1. ------IND- 2016 0030 NL- DE- ------ 20160209 --- --

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Verordnung des Wirtschaftsministers vom
,
Nr. WJZ/14161241, mit Vorschriften zu den Anforderungen, die statische
Flüssigkeitsmengenmesser, Massendurchflussmesser, Füllstandsmesser,
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, CG-Zapfsäulen
und dynamische Brückenwaagen erfüllen müssen (Verordnung über auf
nationaler Ebene eigenständig geregelte Messgeräte)
1. ------IND- 2016 0030 NL- DE- ------ 20160209 --- --- PROJET
Der Wirtschaftsminister,
gestützt auf Artikel 8, Artikel 11, Artikel 14 und Artikel 22 des Erlasses über
Messgeräte und Marktakteure;
fasst folgenden Beschluss:
Kapitel 1. Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
CG-Zapfsäule: Messgerät zur Ermittlung der Menge an komprimiertem Gas beim
Betanken von Kraftfahrzeugen und kleinen Wasserfahrzeugen;
Dynamische Brückenwaage: Messgerät zur Ermittlung der Masse eines fahrenden
Kraftfahrzeugs aufgrund der Wirkung der Schwerkraft auf dieses Fahrzeug ohne
Zutun einer Bedienperson gemäß einem vorher festgelegten Programm
automatischer Prozesse;
Erste Konformitätsbewertung: Konformitätsbewertung im Sinne von Artikel 6 des
Gesetzes;
Füllstandsmesser: Messgerät zur Ermittlung der Füllhöhe in einem Messbehälter,
das aus einem Messwertaufnehmer und mindestens einer Anzeigeeinrichtung
besteht.
Grenzwert: Wert, bei dem die Veränderung des Messergebnisses als nicht
wünschenswert erachtet wird;
Kraftstoffmesser mit diskontinuierlicher Wirkweise: Messgerät, das für die
diskontinuierliche Ermittlung des Volumens von in Zweitaktmotoren verwendeten
Kraftstoffen bestimmt ist, aus Messkammern besteht und mit besonderen
Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren der Messkammern ausgestattet ist;
Massendurchflussmesser: Messgerät für die statische Ermittlung der Masse einer
Flüssigkeit oder der Masse der in einen Messbehälter eingefüllten
Flüssigkeitsmenge;
Messbehälter: Behälter für die Lagerung und Abgabe von Flüssigkeiten, der
speziell dafür eingerichtet ist, die enthaltene Flüssigkeitsmenge oder die Menge
der eingefüllten oder entnommenen Flüssigkeit zu bestimmen, mit Ausnahme von
Schiffstanks;
Messkammer: Für die Messung bestimmter Raum, der in einen oder mehrere
Volumenabschnitte unterteilt ist;
Peilstab: Teil des statischen Flüssigkeitsmengenmessers zur Ermittlung der
Füllhöhe mit einer Skala mit Angabe in Längen- oder Volumeneinheiten;
Statischer Flüssigkeitsmengenmesser: Messgerät zur Ermittlung der
Flüssigkeitsmenge in einem Messbehälter oder der Menge der aus dem
Messbehälter entnommenen oder in diesen eingefüllten Flüssigkeit;
Tauchplatte: In einem Messbehälter angebrachte horizontale Platte auf einer
vertikalen Achse unter dem obersten Bezugspunkt, von dem aus manuelle
Füllstandsmessungen vorgenommen werden;
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Kapitel 2. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
1. Statische Flüssigkeitsmengenmesser, Massendurchflussmesser,
Füllstandsmesser, CG-Zapfsäulen, dynamische Brückenwaagen und
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise erfüllen die
entsprechenden grundlegenden Anforderungen in Anhang I der
Messgeräterichtlinie und die gerätespezifischen Anforderungen der vorliegenden
Verordnung.
2. Bei Unvereinbarkeit der Anforderungen aus Anhang I der Messgeräterichtlinie
mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben die Anforderungen der
vorliegenden Verordnung Vorrang vor den Anforderungen aus Anhang I.
Artikel 3
Messgeräte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfüllen nach der Inbetriebnahme
stets folgende Anforderungen:
a) Sie sind gut gewartet;
b) sie wurden entsprechend den Herstelleranweisungen aufgestellt und werden
entsprechend verwendet;
c) sie werden ausschließlich für die Messzwecke verwendet, für die sie bestimmt
sind;
d) sie werden so justiert und korrigiert, dass Anzeigefehler fast gleich null sind.
Artikel 4
Wenn ein Messgerät im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 an eine unter dem Eichgesetz
zugelassene andere Anlage angeschlossen wird und diese Anlage ebenfalls das
Messergebnis aufzeichnet und anzeigt, entspricht diese Anlage im Hinblick auf die
Aufzeichnung und Anzeige des Messergebnisses den Anforderungen der
vorliegenden Verordnung und darf die Anzeige des Messergebnisses an dieser
anderen Anlage nicht von dem durch das Messgerät ermittelten Messergebnis
abweichen.
Artikel 5
1. Wenn eine elektromagnetische Störung in einem Messgerät im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 auftritt, wird die Störung gemeldet, es sei denn, die Abweichung
des Messergebnisses liegt nicht über dem Grenzwert des Messgeräts.
2. Die Messung, bei der eine elektromagnetische Störung gemeldet wurde, wird
nur gespeichert und weiterverarbeitet, wenn sie mit einem Hinweis auf die
aufgetretene Störung versehen wird.
Kapitel 3. Statische Flüssigkeitsmengenmesser
§ 3.1. Allgemeine Anforderungen
Artikel 6
Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser besteht aus einem Messbehälter und:
a) einem in Volumeneinheiten unterteilten Peilstab;
b) einem in Längeneinheiten unterteilten Peilstab;
c) einem Füllstandsmesser oder
d) einem Massendurchflussmesser.
Artikel 7
Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des statischen
Flüssigkeitsmengenmessers in Bezug auf:
a) Messbereich;
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b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit.
Artikel 8
Auf dem Messbehälter des statischen Flüssigkeitsmengenmessers finden sich
folgende Aufschriften:
a) Nummer des Messbehälters;
b) die kleinste messbare Menge bzw. die kleinste messbare Differenz;
c) ggf. die Seriennummer des dazugehörigen Peilstabs;
d) ggf. die Nummer der Messbescheinigung im Sinne von Artikel 11;
e) wenn ein Messbehälter mehrere Messöffnungen hat: Seriennummer zur
Zuordnung des Messwertaufnehmers zur betreffenden Messöffnung.
Artikel 9
Die kleinste messbare Menge eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist
größer oder gleich dem größten Wert der kleinsten messbaren Menge des
Messbehälters bzw. des in Volumeneinheiten unterteilten Peilstabs, des in
Längeneinheiten unterteilten Peilstabs, des Füllstandsmessers oder des
Massendurchflussmessers.
Artikel 10
1. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten
unterteilten Peilstab sind im oder am Messbehälter Vorrichtungen angebracht, die
hinreichend genaue Kontrollmessungen der mit dem Peilstab gemessenen
Füllstände ermöglichen.
2. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem Füllstandsmesser ist
am Messbehälter ein Bezugspunkt angegeben, der eine feste Position gegenüber
dem Füllstandsmesser hat und der hinreichend genaue Kontrollmessungen der mit
dem Füllstandsmesser gemessenen Füllhöhe ermöglicht.
3. Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem
Massendurchflussmesser ist am Messbehälter ein Bezugspunkt angegeben, mit
dem:
a) der vertikale Abstand zwischen der Tauchplatte und der Bezugsmarkierung des
untersten Messwertaufnehmers maximal 2 mm über der in der
Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann; und
b) der vertikale Abstand zwischen den Bezugsmarkierungen des untersten
Messwertaufnehmers und einem eventuell vorhandenen zweiten
Messwertaufnehmer, der für die Messung der Flüssigkeitsdichte verwendet wird,
maximal 0,1 % über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge
bestimmt werden kann.
Artikel 11
1. Für einen statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten
unterteilten Peilstab, mit Füllstandsmesser oder Massendurchflussmesser liegt am
Ort der Aufstellung eine Messbescheinigung vor.
