DTV-Kaskoklauseln 1978

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Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004
Musterbedingungen des GDV
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Verhältnis zu den ADS
Dauer der Versicherung
Versicherungswert
Zubehör und Ausrüstung
Von Bord genommene Teile
Nebeninteressen
Fahrtgrenzen
Prämienzahlung
Führung – Mitversicherung
Stilliegen
Gefahränderung
Wechsel der Bereederung
Veräußerung
Gefährliche Ladung – Massengut
Gewalthandlungen
Kriegsgefahr
Beschlagnahme
Behördliche Maßnahme bei Gewässerverschmutzung
19
20
21
22
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32
33
34
35
36
37
Kernenergie
Maschinelle Einrichtungen
Abzugsfranchise
Eisschäden
Seetüchtigkeit
Sicherheitsleistung
Schadennachweis
Verzugsschaden
Abnutzung
„Neu für alt“
Bodenanstrich
Tenderung
Verschollenheit
Rechtsübergang
Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur
Ersatz an Dritte
Große Haverei
Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung
Klassifikation / Flagge
1
Verhältnis zu den ADS
4
Zubehör und Ausrüstung
Die DTV-Kaskoklauseln gehen den ADS voran.
4.1
Zubehör ist mitversichert, auch wenn es nicht
Eigentum des Versicherungsnehmers ist.
4.2
Die Ausrüstung gegen Teilschäden ist nur
versichert, soweit diese durch Feuer oder Explosion
verursacht werden.
5
Von Bord genommene Teile
2
Dauer der Versicherung
2.1
Die Versicherung beginnt und endet mit den
angegebenen Daten. Dies gilt auch dann, wenn sich
das Schiff im Zeitpunkt der Beendigung der
Versicherung im Sinne des § 68 ADS unterwegs
befindet.
2.2
3
Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Ende
der Versicherung ihre Verlängerung durch Erklärung
gegenüber dem Versicherer bewirken, falls das
Schiff bei Ende der Versicherung unterwegs ist und
auf der Reise einen ersatzpflichtigen Schaden
erleidet, der die Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Die
Verlängerung der Versicherung endet, sobald die
Reparatur durchgeführt oder – wenn nicht
unverzüglich repariert wird – der Schaden
festgestellt ist.
Teile des versicherten Schiffes und seines
Zubehörs, die vorübergehend von Bord genommen
werden, bleiben versichert. Eine anderweitig
bestehende Versicherung geht dieser Versicherung
voran.
6
Nebeninteressen
6.1
Die für Rechnung des Reeders separat versicherten
Summen auf Interesse und Ausrüstung und auf
Fracht werden von Fall zu Fall vereinbart.
6.2
Im Falle des Totalverlustes kann der Versicherer
verlangen, dass alle für Rechnung des Reeders
bestehenden
Nebeninteresse-Versicherungen
angezeigt werden.
6.3
Sind höhere Beträge auf Nebeninteressen versichert
als die in der Police vereinbarten, so leistet der
Versicherer im Falle des Totalverlustes insoweit
keinen Ersatz.
Versicherungswert
Die Kaskotaxe gilt als Versicherungswert und
umfasst das Schiff, die maschinellen Einrichtungen,
das Zubehör und die Ausrüstung.
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
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7
–
Fahrtgrenzen
Je nach Vereinbarung
7.1
Europäische Fahrten
Versichert
sind
Fahrten
zwischen
allen
europäischen Plätzen und allen Plätzen am
Mittelmeer und Schwarzen Meer, begrenzt.
1. nördlich mit dem 70. Grad nördlicher Breite,
ausschließlich Grönland, jedoch einschließlich
direkter Fahrten nach und von Kirkenes und
Murmansk und Fahrten nach und von dem
Weißen Meer, wenn Honnigsvaag auf der
Hinreise nicht vor dem 10. Mai passiert und die
Rückreise von dem letzten Hafen des Weißen
Meeres nicht nach dem 31. Oktober angetreten
wird.
2. südlich an der Atlantikküste Afrikas bis
Casablanca einschließlich.
3. westlich
einschließlich
Island,
jedoch
ausschließlich Kanarischer Inseln und Azoren.
