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Kirchengeschichte der Frühen Neuzeit.
Modul 2: Quellen und Entwicklungen – Das Christentum in seiner Geschichte,
Stöve, Winter-Semester 2006, Do 8-10 Uhr, R 12, R 07, A 69
Textauszüge zum Thema:
Kirche und Staat. Rechtliche und moralische Aspekte einer privilegierten
Beziehung (11.1.2007)
1. die geistliche Verantwortung der Obrigkeit
... damit Gott verherrlicht werde. Dieses Ziel sollte einem weisen Lenker des Staates vor allen
Dingen vor Augen stehen, so wird das Gemeinwesen glücklich sein. Die Obrigkeit muss
nämlich gottlose Formen des Gottesdienstes und ein Bekenntnis gottloser Dogmen verhindern
und Häretiker bestrafen ... Denn auch die Obrigkeit ist ein Glied der Kirche, auf die sie ein sehr
sorgfältiges Augenmerk haben sollte.
Gott schmückt die Könige mit der Ehre seines Namens: Ich habe gesagt, Götter seid ihr (Ps.
82,6), d.h. sie sollen wissen, dass es ihres Amtes ist, die göttlichen Dinge zu beurteilen und in
der Welt zu bewahren.
Philipp Melanchthon, Loci theologici, 2. Aufl., 1533
2. ‚cuius regio, eius religio‘ ('wes des Landes, des die Religion')
[Wir] setzen [fest], ordnen [an], wollen und gebieten, dass künftig niemand ... um keinerlei
Ursachen willen ... den anderen befehden, bekriegen, berauben ... soll. Und damit solcher
Landfriede auch in bezug auf die Religionsspaltung ... desto ... beständiger ... aufgericht und
gehalten werde, sollen die kaiserliche Majestät, ... auch Kurfürsten, Fürsten und Stände des
Heiligen Reiches keinen Stand des Reiches der Augsburgischen Konfession wegen ...
gewaltsam überziehen ... oder sonst gegen sein Gewissen, Wissen und Wollen von dieser
Augsburgischen Konfession, Religion, Glaube, Kirchengebräuche, Ordnungen und
Zeremonien ... in andere Wege drängen ..., sondern bei solcher Religion ... friedlich bleiben
lassen ...
Dagegen sollen die Stände, die der Augsburgischen Konfession zugehörig sind, jene
Reichstände, die der alten Religion anhängen, Geistliche oder Weltliche, ... gleicherweise bei
ihrer Religion ... unbehelligt bleiben ... lassen.
Der Augsburger Religionsfriede, Art. XIV u. XV
3. die Entkonfessionalisierung der obrigkeitlichen Religionsfürsorge
Ich bin gewissermaßen der Papst der Lutheraner und das kirchliche Haupt der Reformierten.
Ich ernenne die Prediger und fordere von ihnen nichts als Sittenreinheit und Versöhnlichkeit.
Ich erteile Ehedispense ..., da die Ehe im Grunde nur ein bürgerlicher Vertrag ist, … Alle
anderen christlichen Sekten werden in Preußen geduldet. Dem ersten, der einen Bürgerkrieg
entzünden will, schließt man den Mund, und die Lehrer der Neuerer werden der …
Lächerlichkeit preisgegeben. Ich bin neutral zwischen Rom und Genf.
Friedrich II., Politisches Testament (1752)
4. Die Lutherische Lehre von der Obrigkeit
Von Polizei und weltlichem Regiment wird gelehret, daß alle Obrigkeit in der Welt und
geordnete Regiment und Gesetze gute Ordnung, von Gott geschaffen und eingesetzt seind,
und daß Christen mögen in Oberkeit, Fürsten= und Richter=Amt ohne Sunde sein, nach
kaiserlichen und anderen ublichen Rechten Urteil und Recht sprechen, Ubeltäter mit dem
Schwert strafen, rechte Kriege fuhren, streiten [Prozesse führen], kaufen und verkaufen,
aufgelegte Eide tun, Eigenes haben, ehelich sein etc.
Confessio Augustana, Art. xvi, 1530
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sin 5. Gehorsam um des Gewissens willen
In Summa, ... wir lehren, daß Oberkeit und Regiment, item ihr Recht und Strafe und alles, was
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dazu gehört, sein gute Kreaturen Gottes und Gottes Ordnung, der ein Christ mit gutem
die Gewissen brauchen mag. ...
Denn das Evangelium zureißet nicht weltlich Regiment, Haushaltung, Käufen, Verkäufen und
da
ander weltliche Polizei, sondern bestätiget Oberkeit und Regiment,
gei und befiehlt, denselbigen gehorsam zu sein als Gottes Ordnung, nicht allein um der Strafe
Gewissens willen.
stli willen, sondern auch um desMelanchthon,
Apologie (1531) Art. XVI. Von weltlichem Regiment
ch 6. Das vierte Gebot
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Desgleichen ist auch zu reden von Gehorsam weltlicher Oberkeit, welche ...alle in den
Vaterstand gehöret ... Darümb, weil sie solchen Namen und Titel [Landesvater] als ihren
m
hohisten Preis mit allen Ehren führen, sind wir auch schuldig, daß wir sie ehren und groß
sin achten fur den teuersten Schatz und köstlichste Kleinod auf Erden.
Martin Luthers, Großer Katechismus, 1529 (Auszug)
d; 7. Widerstandsrecht bei Luther: Gehorsamsverweigerung
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Wenn nun dein Fürst oder weltlicher Herr dir gebeut, mit dem Papst zu halten, so oder so zu
glauben, oder gebeut dir, Bücher von dir zu tun, so sollst du also sagen:
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«Es gebürt Lucifer nicht, neben Gott zu sitzen. Lieber Herr, ich bin euch schuldig zu
ihr gehorchen mit Leib und Gut, gebietet mir nach eurer Gewalt Maß auf Erden, so will ich
folgen. Heißt ihr aber mich glauben und Bücher von mir tun, so will ich nicht gehorchen.
er
Denn da seid ihr ein Tyrann und greift zu hoch, ... »
ist
Martin Luther, Von weltlicher Obrigkeit, Teil II, 1523
das 8. Widerstandsrecht im reformierten Protestantismus
Wir aber sollen uns unterdessen nachdrücklich hüten, diese Autorität der Obrigkeit, die ... Gott
Hi
durch die ernstesten Gebote bekräftigt hat, zu verachten oder zu schänden - selbst wenn sie bei
ganz unwürdigen Menschen liegt ... Denn wenn auch die Züchtigung einer zügellosen
m
Herrschaft Gottes Rache ist, so sollen wir deshalb doch nicht gleich meinen, solch göttliche
me Rache sei uns aufgetragen ... Dabei rede ich aber stets von amtlosen Leuten.¹ Anders steht nun
Sache, wo Volksbehörden eingesetzt sind ...
lrei die
Wo das also so ist [wo es populares magistratus (Volksbehörden, dh. Amtsleute) gibt], da
ch. verbiete ich diesen Männern nicht etwa, der wilden Ungebundenheit der Könige
nein ich behaupte geradezu: wenn sie Königen, die maßlos wüten und das
Sel entgegenzutreten,
niedrige Volk quälen, durch die Finger sehen, so ist solch ihr absichtliches Übersehen
immerhin nicht frei von schändlicher Treulosigkeit; denn sie verraten in schnödem Betrug die
ig
Freiheit des Volkes, zu deren Hütern sie, wie sie wohl wissen, durch Gottes Anordnung
sin eingesetzt sind.
Jean Calvin, Institutio religionis Christianae, IV, 20,31
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