Dipl.Glossar

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ENZYKLOPÄDIE & GLOSSAR
1. Botschaft (Diplomatie)
Eine Botschaft ist die diplomatische Vertretung eines Staates am Regierungssitz eines anderen Staates oder am
Sitz einer Internationalen Organisation.
Das Gebäude der Vertretung nennt man Kanzlei. Dort sind die administrativen und operativen Referate
(Verwaltung, Kultur, Wirtschaft, Politik, Presse, Soziales, Recht und Konsularabteilung) untergebracht.
Der Amtssitz des Botschafters ist die Residenz, die meist aus einem privaten und einen amtlichen Teil besteht, in
dem offizielle Empfänge gehalten werden.
Zur Kontaktpflege und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben (Konsularfragen, wie z.B. Visaausstellung,
Wirtschaftsreferat) kann ein Staat auch zusätzlich ein Generalkonsulat oder mehrere Konsulate (sog.
berufskonsularische Vertretungen) in weiteren wichtigen Städten des Gastlandes unterhalten. Darüberhinaus
können durch den Entsendestaat Honorarkonsuln ernannt werden, die den Weisungen des Auswärtigen Amts und
der übergeordneten Auslandsvertretung unterliegen.
Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Oberhaupt des Empfangsstaates.
Verschiedenen Botschaften ist ein Militärattachéstab zugeordnet.
In der Bundesrepublik Deutschland bilden das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen (Generalkonsulate,
Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen) eine
einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesminister des Auswärtigen. Das Auswärtige Amt ist eine
oberste Bundesbehörde.
Der Vatikanstaat unterhält keine Botschaften, sondern apostolische Nuntiaturen.
Historische Entwicklung
Nach dem Wiener Kongress richteten die fünf Großmächte des 19. Jahrhunderts, Frankreich, Großbritannien,
Österreich, Preußen und Russland, Botschaften in den Hauptstädten der anderen Großmächte ein. Die
diplomatischen Vertretungen der kleineren Staaten sowie die Vertretungen der Großmächte in kleineren Staaten
wurden hingegen als Gesandtschaften bezeichnet.
Mit der Aufwertung einer Gesandtschaft zur Botschaft wurde die gestiegene Machtposition eines Staates auch
diplomatisch anerkannt. So wurde beispielsweise 1906 die japanische Gesandtschaft in Deutschland ebenso wie die
deutsche Gesandtschaft in Tokyo zur Botschaft erhoben. Bis 1914 wurden auch die deutschen Gesandtschaften in
Italien, Spanien, der Türkei und in den USA in Botschaften umgewandelt.
In den 1950er und 1960er Jahren wurden die meisten bisherigen Gesandtschaften zu Botschaften aufgewertet, so
dass heutzutage sämtliche Botschaften aus allen Staaten den gleichen protokollarischen Rang erhalten. Man
beachte aber das Institut der Ständigen Vertretung, welches vom Begriff Botschaft abgegrenzt wird.
Botschaftsgebäude
Das Gelände, auf dem eine Botschaft steht, steht unter besonderem völkerrechtlichen Schutz (Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen), so dass das Gastgeberland keinerlei Rechte auf dem
Botschaftsgelände hat. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist das Gelände aber meist kein exterritoriales
Gebiet.
2003 kam es in Chinas Hauptstadt Peking mehrfach zu Fluchten von Nordkoreanern, die in China zu Besuch waren
und so, meist erfolgreich, über die Botschaften (auch die deutsche) nach Südkorea fliehen konnten.
In der deutschen Geschichte spielten 1989 die bundesdeutschen Botschaften in Budapest, Warschau und Prag eine
sehr wichtige Rolle. Zuerst erlaubte die ungarische Regierung im September den DDR-Bürgern, die sich auf das
Gelände der westdeutschen Botschaft geflüchtet hatten, die Ausreise in den Westen. Wenige Wochen später konnte
Hans-Dietrich Genscher im Oktober 1989 hunderten Flüchtlingen, die in der deutschen Botschaft auf der Prager
Kleinseite ausharrten, verkünden, dass ihre Ausreise erlaubt worden sei. Bereits in den Jahren zuvor kam es
vereinzelt zu Botschaftsbesetzungen in Warschau und Ostberlin (Ständige Vertretung), die meist diskret
gehandhabt wurden.
Seit dem Jahr 2000 bietet Berlin zum "All Nations Festival" die Möglichkeit, mehrere Botschaften von innen zu
besichtigen.
2. Diplomatische Vertretung
Eine diplomatische Vertretung oder Gesandtschaft ist die völkerrechtliche Vertretung eines Staates im Ausland
oder bei internationalen Organisationen. Bei Auslandsvertretungen unterscheidet man Botschaften,
Generalkonsulate, und Konsulate.
Keine diplomatische Vertretungen sind Generalkonsulate, Konsulate und Verbindungsbüros.
