Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004 Musterbedingungen des GDV Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Verhältnis zu den ADS Dauer der Versicherung Versicherungswert Zubehör und Ausrüstung Von Bord genommene Teile Nebeninteressen Fahrtgrenzen Prämienzahlung Führung – Mitversicherung Stilliegen Gefahränderung Wechsel der Bereederung Veräußerung Gefährliche Ladung – Massengut Gewalthandlungen Kriegsgefahr Beschlagnahme Behördliche Maßnahme bei Gewässerverschmutzung 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 Kernenergie Maschinelle Einrichtungen Abzugsfranchise Eisschäden Seetüchtigkeit Sicherheitsleistung Schadennachweis Verzugsschaden Abnutzung „Neu für alt“ Bodenanstrich Tenderung Verschollenheit Rechtsübergang Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur Ersatz an Dritte Große Haverei Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung Klassifikation / Flagge 1 Verhältnis zu den ADS 4 Zubehör und Ausrüstung Die DTV-Kaskoklauseln gehen den ADS voran. 4.1 Zubehör ist mitversichert, auch wenn es nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist. 4.2 Die Ausrüstung gegen Teilschäden ist nur versichert, soweit diese durch Feuer oder Explosion verursacht werden. 5 Von Bord genommene Teile 2 Dauer der Versicherung 2.1 Die Versicherung beginnt und endet mit den angegebenen Daten. Dies gilt auch dann, wenn sich das Schiff im Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung im Sinne des § 68 ADS unterwegs befindet. 2.2 3 Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Ende der Versicherung ihre Verlängerung durch Erklärung gegenüber dem Versicherer bewirken, falls das Schiff bei Ende der Versicherung unterwegs ist und auf der Reise einen ersatzpflichtigen Schaden erleidet, der die Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Die Verlängerung der Versicherung endet, sobald die Reparatur durchgeführt oder – wenn nicht unverzüglich repariert wird – der Schaden festgestellt ist. Teile des versicherten Schiffes und seines Zubehörs, die vorübergehend von Bord genommen werden, bleiben versichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung geht dieser Versicherung voran. 6 Nebeninteressen 6.1 Die für Rechnung des Reeders separat versicherten Summen auf Interesse und Ausrüstung und auf Fracht werden von Fall zu Fall vereinbart. 6.2 Im Falle des Totalverlustes kann der Versicherer verlangen, dass alle für Rechnung des Reeders bestehenden Nebeninteresse-Versicherungen angezeigt werden. 6.3 Sind höhere Beträge auf Nebeninteressen versichert als die in der Police vereinbarten, so leistet der Versicherer im Falle des Totalverlustes insoweit keinen Ersatz. Versicherungswert Die Kaskotaxe gilt als Versicherungswert und umfasst das Schiff, die maschinellen Einrichtungen, das Zubehör und die Ausrüstung. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 Seite 1/7 7 – Fahrtgrenzen Je nach Vereinbarung 7.1 Europäische Fahrten Versichert sind Fahrten zwischen allen europäischen Plätzen und allen Plätzen am Mittelmeer und Schwarzen Meer, begrenzt. 1. nördlich mit dem 70. Grad nördlicher Breite, ausschließlich Grönland, jedoch einschließlich direkter Fahrten nach und von Kirkenes und Murmansk und Fahrten nach und von dem Weißen Meer, wenn Honnigsvaag auf der Hinreise nicht vor dem 10. Mai passiert und die Rückreise von dem letzten Hafen des Weißen Meeres nicht nach dem 31. Oktober angetreten wird. 2. südlich an der Atlantikküste Afrikas bis Casablanca einschließlich. 3. westlich einschließlich Island, jedoch ausschließlich Kanarischer Inseln und Azoren. 7.2 7.3 Überschreiten der vereinbarten Fahrtgrenzen ist Gefahränderung. 8 Prämienzahlung 8.1 Die Prämie ist für jeweils 3 Monate im voraus zu zahlen. 8.2 Eine Prämienzulage Quartalsrate gezahlt. 8.3 Der Rabatt für die Vorauszahlung wird von Fall zu Fall vereinbart. Versichert sind Fahrten nach und von allen Plätzen. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 wird mit der nächsten Die Prämie muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüglich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Versicherer eingegangen sein. Europäische und außereuropäische Fahrten Ausgeschlossen sind jedoch Fahrten 1. nördlich 70 Grad nördlicher Breite, mit Ausnahme von direkten Fahrten nach und von Kirkenes und Mumansk und Fahrten nach und von dem Weißen Meer, wenn Honnigsvaag auf der Hinreise nicht vor dem 10. Mai passiert und die Rückreise von dem letzten Hafen des Weißen Meeres nicht nach dem 31. Oktober angetreten wird, 2. von und nach Grönland, 3. südlich 50 Grad südlicher Breite, mit Ausnahme von Fahrten nach und von Plätzen in Argentinien, Chile und den FalklandInseln und Fahrten nach und von Plätzen des erlaubten Fahrtgebietes, 4. Nordamerika: – an der Atlantikküste nördlich 52° 10' nördlicher Breite, soweit westlich 50° westlicher Länge, südlich 52° 10' nördlicher Breite im Gebiet innerhalb der Linien Battle Harbour / Pistolet Bay; Cape Ray / Cape North; Port Hawkesbury// Port Mulgrave und Baie Comeau / Matane in der Zeit vom 21. Dezember bis zum 30. April b.T.e., westlich der Linie Bai Comeau/Matane (aber nicht westlicher als Montreal) in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April b.T.e., – in den Großen Seen oder dem St. LorenzSeeweg westlich von Montreal, – an der Pazifikküste nördlich 54° 30' nördlicher Breite oder westlich 130° 50' westlicher Länge, 5. Ostasien: nach und von dem Bering-Meer, nördlich 46° nördlicher Breite und Sibirien, mit Ausnahme von Wladiwostok und Nakhodka, 6. Indischer Ozean: nach und von den Kerguelen, Crozet-Inseln und Prinz-Edward-Inseln, 7. mit indischer Kohle als Ladung – zwischen dem 1. März und 30. Juni b.T.e.; zwischen dem 1. Juli und 30. September b.T.e., mit Ausnahme von Fahrten nach Orten in Asien nicht westlich von Aden und nicht östlich von Singapore. 8.4 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so entfällt der Rabatt vom Beginn der 3-Monats-Periode an, in der die Verzögerung eingetreten ist; der Versicherer hat dann das Recht, die Versicherung mit einer Frist von fünf Tagen zu kündigen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung unter Aufhebung der §§ 67, 68 ADS mit dem Ablauf des fünften Tages nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie endet schon vorher. 8.5 Zahlt der Versicherer die Versicherungssumme oder nach §77 ADS den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vorausbezahlte Teil der Jahresprämie ist ohne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, jedoch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. 8.6 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt; §16 Abs. 2 ADS wird insoweit aufgehoben. Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämienrate zu verrechnen. 9 Führung – Mitversicherung 9.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner. 9.2 Die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind mit Ausnahme von Taxenerhöhungen für die Mitversicherer verbindlich. Das gleiche gilt für die Schadenregulierung und Regressführung. 9.3 Der führende Versicherer ist auch bevollmächtigt, für die Mitversicherer Hypothekenklauseln und Verpfändungsanzeigen zu zeichnen sowie Garantieerklärungen gemäß Klausel 24 abzugeben. Seite 2/7 9.4 Anzeigen und Willenserklärungen gelten mit Zugang beim führenden Versicherer auch als den Mitversicherern zugegangen. 9.5 Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen; dies gilt sowohl für Prozesse vor den ordentlichen Gerichten als auch bei Schiedsgerichten. Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 keine Anwendung. 