Die Familie

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Familienrecht
Die Familie
Die Familie ist die älteste Form menschlicher Gemeinschaft. Sie hat im Laufe der Geschichte
tiefgreifende Änderungen erfahren, sich aber als gemeinschaftliche Institution beständig erwiesen. Sie
beruht heute überwiegend auf zwischenmenschliche Beziehungen.
Familie kann zum einen als Großfamilie i. S. von Gemeinschaft aller Blutsverwandten verstanden
werden. Die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten regeln die §§ 1601 ff., 1589 BGB1, die gesetzliche
Erbfolge bestimmt sich nach §§ 1924 ff. BGB2.
Zum anderen kann Familie als Kleinfamilie i. S. einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern
aufgefasst werden. Auf die Kleinfamilie beziehen sich die wichtigsten familienrechtlichen
Bestimmungen des geltenden Rechts, so z. B. das Eherecht, §§ 1297- 1588 BGB3, da Rechtsverhältnis
zwischen Eltern und Kindern, §§ 1616 ff. BGB, die Verwandtschaft, §§1589- 1772 BGB oder auch
Vormundschaft, Betreuung und Pflege, §§ 1773- 1921 BGB.
Die Kleinfamilie galt ursprünglich auch als Produktionsgemeinschaft, bei der die Kinder bei der
gemeinsamen Arbeit erzogen und ausgebildet wurden. Mit der Industrialisierung wurde der
Lebensunterhalt zunehmend außerhalb der Familie erworben, was dazu führte, dass die Familie bei der
Ausbildung und Erziehung der Kinder mit staatlichen Einrichtungen konkurrieren musste. Dieses
Spannungsverhältnis zwischen elterlicher und staatlicher Erziehung durch schulische und
außerschulische Einrichtungen ist bis heute ein rechtspolitischer Streit geblieben.
Familie und Ehe stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Gemeinschaft, schützt die Privatsphäre vor störenden oder schädigenden Eingriffen des Staates, gewährt
Abwehrrechte gegen Maßnahmen der Legislative und Exekutive, gewährt eine Instituts- und
Einrichtungsgarantie und verpflichtet den Staat, für Ehe und Familie fördernd tätig zu werden. Art. 6 GG
ist die zentrale Grundrechtsvorschrift für das Gebiet des deutschen Familienrechts, unterliegt keinem
Gesetzesvorbehalt und bindet wie alle Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.
1
§ 1589 Verwandtschaft. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die
nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
2
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von
der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit
dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
3
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens. (1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung der
Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht. Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen einander nur auf diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie n eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
§ 1588. Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
§ 1616 Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname.
§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft. (1) Ein Minderjährige erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher
Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur
Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein
Familienstand nicht zu ermitteln ist.
Art. 6. Ehe, Familie, nichteheliche Kinder. (1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur
aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihr Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Die Eheschließung
Die Ehe ist die geistige und körperliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie kann nur
zwischen Partnern verschiedenen Geschlechts geschlossen und nur aufgrund freier Entscheidung der
Ehegatten begründet werden, jeder Zwang zur Eheschließung sowie jede zwangsweise Verhinderung ist
ausgeschlossen.
Das Verlöbnis ist einerseits das gegenseitige Versprechen künftiger Eheschließung, andererseits das
durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Bei einzelnen Rechtwirkungen
kommt es auf die Gültigkeit des Verlöbnisses an, dessen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von der
Theorie über das Wesen des Verlöbnisses abhängt.
-
Vertragstheorie (h. M.): Das Verlöbnis ist ein Vertrag, der auf Eingehung der Ehe gerichtet ist
und auf den grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.
Mögliche Folgen: - Ein Minderjähriger bedarf zur Verlobung der Einwilligung seiner
gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB4. Die Regeln der Stellvertretung, § 164 ff. BGB, gelten wegen
der höchstpersönlichen Natur des Verlöbnisses nicht. Der Minderjährige kann ohne Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertreter zurücktreten, die h. M. vertritt die Regeln der §§ 1298 ff. BGB5.
-
Die Lehre vom familienrechtlichen Vertrag eigener Art: Das Verlöbnis ist ein Vertrag sui
generis, dessen Wirksamkeit von der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abhängt.
