt mit einer automatischen oder manuellen Spannvorrichtung versehen ist, die mit einem Momentschlüssel gespannt werden kann, und 1. die automatische Spannvorrichtung den Gurt automatisch mit einem Moment spannt, der die Anforderungen in Punkt 2.8 Absatz 2 des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der ECE-Regelung 73 erfüllt. Die Erfüllung dieser Anforderung muss auf Verlangen nachgewiesen werden können. 2. der Seitenschutz mit manueller Spannvorrichtung über eine gut sichtbare Kennzeichnung verfügt, die das Moment angibt, das zur Erfüllung der Anforderungen in Punkt 2.8 Absatz 2 des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der ECE-Regelung 73 notwendig ist. Im Übrigen müssen Anhänger mit Spanngurten als Seitenschutz die Anforderungen der Richtlinie 89/297/EWG oder der ECERegelung 73 erfüllen. 43. Spritzschutzsysteme Kraftfahrzeuge der Klassen N (Lastkraftwagen) und O (Anhänger) müssen über ein Spritzschutzsystem verfügen, das die in Zeile K1 angegebenen Anforderungen erfüllt. Fahrzeuge der Klassen N1 und N2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 7500 kg dürfen die Anforderungen hinsichtlich von Schmutzfängern in Punkt 37 als Alternative zu diesen Anforderungen verwenden. Anhänger der Klassen O1 und O2 dürfen die Anforderungen in Zeile K2 oder in Punkt 37 hinsichtlich von Schmutzfängern als Alternative zu diesen Anforderungen verwenden. Die Pflicht zu Spritzschutzsystemen gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen in Zeile K1 genügen. Fahrzeuge mit Rollenantrieb zwischen Antriebsrad und Laufrad dürfen in den in Zeile U1 angegebenen Fällen die in Zeile K1 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen. Forstwirtschaftlich genutzte und Baustellenfahrzeuge dürfen in den in Zeile U2 und U3 angegebenen Fällen die in Zeile K1 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen. 100 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 K2 U1 U2 U3 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 91/226/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 2006/96/EG 15.2.2010 oder später 2010/19/EU 9.4.2011 oder später oder EU-Verordnung 1.3.2011 oder Nr. 109/2011 später Anhänger müssen mit Schmutzfängern ausgerüstet sein, die andere Verkehrsteilnehmer in größtmöglichem Umfang vor aufgeschleuderten Steinen, Lehm. Eis, Schnee und Wasser schützen und das Risiko minimieren, dass andere Verkehrsteilnehmer mit den sich bewegenden Rädern in Kontakt kommen. Fahrzeuge, bei denen ein Spritzschutz die zweckbestimmte Nutzung verhindert, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Unter der Voraussetzung, dass die Anordnung eine andere zweckdienliche Abdeckung erhält, darf eine Ausnehmung für einen Rollenantrieb zwischen Antriebsrad und Laufrad am Spritzschutz vorgenommen werden. Behindern Spritzschutzvorrichtungen gemäß Zeile K1 die Nutzung, darf der Höchstabstand zwischen Reifen auf nebeneinander liegenden Achsen höchstens 380 mm betragen, ohne dass ein zusätzlicher Spritzschutz zwischen den Rädern erforderlich ist. Behindern Spritzschutzvorrichtungen gemäß Zeile K1 die Nutzung, dürfen Kotflügel, auch an Fahrzeugen, deren Radkombination nicht von Aufbauten, dem Fahrzeugboden oder dem unteren Teil der Ladefläche bedeckt wird, aus einem Kotflügel bestehen, der in diesem Falle die Anforderungen gemäß Punkt 8 in Anhang III der Richtlinie 91/226/EWG oder gemäß Punkt 7 in Anhang IV der Verordnung EU 109/2011 erfüllen muss. 44. Massen und Abmessungen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Massen und Abmessungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten die Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Für Fahrzeuge gelten die unter U1 genannten Ausnahmen. 101 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie oder S1 U1 T1 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 92/21/EWG 95/48/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 EU-Verordnung 1.7.2016 oder Nr. 1230/2012 später Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 100 kg angenommen. Die Masse ist am H-Punkt der dreidimensionalen Maschine zu konzentrieren. Die Möglichkeit der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle, deren Masse einschließlich Benutzer mit jeweils 250 kg angesetzt wird, ist zu berücksichtigen. Eine Begrenzung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle muss festgestellt und vermerkt werden. Die höchstzulässigen Werte der Länge, Breite und Höhe dürfen überschritten werden. Hinsichtlich der Massen und Abmessungen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 44 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 45. Sicherheitsscheiben und deren Einbau im Fahrzeug Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich von Windschutzscheiben und anderer Scheiben und deren Einbau die in Zeile K1 oder K2 und K3 sowie K4 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) von Wohnmobilen, Krankenwagen, Leichenwagen, EG-Mobilkranen und Wohnwagen müssen die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S2 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Beschussgeschützte Fahrzeuge müssen die Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsglasscheiben nicht erfüllen. 102 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Scheibe typgenehmigt gemäß K2 K3 K4 S1 S2 T1 Anforderungen an den Einbau Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 92/22/EWG 2001/92/EG ECE-Regelung 43 Änderungsreihe 00. Änderungsreihe 00 Anlage 12 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 43 Änderungsreihe 00 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 – oder später 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2016 oder später Änderungsreihe 00 Anlage 12 oder spätere Änderungen. Glasflächen dürfen nicht mit Farbschichten oder Folien belegt werden, die Folgendes verursachen können: 1. störende Reflexionen, 2. Blendgefahr anderer Verkehrsteilnehmer oder 3. Nichterfüllung der Anforderungen an die Lichtdurchlässigkeit (Glasflächen müssen im Sichtfeld des Fahrers eine Lichtdurchlässigkeit in beiden Richtungen von mindestens 75 % bei Windschutzscheiben und mindestens 70 % bei sonstigen Scheiben besitzen). Als Werkstoff kann entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich von Windschutzscheiben und anderen Scheiben die Anforderungen nach Posten 45 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 103 TSFS 2016:x Anhang 1 46. Reifen Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen bei Erstinbetriebnahme die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen hinsichtlich der Montage von Reifen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Die Reifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen die in Zeile K1, K3, K4 oder K5 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Beim Austausch von Reifen müssen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K6-K8 erfüllt sein, und der Ersatzreifen muss die Anforderungen in den Zeilen E1, E2, E3, E4 oder E5 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Bei Runderneuerung von Reifen sind die Anforderungen gemäß Zeile E6 zu erfüllen. Bestimmungen zu u. a. Abnutzung, Verwendung und Anforderungen in Bezug auf Winterreifen und Spikes sind in den Vorschriften und allgemeinen Hinweise (TSFS 2009:19) des Zentralamts für Transportwesen über die Anwendung von Reifen usw. für Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen enthalten. Zeil Maßgebliche Normen e K1 K2 K3 104 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Erfüllung der Anforderungen 92/23/EWG 15.2.2010 – gemäß Richtlinie oder später geändert durch Richtlinie 2001/43/EG 15.2.2010 – oder später 2005/11/EG 15.2.2010 – oder später Bei gemäß ECE-Regelung 117 typgenehmigten Reifen gelten die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie als erfüllt. Bei Fahrzeugen der Klasse M1, die gemäß ECE-Regelung 64 typgenehmigt sind, gelten die Anforderungen in Bezug auf NotReserveräder als erfüllt Der Einbau der Reifen muss EU- 1.7.2016 oder die Anforderungen gemäß den Verordnung später folgenden Normen erfüllen Nr. 458/2011 Reifen für Fahrzeuge der ECEKlassen M1, N1, O1 und O2 Regelung 30 müssen die Anforderungen Änderungsreih 1.7.2016 oder gemäß den folgenden Normen e 02 oder später erfüllen, später und gemäß ECERegelung 117 TSFS 2016:x Anhang 1 K4 K5 K6 K7 Reifen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 müssen die Anforderungen gemäß den folgenden Normen erfüllen, und gemäß Änderungsreih e 02 oder später ECERegelung 54 Änderungsreih e 00 oder später ECERegelung 117 Änderungsreih e 02 oder später ECERegelung 64 Änderungsreih e 02 oder später 1.7.2016 oder später 1.7.2016 oder später 1.7.2016 oder später Ersatzreifen und Sicherheitsreifen für Fahrzeuge der Klassen M1 und 1.7.2016 oder N1 müssen die Anforderungen später gemäß den folgenden Normen erfüllen Reifen, die vor dem 1.1.2017 für die Fahrzeugklassen M1, N1, O1, O2 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen an die Belastbarkeit gemäß der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen (siehe K1). Reifen, die am 1.1.2017 oder später für die Fahrzeugklassen M1, N1, O1, O2 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen an die Tragfähigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 erfüllen (siehe K2). Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, N3, O3 und O4 müssen mit Reifen ausgerüstet sein, die mindestens für die Achslast ausgelegt sind, die sie zu tragen haben, wenn das Fahrzeug sein zulässiges Gesamtgewicht besitzt, bzw. bei Fahrzeugen mit undefiniertem NWert für die vom Fahrzeughersteller garantierte Achslast. Die Reifen müssen jedoch nicht für höhere als die Einfach/Doppelachslasten ausgelegt sein, mit denen das betreffende Fahrzeug betrieben werden darf. