Das Recht auf die Deutsche Staatsbürgerschaft für ausgebürgerte deutsche Juden und ihre Nachkommen von Sabine Siehr und Daniel Eichmann Inhalt: I. II. III. IV. Die Ausbürgerung von Juden und politischen Gegnern im Dritten Reich Die Rechtslage nach dem Grundgesetz 1. Der personelle Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 GG 2. Die rechtliche Stellung der Ausgebuergerten unter Art. 116 Abs. 2 GG 3. Die formalen Voraussetzungen der Wohnsitznahme und der Antragstellung 4. Bezüge zum Staatsangehörigkeitsrecht Die Auswirkungen der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auf die bestehende amerikanische Staatsbuergerschaft Mit der Annahme der deutschen Staatbürgerschaft verbundene staatsbürgerliche Pflichten und Rechte 1. Steuerpflicht 2. Wehrpflicht 3. Wahlrecht Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Frage, ob unter welchen Voraussetzungen Amerikaner, die als deutsche Juden während des Dritten Reiches ausgebürgert worden sind sowie ihre in Amerika lebenden Nachkommen, die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen können. I. Die Ausbürgerung von Juden und politischen Gegnern im Dritten Reich Im nationalsozialistischen Deutschland wurden die Gegner der "Regierung der nationalen Erhebung", die angeblichen Feinde des Reiches und vor allem die Bevölkerungsgruppen, die nach der Ideologie nicht Teile der deutschen "Volks- und Blutsgemeinschaft" waren, ab der sogenannten "Machtergreifung" am 30. Januar 1933 verfolgt, zunehmend ausgegrenzt und am Ende vernichtet. Außer in den Anfangsmonaten 1933 und in der "Reichskristallnacht" im November 1938 waren dies aber keine gewaltsamen Ausschreitungen. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erlasse betrieben die schrittweise "Entjudung" der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft, in Quellensammlungen finden sich über eineinhalbtausend Bestimmungen, die die Rechtsstellung der Juden betrafen1. Diese "Ausmerzung" jeden jüdischen 1 Josef Walk (Hrsg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, 1981; s.a. Bernd Rüthers: Recht als Waffe des Unrechts - Juristische Kampfinstrumente im Dienst des NS-Rassenwahns, in: NJW 1988, S. 2825-2835. 1 Einflusses und zuletzt jeden jüdischen Lebens durch eine Fülle von Rechtsnormen begann sofort mit der Machtergreifung. Die Beseitigung der Grundrechtsgarantien der Verfassung durch die "Verordnung zum Schutz von Volk und Reich" vom 28.02.1933 und die Selbstausschaltung des Parlamentes durch das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" (Ermächtigungsgesetz) vom 24.03.1933 gaben der Führung die Möglichkeit, ganz "legal" die "Ausschaltung" der Juden aus der völkischen Gemeinschaft zu betreiben, beginnend mit der Zwangsbeurlaubung jüdischer Beamter und Richter Ende März 1933. Sogenannte "Arierparagraphen" dienten dazu, das gesamte öffentliche Leben "judenfrei" zu machen. Die Ausbürgerung, das heißt die zwangsweise Entziehung der Staatsbürgerschaft, war eines der juristischen Kampfinstrumente der Nationalsozialisten gegen politische Gegner und vor allem gegen die Juden. Bereits 1920 war im Parteiprogramm der NSDAP implizit verlangt worden, der jüdischen Bevölkerung die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. So wurde schon bald das "Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit" vom 14.07.1933 (RGBl. I S.480) mit den Ausführungsbestimmungen vom 26.07.1933 (RGBl. I S.538) erlassen. Ziel der Ausbürgerungsmaßnahmen dieses Gesetzes waren die in der Weimarer Republik eingebürgerten Juden und die im Ausland lebenden politischen Flüchtlinge. Allein aufgrund dieses Gesetzes wurden 39.006 Personen ausgebürgert, darunter mehr als 100 ehemalige Reichstagsabgeordnete2. § 1 des Gesetzes, der auf die in der Weimar Republik eingebürgerten Juden zielte, bestimmt "Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist." Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen legten zunächst (unter I.) fest, "Ob eine Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich nach völkisch-nationalen Grundsätzen. Im Vordergrund stehen die rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine den Belangen von Reich und Volk zuträgliche Vermehrung der deutschen Bevölkerung durch Einbürgerung." Den damit ausgebürgerten Personen wurden auch alle Möglichkeiten (unter V.) genommen, sich gegen diese Maßnahme rechtlich zu wehren: "Die Gründe für den Widerruf werden nicht mitgeteilt. ... Der Widerruf kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden." 2 Wolf Kaiser: Ausbürgerung, in: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, München 1997, S. 381. 