RUPRECHT-KARLSUNIVERSITÄT HEIDELBERG INSTITUT FÜR FINANZ- UND STEUERRECHT PROF. DR. IUR. REINHARD MUSSGNUG Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Hausarbeit Der baden-württembergische Bauunternehmer U war in Schwierigkeiten geraten, weil wegen der Insolvenz der A AG, seiner wichtigsten Auftraggeberin, die Zahlungen ausgeblieben waren, die es zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten benötigte. Insbesondere konnte er die Leasingraten von monatlich 100.000 € für Kräne und anderes Gerät nicht mehr aufbringen, die er für die Ausführung eines im angebotenen neuen Großauftrags dringend brauchte. Hätte er diesen Auftrag nicht annehmen können, so hätte auch ihm die Insolvenz gedroht. Deshalb hat U das Landeswirtschaftsministerium um eine Überbrückungshilfe aus einem im Landeshaushaltsplan vorgesehenen mit 5 Millionen DM dotierten Titel „zur Sicherung der Arbeitsplätze in unverschuldet vorübergehend in Not geratene mittelständische Unternehmen“ gebeten. Um dem U während des ersten Halbjahres 2002 das Aufbringen der Leasingraten zu ermöglichen, hat das Ministerium ihm durch Bescheid vom 14. Dezember 2001 ein zinsloses Darlehen von 600.000 € bewilligt, das ab dem 1. Januar 2004 in Monatsraten von 25.000 € zu tilgen sein sollte. Das geschah dem Bescheid zufolge "zur Erhaltung des Unternehmens U und der Arbeitsplätze seiner Belegschaft" sowie in der Annahme, „daß U mit Hilfe des ihm in Aussicht stehenden Großauftrags seinen augenblicklichen Liquiditäts-Engpaß bis zum 1. Juli 2002 überwunden haben wird". Aufgrund dieses Bescheids hat die B-Bank, mit der das Wirtschaftsministerium in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet, am 18. Dezember 2001 einen Darlehensvertrag geschlossen und dem U die bewilligten 600.000 € bereitgestellt. In dem Vertrag hat sich U „für den Fall der Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2001“ zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Im übrigen sagte der Vertrag einer entsprechenden Abrede mit dem Wirtschaftsministerium folgend: „Die ab 1. Januar 2002 fälligen Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 % der jeweils noch offenen Summe erhält die B vom Land BadenWürttemberg.“ 69117 HEIDELBERG, FR.-EBERTANLAGE 6-10 : (06221) 54 7466 (06221) 54 7791 [email protected] –2– Ende Februar 2002 zahlte der Insolvenzverwalter der A AG dem U wider Erwarten eine Zahlung 33 % seiner Außenstände. Ferner gelang es dem U, ein ihm von der A AG zur Sicherheit übereignetes Warenlager, das bis dahin als unverkäuflich gegolten hatte, zu einem Preis veräußern, der seine Restforderung gegen A vollständig deckte. Im März 2002 verfügte U daher wieder über genügend liquide Mittel, um nicht nur alle bis dahin aufgelaufenen Rückstände aus eigener Kraft begleichen, sondern auch 600.000 € für die Erneuerung seines Maschinenparks ausgeben zu können. Das hat das Wirtschaftsministerium zum Anlaß genommen, seinen Bescheid vom 14. Dezember 2001 durch Verfügung vom 1. April 2002 „wegen Wegfalls der Voraussetzungen“ für hinfällig zu erklären und U zur Rückzahlung des Darlehens aufzufordern. Ferner verlangte das Ministerium die Erstattung der Zinsen in Höhe von 9.000 €, die es bis März 2002 an die B abgeführt hat, sowie 3.000 € für jeden weiteren Monat bis zur Rückzahlung. U meint, das Ministerium sei an seinen Bewilligungsbescheid gebunden, weil es sich weder seinen Widerruf vorbehalten, noch irgendwelche Bedingungen genannt habe, unter denen es ihn als hinfällig betrachten werde. Da das Darlehen weiterhin nachhaltig zur Sicherung seines Unternehmens und damit auch seiner Arbeitsplätze beitrage, könne von einem „Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen“ keine Rede sein. Da ihm das Ministerium ausdrücklich ein zinsloses Darlehen bewilligt habe, könne es nicht gleichwohl von ihm Zinsen verlangen. Deshalb hat U gegen die Verfügung vom 1. April am 25. April 2002 vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Ministerium hält die Klage für unzulässig. Es meint, sie betreffe mit der Rückabwicklung eines Darlehens der B-Bank eine privatrechtlichen Rechtsstreit, für den die Zivilgerichte zuständig seien. Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des U zu entscheiden haben? Ist B während der Anhängigkeit des Prozesses vor einer Beitreibung der Forderungen des Wirtschaftsministeriums geschützt? Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Landesregierung für eine ordnungsgemäße Anzeige der Subventionen aus dem von U in Anspruch genommenen Haushaltstitel bei der Europäischen Gemeinschaft Sorge getragen hat. Bearbeitungszeit: 15. August bis 14. Oktober 2002 Eine Abschrift des Sachverhalts wird nicht erwartet. Es genügt, den Bearbeitungen den vorliegenden Umdruck oder eine Kopie beizufügen. –3– Lösungshinweise Der Sachverhalt ist den Urteilen des VGH München in NJW 1990, S. 1868 f. und des OVG Magdeburg, NVwZ 2002, 108 nachgebildet. Da es in dem Urteil des VGH München um eine Mietgarantie zugunsten eines unverhofft zu Geld gekommenen Sozialhilfe-Empfängers ging, mußte der VGH das SGB X anwenden. Im vorliegenden Fall ist stattdessen das VwVfG heranzuziehen, dessen Anwendung die gleichen Probleme aufwirft. I. Die Klage des U 1. Zulässigkeit F begehrt die Aufhebung der Verfügung, mit der das Ministerium den Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 1994 widerrufen hat. Es handelt sich daher um eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt einer obersten Landesbehörde, bei der das Widerspruchsverfahren entfällt (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Was dazu zu sagen ist, müssen die Bearbeiter in eigenen Worten und in der bei unproblematischen Klagen gebotenen Kürze darlegen. Wer stattdessen das bekannte Schema für verwaltungsrechtliche Klausuren abarbeitet und gedankenlos die von manchen Autoren propagierten Textbausteine vom Schlage der banalen (zu allem Überfluß auch noch grammatikalisch und syntaktisch grob falschen) Formel "Der Klage wäre stattzugeben, wenn für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und begründet wäre" ausbreitet, verrät rechtswissenschaftliche Unsicherheit und mindert die Qualität seiner Arbeit. 2. Begründetheit a) Widerrufbarkeit des Bewilligungsbescheids für die Zeit nach dem 1. September 1994 Die Klage ist auch materiellrechtlich leicht zu behandeln. Es genügt zu erkennen, daß U mit ihr den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts anficht, der nach § 49 des LandesVwVfG zu beurteilen ist. Daß das LVwVfG anzuwenden ist, sollte den Bearbeitern vertraut sein; es ergibt sich aus § 1 Abs. 1 LVwVfG. § 49 des Bundes-VwVfG führt zwar zum gleichen Ergebnis. Wer sich an das BVfVwG hält, schlägt aber den falschen Weg ein. Die für den Rückgriff auf § 49 LVwVfG ausschlaggebende Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids ist kurz und bündig festzustellen. Die Bewilligung der benötigten Mittel im Staatshaushaltsplan genügt als Rechtsgrundlage. Eine gesetzliche Regelung wäre nur erforderlich, wenn es um die existenzsichernde Subventionierung breiterer Wirtschaftskreise (z.B. der Landwirtschaft oder des Bergbaus) ginge, die aus rechtsstaatlichen Gründen der gesetzlichen Normierung bedarf. Daß dies bei den im Staatshaushaltsplan vorgesehenen "Überbrückungshilfen" nicht der Fall ist, kann mit dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG1 begründet werden, nach der bei Subventionen 1 BVerwGE 6, 282 ff., 287, die in diesem Zusammenhang immer wieder zitierte Leit-Entscheidung, nach der Subventionen ohne wesentliche Bedeutung für das Wirtschaftsleben in seiner Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt nicht unterliegen, weil sie vom Parlament durch die haushaltsrechtliche Bewilligung der erforderlichen Mittel gebilligt werden. Das ist vielfach ungenau dargestellt worden. Statt auf die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG zurückzugreifen, haben die Bearbeiter den Haushaltsplan als die gesetzliche Grundlage der Subvention angesehen, was er ersichtlich nicht sein kann, weil er die Zahlungen, –4– dieser Art das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan für eine hinreichende parlamentarische Legitimation sorgen. Zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes besteht jedenfalls kein Anlaß2. Für Ermessensfehler, die dem Ministerium bei der Übernahme der Mietkosten für den Maschinenpark des F unterlaufen sein könnten, bietet der Sachverhalt ebenfalls keinen Anhalt. Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Ministerium die Subvention hätte bewilligen müssen. Daß es sie bewilligen durfte, steht außer Zweifel. Damit scheidet eine Rücknahme der Bewilligung im Sinne des § 48 LVwVfG aus. Es ist also zu prüfen, ob das Ministerium zu ihrem Widerruf berechtigt war. Von den in § 49 Absatz 2 LVwVfG aufgelisteten Widerrufsgründen kommt nur die unter Nr. 3 angesprochene nachträgliche Veränderung der Sachlage in Betracht. Im Zusammenhang damit fällt ins Gewicht, daß U schon im Februar 2002 dank der günstigen Quote Insolvenzverfahren der A AG gefunden und im gleichen Monat durch die Verwertung der von der A AG gestellten Sicherheit zu Geld gekommen ist. Wäre beides vorherzusehen gewesen, so hätte das 2 die auf seiner Grundlage geleistet werden, nur finanziell legalisiert, aber keine gesetzesgleiche Außenwirkung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger entfaltet (§§ 3 LHO; 3 BHO). Deshalb war es falsch zu prüfen, ob das Wirtschaftsministerium die im Haushaltsplan definierte Zweckbestimmung der zugunsten des F ausgegebenen Mittel beachtet hat. Selbst wenn das Ministerium sie nicht beachtet, dem F die Miete für seine Maschinen also abgenommen hätte, um ihm gewinnsteigernde Investitionen zu ermöglichen, oder wenn F kein „mittelständischer“, sondern ein Groß- oder Kleinstunternehmer gewesen wäre, für den die Mittel nicht vorgesehen waren, so hätte das für sich allein an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung ebenso wenig etwas geändert, wie z. B. der Ankauf eines Dienstwagens gesetzwidrig und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig wäre, wenn der Haushaltsplan den Kaufpreis für einen Mercedes bereitgestellt hat, aus Gründen der Sparsamkeit aber ein billigerer Opel oder aus Großmannsucht einen teurerer Rolls Royce angeschafft worden wäre. Daß weder der Opel noch der Rolls Royce „tatbestandsmäßige“ Fahrzeuge sind, ändert nichts an der Wirksamkeit des über sie abgeschlossenen Kaufvertrags; die fehlende „Tatbestandsmäßigkeit“ des Opel interessiert überhaupt nicht, die des Rolls Royce nur wegen der durch sie verursachten Haushaltsüberschreitung, die den schuldigen Beamten Schadensersatzpflichten, ein Strafverfahren wegen Untreue und ein Disziplinarverfahren wegen dienstpflichtwidrigen Verhaltens einträgt; aber den mit der Rolls Royce-Vertretung abgeschlossenen Kaufvertrag gänzlich unberührt läßt. Zur Legitimation der Subventionen durch den Haushaltsplan auch BVerwGE 90, 112 ff., 126. Auch das Europarecht brauchte nicht bemüht zu werden. Das stellte der Hinweis am Ende des Sachverhalts ausdrücklich klar. Er verbot ein Eingehen auf die Frage, ob die Subvention europarechtewidrig gewesen sein könnte. Die Subvention wirft zwar die Frage auf, ob sie der Anzeigepflicht des Art. 87, 88 EGV unterlag. Das erscheint jedoch wegen der Beschränkung der Anzeigepflicht auf Beihilfen mit auf den gemeinschaftlichen Markt übergreifender wettbewerbsverfälschender Wirkung zweifelhaft. Denn es geht um eine Beihilfe zur Rettung aus einer kurzfristigen Notlage, nicht um eine solche zur Überwindung eines strukturbedingten Wettbewerbsnachteils. Verfälschungen des Wettbewerbs im Gemeinschaftsgebiet sind also nicht zu besorgen. Sollte das Verwaltungsgericht Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Subvention mit dem EGV hegen, so muß es im übrigen eine Vorabentscheidung des EuGH einholen, die diese Bedenken vermutlich wegen des wettbewerbsneutralen Charakters der Beihilfe ausräumen und damit dem Fortgang des Prozesses nach nationalem deutschen Recht die Bahn freigeben wird. Der europarechtliche Ausschluß des vom VwVfG garantierten nationalen Vertrauensschutzes ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Kommission die Beihilfe noch nicht durch bestandskräftige Entscheidung des für unvereinbar mit dem gemeinschaftlichen Markt erklärt hat; darauf hebt der EuGH in der Rs. C-24/95 ausdrücklich ab; er fordert keineswegs die Rückforderung einer jeden nicht notifizierten, sondern nur die der definitiv für vertragswidrig erklärten Beihilfen. Darum war es falsch, die Subvention, wie in einigen Arbeiten geschehen, kurz angebunden als europarechtswidrig abzutun und dann auf die in diesem Fall für die Rücknahme eingreifenden europarechtlichen Sonderregeln (BVerwGE 106, 328) zurückzugreifen. Es hätte auf das Verfahren der Vorabentscheidung verwiesen und dessen vermutlicher Ausgang angesprochen werden sollen. –5– Ministerium dem F nicht zu helfen brauchen. U hätte seine Liquiditätsschwierigkeiten unschwer mit einem Bankkredit überbrücken können. An die Übernahme der Zinsen für diesen Kredit wäre nicht zu denken gewesen. Unter diesen Umständen berechtigte § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG das Ministerium zum Widerruf, wenn erhebliche öffentliche Interessen ihn gebieten. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Ministerium mußte dem haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot Rechnung tragen, das die Vergabe von Subventionen ausschließt, wenn ihr Empfänger den Zweck, für den er sie verwenden soll, auch ohne die Inanspruchnahme staatlicher Finanzhilfe erreichen kann (§§ 7, 23, 44 LHO)3. b) Widerrufbarkeit des Bewilligungsbescheids mit Wirkung ex tunc § 49 Abs. 1 VwVfG läßt den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte freilich nur "mit Wirkung für die Zukunft" zu. Könnte die angefochtene Verfügung allein auf diese Vorschrift gestützt werden, so ginge sie daher nur insoweit in Ordnung, als sie den Bewilligungsbescheid für die Zeit nach dem 1. April 2002 widerrufen hat. Für sog. Zuwendungsbescheide gilt jedoch die Sondervorschrift des § 49 Abs. 3 VwVfG, die ihren Widerruf "auch mit Wirkung für die Vergangenheit" erlaubt, wenn die durch sie bewilligte Leistung "nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird". Der Bescheid vom 4. Mai 1998 hebt hervor, daß ihn das Ministerium zur Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen des U erlassen hat. Dieser Zweck ist wegen der Erfolge des U bei der Suche nach einem neuen Großabnehmer und der Verwertung der von A gestellten Sicherheiten entfallen. Würden dem U die Darlehenszinsen für die Zeit vom Dezember 2001 bis April 2002 belassen, so trügen sie daher lediglich zur Erhöhung seines Gewinns bei. Dafür waren sie nicht bestimmt. Gleichwohl bleibt fraglich, ob § 49 Abs. 3 LVwVfG weiterhilft. Dem Wortlaut dieser Vorschrift hat U jedenfalls genüge getan. Denn im Januar und Februar 2002 befand er sich noch in den Liquiditätskalamitäten, aus denen ihn die Mietzahlungen des Ministeriums befreien sollten; selbst ab März, als seine Notlage bereits behoben war, hat U die Zinsersparnis noch immer zur Arbeitsplatzsicherung und -vermehrung einsetzen können. Aber es drängt sich die Frage auf, ob es dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 3 LVwVfG entspricht, ihn so genau beim Wort zu nehmen, daß er die Rückforderung zweckgerecht verwendeter Subventionen auch dann ausschließt, wenn sich später ergibt, daß ihr Empfänger 3 Auch in diesem Zusammenhang haben die Bearbeiter überwiegend ungenau argumentiert. Sie suchten die Gemeinwohlunverträglichkeit der Subvention darin, daß sie zugunsten des F den Wettbewerb verzerrt habe, was wegen des Schweigens des Sachverhalts zur Position des U im Wettbewerb eine durch nichts erhärtete Unterstellung ist; es wurde auch das Argument bemüht, die dem U zugeflossenen Mittel fehlten an anderer Stelle, so daß die Gefahr drohe, daß wirklich notleidende Unternehmen leer ausgingen; auch das ist eine Unterstellung; der Sachverhalt sagt nichts darüber, daß andere Antragsteller wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel hätten abgewiesen werden müssen. Selbst wenn 1998 niemand um eine Bewilligung aus dem betr. Titel gebeten hätte, litte das aus der Steuerzahlerperspektive zu würdigende Gemeinwohl beträchtlichen Schaden, wenn U völlig grundlos recht lange die nicht unbeträchtlichen Zinsen für die gesamte Laufzeit des Darlehens aus der Staatskasse bezahlt bekäme.. –6– diese Subvention eigentlich nicht benötigt hätte, wenn also das leistungsverwaltungsrechtliche Gegenstück zur eingriffsverwaltungsrechtlichen Anscheinsgefahr, die in Anscheinsnot, die zwar zunächst nach allem, was auf den ersten Blick festzustellen war, dringend nach Abhilfe verlangte, von der sich aber im Nachhinein herausstellt, das sie zu keiner Zeit wirklich bestanden hat4. Mit dieser Frage müssen sich die Kandidaten eingehender auseinandersetzen. Sie können sich daran halten, daß die Subvention zumindest objektiv ihrem Zweck entfremdet worden ist. Denn sie hat nicht die Arbeitsplätze der F-Werke erhalten, die nur scheinbar gefährdet waren, sondern dem U nur eine gewinnsteigernde Investition ermöglicht, für die sie nicht bestimmt war. Wirtschaftlich betrachtet läuft das auf das Gleiche hinaus, wie wenn U die eingesparten Leasingraten von vornherein nicht zur Sicherung seiner Arbeitsplätze, sondern auf die letzten Endes mit ihnen finanzierte Verbesserung der Fertigungsanlagen verwandt hätte. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Subventionsempfänger die zweckwidrig verbrauchten Gelder schon bei ihrem Empfang nicht benötigt hat, oder ob sie ihm wenig später von anderer Seite zufließen und damit ihrer Bewilligung die Grundlage entziehen. Gegen eine zu eng am Wortlaut haftende Auslegung des § 49 Abs. 3 LVwVfG spricht auch der Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG und dem dort verankerten Grundsatz der Widerrufbarkeit bei nachträglicher Sachverhaltsänderung. Er läßt darauf schließen, daß § 49 Abs. 3 LVwVfG nicht etwa nur die böswillig ihrem Zweck entfremdeten, sondern alle fehlgeschlagenen Subventionen erfassen will, gleichgültig ob ihre Zweckverfehlung dem Empfänger zuzurechnen ist, oder ob sie auf eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse zurückzuführen ist. Es gibt zudem keinen einleuchtenden Grund, die Subvention in Fällen wie dem vorliegenden ihrem Adressaten zu belassen, obwohl feststeht, daß dieser auf sie nicht angewiesen war und sie wohl auch nie beantragt, zumindest aber nicht erhalten hätte, wenn die weitere Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorhergesehen worden wäre. Die Bearbeiter konnten auch bei § 48 SGB X nach Auslegungshilfen suchen. Nach dieser Vorschrift können vergleichbare Sozialhilfeleistungen grundsätzlich ebenfalls nur mit Wirkung ex nunc eingestellt, jedoch nicht mit Wirkung ex tunc widerrufen werden. Es gelten jedoch einige Ausnahmen, die § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anders formuliert als § 49 Abs. 3 4 Für diese Anscheinsnot kennt das Sozialhilferecht gesetzliche Regeln; sie erfassen z.B. den Fall des mittellosen Studenten, der eine Weile BAFöG bezogen hat, dann aber eine Millionenerbschaft macht, auf die ihm jederzeit Kredit gewährt worden wäre, wenn sie sicher hätte vorhergesehen werden können. Im Subventionsrecht fehlen solche Regeln. Hier kann daher nach den von Rechtsprechung und Rechtslehre zu entwickelnden allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts entschieden und der Sondersituation des im Januar kurz vor dem Ruin stehenden und daher subventionierten, im März durch eine Erbschaft vollauf sanierten Unternehmer Rechnung getragen werden. Man denke an den von einem ausländischen Konkurrenten durch Dumpingpreise ruinierten deutschen Unternehmer, dem mit Billigung der EG 6 Monate lang Subventionen zur Preisstützung gewährt worden sind, der dann aber im 7. Monat eine Milliardenerbschaft macht, seinen ausländischen Konkurrenten aufkauft und nunmehr den Weltmarktpreis selbst diktiert. Es versteht sich, daß dieser Unternehmer bestenfalls mit einer Staatsbürgschaft bei der Suche nach einem Überbrückungskredit unterstützt worden wäre, wenn der Gang der Dinge hätte richtig vorhergesehen werden können. –7– VwVfG. Vor allem läßt § 48 Satz 2 Nr. 3 SGB X den Widerruf mit Wirkung ex tunc dann zu, wenn „ „nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde“ Das ist genau das, was im vorliegenden Fall weiterhülfe, wenn es auch in § 49 Abs. 3 VwVfG enthalten wäre. Es liegt daher nahe, entweder § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X analog anzuwenden, oder aber aus seiner Verankerung im SGB X zu schließen, daß diese Vorschrift bewußt nicht in das VwVfG aufgenommen worden sei. Der Gedanke des Anscheinsnotstands spricht für die analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Wer mit vertretbarer Begründung die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 3 LVwVfG verneint, weil U die Subvention – wie vorgesehen – zur Begleichung der Mietschulden verwendet hat, muß der Frage nachgehen, ob der Widerruf „mit Wirkung für die Zukunft“ gem. § 49 Abs. 1, 2 LVwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der für Juni bis August ausgezahlten Beträge hat entfallen lassen (BVerwG, NVwZ 1984, 36). c) Rückforderung der gezahlten 150.000 DM Die bereits ausgezahlten Zinsbeträge konnte das Ministerium nach § 49 a Abs. 1 LVwVfG durch Leistungsbescheid von F zurückfordern. Der Einwand des U, ihm sei ein zinsloses Darlehen bewilligt worden, das er im Falle des Widerrufs der Bewilligung zwar sofort zurückzuzahlen, jedoch nicht zu verzinsen brauche, überzeugt nicht. Mit ihm verkennt U, daß die Subventionsleistung des Bundes ausschließlich in den zurückgeforderten Zinsen bestand. 