Verordnung des Wirtschaftsministers vom , Nr. WJZ/14161241, mit Vorschriften zu den Anforderungen, die statische Flüssigkeitsmengenmesser, Massendurchflussmesser, Füllstandsmesser, Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen erfüllen müssen (Verordnung über auf nationaler Ebene eigenständig geregelte Messgeräte) 1. ------IND- 2016 0030 NL- DE- ------ 20160209 --- --- PROJET Der Wirtschaftsminister, gestützt auf Artikel 8, Artikel 11, Artikel 14 und Artikel 22 des Erlasses über Messgeräte und Marktakteure; fasst folgenden Beschluss: Kapitel 1. Begriffsbestimmungen Artikel 1 In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: CG-Zapfsäule: Messgerät zur Ermittlung der Menge an komprimiertem Gas beim Betanken von Kraftfahrzeugen und kleinen Wasserfahrzeugen; Dynamische Brückenwaage: Messgerät zur Ermittlung der Masse eines fahrenden Kraftfahrzeugs aufgrund der Wirkung der Schwerkraft auf dieses Fahrzeug ohne Zutun einer Bedienperson gemäß einem vorher festgelegten Programm automatischer Prozesse; Erste Konformitätsbewertung: Konformitätsbewertung im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes; Füllstandsmesser: Messgerät zur Ermittlung der Füllhöhe in einem Messbehälter, das aus einem Messwertaufnehmer und mindestens einer Anzeigeeinrichtung besteht. Grenzwert: Wert, bei dem die Veränderung des Messergebnisses als nicht wünschenswert erachtet wird; Kraftstoffmesser mit diskontinuierlicher Wirkweise: Messgerät, das für die diskontinuierliche Ermittlung des Volumens von in Zweitaktmotoren verwendeten Kraftstoffen bestimmt ist, aus Messkammern besteht und mit besonderen Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren der Messkammern ausgestattet ist; Massendurchflussmesser: Messgerät für die statische Ermittlung der Masse einer Flüssigkeit oder der Masse der in einen Messbehälter eingefüllten Flüssigkeitsmenge; Messbehälter: Behälter für die Lagerung und Abgabe von Flüssigkeiten, der speziell dafür eingerichtet ist, die enthaltene Flüssigkeitsmenge oder die Menge der eingefüllten oder entnommenen Flüssigkeit zu bestimmen, mit Ausnahme von Schiffstanks; Messkammer: Für die Messung bestimmter Raum, der in einen oder mehrere Volumenabschnitte unterteilt ist; Peilstab: Teil des statischen Flüssigkeitsmengenmessers zur Ermittlung der Füllhöhe mit einer Skala mit Angabe in Längen- oder Volumeneinheiten; Statischer Flüssigkeitsmengenmesser: Messgerät zur Ermittlung der Flüssigkeitsmenge in einem Messbehälter oder der Menge der aus dem Messbehälter entnommenen oder in diesen eingefüllten Flüssigkeit; Tauchplatte: In einem Messbehälter angebrachte horizontale Platte auf einer vertikalen Achse unter dem obersten Bezugspunkt, von dem aus manuelle Füllstandsmessungen vorgenommen werden; Seite 1 von 28 Kapitel 2. Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 1. Statische Flüssigkeitsmengenmesser, Massendurchflussmesser, Füllstandsmesser, CG-Zapfsäulen, dynamische Brückenwaagen und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise erfüllen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Messgeräterichtlinie und die gerätespezifischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung. 2. Bei Unvereinbarkeit der Anforderungen aus Anhang I der Messgeräterichtlinie mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben die Anforderungen der vorliegenden Verordnung Vorrang vor den Anforderungen aus Anhang I. Artikel 3 Messgeräte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfüllen nach der Inbetriebnahme stets folgende Anforderungen: a) Sie sind gut gewartet; b) sie wurden entsprechend den Herstelleranweisungen aufgestellt und werden entsprechend verwendet; c) sie werden ausschließlich für die Messzwecke verwendet, für die sie bestimmt sind; d) sie werden so justiert und korrigiert, dass Anzeigefehler fast gleich null sind. Artikel 4 Wenn ein Messgerät im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 an eine unter dem Eichgesetz zugelassene andere Anlage angeschlossen wird und diese Anlage ebenfalls das Messergebnis aufzeichnet und anzeigt, entspricht diese Anlage im Hinblick auf die Aufzeichnung und Anzeige des Messergebnisses den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und darf die Anzeige des Messergebnisses an dieser anderen Anlage nicht von dem durch das Messgerät ermittelten Messergebnis abweichen. Artikel 5 1. Wenn eine elektromagnetische Störung in einem Messgerät im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 auftritt, wird die Störung gemeldet, es sei denn, die Abweichung des Messergebnisses liegt nicht über dem Grenzwert des Messgeräts. 2. Die Messung, bei der eine elektromagnetische Störung gemeldet wurde, wird nur gespeichert und weiterverarbeitet, wenn sie mit einem Hinweis auf die aufgetretene Störung versehen wird. Kapitel 3. Statische Flüssigkeitsmengenmesser § 3.1. Allgemeine Anforderungen Artikel 6 Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser besteht aus einem Messbehälter und: a) einem in Volumeneinheiten unterteilten Peilstab; b) einem in Längeneinheiten unterteilten Peilstab; c) einem Füllstandsmesser oder d) einem Massendurchflussmesser. Artikel 7 Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des statischen Flüssigkeitsmengenmessers in Bezug auf: a) Messbereich; Seite 2 von 28 b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit. Artikel 8 Auf dem Messbehälter des statischen Flüssigkeitsmengenmessers finden sich folgende Aufschriften: a) Nummer des Messbehälters; b) die kleinste messbare Menge bzw. die kleinste messbare Differenz; c) ggf. die Seriennummer des dazugehörigen Peilstabs; d) ggf. die Nummer der Messbescheinigung im Sinne von Artikel 11; e) wenn ein Messbehälter mehrere Messöffnungen hat: Seriennummer zur Zuordnung des Messwertaufnehmers zur betreffenden Messöffnung. Artikel 9 Die kleinste messbare Menge eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist größer oder gleich dem größten Wert der kleinsten messbaren Menge des Messbehälters bzw. des in Volumeneinheiten unterteilten Peilstabs, des in Längeneinheiten unterteilten Peilstabs, des Füllstandsmessers oder des Massendurchflussmessers. Artikel 10 1. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten unterteilten Peilstab sind im oder am Messbehälter Vorrichtungen angebracht, die hinreichend genaue Kontrollmessungen der mit dem Peilstab gemessenen Füllstände ermöglichen. 2. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem Füllstandsmesser ist am Messbehälter ein Bezugspunkt angegeben, der eine feste Position gegenüber dem Füllstandsmesser hat und der hinreichend genaue Kontrollmessungen der mit dem Füllstandsmesser gemessenen Füllhöhe ermöglicht. 3. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem Massendurchflussmesser ist am Messbehälter ein Bezugspunkt angegeben, mit dem: a) der vertikale Abstand zwischen der Tauchplatte und der Bezugsmarkierung des untersten Messwertaufnehmers maximal 2 mm über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann; und b) der vertikale Abstand zwischen den Bezugsmarkierungen des untersten Messwertaufnehmers und einem eventuell vorhandenen zweiten Messwertaufnehmer, der für die Messung der Flüssigkeitsdichte verwendet wird, maximal 0,1 % über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann. Artikel 11 1. Für einen statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten unterteilten Peilstab, mit Füllstandsmesser oder Massendurchflussmesser liegt am Ort der Aufstellung eine Messbescheinigung vor. 2. Die in Absatz 1 genannte Messbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: a) Laufende Nummer und Datum der Prüfung in Hinblick auf die Ausstellung der Messbescheinigung; b) Nummer des Messbehälters; c) Name des Eigentümers und Aufstellort des Messbehälters; d) bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten unterteilten Peilstab oder mit einen Füllstandsmesser: eine oder mehrere Tabellen mit dem Verhältnis zwischen der im Messbehälter befindlichen Flüssigkeitsmenge und der Füllhöhe; Seite 3 von 28 e) bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit Massendurchflussmesser: Tabelle, aus der der Messbehälterquerschnitt in Höhe des Messwertaufnehmers abgeleitet werden kann, oder Angabe des Messbehälterquerschnitts in Höhe des Messwertaufnehmers; f) wenn der Messbehälter mehrere Messöffnungen hat: Verhältnis zwischen der in den in Buchstabe d genannten Tabellen angegebenen Füllhöhe und der in jeder der Messöffnungen gemessenen Füllhöhe; g) die kleinste mit dem Messbehälter messbare Menge bzw. die kleinste messbare Differenz zwischen zwei Füllhöhen, die zugleich der kleinste messbare Füllhöhe über dem Boden ist; h) das spezifische Gewicht und die Temperatur der Flüssigkeit, für welche die Bescheinigung gilt; i) die baulichen Besonderheiten des Messbehälters; j) die Messunsicherheit(en), die nicht mehr als 0,33 % beträgt/betragen. 3. Wenn der statische Flüssigkeitsmengenmesser ausschließlich zur Ermittlung des Gesamtinhalts bestimmt ist, entfällt die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Angabe. Artikel 12 1. Wenn die Anzeigeeinrichtung getrennt vom Messwertaufnehmer aufgestellt ist, wird zweifelsfrei angegeben, auf welchen statischen Flüssigkeitsmengenmesser sich die Anzeige der Einrichtung bezieht. 2. Bei Verwendung gemeinsamer Einrichtungen wird zweifelsfrei angegeben, auf welchen statischen Flüssigkeitsmengenmesser sich die Anzeige oder der Papierausdruck bezieht. Artikel 13 1. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist für jede Messgröße identisch. 2. Das Messergebnis der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist für jede Messgröße identisch. Artikel 14 1. Eine Alarmanzeige befindet sich in unmittelbarer Nähe der Anzeige. 2. Die Alarmanzeige kann nur durch eine gezielte Handlung einer Person zurückgesetzt werden. Artikel 15 1. Umgerechnete Werte können klar von anderen Werten unterschieden werden. 2. Die Bedingungen, für die der Messwert umgerechnet werden muss, sind für die Benutzer klar erkennbar. 3. Alle nicht umgerechneten Werte und Parameter einschließlich etwaiger vom Benutzer manuell eingegebener Werte und Parameter, die für die Berechnung des umgerechneten Werts erforderlich sind, können in der Anzeigeeinrichtung abgerufen werden. 4. Die manuell eingegebenen Werte können die ursprüngliche Messgröße nicht beeinflussen. Artikel 16 1. Wenn der Füllstand im Messbehälter unter die kleinste mögliche Anzeige oder unter den untersten Messwertaufnehmer fällt, gibt die Anzeigeeinrichtung an, dass die Messung fehlerhaft ist. Eine weitere Verarbeitung des Messwerts ist nicht möglich. Seite 4 von 28 2. Wenn sich der Messwertaufnehmer über dem Flüssigkeitspegel in Ruhezustand befindet, gibt die Anzeigeeinrichtung an, dass die Messung fehlerhaft ist. Eine weitere Verarbeitung des Messwerts ist nicht möglich. Artikel 17 Die Fehlergrenze der gemessenen oder umgerechneten Menge beträgt: a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 0,8 %; b) nach Inbetriebnahme: +/- 1,0 %. Artikel 18 Der Teilstrichabstand eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung maximal dem 0,625-Fachen der Fehlergrenze des statischen Flüssigkeitsmengenmessers für die kleinste messbare Menge. Artikel 19 Der Grenzwert eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung dem 0,625-Fachen des absoluten Werts der Fehlergrenze des statischen Flüssigkeitsmengenmessers für die kleinste messbare Menge. Artikel 20 Ein Peilstab trägt eine Aufschrift mit Angabe der Seriennummer des Peilstabs. Artikel 21 Für den Peilstab werden Werkstoffe verwendet, die dazu führen, dass die Längenänderungen infolge von Temperaturschwankungen zwischen -8 °C und +8 °C gegenüber der Referenztemperatur die Fehlergrenze nicht überschreiten. Artikel 22 1. Ein Teilstrichabstand eines in Volumeneinheiten unterteilten Peilstabs ist mindestens 1 mm und höchstens 10 mm lang. 2. Ein in Längeneinheiten unterteilter Peilstab ist in Millimeter oder Zentimeter unterteilt. Artikel 23 1. Die Fehlergrenze eines in Längeneinheiten unterteilten Peilstabs beträgt für den Abstand vom Nullpunkt der Skala bis zu einem beliebigen Teilstrich: a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- (0,1 + 0,1 L) mm, b) nach Inbetriebnahme: +/- (0,2 + 0,2 L) mm, wobei L für die ganze Zahl steht, die dem aufgerundeten Wert der gemessenen Füllhöhe in Meter entspricht. 2. Die in Absatz 1 genannte Fehlergrenze darf nicht kleiner sein als: a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 0,6 mm; b) nach Inbetriebnahme: +/- 1,2 mm. Artikel 24 Ein in Längeneinheiten unterteilter Peilstab mit CE-Kennzeichnung und zusätzlicher Metrologie-Kennzeichnung gilt als in Längeneinheiten unterteilter Peilstab, der die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Seite 5 von 28 § 3.2. Besondere Vorschriften für Füllstandsmesser Artikel 25 Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des Füllstandsmessers in Bezug auf: a) Messbereich; b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit. Artikel 26 Auf einem Füllstandsmesser finden sich folgende Aufschriften: a) Bezugshöhe; b) Aufschrift „Der Nullpunkt des Füllstandsmessers liegt ... mm unter dem Bezugspunkt“; c) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit. Artikel 27 Der Teilstrichabstand der Anzeigeeinrichtung eines Füllstandsmessers beträgt maximal 1 mm. Artikel 28 1. Die Fehlergrenze der Anzeige der gemessenen Füllhöhe beträgt: a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- ((0,1 + 0,1 L) + 2) mm; b) nach Inbetriebnahme: +/- ((0,2 + 0,2 L) + 2) mm, wobei L für die ganze Zahl steht, die dem aufgerundeten Wert der gemessenen Füllhöhe in Meter entspricht. 2. Die in Absatz 1 genannte Fehlergrenze darf nicht kleiner sein als: a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 2,6 mm; b) nach Inbetriebnahme: +/- 3,2 mm. 3. Die Fehlergrenze gilt für die Ermittlung der gemessenen Füllhöhe und der Differenz zwischen zwei gemessenen Füllhöhen, wenn Flüssigkeit entweder in den Messbehälter eingefüllt oder daraus entnommen wird. Artikel 29 Der Grenzwert eines Füllstandsmessers entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der Fehlergrenze des Füllstandsmessers für die kleinste messbare Menge. § 3.3. Besondere Vorschriften für Massendurchflussmesser Artikel 30 Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des Massendurchflussmessers in Bezug auf: a) Messbereich; b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit. Artikel 31 Auf einem Massendurchflussmesser finden sich Angaben zur Position der Messwertaufnehmer gegenüber der Tauchplatte. Seite 6 von 28 Artikel 32 Der Messwertaufnehmer eines Massendurchflussmessers ist mit einer Bezugsmarkierung versehen, die eine feste Position gegenüber einem Bezugspunkt des Messbehälters hat und mit deren Hilfe: a) der vertikale Abstand zwischen der Tauchplatte und der Bezugsmarkierung des untersten Messwertaufnehmers maximal 2 mm über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann; b) der vertikale Abstand zwischen den Bezugsmarkierungen des untersten Messwertaufnehmers und einem eventuell vorhandenen zweiten Messwertaufnehmer, der für die Messung der Flüssigkeitsdichte verwendet wird, maximal 0,1 % über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann. Artikel 33 1. Nutzungsbeschränkungen des Mengenumwerters sind durch Aufschriften auf dem Umwerter angegeben. 