2 Der § 2 ermöglichte die Ausbürgerung und die Übernahme des Vermögens der Regimegegner, die vor der nationalsozialistischen Herrschaft das Land verlassen haben, durch das Reich: "Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben. Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reichsminister der Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet hat. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder bei Erlaß der Rückkehraufforderung kann ihr Vermögen beschlagnahmt, nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Reiche verfallen erklärt werden." ... Die Ausführungsbestimmungen legten fest (unter I.), wer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers seine "Treuepflicht" verletzt hat: "Ein der Treuepflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda gegen Deutschland Vorschub geleistet oder das deutsche Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat." Im Rahmen des Nürnberger "Reichsparteitags der Freiheit" wurden am 15.09.1935 mehrere Rassegesetze verabschiedet. Das "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" (Blutschutzgesetz) erfand den Begriff der strafbaren "Blutschande" bei Beziehungen von arischen Deutschen und Juden und verbot Eheschließungen. Das Reichsbürgergesetz setzte über die Staatsbürgerschaft eine "Reichsbürgerschaft", die nur Personen "deutschen oder artverwandten Blutes" erhalten konnten. Die Reichsbürger waren die "alleinigen Träger der vollen politischen Rechte", Nichtarier gehörten nun ohne politische Rechte nur noch dem Schutzverband des Deutschen Reiches an. Für die Frage der Ausbürgerung der jüdischen Bevölkerung von großer Bedeutung ist die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl. I S.722). Durch diese perfide Verordnung verloren alle über die Reichsgrenze, das heißt in die Vernichtungslager im Osten, deportierten Juden die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie fielen damit endgültig aus dem "Schutzverband" des Reiches. Die Ausbürgerung durch die 11. VO erfolgte im Gegensatz zur Ausbürgerung nach dem Gesetz vom 14.7.1933 faktisch allein aufgrund der Deportation. "§ 1 Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist dann gegeben, wenn sich ein Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend weilt. 3 §2 Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung, b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland." Mit der Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.04.1943 (RGBl. I S.268) wurde nach § 4 Abs. 1 auch den noch im Reichsgebiet versteckten Juden und Zigeunern die Staatsangehörigkeit entzogen, denn "Juden und Zigeuner können nicht Staatsangehörige werden. Sie können nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein." II. Die Rechtslage nach dem Grundgesetz Im Rahmen allgemeiner Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber den Opfer des Nationalsozialistischen Regimes nach dem 2. Weltkrieg wurde auf staatsangehörigkeitsrechtlichem Gebiet Art. 116 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut in das Grundgesetz aufgenommen: Artikel 116 … „(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“ Bis zum Jahr 1980 sind aufgrund des Art. 116 II GG etwas mehr als 42.900 Personen wieder eingebürgert worden. 1. Der personelle Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 GG Art. 116 II betrifft nur Personen, denen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen worden ist. Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen daher Personen, die ‚freiwillig‘, um sich vor einer drohenden Zwangsausbürgerung zu retten, einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestand verwirklicht haben, z.B. auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben (§ 25 StAG)3 3 Siehe Makarov/v. Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, S. 56/54 4 Ein Wiedergutmachungsfall gemäss Art. 116 II GG liegt auch nicht vor, wenn jemand die deutsche Staatsbürgerschaft zunächst nach Art. 116 II GG wiedererworben hat und danach einen normalen Verlusttatbestand wie z.B § 25 StAG verwirklicht.4 Die gleichen Rechte wie dem Ausgebürgerten stehen unter Art. 116 II GG seinem Abkömmling zu. Wenn ein Abkömmling seine Rechte aus Art. 116 II GG geltend machen will, ist es wichtig zu wissen, dass der Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht davon abhängt, ob auch der ausgebürgerte Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererworben hat oder wiedererwerben wird.5 Als Abkömmlinge gelten Kinder und Kindeskinder. Hierbei werden nur Abkömmlinge erfasst, die nicht selbst von einer Zwangsausbürgerung i.S.d. Art. 116 II GG betroffen sind. 2. Die rechtliche Stellung der Ausgebürgerten unter Art. 116 Abs. 2 GG Art. 116 II GG besteht aus zwei Sätzen. Jeder dieser Säze betrifft eine bestimmte Gruppe ausgebürgerter Personen: S. 1 behandelt ausgebürgerte Deutsche, die nach dem 8.5.1945 ihren Wohnsitz im Ausland behalten haben, S. 2 betrifft ausgebürgerte Deutsche, die nach dem 8.5.1945 ihren Wohnsitz wieder in Deutschland hatten. Hinsichtlich der staatsbürgerrechtlichen Stellung der Ausgebürgerten ist bei der Auslegung des Art. 116 II GG zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob die aufgrund der nationalsozialistischen Gesetze und Verordnungen erfolgten Ausbürgerungen heute als nichtig zu betrachten sind und somit die zu Unrecht Ausgebürgerten immernoch deutsche Staatsangehörige sind oder ob die Ausbürgerungen rechtswirksam zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) geht seit Ende der 60er Jahre davon aus, dass die Gesetze und Verodnungen des nationalsozialistischen Regimes, die zu den Ausbürgerungen geführt haben, wegen ihres des Grundrechtserfordernissen jeder staatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehaltes als von vorneherein nichtig anzusehen sind.6 „Die 11. Verordnung verstiess gegen diese fundamentalen Prinzipien. In ihr hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Mass erreicht, dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss…. Sie ist auch nicht dadurch wirksam geworden, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden ist oder dass sich einige der von der ‚Ausbürgerung‘ Betroffenen seiner zeit mit den nationalsozialistischen Massnahmen im Einzelfall abgefunden oder gar einverstanden erklärt haben. „7 „Der Verfassungsgeber ging bei der Formulierung [des Artikels 116 II GG] davon aus, dass die 11. Verordnung von Anfang an nichtig war. Die Verfolgten 4 aaO., S. 56/55 aaO, S. 56/61-63 6 BVerfGE 23, 98 (109 ff), BVerfGE 54, 53 (69). 7 BVerfGE 23, 98 (106) 5 5 haben also aufgrund der Ausbürgerung niemals ihre Staatsangehörigkeit verloren.“8 Diese Auslegung stützt das BverfG vorallem auf die Ausführungen des Parlamentarischen Rates, der bei Beratung des Grundgesetzes die Ausbürgerungen durch das nationalsozialistische Regime als nicht wirksam betrachtete. Trotzdem erklärten er die Ausbürgerungen nicht ausdrücklich für unwirksam, um den Ausgebürgerten nicht erneut eine Entscheidung zu oktroyieren. Vielmehr sollte gewährleistet werden, dass jeder Ausgebürgerte frei darüber entscheiden kann, ob er wieder Deutscher Staatsbürger werden will oder nicht. Nach Art. 116 II GG kann der Ausgebürgerte daher durch Antragsstellung (Art. 116 II S.1 GG) oder durch Wohnsitzbegründung (Art. 116 II S.2 GG) den Willen, deutscher Staatsangehöriger zu werden, ausdrücken. Für das staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsverhältnis des Ausgebürgerten im Verhältnis zu Deutschland und zu anderen Ländern gilt: „Solange ein Verfolgter von der Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft geltend zu machen, keinen Gebrauch macht, wird er von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Deutscher betrachtet. Das bedeutet, dass seine deutsche Staatsangehörigkeit für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr nicht geltend gemacht werden kann. […] Allerdings kann in diesem Fall auch der Betroffene sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht berufen. Art. 116 Abs. 2 GG versteht die deutsche Staatsangehörigkeit als ein umfassendes Rechtsverhältnis, aus dem Rechte und Pflichten erwachsen. […] Sie kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass ohne eine Wohnsitzbegründung oder ohne eine Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland zwar die aus der Staatsangehörigkeit folgenden Pflichten noch nicht geltend machen kann, der Betroffene aber seine daraus herzuleitenden Rechte bereits wahrnehmen kann.