-
Vertrauenshaftungslehre: Das Verlöbnis ist ein eigenständiges, vom Willen der Parteien
unabhängiges gesetzliches Schuldverhältnis und als ein Fall der Haftung für begründetes
Vertrauen einzustufen.
Die Eingehung der Ehe
Die Ehe muss vor einem staatlichen Standesbeamten, und wird auf Lebenszeit geschlossen,
§§ 1310 Abs. 1 S. 1, 1353 Abs. 1 BGB. Der Standesbeamte soll bei der Trauung ein bestimmtes
Verfahren einhalten, so soll er sie einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen,
§ 1312 BGB. Eine kirchliche Trauung allein hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen.
Die Eheerklärung muss persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden, § 1311 BGB.
Die Eheschließenden müssen ehemündig und geschäftsfähig sein. Die Ehemündigkeit ist mit Eintritt der
Volljährigkeit gegeben, § 1303 BGB.
Das deutsche Eherecht geht vom Grundsatz der Monogamie aus. Aus diesem Grund darf eine Ehe nicht
geschlossen werden, wenn zwischen einem Ehepartner und einer Dritten Person bereits eine Ehe besteht,
§ 1306 BGB (Doppelehe).
Eine Ehe darf weiterhin nicht geschlossen werden, wenn die eheeingehenden Verwandte in gerader
Linie sind, § 1589 S. 1 BGB, oder eine Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet wurde,
§§ 1307, 1308 BGB.
4
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
5
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt. (1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und
dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus
entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem
anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige
sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. (2) Der Schaden ist nur insoweit zu
ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach
angemessen waren. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
Bei Ausländern richten sich die Eheschließungsvoraussetzungen nach einem ausländischen
Eheschließungsstatut, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, die durch die Heimatbehörde des eheeingehenden
festgestellt werden, § 1309 BGB, sofern das Oberlandesgericht nicht Befreiung hiervon erteilt6.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das maßgebende Eheschließungsrecht zutreffend angewendet
wird.
Die Nichtehe
Die Ehe ist nicht zustande gekommen, wenn
-
die beteiligten Partner nicht geschlechtsverschieden sind,
-
die Ehewillenserklärung der Partner fehlt oder
-
die Mitwirkung der Standesbeamten fehlt.
Die aufhebbare Ehe
Die Ehe ist aufhebbar, wenn einer der in § 1314 BGB genannten Gründe vorliegt7. Eine Täuschung ist
z.B. bei Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen gegeben. Wird eine Ehe wegen
einer Schwangerschaft geschlossen, so besteht eine Offenbarungspflicht auch ohne Nachfrage über
anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit.
Eine Täuschung kann auch vorliegen, wenn ein Ehegatte nicht unerhebliche Vorstrafen mit laufender
Bewährungszeit verschwiegen hat. In einem solchen Fall ergibt sich aus dem Wesen der Ehe auch ohne
ausdrückliche Nachfrage eine Offenbarungspflicht.
Mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst, § 1313 BGB8.
6
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer. (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich
des Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischen Recht unterliegt, soll eine Ehe
nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der
Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch
eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaates des Betroffenen geschlossenen
Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung
geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese Maßgebend. (2) Von dem Erfordernis
nach Abs. 1 S. 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung
angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befeiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörde keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des
Abs. 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für
die Dauer von sechs Monaten.
§ 1308 Annahme als Kind. (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch
Annahme als Kind begründet worden ist. … (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung
erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine
Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der
Eingehung der Ehe entgegenstehen.
7
§ 1314 Aufhebungsgründe. …(2) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im
Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; er bei der Eheschließung nicht
gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige
Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des
Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; die gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse
betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie
keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.
8
§ 1313 Aufhebung durch Urteil. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist
mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben
sich aus den folgenden Vorschriften.
Rechtswirkungen der Ehe im Allgemeinen
Rechtswirkungen bei Bestehen des Verlöbnisses
-
Die Verlobung ist nicht einklagbar, § 1297 BGB9, nicht vollstreckbar, § 888 Abs. 3 ZPO, und
kann auch nicht durch Vertragsstrafe sichergestellt werden, § 1297 Abs. 2 BGB.
-
Privatrechtliche Auswirkungen: Die Verlobten können einen Ehevertrag schließen,
§ 1408 BGB10, der bei Eheschließung wirksam wird.
-
Öffentlich-rechtliche Wirkungen: Verlobte sind Angehörige i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB11.
