Gliederung und Literatur im SS 2007

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Prof. Dr. Jan-R. Sieckmann
Grundlagen des öffentlichen Wirtschaftsrechts
SS 2007
Gliederung:
1. Teil: Grundlagen
§ 1 Einführung: Wirtschaftsaufsicht, -lenkung, -förderung
§ 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
§ 3 Europarechtliche Grundlagen
§ 4 Wirtschaftsorganisation
2. Teil: Wirtschaftsaufsicht
§ 5 Allgemeines Gewerberecht
§ 6 Besondere Gewerbearten nach der Gewerbeordnung
§ 7 Spezielle Regelungen des besonderen Gewerberechts
3. Teil: Wirtschaftsförderung
§ 8 Begriff und Arten von Subventionen
§ 9 Subventionsvergabe
§ 10 Aufhebung und Rückforderung von Subventionen
4. Teil: Andere Bereiche der Wirtschaftsverwaltung
§ 11 Rechtliche Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik
§ 12 Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 13 Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
§ 14 Außenwirtschaftsrecht
Gesetzestext: Wichtige Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerbegesetze, hg. v. R. Stober (NWB)
oder
Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht, hg. v. H. Sodan (NOMOS).
Beachte: Keine Anmerkungen, Paragraphenverweise, Unterstreichungen oder Markierungen in den
Gesetzestexten!
Lehrbücher:
Frotscher, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 4. Aufl., 2004; Schliesky,
Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2003; Schmidt/Vollmöller, Kompendium Öffentliches
Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2004; Stober, Allg. Wirtschaftsverwaltungsrecht, 15. Aufl., 2006; ders.,
Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl. 2004.
Weiterführende Literatur:
Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 2 Bde., 1953/54; Schmidt, Öffentliches Wirtschaftsrecht,
Allg. Teil, 1990; Schmidt (Hg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Besonderer Teil 1, 1995;
Schmidt/Ehlers/Bryde, in: Achterberg/Püttner (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, 1990; Stober,
Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1989; Stober, Grundrechtsschutz der
Wirtschaftstätigkeit, 1989.
Sieckmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht
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1. Teil: Grundlagen
§ 1 Einführung: Wirtschaftsaufsicht, -lenkung, -förderung
Lit.: Frotscher 2004; Schliesky 2003, 1. Teil, Abschn. 1 u. 2.
1. Begriff des Wirtschaftsverwaltungsrechts
Öffentliches Wirtschaftsrecht: Rechtssätze, die auf den wirtschaftlichen Prozeß und die wirtschaftliche
Tätigkeit des einzelnen einwirken und dabei nicht jedermann, sondern nur einen Träger hoheitlicher
Gewalt berechtigen oder verpflichten.
2. Systematik:
Wirtschaftsrecht
privates Wirtschaftsrecht
öffentliches Wirtschaftsrecht
(WiVwR i.w.S.)
Wirtschaftsverfassungsrecht
i.e.S.
Wirtschaftsverwaltungsrecht
(i.e.S.)
i.w.S.
Wirtschaftsverwaltungsrecht i.e.S.: Regelungen der Einrichtung und Tätigkeit von Verwaltungsorganen
hinsichtlich der Wirtschaftsverwaltung.
Wirtschaftsverwaltungsrecht i.w.S.: auch verfassungsrechtliche Regelungen der Wirtschaftsverwaltung;
ferner wirtschaftlich relevante, aber nicht spezifische Regelungen (z.B. Immissionsschutz).
Wirtschaftsverfassungsrecht i.e.S.: nur die für den Wirtschaftsprozess und die wirtschaftliche Betätigung maßgebenden Bestimmungen des Grundgesetzes.
Wirtschaftsverfassungsrecht i.w.S.: auch einfachgesetzliche Regelungen, die für die rechtliche
Grundordnung der Wirtschafts- und Währungspolitik ausschlaggebende Bedeutung haben.
Bereiche des Wirtschaftsverwaltungsrechts i.e.S.:
- Wirtschaftsaufsicht (gewerberechtliche Ordnung i.w.S.),
- Wirtschaftsförderung (Subventionsrecht; auch Vergabe öffentlicher Aufträge);
- Wirtschaftslenkung (Globalsteuerung; Währungspolitik, Lenkungsabgaben),
- Wirtschaftsorganisation (insb. Selbstverwaltung der Wirtschaft);
- Eigenwirtschaftliche Betätigung des Staates;
- Außenwirtschaftsverwaltungsrecht.
3. Geschichtliche Entwicklung der Wirtschaftsverwaltung
- Merkantilismus des absolutistischen Staates. Merkmale: Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit durch den
Staat, u.a. mit dem Ziel staatlicher Einnahmen; Autarkiestreben und Protektionismus; starke
eigenwirtschaftliche Betätigung; Fortführung von Zunft- und Gildenwesen.
Sieckmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht
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- Liberalismus des bürgerlichen Verfassungsstaates. Merkmale: Wirtschaftsfreiheit (laissez fairePrinzip; invisible hand (Adam Smith)); Außenhandelsfreiheit; Rückzug des Staates aus der
wirtschaftlichen Betätigung; Kammerfreiheit.
- Wohlfahrtsstaat der parlamentarischen Demokratie: grds. Wirtschaftsfreiheit bei Anerkennung der
Verantwortung des Staates für Wohlergehen, jedenfalls die Abwehr existentieller Risiken der Bürger.
§ 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Fall: InvestitionshilfeG (BVerfGE 4, 7)
Der wirtschaftliche Aufschwung in der BRD erfolgte ungleichmäßig. Teile der gewerblichen Wirtschaft
konnten aufgrund steuerlicher Vergünstigungen oder Freigabe der Preise Investitionen in erheblichem
Umfang vornehmen. Dem Kohlenbergbau und der eisenschaffenden Industrie, die noch an Höchstpreise
gebunden waren, fehlten Investitionsmittel. Ein Sinken der Produktion drohte.
Nach dem IHG vom 7.1.1952 sollte die gewerbliche Wirtschaft für die "Engpaßindustrien" einen
einmaligen Beitrag von 1 Mrd. DM aufbringen. Bemessungsgrundlage sollte für die einzelnen Betriebe
aus Gewinn und Umsatz der Jahre 1950 und 1951 errechnet werden. Aufbringungssatz war 3,5 % der
Bemessungsgrundlage.
Die Einziehung erfolgte durch die Finanzämter. Das Aufkommen bildete ein rechtsfähiges Sondervermögen, dessen Vorstand die Industriekreditbank war. Aus dem Sondervermögen werden Darlehen zu
Investitionszwecken gewährt. Als Ausgleich müssen diese Betriebe Aktien oder Schuldverschreibungen
im Nennbetrag des Darlehens zur Zeichnung anbieten. Die Aufbringungsbeträge sind bis zur Zuteilung
der Wertpapiere mit 4 % zu verzinsen. Machen die Erwerbsberechtigten von ihrem Wahlrecht keinen
Gebrauch, werden ihnen Wertpapiere zugeteilt.
A. Die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes
Lit.: Frotscher 2004, § 2; Schmidt/Vollmöller 2003, § 2 A; Schliesky 2003, 1. Teil, 3. Abschn.
Wirtschaftsverfassung: verfassungsrechtliche Gestaltungselemente der Wirtschaftsordnung.
Problem: Enthält das Grundgesetz eine Festlegung auf ein bestimmtes Wirtschaftssystem (insbesondere
eine "Marktwirtschaft"), die nicht marktkonforme staatliche Maßnahmen der Wirtschaftslenkung
ausschließt?
Wirtschaftssysteme: z.B. freie Marktwirtschaft (Manchester-Liberalismus, Laissez-faire-Prinzip), OrdoLiberalismus (nur Wettbewerbspolitik), soziale Marktwirtschaft (Schutz freien Wettbewerbs, aber
sozialer Ausgleich), sozialistische Marktwirtschaft, gemischte Wirtschaftsverfassung (Ausgleich
zwischen entgegengesetzten Wirtschaftsideologien), zentralistische Planwirtschaft.
I. Der Grundsatz der wirtschaftspolitischen Neutralität des GG
BVerfGE 4, 7 (17f.): "Das GG garantiert weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungsund Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde `soziale Marktwirtschaft'. Die 'wirtschaftspolitische Neutralität' des GG besteht lediglich darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber, die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen,
sofern er dabei das GG beachtet."
Vgl. aber Art. 4 (ex-Art. 3a) EGV.
II. Gegenmeinungen
(1) Garantie der sozialen Marktwirtschaft (Arg.: Zusammenschau von GG-Bestimmungen)
(2) Offenheit des GG (Abendroth, GG, 1976).
(3) gemischte Wirtschaftsverfassung (Huber, Frotscher).
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(4) Institutionelle Garantie der Wirtschaftsordnung (Badura/Rittner/Rüthers, Gemeinschaftsgutachten
MitbG 1976 und GG; Rupp, GG und Wirtschaftsverfassung, 1974). Dagg. BVerfGE 50, 290 (336f.).
(5) Wirtschaftsverfassung der globalgesteuerten Marktwirtschaft (Zuck, Wirtschaftsverfassung und
StabG, 1974). Arg.: Art. 109 II, IV GG.
III. Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion v. 18.5.1990:
Art. 1 III: Verpflichtung der Wirtschaftsunion auf die soziale Marktwirtschaft als gemeinsame
Wirtschaftsordnung. Aber kein Verfassungsrang. Keine authentische Verfassungsinterpretation (Art. 79
I 1 GG).
B. Finanzverfassungsrechtliche Grundlagen
Fall: Ein Gesetzentwurf sieht vor, daß Betriebe, die nicht eine ihrer Größe entsprechende Zahl von
Ausbildungsplätzen bereitstellen, eine Ausbildungsplatzförderungsabgabe zahlen sollen. Wäre das
Gesetz verfassungsgemäß? (BVerfGE 55, 274)
I. Öffentliche Abgaben (Geldleistungspflichten)
(1) Steuern: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung
von Einnahmen kann Nebenzweck sein (Definition gemäß § 3 I AO, der für die Interpretation der
Kompetenzvorschriften zugrunde zu legen ist, BVerfGE 7, 244 (251)). Steuern sind zulässig formell:
aufgrund Art. 105 GG, materiell: nach der Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte.
(2) Beiträge: Abgabe für eine potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen (staatlichen) Einrichtung.
Zulässig aufgrund allgemeiner Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70ff. GG. Maßstab: Kostendeckung.
Bsp.: Kammerbeiträge, Erschließungsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Rundfunkgebühren (str.).
(3) Gebühr: Abgabe für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen (staatlichen) Einrichtung.
Zulässig aufgrund allgemeiner Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70ff. GG. Maßstab: Kostendeckung,
Äquivalenzprinzip. Bsp.: Verwaltungsgebühren, Strom-, Wasser-, Abfallgebühren, Kindergartengebühr.
