Musterbetriebsanweisung Metallwerkstätten

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Muster-Betriebsanweisung für die Metall Werkstatt
im Institut für ……
1
Inhaltsverzeichnis
1.
Verantwortlichkeiten ....................................................................................................... 4
1.1. Institutsleitung / Geschäftsbereichsleitung............................................................... 4
1.2. Werkstattleitung ...................................................................................................... 4
1.3. Beschäftigte /Auszubildende ................................................................................... 4
1.4. Wissenschaftliche Mitarbeiter/ Praktikanten etc....................................................... 5
1.5. Die / Der Sicherheitsbeauftragte ............................................................................. 5
1.6. Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge ..................................... 5
2. Sicherheitsunterweisungen ............................................................................................ 6
3. Sicherheitseinrichtungen ................................................................................................ 6
4. Persönliche Schutzausrüstungen ................................................................................... 6
5. Hautschutzplan / Hautschutzprodukte ............................................................................ 7
6. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ............................................................... 7
7. Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe ................................................................................. 8
7.1. Allgemeines ............................................................................................................ 8
7.2. Sofortmaßnahmen der Ersten-Hilfe ......................................................................... 9
7.2.1. Schnittwunden.................................................................................................. 9
7.2.2. Prellungen, Verstauchungen, Verdacht auf Knochenbrüche............................. 9
7.2.3. Unfälle durch elektrischen Strom .....................................................................10
7.2.4. Verbrennungen und Verbrühungen .................................................................10
8. Verhalten im Brandfall ...................................................................................................10
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überfällen und Diebstahl .................................................11
10.
Umgang für Kühlschmierstoffen ................................................................................13
10.1.
Schutzmaßnahmen.............................................................................................14
10.1.1.
Auswahl .......................................................................................................14
10.1.2.
Technischen Schutzmaßnahmen.................................................................14
10.1.3.
Einschränkungen des Entstehens von Nitrosaminen in wassergemischten Kühlschmierstoffen ...................................................................15
10.1.4.
Kühlschmierstoffpflege und -wartung ...........................................................15
10.1.5.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung
eines mikrobiellen Befalls ............................................................................16
10.1.6.
Konservierende Maßnahmen.......................................................................16
10.1.7.
Hautschutz ..................................................................................................17
11.
Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen .................................................................17
11.1.
Ersatzstoffrecherche ...........................................................................................18
11.2.
Sicherheitsdatenblätter .......................................................................................18
11.3.
Unterweisung / Einweisung .................................................................................18
11.4.
Persönliche Schutzausrüstung / Hautschutz .......................................................18
11.5.
Lagerung von Gefahrstoffen ...............................................................................18
2
12.
Umgang und Lagerung von Druckgasflaschen ..........................................................19
12.1.
Umgang ..............................................................................................................19
12.2.
Bauart und Kennzeichnung .................................................................................19
12.3.
Anschluss und Armaturen ...................................................................................20
12.4.
Lagerung von Druckgasflaschen.........................................................................21
12.4.1.
Lagerräume im Gebäude .............................................................................22
12.4.2.
Lagerräume im Freien .................................................................................22
12.5.
Umgang und Prüfung von Anschlagmitteln .........................................................23
12.6.
Lagerung von Anschlagmitteln ............................................................................24
12.7.
Umgang und Prüfung von Leitern und Tritte .......................................................24
12.8.
Umgang und Prüfung elektrischer Betriebsmittel ................................................25
12.8.1.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ................................................25
12.8.2.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel..............................................................25
Anhänge
1)
Gefährdungsbeurteilung für Werkstattarbeitsplätze nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
2)
Formular „Sicherheitsunterweisungen“
3)
Hautschutzplan
4)
Prüfprotokoll KSS
5)
Sicherheitshinweise für Gase und Druckgasflaschen von der Fa. Linde
6)
Einzelbetriebsanweisungen
-
3
Betriebsanweisung für Drehmaschinen
Betriebsanweisung für Fräsmaschinen
Betriebsanweisung für Bandsägen / Hubsägen / Kreissägen
Betriebsanweisung für Handbohrmaschinen
Betriebsanweisung für Ständerbohrmaschine
Betriebsanweisung für handgeführte Trennschleifmaschinen (Flex)
Betriebsanweisung für Schlagscheren / Tafelscheren
Betriebsanweisung für Schleifböcke
Betriebsanweisung für Elektro-Schweißen
Betriebsanweisung für Druckgasflaschen
Betriebsanweisung für Leiter und Tritte
Betriebsanweisung für Krane
1. Verantwortlichkeiten
1.1. Institutsleitung / Geschäftsbereichsleitung
Die Institutsleitung / Geschäftsleitung ist für den Arbeitsschutz in dem Institut / in dem
Geschäftsbereich verantwortlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der
arbeitssicherheitsrelevanten Gesetzte und Vorschriften in der Werkstatt sind von der
Institutsleitung / der Geschäftsbereichsleitung schriftlich auf die Werkstattleitung übertragen
worden. Die Institutsleitung / die Geschäftsbereichsleitung informiert sich regelmäßig über
den Stand des Arbeitsschutzes und stellt finanzielle Mittel für die Beschaffung von
persönlicher Schutzausrüstung (Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen etc.) und
sonstiger notwendiger Sicherheitseinrichtungen (z.B. Absaugungen) zur Verfügung. Die
Institutsleitung
bestimmt
gemeinsam
mit
der
Werkstattleitung
die
/
den
Sicherheitsbeauftragte/n. Die Bestellung wird der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge schriftlich von der Institutsleitung / der Geschäftsleitung mitgeteilt. Das
gleiche gilt für personelle Änderungen.
1.2. Werkstattleitung
Die Werkstattleitung ist für die Einhaltung des Arbeitsschutzes in der Werkstatt
verantwortlich. Hierzu zählen:
- Durchführung von jährlichen Sicherheitsunterweisungen für die Beschäftigten der
Werkstatt (gegen Unterschrift).
- Durchführung von halbjährlichen Sicherheitsunterweisungen für die Auszubildenden der
Werkstatt (gegen Unterschrift).
- Durchführung von Sicherheitsunterweisungen bei neuen Mitarbeitern in der Werkstatt
(gegen Unterschrift).
- Einweisung von wissenschaftlichen Mitarbeitern / Praktikanten etc. an Maschinen (gegen
Unterschrift).
- Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung und sonstiger notwendiger
Sicherheitseinrichtungen (z.B. Absaugungen).
- Kontrolle der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung.
- Kontrolle sämtlicher relevanter Arbeitsschutzanforderungen (siehe vorliegende
Betriebsanweisung)
- Jährliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der/ dem
Sicherheitsbeauftragten. Bei Bedarf wird die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge hinzugezogen.
- Zusammenarbeit mit der/dem Sicherheitsbeauftragten und der Stabsstelle für
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge.
1.3. Beschäftigte /Auszubildende
Beschäftigte / Auszubildende der Werkstatt haben sich an die Sicherheitsanweisungen
dieser Betriebsanweisung und an die Inhalte der Sicherheitsunterweisungen zu halten. Die
zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist zu benutzen. Ist die persönliche
Schutzausrüstung nicht mehr sicher zu verwenden oder nicht vorhanden, so ist dies
unverzüglich der Werkstattleitung oder der/ dem Sicherheitsbeauftragten zu melden.
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Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Störungen sind unverzüglich der / dem
Sicherheitsbeauftragten oder der Werkstattleitung zu melden.
Treten gesundheitliche Probleme auf, die möglicherweise in Zusammenhang mit dem
Arbeitsplatz / den Arbeitsmitteln liegen, so ist die Werkstattleitung zu informieren. Je
schneller ein Problem erkannt wird, desto schneller kann Abhilfe geleistet werden.
1.4. Wissenschaftliche Mitarbeiter/ Praktikanten etc.
Personen, die nicht zum Werkstattpersonal (Beschäftigte und Auszubildende) gehören,
dürfen erst nach Einweisung (gegen Unterschrift) die ihnen zugewiesenen Maschinen
bedienen. Es ist ihnen untersagt, Maschinen, an denen sie keine Einweisung erhalten
haben, zu benutzen. Sie haben sich, genau wie das Werkstattpersonal, an die
Sicherheitsanforderungen dieser Betriebsanweisung zu halten.
1.5. Die / Der Sicherheitsbeauftragte
Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte unterstützt die Werkstattleitung in allen Fragen des
Arbeitsschutzes, sie / er stellt ein Bindeglied zwischen den Beschäftigten / den
Auszubildenden und der Werkstattleitung / Institutsleitung / Geschäftsbereichsleitung dar.
Insbesondere überprüft die / der Sicherheitsbeauftragte das Vorhandensein sicherer
persönlicher Schutzausrüstung und sonstiger Sicherheitseinrichtungen sowie deren
Benutzung. Die / der Sicherheitsbeauftragte meldet Sicherheitsmängel umgehend der
Werkstattleitung und unterbreitet Vorschläge für ein gesundes Arbeiten. Die / der
Sicherheitsbeauftragte nimmt an den von der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge durchgeführten Sicherheitsbegehungen teil und wird von der
Werkstattleitung über Arbeitsunfälle im Bereich der Werkstatt informiert. Die Werkstattleitung
und die / der Sicherheitsbeauftragte analysieren gemeinsam Arbeitsunfälle im
Werkstattbereich und treffen gemeinsam vorbeugende Maßnahmen.
Die / der
Sicherheitsbeauftragte kann sich jederzeit bei der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge notwendige Informationen beschaffen. Die / der Sicherheitsbeauftragte
prüft regelmäßig das Vorhandensein (und die Benutzung) von Hautpflege- und
Hautschutzprodukten und bestellt über die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge fehlende Produkte.
