ENZYKLOPÄDIE & GLOSSAR 1. Botschaft (Diplomatie) Eine Botschaft ist die diplomatische Vertretung eines Staates am Regierungssitz eines anderen Staates oder am Sitz einer Internationalen Organisation. Das Gebäude der Vertretung nennt man Kanzlei. Dort sind die administrativen und operativen Referate (Verwaltung, Kultur, Wirtschaft, Politik, Presse, Soziales, Recht und Konsularabteilung) untergebracht. Der Amtssitz des Botschafters ist die Residenz, die meist aus einem privaten und einen amtlichen Teil besteht, in dem offizielle Empfänge gehalten werden. Zur Kontaktpflege und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben (Konsularfragen, wie z.B. Visaausstellung, Wirtschaftsreferat) kann ein Staat auch zusätzlich ein Generalkonsulat oder mehrere Konsulate (sog. berufskonsularische Vertretungen) in weiteren wichtigen Städten des Gastlandes unterhalten. Darüberhinaus können durch den Entsendestaat Honorarkonsuln ernannt werden, die den Weisungen des Auswärtigen Amts und der übergeordneten Auslandsvertretung unterliegen. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Oberhaupt des Empfangsstaates. Verschiedenen Botschaften ist ein Militärattachéstab zugeordnet. In der Bundesrepublik Deutschland bilden das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen (Generalkonsulate, Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen) eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesminister des Auswärtigen. Das Auswärtige Amt ist eine oberste Bundesbehörde. Der Vatikanstaat unterhält keine Botschaften, sondern apostolische Nuntiaturen. Historische Entwicklung Nach dem Wiener Kongress richteten die fünf Großmächte des 19. Jahrhunderts, Frankreich, Großbritannien, Österreich, Preußen und Russland, Botschaften in den Hauptstädten der anderen Großmächte ein. Die diplomatischen Vertretungen der kleineren Staaten sowie die Vertretungen der Großmächte in kleineren Staaten wurden hingegen als Gesandtschaften bezeichnet. Mit der Aufwertung einer Gesandtschaft zur Botschaft wurde die gestiegene Machtposition eines Staates auch diplomatisch anerkannt. So wurde beispielsweise 1906 die japanische Gesandtschaft in Deutschland ebenso wie die deutsche Gesandtschaft in Tokyo zur Botschaft erhoben. Bis 1914 wurden auch die deutschen Gesandtschaften in Italien, Spanien, der Türkei und in den USA in Botschaften umgewandelt. In den 1950er und 1960er Jahren wurden die meisten bisherigen Gesandtschaften zu Botschaften aufgewertet, so dass heutzutage sämtliche Botschaften aus allen Staaten den gleichen protokollarischen Rang erhalten. Man beachte aber das Institut der Ständigen Vertretung, welches vom Begriff Botschaft abgegrenzt wird. Botschaftsgebäude Das Gelände, auf dem eine Botschaft steht, steht unter besonderem völkerrechtlichen Schutz (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen), so dass das Gastgeberland keinerlei Rechte auf dem Botschaftsgelände hat. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist das Gelände aber meist kein exterritoriales Gebiet. 2003 kam es in Chinas Hauptstadt Peking mehrfach zu Fluchten von Nordkoreanern, die in China zu Besuch waren und so, meist erfolgreich, über die Botschaften (auch die deutsche) nach Südkorea fliehen konnten. In der deutschen Geschichte spielten 1989 die bundesdeutschen Botschaften in Budapest, Warschau und Prag eine sehr wichtige Rolle. Zuerst erlaubte die ungarische Regierung im September den DDR-Bürgern, die sich auf das Gelände der westdeutschen Botschaft geflüchtet hatten, die Ausreise in den Westen. Wenige Wochen später konnte Hans-Dietrich Genscher im Oktober 1989 hunderten Flüchtlingen, die in der deutschen Botschaft auf der Prager Kleinseite ausharrten, verkünden, dass ihre Ausreise erlaubt worden sei. Bereits in den Jahren zuvor kam es vereinzelt zu Botschaftsbesetzungen in Warschau und Ostberlin (Ständige Vertretung), die meist diskret gehandhabt wurden. Seit dem Jahr 2000 bietet Berlin zum "All Nations Festival" die Möglichkeit, mehrere Botschaften von innen zu besichtigen. 2. Diplomatische Vertretung Eine diplomatische Vertretung oder Gesandtschaft ist die völkerrechtliche Vertretung eines Staates im Ausland oder bei internationalen Organisationen. Bei Auslandsvertretungen unterscheidet man Botschaften, Generalkonsulate, und Konsulate. Keine diplomatische Vertretungen sind Generalkonsulate, Konsulate und Verbindungsbüros. Eine Besonderheit unter den diplomatischen Vertretungen sind die Vertretungen des Staates Vatikanstadt, die (apostolischen) Nuntiaturen. 