2. Die in Absatz 1 genannte Messbescheinigung enthält mindestens folgende
Angaben:
a) Laufende Nummer und Datum der Prüfung in Hinblick auf die Ausstellung der
Messbescheinigung;
b) Nummer des Messbehälters;
c) Name des Eigentümers und Aufstellort des Messbehälters;
d) bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem in Längeneinheiten
unterteilten Peilstab oder mit einen Füllstandsmesser: eine oder mehrere Tabellen
mit dem Verhältnis zwischen der im Messbehälter befindlichen Flüssigkeitsmenge
und der Füllhöhe;
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e) bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit Massendurchflussmesser:
Tabelle, aus der der Messbehälterquerschnitt in Höhe des Messwertaufnehmers
abgeleitet werden kann, oder Angabe des Messbehälterquerschnitts in Höhe des
Messwertaufnehmers;
f) wenn der Messbehälter mehrere Messöffnungen hat: Verhältnis zwischen der in
den in Buchstabe d genannten Tabellen angegebenen Füllhöhe und der in jeder
der Messöffnungen gemessenen Füllhöhe;
g) die kleinste mit dem Messbehälter messbare Menge bzw. die kleinste messbare
Differenz zwischen zwei Füllhöhen, die zugleich der kleinste messbare Füllhöhe
über dem Boden ist;
h) das spezifische Gewicht und die Temperatur der Flüssigkeit, für welche die
Bescheinigung gilt;
i) die baulichen Besonderheiten des Messbehälters;
j) die Messunsicherheit(en), die nicht mehr als 0,33 % beträgt/betragen.
3. Wenn der statische Flüssigkeitsmengenmesser ausschließlich zur Ermittlung des
Gesamtinhalts bestimmt ist, entfällt die in Absatz 2 Buchstabe g genannte
Angabe.
Artikel 12
1. Wenn die Anzeigeeinrichtung getrennt vom Messwertaufnehmer aufgestellt ist,
wird zweifelsfrei angegeben, auf welchen statischen Flüssigkeitsmengenmesser
sich die Anzeige der Einrichtung bezieht.
2. Bei Verwendung gemeinsamer Einrichtungen wird zweifelsfrei angegeben, auf
welchen statischen Flüssigkeitsmengenmesser sich die Anzeige oder der
Papierausdruck bezieht.
Artikel 13
1. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen
eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist für jede Messgröße identisch.
2. Das Messergebnis der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen
eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers ist für jede Messgröße identisch.
Artikel 14
1. Eine Alarmanzeige befindet sich in unmittelbarer Nähe der Anzeige.
2. Die Alarmanzeige kann nur durch eine gezielte Handlung einer Person
zurückgesetzt werden.
Artikel 15
1. Umgerechnete Werte können klar von anderen Werten unterschieden werden.
2. Die Bedingungen, für die der Messwert umgerechnet werden muss, sind für die
Benutzer klar erkennbar.
3. Alle nicht umgerechneten Werte und Parameter einschließlich etwaiger vom
Benutzer manuell eingegebener Werte und Parameter, die für die Berechnung des
umgerechneten Werts erforderlich sind, können in der Anzeigeeinrichtung
abgerufen werden.
4. Die manuell eingegebenen Werte können die ursprüngliche Messgröße nicht
beeinflussen.
Artikel 16
1. Wenn der Füllstand im Messbehälter unter die kleinste mögliche Anzeige oder
unter den untersten Messwertaufnehmer fällt, gibt die Anzeigeeinrichtung an, dass
die Messung fehlerhaft ist. Eine weitere Verarbeitung des Messwerts ist nicht
möglich.
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2. Wenn sich der Messwertaufnehmer über dem Flüssigkeitspegel in Ruhezustand
befindet, gibt die Anzeigeeinrichtung an, dass die Messung fehlerhaft ist. Eine
weitere Verarbeitung des Messwerts ist nicht möglich.
Artikel 17
Die Fehlergrenze der gemessenen oder umgerechneten Menge beträgt:
a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 0,8 %;
b) nach Inbetriebnahme: +/- 1,0 %.
Artikel 18
Der Teilstrichabstand eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers entspricht bei
der ersten Konformitätsbewertung maximal dem 0,625-Fachen der Fehlergrenze
des statischen Flüssigkeitsmengenmessers für die kleinste messbare Menge.
Artikel 19
Der Grenzwert eines statischen Flüssigkeitsmengenmessers entspricht bei der
ersten Konformitätsbewertung dem 0,625-Fachen des absoluten Werts der
Fehlergrenze des statischen Flüssigkeitsmengenmessers für die kleinste messbare
Menge.
Artikel 20
Ein Peilstab trägt eine Aufschrift mit Angabe der Seriennummer des Peilstabs.
Artikel 21
Für den Peilstab werden Werkstoffe verwendet, die dazu führen, dass die
Längenänderungen infolge von Temperaturschwankungen zwischen -8 °C und
+8 °C gegenüber der Referenztemperatur die Fehlergrenze nicht überschreiten.
Artikel 22
1. Ein Teilstrichabstand eines in Volumeneinheiten unterteilten Peilstabs ist
mindestens 1 mm und höchstens 10 mm lang.
2. Ein in Längeneinheiten unterteilter Peilstab ist in Millimeter oder Zentimeter
unterteilt.
Artikel 23
1. Die Fehlergrenze eines in Längeneinheiten unterteilten Peilstabs beträgt für den
Abstand vom Nullpunkt der Skala bis zu einem beliebigen Teilstrich:
a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- (0,1 + 0,1 L) mm,
b) nach Inbetriebnahme: +/- (0,2 + 0,2 L) mm,
wobei L für die ganze Zahl steht, die dem aufgerundeten Wert der gemessenen
Füllhöhe in Meter entspricht.
2. Die in Absatz 1 genannte Fehlergrenze darf nicht kleiner sein als:
a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 0,6 mm;
b) nach Inbetriebnahme: +/- 1,2 mm.
Artikel 24
Ein in Längeneinheiten unterteilter Peilstab mit CE-Kennzeichnung und
zusätzlicher Metrologie-Kennzeichnung gilt als in Längeneinheiten unterteilter
Peilstab, der die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt.
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§ 3.2. Besondere Vorschriften für Füllstandsmesser
Artikel 25
Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des Füllstandsmessers in
Bezug auf:
a) Messbereich;
b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit.
Artikel 26
Auf einem Füllstandsmesser finden sich folgende Aufschriften:
a) Bezugshöhe;
b) Aufschrift „Der Nullpunkt des Füllstandsmessers liegt ... mm unter dem
Bezugspunkt“;
c) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit.
Artikel 27
Der Teilstrichabstand der Anzeigeeinrichtung eines Füllstandsmessers beträgt
maximal 1 mm.
Artikel 28
1. Die Fehlergrenze der Anzeige der gemessenen Füllhöhe beträgt:
a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- ((0,1 + 0,1 L) + 2) mm;
b) nach Inbetriebnahme: +/- ((0,2 + 0,2 L) + 2) mm,
wobei L für die ganze Zahl steht, die dem aufgerundeten Wert der gemessenen
Füllhöhe in Meter entspricht.
2. Die in Absatz 1 genannte Fehlergrenze darf nicht kleiner sein als:
a) bei der ersten Konformitätsbewertung: +/- 2,6 mm;
b) nach Inbetriebnahme: +/- 3,2 mm.
3. Die Fehlergrenze gilt für die Ermittlung der gemessenen Füllhöhe und der
Differenz zwischen zwei gemessenen Füllhöhen, wenn Flüssigkeit entweder in den
Messbehälter eingefüllt oder daraus entnommen wird.
Artikel 29
Der Grenzwert eines Füllstandsmessers entspricht bei der ersten
Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der Fehlergrenze des
Füllstandsmessers für die kleinste messbare Menge.
§ 3.3. Besondere Vorschriften für Massendurchflussmesser
Artikel 30
Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen des
Massendurchflussmessers in Bezug auf:
a) Messbereich;
b) Art und Eigenschaften der zu messenden Flüssigkeit.
Artikel 31
Auf einem Massendurchflussmesser finden sich Angaben zur Position der
Messwertaufnehmer gegenüber der Tauchplatte.
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Artikel 32
Der Messwertaufnehmer eines Massendurchflussmessers ist mit einer
Bezugsmarkierung versehen, die eine feste Position gegenüber einem
Bezugspunkt des Messbehälters hat und mit deren Hilfe:
a) der vertikale Abstand zwischen der Tauchplatte und der Bezugsmarkierung des
untersten Messwertaufnehmers maximal 2 mm über der in der
Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge bestimmt werden kann;
b) der vertikale Abstand zwischen den Bezugsmarkierungen des untersten
Messwertaufnehmers und einem eventuell vorhandenen zweiten
Messwertaufnehmer, der für die Messung der Flüssigkeitsdichte verwendet wird,
maximal 0,1 % über der in der Verarbeitungseinheit fest eingestellten Länge
bestimmt werden kann.
Artikel 33
1. Nutzungsbeschränkungen des Mengenumwerters sind durch Aufschriften auf
dem Umwerter angegeben.
2. Wenn die in den Beschränkungen beschriebenen Bedingungen auftreten, wird
automatisch ein Alarm ausgegeben.
Artikel 34
Wenn ein Massendurchflussmesser mit einer Nullstellmöglichkeit zur Korrektur der
Anzeige ausgestattet ist, darf die Korrektur nur erfolgen, wenn der
Messwertaufnehmer keine Menge mehr misst oder von Messbehälter getrennt
werden kann.
