Kapitel 2 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung von

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1. ------IND- 2015 0722 S-- DE- ------ 20160125 --- --- PROJET
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Verkehr über Kraftfahrzeuge
und Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab dem
1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden
Inhalt
Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen .........................................................9
Kapitel 2 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung
von Fahrzeugen .......................................................................................... 31
Kapitel 3 Spezielle Anforderungen für die Anwendung ......................... 32
Anhang 1. Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse,
Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge .................................35
1. Geräuschpegel..................................................................................... 36
2. Emissionen leichter Fahrzeuge ........................................................... 38
3A. Tanks für flüssige Kraftstoffe .......................................................... 41
3B. Hinterer Unterfahrschutz ..................................................................42
4. Platz für das hintere amtliche Kennzeichen ........................................ 44
5. Lenkanlage .......................................................................................... 45
6 A. Einsteigen........................................................................................ 46
6 B. Türverriegelungen und Türscharniere ............................................. 46
7. Vorrichtung für Schallzeichen ............................................................ 47
8. Einrichtungen für indirekte Sicht ........................................................ 48
9A. Bremsanlage ..................................................................................... 49
9B. Bremsanlage ..................................................................................... 50
9C. Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und
Austauschbremstrommeln....................................................................... 51
10. Funkentstörung (EMV) ..................................................................... 52
11. Emissionen von Dieselmotoren ........................................................ 54
12. Innenausstattung ............................................................................... 55
13A. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen ........................................ 56
13B. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen ........................................ 56
14. Lenkanlage bei Unfallstößen ............................................................ 57
15A. Sitzfestigkeit .................................................................................. 58
15B. Sitze in Bussen ............................................................................... 61
16. Außenkanten ..................................................................................... 63
17A. Rückwärtsgang ............................................................................... 64
17B. Geschwindigkeitsmesser ................................................................ 65
18. Vorgeschriebene Schilder .................................................................65
19. Gurtverankerungen und ISOFIX-Befestigungssysteme .................... 66
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern ............................................................. 71
21. Rückstrahler ...................................................................................... 75
22A. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und
Umrissleuchten ....................................................................................... 76
22B. Warnleuchten ................................................................................. 77
22C. Seitenmarkierungsleuchten ............................................................78
23. Fahrtrichtungsanzeiger ......................................................................78
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung .....................................................79
25A. Scheinwerfer ..................................................................................80
25B. Glühlampen für die Verwendung in typgenehmigten
Scheinwerfern .........................................................................................81
25C. Scheinwerfer mit Gasentladungslampe ..........................................81
25D. Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten
Scheinwerfern mit Gasentladungslampe .................................................82
25E. Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen
Fernlicht und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen
und/oder LEDs ausgerüstet sind .............................................................82
25F. Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge .....83
26. Vordere Nebelscheinwerfer ..............................................................83
27. Abschleppeinrichtungen ...................................................................84
28. Nebelschlussleuchte ..........................................................................84
29. Rückfahrscheinwerfer .......................................................................85
30. Parkleuchten .....................................................................................86
31. Sicherheitsgurte und Haltesysteme, Haltesysteme für Kinder
und ISOFIX-Verankerungen ...................................................................86
32. Sichtfeld nach vorne .........................................................................88
33. Anordnung und Kennzeichnung von manuellen
Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern ...................89
34. Entfrostung/Trocknung bei Kraftfahrzeugen ....................................89
35. Scheibenwischer und Scheibenwascher ............................................90
36. Heizanlagen ......................................................................................91
37. Radabdeckungen ...............................................................................92
38. Kopfstützen .......................................................................................93
39. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch........................................93
40. Motorleistung ....................................................................................95
41. Emissionen schwerer Fahrzeuge .......................................................95
42. Seitenschutz ......................................................................................98
43. Spritzschutzsysteme ........................................................................100
44. Massen und Abmessungen .............................................................. 101
45. Sicherheitsscheiben und deren Einbau im Fahrzeug .......................102
46. Reifen.............................................................................................. 104
47. Geschwindigkeitsbegrenzer ............................................................107
48. Massen und Abmessungen .............................................................. 109
49. Führerhaus-Außenkanten ................................................................ 110
50. Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern .....111
50B Kurzkupplungseinrichtungen ........................................................112
51. Brennverhalten von Innenraummaterial in Bussen .........................113
52A. Busse ............................................................................................ 113
52B Festigkeit des Aufbaus von Autobussen ........................................ 114
53. Frontalaufprallschutz ...................................................................... 114
54. Seitenaufprallschutz ........................................................................ 115
57. Vorderer Unterfahrschutz ............................................................... 116
58. Fußgängerschutz ............................................................................. 116
59. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit .... 117
60. Frontschutzsystem .......................................................................... 118
61. Klimaanlagen .................................................................................. 118
62. Wasserstoffsystem .......................................................................... 120
65. Notbremsassistenzsysteme (AEBS) ................................................ 121
66. Spurhaltewarnsysteme (LDWS) ..................................................... 122
67. Spezialausrüstung für den Betrieb mit Flüssiggas und Einbau
dieser Ausrüstung ................................................................................. 123
68. Alarmanlagen .................................................................................. 123
69. Sicherheitssystem Elektrofahrzeuge ............................................... 124
70. Spezialausrüstung für komprimiertes Erdgas (CNG) und Einbau
dieser Ausrüstung in Kraftfahrzeugen .................................................. 124
Anhang 2. Fahrzeuge, die in Schweden während einer begrenzten
Zeitdauer genutzt werden sollen............................................................. 127
I. Befreite Fahrzeuge ............................................................................. 127
II. Anforderungen an befreite Fahrzeuge .............................................. 127
Anhang 3 Besondere Ausrüstungsanforderungen ................................ 129
1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge .......................................... 129
2. Kennleuchten (orangegelb) ............................................................... 130
3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für
Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über
Schülertransporte. ................................................................................. 131
4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind ...... 133
5. Trennwände in Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken
oder Verletzten...................................................................................... 138
6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten
genutzt werden ...................................................................................... 139
7. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den
Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden .................................139
Anhang 4 Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für
Fahrdienste im Sinne des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste
genutzt werden sollen .............................................................................. 141
1. Fahrgasträume mit Ein- und Ausstiegstüren und mit Gangflächen
zwischen Türen und Sitzplätzen ........................................................... 141
2. Anforderungen für Fahrzeuge mit Rollstuhlplätzen .......................... 145
Anhang 5 Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a. .................149
1. Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet
sind, dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der
Funkanstalt der Streitkräfte gemäß der militärischen
Straßenverkehrsordnung (2009:212) genutzt werden ...........................149
2. Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung
(1995:137) für die kommunale Organisation der Rettungsdienste in
der Ausbildung oder bei erhöhter Bereitschaft .....................................149
Gesetzblatt des Zentralamts für
Transportwesen
ZENTRALAMT FÜR
TRANSPORTWESEN
TSFS 2016:x
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Verkehr über Kraftfahrzeuge und
Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab dem 1. Juli
2010 in Betrieb genommen werden;
Drucklegung am
[DATUM ÅR]
STRASSENVERKEHR
beschlossen am xx Juni 2016.
Das Zentralamt für Transportwesen erlässt 1 , 2 , auf der Grundlage von
Kapitel 8 § 16 der Fahrzeugverordnung (2009:211), § 4, 12 und 3 der
Siehe die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft.
2 Vgl. folgende Richtlinien:
- Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76,
6.4.1970, S. 1, Celex 31970L0220), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG
des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(ABl. L 363, 20.12.2006, S. 81, Celex 32006L0096), Richtlinie 72/306/EWG des
Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190, 20.8.1972, S. 1,
Celex 31972L0306), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG der
Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen
die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von
Fahrzeugen
(ABl. L 61,
8.3.2005,
S. 25,
Celex 32005L0021),
sowie
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275, 20.10.2005, S. 1,
Celex 32005L0055), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der
Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu
Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192, 19.7.2008, S. 51,
Celex 32008L0074).
- Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die
Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 042, 23.2.1970, S. 16, Celex
31970L0157), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission
vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABl. L 155, 15.6.2007, S. 49, Celex 32007L0034).
- Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftstoffbehälter und den
1
1
TSFS 2016:x
Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76,
6.4.1970, S. 23, Celex 31970L0221), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der
Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den
Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den
technischen Fortschritt (ABl. L48, 18.2.2006, S. 16, Celex 32006L0020).
- Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die
Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76, 6.4.1970, S. 25, Celex 31970L0222).
- Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, 18.6.1970, S. 10, Celex 31970L0311),
geändert durch die Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur
Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L
40, 13.2.1999, S. 36, Celex 31999L0007).
Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 176, 10.8.1970, S. 5, Celex 31970L0387), zuletzt
geändert durch
Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der
Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt. ABl. L 130, 12.5.2001, S. 33
(Celex 32001L0031).
Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von
Kraftfahrzeugen (ABl. L 176, 10.8.1970, S. 122, Celex 31970L0388).
- Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen
von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202, 6.9.1971, S. 37,
Celex 31971L0320), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG der
Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des
Rates über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 267, 4.10.2002, S. 23,
Celex 32002L0078).
- Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen
verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152,
6.7.1972, S. 15, Celex 31972L0245), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Änderung der
Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische
Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (ABl. L 70, 14.3.2009, S. 17, Celex 32009L0019).
- Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der
Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der
Sitze) (ABl. L 38, 11.2.1974, S. 2, Celex 31974L0060), geändert durch die
Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar
2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der
Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der
Sitze) (ABl. L 87, 8.4.2000, S. 22, Celex 32000L0004).
- Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38, 11.2.1974, S. 22,
Celex 31974L0061), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom
8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur
Angleichung
der
Rechtsvorschriften
der
Mitgliedstaaten
über
die
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TSFS 2016:x
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABl. L 286, 29.11.1995, S. 1, Celex 31995L0056).
- Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von
Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABl. L 165,
20.6.1974, S. 16, Celex 31974L0297), geändert durch die Richtlinie 91/662/EWG der
Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des
Rates hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstößen
an den technischen Fortschritt (ABl. L 366, 31.12.1991, S. 1, Celex 31991L0662).
- Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (ABl. L 221, 12.8.1974, S. 1,
Celex 31974L0408), geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie
74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer
Verankerungen
und
Kopfstützen
(ABl. L
255,
30.9.2005,
S. 143,
Celex 32005L0039).
- Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei
Kraftfahrzeugen (ABl. L 266, 2.20.1974, S. 4, Celex 31974L0483), geändert durch
die Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 zur Anpassung von
Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten
bei Kraftfahrzeugen (ABl. L 75, 15.3.2007, s. 21 Celex 32007L0015).
- Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das
Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. L 196, 26.7.1975, S. 1
Celex 31975L0443), geändert durch die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom
24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den
Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABl. L 177, 5.7.1997, S. 15, Celex 31997L0039).
- Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben,
deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24, 30.1.1976, S. 1, Celex 31976L0114), geändert durch die
Richtlinie 78/507/EG der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der
Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und
Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen
Fortschritt (ABl. L 155, 13.6.1978, S. 31, Celex 31978L0507).
- Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte
in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24, 30.1.1976, S. 6, Celex 31976L0115), geändert durch
die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der
Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 149,
Celex 32005L0041).
- Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262,
27.9.1976,
S. 1,
Celex 31976L0756),
zuletzt
geändert
durch
die
Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der
Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (ABl. L 257, 25.9.2008, S. 14, Celex 32008L0089).
- Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 32, Celex 31976L0757), geändert
durch die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung
3
TSFS 2016:x
der Richtlinie 76/757/EWG des Rates über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 11,
Celex 31997L0029).
- Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten,
Schlußleuchten,
Bremsleuchten,
Leuchten
für
Tagfahrlicht
und
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262, 27.9.1976, S. 54, Celex 31976L0758), geändert durch die
Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der
Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten,
Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an
den technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 25, Celex 31997L0030).
- Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, 27.9.1976, S. 71,
Celex 31976L0759), geändert durch die Richtlinie 1999/15/EG der Kommission vom
16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates über
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den
technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 14, Celex 31999L0015).
- Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das
hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262,
27.9.1976, S. 85, Celex 31976L0760), geändert durch die Richtlinie 97/31/EG der
Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des
Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L
171, 30.6.1997, S. 49, Celex 31997L0031).
- Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht
und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. L 262,
27.9.1976, S. 96, Celex 31976L0761), geändert durch die Richtlinie 1999/17/EG der
Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des
Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie
über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt (ABl. L 97,
12.4.1999, S. 45, Celex 31999L0017).
- Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 262, 27.9.1976, S. 122, Celex 31976L0762), geändert durch die
Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der
Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge an den
technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 82, Celex 31999L0018).
- Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an
Kraftfahrzeugen (ABl. L 145, 3.6.1977, S. 41 Celex 31977L0389), geändert durch
die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der
Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt (ABl. L 258, 11.10.1996, S. 26, Celex 31996L0064).
- Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger(ABl. L 220, 29.8.1977, S. 60, Celex 31977L0538),
geändert durch die Richtlinie 1999/14/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur
Anpassung der Richtlinie 77/538/EWG des Rates über Nebelschlußleuchten für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L
97, 12.4.1999, S. 1, Celex 31999L0014).
- Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 220, 29.8.1977, S 72,
Celex 31977L0539), geändert durch die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom
11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 77/539/EWG des Rates über
4
TSFS 2016:x
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den
technischen Fortschritt (ABl. L 171, 30.6.1997, S. 63, Celex 31997L0032).
- Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220, 29.8.1977, S. 83, Celex 31977L0540), geändert durch die
Richtlinie 1999/16/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der
Richtlinie 77/540/EWG des Rates über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge an den
technischen Fortschritt (ABl. L 97, 12.4.1999, S. 33, Celex 31999L0016).
- Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für
Kraftfahrzeuge (ABl. L 220, 29.8.1977, S. 95, Celex 31977L0541), geändert durch
die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und
Haltesysteme
für
Kraftfahrzeuge
(ABl. L
255,
30.9.2005,
S. 146,
Celex 32005L0040).
- Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von
Kraftfahrzeugen (ABl. L 267, 19.10.1977, s. 1, Celex 31977L0649), geändert durch
die Richtlinie 90/630/EG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der
Richtlinie 77/649/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABl. L 341, 6.12.1990, S. 20, Celex 31990L0630).
- Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 über die
Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen,
Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. L 81, 28.3.1978, S. 3, Celex 31978L0316),
geändert durch die Richtlinie 93/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur
Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der
Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und
Anzeiger) an den technischen Fortschritt (ABl. L 284, 19.11.1993, S. 25,
Celex 31993L0091).
Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 81, 28.3.1978, S. 27,
Celex 31978L0317).
- Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die
Scheibenwascher
von
Kraftfahrzeugen
(ABl. L 81,
28.3.1978,
S. 49,
Celex 31978L0318), geändert durch die Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom
16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die
Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt (ABl. L 195, 29.7.1994, S. 1 Celex 31994L0020).
Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 168, 26.6.1978, S. 45, Celex 31978L0549), geändert durch die
Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der
Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von
Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 354, 31.12.1994, S. 10,
Celex 31994L0078).
Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von
Kraftfahrzeugen (ABl. L 325, 20.11.1978, S. 1, Celex 31978L0932).
- Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen (ABl. L 375, 31.12.1980, s. 36, Celex 31980L1268), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG
des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des
Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49, 19.2.2004, S. 36,
Celex 32004L0003).
5
TSFS 2016:x
- Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375, 31.12.1980, S. 46, Celex 31980L1269), geändert durch die
Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der
Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an
den technischen Fortschritt (ABl. L 334, 28.12.1999, s. 32, Celex 31999L0099).
Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Änderung bestimmter
Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Industrieerzeugnisse hinsichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten
(ABl. L 192, 11.7.1987, S. 43, Celex 31987L0354).
Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen
(Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124,
5.5.1989, s, 1, Celex 31989L0297).
Richtlinie 91/226/EWG der Kommission vom 27. März 1991 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme für bestimmte
Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 103, 23.4.1991,
S. 5, Celex 31991L0226).
- Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 betreffend die Masse und
Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. L 129, 14.5.1992, S. 1,
Celex 31992L0021), geändert durch die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom
20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über
Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den technischen
Fortschritt. (ABl. L 233, 30.9.1995, S. 73, Celex 31995L0048).
- Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und
Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 129, 14.5.1992, S. 11, Celex 31992L0022), geändert durch die
Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der
Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für
Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 291, 8.11.2001, S. 24,
Celex 32001L0092).
- Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129,
14.5.1992, S. 95, Celex 31992L0023), geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der
Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des
Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 46,
17.2.2005, S. 42, Celex 32005L0011).
Richtlinie 92/24/EWG
des
Rates
vom
31. März
1992
über
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
und
vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme
für
bestimmte
Kraftfahrzeugklassen
(ABl. L 129, 14.5.1992, S. 154, Celex 31992L0024), geändert durch die
Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
und
vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L
44, 14.2.2004, S. 19 Celex 32004L0011).
- Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden
Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N
(ABl. L 409, 31.12.1992, S. 17, Celex 31992L0014).
- Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) an
den technischen Fortschritt (ABl. L 284, 19.11.1993, S. 25, Celex 31993L0091).
- Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994
über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (ABl. L 195,
29.7.1994, S. 1, Celex 31994L0020).
6
TSFS 2016:x
- Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter
Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 1, Celex 31995L0028).
- Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996
über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 169, 8.7.1996, S. 1, Celex 31996L0027).
- Richtlinie 96/79/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der
Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG (ABl. L 18, 21.1.1997, S. 7, Celex 31996L0079), geändert durch die
Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der
Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der
Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt (ABl. L 9,
13.1.2000, S. 14, Celex 31999L0098).
- Richtlinie 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233, 25.8.1997, S. 1
Celex 31997L0027), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG der
Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 97/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick
auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 67, 9.3.2002, S. 47,
Celex 32003L0019).
- Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen
Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
des Rates (ABl. L 203, 10.8.2000, S. 9, Celex 32000L0040).
- Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 78/548/EWG des Rates (ABl. L 292, 9.11.2001, S. 21,
Celex 32001L0056), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/119/EG der
Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 330, 28.11.2006,
S. 12, Celex 32006L0119).
- Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen
Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25, 29.1.2004,
S. 1 Celex 32003L0097), geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission
vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und
von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die
Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 81, 30.3.2005, S. 44,
Celex 32005L0027).
- Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten
Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321, 6.12.2003, S. 15,
Celex 32003L0102).
- Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer
Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310, 25.11.2005 S. 10,
Celex 32005L0064), geändert durch die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom
7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich
7
TSFS 2016:x
Abgasreinigungsverordnung (2011:345), Kapitel 13 §§ 3 und 4 der
Straßenverkehrsordnung (1998:1276) sowie § 10 der Verordnung
(1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit die folgenden
allgemeinen Hinweise.
ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den
technischen Fortschritt (ABl. L 9, 14.1.2009, S. 31, Celex 32009L0001).
- Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
- Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Abgasreinigung von Kraftfahrzeugen,
Kapitel 13 §§ 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung (1998:1276) sowie § 10 der
Verordnung (1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit und beschließt die
folgenden allgemeinen Hinweise.
- Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, 20.12.2006, S. 81, Celex 32006L0096).
- Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, 9.10.2007,
S. 1, Celex 32007L0046).
8
TSFS 2016:x
Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Die folgende Rechtsverordnung enthält genauere Bestimmungen zur
Beschaffenheit und Ausrüstung von Fahrzeugen gemäß der
Kraftfahrzeugverordnung (2009:211), der Verordnung über die
Abgasreinigung bei Kraftfahrzeugen (2011:345) und der Verordnung
(1993:1067) über elektromagnetische Verträglichkeit.
Die Vorschriften gelten für
1. Fahrzeuge, die am 1. Juli 2010 oder später in Betrieb genommen
werden, und
2. bei der nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in
Kleinserien hergestellt werden, sowie bei der Einzelgenehmigung von
Fahrzeugen.
Die Vorschriften gelten für Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen
und Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von
1. im Eigenbau konstruierten oder umgebauten Fahrzeuge gemäß
Kapitel 41 § 1 der Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts
für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von
Kraftfahrzeugen,
2. Standard-Rallyefahrzeuge gemäß Kapitel 42 §§ 1 und 2 der
Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Verkehr (TSFS
2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen,
3. Fahrzeugen, die gemäß §§ 14–16 des Gesetzes (2001:558) über das
Kraftfahrzeugregister von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Bestimmungen über Fahrzeuge gemäß Absatz 3 Ziffer 1-3 sind den
Vorschriften und allgemeinen Hinweisen des Zentralamts für Verkehr
(TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen zu
entnehmen.
§ 2 Bestimmungen zu den Anforderungen an neue Fahrzeuge, die unter
eine EG-Typgenehmigung fallen, sind Kapitel 2 § 2 des Fahrzeuggesetzes
(2002:574) und Kapitel 2 § 10 der Fahrzeugverordnung (2009:211) zu
entnehmen.
§ 3 Die Bestimmungen in den vorliegenden Vorschriften, die sich auf
Bereiche beziehen, für die keine harmonisierten Regeln vorliegen, gelten
nicht für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische
Einheiten, die entweder
1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in der Türkei rechtmäßig
hergestellt, in Verkehr gebracht oder auf öffentlichen Straßen verwendet
worden sind oder
2. in einem EFTA-Staat, der das EWR-Abkommen unterzeichnet hat,
rechtmäßig hergestellt wurden.
Die Bestimmungen gelten hingegen in Fällen, in denen das Zentralamt für
Transportwesen, die Prüfstelle, die Polizei oder der Fahrzeuginspekteur
nachweisen kann, dass das fragliche Fahrzeug und System sowie die
9
TSFS 2016:x
fraglichen Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick
auf die Anforderungen an die Ausrüstung und deren Prüfung nicht ein
Sicherheitsniveau erreichen, das dem durch diese Vorschrift gewährleisteten
Sicherheitsniveau gleichwertig ist.
§ 4 Fahrzeuge, die bereits in einem Land innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums zugelassen und in Betrieb genommen wurden und die für
das jeweilige Fahrzeugmodell geltenden Abgasnormen gemäß den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfüllen, entsprechen
den Anforderung dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemission.
§ 5 Die in den Vorschriften verwendeten Bezeichnungen haben, soweit
nicht anders angegeben, die gleiche Bedeutung wie im Gesetz (2001:559)
über Definitionen zum Straßenverkehr, in der Verordnung (2001:651) über
Definitionen zum Straßenverkehr, im Fahrzeuggesetz (2002:574), in der
Fahrzeugverordnung (2009:211), im Abgasreinigungsgesetz (2011:318) und
in der Abgasreinigungsverordnung (2011:345).
§ 6 In diesen Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Richtlinie 70/157/EWG: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von
Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 70/220/EWG: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung.
Richtlinie 70/221/EWG: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 70/222/EWG: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der
Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 70/311/EWG: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 70/387/EWG: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 70/388/EWG: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 71/320/EWG: Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli
1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern.
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Richtlinie 72/245/EWG: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni
1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung.
Richtlinie 72/306/EWG: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom
2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen.
Richtlinie 74/60/EWG: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom
17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im
Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - , Anordnung der
Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer
Teil der Sitze).
Richtlinie 74/61/EWG: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom
17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung
von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 74/297/EWG: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei
Unfallstößen).
Richtlinie 74/408/EWG: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und
ihrer Verankerung).
Richtlinie 74/483/EWG: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom
17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 75/443/EWG: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni
1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 76/114/EWG: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom
18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und
Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 76/115/EWG: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom
18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in
Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 76/756/EWG: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 76/757/EWG: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 76/758/EWG: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
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Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 76/759/EWG: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 76/760/EWG: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen
für
das
hintere
Kennzeichen
von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 76/761/EWG: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über
Glühlampen für diese Scheinwerfer.
Richtlinie 76/762/EWG: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese
Scheinwerfer.
Richtlinie 77/389/EWG: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 77/538/EWG: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 77/539/EWG: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 77/540/EWG: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge.
Richtlinie 77/541/EWG: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge.
Richtlinie 77/649/EWG: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom
27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 78/316/EWG: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom
21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und
Anzeiger).
Richtlinie 78/317/EWG: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom
21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die
verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 78/318/EWG: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom
21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von
Kraftfahrzeugen.
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TSFS 2016:x
Richtlinie 78/507/EWG: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom
19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder,
vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 78/549/EWG: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 78/932/EWG: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom
16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 79/488/EWG: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom
18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 74/483/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 79/490/EWG: Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom
18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter
für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 80/1268/EWG: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom
16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 80/1269/EWG: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom
16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 89/297/EWG: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April
1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 90/630/EWG: Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom
30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld
der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 91/226/EWG: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März
1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 91/662/EWG: Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom
6. Dezember 1991 zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des Rates
hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei
Unfallstößen an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 92/21/EWG: Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März
1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1.
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TSFS 2016:x
Richtlinie 92/22/EWG: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März
1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 92/23/EWG: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März
1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
über ihre Montage.
Richtlinie 92/24/EWG: Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März
1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen.
Richtlinie 92/114/EWG: Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom
17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der
Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N.
Richtlinie 93/91/EWG: Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom
29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über
die
Innenausstattung der Kraftfahrzeuge
(Kennzeichnung der
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 94/20/EG: Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments
und
des
Rates
vom
30. Mai
1994
über
mechanische
Verbindungseinrichtungen
von
Kraftfahrzeugen
und
Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen.
Richtlinie 94/68/EG: Richtlinie 94/68/EWG der Kommission vom
16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates
über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an
den technischen Fortschritt.
Richtlinie 94/78/EG: Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates
betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 95/28/EG: Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von
Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen.
Richtlinie 95/48/EG: Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom
20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates
über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 95/56/EG: Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom
8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an
den technischen Fortschritt.
Richtlinie 96/27/EG: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen
beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG.
Richtlinie 96/64/EG: Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom
2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
über
Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt.
14
TSFS 2016:x
Richtlinie 96/79/EG: Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der
Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG.
Richtlinie 97/19/EG: Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April
1997 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen
Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 97/27/EG: Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG.
Richtlinie 97/28/EG: Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 97/29/EG: Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/757/EWG des Rates über
Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 97/30/EG: Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über
Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 97/31/EG: Richtlinie 97/31/EG der Kommission vom 11. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über
Beleuchtungseinrichtungen
für
das
hintere
Kennzeichen
von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 97/32/EG: Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 77/539/EWG des Rates über
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an
den technischen Fortschritt.
Richtlinie 97/39/EG: Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni
1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den
Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen an
den technischen Fortschritt.
Richtlinie 98/12/EG: Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom
27. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 98/90/EG: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom
30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates
über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den
technischen Fortschritt.
15
TSFS 2016:x
Richtlinie 1999/7/EG: Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom
26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über
die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/14/EG: Richtlinie 1999/14/EG der Kommission vom
16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/538/EWG des Rates über
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/15/EG: Richtlinie 1999/15/EG der Kommission vom
16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates über
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an
den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/16/EG: Richtlinie 1999/16/EG der Kommission vom
16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/540/EWG des Rates über
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/17/EG: Richtlinie 1999/17/EG der Kommission vom
18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über
Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über
Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/18/EG: Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom
18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese
Scheinwerfer an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/98/EG: Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom
15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der
Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/99/EG: Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom
15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates
über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/100/EG: Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom
15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 1999/101/EG: Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom
15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von
Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2000/4/EG: Richtlinie 2000/4/EG des Rates vom 28. Februar
2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der
Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel - ,
Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach,
Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze).