Rechtswirkungen bei Auflösung des Verlöbnisses
9
-
Wer ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt, hat dem anderen Verlobten und seinen
Angehörigen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche zu gewähren, § 1298 BGB.
-
Hat der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen dieselben
Ansprüche dem zurücktretenden Verlobten und dessen Angehörigen zu, § 1299 BGB12.
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens. (1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung der
Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
10
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit. (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Ehevertrag) regeln, insbesondere nach der Eingehung der Ehe in den Güterstand aufheben oder ändern. (2) In einem
Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
11
§ 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Angehöriger, wer zu den
folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte,
auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung
begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.
§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist,
wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges
zu erkennen, dass der Schuldner zur Vorname der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sein. Das einzelne Zwangsgeld darf den
Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. (2)…(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung
zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur
Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
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§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils. Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein
Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum
Schadensersatz verpflichtet.
§ 1301 Rückgabe der Geschenke. Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe
desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung
ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1303 Ehemündigkeit. (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Familiengericht
kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung nur erteilen, wenn der Antragssteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der
Personen, die die Ehe eingehen wollen, und einer Dritten Person eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
§ 1310 Abs. 1 Zuständigkeit des Standesbeamten. (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor
dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf sein Mitwirken an der
Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Er muss sein Mitwirken
verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
§ 1311 Persönliche Erklärung. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 1312 Trauung, Eintragung. (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob
sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie
nunmehr Kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei
Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. (2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das
Heiratsbuch eintragen.
§ 1353 Abs. 1 Eheliche Lebensgemeinschaft. (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind zur
ehelichen Lebensgemeinschaftverpflichtet, sie tragen füreinander Verantwortung.
-
Jeder Verlobte kann von dem andren Herausgabe der Gegenstände, die er dem anderen
geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach Bereicherungsrecht
herausverlangen, wenn die Eheschließung unterbleibt, § 1301 BGB.
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Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist
unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist,
§ 2077 Abs. 2 BGB.
Der Ehename
Der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname soll der Ehename sein, § 1355 Abs. 1 BGB13.
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den
Geburtsnamen der Frau oder den Geburtsnamen des Mannes bestimmen. Der Ehegatte, dessen
Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen.
Beispiel: Frau Müller und Herr Schmidt wollen heiraten. Frau Müller kann als Ehenamen
z.B. Müller-Schmidt wählen, Herr Schmidt könnte Schmidt-Müller wählen.
Ein gemeinsamer Doppelname kann nicht gewählt werden. Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen,
so behalten sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Beispiel: Frau Müller und Herr Schmidt heißen auch nach der Eheschließung Frau Müller und Herr
Schmidt.
Um Vielfachnamen zu vermeiden, kann ein solcher Begleitname nicht hinzugefügt werden, wenn der
Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Aus diesem Grund darf von einem aus mehreren Namen
bestehender Familiennamen nur einer Begleitname werden.
Pflichtenverteilung unter den Ehegatten
Die wichtigsten Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegenseitige Liebe und Achtung,
Rücksichtnahme auf den anderen, notfalls unter Verzicht auf die eigenen Interessen,
Beistand und Hilfe, vor allem bei Gefahr für Leib oder Leben,
die eheliche Treue,
Bereitschaft zur einvernehmlichen Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten,
die Respektierung der Privatsphäre, z.B. des Briefgeheimnisses
und der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung des anderen,
das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft,
die Gestattung, Ehewohung und Hausrat mitzubenutzen,
die Sorge nicht nur für den gemeinsamen, sondern auch für die in den Haushalt aufgenommenen Kinder
des anderen, die Unterrichtung des anderen Ehegatten über wesentliche Vermögensbewegungen,
die Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Versorgungsanrechte,
die Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung, sofern dem Ehegatten hieraus keine
steuerlichen Nachteile entstehen.
§ 2077 Abs. 2 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Verlobung. …(2) Eine letztwillige
Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des
Erblassers aufgelöst worden ist.
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§ 1355 Abs. 1 Ehename. (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die
Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Bei der Pflichtenverteilung bezüglich des Haushalts und der Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz der
freistehenden Rollenverteilung. Die Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.
Wird sie einem Ehegatten überlassen, so führt dieser Ehegatte den Haushalt in eigener Verantwortung.