(4) Sonderabgaben: Abgaben, die ohne Gegenleistung erhoben werden und der Verwirklichung
besonderer Sachaufgaben dienen; vgl. auch BVerfGE 75, 108 (147f.); 78, 249 (267)): Abgaben, die
ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung nur von Angehörigen einer Gruppe zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe ohne ausdrückliche Abgabenkompetenz erhoben werden und regelmäßig
einem besonderen Fonds (Parafiscus) zufließen. Bsp.: BVerfGE 55, 274 - Ausbildungsplatzförderungsabgabe; 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe; 67, 256 - Investitionshilfe zur Förderung des Wohnungsbaus; 82, 159 - Absatzfonds zur Förderung der Landwirtschaft; 91, 186 - Kohlepfennig; 92, 91 Feuerwehrbeitrag; 101, 141 - Ausgleichsfonds für Entgeltfortzahlung; 110, 370 Klärschlammentschädigungsfonds.
Keine Sonderabgaben: BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherung; 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe;
81, 156 - Vorruhestandsleistungen gem. § 128 AFG.
II. Problem: Zulässigkeit von Sonderabgaben
1. Gesetzgebungszuständigkeit: gem. Art. 70ff. GG (z.B. Art. 74 Nr. 11 GG).
2. Ungeschriebene Kompetenzgrenzen für Sonderabgaben aufgrund der Finanzverfassung. Begründung:
Verhinderung der Umgehung der eingeschränkten Steuergesetzgebungskompetenzen aus Art. 105 Abs.
2, 2a (BVerfGE 92, 113f., 115); ferner: Haushaltsrecht des Parlaments (Vollständigkeit des
Haushaltsplans), Art. 110 I 1 GG; Ungleichheit und Kumulation von Belastungen der Bürger.
Es werden unterschiedliche Anforderungen für Finanzierungssonderabgaben, Lenkungssonderabgaben
oder Ersatzabgaben (Ausgleichsabgaben eigener Art) gestellt.
(1) Finanzierungssonderabgaben: Abgaben mit primärer Finanzierungsfunktion, auch zum Ausgleich
wirtschaftlicher Vor- oder Nachteile (BVerfGE 67, 256 (277)). Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Sieckmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht
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- Homogenität der belasteten Gruppe: Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch
eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein.
- besondere Sachnähe (Finanzierungs- oder Gruppenverantwortlichkeit).
- gruppennützige Verwendung.
(2) Ausgleichsabgaben eigener Art: Abgabe zum Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu
erfüllenden öffentlichrechtlichen Pflicht ergibt. Zulässigkeit: Ausgleichsabgaben müssen der Herstellung von Lastengleichheit dienen; der Finanzierungszweck darf nicht im Vordergrund stehen
(BVerfGE 92, 117f.).
(3) Lenkungssonderabgaben: Abgabe mit auf Verhaltenslenkung gerichteter Antriebs- und Sanktionsfunktion. Bsp. Schwerbehindertenabgabe. BVerfGE 57, 139 (169): Lenkungsabgaben müssen nicht in
vollem Umfang den Anforderungen für Finanzierungssonderabgaben entsprechen.
C. Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit
Fall: Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (BVerfGE 77, 84)
§ 12 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sieht vor, daß die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden,
unzulässig ist. Begründet wird diese Regelung damit, daß sich im Bereich des Baugewerbes, das durch
häufig wechselnde Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen gekennzeichnet, der illegale
Arbeitnehmerverleih ausgedehnt habe. Genehmigungspflicht, Kontrollrechte und Meldepflichten im
Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung reichten im Baugewerbe nicht aus. Die soziale
Sicherheit eines Teils der dort Tätigen sei gefährdet. Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im
Baugewerbe seien auf Leiharbeitnehmer nicht anzuwenden. Ein Wettbewerbsvorsprung der Verleiher
gegenüber Bauunternehmern ergebe sich daraus, daß erstere keine Beiträge zu den Sozialkassen des
Baugewerbes zu entrichten hätten. V hat sich auf die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
spezialisiert. Er hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Fall: Kündigung von Verkäuferin wegen Tragens islamischen Kopftuchs, BVerfG, EuGRZ 2003, 515.
I. Berufsfreiheit, Art. 12 I GG:
1. Schutzbereich:
a) "Deutschengrundrecht" (Problem: Anwendbarkeit auf EG-Ausländer?)
b) Beruf: jede (grundsätzlich erlaubte,) auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung
einer Lebensgrundlage.
c) Berufswahlfreiheit/Berufsausübungsfreiheit: einheitlicher Schutzbereich und einheitlicher Regelungsvorbehalt.
d) Problem: EG-Ausländer
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV (im Anwendungsbereich des EGV)
Alternative: Art. 12 I analog oder Prüfung des Art. 2 I mit Rechtfertigungsanforderungen nach Art. 2 I
GG. Besser ist Analogie zu Art. 12 I GG, weil im Rahmen des Art. 19 III GG ein Rückgriff auf Art. 2 I
nicht möglich ist und eine einheitliche Lösung für natürliche und juristische Personen vorzuziehen ist.
2. Eingriff:
Problem: mittelbare Eingriffe. Eingriff in die Berufsfreiheit wird bei mittelbarer Beeinträchtigung
angenommen bei
- objektiv berufsregelnder Tendenz, BVerfGE 16, 147 - Güterfernverkehr;
- schwerwiegender Beeinträchtigung, BVerwG, NJW 1996, 3161 - Futtermitteltest durch Landwirtschaftskammer.
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3. Schranken: Art. 12 I 2, Stufentheorie als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgebots.
(1) Berufsausübungsregelungen: Regelung der Art und Weise der beruflichen Tätigkeit. Rechtfertigung
erfordert vernünftigen Gemeinwohlgrund. Bsp.: Ladenschlußzeiten, Nachtbackverbot, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Werbeverbote für Angehörige freier Berufe, Berufsbezeichnungen, Jugendschutz.
(2) Subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen: Anknüpfung an persönliche Merkmale des Bewerbers, wie Eignung, Fähigkeiten, Zuverlässigkeit. Rechtfertigung zum Schutz eines wichtigen
Gemeinschaftsgutes. Problem: Rechtfertigung durch "relative" Gemeinschaftswerte, wie Förderung des
Handwerksstands.
Bsp.: Schul- oder Studienabschluß, Meisterprüfung (BVerfGE 13, 97), Sachkundenachweis im
Einzelhandel (BVerfGE 19, 341), aber auch Altersgrenze (BVerfGE 9, 338).
(3) Objektive Berufszulassungsvoraussetzungen: unabhängig von persönlichen Merkmalen des
Bewerbers (Bedürfnisprüfung (7, 377 - Apotheken), Kontingentierung (40, 196 - Güterfernverkehr),
Verwaltungsmonopole (früher für Arbeitsvermittlung, BVerfGE 21, 245). Rechtfertigung nur zur
Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut. Keine bloße Vertretbarkeitskontrolle.
(4) Modifikationen:
BVerfGE 11, 30 - Kassenarzt: Berufsausübungsregelung, die sich faktisch wie Berufszugangsregelung
auswirkt.
BVerfGE 86, 28 - öffentlich bestellte Sachverständige: Bedürfnisprüfung als objektive Berufsausübungsregelung.
II. Eigentumsgarantie, Art. 14 GG:
1. Schutzbereich:
a) weiter verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff:
Eigentum iSd Art. 14 I GG ist jedes vermögenswerte private Recht, das dem Berechtigten von der
Rechtsordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zur privaten Nutzung und eigenen Verfügung
zugeordnet ist; ferner vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte, soweit sie überwiegend durch
eigene Leistung erworben (und der Existenzsicherung dienen).
b) Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis.
c) Probleme:
- Gewerbebetrieb: organisatorische Einheit als faktische/rechtliche Zusammenfassung von Betriebsmitteln; Substanz/Gewinnchancen. Problem: Kundenstamm. Vgl. BVerfGE 77, 84 (118); BGHZ 84,
223; 111, 349 (356f.).
- Subventionsanspruch. Vgl. BVerfGE 45, 142 - Interventionspreis.
- Vermögen als solches: Vgl. BVerfGE 93, 121 - Einheitswertbesteuerung.
2. Eingriffsarten: Inhaltsbestimmung iSd Art. 14 I 2 GG ist die generelle und abstrakte Festlegung von
Rechten und Pflichten des Eigentümers. Enteignung iSd Art. 14 III 1 ist die vollständige oder teilweise
Entziehung konkreter Eigentumsrechte.
3. Eingriffsrechtfertigung:
a) bei Inhaltsbestimmung: Ausgleich zwischen Eigentumsinteressen gem. Art. 14 I 1 GG und
Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 II GG: Verhältnismäßigkeit, u.U. Entschädigungsgebot
(BVerfGE 58, 137 - Pflichtexemplare; 83, 201 - bergrechtliches Vorkaufsrecht).
b) bei Enteignung gem. Art. 14 III GG: nur zum Wohl der Allgemeinheit, Regelung der Entschädigung
im Enteignungsgesetz ("Junktimklausel"), gerechte Entschädigung, Verhältnismäßigkeit. Problem:
Enteignung zugunsten Privater, BVerfGE 74, 269 - Boxberg.
4. Sozialisierungsermächtigung gem. Art. 15 GG: "Gemeinwirtschaft"; Verstaatlichung vs. Vergesell-
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schaftung. Anwendungsbereich: nur Produktionssektor, nicht Dienstleistungssektor (str.).
III. Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG:
Fall: Abwehraussperrung (BVerfGE 84, 212; Frotscher Fall 8)
Während des Arbeitskampfes in der Druckindustrie im Jahre 1978 antworteten die Arbeitgeber auf die
Streikaktionen der IG Druck und Papier u.a. mit einer bundesweiten, auf 48 Stunden befristeten
Aussperrung. In einzelnen Betrieben wurde die Aussperrung auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt
(selektive Aussperrung). Die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder machen für die Zeit der Aussperrung
Lohnforderungen für den Zeitraum geltend, in dem sie ausgesperrt waren.
1. Schutzbereich
a) Koalition: Vereinigung zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen (wie
Lohnhöhe, Arbeitszeit, Arbeitsschutz), die von der Gegenseite unabhängig und gegnerfrei organisiert ist,
frei gebildet und überbetrieblich organisiert ist und eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit aufweist
(BVerfGE 88, 103 - Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen).
b) individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit; vgl. BVerfGE 93, 352; 92, 365.
c) unmittelbare Drittwirkung gem. Art. 9 III 2 GG.
2. Eingriffsrechtfertigung:
Kernbereichslehre; Notwendigkeit gesetzlicher Ausgestaltung; Verhältnismäßigkeit; Gebot staatlicher
Neutralität.
3. Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen gem. § 5 TarifvertragsG.