Richtlinie 2000/8/EG: Richtlinie 2000/8/EG der Kommission vom
20. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter
16
TSFS 2016:x
für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhänger.
Richtlinie 2000/40/EG: Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz
von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des
Rates.
Richtlinie 2001/31/EG: Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom
8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über
Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen
Fortschritt.
Richtlinie 2001/43/EG: Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der
Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage.
Richtlinie 2001/56/EG: Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG
des
Rates
sowie
Aufhebung
der
Richtlinie 78/548/EWG des Rates.
Richtlinie 2001/85/EG: Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere
Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der
Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG.
Richtlinie 2001/92/EG: Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom
30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über
Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in
Kraftfahrzeugen
und
Kraftfahrzeuganhängern
und
der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2002/78/EG: Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom
1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2003/19/EG: Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom
21. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Massen und Abmessungen bestimmter
Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf
die Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2003/97/EG: Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von
Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen
ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG.
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TSFS 2016:x
Richtlinie 2003/102/EG: Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von
Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei
Kollisionen
mit
Kraftfahrzeugen
und
zur
Änderung
der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Richtlinie 2004/3/EG: Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der
Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die
Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von
Fahrzeugen der Klasse N1.
Richtlinie 2004/11/EG: Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des
Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen.
Richtlinie 2004/78/EG: Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom
29. April 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 2004/104/EG: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom
14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über
die
Funkentstörung
(elektromagnetische
Verträglichkeit)
von
Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern.
Richtlinie 2005/11/EG: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom
16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2005/27/EG: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom
29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte
Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im
Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2005/39/EG: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der
Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der
Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen.
Richtlinie 2005/40/EG: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der
Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für
Kraftfahrzeuge.
Richtlinie 2005/41/EG: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der
Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
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TSFS 2016:x
der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für
Kraftfahrzeuge.
Richtlinie 2005/49/EG: Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom
25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen
und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 2005/55/EG: Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen.
Richtlinie 2005/64/EG: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung
für
Kraftfahrzeuge
hinsichtlich
ihrer
Wiederverwendbarkeit,
Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Richtlinie 2005/66/EG: - Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von
Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.
Richtlinie 2005/83/EG: Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom
23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X
der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung
(elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer
Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2006/20/EG: Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom
17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über
die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2006/28/EG: Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom
6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen
und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den
technischen Fortschritt.
Richtlinie 2006/40/EG: - Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus
Klimaanlagen
in
Kraftfahrzeugen
und
zur
Änderung
der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Richtlinie 2006/96/EG: Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier
Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens.
19
TSFS 2016:x
Richtlinie 2006/119/EG: Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom
27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2007/15/EG: Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom
14. März 2007 zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des
Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen.
Richtlinie 2007/34/EG: Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom
14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2007/35/EG: Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom
18. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2007/46/EG: - Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines
Rahmens
für
die
Genehmigung
von
Kraftfahrzeugen
und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
Verordnung (EG) Nr. 715/2007: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und
über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.
Richtlinie 2008/89/EG: Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom
24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2009/1/EG: Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom
7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge
hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und
Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt.
Richtlinie 2009/19/EG: Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom
12. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen
zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
Verordnung (EG) Nr. 79/2009: Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die
Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG3.
3
20
ABl. L 35, 4.2.2009, S. 32 (Celex 32009R0079).
TSFS 2016:x
Verordnung (EG) Nr. 595/2009: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der
Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro 6) und über den Zugang zu
Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur
Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG4.
Richtlinie 2010/19/EU: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom
9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für
bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an
den technischen Fortschritt.
Verordnung (EU) Nr. 406/2010: Verordnung (EU) Nr. 406/2010 vom
26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des
Europäischen Parlamentes und des Rates über die Typgenehmigung von
wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen 5.
Verordnung (EU) Nr. 672/2010: Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der
Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge 6.
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010: Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 vom
8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der
Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern7.
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010: Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der
Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von
Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen8.
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010: Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der
Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
von Kraftfahrzeugen9.
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010: Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der
Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von
Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen 10.
Verordnung (EU) Nr. 19/2011: Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vom
11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen
Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger11.
ABl. L 188, 18.7.2009, S. 1 (Celex 32009R0595).
ABl. L 122, 18.5.2010, S. 1 (Celex 32010R0406).
ABl. L 196, 28.7.2010, S. 5 (Celex 32010R0672).
7 ABl. L 291, 9.11.2010, S. 22 (Celex 32010R1003).
8 ABl. L 291, 9.11.2010, S. 36 (Celex 32010R1005).
9 ABl. L 292, 10.11.2010, S. 2 (Celex 32010R1008).
10 ABl. L 292, 10.11.2010, S. 21 (Celex 32010R1009).
11 ABl. L 8, 12.1.2011, S. 1 (Celex 32011R0019).
4
5
6
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TSFS 2016:x
Verordnung (EU) Nr. 109/2011: Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der
Kommission vom 27. Januar 2011 über die Typgenehmigung bestimmter
Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der
Spritzschutzsysteme12.
Verordnung (EU) Nr. 249/2012: Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der
Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 19/2011
hinsichtlich
der
Typgenehmigung
des
gesetzlich
vorgeschriebenen
Fabrikschilds
für
Kraftfahrzeuge
und
Kraftfahrzeuganhänger13.
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der
Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates14.
Richtlinie 2013/15/EU: Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai
2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien
Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien.
Verordnung 540/2014/EU: Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
Geräuschpegel
von
Kraftfahrzeugen
und
von
Austauschschalldämpferanlagen
sowie
zur
Änderung
der
Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG15.
§ 7In diesen Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ECE-Regelung 1: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam and/or a driving
beam and equipped with filament lamps of categories R2 and/or HS1.
ECE-Regelung 3: Uniform provisions concerning the approval of retroreflecting devices for power-driven vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 4: Uniform provisions for the approval of devices for the
illumination of rear registration plates of motor vehicles (except motor
cycles) and their trailers.
ECE-Regelung 5: Uniform provisions for the approval of motor vehicle
”sealed beam” headlamps (SB) emitting a European asymmetrical passing
beam or a driving beam or both.
ECE-Regelung 6: Uniform provisions concerning the approval of
direction indicators for motor vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 7: Uniform provisions concerning the approval of front
and rear position (side) lamps, stop-lamps and end-outline marker lamps for
motor vehicles (except motor cycles) and their trailers
ABl. L 34, 9.2.2011, S. 2 (Celex 32011R0109).
ABl. L 82, 22.3.2012, S. 1 (Celex 32012R0249).
14 ABl. L 353/31, 21.12.2012, s. 31-79 (Celex 32012R1230)
15 ABl. L 158 27.5.2014, S. 131 (Celex 32014R0540)
12
13
22
TSFS 2016:x
ECE-Regelung 8: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving
beam or both and equipped with halogen filament lamps (H1, H2, H3, HB3,
HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 and/or H11).
ECE-Regelung 10: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to electromagnetic compatibility.
ECE-Regelung 11: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to door latches and door retention components.
ECE-Regelung 12: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the protection of the driver against the steering
mechanism in the event of impact
ECE-Regelung 13: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles of categories M, N and O with regard to breaking.
ECE-Regelung 13-H: Uniform provisions concerning the approval of
passenger cars with regard to braking.
ECE-Regelung 14: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to safety-belt anchorages.
ECE-Regelung 16: Uniform provisions concerning the approval of:
I. Safety-belts, restraint systems, child restraint system and isofix child
restraint systems of power-driven vehicles
II. Vehicles equipped with safety-belts, safety-belt reminder, restraints
systems, child restraint systems and isofix child restraint systems.
ECE-Regelung 17: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the seats, their anchorages and any head restraints.
ECE-Regelung 18: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicles with regard to their protection against unauthorized use.
ECE-Regelung 19: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicle fog lamps.
ECE-Regelung 20: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a driving
beam or both and equipped with halogen filament lamps (H4 lamps).
ECE-Regelung 21: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to their interior fittings.
ECE-Regelung 23: Uniform provisions concerning the approval of
reversing lamps for power driven vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 24: Uniform provisions concerning:
I. The approval of compression ignition (C.I) engines with regard to the
emission of visible pollutants
II. The approval of motor vehicles with regard to the installation of C.I.
engines of an approved type
III. The approval of motor vehicles equipped with C.I. engines with
regard to the emission of visible pollutants by the engine
IV. The measurement of power of C.I. engine.
ECE-Regelung 25: Uniform provisions concerning the approval of head
restraints (headrests), whether or not incorporated in vehicle seats.
ECE-Regelung 26: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to their external projections.
23
TSFS 2016:x
ECE-Regelung 27: Uniform provisions concerning the approval of
advance warning triangles.
ECE-Regelung 28: Uniform provisions concerning the approval of
audible warning devices and of motor vehicles with regard to their audible
signals.
ECE-Regelung 30: Uniform provisions concerning the approval of
pneumatic tyres for motor vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 31: Uniform provisions concerning the approval of
halogen sealed-beam unit (HSB unit) motor vehicle headlamps emitting an
asymmetrical passing beam or a driving beam or both.
ECE-Regelung 34: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the prevention of fire risks.
ECE-Regelung 37: Uniform provisions concerning the approval of
filament lamps for use in approved units of power-driven vehicles and of
their trailers.
ECE-Regelung 38: Uniform provisions concerning the approval of rear
fog lamps for power-driven vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 39: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the speedometer equipment including its installation.
ECE-Regelung 43: Uniform provisions concerning the approval of safety
glazing and glazing materials and their installation in vehicles.
ECE-Regelung 45: Uniform provisions concerning the approval of
headlamp cleaners, and of power-driven vehicles with regard to headlamp.
ECE-Regelung 46: Uniform provisions concerning the approval of
devices for indirect vision and of motor vehicles with regard to the
installation of these devices.
ECE-Regelung 48: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the installation of lighting and light-signalling
devices.
ECE-Regelung 49: Uniform provisions concerning the approval of
compression ignition (C.I.) and natural gas (N.G.) engines as well as
positive-ignition (P.I.) engines fuelled with liquefied petroleum gas (LPG)
and vehicles equipped with C.I. and N.G. engines and P.I. engines fuelled
with LPG, with regard to the emissions of pollutants by the engine.
ECE-Regelung 51: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicles having at least four wheels with regard to their noise emissions.
ECE-Regelung 54: Uniform provisions concerning the approval of
pneumatic tyres for commercial vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 55: Uniform provisions concerning the approval of
mechanical coupling components of combinations of vehicles.
ECE-Regelung 58: Uniform provisions concerning the approval of
I. Rear underrun protective devices (RUPDs),
II. Vehicles with regard to the installation of an RUPD of an approved
type,
III. Vehicles with regard to there underrun protection (RUP).
ECE-Regelung 59: Uniform provisions concerning the approval of
replacement silencing systems.
24
TSFS 2016:x
ECE-Regelung 61: Uniform provisions concerning the approval of
commercial vehicles with regard to their external projections forward of the
cab’s rear panel.
ECE-Regelung 64: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to their equipment which may include a temporary use
spare wheel and tyre unit , run flat tyres and/or a run flat.
ECE-Regelung 65: Uniform provisions concerning the approval of
special warning lamps for motor vehicles.
ECE-Regelung 66: Uniform provisions concerning the approval of large
passenger vehicles with regard to the strength of their superstructure.
ECE-Regelung 67: Uniform provisions concerning:
I. Approval of specific equipment of motor vehicles using liquefied
petroleum gases in their propulsion system,
II. Approval of a vehicle fitted with specific equipment for the use of
liquefied petroleum gases in its propulsion system with regard to the
installation of such equipment.
ECE-Regelung 70: Uniform provisions concerning the approval of rear
marking plates for heavy and long vehicles.
ECE-Regelung 73: Uniform provisions concerning the approval of goods
vehicles, trailers and semi-trailers with regard to their lateral protection.
ECE-Regelung 77: Uniform provisions concerning the approval of
parking lamps for power-driven vehicles.
ECE-Regelung 79: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to steering equipment.
ECE-Regelung 80: Uniform provisions concerning the approval of seats
of large passenger vehicles and of these vehicles with regard to the strength
of the seats and their anchorages.
ECE-Regelung 83: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the emission of pollutants according to engine fuel
requirements.
ECE-Regelung 85: Uniform provisions concerning the approval of
internal combustion engines or electric drive trains intended for the
propulsion of motor vehicles of categories M and N with regard to the
measurement of the net power and the maximum 30 minutes power of
electric drive trains
ECE-Regelung 87: Uniform provisions concerning the approval of
daytime running lamps for power-driven vehicles.
ECE-Regelung 89: Uniform provisions concerning the approval of:
I. Vehicles with regard to limitation of their maximum speed,
II. Vehicles with regard to the installation of a speed limitation device
(SLD) of an approved type,
III. Speed limitation devices (SLD).
ECE-Regelung 90: Uniform provisions concerning the approval of
replacement brake lining assemblies and drum brake linings for powerdriven vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 91: Uniform provisions concerning the approval of sidemarker lamps for motor vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 93: Uniform provisions concerning the approval of:
25
TSFS 2016:x
I. Front underrun protective devices (FUPDs),
II. Vehicles with regard to the installation of an FUPD of an approved
type,
III. Vehicles with regard to their front underrun protection (FUP).
ECE-Regelung 94: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the protection of the occupants in the event of a
frontal collision
ECE-Regelung 95: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the protection of the occupants in the event of a
lateral collision
ECE-Regelung 97: Uniform provisions concerning the approval of
vehicle alarm systems (VAS) and of motor vehicles with regard to their
alarm systems (AS).
ECE-Regelung 98: Uniform provisions concerning the approval of motor
vehicle headlamps equipped with gas-discharge light sources.
ECE-Regelung 99: Uniform provisions concerning the approval of gasdischarge light sources for use in approved gas-discharge lamp units of
power-driven vehicles.
ECE-Regelung 100: Uniform provisions concerning the approval of
battery electric vehicles with regard to specific requirements for the
construction and functional safety.
ECE-Regelung 101: Uniform provisions concerning the approval of
passenger cars equipped with an internal combustion engine with regard to
the measurement of the emission of carbon dioxide and fuel consumption
and of categories M1 and N1 vehicles equipped with an electric power train
with regard to the measurement of electric energy consumption and range.
ECE-Regelung 102: Uniform provisions concerning the approval of:
I. A close-coupling device (CCD,
II. Vehicles with regard to the fitting of an approved type of CCD.
ECE-Regelung 103: Uniform provisions concerning the approval of
replacement catalytic converters for power-driven vehicles.
ECE-Regelung 104: Uniform provisions concerning the approval of
retro-reflective markings for heavy and long vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 107: Uniform provisions concerning the approval of
category M2 or M3 vehicles with regard to their general construction.
ECE-Regelung 108: Uniform provisions concerning the approval for the
production of retreaded pneumatic tyres for motor vehicles and their trailers.
ECE-Regelung 109: Uniform provisions concerning the approval for the
production of retreaded pneumatic tyres for commercial vehicles and their
trailers.
ECE-Regelung 110: Uniform provisions concerning the approval of:
I. Specific components of motor vehicles using compressed natural gas
(CNG) in their propulsion system;
II. Vehicles with regard to the installation of specific components of an
approved type for the use of compressed natural gas.
ECE-Regelung 112: Uniform provisions concerning the approval of
motor vehicle headlamps emitting an asymmetrical passing beam or a
driving beam or both and equipped with filament lamps.
26
TSFS 2016:x
ECE-Regelung 113: Uniform provisions concerning the approval of
motor vehicle headlamps emitting a symmetrical passing beam or a driving
beam or both and equipped with filament lamps.
ECE-Regelung 115: Uniform provisions concerning the approval of:
I. Specific LPG (liquefied petroleum gases) retrofit systems to be
installed in motor vehicles for the use of LPG in their propulsion system,
II. Specific CNG (compressed natural gas) retrofit systems to be installed
in motor vehicles for the use of CNG in their propulsion system
ECE-Regelung 116: Uniform technical prescriptions concerning the
protection of motor vehicles against unauthorized use.
ECE-Regelung 117: Uniform provisions concerning the approval of tyres
with regard to rolling sound emissions.
ECE-Regelung 118: Uniform technical prescriptions concerning the
burning behaviour of materials used in the interior construction of certain
categories of motor vehicles.
ECE-Regelung 119: Uniform provisions concerning the approval of
cornering lamps for power-driven vehicles.
ECE-Regelung 121: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles with regard to the location and identification of hand controls, telltales and indicators
ECE-Regelung 122: Uniform provisions concerning the approval of
vehicles of categories M, N and O with regard to their heating systems.
ECE-Regelung 123: Uniform provisions concerning the approval of
adaptive front-lighting systems (AFS) for motor vehicles.
ECE-Regelung 124: Uniform provisions concerning the approval of
wheels for passenger cars and their trailers
ECE-Regelung 125: Uniform provisions concerning the approval of
motor vehicles with regard to the forward field of vision of the motor
vehicle driver
ECE-Regelung 132: Uniform provisions concerning the approval of
Retrofit Emission Control devices (REC) for heavy duty vehicles,
agricultural and forestry tractors and non-road mobile machinery equipped
with compression ignition engines.
§ 8 Die
nachstehenden
Vorschriften
verwenden
verschiedene
Fahrzeugklassen. Die Bestimmungen zu den Fahrzeugklassen sind der
Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur
Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zu entnehmen. Für Fahrzeuge,
die nicht unter die Verordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen
zu den Fahrzeugklassen.
Klasse
Bedeutung
Klasse M
Zur
Personenbeförderung
bestimmte
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
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TSFS 2016:x
28
Klasse M1
Zur
Personenbeförderung
bestimmte
Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen
neben dem Fahrersitz.
Klasse M2
Zur
Personenbeförderung
bestimmte
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen neben
dem Fahrersitz und mit einem Höchstgewicht von
nicht über 5 t.
Klasse M3
Zur
Personenbeförderung
bestimmte
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen neben
dem Fahrersitz und mit einem Höchstgewicht von
über 5 t.
Klasse N
Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1
Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
mit einem Höchstgewicht von nicht über 3,5 t.
Klasse N2
Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
mit einem Höchstgewicht von über 3,5 t, jedoch
nicht über 12 t.
Klasse N3
Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
mit einem Höchstgewicht von über 12 t.
Zusatz G
Wird für Fahrzeuge der Klasse M oder N
angegeben, die besondere Merkmale besitzen,
aufgrund derer das Fahrzeug außerhalb des
normalen Straßennetzes verwendet werden kann.
Die Kriterien für die teilweise Klassifizierung von
Fahrzeugen als Geländefahrzeuge sind Punkt 4 in
Teil A von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG
zu entnehmen.
Klasse O
Anhänger (auch Auflieger)
Klasse O1
Anhänger mit einem Höchstgewicht von nicht über
0,75 t.
Klasse O2
Anhänger mit einem Höchstgewicht von über
0,75 t, jedoch nicht über 3,5 t.
Klasse O3
Anhänger mit einem Höchstgewicht von über 3,5 t,
jedoch nicht über 10 t.
Klasse O4
Anhänger mit einem Höchstgewicht von über 10 t.
Fahrzeuge
mit
besonderer
Zweckbestimmung
Ein Fahrzeug mit einer speziellen Funktion, für die
der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend
angepasst werden muss.
TSFS 2016:x
Wohnmobil
Fahrzeug der Klasse M, das so konstruiert ist, dass
es die Unterbringung von Personen erlaubt und
mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
1. Tisch und Sitzgelegenheiten,
2. Sitzplätze, die in Schlafplätze umgewandelt
werden können,
3. Kochgelegenheit, und
4. Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck
und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im an den
Wänden, am Boden oder an der Decke fest
anzubringen. Der Tisch kann jedoch leicht
entfernbar sein.
Beschussgeschützte
Fahrzeuge
Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen
bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.
Krankenwagen
Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung
Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
Leichenwagen
Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung
von Leichen ausgerüstet sind.
Rollstuhlgerechtes
Fahrzeug
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Bussen, die
speziell konstruiert oder umgerüstet wurden, um
eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl
bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der
Straße aufnehmen zu können.
Wohnanhänger
Fahrzeuge der Klasse O, die für mobiles Wohnen
ausgerüstet sind.
Die Bestimmungen gemäß Anhang 2 Abschnitt C Punkt 1 und 3 der
Richtlinie 2007/46/EG zur Einstufung von Fahrzeugen mit einer bestimmten
Art des Aufbaus in Fahrzeugklassen sind anzuwenden.
Nicht zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht einer
der mit M bezeichneten Klassen angehören, gehören derjenigen mit N
bezeichneten Klasse an, die ihrem Höchstgewicht entspricht.
Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die
Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den
Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der
Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen
Höchstwert beladen ist.
29
TSFS 2016:x
§ 9 Bei Anwendung der im Folgenden aufgeführten Klassen für Busse in
diesen Vorschriften gilt die folgende Einteilung:
Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen außer dem
Fahrer.
Bezeichnung
Bedeutung
Klasse I
Busse mit Plätzen für stehende Fahrgäste, die häufiges
Ein- und Aussteigen erlauben.
Klasse II
Hauptsächlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste
gebaute Busse, die so ausgelegt sind, dass stehende
Fahrgäste im Gang und, sofern vorhanden, in einem
Bereich, der nicht mehr als den Raum zweier
Doppelsitze einnimmt, befördert werden können.
Klasse III
Ausschließlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste
gebaute Busse.
Fahrzeuge für die Beförderung von höchstens 22 Fahrgästen außer dem
Fahrer.
Bezeichnung
Bedeutung
Klasse A
Busse mit Plätzen für stehende Fahrgäste. Ein
Fahrzeug dieser Klasse ist mit Sitzplätzen ausgerüstet
und muss über Plätze für stehende Fahrgäste verfügen.
Klasse B
Nicht zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaute
Busse. Ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt nicht über
Plätze für stehende Fahrgäste.
§ 10 Werden die nachstehend aufgeführten Bezeichnungen in diesen
Vorschriften verwendet, gilt das Folgende:
Bezeichnung
Bedeutung
Einsatzfahrzeuge
Einsatzfahrzeuge oder Fahrzeuge, die nach Kapitel 6
§ 9 der Verordnung (2001:650) über das
Kraftfahrzeugregister als Einsatzfahrzeuge eingetragen
werden sollen.
Einsatzfahrzeuge
für den Transport
von Kranken oder
Verletzten
Für den Transport von Kranken oder Verletzten
eingerichtete Einsatzfahrzeuge, die ausschließlich für
diesen Zweck von denjenigen genutzt werden, die
einer Organisation im Sinne von § 6 des
Gesundheitsfürsorge- und Krankenpflegegesetzes
(1982:763) angehören.
§ 11 Der Begriff mit Typgenehmigung bedeutet, dass ein Bauteil, ein
System, eine selbstständige technische Einheit oder eine Fahrzeugart in
Bezug auf den Einbau einer selbstständigen technischen Einheit oder eines
Bauteils eine Ausführung mit Typgenehmigung gemäß einer EGVerordnung, einer EG-Richtlinie, einer ECE-Regelung, den Vorschriften
30
TSFS 2016:x
des Zentralamts für Transportwesen oder den Vorschriften des Zentralamts
für Straßenwesen darstellt.
Der Begriff Anforderungen erfüllen bedeutet, dass ein Bauteil, ein
System oder eine selbstständige technische Einheit die Anforderungen einer
EG-Verordnung, einer EG-Richtlinie, einer ECE-Regelung, den
Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen oder den Vorschriften des
Zentralamts für Straßenwesen, unabhängig von einer etwaigen
Typgenehmigung, nachweislich erfüllt. Die Verwaltungsvorschriften zur
Typgenehmigung müssen nicht erfüllt sein.
§ 12 Der Begriff in Betrieb nehmen oder in Betrieb genommen bezeichnet
den Zeitpunkt, an dem ein Fahrzeug zum ersten Mal für den ihm
zugedachten Zweck genutzt wird.
§ 13 Befreiungen von diesen Vorschriften werden vom Zentralamt für
Transportwesen geprüft.
Kapitel 2 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung
von Fahrzeugen
§ 1 Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung, die über die
grundlegenden
Anforderungen
nach
Kapitel 2
§§ 5–9
der
Fahrzeugverordnung (2009:211) hinausgehen, sind den Anhängen 1–5 zu
entnehmen. Aus der folgenden Tabelle ist der Inhalt der Anhänge
ersichtlich.
Anhang Umfang
1
Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen
und Anhänger solcher Fahrzeuge.
2
Fahrzeuge, die in Schweden während einer begrenzten Zeitdauer
genutzt werden sollen
Alternative Anforderungen an
1. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens
3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes (2001:558) über das
Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen
(Exportwagen).
2. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens
3500 kg und Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1
Nummer 4 des Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister
vorübergehend zugelassen werden sollen (Fahrzeuge, die nur für
die vorübergehende Nutzung nach Schweden eingeführt werden)
und
3. Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 des Gesetzes (1994:1547) über
Zollfreiheit usw. (Zollfreiheit für den diplomatischen Dienst)
zollfrei eingeführt wurden.
31
TSFS 2016:x
3
Besondere Ausrüstungsanforderungen an
1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge,
2. Kennleuchten (orangegelb),
3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für
Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über
Schülertransporte.
4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind
5. Trennwände in für den Transport von Kranken oder Verletzten
eingerichteten Einsatzfahrzeugen und
6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten
genutzt werden.
4
Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für Fahrdienste im Sinne
des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste genutzt werden sollen.
5
Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a.
§ 2 Die in einer EG-Verordnung, einer EG-Richtlinie und einer ECERegelung aufgeführten Ausnahmen dürfen angewendet werden.
§ 3 Vorrichtungen, die als freiwillige Ausstattung in das Fahrzeug
eingebaut werden, müssen die zutreffenden Anforderungen der Anhänge
erfüllen.
Kapitel 3 Spezielle Anforderungen für die Anwendung
§ 1 Ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug muss mit einem
Warndreieck ausgestattet sein, das gemäß ECE-Regelung 27 typgenehmigt
ist.
§ 2 Ein in Betrieb befindlicher Bus muss auf jedem Deck mit einem
funktionsfähigen Feuerlöscher ausgestattet sein. Feuerlöscher müssen im
Fahrgastraum leicht zugänglich und durch ein Schild leicht auffindbar sein.
Das Schild kann entfallen, wenn der Feuerlöscher gut sichtbar ist.
Feuerlöscher müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers geprüft
und plombiert sein. Feuerlöscher müssen mindestens den folgenden Klassen
entsprechen:
1. Klasse 34A oder 183B gemäß der schwedischen Norm SS-EN 37:2004 „Brand und Rettung – Handfeuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften,
Funktionsanforderungen und Prüfverfahren“,
2. Klasse 34A oder 183B gemäß der schwedischen Norm SS-EN 3-1:
„Brand und Rettung – Handfeuerlöscher – Teil 1: Angabe der
Entleerungsdauer, Prüfung bei Bränden der Klassen A und B“ oder
3. Klasse ABE II oder ABC II.
§ 3 Abweichend von Kapitel 3 § 68 der Straßenverkehrsordnung
(1998:1276) dürfen Fahrzeuge ohne eingeschaltete Kennzeichenleuchten
betrieben werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrten bei Dunkelheit, in der
Morgen- oder Abenddämmerung oder wenn die Wetterverhältnisse oder
vergleichbare Umstände das Einschalten der Kennzeichenleuchten
erfordern.
___________
32
TSFS 2016:x
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig werden die
Vorschriften und allgemeine Hinweise (TSFS 2010:2) des Zentralamts für
Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen, die ab
dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden, aufgehoben.