Zur eigenen Erwerbstätigkeit sind beide Ehepartner gleichermaßen berechtigt. Allerdings müssen sie bei
der Wahl und Ausübung der Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie
die gebotene Rücksicht nehmen, § 1356 BGB14.
Die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten
Die wichtigste aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Pflicht ist die Pflicht der Ehegatten, ihre
Familie angemessen zu unterhalten, § 1360 BGB15. Dabei sind die Ansprüche zwischen den Ehegatten
von denen zwischen Eltern und Kindern zu unterscheiden.
Der Angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen erforderlich ist, um
die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den
Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, § 1360a Abs. 1 BGB16.
Grundsätzlich sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie, nicht nur den anderen Ehegatten, durch
Arbeit und mit ihrem Vermögen in gleicher Weise zu unterhalten. Wie diese Aufgaben in der Ehe
verteilt werden, bleibt den Eheleuten selbst überlassen. Gehen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit
nach, so müssen beide Geld zum Familienunterhalt beisteuern. Die Höhe der einzelnen Beträge hängt
vom dem jeweiligen Einkommen und dem Umfang der Arbeit m Haushalt ab.
Zu den Kosten des Haushaltes gehören die Kosten für die Ernährung, Wohnung und Einrichtung der
Wohnung. Nicht dazu gehören beispielsweise Mittel zum Erwerb eines Eigenheims.
Zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten zählen u. a. Aufwendungen für Kleidung,
Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie notwendige Heilbehandlungen. Auch
die Kosten einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und die den
Lebensverhältnissen und dem Lebensplan der Ehegatten entspricht, können zu den persönlichen
Bedürfnissen hinzu gerechnet werden.
Der Lebensbedarf der Kinder umfasst Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Erziehung und
Berufsausbildung.
Der geschuldete Unterhalt kann durch tatsächliche Bewirkung, z.B. durch Haushaltsführung; durch
Naturalleistungen, z.B. durch Zurverfügungstellen der Wohnung und Verpflegung oder durch
Bereitstellung von Geld (Wirtschaftsgeld) gewährt werden. Davon ist zu unterscheiden, dass kein
genereller Anspruch auf Barunterhalt besteht.
Leben die Ehegatten getrennt, kann nach § 1361 Abs. 1 BGB17 ein angemessener Individualunterhalt
gewährt werden. Maßgebend ist hierbei der Lebensstandart der Ehegatten, den sie vor der Trennung
14
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit. (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener
Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
15
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt. Die Ehegatten sind einander Verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem
Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes.
16
§ 1360a Abs. 1 Unterhaltspflicht. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den
Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
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§ 1361 Abs. 1 Unterhalt bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den
nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt
verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a BGB. Ist zwischen den getrennt
lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an
auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
erreicht haben. Der Unterhaltsberechtigte soll grundsätzlich die Lebensverhältnisse auch nach der
Trennung beibehalten können. Zu beachten bleiben auch die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des
Ehegatten. Danach richten sich der Lebensbedarf, die Bedürftigkeit des Berechtigten und die
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Wann aber ist der Lebenspartner bedürftig? Bedürftig ist der Ehegatte dann, wenn er seinen
Unterhaltsbedarf nicht durch eine ihm zumutbare Verwertung seiner Arbeitskraft oder aus Einkünften
aus seinem Vermögen decken kann.
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
Beide Ehegatten können die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten
herausverlangen, § 1361 BGB. Benötigt einer der Ehegatten die Haushaltsgegenstände für seinen
abgesonderten Haushalt, so soll der andere Ehegatte, dem die Gegenstände gehören, ihm diese zum
Gebrauch überlassen, sofern die Überlassung der Billigkeit entspricht.
Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit zwischen den
Ehegatten verteilt. Können sie sich bei der Verteilung nicht einigen, so kann eine gerichtliche
Entscheidung erfolgen, § 1361a BGB.
Beispiel: Ein Auto, das von den Ehegatten gemeinsam zum Zwecke der Haushalts- und privaten
Lebensführung benutzt worden ist, ist Haushaltsgegenstand i. S. d. § 1361a BGB. Wenn die getrennt
lebende Ehefrau die Kinder der Beteiligten betreut, von denen sich eines noch im Kleinstkindalter
befindet und die Ehefrau zudem an Rückenproblemen leidet, benötigt sie das Fahrzeug für ihren
abgesonderten Haushalt. Die Zuweisung des Kfz entspricht der Billigkeit.