IV. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG:
1. Schutzbereich:
a) Recht, zu tun und zu lassen, was man will. BVerfGE 6, 32 - Elfes; 54, 143 - Taubenfüttern; 80, 137 Reiten im Walde; 90, 145 - "Recht auf Rausch" (Cannabis).
b) Subsidiarität gegenüber anderen Grundrechten. Anwendungsbereiche: Vertragsfreiheit;
Wettbewerbsfreiheit; Freiheit von Abgaben; Berufsfreiheit von Ausländern.
2. Eingriffsrechtfertigung (Schranken):
Rechte anderer, Sittengesetz, verfassungsmäßige Ordnung. Verfassungsmäßige Ordnung = jede formell
und materiell verfassungsgemäße Rechtsnorm (gesamte Rechtsordnung). Die materielle
Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsnorm hängt insbesondere davon ab, ob der Eingriff in die
Handlungsfreiheit verhältnismäßig ist.
V. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG:
1. Inhalt: Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln.
Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit.
2. Rechtfertigung von Ungleichbehandlung: Notwendigkeit hinreichenden Grundes. Die Anforderungen
an die Rechtfertigung differieren:
- bloßes Willkürverbot (Erfordernis sachlichen Differenzierungsgrunds) bei lediglich verhaltensbezogenen Differenzierungen;
- Verhältnismäßigkeitsprüfung (Erfordernis angemessener Gründe, die nach Art und Gewicht die
Ungleichbehandlung rechtfertigen können) bei Differenzierung zwischen Personengruppen. Um so
strengere Bindung, je weniger die Differenzierungsmerkmale durch eigenes Verhalten beeinflußt
werden können und je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Grundrechtsausübung auswirken
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kann (BVerfGE 85, 191 - Nachtarbeit; 89, 15 - Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit).
§ 3 Europarechtliche Grundlagen
Lit.: Frotscher 2004, § 7; Schmidt/Vollmöller 2003, § 1; Schliesky 2003, 1. T., 3 Abschn. III-V.
Fall: Die französische Brauerei Brasserie de Pêcheur exportierte Bier nach Deutschland. Ihre
Ausfuhren kamen zum Erliegen, weil die zuständigen deutschen Behörden gegenüber den
Importeuren das Bier mit der Begründung beanstandeten, es entspreche nicht dem Reinheitsgebot der
§§ 9, 10 BiersteuerG. Die Brauerei möchte gegen die Behinderung ihrer Exporte vorgehen und zudem
Schadenersatz für die ihr entstandenen Schäden. (EuGH, Slg. 1987, 1227 = NJW 1987, S. 1133;
EuGH, NJW 1996, S. 1267)
A. Rechtsgrundlagen
Römische Verträge 1957; Einheitliche Europäische Akte 1986; Maastrichter Vertrag 1992; Vertrag von
Amsterdam 1997; Vertrag von Nizza 2000.
Europäische Gemeinschaften: Europäische (Wirtschafts)gemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für
Kohle und Stahl, Europäische Atomgemeinschaft.
BVerfGE 89, 155: keine Kompetenz-Kompetenz, d.h. EG kann sich nicht selbst neue Kompetenzen
geben. Prinzip der begrenzten Ermächtigung. Vgl. Art. 5 (ex-E) EUV; Art. 5 (ex-3 b) I EGV; Art. 249
(ex-189) I EGV, Art. 166 I EAGV, Art. 14 I EGKSV: Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der
ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig. Subsidiaritätsprinzip, Art. 5
(ex-3 b) II EGV: In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die
Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und
daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden
können.
Verhältnis zum nationalen Recht: Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor den nationalen Rechtsordnungen.
BVerfGE 73, 339: Solange die EGen einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der
Hoheitsgewalt der Gemeinschaft gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen
Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, wird das BVerfG EG-Recht nicht am Maßstab
der Grundrechte des Grundgesetzes prüfen.
B. Verfassungscharakter des EG-Rechts:
Wirtschaftsverfassung: Grundsatz offener Marktwirtschaft und freien Wettbewerbs, Art. 4 (ex-3a) I
EGV. Ausrichtung auf Gemeinsamen Markt (Art. 3 lit. g EGV) und Binnenmarkt (Art. 2 iVm Art. 3 lit.
c und d, 4 (ex-3a) I, 14 (ex-7a) EGV). Interventionen sind rechtfertigungsbedürftig. Problem: Art. 295
(ex-222) EGV.
Elemente: Gemeinsamer Markt/Binnenmarkt; Grundfreiheiten (s.u.); System unverfälschten
Wettbewerbs (Art. 3 lit. g iVm Art. 81 (ex-85) ff., 87 (ex-92) ff. EGV; Diskriminierungsverbot (Art. 12
(ex-6) EGV); Rechtsangleichung (Art. 94 (ex-100) GG); Wirtschaftspolitik (Art. 98 (ex-102a) EGV) ;
Beseitigung von Personenkontrollen (Schengener Abkommen I und II); Grundsatz freier
Außenhandelspolitik (Art. 131 (ex-110) ff. EGV).
C. Gemeinschaftsgrundrechte
I. Rechtsgrundlagen:
geschriebenes Gemeinschaftsrecht: Unionsvertrag von Maastricht: Präambel, Art. 6 (ex-F) Abs. 2 EUV;
Diskriminierungsverbot und Grundfreiheiten des EGV;
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allgemeine Rechtsgrundsätze;
Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten (wertende Rechtsvergleichung);
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950;
ferner: Grundrechtserklärungen von 1977 und 1989; EU-Grundrechts-Charta 2000.
II. Wirtschaftsgrundrechte:
Eigentumsgrundrecht: 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Berufsfreiheit: Bezugnahme auf Verfassungen der Mitgliedstaaten; Grundfreiheiten gem. Art. 28 (ex30) ff EGV: Freiheit des Warenverkehrs, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Gleichheitsgrundsatz: Nichtdiskriminierungsklauseln, Art. 12 (ex-6), 34 (ex-40) III EGV; allgemeiner
Rechtsgrundsatz.
D. Die Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag
I. Freiheit des Warenverkehrs
1. Zollunion, Art. 23 (ex-9) ff. EGV
2. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen des Warenverkehrs, Art. 28 (ex-30) ff. EGV
a) Schutzgegenstände
Art. 28 (ex-30) EGV: Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkung oder von Maßnahmen gleicher
Wirkung (Handelshemmnis), d.h. von Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen
Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Art. 29 (ex-31 EGV): Ausfuhrbeschränkungen.
b) Rechtfertigungsgründe
Art. 30 (ex-36) S. 1 EGV: Gründe der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung, Sicherheit etc. oder (nach der
Rechtsprechung) zwingende Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Verbraucherschutzes, der Lauterkeit des Handelsverkehrs ("Cassis de Dijon-Formel", EuGH, Slg. 1979, 649 (662)).
Ferner: Arbeitnehmerschutz, Schutz mitgliedstaatlicher Einrichtungen, wie Sozialversicherung;
Umweltschutz. Problem: kulturelle Interessen?
c) Eingriffsschranken:
kein Verstoß gegen Diskriminierungs- und Mißbrauchsverbot des Art. 30 (ex-36) S. 2 EGV;
Verhältnismäßigkeit.
II. Personenfreiheiten: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit
Ziel ist Herstellung von "Inländergleichheit", d.h. Gleichbehandlung mit Inländern.
(1) Art. 39 (ex-48), Arbeitnehmerfreizügigkeit: Verbot der Ungleichbehandlung in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsbedingungen. Bsp: Tätigkeit von deutschem Reiseleiter in Italien.
(2) Art. 43 (ex-52), Niederlassungsfreiheit: Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten und
Gründung und Leitung von Unternehmen. Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit etc. in Art. 46 (ex-56)
EGV.
(3) Art. 49 (ex-59), Dienstleistungsfreiheit: Freiheit von Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden.
III. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 56-60 (ex-73 b-g) EGV:
Kapitalverkehr: einseitiger Transfer.
Zahlungsverkehr: Gegenleistung im Rahmen eines Vertrages.
§ 4 Wirtschaftsorganisation
Lit.: Frotscher 2004, § 20; Schmidt/Vollmöller, § 3; Schliesky 2003, 2. Teil, Abschn. 1.
A. Staatliche Wirtschaftsverwaltung
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I. Gesetzgebungskompetenzen
Art. 70, 71, 73 (ausschließliche Bundeskompetenz); 72, 74, 74a (konkurrierende); ferner Art. 105 GG.
II. Verwaltungskompetenzen
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern: Art. 83ff. GG.
Kommunale Selbstverwaltung: Art. 28 II GG.
B. Selbstverwaltung der Wirtschaft
Fall: A, B und C betreiben eine Steuerberatungs-GmbH. Die GmbH ist Mitglied in der Steuerberaterkammer und wird von dieser zu Kammerbeiträgen herangezogen. Nachdem das Finanzamt gegen die
GmbH einen Gewerbesteuermeßbescheid erlassen hat, verlangt die zuständige Industrie- und Handelskammer die Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr ... (BVerwGE 55, 1; Frotscher, Fall 29)
I. Rechtsstellung der Kammern:
Beispiel Industrie- und Handelskammer (IHK):
§ 3 IHKG vom 18.2.1956: Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 1 IHKG: Aufgabe, das Gesamtinteresse der kammerzugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks
wahrzunehmen und dabei die Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und
ausgleichend zu berücksichtigen.
Abgrenzung zu Wirtschaftsverbänden: Wirtschaftsverbände sind Interessenvertretungen, nicht
Hoheitsträger mit der Aufgabe der Förderung öffentlicher Interessen durch Wahrnehmung des
"Gesamtinteresses" z.B. der gewerblichen Wirtschaft.
II. Kammerzugehörigkeit:
§ 2 I IHKG: natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten
und juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Kammer entweder eine
gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.
III. Verfassungsrechtliche Problematik:
1. Zwangsmitgliedschaft:
Mitgliedschaft kraft Gesetzes (Ausnahmen nach § 2 II-IV IHKG), kein freiwilliger Zusammenschluß,
daher Art. 9 I GG nicht anwendbar (BVerfGE 10, 89 (102)).
2. Kompetenzgrenzen (allgemeinpolitisches Mandat):
BVerwGE 64, 298 (301): Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als
ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf.
Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Einhaltung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.
Sieckmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht
11
2. Teil: Wirtschaftsaufsicht
§ 5 Allgemeines Gewerberecht
Lit.: Frotscher 2004, § 10-14; Schliesky 2003, 4. Teil, Abschn. 1; Schmidt/Vollmöller § 8.
A. Gewerberecht als Teil des Ordnungsrechts
I. Materien des Ordnungsrechts
Neben dem Gewerberecht z.B. Ausländerrecht, Bauordnungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Umweltrecht,
Vereins- und Versammlungsrecht, Waffen- und Sprengstoffrecht.
