Familienrecht Die Familie Die Familie ist die älteste Form menschlicher Gemeinschaft. Sie hat im Laufe der Geschichte tiefgreifende Änderungen erfahren, sich aber als gemeinschaftliche Institution beständig erwiesen. Sie beruht heute überwiegend auf zwischenmenschliche Beziehungen. Familie kann zum einen als Großfamilie i. S. von Gemeinschaft aller Blutsverwandten verstanden werden. Die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten regeln die §§ 1601 ff., 1589 BGB1, die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach §§ 1924 ff. BGB2. Zum anderen kann Familie als Kleinfamilie i. S. einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern aufgefasst werden. Auf die Kleinfamilie beziehen sich die wichtigsten familienrechtlichen Bestimmungen des geltenden Rechts, so z. B. das Eherecht, §§ 1297- 1588 BGB3, da Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, §§ 1616 ff. BGB, die Verwandtschaft, §§1589- 1772 BGB oder auch Vormundschaft, Betreuung und Pflege, §§ 1773- 1921 BGB. Die Kleinfamilie galt ursprünglich auch als Produktionsgemeinschaft, bei der die Kinder bei der gemeinsamen Arbeit erzogen und ausgebildet wurden. Mit der Industrialisierung wurde der Lebensunterhalt zunehmend außerhalb der Familie erworben, was dazu führte, dass die Familie bei der Ausbildung und Erziehung der Kinder mit staatlichen Einrichtungen konkurrieren musste. Dieses Spannungsverhältnis zwischen elterlicher und staatlicher Erziehung durch schulische und außerschulische Einrichtungen ist bis heute ein rechtspolitischer Streit geblieben. Familie und Ehe stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft, schützt die Privatsphäre vor störenden oder schädigenden Eingriffen des Staates, gewährt Abwehrrechte gegen Maßnahmen der Legislative und Exekutive, gewährt eine Instituts- und Einrichtungsgarantie und verpflichtet den Staat, für Ehe und Familie fördernd tätig zu werden. Art. 6 GG ist die zentrale Grundrechtsvorschrift für das Gebiet des deutschen Familienrechts, unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und bindet wie alle Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht. 1 § 1589 Verwandtschaft. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. § 1601 Unterhaltsverpflichtete. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. 2 § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen. 3 § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens. (1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht. Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur auf diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie n eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. § 1588. Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. § 1616 Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname. § 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft. (1) Ein Minderjährige erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. Art. 6. Ehe, Familie, nichteheliche Kinder. (1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihr Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Die Eheschließung Die Ehe ist die geistige und körperliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie kann nur zwischen Partnern verschiedenen Geschlechts geschlossen und nur aufgrund freier Entscheidung der Ehegatten begründet werden, jeder Zwang zur Eheschließung sowie jede zwangsweise Verhinderung ist ausgeschlossen. Das Verlöbnis ist einerseits das gegenseitige Versprechen künftiger Eheschließung, andererseits das durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Bei einzelnen Rechtwirkungen kommt es auf die Gültigkeit des Verlöbnisses an, dessen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von der Theorie über das Wesen des Verlöbnisses abhängt. - Vertragstheorie (h. M.): Das Verlöbnis ist ein Vertrag, der auf Eingehung der Ehe gerichtet ist und auf den grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind. Mögliche Folgen: - Ein Minderjähriger bedarf zur Verlobung der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB4. Die Regeln der Stellvertretung, § 164 ff. BGB, gelten wegen der höchstpersönlichen Natur des Verlöbnisses nicht. Der Minderjährige kann ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zurücktreten, die h. M. vertritt die Regeln der §§ 1298 ff. BGB5. - Die Lehre vom familienrechtlichen Vertrag eigener Art: Das Verlöbnis ist ein Vertrag sui generis, dessen Wirksamkeit von der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abhängt. - Vertrauenshaftungslehre: Das Verlöbnis ist ein eigenständiges, vom Willen der Parteien unabhängiges gesetzliches Schuldverhältnis und als ein Fall der Haftung für begründetes Vertrauen einzustufen. Die Eingehung der Ehe Die Ehe muss vor einem staatlichen Standesbeamten, und wird auf Lebenszeit geschlossen, §§ 1310 Abs. 1 S. 1, 1353 Abs. 1 BGB. Der Standesbeamte soll bei der Trauung ein bestimmtes Verfahren einhalten, so soll er sie einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, § 1312 BGB. Eine kirchliche Trauung allein hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen. Die Eheerklärung muss persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden, § 1311 BGB. Die