3. Generalkonsulat Ein Generalkonsulat ist neben der Botschaft eine der Auslandsvertretungen eines souveränen Staates, welche Verwaltungsaufgaben erledigt. Hierzu gehören u. a. die Abnahme von Namenserklärungen, Passanträge oder auch Hilfeleistungen für Angehörige des souveränen Staates in Not. Der Leiter des Generalkonsulates ist der Generalkonsul. In großen Ländern kann es mehrere Generalkonsulate geben. Bei dem Konsulat selbst handelt es sich nicht unbedingt um exterritoriales Gebiet. 4. Konsulat Das Wort Konsulat bezeichnet Amt und Würde, aber auch das Dienstgebäude eines Konsuls, der den Botschafter seines Landes an einem ausländischen Platz in konsularischen Angelegenheiten, aber auch in anderen Aufgaben der Außenpolitik unterstützt (siehe Botschaft (Diplomatie)). Eine besondere Form des Konsulats ist das Honorarkonsulat (Anm: Die Bundesrepublik Deutschland ernennt nur Honorarkonsuln, begründet aber keine dazugehörigen "Honorarkonsulate"). Der Honorarkonsul übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. im alten Rom seit der Vertreibung der Könige das Amt der beiden jährlich gewählten höchsten Staatsbeamten, siehe: Consulat das Amt der drei die Regierungsgewalt ausübenden Herrscher in Frankreich von 1799 bis 1804, deren erster Napoléon Bonaparte war, während die beiden anderen nur beratende Stimmen hatten. Siehe: Französisches Konsulat das Amt des Priesters im Mittelalter 5. Apostolische Nuntiatur Eine Apostolische Nuntiatur ist die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls bei einem Staat. Dienstleister ist der Apostolische Nuntius. Geschichte Im 16. Jahrhundert entstanden päpstliche Nuntiaturen als ständige Einrichtungen des Heiligen Stuhls zunächst an den katholischen Königshöfen, so zum Beispiel in Wien und Graz, in Madrid, oder bei Kurfürsten. Als älteste Einrichtung dieser Art gilt die ständige Nuntiatur am Hof König Ferdinands I., 1529 in Wien eingerichtet. Aufgaben Ein päpstlicher Gesandter/Nuntius, der zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen den völkerrechtlichen Usancen ausübt, hat die besondere Aufgabe, das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und fremden Staaten zu fördern und zu pflegen, Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und anderen bilateralen Vereinbarungen zu befassen, sofern solche abzuschließen und zur Durchführung zu bringen sind (Can. 365 § 1 CIC). Amt Päpstliche Gesandte/Nuntien sind Bischöfe und werden vom Papst ernannt (nicht gewählt). Sie sollen höchstens 75 Jahre alt sein. Der apostolische Nuntius ist seit dem Wiener Kongress (1818) in den meisten Staaten bis heute „geborener Doyen“ des Diplomatischen Corps. Er genießt mit seiner Akkreditierung die übliche Politische Immunität im Gastland. Die Anredeform des päpstlichen Nuntius ist: "Seine Exzellenz" . Amtssitz Der Sitz der apostolischen Nuntiatur in Deutschland ist seit 2001 in Berlin-Neukölln in einem Neubau neben der Johannes-Basilika. In Österreich ist der Sitz der Botschaft im 4. Wiener Bezirk in einem Bau im Stile der italienischen Renaissance aus dem Jahr 1914. 6. Diplomat Ein Diplomat ist ein Regierungsbeauftragter, der auf Regierungsebene die völkerrechtliche Vertretung seines Staates in oder gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen vornimmt. Er kann dabei Chef einer diplomatischen Mission oder dieser untergeordnet sein. Status Seit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genießen Diplomaten ein Recht auf Immunität, so wie es bereits seit Jahrhunderten Gewohnheitsrecht war. Dies bedeutet, dass sie während der diplomatischen Mission vor Verfolgung, Verhaftung aber auch jede sonst hoheitliche Maßnahme geschützt sind. Außerdem müssen sie im Empfangsstaat keine Abgaben zahlen. Die Dienstgebäude und die Privatwohnung des Diplomaten werden einem verbreiteten Irrtum zufolge oft als "exterritorial" bezeichnet. Die Dienst- und Wohnräume des Diplomaten sind lediglich unverletzlich. Diplomaten, die zugleich Staatsangehörige des „Empfangsstaates“ sind, werden regnicoles genannt. Diese Diplomaten genießen Immunität nur in Bezug auf ihre dienstlichen Handlungen. Der Besitz eines Diplomatenpasses vermittelt, für sich genommen, keine Immunität, sondern erst die Akkreditierung in einem Gaststaat. Im Krieg werden Diplomaten aus Gründen der persönlichen Sicherheit in der Regel abgezogen. In Zeiten diplomatischer Verstimmungen werden Botschafter oder andere Diplomaten oft kurz- oder längerfristig zurückgerufen, um die Unzufriedenheit des Entsendestaates kundzutun. 