II. Allgemeine polizeiliche oder ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr
Polizeiliche Generalermächtigung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit: nach
Landesrecht, z.B. Art. 11 BayPAG.
Generalermächtigung subsidiär gegenüber speziellen ordnungsrechtlichen Regelungen.
Zuständigkeit der Polizeibehörde susidiär gegenüber der der Ordnungs- oder Sicherheitsbehörde.
"Legalisierungswirkung" gewerberechtlicher Genehmigungen.
B. Gewerbefreiheit
Fall: Campingplatz als Gewerbebetrieb (BVerwG, NJW 1977, 772; Frotscher, Fall 13)
A vermietet auf einem ihm gehörenden Gelände etwa 1200 Standplätze an Dauercamper. Die
Standplätze werden in der Regel für 420,- je halbes Jahr vermietet. Jeder Standplatz hat Anschluß an die
Strom- und Wasserleitung. Auf dem Gelände befinden sich Waschhäuser und ein Kiosk. Eines Tages
erhält A von der Gemeinde die Aufforderung, die Vermietung der Campingplätze als Gewerbe auf
einem besonderen Vordruck anzumelden. Ist die Aufforderung rechtmäßig?
Fall: B kauft wiederholt verfallene Häuser, saniert sie mit Hilfe von ca. 16 sozialversicherungsfrei
entlohnten Arbeitnehmern und verkauft sie weiter. VGH Mannheim, GewArch 1993, 339
Fall: C betreibt einen Bioland-Hof und verkauft seine Produkte sowie zugekaufte Produkte, die ca. 30 %
des Umsatzes ausmachen, in einem Laden auf seinem Hof. VG Schleswig, SchlHA 1998, 296.
I. Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 1 I GewO: subjektiv-öffentliches Recht auf ungehinderten Beginn und Fortsetzung von Gewerbe
(Gewerbezulassungsfreiheit). Vgl. bereits § 1 GewO des Norddeutschen Bundes 1869. Vorläufer: z.B.
Preußisches Gewerbesteueredikt 1811. Geltung unabhängig von Staatsangehörigkeit.
Einschränkungen: nicht nur durch GewO (entgegen Wortlaut des § 1 I GewO), auch durch andere
Bundesgesetze. Landesgesetze können nur Art und Weise der Gewerbeausübung regeln (z.B. verkehrs-,
feuer-, bau-, gesundheitspolizeiliche Regelungen).
Verfassungsrechtliche Verankerung: Art. 12 I GG, Art. 2 I GG.
II. Grundbegriffe
(1) Gewerbe: jede generell erlaubte, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische
oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine
höhere Bildung erfordern), bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Zu Beispielen vgl. § 6 GewO. Beachte: Es gibt keinen einheitlichen Gewerbebegriff in Gewerberecht,
Steuerrecht, Handelsrecht, Verfassungsrecht. Interpretation unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher
Aufgabe des Gewerberechts.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
12
(2) Gewerbsmäßigkeit und Gewerbsfähigkeit:
positive Elemente des Gewerbebegriffs: Gewerbsmäßigkeit; negative Elemente: Gewerbsfähigkeit.
(3) Stehendes Gewerbe: Gewerbe, das nicht eine Sonderform des Reisegewerbes oder des Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes darstellt.
(4) Gewerbetreibender/Stellvertreter (§ 45 GewO)/Gewerbegehilfe.
C. Beschränkungen der Gewerbefreiheit
(1) Regelungen der Zulässigkeit genehmigungsfreier Gewerbe:
Anzeigepflicht (z.B. § 14 I GewO) und Untersagungsermächtigung (z.B. § 35 GewO).
(2) Regelungen der Zulässigkeit genehmigungspflichtiger Gewerbe:
Genehmigungspflicht (Erlaubnis, Konzession); Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung;
Untersagungsermächtigung (wenn genehmigungspflichtiges Gewerbe ohne Genehmigung betrieben
wird); Auflagen und andere Nebenbestimmungen.
D. Gewerberechtliche Kontrollbefugnisse
I. Gewerbeaufsicht
Fall (Meinecke, JA 1994, 565): Gewerbeaufsichtsbehörde erhält Hinweise, daß es in einer Diskothek zu
ständiger Überfüllung der Räumlichkeiten komme, die zu einer drangvollen und gefährlichen Enge
führe (Stolpergefahr) und Musik mit zum Teil schmerzhafter Lautstärke gespielt werde. Bediensteten
des Gewerbeaufsichtsamts wird jedoch der Zutritt zur Diskothek zum Zweck einer "Betriebskontrolle"
verwehrt, unter Hinweis auf das Hausrecht. Der Diskothekenbesitzer meint, die Behörde müsse den
Besuch anmelden und über die beabsichtigten Maßnahmen informieren.
Rechtsgrundlage: § 22 GastG, Nachschau. Problem: verfassungskonforme Auslegung im Sinne von
Anmelde- und Informationspflicht? Nur soweit dadurch der Zweck der Kontrolle nicht gefährdet wird.
Vgl. BVerwG, DVBl. 1988, 441. Vgl. ferner § 29 GewO.
II. Sanktionen
Insbesondere Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten, vgl. §§ 144 ff. GewO. Ferner Strafen.
§ 35 OWiG: Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
§ 65 OWiG: Bußgeldbescheid.
§ 67 OWiG: Einspruch; § 68 OWiG: Zuständigkeit des Amtsgerichts.
§ 79 OWiG: Beschwerde zum OLG.
III. Gewerbezentralregister: §§ 149 ff. GewO.
§ 6 Besondere Gewerbearten nach der Gewerbeordnung
A. Stehende Gewerbe, §§ 33 a ff. GewO
Lit.: Frotscher 2004, § 12; Schmidt/Vollmöller § 8; Schliesky 2003, 4. Teil, Abschn. 1.
I. Anzeigepflicht, § 14 I GewO
II. Gewerbeuntersagung, § 35 GewO
Fall: Gebrauchtwagenhandel (Frotscher, Fall 14)
A betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Die Geschäftsführung überläßt er weitgehend dem F. Die
zuständige Behörde untersagt ihm die Weiterführung seines Gewerbes mit der Begründung, daß ihm
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
13
und dem F die zur Führung des Betriebs erforderliche Zuverlässigkeit fehle. A habe Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. F habe mehrfach Kunden durch falsche Angaben zum Kauf von Pkw
veranlaßt. Kann A gegen die Untersagung rechtlich vorgehen?
1. Anwendungsbereich des § 35 GewO:
stehende Gewerbe, unabhängig von Erlaubnispflicht. Aber Subsidiarität des § 35 GewO (gemäß § 35
VIII GewO). Spezielle Regelungen z.B. in § 33d IV GewO; § 15 I iVm 4 I GastG; § 25 PBefG; § 20 II
BImSchG; § 14 LbmG.
2. Voraussetzungen:
(1) konkrete, beweisbare Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder
der von ihm beauftragten Personen ergibt;
(2) Erforderlichkeit der Untersagung (Gebot des mildesten Mittels): zum Schutz der Allgemeinheit oder
der im Betrieb Beschäftigten. Problem: Verhältnismäßigkeit i.e.S. zu prüfen?
3. Der gewerberechtliche Begriff der (Un)zuverlässigkeit:
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß
er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. (Prognosebegriff)
Insbesondere ist die Beachtung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften und Gefahrenabwehr gefordert;
ferner ein Mindestmaß an Ehrlichkeit und Rücksichtnahme.
Bsp. für Unzuverlässigkeit: Nichtabführung von Sozialabgaben und Lohnsteuer; Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis. Vgl. auch § 3 III Nr. 1 GüKG; § 4 I Nr. 1 GastG;
BVerwGE 65, 1.
- Nur konkret, in bezug auf bestimmte Gewerbe zu beurteilen.
- Nur gewerbepolizeiliche Verantwortlichkeit (Bsp: private Trunkenheitsfahrt von an sich zuverlässigem
Fuhrunternehmer).
Sonderfall: während Insolvenzverfahren keine Untersagung, § 12 GewO.
4. Untersagungsarten:
Einfache Untersagung, § 35 I 1 GewO.
Erweiterte Untersagung, § 35 I 2 GewO.
Untersagung gegenüber Vertretungsberechtigten, § 35 VIIa GewO.
Problem: "Strohmann".
5. Untersagungsverfahren, § 35 IV GewO (mehrstufiger Verwaltungsakt)
6. Wiedergestattung nach Untersagung: § 35 VI GewO.
a) Problem: Berücksichtigung nachträglich eintretender Umstände, die die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit: letzte Verwaltungsentscheidung. Später
eintretende Umstände werden vor Gericht nicht mehr berücksichtigt, z.B. Nachzahlung von Steuern und
Sozialversicherungsabgaben.
b) Problem: vorzeitige Wiedergestattung. Ermessen oder gebundene Entscheidung?
7. Stellvertretung, §§ 45, 35 II GewO. Problem: Ermessen der Behörde.
III. Regelungen der Zulässigkeit genehmigungspflichtiger Gewerbe
1. Regelungsformen:
a) Genehmigung (Erlaubnis, Konzession);
Nebenbestimmungen; Untersagung.
Rücknahme
oder
Widerruf
der
Genehmigung;
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
14
b) Präventive und repressive Verbote.
2. Genehmigungsvoraussetzungen:
a) persongebundene oder subjektive Voraussetzung der Gewerbeausübung (z.B. Zuverlässigkeit, Sachkunde, fachliche Eignung);
b) sachgebundene oder objektive Voraussetzungen (Eignung der Betriebsräume, Umweltverträglichkeit,
Leistungsfähigkeit des Betriebs).
Nach dem Gegenstand der Genehmigung werden Sach- und Personalkonzession unterschieden.
Gewerberechtliche Genehmigungen sind i.d.R. gemischte Konzessionen (sachgebundene Personalkonzession).
3. Voraussetzungen für Untersagung genehmigungspflichtiger Tätigkeit:
formelle und materielle Illegalität. Vgl. aber auch § 15 II GewO.
Formelle Illegalität: Ausübung genehmigungspflichtiger Tätigkeit ohne Erlaubnis.
Materielle Illegalität: Fehlen der sachlichen Voraussetzungen für Erteilung der Erlaubnis (insbesondere
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden).
4. Aufhebung von Genehmigung:
a) gewerberechtliche Sonderregelungen: § 33 d IV, V GewO; § 25 PBefG; § 3 V GüKG; § 21
BImSchG; § 35 II KWG; § 15 GastG.
b) subsidiär: §§ 48, 49 VwVfG.
5. Erlaß von Nebenbestimmungen:
a) § 36 VwVfG: bei gebundener Entscheidung nur, wenn gesetzlich ausdrücklich zugelassen. Z.B. § 5
GastG; § 3 IV GüKG.
b) Sonderregelungen (u.U. auch für nachträgliche Anordnungen). Vgl. §§ 3 II, 5 GastG; §§ 12, 17; 24
BImSchG.