1.6. Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge
Die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge unterstützt die Institutsleitung
/ die Geschäftsbereichsleitung / die Werkstattleitung und die / den Sicherheitsbeauftragten
und das Werkstattpersonal in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
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2. Sicherheitsunterweisungen
Die Sicherheitsunterweisungen werden regelmäßig von der Werkstattleitung durchgeführt:
-
Beschäftigte: jährlich
Auszubildende: halbjährlich
Neue Beschäftigte: vor Arbeitsbeginn
Wissenschaftliche Mitarbeiter / Praktikanten: Einweisung in die Maschinen vor
Arbeitsbeginn.
Für die Sicherheitsunterweisungen ist das im Anhang befindliche Formular zu benutzen. Die
Werkstattleitung dokumentiert die durchgeführten Unterweisungen.
3. Sicherheitseinrichtungen
Die Werkstattleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass notwenige Sicherheitseinrichtungen
(Absaugungen, Schutzschilde etc.) beschafft werden, in einem einwandfreiem Zustand sind,
notwendige Prüfungsintervalle eingehalten werden und von dem Werkstattpersonal oder
sonstigen eingewiesenen Personen benutzt werden.
Das Werkstattpersonal und die sonstigen eingewiesen Personen haben die Pflicht, die
Sicherheitseinrichtungen zu benutzen; Störungen sind umgehend der Werkstattleitung zu
melden.
4. Persönliche Schutzausrüstungen
Zu den persönlichen Schutzausrüstungen zählen u.a. Schutzschuhe, Schutzbrille,
Schutzhandschuhe, Schutzkleidung (z.B. bei Schweißarbeiten), Schutzhelm. Die
Finanzierung
dieser
Produkte
erfolgt
durch
die
Institutsleitung
/
der
Geschäftsbereichsleitung. Die Prüfung auf Notwendigkeit und die Beschaffung erfolgt durch
die Werkstattleitung. Das Werkstattpersonal und die sonstigen eingewiesen Personen haben
die Ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu tragen und mit dieser
sorgsam umzugehen. Persönliche Schutzausrüstung ist, wie der Name sagt, persönlich und
somit jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiterin persönlich zu überlassen.
In der Werkstatt ist folgende persönliche Schutzausrüstung verpflichtend zu tragen:
- Schutzschuhe mit Zehenkappe aus Metall oder Kunststoff.
- Schutzhandschuhe bei Transport von scharfen Blechen, Metallteilen etc.
- Gehörschutz bei lärmintensiven Arbeiten mit Flex, Sägen, Handbohrmaschinen etc. (> 85
dBA) und bei Maschinen, die mit dem blauen Gebotsschild „Gehörschutz tragen“
versehen sind. Gehörschutz ist generell zu tragen, wenn an der Zugangstür das blaue
Gebotsschild „Gehörschutz tragen“ angebracht ist.
- Schweißschutzkleidung (Schürze, spezielle Schutzhandschuhe, spezielle Schutzbrille,
Schweißschutzhelm) bei Schweißarbeiten.
- Schutzbrille an Drehbänken, Fräsmaschinen, Standbohrmaschinen, Sägen, Umgang mit
Kühlschmierstoffen. Eine Schutzbrille ist auch dann zu tragen, wenn man nicht selbst an
einer Spanabhebenden Maschine arbeitet, sich jedoch in unmittelbarer Nähe aufhält.
Späne fliegen teilweise meterweit und können somit Personen auch an benachbarten
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Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen verletzen. Brillenträger haben eine Überbrille zu
tragen! Es besteht auch die Möglichkeit, sich nach Rücksprache mit der Werkstattleitung
und der Institutsleitung/ der Geschäftsbereichsleitung, eine Schutzbrille mit
Korrekturgläsern anfertigen zu lassen. Die Zustimmung der Institutsleitung / der
Geschäftsbereichsleitung ist aber notwendig, da es sich teilweise um einen nicht
unerheblichen Kostenbetrag handelt. Aus Sicherheitsgründen unterstützt die Stabsstelle
für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge ausdrücklich diese Maßnahme.
Achtung: Schutzhandschuhe dürfen nicht an Drehmaschinen, Fräsmaschinen,
Ständerbohrmaschinen oder sonstigen rotierenden Maschinen getragen werden. Hier
besteht die Gefahr, dass der Handschuh plus Hand in die Maschine gezogen wird.
Ausdrücklich sei genannt, dass auch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Praktikanten
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden muss und von diesen auch zu
benutzen sind, wenn von Ihnen oben aufgeführte Arbeiten durchgeführt werden.
Die Dauer der Tätigkeit ist nicht entscheidend für die zur Verfügungstellung von persönlicher
Schutzausrüstung, sondern die tatsächlich durchgeführten Arbeiten.
5. Hautschutzplan / Hautschutzprodukte
Speziell der Umgang mit Kühlschmierstoffen kann zu Hautschädigungen und
Hauterkrankungen führen (siehe Pkt. 9). Kühlschmierstoffe als Konzentrat können
hautreizende Eigenschaften aufweisen. Kühlschmierstoffe in den Maschinen sind oft mit
Mikroorganismen verunreinigt und können über kleine Hautverletzungen (auch bei trockener
oder rissiger Haut) in den Körper eindringen und zu Erkrankungen oder gesundheitliche
Beeinträchtigungen führen. Da an Maschinen, in denen sich Kühlschmierstoffe befinden, das
Tragen von Schutzhandschuhen verboten ist, kann man die Haut nur mit speziellen
Hautschutzcremen schützen. Diese Hautschutzcreme wirkt wie ein flüssiger Handschuh und
schützt die Haut vor Reizungen und Eindringen in den Körper. Auch bei sehr
schmutzintensiven Arbeiten sollte Hautschutzcreme verwendet werden, da somit eine
aggressive Händereinigung nach der Arbeit nicht mehr notwendig ist. Auch hier wirkt die
Creme wie ein flüssiger Handschuh. Vor den Pausen und nach der Arbeit ist die Haut mit
einer Hautpflegecreme zu behandeln. Nähere Informationen stehen im Hautschutzplan. Der
Hautschutzplan ist von der/ dem Sicherheitsbeauftragten aktuell zu halten. Die
Hautschutzpläne befinden sich an jedem Waschbecken. Unterstützung bei der Erstellung
neuer Hautschutzpläne bietet die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge.
Hautpflege- und Hautschutzcreme kann kostenlos über die Stabsstelle für Arbeitssicherheit
und Gesundheitsvorsorge bezogen werden. Auf der Homepage der Stabsstelle für
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge finden Sie Informationen zu den erhältlichen
Produkten.
Ein Muster für einen Hautschutzplan befindet sich im Anhang dieser Betriebsanweisung.
6. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
In den Metallwerkstätten haben wir es unter Umständen mit gesundheitlichen Belastungen
und Gefährdungen zu tun, die einer regelmäßigen Untersuchung durch die Arbeitsmedizin
sinnvoll und notwendig machen. Hierzu zählen u.a. Lärmbelastungen, Belastungen der Haut,
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Belastungen durch Kühlschmierstoffe allgemein (Einatmen der Dämpfe, Hautreizungen) oder
auch belastende Arbeiten in Höhen.
Beschäftigte und Auszubildende sollten sich aus diesen Gründen im Abstand von
36 Monaten einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterziehen. Die
Werkstattleitung spielt auch hier eine wichtige Rolle: Sie hat zu dokumentieren, wann die
letzten Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden haben und hat die Beschäftigten /
Auszubildenden auf die Nachuntersuchungstermine hinzuweisen. Die Beschäftigten /
Auszubildenden haben hier eine Bringpflicht: Sie haben der Werkstattleitung mitzuteilen,
wann der Nachuntersuchungstermin durch die Arbeitsmedizin festgelegt wurde.
Fanden keine regelmäßigen Untersuchungen statt (dies ist oft bei Beschäftigten der Fall, die
vor 10 Jahren und länger eingestellt wurden), so hat die Werkstattleitung für jeden dieser
Beschäftigten einen Fragebogen zur Gesundheitsvorsorge (in jedem Geschäftszimmer
erhältlich) auszufüllen und an die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge
zu schicken. Auf dem Bogen ist handschriftlich zu vermerken, seit wann der/ die Beschäftigte
in der TU beschäftigt ist. Der Bogen wird von der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge bearbeitet und an die Arbeitsmedizin weitergeleitet.
Von dort erfolgt die Einladung zur arbeitsmedizinischen Untersuchung. Nach der
Untersuchung wird dem/ der Beschäftigten der Termin für die Nachuntersuchung mitgeteilt.
Selbstverständlich hat jede Beschäftigte / jeder Beschäftigte (einschließlich der
Auszubildenden) das Recht, sich jederzeit an die Arbeitsmedizin zu wenden.
7. Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe
Rettungsdienst / Notarzt: Notruf 0-112 oder Handy 112
Legen Sie den Telefonhörer erst auf, wenn Sie vom Rettungsdienst dazu aufgefordert
werden!
7.1. Allgemeines
Jede Einrichtung muss für den Notfall eine schnelle Erste Hilfe für Verletzte gewährleisten.
Dazu müssen genügend ausgebildete Ersthelfer anwesend sein: mindestens 1 Ersthelfer pro
Einrichtung, bei mehr als 10 Beschäftigten mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten.
Ersthelfer sollten nach einem Grundkurs alle zwei Jahre an einem Auffrischungskurs
teilnehmen. Kurstermine erfahren Sie bei der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge. Die Namen der Ersthelfer sind auszuhängen.