7. Botschafter Ein Botschafter (frz. ambassadeur, engl. ambassador) ist ein Diplomat, also der Vertreter eines Staates in einem anderen Land oder bei einer internationalen Organisation. Er wird vom Außenministerium entsandt und ist der persönliche Repräsentant des Staatsoberhauptes seines Landes. Seine Aufgabe als Leiter einer Botschaft ist die Vertretung der Interessen seines Landes gegenüber dem Gastland, was enge Beziehungen zu Regierung, Opposition und gesellschaftlichen Organisationen im Gastland erfordert. Um die uneingeschränkte Interessenvertretung zu ermöglichen, wird Botschaftern als Diplomaten Immunität gewährt. Der repräsentative Wohnsitz des Botschafters und seiner Familie wird Residenz genannt und ist, genau wie dieBotschaft, ist die Residenz kein exterritoriales Gebiet für den Gaststaat, sondern ein Bereich, der der diplomatischen Immunität unterliegt. In Deutschland ist ein Botschafter ein vom Bundespräsidenten ernannter Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes. Die Leiter großer Botschaften, etwa in Washington, Paris, Moskau, werden nach der Besoldungsstufe B9 bezahlt (zum Vergleich: Staatssekretär B11); es gibt aber auch kleine Botschaften, etwa in Gabun oder Botswana, wo der Botschafter der Besoldungsgruppe A15 angehört. Ein Botschafter befindet sich in einem teilweise schwierigen Spagat, da er einerseits für die Politik in seinem fern liegenden Heimatstaat mit verantwortlich gemacht wird (obwohl er darauf aus dem Ausland kaum Einfluss hat), andererseits soll er gute Beziehungen pflegen und wichtige Informationen über seinen Gaststaat liefern. Ob und wie diese Analysen dann von den Abteilungen des eigenen Außenministeriums tatsächlich verwendet werden, kann er aus der Ferne kaum beeinflussen. Ausländische Botschafter werden üblicherweise mit "Exzellenz" angeredet. Gegenüber dem Botschafter des eigenen Landes verwendet man schlicht "Herr Botschafter". 8. Botschaftsrat Botschaftsrat (engl. Counsellor, frz. Conseiller, span. Consejero) ist die Bezeichnung für eine Rangstufe im auswärtigen Dienst. Deutschland Im deutschen Auswärtigen Amt entspricht er einem Beamten der Besoldungsstufe A 15 entsprechend einem Regierungsdirektor in der Öffentlichen Verwaltung oder einem Studiendirektor an Schulen. Kommt der Beamte vom Auslandsposten in die Zentrale des Auswärtigen Amtes nach Berlin zurück, trägt er nicht mehr den Titel Botschaftsrat, sondern ist dann Vortragender Legationsrat. Die nächste Stufe ist die des Botschaftsrats Erster Klasse oder Vortragenden Legationsrats Erster Klasse, was der Besoldungsstufe A 16 bzw. B 3 entspricht. Er ist dann in der Regel Referatsleiter. An kleineren Vertretungen wie Panama-Stadt oder Ulaanbaatar ist der Botschaftsrat oft der Ständige Vertreter des Botschafters. Ist dieser abwesend und außerhalb des Gastlandes, rückt der Ständige Vertreter in die Funktion – nicht Rang – des Geschäftsträgers. An größeren Botschaften - wie etwa in Washington D.C., Moskau oder bei der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel - arbeitet eine größere Anzahl von Botschaftsräten, i. d. R. als Referenten innerhalb bestimmter Abteilungen (Politik, Wirtschaft, Kultur u. a.). 9. Gesandter Ein Gesandter ist ein diplomatischer Vertreter eines Staates. In der Regel wird der (Sonder-)Gesandte zu speziellen diplomatischen Missionen entsandt, etwa in Einsatzgebiete (Länder), in welches der entsendende Staat keinen Botschafter schicken kann, da es z. B. keine regulären diplomatischen Beziehungen dorthin hat. Im deutschen Auswärtigen Dienst ist der Gesandte oft an größeren Botschaften einer der rangmäßig dem Botschafter folgenden Beamten, in der Regel der Zweite Mann an der Botschaft; Besoldungsstufe etwa B3 bis B6. In der internationalen Sprache der Diplomatie, dem Französischen, gibt es zwei Begriffe für den Gesandten: als Begriff ist dies der envoyé, als Rang in einer Botschaft ist dies der ministre. 10. Doyen Das Wort Doyen (weibl. Form Doyenne) stammt aus dem Französischen und bedeutet Dekan, Ältester. Der Ursprung liegt im lateinischen decanus. Der Plural Doyens wird aufgrund der Alleinstellungswirkung des Titels selten benutzt. Doyen in der Diplomatie Doyen heißt das älteste bzw. rangälteste Mitglied in einem diplomatischen Corps (also der Botschafter, der schon am längsten im Land ist) und ist dessen Wortführer und Vertreter bei feierlichen Anlässen. Er vermittelt auch bei Konflikten innerhalb des jeweiligen diplomatischen Korps. Sonderfall Heiliger Stuhl In vielen Staaten, die mit dem Heiligen Stuhl diplomatische Beziehungen pflegen, ist der Nuntius immer auch Doyen des örtlichen diplomatischen Korps. Dadurch werden Konflikte zwischen den Botschaftern um die Führungsrolle bei Staatsempfängen vermieden. Die Rangfolge nach Dienstalter würde unter Umständen den Vertretern kleinerer Staaten automatisch eine Führungsrolle zuweisen, die möglicherweise nicht beabsichtigt wird. Falls hingegen ein Vertreter eines größeren oder einflussreicheren Staates unangemessen bevorzugt würde, so würden die Vertreter des jeweils anderen Staates dies als diplomatischen Affront empfinden (wie etwa am historischen Beispiel des Londoner Kutschenstreites von 1661 deutlich wurde). 