Artikel 35
Der Teilstrichabstand eines Massendurchflussmessers entspricht maximal der
Fehlergrenze des Massendurchflussmessers für die kleinste messbare Menge.
Artikel 36
Die Fehlergrenze eines Massendurchflussmessers beträgt unter normalen
Betriebsbedingungen innerhalb der geltenden Nutzungsgrenzen +/- 0,5 %.
Artikel 37
1. Für die Umrechnung von Masse in Volumen unter Messbedingungen oder
Referenzbedingungen erhöht oder reduziert sich die in Artikel 36 genannte
Fehlergrenze um den in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsatz:
Umrechnungsbasis
Fehlergrenze für die
Umrechnung
Gemessene Dichte unter Messbedingungen
0,3 %
Gemessene Temperatur und programmierte
0,1 %
Umrechnungsfunktion
2. Systematische Fehler, die dadurch entstehen, dass die vom Mengenumwerter
ausgeführte Umrechnung nicht vollständig mit einer Umrechnung übereinstimmt,
die anhand der Eigenschaften der gemessenen Flüssigkeit ausgeführt wird,
betragen maximal 0,2 %.
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Artikel 38
Der Grenzwert eines Massendurchflussmessers entspricht bei der ersten
Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der Fehlergrenze des
Massendurchflussmessers für die kleinste messbare Menge.
Kapitel 4. Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise
Artikel 39
1. Ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise ist so konzipiert, dass
die Messung mit einer maximalen Unsicherheit von 1/5 der Fehlergrenze des
betreffenden Kraftstoffmessgeräts ausgeführt werden kann.
2. Wenn die Art der Aufstellung die Messung um mehr als 1/5 der Fehlergrenze
beeinflussen kann, hat das Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise
eine entsprechende Aufschrift und ist das Messgerät mit Vorrichtungen zur
Verbesserung der Aufstellung ausgestattet, damit die Messung korrekt ausgeführt
werden kann.
Artikel 40
1. Die Justiereinrichtung ist verplombt.
2. Die Teile, die eine Messkammer begrenzen, sind untrennbar miteinander
verbunden oder verplombt.
Artikel 41
Der Füllstand kann in Höhe der einzelnen Teilstriche können parallaxenfrei
eingestellt und abgelesen werden.
Artikel 42
Wenn die Messkammer oben und unten mit einer manuell bedienbaren
Verschlussvorrichtung begrenzt wird, ist das Kraftstoffmessgerät mit
diskontinuierlicher Wirkweise mit einer Vorrichtung ausgestattet, die dafür sorgt,
dass die Ablassleitung erst nach vollständiger Befüllung der Messkammer geöffnet
und erst nach vollständiger Entleerung geschlossen werden kann.
Artikel 43
Bei einem Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise, das für die
Messung der verschiedenen Flüssigkeiten in wechselnden Mischungsverhältnissen
bestimmt ist, können sich diese Mischungen beim Umstellen nur in geringem Maße
miteinander vermischen.
Artikel 44
Ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise ist so konzipiert, dass
bei der Abgabe keine Luft oder Gase mitgeführt werden können, oder es ist mit
einer Entlüftungs- oder Entgasungseinrichtung ausgestattet.
Artikel 45
1. Bei der ersten Konformitätsbewertung beträgt die Fehlergrenze nach oben oder
unten für die unten angegebenen Mengen:
Menge in Liter
Fehlergrenze
> 1,0
0,5 %
1,0 bis 0,5
5 cm3
0,5 bis 0,2
1,0 %
0,2 bis 0,1
2 cm3
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0,1 bis 0,05
2,0 %
0,05 bis 0,025
1 cm3
 0,025
4,0 %
2. Nach der Inbetriebnahme beträgt die Fehlergrenze das Doppelte der in Absatz 1
festgelegten Werte.
Artikel 46
1. Abweichend von Artikel 45 beträgt die Fehlergrenze bei der ersten
Konformitätsbewertung von Kraftstoffmessgeräten mit diskontinuierlicher
Wirkweise, die ausschließlich für die Abgabe einer Flüssigkeitsmenge nach
vorheriger Bezahlung konzipiert sind und bei denen die Messung nicht durch das
Eingreifen einer Person beeinflusst werden kann, für die unten angegebenen
Mengen:
Menge in Liter
Fehlergrenze
von
bis
> 1,0
-1,5 %
+0,5 %
1,0 bis 0,5
–15 cm³
+5 cm³
0,5 bis 0,2
-3,0 %
+1,0 %
0,2 bis 0,1
–6 cm³
+2 cm³
0,1 bis 0,05
-6,0 %
+2,0 %
0,05 bis 0,025
–3 cm³
+1 cm³
≤ 0,025
-12,0 %
+4,0 %
2. Nach der Inbetriebnahme der in Absatz 1 genannten Kraftstoffmessgeräte mit
diskontinuierlicher Wirkweise beträgt die Fehlergrenze für die unten angegebenen
Mengen:
Menge in Liter
Fehlergrenze
von
bis
> 1,0
-2,0 %
+1,0 %
1,0 bis 0,5
–20 cm³
+10 cm³
0,5 bis 0,2
-4,0 %
+2,0 %
0,2 bis 0,1
–8 cm³
+4 cm³
0,1 bis 0,05
-8,0 %
+4,0 %
0,05 bis 0,025
–4 cm³
+2 cm³
≤ 0,025
-16,0 %
+8,0 %
Artikel 47
Der Grenzwert eines Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise
entspricht bei der ersten Konformitätsbewertung dem absoluten Wert der
Fehlergrenze des Kraftstoffmessgeräts mit diskontinuierlicher Wirkweise für die
kleinste messbare Menge.
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Kapitel 5. CG-Zapfsäulen
Artikel 48
Der Gasstrom einer CG-Zapfsäule kann einfach und schnell gestoppt werden.
Artikel 49
1. Während der Aufwärmzeit der CG-Zapfsäule kann keine Messung stattfinden.
2. Eine Umrechnung der gemessenen Menge ist nicht möglich.
Artikel 50
1. Eine CG-Zapfsäule ist mit einer Vorrichtung zur Nullstellung der Anzeige
ausgestattet.
2. Die Anzeige kann während der Messung nicht auf Null gestellt werden.
3. Der Beginn einer neuen Messung ist erst nach Nullstellung der Anzeige möglich.
Artikel 51
Eine CG-Zapfsäule ist wie folgt ausgerüstet:
a) mit einer Notstromversorgung, die dafür sorgt, dass bei einer Störung der
Hauptstromquelle alle Messfunktionen ausgeführt werden; oder
b) mit einer Vorrichtung, mit der die bei einer Störung der Hauptstromquelle
vorliegenden Daten gespeichert und angezeigt werden, damit der laufende
Vorgang abgeschlossen werden kann, und einer Vorrichtung zur Unterbrechung
des Gasstroms im Störungsfall.
Artikel 52
Der Hersteller spezifiziert die Nennbetriebsbedingungen der CG-Zapfsäule in
Bezug auf:
a) Mindestabgabemenge;
b) Volumenstrom-, Druck- und Temperaturbereich;
c) Art und Eigenschaften des zu messenden Gases.
Artikel 53
1. Vor Beginn der Messung liegen alle Einstellungen und Parameter, die für die
Ermittlung der Menge und des Preises erforderlich sind, in der CG-Zapfsäule vor.
2. Die in Absatz 1 genannten Einstellungen und Parameter können während der
Messung nicht geändert werden.
3. Das Ausdrucken von Daten ist erst nach Abschluss der Messung möglich.
4. Nicht korrigierte Werte werden bei normaler Nutzung weder angezeigt noch
ausgedruckt.
Artikel 54
1. Die Preisberechnung erfolgt nach einer festen Einstellung anhand der
umgerechneten oder der ursprünglich gemessenen Menge.
2. Umgerechnete Werte können klar von anderen Werten unterschieden werden.
3. Die Bedingungen, für die der Messwert umgerechnet werden muss, sind für die
Benutzer klar erkennbar.
4. Alle nicht umgerechneten Werte und Parameter, die für die Berechnung des
umgerechneten Werts erforderlich sind, können abgerufen werden.
Artikel 55
1. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen
einer CG-Zapfsäule oder einer Selbstbedienungssäule ist identisch.
2. Das Messergebnis der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen
einer CG-Zapfsäule oder einer Selbstbedienungssäule ist für dieselbe Menge
identisch.
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Artikel 56
1. Wenn eine Anzeige- oder Ausdruckeinrichtung zu mehreren CG-Zapfsäulen
gehört, wird zweifelsfrei angegeben, auf welche CG-Zapfsäule sich die Anzeige der
Einrichtung bezieht.