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Einsatzfahrzeuge müssen mit Reifen ausgerüstet sein, die für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgelegt sind. Winterreifen müssen jedoch nicht für eine höhere Geschwindigkeit als 160 km/h ausgelegt sein. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 und O müssen für die höchste Geschwindigkeit, mit der das betreffende Fahrzeug betrieben werden darf, ausgelegt sein. Die Reifen müssen jedoch nicht für eine höhere als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgelegt sein. 105 TSFS 2016:x Anhang 1 K8 S1 T1 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen auf allen Rädern mit Reifen des gleichen Typs ausgerüstet sein (Diagonalreifen, Radialreifen, Sommerreifen oder Winterreifen). Allgemeine Hinweise Ein Austausch von Reifen ist immer mindestens paarweise so vorzunehmen, dass die Räder einer Achse jeweils gleiche Reifen tragen. Die Reifen müssen den empfohlenen Luftdruck besitzen. Reifen auf einer Achse müssen jeweils den gleichen Luftdruck aufweisen. Die Reifen mit der jeweils besten Fahrbahnhaftung sollen jeweils auf der Hinterachse bzw. den Hinterachsen des Fahrzeugs montiert werden. Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Hinsichtlich der Reifen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 46 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen E1 Reifen typgenehmigt gemäß Richtlinie 92/23/EWG geändert durch Richtlinie 2001/43/EG 2005/11/EG E2 Reifen typgenehmigt gemäß, und gemäß 106 ECE-Regelung 30 Änderungsreihe 02 oder spätere Änderungen. ECE-Regelung 117 Auf Reifen anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 – 30.9.2010 Beschränkt auf Reifen der Klasse C1d 15.2.2010 – 30.9.2011 Beschränkt auf Reifen der Klasse C1e 15.2.2010 31.10.2016 15.2.2010 31.10.2016 15.2.2010 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 E3 E4 E5 E6 Änderungsreihe 00 15.2.2010 – oder spätere 31.12.2017 Änderungen. Ausgenommen Reifen der Klasse C1d und C1e 1.10.2010 – 31.12.2017 Beschränkt auf Reifen der Klasse C1d 1.10.2011 – 31.12.2017 Beschränkt auf Reifen der Klasse C1e Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder oder spätere später Änderungen. Reifen typgenehmigt ECE-Regelung 54 gemäß, Änderungsreihe 00 15.2.2010 – oder spätere 31.12.2017 Änderungen. Änderungsreihe 00 1.1.2017 oder oder spätere später Änderungen. und gemäß ECE-Regelung 117 Änderungsreihe 00 15.2.2010 – oder spätere 31.12.2017 Änderungen. Änderungsreihe 02 1.7.2017 oder oder spätere später Änderungen. Nachgummierte ECE-Regelung 108 Reifen typgenehmigt Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder gemäß oder spätere später Änderungen. Nachgummierte ECE-Regelung 109 Reifen typgenehmigt Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder gemäß oder spätere später Änderungen. Reifen, die runderneuert werden, müssen für die Runderneuerung geeignet sein. Runderneuerungen sind nach einem vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit genehmigten Verfahren durchzuführen. 47. Geschwindigkeitsbegrenzer Lastkraftwagen der Klasse N2 und N3 sowie Busse müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, mit der das betreffende Fahrzeug gefahren werden kann, und die die 107 TSFS 2016:x Anhang 1 Anforderungen gemäß Zeile K1, K2, K3 oder K4 der folgenden Tabelle erfüllt. Die Geschwindigkeitsbegrenzer sind so einzustellen, dass Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 nicht mit mehr als 100 km/h und Fahrzeuge der Klasse N2 und N3 nicht mit mehr als 90 km/h gefahren werden können. Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen: 1. Fahrzeuge, die von Rettungsdiensten oder für ähnliche Einsätze verwendet werden, 2. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart eine Höchstgeschwindigkeit besitzen, die nicht über der Einstellgeschwindigkeit des für das Fahrzeug vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers liegt, 3. Fahrzeuge, die für wissenschaftliche Untersuchungen bestimmt sind und 4. Fahrzeuge, die als allgemeine Transportmittel in geschlossenen Ortschaften eingesetzt werden. Zeile Maßgebliche Normen K1 K2 K3 K4 108 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am Fahrzeug typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch 92/24/EWG Fahrzeug typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 89 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 92/24/EWG Geschwindigkeitsbegrenzer typgenehmigt gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2004/11/EG 2004/11/EG 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später eingestellt und plombiert gemäß den Anforderungen der Vorschriften (2009:18) des Zentralamts für Transportwesen über die Akkreditierung von Kontrollstellen sowie die Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern. Geschwindigkeitsbegrenzer ECE-Regelung typgenehmigt gemäß 89 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder spätere oder später Änderungen. TSFS 2016:x Anhang 1 eingestellt und plombiert gemäß den Anforderungen der Vorschriften (TSFS 2009:18) des Zentralamts für Transportwesen über die Akkreditierung von Kontrollstellen sowie die Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern. 48. Massen und Abmessungen Busse, Lastkraftwagen und Anhänger (M2, M3, N, O) müssen in Bezug auf Massen und Abmessungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Für Fahrzeuge gelten die Ausnahmen und Ausnahmeanforderungen U1U3. Zeil Maßgebliche Normen e K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 97/27/EG 2001/85/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 2003/19/EG 15.2.2010 – 31.12.2017 oder U1 U2 U3 EU- 1.7.2016 oder später Verordnung Nr. 1230/2012 Fahrzeuge dürfen die in Zeile K1 angegebenen höchstzulässigen Werte der Länge, Breite und Höhe überschreiten. Fahrzeuge der Klasse N und O müssen die Anforderungen an die Lenkbarkeit gemäß Zeile K1 nicht erfüllen. Sattelanhänger, die die Anforderung hinsichtlich der Lenkbarkeit nicht erfüllen, müssen jedoch in der Lage sein, eine Wendung um 90° in einer Straßenecke zu vollziehen, in der die Breite der Fahrbahnen 8,5 m nicht übersteigt, ohne dass ein Teil des Fahrzeugs die Fahrbahngrenzen überschreitet. Bei Bergungsfahrzeugen ist bei Belastung der Einhängevorrichtung des Fahrzeugs eine Massenverteilung zulässig, die die gelenkte Achse oder die gelenkten Achsen mit mindestens 15 % der Gesamtmasse belastet. 109 TSFS 2016:x Anhang 1 U4 T1 Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 44 000 kg müssen die Anforderung von 5 kW/1000 kg gemäß Punkt 7.10 der Richtlinie 97/27/EG bis 44 000 kg erfüllen. Für den Teil der Gesamtmasse, der über 44 000 kg liegt, sind weitere 2 kW/1000 kg erforderlich. Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 44 000 kg müssen bis einschließlich 44 000 kg die Anforderungen der Richtlinie für Anfahren am Berg erfüllen. Hinsichtlich der Massen und Abmessungen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 48 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 49. Führerhaus-Außenkanten Lastkraftwagen müssen in Bezug auf Führerhaus-Außenkanten die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge der Klasse N1 dürfen auch die Anforderungen in Zeile K3 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Fahrzeuge der Klasse N2 oder N3 dürfen mit einem Frontschutzsystem ausgestattet sein, sofern das jeweilige Fahrzeug gemäß der in Zeile K1 genannten Richtlinie oder gemäß Zeile K2 typgenehmigt ist und zum Zeitpunkt der Typgenehmigung mit einem Frontschutzsystem ausgestattet war. Zeile Maßgebliche Normen K1 K2 K3 T1 110 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß 92/114/EWG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 61 Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Außenkanten (für Fahrzeuge der Klasse M1) gemäß Punkt 16 dieses Anhangs. Hinsichtlich der Führerhaus-Außenkante müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 49 in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. TSFS 2016:x Anhang 1 50. Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern Kraftfahrzeuge, die mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sind, und Anhänger müssen hinsichtlich der Verbindungseinrichtung die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge der Klasse N1, M2, M3, O1 und O2 dürfen auch die in Zeile K3 angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Schwenkbare Zugeinrichtungen mit Sattelkupplung (Klasse G), die in Kombination mit einem Kugeldrehkranz montiert sind, müssen außerdem die Anforderungen gemäß Zeile K4 erfüllen. Fahrzeuge der Klasse O3 und O4 müssen außerdem die Anforderungen gemäß Zeile K5 erfüllen. Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge der Klasse M1, N1, M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg, O1 und O2 im Einsatz bei staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren im Rettungsdienst dürfen auch die in Zeile U1 angegebenen Anforderungen erfüllen. Bei Zugfahrzeugen der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von über 3500 kg, M3, N2, N3, O3 und O4 darf die Vorrichtung gemäß der Ausnahmeregelung in Zeile U2 die Anforderungen gemäß Zeile K1 und K2 unvollständig erfüllen. Bei der Genehmigung von Fahrzeugen, die hauptsächlich für den Transport anderer Fahrzeuge bestimmt und mit nicht selbsttätigen Bolzenkupplungen (Klasse T) ausgerüstet sind, müssen Zugfahrzeug und Anhänger der Fahrzeugkombination gemeinsam genehmigt werden. Im Kraftfahrzeugschein muss unter „sonstige Angaben“ Folgendes eingetragen werden: „Darf nur mit (Zulassungsnummer des Zugfahrzeugs/Anhängers) verbunden werden“. Zeile Maßgebliche Normen K1 Verbindungseinrichtung typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 94/20/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Verbindungseinrichtung typgenehmigt und eingebaut gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2013 – 31.12.2017 ECE-Regelung 55 111 TSFS 2016:x Anhang 1 K3 K4 K5 S1 U1 U2 T1 Änderungsreihe 01 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Fahrzeug darf stattdessen die Anforderungen gemäß 15.2.2010 Kapitel–20 §§ 10 oder 17 der Vorschriften und 31.12.2011 allgemeinen Hinweise (TSFS 2013:63) des Zentralamts für Transportwesen über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllen, abhängig von der Fahrzeugklasse. Der Kugeldrehkranz muss mit einer Vorrichtung versehen werden, die die Drehung um den Kupplungspunkt auf < ± 20° in Richtung des Zugfahrzeugs begrenzt. Der Kugeldrehkranz gilt nicht als Teil der Verbindungseinrichtung. Die Verbindungseinrichtungen müssen mindestens für den D-, Dc-, S-, V- VLuft-, VStahl- und U-Wert, der sich aus dem Gesamtgewicht, das der Fahrzeughersteller angegeben hat, ergibt, und unter Berücksichtigung eines Gesamtgewichts der Zugmaschine von 32 000 kg ausgelegt sein. Bei einer Berechnung der Werte unter Bezug auf eine Zugmaschine mit einem Gesamtgewicht von unter 32 000 kg ist die höchstzulässige Masse der Zugmaschine bzw. der Fahrzeugkombination festzulegen. Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. Fahrzeuge dürfen abhängig von der Fahrzeugklasse, stattdessen die Anforderungen gemäß Kapitel 20 §§ 1, 10 oder 17 Vorschriften und allgemeinen Hinweise (TSFS 2013:63) des Zentralamts für Transportwesen über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllen. Verbindungseinrichtungen dürfen für niedrigere Werte als die vom Fahrzeughersteller angegebenen D-, Dc-, S-, V- und U-Werte ausgelegt sein. Die niedrigsten dieser vom Fahrzeughersteller oder Hersteller der Verbindungseinrichtung angegebenen Werte sind festzulegen und dienen als Grundlage für die höchstzulässigen Anhängelasten. Hinsichtlich der Verbindungseinrichtungen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 50 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 50B Kurzkupplungseinrichtungen Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen hinsichtlich der Kurzkupplungseinrichtungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. 112 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Kurzkupplungssystem typgenehmigt und eingebaut gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 102 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen 1.7.2018 oder später 51. Brennverhalten von Innenraummaterial in Bussen Busse der Klasse M3, die für mehr als 22 Fahrgäste eingerichtet und nicht vorwiegend für stehende Fahrgäste bei Stadtfahrten ausgelegt sind, müssen hinsichtlich der für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder für die Innenausstattung verwendete Werkstoffe typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 95/28/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2013 – 31.12.2017 ECE-Regelung 118 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 52A. Busse Busse, ausgenommen Busse ohne Dach, müssen die Anforderungen gemäß Zeile K1 und K2 erfüllen. Busse ohne Dach müssen die Anforderungen gemäß Zeile K3 erfüllen. 113 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2001/85/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 31.12.2017 15.2.2010 31.12.2017 1.7.2013 31.12.2017 ECE-Regelung 107 Änderungsreihe 01 02 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 11.8.2010 15.2.2010 oder später 52B Festigkeit des Aufbaus von Autobussen Busse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung II und III, oder der Klasseneinstufung B, wenn der Bus für mehr als 16 Fahrgäste eingerichtet ist, müssen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus die in Zeile K1 angegebenen Anforderungen erfüllen. Autobusse mit Oberdecks müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 66 Änderungsreihe 00 Änderungsreihe 01 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 oder später 53. Frontalaufprallschutz Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen über einen Frontalaufprallschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg und einem elektrischen Antriebsstrang mit Bauteilen, deren 114 TSFS 2016:x Anhang 1 Betriebsspannung zwischen 60 V und 1500 V liegt, müssen über einen Frontalaufprallschutz verfügen, der die Anforderungen in Zeile K3 erfüllt. Fahrzeuge, die infolge einer nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, genehmigt sind, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 K2 K3 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß geändert durch Erfüllung der Anforderungen gemäß geändert durch Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 96/79/EWG 1999/98/EG 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 94 Änderungsreihe 01 Änderungsreihe 01 Anlage 3 oder spätere Änderungen ECE-Regelung 94 15.2.2010 – 31.12.2017 1.7.2016 Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder oder spätere später Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen über einen Frontalaufprallschutz verfügen, der die alternativen Anforderungen nach Posten 53 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 54. Seitenaufprallschutz Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über einen Seitenaufprallschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Fahrzeuge, die infolge einer nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, genehmigt sind, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. 115 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 K2 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Erfüllung der Anforderungen gemäß geändert durch 96/27/EG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 95 Änderungsreihe 02 15.2.2010 oder oder spätere später Änderungen. Kraftfahrzeuge müssen über einen Seitenaufprallschutz verfügen, der die alternativen Anforderungen nach Posten 54 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. 57. Vorderer Unterfahrschutz Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg (N2, N3) müssen über einen vorderen Unterfahrschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Fahrzeuge, die ausschließlich von staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren im Rettungsdienst genutzt werden, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2000/40/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 1.7.2013 oder später ECE-Regelung 93 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später 58. Fußgängerschutz Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg und Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die umgebaute Fahrzeuge der 116 TSFS 2016:x Anhang 1 Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg sind müssen über einen Fußgängerschutz verfügen, der die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gemäß den Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen (VVFS 2003:28) über nationale Typgenehmigungen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile K2. Fahrzeuge, die infolge einer nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, genehmigt sind, müssen die Anforderungen nicht erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie Zeile Maßgebliche Normen K2 T1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Richtlinie 2003/102/EG Punkt 3.1 in Anhang I 2003/102/EG Punkt 3.2 in Anhang I Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 31.12.2012 – 31.8.2015 31.12.2012 oder später Anzuwenden bei der nationalen Typgenehmigung 15.2.2010 – 31.8.2010 2003/102/EG Punkt 3.1 in Anhang I 2003/102/EG 15.2.2010 oder Punkt 3.2 in später Anhang I Kraftfahrzeuge müssen über einen Fußgängerschutz verfügen, der die alternativen Anforderungen nach Posten 58 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt. Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an den Fußgängerschutz, wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen. 59. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gemäß den Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen (VVFS 2003:28) über nationale Typgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M 1 und N1 müssen die Anforderungen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gemäß Zeile K1 der folgenden Tabelle erfüllt sein. Fahrzeuge, die für die Nutzung durch Polizeibehörden 117 TSFS 2016:x Anhang 1 bestimmt sind, und Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 T1 Anzuwenden bei der nationalen Typgenehmigung 15.2.2010 – 31.12.2011 Erfüllung der 2005/64/EG Anforderungen gemäß Richtlinie geändert durch 2009/1/EG 15.2.2010 oder Richtlinie später Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit die alternativen Anforderungen nach Posten 59 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. 60. Frontschutzsystem Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die mit einem Frontschutzsystem ausgerüstet sind, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Frontschutzsystem typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie geändert durch Richtlinie 2005/66/EG 2006/96/EG Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 15.2.2010 oder später 15.2.2010 oder später 61. Klimaanlagen Lastkraftwagen der Klasse N1 Klasse I und Personenkraftwagen (M1) müssen in Bezug auf Klimaanlagen und fluorierte Treibhausgase mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 müssen die Anforderungen gemäß Zeile K1 der folgenden Tabelle erfüllen. Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile K2. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 erfüllen. 