2. Wenn die in den Beschränkungen beschriebenen Bedingungen auftreten, wird automatisch ein Alarm ausgegeben. Artikel 34 Wenn ein Massendurchflussmesser mit einer Nullstellmöglichkeit zur Korrektur der Anzeige ausgestattet ist, darf die Korrektur nur erfolgen, wenn der Messwertaufnehmer keine Menge mehr misst oder von Messbehälter getrennt werden kann. Artikel 35 Der Teilstrichabstand eines Massendurchflussmessers entspricht maximal der Fehlergrenze des Massendurchflussmessers für die kleinste messbare Menge. Artikel 36 Die Fehlergrenze eines Massendurchflussmessers beträgt unter normalen Betriebsbedingungen innerhalb der geltenden Nutzungsgrenzen +/- 0,5 %. Artikel 37 1. Für die Umrechnung von Masse in Volumen unter Messbedingungen oder Referenzbedingungen erhöht oder reduziert sich die in Artikel 36 genannte Fehlergrenze um den in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsatz: Umrechnungsbasis Fehlergrenze für die Umrechnung Gemessene Dichte unter Messbedingungen 0,3 % Gemessene Temperatur und programmierte 0,1 % Umrechnungsfunktion 2. Systematische Fehler, die dadurch entstehen, dass die vom Mengenumwerter ausgeführte Umrechnung nicht vollständig mit einer Umrechnung übereinstimmt, die anhand der Eigenschaften der gemessenen Flüssigkeit ausgeführt wird, betragen maximal 0,2 %. Seite 7 von 28 Artikel 38 Der Grenzwert eines Massendurchflussmessers entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der Fehlergrenze des Massendurchflussmessers für die kleinste messbare Menge. Kapitel 4. Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise Artikel 39 1. Ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise ist so konzipiert, dass die Messung mit einer maximalen Unsicherheit von 1/5 der Fehlergrenze des betreffenden Kraftstoffmessgeräts ausgeführt werden kann. 2. Wenn die Art der Aufstellung die Messung um mehr als 1/5 der Fehlergrenze beeinflussen kann, hat das Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise eine entsprechende Aufschrift und ist das Messgerät mit Vorrichtungen zur Verbesserung der Aufstellung ausgestattet, damit die Messung korrekt ausgeführt werden kann. Artikel 40 1. Die Justiereinrichtung ist verplombt. 2. Die Teile, die eine Messkammer begrenzen, sind untrennbar miteinander verbunden oder verplombt. Artikel 41 Der Füllstand kann in Höhe der einzelnen Teilstriche können parallaxenfrei eingestellt und abgelesen werden. Artikel 42 Wenn die Messkammer oben und unten mit einer manuell bedienbaren Verschlussvorrichtung begrenzt wird, ist das Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise mit einer Vorrichtung ausgestattet, die dafür sorgt, dass die Ablassleitung erst nach vollständiger Befüllung der Messkammer geöffnet und erst nach vollständiger Entleerung geschlossen werden kann. Artikel 43 Bei einem Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise, das für die Messung der verschiedenen Flüssigkeiten in wechselnden Mischungsverhältnissen bestimmt ist, können sich diese Mischungen beim Umstellen nur in geringem Maße miteinander vermischen. Artikel 44 Ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise ist so konzipiert, dass bei der Abgabe keine Luft oder Gase mitgeführt werden können, oder es ist mit einer Entlüftungs- oder Entgasungseinrichtung ausgestattet. Artikel 45 1. Bei der ersten Konformitätsbewertung beträgt die Fehlergrenze nach oben oder unten für die unten angegebenen Mengen: Menge in Liter Fehlergrenze > 1,0 0,5 % 1,0 bis 0,5 5 cm3 0,5 bis 0,2 1,0 % 0,2 bis 0,1 2 cm3 Seite 8 von 28 0,1 bis 0,05 2,0 % 0,05 bis 0,025 1 cm3 0,025 4,0 % 2. Nach der Inbetriebnahme beträgt die Fehlergrenze das Doppelte der in Absatz 1 festgelegten Werte. Artikel 46 1. Abweichend von Artikel 45 beträgt die Fehlergrenze bei der ersten Konformitätsbewertung von Kraftstoffmessgeräten mit diskontinuierlicher Wirkweise, die ausschließlich für die Abgabe einer Flüssigkeitsmenge nach vorheriger Bezahlung konzipiert sind und bei denen die Messung nicht durch das Eingreifen einer Person beeinflusst werden kann, für die unten angegebenen Mengen: Menge in Liter Fehlergrenze von bis > 1,0 -1,5 % +0,5 % 1,0 bis 0,5 –15 cm³ +5 cm³ 0,5 bis 0,2 -3,0 % +1,0 % 0,2 bis 0,1 –6 cm³ +2 cm³ 0,1 bis 0,05 -6,0 % +2,0 % 0,05 bis 0,025 –3 cm³ +1 cm³ ≤ 0,025 -12,0 % +4,0 % 2. Nach der Inbetriebnahme der in Absatz 1 genannten Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise beträgt die Fehlergrenze für die unten angegebenen Mengen: Menge in Liter Fehlergrenze von bis > 1,0 -2,0 % +1,0 % 1,0 bis 0,5 –20 cm³ +10 cm³ 0,5 bis 0,2 -4,0 % +2,0 % 0,2 bis 0,1 –8 cm³ +4 cm³ 0,1 bis 0,05 -8,0 % +4,0 % 0,05 bis 0,025 –4 cm³ +2 cm³ ≤ 0,025 -16,0 % +8,0 % Artikel 47 Der Grenzwert eines Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der Fehlergrenze des Kraftstoffmessgeräts mit diskontinuierlicher Wirkweise für die kleinste messbare Menge. Seite 9 von 28 Kapitel 5. CG-Zapfsäulen Artikel 48 Der Gasstrom einer CG-Zapfsäule kann einfach und schnell gestoppt werden. Artikel 49 1. Während der Aufwärmzeit der CG-Zapfsäule kann keine Messung stattfinden. 2. Eine Umrechnung der gemessenen Menge ist nicht möglich. Artikel 50 1. Eine CG-Zapfsäule ist mit einer Vorrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet. 2. Die Anzeige kann während der Messung nicht auf Null gestellt werden. 3. Der Beginn einer neuen Messung ist erst nach Nullstellung der Anzeige möglich. Artikel 51 Eine CG-Zapfsäule ist wie folgt ausgerüstet: a) mit einer Notstromversorgung, die dafür sorgt, dass bei einer Störung der Hauptstromquelle alle Messfunktionen ausgeführt werden; oder b) mit einer Vorrichtung, mit der die bei einer Störung der Hauptstromquelle vorliegenden Daten gespeichert und angezeigt werden, damit der laufende Vorgang abgeschlossen werden kann, und einer Vorrichtung zur Unterbrechung des Gasstroms im Störungsfall. Artikel 52 Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen der CG-Zapfsäule in Bezug auf: a) Mindestabgabemenge; b) Volumenstrom-, Druck- und Temperaturbereich; c) Art und Eigenschaften des zu messenden Gases. Artikel 53 1. Vor Beginn der Messung liegen alle Einstellungen und Parameter, die für die Ermittlung der Menge und des Preises erforderlich sind, in der CG-Zapfsäule vor. 2. Die in Absatz 1 genannten Einstellungen und Parameter können während der Messung nicht geändert werden. 3. Das Ausdrucken von Daten ist erst nach Abschluss der Messung möglich. 4. Nicht korrigierte Werte werden bei normaler Nutzung weder angezeigt noch ausgedruckt. Artikel 54 1. Die Preisberechnung erfolgt nach einer festen Einstellung anhand der umgerechneten oder der ursprünglich gemessenen Menge. 2. Umgerechnete Werte können klar von anderen Werten unterschieden werden. 3. Die Bedingungen, für die der Messwert umgerechnet werden muss, sind für die Benutzer klar erkennbar. 4. Alle nicht umgerechneten Werte und Parameter, die für die Berechnung des umgerechneten Werts erforderlich sind, können abgerufen werden. Artikel 55 1. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen einer CG-Zapfsäule oder einer Selbstbedienungssäule ist identisch. 2. Das Messergebnis der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen einer CG-Zapfsäule oder einer Selbstbedienungssäule ist für dieselbe Menge identisch. Seite 10 von 28 Artikel 56 1. Wenn eine Anzeige- oder Ausdruckeinrichtung zu mehreren CG-Zapfsäulen gehört, wird zweifelsfrei angegeben, auf welche CG-Zapfsäule sich die Anzeige der Einrichtung bezieht. 2. Die gleichzeitige Benutzung mehrerer CG-Zapfsäulen mit einer gemeinsamen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtung wird verhindert. 3. Wenn eine Selbstbedienungssäule zu mehreren CG-Zapfsäulen gehört, trägt jede CG-Zapfsäule eine eigene Kennung. Die Kennung der CG-Zapfsäule wird auf der Selbstbedienungssäule angezeigt oder ausgedruckt. Artikel 57 1. Eine CG-Zapfsäule ist mit einer Preisanzeige ausgestattet, die mindestens die abgegebene Gasmenge, den Preis pro Einheit und den Zahlungsbetrag anzeigt. 