Eine Besonderheit unter den diplomatischen Vertretungen sind die Vertretungen des Staates Vatikanstadt, die
(apostolischen) Nuntiaturen.
3. Generalkonsulat
Ein Generalkonsulat ist neben der Botschaft eine der Auslandsvertretungen eines souveränen Staates, welche
Verwaltungsaufgaben erledigt. Hierzu gehören u. a. die Abnahme von Namenserklärungen, Passanträge oder auch
Hilfeleistungen für Angehörige des souveränen Staates in Not. Der Leiter des Generalkonsulates ist der
Generalkonsul. In großen Ländern kann es mehrere Generalkonsulate geben.
Bei dem Konsulat selbst handelt es sich nicht unbedingt um exterritoriales Gebiet.
4. Konsulat
Das Wort Konsulat bezeichnet





Amt und Würde, aber auch das Dienstgebäude eines Konsuls, der den Botschafter seines Landes an einem
ausländischen Platz in konsularischen Angelegenheiten, aber auch in anderen Aufgaben der Außenpolitik
unterstützt (siehe Botschaft (Diplomatie)).
Eine besondere Form des Konsulats ist das Honorarkonsulat (Anm: Die Bundesrepublik Deutschland
ernennt nur Honorarkonsuln, begründet aber keine dazugehörigen "Honorarkonsulate"). Der
Honorarkonsul übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
im alten Rom seit der Vertreibung der Könige das Amt der beiden jährlich gewählten höchsten
Staatsbeamten, siehe: Consulat
das Amt der drei die Regierungsgewalt ausübenden Herrscher in Frankreich von 1799 bis 1804, deren
erster Napoléon Bonaparte war, während die beiden anderen nur beratende Stimmen hatten. Siehe:
Französisches Konsulat
das Amt des Priesters im Mittelalter
5. Apostolische Nuntiatur
Eine Apostolische Nuntiatur ist die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls bei einem Staat. Dienstleister ist
der Apostolische Nuntius.
Geschichte
Im 16. Jahrhundert entstanden päpstliche Nuntiaturen als ständige Einrichtungen des Heiligen Stuhls zunächst an
den katholischen Königshöfen, so zum Beispiel in Wien und Graz, in Madrid, oder bei Kurfürsten. Als älteste
Einrichtung dieser Art gilt die ständige Nuntiatur am Hof König Ferdinands I., 1529 in Wien eingerichtet.
Aufgaben
Ein päpstlicher Gesandter/Nuntius, der zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen den
völkerrechtlichen Usancen ausübt, hat die besondere Aufgabe, das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl
und fremden Staaten zu fördern und zu pflegen, Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche
und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und anderen bilateralen Vereinbarungen zu
befassen, sofern solche abzuschließen und zur Durchführung zu bringen sind (Can. 365 § 1 CIC).
Amt
Päpstliche Gesandte/Nuntien sind Bischöfe und werden vom Papst ernannt (nicht gewählt). Sie sollen höchstens 75
Jahre alt sein. Der apostolische Nuntius ist seit dem Wiener Kongress (1818) in den meisten Staaten bis heute
„geborener Doyen“ des Diplomatischen Corps. Er genießt mit seiner Akkreditierung die übliche Politische
Immunität im Gastland. Die Anredeform des päpstlichen Nuntius ist: "Seine Exzellenz" .
Amtssitz
Der Sitz der apostolischen Nuntiatur in Deutschland ist seit 2001 in Berlin-Neukölln in einem Neubau neben der
Johannes-Basilika.
In Österreich ist der Sitz der Botschaft im 4. Wiener Bezirk in einem Bau im Stile der italienischen Renaissance aus
dem Jahr 1914.
6. Diplomat
Ein Diplomat ist ein Regierungsbeauftragter, der auf Regierungsebene die völkerrechtliche Vertretung seines
Staates in oder gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen vornimmt. Er kann dabei
Chef einer diplomatischen Mission oder dieser untergeordnet sein.
Status
Seit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genießen Diplomaten ein Recht auf Immunität,
so wie es bereits seit Jahrhunderten Gewohnheitsrecht war. Dies bedeutet, dass sie während der diplomatischen
Mission vor Verfolgung, Verhaftung aber auch jede sonst hoheitliche Maßnahme geschützt sind. Außerdem
müssen sie im Empfangsstaat keine Abgaben zahlen. Die Dienstgebäude und die Privatwohnung des Diplomaten
werden einem verbreiteten Irrtum zufolge oft als "exterritorial" bezeichnet. Die Dienst- und Wohnräume des
Diplomaten sind lediglich unverletzlich. Diplomaten, die zugleich Staatsangehörige des „Empfangsstaates“ sind,
werden regnicoles genannt. Diese Diplomaten genießen Immunität nur in Bezug auf ihre dienstlichen Handlungen.
Der Besitz eines Diplomatenpasses vermittelt, für sich genommen, keine Immunität, sondern erst die
Akkreditierung in einem Gaststaat.
