Geschäftsordnung (GO) für das JuZ-Parlament

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Geschäftsordnung (GO) für das JuZ-Parlament
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die GO regelt den Ablauf der JuZ-Parlamentssitzungen (PMS) und ergänzt die jeweils gültige
Satzung. Die Bestimmungen der Verfassung haben immer Vorrang.
(2) Es gibt zwei Arten von Sitzungen:
a) JuZ-Parlamentssitzung: Es werden Beschlüsse gefasst und es kann abgestimmt werden.
b) JuZ-Parlamentsstammtisch: Es können keine Beschlüsse gefasst werden und es darf nicht
abgestimmt werden. Er dient nur zum Austausch und Ausarbeitung von Anträgen.
§ 2 Öffentlichkeit
(1) Parlamentssitzungen sind für jeden öffentlich.
(2) Wenn ein Parlamentsmitglied während einer Sitzung Nichtöffentlichkeit wünscht, ist dem
stattzugeben.
§ 3 Einladung
(1) Die Einberufung der Sitzungen richtet sich nach der Verfassung.
(2) Die Einladung muss eine Woche vor der nächsten PMS an alle Mitglieder per Mail versandt
werden.
(3) Der Einladung sollen die zur Beschlussfassung anstehenden Anträge und das vorangegangene
Protokoll beigefügt werden.
§ 4 Versammlungsleitung (VL)
(1) Ein Vorstandsmitglied eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
(Form/Frist), sowie die Stimmberechtigung der Anwesenden fest.
(2) Der Vorsitz fungiert als Versammlungsleitung.
(3) Dem Vorsitz stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. (Wort
entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der
Versammlung)
(4) Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
§ 5 Protokollführung
(1) Der Protokollführer wird durch den Vorsitz ermittelt.
(2) Er erstellt ein Protokoll, das Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung,
Beschlüsse im Wortlaut sowie Abstimmungsergebnisse enthält.
(3) Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder
diesem als besondere Anlage beigefügt werden.
(4) Die Protokolle sind binnen drei Tagen zu erstellen.
(5) Das Protokoll soll ein Ergebnisprotokoll sein; der Vorsitz gibt die Definition für Ergebnisse.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer ordentlichen PMS muss folgende Punkte enthalten:
a) Begrüßung (inkl. Genehmigung des Protokolls der letzten PMS)
b) Wahl des Protokollführers
c) Anträge
d) Wochenplanung (betreffend das JuZ-Parlament)
e) Bericht des Kassenwarts
(2) Weitere Tagesordnungspunkte (TOPs) können nur zu Beginn einer Sitzung eingebracht werden.
(3) Der Vorsitz stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über
Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Aufnahme zusätzlicher, im Vorschlag nicht enthaltener Tagesordnungspunkte bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Behandlung von Tagesordnungspunkten
(1) Die VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
(2) Die Versammlung kann auf Antrag eine gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei
oder mehreren Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang
besteht.
(3) Auf Wunsch erhalten zu den einzelnen Anträgen der Antragsteller zur Begründung und der
Vorstand zur Stellungnahme das Wort.
(4) Für jeden zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur
Aussprache über den Antrag erteilt die VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die
Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf
Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt die VL die
noch ausstehenden Wortmeldungen bekannt.
(5) Die VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann
sie Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung
förderlich ist.
(6) Nach dem Schluss der Aussprache stellt die VL etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge
sowie den jeweiligen, ggf. entsprechend geänderten Antrag zur Abstimmung.
(7) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben,
ihre Standpunkte vorzutragen.
(8) Mit der Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.
§8 Parlamentsausschuss
(1) Ein Parlamentsausschuss kann zu jeder Zeit mit einstimmiger Mehrheit einberufen werden.
(2) Er soll dem Parlament als Sprachrohr in den einzelnen Aktionen des JuZ-Parlaments dienen.
(3) Ein Ausschuss muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
(4) Ausschüsse müssen auf Verlangen des Parlaments Bericht erstatten.
(5) Ausschüsse haben keine Befugnis über Gelder des Parlaments sowie über Entscheidungen die
das Parlament betreffen.
§ 9 Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)
(1) GO-Anträge können jederzeit gestellt werden. Die VL kann verfügen, dass GO-Anträge schriftlich
einzureichen sind.
(2) Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller
und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
(3) Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können einen GO-Antrag auf Schluss der
Debatte oder Schluss der Rednerliste nicht stellen.
(4) Folgende Anträge zur GO sind zulässig:
Antrag auf:
a) Vertagung der Versammlung
b) Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
c) Übergang zur Tagesordnung
d) Nichtbefassung mit einem Antrag
e) Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
f) Sitzungsunterbrechung
g) Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
h) Schluss der Rednerliste
i) Begrenzung der Redezeit
j) Verbindung der Beratung
k) Besondere Form der Abstimmung
l) (wiederholte) Auszählung der Stimmen
§ 10 Begrenzung der Redezeit
(1) Sofern ihm dies aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint,
schlägt die VL eine Begrenzung der Redezeit vor.
(2) Von da ab beschränkt sich die Redezeit auf drei Minuten.
§ 11 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines anwesenden
Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
(2) Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 12 Ehrenmitglied
(1) Der Vorsitz kann über die Ehrenmitgliedschaft eines Menschen, der mindestens 27 Jahre alt ist,
entscheiden.
(2) Das Ehrenmitglied hat alle Rechte, die ein junger Mensch hat, bis auf das Stimmrecht im JuZParlament.
§ 13 Verschiedenes
(1) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beiträge
anzumelden. Die VL kann verfügen, dass die Anmeldungen unter Angabe eines, den Inhalt
beschreibenden, Stichwortes schriftlich einzureichen sind.
(2) Die VL ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.
(3) Über Gegenstände, die im Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angemeldet wurden, kann nicht
abgestimmt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet die VL
darüber.
(2) Abweichungen von der GO sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer widerspricht.
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