2. Die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem Preis, der aus dem Preis pro Einheit und der angezeigten Menge berechnet wird, beträgt nicht mehr als die kleinste Währungseinheit. Artikel 58 Die Anzeige einer voreingestellten Menge oder eines voreingestellten Preises: a) ist eindeutig von der gemessenen Menge bzw. dem Zahlungsbetrag zu unterscheiden; b) hat denselben Teilstrichabstand wie die gemessene Menge bzw. der Zahlungsbetrag; c) ist vor Beginn der Messung sichtbar; d) bleibt unverändert oder zählt bei einer voreingestellten Menge rückwärts bis null, wenn sie während der Messung sichtbar ist. Artikel 59 Die Differenz zwischen der voreingestellten Menge und der abgegebenen Menge beträgt nicht mehr als das Dreifache der Mindestabgabemenge geteilt durch 100. Artikel 60 Die Differenz zwischen dem voreingestellten Preis und dem letztendlichen Zahlungsbetrag beträgt nicht mehr als den Preis für das Dreifache der Mindestabgabemenge geteilt durch 100. Artikel 61 Beim Direktverkauf kann die Menge, die dem Verkaufsvorgang zugrunde liegt, ständig abgelesen werden, bis alle Beteiligten das Messergebnis akzeptiert haben. Artikel 62 1. Die Mindestabgabemenge einer CG-Zapfsäule hängt vom Wert des Volumenstroms der CG-Pumpe ab und beträgt nicht mehr als den in der unten stehenden Tabelle angegebenen Wert: Maximaler Volumenstrom der CG-Pumpe (kg/Min.) Mindestabgabemenge (kg) Qmax <4 4 < Qmax < 12 12 < Qmax < 30 30 < Qmax < 70 Qmax > 70 0,5 1 2 5 10 2. Bei der Verwendung anderer Maßeinheiten gelten entsprechende Werte. 3. Das Verhältnis zwischen minimalem und maximalem Volumenstrom beträgt mindestens 10. Seite 11 von 28 Artikel 63 Der Teilstrichabstand einer CG-Zapfsäule ist nicht größer als das Eineinhalbfache der Mindestabgabemenge geteilt durch 100. Artikel 64 1. Die Fehlergrenze der Anzeige der gemessenen oder umgerechneten Menge vor und nach Inbetriebnahme der CG-Zapfsäule entspricht dem größeren der beiden folgenden Werte: a) 1,5 % oder b) dem Dreifachen der Mindestabgabemenge geteilt durch 100. 2. Wenn die in Artikel 51 Buchstabe b genannte Vorrichtung anspringt, erhöht sich die Fehlergrenze um 5 % der Mindestabgabemenge. Artikel 65 Der Grenzwert einer CG-Zapfsäule entspricht dem größeren der beiden folgenden Werte: a) 0,15 % oder b) dem Dreifachen der Mindestabgabemenge geteilt durch 100. Kapitel 6. Dynamische Brückenwaagen Artikel 66 Auf einer dynamischen Brückenwaage finden sich folgende Aufschriften: a) Maximale Überfahrgeschwindigkeit der Kraftfahrzeuge in km/h; b) maximale Abmessungen des Kraftfahrzeugs in m; c) ggf. Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs; d) ggf. Hinweis, dass der Lastträger mit konstanter Geschwindigkeit überfahren werden muss und dass Bremsen verboten ist; e) ggf. Liste der Produkte oder Fahrzeuge, die mit der Brückenwaage nicht gewogen werden können. Artikel 67 Während der Aufwärmzeit der dynamischen Brückenwaage kann keine Messung stattfinden. Artikel 68 Wenn die Spannung an einer mit Batterien oder einem Akku gespeisten dynamischen Brückenwaage unter den spezifizierten Wert fällt, muss die Brückenwaage: a) weiterhin korrekt funktionieren, wobei ein Messfehler innerhalb der in Artikel 76 Absatz 2 genannten Fehlergrenze liegt; oder b) automatisch ausgeschaltet werden, woraufhin keine Messungen mehr durchgeführt werden können. Artikel 69 1. Die Ergebnisse individueller Achslastmessungen oder die Ergebnisse für Achslastgruppen werden nicht angezeigt oder ausgedruckt, es sei denn, die Messungen und Ergebnisse werden mit den Hinweis „Nicht für eine geregelte Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet. 2. Statische Messungen oder statische Messergebnisse werden nicht angezeigt oder ausgedruckt, es sei denn, die Messungen und Ergebnisse werden mit den Hinweis „Nicht für eine geregelte Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet. 3. Die Bestimmung in Absatz 2 gilt nicht, wenn die dynamische Brückenwaage den Anforderungen der Richtlinie über nicht selbsttätige Waagen entspricht. Seite 12 von 28 Artikel 70 1. Das Anzeigen, Ausdrucken oder Speichern einer Messung ist nicht möglich, wenn: a) sich das Kraftfahrzeug nie ganz auf dem Lastträger befand, es sei denn, die dynamische Brückenwaage ist speziell dafür ausgerüstet; b) das Kraftfahrzeug in der falschen Richtung über den Lastträger fährt; c) das Kraftfahrzeug schneller als mit der angegebenen maximalen Überfahrgeschwindigkeit über den Lastträger fährt; d) das Kraftfahrzeug mit einer zu stark schwankenden Geschwindigkeit über den Lastträger fährt, wenn dies einen Messfehler oberhalb der Fehlergrenze der dynamischen Brückenwaage verursachen kann; e) die Messung unter der Mindestkapazität oder über der Höchstkapazität plus neun Teilstriche erfolgt. 2. Das Anzeigen, Ausdrucken oder Speichern eines Gesamtgewichts ist nicht möglich, wenn eine Teilwägung unter der Mindestkapazität oder über der Höchstkapazität plus neun Teilstriche erfolgt. Artikel 71 Eine dynamische Brückenwaage ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, mit der die an der Messung Beteiligten informiert werden, wenn das Anzeigen, Speichern oder Ausdrucken der Messung nicht möglich ist. Artikel 72 1. Wenn die Anzeigeeinrichtung getrennt vom Lastträger aufgestellt ist, wird zweifelsfrei angegeben, auf welchen Lastträger sich die Anzeige der Einrichtung bezieht. 2. Wenn eine Anzeigeeinrichtung zu mehreren Lastträgern gehört, wird zweifelsfrei angegeben, auf welchen Lastträger sich die Anzeige der Einrichtung bezieht. 3. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen einer dynamischen Brückenwaage ist identisch. Artikel 73 Wenn die dynamische Brückenwaage mit einer Summiereinrichtung ausgestattet ist, wird jede in die Summierung einbezogene Wägung gespeichert oder ausgedruckt. Artikel 74 Dynamische Brückenwaagen werden in folgende Genauigkeitsklassen unterteilt: 0,2 0,5 1 Artikel 75 1. Das Verhältnis zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Wert des Teilstrichabstands und der Anzahl der Teilstriche für die Höchstkapazität einer dynamischen Brückenwaage entspricht der unten stehenden Tabelle: Genauigkeits- Teilstrichabstand Mindestanzahl Höchstanzahl klasse (d) Teilstriche Teilstriche 0,2 ≤ 5 kg 0,5 ≤ 10 kg 500 5000 1 ≤ 20 kg Seite 13 von 28 2. Die Mindestkapazität einer dynamischen Brückenwaage beträgt nicht weniger als 50 Teilstriche. Artikel 76 1. Bei der ersten Konformitätsbewertung beträgt die Fehlergrenze nach oben oder unten für die unten angegebenen Genauigkeitsklassen: Genauigkeitsklasse Prozentualer Anteil der Kraftfahrzeugmasse 0,2 0,10 % 0,5 0,25 % 1 0,50 % 2. Nach der Inbetriebnahme beträgt die Fehlergrenze das Doppelte der in Absatz 1 festgelegten Werte. 3. Die Fehlergrenze wird auf den nächsten Teilstrich gerundet. Artikel 77 Der Grenzwert einer dynamischen Brückenwaage entspricht einem Teilstrichabstand. Kapitel 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 78 Messbehälter, Füllstandsmesser, Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise und Peilstäbe, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Betrieb genommen wurden und die Anforderungen der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser, Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise und Peilstäbe erfüllen, gelten als im konform zu den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung. Artikel 79 Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an CG-Zapfsäulen gelten mit Ausnahme von Artikel 64 und der grundlegenden Anforderung in Artikel 7.1 des Anhangs 1 der Messgeräterichtlinie nicht für CG-Zapfsäulen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Betrieb genommen wurden. Artikel 80 Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Artikel 81 Diese Verordnung wird zitiert als: Verordnung über auf nationaler Ebene eigenständig geregelte Messgeräte. Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. Den Haag, Der Wirtschaftsminister, Seite 14 von 28 BEGRÜNDUNG I. ALLGEMEINES 1. Ziel und Hintergrund Der Erlass über Messgeräte und Marktakteure (Gesetzblatt Nr. ) beinhaltet eine Reihe von Bestimmungen speziell für nur national geregelte Messgeräte. Gemäß dem Messgeräteerlass II, der durch den Erlass über Messgeräte und Marktakteure abgelöst wurde, wurde 2007 die Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise verabschiedet (Staatsanzeiger 2007, Nr. 20). Diese Verordnung wird nun durch die Verordnung über auf nationaler Ebene eigenständig geregelte Messgeräte abgelöst. Jene Verordnung beinhaltet wie auch die Vorgängerversion Anforderungen für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, die zur Ermittlung der Flüssigkeitsmenge in Messbehältern bzw. der in einen Messbehälter eingefüllten oder aus einem Messbehälter entnommenen Flüssigkeitsmenge verwendet werden. Letztere Messgeräte werden in der vorliegenden Verordnung als statische Flüssigkeitsmengenmesser bezeichnet. In der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise wurde der Begriff Messbehälter in zwei Bedeutungen verwendet: zur Bezeichnung der gesamten Messanlage und zur Bezeichnung des Behälters. Deshalb wird in der vorliegenden Verordnung der Begriff statischer Flüssigkeitsmengenmesser für das Messgerät als Ganzes eingeführt. Auf Bitten der Wirtschaft werden nun auch messtechnische Anforderungen für statische Flüssigkeitsmengenmesser verfügt, die einen Massendurchflussmesser beinhalten. Für diese Messgeräte gilt derzeit eine Befreiung nach dem ehemaligen Eichgesetz. Da diese Befreiung zum 1. November 2016 ausläuft, müssen entsprechende messtechnische Anforderungen verfügt werden. Ferner werden in der vorliegenden Verordnung messtechnische Anforderungen für zwei Messgerätearten erlassen, für die es bisher keine Anforderungen gab, nämlich für CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen. Bereits bei der Verabschiedung des Messgeräteerlasses II wurde die Möglichkeit vorgesehen, per Ministerialverordnung messtechnische Anforderungen für diese beiden Messgerätearten zu erlassen. Diese messtechnischen Anforderungen sind heute notwendig, weil davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Zapfsäulen für komprimiertes Gas und dynamischen Brückenwaagen in den nächsten Jahren zunehmen wird. Seite 15 von 28 2. Allgemeines Ziel der Verordnung Die vorliegende Verordnung beinhaltet nicht nur Anforderungen für einige neue Messgerätearten, sie wurde gegenüber der Verordnung aus dem Jahre 2007 auch aktualisiert. Auch wenn die Vorschriften auf national geregelte Messgeräte abzielen, hat man sich nach Möglichkeit immer an den Bestimmungen für geregelte Messgeräte im Sinne der Messgeräterichtlinie orientiert. Die grundlegenden Anforderungen in Anhang 1 der Richtlinie wurden deshalb für die mit der vorliegenden Verordnung geregelte Messgeräte für anwendbar erklärt. So müssen in dieser Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen verfügt werden. Für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, Füllstandsmesser und statische Flüssigkeitsmengenmesser sieht die neue Verordnung nur grundlegende Anforderungen vor. Diese entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen für diese Messgeräte in der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Verzichtbare sowie allzu detaillierte Anforderungen der alten Verordnung für diese Messgeräte wurden gestrichen. Außerdem ist die Verordnung im Hinblick auf statische Flüssigkeitsmengenmesser anders aufgebaut (vgl. Punkt 3.1). Auch für Massendurchflussmesser, CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen wurden lediglich grundlegende Anforderungen verfügt. Diese basieren unter anderem auf einzelnen Anforderungen der Messgeräterichtlinie und den Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML). Es wurden keine inhaltlichen Anforderungen festgelegt, die über die international üblichen Anforderungen hinausgehen. Für Hersteller, die sich bereits an die international üblichen Anforderungen halten, ergeben sich durch die Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung also keine zusätzlichen Kosten. Wie bei statischen Flüssigkeitsmengenmessern, Füllstandsmessern und Kraftstoffmessgeräten mit diskontinuierlicher Wirkweise wurden für Massendurchflussmesser, CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen sowohl Anforderungen festgelegt, die vor der Inbetriebnahme erfüllt werden müssen, als auch Anforderungen für die Phase nach der Inbetriebnahme. Für die Gebrauchsphase wurden für all diese Messgeräte außer Massendurchflussmesser und CG-Zapfsäulen Fehlergrenzen festgelegt, die höher sind als die Fehlergrenzen vor der Inbetriebnahme. Ein gewisses Maß an Verschleiß ist bei diesen Messgeräten oder einzelnen Komponenten akzeptabel. Bei Seite 16 von 28 Massendurchflussmessern und CG-Zapfsäulen dürfen aus technischen Gründen für die Gebrauchsphase keine höheren Fehlergrenzen zugelassen werden. Bei Benzinzapfsäulen ist dies ebenfalls nicht der Fall. 3. Die Messgeräte im Einzelnen 3.1 Statische Flüssigkeitsmengenmesser, Füllstandsmesser und Massendurchflussmesser Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser ist ein Messgerät zur Ermittlung des Füllstands in einem Messbehälter oder der Menge der aus dem Messbehälter entnommenen oder in diesen eingefüllten Flüssigkeit. Dies betrifft große industrielle Tanklager für den Umschlag und den Verkauf von beispielsweise tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen oder Chemikalien. Die Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise sah messtechnische Anforderungen für Messbehälter und Messgeräte vor, die den Tankinhalt mittels (manueller oder automatisierter) Messung des Tankfüllstands bestimmen, nämlich mit Peilstäben und Füllstandsmessern. Für die Verwendung einer anderen Technik zur Bestimmung der Flüssigkeitsmenge in einem industriellen Tanklager, nämlich für die hydrostatische Druckmessung mit Massendurchflussmessern, gab es keine messtechnischen Anforderungen. Dafür wurde jedoch 2004 eine Befreiung auf der Grundlage des ehemaligen Eichgesetzes verfügt. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Messwesengesetzes läuft diese Befreiung zum 1. November 2016 aus. Da die Befreiung für diese Technik nun in absehbarer Zeit endet, müssen dafür messtechnische Anforderungen verfügt werden. Die Anforderungen, die mit der vorliegenden Verordnung für statische Flüssigkeitsmengenmesser mit Massendurchflussmessern gestellt werden, entsprechen materiell den Anforderungen, auf deren Grundlage 2004 die Befreiung erteilt wurde. Es wurden die Bestimmungen der OIML-Empfehlung R125 zugrunde gelegt (Measuring systems for the mass of liquids in tanks). Der Aufbau der Verordnung für statische Flüssigkeitsmengenmesser wurde gegenüber dem der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise angepasst. In jener Verordnung fanden sich die Anforderungen für Messbehälter und Füllstandsmesser in separaten Abschnitten. In der neuen Verordnung wird ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser definiert als eine Kombination von Messbehälter und Peilstab, Füllstandsmesser oder Massendurchflussmesser. Alle Anforderungen für statische Flüssigkeitsmengenmesser als Ganzes, den verwendeten Peilstab und die Seite 17 von 28 Messgeräte Füllstandsmesser und Massendurchflussmesser werden in einem Abschnitt zusammengefasst. 