B. Reisegewerbe, §§ 55 ff. GewO
I. Legaldefinition: § 55 I GewO
Beachte: Ein Reisegewerbe kann auch unselbständig ausgeübt werden oder die Urproduktion betreffen.
II. Zulässigkeitsvoraussetzung: Reisegewerbekarte, § 55 II GewO
Problem: Reisegewerbekartenpflicht für den Vertrieb von Presseerzeugnissen.
III. Voraussetzung für Erteilung der Reisegewerbekarte: Zuverlässigkeit, § 57 GewO
IV. Entzug der Reisegewerbekarte: §§ 48, 49 VwVfG
Zuständigkeit für Entzug: örtliche: § 61 GewO; sachliche: § 155 II GewO i.V.m. Landesrecht.
V. Untersagungsmöglichkeit: § 59 GewO; Verhinderung der Ausübung: § 60d GewO.
C. Marktgewerbe, §§ 64 ff. GewO (Ausstellungen, Märkte, Messen)
I. Arten:
Messe ( § 64 GewO); Ausstellung (§ 65 GewO); Großmarkt (§ 66 GewO); Wochenmarkt (§ 66 GewO);
Spezialmarkt (§ 68 I GewO); Jahrmarkt (§ 68 II GewO).
Abgrenzung zu: Volksfesten (§ 60b GewO); privaten Veranstaltungen (z.B. Flohmarkt); kommunalen
Veranstaltungen, soweit nicht eine Festsetzung gemäß § 69 GewO erfolgt.
II. Festsetzung:
Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz
einer Veranstaltung festzusetzen, §§ 64, 69 GewO.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
15
1. Problem: Rechtsnatur der Festsetzung gegenüber der Allgemeinheit: VA/Organisationsakt?
2. Anspruch auf Festsetzung: wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 69 a I GewO vorliegt.
3. Änderung und Aufhebung: § 69b GewO, subsidiär §§ 48, 49 VwVfG
III. Rechtsfolgen der Festsetzung
1. Verpflichtung zur Durchführung, § 69 II GewO
2. Marktprivilegien:
- Marktfreiheit: Teilnehmer unterliegen keiner Anzeige- oder Erlaubnispflicht.
- Vorschriften über das stehende Gewerbe nicht anwendbar, aber § 71b i.V.m. § 29 GewO. Aber
spezifische Erlaubnispflichten bleiben bestehen. Bsp. Erotikmesse: Genehmigung für Schaustellung von
Personen gem. § 33 a GewO ist erforderlich, VG Stuttgart, GewArch. 1998, 114f.
- Vorschriften über das Reisegewerbe nicht anwendbar (Ausnahme: § 60b II GewO)
- Sonderregelungen gegenüber GastG, LadenschlußG, Arbeitszeitordnung, JugendarbeitsschutzG
3. Anspruch auf Zulassung
a) Grundsatz der Marktfreiheit, § 70 I GewO: Anspruch auf Zulassung für jeden, der zum festgesetzten
Teilnehmerkreis gehört.
b) Einschränkungen:
- zur Erreichung des Veranstaltungszwecks, § 70 II 1. Hs. GewO. Beachte aber § 70 II 2. Hs. GewO:
Diskriminierungsverbot.
- Ausschluß einzelner Teilnehmer, § 70 III GewO, insb. wegen Platzmangels.
Problem: Auswahlkriterien. Ausschluß einzelner Teilnehmer ist Berufsausübungsregelung.
Bsp. für Auswahlkriterien: Bevorzugung der Ortsansässigen; rollierendes System; zeitliche Priorität;
Auslosung; Grundsatz "bekannt und bewährt" (darf aber nicht alleiniges Kriterium sein); Attraktivität
der Angebote.
c) Sonderfall: Gemeinde als Veranstalter.
Anspruch der Einwohner auf Zugang zu kommunaler Einrichtung (Art. 21 GO Bay)?
IV. Rechtsschutz.
Probleme: Rechtsweg; Klageart; Konkurrentenklage.
§ 7 Andere Bereiche des Gewerberechts
A. Gaststättenrecht
Lit.: Frotscher 2004, § 15; Schmidt/Vollmöller 2003, § 10; Schliesky 2003, 4. Teil, Abschn. 3.
Fall: Rauschgift in der Disko (Frotscher, Fall 18)
A betreibt Disko, die sich zu Umschlagplatz für Rauschgifte entwickelt. A unternimmt dagegen nichts.
Die zuständige Ordnungsbehörde entzieht A die Gaststättenerlaubnis. A meint demgegenüber, von ihm
könne nicht erwartet werden, seine Gäste zu überwachen und zur Anzeige zu bringen.
I. Ziele des Gaststättengesetzes
Bekämpfung von Alkoholmißbrauch, Schutz von Gästen und Beschäftigten.
II. Gaststättengewerbe: § 1 I GastG
(1) Stehendes Gewerbe i.S.d. GewO (U.U. auch Reisegewerbe bei ortsfester Betriebsstätte, z.B. auf
Volksfesten).
(2) Schank- oder Speisewirtschaft oder Beherbergungsbetrieb.
(3) Zugänglichkeit für jedermann oder bestimmte Personenkreise (Clubs oder Sportvereine, soweit nicht
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
16
auf festen Mitgliederstamm beschränkt sowie gewerbsmäßig betrieben).
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen und Beschränkungen:
(1) Erlaubnispflicht: § 2 I GastG (form- und mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt).
Ausnahmen von Erlaubnispflicht: § 2 II GastG.
(2) Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis: § 4 GastG (sachgebundene Personalkonzession).
Problem: Drittschutz, z.B. für Nachbarn? bejaht für § 4 I Nr. 3 GastG i.V.m. BImSchG, BVerwG,
GewArch. 1998, 254.
(3) Auflagen: § 5 GastG (auch nachträgliche Anordnung).
Gemeint sind Auflagen i.w.S., d.h. auch andere Arten von Nebenbestimmungen.
(4) Rücknahme, Widerruf: § 15 GastG (§ 48 VwVfG in nicht von § 15 I GastG erfaßten Fällen). § 15 III
GewO ist hingegen abschließend.
(5) Schließung der Gaststätte: § 31 GastG i.V.m. § 15 II GewO.
IV. Spezielle Formen der Gaststättenerlaubnis:
(1) Stellvertretungserlaubnis, § 9 GastG.
(2) Hinterbliebenenprivileg, § 10 GastG.
Problem: Gastwirt G stirbt während Rücknahmeverfahrens; F führt Betrieb weiter, ist aber unzuverlässig. Analoge Anwendung des § 15 GastG.
(3) Vorläufige Erlaubnis, § 11 GastG.
(4) Gestattung, § 12 GastG.
B. Handwerksrecht
Lit.: Frotscher 2004, § 16.
Fall: B hat seine Gesellenprüfung als Bäcker abgelegt und möchte eine Bäckerei betreiben. Dazu
möchte er zwei Backautomaten, wie sie auch in Großbäckereien verwendet werden, sowie eine
Hilfskraft einstellen. Er möchte sich auf zwei Brotsorten, Brötchen und Croissants beschränken, die vor
allem an Kaufhäuser und Betriebskantinen geliefert werden sollen. B zeigt seinen Betrieb der
zuständigen Behörde als Gewerbe an. Nach Anhörung der Handwerkskammer und der Industrie- und
Handelskammer untersagt die Behörde dem B die Aufnahme des Betriebs, weil es sich um einen
selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
I. Begriff des Handwerks
Vgl. § 1 I iVm II Handwerksordnung (HwO). Unterscheidung zulassungspflichtige/zulassungsfreie
Handwerke/handwerksähnliche Betriebe (§ 18 HwO).
(1) Stehendes Gewerbe
(2) Handwerksfähigkeit
§ 1 II HwO: Tätigkeit muß vollständig oder in wesentlichen Teilen einer der in der Anlage A zur
HandwO aufgeführten Tätigkeit entsprechen (Positivliste mit abschließendem Charakter).
(3) Handwerksmäßigkeit
Tätigkeit muß handwerksmäßig betrieben werden, § 1 II HwO. Gegensatz: industrielle Fertigung.
Typische Merkmale: geringe Arbeitsteilung, geringer Kapitaleinsatz, dienende Funktion technischer
Hilfsmittel (Unterstützungsfunktion vs. Ersatzfunktion), geringe Betriebsgröße, besondere fachliche
Ausbildung des Betriebsleiters, umfassende Qualifikation der Hilfskräfte, ortsbezogener Absatz.
II. Zulässigkeit der Ausübung eines Handwerks
I. Grundsatz:
Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, § 1 I HwO. Voraussetzung idR Meisterprüfung, § 7
HwO (die des Betriebsleiters genügt; Abkehr vom Inhaberprinzip).
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
17
Ausnahmen nach §§ 7a, 7b, 8, 9 HwO.
Zweck der Regelung (nach der Reform): Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter.
II. Sonderformen nicht eintragungspflichtiger Tätigkeiten:
(1) Minderhandwerk, § 1 II HwO: Betrieb mit nur unwesentlichen handwerklichen Tätigkeiten.
Fall: Rolladen- und Jalousieeinbau und -reparatur.
(2) unerheblicher Nebenbetrieb, §§ 3 I 2. Halbs., 2 Nr. 3 HwO: handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang.
(3) Hilfsbetriebe, § 3 I, III HwO: Produktion hauptsächlich für den Hauptbetrieb.
III. Betriebsuntersagung: § 16 III HwO, nach Ermessen.
IV. Zum Problem der "Inländerdiskriminierung"
1. Anwendungsbereich der EG-Freiheiten: grenzüberschreitender Verkehr in der EG.
2. Umsetzung in das deutsche Recht: § 9 HwO i.V.m. VO Handwerk EWG: Ausnahmebewilligung zur
Eintragung in Handwerksrolle bei Nachweis von bestimmter Berufserfahrung.
3. Verfassungsrechtliche Auswirkungen:
(1) Verhältnismäßigkeit: Geeignetheit innerstaatlicher Beschränkungen? Erforderlichkeit?
Verhältnismäßigkeit i.e.S.?
(2) Vereinbarkeit von "Inländerdiskriminierung" mit Art. 3 I GG?
C. Kredit- und Bankwirtschaft
I. Rechtsgrundlagen: Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und spezielle gesetzliche Regelungen.
Ziel des KWG: Wahrung der Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes und Schutz der Gläubiger vor
Verlusten.
II. Begriff
- des Kreditinstituts, § 1 I 1 KWG:
Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Abschließender Katalog von
Bankgeschäften in § 1 I 2 KWG. 3-Säulen-Modell: private Kreditbanken/Genossenschaftsbanken/öffentliche Banken.
- der Finanzdienstleistungen: § 1a KWG: keine Bankgeschäfte, aber Vermittlung von Kreditverträgen
etc.