Im Namen des Zentralamts für Transportwesen
MARIA ÅGREN
Linda Norberg
(Abteilung für
Schienenverkehr)
Straßen-
und
Herausgeber: Kristina Nilsson, Zentralamt für Transportwesen, Norrköping ISSN
2000-1975
33
TSFS 2016:x
Anhang 1
Anhang 1. Anforderungen an Personenkraftwagen, Busse,
Lastkraftwagen und Anhänger solcher Fahrzeuge
Werden die nachstehend aufgeführten Bezeichnungen in diesen Vorschriften
verwendet, gilt das Folgende:
Bezeichnung
Bedeutung
N1 Klasse I
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht von
höchstens 1305 kg gemäß der Begriffsbestimmung unter
Punkt 2.2 in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG.
N1 Klasse II
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht von
über 1305 kg und höchstens 1760 kg gemäß der
Begriffsbestimmung unter Punkt 2.2 in Anhang I der
Richtlinie 70/220/EWG.
N1 Klasse III
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Bezugsgewicht über
1760 kg gemäß der Begriffsbestimmung unter Punkt 2.2
in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG.
Euro 5
Kraftfahrzeuge, die die in Tabelle 1 in Anhang 1 der EGVerordnung Nr. 715/2007 genannten
Emissionsanforderungen erfüllen.
Euro 6
Kraftfahrzeuge, die die in Tabelle 2 in Anhang 1 der EGVerordnung Nr. 715/2007 oder in Anhang 1 der EGVerordnung
Nr. 595/2009
genannten
Emissionsanforderungen erfüllen.
Bezugsgewicht
Gewicht des Fahrzeugs im betriebsbereiten Zustand ohne
das einheitliche Fahrergewicht von 75 kg sowie mit
einem festen Aufschlag von 100 kg.
Fahrzeuge, die
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klasse M1, der
für bestimmte
folgenden Kategorien
gesellschaftliche
a) Fahrzeuge für besondere Zwecke nach Kapitel 1
Bedürfnisse
§ 10 mit einem Bezugsgewicht von über 2000 kg,
gestaltet sind
b) Fahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über
2000 kg und Platz für sieben oder mehr Fahrgäste mit
dem Fahrer, mit Ausnahmen von Fahrzeugen, die sich seit
dem 1. September 2012 für die Verwendung im Gelände
eignen, oder
c) Fahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über
1760 kg, die zur gewerblichen Zwecken im Innenraum
mit Platz für Rollstühle ausgerüstet sind.
K
Grundlegende Anforderungen
S
Anforderungen
an
Zweckbestimmung
Fahrzeuge
mit
besonderer
35
TSFS 2016:x
Anhang 1
U
Nationale
Ausnahmen
Ausstattungsanforderungen
oder
besondere
E
Anforderungen an Ersatzteile bzw. Nachrüstbauteile
T
Alternative Anforderungen an fertige Fahrzeuge der
Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für Drittländer
hergestellt werden.
1. Geräuschpegel
Hinsichtlich des Geräuschpegels müssen Kraftfahrzeuge die in Zeile K1,
K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb oder Elektroantrieb, die am 1. Juli 2021
oder später in Betrieb genommen werden, müssen ferner über ein
akustisches Fahrzeugwarnsystem verfügen, das die in Zeile K3 genannten
Anforderungen erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
EG-Mobilkrane dürfen die in Zeile S2 angegebenen besonderen
Grenzwerte erfüllen.
Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten
Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen
erfüllt sind, keine weitere Überprüfung des Geräuschpegels von
Wohnmobilen, Krankenwagen oder Leichenwagen zur Folge haben.
Austauschschalldämpfer oder Schalldämpfersystem, die in Fahrzeuge der
Klassen M1 und N1 eingebaut werden und entsprechend den Anforderungen
in Zeile K3 genehmigt wurden, müssen die Anforderungen in Zeile E3
erfüllen, oder es muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers
handeln. Austauschschalldämpfer, die in sonstige Fahrzeuge eingebaut
werden, müssen die Anforderungen in Zeile E1, E2 oder E3 erfüllen, oder es
muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers handeln.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/157/EWG
1999/101/EG
2006/96/EG
36
15.2.2010 –
30.6.2027
15.2.2010 –
30.6.2027
TSFS 2016:x
Anhang 1
2007/34/EG
2013/15/EU
K2
K3
S1
S2
U1
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung
51
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
EU-Verordnung
Nr. 540/2014
15.2.2010 oder
später
Erfüllung der
1.7.2016
Anforderungen
gemäß
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Bei Überprüfung gemäß K1 gelten in Bezug auf Punkt 5.2.2.1
des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG die folgenden
Grenzwerte:
1. 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
weniger als 75 kW,
2. 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
mehr als 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,
3. 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
150 kW oder mehr.
Eine Überprüfung darf durchgeführt werden, obwohl der Belag
der Prüfstrecke nicht den Anforderungen gemäß Anhang 8 der
ECE-Regelung 51 entspricht. Der Belag darf jedoch nicht mehr
Schall absorbieren als ein Belag, der die Anforderungen gemäß
Anhang 8 der ECE-Regelung 51 erfüllt.
Hinsichtlich des Geräuschpegels müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 1 in Teil I und II von Anlage 2 in
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
E1
15.2.2010 –
30.6.2027
1.7.2013 –
30.6.2027
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß der Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Schalldämpfer
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
70/157/EWG
1999/101/EG
2006/96/EG
2007/34/EG
2013/15/EU
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder später
37
TSFS 2016:x
Anhang 1
E2
E3
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung 59
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
EU-Verordnung
Nr. 540/2014
15.2.2010 oder
später
1.1.2018 oder später
2. Emissionen leichter Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht
von höchstens 2610 kg müssen in Bezug auf die Emission von Abgasen und
anderen Verunreinigungen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der
nachstehenden Tabelle erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht
von höchstens 2840 kg dürfen in Bezug auf die Emission von Abgasen und
anderen Verunreinigungen die Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der
nachstehenden Tabelle erfüllen, sofern die in Artikel 2 Punkt 2 der EGVerordnung Nr. 715/2007 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb
mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in
Zeile K1 erfüllen. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 dürfen die
Anforderungen in Zeile K5 erfüllen. Ethanolkraftstoff im Sinne dieser
Verordnung
sind
Motorkraftstoffe
gemäß
der
schwedischen
Norm SS 15 54 80:2006.
Kraftfahrzeuge, die nachträglich auf den Betrieb mit CNG (Methangas)
oder LPG (Flüssiggas) umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in
Zeile K4 erfüllen.
Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen
wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die
Anforderungen in Zeile K6 erfüllen.
Dennoch dürfen
1. Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen in den in Zeile S1
der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen
Anforderungen erfüllen und
2. rollstuhlgerechte Fahrzeuge in den in Zeile S2 angegebenen Fällen
auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, darf eine
Änderung
1. der Länge der Auspuffanlage auf bis zu 2 m nach dem letzten
Schalldämpfer keine weitere Überprüfung der Abgasreinigung bei
Wohnmobilen, Krankenwagen oder Leichenwagen zur Folge haben,
38
TSFS 2016:x
Anhang 1
2. des Bezugsgewichtes nicht zur Folge haben, dass eine für das
repräsentativste
Basisfahrzeug
erteilte
EG-Typgenehmigung
für
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen oder rollstuhlgerechte
Fahrzeuge ungültig wird und
3. der Auspuffanlage von rollstuhlgerechten Fahrzeugen keine weitere
Überprüfung zur Folge haben, sofern die emissionsmindernden
Einrichtungen einschließlich etwaiger Partikelfilter von der Änderung nicht
betroffen sind.
Bestimmungen über Fahrzeuge gemäß Absatz 3 Ziffer 1-3 sind den
Vorschriften und allgemeinen Hinweisen des Zentralamts für Verkehr
(TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge und Anhänger von Kraftfahrzeugen zu
entnehmen.
Zeile
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
EG-Verordnung
Nr. 715/2007
geändert durch
EG-Verordnung
Nr. 692/2008
Euro 5
15.2.2010 –
31.8.2015
Beschränkt auf
die Klassen M1,
M2, und N1
Klasse I
1.1.2012 –
31.08.2016
Beschränkt auf
die Klassen N1
Klassen II, N1
Klasse III und
N2
EG-Verordnung
Nr. 692/2008
Euro 6
1.9.2015 oder
später Beschränkt
auf die
Klassen M1, M2,
und N1 Klasse I
1.9.2016 oder
später Beschränkt
auf die
Klassen N1
Klassen II, N1
Klasse III und
N2
39
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
K3
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/220/EWG
98/69/EG
Kraftfahrzeuge, die
die
Anford
erungen
in
Zeile B
der
Tabelle
5.3.1.4
in
Anhang
I
erfüllen
.
Umrüstsysteme
erfüllen die
Anforderungen
gemäß
40
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
115
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
K5
1.2.2010 31.12.2011
Beschränkt auf die
Klassen N1
Klasse I, N1
Klasse III und N2
und Fahrzeuge, die
für bestimmte
gesellschaftliche
Bedürfnisse
gestaltet sind
ECE-Regelung 83
Änderungsreihe 05
Kraftfahrzeuge, die
die Anforderungen
in Zeile B der
Tabelle in
Abschnitt 5.3.1.4
erfüllen.
K4
15.2.2010 –
31.12.2010
Umrüstsystem, das die Anforderungen
nach Kapitel 5 §§ 24–32 der Vorschriften
und allgemeinen Hinweise des Zentralamts
für Verkehr (TSFS 2013:63) über
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 –
31.12.2010
Beschränkt auf die
Klasse M1
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
K6
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
Kraftfahrzeuge und Anhänger von
Kraftfahrzeugen erfüllt.
15.2.2010 –
31.12.2011
Beschränkt auf die
Klasse N1
Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor müssen über einen
funktionierenden Dreiwege-Katalysator verfügen und die
Anforderungen an die Abgasemissionen im Leerlauf und
erhöhten Leerlauf gemäß Anhang 7 der Vorschriften und
allgemeinen Hinweise (TSFS 2010:84) des Zentralamts für
Transportwesen über Hauptuntersuchungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor müssen die Anforderungen an
die Rauchdichte in den Abgasen bei freier Beschleunigung nach
Anhang 7 der Vorschriften und allgemeinen Hinweise des
Zentralamts für Transportwesen über Hauptuntersuchungen
sowie die für das Fahrzeugmodell geltenden
Emissionsanforderungen gemäß den US-Bundesbestimmungen
erfüllen. Sofern keine Angaben über den
Absorptionskoeffizienten für die Rauchdichte bei freier
Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen, muss der
Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen.
T1
Hinsichtlich der Emissionen müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 2 und 2a in Teil I und II von
Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
3A. Tanks für flüssige Kraftstoffe
Bei Kraftfahrzeugen, die mit flüssigen Kraftstoffen betrieben werden, muss
das betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 oder K2 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen gemäß Zeile K1 oder
K2 erfüllt sind, darf eine Änderung
1. des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung sowie eine
Neuanordnung des inneren Kraftstoffbehälters keine weitere Überprüfung
des Kraftstoffsystems von Wohnmobilen, Krankenwagen oder
Leichenwagen zur Folge haben,
2. des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der
Kraftstoffschläuche und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine
Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters keine weitere
Überprüfung des Kraftstoffsystems von rollstuhlgerechten Fahrzeugen zur
Folge haben.
41
TSFS 2016:x
Anhang 1
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/221/EWG
2000/8/EG
15.2.2010 oder
später
2006/20/EG
15.2.2010 oder
später
2006/96/EG
15.2.2010 oder
später
2013/15/EU
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
34
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
T1
15.2.2010 oder
später
Hinsichtlich des Kraftstofftanks müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 3 in Teil I und II von Anlage 1 in
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
3B. Hinterer Unterfahrschutz
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren
Unterfahrschutzes und dessen Einbau die in Zeile K1 oder K2 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Kraftfahrzeuge und Anhänger
mit Kippvorrichtung, Palettensystemen oder Betonpumpe dürfen alternativ
die in Zeile U1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit montiertem Lastenkran oder Ausrüstung
für mobile Lastenkrane dürfen alternativ die in Zeile U2 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Wenn in Fahrzeugen der Klasse N1 nachträglich ein hinterer
Unterfahrschutz eingebaut wird, sind die Punkte 5.3 und 5.4 in Anhang II
der Richtlinie 70/221/EEG zu erfüllen.
Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen:
1. schwenkbare Zugeinrichtungen,
42
TSFS 2016:x
Anhang 1
2. Fahrzeuge für den ausschließlichen Einsatz bei staatlichen
Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren im Rettungsdienst und
3. Anhänger der Klasse O1 und O2 mit Rädern neben der Ladefläche,
4. Lastkraftwagen und Anhänger mit bauartbedingt großer Bodenfreiheit
für einen Einsatz hauptsächlich im Gelände gemäß der Definition für
Geländefahrzeuge in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG,
5. Lastkraftwagen und Anhänger mit besonderer Ausrüstung für Bergung
und Transport von beschädigten Fahrzeugen und mit einer fest angebrachten
Einhängevorrichtung, und
6. Lastkraftwagen mit Aufliegevorrichtungen,
7. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck einen hinteren Unterfahrschutz
ausschließt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/221/EWG
79/490/EWG
97/19/EG
2000/8/EG
2006/20/EG
2006/96/EG
15.2.2010 –
10.3.2010
Jedoch nicht
anwendbar bei
Typgenehmigung
eines neuen
Fahrzeugtyps
15.2.2010 –
10.3.2010
Jedoch nicht
anwendbar bei
Typgenehmigung
eines neuen
Fahrzeugtyps
15.2.2010 –
10.3.2010
Jedoch nicht
anwendbar bei
Typgenehmigung
eines neuen
Fahrzeugtyps
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
43
TSFS 2016:x
Anhang 1
2013/15/EU
K2
U1
U2
T1
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
ECE-Regelung
58
Änderungsreihe 01
1.7.2013 oder
später
15.2.2010 –
10.7.2012
15.2.2010 oder
später
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen
Es ist kein gesonderte Unterfahrschutz erforderlich, obwohl der
Abstand zwischen der hinteren Begrenzungsebene des Fahrzeugs
und den Teile hinten am Fahrzeug, die einem gesonderten
Unterfahrschutz entsprechen, 400 mm übersteigt. Der Abstand
darf jedoch 850 mm nicht übersteigen.
Der gesonderte Unterfahrschutz darf an jeder Seite um über
100 mm schmaler sein als die Hinterachse, sofern der Schutz
mindestens 1800 mm breit ist. Bei eingebautem Lastenkran darf
der Abstand zwischen dem gesonderten Unterfahrschutz und der
hinteren Begrenzungsebene des Fahrzeugs 400 mm übersteigen.
Der Unterfahrschutz muss jedoch so weit hinten im Fahrzeug
eingebaut sein wie technisch möglich.
Hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 3 in Teil I und II
von Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
4. Platz für das hintere amtliche Kennzeichen
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über einen Platz für das hintere
amtliche Kennzeichenverfügen, der die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 der folgenden Tabelle erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
oder
T1
44
70/222/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
EU-Verordnung 29.11.2010 oder
Nr. 1003/2010 später
Kraftfahrzeug muss über einen Platz für das hintere amtliche
Kennzeichen verfügen, der die alternativen Anforderungen nach
Posten 4 in Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllt.
TSFS 2016:x
Anhang 1
T2
Kraftfahrzeug muss über einen Platz für das hintere amtliche
Kennzeichen verfügen, der den Einbau von
Kennzeichenschildern gemäß den Vorschriften des Zentralamts
für Transportwesen (TSFS 2010:112) über die Eintragung von
Fahrzeugen usw. in das Kraftfahrzeugregister erlaubt.
5. Lenkanlage
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Lenkanlage verfügen, die
die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
EG-Mobilkrane dürfen eine Lenkanlage gemäß Zeile S2 aufweisen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
S1
S2
T1
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/311/EWG
1999/7/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
ECE-Regelung
79:
Änderungsreihe 0 15.2.2010 –
1 oder spätere 31.12.2017
Änderungen.
Änderungsreihe 0 1.7.2017 oder
1 Anlage 3 oder später
spätere
Änderungen.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Hundegang ist zulässig.
Hinsichtlich der Lenkanlage müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 5 in Teil I und II der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
45
TSFS 2016:x
Anhang 1
6 A. Einsteigen
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Einsteigens
die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeil
e
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Auf
Fahrzeuge
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
70/387/EWG
98/90/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
2001/31/EG
15.2.2010
31.12.2017
geändert durch
Richtlinie
oder
EU-Verordnung Nr.
130/2012
1.7.2016 oder
später
6 B. Türverriegelungen und Türscharniere
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich der Türen die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten die
Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
70/387/EWG
98/90/EG
2001/31/EG
K2
46
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung
11:
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
TSFS 2016:x
Anhang 1
Änderungsreihe 02
Änderungsreihe 03
S1
S2
T1
15.2.2010 –
11.8.2012
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
Änderungsreihe 03
Anlage 2 oder
spätere
Änderungen.
Die Anforderungen gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang
zu Sitzen gestatten, die zum normalen Gebrauch während der
Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem RPunkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür,
quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer
als 500 mm ist.
Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die
umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die
Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N
gelten.
Hinsichtlich der Türverriegelungen und Türscharniere müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 6 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
7. Vorrichtung für Schallzeichen
Kraftfahrzeuge müssen über eine Vorrichtung für Schallzeichen verfügen,
die die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
70/388/EWG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Vorrichtung für
Schallzeichen
typgenehmigt gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
28
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
47
TSFS 2016:x
Anhang 1
K3
T1
Der Einbau der
Vorrichtung für
Schallzeichen muss die
Anforderungen gemäß
den folgenden Normen
erfüllen
ECE-Regelung
28
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen über eine Vorrichtung für Schallzeichen
verfügen, die die Anforderungen nach Posten 7 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
8. Einrichtungen für indirekte Sicht
Müssen über Einrichtungen für indirekte Sicht verfügen, die die
Anforderungen in Zeile K1 oder K2 bzw. K3 und K4 der folgenden Tabelle
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Bauteile
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
2003/97/EG
2005/27/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
K3
48
Fahrzeug
typgenehmigt gemäß
Rückspiegel und
Kamerasysteme
typgenehmigt gemäß
ECE-Regelung
46
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen
ECE-Regelung
46
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.7.2013 –
31.12.2017
2.2010 oder
später.
TSFS 2016:x
Anhang 1
K4
S1
T1
Der Einbau von
Rückspiegeln und
Kamerasysteme
muss die
Anforderungen
gemäß den folgenden
Normen erfüllen
Änderungsreihe 02
Anlage 4 oder
spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
46
1.7.2016 oder
später
Änderungsreihe 02 15.2.2010 –
oder spätere 31.12.2017
Änderungen
Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder
Anlage 4 oder später
spätere
Änderungen
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Kraftfahrzeuge müssen über Einrichtungen für indirekte Sicht
verfügen, die die Anforderungen nach Posten 8 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
9A. Bremsanlage
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Anhänger müssen
über eine Bremsanlage verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder
K2 der folgenden Tabelle erfüllt.
EG-Mobilkrane dürfen in den in Zeile S1 angegebenen Fällen die in
Zeile K1 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen.
Fahrzeuge dürfen in den in Zeile U1 angegebenen Fällen die in Zeile K1
oder K2 angegebenen Anforderungen unvollständig erfüllen.
Zeil
e
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
71/320/EWG
15.2.2010 –
31.12.2017
98/12/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
geändert durch
49
TSFS 2016:x
Anhang 1
2002/78/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
2006/96/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 –
31.12.2017
ECE-Regelung
13
Änderungsreihe
11
15.2.2010 31.12.2017
Änderungsreihe 1
1 Anlage 3 oder
spätere
Änderungen
11.7.2016 oder
später
S1
Für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen sind Ausnahmen von
den Anforderungen gemäß Zeile K1 unter den folgenden
Voraussetzungen zulässig:
1. Die Ausnahmen müssen durch die besondere
Bauweise begründet sein und
2. die Bremsanforderungen hinsichtlich der Feststell-,
der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage müssen erfüllt
sein.
U1
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über
44 000 kg müssen hinsichtlich der Feststellbremse die
Anforderungen an Fahrzeuge bis zu einer Masse von 44 000 kg
erfüllen.
9B. Bremsanlage
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über eine Bremsanlage verfügen, die
die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 müssen über eine Bremsanlage verfügen,
die die Anforderungen in Zeile K2 der folgenden Tabelle erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen nicht über
Bremsassistenten (BAS) und elektronische Stabilitätskontrolle (ESC)
verfügen. Sofern diese Systeme eingebaut wurden, müssen jedoch die
Anforderungen gemäß der ECE-Regelung 13H Änderungsreihe 00 Anlage 7
bzw. 9 erfüllt sein.
50
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
71/320/EWG
98/12/EG
2002/78/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
S1
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
ECE-Regelung
13H
Änderungsreihe 00 15.2.2010 –
oder spätere 31.12.2017
Änderungen
Änderungsreihe 00 1.7.2016 oder
Anlage 9 oder später
spätere
Änderungen
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Kraftfahrzeuge müssen über eine Bremsanlage verfügen, die
die Anforderungen nach Posten 9 in Teil I und II der Anlage 1
von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
9C. Austauschbremsbeläge, Austauschbremsscheiben und
Austauschbremstrommeln
Austauschbremsbeläge,
Austauschbremsscheiben
und
Austauschbremstrommeln, die in Fahrzeuge eingebaut werden, müssen die
Anforderungen in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle erfüllen,
oder es muss sich dabei um Originalteile des Fahrzeugherstellers handeln.
K1
Austauschbremsbelag
71/320/EWG
typgenehmigt gemäß
Richtlinie
geändert durch Richtlinie 2002/78/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
2006/96/EG
15.2.2010 –
31.12.2017
2013/15/EU
1.7.2013 –
31.12.2017
51
TSFS 2016:x
Anhang 1
K2
K3
Austauschbremsbelag
typgenehmigt gemäß
Austauschbremsbeläge,
Austauschbremsscheiben
und
Austauschbremstrommeln
typgenehmigt gemäß
ECE-Regelung
90
Änderungsreihe 01
oder spätere
Änderungen
ECE-Regelung
90
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
10. Funkentstörung (EMV)
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich der Funkentstörung
(EMV) die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die am 1. Juli 2013 oder später in Betrieb
genommen werden, dürfen nicht mit einem Kurzstreckenradargerät im
Bereich 24 GHz ausgestattet sein.
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen für die Nachrüstung müssen
hinsichtlich der Funkentstörung (EMV) entweder Zeile E1 oder E2
entsprechen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
72/245/EWG
2004/104/EG
2005/49/EG
2005/83/EG
2006/28/EG
2006/96/EG
2009/19/EG
52
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung 10
Änderungsreihe 02
03 oder spätere
Änderungen.
Zeile
Maßgebliche Normen
E1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
E2
1.7.2013 oder
später
15.2.2010 –
10.7.2012
15.2.2010 oder
später
Auf
Unterbaugruppen
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
72/245/EWG
2004/104/EG
15.2.2010 oder
später
2005/49/EG 15.2.2010 oder
später
2005/83/EG 15.2.2010 oder
später
2006/28/EG 15.2.2010 oder
später
2006/96/EG 15.2.2010 oder
später
2009/19/EG 15.2.2010 oder
später
2013/15/EU 1.7.2013 oder
später
Unterbaugruppen, die für Funktionen der Störfestigkeit nicht
von Bedeutung sind, müssen jedoch nicht typgenehmigt
werden unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen
gemäß Anhang I der Richtlinie, Punkt 3.2.9, erfüllt sind.
Typgenehmigt
ECE-Regelung gemäß
10
Änderungsreihe 15.2.2010 –
02 10.7.2012
03 oder spätere 15.2.2010
Änderungen.
Unterbaugruppen, die für Funktionen der Störfestigkeit nicht
von Bedeutung sind, müssen jedoch nicht typgenehmigt
werden unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen
gemäß Punkt 3.2.9 der ECE-Regelung erfüllt sind.
53
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
Hinsichtlich der Funkentstörung (EMV) müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 10 in Teil I und
II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen. Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an die
Funkentstörung (EMV), wenn sie die Anforderungen für das
Baujahr des Fahrzeugs in allen einschlägigen FMVSS- oder
CMVSS-Normen oder japanischen Vorschriften zur Sicherheit
von Fahrzeugen erfüllen.
11. Emissionen von Dieselmotoren
Kraftfahrzeuge, die nicht unter Zeile K1 in Punkt 2 dieses Anhangs oder
unter Zeile K1 in Punkt 41 dieses Anhangs fallen, müssen hinsichtlich der
Emissionen von Dieselmotoren (Rauchdichte bezogen auf die Trübung) und
bei der einzelstaatlichen Typgenehmigung die Anforderungen in Zeile K1
oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen.
Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen
wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die
Anforderungen in Zeile K3 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten
Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen an
Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen erfüllt sind, keine weitere
Überprüfung des Geräuschpegels zur Folge haben.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Fahrzeug
typgenehmigt gemäß
K2
54
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
72/306/EWG
2005/21/EG
ECE-Regelung
24
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 –
1.1.2013
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
K3
T1
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
Erfüllung der Anforderungen an die Rauchdichte in den Abgasen
bei freier Beschleunigung nach Anhang 7 der Vorschriften und
allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Transportwesen
(TSFS 2010:84) über Hauptuntersuchungen sowie der für das
Fahrzeugmodell geltenden Emissionsanforderungen gemäß den
US-Bundesbestimmungen. Sofern keine Angaben über den
Absorptionskoeffizienten für die Rauchdichte bei freier
Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen, muss der
Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen.
Hinsichtlich der Emissionen von Dieselmotoren müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 11 in Teil I und
II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
12. Innenausstattung
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Innenausstattung die
in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen. Für Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten die
Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
74/60/EWG
2000/4/EG
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung 21
Änderungsreihe 01
Änderungsreihe 01
Anlage 3 oder
spätere
Änderungen.
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
55
TSFS 2016:x
Anhang 1
S1
S2
T1
Die Anforderungen gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs,
der sich vor dem hintersten zum normalen Gebrauch während der
Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den
Kopfaufschlagsbereich gemäß Richtlinie 74/60/EWG oder ECERegelung 21.
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die umgebaute
Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen,
die für die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Hinsichtlich der Innenausstattung müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 12 in Teil I der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
13A. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, und N3 müssen über eine
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung verfügen und die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/61/EWG
95/56/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
18
Änderungsreihe 03
oder spätere
Änderungen
15.2.2010 oder
später
13B. Diebstahlsicherung bei Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 müssen über eine
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung verfügen und die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1, T2 oder T3 erfüllen.
56
TSFS 2016:x
Anhang 1
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/61/EWG
95/56/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
S1
T1
T2
T3
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
116
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere
später
Änderungen
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen
die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der
Klasse N gelten.
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 müssen über eine
Diebstahlsicherung und Startsperre verfügen, die die
alternativen Anforderungen gemäß Posten 13 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse M1 müssen über eine vom Hersteller
werksmäßig eingebaute elektronische Diebstahlsicherung
verfügen.
Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Anforderungen nach
Kapitel 15 § 8 der Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Verkehr (TSFS 2013:63) über Kraftfahrzeuge
und Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllen.
14. Lenkanlage bei Unfallstößen
Lastkraftwagen (N) mit einem Gesamtgewicht von höchstens 1500 kg und
Personenkraftwagen (M1), mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten
Fahrzeuge, müssen über eine Lenkanlage bei Unfallstößen verfügen, die die
in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllt. Beschussgeschützte Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch
nicht erfüllen.
Lastkraftwagen (N) mit einem Gesamtgewicht von höchstens 1500 kg
und Personenkraftwagen (M1) mit einem elektrischen Antriebsstrang mit
57
TSFS 2016:x
Anhang 1
Bauteilen, deren Betriebsspannung zwischen 60 V und 1500 V liegt, müssen
über eine Lenkanlage bei Unfallstößen verfügen, die die in Zeile K3 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
K3
S1
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
geändert durch
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/297/EWG
91/662/EWG
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
12
Änderungsreihe 03
oder spätere
Änderungen.
Änderungsreihe 04
Anlage 1 oder
spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
12
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
1.7.2016 oder
später
Änderungsreihe 04
Anlage 1 oder
spätere
Änderungen.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen
die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der
Klasse N gelten.
Kraftfahrzeuge müssen über eine Lenkanlage bei Unfallstößen
verfügen, die die Anforderungen nach Posten 14 in Teil I und
II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllt.
15A. Sitzfestigkeit
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen,
die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen.
58
TSFS 2016:x
Anhang 1
Kraftfahrzeuge der Klasse N müssen über Sitze und Kopfstützen
verfügen, die die Anforderungen in Zeile K2 oder K3 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit der Klasseneinstufung I und A
müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen, die die Anforderungen in
Zeile K2 oder K3 erfüllen
Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit der Klasseneinstufung II, III und B
müssen über Sitze und Kopfstützen für Fahrgäste verfügen, die die
Anforderungen in Zeile K1, K2, K4 oder K5 erfüllen. Fahrersitze müssen
jedoch die in Zeile K3 oder K6 angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit der Klasseneinstufung II, III und B
müssen über Sitze und Kopfstützen für Fahrgäste verfügen, die die
Anforderungen in Zeile K4 oder K5 erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die
in Zeile K3 oder K6 angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Für Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte
Fahrzeuge einer anderen Klasse als M1 und EG-Mobilkrane gelten
außerdem die Anforderungen in S2.
Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten zusätzlich die Anforderungen in
Zeile S3.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Anhang II
der Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/408/EWG
2005/39/EG
2013/15/EU
K2
K3
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Anhang IV
der Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
17
Änderungsreihe 07
oder spätere
Änderungen.
74/408/EWG
15.2.2010 oder
später
2005/39/EG
15.2.2010 oder
später
59
TSFS 2016:x
Anhang 1
2013/15/EU
K4
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Sitze typgenehmigt
und eingebaut
gemäß
Anhang III von
geändert durch
74/408/EWG
2005/39/EG
2013/15/EU
K5
K6
S1
S2
60
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Sitze typgenehmigt
und eingebaut
gemäß
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Abschnitt 5.2 i
geändert durch
1.7.2013 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
80
Änderungsreihe 01
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
17
15.2.2010 oder
später
Änderungsreihe 07 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Die Anforderungen in Zeile K1–K6 gelten nur für Sitze, die
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen
ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes
mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind.
TSFS 2016:x
Anhang 1
S3
Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist
ausreichender Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen
Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs.
Dem Fahrzeughalter müssen entsprechende Informationen zur
Verfügung gestellt werden, denen zu entnehmen ist, dass ein in
einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein
muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei
unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu
widerstehen.
T1
An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen
vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen,
Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie
vorgesehene Leistungsniveau garantieren.
Kraftfahrzeuge müssen über Sitze und Kopfstützen verfügen,
die die Anforderungen nach Posten 15 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
15B. Sitze in Bussen
Fahrzeuge der Klasse M2 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen
hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen für
Fahrgäste die in Zeile K1, K2 oder K3 angegebenen Anforderungen
erfüllen. Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse M3 mit der Klasseneinstufung II, III und B müssen
hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen für
Fahrgäste die in Zeile K1 oder K3 angegebenen Anforderungen erfüllen.
Fahrersitze müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse M2 und M3mit der Klasseneinstufung I und A
müssen hinsichtlich der Sitze, der Sitzverankerungen und der Kopfstützen
die in Zeile K4 oder K5 angegebenen Anforderungen erfüllen. Fahrersitze
müssen jedoch die in Zeile K6 angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Für Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte
Fahrzeuge einer anderen Klasse als M2 und M3 gelten zusätzlich die
Anforderungen in S2.
Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten zusätzlich die Anforderungen in
Zeile S3.
61
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Sitze typgenehmigt
und eingebaut
gemäß
Anhang III von
geändert durch
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/408/EWG
2005/39/EG
2013/15/EU
K2
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Sitze typgenehmigt
und eingebaut
gemäß
ECE-Regelung
17
Änderungsreihe 07
K3
K4
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Sitze typgenehmigt
und eingebaut
gemäß
geändert durch
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Anhang IV
der Richtlinie
geändert durch
K6
62
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Abschnitt 5.2 i
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Abschnitt 5.2 i
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
80
Änderungsreihe 01
Änderungsreihe 03
oder spätere
Änderungen.
74/408/EWG
2005/39/EG
2013/15/EU
K5
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
26.7.2017
26.7.2017 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
17
Änderungsreihe 07
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
17
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
S1
S2
S3
Änderungsreihe 07 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge
der Klasse N sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für
die Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Die Anforderungen in Zeile K1–K6 gelten nur für Sitze, die
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen
ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes
mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche
Sitze zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind.
Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist
ausreichender Platz vorzusehen. Die Längsebene des
speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des
Fahrzeugs.
Dem Fahrzeughalter müssen entsprechende Informationen zur
Verfügung gestellt werden, denen zu entnehmen ist, dass ein
in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande
sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei
unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu
widerstehen.
T1
An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen
vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen,
Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie
74/408/EG oder der ECE-Regelung 80 vorgesehene
Leistungsniveau garantieren.
Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Sitze und Kopfstützen
die Anforderungen nach Posten 15 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
16. Außenkanten
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Außenkanten die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten die Anforderungen gemäß
den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
63
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
74/483/EWG
79/488/EWG
2006/96/EG
2007/15/EG
2013/15/EU
K2
S1
S2
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 oder
später
Jedoch nicht
anwendbar bei
Typgenehmigung
eines neuen
Fahrzeugtyps.
15.2.2010 oder
später
Jedoch nicht
anwendbar bei
Typgenehmigung
eines neuen
Fahrzeugtyps.
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung
26
03 oder spätere 15.2.2010 oder
Änderungen. später
Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen
gemäß Zeile K1 und K2 erfüllen.
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die
umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen hinsichtlich des
Führerhauses die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der
Außenkanten die alternativen Anforderungen gemäß Posten 16
in Teil I der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
17A. Rückwärtsgang
Fahrzeuge müssen über eine Vorrichtung zum Rückwärtsfahren ausgerüstet
sein, die vom Fahrersitz aus zu bedienen ist.
64
TSFS 2016:x
Anhang 1
17B. Geschwindigkeitsmesser
Kraftfahrzeuge müssen über einen Geschwindigkeitsmesser verfügen, der
die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
T1
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
75/443/EWG
97/39/EG
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
39
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessers müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 17 in Teil I und
II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
18. Vorgeschriebene Schilder
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Kennzeichnung und die
vorgeschriebenen Schilder verfügen, die die in Zeile K1 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg, die von
Personen oder Unternehmen hergestellt wurden, die keine gewerbsmäßigen
Fahrzeughersteller sind, dürfen stattdessen über eine Kennzeichnung
verfügen, die die Anforderungen in Zeile U1 erfüllt.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
76/114/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
65
TSFS 2016:x
Anhang 1
geändert durch
Richtlinie
78/507/EWG
87/354/EWG
2006/96/EG
oder
U1
T1
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.2.2011 oder später
EU-Verordnung
Nr. 19/2011
geändert durch
EU-Verordnung 11.4.2012 oder
Nr. 249/2012 später
Die Identifizierungsnummer wird vom Zentralamt für
Transportwesen vergeben und muss aus einer festen, eindeutigen
Kombination aus 17 Zeichen bestehen. Als Zeichen 1–3 ist die
Kombination YVV zu verwenden.
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Kennzeichnung
und die vorgeschriebenen Schilder verfügen, die die
Anforderungen nach Posten 18 in Teil I und II der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
19. Gurtverankerungen und ISOFIX-Befestigungssysteme
Kraftfahrzeuge müssen über Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte
verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen
erfüllen.
Mit
ISOFIX-Verankerungen
für
Kinderrückhaltesysteme ausgerüstete Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1
müssen
jedoch
die
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung 14
Änderungsreihe 06 Anlage 3 oder den späteren Änderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen in Bezug auf
Rollstuhlplätze die Anforderungen in Zeile S3 oder die Anforderungen in
Zeile S4 und S5 erfüllen. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klassen N2 und
N3 müssen die Anforderungen in Zeile S6 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und EG-Mobilkrane
müssen außerdem die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
66
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
76/115/EWG
2005/41/EG
15.2.2010
31.12.2017
TSFS 2016:x
Anhang 1
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung
14
Änderungsreihe
04
Änderungsreihe 0
5 Anlage 4
Änderungsreihe 0
5 Anlage 5
Änderungsreihe 0
5 Anlage 5
S1
S2
15.2.2010 oder
später. Beschränkt
auf Klasse N ohne
Rücksitz, M2, und
M3
15.2.2010 oder
später
Beschränkt auf die
Klassen M2, M3,
N2 und N3
15.2.2010 –
25.2.2011
Beschränkt auf
Klasse M1
15.2.2010 oder
später Beschränkt
auf die
Klassen M2, M3
und N
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
Änderungsreihe
06
Änderungsreihe 0
7 oder spätere
Änderungen
Die Anforderungen in Zeile K1 und K2 gelten nur für Sitze,
die zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen
ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes
mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. An den Rücksitzen sind
jedoch mindestens Verankerungen für Beckengurte
vorgeschrieben.
67
TSFS 2016:x
Anhang 1
S3
Jeder Rollstuhlplatz ist mit einer integrierten
Rückhalteeinrichtung auszustatten, die aus einer
Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhl und einer
Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhlfahrer besteht.
Die Verankerungen der Rückhalteeinrichtungen müssen den in
der Richtlinie 76/115/EWG und in der ISO-Norm 105421:2001 genannten Kräften widerstehen.
Gurte und Befestigungsteile zur Sicherung des Rollstuhls
(Befestigungsmechanismen) müssen die Anforderungen der
Richtlinie 77/541/EWG und des betreffenden Teils der ISONorm 10542 erfüllen.
S4
Die Prüfungen sind mit dem in der ISO-Norm 10542
beschriebenen Ersatzrollstuhl durchzuführen.
Rollstuhlplätze müssen mit einer Rückhalteeinrichtung für den
Rollstuhl ausgestattet sein.
Rückhalteeinrichtungen, in denen der Rollstuhl in
Fahrtrichtung des Fahrzeugs rückwärts stehen muss, müssen
mit Rücken- und Kopfstützen ausgerüstet sein. Rücken- und
Kopfstützen müssen nach unten bis in eine Höhe von
mindestens 350 mm und höchstens 450 mm über dem Boden
und nach oben bis mindestens 1350 mm über dem Boden
reichen. Rücken- und Kopfstützen müssen zwischen 300 und
400 mm breit sein. Die Neigung darf nicht größer als 12° sein.
Rücken- und Kopfstützen für einen bestimmten Rollstuhl
müssen für diesen Rollstuhl geeignete Abmessungen
aufweisen. Rücken- und Kopfstützen müssen Oberflächen aus
energieabsorbierendem Material besitzen und so beschaffen
sein, dass eine Kopfnachbildung bei einer Prüfung gemäß der
Richtlinie 74/60/EWG Anhang 3 nicht mehr als 3 ms lang um
über 80 g verzögert wird.
Die Rückhalteeinrichtung muss die Anforderungen gemäß ISO
10542 oder die dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P1
erfüllen.
In Notfällen muss ein Rollstuhl ohne Verwendung von
Werkzeugen innerhalb von weniger als 40 s aus der
Rückhalteeinrichtung gelöst werden können.
Die Rückhalteeinrichtung muss im Fahrzeug mithilfe einer
Vorrichtung verankert werden, die die statischen
Prüfanforderungen in Zeile P2 erfüllt, oder die Kombination
aus Rückhalteeinrichtung und Verankerung muss die
dynamischen Prüfanforderungen in Zeile P1 erfüllen.
68
TSFS 2016:x
Anhang 1
S5
Rollstuhlplätze müssen mit einem Dreipunktgurt für den
Benutzer ausgerüstet sein.
Verankerungspunkte zur Verankerung von Sicherheitsgurten
müssen in der Fahrzeugkarosserie oder in darin montierten
Vorrichtungen liegen.
Untere Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen
innerhalb der in Abbildung 1 markierten Zonen liegen.
Obere Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen
mindestens 1000 mm über dem Boden liegen und so
angeordnet sein, dass das Diagonalband des Sicherheitsgurts
zwischen Achsel und Hals des Rollstuhlfahrers verlaufen
kann. Dies ist mit einem Rollstuhl gemäß ISO 7193:1985
nachzuweisen, in dem eine Messpuppe mit Abmessungen
entsprechend einem Mann des 50. Perzentils oder eine normal
gebaute Person von 170 – 180 cm Länge sitzt.
Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten müssen die
Belastungen bei einer Prüfung gemäß der
Richtlinie 76/115/EWG Anhang 1 Punkt 5 aufnehmen können.
30º
75º
300
300
1000
S6
Abbildung 1.
Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Busse der
Klasse M3 gemäß Richtlinie 2001/85/EG Anhang VII
Punkt 3.6 und 3.8 erfüllen.
69
TSFS 2016:x
Anhang 1
Die Prüfung ist mit einem für den Rollstuhlplatz repräsentativen
Prüfrollstuhl von mindestens 85 kg Gewicht durchzuführen.
Der Prüfrollstuhl wird aus einer Geschwindigkeit von 48–50 km/h
bis zum Stillstand einem Frontalzusammenstoß ausgesetzt, wobei
die Verlangsamung während einer Gesamtdauer von mindestens
0,015 Sekunden größer als 20 g und während einer Gesamtdauer
von mindestens 0,04 s größer als 15 g ist und mindestens 0,075 s
lang dauert.
Die dynamische Prüfung ist nach Einbau der
Rückhalteeinrichtung entweder in einen Prüfaufbau, der der
Geometrie der Verankerungen in einem Fahrzeug entspricht, in
das die Rückhalteeinrichtung eingebaut werden soll, oder in
Verankerungen in einem repräsentativen Teil des
Fahrzeugrahmens zusammen mit der gesamten Innenausstattung
des Fahrzeugs durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit
des Rahmens beiträgt.
Während der Prüfung darf kein Teil der Rückhalteeinrichtung
brechen oder sich lösen und der Rollstuhl darf sich nicht um mehr
als 200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung darf
seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten oder sonst
hervorstehende Teile Verletzungen verursachen können.
Nach der Prüfung muss der Rollstuhl ohne Verwendung von
Werkzeugen innerhalb von weniger als 60 s aus der
Rückhalteeinrichtung gelöst werden können.
Verankerungspunkte von Rückhalteeinrichtungen müssen in einer
statischen Zugprüfung eine Belastung durch eine in Längsrichtung
des Fahrzeugs vorwärts gerichtete Horizontalkraft von 35 kN
aufnehmen können.
Verankerungspunkte von Rückhalteeinrichtungen müssen in einer
statischen Zugprüfung eine Belastung durch eine in Längsrichtung
des Fahrzeugs rückwärts gerichtete Horizontalkraft von 8 kN
aufnehmen können.
Die Kräfte müssen in einer Höhe von mindestens 200 mm und
höchstens 300 mm über dem Boden am Rollstuhlplatz einwirken.
Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und mindestens
0,2 s lang zu halten.
T1
Kraftfahrzeuge müssen über Verankerungspunkte für
Sicherheitsgurte verfügen, die die Anforderungen nach
Posten 19 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV
der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
70
TSFS 2016:x
Anhang 1
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern
Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen über Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen verfügen, die die in Zeile K1 oder K2 sowie den
Zeilen K3–K7 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Schwenkbare Zugeinrichtungen der Klassen O3 und O4 müssen die
Anforderungen bezüglich der Konturmarkierung nach Zeile K2 nicht
erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte
Fahrzeuge und EG-Mobilkrane dürfen in den in Zeile S1 angegebenen
Fällen die in Zeile K1 und K2 angegebenen Anforderungen unvollständig
erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen die in Zeile U1–U9
angegebenen Ausstattungsanforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
76/756/EWG
97/28/EG
2007/35/EG
2008/89/EG
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
15.2.2010
9.7.2011
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
ECE-Regelung
48
Änderungsreihe
02
02
15.2.20109.7.2011
Beschränkt auf
Klasse N2 >
7500 kg, N3, O3
und O4
15.2.2010 oder
später
Beschränkt auf
die Klassen M,
N1, N2 ≤ 7500 kg,
O1 und O2
71
TSFS 2016:x
Anhang 1
03
K3
K4
K5
K6
K7
S1
S2
72
15.2.2010 oder
später
04
15.2.2010 oder
später
05 oder spätere
30.1.2011 oder
Änderungen
später
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Glühlampen dürfen
nicht mit Farbschichten belegt werden, unabhängig von der
Farbe.
Fahrzeuge dürfen keine Scheinwerfer oder Leuchten anderer
als der Arten besitzen, die in den vorliegenden oder in
anderen vom Zentralamt für Transportwesen erlassenen
Vorschriften angegeben sind.
Scheinwerfer und Leuchten von Fahrzeugen müssen so an
diesen angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer nicht durch
das Licht gestört wird.
Steinschutzvorrichtungen für vorgeschriebene Leuchten oder
Scheinwerfer dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden,
wenn sie die Lichtabgabe der Leuchte oder des Scheinwerfers
beträchtlich mindern. Dies gilt auch für Steinschutzgitter aus
Werkstoffen, die leicht so beschädigt werden können, dass sie
die Lichtabgabe der Leuchte oder des Scheinwerfers mindern.
Fahrzeuge dürfen keine Vorrichtungen aufweisen, die
störende Reflexionen oder eine Blendgefahr anderer
Fahrzeugführer verursachen können.
Fahrzeuge dürfen ebenfalls keine Vorrichtungen aufweisen,
mit denen während der Fahrt wechselnde oder bewegte
Bilder, Texte oder Vergleichbares für Verkehrsteilnehmer
außerhalb des Fahrzeugs sichtbar gezeigt werden können.
Busse im Linienverkehr dürfen jedoch mit einem
Fahrtzielanzeiger ausgestattet sein, der wechselnde
Verkehrsinformationen nur in Verbindung mit Haltestellen
anzeigt.
Die besondere Zweckbestimmung des Fahrzeugs verhindert
eine vollständige Erfüllung der Anforderungen in Zeile K1
und K2. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass alle
verbindlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
eingebaut sind und, im Falle von Wohnmobilen,
Krankenwagen, Leichenwagen und beschussgeschützten
Fahrzeugen, die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt
ist.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
TSFS 2016:x
Anhang 1
U1
Fahrzeuge müssen die folgenden Anforderungen in ECERegelung 48 und Anhang 2 der Richtlinie 76/756/EWG nicht
erfüllen:
1.
U2
6.1.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens vier Fernlichtscheinwerfer.
2. 6.1.9 (die größte Lichtstärke).
3. 6.10.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens zwei hintere Begrenzungsleuchten. Die
Anzahl der Leuchten muss jedoch gerade sein.
4. 6.4.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens zwei Rückfahrscheinwerfer. Die Anzahl
der Scheinwerfer darf höchstens vier betragen.
5. 6.5.3 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger der
Klasse 2a oder 2b. Die Anzahl der Leuchten darf
höchstens vier betragen.
6. 6.6.7.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens zwei Bremsleuchten der Klasse S1 oder
S2. Die Anzahl der Leuchten darf höchstens vier
betragen.
7. 6.9.2 im Hinblick auf die Beschränkung auf
höchstens zwei vordere Begrenzungsleuchten. Die
Anzahl der Leuchten darf höchstens vier betragen.
Fahrzeuge dürfen mit Scheinwerfern zum Einsatz als
Zusatzbeleuchtung bei Arbeiten in Verbindung mit dem
Fahrzeug, einer sogenannten Arbeitsbeleuchtung, ausgerüstet
sein, die weißes Licht abstrahlt. Als Arbeitsbeleuchtung
gelten auch Suchscheinwerfer.
Eine vom Fahrerplatz aus gut sichtbare Kontrolllampe muss
durch orangegelbes Dauerlicht anzeigen, dass die
Arbeitsbeleuchtung eingeschaltet ist.
Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass sie bei
normaler Fahrt nicht vibriert oder ihre Lage verändert.
Arbeitsbeleuchtung
1. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten
zusammengebaut sein,
2. dürfen nicht mit anderen Scheinwerfern oder
anderen Leuchten kombiniert sein und
3. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten
baulich vereinigt sein.
73
TSFS 2016:x
Anhang 1
U3
Busse dürfen mit einem Scheinwerfer zur Beleuchtung des
Bereichs außerhalb von Ein- oder Ausstiegstüren, einer
sogenannten Ausstiegsbeleuchtung, in unmittelbarer Nähe
von Ein- und/oder Ausstiegstüren für Fahrgäste ausgerüstet
sein.
Die Ausstiegsbeleuchtung muss eine Bodenhöhe von
mindestens 2000 mm besitzen.
Die Ausstiegsbeleuchtung darf nicht mehr als 50 mm über die
größte Breite der Karosserie hervorstehen.
Die Ausstiegsbeleuchtung muss so eingestellt und
abgeschirmt sein, dass ihr Licht keine anderen
Verkehrsteilnehmer im Umkreis außerhalb eines Radius von
10 m von der Leuchte blenden kann.
Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass sie bei
normaler Fahrt nicht vibriert oder ihre Lage verändert.
Ausstiegsbeleuchtung
1. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten
zusammengebaut sein,
2. dürfen nicht mit anderen Scheinwerfern oder
anderen Leuchten kombiniert sein und
3. darf nicht mit anderen Scheinwerfern oder Leuchten
baulich vereinigt sein.
U4
U5
U6
U7
74
Die Ausstiegsbeleuchtung muss so an die elektrische Anlage
des Fahrzeugs angeschlossen sein, dass sie nur während der
Öffnung der Ein- und/oder Ausstiegstüren für Fahrgäste
leuchten kann und nicht mehr leuchten kann, wenn das
Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 5 km/h oder mehr
erreicht hat.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung mit einer
Vorrichtung zur Abdeckung der Abblendscheinwerfer
ausgestattet sind, dürfen mit vier Abblendscheinwerfern
ausgerüstet sein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die
Scheinwerfer so angeschlossen sind, dass beide Paare nicht
gleichzeitig leuchten können.
Kraftfahrzeuge, die im Taxiverkehr eingesetzt werden, dürfen
mit einer Leuchte ausgestattet sein, die grünes Licht nach
vorne abstrahlt (um anzuzeigen, dass das Taxi frei ist).
Leuchten für das Polizeizeichen P11, fahren Sie an den
Straßenrand und halten Sie vor dem Polizeifahrzeug, gemäß
Kapitel 7 § 2 der Verkehrszeichenverordnung (2007:90)
dürfen blaues und rotes Licht zeigen.
Ein zusätzlicher Rückstrahler am Einsatzfahrzeug darf weißes
Licht nach hinten abstrahlen.
TSFS 2016:x
Anhang 1
U8
U9
T1
Lastkraftwagen und Anhänger der Klasse N2, N3 O3 und O4
dürfen mit Schildern für die Kennzeichnung schwerer langer
Fahrzeuge versehen sein. Die Schilder müssen gemäß ECERegelung 70 typgenehmigt und angebracht sein.
Bestimmungen zu Befreiungen in Bezug auf Schilder an
Fahrzeugen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt
werden sind § 6 der Vorschriften des Zentralamts für
Transportwesen (TSFS 2010:81) über Schilder bei
Übungsfahrten und Fahrtraining sowie über die
Beaufsichtigung von Übungsfahrten in Fahrschulen zu
entnehmen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger (M, N, O) müssen über
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen verfügen, deren
Einbau die alternativen Anforderungen nach Posten 20 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
21. Rückstrahler
Rückstrahler müssen hinsichtlich der vorgeschriebenen hinteren, vorderen
und seitlichen Rückstrahler an Kraftfahrzeugen und Anhängern die in Zeile
K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang
verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Auf
Vorrichtungen
anzuwenden, die
in
Betrieb
genommen
werden am
76/757/EWG
97/29/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Typgenehmigt
gemäß
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung 3
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen
15.2.2010
31.12.2017
75
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
Änderungsreihe 02 1.7.2016
oder
Anlage 10 oder
später
spätere
Änderungen.
Rückstrahler müssen hinsichtlich der vorgeschriebenen
hinteren, vorderen und seitlichen Rückstrahler an
Kraftfahrzeugen und Anhängern die alternativen
Anforderungen nach Posten 21 in Teil I und II der Anlage 1
von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
22A. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und
Umrissleuchten
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten
an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 oder K2 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang
verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Umrissleuchten,
Begrenzungsleuchten,
Schlussleuchten,
Bremsleuchten
typgenehmigt gemäß
der Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Leuchten
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
76/758/EWG
97/30/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Umrissleuchten,
Begrenzungsleuchten,
Schlussleuchten,
Bremsleuchten
typgenehmigt gemäß
ECE-Regelung 7
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
76
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
T2
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und
Umrissleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die
alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten
verfügen, die die Anforderungen von Tabelle I oder III der
Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989
erfüllen. Zusätzliche Bremsleuchten müssen die Anforderungen
nach § 5.1.1.27 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom
1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtungsvorrichtung muss in
Bezug auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen
nach der ECE-Regelung 7 erfüllen.
22B. Warnleuchten
Warnleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1
oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Warnleuchte
typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Leuchten
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
76/758/EWG
97/30/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
Tagfahrleuchte
typgenehmigt
gemäß
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung
87
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Warnleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen müssen
die alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I und
II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
77
TSFS 2016:x
Anhang 1
22C. Seitenmarkierungsleuchten
Seitenmarkierungsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die
in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Seitenmarkierungsleuchte
typgenehmigt gemäß
T1
Auf
Leuchten
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
ECE-Regelung
91
Änderungsreihe 00 15.2.2010
oder spätere oder später
Änderungen.
Seitenmarkierungsleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen
müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 22 in Teil I
und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
23. Fahrtrichtungsanzeiger
Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Anzeiger
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
76/759/EWG
1999/15/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
78
Typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung 6
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
T2
Änderungsreihe 01 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Fahrtrichtungsanzeiger an Anhängern und Kraftfahrzeugen
müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 23 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über
vordere und hintere Fahrtrichtungsanzeiger verfügen, die
die Anforderungen von Tabelle I oder III der
Norm FMVSS 108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989
erfüllen. Die Beleuchtungsvorrichtung muss in Bezug auf
Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach der
ECE-Regelung 6 erfüllen.