2. Die gleichzeitige Benutzung mehrerer CG-Zapfsäulen mit einer gemeinsamen
Anzeige- oder Ausdruckeinrichtung wird verhindert.
3. Wenn eine Selbstbedienungssäule zu mehreren CG-Zapfsäulen gehört, trägt
jede CG-Zapfsäule eine eigene Kennung. Die Kennung der CG-Zapfsäule wird auf
der Selbstbedienungssäule angezeigt oder ausgedruckt.
Artikel 57
1. Eine CG-Zapfsäule ist mit einer Preisanzeige ausgestattet, die mindestens die
abgegebene Gasmenge, den Preis pro Einheit und den Zahlungsbetrag anzeigt.
2. Die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem Preis, der aus dem
Preis pro Einheit und der angezeigten Menge berechnet wird, beträgt nicht mehr
als die kleinste Währungseinheit.
Artikel 58
Die Anzeige einer voreingestellten Menge oder eines voreingestellten Preises:
a) ist eindeutig von der gemessenen Menge bzw. dem Zahlungsbetrag zu
unterscheiden;
b) hat denselben Teilstrichabstand wie die gemessene Menge bzw. der
Zahlungsbetrag;
c) ist vor Beginn der Messung sichtbar;
d) bleibt unverändert oder zählt bei einer voreingestellten Menge rückwärts bis
null, wenn sie während der Messung sichtbar ist.
Artikel 59
Die Differenz zwischen der voreingestellten Menge und der abgegebenen Menge
beträgt nicht mehr als das Dreifache der Mindestabgabemenge geteilt durch 100.
Artikel 60
Die Differenz zwischen dem voreingestellten Preis und dem letztendlichen
Zahlungsbetrag beträgt nicht mehr als den Preis für das Dreifache der
Mindestabgabemenge geteilt durch 100.
Artikel 61
Beim Direktverkauf kann die Menge, die dem Verkaufsvorgang zugrunde liegt,
ständig abgelesen werden, bis alle Beteiligten das Messergebnis akzeptiert haben.
Artikel 62
1. Die Mindestabgabemenge einer CG-Zapfsäule hängt vom Wert des
Volumenstroms der CG-Pumpe ab und beträgt nicht mehr als den in der unten
stehenden Tabelle angegebenen Wert:
Maximaler
Volumenstrom der
CG-Pumpe (kg/Min.)
Mindestabgabemenge
(kg)
Qmax
<4
4 < Qmax
< 12
12 < Qmax
< 30
30 < Qmax
< 70
Qmax >
70
0,5
1
2
5
10
2. Bei der Verwendung anderer Maßeinheiten gelten entsprechende Werte.
3. Das Verhältnis zwischen minimalem und maximalem Volumenstrom beträgt
mindestens 10.
Seite 11 von 28
Artikel 63
Der Teilstrichabstand einer CG-Zapfsäule ist nicht größer als das Eineinhalbfache
der Mindestabgabemenge geteilt durch 100.
Artikel 64
1. Die Fehlergrenze der Anzeige der gemessenen oder umgerechneten Menge vor
und nach Inbetriebnahme der CG-Zapfsäule entspricht dem größeren der beiden
folgenden Werte:
a) 1,5 % oder
b) dem Dreifachen der Mindestabgabemenge geteilt durch 100.
2. Wenn die in Artikel 51 Buchstabe b genannte Vorrichtung anspringt, erhöht sich
die Fehlergrenze um 5 % der Mindestabgabemenge.
Artikel 65
Der Grenzwert einer CG-Zapfsäule entspricht dem größeren der beiden folgenden
Werte:
a) 0,15 % oder
b) dem Dreifachen der Mindestabgabemenge geteilt durch 100.
Kapitel 6. Dynamische Brückenwaagen
Artikel 66
Auf einer dynamischen Brückenwaage finden sich folgende Aufschriften:
a) Maximale Überfahrgeschwindigkeit der Kraftfahrzeuge in km/h;
b) maximale Abmessungen des Kraftfahrzeugs in m;
c) ggf. Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs;
d) ggf. Hinweis, dass der Lastträger mit konstanter Geschwindigkeit überfahren
werden muss und dass Bremsen verboten ist;
e) ggf. Liste der Produkte oder Fahrzeuge, die mit der Brückenwaage nicht
gewogen werden können.
Artikel 67
Während der Aufwärmzeit der dynamischen Brückenwaage kann keine Messung
stattfinden.
Artikel 68
Wenn die Spannung an einer mit Batterien oder einem Akku gespeisten
dynamischen Brückenwaage unter den spezifizierten Wert fällt, muss die
Brückenwaage:
a) weiterhin korrekt funktionieren, wobei ein Messfehler innerhalb der in Artikel 76
Absatz 2 genannten Fehlergrenze liegt; oder
b) automatisch ausgeschaltet werden, woraufhin keine Messungen mehr
durchgeführt werden können.
Artikel 69
1. Die Ergebnisse individueller Achslastmessungen oder die Ergebnisse für
Achslastgruppen werden nicht angezeigt oder ausgedruckt, es sei denn, die
Messungen und Ergebnisse werden mit den Hinweis „Nicht für eine geregelte
Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet.
2. Statische Messungen oder statische Messergebnisse werden nicht angezeigt
oder ausgedruckt, es sei denn, die Messungen und Ergebnisse werden mit den
Hinweis „Nicht für eine geregelte Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet.
3. Die Bestimmung in Absatz 2 gilt nicht, wenn die dynamische Brückenwaage den
Anforderungen der Richtlinie über nicht selbsttätige Waagen entspricht.
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Artikel 70
1. Das Anzeigen, Ausdrucken oder Speichern einer Messung ist nicht möglich,
wenn:
a) sich das Kraftfahrzeug nie ganz auf dem Lastträger befand, es sei denn, die
dynamische Brückenwaage ist speziell dafür ausgerüstet;
b) das Kraftfahrzeug in der falschen Richtung über den Lastträger fährt;
c) das Kraftfahrzeug schneller als mit der angegebenen maximalen
Überfahrgeschwindigkeit über den Lastträger fährt;
d) das Kraftfahrzeug mit einer zu stark schwankenden Geschwindigkeit über den
Lastträger fährt, wenn dies einen Messfehler oberhalb der Fehlergrenze der
dynamischen Brückenwaage verursachen kann;
e) die Messung unter der Mindestkapazität oder über der Höchstkapazität plus
neun Teilstriche erfolgt.
2. Das Anzeigen, Ausdrucken oder Speichern eines Gesamtgewichts ist nicht
möglich, wenn eine Teilwägung unter der Mindestkapazität oder über der
Höchstkapazität plus neun Teilstriche erfolgt.
Artikel 71
Eine dynamische Brückenwaage ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, mit der die
an der Messung Beteiligten informiert werden, wenn das Anzeigen, Speichern oder
Ausdrucken der Messung nicht möglich ist.
Artikel 72
1. Wenn die Anzeigeeinrichtung getrennt vom Lastträger aufgestellt ist, wird
zweifelsfrei angegeben, auf welchen Lastträger sich die Anzeige der Einrichtung
bezieht.
2. Wenn eine Anzeigeeinrichtung zu mehreren Lastträgern gehört, wird
zweifelsfrei angegeben, auf welchen Lastträger sich die Anzeige der Einrichtung
bezieht.
3. Der Teilstrichabstand der verschiedenen Anzeige- oder Ausdruckeinrichtungen
einer dynamischen Brückenwaage ist identisch.
Artikel 73
Wenn die dynamische Brückenwaage mit einer Summiereinrichtung ausgestattet
ist, wird jede in die Summierung einbezogene Wägung gespeichert oder
ausgedruckt.
Artikel 74
Dynamische Brückenwaagen werden in folgende Genauigkeitsklassen unterteilt:
0,2
0,5
1
Artikel 75
1. Das Verhältnis zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Wert des
Teilstrichabstands und der Anzahl der Teilstriche für die Höchstkapazität einer
dynamischen Brückenwaage entspricht der unten stehenden Tabelle:
Genauigkeits-
Teilstrichabstand
Mindestanzahl
Höchstanzahl
klasse
(d)
Teilstriche
Teilstriche
0,2
≤ 5 kg
0,5
≤ 10 kg
500
5000
1
≤ 20 kg
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2. Die Mindestkapazität einer dynamischen Brückenwaage beträgt nicht weniger
als 50 Teilstriche.
Artikel 76
1. Bei der ersten Konformitätsbewertung beträgt die Fehlergrenze nach oben oder
unten für die unten angegebenen Genauigkeitsklassen:
Genauigkeitsklasse
Prozentualer Anteil der
Kraftfahrzeugmasse
0,2
0,10 %
0,5
0,25 %
1
0,50 %
2. Nach der Inbetriebnahme beträgt die Fehlergrenze das Doppelte der in Absatz 1
festgelegten Werte.