11. Attaché Attaché (zu frz. attacher, befestigen) oder Attachée (weibliche Form) ist eine Bezeichnung im auswärtigen Dienst. Der Begriff Attaché wird in dreifacher Bedeutung gebraucht: Erstens bezeichnet er im Auswärtigen Amt die Amtsbezeichnung eines Beamten im Vorbereitungsdienst für den höheren auswärtigen Dienst. Um Attaché zu werden, muss man den einmal jährlich stattfindenden Auswahlwettbewerb des Auswärtigen Amtes bestehen. Daran teilnehmen kann jeder, der ein Studium an einer Universität (Fachhochschule reicht nicht) absolviert hat oder (seltener) sich als Angehöriger des gehobenen auswärtigen Dienstes durch hohe Leistungen im Dienst qualifiziert hat und vorgeschlagen wurde. Nach der Laufbahnprüfung wird der Attache zum Legationssekretär, danach zum Legationsrat ernannt. Zweitens werden einige Angehörige von Botschaften, etwa Militärattachés oder Kulturattachés, so genannt. Hier bezeichnet der Titel eine Funktion, keine Amtsbezeichnung. In der Regel gibt es Militärattachés nur an mittleren und größeren Botschaften, wobei dieser in der Regel den Rang eines Obersten oder Oberstleutnants innehat. Drittens führen im Ausland Angehörige des gehobenen und mittleren Dienstes (in englischer oder französischer Übersetzung) den Titel Attaché; es handelt sich dabei in der Regel um einen Sachbearbeiter oder ähnliches in einer Auslandsvertretung. 12.Emissär Ein Emissär (aus dem Lateinischen emissarius bzw. dem Französischen émissaire = Bote, Späher) ist ein Sendbote, Abgesandter oder auch Unterhändler einer Interessenspartei mit einem bestimmten, oftmals auch geheimen Auftrag. Meist soll er die Verhandlungslage und Interessensschwerpunkte der Gegenpartei prüfen und den Boden für weitere Zusammenarbeit bereiten. Heute meint man mit Emissären aber auch eine bestimmte Form von Schlichtern. Wenn zwei Parteien zerstritten sind, wobei nur eine aktiv an der Beilegung des Streites interessiert ist, ist es für sie möglich einen Emissär mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser nimmt sich dann der Sache an, und verhandelt mit der gegnerischen Partei. Bei dieser Form der Schlichtung ist es im Gegensatz zur Mediation nicht nötig, dass sich die beiden Parteien treffen. Alle Verhandlungen finden über den neutralen Emissär statt, was insbesondere dann von Vorteil ist, wenn sich die Parteien mit Misstrauen begegnen. 13.Gesandter Ein Gesandter ist ein diplomatischer Vertreter eines Staates. In der Regel wird der (Sonder-)Gesandte zu speziellen diplomatischen Missionen entsandt, etwa in Einsatzgebiete (Länder), in welches der entsendende Staat keinen Botschafter schicken kann, da es z. B. keine regulären diplomatischen Beziehungen dorthin hat. Im deutschen Auswärtigen Dienst ist der Gesandte oft an größeren Botschaften einer der rangmäßig dem Botschafter folgenden Beamten, in der Regel der Zweite Mann an der Botschaft; Besoldungsstufe etwa B3 bis B6. In der internationalen Sprache der Diplomatie, dem Französischen, gibt es zwei Begriffe für den Gesandten: als Begriff ist dies der envoyé, als Rang in einer Botschaft ist dies der ministre. 14. Geschäftsträger Als Geschäftsträger oder chargé d'affaires werden im diplomatischen Sprachgebrauch, spätestens seit dem Wiener Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818, allgemein nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet. In diesem Zusammenhang sind die Geschäftsträger innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern und den Gesandten einzuordnen. Heutzutage wird Geschäftsträger (ad interim) vor allem der genannt, welcher den Botschafter in der Leitung der Botschaft dann vertritt, wenn letzterer, etwa wegen Urlaubs, abwesend ist, also normalerweise der Ständige Vertreter des Botschafters, so etwa in Washington der dienstälteste Gesandte. Dazu muss er der Regierung des Gastlandes als solcher notifiziert werden, d.h. in einem Schreiben (Verbalnote) an das dortige Außenministerium wird mitgeteilt, dass die bisherige Nummer Zwei den Botschafter so lange vertritt bis dieser wieder zurückgekehrt ist. 15. Internuntius Internuntius (aus dem Lateinischen) ist ein päpstlicher Gesandter zweiten Ranges in Staaten, in denen aufgrund fehlender Vorgänge kein Nuntius benötigt wird. Auch nannte man früher den österreichischen Gesandten in Konstantinopel Internuntius, da Österreich mit dem Osmanischen Reich nur einen Waffenstillstand geschlossen hatte und deshalb nur einen einstweiligen Vertreter unterhielt. Der Begriff wird heute nicht mehr verwendet. 