10 Stilliegen 10.1 Wenn das Fahrzeug mehr als 14 aufeinanderfolgende volle Tage in einem sicheren Hafen stilliegt, werden für die Kaskoversicherung die von Fall zu Fall vereinbarten Prämienrückgaben auf den Bruttoprämiensatz gewährt. Die Höhe der Prämienrückgabe berücksichtigt, ob – das Fahrzeug unbeschäftigt und ohne Ladung stilliegt und keine Arbeiten am Fahrzeug ausgeführt werden, – das Fahrzeug aus anderen Gründen – ausgenommen Umbau – stilliegt. Die Prämie für Nebeninteressen beim Stilliegen des Fahrzeuges wird von Fall zu Fall vereinbart. 10.2 Die Prämienrückgabe wird pro rata für die ersten vollen 15 Tage und dementsprechend für weitere volle Tage berechnet. 10.3 Die Prämienveränderungen wegen werden für jedes Quartal berechnet. 10.4 Zuschlagsprämien bleiben unberührt. 10.5 Die Prämie mindert sich grundsätzlich nicht, wenn das Fahrzeug außerhalb der zuschlagsfreien Fahrtgrenzen stilliegt oder wenn Streik, Aufruhr, Krieg, Verfügung von hoher Hand, angemaßte Gewalt oder bewaffneter Aufstand das Stilliegen allein verursachen oder mitverursachen. Dem Versicherer gebührt für die Gefahrerhöhung eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, das Schiff bedrohendes Ereignis geboten. 11.5 Als Gefahränderung werden insbesondere angesehen 1. Docken oder Slippen mit Ladung; 2. nicht übliches Schleppen oder Geschlepptwerden, ausgenommen in Fällen von Seenot; 3. Überschreiten der vereinbarten Fahrtgrenzen; 4. Umschlag auf hoher See zwischen Seeschiffen; 5. Regressverzicht in Zeitcharterverträgen über das übliche Maß hinaus; 6. Einsatz des Schiffes bei militärischen Manövern. 12 Wechsel der Bereederung 12.1 Wird die Bemannung, Ausrüstung und Inspektion des Schiffes auf einen anderen übertragen, so hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer vorher anzuzeigen. 12.2 Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anzeige mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. 12.3 Kündigt der Versicherer, so bleiben die Bestimmungen der §§ 66 bis 68 ADS unberührt. 12.4 Die Prämie wird wie bei der Veräußerung eines Schiffes abgerechnet. 12.5 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Anzeige unterbleibt, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 13 Veräußerung Wird ein versichertes Schiff veräußert, so endet die Versicherung gem. §50 Abs. 2 ADS. Stilliegens 11 Gefahränderung 11.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 11.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 11.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 11.4 Für die Prämienrückgabe wird §50 Abs. 2 ADS dahin geändert, dass die auf die spätere Zeit entfallende Prämie zurückgegeben wird; jedoch gebührt dem Versicherer die Prämie so lange, wie er gemäß §34 Abs. 2 Schiffsrechte-Gesetz haftet. 14 Gefährliche Ladung – Massengut An die Stelle von §60 ADS tritt folgende Regelung: 14.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden durch Güter, die nach den deutschen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht oder nur bedingt befördert werden dürfen, wenn bei ihrer Beförderung gegen diese Vorschriften verstoßen wurde und der Schaden auf diesem Verstoß beruht, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Vorschriften beachtet und das Erforderliche getan hat, um ihre Einhaltung bei der Beförderung sicherzustellen, oder dass er die Beförderung weder kannte noch kennen musste. 14.2 Werden die Güter in einem ausländischen Hafen verladen, für den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bestehen, so sind nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder diese oder die deutschen Vorschriften maßgebend. Seite 3/7 14.3 Für Schäden durch lose verschifftes Massengut sind die Bestimmungen der Klausel 14.1 und 14.2 entsprechend anzuwenden im Hinblick auf die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen und Richtlinien der Klassifikationsgesellschaft. 