“9 Das Schriftum vertritt die entgegengesetzte Position: Die von den Nationalsozialisten durchgeführten Zwangsausbürgerungen werden als wirksam angesehen, so dass die Ausgebürgerten nicht als Deutsche Staatsangehörige gelten. Grund für dieses strenge Linie sind Erwägungen über die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung der Zwangsausgebürgerten im zwischenstaatlichen Verkehr. „Man kann nicht rechtlich die deutsche Staatsangehörigkeit bestehen lassen – nur dass sich der deutsche Staat darauf nicht berufen durfte, solange der Betroffene keinen entsprechenden Willen zum Ausdruck gebracht hat – und gleichzeitig meinen, damit seien im Ausland alle Schwierigkeiten für die Betroffenen behoben; besitzen sie nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit (gleichsam in ruhendem Zustande), so besitzen sie diese auch völkerrechtlich und können von dritten Staaten als Deutsche behandelt werden.“ 10 8 BverfGE 54, 53 (69) BverfGE 53, 54 (70 f). 10 Siehe Makarov/v. Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, S. 56/70 9 6 Dieser Meinung folgend ist der Wiedergutmachungsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG nicht aus der von der Rechtsprechung gewählten ex-ante Perspektive anzuwenden – Art. 116 Abs. 2 GG soll nach Ansicht der Literatur nicht dazu dienen, die über Jahre hinweg praktisch wirksamen Folgen des gesetzten Unrechts von Anfang an zu bereinigen. Art. 116 Abs. 2 GG soll ex post, vom heutigen Standpunkt aus für die Zukunft Wiedergutmachung leisten. Die Literaturmeinung verkennt den Ansatz des BverfG: Wenn, der Rechtsprechung des BverfG folgend, eine Person nach dem Staatsangehörigkeitsrecht eines Landes dessen Staatsangehörigkeit weder im staatlichen Innenverhältnis, noch im Verhältnis zu anderen Staaten besitzt, ist sie staatenlos und kann eben nicht von anderen Staaten als Deutscher behandelt werden. Damit ist der völkerrechtliche und zwischenstaatliche Status der Ausgebürgerten deutlich und lässt keinen Raum für eine Problematisierung, die zu der von der Literatur vertretenen Interpretation der rechtlichen Stellung der Ausgebürgerten führt. Unabhängig davon bleibt ein Hauptaspekt, der für die Auslegung des BverfG spricht: Recht, das nach rassischen Kriterien bestimmte Teile der eigenen Bevölkerung physisch und materiell zu vernichten sucht, hat mit Recht und Gerechtigkeit nichts zu tun. Ein Richter, der –wie es die Literaturmeinung vorsieht- solches Recht heute anwendet oder es selbst nur anerkennt, spricht nicht Recht, sondern Unrecht.11 3. Die formale Voraussetzungen der Wohnsitznahme und der Antragstellung a. Wohnsitz Der Rechtsbegriff des Wohnsitzes aus Art. 116 Abs. 2 GG bestimmt sich nach § 7 BGB: „I Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. II Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.” Am Ort seines Wohnsitzes wählt eine Person den räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens. Es muss hierfür keine eigene Wohnung bestehen – auch die permanente Niederlassung, z.B. in einem Hotel, ist ausreichend.12 b. Wiedereinbürgerungsantrag Entsprechend dem Wiedergutmachungcharakter des Art. 116 Abs. 2 GG werden an die Form dieses Antrages keine hohen Anforderungen gestellt. Selbst wenn verwaltungsrechtlich vereinzelt die Verwendung von Formularen vorgeschrieben ist, sind Anträge, die ohne Verwendung dieser Formblätter gestellt werden, uneingeschränkt zu bearbeiten. 11 12 BverfGE 23, 98 (106 f.) BverfGE 8, 81 (85) 7 Der Antrag kann unmittelbar vom Ausland aus oder über eine deutsche Auslandsvertretung gestellt werden. Die Wiedereinbürgerung erfolgt durch Urkunde (§ 16 I RustAG). Gemäss Verwaltungsvorschrift13 sind dem Einbürgerungsantrag beizulegen: aa. Pass oder andere Urkunden zum Ausweis der Person, bb. Vorhandene Nachweise darüber, dass dem Einbürgerungserwerber die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes vom 14.7.1933 entzogen wurde, cc. Vorhandene Nachweise (Personenstandsurkunden, früherer deutscher Reisepass) darüber, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers aufgrund der Verordnung vom 25.11.1941 verloren ging dd. Nachweis über den letzten inländischen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers Der Nachweis über die erfolgte Ausbürgerung kann beim Bundesverwaltungsamt in Köln, das über eine vollständige Ausbürgerungkartei verfügt14, angefordert werden. Bundesverwaltungsamt Referat III /1 (Staatsangehörigkeitsdatei) Postfach 68 01 69 50728 Köln (Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite: http://www.bfd.bund.de/information/bericht/b9596039.htm) Die einbürgerungswilligen Abkömmlinge müssen die unter aa.