GESCHÄFTSORDNUNG des FRIEDENAUER TSC

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GESCHÄFTSORDNUNG des FRIEDENAUER TSC 1886 e.V.
§1
Der Friedenauer TSC 1886 e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen,
Tagungen und Verwaltung diese Geschäftsordnung.
Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden wenn die Mitglieder der Versammlung dies
beschließen.
§2
Die Einberufung von Versammlungen wird wenn in der Satzung nicht anders bestimmt,
mindestens 14 Tage im voraus durchgeführt.
§3
Die Beschlussfähigkeit der Versammlungen richtet sich nach der Satzung.
§4
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.
Sind der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert, wählen die
erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er
insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitglieder auf Zeit oder für die ganze
Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über
unmittelbar, ohne Begründung vorzubringende Einsprüche entscheidet die Versammlung mit
einfacher Mehrheit. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung
bekannt. Über Einsprüche oder Änderungen entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit
einfacher Mehrheit.
§5
Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der
Reihenfolge der Rednerliste.
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort
melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen,
§6
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein
Gegenredner gesprochen haben.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit stellen.
Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem
Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
§7
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu
geben.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitest gehenden Antrag zuerst
abzustimmen, ggf. entscheidet die Versammlung ohne Aussprache über die Reihenfolge.
Zusatz-, Erweiterung- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder
namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn auf Antrag beschlossen wird. Die
namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste, ihre
Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten,
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Summengleichheit Ablehnung bedeutet.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§8
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der
Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
Vor dem Wahlgang ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die
Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine
schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. Vor
der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen.
Das Wahlergebnis ist festzustellen, bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das
Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der
Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des
betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß
festgelegten Wahl.
§9
Über alle Versammlungen sind lt. Satzung Protokolle zu führen, die den
Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzustellen sind.
§10
Hauptschriftwart
Der Hauptschriftwart erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein
unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt
in den Versammlungen die Protokolle.
§11
Sportwart
Ihm obliegt die Leitung aller sporttechnischen Vereinsangelegenheften. Er koordiniert die
Hallen- und Sportplatz Benutzung innerhalb des Vereins.
§ 12 Vereinsjugendwart
Der Vereinsjugendwart vertritt die Belange der Jugend und hat sich um die Förderung und
Erziehung den Nachwuchses durch Kulturelle Veranstaltungen für den Gesamtverein zu
bemühen.
Er koordiniert die Arbeiten der Abteilungsjugendleiter. Der Aufgabenkatalog des Jugendwarten
ist in der Jugendordnung festgehalten.
§ 13 Frauenwartin
Der Frauenwartin obliegt die Betreuung und Vertretung alter weiblichen Mitgliedern gegenüber
dem Vorstand und den Fachverbänden.
§ 14 Pressewart
Für einen wirkungsvollen Presse-, Nachrichten- und Werbedienst sorgt der Pressewart. Er ist
verantwortlich für das regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitung und die damit verbundenen
Aufgaben wie Information der Mitglieder über das sportliche und gesellschaftliche Leben im
Verein.
§ 15 Zeugwart
Der Zeugwart führt ein Verzeichnis über das Vereinssachvermögen in Zusammenarbeit mit den
Abteilungen.
§ 16 Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß einer Vorstandssitzung vom 29. Mai 1978 in
Kraft.
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