3. Ergebnis Daher ist auch die Klage des V zulässig. II. Vorläufiger Rechtsschutz Als Anfechtungsklage sichert die Klage dem U die aufschiebende Wirkung des § 80 VwGO. Der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht ein, weil von U nicht die Erstattung von Kosten gefordert wird, die das Land für ihn verauslagt hat. Das Land verlangt die Rückerstattung einer Finanzleistung. Zu beachten ist freilich, daß U nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage auch die während des Prozesses aufgelaufenen Zinsen erstatten und ihrerseits verzinsen muß, weil die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht etwa die Wirksamkeit des Widerrufsbescheids suspendiert, sondern das Land nur während der Anhängigkeit des Prozesses hindert, sich dem U gegenüber auf diesen Bescheid zu berufen. –8– NVwZ 2002, 108 - 109 45. Rechtsweg bei Widerruf eines Zuwendungsbescheides VwGO § 40; SachsAnhVwVfG § 94 III 1,3 a. F. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 1 VwGO eröffnet bei einer Klage gegen einen behördlichen Bescheid mit dem nach Widerruf eines Zuwendungsbescheides neben der Rückzahlung eines Darlehens eine Zinsforderung durch Verwaltungsakt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage — hier: § 94 III 1 SachsAnhVwVfG a. F — geltend gemacht wird. Es ist unerheblich, daß zur Darlehensgewährung ein Kreditinstitut eingeschaltet wurde und der Darlehensnehmer mit diesem einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, der ebenfalls eine Rückzahlungs- und Zinspflicht für den Fall des Widerrufs des Zuwendungsbescheids vorgesehen hatte. 2. Eine hoheitliche Geltendmachung von Erstattungs- und Zinsansprüchen ist auch materiell-rechtlich jedenfalls dann zulässig, wenn sie im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorgesehen war. 3. Wenn die Behörde bei der Geltendmachung von Zinsansprüchen für zurückgeforderte Darlehen außer acht läßt, daß für das Darlehen anders als für verlorene Zuschüsse bereits Zinsen gezahlt worden sind, so kann darin ein Ermessensfehler liegen. OVG Magdeburg, Urt. v. 2. 8. 2001 - 1 L 45/01 Zum Sachverhalt: Der Kl. wendet sieh (teilweise) gegen eine im Rahmen der Ruckabwicklung eines Subventionsverhältnisses geltend gemachte Zinsforderung. Durch Bescheid der seinerzeit zuständigen Bezirksregierung vom 31. 12. 1991 wurde dem KI. u. s. ein öffentliches Darlehen in Höhe von 210000 DM bewilligt. Auf der Grundlage dieses Zuwendungsbescheides wurde dem Kl. von der Kreissparkasse H. ein entsprechendes Darlehen ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten des Darlehensverhältnisses wird auf die „Schuldurkunde“ vom 27. 9. 1992 verwiesen. Mit Bescheid vom 11. 12. 1996, zugestellt am 12. 12. 1996, widerrief das Regierungspräsidium den Zuwendungsbescheid vom 31. 12. 1991 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 174000 DM öffentlichem Darlehen und forderte den KI. zugleich auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Darüber hinaus machte das Regierungspräsidium einen Zinsanspruch für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Darlehens in Höhe von jährlich 6 % geltend. Mit Bescheid des BekI. vom 21. 2. 1997 wurde der KI. aufgefordert, Zinsen auf den zurückgeforderten Betrag. vom Tag der Auszahlung bis zum Geldeingang in Höhe von 31579,83 DM zu zahlen. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der KI. Klage nur dem Antrag erhoben, die Bescheide insoweit aufzuheben, als für den zuruckzuzahlenden Betrag Zinsen für einen vor dem 11. 12. 1996 liegenden Zeitraum festgesetzt wurden sind. Das VG hat der Klage stattgegeben: Zinsen könnten für einen Zeitraum, der vor der Bekanntgabe des Aufhebungshescheides liege, nicht geltend gemacht werden. Die Berufung des BekI. wies das OVG zurück. Aus den Gründen: Die streitige Zinsforderung des BekI. erweist sich als ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des KI. ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn Gegenstand des Streitverfahrens ist eine Zinsforderung, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, nämlich der in § 94 III 1 SachsAnhVwVfC a. E getroffenen Regelung durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden ist. Dieser Verwaltungsakt unterliegt als solcher der Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren. Die Zinserhebung in der Form öffentlichrechtlichen Verwaltungshandelns ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der vorliegende Subventionsvorgang dadurch gekennzeichnet, daß in die Subventionsabwicklung die Kreissparkasse H. eingeschaltet worden ist und der mit diesem Kreditinstitut abgeschlossene privatrechtliche Darlehensvertrag eine Rückzahlungsund Zinspflicht für den Fall des Widerrufs des Zuwendungsbescheids beinhaltet. Auf dem Gebiet des Subventionsrechts sind die zuständigen Verwaltungsträger jedoch frei, zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen zu wählen (Maurer, Allg. VerwR, 9. Aufl., § 3 Rdnr 9). Die hoheitliche Geltendmachung einer Zinsforderung durch Verwaltungsakt ist somit auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich — wie vorliegend — entsprechende Ansprüche zivilrechtlicher Art aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Kreissparkasse H. und dem KI. ergeben. Dieses Darlehensverhältnis entfaltet nicht von vornherein eine „Sperrwirkung“ dahingehend, daß die Zinsforderung allein auf zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht werden kann. Die hieraus möglicherweise resultierende Zweigleisigkeit des Rechtsweges ist unbedenklich (BVerwGE 13, 307). Eine andere Betrachtungsweise ist möglicherweise in Fällen angezeigt, in denen nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides die Rückabwicklung des Zuwendungsverhältnisses allein im Rahmen des Darlehensverhältnisses erfolgen soll. Davon kann vorliegend nicht die 108 NVwZ 2002, Heft 1 Rede sein. Vielmehr sind u. a. die Nebenbestimmungen zur Projektförderung — ANBestP — (bestandskräftig) zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemacht worden. Diese Bestimmungen sehen im Falle eines Widerrufs sowohl eine Erstattung bereits gewährter Zuwendungen als auch eine Zinspflicht vor. Auch im Übrigen fehlen nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses allein auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen sollte und der BekI. sich der Möglichkeit begehen wollte, die streitige Zinsforderung öffentlich-rechtlich geltend zu machen. Die in § 94 III SachsAnhVwVfG a. F. normierten Voraussetzungen für die Zinsforderung des Bekl. liegen auch vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Erstattungsanspruch ruckwirkend zu verzinsen, wenn die Behörde — wie vorliegend — den Bewilligungsbescheid rückwirkend aufhebt (OVG Magdeburg LKV 1999, 411; Urt. v. 30. 5.2001— 11. 15/01). Die Ausführungen des KI. geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Sein Einwand, daß § 14 I 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation — MOG — durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. 5. 1996 )BGBI 1, 656) dahin gehend geändert worden ist, daß Zinsen vom „Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs“ statt vom „Zeitpunkt des Empfangs“ zu erheben sind und daraus herleiten will, daß mit der Formulierung „Entstehung des Erstattungsanspruchs“ nicht der Zeitpunkt gemeint sein kann, in dem die bewilligten Mittel ausgezahlt worden sind, erweist sich als unbegründet. Die vorstehende Änderung beinhaltet eine Anpassung an § 49 a III .1 VwVfG (BT-Dr 13/1534, 5. 9). Die in dieser Bestimmung normierte Zinspflicht „vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an“ bedeutet indes nichts anderes als die Formulierung in § 94 III SachsAnhVwVfG a. F.; „Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig“. Tritt die Unwirksamkeit in der Vergangenheit ein, so entsteht zu diesem Zeitpunkt auch der Erstattungsanspruch, der dann rückwirkend zu verzinsen ist (OVG Magdeburg, LKV 1999, 411). Die Zinsforderung erweist sich gleichwohl als rechtsfehlerhaft. Gegenstand der Zinspflicht ist der auf eine Erstattung der Zuwendung gerichtete Anspruch nach § 94 II SachsAnhVwVfG a. F. Zuwendung in diesem Sinne ist auch ein Entscheidungen — Verwaltungsgerichte: Oberverwaltungsgeriehte öffentliches Darlehen (VV zu Nr. 1.1 zu § 23 LHO). Mithin sind die dem Zuwendungsempfänger noch verbliebenen Darlehensmittel (Darlehenssumme abzüglich Tilgungsleistungen) gem. § 94 II 1 SachsAnhVwVfG a. F. zu erstatten. Die Zinspflicht folgt wiederum zwingend (,‚ist“) aus § 94 III 1 SachsAnhVwVfG a. F. Für eine Ausnahme nach § 94 III 2 SachsAnhVwVfG a. E liegen keine Anhaltspunkte vor. Allerdings kann das Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen von der Zinspflicht zulassen (§ 94 III 3 SachsAnhVwVfG