Das eheliche Güterrecht
Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zueinander, es sei denn, sie
vereinbaren etwas anderes durch einen Ehevertrag, § 1363 BGB18.
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe. Dabei unterscheidet man zwischen
-
Verfügungen über das Vermögen insgesamt und
-
Verfügungen über Haushaltsgegenstände.
Es entsteht weder gemeinsames Vermögen, noch gemeinsame Schulden. Endet die Ehe, findet ein
Ausgleich statt. Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten die güterrechtlichen Verhältnisse regeln,
§ 1408 BGB. So z.B. den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, aufheben oder ausschließen.
Der Ehevertrag kann während oder auch schon vor der Ehe geschlossen werden.
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Ist er jedoch verpflichtet, sie dem anderen
Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushaltes benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten
gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten
nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der
Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes
vereinbaren.
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen. Werden für Aufwendungen infolge eines
Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.
18
§ 1363 Zugewinngemeinschaft. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht
gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Das Ehescheidungsrecht
Ist die Ehe gescheitert, § 1565 BGB19, oder und begehren die Ehegatten die Auflösung der Ehe, kann sie
auf Antrag durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Die Vorschriften über die Scheidung sind
zwingend. Die Ehegatten können die Scheidung nicht durch eigene vertragliche Regelungen
ausschließen.
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, die Ehegatten die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, § 1566 BGB20.
Voraussetzungen der Ehescheidung21
Getrenntleben
Scheitern der Ehe
§ 1567 Abs. 1 BGB
§ 1565 Abs. 1 BGB
3 Jahre
1 Jahr
Weniger als 1 Jahr
Keine Härteklausel
§ 1568 BGB
Unwiderlegbar
-Kinderschutz
vermutet, § 1566 Abs. 2 -keine Härte für
Antragsgegner
-Einverständnis
-Kinderschutz
vermutet § 1566 Abs. 1
-Widerspruch:
-persönliche Härte
feststellen
feststellen
Härteklausel
§ 1565 Abs. 2 BGB
Fortsetzung der Ehe für
Antragsteller aus
Gründen des anderen
unzumutbar
§ 1565 Abs. 2 BGB wirkt voreiligen, unüberlegten Scheidungsentschlüssen entgegen und soll die
Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens sichtbar werden lassen. Die einjährige Trennung soll dem
Richter die Prognose erleichtern, ob erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft
wieder herstellen oder nicht.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, ist darauf abzustellen, ob die Fortsetzung der Ehe –
nicht der ehelichen Lebensgemeinschaft – dem Antragsteller bis zum Ablauf des Trennungsjahres
unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt z.B. in Fällen einer Misshandlung, Morddrohung, bei einem
eheähnlichen Zusammenleben mit einer anderen Person und vor allem dann, wenn die Ehefrau aus einen
ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet, oder auch bei Alkoholmissbrauch.
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§ 1565 Scheitern der Ehe. (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn
die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des andern Ehegatten liegen, eine unzumutbare
Härte darstellen würde.
20
§ 1566 Vermutung für das Scheitern. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der
Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren
getrennt leben.
21
§ 1567 Getrenntleben. (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein
Zusammenleben über kürzere Zeit, dass der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566
bestimmten Fristen nicht.
§ 1568 Härteklausel. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Folgen der Scheidung
Der Ehename
Der geschiedene Ehegatte kann den Ehename beibehalten oder auch seinen Geburtsnamen wieder
annehmen, § 1355 Abs. 5 BGB22. Der angeheiratete Name kann als Ehename einer neuen Ehe bestimmt
werden.
Die elterliche Sorge
Die gemeinsame Sorge um die Kinder bleibt bestehen, § 1671 BGB23. Die Eltern tragen auch dann die
gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie nicht miteinander verheiratet gewesen sind.
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person, also das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen; die Sorge um dessen Vermögen, also tatsächliche
und rechtliche Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens
dienen; den Schutz des Kindes, die Förderung seiner Entwicklung und seines Wohles sowie die
Vertretung des Kindes, also Außenwirkungen um Rechtskreis des Kindes herbeizuführen. Es unterliegt
dem Eigeninteresse der Eltern, für ihr Kind zu sorgen und es nach ihren Vorstellungen zu erziehen und
zu prägen.