Im Krieg werden Diplomaten aus Gründen der persönlichen Sicherheit in der Regel abgezogen. In Zeiten
diplomatischer Verstimmungen werden Botschafter oder andere Diplomaten oft kurz- oder längerfristig
zurückgerufen, um die Unzufriedenheit des Entsendestaates kundzutun.
7. Botschafter
Ein Botschafter (frz. ambassadeur, engl. ambassador) ist ein Diplomat, also der Vertreter eines Staates in einem
anderen Land oder bei einer internationalen Organisation. Er wird vom Außenministerium entsandt und ist der
persönliche Repräsentant des Staatsoberhauptes seines Landes.
Seine Aufgabe als Leiter einer Botschaft ist die Vertretung der Interessen seines Landes gegenüber dem Gastland,
was enge Beziehungen zu Regierung, Opposition und gesellschaftlichen Organisationen im Gastland erfordert. Um
die uneingeschränkte Interessenvertretung zu ermöglichen, wird Botschaftern als Diplomaten Immunität gewährt.
Der repräsentative Wohnsitz des Botschafters und seiner Familie wird Residenz genannt und ist, genau wie
dieBotschaft, ist die Residenz kein exterritoriales Gebiet für den Gaststaat, sondern ein Bereich, der der
diplomatischen Immunität unterliegt.
In Deutschland ist ein Botschafter ein vom Bundespräsidenten ernannter Beamter des höheren Auswärtigen
Dienstes. Die Leiter großer Botschaften, etwa in Washington, Paris, Moskau, werden nach der Besoldungsstufe B9
bezahlt (zum Vergleich: Staatssekretär B11); es gibt aber auch kleine Botschaften, etwa in Gabun oder Botswana,
wo der Botschafter der Besoldungsgruppe A15 angehört.
Ein Botschafter befindet sich in einem teilweise schwierigen Spagat, da er einerseits für die Politik in seinem fern
liegenden Heimatstaat mit verantwortlich gemacht wird (obwohl er darauf aus dem Ausland kaum Einfluss hat),
andererseits soll er gute Beziehungen pflegen und wichtige Informationen über seinen Gaststaat liefern. Ob und wie
diese Analysen dann von den Abteilungen des eigenen Außenministeriums tatsächlich verwendet werden, kann er
aus der Ferne kaum beeinflussen.
Ausländische Botschafter werden üblicherweise mit "Exzellenz" angeredet. Gegenüber dem Botschafter des
eigenen Landes verwendet man schlicht "Herr Botschafter".
8. Botschaftsrat
Botschaftsrat (engl. Counsellor, frz. Conseiller, span. Consejero) ist die Bezeichnung für eine Rangstufe im
auswärtigen Dienst.
Deutschland
Im deutschen Auswärtigen Amt entspricht er einem Beamten der Besoldungsstufe A 15 entsprechend einem
Regierungsdirektor in der Öffentlichen Verwaltung oder einem Studiendirektor an Schulen.
Kommt der Beamte vom Auslandsposten in die Zentrale des Auswärtigen Amtes nach Berlin zurück, trägt er nicht
mehr den Titel Botschaftsrat, sondern ist dann Vortragender Legationsrat. Die nächste Stufe ist die des
Botschaftsrats Erster Klasse oder Vortragenden Legationsrats Erster Klasse, was der Besoldungsstufe A 16 bzw. B
3 entspricht. Er ist dann in der Regel Referatsleiter.
An kleineren Vertretungen wie Panama-Stadt oder Ulaanbaatar ist der Botschaftsrat oft der Ständige Vertreter des
Botschafters. Ist dieser abwesend und außerhalb des Gastlandes, rückt der Ständige Vertreter in die Funktion –
nicht Rang – des Geschäftsträgers. An größeren Botschaften - wie etwa in Washington D.C., Moskau oder bei der
Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel - arbeitet eine größere Anzahl von Botschaftsräten, i.
d. R. als Referenten innerhalb bestimmter Abteilungen (Politik, Wirtschaft, Kultur u. a.).
9. Gesandter
Ein Gesandter ist ein diplomatischer Vertreter eines Staates.
In der Regel wird der (Sonder-)Gesandte zu speziellen diplomatischen Missionen entsandt, etwa in Einsatzgebiete
(Länder), in welches der entsendende Staat keinen Botschafter schicken kann, da es z. B. keine regulären
diplomatischen Beziehungen dorthin hat.
Im deutschen Auswärtigen Dienst ist der Gesandte oft an größeren Botschaften einer der rangmäßig dem
Botschafter folgenden Beamten, in der Regel der Zweite Mann an der Botschaft; Besoldungsstufe etwa B3 bis B6.
In der internationalen Sprache der Diplomatie, dem Französischen, gibt es zwei Begriffe für den Gesandten: als
Begriff ist dies der envoyé, als Rang in einer Botschaft ist dies der ministre.