15 Gewalthandlungen 19.2 Die Versicherung gegen die Gefahren von politischen Gewalthandlungen, Arbeitsunruhen, Aufruhr, inneren Unruhen und der Piraterie kann jederzeit einzeln oder insgesamt mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.. Der Versicherungsnehmer kann daraufhin den gesamten Vertrag mit einer Frist von einer Woche schriftlich kündigen. 16 Kriegsgefahr 16.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen, sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben. 16.2 In Abänderung von §35 Abs. 2 ADS bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn ein Schiff infolge einer Gefahr gemäß Klausel 16.1 die Reise nicht antritt oder nicht fortsetzt oder einen Nothafen anläuft. 16.3 Die Versicherer dieser Police leisten keinen Ersatz, soweit durch diese Police versicherte Gefahren dem Grunde und oder der Höhe nach durch eine Kriegsversicherung gedeckt sind. 17 Beschlagnahme 17.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren der Beschlagnahme oder sonstigen Entziehung durch Verfügung von hoher Hand. 17.2 Für einen durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung entstehenden Schaden bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer zu ersetzen hat, was dieser zur Befriedigung des der Verfügung zugrundeliegenden Anspruchs leisten muss. 18 Behördliche Maßnahme Gewässerverschmutzung 19 Kernenergie 19.1 Die Gefahren der Kernenergie oder radioaktiver Stoffe sind ausgeschlossen. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 Insbesondere leistet der Versicherer Ersatz für Schäden durch radioaktive Kontamination, d.h. durch die Behaftung oder Verbindung des Schiffes, des Zubehörs oder der Ausrüstung mit radioaktiver Materie. 19.3 Eingeschlossen in die Ersatzleistung sind gemäß Klausel 19.2 die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Isolierungs- und Dekontaminierungsmaßnahmen und für die Verbringung isolierter oder dekontaminierter Sachen an eine Lagerstätte (Dekontaminierungskosten). Nicht eingeschlossen sind – Lagereinrichtungskosten; – laufende Lagergebühren; – Aufwendungen für die Verbringung von der ersten Lagerstätte zu einer weiteren Zwischenoder zu einer Endlagerstätte sowie eine hierfür erforderliche technische Bearbeitung. 19.4 Die Ersatzleistung des Versicherers ist für Schäden am Schiff selbst und alle als Folge eines nach Klauseln 19.2 und 19.3 versicherten Schadens entstehenden Kosten zusammen mit dem vereinbarten Betrag begrenzt. 19.5 Der Versicherer leistet abweichend von Klausel 19.2 und 19.3 jedoch keinen Ersatz, wenn bei der Beförderung radioaktiver Stoffe gegen die deutschen Vorschriften oder die Bestimmungen und Richtlinien der Klassifikationsgesellschaft verstoßen wurde und der Schaden auf diesem Verstoß beruht. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien beachtet sowie das Erforderliche getan hat, um ihre Einhaltung bei der Beförderung sicherzustellen, oder dass er die Beförderung weder kannte noch kennen musste. 19.6 Der Versicherer leistet insoweit nicht Ersatz, als der Versicherungsnehmer Ersatz von einem Dritten erlangt oder erlangen würde, wenn diese Versicherung nicht abgeschlossen wäre. 20 Maschinelle Einrichtungen 20.1 Maschinelle Einrichtungen sind: bei Verursachen Maßnahmen einer staatlichen Behörde, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt trifft, um eine drohende Gewässerverschmutzung zu verhüten oder eine bereits eingetretene zu vermindern, unmittelbar Schäden am Schiff, so leistet der Versicherer auch Ersatz; das setzt voraus, dass das Ereignis, welches die drohende oder eingetretene Gewässerverschmutzung ausgelöst hat, die Folge einer versicherten Gefahr ist und die Maßnahme der staatlichen Behörde nicht durch Verschulden des Versicherungsnehmers bei der Verhütung drohender oder der Verminderung eingetretener Gewässerverschmutzung verursacht worden ist. Der Versicherer leistet jedoch Ersatz für Schäden am versicherten Schiff selbst, die als Folge eines durch die Kaskopolice versicherten Ereignisses durch strahlendes Material verursacht werden, das sich als Ladung – an Bord des versicherten Schiffes oder – im Falle einer Kollision von Schiffen an Bord eines Kollisionsgegners befindet. Hauptantriebsanlage einschließlich Welle und Propeller, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen und Decksmaschinen mit zugehörigen Einrichtungen. Nicht dazu gerechnet werden Rohrleitungen mit Armaturen, sowie Vorrats- und Betriebstanks mit zugehörigen Einrichtungen. 