7.2
7.3
Überschreiten der vereinbarten Fahrtgrenzen ist
Gefahränderung.
8
Prämienzahlung
8.1
Die Prämie ist für jeweils 3 Monate im voraus zu
zahlen.
8.2
Eine Prämienzulage
Quartalsrate gezahlt.
8.3
Der Rabatt für die Vorauszahlung wird von Fall zu
Fall vereinbart.
Versichert sind Fahrten nach und von allen Plätzen.
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
wird
mit
der
nächsten
Die Prämie muss innerhalb von 10 Tagen nach
Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer
eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen
Makler geleitet, so muss sie innerhalb der
vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und
von ihm unverzüglich weitergeleitet werden,
spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei
dem Versicherer eingegangen sein.
Europäische und außereuropäische Fahrten
Ausgeschlossen sind jedoch Fahrten
1. nördlich 70 Grad nördlicher Breite, mit
Ausnahme von direkten Fahrten nach und von
Kirkenes und Mumansk
und
Fahrten nach und von dem Weißen Meer, wenn
Honnigsvaag auf der Hinreise nicht vor dem 10.
Mai passiert und die Rückreise von dem letzten
Hafen des Weißen Meeres nicht nach dem 31.
Oktober angetreten wird,
2. von und nach Grönland,
3. südlich 50 Grad südlicher Breite,
mit Ausnahme von Fahrten nach und von
Plätzen in Argentinien, Chile und den FalklandInseln
und
Fahrten nach und von Plätzen des erlaubten
Fahrtgebietes,
4. Nordamerika:
– an der Atlantikküste
nördlich 52° 10' nördlicher Breite, soweit
westlich 50° westlicher Länge,
südlich 52° 10' nördlicher Breite im Gebiet
innerhalb der Linien Battle Harbour / Pistolet
Bay; Cape Ray / Cape North; Port
Hawkesbury// Port Mulgrave und Baie
Comeau / Matane in der Zeit vom 21.
Dezember bis zum 30. April b.T.e.,
westlich der Linie Bai Comeau/Matane (aber
nicht westlicher als Montreal) in der Zeit vom
1. Dezember bis zum 30. April b.T.e.,
– in den Großen Seen oder dem St. LorenzSeeweg westlich von Montreal,
– an der Pazifikküste
nördlich 54° 30' nördlicher Breite oder
westlich 130° 50' westlicher Länge,
5. Ostasien:
nach und von dem Bering-Meer,
nördlich 46° nördlicher Breite und Sibirien, mit
Ausnahme von Wladiwostok und Nakhodka,
6. Indischer Ozean:
nach und von den Kerguelen, Crozet-Inseln und
Prinz-Edward-Inseln,
7. mit indischer Kohle als Ladung
– zwischen dem 1. März und 30. Juni b.T.e.;
zwischen dem 1. Juli und 30. September
b.T.e., mit Ausnahme von Fahrten nach
Orten in Asien nicht westlich von Aden und
nicht östlich von Singapore.
8.4
Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht
eingegangen, so entfällt der Rabatt vom Beginn der
3-Monats-Periode an, in der die Verzögerung
eingetreten ist; der Versicherer hat dann das Recht,
die Versicherung mit einer Frist von fünf Tagen zu
kündigen.
Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung
unter Aufhebung der §§ 67, 68 ADS mit dem Ablauf
des
fünften
Tages
nach
Zugang
der
Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer,
es sei denn, sie endet schon vorher.
8.5
Zahlt der Versicherer die Versicherungssumme oder
nach §77 ADS den Unterschied zwischen der
Versicherungssumme und dem Erlös, so ist die
Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht
vorausbezahlte Teil der Jahresprämie ist ohne
Abzug eines Rabattes zu bezahlen, jedoch unter
Abzug
von
Rückgaben,
auf
die
der
Versicherungsnehmer Anspruch hat.
8.6
Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht
fälligen
Gegenforderungen
gegen
die
Prämienforderung nur aufrechnen, falls der
Versicherer schriftlich zustimmt; §16 Abs. 2 ADS
wird insoweit aufgehoben.
Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden
gegen die nächste zu zahlende Prämienrate zu
verrechnen.
9
Führung – Mitversicherung
9.1
Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern
übernommen sind, haften diese stets nur für ihren
Anteil und nicht als Gesamtschuldner.
9.2
Die vom führenden Versicherer mit dem
Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
sind mit Ausnahme von Taxenerhöhungen für die
Mitversicherer verbindlich. Das gleiche gilt für die
Schadenregulierung und Regressführung.
9.3
Der führende Versicherer ist auch bevollmächtigt,
für die Mitversicherer Hypothekenklauseln und
Verpfändungsanzeigen
zu
zeichnen
sowie
Garantieerklärungen gemäß Klausel 24 abzugeben.
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9.4
Anzeigen und Willenserklärungen gelten mit Zugang
beim führenden Versicherer auch als den
Mitversicherern zugegangen.
9.5
Der
führende
Versicherer
ist
von
den
Mitversicherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten
in ihrem Namen zu führen; dies gilt sowohl für
Prozesse vor den ordentlichen Gerichten als auch
bei Schiedsgerichten.
Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden
Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil
oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener
Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den
Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt.
Sollte der Anteil des führenden Versicherers die
Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreichen,
so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
führenden Versicherers oder eines beteiligten
Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten,
erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht
ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem
Verlangen nicht, so findet Satz 1 keine Anwendung.
10
Stilliegen
10.1
Wenn
das
Fahrzeug
mehr
als
14
aufeinanderfolgende volle Tage in einem sicheren
Hafen stilliegt, werden für die Kaskoversicherung die
von Fall zu Fall vereinbarten Prämienrückgaben auf
den Bruttoprämiensatz gewährt.
Die Höhe der Prämienrückgabe berücksichtigt, ob
– das Fahrzeug unbeschäftigt und ohne Ladung
stilliegt und keine Arbeiten am Fahrzeug
ausgeführt werden,
– das Fahrzeug aus anderen Gründen –
ausgenommen Umbau – stilliegt.
Die Prämie für Nebeninteressen beim Stilliegen des
Fahrzeuges wird von Fall zu Fall vereinbart.
10.2
Die Prämienrückgabe wird pro rata für die ersten
vollen 15 Tage und dementsprechend für weitere
volle Tage berechnet.
10.3
Die Prämienveränderungen wegen
werden für jedes Quartal berechnet.
10.4
Zuschlagsprämien bleiben unberührt.
10.5
Die Prämie mindert sich grundsätzlich nicht, wenn
das Fahrzeug außerhalb der zuschlagsfreien
Fahrtgrenzen stilliegt oder wenn Streik, Aufruhr,
Krieg, Verfügung von hoher Hand, angemaßte
Gewalt oder bewaffneter Aufstand das Stilliegen
allein verursachen oder mitverursachen.
Dem Versicherer gebührt für die Gefahrerhöhung
eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse
des Versicherers oder durch ein Gebot der
Menschlichkeit
veranlasst
oder
durch
ein
versichertes, das Schiff bedrohendes Ereignis
geboten.
11.5
Als
Gefahränderung
werden
insbesondere
angesehen
1. Docken oder Slippen mit Ladung;
2. nicht
übliches
Schleppen
oder
Geschlepptwerden, ausgenommen in Fällen von
Seenot;
3. Überschreiten der vereinbarten Fahrtgrenzen;
4. Umschlag auf hoher See zwischen Seeschiffen;
5. Regressverzicht in Zeitcharterverträgen über das
übliche Maß hinaus;
6. Einsatz des Schiffes bei militärischen Manövern.
12
Wechsel der Bereederung
12.1
Wird die Bemannung, Ausrüstung und Inspektion
des Schiffes auf einen anderen übertragen, so hat
der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem
Versicherer vorher anzuzeigen.
12.2
Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anzeige mit
einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
12.3
Kündigt
der
Versicherer,
so
bleiben die
Bestimmungen der §§ 66 bis 68 ADS unberührt.
12.4
Die Prämie wird wie bei der Veräußerung eines
Schiffes abgerechnet.