10. Doyen
Das Wort Doyen (weibl. Form Doyenne) stammt aus dem Französischen und bedeutet Dekan, Ältester. Der
Ursprung liegt im lateinischen decanus. Der Plural Doyens wird aufgrund der Alleinstellungswirkung des Titels
selten benutzt.
Doyen in der Diplomatie
Doyen heißt das älteste bzw. rangälteste Mitglied in einem diplomatischen Corps (also der Botschafter, der schon
am längsten im Land ist) und ist dessen Wortführer und Vertreter bei feierlichen Anlässen. Er vermittelt auch bei
Konflikten innerhalb des jeweiligen diplomatischen Korps.
Sonderfall Heiliger Stuhl
In vielen Staaten, die mit dem Heiligen Stuhl diplomatische Beziehungen pflegen, ist der Nuntius immer auch
Doyen des örtlichen diplomatischen Korps. Dadurch werden Konflikte zwischen den Botschaftern um die
Führungsrolle bei Staatsempfängen vermieden. Die Rangfolge nach Dienstalter würde unter Umständen den
Vertretern kleinerer Staaten automatisch eine Führungsrolle zuweisen, die möglicherweise nicht beabsichtigt wird.
Falls hingegen ein Vertreter eines größeren oder einflussreicheren Staates unangemessen bevorzugt würde, so
würden die Vertreter des jeweils anderen Staates dies als diplomatischen Affront empfinden (wie etwa am
historischen Beispiel des Londoner Kutschenstreites von 1661 deutlich wurde).
11. Attaché
Attaché (zu frz. attacher, befestigen) oder Attachée (weibliche Form) ist eine Bezeichnung im auswärtigen Dienst.
Der Begriff Attaché wird in dreifacher Bedeutung gebraucht:

Erstens bezeichnet er im Auswärtigen Amt die Amtsbezeichnung eines Beamten im Vorbereitungsdienst
für den höheren auswärtigen Dienst. Um Attaché zu werden, muss man den einmal jährlich stattfindenden
Auswahlwettbewerb des Auswärtigen Amtes bestehen. Daran teilnehmen kann jeder, der ein Studium an
einer Universität (Fachhochschule reicht nicht) absolviert hat oder (seltener) sich als Angehöriger des
gehobenen auswärtigen Dienstes durch hohe Leistungen im Dienst qualifiziert hat und vorgeschlagen
wurde. Nach der Laufbahnprüfung wird der Attache zum Legationssekretär, danach zum Legationsrat
ernannt.

Zweitens werden einige Angehörige von Botschaften, etwa Militärattachés oder Kulturattachés, so genannt.
Hier bezeichnet der Titel eine Funktion, keine Amtsbezeichnung. In der Regel gibt es Militärattachés nur
an mittleren und größeren Botschaften, wobei dieser in der Regel den Rang eines Obersten oder
Oberstleutnants innehat.

Drittens führen im Ausland Angehörige des gehobenen und mittleren Dienstes (in englischer oder
französischer Übersetzung) den Titel Attaché; es handelt sich dabei in der Regel um einen Sachbearbeiter
oder ähnliches in einer Auslandsvertretung.
12.Emissär
Ein Emissär (aus dem Lateinischen emissarius bzw. dem Französischen émissaire = Bote, Späher) ist ein
Sendbote, Abgesandter oder auch Unterhändler einer Interessenspartei mit einem bestimmten, oftmals auch
geheimen Auftrag. Meist soll er die Verhandlungslage und Interessensschwerpunkte der Gegenpartei prüfen und
den Boden für weitere Zusammenarbeit bereiten.
Heute meint man mit Emissären aber auch eine bestimmte Form von Schlichtern. Wenn zwei Parteien zerstritten
sind, wobei nur eine aktiv an der Beilegung des Streites interessiert ist, ist es für sie möglich einen Emissär mit der
Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser nimmt sich dann der Sache an, und verhandelt mit der
gegnerischen Partei. Bei dieser Form der Schlichtung ist es im Gegensatz zur Mediation nicht nötig, dass sich die
beiden Parteien treffen. Alle Verhandlungen finden über den neutralen Emissär statt, was insbesondere dann von
Vorteil ist, wenn sich die Parteien mit Misstrauen begegnen.
13.Gesandter
Ein Gesandter ist ein diplomatischer Vertreter eines Staates.
In der Regel wird der (Sonder-)Gesandte zu speziellen diplomatischen Missionen entsandt, etwa in Einsatzgebiete
(Länder), in welches der entsendende Staat keinen Botschafter schicken kann, da es z. B. keine regulären
diplomatischen Beziehungen dorthin hat.
Im deutschen Auswärtigen Dienst ist der Gesandte oft an größeren Botschaften einer der rangmäßig dem
Botschafter folgenden Beamten, in der Regel der Zweite Mann an der Botschaft; Besoldungsstufe etwa B3 bis B6.