118 TSFS 2016:x Anhang 1 Bei Nachrüstung einer Klimaanlage gelten die Anforderungen gemäß Zeile E1. Bestimmungen über das Wiederbefüllen und Nachfüllen finden sich in Zeile E2. Zeile Maßgebliche Normen Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind, müssen in Bezug auf Emissionen aus den Klimaanlagen die Anforderungen gemäß der folgenden Richtlinie erfüllen: Fahrzeuge dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet sein, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind. Zeile Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am K1 K2 Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind, müssen in Bezug auf Emissionen aus den Klimaanlagen die Anforderungen gemäß der folgenden Richtlinie erfüllen: 2006/40/EG 15.2.2010 – 31.12.2016 1.1.2017 oder später Anzuwenden bei der nationalen Typgenehmigung 2006/40/EG 15.2.2010 – 31.12.2010 119 TSFS 2016:x Anhang 1 E1 E2 T1 Fahrzeuge dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet sein, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen 1.1.2011 oder sind. später Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb genommen wurden, die am 1. Januar 2011 oder später erteilt wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind. Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb genommen wurden, die am 1. Januar 2017 oder später erteilt wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind. Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb genommen wurden, die am 1. Januar 2011 oder später erteilt wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2017 ist die Einbringung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 in Fahrzeuge verboten. Die Wiederbefüllung von Systemen, die vor dem 1. Januar 2017 eingebaut wurden und solche Gase enthalten, ist jedoch zulässig. Hinsichtlich der Klimaanlage müssen Kraftfahrzeuge die alternativen Anforderungen nach Posten 61 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an die Klimaanlage, wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen. 62. Wasserstoffsystem Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, muss das betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. 120 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder Bauteile und System typgenehmigt und eingebaut gemäß EG-Verordnung Nr. 79/2009 und (EU) Nr. 406/2010 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 1.8.2014 oder später 65. Notbremsassistenzsysteme (AEBS) Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3müssen über ein Notbremsassistenzsystem verfügen, das die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen: 1. Zugmaschine für Auflieger der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht über 3500 kg und unter 8000 kg, 2. Autobusse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung A, I und II, 3. Gelenkbusse der Klasse M3mit der Klasseneinstufung A, I und II, 4. Geländefahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N2 und N3, die unter Punkt 4.2 und 4.3 in Teil A von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG fallen, 5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3, die unter Punkt 5 Teil A des Anhangs der Richtlinie 2007/46/EG fallen, und 6. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Radachsen. 7. sonstige Fahrzeuge, bei denen derartige System aufgrund der Zweckbestimmung die Sicherheit nicht oder nur begrenzt erhöht. Allgemeine Hinweise: Als sonstige Fahrzeuge nach Punkt 7 gelten im wesentlichen Forstund Baufahrzeuge sowie Fahrzeuge, die für Arbeiten konstruiert sind, bei denen keine Güterbeförderung über weite Strecken vorkommt. Beispiele hierfür sind Betonlaster, Kieslaster mit Kippvorrichtung, Abschleppfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Holzlaster sowie Fahrzeuge zur Reinigung, Schneeräumung und Abfallentsorgung. Zeile Maßgebliche Normen Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 121 TSFS 2016:x Anhang 1 K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß EU-Verordnung Nr. 347/2012 1.1.2018 oder später 66. Spurhaltewarnsysteme (LDWS) Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3müssen über ein Spurhaltewarnsystem verfügen, das die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen: 1. Zugmaschine für Auflieger der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht über 3500 kg und unter 8000 kg, 2. Autobusse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung A, I und II, 4. Gelenkbusse der Klasse M3mit der Klasseneinstufung A, I und II, 5. Geländefahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N2 und N3, die unter Punkt 4.2 und 4.3 in Teil A von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG fallen, 6. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3, die unter Punkt 5 Teil A des Anhangs der Richtlinie 2007/46/EG fallen, und 7. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Radachsen. 8. sonstige Fahrzeuge, bei denen derartige System aufgrund der Zweckbestimmung die Sicherheit nicht oder nur begrenzt erhöht. Allgemeine Hinweise: Als sonstige Fahrzeuge nach Punkt 7 gelten im wesentlichen Forstund Baufahrzeuge sowie Fahrzeuge, die für Arbeiten konstruiert sind, bei denen keine Güterbeförderung über weite Strecken vorkommt. Beispiele hierfür sind Betonlaster, Kieslaster mit Kippvorrichtung, Abschleppfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Holzlaster sowie Fahrzeuge zur Reinigung, Schneeräumung und Abfallentsorgung. Zeile Maßgebliche Normen K1 122 Erfüllung der Anforderungen gemäß EU-Verordnung Nr. 351/2012 Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 1.1.2018 oder später TSFS 2016:x Anhang 1 67. Spezialausrüstung für den Betrieb mit Flüssiggas und Einbau dieser Ausrüstung Bei Kraftfahrzeugen, die mit LPG (Flüssiggas) betrieben werden, muss das betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder Bauteile typgenehmigt und eingebaut gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 67 Änderungsreihe 01 oder spätere Änderungen. K2 Umrüstsysteme erfüllen die Anforderungen gemäß 15.2.2010 oder später ECE-Regelung 115 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers. 68. Alarmanlagen Kraftfahrzeuge, die mit einer Alarmanlage ausgestattet sind, müssen die in Zeile K1 oder K2 angegebenen Anforderungen erfüllen. Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden, gelten die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 als erfüllt, wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen. 123 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeug typgenehmigt oder Einrichtung typgenehmigt und eingebaut gemäß Richtlinie Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am 74/61/EWG 95/56/EG 2006/96/EG 2013/15/EU K2 Fahrzeug typgenehmigt oder Einrichtung typgenehmigt und eingebaut gemäß 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 15.2.2010 – 31.12.2017 ECE-Regelung 97 Änderungsreihe 01 oder spätere Änderungen 15.2.2010 oder später 69. Sicherheitssystem Elektrofahrzeuge Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die ganz oder teilweise elektrisch betrieben werden, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Erfüllung der Anforderungen gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 100 Änderungsreihe 01 oder spätere Änderungen 1.8.2014 oder später 70. Spezialausrüstung für komprimiertes Erdgas (CNG) und Einbau dieser Ausrüstung in Kraftfahrzeugen Bei Kraftfahrzeugen, die mit CNG (Methangas) betrieben werden, muss das betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K4 oder K5 angegebenen Anforderungen erfüllen. 124 TSFS 2016:x Anhang 1 Zeile Maßgebliche Normen K4 Fahrzeug typgenehmigt oder Bauteile typgenehmigt und eingebaut gemäß Auf Fahrzeuge anzuwenden, die in Betrieb genommen werden am ECE-Regelung 110 Änderungsreihe 00 oder spätere Änderungen. 15.2.2010 oder später und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers. 125 TSFS 2016:x Anhang 2 Anhang 2. Fahrzeuge, die in Schweden während einer begrenzten Zeitdauer genutzt werden sollen I. Befreite Fahrzeuge Anstelle der Anforderungen in Anhang 1 dürfen 1. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen 2. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen (Fahrzeuge, die nur für die vorübergehende Nutzung nach Schweden eingeführt werden), und 3. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder Busse, die gemäß § 4 des Gesetzes (1994:1547) über Zollfreiheit usw. zollfrei eingeführt wurden, die Anforderungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs erfüllen. Für Fahrzeuge, die gemäß § 4 des Gesetzes über Zollfreiheit usw. zollfrei eingeführt wurden, gilt der Wortlaut dieses Anhangs nur in dem Zeitraum, in dem das Fahrzeug über einen Eigentümer verfügt, der unter dieses Gesetz fällt. II. Anforderungen an befreite Fahrzeuge Fahrzeuge 1. mit Verbrennungsmotor müssen mit einem Schalldämpfer ausgerüstet sein, 2. müssen die Anforderungen in Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise (TSFS 2010:84) des Zentralamts für Transportwesen über Hauptuntersuchungen erfüllen, 3. müssen mit einer Vorrichtung für Schallzeichen ausgerüstet sein, 4. müssen mit Rückspiegeln ausgerüstet sein, 5. müssen mit einer Betriebsbremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug abbremsen und schnell und sicher zum Halten bringen kann, 6. müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug auch dann auf abschüssigem Gelände halten kann, wenn es der Fahrer verlassen hat, 7. müssen mit einer Reservebremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug auch dann zum Halten bringen kann, wenn die Betriebsbremse teilweise ausgefallen ist, 8. müssen mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, 9. müssen mit Geschwindigkeitsmessgeräten ausgerüstet sein, 10. müssen bei einem Betriebsgewicht von über 450 kg mit einem Rückwärtsgang ausgerüstet sein, 11. müssen mit zwei Abblendscheinwerfern, die weißes oder gelbes Licht abgeben, ausgerüstet sein, 127 TSFS 2016:x Anhang 2 12. müssen mit zwei Fernlichtscheinwerfern, die weißes oder gelbes Licht abgeben, ausgerüstet sein, 13. müssen mit zwei Schlussleuchten, die nach hinten rotes Licht abgeben, ausgerüstet sein, 14. müssen mit zwei oder drei Bremsleuchten, die bei Betätigung der Betriebsbremse nach hinten rotes Licht zeigen, ausgerüstet sein, 15. müssen mit von vorn sichtbaren Fahrtrichtungsanzeigern, die orangegelbes oder weißes Licht abgeben können, ausgerüstet sein, 16. müssen mit von hinten sichtbaren Fahrtrichtungsanzeigern, die orangegelbes oder weißes Licht abgeben können, ausgerüstet sein, 17. müssen mit einer Kennzeichenleuchte, die das amtliche Kennzeichen weiß beleuchtet, ausgerüstet sein, 18. müssen mit Parkleuchten, die weißes oder orangegelbes Licht abgeben können, ausgerüstet sein, 19. müssen mit zwei Heckreflektoren, die bei Beleuchtung rotes Licht zurückstrahlen, ausgerüstet sein, 20. dürfen mit hinteren Umrissleuchten ausgerüstet sein, die rotes Licht zeigen, 21. müssen an den Vordersitzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, 22. müssen mit einem Defroster ausgerüstet sein, 23. müssen mit Scheibenwischern und Scheibenwaschern ausgerüstet sein, 24. müssen mit Spritzschutz in Form von Kotflügeln oder ähnlichen Elementen ausgerüstet sein, 25. müssen mit einer Windschutzscheibe ausgerüstet sein und 26. müssen mit Reifen entsprechend der Achslast des mit dem Gesamtgewicht belasteten Fahrzeugs und entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sein. 128 TSFS 2016:x Anhang 3 Anhang 3 Besondere Ausrüstungsanforderungen 1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge Einsatzfahrzeuge müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, die aus einer Vorrichtung für Schallzeichen und einer oder mehreren Leuchten bestehen. Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen die in Zeile K1 – K3 und die Leuchten die in Zeile K4 – K7 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Einsatzfahrzeuge, die nur von Einsatzkräften der Polizei, der Zollbehörden, der Küstenwache oder von Rettungsdiensten genutzt werden, müssen jedoch nicht mit fest montierten Leuchten ausgerüstet sein, wenn in ihnen entsprechende Leuchten mitgeführt werden, die zur Befestigung nach Bedarf auf dem Fahrzeug vorgesehen sind. Zeile K1 K2 K3 K4 K5 Maßgebliche Normen Die Vorrichtung für Schallzeichen muss vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit typgenehmigt sein. Vorrichtungen für Schallzeichen müssen auf solche Weise und an solchen Stellen am Fahrzeug angebracht sein, dass die Schallabgabe nach vorn gerichtet ist und durch das Fahrzeug nicht wesentlich gedämpft wird. Die Vorrichtung für Schallzeichen muss so angeschlossen sein, dass kein Schall abgegeben werden kann, ohne dass die Leuchte oder die Leuchten der Warneinrichtung gleichzeitig eingeschaltet sind. Die Leuchten müssen blaues Licht abgeben und 1. typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 65 sein oder 2. vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit typgenehmigt sein. An Kraftfahrzeugen müssen eine oder mehrere Leuchten so montiert sein, dass aus jeder Richtung der Mittelpunkt einer Lichtquelle in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden aus einer Entfernung von 20 m und mehr von den nächstgelegenen Teilen des betreffenden Fahrzeugs aus zu sehen ist. Die Leuchte(n) müssen so montiert sein, dass ihre Symmetrieachse nahezu senkrecht zur Bodenfläche liegt. Kraftfahrzeuge dürfen ergänzend auch mit Leuchten ausgerüstet sein, die für den Einsatz an Motorrädern genehmigt sind. 129 TSFS 2016:x Anhang 3 K6 K7 Kraftfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,0 m (ohne Warneinrichtung) dürfen anstelle der Angaben gemäß Zeile K5 mit einer Kombination einer oder mehrerer Leuchten ausgerüstet sein, die für die Montage an Kraftfahrzeugen bzw. an Motorrädern vorgesehen sind. Dabei müssen eine oder mehrere genehmigte Leuchten so montiert sein, dass aus jeder Richtung der Mittelpunkt einer Lichtquelle innerhalb eines Sektors von 180° vorwärts in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden aus einer Entfernung von 20 m und mehr von den nächstgelegenen Teilen des betreffenden Fahrzeugs aus zu sehen ist. Solche Leuchten müssen entweder getrennte Leuchten für die Montage an Kraftfahrzeugen oder Leuchten in Lichtrampen für die Montage an Kraftfahrzeugen sein. Die betreffenden Kraftfahrzeuge müssen außerdem mit mindestens vier Leuchten ausgerüstet sein, die für die Montage an Motorrädern vorgesehen sind. Von diesen Leuchten müssen mindestens eine auf jeder Seite des Fahrzeugs, von der Seite her sichtbar, und mindestens zwei im Heck des Fahrzeugs, von hinten sichtbar, montiert sein. Die Leuchten dürfen mit einer Vorrichtung ergänzt werden, die blinkendes Fernlicht aus den gewöhnlichen Fernlichtscheinwerfern oder zwei zusätzlichen Fernlichtscheinwerfern erzeugen kann, um so das Einsatzfahrzeug bei Tageslicht besser erkennbar zu machen. Die Scheinwerfer müssen dann gleichzeitig mit einer Blinkfrequenz von 45 – 120 Lichtzeichen pro Minute blinken. Die Vorrichtung muss so angeschlossen sein, dass blinkendes Licht nur abgestrahlt werden kann, wenn die Warneinrichtungen eingeschaltet sind. Wenn hierfür zusätzliche Fernlichtscheinwerfer verwendet werden, dürfen diese nicht höher als die gewöhnlichen Fernlichtscheinwerfer des Fahrzeugs und auch nicht so montiert sein, dass die Lichtzeichen der vorgeschriebenen Warneinrichtungen beeinträchtigt werden. 2. Kennleuchten (orangegelb) Fahrzeuge, die gemäß den Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2009:83) über die Verwendung bestimmter Warneinrichtungen usw. mit Kennleuchten ausgerüstet sein dürfen, müssen hinsichtlich der Kennleuchten die Anforderungen gemäß Zeile K1 – K6 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile K1 130 Maßgebliche Normen Kennleuchten müssen orangegelbes Licht in horizontaler Ebene in alle Richtungen so abgeben, dass der Eindruck des Blinkens entsteht. TSFS 2016:x Anhang 3 K2 K3 K4 K5 K6 Kennleuchten müssen 1. typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 65 sein oder 2. vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit typgenehmigt sein An Fahrzeugen mit einer oder mehreren Kennleuchten muss in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und aus einer Entfernung von 20 m und mehr der Mittelpunkt der Lichtquelle mindestens einer Leuchte sichtbar sein. Kennleuchten müssen so am Fahrzeug angeordnet sein, dass ihre Symmetrieachse möglichst senkrecht zur Bodenfläche steht. Fahrzeuge müssen mit einer vom Fahrerplatz aus gut sichtbaren Kontrolllampe ausgerüstet sein, die durch orangegelbes Dauerlicht anzeigt, dass die Kennleuchte eingeschaltet ist. Wenn zu Kennleuchten andere Leuchten mit blinkendem orangegelbem Licht vorhanden sind, müssen diese so an die elektrische Anlage des Fahrzeugs angeschlossen sein, dass sie nur zugleich mit den Kennleuchten eingeschaltet werden können. 3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über Schülertransporte. Fahrzeuge für Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über Schülertransporte müssen hinsichtlich der Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Schülertransporten die Anforderungen gemäß Zeile K1 – K18 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile K1 K2 K3 K4 K5 Maßgebliche Normen Die Vorrichtungen müssen aus einem quadratischen Schild mit Blinkleuchten in dessen oberen Ecken bestehen. Die Vorrichtungen können entweder aus einem einseitigen Schild mit zwei Blinkleuchten oder einem doppelseitigen Schild mit vier Blinkleuchten bestehen. Die Schilder müssen Außenmaße von mindestens 400 x 400 mm besitzen. Die Schilder müssen ein schwarzes Symbol auf gelbem Untergrund mit einer 25 mm breiten roten Umrandung zeigen. Die Schildfarben und das Aussehen des Symbols müssen mit dem Warnzeichen A 15 „Kinder“ gemäß der Verkehrszeichenverordnung (2007:90) übereinstimmen. Das Symbol muss eine Höhe von mindestens 290 mm haben. Die gelbe Schildfläche muss reflektierend oder hinterleuchtet sein. Auf Schildern, die in Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs zeigen, darf die rote Umrandung nicht reflektierend oder hinterleuchtet sein. 131 TSFS 2016:x Anhang 3 K6 K7 K8 K9 K10 K11 K12 132 Reflektierendes gelbes Material muss unter einem Beobachtungswinkel von 20° und einem horizontalen Einfallswinkel von 5° einen Reflexionswert ≥ 100 cd/lux m² haben und im Übrigen die Anforderungen an Reflektormaterialien für Verkehrszeichen erfüllen. Hinterleuchtete Flächen müssen eine möglichst gleichmäßige Luminanz besitzen. Es sind mindestens vier Glühlampen von je 15 W oder andere Lichtquellen entsprechender Lichtstärke zu verwenden. Die Lichtquellen müssen Dauerlicht abgeben. Sie müssen vom Fahrerplatz aus ein- und ausgeschaltet werden können. Blinkleuchten müssen orangegelb blinkendes Licht abgeben können. Die Lichtfarbe muss bei Nennspannung in dem durch die folgenden Grenzen des Koordinatensystems der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) bestimmten Bereich liegen. Grenze gegen Gelb y ≤ 0,429 Grenze gegen Rot y ≥ 0,398 Grenze gegen Weiß z ≤ 0,007 Blinkleuchten müssen eine runde Lichtöffnung mit einen Durchmesser von mindestens 70 mm haben. Der Außendurchmesser der Leuchten darf nicht größer als 100 mm sein. Die einzelnen Leuchten müssen eine Lichtstärke von mindestens 350 cd und höchstens 500 cd