Begehrt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so hat er vor dem zuständigen Familiengericht einen
Antrag zu stellen.
-
Stimmt der andere Elternteil diesem Antrag nicht zu, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben,
wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
-
Stellen die Eltern einen gemeinsamen Antrag, so ist das Familiengericht grundsätzlich daran
gebunden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Übertragung
widerspricht.
Lebt das Kind trotz gemeinsamer Sorge bei nur einem Elternteil, so ist für Angelegenheiten, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einvernehmen beider Elternteile
erforderlich. Für Angelegenheiten des täglichen Lebens ist dies nicht notwendig.
22
§ 1355 Abs. 2,5. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den
Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des
Mannes bestimmen. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es
nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des
Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu
denen Das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist.
23
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge. (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein übertragt. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil
zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist,
dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend
geregelt werden muss.
Die Beendigung der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge kann aus Gründen in der Person des Kinds oder der Eltern enden. Sie endet mit dem
Tod des Kindes sowie mit der Adoption durch einen Dritten.
Aufseiten der Eltern endet die Sorge im Fall des Todes, einer Todeserklärung oder bei Feststellung der
Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz. Dem überlebenden Elternteil steht die Sorge dann allein zu.
Stand dem verstorbenen Elternteil die elterliche Sorge allein zu, so überträgt das Familiengericht die
Sorge dem überlebenden Elternteil, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die elterliche Sorge endet ferner, wenn das Familiengericht bei Getrenntleben der Eltern einem
Elternteil die Sorge allein überträgt.
Die Unterhaltsverpflichtung unter den Ehegatten nach der Scheidung
Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung hat jeder die Obliegenheit, eine angemessene
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, § 1573 BGB24. Seinen Unterhalt muss er mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln seines Vermögens, seiner Einkünfte und durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten.
Ist er außerstande, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, kann er einen Unterhaltsanspruch gegen den
anderen Ehegatten geltend machen, §§ 1570- 1580 BGB.
Der Zugewinnausgleich
Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben,
ausgeglichen, § 1363 BGB.
Bei Ableben eines Ehegatten wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel
erhöht, § 1931 Abs. 1 BGB25. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde
oder nicht. Schlägt er die Erbschaft aus, kann er einen Zugewinnausgleich nach den §§ 1372-1390 BGB
verlangen. Neben der Zugewinnausgleichsforderung besteht grundsätzlich ein Pflichtanteil.
24
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann.
§ 1571 Unterhalt wegen Alters. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im
Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder wegen Wegfall
der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1572, 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr
erwartet werden kann.
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder wegen Wegfalls der
Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruchs nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit. (1) Jeder geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem
Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen
Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu
berücksichtigen. (3) Soweit es ur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem
geschiedenen Ehegatten sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der
Ausbildung zu erwarten ist.
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§ 1931 Abs. 1 Der Überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Beispiel26: Der Ehemann Martin hinterlässt seine Frau Franziska und seine Kinder Peter und Susi als
Erben. Der Nachlass besteht aus einem Bankguthaben von 160.000 Euro, das Martin während der Ehe
erworben hat. Nach § 1931 BGB ist Franziska zu einem Viertel und nach § 1371 BGB nach einem
weiteren Viertel, insgesamt also zur Hälfte, am Nachlass beteiligt. Schlägt sie die Erbschaft aus, so steht
ihr gegen die Erbengemeinschaft nach §§ 1371 Abs. 3, 1378 Abs. 1 BGB ein
Zugewinnausgleichanspruch in Höhe von 80.000 Euro zu. Zudem kann sie nach § 2303 Abs. 1 BGB
einen Pflichteilanspruch in Höhe der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils, also in Höhe von
einem Achtel des Nachlasswerts geltend machen. Der Nachlasswert beträgt 80.000 Euro, sodass sie
weitere 10.000 Euro, insgesamt also 100.000 Euro verlangen kann.
Bei Scheidung der Ehe gilt als Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der
Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages, § 1384 BGB.
Steht einem Ehegatten ein Ausgleich nicht zu, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu
benachteiligen, unentgeltlich Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das
Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den
Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben.
Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht
Verwandtschaft und Schwägerschaft
Verwandt sind Personen, die durch Abstammung miteinander verbunden sind, § 1589 BGB. Personen,
die direkt voneinander anstammen, wie z.B. Großvater-Vater-Kind, sind Verwandte in gerader Linie.