12.5
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn die Anzeige unterbleibt, es sei
denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte
nicht auf Vorsatz oder sie hatte weder Einfluss auf
den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13
Veräußerung
Wird ein versichertes Schiff veräußert, so endet die
Versicherung gem. §50 Abs. 2 ADS.
Stilliegens
11
Gefahränderung
11.1
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern
und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
11.2
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder
erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so
hat er dies dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
11.3
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die
Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf
Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
noch auf den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers.
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
11.4
Für die Prämienrückgabe wird §50 Abs. 2 ADS
dahin geändert, dass die auf die spätere Zeit
entfallende Prämie zurückgegeben wird; jedoch
gebührt dem Versicherer die Prämie so lange, wie
er gemäß §34 Abs. 2 Schiffsrechte-Gesetz haftet.
14
Gefährliche Ladung – Massengut
An die Stelle von §60 ADS tritt folgende Regelung:
14.1
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden
durch Güter, die nach den deutschen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter nicht oder
nur bedingt befördert werden dürfen, wenn bei ihrer
Beförderung gegen diese Vorschriften verstoßen
wurde und der Schaden auf diesem Verstoß beruht,
es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
dass er die Vorschriften beachtet und das
Erforderliche getan hat, um ihre Einhaltung bei der
Beförderung sicherzustellen, oder dass er die
Beförderung weder kannte noch kennen musste.
14.2
Werden die Güter in einem ausländischen Hafen
verladen, für den Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter bestehen, so sind nach Wahl des
Versicherungsnehmers entweder diese oder die
deutschen Vorschriften maßgebend.
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14.3
Für Schäden durch lose verschifftes Massengut sind
die Bestimmungen der Klausel 14.1 und 14.2
entsprechend anzuwenden im Hinblick auf die
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie
die
Bestimmungen
und
Richtlinien
der
Klassifikationsgesellschaft.
15
Gewalthandlungen
19.2
Die Versicherung gegen die Gefahren von
politischen Gewalthandlungen, Arbeitsunruhen,
Aufruhr, inneren Unruhen und der Piraterie kann
jederzeit einzeln oder insgesamt mit einer Frist von
14 Tagen gekündigt werden..
Der Versicherungsnehmer kann daraufhin den
gesamten Vertrag mit einer Frist von einer Woche
schriftlich kündigen.
16
Kriegsgefahr
16.1
Ausgeschlossen sind die Gefahren des Krieges,
Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und
solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus
der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen,
sowie
aus
dem
Vorhandensein
von
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren
ergeben.
16.2
In Abänderung von §35 Abs. 2 ADS bleibt die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bestehen, wenn ein Schiff infolge einer Gefahr
gemäß Klausel 16.1 die Reise nicht antritt oder nicht
fortsetzt oder einen Nothafen anläuft.
16.3
Die Versicherer dieser Police leisten keinen Ersatz,
soweit durch diese Police versicherte Gefahren dem
Grunde und oder der Höhe nach durch eine
Kriegsversicherung gedeckt sind.
17
Beschlagnahme
17.1
Ausgeschlossen
sind
die
Gefahren
der
Beschlagnahme oder sonstigen Entziehung durch
Verfügung von hoher Hand.
17.2
Für einen durch gerichtliche Verfügung oder ihre
Vollstreckung entstehenden Schaden bleibt die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bestehen,
wenn
der
Versicherer
dem
Versicherungsnehmer zu ersetzen hat, was dieser
zur
Befriedigung
des
der
Verfügung
zugrundeliegenden Anspruchs leisten muss.
18
Behördliche
Maßnahme
Gewässerverschmutzung
19
Kernenergie
19.1
Die Gefahren der Kernenergie oder radioaktiver
Stoffe sind ausgeschlossen.
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
Insbesondere leistet der Versicherer Ersatz für
Schäden durch radioaktive Kontamination, d.h.
durch die Behaftung oder Verbindung des Schiffes,
des Zubehörs oder der Ausrüstung mit radioaktiver
Materie.
19.3
Eingeschlossen in die Ersatzleistung sind gemäß
Klausel 19.2 die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen für Isolierungs- und
Dekontaminierungsmaßnahmen
und
für
die
Verbringung isolierter oder dekontaminierter Sachen
an eine Lagerstätte (Dekontaminierungskosten).