Eheschließenden müssen ehemündig und geschäftsfähig sein. Die Ehemündigkeit ist mit Eintritt der Volljährigkeit gegeben, § 1303 BGB. Das deutsche Eherecht geht vom Grundsatz der Monogamie aus. Aus diesem Grund darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einem Ehepartner und einer Dritten Person bereits eine Ehe besteht, § 1306 BGB (Doppelehe). Eine Ehe darf weiterhin nicht geschlossen werden, wenn die eheeingehenden Verwandte in gerader Linie sind, § 1589 S. 1 BGB, oder eine Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet wurde, §§ 1307, 1308 BGB. 4 § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 5 § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt. (1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Bei Ausländern richten sich die Eheschließungsvoraussetzungen nach einem ausländischen Eheschließungsstatut, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, die durch die Heimatbehörde des eheeingehenden festgestellt werden, § 1309 BGB, sofern das Oberlandesgericht nicht Befreiung hiervon erteilt6. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das maßgebende Eheschließungsrecht zutreffend angewendet wird. Die Nichtehe Die Ehe ist nicht zustande gekommen, wenn - die beteiligten Partner nicht geschlechtsverschieden sind, - die Ehewillenserklärung der Partner fehlt oder - die Mitwirkung der Standesbeamten fehlt. Die aufhebbare Ehe Die Ehe ist aufhebbar, wenn einer der in § 1314 BGB genannten Gründe vorliegt7. Eine Täuschung ist z.B. bei Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen gegeben. Wird eine Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen, so besteht eine Offenbarungspflicht auch ohne Nachfrage über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit. Eine Täuschung kann auch vorliegen, wenn ein Ehegatte nicht unerhebliche Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit verschwiegen hat. In einem solchen Fall ergibt sich aus dem Wesen der Ehe auch ohne ausdrückliche Nachfrage eine Offenbarungspflicht. Mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst, § 1313 BGB8. 6 § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer. (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischen Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaates des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese Maßgebend. (2) Von dem Erfordernis nach Abs. 1 S. 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befeiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörde keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Abs. 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. § 1308 Annahme als Kind. (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet worden ist. … (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. 7 § 1314 Aufhebungsgründe. …(2) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; er bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; die gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. 8 § 1313 Aufhebung durch Urteil. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. Rechtswirkungen der Ehe im Allgemeinen Rechtswirkungen bei Bestehen des Verlöbnisses - Die Verlobung ist nicht einklagbar, § 1297 BGB9, nicht vollstreckbar, § 888 Abs. 3 ZPO, und kann auch nicht durch Vertragsstrafe sichergestellt werden, § 1297 Abs. 2 BGB. - Privatrechtliche Auswirkungen: Die Verlobten können einen Ehevertrag schließen, § 1408 BGB10, der bei Eheschließung wirksam wird. - Öffentlich-rechtliche Wirkungen: Verlobte sind Angehörige i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB11. Rechtswirkungen bei Auflösung des Verlöbnisses 9 - Wer ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt, hat dem anderen Verlobten und seinen Angehörigen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche zu gewähren, § 1298 BGB. - Hat der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen dieselben Ansprüche dem zurücktretenden Verlobten und dessen Angehörigen zu, § 1299 BGB12. § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens. (1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. 10 § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit. (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere nach der Eingehung der Ehe in den Güterstand aufheben oder ändern. (2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. 11 § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist. § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vorname der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sein. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. (2)…(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. 12 § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils. Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet. § 1301 Rückgabe der Geschenke. Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird. § 1303 Ehemündigkeit. (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung nur erteilen, wenn der Antragssteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen wollen, und einer Dritten Person eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. § 1310 Abs. 1 Zuständigkeit des Standesbeamten. (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf sein Mitwirken an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Er muss sein Mitwirken verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. § 1311 Persönliche Erklärung. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. § 1312 Trauung, Eintragung. (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr Kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. (2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen. § 1353 Abs. 1 Eheliche Lebensgemeinschaft. (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaftverpflichtet, sie tragen füreinander Verantwortung. - Jeder Verlobte kann von dem andren Herausgabe der Gegenstände, die er dem anderen geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach Bereicherungsrecht herausverlangen, wenn die Eheschließung unterbleibt, § 1301 BGB. - Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist, § 2077 Abs. 2 BGB. Der Ehename Der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname soll der Ehename sein, § 1355 Abs. 1 BGB13. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen der Frau oder den Geburtsnamen des Mannes bestimmen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen. Beispiel: Frau Müller und Herr Schmidt wollen heiraten. Frau Müller kann als Ehenamen z.B. Müller-Schmidt wählen, Herr Schmidt könnte Schmidt-Müller wählen. Ein gemeinsamer Doppelname kann nicht gewählt werden. Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen, so behalten sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Beispiel: Frau Müller und Herr Schmidt heißen auch nach der Eheschließung Frau Müller und Herr Schmidt. Um Vielfachnamen zu vermeiden, kann ein solcher Begleitname nicht hinzugefügt werden, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Aus diesem Grund darf von einem aus mehreren Namen bestehender Familiennamen nur einer Begleitname werden. Pflichtenverteilung unter den Ehegatten Die wichtigsten Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegenseitige Liebe und Achtung, Rücksichtnahme auf den anderen, notfalls unter Verzicht auf die eigenen Interessen, Beistand und Hilfe, vor allem bei Gefahr für Leib oder Leben, die eheliche Treue, Bereitschaft zur einvernehmlichen Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten, die Respektierung der Privatsphäre, z.B. des Briefgeheimnisses und der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung des anderen, das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, die Gestattung, Ehewohung und Hausrat mitzubenutzen, die Sorge nicht nur für den gemeinsamen, sondern auch für die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des anderen, die Unterrichtung des anderen Ehegatten über wesentliche Vermögensbewegungen, die Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Versorgungsanrechte, die Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung, sofern dem Ehegatten hieraus keine steuerlichen Nachteile entstehen. § 2077 Abs. 2 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Verlobung. …(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 13 § 1355 Abs. 1 Ehename. (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Bei der Pflichtenverteilung bezüglich des Haushalts und der Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz der freistehenden Rollenverteilung. Die Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Wird sie einem Ehegatten überlassen, so führt dieser Ehegatte den Haushalt in eigener Verantwortung. Zur eigenen Erwerbstätigkeit sind beide Ehepartner gleichermaßen berechtigt. Allerdings müssen sie bei der Wahl und Ausübung der Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht nehmen, § 1356 BGB14. Die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten Die wichtigste aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Pflicht ist die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten, § 1360 BGB15. Dabei sind die Ansprüche zwischen den Ehegatten von denen zwischen Eltern und Kindern zu unterscheiden. Der Angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, § 1360a Abs. 1 BGB16. Grundsätzlich sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie, nicht nur den anderen Ehegatten, durch Arbeit und mit ihrem Vermögen in gleicher Weise zu unterhalten. Wie diese Aufgaben in der Ehe verteilt werden, bleibt den Eheleuten selbst überlassen. Gehen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, so müssen beide Geld zum Familienunterhalt beisteuern. Die Höhe der einzelnen Beträge hängt vom dem jeweiligen Einkommen und dem Umfang der Arbeit m Haushalt ab. Zu den Kosten des Haushaltes gehören die Kosten für die Ernährung, Wohnung und Einrichtung der Wohnung. Nicht dazu gehören beispielsweise Mittel zum Erwerb eines Eigenheims. Zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten zählen u. a. Aufwendungen für Kleidung, Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie notwendige Heilbehandlungen. Auch die Kosten einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und die den Lebensverhältnissen und dem Lebensplan der Ehegatten entspricht, können zu den persönlichen Bedürfnissen hinzu gerechnet werden. Der Lebensbedarf der Kinder umfasst Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Erziehung und Berufsausbildung. Der geschuldete Unterhalt kann durch tatsächliche Bewirkung, z.B. durch Haushaltsführung; durch Naturalleistungen, z.B. durch Zurverfügungstellen der Wohnung und Verpflegung oder durch Bereitstellung von Geld (Wirtschaftsgeld) gewährt werden. Davon ist zu unterscheiden, dass kein genereller Anspruch auf Barunterhalt besteht. Leben die Ehegatten getrennt, kann nach § 1361 Abs. 1 BGB17 ein angemessener Individualunterhalt gewährt werden. Maßgebend ist hierbei der Lebensstandart der Ehegatten, den sie vor der Trennung 14 § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit. (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. 