16. Konsul Ein Konsul (von lat. „consul“, Titel des höchsten römischen Staatsbeamten, eigentlich Berater) ist eine Person (Konsularbeamter), die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische Stellung; der Gesandte hat der Regierung einer fremden Macht gegenüber die Interessen seiner Regierung zu vertreten, während der Konsul vor allem die Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrzunehmen hat. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Berufskonsul (auch: consules missi) und dem Honorarkonsul (auch: Handelskonsuln, Wahlkonsuln oder consules electi). Die Rechtsverhältnisse der Konsule der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich gegenüber Deutschland aus dem Konsulargesetz. Konsuln haben aber auch das Recht des Empfangsstaates bei ihren Amtshandlungen zu beachten. Die Befugnis auf dem Hoheitsgebiet einer fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen. Die Amtsbefugnisse sind in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen geregelt. Status Man unterscheidet Berufskonsuln und Honorarkonsuln. Berufskonsul Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent. Berufskonsuln genießen Amtsimmunität auf der Basis des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin). Der Berufskonsul wird nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet. Honorarkonsul Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul. Die alternative Bezeichnung ´Handelskonsul´ stammt daher, dass früher und bis in neuere Zeit zuvörderst Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt werden sollten (z.B. nach §9 Konsulargesetz des Norddeutschen Bundes vom 8.11.1867). Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung zum Honorarkonsul ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularsprengel und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honoralkonsul der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Der Honorarkonsul ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht besoldet. Der Honorarkonsul bezieht aber die für seine Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Der Honoralkonsul genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht. Aufgaben des Konsuls in der heutigen Zeit Was deutsche Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten für Amtshandlungen völkerrechtlich vornehmen dürfen regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen (WÜK). Inwieweit deutsche Konsuln konsularische Aufgaben gegenüber Deutschland ausführen dürfen, ist Gegenstand des deutschen Konsulargesetzes (KG). Interessenvertretung und Beziehungspflege Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art.5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art.5 lit.b WÜK, §1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art.5 lit.c WÜK). Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art.5 lit.d WÜK). Sie sind Passbehörde im Sinne von §19 Abs.2 PassG. Hilfe durch Rat und Tat Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art.5 lit.e WÜK, §§1, 5 Abs.1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsul ist es Deutschen, welche in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art.5 lit. i WÜK, §5 Abs.3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§5 Abs.4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtliche und außergerichtliche Urkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz Abmeldungen) und die Erledigung Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art.5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§6 KG). Konsule betreuen auch deutsche Gefangene (§7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§9 Abs.1 KG). Notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten Darüberhinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Standesbeamten, eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit, notartielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art.5 lit f, lit. g WÜK, §§8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im einzelnen: Aufgaben eines Standesbeamten: im Benehmen mit dem