III. Bankenaufsicht:
durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, § 5 KWG.
(1) Zulassung: Erlaubnispflicht gem. § 32 KWG. Zulassung nicht von "Einzelkaufleuten", also nur von
Unternehmen, § 2 a KWG.
(2) Kontrolle des laufenden Betriebs (insb. §§ 3, 13, 35ff. KWG).
(3) Anforderungen an Eigenkapital (§ 10 KWG; Grundsätze des Bundesaufsichtsamts) und Liquidität (§
11 KWG).
(4) Erlöschen oder Aufhebung der Genehmigung, § 35 KWG (neben VwVfG).
IV. EG-Liberalisierung: Art. 56-60 (ex-73b ff.) EGV.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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3. Teil: Wirtschaftsförderung
§ 8 Begriff und Arten von Subventionen
Lit.: Frotscher 2004, §§ 18, 19; Schmidt/Vollmöller 2003, § 7; Schliesky 2003, 1. Teil, Abschn. 3., V.2.
I. Definition
(1) BVerfGE 17, 210 (216); 72, 175 (193): Subventionen als finanzielle Zuwendungen des Staates zur
Förderung eines bestimmten wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisch erwünschten Verhaltens der
Bürger. Allgemein: Form öffentlicher Leistung; nicht auf Wirtschaftssubventionen beschränkt; Wirtschafts-, Kultur-, Sozialsubventionen.
(2) Legaldefinition für das Wirtschaftsstrafrecht in § 264 VII 1 StGB:
Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder
Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die
wenigstens zum Teil 1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und 2. der Förderung der
Wirtschaft dienen soll.
Gilt auch für Subventionsgesetz (Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen v.
29.7.1976), aber nicht für das gesamte Wirtschaftsverwaltungsrecht (str.).
(3) Komponenten des verwaltungsrechtlichen Subventionsbegriffs:
Subventionsgeber: öffentliche Hand (Träger öffentlicher Verwaltung);
Subventionsempfänger: natürliche oder juristische Person des Privatrechts;
Subventionsleistung: finanzielle Zuwendung, die ohne wirtschaftliche Gegenleistung gewährt wird;
Subventionszweck: wirtschafts- oder gesellschaftspolitisch begründeter Zweck (öffentliches Interesse).
II. Subventionsarten
(1) Direkte und indirekte Subventionen: Direkte Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen, die
ein Träger öffentlicher Verwaltung Privaten unmittelbar gewährt, um sie zu befähigen, bestimmte
öffentliche Zwecke zu erfüllen. Indirekte Subventionen liegen vor, wenn vermögenswerte Zuwendungen
durch Verminderung der Abgabenlast erfolgen. Es fehlt in diesen Fällen jedoch an einem
Subventionsverhältnis, d.h. einem Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und -empfänger.
(2) Subventionszweck: Erhaltungs-, Anpassungs-, Produktivitäts-, sonstige Hilfen.
(3) Handlungsformen: Verwaltungsakt; Verwaltungsvertrag; Verwaltungshandeln in privatrechtlicher
Form.
(4) Vergabeformen: zinslose und zinsverbilligte Darlehn; Zuschüsse, Zulagen, Prämien; Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien.
§ 9 Vergabe von Subventionen
A. Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Vorbehalt des Gesetzes?
1. Grundrechtlicher Vorbehalt des Gesetzes
Grds. stellt Subventionsvergabe keinen Eingriff in Grundrechte Dritter dar. Ausnahmsweise möglich,
z.B. bei Pressesubventionen (OVG Berlin, NJW 1975, 1938; OLG Frankfurt a.M., NVwZ 1993, 706;
dazu Püttner, JuS 1995, 1069ff.); Förderung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(BVerwGE 90, 112; OVG Münster, NVwZ 1991, 174; a.A. OVG Berlin, NVwZ 1991, 798. Vgl.
Heintschel von Heinegg/Schäfer, DVBl. 1991, 1341ff.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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2. Totalvorbehalt? abgelehnt von BVerwGE 8, 155 (167f.), std. Rspr.
3. Wesentlichkeitstheorie
Für das Gemeinwesen wesentliche Fragen müssen in grundlegenden normativen Bereichen vom
Parlament getroffen werden (Parlamentsvorbehalt). Vgl. BVerfGE 40, 237 (249); 47, 46 (78ff.); 49, 89
(126); Bauer, DÖV 1983, 53 (56).
II. Grundrechte: Art. 3 I GG; Art. 12 I, 2 I GG (Wettbewerbsfreiheit)?
III. Das Beihilfenverbot des Art. 87 (ex-92) I EGV
Fall: Nach der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion brach der Absatz und die Fertigung von
Trabant-Fahrzeugen in Sachsen zusammen. Zur Erhaltung der Kraftfahrzeugindustrie in dieser Region
trafen die Treuhandanstalt und die Volkswagen AG eine Grundsatzvereinbarung, der zufolge die
Volkswagen eine Beschäftigungsgesellschaft gründete, die alte Motorenfertigung und
Zylinderkopffertigung übernahm und ein neues Fahrzeugwerk in Mosel und ein Motorenwerk in
Chemnitz errichten sollte. Dem Volkswagen-Konzern wurden für diese Vorhaben verschiedene
Investitionszuschüsse auf Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe, nach dem
Investitionszulagengesetz sowie Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz 1991 bewilligt
und teilweise ausgezahlt. Die EU-Kommission erklärte die Beihilfen teilweise für unvereinbar mit dem
Gemeinsamen Markt. (EuG, JZ 2000, 251 m. Anm. Koenig/Kühling)
1. Voraussetzungen
(1) Beihilfe: jeder unentgeltliche wirtschaftliche Vorteil; weit auszulegen ("gleich welcher Art").
Maßgeblich ist objektive Wirkung der Begünstigung.
Bsp.: Quersubventionierung in staatlichem Unternehmen; steuerliche Vorteile.
(2) Staatliche Mittel: Vorteilsgewährung muß unmittelbar dem Staat zuzurechnen sein.
Bsp.: Entgelt für Ökostrom nach dem StromeinspeisungsG keine Vorteilszuwendung durch den Staat,
EuGH, EuZW 2001, 242.
(3) Spezifische Begünstigungswirkung: Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige.
(4) Wettbewerbsverfälschung: Beihilfe muß Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die
Stellung des begünstigten Unternehmens muß gegenüber seinen Konkurrenten voraussichtlich
verbessert werden. Problem: Spürbarkeit (vgl. Art. 81 (ex-85) EGV).
(5) Handelsbeeinträchtigung: Geeignetheit der Beihilfe, im innergemeinschaftlichen Handel die
Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu erschweren oder die Ausfuhren in diese Mitgliedstaaten zu
erleichtern. Problem: Spürbarkeit (s.o.).
2. Ausnahmen:
(1) Obligatorische Ausnahmen: Sozialbeihilfen, Art. 87 (ex-92) II lit. a EGV; Katastrophenbeihilfen,
Art. 87 (ex-92) II lit. b EGV; Beihilfen für durch Teilung Deutschlands betroffene Gebiete, Art. 87 (ex92) II lit. c EGV (Umfang str.).
(2) Fakultative Ausnahmen: Art. 87 (ex-92) III EGV. Voraussetzung: (1) Beitrag zur Verwirklichung
eines der in Art. 87 (ex-92) III EGV genannten Ziele, (2) Erforderlichkeit und (3) im Gemeinschaftsinteresse.
3. Kontrolle: durch die Kommission, Art. 88 (ex-93) EGV
(1) Repressive Kontrolle bestehender nationaler Beihilfen, Art. 88 (ex-93) I EGV
(2) Präventive Kontrolle gegenüber beabsichtigten Beihilfen, Art. 88 (ex-93) III EGV
- Notifizierungspflicht
- Sperrwirkung des Verfahrens nach Art. 88 (ex-93) III 2 EGV.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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(3) Verfahren: SubventionsvergabeVO v. 22.3.1999.
B. Rechtsgrundlagen
Fall: Investitionszulagen (Frotscher, Fall 26)
K und M wollen Subvention für Ausbau einer Bootswerft in Stralsund nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) sowie Investitionszuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur".
a) Gesetzliche Anspruchsgrundlagen, z.B. InvZulG.
b) Subventionierung ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage.
aa) Z.B. aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" (GRW) v. 6.10.1969: nur allgemeine Grundsätze, keine konkreten
Förderungsmaßnahmen oder Subventionsansprüche; Ergänzung durch Rahmenplan.
bb) Vergabe nach Verwaltungsvorschriften ohne gesetzliche Vergabebestimmungen.
cc) Subventionsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen. Problem: Vorbehalt des Gesetzes.
Anspruch nur bei Ermessensreduzierung. Selbstbindung der Verwaltung: gleichförmige Vergabepraxis
führt über den Gleichheitssatz zu Ermessensbindung und Rechtsanspruch auf die Leistung.
c) EG: Regionalförderung durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (Art. 160 (ex130c) EGV).
§ 10 Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Subventionen
I. Rücknahme von Leistungsbescheid gemäß § 48 VwVfG
Fall: A erhielt EG-Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilch und Buttermilch zu Viehfutter. Nach
den Feststellungen des Zolls enthielten die von A verarbeiteten Milchprodukte jedoch, entgegen den
Angaben im Subventionsantrag, nicht nur Magermilch und Buttermilch, sondern auch Molke, die nicht
beihilfefähig war, und zwar in einem so großen Umfang, daß der vorgeschriebene Mindestanteil an
Magermilch und Buttermilch in dem Futtermittel nicht erreicht wurde. Die Behörde nahm daraufhin den
Bewilligungsbescheid zurück und forderte insgesamt 1,8 Mio. DM zurück. BVerwGE 74, 357.
a) Voraussetzungen nach § 48 VwVfG
(1) Rechtmäßigkeit der Rücknahme?
(1.1) Ermächtigungsgrundlage
- § 48 VwVfG
- kein EG-Recht; Verwaltung von EG-Subventionen durch nationale Behörden nach nationalem Recht
- § 9 II 1 Beihilfen-VO Magermilch iVm Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation
(MOG): ".. sind zurückzuzahlen" bedeutet Ausschluß des Ermessens gem. § 48 I 1 VwVfG, aber nicht
des Vertrauensschutzes nach § 48 II, IV VwVfG
- kein "vorläufiger VA" (vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Betriebsprüfung),
vgl. BVerwGE 67, 99.
(1.2) Formelle Rechtmäßigkeit: kein Problem.
(1.3) Materielle Rechtmäßigkeit gem. § 48 I, II VwVfG
(1.3.1) Anwendbarkeitsvoraussetzungen: rechtswidriger begünstigender Leistungsbescheid, § 48 I 2, II 1
VwVfG
(1.3.2) Rücknahmevoraussetzungen: kein Ausschluß der Rücknahme durch Vertrauensschutz, § 48 II 2,
3 VwVfG.
(1.3.3) Rechtsfolge: hier Pflicht zur Rücknahme.