15 § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt. Die Ehegatten sind einander Verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes. 16 § 1360a Abs. 1 Unterhaltspflicht. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. 17 § 1361 Abs. 1 Unterhalt bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a BGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. erreicht haben. Der Unterhaltsberechtigte soll grundsätzlich die Lebensverhältnisse auch nach der Trennung beibehalten können. Zu beachten bleiben auch die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten. Danach richten sich der Lebensbedarf, die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Wann aber ist der Lebenspartner bedürftig? Bedürftig ist der Ehegatte dann, wenn er seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eine ihm zumutbare Verwertung seiner Arbeitskraft oder aus Einkünften aus seinem Vermögen decken kann. Hausratsverteilung bei Getrenntleben Beide Ehegatten können die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen, § 1361 BGB. Benötigt einer der Ehegatten die Haushaltsgegenstände für seinen abgesonderten Haushalt, so soll der andere Ehegatte, dem die Gegenstände gehören, ihm diese zum Gebrauch überlassen, sofern die Überlassung der Billigkeit entspricht. Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit zwischen den Ehegatten verteilt. Können sie sich bei der Verteilung nicht einigen, so kann eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, § 1361a BGB. Beispiel: Ein Auto, das von den Ehegatten gemeinsam zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt worden ist, ist Haushaltsgegenstand i. S. d. § 1361a BGB. Wenn die getrennt lebende Ehefrau die Kinder der Beteiligten betreut, von denen sich eines noch im Kleinstkindalter befindet und die Ehefrau zudem an Rückenproblemen leidet, benötigt sie das Fahrzeug für ihren abgesonderten Haushalt. Die Zuweisung des Kfz entspricht der Billigkeit. Das eheliche Güterrecht Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zueinander, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes durch einen Ehevertrag, § 1363 BGB18. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe. Dabei unterscheidet man zwischen - Verfügungen über das Vermögen insgesamt und - Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Es entsteht weder gemeinsames Vermögen, noch gemeinsame Schulden. Endet die Ehe, findet ein Ausgleich statt. Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten die güterrechtlichen Verhältnisse regeln, § 1408 BGB. So z.B. den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, aufheben oder ausschließen. Der Ehevertrag kann während oder auch schon vor der Ehe geschlossen werden. § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Ist er jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushaltes benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen. 18 § 1363 Zugewinngemeinschaft. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Das Ehescheidungsrecht Ist die Ehe gescheitert, § 1565 BGB19, oder und begehren die Ehegatten die Auflösung der Ehe, kann sie auf Antrag durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Die Vorschriften über die Scheidung sind zwingend. Die Ehegatten können die Scheidung nicht durch eigene vertragliche Regelungen ausschließen. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, die Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, § 1566 BGB20. Voraussetzungen der Ehescheidung21 Getrenntleben Scheitern der Ehe § 1567 Abs. 1 BGB § 1565 Abs. 1 BGB 3 Jahre 1 Jahr Weniger als 1 Jahr Keine Härteklausel § 1568 BGB Unwiderlegbar -Kinderschutz vermutet, § 1566 Abs. 2 -keine Härte für Antragsgegner -Einverständnis -Kinderschutz vermutet § 1566 Abs. 1 -Widerspruch: -persönliche Härte feststellen feststellen Härteklausel § 1565 Abs. 2 BGB Fortsetzung der Ehe für Antragsteller aus Gründen des anderen unzumutbar § 1565 Abs. 2 BGB wirkt voreiligen, unüberlegten Scheidungsentschlüssen entgegen und soll die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens sichtbar werden lassen. Die einjährige Trennung soll dem Richter die Prognose erleichtern, ob erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder herstellen oder nicht. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, ist darauf abzustellen, ob die Fortsetzung der Ehe – nicht der ehelichen Lebensgemeinschaft – dem Antragsteller bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt z.B. in Fällen einer Misshandlung, Morddrohung, bei einem eheähnlichen Zusammenleben mit einer anderen Person und vor allem dann, wenn die Ehefrau aus einen ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet, oder auch bei Alkoholmissbrauch. 