-dd. genannten Nachweise ebenfalls vorlegen. Insbesonders haben sie die entsprechenden Voraussetzungen für ihre staatsangehörigkeitsrechtlichen Bezugspersonen darzulegen und glaubhaft zu machen.15 4. Bezüge zum Staatsangehörigkeitsrecht a. In Faellen von Abkoemmlingen juedischer Fluechtlinge besteht haeufig die Konstellation, dass nur der Vater oder nur die Mutter des Kindes deutsche Staatsangehoerige sind. Das Kind ist jedoch durch die Geburt deutscher Staatsangehoeriger ( § 4 I StAG): (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehoeriger und ist zur Begruendung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklaerung muss abgegeben oder das 13 Siehe StAZ 1996, 186, Nr. 2.2 Entgegen dem im Kommentar von Hailbronner/ Renner/Kreuzer, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG, Rn. 100 gegebenen Hinweis auf eine vollständige Ausbürgerungskartei im Einwohnerzentralamt in Hamburg, besteht die einzig vollständige Ausbürgerungskartei im Bundesverwaltungsamt in Köln. 15 So Makarov/v. Mangoldt, aaO, S. 56/71-72. 14 8 Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. b. Auch das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht und die hierzu als Auslegungsrichtlinie erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften16 weisen Verbindungen zu den Einbürgerungen des Art. 116 Abs. 2 GG auf . Der als Erläuterung zu § 8 StAG („Einbürgerung eines Ausländers“) gedachte Punkt 8.1.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften regelt: „8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmassnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (sog. Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsründen nach Artikel 116 Abs. 2 GG oder den §§ 11, 12 Abs. 1 StAngRegG, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.“ Wiederum wird durch die Formulierung dieser Regel deutlich, dass die Personen, denen ein Wiedereinbürgerungsanspruch aus Wiedergutmachungsgründen nach Art. 116 Abs.2 GG zusteht, staatsangehörigkeitsrechtlich in einer privilegierten Situation sind: Strenge, in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht geregelte Einbürgerungsvoraussetzungen gelten nicht für die Einbürgerungen nach Art. 116 II GG – so fällt, wie in 8.1.3.2. aufgezeigt, das Erfordernis einer Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland weg. IV. Die Auswirkungen der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auf die bestehende amerikanische Staatsbürgerschaft Für einen amerikanischen Staatsbürger, der die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt, bestimmen sich die Konsequenzen seines Handelns hinsichtlich seiner amerikanischen Staatsbürgerschaft nach dem amerikanischen ‚Immigration and Nationality Act‘. Titel III, 3. Kapitel, Abschnitt 349 befasst sich mit möglichen Situationen, die zum Verlust der amerikanischen Staatsbürgerschaft führen können. Abschnitt 349 (a) (1) bestimmt: „(a) A person who is national of the United States whether by birth or naturalization, shall lose his nationality by voluntarily performing any of the following acts with the intention of relinquishing United States nationality. (1) obtaining naturalization in a foreign state upon his own application or upon the application filed by a duly authorized agent, after having attained the age of eighteen years; or…“ 16 http://www.bmi.de/Themen/staatsangehörigkeit_gesetz08.html 9 Fraglich ist, ob Raum für die Anwendung dieser Vorschrift bleibt, wenn man die Debatte um die Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG berücksichtigt. Das zitierte amerikanische Recht verlangt einen ‚Erwerb‘ der deutschen Staatsbürgerschaft (‚obtaining naturalization‘). Unter Zugrundelegung der Auffassung des BverfG, die von einer Art ‚ruhenden Staatsbürgerschaft‘ ausgeht, ist zu fragen, ob bei ‚Aktivierung‘ dieser ‚ruhenden Staatsbürgerschaft‘ ein ‚Erwerb‘ der Staatsbürgerschaft im Sinne des amerikanischen Staatsbürgerschaftsrechts stattfindet. Die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation des Ausgebürgerten unter Art. 116 Abs. 2 GG ist –wie oben erläutert17- nicht als vollwertige bestehende deutsche Staatsbürgerschaft zu beschreiben. Das BverfG betrachtet die Ausgebürgerten nicht als Deutsche, solange sie nicht einen Antrag gestellt haben oder ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Sobald sie jedoch ihren Willen zur deutschen Staatsbürgerschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 2 GG bekunden, erhalten sie komplikationslos den Status eines deutschen Staatsbürgers. Somit ist dieser Prozess als ‚vereinfachte‘ Form der Einbürgerung zu