3. Die Fehlergrenze wird auf den nächsten Teilstrich gerundet.
Artikel 77
Der Grenzwert einer dynamischen Brückenwaage entspricht einem
Teilstrichabstand.
Kapitel 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 78
Messbehälter, Füllstandsmesser, Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher
Wirkweise und Peilstäbe, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in
Betrieb genommen wurden und die Anforderungen der Verordnung über
Messbehälter, Füllstandsmesser, Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher
Wirkweise und Peilstäbe erfüllen, gelten als im konform zu den einschlägigen
Anforderungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 79
Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an CG-Zapfsäulen gelten mit
Ausnahme von Artikel 64 und der grundlegenden Anforderung in Artikel 7.1 des
Anhangs 1 der Messgeräterichtlinie nicht für CG-Zapfsäulen, die vor dem
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Betrieb genommen wurden.
Artikel 80
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
Artikel 81
Diese Verordnung wird zitiert als: Verordnung über auf nationaler Ebene
eigenständig geregelte Messgeräte.
Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
Den Haag,
Der Wirtschaftsminister,
Seite 14 von 28
BEGRÜNDUNG
I. ALLGEMEINES
1. Ziel und Hintergrund
Der Erlass über Messgeräte und Marktakteure (Gesetzblatt Nr. ) beinhaltet eine
Reihe von Bestimmungen speziell für nur national geregelte Messgeräte. Gemäß
dem Messgeräteerlass II, der durch den Erlass über Messgeräte und Marktakteure
abgelöst wurde, wurde 2007 die Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser
und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise verabschiedet
(Staatsanzeiger 2007, Nr. 20). Diese Verordnung wird nun durch die Verordnung
über auf nationaler Ebene eigenständig geregelte Messgeräte abgelöst.
Jene Verordnung beinhaltet wie auch die Vorgängerversion Anforderungen für
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, die zur Ermittlung der
Flüssigkeitsmenge in Messbehältern bzw. der in einen Messbehälter eingefüllten
oder aus einem Messbehälter entnommenen Flüssigkeitsmenge verwendet
werden. Letztere Messgeräte werden in der vorliegenden Verordnung als statische
Flüssigkeitsmengenmesser bezeichnet. In der Verordnung über Messbehälter,
Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise
wurde der Begriff Messbehälter in zwei Bedeutungen verwendet: zur Bezeichnung
der gesamten Messanlage und zur Bezeichnung des Behälters. Deshalb wird in der
vorliegenden Verordnung der Begriff statischer Flüssigkeitsmengenmesser für das
Messgerät als Ganzes eingeführt. Auf Bitten der Wirtschaft werden nun auch
messtechnische Anforderungen für statische Flüssigkeitsmengenmesser verfügt,
die einen Massendurchflussmesser beinhalten. Für diese Messgeräte gilt derzeit
eine Befreiung nach dem ehemaligen Eichgesetz. Da diese Befreiung zum
1. November 2016 ausläuft, müssen entsprechende messtechnische
Anforderungen verfügt werden.
Ferner werden in der vorliegenden Verordnung messtechnische Anforderungen für
zwei Messgerätearten erlassen, für die es bisher keine Anforderungen gab,
nämlich für CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen. Bereits bei der
Verabschiedung des Messgeräteerlasses II wurde die Möglichkeit vorgesehen, per
Ministerialverordnung messtechnische Anforderungen für diese beiden
Messgerätearten zu erlassen. Diese messtechnischen Anforderungen sind heute
notwendig, weil davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Zapfsäulen für
komprimiertes Gas und dynamischen Brückenwaagen in den nächsten Jahren
zunehmen wird.
Seite 15 von 28
2. Allgemeines Ziel der Verordnung
Die vorliegende Verordnung beinhaltet nicht nur Anforderungen für einige neue
Messgerätearten, sie wurde gegenüber der Verordnung aus dem Jahre 2007 auch
aktualisiert. Auch wenn die Vorschriften auf national geregelte Messgeräte
abzielen, hat man sich nach Möglichkeit immer an den Bestimmungen für
geregelte Messgeräte im Sinne der Messgeräterichtlinie orientiert. Die
grundlegenden Anforderungen in Anhang 1 der Richtlinie wurden deshalb für die
mit der vorliegenden Verordnung geregelte Messgeräte für anwendbar erklärt. So
müssen in dieser Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen verfügt
werden.
Für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise, Füllstandsmesser und
statische Flüssigkeitsmengenmesser sieht die neue Verordnung nur grundlegende
Anforderungen vor. Diese entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen für
diese Messgeräte in der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Verzichtbare sowie allzu
detaillierte Anforderungen der alten Verordnung für diese Messgeräte wurden
gestrichen. Außerdem ist die Verordnung im Hinblick auf statische
Flüssigkeitsmengenmesser anders aufgebaut (vgl. Punkt 3.1).
Auch für Massendurchflussmesser, CG-Zapfsäulen und dynamische
Brückenwaagen wurden lediglich grundlegende Anforderungen verfügt. Diese
basieren unter anderem auf einzelnen Anforderungen der Messgeräterichtlinie und
den Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche
Messwesen (OIML). Es wurden keine inhaltlichen Anforderungen festgelegt, die
über die international üblichen Anforderungen hinausgehen. Für Hersteller, die
sich bereits an die international üblichen Anforderungen halten, ergeben sich
durch die Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung also keine
zusätzlichen Kosten.
Wie bei statischen Flüssigkeitsmengenmessern, Füllstandsmessern und
Kraftstoffmessgeräten mit diskontinuierlicher Wirkweise wurden für
Massendurchflussmesser, CG-Zapfsäulen und dynamische Brückenwaagen sowohl
Anforderungen festgelegt, die vor der Inbetriebnahme erfüllt werden müssen, als
auch Anforderungen für die Phase nach der Inbetriebnahme. Für die
Gebrauchsphase wurden für all diese Messgeräte außer Massendurchflussmesser
und CG-Zapfsäulen Fehlergrenzen festgelegt, die höher sind als die Fehlergrenzen
vor der Inbetriebnahme. Ein gewisses Maß an Verschleiß ist bei diesen
Messgeräten oder einzelnen Komponenten akzeptabel. Bei
Seite 16 von 28
Massendurchflussmessern und CG-Zapfsäulen dürfen aus technischen Gründen für
die Gebrauchsphase keine höheren Fehlergrenzen zugelassen werden. Bei
Benzinzapfsäulen ist dies ebenfalls nicht der Fall.
3. Die Messgeräte im Einzelnen
3.1 Statische Flüssigkeitsmengenmesser, Füllstandsmesser und
Massendurchflussmesser
Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser ist ein Messgerät zur Ermittlung des
Füllstands in einem Messbehälter oder der Menge der aus dem Messbehälter
entnommenen oder in diesen eingefüllten Flüssigkeit. Dies betrifft große
industrielle Tanklager für den Umschlag und den Verkauf von beispielsweise
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen oder Chemikalien.
Die Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte
mit diskontinuierlicher Wirkweise sah messtechnische Anforderungen für
Messbehälter und Messgeräte vor, die den Tankinhalt mittels (manueller oder
automatisierter) Messung des Tankfüllstands bestimmen, nämlich mit Peilstäben
und Füllstandsmessern. Für die Verwendung einer anderen Technik zur
Bestimmung der Flüssigkeitsmenge in einem industriellen Tanklager, nämlich für
die hydrostatische Druckmessung mit Massendurchflussmessern, gab es keine
messtechnischen Anforderungen. Dafür wurde jedoch 2004 eine Befreiung auf der
Grundlage des ehemaligen Eichgesetzes verfügt. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 des
Messwesengesetzes läuft diese Befreiung zum 1. November 2016 aus.
Da die Befreiung für diese Technik nun in absehbarer Zeit endet, müssen dafür
messtechnische Anforderungen verfügt werden.
Die Anforderungen, die mit der vorliegenden Verordnung für statische
Flüssigkeitsmengenmesser mit Massendurchflussmessern gestellt werden,
entsprechen materiell den Anforderungen, auf deren Grundlage 2004 die
Befreiung erteilt wurde. Es wurden die Bestimmungen der OIML-Empfehlung R125
zugrunde gelegt (Measuring systems for the mass of liquids in tanks).
Der Aufbau der Verordnung für statische Flüssigkeitsmengenmesser wurde
gegenüber dem der Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise angepasst. In jener
Verordnung fanden sich die Anforderungen für Messbehälter und Füllstandsmesser
in separaten Abschnitten. In der neuen Verordnung wird ein statischer
Flüssigkeitsmengenmesser definiert als eine Kombination von Messbehälter und
Peilstab, Füllstandsmesser oder Massendurchflussmesser. Alle Anforderungen für
statische Flüssigkeitsmengenmesser als Ganzes, den verwendeten Peilstab und die
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Messgeräte Füllstandsmesser und Massendurchflussmesser werden in einem
Abschnitt zusammengefasst.