In der internationalen Sprache der Diplomatie, dem Französischen, gibt es zwei Begriffe für den Gesandten: als
Begriff ist dies der envoyé, als Rang in einer Botschaft ist dies der ministre.
14. Geschäftsträger
Als Geschäftsträger oder chargé d'affaires werden im diplomatischen Sprachgebrauch, spätestens seit dem Wiener
Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818, allgemein nachrangige Vertreter im
zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet. In diesem Zusammenhang sind die Geschäftsträger innerhalb der
diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern und den Gesandten einzuordnen.
Heutzutage wird Geschäftsträger (ad interim) vor allem der genannt, welcher den Botschafter in der Leitung der
Botschaft dann vertritt, wenn letzterer, etwa wegen Urlaubs, abwesend ist, also normalerweise der Ständige
Vertreter des Botschafters, so etwa in Washington der dienstälteste Gesandte. Dazu muss er der Regierung des
Gastlandes als solcher notifiziert werden, d.h. in einem Schreiben (Verbalnote) an das dortige Außenministerium
wird mitgeteilt, dass die bisherige Nummer Zwei den Botschafter so lange vertritt bis dieser wieder zurückgekehrt
ist.
15. Internuntius
Internuntius (aus dem Lateinischen) ist ein päpstlicher Gesandter zweiten Ranges in Staaten, in denen aufgrund
fehlender Vorgänge kein Nuntius benötigt wird.
Auch nannte man früher den österreichischen Gesandten in Konstantinopel Internuntius, da Österreich mit dem
Osmanischen Reich nur einen Waffenstillstand geschlossen hatte und deshalb nur einen einstweiligen Vertreter
unterhielt.
Der Begriff wird heute nicht mehr verwendet.
16. Konsul
Ein Konsul (von lat. „consul“, Titel des höchsten römischen Staatsbeamten, eigentlich Berater) ist eine Person
(Konsularbeamter), die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen
und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert,
heißt Konsulat. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische
Stellung; der Gesandte hat der Regierung einer fremden Macht gegenüber die Interessen seiner Regierung zu
vertreten, während der Konsul vor allem die Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat
wahrzunehmen hat. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Berufskonsul (auch: consules missi) und dem
Honorarkonsul (auch: Handelskonsuln, Wahlkonsuln oder consules electi). Die Rechtsverhältnisse der Konsule der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich gegenüber Deutschland aus dem Konsulargesetz. Konsuln haben aber auch
das Recht des Empfangsstaates bei ihren Amtshandlungen zu beachten. Die Befugnis auf dem Hoheitsgebiet einer
fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen.
Die Amtsbefugnisse sind in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen geregelt.
Status
Man unterscheidet Berufskonsuln und Honorarkonsuln.
Berufskonsul
Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder
Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für
den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss
vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Je nach Rang lautet die
Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent. Berufskonsuln genießen
Amtsimmunität auf der Basis des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), das heißt, sie
unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der
Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche,
sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem
dienstlichen Termin). Der Berufskonsul wird nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet.
Honorarkonsul
Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul. Die alternative Bezeichnung ´Handelskonsul´
stammt daher, dass früher und bis in neuere Zeit zuvörderst Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt werden
sollten (z.B. nach §9 Konsulargesetz des Norddeutschen Bundes vom 8.11.1867). Der Honorarkonsul ist
Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung zum Honorarkonsul ist heute, dass der Bewerber nach seiner
Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den
Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularsprengel und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet
erscheint. Zu Honoralkonsul der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt
werden. Der Honorarkonsul ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die
Interessen des Entsendestaates vertritt. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht besoldet. Der Honorarkonsul
bezieht aber die für seine Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Der Honoralkonsul genießt
regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der
konsularischen Aufgaben der Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang
stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht.
Aufgaben des Konsuls in der heutigen Zeit
Was deutsche Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten für Amtshandlungen völkerrechtlich vornehmen dürfen
regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen (WÜK). Inwieweit deutsche Konsuln
konsularische Aufgaben gegenüber Deutschland ausführen dürfen, ist Gegenstand des deutschen Konsulargesetzes
(KG).
Interessenvertretung und Beziehungspflege
Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und
zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen
Grenzen zu schützen (Art.5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen,
verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat zu fördern (Art.5 lit.b WÜK, §1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über
Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats
unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte
erteilen (Art.5 lit.c WÜK).
Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten
Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die
sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art.5
lit.d WÜK). Sie sind Passbehörde im Sinne von §19 Abs.2 PassG.
Hilfe durch Rat und Tat
Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und
Beistand zu gewähren (Art.5 lit.e WÜK, §§1, 5 Abs.1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsul ist es Deutschen, welche
in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise
nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder
Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art.5 lit. i WÜK, §5 Abs.3 Satz 2 KG) oder in der
Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§5 Abs.4 KG). Die Hilfe kann auch durch
die Übermittlung gerichtliche und außergerichtliche Urkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz
Abmeldungen) und die Erledigung Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen
Übereinkünften entspricht (Art.5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder
revolutionären Verwicklungen, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu
gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§6 KG). Konsule betreuen
auch deutsche Gefangene (§7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei
der Überführung mit (§9 Abs.1 KG).
Notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten
Darüberhinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Standesbeamten, eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
notartielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art.5 lit f, lit. g WÜK, §§8 bis 17 KG). Auch
nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im einzelnen:
Aufgaben eines Standesbeamten:
 im Benehmen mit dem Bundesinnenministerium die Beurkundung von Eheschließungen; der Konsul gilt
dabei betreffend die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehefähigkeit, die Vornahme und die
Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung der Personenstandsurkunden wegen der
Eheschließung als Standesbeamter im Sinne des BGB und des Personenstandsgesetzes;
notarielle Aufgaben:
 die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die
Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, sowie die Ausstellung einfacher
Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar
aufgenommenen gleich;
 Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments;
 die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung
eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft abgegeben werden;
 Legalisierung (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner
gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen
Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war
und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne);
 Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;
Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
 Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie
können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung
nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldner entgegennehmen und Mittel aus
dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden;
 Aufnahme von Verklarungen
Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz:
 Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte;
 Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist
oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung;
 Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte;
Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die
Vornahme von Eheschließungen, die Entgegennahme von Auflassungen sollen Konsuln nur dann wahrnehmen,
wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder durch das Auswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind.
Konsuln können nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und
Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die
Abnahme von Eiden durchführen. Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie Eheschließungen nicht
vornehmen können. Die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden können sie nur vermögens einer besonderen
Ermächtigung bestätigen.
Schiffarts- und Seemannsangelegenheiten
Die Konsuln werden in Schiffarts- und Seemansangelegenheiten tätig (Art.5 lit. k, lit.l WÜK). Nach dem Wiener
Konsularübereinkommen (Art.5 lit.k, lit.l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die
Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie
über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren
Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen, Schiffspapiere prüfen und
visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der
Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats
zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen
Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schiffarts- und
Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse
die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben).
Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen
Das Konsulargesetz sichert nur die Wirksamkeit zivilrechtlicher konsularischer Handlungen für Deutschland.
Betreffend die Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen notarieller, zivilstandsamtlicher und ähnlicher Art im
Empfangsstaate selbst, ist das Recht des Empfangsstaates zu beobachten. So ist z. B. eine Eheschließung vor dem
Konsul mit Wirkung in Empfangsstaate nur dann möglich, wenn die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates
eine Eheschließung nach deutschen Recht unter Beachtung deutscher Formvorschriften für Deutsche überhaupt
anerkennen. Das gleiche gilt etwa für eine letztwillige Verfügung über ein im Empfangsstaat gelegenes Grundstück
(näheres siehe: Internationales Privatrecht).
Frühere Aufgaben deutscher Konsuln
Deutsche Konsuln nahmen früher noch eine Reihe weiterer Aufgaben wahr.
Konsulargerichtsbarkeit
Früher oblag nach Maßgabe bilateraler Staatsverträge (sogenannte Kapitulationen) den Konsuln in den
betreffenden Empfangsstaaten die Gerichtbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) über die
Staatsangehörigen und die Schutzgenossen des Entsendestaates. Die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit
geschah zuerst im Osmanischen Reich, wo den Konsuln christlicher Staaten durch Kapitulationen eine
Gerichtsbarkeit eingeräumt wurde (Meyers Konsversationslexikon). Die Gerichtsbarkeit bestand sowohl in
bürgerlichen, handelsrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen (einschließlich strafrechtlichen) Angelegenheiten. Eine
Konsulargerichtsbarkeit bestand zugunsten der Westmächte aber auch z.B. in Japan und in den Kolonien. Für das
deutsche Konsulatswesen wurde schließlich die Konsulargerichtsbarkeit durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879
geordnet. Weil die Konsulargerichtsbarkeit einen schwere Verkürzung der Hoheitsrechte eines Staates auf seinem
eigenen Gebiet bedeutete, wurde die Konsulagerichtsbarkeit schrittweise abgeschafft. In bürgerlichen und
handelsrechtlichen Angelegenheiten werden die Aufgaben der Konsulargerichte heute funktional durch Gerichte
der Empfangstaaten im Rahmen des Internationalem Privatrechts wahrgenommen. Eine der
Konsulargerichtsbarkeit vergleichbare Gerichtsbarkeit ist heute noch durch die Militärgerichtsbarkeit der
Entsendestaaten über ihre Soldaten im Empfangsstaate vorhanden (z.B. durch das NATO-Truppenstatut)
Sonstiges
Die sonstigen früheren Aufgaben der Konsuln werden am Beispiel des Bundesgesetz über die Konsuln der
Norddeutschen Bundes nachgezeichnet, das in vergleichbarer Form auch in die Reichsgesetzgebung übernommen
wurde.