20.2 An die Stelle von §65 ADS tritt folgende Regelung: Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an maschinellen Einrichtungen des Schiffes, die entstanden sind als Folge – einer versicherten Gefahr – eines verborgenen Mangels, der auf einem Material- oder Fertigungsfehler beruht – eines Konstruktionsfehlers oder -mangels – eines Wellenbruchs. Seite 4/7 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die entstanden sind durch grobe Vernachlässigung der versicherten Einrichtungen über einen längeren Zeitraum. 20.3 Selbstbehalt bei Bedienungsfehler. Maschinenschäden 21 Abzugsfranchise 21.1 An die Stelle von §34 ADS tritt folgende Regelung: 21.2 21.3 wird von Fall zu In den Fällen von Totalverlust und Verschollenheit ist diese Unterlage als Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung vorzulegen. 26 Die Abzugsfranchise wird auf jedes Schadenereignis angewendet. Wenn mehrere Schwerwetter- und Eisschäden während der Reise zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen eingetreten sind, wird die Abzugsfranchise nur einmal angewendet. 27 27.1 Die Abzugsfranchise wird nicht angewendet: – bei Totalverlust und in den Fällen, die ihm gemäß §123 Satz 1 ADS gleichzuachten sind – auf Beiträge zur großen Haverei, – auf Aufopferungen, – auf Ersatzleistungen an Dritte, – auf die in §32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ADS bezeichneten Aufwendungen. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für einen Schaden, der durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, Alter, Fäulnis, Rost, Korrosion, Wurmfraß oder Kavitation entstanden ist. 27.2 Kann der Schaden teils auf eine oder mehrere der in Klausel 27.1 genannten Ursachen, teils auf eine versicherte Gefahr zurückgeführt werden, so leistet der Versicherer anteilig insoweit Ersatz, als die versicherte Gefahr mitursächlich gewesen ist. Das gilt nicht, wenn eine versicherte Gefahr die nächste Ursache eines Schadens gewesen ist. 28 „Neu für alt“ Die von Fall zu Fall vereinbarten Abzüge für Eisschäden werden zusätzlich vorgenommen. 22 Eisschäden Für Eisschäden gelten die von Fall zu Fall für das Schiff und seine Eisklasse vereinbarten Bedingungen. Abzüge von Schäden gemäß §75 Abs. 3 Ziff. 1 und §76 Abs. 1-8 ADS werden nicht gemacht. 29 Seetüchtigkeit Der Versicherer leistet keinen Ersatz für einen Schaden, der dadurch verursacht ist, dass das Schiff nicht seetüchtig, insbesondere nicht gehörig ausgestattet, bemannt oder beladen oder ohne die zum Ausweis von Schiff, Besatzung und Lagerung erforderlichen Papiere oder ohne die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft und den Fahrterlaubnisschein der SeeBerufsgenossenschaft oder – bei ausländischer Flagge – der zuständigen Behörde in See gesandt wurde. 23.2 Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Seeuntüchtigkeit nicht zu vertreten hat. 24 Sicherheitsleistung Ist der Versicherungsnehmer zur Sicherheitsleistung für einen versicherten Schaden verpflichtet oder ist für einen solchen Schaden eine Sicherheitsleistung zur Abwendung eines drohenden Arrestes geboten, so übernimmt der Versicherer nach den Bedingungen der Police eine Garantie oder zahlt den zur Hinterlegung erforderlichen Betrag. DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 Abnutzung An die Stelle von §59 ADS tritt folgende Regelung: Bodenanstrich Der Versicherer ersetzt die Kosten des schadenbedingten Anstrichs. Die Kosten für Schrapen und Giftanstrich