Nicht eingeschlossen sind
– Lagereinrichtungskosten;
– laufende Lagergebühren;
– Aufwendungen für die Verbringung von der
ersten Lagerstätte zu einer weiteren Zwischenoder zu einer Endlagerstätte sowie eine hierfür
erforderliche technische Bearbeitung.
19.4
Die Ersatzleistung des Versicherers ist für Schäden
am Schiff selbst und alle als Folge eines nach
Klauseln 19.2 und 19.3 versicherten Schadens
entstehenden
Kosten
zusammen
mit dem
vereinbarten Betrag begrenzt.
19.5
Der Versicherer leistet abweichend von Klausel 19.2
und 19.3 jedoch keinen Ersatz, wenn bei der
Beförderung radioaktiver Stoffe gegen die
deutschen Vorschriften oder die Bestimmungen und
Richtlinien der Klassifikationsgesellschaft verstoßen
wurde und der Schaden auf diesem Verstoß beruht.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nicht ein,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die genannten Vorschriften, Bestimmungen und
Richtlinien beachtet sowie das Erforderliche getan
hat, um ihre Einhaltung bei der Beförderung
sicherzustellen, oder dass er die Beförderung weder
kannte noch kennen musste.
19.6
Der Versicherer leistet insoweit nicht Ersatz, als der
Versicherungsnehmer Ersatz von einem Dritten
erlangt oder erlangen würde, wenn diese
Versicherung nicht abgeschlossen wäre.
20
Maschinelle Einrichtungen
20.1
Maschinelle Einrichtungen sind:
bei
Verursachen
Maßnahmen
einer
staatlichen
Behörde, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt
trifft, um eine drohende Gewässerverschmutzung zu
verhüten oder eine bereits eingetretene zu
vermindern, unmittelbar Schäden am Schiff, so
leistet der Versicherer auch Ersatz; das setzt
voraus, dass das Ereignis, welches die drohende
oder
eingetretene
Gewässerverschmutzung
ausgelöst hat, die Folge einer versicherten Gefahr
ist und die Maßnahme der staatlichen Behörde nicht
durch Verschulden des Versicherungsnehmers bei
der Verhütung drohender oder der Verminderung
eingetretener Gewässerverschmutzung verursacht
worden ist.
Der Versicherer leistet jedoch Ersatz für Schäden
am versicherten Schiff selbst, die als Folge eines
durch die Kaskopolice versicherten Ereignisses
durch strahlendes Material verursacht werden, das
sich als Ladung
– an Bord des versicherten Schiffes oder
– im Falle einer Kollision von Schiffen an Bord
eines Kollisionsgegners befindet.
Hauptantriebsanlage einschließlich Welle und
Propeller, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen
und
Decksmaschinen
mit
zugehörigen
Einrichtungen. Nicht dazu gerechnet werden
Rohrleitungen mit Armaturen, sowie Vorrats- und
Betriebstanks mit zugehörigen Einrichtungen.
20.2
An die Stelle von §65 ADS tritt folgende Regelung:
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an
maschinellen Einrichtungen des Schiffes, die
entstanden sind als Folge
– einer versicherten Gefahr
– eines verborgenen Mangels, der auf einem
Material- oder Fertigungsfehler beruht
– eines Konstruktionsfehlers oder -mangels
– eines Wellenbruchs.
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Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden,
die entstanden sind durch grobe Vernachlässigung
der versicherten Einrichtungen über einen längeren
Zeitraum.
20.3
Selbstbehalt
bei
Bedienungsfehler.
Maschinenschäden
21
Abzugsfranchise
21.1
An die Stelle von §34 ADS tritt folgende Regelung:
21.2
21.3
wird
von
Fall
zu
In den Fällen von Totalverlust und Verschollenheit
ist diese Unterlage als Voraussetzung für die
Zahlung der Entschädigung vorzulegen.