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung
Die hintere Kennzeichenbeleuchtung an Kraftfahrzeugen und Anhängern
muss die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Leuchten
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
76/760/EWG
97/31/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
Typgenehmigt
gemäß
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung 4
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen über eine hintere
Kennzeichenbeleuchtung verfügen, die die Anforderungen
nach Posten 24 in Teil I und II der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
79
TSFS 2016:x
Anhang 1
T2
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über eine
hintere Kennzeichenbeleuchtung verfügen, die die
Anforderungen von Tabelle I oder III der Norm FMVSS
108 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 erfüllen. Die
Beleuchtung muss in Bezug auf Zweck, Anordnung und
Farbe die Anforderungen nach der ECE-Regelung 4
erfüllen. .
25A. Scheinwerfer
Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1, K2, K3, K4 oder
K5 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang
verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf
Scheinwerfer
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
76/761/EWG
1999/17/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
K3
K4
K5
80
Typgenehmigt
gemäß
Typgenehmigt
gemäß
Typgenehmigt
gemäß
Typgenehmigt
gemäß
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung 1
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung 8
15.2.2010
31.12.2017
Änderungsreihe 05
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
20
Änderungsreihe 03
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
31
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
T2
Änderungsreihe 02 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen
Anforderungen nach Posten 25 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über
Scheinwerfer verfügen, die die Anforderungen von
Abschnitt S7 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom
1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtung muss in Bezug
auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach
der ECE-Regelung 31 erfüllen.
25B. Glühlampen für die Verwendung in typgenehmigten
Scheinwerfern
Glühlampen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in Zeile K1 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß
T1
T2
Auf
Scheinwerfer
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
ECE-Regelung
37
Änderungsreihe 03 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Glühlampen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die
alternativen Anforderungen nach Posten 25 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über
Glühlampen verfügen, die die Anforderungen von
Abschnitt S7 der Norm FMVSS 108 in der Fassung vom
1. Oktober 1989 erfüllen. Die Beleuchtung muss in Bezug
auf Zweck, Anordnung und Farbe die Anforderungen nach
der ECE-Regelung 37 erfüllen.
25C. Scheinwerfer mit Gasentladungslampe
Scheinwerfer mit Gasentladungslampe an Kraftfahrzeugen müssen die in
Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
81
TSFS 2016:x
Anhang 1
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
ECE-Regelung 98
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
25D. Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten
Scheinwerfern mit Gasentladungslampe
Gasentladungslampen zur Verwendung in typgenehmigten Scheinwerfern
mit Gasentladungslampe an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
ECE-Regelung 99
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
25E. Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen
Fernlicht und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen
und/oder LEDs ausgerüstet sind
Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die ein asymmetrischen Fernlicht
und/oder Abblendlicht abgeben und mit Glühlampen und/oder LEDs
ausgerüstet sind, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
ECE-Regelung 112
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
82
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
25F. Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme an Kraftfahrzeugen müssen die
Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
ECE-Regelung 123
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
26. Vordere Nebelscheinwerfer
Nebelscheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 oder K2 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
76/762/EWG
1999/18/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
Typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
19
Änderungsreihe 02 15.2.2010
oder spätere 31.12.2017
Änderungen.
Änderungsreihe 03 1.7.2016 oder
oder spätere später
Änderungen
Nebelscheinwerfer an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen
Anforderungen nach Posten 26 in Teil I und II der Anlage 1
von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
83
TSFS 2016:x
Anhang 1
27. Abschleppeinrichtungen
Kraftfahrzeuge müssen über Abschleppvorrichtungen verfügen, die die in
Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen. Für
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen gelten jedoch die
Anforderungen in Zeile S1.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
oder
S1
T1
77/389/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
96/64/EG
15.2.2010 oder
später
EU-Verordnung 29.11.2010 oder
Nr. 1005/2010 später
Eine Abschleppeinrichtung ist nur vorne am Fahrzeug
vorgeschrieben.
Kraftfahrzeuge müssen über eine Abschleppvorrichtung
verfügen, die die alternativen Anforderungen nach Posten 27 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
28. Nebelschlussleuchte
Nebelschlussleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 in diesem Anhang
verzeichnet.
84
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Leuchten
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
77/538/EWG
1999/14/EG
15.2.2010
31.12.2017
TSFS 2016:x
Anhang 1
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
Typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
38
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Nebelschlussleuchten an Anhängern und Kraftfahrzeugen
müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 28 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
29. Rückfahrscheinwerfer
Rückfahrscheinwerfer an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Scheinwerfer
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
77/539/EWG
97/32/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
Typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
23
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Rückfahrscheinwerfer an Anhängern und Kraftfahrzeugen
müssen die alternativen Anforderungen nach Posten 29 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
85
TSFS 2016:x
Anhang 1
30. Parkleuchten
Parkleuchten an Kraftfahrzeugen müssen die in Zeile K1 oder K2 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Einbauanforderungen sind unter Punkt 20 verzeichnet.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Leuchten
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
77/540/EWG
1999/16/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
T1
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
Typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
77
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Parkleuchten an Kraftfahrzeugen müssen die alternativen
Anforderungen nach Posten 30 in Teil I und II der Anlage 1
von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
31. Sicherheitsgurte und Haltesysteme, Haltesysteme für Kinder und
ISOFIX-Verankerungen
Kraftfahrzeuge müssen über Sicherheitsgurte und Haltesysteme verfügen,
die die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge, die in Großserien oder für Drittländer hergestellt werden,
können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1 oder T2 erfüllen.
Mit ISOFIX-Verankerungen für Kinderrückhaltesysteme ausgerüstete
Kraftfahrzeuge müssen die Anforderungen in Zeile K3 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und EG-Mobilkrane
müssen außerdem die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
86
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Sicherheitsgurte
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
77/541/EWG
2005/40/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
K3
S1
S2
T1
Sicherheitsgurte
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung
16
Änderungsreihe 15.2.2010 oder
04 später
05 oder spätere 15.2.2010 oder
Änderungen. später
Typgenehmigt
ECE-Regelung
gemäß
16
Änderungsreihe 15.2.2010 oder
04 später
05 oder spätere 15.2.2010 oder
Änderungen. später
Die Anforderungen in Zeile K1 und K2 gelten nur für Sitze, die
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind. Ist ein Kraftfahrzeug mit anderen Sitzen
ausgestattet, muss mithilfe eines Symbols oder eines Schildes
mit geeigneter Aufschrift deutlich erkennbar sein, welche Sitze
zum normalen Gebrauch während der Fahrt auf Straßen
bestimmt sind.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten. An den Rücksitzen sind
jedoch mindestens Beckengurte vorgeschrieben.
Kraftfahrzeuge müssen über Sicherheitsgurte verfügen, die die
alternativen Anforderungen nach Posten 31 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
87
TSFS 2016:x
Anhang 1
T2
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen an sämtlichen Sitzplätzen
mit einem Sicherheitssystem (SRS, Supplemental Restraint
System) bestehend aus Dreipunktgurten und einer
Zusatzausrüstung, die die Wirkung der Gurte verstärkt,
ausgerüstet sein.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 müssen am Fahrersitz und dem
vorderen Fahrgastsitz mit einem Sicherheitssystem (SRS,
Supplemental Restraint System) bestehend aus Dreipunktgurten
und einer Zusatzausrüstung, die die Wirkung der Gurte
verstärkt, ausgerüstet sein. Die Anforderungen gelten auch für
die übrigen Fahrgastsitze, sofern der Sicherheitsgurt ein
Dreipunktgurt oder am mittleren Sitzplatz ein Zweipunktgurt
ist.
Allgemeine Hinweise
Als Zusatzausrüstung, die die Wirkung der
Sicherheitsgurte verstärkt, gelten beispielsweise Airbags
und Gurtstraffer.
32. Sichtfeld nach vorne
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich des Sichtfelds nach vorne
die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
77/649/EWG
90/630/EWG
ECE-Regelung
125
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
88
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
S1
T1
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg, die
umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die
Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N
gelten.
Hinsichtlich des Sichtfelds nach vorne müssen Kraftfahrzeuge
die Anforderungen nach Posten 32 in Teil I der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
33. Anordnung und Kennzeichnung von manuellen
Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N über eine Kennzeichnung der
Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern verfügen, die die
Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
78/316/EWG
93/91/EWG
ECE-Regelung
121
Änderungsreihe 00
T1
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
Änderungsreihe 00
Anlage 3 oder
spätere
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Kennzeichnung von
Betätigungseinrichtungen die Anforderungen nach Posten 33 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
34. Entfrostung/Trocknung bei Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Vorrichtungen zur
Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder
K2 der folgenden Tabelle erfüllen.
89
TSFS 2016:x
Anhang 1
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3 und N müssen über Vorrichtungen
zur Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1
oder K2 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
Richtlinie
oder
K2
S1
T1
78/317/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
EU-Verordnung 17.8.2010 oder
Nr. 672/2010 später
Fahrzeuge müssen mit einer Entfrostungs- und
Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgerüstet sein.
Die Anlage muss über eine ausreichende Leistung verfügen.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg dürfen stattdessen die Anforderungen in Zeile K2
erfüllen.
Kraftfahrzeuge müssen über Vorrichtungen zur
Entfrostung/Trocknung verfügen, die die Anforderungen nach
Posten 34 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
35. Scheibenwischer und Scheibenwascher
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Scheibenwischer und
Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der
folgenden Tabelle erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3 und N müssen über Scheibenwischer
und Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen in Zeile K1 oder K2
erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
90
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung
der 78/318/EWG
Anforderungen gemäß
Richtlinie
geändert durch Richtlinie 94/68/EWG
K2
S1
T1
Auf Fahrzeuge
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
2006/96/EG
15.2.2010 oder
später
2013/15/EU
1.7.2013 oder
später
oder
EU-Verordnung 30.11.2010 oder
Nr. 1008/2010 später
Fahrzeuge
müssen
mit ausreichend
leistungsfähigen
Scheibenwischern und Scheibenwaschern ausgestattet sein.
Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg dürfen
stattdessen die Anforderungen in Zeile K2 erfüllen.
Kraftfahrzeuge müssen über Scheibenwischer und
Scheibenwascher verfügen, die die Anforderungen nach
Posten 35 in Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
36. Heizanlagen
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen über eine Heizanlage verfügen, die
die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung
der 2001/56/EG
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert
Richtlinie
durch 2004/78/EG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
Nicht anzuwenden
auf Fahrzeuge mit
LPG-betriebener
Heizungsanlage
15.2.2010 oder
später
91
TSFS 2016:x
Anhang 1
2006/96/EG
K2
T1
15.2.2010 oder
später
2006/119/EG
15.2.2010 oder
später
2013/15/EU
1.7.2013 oder
später
Mit einer Kraftstoffheizung ausgerüstete Fahrzeuge müssen
über eine Heizanlage verfügen, die gemäß der EG-Richtlinie
oder gemäß der ECE-Regelung in Zeile K2 typgenehmigt ist.
Erfüllung
der ECE-Regelung
Anforderungen
122
gemäß
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere
später
Änderungen.
Mit einer Kraftstoffheizung ausgerüstete Fahrzeuge müssen
über eine Heizanlage verfügen, die gemäß der EG-Richtlinie in
Zeile K1 oder gemäß der ECE-Regelung typgenehmigt ist.
Kraftfahrzeuge müssen über eine Heizanlage verfügen, die die
Anforderungen nach Posten 36 in Teil I und II der Anlage 1
von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
37. Radabdeckungen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen über Radabdeckungen verfügen, die
die Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
oder
S1
92
78/549/EWG
94/78/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
EU-Verordnung 30.11.2010 oder
Nr. 1009/2010 später
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen
die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der
Klasse N gelten.
TSFS 2016:x
Anhang 1
T1
Kraftfahrzeuge müssen über Radabdeckungen verfügen, die
die alternativen Anforderungen nach Posten 37 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
38. Kopfstützen
Anstelle der Anforderungen in Bezug auf Kopfstützen unter Punkt 15 in
diesem Anhang dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 die in Zeile K1 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile
K1
S1
T1
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
Typgenehmigt
78/932/EWG 15.2.2010 oder
gemäß Richtlinie
später
geändert durch
87/354/EG 15.2.2010 oder
Richtlinie
später
2006/96/EG 15.2.2010 oder
später
2013/15/EU 1.7.2013 oder
später
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen
die Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der
Klasse N gelten.
Hinsichtlich der Kopfstützen müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 38 in Teil I der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
39. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen in Zeile K1 von
Punkt 2 dieses Anhangs erfüllen.
Alternativ zu den Anforderungen der EG-Verordnung dürfen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 in Bezug auf CO2-Emissionen und
Kraftstoffverbrauch die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen. Für die nationale Typgenehmigung
neuer Fahrzeugtypen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile K3 und K4.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
93
TSFS 2016:x
Anhang 1
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und beschussgeschützte
Fahrzeuge müssen die Anforderungen der EG-Verordnung 715/2007 oder
dieser Vorschriften nicht erfüllen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, darf eine
Veränderung der Auspuffanlage bei rollstuhlgerechten Fahrzeugen in den
Fällen, in denen keine weitere Überprüfung von Abgasen gemäß Punkt 2 in
diesem Anhang vorgeschrieben ist, keine weitere Überprüfung zur Folge
haben.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
80/1268/EWG
geändert durch
Richtlinie
1999/100/EG
2004/3/EG
15.2.2010
31.12.2010
Beschränkt auf die
Klasse M1
15.2.2010
31.12.2010
Beschränkt auf die
Klassen M1 und N1
mit der
Klasseneinstufung I
15.2.2010
31.12.2011
Beschränkt auf die
Klasse N1 mit der
Klasseneinstufung II
und III
K2
Fahrzeug
typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
101
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
94
Zeile
Maßgebliche Normen
K3
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
15.2.2010 oder
später
Anzuwenden bei
der nationalen
Typgenehmigung
von Fahrzeugen
80/1268/EWG
TSFS 2016:x
Anhang 1
K4
T1
geändert durch
Richtlinie
2004/3/EG
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung
101
15.2.2010 –
31.8.2010
Beschränkt auf die
Klasse N1 mit der
Klasseneinstufung II
und III
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich CO2-Emissionen und
Kraftstoffverbrauch die Anforderungen nach Posten 39 in Teil I
und II der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
erfüllen.
40. Motorleistung
Kraftfahrzeuge müssen in Bezug auf die Motorleistung die in Zeile K1 oder
K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
T1
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
80/1269/EWG
1999/99/EG
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
85
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Hinsichtlich der Motorleistung müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 40 in Teil I und II von Anlage 1 in
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
41. Emissionen schwerer Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einem Bezugsgewicht von über 2610 kg müssen in
Bezug auf Emissionen die in Zeile K1, K2 oder K3 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen. Mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge
95
TSFS 2016:x
Anhang 1
der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einem Bezugsgewicht von höchstens
2840 kg, die die in Artikel 2 Punkt 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 16
genannten Bedingungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge, die nachträglich auf den Betrieb mit CNG (Methangas)
oder LPG (Flüssiggas) umgerüstet wurden, dürfen die Anforderungen in
Zeile K4 erfüllen.
Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Land außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Türkei zugelassen und in Betrieb genommen
wurden, können anstelle der oben genannten Anforderungen die
Anforderungen in Zeile K5 erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Ungeachtet der Anforderungen in diesen Vorschriften dürfen
1. Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen in den in Zeile S1
der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen
Anforderungen erfüllen und
2. schwere Lastkraftwagen und schwere Busse, die für reduzierten
Emissionen umgebaut wurden, die in Zeile S3 angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Eine Verlängerung der Auspuffanlage um bis zu 2 m nach dem letzten
Schalldämpfer darf im Rahmen der Beurteilung, ob die Anforderungen an
Wohnmobile, Krankenwagen oder Leichenwagen erfüllt sind, keine weitere
Überprüfung der Emissionen zur Folge haben.
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
16
96
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
EG-Verordnung
Nr. 595/2009
Euro 6
2005/55/EG
Kraftfahrzeuge,
deren Motoren
die
Anforderungen
in Zeile B.2
der Tabelle 1
und 2 in
Anhang I
erfüllen.
ABl. L 171, 29.6.2007, S. 1 (Celex 32007R0715).
1.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
K3
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
geändert durch
Richtlinie
2005/78/EG
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
ECE-Regelung
49
Änderungsreihe 04
Kraftfahrzeuge,
deren Motoren die
Anforderungen in
Zeile B.2 der
Tabelle 1 und 2 in
Abschnitt 5.2.1
erfüllen.
K4
Umrüstsysteme
erfüllen die
Anforderungen
gemäß
15.2.2010
31.12.2013
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
115
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
K5
Erfüllung der Anforderungen an die Rauchdichte in den
Abgasen bei freier Beschleunigung nach Anhang 7 der
Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für
Transportwesen (TSFS 2010:84) über Hauptuntersuchungen
sowie der für das Fahrzeugmodell geltenden
Emissionsanforderungen gemäß den US-Bundesbestimmungen.
Sofern keine Angaben über den Absorptionskoeffizienten für die
Rauchdichte bei freier Beschleunigung des Fahrzeug vorliegen,
muss der Funktionsgrenzwert 1,5 m-1 betragen.
Zeile
S1
Maßgebliche Normen
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten
Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen
zulässig.
Änderung von Fahrzeugen mit Umbausätzen, die die
Anforderungen nach ECE-Regelung 132, Änderungungsreihe 01
erfüllen.
S2
S3
97
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
T1
Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
Hinsichtlich der Emissionen müssen Kraftfahrzeuge die
Anforderungen nach Posten 41 in Teil I und II von Anlage 1 in
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
42. Seitenschutz
Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 sowie Anhänger der Klassen O3 und
O4 müssen über einen Seitenschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2
der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt.
Für Anhänger mit doppelachsiger Zugmaschine gelten die Ausnahmen
gemäß Zeile U1 gemeinsam mit den Anforderungen in Zeile K1 bzw. K2.
Für Anhänger mit mobiler Hinterachse gelten die Ausnahmen gemäß
Zeile U2 gemeinsam mit den Anforderungen in Zeile K1 bzw. K2.
Für Fahrzeuge mit Tandem- oder Trippelachse gelten die Ausnahmen
nach Zeile U3.
Für Anhänger für Holztransporte, Anhänger mit mobilen Hinterachsen
und für verlängerbare Anhänger gelten die Ausnahmen nach Zeile U4.
Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen:
1. Feuerwehrfahrzeuge mit angetriebener Vorder- und Hinterachse,
2. Anhänger im Einsatz bei staatlichen Feuerwehren oder kommunalen
Feuerwehren im Rettungsdienst und
3. schwenkbare Zugeinrichtungen,
4. Aufliegern mit verstellbaren Hinterachsen, wenn der Abstand
zwischen einer Ebene quer durch den Mittelpunkt des Kupplungszapfens in
dessen hinterster Lage zum Mittelpunkt der vordersten Achse in deren
vorderster Lage kleiner als 3,9 m ist,
5. Lastkraftwagen und Anhängern mit bauartbedingt großer
Bodenfreiheit für einen Einsatz hauptsächlich im Gelände gemäß der
Definition für Geländefahrzeuge in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
6. Fahrzeuge für besondere Zwecke, an denen aus praktischen Gründen
kein Seitenschutz angebaut werden kann
98
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
K2
U1
U2
U3
89/297/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung
73
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
An Anhängern mit doppelachsiger Zugmaschine dürfen die
vordersten 600 mm des Seitenschutzes schräg zum Rahmen hin
geneigt sein, sodass die Vorderkante des Seitenschutzes
höchstens 500 mm der Oberfläche des Hauptteils umschließt. Je
nach geltender Rechtsvorschrift müssen jedoch die
Anforderungen nach Punkt 2.4 des Anhangs von
Richtlinie 89/297/EWG bzw. nach Punkt 12.4 der ECERegelung 73 erfüllt sein.
Bei Anhängern mit mobiler Hinterachse, bei denen die Achsen
sich in der vorderen Position befinden, müssen nur die
Anforderungen nach Punkt 2.4 und 2.5 des Anhangs von
Richtlinie 89/297/EWG bzw. nach Punkt 12.4 und 12.5 der
ECE-Regelung 73 erfüllt sein. Wenn die Achsen sich in der
hinteren Position befinden, müssen entweder Punkt 2.4 oder
Punkt 2.5 erfüllt sein. Die Verschiebung der Achsen darf nicht
zu Zwischenräumen im Seitenschutz führen.
Der Seitenschutz zwischen Tandem- oder Trippelachsen muss
so liegen, dass die Vorderkante nicht mehr als 300 mm von der
Hinterseite der rechtwinklig zur Fahrzeuglängsebene
verlaufenden vertikalen Ebene , die tangential zu dem hintersten
Teil des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Schutzteil
liegenden Rad verläuft. Zwischen Tandem- oder Trippelachsen
ist kein Seitenschutz erforderlich, wenn der Abstand zwischen
den Achsen weniger als 2,1 m beträgt.
99
TSFS 2016:x
Anhang 1
U4
Ungeachtet von Punkt 2.8 Absatz 1 des Anhangs der
Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der ECERegelung 73, nach denen Seitenschutzteile im Wesentlichen
steif sein müssen, können:
Anhänger für Holztransporte, Anhänger mit mobilen
Hinterachsen und verlängerbare Anhänger einen Seitenschutz
aus Spanngurten aufweisen, sofern der Spanngurt mit einer
automatischen oder manuellen Spannvorrichtung versehen ist,
die mit einem Momentschlüssel gespannt werden kann, und
1. die automatische Spannvorrichtung den Gurt automatisch
mit einem Moment spannt, der die Anforderungen in
Punkt 2.8 Absatz 2 des Anhangs der
Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der
ECE-Regelung 73 erfüllt. Die Erfüllung dieser
Anforderung muss auf Verlangen nachgewiesen werden
können.
2. der Seitenschutz mit manueller Spannvorrichtung über
eine gut sichtbare Kennzeichnung verfügt, die das
Moment angibt, das zur Erfüllung der Anforderungen in
Punkt 2.8 Absatz 2 des Anhangs der
Richtlinie 89/297/EWG und Punkt 14.4 Absatz 1 der
ECE-Regelung 73 notwendig ist.
Im Übrigen müssen Anhänger mit Spanngurten als Seitenschutz
die Anforderungen der Richtlinie 89/297/EWG oder der ECERegelung 73 erfüllen.
43. Spritzschutzsysteme
Kraftfahrzeuge der Klassen N (Lastkraftwagen) und O (Anhänger) müssen
über ein Spritzschutzsystem verfügen, das die in Zeile K1 angegebenen
Anforderungen erfüllt.
Fahrzeuge der Klassen N1 und N2 mit einem Gesamtgewicht von
höchstens 7500 kg dürfen die Anforderungen hinsichtlich von
Schmutzfängern in Punkt 37 als Alternative zu diesen Anforderungen
verwenden.
Anhänger der Klassen O1 und O2 dürfen die Anforderungen in Zeile K2
oder in Punkt 37 hinsichtlich von Schmutzfängern als Alternative zu diesen
Anforderungen verwenden.
Die Pflicht zu Spritzschutzsystemen gilt nicht für Fahrzeuge der
Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
7,5 t. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen
angebracht, so müssen sie den Anforderungen in Zeile K1 genügen.
Fahrzeuge mit Rollenantrieb zwischen Antriebsrad und Laufrad dürfen in
den in Zeile U1 angegebenen Fällen die in Zeile K1 angegebenen
Anforderungen unvollständig erfüllen.
Forstwirtschaftlich genutzte und Baustellenfahrzeuge dürfen in den in
Zeile U2 und U3 angegebenen Fällen die in Zeile K1 angegebenen
Anforderungen unvollständig erfüllen.
100
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K1
K2
U1
U2
U3
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
91/226/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 oder
später
2006/96/EG
15.2.2010 oder
später
2010/19/EU 9.4.2011 oder
später
oder
EU-Verordnung 1.3.2011 oder
Nr. 109/2011 später
Anhänger müssen mit Schmutzfängern ausgerüstet sein, die
andere Verkehrsteilnehmer in größtmöglichem Umfang vor
aufgeschleuderten Steinen, Lehm. Eis, Schnee und Wasser
schützen und das Risiko minimieren, dass andere
Verkehrsteilnehmer mit den sich bewegenden Rädern in Kontakt
kommen. Fahrzeuge, bei denen ein Spritzschutz die
zweckbestimmte Nutzung verhindert, müssen die Anforderungen
jedoch nicht erfüllen.
Unter der Voraussetzung, dass die Anordnung eine andere
zweckdienliche Abdeckung erhält, darf eine Ausnehmung für
einen Rollenantrieb zwischen Antriebsrad und Laufrad am
Spritzschutz vorgenommen werden.
Behindern Spritzschutzvorrichtungen gemäß Zeile K1 die Nutzung,
darf der Höchstabstand zwischen Reifen auf nebeneinander
liegenden Achsen höchstens 380 mm betragen, ohne dass ein
zusätzlicher Spritzschutz zwischen den Rädern erforderlich ist.
Behindern Spritzschutzvorrichtungen gemäß Zeile K1 die Nutzung,
dürfen Kotflügel, auch an Fahrzeugen, deren Radkombination nicht
von Aufbauten, dem Fahrzeugboden oder dem unteren Teil der
Ladefläche bedeckt wird, aus einem Kotflügel bestehen, der in
diesem Falle die Anforderungen gemäß Punkt 8 in Anhang III der
Richtlinie 91/226/EWG oder gemäß Punkt 7 in Anhang IV der
Verordnung EU 109/2011 erfüllen muss.
44. Massen und Abmessungen
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen hinsichtlich der Massen und
Abmessungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen. Für rollstuhlgerechte Fahrzeuge gelten die
Anforderungen gemäß den in Zeile S1 angegebenen Voraussetzungen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Für Fahrzeuge gelten die unter U1 genannten Ausnahmen.
101
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
oder
S1
U1
T1
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
92/21/EWG
95/48/EG 15.2.2010 –
31.12.2017
EU-Verordnung 1.7.2016 oder
Nr. 1230/2012 später
Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls
einschließlich des Benutzers 100 kg angenommen. Die Masse
ist am H-Punkt der dreidimensionalen Maschine zu
konzentrieren.
Die Möglichkeit der Verwendung eines oder mehrerer
elektrischer Rollstühle, deren Masse einschließlich Benutzer mit
jeweils 250 kg angesetzt wird, ist zu berücksichtigen. Eine
Begrenzung der Personenbeförderungskapazität infolge der
Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle muss
festgestellt und vermerkt werden.
Die höchstzulässigen Werte der Länge, Breite und Höhe dürfen
überschritten werden.
Hinsichtlich der Massen und Abmessungen müssen
Kraftfahrzeuge die Anforderungen nach Posten 44 in Teil I der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
45. Sicherheitsscheiben und deren Einbau im Fahrzeug
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen hinsichtlich von Windschutzscheiben
und anderer Scheiben und deren Einbau die in Zeile K1 oder K2 und K3
sowie K4 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die
Fensterverglasung
mit
Ausnahme
des
Führerhauses
(Windschutzscheibe
und
Seitenscheiben)
von
Wohnmobilen,
Krankenwagen, Leichenwagen, EG-Mobilkranen und Wohnwagen müssen
die Anforderungen in Zeile S1 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S2 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Beschussgeschützte Fahrzeuge müssen die Anforderungen in Bezug auf
Sicherheitsglasscheiben nicht erfüllen.