(2) Erstattungspflicht
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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(2.1) Rechtsgrundlage: § 49 a VwVfG
(2.2) Voraussetzung: § 49 a I VwVfG
(2.3) Umfang der Erstattungspflicht: § 49 a II VwVfG: Vorschriften über Herausgabe ungerechtfertigter
Bereicherung. Problem: Wegfall der Bereicherung: § 818 III BGB. Ausschluß der Berufung auf
Entreicherung: § 49 a II 2 VwVfG: Vorsatz oder grobfahrlässige Unkenntnis (enger als § 819 BGB); §
820 BGB: Wegfall des Rechtsgrunds als möglich angesehen? Verhältnismäßigkeit?
b) Einwirkungen des EG-Rechts
Fall: A erhält eine nationale Beihilfe vom Land L zur Rettung seines notleidenden Aluminiumbetriebs.
Die Beihilfe wird vom Land L nicht der EU-Kommission mitgeteilt. Die EU-Kommission erklärt die
Beihilfe für rechtswidrig und ordnet ihre Rückforderung an. Die Landesregierung bleibt zwei Jahre lang
untätig, bis sie schließlich den Bewilligungsbescheid aufhebt und die Beihilfe zurückfordert. Die
Beihilfe ist inzwischen verbraucht, der Betrieb immer noch notleidend. Muß A die Beihilfe
zurückzahlen? Vgl. EuGH, DVBl. 1997, 951.
EuGH zu Art. 87 (ex-92), 88 (ex-93) EGV:
(1) Vertrauensschutz nicht EG-rechtswidrig, aber kein Schutz des Vertrauens bei EG-rechtswidrigen
nationalen Beihilfen; EG-Interesse geht vor, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung: Pflicht zur
Erkundigung, ob Beihilfeverfahren eingehalten wurde.
(2) keine Anwendung des § 48 IV VwVfG.
(3) keine Verwirkung: Begünstigter muß sich über Einhaltung des Verfahrens nach Art. 87 (ex-92), 88
(ex-93) EGV vergewissern.
(4) kein Einwand des Wegfalls der Bereicherung
- kein Vertrauen bei Verfahrensverstoß
- Rückforderung würde praktisch unmöglich
- Wegfall der Bereicherung wäre die Regel.
II. Widerruf von Leistungsbescheiden
Fall: Kürzung der Ausbildungsplatzprämie (Frotscher, Fall 27)
M hat finanzielle Zuwendungen im Rahmen eines Sonderprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen erhalten. Die Zuwendung wurde als Festbetragsfinanzierung als Zuschuß zu den Kosten für die
Bereitstellung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen gewährt. Voraussetzung war die Einstellung von
zwei Lehrlingen und deren Ausbildung über die Probezeit hinaus. Für den Fall vorzeitiger Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses war ein Vorbehalt der Prüfung einer Kürzung vorgesehen.
Lehrling L löst Ausbildungsverhältnis vorzeitig auf. Behörde verfügt Rückerstattung eines Teilbetrags
mit hektographiertem Formblatt mit Hinweis, daß der Zuschuß nur für die Dauer des
Ausbildungsverhältnisses gewährt worden sei, ohne weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.
Fall: A erhält vom Land L aus für Modernisierungsvorhaben im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln
und entsprechend den Bewilligungsrichtlinien der Landesregierung eine Subvention für die
Modernisierung seiner Textilfabrik im Land L. Nach Auszahlung der Subvention entschließt er sich, die
Mittel zur Modernisierung einer Fabrik in einem osteuropäischen Land zu verwenden.
a) Allgemeine Widerrufsvoraussetzungen: § 49 II VwVfG
b) Widerruf von Leistungsbescheiden: § 49 III VwVerfG (n.F.)
(oder entsprechendes Landesgesetz). Die Neuregelung in § 49 III VwVfG enthält gegenüber § 44 a
BHO a.F. eine Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit über Subventionsbscheide hinaus.
aa) Voraussetzungen: Verwendung der Zuwendung entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zweck oder Nichterfüllung/nicht fristgemäße Erfüllung einer Auflage.
bb) Mögliche Rechtsfolge: Aufhebung des Zuwendungsbescheids mit Wirkung ex tunc oder ex nunc.
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4. Teil: Besondere Bereiche der Wirtschaftsverwaltung
§ 11 Rechtliche Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik
Lit.: Frotscher 2004, §§ 6, 7; Schmidt/Vollmöller § 4.
I. Globalsteuerung und Stabilitätsgesetz
Fall: Konjunkturausgleichsrücklage (Frotscher, Fall 10)
In der Zeit einer Hochkonjunktur mit verstärktem Preisauftrieb erläßt die Bundesregierung nach
Anhörung des Konjunkturrates und mit Zustimmung des Bundesrats eine "VO über die Bildung von
Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 19...". Danach wird den
Konjunkturausgleichsrücklagen insgesamt ein Betrag von 10,2 Mrd. DM zugeführt. Hiervon entfallen
auf den Bund 6,8 Mrd. DM und auf die Länder 3,4 Mrd DM. Die ostdeutschen Länder bleiben wegen
ihrer schwierigen finanziellen Lage ausgenommen. Der auf diese Länder entfallende Betrag der
Konjunkturausgleichsrücklagen wird deshalb von den westlichen Ländern allein aufgebracht, und zwar
im Verhältnis der von ihnen im vorangegangenen Haushaltsjahr jeweils erzielten Steuereinnahmen. Die
Bundesregierung begründet die VO mit einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die
Maßnahmen zur Konjunkturdämpfung erforderlich mache.
Land X verlangt demgegenüber unbedingten Vorrang für Vollbeschäftigung. Es will
a) die von ihm für richtig erachtete Konjunkturpolitik fortsetzen, unter Berufung auf Selbständigkeit und
Unabhängigkeit seiner Haushaltswirtschaft;
b) die Rücklagen-VO vom BVerfG überprüfen lassen.
Globalsteuerung
a) Begriff: staatliche Einflußnahme auf die Makrorelationen der Wirtschaft über eine entsprechende
Haushalts-, Steuer-, Geld- und Kreditpolitik bei gleichzeitiger Selbstregulierung des Mikrobereichs
(Keynesianismus (Fiskalismus) vs. klassische/neoklassische Theorie (Monetarismus).) Keynesianismus:
Forderung antizyklischer Wirtschaftspolitik (deficit spending/surplus saving).
b) Rechtliche Grundlagen: Art. 109 GG, Stabilitätsgesetz; Art. 2 EGV.
c) Ziele der Globalsteuerung: Art. 109 II GG, § 1 S. 2 StabG: Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts: Stabilität des Preisniveaus, hoher Stand der Beschäftigung, außenwirtschaftliches
Gleichgewicht, stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum (magisches Viereck).
II. Das Europäische System der Zentralbanken
1. ESZB und EZB
Grundlage: Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) v. 7.2.1992
Aufbau: Europäisches System der Zentralbanken (ESZB), Europäische Zentralbank (EZB) mit eigener
Rechtspersönlichkeit (Art. 8 (ex-4a), 107 EGV). ESZB bestehend aus EZB und nationalen
Zentralbanken, Art. 107 (ex-106) I EGV.
Aufgaben: vorrangiges Ziel der Preisstabilität (Art. 105 I EGV). Geldpolitik, Devisengeschäfte,
Verwaltung von Währungsreserven, Förderung des Zahlungsverkehrs. Übergang von währungspolitischen Befugnissen der nationalen Zentralbanken: Notenausgabe (Art. 106 I EGV); Offenmarktund Kreditgeschäfte (Art. 18 EZB-Satzung); Erlaß von Mindestreserveregelungen (Art. 19 ESZBSatzung).
Unabhängigkeit der EZB gem. Art. 108 EGV; vgl. auch Art. 88 S. 2 GG.
2. Rechtsstellung und Aufgaben der Bundesbank
a) Bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 BBankG).
Organ: Vorstand (§ 7 BBankG).
Unabhängigkeit der BBank von Weisungen der BReg, § 12 BBankG.
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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b) Aufgaben gem. § 3 BBankG: als Zentralbank integraler Bestandteil des ESZB. Sie wirkt an der
Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu sichern. Abwicklung des
Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland.
Währungspolitische Befugnisse: weitgehend auf Europäische Zentralbank übergegangen.
§ 12 Vergabe öffentlicher Aufträge
Lit.: Schmidt/Vollmöller 2003, § 6; Schliesky 2003, 3. Teil, Abschn. 3 u. 4; Stober, Allg.
Wirtschaftsverwaltungsrecht, § 37.
Fall: Die beklagte Stadt schrieb europaweit im offenen Verfahren die Rohbauarbeiten für die
Erweiterung eines Klärwerks aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, daß der Zuschlag
nach § 25 VOB/A auf das Angebot erteilt wird, das unter Berücksichtigung aller technischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint. Hinweise auf weitere
Zuschlagskriterien gab es nicht. Die Klägerin hatte sich mit dem preislich niedrigsten Angebot an der
Ausschreibung beteiligt. Gleichwohl wurde der Auftrag an die nächstrangige Bieterin vergeben. Die
Beklagte machte geltend, das andere Unternehmen habe einschlägige Erfahrungen, die der Klägerin
abgingen. BGH, NJW 1998, 3644.
Fall: Die Bundesregierung legt durch Verwaltungsvorschrift fest, daß Bundesbehörden Aufträge
bevorzugt an solche Betriebe vergeben sollen, die das berufliche Fortkommen von Frauen fördern.
Fall: Stadt S erteilt ohne Ausschreibung einen Auftrag an eine Werbeagentur für 40.000,- EUR. Eine
Verwaltungsrichtlinie sieht vor, dass Aufträge über 10.000 EUR ausgeschrieben werden müssen.
I. Rechtsgrundlagen
1. GPA-Abkommen
Government Procurement Agreement (im Rahmen der GATT/WTO-Vereinbarungen 1994).
Plurilaterales Abkommen. Inkorporation in das EG-Recht in Art. 300 (ex-228) VII EGV.
Anwendungsbereich: Beschaffungsaufträge jeder Art; zentralstaatliche, regionale oder kommunale
Auftraggeber.
2. EG-Recht
Einzelne Regelungen im EG-Vertrag (Art. 183 (ex-132) Nr. 4 EGV; ferner allg. Diskriminierungsverbot,
Grundfreiheiten, Kartellverbot, Subventionsverbot, Rechtsangleichung (Art. 94 (ex-100), 95 (ex-100a)
EGV). EG-Richtlinien.