3.2 Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise
Ein Kraftstoffmesser mit diskontinuierlicher Wirkweise ist ein Messgerät, das beim
Betanken von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor verwendet wird. Für
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise sollen auch künftig
messtechnische Anforderungen gelten, da diese Messgeräte in der Praxis nach wie
vor im Einsatz sind. In den Niederlanden gibt es Schätzungen zufolge ca. 500
Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise.
Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung für Kraftstoffmessgeräte mit
diskontinuierlicher Wirkweise sind im Wesentlichen die gleichen wie in der
Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit
diskontinuierlicher Wirkweise. Einige allzu ausführliche Anforderungen wurden
nicht in die Verordnung übernommen.
3.3 CG-Zapfsäulen
Mit einer CG-Zapfsäule kann die CG-Gasmenge beim Betanken von
Kraftfahrzeugen und kleinen Wasserfahrzeugen gemessen werden (CG steht für
Compressed Gas).
In den Niederlanden gibt es ca. 140 CG-Zapfsäulen. In den meisten Fällen handelt
es sich dabei um Zapfsäulen für Erdgas oder CNG (Compressed Natural Gas).
Dann spricht man auch von CNG-Zapfsäulen.
Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der CG-Zapfsäulen in den Niederlanden in
den nächsten Jahren zunimmt und dass dabei auch andere Arten von
komprimiertem Gas als nur Erdgas als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge zum Einsatz
kommen, zum Beispiel Wasserstoffgas. Aus diesem Grund gilt die Verordnung
nicht nur für Zapfsäulen für komprimiertes Erdgas, sondern auch für Zapfsäulen
für alle Arten von komprimiertem Gas.
Die nationalen Anforderungen für CG-Zapfsäulen entsprechen dabei den
internationalen Normen und Empfehlungen. Es wurden die Bestimmungen in
Anhang VII der Messgeräterichtlinie (zu Messsystemen für die kontinuierliche und
dynamische Mengenmessung anderer Flüssigkeiten als Wasser) und in der OIMLEmpfehlung R139 (Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles)
zugrunde gelegt.
3.4 Dynamische Brückenwaagen
Mit einer dynamischen Brückenwaage kann ohne Eingreifen einer Bedienperson
nach einem vorab festgelegten Programm automatischer Prozesse die Masse eines
Seite 18 von 28
Kraftfahrzeugs bestimmt werden, das über die Brückenwaage fährt. Es hat sich
herausgestellt, dass es in den Niederlanden noch keine dynamischen
Brückenwaagen gibt. Allerdings gibt es in mehreren Mitgliedstaaten der EU
messtechnische Vorgaben für dynamische Brückenwaagen. In anderen Ländern
werden diese insbesondere für die Kontrolle des zulässigen Gesamtgewichts von
Lkw eingesetzt, jedoch (noch) nicht für gesetzlich geregelte Messaufgaben.
Es ist davon auszugehen, dass dynamische Brückenwaagen künftig stärker für
gesetzlich geregelte Messaufgaben zum Einsatz kommen werden. Aus diesem
Grund werden nun nationale Vorschriften erlassen, denen die zu diesem Zweck
verwendeten dynamischen Brückenwaagen entsprechen müssen.
Bei der Formulierung der Anforderungen für dynamische Brückenwaagen wurden
die Bestimmungen der OIML-Empfehlung R134 (automatic instruments for
weighing road vehicles in motion and measuring axle loads) zugrunde gelegt.
4. Verwaltungsaufwand und Auswirkungen auf die Wirtschaft
Wie oben bereits gesagt wurde, haben sich die Anforderungen für Messbehälter,
Peilstäbe und Füllstandsmesser inhaltlich nicht geändert. Gleiches gilt für die
Anforderungen für Kraftstoffmessgeräte mit diskontinuierlicher Wirkweise. Allzu
detaillierte Anforderungen für diese Messgeräte wurden nach Möglichkeit
gestrichen.
Für Massendurchflussmesser, die in Messbehältern Anwendung finden, bestanden
bisher noch keine messtechnischen Anforderungen. Diese Technik durfte jedoch
aufgrund einer Befreiung nach dem Eichgesetz verwendet werden. Diese
Befreiung endet am 1. November 2016. Anhand der gesetzlichen messtechnischen
Anforderungen für den Einsatz von Massendurchflussmessern bei der Bestimmung
der Menge der (umgefüllten) Flüssigkeit in einem Messbehälter können diese
Messgeräte nach diesen Anforderungen einer Konformitätsbeurteilung unterzogen
werden. Auf diese Weise bleibt die Anwendung dieser Technik auch nach dem
Wegfall der Befreiung möglich.
Die Einführung von Anforderungen für CG-Zapfsäulen ist wichtig für das Vertrauen
in die Messergebnisse dieser Messgeräte. Die sorgfältige Ermittlung der
Abgabemenge von komprimiertem Gas ist für Abnehmer wie auch für Lieferanten
wichtig. Die Betreiber von CG-Zapfsäulen nehmen nur CG-Zapfsäulen in Betrieb,
die den einschlägigen international üblichen Anforderungen entsprechen. Da sich
die heute verfügten Anforderungen für CG-Zapfsäulen an die international
üblichen Anforderungen anlehnen, verursacht die Einhaltung der Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung den Unternehmen bei der Inbetriebnahme neuer
Seite 19 von 28
CG-Zapfsäulen keine zusätzlichen Kosten. Für bereits in Betrieb befindliche CGZapfsäulen sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass sie nicht alle
Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen, sondern nur die
verlangte Messgenauigkeit und die geforderte Manipulationssicherheit.
Bezüglich der Vorschriften für dynamische Brückenwaagen ist anzumerken, dass
solche Brückenwaagen in den Niederlanden noch nicht existieren. Die Verordnung
hat erst dann Auswirkungen, wenn dynamische Brückenwaagen für Messaufgaben
in den Niederlanden eingesetzt werden. Da sich die verfügten Anforderungen auf
international übliche Anforderungen stützen, entstehen den Herstellern, die sich
bereits an diese halten, durch die Einhaltung der vorliegenden Verordnung keine
zusätzlichen Kosten.
Die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verursacht somit insgesamt
betrachtet keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
5. Konsultation
Der Änderungserlass wurde über das Internet zur Konsultation vorgelegt.
Ergebnis: p. m.
6. Prüfung der Durchführbarkeit und der Durchsetzbarkeit
Der vorliegende Erlass wurde den zuständigen Stellen für die Erstellung von
Konformitätsbewertungen anhand der in der Verordnung verfügten
messtechnischen Anforderungen sowie der Aufsichtsbehörde Agentschap Telecom
zur Prüfung der Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit vorgelegt.
Ergebnis: p. m.
7. Notifizierung
Der Erlassentwurf wurde der Europäischen Kommission am ... gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), notifiziert (2015/.../NL).
Ergebnis: p. m.
Seite 20 von 28
II.
ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN
Artikel 1
Dieser Artikel beinhaltet die Definitionen. Ein Teil der Definitionen wurde aus der
Verordnung über Messbehälter, Füllstandsmesser und Kraftstoffmessgeräte mit
diskontinuierlicher Wirkweise übernommen und an die vorliegende Verordnung
angepasst. Des Weiteren kamen einige neuen Definitionen hinzu, beispielsweise
die Definition von CG-Zapfsäule und dynamischer Brückenwaage. Wie im
allgemeinen Teil der Begründung erläutert wurde auch der Begriff „statischer
Flüssigkeitsmengenmesser“ neu eingeführt. Ein solcher besteht gemäß Artikel 6
der Verordnung aus einem Messbehälter mit Massendurchflussmesser,
Füllstandsmesser oder Peilstab, die zusammen die (umgefüllte) Flüssigkeitsmenge
in einem Messbehälter bestimmen.
Der Füllstand in einem Messbehälter kann also auf unterschiedliche Weise
ermittelt werden. Dazu kann zunächst der Massendurchflussmesser als Messgerät
verwendet werden. Bei Massendurchflussmessern handelt es sich um so genannte
HTG-Systeme (Hydrostatic Tank Gauging). Die Messwertaufnehmer sind bei
solchen Systemen immer Druckaufnehmer. Ein Massendurchflussmesser kann
auch getrennt von einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser geprüft werden,
da es sich ja um ein eigenständiges Messgerät handelt. Außerdem können zwei
Arten von Peilstäben zur Bestimmung des Füllstands in einem Messbehälter
verwendet werden, nämlich Peilstäbe mit Einteilung in Längeneinheiten und
Peilstäbe mit Einteilung in Volumeneinheiten. Peilstäbe mit Einteilung in
Längeneinheiten werden zusammen mit einer Tanktabelle verwendet. In der
Tanktabelle wird der Füllhöhe im Tank eine bestimmte Flüssigkeitsmenge
zugeordnet. Bei der Messung mit einem Peilstab mit Einteilung in
Volumeneinheiten erhält man direkt Daten zur Flüssigkeitsmenge im Tank. Ein
solcher Peilstab kann nur in Kombination mit einem ganz bestimmten
Messbehälter verwendet werden. Die Angabe der einzelnen Volumenwerte auf
einem solchen Peilstab basiert auf einer Tanktabelle.