betrachten – nicht vertretbar ist es zu sagen, dass eine fortbestehende Staatsbürgerschaft lediglich ‚aktualisiert‘ wird und deshalb keine eigentlicher ‚Erwerb‘ einer Staatsbürgerschaft i.S.d. Abschnitts 349 (a) (1) vorliegt. Da somit bei einer Einbürgerung nach Art. 116 II GG eine im Sinne des amerikanischen Staatsangehörigkeitsrechts relevante Erwerbssituation vorliegt, muss die Vorschrift im Abschnitt 349 (a) (1) des ‚Immigration and Nationality Act‘ berücksichtigt werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall eines ausgebürgerten, deutschen Judens, der sich nach Art. 116 Abs. 2 GG um die deutsche Staatsbürgerschaft bemüht, ist ein problematischer Punkt zu beachten: Abschnitt 349 (a) (1) fordert, dass der amerikanische Staatsbürger neben der Erfüllung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes, die Absicht hat, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Fraglich ist daher, wann jemand die Absicht hat, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben und wie diese Absicht nachgewiesen werden kann. Grundsäatzlich ist es wichtig, zu beachten, dass im amerikanischen Staatsangehörigkeitsrecht Ausbürgerung auf einem Auswahlprinzip beruht (‚doctrine of election‘). Danach muss ein amerikanischer Staatsbürber, der sich um eine ausländische Staatsbürgerschaft bemüht, eine Entscheidung treffen zwischen der amerikanischen und der neuen Staatsbürgerschaft. Diese zu treffende Entscheidung kann als formale Erklärung abgegeben werden; die Absicht, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben kann allerdings auch aus seinem Verhalten abgeleitet werden, wenn es unvereinbar erscheint mit einem Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft.18 In der Vergangenheit haben der amerikanische Verfassungsgerichthof (‚US Supreme Court‘) und einige Bundesgerichte vertreten, dass ein amerikanischer Staatsbürger der willentlich einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausbürgerungstatbestand begangen hat (z.B. Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft), ausgebürgert werden könne, obwohl er nicht die Absicht hatte, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Der 17 18 Siehe oben, S. 5-6. Vgl. http://www.ins.usdoj.gov 10 Verlust der amerikanischen Staatsbürgerschaft sei selbst dann möglich, wenn er sich über die Konsequenzen seines Handelns gar nicht bewusst war.19 In neuerer Zeit war die Frage, welche gesetzlichen Erfordernisse an die Absicht, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben zu stellen sind, Gegenstand von einigen gerichtlichen Entscheidungen. Der letzte und auch der wichtigste dieser Fälle ist die Entscheidung Afroyim v. Rusk20. Das Urteil in diesem Fall betont das verfassungsrechtlich garantierte Recht jedes Amerikaners, solange Staatsbürger der Vereinigten Staaten zu bleiben bis er sich willentlich von seiner amerikanischen Staatsbürgerschaft lossagt. Trotzdem hat das Gericht nicht das Problem gelöst, welche formalen Anforderungen an die willentliche Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft zu stellen sind. Zur Lösung dieses Interpretationsproblems köönnen frühere Entscheidungen des amerikanischen Verfassungsgerichts herangezogen werden21: Als Grundlage für den Entzug der amerikanischen Staatsbürgerschaft muss eine Person einen ausbürgerungstechnisch nachvollziehbaren Handlung begehen. Entgegen der früheren Auffassung des amerikanischen Verfassungsgerichts steht fest, dass die Absicht einer Person, die amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben, nicht aus seinem allgemeinen Verhalten abgelesen werden kann – erforderlich ist vielmehr eine unzweifelhafte schriftliche Erklärung dieser Person oder aber ein vollkommen klares und unmissverständliches Verhalten. IV. Mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft verbundene staatsbürgerliche Pflichten und Rechte Ein entscheidender, mit dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft verbundener Vorteil ist die Moeglichkeit in allen Staaten der Europäischen Union zu arbeiten. Deutsche Staatsangehörige haben den Status eine EU-Inlaenders und haben das Recht im Rahmen des in der EU bestehenden freien Dienstleistungsverkehrs in jedem EU-Staat einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft und der Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland ist allerdings die Frage nach bestehenden Steuerverpflichtungen verbunden. 