Bundesinnenministerium die Beurkundung von Eheschließungen; der Konsul gilt dabei betreffend die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehefähigkeit, die Vornahme und die Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung der Personenstandsurkunden wegen der Eheschließung als Standesbeamter im Sinne des BGB und des Personenstandsgesetzes; notarielle Aufgaben: die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar aufgenommenen gleich; Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments; die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden; Legalisierung (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne); Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden; Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldner entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden; Aufnahme von Verklarungen Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz: Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte; Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung; Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte; Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die Vornahme von Eheschließungen, die Entgegennahme von Auflassungen sollen Konsuln nur dann wahrnehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder durch das Auswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind. Konsuln können nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die Abnahme von Eiden durchführen. Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie Eheschließungen nicht vornehmen können. Die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden können sie nur vermögens einer besonderen Ermächtigung bestätigen. Schiffarts- und Seemannsangelegenheiten Die Konsuln werden in Schiffarts- und Seemansangelegenheiten tätig (Art.5 lit. k, lit.l WÜK). Nach dem Wiener Konsularübereinkommen (Art.5 lit.k, lit.l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen, Schiffspapiere prüfen und visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schiffarts- und Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben). Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen Das Konsulargesetz sichert nur die Wirksamkeit zivilrechtlicher konsularischer Handlungen für Deutschland. Betreffend die Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen notarieller, zivilstandsamtlicher und ähnlicher Art im Empfangsstaate selbst, ist das Recht des Empfangsstaates zu beobachten. So ist z. B. eine Eheschließung vor dem Konsul mit Wirkung in Empfangsstaate nur dann möglich, wenn die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates eine Eheschließung nach deutschen Recht unter Beachtung deutscher Formvorschriften für Deutsche überhaupt anerkennen. Das gleiche gilt etwa für eine letztwillige Verfügung über ein im Empfangsstaat gelegenes Grundstück (näheres siehe: Internationales Privatrecht). Frühere Aufgaben deutscher Konsuln Deutsche Konsuln nahmen früher noch eine Reihe weiterer Aufgaben wahr. Konsulargerichtsbarkeit Früher oblag nach Maßgabe bilateraler Staatsverträge (sogenannte Kapitulationen) den Konsuln in den betreffenden Empfangsstaaten die Gerichtbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) über die Staatsangehörigen und die Schutzgenossen des Entsendestaates. Die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit geschah zuerst im Osmanischen Reich, wo den Konsuln christlicher Staaten durch Kapitulationen eine Gerichtsbarkeit eingeräumt wurde (Meyers Konsversationslexikon). Die Gerichtsbarkeit bestand sowohl in bürgerlichen, handelsrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen (einschließlich strafrechtlichen) Angelegenheiten. Eine Konsulargerichtsbarkeit bestand zugunsten der Westmächte aber auch z.B. in Japan und in den Kolonien. Für das deutsche Konsulatswesen wurde schließlich die Konsulargerichtsbarkeit durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 geordnet. Weil die Konsulargerichtsbarkeit einen schwere Verkürzung der Hoheitsrechte eines Staates auf seinem eigenen Gebiet bedeutete, wurde die Konsulagerichtsbarkeit schrittweise abgeschafft. In bürgerlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten werden die Aufgaben der Konsulargerichte heute funktional durch Gerichte der Empfangstaaten im Rahmen des Internationalem Privatrechts wahrgenommen. Eine der Konsulargerichtsbarkeit vergleichbare Gerichtsbarkeit ist heute noch durch die Militärgerichtsbarkeit der Entsendestaaten über ihre Soldaten im Empfangsstaate vorhanden (z.B. durch das NATO-Truppenstatut) Sonstiges Die sonstigen früheren