Schließlich können auch Füllstandsmesser zur Bestimmung der Flüssigkeitsmenge
in einem Messbehälter verwendet werden. Füllstandsmesser sind zum Beispiel
Radar-Pegelmesser. Auch Füllstandsmesser sind ihrer Definition zufolge
Messgeräte und können somit separat geprüft werden.
Elektronische Dip-Sticks fallen nicht unter die Definition von Peilstab, sondern
unter die Definition von Füllstandsmesser.
Artikel 2
Dieser Artikel besagt, dass ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser, ein
Füllstandsmesser, ein Massendurchflussmesser, eine CG-Zapfsäule, eine
Seite 21 von 28
dynamische Brückenwaage sowie ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher
Wirkweise die jeweiligen grundlegenden Anforderungen in Anhang I der
Messgeräterichtlinie sowie die gerätespezifischen Anforderungen der vorliegenden
Verordnung erfüllen müssen. Bei den gerätespezifischen Anforderungen handelt es
sich um Anforderungen, die sowohl vor als auch nach der Inbetriebnahme gelten,
sofern nichts anderes angegeben ist. Bei Unvereinbarkeit der Anforderungen in
Anhang I der Messgeräterichtlinie mit den Anforderungen der vorliegenden
Verordnung haben die Anforderungen der vorliegenden Verordnung Vorrang vor
den Anforderungen der Richtlinie.
Artikel 4
Aufgrund dieser Bestimmung ist es möglich, die mit der vorliegenden Verordnung
geregelten Messgeräte zusammen mit Peripheriegeräten, die gemäß dem
Eichgesetz geprüft wurden, für gesetzliche Messaufgaben zu verwenden. Ein
Peripheriegerät ist bei einem bemannten System beispielsweise ein
Kassensystem, bei einem unbemannten System ein Automat.
Artikel 5, 19, 29, 38, 47, 65 und 77
Elektrische Messgeräte mit elektronischen Komponenten sind von einer
kontinuierlichen Spannungsversorgung abhängig und anfällig für
elektromagnetische Störungen. Eine elektromagnetische Störung kann die
Funktionstüchtigkeit des Messgerätes beeinträchtigen. Deshalb ist ein
Störungsmelder erforderlich, der zwischen verlässlichen und potenziell
unzuverlässigen Messergebnissen unterscheidet. Für diverse Arten von
Messgeräten, die mit der vorliegenden Verordnung geregelt werden, wurden
Grenzwerte festgelegt.
Artikel 7, 25, 30 und 52
Die Anforderungen dieser Artikel für die Spezifizierung der
Nennbetriebsbedingungen gelten ergänzend zu den einschlägigen Anforderungen
in Anhang I Punkt 1.3 der Messgeräterichtlinie.
Artikel 8, 20, 26, 31 und 66
In diesen Artikeln wird geregelt, welche Angaben auf statischen
Flüssigkeitsmengenmessern, Füllstandsmessern, Massendurchflussmessern,
Peilstäben und dynamischen Brückenwaagen vorhanden sein müssen. Unter
Artikel 2 hieß es bereits, dass die Messgeräte der vorliegenden Verordnung auch
die grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Messgeräterichtlinie erfüllen
müssen. Für die Messgeräte gilt somit, dass sie sowohl die relevanten Angaben
von Anhang I Punkt 9 der Messgeräterichtlinie als auch die Angaben aufweisen
Seite 22 von 28
müssen, die nach der vorliegenden Verordnung für das jeweilige Messgerät
verlangt werden.
Bei statischen Flüssigkeitsmengenmessern ist die korrekte Bestimmung der
(umgefüllten) Flüssigkeitsmenge nur möglich, wenn das verwendete Messgerät
oder der verwendete Peilstab im statischen Flüssigkeitsmengenmesser richtig
verwendet wird. Damit geprüft werden kann, ob der statische
Flüssigkeitsmengenmesser korrekt verwendet wird und korrekt funktioniert,
werden sowohl auf dem Messbehälter des statischen Flüssigkeitsmengenmessers
als auch auf den diversen Messgeräten und Peilstäben bestimmte Angaben
benötigt.
Die Messgenauigkeit einer dynamischen Brückenwaage wird durch das Objekt, das
gewogen wird, sowie die Bedingungen beim Wiegen stark beeinflusst. Aus u. a.
diesem Grund wurde verfügt, dass eine dynamische Brückenwaage mit Angaben
gekennzeichnet werden muss, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen
die Messung ausgeführt werden muss, und welche Produkte oder Fahrzeuge
(eventuell) nicht gewogen werden können.
Artikel 10 und 32
Diese Artikel beinhalten Bestimmungen für die Durchführung von
Kontrollmessungen, beispielsweise bei der ersten Konformitätsbewertung oder bei
der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
Artikel 11
Dieser Artikel umfasst Bestimmungen für die Messbescheinigung, die unter
anderem die Tanktabelle beinhaltet. Unter den „baulichen Besonderheiten des
Messbehälters“ in Absatz 2 Buchstabe i sind unter anderem beispielsweise
Heizelemente, vorhandene Leitungen oder andere technische Besonderheiten zu
verstehen, die für die Messung von Belang sind.
Zu Absatz 2 Buchstabe j sei angemerkt, dass nicht mehr vorgeschrieben wird, wie
eine Tanktabelle ermittelt wird, sondern nur noch, dass sie eine Unsicherheit oder
insgesamt Unsicherheiten von maximal 0,33 % aufweisen darf.
Artikel 12
Dieser Artikel bezieht sich auf Anlagen, bei denen die Messergebnisse
fernausgelesen werden. In diesem Fall muss klar sein, auf welchen statischen
Flüssigkeitsmengenmesser sich eine Messung der (umgefüllten) Flüssigkeitsmenge
bezieht.
Seite 23 von 28
Artikel 13 und 55
Sind mehrere Anzeigen oder Papierausdrucke derselben Messgröße vorhanden,
dürfen keine (Rundungs-)Differenzen zwischen den Anzeigen oder Ausdrucken
auftreten.
Artikel 14
Eine Alarmanzeige kann mit der Meldung von Störungen verknüpft sein. Dabei
kann es sich um elektromagnetische Störungen oder andere Störungen handeln,
die einer sorgfältigen Messung im Wege stehen. Dies ist zum Beispiel bei den in
Artikel 16 erwähnten Störungen der Fall. Eine Alarmanzeige wird mit diesem
Artikel grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn eine solche jedoch vorhanden ist,
muss sie sich in unmittelbarer Nähe der Anzeige befinden und nur durch eine
gezielte Handlung einer Bedienperson zurückgesetzt werden können.
Artikel 15
Die Umwertung einer gemessenen Flüssigkeitsmenge ist die Umrechnung der
tatsächlich unter bestimmten Bedingungen (Temperatur, Druck) gemessenen
Menge in die Menge, die unter Normbedingungen gemessen worden wäre. So
kann eine Flüssigkeitsmenge, die bei einer bestimmten Temperatur ermittelt
wurde (z. B. 25 °C), in die Menge umgerechnet werden, die gemessen worden
wäre, wenn die Temperatur einen bestimmten Wert (z. B. 15 °C) gehabt hätte.
Beispiele für Angaben sind: „V15“ für das Volumen bei 15 °C, „Masse in Luft“ und
„Masse im Vakuum“. In Absatz 3 sind ggf. Werte wie die gemessene Temperatur,
die Dichte bei Basiskonditionen und die angewandte Berechnungsmethode
gemeint. In der Praxis werden dafür oft die international anerkannten
Umwertungstabellen des American Petroleum Institute (API) herangezogen. Die
manuelle Eingabe gemessener Größen ist zulässig, beispielsweise die Eingabe der
Dichte bei Basiskonditionen, sofern diese als solche gekennzeichnet werden. Das
Überschreiben oder Anpassen der gemessenen Größen, beispielsweise der
Temperatur oder der Füllhöhe, ist nicht zulässig.
Artikel 16
Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen können Messwertaufnehmer
und/oder statische Flüssigkeitsmengenmesser zwar Werte anzeigen, diese ist
jedoch nicht verlässlich. Ein statischer Flüssigkeitsmengenmesser muss eine
Vorrichtung aufweisen, mit der die falsche Verwendung dieser Ergebnisse
verhindert wird.