Der Arbeitgeber hat die von der Landesunfallkasse anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe
entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass ausreichendes und funktionstüchtiges Erste-HilfeMaterial in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden. Jeder
Beschäftigte muss wissen, wo sich der nächste Erste-Hilfe-Kasten befindet.
Alle Unfälle müssen unverzüglich dem Arbeitgeber und im Geschäftszimmer des
Geschäftsbereichs gemeldet werden! Kleinere Verletzungen, für die keine ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen wurde, müssen im Verbandbuch eingetragen werden, das sich im
Erste-Hilfe-Kasten befindet. Das Eintragen sichert eventuelle Entschädigungsansprüche.
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Nach Arztbesuchen ist im Geschäftszimmer eine Unfallanzeige auszufüllen und an die
Personalabteilung zu senden. Auskünfte erteilt die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge.
Lassen Sie Verletzte niemals allein und lassen Sie Verletzte auch nicht allein zum Arzt
gehen! Bitte begleiten Sie Verletzte solange, bis sie ausreichend medizinisch betreut
werden.
Bei Unfällen mit Schwerverletzten, die vom Notarzt betreut werden mussten, oder bei
Unfällen mit Toten sind sofort der Präsident, der Hauptberufliche Vizepräsident und die
Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu informieren.
Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen sowie beim Auftreten von
Hautkrankheiten sind der Arbeitgeber und der Betriebsarzt zu informieren, wenn Verdacht
besteht, dass diese durch Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten.
7.2. Sofortmaßnahmen der Ersten-Hilfe
7.2.1.
Schnittwunden
Maßnahmen:
- Bei allen Maßnahmen Einmalhandschuhe zum Schutz vor Infektionen tragen!
- Jede Wunde keimfrei verbinden.
- Blutungen stillen! Fast alle Blutungen können mit einem Pflaster, Verband oder
Druckverband gestillt werden.
- Bei starkem Blutverlust oder Wunden, deren Blutung nicht gestillt werden kann, Notarzt
rufen.
- Bei Verdacht der Verletzung von Sehnen oder Nerven ist eine ärztliche Versorgung
notwendig.
7.2.2.
Prellungen, Verstauchungen, Verdacht auf Knochenbrüche
Die meisten Ursachen für Unfälle dieser Art sind heftiges Anstoßen, Umknicken und
Ausrutschen auf Treppen und feuchten Böden, oft verursacht durch ungeeignetes
Schuhwerk.
Maßnahmen:
- Betroffenen Körperteil ruhig stellen.
- Bei Verdacht auf Prellungen und Verstauchungen sollte gekühlt werden.
- Bei Verdacht auf einen Knochenbruch den Verletzten zum Unfallarzt bringen bzw.
Rettungsdienst rufen.
- Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht verändern. Lage
des Verletzten durch Decken und feste Gegenstände fixieren. Notarzt rufen.
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7.2.3.
Unfälle durch elektrischen Strom
Maßnahmen:
- Auf Selbstschutz achten!
- Sofort Strom unterbrechen: Stecker ziehen oder Sicherung ausschalten.
- Ist das nicht sofort möglich, Verunglückten durch nicht leitenden Gegenstand, z. B.
Holzhocker, Besenstiel, von den unter Spannung stehenden Teilen trennen.
- Anschließend Atmung und Puls kontrollieren, ggf. Beatmung, Herz-LungenWiederbelebung oder stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit durchführen.
- Immer mit dem Verletzten zum Arzt gehen oder Notarzt alarmieren. Stromschläge können
noch nach 24 Stunden zu lebensgefährlichen Zuständen führen!
7.2.4.
Verbrennungen und Verbrühungen
Maßnahmen:
- Mit heißen Flüssigkeiten benetzte Kleidung sofort ausziehen.
- Betroffene Gliedmaßen sofort in kaltes Wasser eintauchen oder unter fließendes kaltes
Wasser halten, bis eine Schmerzlinderung eintritt. Die Anwendung von Mehl, Puder,
Salben o. ä. ist verboten.
- Brandwunden keimfrei bedecken und ggf. Notarzt alamieren.
8. Verhalten im Brandfall
Es ist die Brandschutzordnung der TU zu beachten. Die TU bietet regelmäßige
Löschübungen an, auf denen alle Mitglieder der TU den richtigen Umgang mit einem
Feuerlöscher und einer Löschdecke üben können und über Grundregeln zur Brandverhütung
und zum richtigen Verhalten bei einem Brand informiert werden. Die Teilnahme ist kostenlos
und gilt als Arbeitszeit. Informieren Sie sich über die nächsten Termine im Internet oder bei
der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge!
Brände sind sofort zu bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Brennende Personen
sind mit dem am schnellsten zur Verfügung stehenden Mittel abzulöschen, also z. B. mit
einem Feuerlöscher oder mit einer Decke, Jacke, Kittel, Tuch oder ähnlichem.
Schlägt ein erster Löschversuch bei einem Zimmerbrand fehl, ist die Zimmertür zu schließen
und die Feuerwehr zu alarmieren über
Feuerwehr: Notruf 0-112 oder Handy 112 oder Feuermelder!
Legen Sie den Telefonhörer erst auf, wenn Sie von der Feuerwehr dazu aufgefordert
werden!
Informieren Sie mit Hilfe von Kolleginnen und Kollegen alle Personen im Gebäude und
sorgen Sie für eine Evakuierung des Gebäudes. In einigen Gebäuden können Sie dazu die
Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage betätigen, wodurch automatisch auch die
Berufsfeuerwehr Braunschweig alarmiert wird. Alle Personen müssen sich auf dem
Sammelplatz versammeln, auf dem keine Gefahr für die Personen besteht! Der Sammelplatz
ist von der jeweiligen Einrichtung festzulegen. Er befindet sich .......... (von der Einrichtung
einzutragen).
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Warten Sie am Sammelplatz auf die Feuerwehr! Die Feuerwehr ist durch orts- und
sachkundige Personen einzuweisen! Verrauchte Räume dürfen nur von der Feuerwehr
betreten werden! Besitzt das Gebäude mehrere Eingänge und Zufahrten, dann muss an
jeder Zufahrt ein Einweiser für die Feuerwehr bereit stehen.
Bei Bränden sind unverzüglich der Präsident, der Hauptberufliche Vizepräsident und die
Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu informieren.
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überfällen und Diebstahl
Bitte beachten Sie einige Verhaltensregeln, um gut vor Überfällen und Diebstählen geschützt
zu sein. Schutzmaßnahmen gliedern sich in organisatorische und technische Maßnahmen,
wobei den organisatorischen Maßnahmen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.
Potentielle Täter wollen ihre Anonymität und den Überraschungseffekt nutzen. Holen Sie die
Personen aus ihrer Anonymität und vermeiden Sie mögliche Überraschungseffekte.
Sprechen Sie deshalb an Ihrer Arbeitsstelle Ihnen unbekannte und verdächtig vorkommende
Personen an: „Kann ich Ihnen helfen?“ oder „Suchen Sie jemanden?“ etc. Holen Sie sich
dazu ggf. eine zweite Person zu Hilfe und sprechen Sie die Person gemeinsam an.
Potentielle Täter verlassen dann meist den Bereich. Ein selbstsicheres Auftreten ist dabei
sehr hilfreich, da selbstsichere Personen keine Opfertypen sind. Die Stabsstelle für
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge bietet in Zusammenarbeit mit der Polizei
Braunschweig Selbstbehauptungskurse an, die für Bedienstete kostenlos sind und während
der Arbeitszeit besucht werden können.
Bei unklaren Situationen wie z. B. Personen, die sich sehr auffallend verhalten, Drohungen
ausstoßen, mit einem Messer oder einer Waffe in der Hand angetroffen werden, gehen Sie
bitte sofort in einen Raum und verschließen Sie die Tür hinter sich. Alarmieren Sie sofort die
Polizei : Notrufnummer 0-110 oder Handy 110
Legen Sie den Telefonhörer erst auf, wenn Sie von der Polizei dazu aufgefordert
werden!
Vermeiden Sie vorsorglich Überraschungseffekte, indem Sie Versteckmöglichkeiten auf
Fluren oder in Treppenräumen verhindern. Entfernen Sie z. B. Schränke von den Fluren,
hinter denen sich Personen verstecken könnten, machen Sie die Flurbeleuchtung und
Treppenraumbeleuchtung an, gehen Sie nicht im Dunkeln durch Flure, Treppenräume oder
zum Fahrradabstellplatz bzw. Parkplatz.
Vor allem für Frauen gilt: Vermeiden Sie, dass erkennbar ist, dass Sie allein an Ihrem
Arbeitsplatz sind und sich niemand sonst in Ihrer Einrichtung aufhält. Schließen Sie z. B. im
Dunkeln an Arbeitsplätzen, die sich im Keller, Souterrain oder Erdgeschoss befinden,
Jalousien, Vorhänge oder Stores, wenn Sie allein sind oder schalten Sie in einem
Nachbarraum ebenfalls das Licht an.
Die Technische Universität Braunschweig ist eine offene Universität, die nichts zu verbergen
hat. Grundsätzlich soll während der üblichen Öffnungszeiten der TU-Einrichtung das
Sekretariat zu erreichen sein, damit Studierende, Bedienstete, Gäste oder Lieferanten sich
problemlos an einen Ansprechpartner wenden können oder Seminarräume usw. erreichen
können. Außerhalb der Öffnungszeiten, insbesondere, wenn Sie nur noch allein an Ihrem
Arbeitsplatz sind, wird empfohlen, je nach Örtlichkeit Flurtüren oder Haustüren
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abzuschließen, damit Unbefugte nicht mehr das Gebäude oder Ihren Flur betreten können.