haben, gemessen in deren Symmetrieachse. Die Lichtverteilung muss dem folgenden Schema entsprechen, das die zulässige Mindestlichtstärke in den verschiedenen Richtungen angibt. Die Lichtstärke ist bei einer Spannung zu messen, die dem Nennlichtstrom der Lichtquelle entspricht. Blinkleuchten müssen eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 Lichtzeichen pro Minute haben. Leuchten jeweils eines Schildes müssen so angeschlossen sein, dass sie gleichzeitig blinken. Der Schalter für das Ein- und Ausschalten der Blinkleuchten muss vom Fahrerplatz aus leicht erreichbar sein. TSFS 2016:x Anhang 3 K13 K14 K15 K16 K17 K18 Eine orangegelbe Kontrolllampe muss durch Blinklicht anzeigen, dass die Blinkleuchten eingeschaltet sind. Die Kontrolllampe muss so angeschlossen sein, dass sie jeden Funktionsausfall einer Blinkleuchte anzeigt. Die Befestigungsvorrichtungen der Schilder müssen zweckmäßig gestaltet und so ausgelegt sein, dass sie das Schild auch bei einer Beschleunigung von 10 m/s² in Längsrichtung oder 5 m/s² in jeder anderen Richtung sicher halten. Befestigungsvorrichtungen dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten besitzen. Teile, die nicht aus weichen Werkstoffen bestehen oder mit solchen abgedeckt sind, müssen einen Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm haben. Reflektierende und einseitig hinterleuchtete Schilder müssen an Front und Heck der Fahrzeuge angebracht sein. Die Schilder müssen möglichst genau in der Mittellinie des Fahrzeugs und möglichst hoch sitzen. Sie müssen nach Möglichkeit senkrecht zur Bodenfläche und zur Längsrichtung des Fahrzeugs angebracht sein. Es wird eine Abweichung von höchstens 10° zugelassen. Hinterleuchtete doppelseitige Schilder müssen gut sichtbar auf dem Fahrzeugdach angebracht sein. Die Schilder dürfen nicht so angebracht sein, dass sie vorgeschriebene Ausstattung verdecken. 4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind Für den Transport von Kranken oder Verletzten eingerichtete Einsatzfahrzeuge müssen die Anforderungen in Zeile K1– K3, K4 oder K5 der folgenden Tabelle erfüllen Andere Fahrzeuge, die mit Plätzen für Krankentragen oder Betten ausgerüstet und für Fahrgäste vorgesehen sind, die aus medizinischen Gründen liegend befördert werden müssen, und die am 1. Januar 2012 oder später in Betrieb genommen werden, müssen die Anforderungen gemäß Zeile K1–K3 erfüllen. 133 TSFS 2016:x Anhang 3 Zeile K1 Maßgebliche Normen Die Plätze für Krankentragen oder Betten müssen gemäß ihrer Zweckbestimmung so eingerichtet sein, dass eine übliche Krankentrage oder ein übliches Bett leicht an den betreffenden Platz gebracht und der Fahrgast dort sicher und bequem transportiert werden kann. Oberhalb der Liegefläche der Krankentrage oder des Bettes muss sich ein Freiraum von mindestens 900 mm befinden. Die Plätze müssen mit Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten ausgestattet sein. Die Plätze, die Krankentragen oder die Betten müssen mit einem Festhaltegurt für den Fahrgast ausgestattet sein. Die Plätze müssen mit einem gut lesbaren Schild versehen sein, das das höchstzulässige Gewicht einer Krankentrage oder eines Bettes angibt, für das der jeweilige Platz ausgelegt ist. K2 Rückhalteeinrichtungen müssen eine Krankentrage oder ein Bett festhalten können, die bzw. das durch horizontale und vertikale Kräfte belastet wird. Unter der Einwirkung dieser Kräfte darf die Krankentrage oder das Bett sich nicht lösen, sich verdrehen oder die Position ändern. Für Fahrzeuge der Klasse M1 bestimmte Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P1 oder die statischen Prüfanforderungen in Zeile P2 erfüllen. K3 K4 K5 134 Für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 bestimmte Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die Anforderungen an Fahrzeuge der Klasse M1, die dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P3 oder die statischen Prüfanforderungen in Zeile P4 erfüllen. Festhaltegurte für Patienten müssen den Fahrgast auf einer Krankentrage oder auf einem Bett halten, die bzw. das durch horizontale und vertikale Kräfte belastet wird. Fahrzeuge dürfen stattdessen die Auf Fahrzeuge Anforderungen gemäß den Punkten 2.4.1 – anzuwenden, die in 2.4.3 der Vorschriften des Betrieb genommen Straßenverkehrssicherheitsamtes (TSVFS werden am 1981:33) über die Eignungsprüfung von 15.2.2010 – Einsatzfahrzeugen für den Transport von 31.12.2011 Kranken und Verletzten erfüllen Krankenräume von Krankenwagen müssen die Anforderungen gemäß der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 + A2: 2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung Krankenkraftwagen“ erfüllen, mit Ausnahme von Punkt 6.5, Checkliste für die Ausrüstung. Die Erfüllung der Anforderung ist TSFS 2016:x Anhang 3 P1 durch den Untersuchungsbericht eines technischen Dienstes nachzuweisen. Eine dynamische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen mit einer repräsentativen Prüfkrankentrage bzw. einem repräsentativen Prüfbett durchgeführt werden. Auf der Krankentrage oder dem Bett muss sich eine repräsentative Kollisionsprüfpuppe mit einer Masse von ca. 75 kg befinden, die durch den Festhaltegurt gehalten wird. Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer vorwärts gerichteten Geschwindigkeit von 48 – 50 km/h bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die während einer Zeitdauer von mindestens 0,030 s größer als 20 g ist. Alternativ kann der Crash-Puls gemäß ISO 10542 Anhang A verwendet werden. Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer rückwärts gerichteten Geschwindigkeit von 48 – 50 km/h bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die während einer Zeitdauer von mindestens 0,030 s größer als 20 g ist. Alternativ kann der Crash-Puls gemäß ISO 10542 Anhang A verwendet werden. Die dynamische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu einer Verringerung der normalen Verformung des Rahmens führen. Während der Prüfung darf kein Teil der Rückhalteeinrichtung brechen oder sich lösen und die Krankentrage oder das Bett darf sich nicht um mehr als 200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung darf seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten oder sonst hervorstehende Teile Verletzungen verursachen können. 135 TSFS 2016:x Anhang 3 P2 P3 136 Eine statische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen durchgeführt werden. 1. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die Belastung durch eine vorwärts gerichtete Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 200fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt sind, aufnehmen können. 2. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die Belastung durch eine rückwärts gerichtete Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 200fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt sind, aufnehmen können. 3. Die statische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu einer Verringerung der normalen Verformung des Rahmens führen. 4. Die Kräfte müssen durch Zugvorrichtungen erzeugt werden, die an den Befestigungspunkten der Krankentrage oder des Bettes verankert werden und die Belastung gleichmäßig auf die Befestigungspunkte auf der rechten und linken Seite verteilen. 5. Die Kräfte müssen in der Richtung einwirken, die der Ausrichtung der Krankentage oder des Bettes in einem Winkel von 10° ±5° gegen die Horizontale entspricht und die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft. 6. Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und mindestens 0,2 s lang zu halten. 7. Alle Verankerungen müssen die vorgeschriebenen Belastungen aufnehmen können. Die Verformung oder der Anbruch einer Verankerung oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird. Eine dynamische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen mit einer repräsentativen Prüfkrankentrage bzw. einem repräsentativen Prüfbett durchgeführt werden. Auf der Krankentrage oder dem Bett muss sich eine repräsentative Kollisionsprüfpuppe mit einer Masse von ca. 75 kg befinden, die durch den Festhaltegurt gehalten wird. 1. Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer vorwärts gerichteten Geschwindigkeit von 30 – 32 km/h bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die während einer Zeitdauer von mindestens 0,050 s größer als 8 g ist und mindestens 0,070 s andauert. TSFS 2016:x Anhang 3 2. P4 Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer rückwärts gerichteten Geschwindigkeit von 30 – 32 km/h bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die während einer Zeitdauer von mindestens 0,050 s größer als 8 g ist und mindestens 0,070 s andauert. 3. Die dynamische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu einer Verringerung der normalen Verformung des Rahmens führen. 4. Während der Prüfung darf kein Teil der Rückhalteeinrichtung brechen oder sich lösen und die Krankentrage oder das Bett darf sich nicht um mehr als 200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung darf seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten oder sonst hervorstehende Teile Verletzungen verursachen können. Eine statische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen durchgeführt werden. 1. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die Belastung durch eine vorwärts gerichtete Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 100fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt sind, aufnehmen können. 2. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen die Belastung durch eine rückwärts gerichtete Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 100fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt sind, aufnehmen können. 