Seite 24 von 28
Artikel 17
Die Feststellung sowohl der umgerechneten als auch der nicht umgerechneten
Flüssigkeitsmenge oder der umgefüllten Flüssigkeitsmenge durch das Messgerät
muss innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.
Artikel 24
Bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit einem Peilstab mit Einteilung
in Längeneinheiten darf auch ein Peilstab mit Einteilung in Längeneinheiten
verwendet werden, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Erlasses über
Messgeräte und Marktakteure eine CE-Kennzeichnung und die zusätzliche
Metrologie-Kennzeichnung hat. Da die Anforderungen der vorliegenden
Verordnung für Peilstäbe mit Einteilung in Längeneinheiten auf Anhang X
Abschnitt 1 der Messgeräterichtlinie gründen, gelten Peilstäbe mit CEKennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung als im Einklang
mit den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehend.
Artikel 28
In Absatz 3 dieses Artikels heißt es, dass die Fehlergrenze bei der Anzeige der
gemessenen Füllhöhe sowohl für die Bestimmung der Füllhöhe als auch bei
Differenzen zwischen zwei gemessenen Füllhöhen gilt, wenn einem Messbehälter
Flüssigkeit entnommen oder zugefügt wird. In letzterem Fall gibt es zwei
Messungen, eine zu Beginn des Vorgangs und eine nach dessen Abschluss. Damit
gewährleistet werden kann, dass die Fehler bei diesen beiden Messungen die
Fehlergrenze insgesamt nicht überschreiten, muss das Ergebnis bei jeder der
Messungen innerhalb der halben Fehlergrenze liegen.
Artikel 34
Bei Druckaufnehmern, die bei einem statischen Flüssigkeitsmengenmesser mit
Massendurchflussmesser verwendet werden, wird oft der Nullpunkt (in
regelmäßigen Abständen) kontrolliert oder neu eingestellt. In diesem Fall müssen
Vorrichtungen für die Drucklosschaltung dieser Aufnehmer vorhanden sein.
Artikel 37
Die Bestimmungen in Absatz 2 entsprechen den Vorschriften für dynamische
Flüssigkeitsmesser der Genauigkeitsklasse 0,5 im Sinne von Anhang VII Punkt 2.6
der Messgeräterichtlinie.
Artikel 39
Wenn ein Kraftstoffmessgerät mit diskontinuierlicher Wirkweise waagrecht stehen
muss, damit es korrekt funktioniert, muss dies deutlich gemacht werden. Das
Seite 25 von 28
Kraftstoffmessgerät muss in diesem Fall außerdem eine Vorrichtung aufweisen,
mit der es waagrecht ausgerichtet werden kann, zum Beispiel einen Stellfuß.
Artikel 44
Da Gas- oder Luftblasen die Messgenauigkeit beeinträchtigen, muss deren
Mitlaufen verhindert werden. Entlüftungs- oder Entgasungsvorrichtungen dürfen
sowohl von Hand bedient werden als auch selbsttätig funktionieren, solange die
Messqualität dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 49 und 67
Mit der Aufwärmzeit im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 1 ist
die Aufwärmzeit der Elektronik gemeint, mit der die CG-Zapfsäule oder die
dynamische Brückenwaage ausgerüstet ist. Während der Aufwärmzeit ist nicht
immer eine korrekte Messung gewährleistet. Deshalb wird festgelegt, dass
während der Aufwärmzeit keine Messungen durchgeführt werden dürfen.
In Artikel 49 Absatz 2 heißt es, dass es nicht möglich sein darf, dass
beispielsweise die gemessene Menge des abgegebenen Gases wieder zurück in
den Vorratstank geleitet wird, aus dem es entnommen wurde. Die gemessene
Menge muss immer mit der Menge übereinstimmen, die an den Abnehmer
abgegeben wird.
Artikel 53
Bei den Parametern in Absatz 1 handelt es sich um die Parameter, die eventuell
für die Umrechnung der Messwerte auf Referenzbedingungen verwendet werden.
Bezüglich Absatz 4 sei auf mögliche Korrekturvorrichtungen verwiesen, die
beispielsweise für die Korrektur von Druckeinflüssen gedacht sind. Dabei handelt
es sich nicht um eine Umwertungsfunktion, mit der die gemessene Gasmenge für
bestimmte Referenzbedingungen umgerechnet werden. Die unberichtigten Werte
werden nicht angezeigt oder ausgedruckt.
Artikel 54
Absatz 4 legt fest, dass die nicht umgerechneten Werte sowie die
Umwertungsparameter abrufbar sein müssen. Dies ist für die Kontrolle von CGZapfsäulen, bei denen der Preis anhand der Mengenumwertung berechnet wird,
durch die zuständigen Stellen notwendig.
Artikel 68
Wenn die Batterie- oder Akkuspannung unter den spezifizierten Wert fällt und
keine korrekte Messung mehr gewährleistet ist, muss die dynamische
Seite 26 von 28
Brückenwaage automatisch ausgeschaltet werden, so dass keine unrichtigen
Messungen durchgeführt werden können.
Artikel 69
Wenn mit der dynamischen Brückenwaage auch Achslastmessungen durchgeführt
werden können, muss klar sein, dass das Ergebnis der Achslastmessung nicht für
die geregelte Messaufgabe verwendet werden darf und solche Messungen nicht
angezeigt oder ausgedruckt werden dürfen.
Wenn die dynamische Brückenwaage auch als statische Waage verwendet werden
kann, kann der Benutzer entscheiden, ob er sie als nicht selbsttätige Waage für
eine geregelte Messaufgabe verwenden will oder nicht. Möchte er dies, muss er
die Brückenwaage nach den Anforderungen der Richtlinie über nicht selbsttätige
Waagen prüfen lassen. Möchte er dies nicht oder entspricht die Waage nicht
diesen Anforderungen, darf die dynamische Brückenwaage nicht als nicht
selbsttätige Waage für die geregelte Messaufgabe einer nicht selbsttätigen Waage
verwendet werden. Die Messungen und Messergebnisse werden dann entweder
nicht angezeigt oder ausgedruckt oder mit dem Hinweis „Nicht für eine geregelte
Messaufgabe verwendbar“ gekennzeichnet.
Artikel 70
Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf dynamische
Brückenwaagen, mit denen die Masse eines Fahrzeugs bestimmt wird, das über
die Waage fährt. Muss sich das Fahrzeug vollständig auf dem Lastträger befinden,
damit ein korrektes Wägen möglich ist, darf die Messung nicht angezeigt,
ausgedruckt oder gespeichert werden, wenn dies nicht der Fall ist. Gleiches gilt,
wenn das Fahrzeug in der falschen Richtung oder mit zu hoher oder zu stark
schwankender Geschwindigkeit über die Brückenwaage fährt. Liegt das Ergebnis
einer Messung oder Teilmessung unter der Mindest- oder über der
Höchstwägeleistung plus neun Teilstriche, darf das Ergebnis ebenfalls nicht
angezeigt, ausgedruckt oder gespeichert werden.
Artikel 71
Mit den an der Messung Beteiligten ist der Fahrer des Kraftfahrzeugs und die
Bedienperson der dynamischen Brückenwaage gemeint.
Artikel 72
Wenn mehrere Lastträger eine gemeinsame Anzeigeeinrichtung haben oder die
Anzeigeeinrichtung getrennt von den Lastträgern aufgestellt ist, muss für alle an
der Messung Beteiligten klar sein, mit welcher Kombination aus Lastträger und
Anzeigeeinrichtung die Messung vorgenommen wird.
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Artikel 73
Es ist möglich, dass bei langen Kraftfahrzeugen, beispielsweise bei
Kraftfahrzeugen mit Anhänger, mehrere Wägevorgänge mit der dynamischen
Brückenwaage erforderlich sind. In diesem Fall können die einzelnen Messungen
summiert werden. Damit das Gesamtgewicht kontrolliert werden kann, müssen
alle bei der Summierung berücksichtigten Messungen ausgedruckt oder
gespeichert werden.
Artikel 74
Dieser Artikel besagt, dass drei Genauigkeitsklassen unterschieden werden. In
diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass mit der vorliegenden Verordnung
nicht die Verwendung dynamischer Brückenwaagen einer bestimmten
Genauigkeitsklasse vorgeschrieben wird. Sie gibt lediglich vor, dass eine
dynamische Brückenwaage, die im Handelsverkehr verwendet wird, den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen muss. Zu diesem Zweck dürfen
dynamische Brückenwaagen aller drei Genauigkeitsklassen eingesetzt werden. Auf
der dynamischen Brückenwaage muss jedoch gemäß Anhang I Punkt 9.1 der
Messgeräterichtlinie die Genauigkeitsklasse angegeben werden.
Der Wirtschaftsminister,
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