Personen, die von derselben Dritten Person abstammen, wie z.B. Geschwister-Neffe-Onkel, sind
Verwandte in der Seitenlinie.
Als Schwägerschaft bezeichnet man das Verhältnis des Ehegatten mit den Verwandten des anderen
Ehegatten, § 1590 BGB.
Beispiel: Karl und Susanne sind miteinander verheiratet. Susannes Bruder Philip ist mit Karl
verschwägert.
26
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall. (1) Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird der
Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel
der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der
überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns verlangen;
der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach
dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte den Erbteil aus, so kann er
neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen
Bestimmungen nicht zustünde. Dies gilt nicht, wenn durch Vertrag mit dem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder
sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
§ 1378 Ausgleichsforderung. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die
Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird
durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden
ist. …
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die
Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages.
§ 1590 Schwägerschaft. (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und
der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) ..
Das Abstammungsrecht
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB27.
Ist die Frau, von der das Kind genetisch abstammt, nicht die gebärende Mutter, liegt ein Fall von der‚
gespaltenen Mutterschaft’ vor. So z.B. bei der Leihmutterschaft oder der Eispende.
Soll die Mutter das Kind nach der Geburt zum Zwecke der Adoption frei geben, liegt ein Fall der
Ersatzmutterschaft vor.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder wer
die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 BGB.
Das Umgangsrecht
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, § 1684 BGB28, jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern uns Geschwister haben ein
Umgangsrecht, § 1685 BGB.
Soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, kann jeder Elternteil von dem anderen bei
berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.
Das Namensrecht
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen Ehenamen, so erhält das Kind den
Ehenamen der Eltern.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
den Namen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum
Zeitpunkt der Geburt führt, § 1617 BGB
Bei einem elterlichen Namenswechsel erfolgt auch eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes.
Der Kindesunterhalt
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Unterhaltspflicht unter Verwandten, §§ 1601 ff. BGB. Die
Eltern schulden ihren Kindern einen nach der individuellen Lebensstellung des Kindes, die sich
grundsätzlich von den Eltern ableitet, zu bestimmenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten
Lebensbedarf, sowie den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dies gilt auch dann,
wenn das Kind bereits volljährig ist.
27
§ 1591 Mutterschaft. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§ 1592 Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602 Bedürftigkeit. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges
unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen,
als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
28
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern. (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil
ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet uns berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind
in Obhut einer anderen Person befindet. (3) …
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und
steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der
Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (2) Treffen die Eltern binnen eines
Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem
Elternteil. …
§ 1685 Abs. 1. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes
dient.
Die Rechtsstellung des Kindes
Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, wenn das Kind von einem Deutschen adoptiert wird oder wenn ein Kind
ausländischer Eltern im Inland nach dem 1.1.2000 geboren wurde, sofern ein Elternteil seit 8 Jahren
regelmäßig seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland und eine Aufenthaltsberechtigung hat oder seit 3
Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes ist der Wohnsitz der Eltern.
Das Kind ist verpflichtet, solange es dem Hausstand der Eltern angehört und von ihnen unterhalten
wird, in Haus und Geschäft der Eltern mitzuwirken, § 1619 BGB29.
Die Adoption
Durch die Adoption wird zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis
geschaffen. Dieses Verhältnis ist ein künstlich geschaffenes, welches von der genetischen Abstammung
unabhängig ist.
Die Annahme als Kind erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts, § 1752 Abs. 1 BGB30.
Damit erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie.
Der Antrag ist nur persönlich möglich und von einem Notar zu beurkunden.
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Wer nicht verheiratet ist, muss mindestens
das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn er ein Kind adoptieren will.
Es gilt das Verbot der Zweitadoption. Beispiel: Anton und Berta sind miteinander verheiratet. Das von
Berta adoptierte Kind kann Anton „nur noch“ annehmen, nicht mehr (auch) adoptieren. § 1742 BGB.
Zur Adoption ist stets die Einwilligung der Eltern erforderlich, § 1747 BGB. Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Eltern verheiratet sind.
Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, soll die Annahme als Kind i. d. R. erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat, § 1744.
Mit der Annahme als Kind erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes und
wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt, § 1754 BGB.