102
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Scheibe
typgenehmigt gemäß
K2
K3
K4
S1
S2
T1
Anforderungen an
den Einbau
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
92/22/EWG
2001/92/EG
ECE-Regelung
43
Änderungsreihe
00.
Änderungsreihe 00
Anlage 12 oder
spätere
Änderungen.
ECE-Regelung
43
Änderungsreihe 00
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 – oder
später
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2016 oder
später
Änderungsreihe 00
Anlage 12 oder
spätere
Änderungen.
Glasflächen dürfen nicht mit Farbschichten oder Folien belegt
werden, die Folgendes verursachen können:
1. störende Reflexionen,
2. Blendgefahr anderer Verkehrsteilnehmer oder
3. Nichterfüllung der Anforderungen an die
Lichtdurchlässigkeit (Glasflächen müssen im Sichtfeld
des Fahrers eine Lichtdurchlässigkeit in beiden
Richtungen von mindestens 75 % bei
Windschutzscheiben und mindestens 70 % bei
sonstigen Scheiben besitzen).
Als Werkstoff kann entweder Sicherheitsglas oder starrer
Kunststoff verwendet werden.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über
2500 kg, M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N
sind, dürfen die Anforderungen erfüllen, die für die
Basisfahrzeuge der Klasse N gelten.
Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich von Windschutzscheiben
und anderen Scheiben die Anforderungen nach Posten 45 in
Teil I und II der Anlage 1 von Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
103
TSFS 2016:x
Anhang 1
46. Reifen
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen bei Erstinbetriebnahme die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
hinsichtlich der Montage von Reifen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Die Reifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen die in Zeile K1, K3,
K4 oder K5 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Beim Austausch von Reifen müssen die Anforderungen in Zeile K1, K2
oder K6-K8 erfüllt sein, und der Ersatzreifen muss die Anforderungen in
den Zeilen E1, E2, E3, E4 oder E5 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 der folgenden Tabelle angegebenen Fällen auch die dort angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Bei Runderneuerung von Reifen sind die Anforderungen gemäß Zeile E6
zu erfüllen.
Bestimmungen zu u. a. Abnutzung, Verwendung und Anforderungen in
Bezug auf Winterreifen und Spikes sind in den Vorschriften und
allgemeinen Hinweise (TSFS 2009:19) des Zentralamts für Transportwesen
über die Anwendung von Reifen usw. für Kraftfahrzeuge und Anhänger von
Kraftfahrzeugen enthalten.
Zeil Maßgebliche Normen
e
K1
K2
K3
104
Auf Fahrzeuge
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
Erfüllung der Anforderungen
92/23/EWG 15.2.2010 –
gemäß Richtlinie
oder später
geändert durch Richtlinie
2001/43/EG 15.2.2010 –
oder später
2005/11/EG 15.2.2010 –
oder später
Bei gemäß ECE-Regelung 117 typgenehmigten Reifen gelten die
Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie als erfüllt.
Bei Fahrzeugen der Klasse M1, die gemäß ECE-Regelung 64
typgenehmigt sind, gelten die Anforderungen in Bezug auf NotReserveräder als erfüllt
Der Einbau der Reifen muss
EU- 1.7.2016 oder
die Anforderungen gemäß den
Verordnung später
folgenden Normen erfüllen
Nr. 458/2011
Reifen für Fahrzeuge der
ECEKlassen M1, N1, O1 und O2
Regelung 30
müssen die Anforderungen
Änderungsreih 1.7.2016 oder
gemäß den folgenden Normen
e 02 oder später
erfüllen,
später
und gemäß
ECERegelung 117
TSFS 2016:x
Anhang 1
K4
K5
K6
K7
Reifen für Fahrzeuge der
Klassen M2, M3, N, O3 und O4
müssen die Anforderungen
gemäß den folgenden Normen
erfüllen,
und gemäß
Änderungsreih
e 02 oder
später
ECERegelung 54
Änderungsreih
e 00 oder
später
ECERegelung 117
Änderungsreih
e 02 oder
später
ECERegelung 64
Änderungsreih
e 02 oder
später
1.7.2016 oder
später
1.7.2016 oder
später
1.7.2016 oder
später
Ersatzreifen und
Sicherheitsreifen für
Fahrzeuge der Klassen M1 und
1.7.2016 oder
N1 müssen die Anforderungen
später
gemäß den folgenden Normen
erfüllen
Reifen, die vor dem 1.1.2017 für die Fahrzeugklassen M1, N1, O1,
O2 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen an die
Belastbarkeit gemäß der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen (siehe K1).
Reifen, die am 1.1.2017 oder später für die Fahrzeugklassen M1,
N1, O1, O2 in Betrieb genommen wurden, müssen die
Anforderungen an die Tragfähigkeit gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 458/2011 erfüllen (siehe K2).
Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, N3, O3 und O4 müssen mit
Reifen ausgerüstet sein, die mindestens für die Achslast ausgelegt
sind, die sie zu tragen haben, wenn das Fahrzeug sein zulässiges
Gesamtgewicht besitzt, bzw. bei Fahrzeugen mit undefiniertem NWert für die vom Fahrzeughersteller garantierte Achslast. Die
Reifen müssen jedoch nicht für höhere als die Einfach/Doppelachslasten ausgelegt sein, mit denen das betreffende
Fahrzeug betrieben werden darf.
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Einsatzfahrzeuge müssen
mit Reifen ausgerüstet sein, die für die Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeugs ausgelegt sind. Winterreifen müssen jedoch nicht für
eine höhere Geschwindigkeit als 160 km/h ausgelegt sein.
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 und O müssen für die
höchste Geschwindigkeit, mit der das betreffende Fahrzeug
betrieben werden darf, ausgelegt sein. Die Reifen müssen jedoch
nicht für eine höhere als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
ausgelegt sein.
105
TSFS 2016:x
Anhang 1
K8
S1
T1
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen auf allen Rädern mit
Reifen des gleichen Typs ausgerüstet sein (Diagonalreifen,
Radialreifen, Sommerreifen oder Winterreifen).
Allgemeine Hinweise
Ein Austausch von Reifen ist immer mindestens paarweise so
vorzunehmen, dass die Räder einer Achse jeweils gleiche
Reifen tragen.
Die Reifen müssen den empfohlenen Luftdruck besitzen.
Reifen auf einer Achse müssen jeweils den gleichen
Luftdruck aufweisen.
Die Reifen mit der jeweils besten Fahrbahnhaftung sollen
jeweils auf der Hinterachse bzw. den Hinterachsen des
Fahrzeugs montiert werden.
Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg,
M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die
Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse N
gelten.
Hinsichtlich der Reifen müssen Kraftfahrzeuge die Anforderungen
nach Posten 46 in Teil I und II von Anlage 1 in Anhang IV der
Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
E1
Reifen typgenehmigt
gemäß Richtlinie
92/23/EWG
geändert durch
Richtlinie
2001/43/EG
2005/11/EG
E2
Reifen typgenehmigt
gemäß,
und gemäß
106
ECE-Regelung 30
Änderungsreihe 02
oder spätere
Änderungen.
ECE-Regelung 117
Auf Reifen
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 –
30.9.2010
Beschränkt auf
Reifen der
Klasse C1d
15.2.2010 –
30.9.2011
Beschränkt auf
Reifen der
Klasse C1e
15.2.2010 31.10.2016
15.2.2010 31.10.2016
15.2.2010 oder
später
TSFS 2016:x
Anhang 1
E3
E4
E5
E6
Änderungsreihe 00 15.2.2010 –
oder spätere 31.12.2017
Änderungen. Ausgenommen
Reifen der Klasse
C1d und C1e
1.10.2010 –
31.12.2017
Beschränkt auf
Reifen der
Klasse C1d
1.10.2011 –
31.12.2017
Beschränkt auf
Reifen der
Klasse C1e
Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder
oder spätere später
Änderungen.
Reifen typgenehmigt
ECE-Regelung 54
gemäß,
Änderungsreihe 00 15.2.2010 –
oder spätere 31.12.2017
Änderungen.
Änderungsreihe 00 1.1.2017 oder
oder spätere später
Änderungen.
und gemäß
ECE-Regelung 117
Änderungsreihe 00 15.2.2010 –
oder spätere 31.12.2017
Änderungen.
Änderungsreihe 02 1.7.2017 oder
oder spätere später
Änderungen.
Nachgummierte
ECE-Regelung 108
Reifen typgenehmigt
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
gemäß
oder spätere später
Änderungen.
Nachgummierte
ECE-Regelung 109
Reifen typgenehmigt
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
gemäß
oder spätere später
Änderungen.
Reifen, die runderneuert werden, müssen für die Runderneuerung
geeignet sein. Runderneuerungen sind nach einem vom Zentralamt
für Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem
Zentralamt für Verkehrssicherheit genehmigten Verfahren
durchzuführen.
47. Geschwindigkeitsbegrenzer
Lastkraftwagen der Klasse N2 und N3 sowie Busse müssen mit einer
Vorrichtung ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, mit
der das betreffende Fahrzeug gefahren werden kann, und die die
107
TSFS 2016:x
Anhang 1
Anforderungen gemäß Zeile K1, K2, K3 oder K4 der folgenden Tabelle
erfüllt.
Die Geschwindigkeitsbegrenzer sind so einzustellen, dass Fahrzeuge der
Klasse M2 und M3 nicht mit mehr als 100 km/h und Fahrzeuge der Klasse
N2 und N3 nicht mit mehr als 90 km/h gefahren werden können.
Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht
erfüllen:
1. Fahrzeuge, die von Rettungsdiensten oder für ähnliche Einsätze
verwendet werden,
2. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart eine Höchstgeschwindigkeit
besitzen, die nicht über der Einstellgeschwindigkeit des für das Fahrzeug
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers liegt,
3. Fahrzeuge, die für wissenschaftliche Untersuchungen bestimmt sind
und
4. Fahrzeuge, die als allgemeine Transportmittel in geschlossenen
Ortschaften eingesetzt werden.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
K2
K3
K4
108
Auf
Fahrzeuge
anzuwenden,
die in Betrieb
genommen
werden am
Fahrzeug typgenehmigt
gemäß Richtlinie
geändert durch
92/24/EWG
Fahrzeug typgenehmigt
gemäß
ECE-Regelung
89
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
92/24/EWG
Geschwindigkeitsbegrenzer
typgenehmigt gemäß
Richtlinie
geändert durch Richtlinie
2004/11/EG
2004/11/EG
15.2.2010
oder später
15.2.2010
oder später
15.2.2010
oder später
eingestellt und plombiert gemäß den Anforderungen der
Vorschriften (2009:18) des Zentralamts für Transportwesen über
die Akkreditierung von Kontrollstellen sowie die Kontrolle von
Geschwindigkeitsbegrenzern.
Geschwindigkeitsbegrenzer
ECE-Regelung
typgenehmigt gemäß
89
Änderungsreihe 00 15.2.2010
oder spätere oder später
Änderungen.
TSFS 2016:x
Anhang 1
eingestellt und plombiert gemäß den Anforderungen der
Vorschriften (TSFS 2009:18) des Zentralamts für Transportwesen
über die Akkreditierung von Kontrollstellen sowie die Kontrolle
von Geschwindigkeitsbegrenzern.
48. Massen und Abmessungen
Busse, Lastkraftwagen und Anhänger (M2, M3, N, O) müssen in Bezug auf
Massen und Abmessungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Für Fahrzeuge gelten die Ausnahmen und Ausnahmeanforderungen U1U3.
Zeil Maßgebliche Normen
e
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die in
Betrieb genommen
werden am
97/27/EG
2001/85/EG 15.2.2010 – 31.12.2017
2003/19/EG 15.2.2010 – 31.12.2017
oder
U1
U2
U3
EU- 1.7.2016 oder später
Verordnung
Nr. 1230/2012
Fahrzeuge dürfen die in Zeile K1 angegebenen höchstzulässigen
Werte der Länge, Breite und Höhe überschreiten.
Fahrzeuge der Klasse N und O müssen die Anforderungen an die
Lenkbarkeit gemäß Zeile K1 nicht erfüllen. Sattelanhänger, die die
Anforderung hinsichtlich der Lenkbarkeit nicht erfüllen, müssen
jedoch in der Lage sein, eine Wendung um 90° in einer Straßenecke
zu vollziehen, in der die Breite der Fahrbahnen 8,5 m nicht
übersteigt, ohne dass ein Teil des Fahrzeugs die Fahrbahngrenzen
überschreitet.
Bei Bergungsfahrzeugen ist bei Belastung der Einhängevorrichtung
des Fahrzeugs eine Massenverteilung zulässig, die die gelenkte
Achse oder die gelenkten Achsen mit mindestens 15 % der
Gesamtmasse belastet.
109
TSFS 2016:x
Anhang 1
U4
T1
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über
44 000 kg müssen die Anforderung von 5 kW/1000 kg gemäß
Punkt 7.10 der Richtlinie 97/27/EG bis 44 000 kg erfüllen. Für den
Teil der Gesamtmasse, der über 44 000 kg liegt, sind weitere
2 kW/1000 kg erforderlich.
Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 44 000 kg müssen bis
einschließlich 44 000 kg die Anforderungen der Richtlinie für
Anfahren am Berg erfüllen.
Hinsichtlich der Massen und Abmessungen müssen Kraftfahrzeuge
die Anforderungen nach Posten 48 in Teil I der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
49. Führerhaus-Außenkanten
Lastkraftwagen müssen in Bezug auf Führerhaus-Außenkanten die in Zeile
K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse N1 dürfen auch die Anforderungen in Zeile K3
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse N2 oder N3 dürfen mit einem Frontschutzsystem
ausgestattet sein, sofern das jeweilige Fahrzeug gemäß der in Zeile K1
genannten Richtlinie oder gemäß Zeile K2 typgenehmigt ist und zum
Zeitpunkt der Typgenehmigung mit einem Frontschutzsystem ausgestattet
war.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
K2
K3
T1
110
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
92/114/EWG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung 61
Änderungsreihe 00 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Außenkanten (für
Fahrzeuge der Klasse M1) gemäß Punkt 16 dieses Anhangs.
Hinsichtlich der Führerhaus-Außenkante müssen Kraftfahrzeuge
die Anforderungen nach Posten 49 in Teil I der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
TSFS 2016:x
Anhang 1
50. Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
Kraftfahrzeuge, die mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sind,
und Anhänger müssen hinsichtlich der Verbindungseinrichtung die in Zeile
K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse N1, M2, M3, O1 und O2 dürfen auch die in Zeile K3
angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Schwenkbare Zugeinrichtungen mit Sattelkupplung (Klasse G), die in
Kombination mit einem Kugeldrehkranz montiert sind, müssen außerdem
die Anforderungen gemäß Zeile K4 erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse O3 und O4 müssen außerdem die Anforderungen
gemäß Zeile K5 erfüllen.
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen dürfen in den in Zeile
S1 angegebenen Fällen auch die dort angegebenen Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge der Klasse M1, N1, M2 mit einem Gesamtgewicht von
höchstens 3500 kg, O1 und O2
im Einsatz bei staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren
im Rettungsdienst dürfen auch die in Zeile U1 angegebenen Anforderungen
erfüllen.
Bei Zugfahrzeugen der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von über
3500 kg, M3, N2, N3, O3 und O4 darf die Vorrichtung gemäß der
Ausnahmeregelung in Zeile U2 die Anforderungen gemäß Zeile K1 und K2
unvollständig erfüllen.
Bei der Genehmigung von Fahrzeugen, die hauptsächlich für den
Transport anderer Fahrzeuge bestimmt und mit nicht selbsttätigen
Bolzenkupplungen (Klasse T) ausgerüstet sind, müssen Zugfahrzeug und
Anhänger der Fahrzeugkombination gemeinsam genehmigt werden. Im
Kraftfahrzeugschein muss unter „sonstige Angaben“ Folgendes eingetragen
werden: „Darf nur mit (Zulassungsnummer des Zugfahrzeugs/Anhängers)
verbunden werden“.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Verbindungseinrichtung
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
94/20/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Verbindungseinrichtung
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2013 –
31.12.2017
ECE-Regelung
55
111
TSFS 2016:x
Anhang 1
K3
K4
K5
S1
U1
U2
T1
Änderungsreihe 01 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Fahrzeug darf stattdessen die Anforderungen gemäß
15.2.2010
Kapitel–20
§§ 10 oder 17 der Vorschriften und
31.12.2011
allgemeinen Hinweise (TSFS 2013:63) des
Zentralamts für Transportwesen über
Kraftfahrzeuge und Anhänger von
Kraftfahrzeugen erfüllen, abhängig von der
Fahrzeugklasse.
Der Kugeldrehkranz muss mit einer Vorrichtung versehen werden,
die die Drehung um den Kupplungspunkt auf < ± 20° in Richtung
des Zugfahrzeugs begrenzt. Der Kugeldrehkranz gilt nicht als Teil
der Verbindungseinrichtung.
Die Verbindungseinrichtungen müssen mindestens für den D-, Dc-,
S-, V- VLuft-, VStahl- und U-Wert, der sich aus dem Gesamtgewicht,
das der Fahrzeughersteller angegeben hat, ergibt, und unter
Berücksichtigung eines Gesamtgewichts der Zugmaschine von
32 000 kg ausgelegt sein. Bei einer Berechnung der Werte unter
Bezug auf eine Zugmaschine mit einem Gesamtgewicht von unter
32 000 kg ist die höchstzulässige Masse der Zugmaschine bzw. der
Fahrzeugkombination festzulegen.
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht über 2500 kg,
M2 und M3, die umgebaute Fahrzeuge der Klasse N sind, dürfen die
Anforderungen erfüllen, die für die Basisfahrzeuge der Klasse
N gelten.
Fahrzeuge dürfen abhängig von der Fahrzeugklasse, stattdessen
die Anforderungen gemäß Kapitel 20 §§ 1, 10 oder 17
Vorschriften und allgemeinen Hinweise (TSFS 2013:63) des
Zentralamts für Transportwesen über Kraftfahrzeuge und
Anhänger von Kraftfahrzeugen erfüllen.
Verbindungseinrichtungen dürfen für niedrigere Werte als die vom
Fahrzeughersteller angegebenen D-, Dc-, S-, V- und U-Werte
ausgelegt sein. Die niedrigsten dieser vom Fahrzeughersteller oder
Hersteller der Verbindungseinrichtung angegebenen Werte sind
festzulegen und dienen als Grundlage für die höchstzulässigen
Anhängelasten.
Hinsichtlich der Verbindungseinrichtungen müssen Kraftfahrzeuge
die Anforderungen nach Posten 50 in Teil I und II von Anlage 1 in
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
50B Kurzkupplungseinrichtungen
Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen hinsichtlich der
Kurzkupplungseinrichtungen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen.
112
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Kurzkupplungssystem
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
ECE-Regelung
102
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen
1.7.2018 oder später
51. Brennverhalten von Innenraummaterial in Bussen
Busse der Klasse M3, die für mehr als 22 Fahrgäste eingerichtet und nicht
vorwiegend für stehende Fahrgäste bei Stadtfahrten ausgelegt sind, müssen
hinsichtlich der für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe die
Anforderungen in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder für
die Innenausstattung
verwendete
Werkstoffe
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
95/28/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2013 –
31.12.2017
ECE-Regelung
118
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
52A. Busse
Busse, ausgenommen Busse ohne Dach, müssen die Anforderungen gemäß
Zeile K1 und K2 erfüllen. Busse ohne Dach müssen die Anforderungen
gemäß Zeile K3 erfüllen.
113
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile
Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
2001/85/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
15.2.2010
31.12.2017
15.2.2010
31.12.2017
1.7.2013
31.12.2017
ECE-Regelung
107
Änderungsreihe
01
02 oder spätere
Änderungen.
15.2.2010
11.8.2010
15.2.2010 oder
später
52B Festigkeit des Aufbaus von Autobussen
Busse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung II und III, oder der
Klasseneinstufung B, wenn der Bus für mehr als 16 Fahrgäste eingerichtet
ist, müssen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus die in Zeile K1
angegebenen Anforderungen erfüllen. Autobusse mit Oberdecks müssen die
Anforderungen jedoch nicht erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
ECE-Regelung 66
Änderungsreihe 00
Änderungsreihe 01
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016 oder später
53. Frontalaufprallschutz
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens
2500 kg müssen über einen Frontalaufprallschutz verfügen, der die in
Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen
erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die in Großserien oder für Drittländer
hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach Zeile T1
erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens
2500 kg und einem elektrischen Antriebsstrang mit Bauteilen, deren
114
TSFS 2016:x
Anhang 1
Betriebsspannung zwischen 60 V und 1500 V liegt, müssen über einen
Frontalaufprallschutz verfügen, der die Anforderungen in Zeile K3 erfüllt.
Fahrzeuge, die infolge einer nationalen Typgenehmigung von
Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden, genehmigt sind, müssen
die Anforderungen jedoch nicht erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
K2
K3
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
geändert durch
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
geändert durch
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
96/79/EWG
1999/98/EG
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung 94
Änderungsreihe 01
Änderungsreihe 01
Anlage 3 oder
spätere
Änderungen
ECE-Regelung 94
15.2.2010 –
31.12.2017
1.7.2016
Änderungsreihe 02 1.7.2016 oder
oder spätere später
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen über einen Frontalaufprallschutz verfügen,
der die alternativen Anforderungen nach Posten 53 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
54. Seitenaufprallschutz
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über einen
Seitenaufprallschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Fahrzeuge, die infolge einer
nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt
werden, genehmigt sind, müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
115
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K1
K2
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
geändert durch
96/27/EG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung 95
Änderungsreihe 02 15.2.2010 oder
oder spätere später
Änderungen.
Kraftfahrzeuge müssen über einen Seitenaufprallschutz verfügen,
der die alternativen Anforderungen nach Posten 54 in Teil I und II
der Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
57. Vorderer Unterfahrschutz
Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg (N2, N3) müssen
über einen vorderen Unterfahrschutz verfügen, der die in Zeile K1 oder K2
der folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt. Fahrzeuge, die
ausschließlich von staatlichen Feuerwehren oder kommunalen Feuerwehren
im Rettungsdienst genutzt werden, müssen die Anforderungen jedoch nicht
erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
2000/40/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
1.7.2013 oder
später
ECE-Regelung 93
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
58. Fußgängerschutz
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens
2500 kg und Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die umgebaute Fahrzeuge der
116
TSFS 2016:x
Anhang 1
Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg sind müssen
über einen Fußgängerschutz verfügen, der die in Zeile K1 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gemäß den
Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen (VVFS 2003:28) über
nationale Typgenehmigungen gelten jedoch die Anforderungen in Zeile K2.
Fahrzeuge, die infolge einer nationalen Typgenehmigung von Fahrzeugen,
die in Kleinserien hergestellt werden, genehmigt sind, müssen die
Anforderungen nicht erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
Zeile Maßgebliche Normen
K2
T1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß Richtlinie
2003/102/EG
Punkt 3.1 in
Anhang I
2003/102/EG
Punkt 3.2 in
Anhang I
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
31.12.2012 –
31.8.2015
31.12.2012 oder
später
Anzuwenden bei
der nationalen
Typgenehmigung
15.2.2010 –
31.8.2010
2003/102/EG
Punkt 3.1 in
Anhang I
2003/102/EG 15.2.2010 oder
Punkt 3.2 in später
Anhang I
Kraftfahrzeuge müssen über einen Fußgängerschutz verfügen, der
die alternativen Anforderungen nach Posten 58 in Teil I und II der
Anlage 1 von Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt.
Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an den Fußgängerschutz,
wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen
einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen
Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen.
59. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
Für die nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gemäß den
Vorschriften des Zentralamts für Straßenwesen (VVFS 2003:28) über
nationale Typgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M 1 und N1
müssen die Anforderungen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit,
Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gemäß Zeile K1 der folgenden
Tabelle erfüllt sein. Fahrzeuge, die für die Nutzung durch Polizeibehörden
117
TSFS 2016:x
Anhang 1
bestimmt sind, und Fahrzeugen, die in Kleinserien hergestellt werden,
müssen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
T1
Anzuwenden bei
der nationalen
Typgenehmigung
15.2.2010 –
31.12.2011
Erfüllung der
2005/64/EG
Anforderungen
gemäß Richtlinie
geändert durch
2009/1/EG 15.2.2010 oder
Richtlinie
später
Kraftfahrzeuge müssen hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit,
Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit die alternativen
Anforderungen nach Posten 59 in Teil I und II der Anlage 1 von
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
60. Frontschutzsystem
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die mit einem Frontschutzsystem
ausgerüstet sind, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Frontschutzsystem
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
geändert durch
Richtlinie
2005/66/EG
2006/96/EG
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
15.2.2010 oder
später
15.2.2010 oder
später
61. Klimaanlagen
Lastkraftwagen der Klasse N1 Klasse I und Personenkraftwagen (M1)
müssen in Bezug auf Klimaanlagen und fluorierte Treibhausgase mit einem
Wert für das Erderwärmungspotenzial von über 150 müssen die
Anforderungen gemäß Zeile K1 der folgenden Tabelle erfüllen. Für die
nationale Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen gelten jedoch die
Anforderungen in Zeile K2.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, können stattdessen die Anforderungen nach
Zeile T1 erfüllen.
118
TSFS 2016:x
Anhang 1
Bei Nachrüstung einer Klimaanlage gelten die Anforderungen gemäß
Zeile E1.
Bestimmungen über das Wiederbefüllen und Nachfüllen finden sich in
Zeile E2.
Zeile Maßgebliche Normen
Fahrzeuge mit
Klimaanlagen, die für
den Betrieb mit
fluorierten
Treibhausgasen mit
einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial
von über 150 vorgesehen
sind, müssen in Bezug
auf Emissionen aus den
Klimaanlagen die
Anforderungen gemäß
der folgenden Richtlinie
erfüllen:
Fahrzeuge dürfen nicht
mit Klimaanlagen
ausgerüstet sein, die für
den Betrieb mit
fluorierten
Treibhausgasen mit
einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial
von über 150 vorgesehen
sind.
Zeile Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen
werden am
K1
K2
Fahrzeuge mit
Klimaanlagen, die für
den Betrieb mit
fluorierten
Treibhausgasen mit
einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial
von über 150 vorgesehen
sind, müssen in Bezug
auf Emissionen aus den
Klimaanlagen die
Anforderungen gemäß
der folgenden Richtlinie
erfüllen:
2006/40/EG
15.2.2010 –
31.12.2016
1.1.2017 oder
später
Anzuwenden bei
der nationalen
Typgenehmigung
2006/40/EG
15.2.2010 –
31.12.2010
119
TSFS 2016:x
Anhang 1
E1
E2
T1
Fahrzeuge dürfen nicht
mit Klimaanlagen
ausgerüstet sein, die für
den Betrieb mit
fluorierten
Treibhausgasen mit
einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial
von über 150 vorgesehen
1.1.2011 oder
sind.
später
Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb
genommen wurden, die am 1. Januar 2011 oder später erteilt
wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für
den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind.
Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb
genommen wurden, die am 1. Januar 2017 oder später erteilt
wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für
den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind.
Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung in Betrieb
genommen wurden, die am 1. Januar 2011 oder später erteilt
wurde, dürfen nicht mit Klimaanlagen ausgerüstet werden, die für
den Betrieb mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Wert für das
Erderwärmungspotenzial von über 150 vorgesehen sind.
Ab dem 1. Januar 2017 ist die Einbringung von fluorierten
Treibhausgasen mit einem Wert für das Erderwärmungspotenzial
von über 150 in Fahrzeuge verboten. Die Wiederbefüllung von
Systemen, die vor dem 1. Januar 2017 eingebaut wurden und solche
Gase enthalten, ist jedoch zulässig.
Hinsichtlich der Klimaanlage müssen Kraftfahrzeuge die
alternativen Anforderungen nach Posten 61 in Teil I und II von
Anlage 1 in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen.
Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen an die Klimaanlage, wenn
sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in allen
einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen
Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen.
62. Wasserstoffsystem
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, muss das
betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen.
120
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Bauteile und System
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
EG-Verordnung
Nr. 79/2009 und
(EU) Nr. 406/2010
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
1.8.2014 oder später
65. Notbremsassistenzsysteme (AEBS)
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3müssen über ein
Notbremsassistenzsystem verfügen, das die in Zeile K1 der folgenden
Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllt.
Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht
erfüllen:
1. Zugmaschine für Auflieger der Klasse N2 mit einem
Höchstgewicht über 3500 kg und unter 8000 kg,
2. Autobusse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung A, I
und II,
3. Gelenkbusse der Klasse M3mit der Klasseneinstufung A, I und II,
4. Geländefahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N2 und N3, die unter
Punkt 4.2 und 4.3 in Teil A von Anhang II der
Richtlinie 2007/46/EG fallen,
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3,
N2 und N3, die unter Punkt 5 Teil A des Anhangs der
Richtlinie 2007/46/EG fallen, und
6. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei
Radachsen.
7. sonstige Fahrzeuge, bei denen derartige System aufgrund der
Zweckbestimmung die Sicherheit nicht oder nur begrenzt erhöht.
Allgemeine Hinweise:
Als sonstige Fahrzeuge nach Punkt 7 gelten im wesentlichen Forstund Baufahrzeuge sowie Fahrzeuge, die für Arbeiten konstruiert
sind, bei denen keine Güterbeförderung über weite Strecken
vorkommt. Beispiele hierfür sind Betonlaster, Kieslaster mit
Kippvorrichtung,
Abschleppfahrzeuge,
Feuerwehrfahrzeuge,
Holzlaster sowie Fahrzeuge zur Reinigung, Schneeräumung und
Abfallentsorgung.
Zeile Maßgebliche Normen
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
121
TSFS 2016:x
Anhang 1
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
EU-Verordnung
Nr. 347/2012
1.1.2018 oder später
66. Spurhaltewarnsysteme (LDWS)
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3müssen über ein
Spurhaltewarnsystem verfügen, das die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllt.
Die folgenden Fahrzeuge müssen die Anforderungen jedoch nicht
erfüllen:
1. Zugmaschine für Auflieger der Klasse N2 mit einem
Höchstgewicht über 3500 kg und unter 8000 kg,
2. Autobusse der Klassen M2 und M3 mit der Klasseneinstufung A, I
und II,
4. Gelenkbusse der Klasse M3mit der Klasseneinstufung A, I und II,
5. Geländefahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N2 und N3, die unter
Punkt 4.2 und 4.3 in Teil A von Anhang II der
Richtlinie 2007/46/EG fallen,
6. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3,
N2 und N3, die unter Punkt 5 Teil A des Anhangs der
Richtlinie 2007/46/EG fallen, und
7. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei
Radachsen.
8. sonstige Fahrzeuge, bei denen derartige System aufgrund der
Zweckbestimmung die Sicherheit nicht oder nur begrenzt erhöht.
Allgemeine Hinweise:
Als sonstige Fahrzeuge nach Punkt 7 gelten im wesentlichen Forstund Baufahrzeuge sowie Fahrzeuge, die für Arbeiten konstruiert
sind, bei denen keine Güterbeförderung über weite Strecken
vorkommt. Beispiele hierfür sind Betonlaster, Kieslaster mit
Kippvorrichtung,
Abschleppfahrzeuge,
Feuerwehrfahrzeuge,
Holzlaster sowie Fahrzeuge zur Reinigung, Schneeräumung und
Abfallentsorgung.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
122
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
EU-Verordnung
Nr. 351/2012
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
1.1.2018 oder später
TSFS 2016:x
Anhang 1
67. Spezialausrüstung für den Betrieb mit Flüssiggas und Einbau dieser
Ausrüstung
Bei Kraftfahrzeugen, die mit LPG (Flüssiggas) betrieben werden, muss das
betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K1 oder K2 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Bauteile
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
ECE-Regelung 67
Änderungsreihe 01
oder spätere
Änderungen.
K2
Umrüstsysteme
erfüllen die
Anforderungen
gemäß
15.2.2010 oder
später
ECE-Regelung 115
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers.
68. Alarmanlagen
Kraftfahrzeuge, die mit einer Alarmanlage ausgestattet sind, müssen die
in Zeile K1 oder K2 angegebenen Anforderungen erfüllen.
Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, die in Großserien oder für
Drittländer hergestellt werden, gelten die Anforderungen in Zeile K1 oder
K2 als erfüllt, wenn sie die Anforderungen für das Baujahr des Fahrzeugs in
allen einschlägigen FMVSS- oder CMVSS-Normen oder japanischen
Vorschriften zur Sicherheit von Fahrzeugen erfüllen.
123
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Einrichtung
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Richtlinie
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
74/61/EWG
95/56/EG
2006/96/EG
2013/15/EU
K2
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Einrichtung
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
15.2.2010 –
31.12.2017
ECE-Regelung 97
Änderungsreihe 01
oder spätere
Änderungen
15.2.2010 oder
später
69. Sicherheitssystem Elektrofahrzeuge
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die ganz oder teilweise elektrisch
betrieben werden, müssen die in Zeile K1 der folgenden Tabelle
angegebenen Anforderungen erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
ECE-Regelung
100
Änderungsreihe 01
oder spätere
Änderungen
1.8.2014 oder später
70. Spezialausrüstung für komprimiertes Erdgas (CNG) und Einbau
dieser Ausrüstung in Kraftfahrzeugen
Bei Kraftfahrzeugen, die mit CNG (Methangas) betrieben werden, muss das
betreffende Kraftstoffsystem die in Zeile K4 oder K5 angegebenen
Anforderungen erfüllen.
124
TSFS 2016:x
Anhang 1
Zeile Maßgebliche Normen
K4
Fahrzeug
typgenehmigt oder
Bauteile
typgenehmigt und
eingebaut gemäß
Auf Fahrzeuge
anzuwenden, die
in Betrieb
genommen werden
am
ECE-Regelung
110
Änderungsreihe 00
oder spätere
Änderungen.
15.2.2010 oder
später
und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers.
125
TSFS 2016:x
Anhang 2
Anhang 2. Fahrzeuge, die in Schweden während einer
begrenzten Zeitdauer genutzt werden sollen
I. Befreite Fahrzeuge
Anstelle der Anforderungen in Anhang 1 dürfen
1. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und
Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des
Gesetzes (2001:558) über das Kraftfahrzeugregister vorübergehend
zugelassen werden sollen
2. Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und
Personenkraftwagen, die gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über
das Kraftfahrzeugregister vorübergehend zugelassen werden sollen
(Fahrzeuge, die nur für die vorübergehende Nutzung nach Schweden
eingeführt werden), und
3. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder Busse, die gemäß § 4 des
Gesetzes (1994:1547) über Zollfreiheit usw. zollfrei eingeführt wurden,
die Anforderungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs erfüllen.
Für Fahrzeuge, die gemäß § 4 des Gesetzes über Zollfreiheit usw. zollfrei
eingeführt wurden, gilt der Wortlaut dieses Anhangs nur in dem Zeitraum,
in dem das Fahrzeug über einen Eigentümer verfügt, der unter dieses Gesetz
fällt.
II. Anforderungen an befreite Fahrzeuge
Fahrzeuge
1. mit Verbrennungsmotor müssen mit einem Schalldämpfer ausgerüstet
sein,
2. müssen die Anforderungen in Anhang 7 der Vorschriften und
allgemeinen Hinweise (TSFS 2010:84) des Zentralamts für Transportwesen
über Hauptuntersuchungen erfüllen,
3. müssen mit einer Vorrichtung für Schallzeichen ausgerüstet sein,
4. müssen mit Rückspiegeln ausgerüstet sein,
5. müssen mit einer Betriebsbremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug
abbremsen und schnell und sicher zum Halten bringen kann,
6. müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug
auch dann auf abschüssigem Gelände halten kann, wenn es der Fahrer
verlassen hat,
7. müssen mit einer Reservebremse ausgerüstet sein, die das Fahrzeug
auch dann zum Halten bringen kann, wenn die Betriebsbremse teilweise
ausgefallen ist,
8. müssen mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein,
9. müssen mit Geschwindigkeitsmessgeräten ausgerüstet sein,
10. müssen bei einem Betriebsgewicht von über 450 kg mit einem
Rückwärtsgang ausgerüstet sein,
11. müssen mit zwei Abblendscheinwerfern, die weißes oder gelbes Licht
abgeben, ausgerüstet sein,
127
TSFS 2016:x
Anhang 2
12. müssen mit zwei Fernlichtscheinwerfern, die weißes oder gelbes
Licht abgeben, ausgerüstet sein,
13. müssen mit zwei Schlussleuchten, die nach hinten rotes Licht
abgeben, ausgerüstet sein,
14. müssen mit zwei oder drei Bremsleuchten, die bei Betätigung der
Betriebsbremse nach hinten rotes Licht zeigen, ausgerüstet sein,
15. müssen mit von vorn sichtbaren Fahrtrichtungsanzeigern, die
orangegelbes oder weißes Licht abgeben können, ausgerüstet sein,
16. müssen mit von hinten sichtbaren Fahrtrichtungsanzeigern, die
orangegelbes oder weißes Licht abgeben können, ausgerüstet sein,
17. müssen mit einer Kennzeichenleuchte, die das amtliche Kennzeichen
weiß beleuchtet, ausgerüstet sein,
18. müssen mit Parkleuchten, die weißes oder orangegelbes Licht
abgeben können, ausgerüstet sein,
19. müssen mit zwei Heckreflektoren, die bei Beleuchtung rotes Licht
zurückstrahlen, ausgerüstet sein,
20. dürfen mit hinteren Umrissleuchten ausgerüstet sein, die rotes Licht
zeigen,
21. müssen an den Vordersitzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein,
22. müssen mit einem Defroster ausgerüstet sein,
23. müssen mit Scheibenwischern und Scheibenwaschern ausgerüstet
sein,
24. müssen mit Spritzschutz in Form von Kotflügeln oder ähnlichen
Elementen ausgerüstet sein,
25. müssen mit einer Windschutzscheibe ausgerüstet sein und
26. müssen mit Reifen entsprechend der Achslast des mit dem
Gesamtgewicht
belasteten
Fahrzeugs
und
entsprechend
der
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sein.
128
TSFS 2016:x
Anhang 3
Anhang 3 Besondere Ausrüstungsanforderungen
1. Warneinrichtungen für Einsatzfahrzeuge
Einsatzfahrzeuge müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, die
aus einer Vorrichtung für Schallzeichen und einer oder mehreren Leuchten
bestehen. Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen die in Zeile K1 – K3
und die Leuchten die in Zeile K4 – K7 der folgenden Tabelle angegebenen
Anforderungen erfüllen. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit
Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
Einsatzfahrzeuge, die nur von Einsatzkräften der Polizei, der
Zollbehörden, der Küstenwache oder von Rettungsdiensten genutzt werden,
müssen jedoch nicht mit fest montierten Leuchten ausgerüstet sein, wenn in
ihnen entsprechende Leuchten mitgeführt werden, die zur Befestigung nach
Bedarf auf dem Fahrzeug vorgesehen sind.
Zeile
K1
K2
K3
K4
K5
Maßgebliche Normen
Die Vorrichtung für Schallzeichen muss vom Zentralamt für
Transportwesen, dem Zentralamt für Straßenwesen oder dem
Zentralamt für Verkehrssicherheit typgenehmigt sein.
Vorrichtungen für Schallzeichen müssen auf solche Weise und an
solchen Stellen am Fahrzeug angebracht sein, dass die
Schallabgabe nach vorn gerichtet ist und durch das Fahrzeug nicht
wesentlich gedämpft wird.
Die Vorrichtung für Schallzeichen muss so angeschlossen sein,
dass kein Schall abgegeben werden kann, ohne dass die Leuchte
oder die Leuchten der Warneinrichtung gleichzeitig eingeschaltet
sind.
Die Leuchten müssen blaues Licht abgeben und
1. typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 65 sein oder
2. vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für
Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit
typgenehmigt sein.
An Kraftfahrzeugen müssen eine oder mehrere Leuchten so
montiert sein, dass aus jeder Richtung der Mittelpunkt einer
Lichtquelle in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden aus einer
Entfernung von 20 m und mehr von den nächstgelegenen Teilen
des betreffenden Fahrzeugs aus zu sehen ist.
Die Leuchte(n) müssen so montiert sein, dass ihre
Symmetrieachse nahezu senkrecht zur Bodenfläche liegt.
Kraftfahrzeuge dürfen ergänzend auch mit Leuchten
ausgerüstet sein, die für den Einsatz an Motorrädern genehmigt
sind.
129
TSFS 2016:x
Anhang 3
K6
K7
Kraftfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,0 m (ohne
Warneinrichtung) dürfen anstelle der Angaben gemäß Zeile K5
mit einer Kombination einer oder mehrerer Leuchten ausgerüstet
sein, die für die Montage an Kraftfahrzeugen bzw. an Motorrädern
vorgesehen sind.
Dabei müssen eine oder mehrere genehmigte Leuchten so
montiert sein, dass aus jeder Richtung der Mittelpunkt einer
Lichtquelle innerhalb eines Sektors von 180° vorwärts in einer
Höhe von 1,2 m über dem Boden aus einer Entfernung von 20 m
und mehr von den nächstgelegenen Teilen des betreffenden
Fahrzeugs aus zu sehen ist.
Solche Leuchten müssen entweder getrennte Leuchten für die
Montage an Kraftfahrzeugen oder Leuchten in Lichtrampen für
die Montage an Kraftfahrzeugen sein. Die betreffenden
Kraftfahrzeuge müssen außerdem mit mindestens vier Leuchten
ausgerüstet sein, die für die Montage an Motorrädern vorgesehen
sind. Von diesen Leuchten müssen mindestens eine auf jeder Seite
des Fahrzeugs, von der Seite her sichtbar, und mindestens zwei im
Heck des Fahrzeugs, von hinten sichtbar, montiert sein.
Die Leuchten dürfen mit einer Vorrichtung ergänzt werden, die
blinkendes Fernlicht aus den gewöhnlichen
Fernlichtscheinwerfern oder zwei zusätzlichen
Fernlichtscheinwerfern erzeugen kann, um so das Einsatzfahrzeug
bei Tageslicht besser erkennbar zu machen. Die Scheinwerfer
müssen dann gleichzeitig mit einer Blinkfrequenz von 45 – 120
Lichtzeichen pro Minute blinken.
Die Vorrichtung muss so angeschlossen sein, dass blinkendes
Licht nur abgestrahlt werden kann, wenn die Warneinrichtungen
eingeschaltet sind.
Wenn hierfür zusätzliche Fernlichtscheinwerfer verwendet
werden, dürfen diese nicht höher als die gewöhnlichen
Fernlichtscheinwerfer des Fahrzeugs und auch nicht so montiert
sein,
dass
die
Lichtzeichen
der
vorgeschriebenen
Warneinrichtungen beeinträchtigt werden.
2. Kennleuchten (orangegelb)
Fahrzeuge, die gemäß den Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen
(TSFS 2009:83) über die Verwendung bestimmter Warneinrichtungen usw.
mit Kennleuchten ausgerüstet sein dürfen, müssen hinsichtlich der
Kennleuchten die Anforderungen gemäß Zeile K1 – K6 der folgenden
Tabelle erfüllen.
Zeile
K1
130
Maßgebliche Normen
Kennleuchten müssen orangegelbes Licht in horizontaler Ebene in
alle Richtungen so abgeben, dass der Eindruck des Blinkens
entsteht.
TSFS 2016:x
Anhang 3
K2
K3
K4
K5
K6
Kennleuchten müssen
1. typgenehmigt gemäß ECE-Regelung 65 sein oder
2. vom Zentralamt für Transportwesen, dem Zentralamt für
Straßenwesen oder dem Zentralamt für Verkehrssicherheit
typgenehmigt sein
An Fahrzeugen mit einer oder mehreren Kennleuchten muss in
einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und aus einer Entfernung
von 20 m und mehr der Mittelpunkt der Lichtquelle mindestens
einer Leuchte sichtbar sein.
Kennleuchten müssen so am Fahrzeug angeordnet sein, dass ihre
Symmetrieachse möglichst senkrecht zur Bodenfläche steht.
Fahrzeuge müssen mit einer vom Fahrerplatz aus gut sichtbaren
Kontrolllampe ausgerüstet sein, die durch orangegelbes Dauerlicht
anzeigt, dass die Kennleuchte eingeschaltet ist.
Wenn zu Kennleuchten andere Leuchten mit blinkendem
orangegelbem Licht vorhanden sind, müssen diese so an die
elektrische Anlage des Fahrzeugs angeschlossen sein, dass sie nur
zugleich mit den Kennleuchten eingeschaltet werden können.
3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen für
Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über
Schülertransporte.
Fahrzeuge für Schülertransporte gemäß der Verordnung (1970:340) über
Schülertransporte
müssen
hinsichtlich
der
Vorrichtungen
zur
Kennzeichnung von Schülertransporten die Anforderungen gemäß Zeile K1
– K18 der folgenden Tabelle erfüllen.
Zeile
K1
K2
K3
K4
K5
Maßgebliche Normen
Die Vorrichtungen müssen aus einem quadratischen Schild mit
Blinkleuchten in dessen oberen Ecken bestehen.
Die Vorrichtungen können entweder aus einem einseitigen Schild
mit zwei Blinkleuchten oder einem doppelseitigen Schild mit vier
Blinkleuchten bestehen.
Die Schilder müssen Außenmaße von mindestens 400 x 400 mm
besitzen.
Die Schilder müssen ein schwarzes Symbol auf gelbem
Untergrund mit einer 25 mm breiten roten Umrandung zeigen.
Die Schildfarben und das Aussehen des Symbols müssen mit dem
Warnzeichen A 15 „Kinder“ gemäß der
Verkehrszeichenverordnung (2007:90) übereinstimmen. Das
Symbol muss eine Höhe von mindestens 290 mm haben.
Die gelbe Schildfläche muss reflektierend oder hinterleuchtet
sein. Auf Schildern, die in Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs
zeigen, darf die rote Umrandung nicht reflektierend oder
hinterleuchtet sein.
131
TSFS 2016:x
Anhang 3
K6
K7
K8
K9
K10
K11
K12
132
Reflektierendes gelbes Material muss unter einem
Beobachtungswinkel von 20° und einem horizontalen
Einfallswinkel von 5° einen Reflexionswert ≥ 100 cd/lux m²
haben und im Übrigen die Anforderungen an Reflektormaterialien
für Verkehrszeichen erfüllen.
Hinterleuchtete Flächen müssen eine möglichst gleichmäßige
Luminanz besitzen. Es sind mindestens vier Glühlampen von je
15 W oder andere Lichtquellen entsprechender Lichtstärke zu
verwenden. Die Lichtquellen müssen Dauerlicht abgeben. Sie
müssen vom Fahrerplatz aus ein- und ausgeschaltet werden
können.
Blinkleuchten müssen orangegelb blinkendes Licht abgeben
können. Die Lichtfarbe muss bei Nennspannung in dem durch die
folgenden Grenzen des Koordinatensystems der Internationalen
Beleuchtungskommission (CIE) bestimmten Bereich liegen.
Grenze gegen Gelb y ≤ 0,429
Grenze gegen Rot y ≥ 0,398
Grenze gegen Weiß z ≤ 0,007
Blinkleuchten müssen eine runde Lichtöffnung mit einen
Durchmesser von mindestens 70 mm haben. Der
Außendurchmesser der Leuchten darf nicht größer als 100 mm
sein.
Die einzelnen Leuchten müssen eine Lichtstärke von mindestens
350 cd und höchstens 500 cd haben, gemessen in deren
Symmetrieachse. Die Lichtverteilung muss dem folgenden
Schema entsprechen, das die zulässige Mindestlichtstärke in den
verschiedenen Richtungen angibt. Die Lichtstärke ist bei einer
Spannung zu messen, die dem Nennlichtstrom der Lichtquelle
entspricht.
Blinkleuchten müssen eine Blinkfrequenz von 90 ± 30
Lichtzeichen pro Minute haben. Leuchten jeweils eines Schildes
müssen so angeschlossen sein, dass sie gleichzeitig blinken.
Der Schalter für das Ein- und Ausschalten der Blinkleuchten muss
vom Fahrerplatz aus leicht erreichbar sein.
TSFS 2016:x
Anhang 3
K13
K14
K15
K16
K17
K18
Eine orangegelbe Kontrolllampe muss durch Blinklicht anzeigen,
dass die Blinkleuchten eingeschaltet sind. Die Kontrolllampe
muss so angeschlossen sein, dass sie jeden Funktionsausfall einer
Blinkleuchte anzeigt.
Die Befestigungsvorrichtungen der Schilder müssen zweckmäßig
gestaltet und so ausgelegt sein, dass sie das Schild auch bei einer
Beschleunigung von 10 m/s² in Längsrichtung oder 5 m/s² in jeder
anderen Richtung sicher halten.
Befestigungsvorrichtungen dürfen keine scharfen Spitzen oder
Kanten besitzen. Teile, die nicht aus weichen Werkstoffen
bestehen oder mit solchen abgedeckt sind, müssen einen
Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm haben.
Reflektierende und einseitig hinterleuchtete Schilder müssen an
Front und Heck der Fahrzeuge angebracht sein. Die Schilder
müssen möglichst genau in der Mittellinie des Fahrzeugs und
möglichst hoch sitzen. Sie müssen nach Möglichkeit senkrecht zur
Bodenfläche und zur Längsrichtung des Fahrzeugs angebracht
sein. Es wird eine Abweichung von höchstens 10° zugelassen.
Hinterleuchtete doppelseitige Schilder müssen gut sichtbar auf
dem Fahrzeugdach angebracht sein.
Die Schilder dürfen nicht so angebracht sein, dass sie
vorgeschriebene Ausstattung verdecken.
4. Fahrzeuge, die mit Krankentragen oder Betten ausgerüstet sind
Für den Transport von Kranken oder Verletzten eingerichtete
Einsatzfahrzeuge müssen die Anforderungen in Zeile K1– K3, K4 oder K5
der folgenden Tabelle erfüllen
Andere Fahrzeuge, die mit Plätzen für Krankentragen oder Betten
ausgerüstet und für Fahrgäste vorgesehen sind, die aus medizinischen
Gründen liegend befördert werden müssen, und die am 1. Januar 2012 oder
später in Betrieb genommen werden, müssen die Anforderungen gemäß
Zeile K1–K3 erfüllen.
133
TSFS 2016:x
Anhang 3
Zeile
K1
Maßgebliche Normen
Die Plätze für Krankentragen oder Betten müssen gemäß ihrer
Zweckbestimmung so eingerichtet sein, dass eine übliche
Krankentrage oder ein übliches Bett leicht an den betreffenden
Platz gebracht und der Fahrgast dort sicher und bequem
transportiert werden kann.
Oberhalb der Liegefläche der Krankentrage oder des Bettes muss
sich ein Freiraum von mindestens 900 mm befinden.
Die Plätze müssen mit Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen
oder Betten ausgestattet sein.
Die Plätze, die Krankentragen oder die Betten müssen mit einem
Festhaltegurt für den Fahrgast ausgestattet sein.
Die Plätze müssen mit einem gut lesbaren Schild versehen sein,
das das höchstzulässige Gewicht einer Krankentrage oder eines
Bettes angibt, für das der jeweilige Platz ausgelegt ist.
K2
Rückhalteeinrichtungen müssen eine Krankentrage oder ein Bett
festhalten können, die bzw. das durch horizontale und vertikale
Kräfte belastet wird. Unter der Einwirkung dieser Kräfte darf die
Krankentrage oder das Bett sich nicht lösen, sich verdrehen oder
die Position ändern.
Für Fahrzeuge der Klasse M1 bestimmte Rückhalteeinrichtungen
für Krankentragen oder Betten müssen die dynamischen
Prüfanforderungen in Zeile P1 oder die statischen
Prüfanforderungen in Zeile P2 erfüllen.
K3
K4
K5
134
Für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 bestimmte
Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten müssen
die Anforderungen an Fahrzeuge der Klasse M1, die dynamischen
Prüfanforderungen in Zeile P3 oder die statischen
Prüfanforderungen in Zeile P4 erfüllen.
Festhaltegurte für Patienten müssen den Fahrgast auf einer
Krankentrage oder auf einem Bett halten, die bzw. das durch
horizontale und vertikale Kräfte belastet wird.
Fahrzeuge dürfen stattdessen die
Auf Fahrzeuge
Anforderungen gemäß den Punkten 2.4.1 – anzuwenden, die in
2.4.3 der Vorschriften des
Betrieb genommen
Straßenverkehrssicherheitsamtes (TSVFS
werden am
1981:33) über die Eignungsprüfung von
15.2.2010 –
Einsatzfahrzeugen für den Transport von
31.12.2011
Kranken und Verletzten erfüllen
Krankenräume von Krankenwagen müssen die Anforderungen
gemäß der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 + A2: 2014
„Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung Krankenkraftwagen“ erfüllen, mit Ausnahme von Punkt 6.5,
Checkliste für die Ausrüstung. Die Erfüllung der Anforderung ist
TSFS 2016:x
Anhang 3
P1
durch den Untersuchungsbericht eines technischen Dienstes
nachzuweisen.
Eine dynamische Prüfung muss gemäß den folgenden
Anforderungen mit einer repräsentativen Prüfkrankentrage bzw.
einem repräsentativen Prüfbett durchgeführt werden. Auf der
Krankentrage oder dem Bett muss sich eine repräsentative
Kollisionsprüfpuppe mit einer Masse von ca. 75 kg befinden, die
durch den Festhaltegurt gehalten wird.
Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer
vorwärts gerichteten Geschwindigkeit von 48 – 50 km/h
bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die
während einer Zeitdauer von mindestens 0,030 s größer
als 20 g ist. Alternativ kann der Crash-Puls gemäß
ISO 10542 Anhang A verwendet werden.
Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer
rückwärts gerichteten Geschwindigkeit von 48 – 50 km/h
bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die
während einer Zeitdauer von mindestens 0,030 s größer
als 20 g ist. Alternativ kann der Crash-Puls gemäß
ISO 10542 Anhang A verwendet werden.