werden im Verhältnis der Zeit ersetzt, die der Restlebensdauer des Anstrichs entspricht. An die Stelle von §58 ADS tritt folgende Regelung: 23.1 Verzugsschaden Wird ein Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer durch gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren erledigt, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen über die gesetzlich bestimmten Verzugszinsen hinausgehenden Verzugsschaden nicht zu ersetzen, es sei denn, dass der Versicherer die Erfüllung seiner Leistungspflicht vorsätzlich verzögert hat. Fall 21.4 23 Schadennachweis Wird der Schadenfall durch ein deutsches Seeamt oder durch eine entsprechende ausländische Behörde untersucht, so kann der Versicherer vor Zahlung einer Entschädigung die Vorlage des rechtskräftigen Seeamtsspruches oder der Entscheidung der ausländischen Behörde verlangen. durch Von jedem versicherten Teilschaden an den maschinellen Einrichtungen, der teilweise oder ausschließlich durch Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung verursacht worden ist, trägt der Versicherungsnehmer nach Berücksichtigung vereinbarter Franchisen einen in der Police vereinbarten Selbstbehalt. Eine Abzugsfranchise vereinbart. 25 30 Tenderung 30.1 Nach Vorlage von Reparatur-Offerten durch den Versicherungsnehmer gemäß §75 Abs.1 ADS kann der Versicherer unverzüglich – verlangen, dass der Versicherungsnehmer für die Reparatur des Schiffes weitere Angebote einholt; er kann auch selbst solche Angebote einholen (Tenderung), – verlangen, dass das Schiff zum Zweck der endgültigen Reparatur an einen anderen Ort gebracht wird, – einen vom Versicherungsnehmer gewählten Reparaturort oder eine Reparaturwerft ablehnen. 30.2 Der Versicherer zahlt dem Versicherungsnehmer für die Zeit, die nur durch die Tenderung gemäß Klausel 30.1 verlorengegangen ist, eine Entschädigung. Eine Tenderentschädigung wird nur dann geleistet, wenn die Reparatur entsprechend einem von dem Versicherer akzeptierten Tenderangebot durchgeführt wird. Seite 5/7 30.3 Die Tenderentschädigung pro Tag wird von Fall zu Fall vereinbart. 30.4 Von der Tenderentschädigung sind die Beträge abzusetzen, die dem Versicherungsnehmer für die gleiche Zeit – in großer Haverei oder aufgrund der Ballastschiff-Klausel oder nach §75 Abs. 4 ADS für Brennstoff, Ausrüstung, Kostund Monatsgelder – infolge eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs gegen Dritte vergütet werden. 30.5 Holt der Versicherungsnehmer entgegen dem Verlangen des Versicherers keine Tenderofferten ein oder gibt er dem Versicherer keine Gelegenheit, nach Klausel 30.1 zu verfahren, so mindert sich die Ersatzpflicht des Versicherers um den in der Police vereinbarten Prozentsatz des festgestellten, nach der Police zu ersetzenden Schadens. 30.6 Wird trotz Tenderung das vom Versicherer gebilligte Angebot nicht angenommen, so beschränkt sich die Ersatzleistung des Versicherers auf dieses Angebot zuzüglich der ersparten Kosten. 31 Verschollenheit 31.1 Die Verschollenheitsfrist beträgt zwei Monate, gerechnet vom Tage der letzten Nachricht über das Schiff. 31.2 Der Anspruch auf die Versicherungssumme gilt als am Tage der letzten Nachricht über das Schiff entstanden. 32 Rechtsübergang In Abweichung von §§ 71-73 ADS hat der Versicherer das Recht zu wählen, ob die Rechte des Versicherungsnehmers an dem Schiff auf ihn übergehen sollen. Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. 34.2 Der Versicherer gewährt bei der Schleppung des versicherten Schiffes gemäß Klausel 34.1 auch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, wenn sich die Haftung aus den Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen ortsüblich sind und die nautische Einheit des Schleppzuges bei Entstehung des Schadens bestand. 34.3 Der Versicherer gewährt für Schäden an Werfteigentum gemäß Klausel 34.1 auch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die sich aus den Bedingungen des Dock- und Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen ortsüblich sind. 34.