Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V. - 24.1 Mitglied des Deutschen Behinderten-Sportverbandes Geschäftsordnung Des Deutschen Rollstuhl-Sportverbandes e. V. - Fachverband des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e. V.- Fachbereich Rollhockey I. Fachbereichsversammlung 1. Begriff § 10, Abs. 8 der DRS - Satzung lautet: Die FACHBEREICHE KÖNNEN Fachbereichs-Versammlungen einberufen. Geschieht dies, so bestimmen die Fachbereichs-Versammlungen die Zusammensetzung ihres Fachbereichs-Vorstandes, die individuelle Bildung von Ausschüssen und wählen deren Mitglieder selbständig. Beschlüsse der Fachbereichs-Versammlungen sind für den jeweiligen Fachbereich bindend. Für die Einberufung der Fachbereichs-Versammlungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der DRS-Satzung entsprechend. 2. Zusammensetzung 1. Jeder Verein, der Aktive mit gültigem Spielerpass aufweist, ist Mitglied, mit einer Stimme stimmberechtigt und kann zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Vertreter entsenden. 2. Die Vertreter sind von ihren Vereinen ( Gruppen) schriftlich zu legitimieren ( Vollmacht-Vordruck). 3. Die Vereine (Gruppen) können sich in der Fachbereichs-Versammlung nicht durch einen anderen Verein vertreten lassen. 4. Fachausschuss-Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie offiziell die Interessen eines Vereins (Vollmacht-Vordruck) vertreten. 3. Aufgaben 1. Die Aufgaben der Fachbereiche richten sich nach § 10, Abs.5 der DRSSatzung, der wie folgt lautet: Der Verband gliedert sich in Fachbereiche, die die unterschiedlichen Belange der Rollstuhlsportarten nach Maßgabe dieser Satzung wahrnehmen. Die Fachbereiche organisieren und verwalten den Sportbereich jeweils in eigener Verantwortung. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben für die jeweilige Sportart: a) Planung und Durchführung des Behindertensports, hauptsächlich für Rollstuhlfahrer b) Planung und Durchführung von Lehrgängen c) Erstellen von Richtlinien für Wettkämpfe und Lehrgänge d) Planung und Durchführung von Wettkampfveranstaltungen e) Organisation und Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen f) Festsetzung von Meldegeldern, Bußgeldern und Gebühren g) Verhängung von Sperren gegen Vereine im falle unentschuldigter Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Bankverbindung DRS: Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG (BLZ 380 601 86) Konto-Nr.: 5333333017 Postgiro Köln (BLZ 370 100 50) Konto-Nr.: 153 811 501 „REVISON“ STAND: 19.06. 1999 Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V. Roll-Hockey - 24.2 - Nichtzahlungen festgesetzter Buß-/ Strafgelder binnen Sechswochenfrist seit Festsetzung 2. Wird von einem Fachbereich (FB) eine Fachbereichs-Versammlung einberufen, so bestimmt diese die Zusammensetzung ihres FB - Vorstandes und eventueller Ausschüsse und wählt deren Mitglieder. 4. Einberufung 1. Eine Fachbereichs- Versammlung ist mindestens jedes zweite Jahr einmal vom Fachbereichs-Vorsitzenden einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 7, Ziffer 4 bis 10 der DRS- Satzung entsprechend. 2. Auf Antrag eines Drittels der Vereine (Gruppen) des Fachbereichs ist die Fachbereichs-Versammlung zu weiteren Sitzungen einzuberufen. 3. Der Antrag auf Beinberufung ist mit einer Begründung an den Fachbereichs- Vorsitzenden zu richten. 5. Abstimmungen 1. Die fachbereichs- Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend ist. 2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedsvereinen, dem Sportwart und der DRS-Geschäftsstelle alsbald in Kopie zur Kenntnis zu geben ist. II. Fachbereichs-Vorstand 6. Zusammensetzung 1. Der Vorstand des Fachbereichs besteht aus dem FachbereichsVorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und ggf. aus weiteren Mitgliedern. 2. Scheidet während der Wahlperiode des Fachbereichs-Vorstandes der Fachbereichs-Vorsitzenden aus, tritt bis zur Neuwahl der stellvertretende Fachbereichs-Vorsitzende an seine Stelle. 3. Scheidet während der Wahlperiode des Fachbereichs-Vorstandes eines seiner weiteren Mitglieder aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Trifft der Fachbereichs-Vorstand keine Entscheidung, oder ist besondere Eile geboten, kann der FachbereichsVorsitzende von sich aus einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. 7. Aufgaben des Fachbereichs-Vorstandes Der Fachbereichs-Vorstand nimmt die in § 10, Abs. 5 der DRS-Satzung genannten Aufgaben wahr, soweit die FB- Versammlung sich diese nicht vorbehalten oder einem Ausschuss übertragen hat. 8. Ausschüsse (Kommission) Der Fachbereichs-Vorsitzende und die Fachbereichs-Mitglieder können bei Bedarf für ihren Aufgabenbereich weitere Mitarbeiter oder Kommissionen heranziehen und Aufgaben an diese delegieren. Diese können zu den STAND: 19. 06. 1999 Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V. Roll-Hockey - 24.3 - Fachbereichs-Sitzungen beratend hinzugezogen werden. 9. Erfüllung der Aufgaben, Rechenschaft 1. Jedes Mitglied des Fachbereichs-Vorstandes ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der aufgaben seines Bereiches dem Fachbereichs-Vorsitzenden gegenüber verantwortlich. 2. Der Fachbereichs-Vorsitzende koordiniert und leitet die gesamte Arbeit des Fachbereichs-Vorstandes. Er lädt zu den Sitzungen des FachbereichsVorstandes ein und leitet diese. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Vertreter oder ein vom Fachbereichs-Vorstand zu bestimmendes Mitglied diese Aufgaben. 3. Die Mitglieder des Fachbereichs-Vorstandes legen auf den Vorstandssitzungen Rechenschaft über ihre geleistete Arbeit ab. 10. Sitzungen 1. Sitzungen des Fachbereichs-Vorstandes finden nach Bedarf statt. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einberufung des Fachbereichs-Vorstandes in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem FachbereichsVorsitzenden zu verlangen. 3. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Fachbereichs-Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher ein. In besonders dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig. 4. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bis zum Beginn der Versammlung zu beantragen. Danach können nur Eilanträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. 11. Abstimmungen 1. Der Fachbereichs-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2. Der Fachbereichs-Vorstand trifft seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das dem DRS-Sportwart alsbald in Kopie zu übersenden ist. Der Fachbereichs-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 12. Inkrafttreten Diese Version der Geschäftsordnung wurde am 19.06.1999 in Frankfurt von der FB- Versammlung ( vom FB- Vorstand) erarbeitet und tritt mit diesem Tage in Kraft. Gez.: ______________ ________________ ___________________ Geschäftsordnung des Fachbereich Rollhockey vom DRS-Vorstand in obiger Fassung genehmigt. _________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift STAND: 19. 06. 1999