DOC - Europa.eu

Werbung
IP/03/1022
Brüssel, 16. Juli 2003
Kommissionsvorschlag
zu
nährwertund
gesundheitsbezogenen
Angaben
bringt
dem
Verbraucher mehr Information und trägt zur
Harmonisierung des Markts bei
Die Europäische Kommission verabschiedete heute einen Vorschlag für eine
Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungen. Die Verbraucher achten
zunehmend darauf, was sie essen und welchen Einfluss das auf ihre
Gesundheit hat; die Lebensmittelindustrie reagiert darauf mit detaillierter
Nährwertkennzeichnung und oft auch mit Angaben über die positive Wirkung
bestimmter
Lebensmittel.
Die bestehenden EU-Vorschriften über
Etikettierung1 und Nährwertkennzeichnung2, die keine Bedingungen für die
Verwendung
nährwertbezogener
Angaben
festlegen
und
gesundheitsbezogene Angaben völlig untersagen, werden oft nicht richtig
durchgesetzt. So kann der Verbraucher durch nicht nachprüfbare Angaben
irregeführt werden. Die vorgeschlagene Verordnung bietet mehr
Rechtssicherheit und legt zur Regelung dieser Fragen die Bedingungen für
die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben fest,
verbietet bestimmte Angaben und führt die wissenschaftliche Bewertung von
Angaben in Bezug auf das Nährwertprofil von Lebensmitteln ein. Kein
Lebensmittel wird hierdurch verboten, aber Angaben über Lebensmittel
werden einen echten Informationswert für den Verbraucher haben.
David Byrne, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, unterstrich die
Bedeutung der vorgeschlagenen Verordnung. „Die Umsetzung dieses Vorschlags
hat Vorteile für Industrie und Verbraucher, beide Seiten profitieren von der korrekten
Verwendung von Angaben. Die Verbraucher erhalten genaue und aussagekräftige
Informationen, die Lebensmittelhersteller können seriöse und wissenschaftlich
untermauerte Angaben als Marketinginstrument einsetzen, ohne dass diese in der
derzeit auf dem Markt noch herrschenden Flut unbewiesener und ungenauer
Angaben untergehen. Außerdem schafft eine Verordnung auf EU-Ebene für die
Wirtschaftsakteure die Chance des fairen und ausgewogenen Wettbewerbs in allen
EU-Mitgliedstaaten.“
Nährwertbezogene Angaben – was esse ich?
Nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“ oder „ballaststoffreich“ beschreiben, was
ein Produkt enthält bzw. nicht enthält. Derzeit gibt es keine rechtlich bindenden
Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben.
1
2
Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür.
Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.
Die vorgeschlagene Verordnung soll die Verwendung solcher Angaben
harmonisieren, so dass Produkte, auf denen etwa die Angabe „ballaststoffreich“ zu
lesen ist, einen festgelegten Mindestanteil an Ballaststoffen pro Mengeneinheit
(beispielsweise 6 g pro 100 g) aufweisen müssen. Manche Angaben können auch
irreführend sein. So mag die Angabe „90 % fettfrei“ durchaus sachlich richtig sein,
dennoch ist sie verwirrend, da sie den Eindruck erweckt, das Produkt habe einen
geringen Fettgehalt, während dieser in Wirklichkeit mit 10 % relativ hoch liegt. Die
Liste der nährwertbezogenen Angaben im Anhang gibt einen Überblick über die
Definitionen.
Gesundheitsbezogene Angaben – wie wirkt das Lebensmittel in mir?
Gesundheitsbezogene Angaben beschreiben, was ein Lebensmittel oder ein
Lebensmittelbestandteil im Körper bewirkt. Es besteht bereits das Verbot von für den
Verbraucher irreführenden Angaben. Viele gesundheitsbezogene Angaben
hinsichtlich der Wirkung eines Nährstoffs im Körper sind unumstritten und allgemein
anerkannt, so etwa die Aussage, dass Kalzium eine wichtige Rolle für die Stärkung
von Zähnen und Knochen spielt. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung wird die Kommission eine Positivliste wissenschaftlich fundierter und
damit zulässiger Angaben erstellen. Es wird unterschieden zwischen derartigen
allgemein anerkannten Angaben und neuen Angaben wie etwa „Vollkornkost kann
Ihr Herz gesund erhalten/kann das Risiko einer Herzerkrankung verringern“. Für die
zweite Gruppe ist in jedem Einzelfall vor der Vermarktung eine wissenschaftliche
Bewertung und die Zulassung erforderlich. Nur Angaben, die wissenschaftlich
nachprüfbar sind, können nach einer Bewertung durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit zugelassen werden. Die Lebensmittelunternehmer haben so
die Möglichkeit, eine aussagekräftige Angabe zu machen und dabei auch mit der
möglichen Wirkung eines Produkts zur Verringerung eines Krankheitsrisikos zu
werben. Die Verbraucher können sich auf klare und nachprüfbare Angaben
verlassen.