3. Nationale Regelungen
a) Vergabegesetz: 4. Teil des GWB, §§ 97ff. GWB (eingefügt durch Vergaberechtsänderungsgesetz VgRÄG - vom 26.8.1998, BGBl. I 2512), VO aufgrund § 127 Nr. 1 GWB. Gewährung subjektiven
Rechts auf Einhaltung der Vergabevorschriften (zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben, vgl. EuGH
EuZW 1995, 635). Geltung ab bestimmter Wertgrenze (Schwellenwert).
b) §§ 57a ff. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Vergabeverordnung, Nachprüfungsverordnung; § 55 II
Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie entsprechende landesrechtliche Bestimmungen, Konkretisierung
durch Verdingungsordnungen (Verwaltungsvorschriften). Grundsätzlich Pflicht zu öffentlicher
Ausschreibung. Vergabe nach allgemeinen Richtlinien. Aber kein Rechtsschutz.
c) VOB/A (Verdingungsordnung für Bauleistungen), VOL/A (Verdingungsordnung für sonstige
Leistungen), VOF/A (für freiberufliche Leistungen).
II. Vergabeverfahren
bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte:
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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1. Öffentlicher Auftrag
2. Öffentlicher Auftraggeber
Problem: Abgrenzung öffentlicher Auftraggeber. Merkmal: Nichtgewerblichkeit und Finanzierung oder
Aufsicht durch Gebietskörperschaft oder öffentliche Sondervermögen.
3. Verfahrensarten: offene Verfahren, nicht offene und Verhandlungsverfahren. Regelvergabeform:
offenes Verfahren. Nicht offenes oder Verhandlungsverfahren z.B., wenn besondere Qualifikation des
Unternehmers gefordert wird.
4. Grundsatz öffentlicher Ausschreibung. Ziel: Eindämmung freihändiger Vergabe, Vorbeugung gegen
Korruption, Gleichbehandlung.
5. Vergabegrundsätze und -kriterien:
Neutralität, Gleichbehandlung. Problem: Anwendbarkeit der Vorschriften über den Ausschluß vom
Verwaltungsverfahren (§§ 20, 21 VwVfG)?
Vergabekriterien: Eignungs- und Zuschlagskriterien. Im deutschen Recht: Zuschlagskriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebots (Berücksichtigung nicht nur von Preis, sondern z.B. auch von
Ausführungs- und Lieferfrist, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, etc.). Vgl. § 97 V GWB; § 25
VOB/A.
4. Bevorzugungen, Ausschluß vom Verfahren:
Bevorzugungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedürfen aber gesetzlicher Grundlage, § 97 II
GWB. Z.B. Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Zerlegung von Großaufträgen in Lose.
Bevorzugung von ökologisch arbeitenden Unternehmen (§ 37 KrW/AbfG) von Betrieben, die
Behinderte beschäftigen (§ 56 SchwbG), Lehrlinge ausbilden, Frauen fördern; Tarifbindungsklauseln.
5. Überwachung und Nachprüfung:
a) oberhalb der Schwellenwerte: subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften.
Nachprüfung durch Vergabeprüfstellen und Vergabeüberwachungsausschüsse (Kammer beim
Bundeskartellamt). Rechtsbeschwerde zum OLG.
EG-Recht: Möglichkeit formloser Beschwerde an die EU-Kommission. Beanstandungsverfahren noch
während des Vergabeverfahrens möglich. Vertragsverletzungsverfahren. Einstweilige Anordnung.
b) unterhalb der Schwellenwerte: Vergabeverordnung und Nachprüfungsverordnung nicht anwendbar.
Art. 3 I GG?
6. Schadenersatz: möglicherweise aufgrund Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.). Problem: Ersatz
des positiven Interesses. Vgl. auch § 26 VOB/A zur Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung.
III. Ausschreibungsbetrug und Ausschreibungsvergabebestechung
vgl. „Straftaten gegen den Wettbewerb“ im Strafgesetzbuch.
§ 13 Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Lit.: Schmidt/Vollmöller 2003, § 5.
A. Anwendungsbereich
I. Beispiele für wirtschaftliche Betätigung des Staates:
- wirtschaftlicher Erwerb des Staates (Wirtschaftsunternehmen in staatlicher Hand), Bsp. öffentliche
Sieckmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht
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Banken, Energie- und Versorgungsunternehmen.
- Monopolkontrolle (Versorgungsunternehmen)
- Unterstützung der Verwaltung (Bundesdruckereien)
- Wirtschaftsförderung (Messe-, Flughafengesellschaften)
- Sozialpolitik (gegenüber Verbrauchern, Arbeitnehmern)
II. Formen der wirtschaftlichen Betätigung:
- öffentliche Unternehmen: ausschließlich in staatlichem Besitz.
- gemischt-wirtschaftliche Unternehmen: Beteiligung der öffentlichen Hand neben Privaten.
B. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung
Fall: BVerwGE 39, 329 - Kommunales Bestattungsunternehmen.
Fall: Der Landkreis L unterhält im Gebäude der Kraftfahrzeugzulassungsstelle eine Verkaufsstelle für
Kfz-Schilder. Zwei weitere Räume werden an private Kfz-Schilderhersteller vermietet, die durch Los
ermittelt werden. Ein Bewerber, der nicht zum Zuge kommt, möchte, daß auch der vom Landkreis für
den Schilderverkauf genutzte Raum in die Verlosung einbezogen wird.
Fall: Das Land L läßt Landeskredite zur Wirtschaftsförderung über eine Abteilung seiner Landesbank
abwickeln. Private Geschäftsbanken sehen sich dadurch benachteiligt, weil zu befürchten sei, daß
Kreditnehmer des Landes auch ihre übrigen Kredite über die Landesbank abwickeln würden. Können
sie etwas gegen das Land L oder die Landesbank unternehmen?
I. EG-Recht: Art. 295 EGV. Kein Ausschluß von Staatsunternehmen durch EG-Recht.
II. Verfassungsrecht
1. Vorbehalt des Gesetzes? Kein Totalvorbehalt. Ein Grundrechtseingriff liegt idR nicht vor, da
Grundrechte keinen Schutz vor Konkurrenz bieten (h.M.).
2. Kompetenzordnung
3. Bundesrepublik als Abgaben- und Steuerstaat?
III. Gesetzliche Grundlagen
1. Wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden:
- Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, etwa Wasser- und Energieversorgung, Verkehrsunternehmen: Art. 24 GO Bay;
- sonstige Unternehmen: Art. 87 GO Bay: (1) durch öffentlichen Zweck erfordert, (2) in angemessenem
Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und Bedarf, (3) Aufgabe ist zur Übertragung an Unternehmen
außerhalb der Verwaltung geeignet, (4) Zweck kann nicht ebenso gut durch anderen erfüllt werden
(Subisidiarität). Vgl. auch Art. 86, 88, 89 zur Rechtsform (privat/öffentlich).
Beachte Art. 87 II BayGO: Beteiligung an Wettbewerb mit Absicht der Gewinnerzielung entspricht
grundsätzlich nicht einem öffentlichen Zweck. Vor 1.9.1998 existierende Unternehmen dürfen
weitergeführt werden.
2. Wirtschaftliche Betätigung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften:
Spezialgesetzliche Regelungen, etwa § 65 BHO.
III. Problem: Konkurrenzschutz
1. Errichtung öffentlicher Unternehmen (Ob des Tätigwerdens)
a) Wirtschaftliche Konkurrenz, vgl. BVerwG NJW 1978, 1539f. - Kommunale Wohnungsvermittlung.
Problem: faktischer (mittelbarer) Eingriff in Grundrechte? Drittschützende Wirkung
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kommunalrechtlicher Regelungen? Bsp. Gebäudemanagement, Gartenbaubetrieb, §§ 107, 108 GO NW.
b) Faktischer Entzug des Kundenstamms, z.B. durch Anschluß- und Benutzungszwang für Müllabfuhr
(BGHZ 40, 355ff.; OVG Lüneburg, DÖV 1978, 44ff.)
2. Schutz gegen Tätigkeit öffentlichen Unternehmens (Wie des Tätigwerdens)
Nach UWG (§§ 1 ff., unlauterer Wettbewerb) oder GWB (§§ 19 ff., Mißbrauch marktbeherrschender
Stellung). Insbesondere gegen Subventionierung, die private Anbieter nicht mehr konkurrenzfähig
macht.
§ 14 Außenwirtschaftsverwaltungsrecht
Lit.: Stober, Allg. Wirtschaftsverwaltungsrecht, § 16.
Fall: Die Lieferung von Teilen zum Bau einer chemischen Anlage wird von der Zollbehörden an der
Grenze zurückgewiesen, weil eine Ausfuhrgenehmigung nicht vorliege. Die Genehmigung ist
erforderlich aufgrund einer Bestimmung der Außenwirtschaftsverordnung, die die Ausfuhr von
Anlagen, die zur Herstellung chemischer Waffen eingesetzt werden können, von einer Genehmigung
abhängig macht. BVerfGE 91, 148.
I. Rechtsgrundlagen
1. Internationales Wirtschaftsrecht:
Regelungen der WTO: GATT, GATS.
Andere bilaterale und multilaterale Abkommen (Handelsverträge, Doppelbesteuerungsabkommen,
Niederlassungsabkommen, Kooperationsabkommen, Investitionsschutzabkommen).
2. EG-Außenhandelsrecht, insb. Art. 133 (ex-113) EGV: Gestaltung gemeinsamer Handelspolitik
nach einheitlichen Grundsätzen. Bisher keine umfassende EG-Regelung, aber verschiedene Richtlinien.
3. Außenwirtschaftsgesetz: AWG, AWVO mit Anlagen (Ausfuhrlisten, Einfuhrlisten, Länderlisten):
Festlegung, welche Waren und Dienstleistungen Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen.
Anwendungsbereich: Verkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten (hauptsächlich Nicht-EG-Länder).
4. Weitere Rechtsgrundlagen: BundesbankG, StabG, ZollG, MarktordnungsG, KriegswaffenkontrollG,
AußenhandelsstatistikG.
II. Ziel und Aufgaben des Außenhandelsgesetzes:
1. Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, § 1 I AWG. Absage an staatliches Außenhandelsmonopol und
Devisenbewirtschaftung.
2. Wirtschaftsüberwachende, wirtschaftslenkende und -fördernde Funktionen:
- Aufrechterhaltung der Sicherheit, Vermeidung von Störungen des friedlichen Zusammenlebens;
- Gewährleistung gesamtwirtschaftlichen und außenwirtschaftlichen Gleichgewichts;
- Interesse an regem Außenwirtschaftsverkehr.
III. Beschränkungen der Außenwirtschaftsfreiheit:
Genehmigungsvorbehalte und Verbote, § 2 I AWG (Verordnungsermächtigung).
Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung des
Gesetzeszwecks; im übrigen Ermessen, wenn volkswirtschaftliches Interesse an Genehmigung
überwiegt (§ 3 I AWG).
Ermächtigungen nach §§ 5 ff. AWG, insb. § 7 AWG: Beschränkung der Ausfuhr in "Embargoländer".
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