a. F.). Eine derartige Ausnahme, im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von einer Zinsforderung (ganz oder teilweise) abzusehen, ist vom Regierungspräsidium unter interner Beteiligung des Ministeriums der Finanzen - nicht geprüft worden, obwohl die vorliegenden Fallgestaltung dazu Anlaß gegeben hat. Der Zins soll — über eine Gewinnabschöpfung beim Zuwendungsnehmer hinaus — den durch Zeitablauf der öffentlichen Hand entstandenen (inflationären) Wertverlust an Kapital ausgleichen bzw. deren Refinanzierungskosten abdecken. Der Zins soll auch verhindern, daß Zuwendungsempfänger die zugewendeten Betrage vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegen (Gröpl, VerwArch 1997, 23 ; BT-Dr 13/1534 zur Neufassung des § 49 a III 1 VwVfG). Vor diesem Hintergrund hätte bei der Zinserhebung berücksichtigt werden missen, daß der Kl. auf der Grundlage des Darlehensvertrages mit der Kreissparkasse H. bereits Darlehenszinsen entrichtet hat, die — den Angaben des BekI. zu Folge — unmittelbar an die Behörde gezahlt worden sind. Die Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand, an die der Zins nach den vorstehenden Ausführungen u. a. anknüpft, dürften dadurch im Vergleich etwa zu dem Fall einer Subventionsgewährung durch verlorenen Zuschuß gemindert sein und deshalb möglicherweise eine abweichende Zinsfestsetzung rechtfertigen. Diese Erwägungen hat das Regierungspräsidium jedoch nicht angestellt mit der Folge, daß die Zinsforderung an einem Ermessensmangel leidet und deshalb - im Ergebnis der vorinstanzlichen Entscheidung entsprechend - keinen Bestand haben kann. Im Referendarexamen haben die Kandidaten bei der Bearbeitung des Falles folgende Fehler gemacht: Einfältiges Abarbeiten des Prüfungsschemas für die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen, vielfach gleich zweimal. Permanent falsche Konjunktive. Berufung auf die für die Examensversion nicht einschlägige „2-Stufentheorie“; Behauptung, es gehe bei der 1. Stufe um das „Ob“, auf der 2. um das „Wie“ der Subvention. Bezeichnung auch des Offenkundigen als „fraglich“. Ableitung der Klagebefugnis des F aus Art. 2 Abs. 1 GG; oft sogar aus Art. 14 und 12 GG; Dummformel „zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1“ ohne Rücksicht darauf, daß die freie Entfaltung der Persönlichkeit wohl schwerlich auf einen Subventionierungsanspruch hinauslaufen kann. Umständliches Subsumieren des Sachverhalts unter § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO statt eiones einfachen Zitats dieser aus sich selbst heraus verständlichen Vorschrift. Ausgehen von zwei Klagen des F. Starten bei § 49 Abs. 3 statt Abs. 2 VwVfG; kein Eingehen auf den Widerruf für die Zukunft; daher falsches Ergebnis „Der Bescheid vom 14. September ist nur insoweit rechtmäßig, als er den F zur Rückzahlung der 50.000 DM für September anhält; insoweit ist die Klage unbegründet, im übrigen (also auch was den Zeitraum Oktober bis Dezember angeht!) begründet.“ Was in die Auslegung des § 49 Abs. 2 und 3 gehört und über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Widerrufs entscheidet, wird als Ermessensfrage geprüft. „Entreicherung durch Investition“! Bei V: Annahme einer allgemeinen Leistungsklage, der dann der Boden entzogen wird dadurch, daß dem V entgegengehalten wird, daß er den Bescheid vom 14. September habe unanfechtbar habe werden lassen. BGH NJW 1999, S. 1196: Ein Strafurteil vom 11. 11. 1998 zu § 264 StGB, das in die amtl. Sammlung aufgenommen werden soll. Der BGH verlangt, daß „subventionserhebliche Tatsachen i. S. des Abs. 8 Nr. 1 des § 264 vom Subventionsgeber klar und unmißverständlich durch auf den konkreten Fall bezogene Angaben als solche bezeichnet werden. Es genügt nicht, daß sich ihre Subventionserheblichkeit aus den Umständen des Falles ergibt. Bei Abs. 8 Nr. 2 kommt es darauf an, daß das Gesetz selbst (nicht der Haushaltsplan!) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die Subventionsvergabe unter der genannten gesetzlichen Voraussetzung erfolgt. Daran wird es in der Regle fehlen, wenn das Gesetz der Verwaltung insoweit einen Ermessensspielraum läßt. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze lassen sich auf § 49 Abs. 3 VwVfG (zweckgerechte Verwendung der Subvention) übertragen. 69117 HEIDELBERG, FR.-EBERTANLAGE 6-10 : (06221) 54 7466 FAX : (06221) 54 7791 [email protected]