Bestimmte Angaben sind überhaupt nicht zugelassen
Aus diesem neuen Ansatz für gesundheitsbezogene Angaben ergibt sich, dass alle
bei der Kennzeichnung, Vermarktung und Werbung eingesetzten Informationen über
Lebensmittel und ihren Nährwert, die nicht klar, zutreffend, aussagekräftig und
nachprüfbar sind, damit nicht zulässig sind. Dies betrifft vage Angaben, die sich auf
das allgemeine Wohlbefinden (z. B. „hilft Ihrem Körper, mit Stress fertig zu werden“,
„hält jung“), oder auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (z. B.
„verbessert das Gedächtnis“ oder „verringert Stress und macht optimistisch“)
beziehen. Angaben bezüglich schlankmachender Wirkung oder Gewichtskontrolle
(z. B. „halbiert/verringert die Kalorienaufnahme“) sind nicht zulässig3. Verweise auf
Aussagen oder befürwortende Stellungnahmen von Ärzten oder anderen
Gesundheitsexperten sind nicht zulässig, da sie den Eindruck erwecken könnten,
der Verzicht auf das betreffende Lebensmittel könnte die Gesundheit
beeinträchtigen. Gesundheitsbezogene Angaben über alkoholische Getränke mit
mehr als 1,2 % Alkohol sind ebenfalls untersagt, da Alkohol bekanntermaßen
gesundheitliche und soziale Probleme verursachen kann. Zulässig sind nur Angaben
hinsichtlich einer Verringerung des Alkohol- oder Energiegehalts.
3
Richtlinie
96/8/EG
über
Gewichtsverringerung.
Lebensmittel
2
für
kalorienarme
Ernährung
zur
Nährwertprofile: „gute“ und „schlechte“ Ernährung
Grundsätzlich gilt in der Ernährungslehre, dass es keine „guten“ oder „schlechten“
Lebensmittel gibt, sondern nur eine „gute“ oder „schlechte“ Ernährung. In einer
insgesamt ausgewogenen Ernährung können alle Lebensmittel verwendet werden.
Lebensmittel, die eine entsprechende Angabe tragen, werden jedoch automatisch
als „gute“ Lebensmittel wahrgenommen. Angaben hinsichtlich der Vorzüge eines
bestimmten Lebensmittels können den Verbraucher außerdem veranlassen, zu viel
von einem Produkt zu verzehren, dass in einer ausgewogenen Ernährung nur in
geringen Mengen vorkommen sollte. Daher ist es notwendig, bei bestimmten
Lebensmitteln die Verwendung von Angaben in Abhängigkeit vom Nährwertprofil
einzuschränken. Die Anteile an Gesamtfett, gesättigten Fettsäuren, Zucker oder Salz
sind Kriterien für das Nährwertprofil eines Produkts, da wissenschaftlich eine
Beziehung zwischen der übermäßigen Aufnahme solcher Nährstoffe und einigen
chronischen Krankheiten nachgewiesen ist (siehe insbesondere den WHO-Bericht
vom März 2003). Innerhalb von 18 Monaten nach der Verabschiedung der
Verordnung wird die Kommission nach einer Konsultation der Interessengruppen
und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Ständigen
Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Nährwertprofile bewerten.
Für bestimmte Angaben über Lebensmittel können je nach ihrer Rolle und
Bedeutung in der Gesamternährung der Bevölkerung Ausnahmeregelungen
erforderlich sein.