26
Die
Abzugsfranchise
wird
auf
jedes
Schadenereignis angewendet. Wenn mehrere
Schwerwetter- und Eisschäden während der Reise
zwischen
zwei
aufeinanderfolgenden
Häfen
eingetreten sind, wird die Abzugsfranchise nur
einmal angewendet.
27
27.1
Die Abzugsfranchise wird nicht angewendet:
– bei Totalverlust und in den Fällen, die ihm
gemäß §123 Satz 1 ADS gleichzuachten sind –
auf Beiträge zur großen Haverei,
– auf Aufopferungen,
– auf Ersatzleistungen an Dritte,
– auf die in §32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ADS
bezeichneten Aufwendungen.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für einen
Schaden, der durch Abnutzung im gewöhnlichen
Gebrauch, Alter, Fäulnis, Rost, Korrosion, Wurmfraß
oder Kavitation entstanden ist.
27.2
Kann der Schaden teils auf eine oder mehrere der in
Klausel 27.1 genannten Ursachen, teils auf eine
versicherte Gefahr zurückgeführt werden, so leistet
der Versicherer anteilig insoweit Ersatz, als die
versicherte Gefahr mitursächlich gewesen ist. Das
gilt nicht, wenn eine versicherte Gefahr die nächste
Ursache eines Schadens gewesen ist.
28
„Neu für alt“
Die von Fall zu Fall vereinbarten Abzüge für
Eisschäden werden zusätzlich vorgenommen.
22
Eisschäden
Für Eisschäden gelten die von Fall zu Fall für das
Schiff
und
seine
Eisklasse
vereinbarten
Bedingungen.
Abzüge von Schäden gemäß §75 Abs. 3 Ziff. 1 und
§76 Abs. 1-8 ADS werden nicht gemacht.
29
Seetüchtigkeit
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für einen
Schaden, der dadurch verursacht ist, dass das
Schiff nicht seetüchtig, insbesondere nicht gehörig
ausgestattet, bemannt oder beladen oder ohne die
zum Ausweis von Schiff, Besatzung und Lagerung
erforderlichen Papiere oder ohne die höchste Klasse
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft und
den
Fahrterlaubnisschein
der
SeeBerufsgenossenschaft oder – bei ausländischer
Flagge – der zuständigen Behörde in See gesandt
wurde.
23.2
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Seeuntüchtigkeit nicht zu vertreten hat.
24
Sicherheitsleistung
Ist der Versicherungsnehmer zur Sicherheitsleistung
für einen versicherten Schaden verpflichtet oder ist
für einen solchen Schaden eine Sicherheitsleistung
zur Abwendung eines drohenden Arrestes geboten,
so übernimmt der Versicherer nach den
Bedingungen der Police eine Garantie oder zahlt
den zur Hinterlegung erforderlichen Betrag.
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Abnutzung
An die Stelle von §59 ADS tritt folgende Regelung:
Bodenanstrich
Der Versicherer ersetzt die Kosten des schadenbedingten Anstrichs. Die Kosten für Schrapen und
Giftanstrich werden im Verhältnis der Zeit ersetzt,
die der Restlebensdauer des Anstrichs entspricht.
An die Stelle von §58 ADS tritt folgende Regelung:
23.1
Verzugsschaden
Wird ein Streit zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer durch gerichtliches oder
schiedsgerichtliches Verfahren erledigt, so hat der
Versicherer dem Versicherungsnehmer einen über
die
gesetzlich
bestimmten
Verzugszinsen
hinausgehenden Verzugsschaden nicht zu ersetzen,
es sei denn, dass der Versicherer die Erfüllung
seiner Leistungspflicht vorsätzlich verzögert hat.
Fall
21.4
23
Schadennachweis
Wird der Schadenfall durch ein deutsches Seeamt
oder durch eine entsprechende ausländische
Behörde untersucht, so kann der Versicherer vor
Zahlung einer Entschädigung die Vorlage des
rechtskräftigen
Seeamtsspruches
oder
der
Entscheidung
der
ausländischen
Behörde
verlangen.
durch
Von jedem versicherten Teilschaden an den
maschinellen Einrichtungen, der teilweise oder
ausschließlich
durch
Bedienungsfehler
der
Schiffsbesatzung verursacht worden ist, trägt der
Versicherungsnehmer
nach
Berücksichtigung
vereinbarter Franchisen einen in der Police
vereinbarten Selbstbehalt.