19 § 1565 Scheitern der Ehe. (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des andern Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 20 § 1566 Vermutung für das Scheitern. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. 21 § 1567 Getrenntleben. (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, dass der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. § 1568 Härteklausel. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Folgen der Scheidung Der Ehename Der geschiedene Ehegatte kann den Ehename beibehalten oder auch seinen Geburtsnamen wieder annehmen, § 1355 Abs. 5 BGB22. Der angeheiratete Name kann als Ehename einer neuen Ehe bestimmt werden. Die elterliche Sorge Die gemeinsame Sorge um die Kinder bleibt bestehen, § 1671 BGB23. Die Eltern tragen auch dann die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie nicht miteinander verheiratet gewesen sind. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person, also das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen; die Sorge um dessen Vermögen, also tatsächliche und rechtliche Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens dienen; den Schutz des Kindes, die Förderung seiner Entwicklung und seines Wohles sowie die Vertretung des Kindes, also Außenwirkungen um Rechtskreis des Kindes herbeizuführen. Es unterliegt dem Eigeninteresse der Eltern, für ihr Kind zu sorgen und es nach ihren Vorstellungen zu erziehen und zu prägen. Begehrt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so hat er vor dem zuständigen Familiengericht einen Antrag zu stellen. - Stimmt der andere Elternteil diesem Antrag nicht zu, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. - Stellen die Eltern einen gemeinsamen Antrag, so ist das Familiengericht grundsätzlich daran gebunden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Lebt das Kind trotz gemeinsamer Sorge bei nur einem Elternteil, so ist für Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich. Für Angelegenheiten des täglichen Lebens ist dies nicht notwendig. 22 § 1355 Abs. 2,5. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen Das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist. 23 § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge. (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein übertragt. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. Die Beendigung der elterlichen Sorge Die elterliche Sorge kann aus Gründen in der Person des Kinds oder der Eltern enden. Sie endet mit dem Tod des Kindes sowie mit der Adoption durch einen Dritten. Aufseiten der Eltern endet die Sorge im Fall des Todes, einer Todeserklärung oder bei Feststellung der Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz. Dem überlebenden Elternteil steht die Sorge dann allein zu. Stand dem verstorbenen Elternteil die elterliche Sorge allein zu, so überträgt das Familiengericht die Sorge dem überlebenden Elternteil, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die elterliche Sorge endet ferner, wenn das Familiengericht bei Getrenntleben der Eltern einem Elternteil die Sorge allein überträgt. Die Unterhaltsverpflichtung unter den Ehegatten nach der Scheidung Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung hat jeder die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, § 1573 BGB24. Seinen Unterhalt muss er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seines Vermögens, seiner Einkünfte und durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten. Ist er außerstande, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, kann er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend machen, §§ 1570- 1580 BGB. Der Zugewinnausgleich Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen, § 1363 BGB. Bei Ableben eines Ehegatten wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht, § 1931 Abs. 1 BGB25. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht. Schlägt er die Erbschaft aus, kann er einen Zugewinnausgleich nach den §§ 1372-1390 BGB verlangen. Neben der Zugewinnausgleichsforderung besteht grundsätzlich ein Pflichtanteil. 24 § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1571 Unterhalt wegen Alters. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder wegen Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1572, 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruchs nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit. (1) Jeder geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. (3) Soweit es ur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. 