Aufgaben der Konsuln werden am Beispiel des Bundesgesetz über die Konsuln der Norddeutschen Bundes nachgezeichnet, das in vergleichbarer Form auch in die Reichsgesetzgebung übernommen wurde. Organ der Rechtspflege: Im Rahmen der Aufgabe des Konsuls als Organ der Rechtspflege kam die Vornahme von Zwangsvollstreckungen aus deutschen Vollstreckungstiteln durch den Konsul mit Zustimmung der Regierung des Empfangsstaates in Betracht. Bei Rechtsstreitigkeiten von Deutschen unter sich und mit Fremden waren die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt wurden. Staatsbürgerschaftsrecht: Bis 1904 verlor ein Deutscher, der über 10 Jahre im Ausland lebte, die deutsche Staatsbürgerschaft als Folge des Aufenthalts in der Fremde. Die 10 Jahresfrist konnte durch die Führung einer Matrikel durch den deutschen Konsul unterbrochen werden. Kriegsmarine: Die Konsuln hatten den Schiffen der Kriegsmarine, sowie deren Besatzung Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere mussten sie die Befehlshaber der Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwas dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. Falls Mannschaften von Kriegsschiffen desertirten, so hatten die Konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen die erforderlichen Schritte zu einzuleiten. Die Konsuln hatten zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hilfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen. Handelsmarine: Sie hatten die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an die deutsche Regierung über Unterlassung dieser Meldung zu berichten. Sie bildeten für die Schiffe der Handelsmarine im Hafen ihres Amtssprengels die Musterungsbehörde. Sie waren befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertirten, so hatten die Konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Konsuln waren befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Beteiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. Für die Befugniss der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft hatten sie die Vorschriften des deutschen Handelsrechts heranzuziehen (Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs). Überwachung von Vorschriften: Die Konsuln hatten die Einhaltung der wegen Führung der Flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen. 17. Konsularbeamter Ein Konsularbeamter ist ein Beamter (meistens Diplomat), der mit der Wahrnehmung, Durchführung und Organisation der administrativen- und Wirtschaftskontakte zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beauftragt ist. Er hat nicht die Stellung eines (politischen) Gesandten, sondern ist ein zwischenstaatlicher Vertreter unterhalb der Regierungsebene. In der Regel ist er mit Einzelfragen des Handels, der Wirtschaft, des Transportwesens und nicht zuletzt mit der Kontaktaufnahme und dem Schutz der Interessen einzelner Staatsbürger des Heimatstaats sowie Fragen der Reiseerlaubnis (Visafragen) befasst. Auch bei der Durchführung der Internationalen Rechtshilfe, beispielsweise bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken von einen Staat in den anderen, kann er beteiligt sein. Zu unterscheiden ist zwischen dem Konsularbeamten der Botschaft (Leiter der Konsularabteilung) und den etwa vorhandenen Berufskonsuln oder Honorarkonsuln im Empfangsstaat. Status Es ist zu beachten, dass in manchen Ländern (z. B. in der Schweiz) der Konsulardienst und der diplomatische Dienst getrennte Laufbahnen darstellen und der rechtliche Status ist entsprechend auch im nationalen Recht (besonders im Verwaltungsrecht) nicht gleich. 18. Kulturattaché Ein Kulturattaché ist ein Angehöriger einer Botschaft, der für kulturelle Belange, z. B. Ausstellungen, Förderung der deutschen Sprache im Ausland, Betreuung von Schulen und Universitäten im Gastland, zuständig ist. Der Begriff selbst ist eine direkte Übersetzung aus dem Englischen und Französischen; im deutschen auswärtigen Dienst wird der für Kultur zuständige nicht Kulturattaché, sondern Kulturreferent genannt. 