Eine Abzugsfranchise
vereinbart.
25
30
Tenderung
30.1
Nach Vorlage von Reparatur-Offerten durch den
Versicherungsnehmer gemäß §75 Abs.1 ADS kann
der Versicherer unverzüglich
– verlangen, dass der Versicherungsnehmer für
die Reparatur des Schiffes weitere Angebote
einholt; er kann auch selbst solche Angebote
einholen (Tenderung),
– verlangen, dass das Schiff zum Zweck der
endgültigen Reparatur an einen anderen Ort
gebracht wird,
– einen vom Versicherungsnehmer gewählten
Reparaturort oder eine Reparaturwerft ablehnen.
30.2
Der Versicherer zahlt dem Versicherungsnehmer für
die Zeit, die nur durch die Tenderung gemäß
Klausel
30.1
verlorengegangen
ist,
eine
Entschädigung. Eine Tenderentschädigung wird nur
dann geleistet, wenn die Reparatur entsprechend
einem
von
dem
Versicherer
akzeptierten
Tenderangebot durchgeführt wird.
Seite
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30.3
Die Tenderentschädigung pro Tag wird von Fall zu
Fall vereinbart.
30.4
Von der Tenderentschädigung sind die Beträge
abzusetzen, die dem Versicherungsnehmer für die
gleiche Zeit
– in großer Haverei oder aufgrund der
Ballastschiff-Klausel oder nach §75 Abs. 4 ADS
für
Brennstoff,
Ausrüstung,
Kostund
Monatsgelder
– infolge eines gesetzlichen oder vertraglichen
Anspruchs gegen Dritte
vergütet werden.
30.5
Holt der Versicherungsnehmer entgegen dem
Verlangen des Versicherers keine Tenderofferten
ein oder gibt er dem Versicherer keine Gelegenheit,
nach Klausel 30.1 zu verfahren, so mindert sich die
Ersatzpflicht des Versicherers um den in der Police
vereinbarten Prozentsatz des festgestellten, nach
der Police zu ersetzenden Schadens.
30.6
Wird trotz Tenderung das vom Versicherer gebilligte
Angebot nicht angenommen, so beschränkt sich die
Ersatzleistung des Versicherers auf dieses Angebot
zuzüglich der ersparten Kosten.
31
Verschollenheit
31.1
Die Verschollenheitsfrist beträgt zwei Monate,
gerechnet vom Tage der letzten Nachricht über das
Schiff.
31.2
Der Anspruch auf die Versicherungssumme gilt als
am Tage der letzten Nachricht über das Schiff
entstanden.
32
Rechtsübergang
In Abweichung von §§ 71-73 ADS hat der
Versicherer das Recht zu wählen, ob die Rechte des
Versicherungsnehmers an dem Schiff auf ihn
übergehen sollen.
Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden
sind.
34.2
Der Versicherer gewährt bei der Schleppung des
versicherten Schiffes gemäß Klausel 34.1 auch
Versicherungsschutz
für
Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, wenn sich die Haftung aus den
Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern
die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen
ortsüblich sind und die nautische Einheit des
Schleppzuges bei Entstehung des Schadens
bestand.
34.3
Der Versicherer gewährt für Schäden an
Werfteigentum
gemäß
Klausel
34.1
auch
Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die
sich aus den Bedingungen des Dock- und
Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin
getroffenen Haftungsvereinbarungen ortsüblich sind.
34.4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
34.4.1 Haftpflichtansprüche wegen
– Tod oder Verletzung von Personen,
– Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen
oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien
verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als
nächste Folge eines Zusammenstoßes des
versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff
an diesem oder den darauf befindlichen Sachen
eingetreten,
– Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich
an Bord des versicherten Schiffes befinden.
34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen
des
Versicherungsnehmers
gegenüber
einem
Kollisionsgegner wegen eines Schadens an der
Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund
des „both-to-blame“-Prinzips.