3.2 Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise Ein Kraftstoffmesser mit diskontinuierlicher Wirkweise ist ein Messgerät, das beim Betanken von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor verwendet wird. Für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise sollen auch künftig messtechnische Anforderungen gelten, da diese Messgeräte in der Praxis nach wie vor im Einsatz sind. In den Niederlanden gibt es Schätzungen zufolge ca. 500 Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise sind im Wesentlichen die gleichen wie in der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Einige allzu ausführliche Anforderungen wurden nicht in die Verordnung übernommen. 3.3 CG-Zapfsäulen Mit einer CG-Zapfsäule kann die CG-Gasmenge beim Betanken von Kraftfahrzeugen und kleinen Wasserfahrzeugen gemessen werden (CG steht für Compressed Gas). In den Niederlanden gibt es ca. 140 CG-Zapfsäulen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Zapfsäulen für Erdgas oder CNG (Compressed Natural Gas). Dann spricht man auch von CNG-Zapfsäulen. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der CG-Zapfsäulen in den Niederlanden in den nächsten Jahren zunimmt und dass dabei auch andere Arten von komprimiertem Gas als nur Erdgas als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen, zum Beispiel Wasserstoffgas. Aus diesem Grund gilt die Verordnung nicht nur für Zapfsäulen für komprimiertes Erdgas, sondern auch für Zapfsäulen für alle Arten von komprimiertem Gas. Die nationalen Anforderungen für CG-Zapfsäulen entsprechen dabei den internationalen Normen und Empfehlungen. Es wurden die Bestimmungen in Anhang VII der Messgeräterichtlinie (zu Messsystemen für die kontinuierliche und dynamische Mengenmessung anderer Flüssigkeiten als Wasser) und in der OIMLEmpfehlung R139 (Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles) zugrunde gelegt. 3.4 Dynamische Brückenwaagen Mit einer dynamischen Brückenwaage kann ohne Eingreifen einer Bedienperson nach einem vorab festgelegten Programm automatischer Prozesse die Masse eines Seite 18 von 28 Kraftfahrzeugs bestimmt werden, das über die Brückenwaage fährt. Es hat sich herausgestellt, dass es in den Niederlanden noch keine dynamischen Brückenwaagen gibt. Allerdings gibt es in mehreren Mitgliedstaaten der EU messtechnische Vorgaben für dynamische Brückenwaagen. In anderen Ländern werden diese insbesondere für die Kontrolle des zulässigen Gesamtgewichts von Lkw eingesetzt, jedoch (noch) nicht für gesetzlich geregelte Messaufgaben. Es ist davon auszugehen, dass dynamische Brückenwaagen künftig stärker für gesetzlich geregelte Messaufgaben zum Einsatz kommen werden. Aus diesem Grund werden nun nationale Vorschriften erlassen, denen die zu diesem Zweck verwendeten dynamischen Brückenwaagen entsprechen müssen. Bei der Formulierung der Anforderungen für dynamische Brückenwaagen wurden die Bestimmungen der OIML-Empfehlung R134 (automatic instruments for weighing road vehicles in motion and measuring axle loads) zugrunde gelegt. 4. Verwaltungsaufwand und Auswirkungen auf die Wirtschaft Wie oben bereits gesagt wurde, haben sich die Anforderungen für Messbehälter, Peilstäbe und Füllstandsmesser inhaltlich nicht geändert. Gleiches gilt für die Anforderungen für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Allzu detaillierte Anforderungen für diese Messgeräte wurden nach Möglichkeit gestrichen. Für Massendurchflussmesser, die in Messbehältern Anwendung finden, bestanden bisher noch keine messtechnischen Anforderungen. Diese Technik durfte jedoch aufgrund einer Befreiung nach dem Eichgesetz verwendet werden. Diese Befreiung endet am 1. November 2016. Anhand der gesetzlichen messtechnischen Anforderungen für den Einsatz von Massendurchflussmessern bei der Bestimmung der Menge der (umgefüllten) Flüssigkeit in einem Messbehälter können diese Messgeräte nach diesen Anforderungen einer Konformitätsbeurteilung unterzogen werden. Auf diese Weise bleibt die Anwendung dieser Technik auch nach dem Wegfall der Befreiung möglich. Die Einführung von Anforderungen für CG-Zapfsäulen ist wichtig für das Vertrauen in die Messergebnisse dieser Messgeräte. Die sorgfältige Ermittlung der Abgabemenge von komprimiertem Gas ist für Abnehmer wie auch für Lieferanten wichtig. Die Betreiber von CG-Zapfsäulen nehmen nur CG-Zapfsäulen in Betrieb, die den einschlägigen international üblichen Anforderungen entsprechen. Da sich die heute verfügten Anforderungen für CG-Zapfsäulen an die international üblichen Anforderungen anlehnen, verursacht die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung den Unternehmen bei der Inbetriebnahme neuer Seite 19 von 28 CG-Zapfsäulen keine zusätzlichen Kosten. Für bereits in Betrieb befindliche CGZapfsäulen sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass sie nicht alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen, sondern nur die verlangte Messgenauigkeit und die geforderte Manipulationssicherheit. Bezüglich der Vorschriften für dynamische Brückenwaagen ist anzumerken, dass solche Brückenwaagen in den Niederlanden noch nicht existieren. Die Verordnung hat erst dann Auswirkungen, wenn dynamische Brückenwaagen für Messaufgaben in den Niederlanden eingesetzt werden. Da sich die verfügten Anforderungen auf international übliche Anforderungen stützen, entstehen den Herstellern, die sich bereits an diese halten, durch die Einhaltung der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verursacht somit insgesamt betrachtet keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. 5. Konsultation Der Änderungserlass wurde über das Internet zur Konsultation vorgelegt. Ergebnis: p. m. 6. Prüfung der Durchführbarkeit und der Durchsetzbarkeit Der vorliegende Erlass wurde den zuständigen Stellen für die Erstellung von Konformitätsbewertungen anhand der in der Verordnung verfügten messtechnischen Anforderungen sowie der Aufsichtsbehörde Agentschap Telecom zur Prüfung der Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit vorgelegt. Ergebnis: p. m. 7. Notifizierung Der Erlassentwurf wurde der Europäischen Kommission am ... gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), notifiziert (2015/.../NL). Ergebnis: p. m. Seite 20 von 28 II. ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN Artikel 1 Dieser Artikel beinhaltet die Definitionen. Ein Teil der Definitionen wurde aus der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise übernommen und an die vorliegende Verordnung angepasst. Des Weiteren kamen einige neuen Definitionen hinzu, beispielsweise die Definition von CG-Zapfsäule und dynamischer Brückenwaage. Wie im allgemeinen Teil der Begründung erläutert wurde auch der Begriff „statischer Flüssigkeitsmengenmesser“ neu eingeführt. Ein solcher besteht gemäß Artikel 6 der Verordnung aus einem Messbehälter mit Massendurchflussmesser, Füllstandsmesser oder Peilstab, die zusammen die (umgefüllte) Flüssigkeitsmenge in einem Messbehälter bestimmen. Der Füllstand in einem Messbehälter kann also auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dazu kann zunächst der Massendurchflussmesser als Messgerät verwendet werden. Bei Massendurchflussmessern handelt es sich um so genannte HTG-Systeme (Hydrostatic Tank Gauging). Die Messwertaufnehmer sind bei solchen Systemen immer Druckaufnehmer. Ein Massendurchflussmesser kann auch getrennt von einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser geprüft werden, da es sich ja um ein eigenständiges Messgerät handelt. Außerdem können zwei Arten von Peilstäben zur Bestimmung des Füllstands in einem Messbehälter verwendet werden, nämlich Peilstäbe mit Einteilung in Längeneinheiten und Peilstäbe mit Einteilung in