1. Steuerpflicht In Deutschland hat jeder abhängig beschäftigte Deutsche die Pflicht Einkommenssteuern zu zahlen. Selbständige haben eine Umsatzsteuer zu leisten. Andere Steuerarten, wie z.B. Kirchensteuer oder Vermögenssteuer, sind irrelevant für einen amerikanischen Staatsbürger mit deutschem Pass, der seinen ständigen Wohnsitz in Amerika hat. 19 Siehe Savorgnan v. U.S., 338 U.S. 491, 499 (1950); Perez v. Brownell, 356 U.S. 44 (1958); Revedin v. Acheson, 194 F. 2d 482 (1952) 20 Vgl. 387 U.S. 253 (1967) 21 Siehe Attorney General’s statement of interpretation concerning expatriation of United States Citizens, January 18, 1969 (34 FR 1079; 42 Op. Atty. Gen. 34 (1969); dept. of State Airgram of August 27, 1980, regarding expatriation in light of Terrazas decision – Appendix D. 11 Bei Fragen der Besteuerung einer Person mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, die in beiden Ländern ansässig ist oder in einem der Länder arbeitet und ihren Wohnsitz im anderern Land hat, kommt dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 29.8.198922 zu (Art. 1 Doppelbesteuerungsabkommen). Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (‚Unselbstänidge Arbeit‘) bestimmt, dass ein amerikanischer Staatsbürger, der in Amerika seinen Wohnsitz hat und in Amerika Vergütungen für eine unselbständige Arbeit bezieht, die er in Deutschland ausübt, nur in Amerika besteuert werden kann. Ausnahmsweise unterfällt er der deutschen Steuerpflicht, wenn er sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen). Desweiteren regelt das das Doppelbesteuerungsabkommen den Fall eines sich in Deutschland aufhaltenden amerikanischen Gastlehrers, der seinen Wohnsitz in Amerika hat und von einer gemeinnützigen Organisation einen Unterhaltsbeitrag oder ein Stipendium erhält. Dieses Geld muss er nicht in Deutschland, sondern in Amerika versteuern, unabhängig davon, ob er von einer deutschen oder amerikanischen Organisation unterstützt wird (Art. 20 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen). Anders verhält es sich mit amerikanischen Studenten oder Lehrlingen, die sich in Deutschland zur Vollzeitausbildung aufhalten: Gelder, die diese Personen als Zuschüsse zum Unterhalt oder Studium erhalten, werden in Deutschland nur dann nicht versteuert, wenn die Zahlungen aus nicht-deutschen Quellen stammen oder aus dem Ausland nach Deutschland überwiesen werden (Art. 20 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen). 2. Wehrpflicht In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine allgemeine Wehrplicht. § 1 Wehrplichtgesetz bestimmt: (1) „Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Gesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder 2. ihren ständigen Aufenthalt ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. (2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen 22 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989’, vgl. http:///www.pinkernell.de/dbausa2.htm 12 Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.“ Grundsätzlich unterliegt ein Amerikaner, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gemäss § 1 Abs. 1 WpflG der allgemeinen Wehrplicht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz macht Abs. 2 für Deutsche, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Danach ruht die allgemeine Wehrpflicht eines amerikanischen Staatsbürgers mit deutschem Pass, solange er seinen Lebensmittelpunkt in Amerika hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen will. 3. Wahlrecht Jeder Deutsche, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht an Bundestagswahlen teilzunehmen, wenn er „seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.“ (§ 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) Hierbei zählt als ‚Wohnung‘ „…jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“ (§ 12 Abs. 3 Bundeswahlgesetz), so dass auch ein Hotel diese Voraussetzungen erfüllt. § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz bestimmt weiter; „ Wahlberechtigt sind … auch diejenigen Deutschen…, die am Wahltage … 3. in anderen Gebieten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind.“ Demnach besteht für einen mindestens achtzehnjährigen amerikanischen Staatsbürger, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt das Recht, an den Wahlen zum Deutschen Bundestag teilzunehmen. Hierfür muss er sich allerdings mindestens drei Monate in einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Das Wahlrecht erlischt 25 Jahre nach dem Fortzug aus Deutschland. 13