Weitere Maßnahmen
Der Vorschlag für eine Verordnung muss vom Europäischen Parlament und vom Rat
verabschiedet werden. Es ist ein schrittweises Inkrafttreten bis 2005 vorgesehen.
3
Anhang
Nährwertbezogene angaben und bedingungen
für ihre verwendung
ENERGIEARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 40 kcal (170 kJ)/100 g und unter 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält.
Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiearm sind, darf dieser Angabe
der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
ENERGIEREDUZIERT
Die Angabe, ein Lebensmittel sein energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für
den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der
Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften
anzugeben, die zu der Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels
führen.
ENERGIEFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die
von Natur aus energiefrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“
vorangestellt werden.
FETTARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält. Im
Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettarm sind, darf dieser Angabe der
Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
FETTFREI/OHNE FETT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für
den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X %
fettfrei“ sind verboten. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettfrei sind,
darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
zulässig, wenn das Produkt weniger als 1,5 g gesättigte Fettsäuren pro 100 g
(Feststoffe) bzw. weniger als 0,75 g gesättigte Fettsäuren pro 100 ml (Flüssigkeiten)
enthält; Fettsäuren dürfen höchstens 10 % des gesamten Energiewerts liefern. Im
Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus arm an gesättigten Fettsäuren sind, darf
dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
4
FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,1 g gesättigte Fette pro 100 g oder 100 ml
enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus frei von gesättigten
Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt
werden.
ZUCKERARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von
Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz
„von Natur aus“ vorangestellt werden.
ZUCKERFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von
Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von
Natur aus“ vorangestellt werden.
OHNE ZUCKERZUSATZ
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend
ein anderes, wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
NATRIUMARM / KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 0.12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro
100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumarm
sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
SEHR NATRIUMARM / KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für
den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 0,04 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro
100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus sehr
natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt
werden.
NATRIUMFREI ODER KOCHSALZFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt weniger als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro
100 g enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumfrei sind, darf
dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
5
BALLASTSTOFFQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die
für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn
das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g
Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine
Ballaststoffquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt
werden.
HOHER BALLASTSTOFFGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens
3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus
einen hohen Ballaststoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur
aus“ vorangestellt werden.
PROTEINQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für
den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf
den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewertes des Lebensmittels
entfallen. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Proteinquelle sind, darf
dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.
HOHER PROTEINGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewertes
des Lebensmittels entfallen. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen
hohen Proteingehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“
vorangestellt werden.
NATÜRLICHE VITAMINQUELLE UND/ODER MINERALSTOFFQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine natürliche Vitaminquelle oder
Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich
dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 15 % der im
Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates empfohlenen täglichen Menge pro
100 g bzw. pro 100 ml enthält.
VITAMIN- UND/ODER MINERALSTOFFANGEREICHERT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert,
sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung
hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Vitamine und/oder Mineralstoffe in einer
mindestens signifikanten Menge gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG
enthält.
HOHER VITAMINGEHALT UND/ODER HOHER MINERALSTOFFGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder
Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich
dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das
Doppelte des unter „Vitaminquelle und/oder Mineralstoffquelle“ genannten Werts
enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Vitaminund/oder Mineralstoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“
vorangestellt werden.
6
ENTHÄLT (NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ)
Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz,
sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung
hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die entsprechenden Bestimmungen dieser
Verordnung erfüllt. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus den genannten
Nährstoff oder die sonstige Substanz enthalten, darf dieser Angabe der Zusatz „von
Natur aus“ vorangestellt werden.
ERHÖHTER ANTEIL AN (NAME DES MAKRONÄHRSTOFFS)
Eine Angabe, nach der der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen erhöht
wurde, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe
Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe
„-quelle“ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem
vergleichbaren Produkt ausmacht.
REDUZIERTER ANTEIL AN (NAME DES NÄHRSTOFFS)
Eine Angabe, nach der der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen reduziert
wurde, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe
Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 %
gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht, ausgenommen sind
Mikronährstoffe, für die ein 10-%iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates akzeptabel ist.
LEICHT
Eine Angabe, nach der ein Produkt „leicht“ ist, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die
Angabe „reduziert“; die Angabe muss außerdem einhergehen mit einem Hinweis auf
die Eigenschaften, die das Lebensmittel „leicht“ machen.
7
Herunterladen