3. Die statische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu einer Verringerung der normalen Verformung des Rahmens führen. 4. Die Kräfte müssen durch Zugvorrichtungen erzeugt werden, die an den Befestigungspunkten der Krankentrage oder des Bettes verankert werden und die Belastung gleichmäßig auf die Befestigungspunkte auf der rechten und linken Seite verteilen. 137 TSFS 2016:x Anhang 3 5. 6. 7. Die Kräfte müssen in der Richtung einwirken, die der Ausrichtung der Krankentage oder des Bettes in einem Winkel von 10° ±5° gegen die Horizontale entspricht und die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft. Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und mindestens 0,2 s lang zu halten. Alle Verankerungen müssen die vorgeschriebenen Belastungen aufnehmen können. Die Verformung oder der Anbruch einer Verankerung oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird. 5. Trennwände in Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten. Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten 1. für welche die Anforderungen hinsichtlich der Innenausstattung gemäß Anhang 1 Punkt 12 nicht gelten und 2. die mit einer Trennwand ausgerüstet sind, die den Fahrerraum vom Behandlungsraum trennt müssen die Anforderungen in Zeile K1–K3 oder K4 der folgenden Tabelle erfüllen Zeile K1 K2 K3 K4 138 Maßgebliche Normen Die Trennwand muss ab der Höhe der Krankentrage aufwärts mit stoßdämpfenden Flächen versehen sein, die so beschaffen sind, dass eine Kopfnachbildung nicht mehr als 0,003 s lang um über 80 g verzögert wird, bei einer Prüfung gemäß 1. Richtlinie 74/60/EWG Anhang 3 oder 2. ECE-Regelung 21, Anhang 4. Die Trennwand muss mit einem Fenster versehen sein, das Sichtkontakt zwischen Behandlungsraum und Fahrer ermöglicht. Die Fenster müssen die Anforderungen gemäß Punkt 45 in Anhang 1 (Sicherheitsglas) erfüllen. Die Fenster müssen mit einer Abdeckung versehen sein, die verhindern kann, dass der Fahrer durch Licht aus dem Behandlungsraum gestört wird. Die Trennwand darf mit einer Tür versehen sein. Fahrzeuge dürfen stattdessen die Auf Fahrzeuge Anforderungen gemäß den Punkten 2.3.1 anzuwenden, die in – 2.3.2 der Vorschriften des Betrieb genommen Straßenverkehrssicherheitsamtes (TSVFS werden am 1981:33) über die Eignungsprüfung von 15.2.2010 – Einsatzfahrzeugen für den Transport von 31.12.2011 Kranken und Verletzten erfüllen TSFS 2016:x Anhang 3 6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt werden Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten für die Fahrerlaubnisklasse B genutzt werden, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge müssen jedoch die Anforderungen nicht erfüllen und dürfen ungeachtet der Bestimmung gemäß Kapitel 5 § 1 Absatz 3 der Kraftfahrzeugverordnung (2009:211) von Fahrschulen für Übungsfahrten genutzt werden, ohne eine Eignungsprüfung bestanden zu haben, sofern es sich um Fahrten mit einer körperbehinderten Person handelt und das Fahrzeug speziell für die Nutzung durch die körperbehinderte Person ausgerüstet ist oder die Fahrt nicht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse B dient. Zeile K1 Maßgebliche Normen Personenkraftwagen müssen ausgestattet sein mit 1. einem zusätzlichen Innenrückspiegel, mit dessen Hilfe der Fahrlehrer den rückwärtigen Verkehr beobachten kann, 2. einem Pedal oder einer gleichwertigen Vorrichtung zur Betätigung der Betriebsbremse, die der Fahrlehrer leicht erreichen kann, und 3. einem Pedal oder einer gleichwertigen Vorrichtung zur Betätigung der Kupplung, die der Fahrlehrer leicht erreichen kann, oder, falls das Kraftfahrzeug mit einem automatischen Schaltgetriebe ausgestattet ist, einer für den Fahrlehrer leicht erreichbaren Vorrichtung, durch die der Motor unverzüglich ausgeschaltet werden kann. 7. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 erfüllen. K1 Umrüstsatz typgenehmigt gemäß Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen (VVFS 2003:29) über nationale Typgenehmigungen von Systemen, Komponenten und selbstständigen technischen Einheiten. 15.2.2010 oder später und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers. 139 TSFS 2016:x Anhang 3 K2 140 Das Kraftstoffsystem muss so ausgelegt sein, dass vom verwendeten Kraftstoff bei den Temperaturen, denen das Fahrzeug normalerweise ausgesetzt ist, keine nennenswerte Gefahr in Bezug auf Undichtigkeiten ausgeht. Dies gilt unabhängig vom verwendeten Mischungsverhältnis von Ethanolkraftstoff und Benzin. TSFS 2016:x Anhang 4 Anhang 4 Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für Fahrdienste im Sinne des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste genutzt werden sollen 1. Fahrgasträume mit Ein- und Ausstiegstüren und mit Gangflächen zwischen Türen und Sitzplätzen Kraftfahrzeuge, die über einen Fahrgastraum mit Ein- und Ausstiegstüren und mit Gangflächen zwischen Türen und Sitzplätzen verfügen, müssen die Anforderungen in Zeile K1–K5 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile K1 K2 K3 Maßgebliche Normen Türöffnungen für den Aus- und Einstieg von Fahrgästen, nicht aber besondere Türöffnungen für Rollstuhlbenutzer, müssen eine Höhe von mindestens 1500 mm und eine Breite von mindestens 650 mm haben. Die lichte Breite von Türöffnungen darf durch Handläufe oder Haltegriffe um höchstens 100 mm und bei Behinderung durch vorstehende Radkästen, Betätigungsvorrichtungen für automatisch oder ferngesteuert betätigte Türen, den Winkel der Windschutzscheibe oder eine andere technische Vorrichtung um höchstens 250 mm verringert werden. An Türöffnungen müssen beidseitig Haltegriffe oder Handläufe vorhanden sein, die leicht zu erfassen sind. Haltegriffe und Handläufe müssen einen mindestens 100 mm langen Teil, der mit einer Hand ergriffen werden kann, einen Querschnitt zwischen 20 und 45 mm, eine rutschfeste Oberfläche und eine Farbe besitzen, die sich gegen den Hintergrund abhebt Trittstufen in Treppen sowie Bodenflächen müssen so ausgeführt oder mit solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie den Ausund Einstieg sowie Bewegungen innerhalb des Fahrzeugs wie folgt erleichtern. 1. Die Höhe der ersten Stufe über dem Boden darf bei mindestens einer Ein- oder Ausstiegstür nicht mehr als 250 mm betragen. Zur Einhaltung dieser Anforderung können ein Absenksystem oder ausklappbare Stufen verwendet werden. 2. Die Stufenhöhe der übrigen Stufen in Türen gemäß Punkt 1 darf nicht mehr als 200 mm betragen. 3. Die Stufenhöhe von Stufen mit Mittelgang oder anderen Gängen im Fahrzeug darf nicht mehr als 200 mm betragen. 4. Stufen müssen eine Tiefe von mindestens 250 mm haben. Sie dürfen die jeweils vorangehende Stufe um nicht mehr als 50 mm überdecken. 141 TSFS 2016:x Anhang 4 5. 6. K4 Stufen müssen mindestens 400 mm breit sein. Stufen und Bodenflächen dürfen in keiner Richtung um mehr als 5 % geneigt sein. 7. Stufen und Bodenflächen müssen rutschsichere Oberflächen besitzen und 8. Außenkanten von Stufen und die Bodenkante an der Treppe müssen Farben haben, die sich gegen den Hintergrund gut abheben. Der Freiraum innerhalb der Fahrzeuge zwischen Ein- oder Ausstiegstüren und Sitzplätzen muss so groß sein, dass darin ein Prüfkörper aufrecht frei bewegt werden kann, der gemäß Abbildung 1 aus einer stehenden Platte von 20 mm Dicke, 400 mm Breite und 700 mm Höhe über dem Boden und einer symmetrisch darauf stehenden weiteren Platte von 550 mm Breite und 700 mm Höhe besteht. Der zweiteilige Prüfkörper ist zunächst in der Startposition, in der die dem Fahrzeuginneren zugewandte Außenseite tangential zur Außenkante der Öffnung liegt, parallel zur Türöffnung zu halten, dann in die Position zu führen, in der er die erste Stufe berührt, und dort rechtwinklig zu der Richtung zu halten, in der sich ein Benutzer des betreffenden Eingangs vermutlich bewegen wird. Im Anschluss daran muss ein zylindrischer Prüfkörper mit Abmessungen gemäß Abbildung 2 ausgehend von einer Position an einem Sitzplatz in der Richtung bewegt werden können, die eine Person beim Verlassen des Fahrzeugs vermutlich einschlagen wird, bis die Mittelachse des Zylinders die Vertikalebene durch die Vorderkante der obersten Stufe erreicht, höchstens aber bis der obere Zylinder auf den zweiteiligen Prüfkörper auftrifft, und ist dann in dieser Position zu halten. Zwischen dem zylindrischen und dem zweiteiligen Prüfkörper muss in den oben angegebenen Positionen ein Freiraum mit Ober- und Untergrenzen gemäß Angabe in Abbildung 3 vorhanden sein. Durch diesen Freiraum muss eine aufrechte Platte gleicher Form und Abmessungen wie die Querschnittsfläche des zylindrischen Prüfkörpers und mit einer Dicke von höchstens 20 mm frei geführt werden können. Diese Platte ist von der Berührung mit dem zylindrischen Prüfkörper bis zur Berührung des zweiteiligen Prüfkörpers an dessen Innenseite in den Ebenen, die durch die Vorderkanten der Stufen gebildet werden, in der Richtung zu führen, in der sich ein Benutzer des betreffenden Eingangs vermutlich bewegen wird. 142 TSFS 2016:x Anhang 4 550 20 A A 500 300 min 700 400 alternativt min mind. alternativt alternativ Der zweiteilige Prüfkörper hat eine Gesamthöhe von 1400 mm. A = 700 mm. Alternativ ist zulässig: A = 950 mm. Die Breite des oberen Prüfkörpers darf mit einer Anfasung von nicht mehr als 30° gegen die Horizontale bis auf 400 mm verringert werden. Abbildung 1 300 o 30 B C H 900 A Abmessungen: A = 300 mm, C = 450 mm, B = 300 mm, H = 1500 mm. Abbildung 2 143 TSFS 2016:x Anhang 4 Cylinderfigur Skiva Abbildung 3 K5 Cylinder-figur Zylinder Skiva Scheibe Sitzplätze müssen eine Sitzfläche mit einer Breite von mindestens 400 mm und einer Tiefe von mindestens 350 mm haben. Zwischen