Volumeneinheiten. Peilstäbe mit Einteilung in Längeneinheiten werden zusammen mit einer Tanktabelle verwendet. In der Tanktabelle wird der Füllhöhe im Tank eine bestimmte Flüssigkeitsmenge zugeordnet. Bei der Messung mit einem Peilstab mit Einteilung in Volumeneinheiten erhält man direkt Daten zur Flüssigkeitsmenge im Tank. Ein solcher Peilstab kann nur in Kombination mit einem ganz bestimmten Messbehälter verwendet werden. Die Angabe der einzelnen Volumenwerte auf einem solchen Peilstab basiert auf einer Tanktabelle. Schließlich können auch Füllstandsmesser zur Bestimmung der Flüssigkeitsmenge in einem Messbehälter verwendet werden. Füllstandsmesser sind zum Beispiel Radar-Pegelmesser. Auch Füllstandsmesser sind ihrer Definition zufolge Messgeräte und können somit separat geprüft werden. Elektronische Dip-Sticks fallen nicht unter die Definition von Peilstab, sondern unter die Definition von Füllstandsmesser. Artikel 2 Dieser Artikel besagt, dass ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser, ein Füllstandsmesser, ein Massendurchflussmesser, eine CG-Zapfsäule, eine Seite 21 von 28 dynamische Brückenwaage sowie ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise die jeweiligen grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Messgeräterichtlinie sowie die gerätespezifischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Bei den gerätespezifischen Anforderungen handelt es sich um Anforderungen, die sowohl vor als auch nach der Inbetriebnahme gelten, sofern nichts anderes angegeben ist. Bei Unvereinbarkeit der Anforderungen in Anhang I der Messgeräterichtlinie mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben die Anforderungen der vorliegenden Verordnung Vorrang vor den Anforderungen der Richtlinie. Artikel 4 Aufgrund dieser Bestimmung ist es möglich, die mit der vorliegenden Verordnung geregelten Messgeräte zusammen mit Peripheriegeräten, die gemäß dem Eichgesetz geprüft wurden, für gesetzliche Messaufgaben zu verwenden. Ein Peripheriegerät ist bei einem bemannten System beispielsweise ein Kassensystem, bei einem unbemannten System ein Automat. Artikel 5, 19, 29, 38, 47, 65 und 77 Elektrische Messgeräte mit elektronischen Komponenten sind von einer kontinuierlichen Spannungsversorgung abhängig und anfällig für elektromagnetische Störungen. Eine elektromagnetische Störung kann die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes beeinträchtigen. Deshalb ist ein Störungsmelder erforderlich, der zwischen verlässlichen und potenziell unzuverlässigen Messergebnissen unterscheidet. Für diverse Arten von Messgeräten, die mit der vorliegenden Verordnung geregelt werden, wurden Grenzwerte festgelegt. Artikel 7, 25, 30 und 52 Die Anforderungen dieser Artikel für die Spezifizierung der Nennbetriebsbedingungen gelten ergänzend zu den einschlägigen Anforderungen in Anhang I Punkt 1.3 der Messgeräterichtlinie. Artikel 8, 20, 26, 31 und 66 In diesen Artikeln wird geregelt, welche Angaben auf statischen Flüssigkeitsmengenmessern, Füllstandsmessern, Massendurchflussmessern, Peilstäben und dynamischen Brückenwaagen vorhanden sein müssen. Unter Artikel 2 hieß es bereits, dass die Messgeräte der vorliegenden Verordnung auch die grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Messgeräterichtlinie erfüllen müssen. Für die Messgeräte gilt somit, dass sie sowohl die relevanten Angaben von Anhang I Punkt 9 der Messgeräterichtlinie als auch die Angaben aufweisen Seite 22 von 28 müssen, die nach der vorliegenden Verordnung für das jeweilige Messgerät verlangt werden. Bei statischen Flüssigkeitsmengenmessern ist die korrekte Bestimmung der (umgefüllten) Flüssigkeitsmenge nur möglich, wenn das verwendete Messgerät oder der verwendete Peilstab im statischen Flüssigkeitsmengenmesser richtig verwendet wird. Damit geprüft werden kann, ob der statische Flüssigkeitsmengenmesser korrekt verwendet wird und korrekt funktioniert, werden sowohl auf dem Messbehälter des statischen Flüssigkeitsmengenmessers als auch auf den diversen Messgeräten und Peilstäben bestimmte Angaben benötigt. Die Messgenauigkeit einer dynamischen Brückenwaage wird durch das Objekt, das gewogen wird, sowie die Bedingungen beim Wiegen stark beeinflusst. Aus u. a. diesem Grund wurde verfügt, dass eine dynamische Brückenwaage mit Angaben gekennzeichnet werden muss, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen die Messung ausgeführt werden muss, und welche Produkte oder Fahrzeuge (eventuell) nicht gewogen werden können. Artikel 10 und 32 Diese Artikel beinhalten Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollmessungen, beispielsweise bei der ersten Konformitätsbewertung oder bei der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Artikel 11 Dieser Artikel umfasst Bestimmungen für die Messbescheinigung, die unter anderem die Tanktabelle beinhaltet. Unter den „baulichen Besonderheiten des Messbehälters“ in Absatz 2 Buchstabe i sind unter anderem beispielsweise Heizelemente, vorhandene Leitungen oder andere technische Besonderheiten zu verstehen, die für die Messung von Belang sind. Zu Absatz 2 Buchstabe j sei angemerkt, dass nicht mehr vorgeschrieben wird, wie eine Tanktabelle ermittelt wird, sondern nur noch, dass sie eine Unsicherheit oder insgesamt Unsicherheiten von maximal 0,33 % aufweisen darf. Artikel 12 Dieser Artikel bezieht sich auf Anlagen, bei denen die Messergebnisse fernausgelesen werden. In diesem Fall muss klar sein, auf welchen statischen Flüssigkeitsmengenmesser sich eine Messung der (umgefüllten) Flüssigkeitsmenge bezieht. Seite 23 von 28 Artikel 13 und 55 Sind mehrere Anzeigen oder Papierausdrucke derselben Messgröße vorhanden, dürfen keine (Rundungs-)Differenzen zwischen den Anzeigen oder Ausdrucken auftreten. Artikel 14 Eine Alarmanzeige kann mit der Meldung von Störungen verknüpft sein. Dabei kann es sich um elektromagnetische Störungen oder andere Störungen handeln, die einer sorgfältigen Messung im Wege stehen. Dies ist zum Beispiel bei den in Artikel 16 erwähnten Störungen der Fall. Eine Alarmanzeige wird mit diesem Artikel grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn eine solche jedoch vorhanden ist, muss sie sich in unmittelbarer Nähe der Anzeige befinden und nur durch eine gezielte Handlung einer Bedienperson zurückgesetzt werden können. Artikel 15 Die Umwertung einer gemessenen Flüssigkeitsmenge ist die Umrechnung der tatsächlich unter bestimmten Bedingungen (Temperatur, Druck) gemessenen Menge in die Menge, die unter Normbedingungen gemessen worden wäre. So kann eine Flüssigkeitsmenge, die bei einer bestimmten Temperatur ermittelt wurde (z. B. 25 °C), in die Menge umgerechnet werden, die gemessen worden wäre, wenn die Temperatur einen bestimmten Wert (z. B. 15 °C) gehabt hätte. Beispiele für Angaben sind: „V15“ für das Volumen bei 15 °C, „Masse in Luft“ und „Masse im Vakuum“. In Absatz 3 sind ggf. Werte wie die gemessene Temperatur, die Dichte bei Basiskonditionen und die angewandte Berechnungsmethode gemeint. In der Praxis werden dafür oft die international anerkannten Umwertungstabellen des American Petroleum Institute (API) herangezogen. Die manuelle Eingabe gemessener Größen ist zulässig, beispielsweise die Eingabe der Dichte bei Basiskonditionen, sofern diese als solche gekennzeichnet werden. Das Überschreiben oder Anpassen der gemessenen Größen, beispielsweise der Temperatur oder der Füllhöhe, ist nicht zulässig. Artikel 16 Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen können Messwertaufnehmer und/oder statische Flüssigkeitsmengenmesser zwar Werte anzeigen, diese ist jedoch nicht verlässlich. Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser muss eine Vorrichtung aufweisen, mit der die falsche Verwendung dieser Ergebnisse verhindert wird. Seite 24 von 28 Artikel 17 Die Feststellung sowohl der umgerechneten als auch der nicht umgerechneten Flüssigkeitsmenge oder der umgefüllten Flüssigkeitsmenge durch das Messgerät muss innerhalb der angegebenen Grenzen liegen. Artikel 24 Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem Peilstab mit Einteilung in Längeneinheiten darf auch ein Peilstab mit Einteilung in Längeneinheiten verwendet werden, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Erlasses über Messgeräte und Marktakteure eine CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung hat. Da die Anforderungen der vorliegenden Verordnung für Peilstäbe mit Einteilung in Längeneinheiten auf Anhang X Abschnitt 1 der Messgeräterichtlinie gründen, gelten Peilstäbe mit CEKennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung als im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehend. Artikel 28 In Absatz 3 dieses Artikels heißt es, dass die Fehlergrenze bei der Anzeige der gemessenen Füllhöhe sowohl für die Bestimmung der Füllhöhe als auch bei Differenzen zwischen zwei gemessenen Füllhöhen gilt, wenn einem Messbehälter Flüssigkeit entnommen oder zugefügt wird. In letzterem Fall gibt es zwei Messungen, eine zu Beginn des Vorgangs und eine nach dessen Abschluss. Damit gewährleistet werden kann, dass die Fehler bei diesen beiden Messungen die Fehlergrenze insgesamt nicht überschreiten, muss das Ergebnis bei jeder der Messungen innerhalb der halben Fehlergrenze liegen. Artikel 34 Bei Druckaufnehmern, die bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit Massendurchflussmesser verwendet werden, wird oft der Nullpunkt (in regelmäßigen Abständen) kontrolliert oder neu eingestellt. In diesem Fall müssen Vorrichtungen für die Drucklosschaltung dieser Aufnehmer vorhanden sein. Artikel 37 Die Bestimmungen in Absatz 2 entsprechen den Vorschriften für dynamische Flüssigkeitsmesser der Genauigkeitsklasse 0,5 im Sinne von Anhang VII Punkt 2.6 der Messgeräterichtlinie. Artikel 39 Wenn ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise waagrecht stehen muss, damit es korrekt funktioniert, muss dies deutlich gemacht werden. Das Seite 25 von 28 Kraftstoffmessgerät muss in diesem Fall außerdem eine Vorrichtung aufweisen, mit der es waagrecht ausgerichtet werden kann, zum Beispiel einen Stellfuß. Artikel 44 Da Gas- oder Luftblasen die Messgenauigkeit beeinträchtigen, muss deren Mitlaufen verhindert werden. Entlüftungs- oder Entgasungsvorrichtungen dürfen sowohl von Hand bedient werden als auch selbsttätig funktionieren, solange die Messqualität dadurch nicht beeinträchtigt wird. Artikel 49 und 67 Mit der Aufwärmzeit im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 1 ist die Aufwärmzeit der Elektronik gemeint, mit der die CG-Zapfsäule oder die dynamische Brückenwaage ausgerüstet ist. Während der Aufwärmzeit ist nicht immer eine korrekte Messung gewährleistet. Deshalb wird festgelegt, dass während der Aufwärmzeit keine Messungen durchgeführt werden dürfen. In Artikel 49 Absatz 2 heißt es, dass es nicht möglich sein darf, dass beispielsweise die gemessene Menge des abgegebenen Gases wieder zurück in den Vorratstank geleitet wird, aus dem es entnommen wurde. Die gemessene Menge muss immer mit der Menge übereinstimmen, die an den Abnehmer abgegeben wird. Artikel 53 Bei den Parametern in Absatz 1 handelt es sich um die Parameter, die eventuell für die Umrechnung der Messwerte auf Referenzbedingungen verwendet werden. Bezüglich Absatz 4 sei auf mögliche Korrekturvorrichtungen verwiesen, die beispielsweise für die Korrektur von Druckeinflüssen gedacht sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Umwertungsfunktion, mit der die gemessene Gasmenge für bestimmte Referenzbedingungen umgerechnet werden. Die unberichtigten Werte werden nicht angezeigt oder ausgedruckt. Artikel 54 Absatz 4 legt fest, dass die nicht umgerechneten Werte sowie die Umwertungsparameter abrufbar sein müssen. Dies ist für die Kontrolle von CGZapfsäulen, bei denen der Preis anhand der Mengenumwertung berechnet wird, durch die zuständigen Stellen notwendig. Artikel 68 Wenn die Batterie- oder Akkuspannung unter den spezifizierten Wert fällt und keine korrekte Messung mehr gewährleistet ist, muss die dynamische Seite 26 von 28 Brückenwaage automatisch ausgeschaltet werden, so dass keine unrichtigen Messungen durchgeführt werden können. Artikel 69 Wenn mit der dynamischen Brückenwaage auch Achslastmessungen durchgeführt werden können, muss klar sein, dass das Ergebnis der Achslastmessung nicht für die geregelte Messaufgabe verwendet werden darf und solche Messungen nicht angezeigt oder ausgedruckt werden dürfen. Wenn die dynamische Brückenwaage auch als statische Waage verwendet werden kann, kann der Benutzer entscheiden, ob er sie als nicht selbsttätige Waage für eine geregelte Messaufgabe verwenden will oder nicht. Möchte er dies, muss er die Brückenwaage nach den Anforderungen der Richtlinie über nicht selbsttätige Waagen prüfen lassen. Möchte er dies nicht oder entspricht die Waage nicht diesen Anforderungen, darf die dynamische Brückenwaage nicht als nicht selbsttätige Waage für die geregelte Messaufgabe einer nicht selbsttätigen Waage verwendet werden. Die Messungen und Messergebnisse werden dann entweder nicht angezeigt oder ausgedruckt oder mit dem Hinweis „Nicht für eine geregelte Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet. Artikel 70 Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf dynamische Brückenwaagen, mit denen die Masse eines Fahrzeugs bestimmt wird, das über die Waage fährt. Muss sich das Fahrzeug vollständig auf dem Lastträger befinden, damit ein korrektes Wägen möglich ist, darf die Messung nicht angezeigt, ausgedruckt oder gespeichert werden, wenn dies nicht der Fall ist. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug in der falschen Richtung oder mit zu hoher oder zu stark schwankender Geschwindigkeit über die Brückenwaage fährt. Liegt das Ergebnis einer Messung oder Teilmessung unter der Mindest- oder über der Höchstwägeleistung plus neun Teilstriche, darf das Ergebnis ebenfalls nicht angezeigt, ausgedruckt oder gespeichert werden. Artikel 71 Mit den an der Messung Beteiligten ist der Fahrer des Kraftfahrzeugs und die Bedienperson der dynamischen Brückenwaage gemeint. Artikel 72 Wenn mehrere Lastträger eine gemeinsame Anzeigeeinrichtung haben oder die Anzeigeeinrichtung getrennt von den Lastträgern aufgestellt ist, muss für alle an der Messung Beteiligten klar sein, mit welcher Kombination aus Lastträger und Anzeigeeinrichtung die Messung vorgenommen wird. Seite 27 von 28 Artikel 73 Es ist möglich, dass bei langen Kraftfahrzeugen, beispielsweise bei Kraftfahrzeugen mit Anhänger, mehrere Wägevorgänge mit der dynamischen Brückenwaage erforderlich sind. In diesem Fall können die einzelnen Messungen summiert werden. Damit das Gesamtgewicht kontrolliert werden kann, müssen alle bei der Summierung berücksichtigten Messungen ausgedruckt oder gespeichert werden. Artikel 74 Dieser Artikel besagt, dass drei Genauigkeitsklassen unterschieden werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass mit der vorliegenden Verordnung nicht die Verwendung dynamischer Brückenwaagen einer bestimmten Genauigkeitsklasse vorgeschrieben wird. Sie gibt lediglich vor, dass eine dynamische Brückenwaage, die im Handelsverkehr verwendet wird, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen muss. Zu diesem Zweck dürfen dynamische Brückenwaagen aller drei Genauigkeitsklassen eingesetzt werden. Auf der dynamischen Brückenwaage muss jedoch gemäß Anhang I Punkt 9.1 der Messgeräterichtlinie die Genauigkeitsklasse angegeben werden. Der Wirtschaftsminister, Seite 28 von 28