Organ der Rechtspflege: Im Rahmen der Aufgabe des Konsuls als Organ der Rechtspflege kam die Vornahme von
Zwangsvollstreckungen aus deutschen Vollstreckungstiteln durch den Konsul mit Zustimmung der Regierung des
Empfangsstaates in Betracht. Bei Rechtsstreitigkeiten von Deutschen unter sich und mit Fremden waren die
Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch
das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den
Parteien zu Schiedsrichtern ernannt wurden.
Staatsbürgerschaftsrecht: Bis 1904 verlor ein Deutscher, der über 10 Jahre im Ausland lebte, die deutsche
Staatsbürgerschaft als Folge des Aufenthalts in der Fremde. Die 10 Jahresfrist konnte durch die Führung einer
Matrikel durch den deutschen Konsul unterbrochen werden.
Kriegsmarine: Die Konsuln hatten den Schiffen der Kriegsmarine, sowie deren Besatzung Beistand und
Unterstützung zu gewähren. Insbesondere mussten sie die Befehlshaber der Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke
in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwas dort
herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. Falls Mannschaften von Kriegsschiffen
desertirten, so hatten die Konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen
die erforderlichen Schritte zu einzuleiten. Die Konsuln hatten zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden
Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hilfsbedürftigen Personen, den Beistand der
Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.
Handelsmarine: Sie hatten die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an die deutsche Regierung über
Unterlassung dieser Meldung zu berichten. Sie bildeten für die Schiffe der Handelsmarine im Hafen ihres
Amtssprengels die Musterungsbehörde. Sie waren befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. Wenn
Mannschaften von solchen Schiffen desertirten, so hatten die Konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder
Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die
Konsuln waren befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich
gewordenen Schiffers auf den Antrag der Beteiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. Für die Befugniss der
Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von
Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und
Mannschaft hatten sie die Vorschriften des deutschen Handelsrechts heranzuziehen (Art. 499. 537. 547. 686. des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs).
Überwachung von Vorschriften: Die Konsuln hatten die Einhaltung der wegen Führung der Flagge bestehenden
Vorschriften zu überwachen.
17. Konsularbeamter
Ein Konsularbeamter ist ein Beamter (meistens Diplomat), der mit der Wahrnehmung, Durchführung und
Organisation der administrativen- und Wirtschaftskontakte zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat
beauftragt ist.
Er hat nicht die Stellung eines (politischen) Gesandten, sondern ist ein zwischenstaatlicher Vertreter unterhalb der
Regierungsebene. In der Regel ist er mit Einzelfragen des Handels, der Wirtschaft, des Transportwesens und nicht
zuletzt mit der Kontaktaufnahme und dem Schutz der Interessen einzelner Staatsbürger des Heimatstaats sowie
Fragen der Reiseerlaubnis (Visafragen) befasst. Auch bei der Durchführung der Internationalen Rechtshilfe,
beispielsweise bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken von einen Staat in den anderen, kann er beteiligt
sein.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Konsularbeamten der Botschaft (Leiter der Konsularabteilung) und den etwa
vorhandenen Berufskonsuln oder Honorarkonsuln im Empfangsstaat.
Status
Es ist zu beachten, dass in manchen Ländern (z. B. in der Schweiz) der Konsulardienst und der diplomatische
Dienst getrennte Laufbahnen darstellen und der rechtliche Status ist entsprechend auch im nationalen Recht
(besonders im Verwaltungsrecht) nicht gleich.
18. Kulturattaché
Ein Kulturattaché ist ein Angehöriger einer Botschaft, der für kulturelle Belange, z. B. Ausstellungen, Förderung
der deutschen Sprache im Ausland, Betreuung von Schulen und Universitäten im Gastland, zuständig ist.
Der Begriff selbst ist eine direkte Übersetzung aus dem Englischen und Französischen; im deutschen auswärtigen
Dienst wird der für Kultur zuständige nicht Kulturattaché, sondern Kulturreferent genannt.
19. Legat (Botschafter)
Der (Apostolische) Legat vertritt als Botschafter des Heiligen Stuhls die Autorität des Papstes und handelt in
seinem Namen. Er wahrte im Mittelalter an Königshöfen die Interessen des Papstes und sprach auch
Exkommunizierungen aus.
Die Erzbischöfe von Salzburg, Posen (früher Gnesen), Köln und Prag führen den Ehrentitel des geborenen Legaten
(lat. legatus natus) und sind deswegen berechtigt, den Kardinalspurpur zu tragen, falls sie nicht ohnehin Kardinäle
sind.
20. Legationsrat
Legationsrat ist die Amtsbezeichnung im auswärtigen Dienst. Es handelt sich um das Eingangsamt.
Deutschland
Im deutschen Auswärtigen Amt entspricht er einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend einem
Regierungsrat in den anderen Ministerien.