19. Legat (Botschafter) Der (Apostolische) Legat vertritt als Botschafter des Heiligen Stuhls die Autorität des Papstes und handelt in seinem Namen. Er wahrte im Mittelalter an Königshöfen die Interessen des Papstes und sprach auch Exkommunizierungen aus. Die Erzbischöfe von Salzburg, Posen (früher Gnesen), Köln und Prag führen den Ehrentitel des geborenen Legaten (lat. legatus natus) und sind deswegen berechtigt, den Kardinalspurpur zu tragen, falls sie nicht ohnehin Kardinäle sind. 20. Legationsrat Legationsrat ist die Amtsbezeichnung im auswärtigen Dienst. Es handelt sich um das Eingangsamt. Deutschland Im deutschen Auswärtigen Amt entspricht er einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend einem Regierungsrat in den anderen Ministerien. Die erste Beförderung erfolgt zum Legationsrat Erster Klasse (Besoldungsgruppe A 14, entspricht Oberregierungsrat), danach zum Vortragenden Legationsrat (BesGr. A 15, entspricht Regierungsdirektor), schließlich zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse (BesGr. A 16 oder B 3, entspricht Ministerialrat). Im Vorbereitungsdienst lautet die Amtsbezeichnung Attache bzw. Attachee (eigentlich Attaché bzw. Attachée), in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretär bzw. bei Einsatz im konsularischen Dienst Vizekonsul. In der Zentrale in Berlin oder am zweiten Dienstsitz Bonn, arbeitet der Legationsrat in der Regel als Referent in einem Referat des Auswärtigen Amts. Wird der Beamte vom Inland ins Ausland versetzt, so trägt er den gesonderten, nach internationalem Brauch üblich gewordenen Titel; seine Amtsbezeichnung ändert sich jedoch nicht. Amtsbezeichnung Titel im Ausland (nicht: Amtsbezeichnung im Ausland) Besoldungsgruppe Legationsrat Zweiter Sekretär (engl. Second Secretary, frz. Deuxième Secrétaire, span. Segundo Secretario) A 13 Legationsrat Erster Klasse Erster Sekretär A 14 Vortragender Legationsrat Botschaftsrat A 15 Vortragender Legationsrat Erster Klasse Botschaftsrat Erster Klasse A 16/B 3 21. Legationssekretär Legationssekretär ist das Eingangsamt im höheren auswärtigen Dienst nach erfolgter Laufbahnprüfung. Es handelt sich um einen Beamten auf Probe der Besoldungsstufe A13, der nach bestandener Probezeit zum Legationsrat, ebenfalls A13, ernannt wird. 22. Militärattaché Ein Militärattaché ist ein Berufsoffizier, der einer Botschaft oder einer supranationalen Organisation (z.B. NATO) zugeordnet ist, wobei er Diplomatischen Status hat. Es handelt sich um eine Funktion, die seit Beginn des 20. Jahrhunderts eine feste Einrichtung zwischen vielen Staaten geworden ist, nicht etwa um einen Beruf. In größeren Botschaften existieren zudem Kultur- und Wirtschaftsattachés. Aufgaben und Tätigkeiten Ein Militärattaché ist Verbindungsperson des Verteidigungsministeriums seines Landes, berät den Botschafter in allen Fragen der Militär- und Sicherheitspolitik und berichtet ihm über den Entwicklungsstand der Sicherheitspolitik im Gastland. Er repräsentiert seine Streitkräfte im Gastland, baut Verbindungen zwischen seinen und den fremden Streitkräften sowie der waffenproduzierenden Industrie auf, führt Analysen und Lagebeurteilungen durch, nimmt an Konferenzen und Truppenbesichtigungen teil und ist Ansprechpartner für die eigenen Streitkräfte vor Ort. Er ist unter Umständen auch an der Rüstungskontrolle beteiligt. Eine weitere Aufgabe ist die Beratung und Anwerbung von Interessenten für Arbeit und Dienst bei seinen Streitkräften. Die Grenzen zwischen der Wahrnehmung diplomatischer Interessen im Gastland und unerlaubter Tätigkeit, insbesondere auch Spionage, sind nicht immer klar zu ziehen. Seit jeher werden viele Militärattachés beziehungsweise deren diplomatische Mitarbeiter wegen Verdachts der Spionage aus den Gastländern ausgewiesen beziehungsweise zu persona non grata unerwünschten Personen erklärt. Nachrichtendienstliche Tätigkeit der Militärattachés wird vor allem in den Fällen vom Gastland als unfreundlicher Akt empfunden, wenn es sich um offiziell Verbündete handelt. An größeren Botschaften wird der Militärattaché von einem eigenen Stab, zumindest einem Büroleiter, unterstützt. An großen Botschaften gibt es zudem Heeres-, Luftwaffen- und Marineattachés. Militärattachés sind nicht an allen Botschaften präsent. Meist sind sie nicht nur für ein Land, sondern für mehrere Länder zuständig. Militärattachés werden vom Gastland nicht akkreditiert, sondern notifiziert. Die deutsche Bundeswehr ernennt ihre Militärattachés, die dort die Bezeichnung Verteidigungsattaché tragen. Verteidigungsattachés sind Stabsoffiziere oder Generäle. Sie erhalten für ihren Dienst neben den Inlandsdienstbezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz wie andere in das Ausland versetzte Soldaten Auslandsdienstbezüge (erhöhter Auslandszuschlag, evtl. Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss) und darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung. Daneben können, wie bei anderen in das Ausland versetzten Soldaten, ein Kaufkraftausgleich (siehe u. a. Weblink) und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gewährt werden.