Das gilt insbesondere auch für Kellertüren oder Dachtüren. Beachten Sie aber bitte, dass
Fluchtwege aus Hörsälen oder Seminarräumen immer offen sein müssen.
Das ist z.B. gewährleistet, wenn Flur- und Haustüren über Panikschlösser oder Panikriegel
an Doppeltüren verfügen, was aber leider nicht in allen TU-Einrichtungen der Fall ist.
Der Verlust von TU-Schlüsseln ist sofort in den Geschäftszimmern zu melden, um weitere
Maßnahmen einleiten zu können. Achten Sie darauf, dass in Sozialräumen, Teeküchen usw.
Messer nicht für jedermann zugänglich aufbewahrt werden oder sogar frei auf dem Tisch
oder in der Spüle liegen.
Sollten Sie Personen finden, die z.B. in Treppenräumen, vor Dachtüren oder im Keller
schlafen oder gibt es Anzeichen für so einen Schlafplatz, dann informieren Sie bitte die
Polizei bei angetroffenen Personen bzw. den zuständigen Hausmeister bei Anzeichen für
einen Schlafplatz.
Leider sind viele Bereiche der TU sicherheitstechnisch noch nicht optimal ausgestattet. Es
gibt z.B. in vielen Bereichen keine verschließbaren Flurtüren, die Haustüren haben keine
Panikschlösser, die Flurbeleuchtung ist zu dunkel oder lässt sich nur schalten, nachdem man
einige Meter durch dunkle Bereiche gegangen ist, der Weg zum Parkplatz ist schlecht
beleuchtet usw.. Bitte informieren Sie die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge, damit ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit vor
Überfällen eingeleitet werden können.
Und bedenken Sie: vorhandene Sicherheitseinrichtungen nutzen nur etwas, wenn sie auch
eingesetzt werden. Das beste Schloss ist nutzlos, wenn es nicht abgeschlossen wird.
Und der sehr gut ausgeleuchtete Weg zum Parkplatz nutzt nichts, wenn man 20 Meter
neben diesem Weg aus einem dunklen Hinterausgang zum Auto geht.
Bitte informieren Sie die Stabsstelle über alle besonderen Vorkommnisse, die im
Zusammenhang mit auffälligen Personen oder besonderen Begebenheiten stehen. Das gilt
auch und gerade dann, wenn Sie die Polizei gerufen haben. Es ist die Aufgabe der
Stabsstelle, TU-Bedienstete über besondere Vorfälle zu unterrichten und ggf.
Schutzmaßnahmen vorzuschlagen oder durchzuführen.
Diebstähle erfolgen nach Beobachtungen der Polizei und der Stabsstelle für
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge viel schneller, als man üblicherweise glaubt.
Täter brauchen nur wenige Sekunden, um einen Wertgegenstand zu stehlen. Beachten Sie
bitte folgende Punkte:
- Sprechen Sie Personen, die Ihnen unbekannt sind oder sich verdächtig verhalten, an.
- Schließen Sie Flur- oder Haustüren außerhalb der Zeiten ab, in denen üblicherweise
Besucher (Studierende, Paketdienst, Gäste usw.) zu Ihnen kommen.
- Schließen Sie Türen zum Dachboden oder zum Keller grundsätzlich ab, wenn diese
Bereiche nicht öffentlich zugänglich sein müssen, weil sich dort z. B. Toiletten oder
Seminarräume befinden.
- Schließen Sie die Tür Ihres Arbeitsplatzes grundsätzlich beim Verlassen des Raumes ab,
wenn sich nicht noch eine weitere Person in dem Raum aufhält. Das gilt auch für kurze
Zeiträume, z. B. für den Gang zur Toilette oder zum Fotokopierer.
- Lassen Sie niemals Schlüssel, Geldbörsen, Handys, Fotoapparate oder andere
Wertgegenstände auf dem Tisch liegen.
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- Legen Sie Taschen, Rucksäcke usw., die Diebe anlocken könnten, grundsätzlich in
Schränken ab.
- Lassen Sie Ihren Schlüssel niemals in den Schlössern Türschlössern stecken, auf keinen
Fall auf der Außenseite, aber auch nicht auf der Innenseite der Türen.
- Bewahren Sie im Sozialraum / in der Teeküche Messer, vor allem lange Messer wie
Brotmesser, immer so auf, dass sie nicht sofort für Unbefugte erkennbar oder zu finden
sind.
10. Umgang für Kühlschmierstoffen
Kühlschmierstoffe (KSS), auch als Bohrmilch, Bohremulsion, Schleifwasser etc. bezeichnet,
sind unerlässlich in der heutigen spangebenden Metallbearbeitung.
KSS können bei Hautkontakt sowie beim Einatmen (Aerosole) gesundheitsschädigend sein.
Aus diesen Gründen sind speziell bei Hautkontakt und beim Einatmen Schutzmaßnahmen
zu ergreifen.
Hautkontakt
Öle und alkalische, wassergemischte KSS entfetten die Haut, sie wird rau und rissig; bei
ständigem und wiederholtem Kontakt kann dies zu Hauterkrankungen führen. Bestimmte
Additive wirken hautreizend und allergisierend. Bakterien und Keime können durch
Mikroverletzungen in die Haut eindringen und zu Entzündungen führen.
Gesundheitsgefahr durch Einatmen von KSS-Emulsionen
Insbesondere beim Einsatz wassergemischter KSS an Maschinen mit hoher
Schnittgeschwindigkeit können erhöhte Aerosol- und Dampfkonzentrationen in der Luft am
Arbeitsplatz entstehen. Grundsätzlich sind hier die Bearbeitungsverfahren Schleifen, Drehen
und Fräsen zu nennen.
Nitrosamine
In wassergemischten KSS können krebserzeugende Nitrosamine entstehen. Wie bilden sich
Nitrosamine? Sie bilden sich z.B. aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden)
Reaktionspartnern, wie z.B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxide. Nitrosierende Reaktionspartner
gelangen zumeist von „außen“ in die Gebrauchsemulsion der Maschine.
Hier einige Beispiele:
- Nitrit befindet sich bereits im Konzentrat
- Nitrit oder Nitrat werden mit dem Ansetzwasser oder einem Systemreiniger eingeschleppt
- Stickoxide aus der Umgebungsluft (z.B. Dieselgabelstapler, Autogenschweißen),
Schmier-, Hydrauliköle der Maschine werden in den KSS-Kreislauf gespült,
- Essensreste, Fußbodenstaub gelangen in den KSS
- Abbauprodukte von Mikroorganismen im KSS.
Keimbelastung wassergemischter KSS
Wassergemischte KSS unterliegen aufgrund ihrer Zusammensetzung in der Anwendung
einer Besiedlung mit Mikroorganismen. Dem Praktiker ist die erhöhte Keimbesiedlung von
Kühlschmierstoffen als sogenannter „Montagmorgengeruch“ bekannt, wenn der KSS also
nach einer längeren Ruhephase einen unangenehmen Geruch angenommen hat.
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Mikroorganismen (z.B. Bakterien und Pilze) entstehen in sehr unterschiedlicher Qualität je
nach Betrieb, Arbeitsbereich, Einsatzzeit, KSS-Pflege und Bearbeitungsverfahren.
Nichtwassermischbare KSS (Bohröle, Stanz- und Ziehöle etc.) unterliegen in der Regel
keiner Keimbesiedlung, denn es fehlt die lebensnotwendige Komponente „Wasser“.
10.1. Schutzmaßnahmen
10.1.1. Auswahl
Noch vor den zu treffenden technischen Schutzmaßnahmen steht die Wahl eines KSS mit
möglichst geringem gesundheitlichem Risiko. Die Werkstattleitung hat bei der Beschaffung
eine KSS auf folgende Hinweise im Sicherheitsdatenblatt zu achten:
- Abwesenheit nitrosierender Agenzien (z.B. Nitrit),
- Gehalt an sekundären Aminen bezogen auf das Konzentrat ≤ 0,2 Massen-%,
- Einsatz geprüfter Inhibitoren der Bildung von N-Nitrosaminen, wenn sekundäre Amine >
0,2 Massen-% enthalten sind. Die inhibierende Wirkung muss jedoch jeweils im Einzelfall
nachgewiesen werden.
Folgende Auswahlkriterien haben sich des Weiteren in der Praxis bewährt:
- Sind keine als Allergene bekannte Additive sowie Desinfektionsmittel enthalten?
- Ist die Hautverträglichkeit der KSS geprüft?
- Sind keine krebserzeugenden Stoffe (Nitrosamine, polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe etc.) enthalten?
- Ist der KSS speziell vernebelungs- und verdampfungsarm?
- Liegen vom Hersteller Gebrauchs-, und Wartungshinweise vor?
Die Werkstattleitung geht diese Fragen mit dem Lieferanten der KSS durch. Es ist möglichst
eine schriftliche Stellungnahme zu den genannten Kriterien einzuholen. Stellt sich bei dieser
Prüfung heraus, dass KSS Verwendung finden, die ein zu hohes Gefährdungspotenzial
aufweisen, so ist dieser KSS durch einen gesundheitsvertäglicheren Stoff zu ersetzen.
Vor einem möglichen Wechsel eines KSS sind die gleichen Fragen zu stellen. Bei der Wahl
zwischen zwei verschiedenen KSS ist stets der KSS bevorzugt zu beschaffen, der das
geringere Gefährdungspotenzial aufweist. Die Werkstattleitung dokumentiert sowohl die
Sicherheitsdatenblätter als auch die Gebrauchs- und Wartungshinweise der verwendeten
KSS.