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf 34.4.1 Haftpflichtansprüche wegen – Tod oder Verletzung von Personen, – Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen eingetreten, – Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden. 34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Kollisionsgegner wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund des „both-to-blame“-Prinzips. 34.5 Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst – die Prüfung der Haftpflichtfrage, – den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, – die Abwehr unberechtigter Ansprüche. 34.6 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Macht der Versicherer hiervon bis zur Anerkennung des Schadens keinen Gebrauch, so gehen diese Rechte nicht über. 33 Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur 33.1 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines Teilschadens setzt die Durchführung der Reparatur voraus. §75 Abs. 5 ADS bleibt unberührt. 33.2 Erhält das Schiff nach einer Beschädigung von der zuständigen Klassifikationsgesellschaft ein Seefähigkeitsattest, so kann in Abänderung des §75 Abs. 1 ADS die Reparatur zurückgestellt werden, falls der Schaden unverzüglich festgestellt wird. 33.3 Für einen Mehraufwand infolge verspäteter Reparatur leisten die Versicherer keinen Ersatz. 33.4 Bei einer Entschädigung gemäß §75 Abs. 5 ADS findet Klausel 28 Anwendung. 34 Ersatz an Dritte An die Stelle von §78 ADS tritt folgende Regelung: 34.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die Beschädigung bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 34.7 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Das gleiche gilt, wenn in einem Rechtsstreit Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden, für die kein Versicherungsschutz besteht. Seite 6/7 34.8 In Änderung von §37 ADS gewährt der Versicherer für Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer bis zur Höhe der Versicherungssumme separat Versicherungsschutz. 34.9 Bei Mithaftung der Fracht werden Verhältnis des Schiffswertes zu der Schiffswert und haftender Fracht Schiffswert gilt die Kaskotaxe. Teilhaftungsklausel vereinbart, so entsprechend angewendet. Schäden im Summe aus ersetzt. Als Ist eine wird diese 34.10 Für die Ersatzleistung des Versicherers in Fällen von Bergung, Hilfeleistung und Ersatzansprüchen Dritter werden Schiffe und Gegenstände im Eigentum des Versicherungsnehmers wie fremdes Eigentum behandelt. 35 Große Haverei 35.1 Wird die Dispachierung aufgrund der YorkAntwerpener Regeln vereinbart, gelten diese im Zweifel in der Fassung von 1994. 35.2 §62 ADS gilt nicht, wenn die Decksverladung handelsüblich war. 35.3 Fährt das Schiff ohne Ladung oder sind ausschließlich Güter des Reeders verladen, gelten DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008 die Policenbestimmungen für große Haverei sowie die York-Antwerpener Regeln 1994 mit Ausnahme der Regeln XX und XXI sinngemäß. 35.4 Ist bei Ballastreisen der Wert des Schiffes am Ende der Reise höher als die Versicherungssumme, leistet der Versicherer nur anteilig Ersatz. Der Wert ist durch Sachverständige gemäß §74 ADS festzustellen. 35.5 §63 ADS gilt nicht. 36 Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung Im Falle von Bergung und Hilfeleistung ersetzt der Versicherer stets nur den auf das Schiff entfallenden Anteil des Berge-/Hilfslohns, gleichgültig, ob dieser in Haverie-grosse verteilt wird oder nicht. Dies gilt entsprechend für die Sicherheitsleistung gemäß Klausel 24. 37 Klassifikation / Flagge 37.1 Ein Wechsel der Klasse oder der Flagge nach Beginn der Versicherung ist im Sinne von Klausel 11 anzeigepflichtig. 37.2 Die Versicherung endet gemäß Klausel 13, wenn die Klasse entzogen wird. Seite 7/7