25 § 1931 Abs. 1 Der Überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Beispiel26: Der Ehemann Martin hinterlässt seine Frau Franziska und seine Kinder Peter und Susi als Erben. Der Nachlass besteht aus einem Bankguthaben von 160.000 Euro, das Martin während der Ehe erworben hat. Nach § 1931 BGB ist Franziska zu einem Viertel und nach § 1371 BGB nach einem weiteren Viertel, insgesamt also zur Hälfte, am Nachlass beteiligt. Schlägt sie die Erbschaft aus, so steht ihr gegen die Erbengemeinschaft nach §§ 1371 Abs. 3, 1378 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichanspruch in Höhe von 80.000 Euro zu. Zudem kann sie nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Pflichteilanspruch in Höhe der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils, also in Höhe von einem Achtel des Nachlasswerts geltend machen. Der Nachlasswert beträgt 80.000 Euro, sodass sie weitere 10.000 Euro, insgesamt also 100.000 Euro verlangen kann. Bei Scheidung der Ehe gilt als Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages, § 1384 BGB. Steht einem Ehegatten ein Ausgleich nicht zu, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltlich Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht Verwandtschaft und Schwägerschaft Verwandt sind Personen, die durch Abstammung miteinander verbunden sind, § 1589 BGB. Personen, die direkt voneinander anstammen, wie z.B. Großvater-Vater-Kind, sind Verwandte in gerader Linie. Personen, die von derselben Dritten Person abstammen, wie z.B. Geschwister-Neffe-Onkel, sind Verwandte in der Seitenlinie. Als Schwägerschaft bezeichnet man das Verhältnis des Ehegatten mit den Verwandten des anderen Ehegatten, § 1590 BGB. Beispiel: Karl und Susanne sind miteinander verheiratet. Susannes Bruder Philip ist mit Karl verschwägert. 26 § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall. (1) Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte den Erbteil aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Dies gilt nicht, wenn durch Vertrag mit dem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. § 1378 Ausgleichsforderung. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. … § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages. § 1590 Schwägerschaft. (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) .. Das Abstammungsrecht Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB27. Ist die Frau, von der das Kind genetisch abstammt, nicht die gebärende Mutter, liegt ein Fall von der‚ gespaltenen Mutterschaft’ vor. So z.B. bei der Leihmutterschaft oder der Eispende. Soll die Mutter das Kind nach der Geburt zum Zwecke der Adoption frei geben, liegt ein Fall der Ersatzmutterschaft vor. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder wer die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 BGB. Das Umgangsrecht Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, § 1684 BGB28, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern uns Geschwister haben ein Umgangsrecht, § 1685 BGB. Soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, kann jeder Elternteil von dem anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Das Namensrecht Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt, § 1617 BGB Bei einem elterlichen Namenswechsel erfolgt auch eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes. Der Kindesunterhalt Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Unterhaltspflicht unter Verwandten, §§ 1601 ff. BGB. Die Eltern schulden ihren Kindern einen nach der individuellen Lebensstellung des Kindes, die sich grundsätzlich von den Eltern ableitet, zu bestimmenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, sowie den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist. 27 § 1591 Mutterschaft. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. § 1592 Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. § 1601 Unterhaltsverpflichtete. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. § 1602 Bedürftigkeit. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. 28 § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern. (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet uns berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in Obhut einer anderen Person befindet. (3) … § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. … § 1685 Abs. 1. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Die Rechtsstellung des Kindes Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wenn das Kind von einem Deutschen adoptiert wird oder wenn ein Kind ausländischer Eltern im Inland nach dem 1.1.2000 geboren wurde, sofern ein Elternteil seit 8 Jahren regelmäßig seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland und eine Aufenthaltsberechtigung hat oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes ist der Wohnsitz der Eltern. Das Kind ist verpflichtet, solange es dem Hausstand der Eltern angehört und von ihnen unterhalten wird, in Haus und Geschäft der Eltern mitzuwirken, § 1619 BGB29. Die Adoption Durch die Adoption wird zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis geschaffen. Dieses Verhältnis ist ein künstlich geschaffenes, welches von der genetischen Abstammung unabhängig ist. Die Annahme als Kind erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts, § 1752 Abs. 1 BGB30. Damit erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie. Der Antrag ist nur persönlich möglich und von einem Notar zu beurkunden. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Wer nicht verheiratet ist, muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn er ein Kind adoptieren will. Es gilt das Verbot der Zweitadoption. Beispiel: Anton und Berta sind miteinander verheiratet. Das von Berta adoptierte Kind kann Anton „nur noch“ annehmen, nicht mehr (auch) adoptieren. § 1742 BGB. Zur Adoption ist stets die Einwilligung der Eltern erforderlich, § 1747 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, soll die Annahme als Kind i. d. R. erst dann ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat, § 1744. Mit der Annahme als Kind erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes und wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt, § 1754 BGB. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Ein ausländisches Kind, das von einem Deutschen angenommen wird, erwirbt damit die deutsche Staatsangehörigkeit. 29 § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind. Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. § 1744 Probezeit. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. § 1747 Abs. 1. Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. … 30 § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag. (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. § 1754 Wirkung der Annahme. (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die Elterliche Sorge steht den Ehegatten gemeinsam zu. Ein Volljähriger kann als Kind nur dann angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, § 1767 Abs. 1 BGB31, so z.B. ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits im Vorfeld entstanden ist. Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend. Die Vormundschaft Die Vormundschaft stellt einen Ersatz der elterlichen Sorge dar und kann nur gegenüber Minderjährigen angeordnet werden, § 1773 BGB32. Hierzu bedarf es einer Anordnung des Vormundschafsgerichts. Wer als Vormund zu bestellen ist, regelt § 1776 BGB. Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, sofern er hierfür von dem Vormundschaftsgericht bestimmt wurde. Die Vormundschaft ablehnen kann er nur, wenn er zur Übernahme unfähig oder untauglich ist, § 1786 BGB. Der Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedarf der Vormund, soweit es sich beispielsweise um Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke handelt oder um Geschäfte, die das Vermögen des Mündels im Ganzen oder einer Ausschlagung eines Erbes betreffen oder auch eines Vertrages, durch den der Mündel zu weiteren Leistungen verpflichtet wird. Die Patientenverfügung Eine Patientenverfügung enthält Anweisungen für den Fall späterer Einsichts-, Einwilligungs- und/ oder Äußerungsunfähigkeit, wie bestimmte Heilbehandlungen durchzuführen sind, auch wenn hierdurch das Leben des späteren Patienten verkürzt wird. Es handelt sich rechtlich um eine vorweggenommene Erteilung oder Verweigerung einer Einwilligung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung. Diese Verfügung ist für jedermann bindend, auch für das Vormundschaftsgericht. Beispiel: Oma Lotti verlangt in ihrer Verfügung eine Intensivbehandlung zur Erhaltung ihres Lebens. So muss sich der Arzt daran halten und lebensverlängernde Maßnahmen einleiten. Opa Harry dagegen verbietet eine Intensivbehandlung, demnach muss der behandelnde Arzt die lebenserhaltenden Apparaturen abzuschalten. Empfehlenswert ist immer die Schriftform, sowie eine regelmäßige Bekräftigung durch regelmäßige erneute Unterschrift. 31 § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, … 32 § 1776 Benennungsrecht der Eltern. (1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist. (2) Haben Vater und Mutter verschiedenen Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. § 1786 Ablehnungsrecht. (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als 3 minderjährigen Kindern zusteht, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsgemäß zu führen, 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, 6. (weggefallen), 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt worden ist, 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Die Verfügung ist jederzeit widerrufbar. Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft In Deutschland leben ca. 6 % aller Haushalte und 11 % aller Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen (Stand 2003). Das Bundesverfassungsgericht definierte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft 1992 wie folgt: „Eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgehen“ Gleichgeschlechtliche Partnerschaften wurden dabei jedoch nicht erfasst. Eheliche Vorschriften können bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht angewendet werden. Ausnahmen gibt es dort, wo einzelne eheliche Vorschriften nicht speziell auf die Ehe zugeschnitten sind. Die Partner dieser Lebensgemeinschaft können ihr Zusammenleben durch einen Partnerschaftsvertrag regeln, deren Schwerpunkt im Bereich der Vermögensverhältnisse liegt. Unterhaltsansprüche bestehen nicht, weder zwischen den Partnern noch zwischen den Kindern des einen Partners gegen den anderen Partner. Unterhaltsansprüche entstehen nur aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes. Eine Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen oder auch aufgrund der Erklärung eines Partners vorgenommen werden. Erfolgt die Auslösung von Todes wegen, besteht für den überlebenden Partner keine gesetzliches Erbrecht