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Ein ausländisches Kind, das
von einem Deutschen angenommen wird, erwirbt damit die deutsche Staatsangehörigkeit.
29
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den
Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise
den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind. Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis
besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§ 1744 Probezeit. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine
angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§ 1747 Abs. 1. Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. …
30
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag. (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden
vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1754 Wirkung der Annahme. (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen an, so
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das
Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die Elterliche Sorge steht den Ehegatten gemeinsam zu.
Ein Volljähriger kann als Kind nur dann angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt
ist, § 1767 Abs. 1 BGB31, so z.B. ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits im Vorfeld entstanden ist.
Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend.
Die Vormundschaft
Die Vormundschaft stellt einen Ersatz der elterlichen Sorge dar und kann nur gegenüber
Minderjährigen angeordnet werden, § 1773 BGB32. Hierzu bedarf es einer Anordnung des
Vormundschafsgerichts.
Wer als Vormund zu bestellen ist, regelt § 1776 BGB.
Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, sofern er hierfür von dem
Vormundschaftsgericht bestimmt wurde. Die Vormundschaft ablehnen kann er nur, wenn er zur
Übernahme unfähig oder untauglich ist, § 1786 BGB.
Der Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedarf der Vormund, soweit es sich beispielsweise um
Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke handelt oder um Geschäfte, die das
Vermögen des Mündels im Ganzen oder einer Ausschlagung eines Erbes betreffen oder auch eines
Vertrages, durch den der Mündel zu weiteren Leistungen verpflichtet wird.
Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung enthält Anweisungen für den Fall späterer Einsichts-, Einwilligungs- und/ oder
Äußerungsunfähigkeit, wie bestimmte Heilbehandlungen durchzuführen sind, auch wenn hierdurch das
Leben des späteren Patienten verkürzt wird.
Es handelt sich rechtlich um eine vorweggenommene Erteilung oder Verweigerung einer Einwilligung
einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung.
Diese Verfügung ist für jedermann bindend, auch für das Vormundschaftsgericht.
Beispiel: Oma Lotti verlangt in ihrer Verfügung eine Intensivbehandlung zur Erhaltung ihres Lebens. So
muss sich der Arzt daran halten und lebensverlängernde Maßnahmen einleiten. Opa Harry dagegen
verbietet eine Intensivbehandlung, demnach muss der behandelnde Arzt die lebenserhaltenden
Apparaturen abzuschalten.
Empfehlenswert ist immer die Schriftform, sowie eine regelmäßige Bekräftigung durch regelmäßige
erneute Unterschrift.
31
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen
werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden
und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die
Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, …
32
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern. (1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt
ist. (2) Haben Vater und Mutter verschiedenen Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen
Elternteil.
§ 1786 Ablehnungsrecht. (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr
noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die
Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, 3. wem die Sorge für
die Person oder das Vermögen von mehr als 3 minderjährigen Kindern zusteht, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen
verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsgemäß zu führen, 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, 6. (weggefallen), 7. wer mit
einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt worden ist, 8. wer mehr als eine Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die
Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. (2) Das Ablehnungsrecht erlischt,
wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.
Die Verfügung ist jederzeit widerrufbar.
Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In Deutschland leben ca. 6 % aller Haushalte und 11 % aller Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
zusammen (Stand 2003).
Das Bundesverfassungsgericht definierte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft 1992 wie folgt:
„Eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben
keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen
Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgehen“
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften wurden dabei jedoch nicht erfasst.
Eheliche Vorschriften können bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht angewendet werden.
Ausnahmen gibt es dort, wo einzelne eheliche Vorschriften nicht speziell auf die Ehe zugeschnitten sind.
Die Partner dieser Lebensgemeinschaft können ihr Zusammenleben durch einen Partnerschaftsvertrag
regeln, deren Schwerpunkt im Bereich der Vermögensverhältnisse liegt.
Unterhaltsansprüche bestehen nicht, weder zwischen den Partnern noch zwischen den Kindern des
einen Partners gegen den anderen Partner. Unterhaltsansprüche entstehen nur aus Anlass der Geburt
eines nichtehelichen Kindes.
Eine Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung kann jederzeit im
gegenseitigen Einvernehmen oder auch aufgrund der Erklärung eines Partners vorgenommen werden.
Erfolgt die Auslösung von Todes wegen, besteht für den überlebenden Partner keine gesetzliches
Erbrecht
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