10.1.2. Technischen Schutzmaßnahmen
Es ist darauf zu achten, dass Maschinen und Anlagen von vornherein so konstruiert sind,
dass ein Kontakt mit KSS auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt; Arbeitsverfahren sind
entsprechend abzustimmen. Dies ist z.B. durch das Benutzen von Hilfswerkzeugen oder
durch das Reinigen der KSS-benetzten Werkstücke vor der weiteren Handhabung zu
erreichen.
Ein Entweichen von KSS-Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz ist am wirksamsten durch
ein komplettes Einhausen der Maschinen (siehe CNC-Maschinen) zu verhindern. Beim
Anschließen einer Absaugung an die Einhausung sollte stets der minimal notwendige
14
Unterdruck erzeugt werden, um ein unnötiges Mitreißen von Aerosolen in das
absaugtechnische System zu vermeiden.
Weitere technische Schutzeinrichtungen können sein:
- Spritzschutzeinrichtungen,
- Absaugeinrichtungen mit halboffenen Erfassungselementen,
- Absaugeinrichtungen mit offenen Erfassungselementen (z.B. Saugtrichter).
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die halboffenen Erfassungselemente möglichst
weitestgehend die Emissionsquelle umschließen. Die weiniger wirksame offene Erfassung ist
so nah wie möglich an die Bearbeitungsstelle heranzubringen.
10.1.3. Einschränkungen des Entstehens von Nitrosaminen in wassergemischten
Kühlschmierstoffen
Folgende Maßnahmen sind, neben den bereits erwähnten Auswahlkriterien für KSS, zu
realisieren:
-
Ausschließen der bereits genannten Nitrosierungsmöglichkeiten,
Abdecken der KSS- Sammelbecken,
Laufroste nicht über Auffangbecken des KSS-Umlaufsystems führen,
Reinigungsfreundliche Umlaufsysteme und Rohrleitungen installieren,
Öl von Aufsatzabscheidern der Absaugeinrichtungen getrennt auffangen,
Durchführung der regelmäßig notwendigen KSS-Pflege und - Wartung.
10.1.4. Kühlschmierstoffpflege und -wartung
Sind KSS zu lange im Umlauf, kann sich deren Konsistenz ungünstig verändern, da während
ihres Einsatzes Abrieb, Späne, Fremdöle und Zersetzungsprodukte aufgenommen werden.
Die TRGS 611 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe) schreibt verbindlich eine
regelmäßige Überwachung von Nitritgehalt, pH-Wert und Temperatur im eingesetzten KSS
vor.
Die Bestimmung der Gebrauchskonzentration ist darüber hinaus nicht zuletzt aus
wirtschaftlichen Gründen (es wird oft überdosiert) anzuraten.
Nachstehende Auflistung fasst die wichtigsten Kontrollpunkte zusammen (die Angaben des
Herstellers sind zu beachten):
- Wöchentliche Bestimmung der Gebrauchskonzentration des KSS, z.B. mittels
Handrefraktometer. Zu hohe Konzentrationen haben stark hautreizende Wirkung und
führen zu Hauterkrankungen.
- Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes mit Teststäbchen. Um ein übermäßiges
Bakterienwachstum sowie Korrosion zu verhindern, haben gebrauchsfertige Emulsionen
einen „alkalischen“ pH-Wert von pH>7.
- Niedrige pH-Werte begünstigen die Bildung von Nitrosaminen, ein andauernder Abfall von
mehr als 0,5 pH-Punkten gegenüber dem Ausgangs-pH-Wert ist zu vermeiden. Ein pHWert von 9,5 sollte nicht überschritten werden, da sonst verstärkt die Gefahr von
Hautreizungen besteht.
- Wöchentliche Bestimmung des Nitritgehaltes im eingesetzten KSS mittels Teststäbchen.
Bei > 20 mg/l (ppm) Anzeige Nitrit: Wechsel oder Teilaustausch des KSS oder Zusatz
eines wirksamen (geprüften) Inhibitors.
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- Bestimmung des Nitratgehaltes des Ansetzwassers mittels Teststäbchen oder Information
bei BS Energy erfragen. Ein Nitratgehalt von 50 mg/l (ppm) darf gemäß TRGS 611
keinesfalls überschritten sein.
- Bestimmung der Temperatur – Erhöhte Temperaturen können die Bildung von
Nitrosaminen
sowie
ein
Bakterienwachstum
im
KSS
begünstigen.
Die
anwendungstechnisch bedingten Grenztemperaturen (Herstelleranfrage) sind unbedingt
einzuhalten; z.B. 40 Grad C. bei Zerspanungsoperationen.
Die Ergebnisse der Kontrollmessungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Werkstattleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollmessungen
verantwortlich und dokumentiert die Prüfergebnisse. Die Durchführung der Messungen
können von der Werkstattleitung delegiert werden. Wichtig ist, dass die- oder diejenige
Beschäftigte / Auszubildende, die/der mit den Messungen beauftragt wird, fachlich
eingewiesen wurde und somit über die notwendige Kenntnis verfügt.
Das Prüfprotokoll befindet sich im Anhang dieser Betriebsanweisung.
10.1.5. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung eines
mikrobiellen Befalls
Mikroorganismen gelangen überwiegend aus nächster Umgebung in den KSS, durch:
- das Anmischwasser,
- die Umgebungsluft (Schimmelpilzsporen bilden bei hohen Luftfeuchtigkeiten sogenannte
Pilznester),
- Aufwirbelungen durch Bodenverunreinigungen,
- das zu bearbeitende Material,
- den Maschinenbediener.
Durch nachfolgende Hinweise kann dieser Eintrag verhindert werden:
- Das Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (nach Trinkwasserverordnung max.
100 KBE (Koloniebildende Einheiten)/ ml)).
- Absaugung entstehender KSS-Emulsionen am Arbeitsplatz,
- Regelmäßige Wartung der lufttechnischen Anlagen (regelmäßiger Filterwechsel)
- Gute Durchlüftung und Umwälzung des KSS in der Anlage, vor allem auch in den
betriebsfreien Zeiten. Hierdurch wird die Bildung von Faulgasen (Schwefelwasserstoff)
verhindert und die technische KSS-Qualität erhalten.
- Einbau leicht zu reinigender KSS-Umlaufsysteme mit angebauten Pflegesystemen.
- Beachtung der Arbeitshygienemaßnahmen durch die Mitarbeiter (keine Abfälle,
Zigarettenkippen o.ä. ins KSS).
- Regelmäßige Kontrolle und Pflege des KSS.
10.1.6. Konservierende Maßnahmen
Die überwiegende Anzahl heute eingesetzter KSS ist bereits vorkonserviert. Durch
kontinuierliche Nachkonservierung kann hohen Keimzahlen entgegengewirkt werden,
hierdurch erhöht sich natürlich auch die Standzeit des KSS. Die Konservierung darf jedoch
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nicht nach dem Motto „viel hilft viel“ erfolgen, sie muss unbedingt gemäß den Dosierangaben
des KSS- bzw. Biozidherstellers durchgeführt werden.
Eine Überdosierung bedeutet immer eine erhöhte Hautgefährdung für die Beschäftigte / den
Beschäftigten. Weiterhin wird ein mit Mikroorganismen belasteter KSS durch
Konservierungsmaßnahmen nicht wieder in seinen Ausgangszustand zurückgesetzt. Die im
KSS verbleibende abgetötete Biomasse kann bei entsprechender Konzentration auch zu
anwendungstechnischen Problemen führen.
Bei der Auswahl der Konservierungsmittel muss den unterschiedlichen Mikroorganismen
Rechnung getragen werden, denn Bakterien und Pilze sind verschiedene Organismen mit
unterschiedlichem Zellaufbau und Stoffwechsel. Fadenpilze stellen ein besonderes Problem
dar, da sie sämtliche Leitungen des KSS-Umlaufsystems zuwachsen können. Liegt ein
Pilzbefall vor, müssen die Pilznester ausfindig gemacht werden und durch eine gründliche
mechanische und chemische Systemreinigung entfernt werden. Anderenfalls muss stets mit
einen Neubefall des frischen KSS-Ansatzes gerechnet werden.
Nach wie vor die beste und kostengünstigste „Konservierungsmaßnahme“ ist die
konsequente Umsetzung der Hygienemaßnahmen durch das Werkstattpersonal. Sie trägt
entscheidend zur Begrenzung eines übermäßigen Keimwachstums und damit zur Stabilität
der KSS bei.
10.1.7. Hautschutz
Dem Hautschutz kommt beim Arbeiten mit dem KSS eine Schlüsselstellung zu, denn auch
bei konsequenter Umsetzung aller technischen Schutzmaßnahmen wird sich der
Hautkontakt mit dem KSS nie ganz vermeiden lassen.
Aus diesem Grund sind denen in Pkt. 5 beschriebenen Anweisungen Folge zu leisten. Der
Hautschutzplan befindet sich im Anhang dieser Betriebsanweisung.
11. Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen
Was ist ein Gefahrstoff?
Ein Gefahrstoff ist ein Stoff, der gefährliche Eigenschaften besitzt, die nachfolgenden
Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen:
- explosionsgefährlich
- brandfördernd
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich
- sehr giftig
- giftig
- gesundheitsschädlich
- reizend
- ätzend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- erbgutverändernd
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- fortpflanzungsgefährdend
- umweltgefährdend
Beim Umgang und bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist eine Vielzahl von Vorschriften
einzuhalten. Nachfolgende Anforderungen sind in der Werkstatt einzuhalten:
11.1. Ersatzstoffrecherche
Vor dem Einsatz neuer Gefahrstoffe ist zu prüfen, ob der in Frage kommende Stoff durch
einen gesundheitsvertäglicheren Stoff zu ersetzen ist.