Die dynamische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem
repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen
mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs
durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des
Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug
oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung
fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der
Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu
einer Verringerung der normalen Verformung des
Rahmens führen.
Während der Prüfung darf kein Teil der
Rückhalteeinrichtung brechen oder sich lösen und die
Krankentrage oder das Bett darf sich nicht um mehr als
200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung
darf seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten
oder sonst hervorstehende Teile Verletzungen
verursachen können.
135
TSFS 2016:x
Anhang 3
P2
P3
136
Eine statische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen
durchgeführt werden.
1. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten
müssen die Belastung durch eine vorwärts gerichtete
Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 200fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes
entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt
sind, aufnehmen können.
2. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten
müssen die Belastung durch eine rückwärts gerichtete
Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 200fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes
entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt
sind, aufnehmen können.
3. Die statische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem
repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen
mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs
durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des
Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug
oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung
fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der
Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu
einer Verringerung der normalen Verformung des
Rahmens führen.
4. Die Kräfte müssen durch Zugvorrichtungen erzeugt
werden, die an den Befestigungspunkten der
Krankentrage oder des Bettes verankert werden und die
Belastung gleichmäßig auf die Befestigungspunkte auf
der rechten und linken Seite verteilen.
5. Die Kräfte müssen in der Richtung einwirken, die der
Ausrichtung der Krankentage oder des Bettes in einem
Winkel von 10° ±5° gegen die Horizontale entspricht
und die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft.
6. Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und
mindestens 0,2 s lang zu halten.
7. Alle Verankerungen müssen die vorgeschriebenen
Belastungen aufnehmen können. Die Verformung oder
der Anbruch einer Verankerung oder Teilen in ihrer
Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft
während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.
Eine dynamische Prüfung muss gemäß den folgenden
Anforderungen mit einer repräsentativen Prüfkrankentrage bzw.
einem repräsentativen Prüfbett durchgeführt werden. Auf der
Krankentrage oder dem Bett muss sich eine repräsentative
Kollisionsprüfpuppe mit einer Masse von ca. 75 kg befinden, die
durch den Festhaltegurt gehalten wird.
1. Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer
vorwärts gerichteten Geschwindigkeit von 30 – 32 km/h
bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die
während einer Zeitdauer von mindestens 0,050 s größer
als 8 g ist und mindestens 0,070 s andauert.
TSFS 2016:x
Anhang 3
2.
P4
Die Prüfkrankentrage oder das Prüfbett wird aus einer
rückwärts gerichteten Geschwindigkeit von 30 – 32 km/h
bis zum Stillstand einer Verlangsamung ausgesetzt, die
während einer Zeitdauer von mindestens 0,050 s größer
als 8 g ist und mindestens 0,070 s andauert.
3. Die dynamische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem
repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen
mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs
durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des
Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug
oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung
fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der
Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu
einer Verringerung der normalen Verformung des
Rahmens führen.
4. Während der Prüfung darf kein Teil der
Rückhalteeinrichtung brechen oder sich lösen und die
Krankentrage oder das Bett darf sich nicht um mehr als
200 mm verlagern. Kein Teil der Rückhalteeinrichtung
darf seine Form so stark verändern, dass scharfe Kanten
oder sonst hervorstehende Teile Verletzungen
verursachen können.
Eine statische Prüfung muss gemäß den folgenden Anforderungen
durchgeführt werden.
1. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten
müssen die Belastung durch eine vorwärts gerichtete
Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 100fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes
entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt
sind, aufnehmen können.
2. Rückhalteeinrichtungen für Krankentragen oder Betten
müssen die Belastung durch eine rückwärts gerichtete
Horizontalkraft, die in Newton mindestens der 100fachen Masse der Krankentrage oder des Bettes
entspricht, für die bzw. das die Einrichtungen ausgelegt
sind, aufnehmen können.
3. Die statische Prüfung ist im Fahrzeug oder in einem
repräsentativen Teil des Fahrzeugrahmens zusammen
mit der gesamten Innenausstattung des Fahrzeugs
durchzuführen, die zur Belastbarkeit und Steifigkeit des
Rahmens beiträgt. Das Verfahren, mit dem das Fahrzeug
oder ein Teil des Fahrzeugrahmens während der Prüfung
fixiert wird, darf weder zu einer Verstärkung der
Befestigungen oder der Befestigungsbereiche noch zu
einer Verringerung der normalen Verformung des
Rahmens führen.
4. Die Kräfte müssen durch Zugvorrichtungen erzeugt
werden, die an den Befestigungspunkten der
Krankentrage oder des Bettes verankert werden und die
Belastung gleichmäßig auf die Befestigungspunkte auf
der rechten und linken Seite verteilen.
137
TSFS 2016:x
Anhang 3
5.
6.
7.
Die Kräfte müssen in der Richtung einwirken, die der
Ausrichtung der Krankentage oder des Bettes in einem
Winkel von 10° ±5° gegen die Horizontale entspricht
und die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft.
Die Kräfte sind möglichst schnell aufzubringen und
mindestens 0,2 s lang zu halten.
Alle Verankerungen müssen die vorgeschriebenen
Belastungen aufnehmen können. Die Verformung oder
der Anbruch einer Verankerung oder Teilen in ihrer
Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft
während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.
5. Trennwände in Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken
oder Verletzten.
Einsatzfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten
1. für welche die Anforderungen hinsichtlich der Innenausstattung gemäß
Anhang 1 Punkt 12 nicht gelten und
2. die mit einer Trennwand ausgerüstet sind, die den Fahrerraum vom
Behandlungsraum trennt
müssen die Anforderungen in Zeile K1–K3 oder K4 der folgenden
Tabelle erfüllen
Zeile
K1
K2
K3
K4
138
Maßgebliche Normen
Die Trennwand muss ab der Höhe der Krankentrage aufwärts mit
stoßdämpfenden Flächen versehen sein, die so beschaffen sind,
dass eine Kopfnachbildung nicht mehr als 0,003 s lang um über
80 g verzögert wird, bei einer Prüfung gemäß
1. Richtlinie 74/60/EWG Anhang 3 oder
2. ECE-Regelung 21, Anhang 4.
Die Trennwand muss mit einem Fenster versehen sein, das
Sichtkontakt zwischen Behandlungsraum und Fahrer ermöglicht.
Die Fenster müssen die Anforderungen gemäß Punkt 45 in
Anhang 1 (Sicherheitsglas) erfüllen.
Die Fenster müssen mit einer Abdeckung versehen sein, die
verhindern kann, dass der Fahrer durch Licht aus dem
Behandlungsraum gestört wird.
Die Trennwand darf mit einer Tür versehen sein.
Fahrzeuge dürfen stattdessen die
Auf Fahrzeuge
Anforderungen gemäß den Punkten 2.3.1
anzuwenden, die in
– 2.3.2 der Vorschriften des
Betrieb genommen
Straßenverkehrssicherheitsamtes (TSVFS werden am
1981:33) über die Eignungsprüfung von
15.2.2010 –
Einsatzfahrzeugen für den Transport von
31.12.2011
Kranken und Verletzten erfüllen
TSFS 2016:x
Anhang 3
6. Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten genutzt
werden
Personenkraftwagen, die von Fahrschulen zu Übungsfahrten für die
Fahrerlaubnisklasse B genutzt werden, müssen die in Zeile K1 der
folgenden Tabelle angegebenen Anforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge müssen jedoch die Anforderungen nicht erfüllen und
dürfen ungeachtet der Bestimmung gemäß Kapitel 5 § 1 Absatz 3 der
Kraftfahrzeugverordnung (2009:211) von Fahrschulen für Übungsfahrten
genutzt werden, ohne eine Eignungsprüfung bestanden zu haben, sofern es
sich um Fahrten mit einer körperbehinderten Person handelt und das
Fahrzeug speziell für die Nutzung durch die körperbehinderte Person
ausgerüstet ist oder die Fahrt nicht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse B
dient.
Zeile
K1
Maßgebliche Normen
Personenkraftwagen müssen ausgestattet sein mit
1. einem zusätzlichen Innenrückspiegel, mit dessen Hilfe der
Fahrlehrer den rückwärtigen Verkehr beobachten kann,
2. einem Pedal oder einer gleichwertigen Vorrichtung zur
Betätigung der Betriebsbremse, die der Fahrlehrer leicht
erreichen kann, und
3. einem Pedal oder einer gleichwertigen Vorrichtung zur
Betätigung der Kupplung, die der Fahrlehrer leicht erreichen
kann, oder, falls das Kraftfahrzeug mit einem automatischen
Schaltgetriebe ausgestattet ist, einer für den Fahrlehrer leicht
erreichbaren Vorrichtung, durch die der Motor unverzüglich
ausgeschaltet werden kann.
7. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den
Betrieb mit Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nachträglich auf den Betrieb mit
Ethanolkraftstoff umgerüstet wurden, müssen die Anforderungen in
Zeile K1 oder K2 erfüllen.
K1
Umrüstsatz
typgenehmigt gemäß
Vorschriften des
Zentralamts für
Straßenwesen
(VVFS 2003:29)
über nationale
Typgenehmigungen
von Systemen,
Komponenten und
selbstständigen
technischen
Einheiten.
15.2.2010 oder
später
und eingebaut gemäß den Anweisungen des Herstellers.
139
TSFS 2016:x
Anhang 3
K2
140
Das Kraftstoffsystem muss so ausgelegt sein, dass vom verwendeten
Kraftstoff bei den Temperaturen, denen das Fahrzeug normalerweise
ausgesetzt ist, keine nennenswerte Gefahr in Bezug auf
Undichtigkeiten ausgeht. Dies gilt unabhängig vom verwendeten
Mischungsverhältnis von Ethanolkraftstoff und Benzin.
TSFS 2016:x
Anhang 4
Anhang 4 Zusatzanforderungen für Fahrzeuge, die für
Fahrdienste im Sinne des Gesetzes (1997:736) über Fahrdienste
genutzt werden sollen
1. Fahrgasträume mit Ein- und Ausstiegstüren und mit Gangflächen
zwischen Türen und Sitzplätzen
Kraftfahrzeuge, die über einen Fahrgastraum mit Ein- und Ausstiegstüren
und mit Gangflächen zwischen Türen und Sitzplätzen verfügen, müssen die
Anforderungen in Zeile K1–K5 der folgenden Tabelle erfüllen.
Zeile
K1
K2
K3
Maßgebliche Normen
Türöffnungen für den Aus- und Einstieg von Fahrgästen, nicht aber
besondere Türöffnungen für Rollstuhlbenutzer, müssen eine Höhe
von mindestens 1500 mm und eine Breite von mindestens 650 mm
haben.
Die lichte Breite von Türöffnungen darf durch Handläufe oder
Haltegriffe um höchstens 100 mm und bei Behinderung durch
vorstehende Radkästen, Betätigungsvorrichtungen für automatisch
oder ferngesteuert betätigte Türen, den Winkel der
Windschutzscheibe oder eine andere technische Vorrichtung um
höchstens 250 mm verringert werden.
An Türöffnungen müssen beidseitig Haltegriffe oder Handläufe
vorhanden sein, die leicht zu erfassen sind. Haltegriffe und
Handläufe müssen einen mindestens 100 mm langen Teil, der mit
einer Hand ergriffen werden kann, einen Querschnitt zwischen 20
und 45 mm, eine rutschfeste Oberfläche und eine Farbe besitzen, die
sich gegen den Hintergrund abhebt
Trittstufen in Treppen sowie Bodenflächen müssen so ausgeführt
oder mit solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie den Ausund Einstieg sowie Bewegungen innerhalb des Fahrzeugs wie folgt
erleichtern.
1. Die Höhe der ersten Stufe über dem Boden darf bei
mindestens einer Ein- oder Ausstiegstür nicht mehr als
250 mm betragen. Zur Einhaltung dieser Anforderung
können ein Absenksystem oder ausklappbare Stufen
verwendet werden.
2. Die Stufenhöhe der übrigen Stufen in Türen gemäß
Punkt 1 darf nicht mehr als 200 mm betragen.
3. Die Stufenhöhe von Stufen mit Mittelgang oder anderen
Gängen im Fahrzeug darf nicht mehr als 200 mm betragen.
4. Stufen müssen eine Tiefe von mindestens 250 mm haben.
Sie dürfen die jeweils vorangehende Stufe um nicht mehr
als 50 mm überdecken.
141
TSFS 2016:x
Anhang 4
5.
6.
K4
Stufen müssen mindestens 400 mm breit sein.
Stufen und Bodenflächen dürfen in keiner Richtung um
mehr als 5 % geneigt sein.
7. Stufen und Bodenflächen müssen rutschsichere
Oberflächen besitzen und
8. Außenkanten von Stufen und die Bodenkante an der
Treppe müssen Farben haben, die sich gegen den
Hintergrund gut abheben.
Der Freiraum innerhalb der Fahrzeuge zwischen Ein- oder
Ausstiegstüren und Sitzplätzen muss so groß sein, dass darin ein
Prüfkörper aufrecht frei bewegt werden kann, der gemäß Abbildung
1 aus einer stehenden Platte von 20 mm Dicke, 400 mm Breite und
700 mm Höhe über dem Boden und einer symmetrisch darauf
stehenden weiteren Platte von 550 mm Breite und 700 mm Höhe
besteht.
Der zweiteilige Prüfkörper ist zunächst in der Startposition, in der
die dem Fahrzeuginneren zugewandte Außenseite tangential zur
Außenkante der Öffnung liegt, parallel zur Türöffnung zu halten,
dann in die Position zu führen, in der er die erste Stufe berührt, und
dort rechtwinklig zu der Richtung zu halten, in der sich ein Benutzer
des betreffenden Eingangs vermutlich bewegen wird.
Im Anschluss daran muss ein zylindrischer Prüfkörper mit
Abmessungen gemäß Abbildung 2 ausgehend von einer Position an
einem Sitzplatz in der Richtung bewegt werden können, die eine
Person beim Verlassen des Fahrzeugs vermutlich einschlagen wird,
bis die Mittelachse des Zylinders die Vertikalebene durch die
Vorderkante der obersten Stufe erreicht, höchstens aber bis der
obere Zylinder auf den zweiteiligen Prüfkörper auftrifft, und ist
dann in dieser Position zu halten.
Zwischen dem zylindrischen und dem zweiteiligen Prüfkörper muss
in den oben angegebenen Positionen ein Freiraum mit Ober- und
Untergrenzen gemäß Angabe in Abbildung 3 vorhanden sein. Durch
diesen Freiraum muss eine aufrechte Platte gleicher Form und
Abmessungen wie die Querschnittsfläche des zylindrischen
Prüfkörpers und mit einer Dicke von höchstens 20 mm frei geführt
werden können. Diese Platte ist von der Berührung mit dem
zylindrischen Prüfkörper bis zur Berührung des zweiteiligen
Prüfkörpers an dessen Innenseite in den Ebenen, die durch die
Vorderkanten der Stufen gebildet werden, in der Richtung zu
führen, in der sich ein Benutzer des betreffenden Eingangs
vermutlich bewegen wird.
142
TSFS 2016:x
Anhang 4
550
20
A
A
500
300
min
700
400
alternativt
min
mind.
alternativt
alternativ
Der zweiteilige Prüfkörper hat eine Gesamthöhe von 1400 mm.
A = 700 mm. Alternativ ist zulässig: A = 950 mm.
Die Breite des oberen Prüfkörpers darf mit einer Anfasung von nicht
mehr als 30° gegen die Horizontale bis auf 400 mm verringert
werden.
Abbildung 1
300
o
30
B
C
H
900
A
Abmessungen: A = 300 mm, C = 450 mm, B = 300 mm, H =
1500 mm.
Abbildung 2
143
TSFS 2016:x
Anhang 4
Cylinderfigur
Skiva
Abbildung 3
K5
Cylinder-figur
Zylinder
Skiva
Scheibe
Sitzplätze müssen eine Sitzfläche mit einer Breite von mindestens
400 mm und einer Tiefe von mindestens 350 mm haben. Zwischen
dem Rand der Sitzfläche und einer Wand, einem anderen Sitz oder
einer vergleichbaren Einrichtung muss ein Abstand von 50 mm
vorhanden sein. Sitzflächen müssen in einer Höhe zwischen
400 mm und 500 mm über dem Boden liegen.
Die lichte Höhe über Sitzflächen muss mindestens 900 mm
betragen. Diese Höhe ist bei unbelasteter Sitzfläche zu messen.
Zwischen der Vorderkante eines Sitzes und dem hintersten Teil des
davor liegenden Sitzes muss ein lichter Abstand von mindestens
230 mm bestehen, gemessen zwischen vertikalen
Begrenzungsebenen. Wenn vor dem Sitz eine Trennwand oder eine
sonstige Fläche mit einer Höhe von mehr als 1200 mm liegt, muss
der lichte Abstand vor dem Sitz mindestens 300 mm betragen.
Sitze müssen zum Mittelgang hin mit Armlehnen ausgerüstet sein,
die leicht abzuklappen sein müssen, damit man sich leichter setzen
kann
In unmittelbarer Nähe von Sitzplätzen müssen Haltegriffe oder
Handläufe vorhanden sein, die leicht zu erfassen sind. Haltegriffe
und Handläufe müssen einen mindestens 100 mm langen Teil, der
mit einer Hand ergriffen werden kann, einen Querschnitt zwischen
20 und 45 mm, eine rutschfeste Oberfläche und eine Farbe besitzen,
die sich gegen den Hintergrund abhebt
144
TSFS 2016:x
Anhang 4
2. Anforderungen für Fahrzeuge mit Rollstuhlplätzen
Kraftfahrzeuge, die mit Rollstuhlplätzen ausgestattet sind, müssen die
Anforderungen in Zeile K1–K12 der folgenden Tabelle erfüllen.
Zeile Maßgebliche Normen
K1
Fahrzeuge können wie folgt für Fahrgäste mit Rollstühlen
eingerichtet sein.
1. Allgemeine Benutzung. Zugänglichkeit für verschiedene
Rollstuhltypen mit Abmessungen gemäß ISO 7193:1985,
die einschließlich eines Benutzers eine Länge von
1250 mm, eine Breite von 700 mm und eine Höhe von
1400 mm aufweisen.
2. Erweiterte Benutzung. Zugänglichkeit für Rollstühle mit
Abmessungen, die größer sind als in ISO 7193:1985
angegeben, aber mit einer Länge von höchstens 1450 mm
und einer Breite von höchstens 800 mm.
3. Begrenzte Benutzung. Zugänglichkeit für Rollstühle mit
Abmessungen, die kleiner sind als in ISO 7193:1985
angegeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der
Rollstuhlplatz für einen bestimmten Rollstuhl eingerichtet
ist.
K2
Rollstuhlplätze für die allgemeine Benutzung müssen eine
Bodenfläche mit einer Länge von mindestens 1300 mm und einer
Breite von mindestens 750 mm besitzen, gemessen zwischen
vertikalen Begrenzungsebenen, sowie innen eine Dachhöhe von
mindestens 1400 mm besitzen.
Rollstuhlplätze für die erweiterte Benutzung müssen eine
Bodenfläche mit einer Länge von mindestens 1500 mm und einer
Breite von mindestens 850 mm besitzen, gemessen zwischen
vertikalen Begrenzungsebenen, sowie innen eine Dachhöhe von
mindestens 1400 mm besitzen.
Die Länge von Rollstuhlplätzen darf ab einschließlich einer Höhe
von mindestens 350 mm über dem Boden an der für das Fußende
des Rollstuhls vorgesehenen Seite, siehe Abbildung 4, um
höchstens 150 mm verringert werden.
Bodenflächen von Rollstuhlplätzen müssen eben sein und dürfen in
keiner Richtung um mehr als 1 % geneigt sein.
145
TSFS 2016:x
Anhang 4
Min 750
Min 350
Min 1 150
Min 1 300
Abbildung 4
Min
K3
K4
K5
K6
mind.
Der Rollstuhlplatz muss mit der Länge, Breite und Höhe des
Platzes gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss für eine
Person, die sich an der Tür für Rollstuhlfahrer befindet, lesbar sein.
Auf einem Schild an der Rückhalteeinrichtung muss eine kurz
gefasste Benutzeranleitung angebracht sein.
Türöffnungen für
1. die allgemeine Benutzung müssen eine lichte Breite von
mindestens 800 mm und eine Höhe von mindestens
1400 mm aufweisen.
2. die erweiterte Benutzung müssen eine lichte Breite von
mindestens 900 mm und eine Höhe von mindestens
1400 mm aufweisen.
Kanten von Türöffnungen müssen mit einem Radius von höchstens
100 mm abgerundet sein.
Türöffnungen für die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete
Weise so gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl
sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw. es
verlassen kann.
Türöffnungen müssen mit Rampen oder Hubvorrichtungen
ausgerüstet sein, wenn der Boden des still stehenden Fahrzeugs
höher als 100 mm über der Fahrbahn liegt.
Rampen oder Hubvorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass
Rollstühle sicher und bedenkenlos und ohne jedes Risiko einer
Gefährdung des Benutzers oder eines Helfers an Bord genommen
werden können. Rampen oder Hubvorrichtungen müssen leicht zu
bedienen sein.
146
TSFS 2016:x
Anhang 4
K7
Rampen für
1. die allgemeine Benutzung müssen durchgehende Flächen
mit einer Breite von mindestens 800 mm besitzen
2. die erweiterte Benutzung müssen durchgehende Flächen
mit einer Breite von mindestens 900 mm besitzen,
3. die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete Weise so
gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl
sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw.
es verlassen kann.
Rampen mit einer Länge von mehr als 1200 mm müssen mit einer
Absturzsicherung mit einer Höhe von mindestens 50 mm
ausgerüstet sein.
K8
Rampen dürfen nicht stärker als 15 % gegen die Fahrbahn geneigt
sein.
Hubvorrichtungen für
1. die allgemeine Benutzung müssen eine Hubbühne mit
einer Länge von mindestens 1200 mm und einer Breite
von mindestens 800 mm besitzen.
2. die erweiterte Benutzung müssen eine Hubbühne mit
einer Länge von mindestens 1500 mm und einer Breite
von mindestens 900 mm besitzen.
3. die begrenzte Benutzung müssen auf geeignete Weise so
gestaltet sein, dass der Rollstuhlfahrer in seinem Rollstuhl
sitzend bequem und sicher in das Fahrzeug gelangen bzw.
es verlassen kann.
Hubbühnen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die
verhindert, dass der Rollstuhl unbeabsichtigt von der Hubbühne
herunter rollen kann.
K9
Wenn die Hubbühne bei ihrer Bewegung Gegenstände einklemmen
oder zerstören kann, muss eine Sicherheitsvorrichtung den für den
Benutzer nicht direkt einsehbaren Bewegungsraum sichern.
Rampen oder Hubvorrichtungen müssen eine Belastung von
mindestens 300 kg aufnehmen können.
Rollflächen von Rampen und Hubvorrichtungen müssen
rutschsicher sein. Kanten am Übergang zwischen dem Erd- oder
Fahrzeugboden und der Rampe oder Hubvorrichtung oder sonstige
Stufen, die mit einem Rollstuhl überwunden werden müssen,
dürfen nicht höher als 50 mm sein.
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TSFS 2016:x
Anhang 4
K10
Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei Gebrauch sicher am
Fahrzeug befestigt sein.
Motorgetriebene Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei
einem Ausfall der Energieversorgung von Hand betätigt werden
können, damit ein an den Rollstuhl gebundener Fahrgast das
Fahrzeug verlassen kann.
K11
K12
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Technische Fehler am Antrieb dürfen nicht dazu führen, dass
Rampen oder Hubbühnen unkontrollierte Bewegungen ausführen
oder dass eine Haltevorrichtung nicht funktioniert.
Rampen oder Hubvorrichtungen müssen bei Nichtgebrauch sicher
verwahrt werden.
Vorrichtungen, die im Fahrgastraum verwahrt werden, müssen so
verankert sein, dass sie sich bei plötzlichen Abbremsungen,
Kollisionen oder sonstigen Fahrzeugbewegungen nicht lösen oder
auf andere Weise die Fahrgäste gefährden können. Die
Haltevorrichtungen müssen Belastungen, die der 20-fachen Masse
der Vorrichtungen entsprechen, aufnehmen können.
Rampen oder Hubvorrichtungen, die in ihrer Ruhelage die
Nutzungsmöglichkeiten einer Ein- oder Ausstiegstür des Fahrzeugs
beeinträchtigen, müssen innen und außen am Fahrzeug die beiden
folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen keine Griffe oder sonstigen Vorrichtungen zur
Öffnung der Türen verdecken.
2. Sie müssen leicht so verschoben werden können, dass die
betreffende Türöffnung in Notfällen uneingeschränkt
benutzt werden kann.
TSFS 2016:x
Anhang 5 Ausnahmen für Fahrzeuge der Streitkräfte u. a.
1. Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet
sind, dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der
Funkanstalt der Streitkräfte gemäß der militärischen
Straßenverkehrsordnung (2009:212) genutzt werden
Fahrzeuge, die im militärischen Kraftfahrzeugregister verzeichnet sind,
dürfen von den Streitkräften, dem Beschaffungsamt und der Funkanstalt der
Streitkräfte gemäß der militärischen Straßenverkehrsordnung (2009:212)
genutzt werden, obwohl
1. die Verbindungseinrichtungen nicht die Anforderungen gemäß
Anhang 1 Punkt 50 erfüllen.
2. Reifen, Räder, Kufen oder Raupen nicht die Anforderungen gemäß
Anhang 1 Punkt 46 erfüllen.
3. ein vorderer Unterfahrschutz fehlt,
4. ein hinterer Unterfahrschutz fehlt,
5. ein Seitenschutz fehlt,
6. ein Spritzschutz fehlt,
7. eine Diebstahlsicherung fehlt,
8. ein Schutz gegen Schleudern fehlt,
9. ein Geschwindigkeitsbegrenzer fehlt,
10. Lastkraftwagen mit einer Länge von mehr als 6 m nicht mit
Begrenzungsleuchten ausgerüstet sind,
11. Bremssysteme an Anhängern nicht die Anforderungen gemäß
Anhang 1 Punkt 9 erfüllen
12. Leuchten an Anhängern nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1
Punkt 20 erfüllen.
13. Lastkraftwagen und Anhänger nicht die Anforderungen an eine
Kontur- oder Linienmarkierung nach gemäß Anhang I Punkt 20
erfüllen.
2. Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung (1995:137)
für die kommunale Organisation der Rettungsdienste in der
Ausbildung oder bei erhöhter Bereitschaft
Fahrzeuge der Rettungsdienste gemäß der Verordnung (1995:137) für die
kommunale Organisation der Rettungsdienste in der Ausbildung oder bei
erhöhter Bereitschaft, obwohl
1. ein hinterer Unterfahrschutz fehlt
2. ein Seitenschutz fehlt
3. ein Spritzschutz fehlt
4. Begrenzungsleuchten fehlen
5. das Bremssystem nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1
Punkt 9 erfüllt
6. Leuchten nicht die Anforderungen gemäß Anhang 1 Punkt 20
erfüllen
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen mit einem Schalldämpfer
ausgerüstet sein
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