34.5
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst
– die Prüfung der Haftpflichtfrage,
– den Ersatz der Entschädigung, welche der
Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem
Versicherer abgegebenen oder genehmigten
Anerkenntnisses,
eines
von
ihm
abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs
oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen
hat,
– die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
34.6
Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer
die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Macht der Versicherer hiervon bis zur Anerkennung
des Schadens keinen Gebrauch, so gehen diese
Rechte nicht über.
33
Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur
33.1
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Ersatz eines Teilschadens setzt die Durchführung
der Reparatur voraus. §75 Abs. 5 ADS bleibt
unberührt.
33.2
Erhält das Schiff nach einer Beschädigung von der
zuständigen
Klassifikationsgesellschaft
ein
Seefähigkeitsattest, so kann in Abänderung des §75
Abs. 1 ADS die Reparatur zurückgestellt werden,
falls der Schaden unverzüglich festgestellt wird.
33.3
Für einen Mehraufwand infolge verspäteter
Reparatur leisten die Versicherer keinen Ersatz.
33.4
Bei einer Entschädigung gemäß §75 Abs. 5 ADS
findet Klausel 28 Anwendung.
34
Ersatz an Dritte
An die Stelle von §78 ADS tritt folgende Regelung:
34.1
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er
einem Dritten wegen des Verlustes oder der
Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen Ersatz zu leisten hat und
der Verlust oder die Beschädigung bei der
Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder
dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer
auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
34.7
Übersteigen
die
Haftpflichtansprüche
die
Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten
nur
im
Verhältnis
der
Versicherungssumme
zur
Gesamthöhe
der
Ansprüche zu tragen. Das gleiche gilt, wenn in
einem Rechtsstreit Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden, für die kein Versicherungsschutz
besteht.
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34.8
In Änderung von §37 ADS gewährt der Versicherer
für Haftpflichtansprüche Dritter gegen den
Versicherungsnehmer
bis
zur
Höhe
der
Versicherungssumme separat Versicherungsschutz.
34.9
Bei Mithaftung der Fracht werden
Verhältnis des Schiffswertes zu der
Schiffswert und haftender Fracht
Schiffswert
gilt
die
Kaskotaxe.
Teilhaftungsklausel vereinbart, so
entsprechend angewendet.
Schäden im
Summe aus
ersetzt. Als
Ist
eine
wird diese
34.10 Für die Ersatzleistung des Versicherers in Fällen
von Bergung, Hilfeleistung und Ersatzansprüchen
Dritter werden Schiffe und Gegenstände im
Eigentum des Versicherungsnehmers wie fremdes
Eigentum behandelt.
35
Große Haverei
35.1
Wird die Dispachierung aufgrund der YorkAntwerpener Regeln vereinbart, gelten diese im
Zweifel in der Fassung von 1994.
35.2
§62 ADS gilt nicht, wenn die Decksverladung
handelsüblich war.
35.3
Fährt das Schiff ohne Ladung oder sind
ausschließlich Güter des Reeders verladen, gelten
DTV-Kaskoklauseln 1978/2004, Januar 2008
die Policenbestimmungen für große Haverei sowie
die York-Antwerpener Regeln 1994 mit Ausnahme
der Regeln XX und XXI sinngemäß.
35.4
Ist bei Ballastreisen der Wert des Schiffes am Ende
der Reise höher als die Versicherungssumme,
leistet der Versicherer nur anteilig Ersatz. Der Wert
ist durch Sachverständige gemäß §74 ADS
festzustellen.
35.5
§63 ADS gilt nicht.
36
Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung
Im Falle von Bergung und Hilfeleistung ersetzt der
Versicherer stets nur den auf das Schiff entfallenden
Anteil des Berge-/Hilfslohns, gleichgültig, ob dieser
in Haverie-grosse verteilt wird oder nicht. Dies gilt
entsprechend für die Sicherheitsleistung gemäß
Klausel 24.
37
Klassifikation / Flagge
37.1
Ein Wechsel der Klasse oder der Flagge nach
Beginn der Versicherung ist im Sinne von Klausel 11
anzeigepflichtig.
37.2
Die Versicherung endet gemäß Klausel 13, wenn
die Klasse entzogen wird.
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