Subvention - TU Dresden

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Subvention1
Inländische Leistung
eine Leistung2 aus3
öffentlichen Mitteln4 nach
Bundes- oder Landesrecht5
Betrieb 6 7 oder Unternehmen
als Leistungsempfänger8
Leistung dient (zumindest
teilweise) der
Wirtschaftsförderung10
(teilweises) Fehlen12
marktmäßiger Gegenleistung13
EG-Leistung
eine Leistung aus öffentlichen
Mitteln nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften
-----9
-----11
(teilweises) Fehlen
marktmäßiger Gegenleistung
14
1
Hierzu: Schönke/Schröder27.-Lenckner/Perron, § 264 Rn. 8 ff., NK2.-Hellmann, § 264 Rn.
12 ff.
2
Wesentlich für eine Subvention ist ihr „Sonderunterstützungscharakter“, so dass zB reguläre
Zuweisungen von Haushaltsmitteln an öffentliche Unternehmen nicht hierunter fallen.- Bei
sog. Schadenssubventionen (Gemengelage von öffentlich-rechtlicher Entschädigungspflicht
und Wirtschaftsförderung kommt es auf den Schwerpunkt der Zuwendung an.
3
Auch bei Einschalten eines privaten Subventionsvermittlers (etwa eines Kreditinstituts),
sofern dieser im Namen des öffentlichen (u. Fn. 4) Subventionsgebers auftritt.
4
Zuwendungen nichtstaatlicher (auch gemeinnütziger) Einrichtungen werden nicht erfasst
(umstritten für staatlich vorgeschriebene Unterstützungsfonds der Privatwirtschaft).
5
Also idR aus dem Haushalt des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder sonstigen
Körperschaft bzw. Anstalt; aber auch bei Sondervermögen.
6
Unter Betrieb oder Unternehmen ist die nicht nur vorübergehende Zusammenfassung
mehrerer Personen unter Einsatz von Sachmitteln in gewissem räumlichen Zusammenhang
unter einer Leitung zur Erreichung eines bestimmten, nicht stets wirtschaftlichen Zweckes zu
verstehen. Auf die rechtliche Form und die Absicht der Gewinnerzielung kommt es dabei
nicht an.
7
Auch ein öffentlicher Betrieb (zB kommunaler Verkehrsbetrieb).Privatpersonen - etwa als Empfänger sog. Sozialsubventionen - scheiden aus (auch dann,
wenn durch die Zuwendung an sie mittelbar die Wirtschaft gefördert werden soll, zB im Falle
der Wohnungsbau-Prämie).
8
Hierzu zählt auch ein fingiertes Unternehmen.
9
Also auch Zuwendungen an Einzelhaushalte und Privantpersonen.
10
Unter Wirtschaft ist die in unternehmerischer Form bewirkte Erzeugung, Herstellung und
Verteilung von Gütern sowie die Erbringung sonstiger Leistungen zu verstehen, die der Erfüllung materieller menschlicher Bedürfnisse dienen. Zur Wirtschaft zählen insbesondere: Landund Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Industriehandwerk, Gewerbe, Handel, Verlagswesen,
Energiewirtschaft, Verkehrswirtschaft, Bank- und Versicherungswesen, Filmwirtschaft.
Die finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben wird dann als Subventionsleistung
angesehen, wenn es sich um marktnahe, wirtschaftsorientierte Forschung handelt (anders bei
Grundlagenforschung). Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die Subvention davon
abhängig ist, dass die die Subvention empfangenden Wirtschaftskreise mit eigenen Mitteln
Forschungsvorhaben (etwa zur Produktverbesserung) ausführen.
11
Erfasst werden somit auch Subventionen im Sozial-, Kultur- oder Umweltbereich (zB Arbeits-, Migranten-, Wissenschaftsförderung), die nicht dem Wirtschaftsbegriff der Nr. 1 unterfallen.
12
Die Erfüllung des Subventionszwecks - als Voraussetzung für die Bewilligung der
Subvention - ist keine marktmäßige Gegenleistung.
13
Prototyp: Verlorene Zuschuss; aber auch: Realförderung im Wege verbilligter Verpachtung
oder der Gewährung zinsgünstiger Darlehen oder des Einkaufs zu unwirtschaftlichen Preisen.
14
Bei Fehlen eines Marktpreises - zB nur Subventionsgeber tritt als Anbieter der in Anspruch
genommen Leistung auf (zB Hermes-Garantie zur Absicherung des Risikos von
Ausfuhrgeschäften)- so ist auf einen hypothetischen Marktpreis abzustellen (im Falle der
Hermes-Kreditversicherung für Auslandsgeschäfte: Keine Subvention, solange die
unternehmerische Gegenleistung kostendeckend ausfällt, also Schadensfälle aus den
Einnahmen reguliert werden können: NK-Hellmann, § 264 Rn. 30, 32.
Weiteres Beispiel von NK-Hellmann, § 264 Rn. 31 aus dem Agrarbereich: Wird die
Einlagerung von Agrarprodukten zur Markstabilisierung und damit Förderung der
Landwirtschaft finanziell gefördert, so liegt eine Subvention infolge teilweise fehlender
Gegenleistung dann vor, wenn der Förderbetrag denjenigen Preis (Marktpreis) überschreitet,
den eine Privatperson für eine entsprechende Einlagerung zu zahlen hätte.
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