Die erste Beförderung erfolgt zum Legationsrat Erster Klasse (Besoldungsgruppe A 14, entspricht
Oberregierungsrat), danach zum Vortragenden Legationsrat (BesGr. A 15, entspricht Regierungsdirektor),
schließlich zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse (BesGr. A 16 oder B 3, entspricht Ministerialrat).
Im Vorbereitungsdienst lautet die Amtsbezeichnung Attache bzw. Attachee (eigentlich Attaché bzw. Attachée), in
der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretär bzw. bei Einsatz im konsularischen Dienst Vizekonsul.
In der Zentrale in Berlin oder am zweiten Dienstsitz Bonn, arbeitet der Legationsrat in der Regel als Referent in
einem Referat des Auswärtigen Amts.
Wird der Beamte vom Inland ins Ausland versetzt, so trägt er den gesonderten, nach internationalem Brauch üblich
gewordenen Titel; seine Amtsbezeichnung ändert sich jedoch nicht.
Amtsbezeichnung
Titel im Ausland (nicht: Amtsbezeichnung im
Ausland)
Besoldungsgruppe
Legationsrat
Zweiter Sekretär (engl. Second Secretary, frz. Deuxième
Secrétaire, span. Segundo Secretario)
A 13
Legationsrat Erster Klasse
Erster Sekretär
A 14
Vortragender Legationsrat
Botschaftsrat
A 15
Vortragender Legationsrat
Erster Klasse
Botschaftsrat Erster Klasse
A 16/B 3
21. Legationssekretär
Legationssekretär ist das Eingangsamt im höheren auswärtigen Dienst nach erfolgter Laufbahnprüfung. Es
handelt sich um einen Beamten auf Probe der Besoldungsstufe A13, der nach bestandener Probezeit zum
Legationsrat, ebenfalls A13, ernannt wird.
22. Militärattaché
Ein Militärattaché ist ein Berufsoffizier, der einer Botschaft oder einer supranationalen Organisation (z.B. NATO)
zugeordnet ist, wobei er Diplomatischen Status hat. Es handelt sich um eine Funktion, die seit Beginn des 20.
Jahrhunderts eine feste Einrichtung zwischen vielen Staaten geworden ist, nicht etwa um einen Beruf. In größeren
Botschaften existieren zudem Kultur- und Wirtschaftsattachés.
Aufgaben und Tätigkeiten
Ein Militärattaché ist Verbindungsperson des Verteidigungsministeriums seines Landes, berät den Botschafter in
allen Fragen der Militär- und Sicherheitspolitik und berichtet ihm über den Entwicklungsstand der
Sicherheitspolitik im Gastland. Er repräsentiert seine Streitkräfte im Gastland, baut Verbindungen zwischen seinen
und den fremden Streitkräften sowie der waffenproduzierenden Industrie auf, führt Analysen und
Lagebeurteilungen durch, nimmt an Konferenzen und Truppenbesichtigungen teil und ist Ansprechpartner für die
eigenen Streitkräfte vor Ort. Er ist unter Umständen auch an der Rüstungskontrolle beteiligt. Eine weitere Aufgabe
ist die Beratung und Anwerbung von Interessenten für Arbeit und Dienst bei seinen Streitkräften. Die Grenzen
zwischen der Wahrnehmung diplomatischer Interessen im Gastland und unerlaubter Tätigkeit, insbesondere auch
Spionage, sind nicht immer klar zu ziehen. Seit jeher werden viele Militärattachés beziehungsweise deren
diplomatische Mitarbeiter wegen Verdachts der Spionage aus den Gastländern ausgewiesen beziehungsweise zu
persona non grata unerwünschten Personen erklärt. Nachrichtendienstliche Tätigkeit der Militärattachés wird vor
allem in den Fällen vom Gastland als unfreundlicher Akt empfunden, wenn es sich um offiziell Verbündete handelt.
An größeren Botschaften wird der Militärattaché von einem eigenen Stab, zumindest einem Büroleiter, unterstützt.
An großen Botschaften gibt es zudem Heeres-, Luftwaffen- und Marineattachés.
Militärattachés sind nicht an allen Botschaften präsent. Meist sind sie nicht nur für ein Land, sondern für mehrere
Länder zuständig.
Militärattachés werden vom Gastland nicht akkreditiert, sondern notifiziert.
Die deutsche Bundeswehr ernennt ihre Militärattachés, die dort die Bezeichnung Verteidigungsattaché tragen.
Verteidigungsattachés sind Stabsoffiziere oder Generäle. Sie erhalten für ihren Dienst neben den
Inlandsdienstbezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz wie andere in das Ausland versetzte Soldaten
Auslandsdienstbezüge (erhöhter Auslandszuschlag, evtl. Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss) und darüber
hinaus eine Aufwandsentschädigung. Daneben können, wie bei anderen in das Ausland versetzten Soldaten, ein
Kaufkraftausgleich (siehe u. a. Weblink) und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gewährt werden.
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