11.2. Sicherheitsdatenblätter
Von jedem Gefahrstoff muss ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein. Da in den
Werkstätten erfahrungsgemäß eine übersichtliche Anzahl an Gefahrstoffen vorhanden ist,
sind die Sicherheitsdatenblätter auszudrucken und abzuheften. Aufbewahrungsort dieser
Dokumente ist das Büro der Werkstattleitung. Das Werkstattpersonal ist über den
Aufbewahrungsort informiert und hat jederzeit Zugriff auf diese Informationen. Einmal jährlich
ist die Zusammenstellung der Sicherheitsdatenblätter auf Aktualiät zu überprüfen.
11.3. Unterweisung / Einweisung
Die Beschäftigten / Auszubildenden werden einmal jährlich über die besonderen Gefahren
der verwendeten Gefahrstoffe durch die Werkstattleitung informiert. In der Regel findet diese
Information im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisungen statt.
11.4. Persönliche Schutzausrüstung / Hautschutz
Die in der Unterweisung / Einweisung genannten persönlichen Schutzausrüstungen beim
Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) sind von den Beschäftigten
/ Auszubildenden zu tragen ( s. Pkt. 4 dieser Betriebsanweisung).
11.5. Lagerung von Gefahrstoffen
In der Regel werden in den Metall-Werkstätten der Technischen Universität vorwiegend (und
auch diese nicht in allen Werkstätten) ätzende, reizende, entzündliche, leichtentzündliche,
gesundheitsschädliche oder umweltgefährdende Stoffe gelagert. Sehr giftige, giftige,
hochentzündliche,
explosionsgefährliche,
krebserzeugende,
sensibilisierende,
erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe sind in Metall-Werkstätten nicht
im Umgang und werden somit auch nicht gelagert.
Generell gilt, dass nur die für die verrichtete Arbeit notwendige Menge eines Gefahrstoffes
am Arbeitsplatz bereitgestellt werden darf. Die abgefüllte Menge des jeweiligen Stoffes ist in
einem sicheren Gefäß zu verwahren und mit dem Stoffnamen (z.B. Systemreiniger) und dem
Gefahrstoffsymbol haltbar und dauerhaft zu versehen.
Es dürfen hierfür keine Lebensmittelgebinde verwendet werden. Großgebinde sind separat
auf Auffangwannen, in Regalen, in Metallschränken oder in Gefahrstoffschränken zu lagern.
Entzündliche, leicht entzündliche oder brandfördernde Stoffe sind aus Brandschutzgründen
grundsätzlich in Metallschränken oder in Sicherheitsschränken zu lagern. Auf keinen Fall
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dürfen diese Stoffe dort gelagert werden, wo mit Funkenflug oder starker Erwärmung (z.B.
Schweißarbeitsplätze) zu rechnen ist.
Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind über Herrn Weller (Tel. 4698) zu entsorgen. Ein
unnötiges Ansammeln von leeren, halbleeren und veralteten Gefahrstoffgebinden ist zu
vermeiden.
12. Umgang und Lagerung von Druckgasflaschen
In der Metall-Werkstatt befinden sich in erster Linien Schweißgase. Hierbei handelt es sich
z.B. um Acetylen, Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Argon.
In der Anlage zu dieser Betriebsanweisung sind Einzel-Betriebsanweisungen und
Sicherheitshinweise der Fa. Linde für die einzelnen Gase, mit Gefahren- und
Schutzhinweisen, hinterlegt.
Generell gilt, dass der Umgang mit Druckgasflaschen (Arbeiten mit Gasen, Transport der
Druckgasflaschen etc.) nur nach Einweisung durch die Werkstattleitung erfolgen darf. Auf die
in den Einzel-Betriebsanweisungen und in den Sicherheitshinweisen der Fa. Linde
hingewiesenen Gefahren ist zu achten; die Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.
12.1. Umgang
Druckgasflaschen sind dünnwandige mit Druck beanspruchbare Stahlbehälter. Durch
unsachgemäßen Umgang mit Druckgasflaschen besteht eine erhöhte Brand-, Explosionsund Unfallgefahr. Deshalb sind folgende Hinweise beim Umgang mit Druckgasflaschen
unbedingt zu befolgen:
-
Nicht werfen, stoßen oder liegend rollen.
Gegen gefährliche Erwärmung schützen.
Nur mit bereitgestellter Ventilschutzkappe lagern und transportieren.
Gegen Umfallen ausreichend sichern (z.B. durch eine Kette) oder liegend lagern – gegen
Wegrollen sichern.
- Flaschenventil nicht zum Ziehen der Flasche benutzen.
12.2. Bauart und Kennzeichnung
Alle Gasflaschen unterliegen hinsichtlich Werkstoff, Konstruktion, Prüfung, Kennzeichnung,
Füllen,
Betreiben,
Lagerung
und
Beförderung
den
Bestimmungen
der
Betriebssicherheitsverordnung und den zugehörigen Regeln „Druckgase“. In festgelegten
Zeitabständen müssen alle Flaschen von sachverständigen der technischen Überwachung
geprüft werden.
Aus diesem Grund sind Druckgasflaschen, die nicht mehr benötigt werden, an den
Lieferanten zurückzugeben. Die Entsorgung alter Druckgasflaschen (ohne Prüfung) kann
dem Institut erhebliche Kosten verursachen.
Es empfiehlt sich eine jährliche Kontrolle des nächsten einzuhaltenden Prüfdatums.
Die Ventilschutzkappen der Druckgasflaschen sind, zwecks besserer Unterscheidung,
farblich unterschiedlich gekennzeichnet (z.B. Acetylen: braun).
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12.3. Anschluss und Armaturen
Um eine Verwechslung der Gasflaschen und der Anschlussleitung auszuschließen, besitzen
unterschiedliche Gase verschiedene Anschlüsse. Acetylenflaschen werden über einen
Bügelanschluss, Sauerstoffflaschen mit einem normalen Rechtsgewinde und brennbare
Gase (z.B. Wasserstoffgemische) mit einem Linksgewinde angeschlossen.
Über den Druckminderer und die Gasschläuche gelangen die Gase zu den Brennern. Die
Druckminderer begrenzen den in den Flaschen herrschenden Druck, um die Gase sicher
weiterleiten und verarbeiten zu können.
Bei Acetylen stellt dies auch sicher, dass sich das Gas nicht unter Druck in den Schläuchen
zersetzen kann und es zum Bersten der Schläuche kommt.
Der Sauerstoff wird dabei von etwa 200 bar auf einen verwendbaren Betriebsdruck gebracht.
Bei dieser erheblichen Druckreduzierung entspannt sich das Gas und kühlt stark ab.
Dadurch können die Armaturen vereisen. Ein vereister Druckminderer darf nur mit heißem
Wasser, Dampf oder Warmluft aufgetaut werden. Niemals mittels einer Flamme!
Wegen der Gefahr einer Selbstentzündung durch Sauerstoff, müssen sämtliche Armaturen,
Schläuche und Werkzeuge für Sauerstoff frei von Öl, Fett und Verschmutzungen sein. Siehe
Sicherheitshinweis der Fa. Linde in dem Anhang dieser Betriebsanweisung.
Zwischen Druckminderer und Brenner (Abnehmer) von brennbaren Gasen (z.B. Acetylen),
die mit anderen Gasen (z.B. Sauerstoff) gemischt werden, sind immer Sicherungsautomaten
(Flammenrückschlagventile) zwischen zu montieren und jährlich zur Prüfung von einer
Fachfirma auszutauschen.
Zur besseren Unterscheidung sind auch Schläuche farblich gekennzeichnet.
Sauerstoffschläuche sind blau, Schläuche für brennbare Gase wie Acetylen sind rot.
Schläuche, Kupplungen und Schlauchschellen müssen immer dicht geschlossen montiert
sein, da sonst durch Leckagen Gas unkontrolliert ausströmt und es zu Bränden und
Explosionen kommen kann. Nach jeder Änderung in den Anschlüssen ist eine Lecksuche
(Spray) durchzuführen.
Der feste Sitz der Schlauchschellen und der einwandfreie Zustand der Schläuche muss vor
jeder Benutzung überprüft werden. Um Beschädigungen der Schläuche vorzubeugen, sind
diese immer so zu verlegen, dass sie nicht in Verkehrswegen überfahren werden können
oder an Ecken und Kanten scheuern. Auch dürfen Schläuche und Brenner nicht an der
Flasche oder dem Druckminderer aufgehängt werden, da dadurch Druckminderer oder
Schläuche leicht beschädigt werden können. Für das Ablegen des Brenners eignet sich am
besten eine Aufhängegabel.
Das Flaschenventil ist vor dem Anschließen des Druckminderes kurzzeitig etwas zu öffnen,
um eventuell vorhandene Verunreinigungen auszublasen. Die Ausblasrichtung muss ins
Leere erfolgen. Ein Hantieren vor dem Ventil ist beim Öffnen des Ventils unzulässig.
Flaschenventile müssen langsam geöffnet werden, um einen starken Druckanstieg zu
vermeiden. Vor dem Anschluss des Druckminderers sind alle Dichtungen auf einen
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Beschädigte Dichtungen dürfen auf keinem Fall durch
andere Dichtungen, z.B. aus dem Heizungsbau, ersetzt werden.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen, z.B. in der Mittagspause, sind die Flaschenventile zu
schließen.
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Nach Beendigung der Arbeiten sind Druckminderer und Schläuche drucklos zu machen.
Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikel. Die
Ausbreitung dieser Partikel ist von vielen Faktoren abhängig. Die Reichweite setzt sich dabei
aus der Flug- und Rollweite zusammen.
Beim Gasschweißen und Lichtbogenschweißen mit Stabelektrode fallen relativ wenige und
kleine Schweißfunken an. Die horizontale Flugweite ist dabei gering. Die Funken fallen von
der Arbeitsstelle fast senkrecht nach unten. Die Reichweite wird deshalb wesentlich durch
die Rollwirkung der Einzelpartikel bestimmt. Auf harten und glatten Untergrund breiten sie
sich kreisförmig um die Arbeitsstelle aus.
Beim Brennschneiden entstehen viele große Schweißfunken. Die Reichweite der Funken ist
dabei in Schneidrichtung am größten und kann bei ungehinderter Ausbreitung bis zu 7,5 m
betragen. Nach dem Auftreffen auf hartem und glattem Untergrund rollen die Partikel noch
bis zu 2,5 m weiter. Bei diesem Verfahren spritzen die Partikel auch nach oben, unten und
hinten weg. Damit ist der feuergefährdete Bereich auch in diese Richtungen auszudehnen.
Die Zündtemperatur der meisten gebräuchlichen Stoffe liegt zwischen 200 und 400 °C.
Wegfliegende glühende Metallpartikel haben zum Teil jedoch noch eine Temperatur von 500
bis 1000 ° C.. Diese Partikel können somit ölgetränkte Putzlappen, abgestellte Kartonagen
oder Styropor entzünden.
Fazit: Vor Beginn der Schweißarbeiten ist sowohl das Gerät als auch die Umgebung zu
prüfen und abzusichern. Schutzausrüstung nicht vergessen!
Schutzmaßnahmen: Schweiß- und Brennschneidarbeiten dürfen nur von zuverlässigen, über
18 Jahre alten Personen ausgeführt werden. Sie müssen mit den Einrichtungen und
Verfahren vertraut sein. Ungelernte und unter 18 Jahre alte Personen dürfen mit solchen
Arbeiten nur unter Aufsicht beschäftigt werden.
Lässt sich die Brandgefahr aus betriebstechnischen und baulichen Gründen nicht restlos
beseitigen, so dürfen Schweiß- und Brennschneidearbeiten nur mit schriftlicher
Genehmigung der Institutsleitung / Geschäftsbereichsleitung oder deren Beauftragte/n und
nur unter Aufsicht durchgeführt werden. In der Genehmigung sind die anzuwendenden
Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen.
Die Aufsicht darf dabei nur geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den
Schweiß- und Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind.
Die zeitliche Dauer der Arbeiten ist vorher festzulegen. Der Aufsichtsführende hat den
Empfang der Genehmigung mit den anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich zu
bestätigen.
12.4. Lagerung von Druckgasflaschen
Unter Lagerung versteht man im Allgemeinen das Aufbewahren zur späteren Verwendung.
Bei falscher Lagerung von Druckgasflaschen besteht eine erhöhte Brand- und
Explosionsgefahr. Sowohl bei der Lagerung in Gebäuden wie auch im Freien gibt es
vorgeschriebene Sicherheitsanforderungen.
Unzulässig ist die Lagerung von Druckgasflaschen in:
- Räumen unter Erdgleiche (Keller),
- Treppenräumen,
21
- Fluren,
- Durchgängen und Durchfahrten,
- Arbeitsräumen.
Diese Verbote beziehen sich auf eine offene Lagerung; nicht auf die Lagerung in speziellen
Druckgasflaschenschränken.
12.4.1. Lagerräume im Gebäude
Für Lagerräume im Gebäude gelten u.a. folgende Vorschriften:
- Das Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes
Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen.
- Ein leicht erreichbarer Feuerlöscher muss vorhanden sein.
- Druckgasflaschen werden stehend gelagert. Bei liegender Lagerung sind die Flaschen
gegen Fortrollen zu sichern. Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert
werden.
- Stehende Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und Herabfallen zu sichern.
- Ventile müssen mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern gesichert werden.
- Das Umfüllen von Druckgasflaschen in Lagern ist unzulässig.
- Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens
feuerhemmend ausgeführt sein.
- Lagerräume müssen durch selbst schließende feuerhemmende Türen gegenüber
anschließenden Räumen abgetrennt sein.
- Gefüllte Druckgasflaschen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen gelagert
werden.
- Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u.ä. muss mindestens 0,50 m
betragen.
- Druckgasflaschen dürfen nicht mit brennbaren Stoffen (z.B. Holz, Papier, brennbaren
Flüssigkeiten) zusammen gelagert werden.
- Druckgasflaschen mit brennenden Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden
Gasen (Sauerstoff) dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn untereinander ein
Abstand von mindestens 2,00 m eingehalten werden.
12.4.2. Lagerräume im Freien
Für Lagerräume im Freien gelten u.a. folgende Vorschriften:
- Das Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes
Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen.
- Ein leicht erreichbarer Feuerlöscher muss vorhanden sein.
- Druckgasflaschen werden stehend gelagert. Bei liegender Lagerung sind die Flaschen
gegen Fortrollen zu sichern. Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert
werden.
- Stehende Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und Herabfallen zu sichern.
- Ventile müssen mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern gesichert werden.
- Das Umfüllen von Druckgasflaschen in Lagern ist unzulässig.
- Lager auf nicht umfriedeten Grundstücken im Freien sind einzuzäunen.
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12.5. Umgang und Prüfung von Anschlagmitteln
Anschlagmittel sind u.a. Stahldrahtseile, Anschlagketten, Hebebänder und Rundschlingen.
Umgang
Sind Anschlagmittel vorhanden, so muss mindestens eine Beschäftigte / ein Beschäftigter
der Werkstatt die entsprechende Sachkunde zum Umgang mit Anschlagmittel vorweisen. Die
Sachkunde kann durch den Besuch eines externen Seminars erlangt werden. Diese/r
Beauftragte für Anschlagmittel weist Kolleginnen und Kollegen in den Umgang mit
Anschlagmitteln ein und übernimmt die jährliche Sichtprüfung der Anschlagmittel. Die
Werkstattleitung ist für die Bestellung eines/einen Beauftragten für Anschlagmittel und für die
Kontrolle der durchgeführten jährlichen Sichtprüfungen verantwortlich.
Prüfung
Grundsätzlich müssen Anschlagmittel vor jeder Inbetriebnahme einer Sichtprüfung
unterzogen
werden.
Entsprechend
der
Vorgaben
der
UW
BGR
500
(UVV=Unfallverhütungsvorschriften, BGR= berufgenossenschaftliches Regelwerk) und der
neuen Betriebssicherheitsverordnung müssen Anschlagmittel mindestens 1-mal jährlich
einer genaueren Sichtprüfung unterzogen werden. Verantwortlich für die Durchführung der
jährlichen Sichtprüfung ist die/der Beauftragte für Anschlagmittel. Die Werkstattleitung
überprüft die Einhaltung der Prüffristen und bewahrt die Prüfergebnisse.
Stahldrahtseile sind z.B. ablegereif bei:
-
Bruch einer Litze
Knicke
Quetschungen
Aufdoldungen
Rostschäden, z.B. Korrosionsnarben
Starken Drahtbrüchen
Starken Verformungen
Drahtseillockerungen in äußeren Lagen
Beschädigungen an Seilendverbindungen
Anschlagketten sind z.B. ablegereif bei:
- mechanischen Beschädigungen durch Quetschung, Einkerbung oder Rissbildung
- Deformation durch Verbiegen, Verdrehen oder Eindrücken
- Dehnung durch Überlastung: Wenn die ganze Kette oder ein einzelnes Glied um 5% oder
mehr gelängt ist
- Verschleiß: Abnahme der Gliedstärke an irgendeiner Stelle um mehr als 10%
Wichtig: Anschlagketten müssen mindestens alle 3 Jahre einer speziellen Riss- bzw.
Belastungsprüfung unterzogen werden. Die/der Beauftragte für Anschlagmittel ist für die
Einhaltung dieser Prüffrist verantwortlich. Die Ergebnisse dieser externen Prüfungen werden
ebenfalls von der Werkstattleitung dokumentiert.
Lasthaken an Anschlagketten sind z.B. ablegereif bei
23
Anrissen in Schaft, Hals, Gewinde und Hakenmaul
Groben Verformungen im Hakenmaul (Aufweitung max. 10%)
Abnutzung im Hakenmaul > 5%
Seitlichen Verbiegungen am Haken
Hebebänder sind z.B. ablegereif bei:
- Garnbrüchen bzw. Garneinschnitten im Gewebe von mehr als 10% des
Gesamtquerschnittes
- Beschädigung der tragende Nähte/ der Schlaufe
- Beschädigung und/ oder Verformung durch Wärmeeinfluss, z.B. durch Strahlung,
Reibung, Berührung
- Einfluss aggressiver Stoffe, wie Säuren, Laugen, Lösemittel
- Unbekanntem Hersteller und fehlendem Etikett
Rundschlingen sind z.B. ablegereif bei:
- Verformung durch Wärmeeinfluss, z.B. durch Strahlung, Reibung, Berührung
- Beschädigung der Ummantelung und sichtbarer Beschädigung der Einlage
- Einfluss aggressiver Stoffe, wie Säuren, Laugen, Lösemittel
Insbesondere Rundschlingen sind vor jedem Hub auf Anschnitte in Augenschein zu nehmen.
Defekte Anschlagmittel dürfen nicht benutzt werden. Sie sind umgehend außer Betrieb zu
nehmen.