dem Rand der Sitzfläche und einer Wand, einem anderen Sitz oder einer vergleichbaren Einrichtung muss ein Abstand von 50 mm vorhanden sein. Sitzflächen müssen in einer Höhe zwischen 400 mm und 500 mm über dem Boden liegen. Die lichte Höhe über Sitzflächen muss mindestens 900 mm betragen. Diese Höhe ist bei unbelasteter Sitzfläche zu messen. Zwischen der Vorderkante eines Sitzes und dem hintersten Teil des davor liegenden Sitzes muss ein lichter Abstand von mindestens 230 mm bestehen, gemessen zwischen vertikalen Begrenzungsebenen. Wenn vor dem Sitz eine Trennwand oder eine sonstige Fläche mit einer Höhe von mehr als 1200 mm liegt, muss der lichte Abstand vor dem Sitz mindestens 300 mm betragen. Sitze müssen zum Mittelgang hin mit Armlehnen ausgerüstet sein, die leicht abzuklappen sein müssen, damit man sich leichter setzen kann In unmittelbarer Nähe von Sitzplätzen müssen Haltegriffe oder Handläufe vorhanden sein, die leicht zu erfassen sind. Haltegriffe und Handläufe müssen einen mindestens 100 mm langen Teil, der mit einer Hand ergriffen werden kann, einen Querschnitt zwischen 20 und 45 mm, eine rutschfeste Oberfläche und eine Farbe besitzen, die sich gegen den Hintergrund abhebt 144 TSFS 2016:x Anhang 4 2. Anforderungen für Fahrzeuge mit Rollstuhlplätzen Kraftfahrzeuge, die mit Rollstuhlplätzen ausgestattet sind, müssen die Anforderungen in Zeile K1–K12 der folgenden Tabelle erfüllen. Zeile Maßgebliche Normen K1 Fahrzeuge können wie folgt für Fahrgäste mit Rollstühlen eingerichtet sein. 1. Allgemeine Benutzung. Zugänglichkeit für verschiedene Rollstuhltypen mit Abmessungen gemäß ISO 7193:1985, die einschließlich eines Benutzers eine Länge von 1250 mm, eine Breite von 700 mm und eine Höhe von 1400 mm aufweisen. 2. Erweiterte Benutzung. Zugänglichkeit für Rollstühle mit Abmessungen, die größer sind als in ISO 7193:1985 angegeben, aber mit einer Länge von höchstens 1450 mm und einer Breite von höchstens 800 mm. 3. Begrenzte Benutzung. Zugänglichkeit für Rollstühle mit Abmessungen, die kleiner sind als in ISO 7193:1985 angegeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Rollstuhlplatz für einen bestimmten Rollstuhl eingerichtet ist. K2 Rollstuhlplätze für die allgemeine Benutzung müssen eine Bodenfläche mit einer Länge von mindestens 1300 mm und einer Breite von mindestens 750 mm besitzen, gemessen zwischen vertikalen Begrenzungsebenen, sowie innen eine Dachhöhe von mindestens 1400 mm besitzen. Rollstuhlplätze für die erweiterte Benutzung müssen eine Bodenfläche mit einer Länge von mindestens 1500 mm und einer Breite von mindestens 850 mm besitzen, gemessen zwischen vertikalen Begrenzungsebenen, sowie innen eine Dachhöhe von mindestens 1400 mm besitzen. Die Länge von Rollstuhlplätzen darf ab einschließlich einer Höhe von mindestens 350 mm über dem Boden an der für das Fußende des Rollstuhls vorgesehenen Seite, siehe Abbildung 4, um höchstens 150 mm verringert werden. Bodenflächen von Rollstuhlplätzen müssen eben sein und dürfen in keiner Richtung um mehr als 1 % geneigt sein. 145 TSFS 2016:x Anhang 4 Min 750 Min 350 Min 1 150 Min 1 300 Abbildung 4 Min K3 K4 K5 K6 mind. Der Rollstuhlplatz muss mit der Länge, Breite und Höhe des Platzes gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss für eine Person, die sich an der Tür für Rollstuhlfahrer befindet, lesbar sein. Auf einem Schild an der Rückhalteeinrichtung muss eine kurz gefasste Benutzeranleitung angebracht sein. Türöffnungen für 1. die allgemeine Benutzung müssen eine lichte Breite von mindestens 800 mm und eine Höhe von mindestens 1400 mm aufweisen. 2. die erweiterte Benutzung müssen eine lichte Breite von mindestens 900 mm und eine Höhe von mindestens 1400 mm aufweisen. Kanten von Türöffnungen müssen mit einem Radius von höchstens 100 mm abgerundet sein. Türöffnungen für die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete Weise so gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw. es verlassen kann. Türöffnungen müssen mit Rampen oder Hubvorrichtungen ausgerüstet sein, wenn der Boden des still stehenden Fahrzeugs höher als 100 mm über der Fahrbahn liegt. Rampen oder Hubvorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Rollstühle sicher und bedenkenlos und ohne jedes Risiko einer Gefährdung des Benutzers oder eines Helfers an Bord genommen werden können. Rampen oder Hubvorrichtungen müssen leicht zu bedienen sein. 146 TSFS 2016:x Anhang 4 K7 Rampen für 1. die allgemeine Benutzung müssen durchgehende Flächen mit einer Breite von mindestens 800 mm besitzen 2. die erweiterte Benutzung müssen durchgehende Flächen mit einer Breite von mindestens 900 mm besitzen, 3. die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete Weise so gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw. es verlassen kann. Rampen mit einer Länge von mehr als 1200 mm müssen mit einer Absturzsicherung mit einer Höhe von mindestens 50 mm ausgerüstet sein. K8 Rampen dürfen nicht stärker als 15 % gegen die Fahrbahn geneigt sein. Hubvorrichtungen für 1. die allgemeine Benutzung müssen eine Hubbühne mit einer Länge von mindestens 1200 mm und einer Breite von mindestens 800 mm besitzen. 2. die erweiterte Benutzung müssen eine Hubbühne mit einer Länge von mindestens 1500 mm und einer Breite von mindestens 900 mm besitzen. 3. die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete Weise so gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw. es verlassen kann. Hubbühnen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, dass der Rollstuhl unbeabsichtigt von der Hubbühne herunter rollen kann. K9 Wenn die Hubbühne bei ihrer Bewegung Gegenstände einklemmen oder zerstören kann, muss eine Sicherheitsvorrichtung den für den Benutzer nicht direkt einsehbaren Bewegungsraum sichern. Rampen oder Hubvorrichtungen müssen eine Belastung von mindestens 300 kg aufnehmen können. Rollflächen von Rampen und Hubvorrichtungen müssen rutschsicher sein. Kanten am Übergang zwischen dem Erd- oder Fahrzeugboden und der Rampe oder Hubvorrichtung oder sonstige Stufen, die mit einem Rollstuhl überwunden werden müssen, dürfen nicht höher als 50 mm sein. 147 TSFS 2016:x Anhang 4 K10 Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei Gebrauch sicher am Fahrzeug befestigt sein. Motorgetriebene Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei einem Ausfall der Energieversorgung von Hand betätigt werden können, damit ein an den Rollstuhl gebundener Fahrgast das Fahrzeug verlassen kann. K11 K12 148 Technische Fehler am Antrieb dürfen nicht dazu führen, dass Rampen oder Hubbühnen unkontrollierte Bewegungen ausführen oder dass eine Haltevorrichtung nicht funktioniert. Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei Nichtgebrauch sicher verwahrt werden. Vorrichtungen, die im Fahrgastraum verwahrt werden, müssen so verankert sein, dass sie sich bei plötzlichen Abbremsungen, Kollisionen oder sonstigen Fahrzeugbewegungen nicht lösen oder auf andere Weise die Fahrgäste gefährden können. Die Haltevorrichtungen müssen Belastungen, die der 20-fachen Masse der Vorrichtungen entsprechen, aufnehmen können. Rampen oder Hubvorrichtungen, die in ihrer Ruhelage die Nutzungsmöglichkeiten einer Ein- oder Ausstiegstür des Fahrzeugs beeinträchtigen, müssen innen und außen am Fahrzeug die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen keine Griffe oder sonstigen Vorrichtungen zur Öffnung der Türen verdecken. 2. Sie müssen leicht so verschoben werden können, dass die betreffende Türöffnung in Notfällen uneingeschränkt benutzt werden kann. TSFS 2016:x Anhang 5 Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a. 1. Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet sind, dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der Funkanstalt der Streitkräfte gemäß der militärischen Straßenverkehrsordnung (2009:212) genutzt werden Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet sind, dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der Funkanstalt der Streitkräfte gemäß der militärischen Straßenverkehrsordnung (2009:212) genutzt werden, obwohl 1. die Verbindungseinrichtungen nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 50 erfüllen. 2. Reifen, Räder, Kufen oder Raupen nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 46 erfüllen. 3. ein vorderer Unterfahrschutz fehlt, 4. ein hinterer Unterfahrschutz fehlt, 5. ein Seitenschutz fehlt, 6. ein Spritzschutz fehlt, 7. eine Diebstahlsicherung fehlt, 8. ein Schutz gegen Schleudern fehlt, 9. ein Geschwindigkeitsbegrenzer fehlt, 10. Lastkraftwagen mit einer Länge von mehr als 6 m nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sind, 11. Bremssysteme an Anhängern nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 9 erfüllen 12. Leuchten an Anhängern nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 20 erfüllen. 13. Lastkraftwagen und Anhänger nicht die Anforderungen an eine Kontur- oder Linienmarkierung nach gemäß Anhang I Punkt 20 erfüllen. 2. Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung (1995:137) für die kommunale Organisation der Rettungsdienste in der Ausbildung oder bei erhöhter Bereitschaft Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung (1995:137) für die kommunale Organisation der Rettungsdienste in der Ausbildung oder bei erhöhter Bereitschaft, obwohl 1. ein hinterer Unterfahrschutz fehlt 2. ein Seitenschutz fehlt 3. ein Spritzschutz fehlt 4. Begrenzungsleuchten fehlen 5. das Bremssystem nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 9 erfüllt 6. Leuchten nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 20 erfüllen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen mit einem Schalldämpfer ausgerüstet sein 149