Subvention1 Inländische Leistung eine Leistung2 aus3 öffentlichen Mitteln4 nach Bundes- oder Landesrecht5 Betrieb 6 7 oder Unternehmen als Leistungsempfänger8 Leistung dient (zumindest teilweise) der Wirtschaftsförderung10 (teilweises) Fehlen12 marktmäßiger Gegenleistung13 EG-Leistung eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften -----9 -----11 (teilweises) Fehlen marktmäßiger Gegenleistung 14 1 Hierzu: Schönke/Schröder27.-Lenckner/Perron, § 264 Rn. 8 ff., NK2.-Hellmann, § 264 Rn. 12 ff. 2 Wesentlich für eine Subvention ist ihr „Sonderunterstützungscharakter“, so dass zB reguläre Zuweisungen von Haushaltsmitteln an öffentliche Unternehmen nicht hierunter fallen.- Bei sog. Schadenssubventionen (Gemengelage von öffentlich-rechtlicher Entschädigungspflicht und Wirtschaftsförderung kommt es auf den Schwerpunkt der Zuwendung an. 3 Auch bei Einschalten eines privaten Subventionsvermittlers (etwa eines Kreditinstituts), sofern dieser im Namen des öffentlichen (u. Fn. 4) Subventionsgebers auftritt. 4 Zuwendungen nichtstaatlicher (auch gemeinnütziger) Einrichtungen werden nicht erfasst (umstritten für staatlich vorgeschriebene Unterstützungsfonds der Privatwirtschaft). 5 Also idR aus dem Haushalt des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder sonstigen Körperschaft bzw. Anstalt; aber auch bei Sondervermögen. 6 Unter Betrieb oder Unternehmen ist die nicht nur vorübergehende Zusammenfassung mehrerer Personen unter Einsatz von Sachmitteln in gewissem räumlichen Zusammenhang unter einer Leitung zur Erreichung eines bestimmten, nicht stets wirtschaftlichen Zweckes zu verstehen. Auf die rechtliche Form und die Absicht der Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an. 7 Auch ein öffentlicher Betrieb (zB kommunaler Verkehrsbetrieb).Privatpersonen - etwa als Empfänger sog. Sozialsubventionen - scheiden aus (auch dann, wenn durch die Zuwendung an sie mittelbar die Wirtschaft gefördert werden soll, zB im Falle der Wohnungsbau-Prämie). 8 Hierzu zählt auch ein fingiertes Unternehmen. 9 Also auch Zuwendungen an Einzelhaushalte und Privantpersonen. 10 Unter Wirtschaft ist die in unternehmerischer Form bewirkte Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern sowie die Erbringung sonstiger Leistungen zu verstehen, die der Erfüllung materieller menschlicher Bedürfnisse dienen. Zur Wirtschaft zählen insbesondere: Landund Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Industriehandwerk, Gewerbe, Handel, Verlagswesen, Energiewirtschaft, Verkehrswirtschaft, Bank- und Versicherungswesen, Filmwirtschaft. Die finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben wird dann als Subventionsleistung angesehen, wenn es sich um marktnahe, wirtschaftsorientierte Forschung handelt (anders bei Grundlagenforschung). Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die Subvention davon abhängig ist, dass die die Subvention empfangenden Wirtschaftskreise mit eigenen Mitteln Forschungsvorhaben (etwa zur Produktverbesserung) ausführen. 11 Erfasst werden somit auch Subventionen im Sozial-, Kultur- oder Umweltbereich (zB Arbeits-, Migranten-, Wissenschaftsförderung), die nicht dem Wirtschaftsbegriff der Nr. 1 unterfallen. 12 Die Erfüllung des Subventionszwecks - als Voraussetzung für die Bewilligung der Subvention - ist keine marktmäßige Gegenleistung. 13 Prototyp: Verlorene Zuschuss; aber auch: Realförderung im Wege verbilligter Verpachtung oder der Gewährung zinsgünstiger Darlehen oder des Einkaufs zu unwirtschaftlichen Preisen. 14 Bei Fehlen eines Marktpreises - zB nur Subventionsgeber tritt als Anbieter der in Anspruch genommen Leistung auf (zB Hermes-Garantie zur Absicherung des Risikos von Ausfuhrgeschäften)- so ist auf einen hypothetischen Marktpreis abzustellen (im Falle der Hermes-Kreditversicherung für Auslandsgeschäfte: Keine Subvention, solange die unternehmerische Gegenleistung kostendeckend ausfällt, also Schadensfälle aus den Einnahmen reguliert werden können: NK-Hellmann, § 264 Rn. 30, 32. Weiteres Beispiel von NK-Hellmann, § 264 Rn. 31 aus dem Agrarbereich: Wird die Einlagerung von Agrarprodukten zur Markstabilisierung und damit Förderung der Landwirtschaft finanziell gefördert, so liegt eine Subvention infolge teilweise fehlender Gegenleistung dann vor, wenn der Förderbetrag denjenigen Preis (Marktpreis) überschreitet, den eine Privatperson für eine entsprechende Einlagerung zu zahlen hätte.