12.6. Lagerung von Anschlagmitteln
Anschlagketten und Anschlagseile sind hängend aufzubewahren. Sie müssen trocken und
luftig sowie gegen die Einwirkung von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen
geschützt gelagert werden.
12.7. Umgang und Prüfung von Leitern und Tritte
Nach welchen Kriterien sind Leitern und Tritte auszuwählen?
Bei der Auswahl hinsichtlich Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff von Leitern und Tritten
sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-
Arbeitsaufgabe,
Arbeitsweise auf Leitern (z.B. Übersteigeverbot von Stehleitern),
ergonomische Bedingungen (z.B. Überkopfarbeiten, innerbetrieblicher Verkehr),
Wahl der Leiterart (Sprossen- oder Stufenleiter) in Abhängigkeit von
Benutzungsdauer,
- zulässige Traglast der Leitern und Tritte,
- Bodenbeschaffenheit (z.B. glatt, nachgiebig, uneben).
der
Welche Größe wird benötigt?
Bei der Wahl der Leitergröße/ -länge sollte beachtet werden, dass
- nicht zusätzlich gesicherte Anlegeleitern nur bis zur viertobersten Stufe / Sprosse
bestiegen werden, da sonst die Gefahr des Wegrutschens besteht,
- beidseitig besteigbare Stehleitern nur bis zur drittobersten Stufe/ Sprosse bestiegen
werden, damit ausreichender Halt möglich ist,
- Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ nur
bis zur fünftobersten Sprosse bestiegen werden,
- die Größe von Stehleitern mit Plattform sowie von Podestleitern so gewählt wird, dass der
Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe, ohne sich zu recken, von der Plattform
aus erreichen kann,
24
- die Länge von Anlegeleitern zum Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze so
gewählt wird, dass sie die Anlegestelle um mindestens 1 m überragen, wenn keine
anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
Das Arbeiten von Leitern ist erfahrungsgemäß gefährlich; die Unfallstatistiken der
Berufgenossenschaften sprechen eine eindeutige Sprache. Jeder Beschäftigte, der Leitern
und Tritte benutzt, trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die
Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von tragbaren Leitern ergeben sich auch aus der
auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen.
Prüfung der Leitern
Die Werkstattleitung hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte einmal jährlich auf
ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung).
Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
- Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen,
- fehlende Bauteile (z.B. Gummifüße)
- ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z.B. Gelenke bei einteiligen
Mehrzweckleitern).
12.8. Umgang und Prüfung elektrischer Betriebsmittel
12.8.1. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt
werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie
an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Die Werkstattleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel regelmäßig (mindestens alle 2 Jahre) überprüft werden. Rechtsgrundlage
hierfür ist sowohl die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch die UVV BGV A3.
Die Überprüfung kann sowohl von einer im Institut / im Geschäftsbereich tätigen
Elektrofachkraft als auch von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person durchgeführt
werden. Die Einweisung zu einer elektrisch unterwiesenen Person kann z.B. durch Herrn
Faber, Elektroabteilung im Gebäudemanagement erfolgen. Die erfolgte Prüfung ist durch
eine Plakette erkennbar zu machen.
12.8.2. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel,
die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt
werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest
angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Defekte elektrische Betriebsmittel sind umgehend aus dem Verkehr zu ziehen; der
Werkstattleitung ist darüber Bericht zu erstatten.
Für die Überprüfung der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel ist Geschäftsbereich 3
zuständig.
25
Anhang 1
Gefährdungsbeurteilung für Werkstattarbeitsplätze nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
(Die Einrichtung) …………………………………………………………………………………….
nutzt die folgenden Räume ………………………………………………………………………….
als Metallwerkstatt. Zu der Metallwerkstatt gehören auch Besprechungsräume, Abstell- und
Lagerräume sowie die Teeküche / der Sozialraum.
Personal
In der Metallwerkstatt werden Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
beschäftigt. Auszubildende, Studierende, Praktikanten usw. werden vom Personal betreut
und überwacht.
Arbeitsaufgaben
In der Metallwerkstatt werden vor allem folgende Tätigkeiten ausgeübt:
-
Fräsen
Drehen
Bohren
Schleifen
Flexen
Sägen
Umgang mit KSS
Schweißarbeiten
Mögliche Gefährdungen
Mögliche Gefährdungen sind:
-
Hautgefährdungen beim Umgang mit KSS
Schnittgefährdungen beim Umgang mit scharfkantigen Blechen und Metallteilen
Augenverletzungen durch Metallspäne
Lärmgefährdungen beim Flexen etc.
Fußverletzungen durch das Herunterfallen schwerer Teile
Augen- und Hautverletzungen bei Schweißarbeiten
Gefährdungen durch elektrische Betriebsmittel
Sicherheitsmaßnahmen
Für ein sicheres und gesundheitsbewusstes Arbeiten in der Metallwerkstatt setze ich die
Betriebsanweisung für die Metall Werkstatt im Institut für XXXX der TU Braunschweig
um. Ich habe die Betriebsanweisung zur Verhinderung von Unfällen, Verletzungen,
Erkrankungen und gesundheitlichen Belastungen an meinen Arbeitsbereich angepasst und
allen Beschäftigten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Ich habe alle Beschäftigten verpflichtet,
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diese Betriebsanweisung einzuhalten. Bei Einhaltung der Betriebsanweisung ist davon
auszugehen, dass keine Gefährdung von Personen besteht.
Sicherheitsunterweisung
Neue Beschäftigte werden vor Beginn ihrer Tätigkeit sicherheitstechnisch mündlich und
arbeitsplatzbezogen unterwiesen. Unabhängig davon erfolgt mindestens einmal jährlich eine
mündliche Sicherheitsunterweisung. Die Sicherheitsunterweisung basiert auf der
„Betriebsanweisung für die Metall Werkstatt im Institut für XXX der TU Braunschweig“.
Im Rahmen der Sicherheitsunterweisungen werden mindestens
besprochen, die dem unmittelbaren Schutz von Bediensteten dienen:
-
folgende
Punkte
Flucht- und Rettungswege
das richtige Verhalten bei einem Brand
das richtige Verhalten bei einem Unfall
Informationen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Informationen über Arbeitsbeschränkungen für Schwangere
sicherer Umgang mit Maschinen und elektrischen Betriebsmitteln
sicherer Umgang mit KSS / Hautschutzplan
Maßnahmen zum Schutz vor Überfällen und Diebstählen
Ich überwache die Einhaltung der Betriebsanweisung regelmäßig zumindest
stichprobenartig. Ich stelle erkannte Mängel sofort ab. Bei Gefahr im Verzug sorge ich
unverzüglich dafür, dass die Gefahr beseitigt wird. Die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge habe ich beauftragt, mindestens alle zwei Jahre die Räumlichkeiten
meiner Metall Werkstatt zu begehen und mir dabei auffallende Mängel zu benennen. Es ist
meine Aufgabe, die gefundenen Mängel zu beseitigen bzw. für die Beseitigung zu sorgen.
Braunschweig, den …………..…….
27
………………………………………
(Unterschrift Arbeitgeber)
Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Einhaltung
notwendiger rechtlicher Vorgaben:
Notwendige Maßnahme
28
Durchführung der Maßnahme
Wer?
Bis wann?
Wirksamkeit prüfen
Wann?
Ziel erreicht?
Anhang 2
Formular „Sicherheitsunterweisungen“
Institutsstempel
Unterweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen beim
Umgang mit Maschinen und Gefahrstoffe.
Unterweisender:
Datum:
Ich wurde anhand der Betriebsanweisung für die Metallwerkstatt des o. g. Institutes über die
in meinem Arbeitsbereich beim Umgang mit Maschinen und Gefahrstoffen auftretenden
Gefahren und über die notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen.
Mir ist bekannt, dass ich mich vor der Durchführung von Versuchen mit Maschinen und
Gefahrstoffen über die spezifischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu informieren
habe.
Mir ist die Betriebsanweisung für Mechanische Werkstätten des Institutes bekannt.
Name, Vorname
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Unterschrift
Anhang 3
Hautschutzplan
Für die Werkstatt im Institut für
Hautschutz vor der Arbeit
(auch nach den Pausen)
Hautreinigung nach der Arbeit
(auch vor den Pausen)
Gegen wasserlösliche Stoffe und
wechselnde Arbeitsstoffe
Gegen wassermischbare Arbeitsstoffe
wie KSS, Säuren und Laugen
Gegen starke Verschmutzungen durch
Öle und Fette (wasserunlösliche Stoffe)
Technische Universität Braunschweig – Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge
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Hautpflege nach der Arbeit
(auch vor den Pausen)
Anhang 4
Prüfprotokoll KSS
Datenblatt zur Überwachung von wassermischbaren Kühlschmierstoffen
Institut / Werkstatt:
Maschine / Anlage:
Eingefüllter Kühlschmierstoff (KSS):
Einsatzkonzentration in %:
Füllmenge in Ltr.:
pH-Wert des frisch eingefüllten KSS:
Neuansatz am:
Prüfdatum
Konzentration
(z.B. Refraktometer)
(nach Bedarf)
pH-Wert
des KSS *
(wöchentlich)
Nitritgehalt
des KSS **
(wöchentlich)
*
Wahrnehmbare
Veränderungen /
Bemerkungen
(täglich)
ein andauerndes Abweichen von mehr als 0,5 pH-Punkten gegenüber der frisch angesetzten Emulsion ist zu
vermeiden. pH - Sollwertbereich: 9,3 bis 8,7
** maximal 10 mg/l, bei > 20 mg/l Wechsel des KSS oder Zugabe von Inhibitor
Unterschrift des Verantwortlichen:
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