UNIVERSITÄT DES SAARLANDES FRAGEBOGEN 5.3 Amt für Arbeits- und Umweltschutz -AAUSaarbrücken, Gebäude C1 1 Homburg, Gebäude 63 zur Gefährdungsbeurteilung Kostenstelle: (Anforderungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz) Raum – Nummern: Gebäude: Etage: Institution: Anzahl der Arbeitsplätze: Anzahl der Räume: Bereichsbeauftragte/r: Datum: Druckgase, tiefkalte Gase, Vakuum Für jeden Arbeitsplatz sollte ein Arbeitsblatt ausgefüllt werden. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen ist ein gemeinsames Arbeitsblatt möglich. Bei auftretenden Mängeln ( nein ) bitte Raum-Nr. angeben. Vorgaben entfällt 1 Druckgasflaschen 1.1 Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und mit Schutzkappen gesichert. Es werden nur die für den Fortgang der Arbeiten benötigten Druckgasflaschen in den Arbeitsräumen bereitgestellt. Druckgasflaschen werden bei erhöhter Brandgefahr oder dauerhafter Nutzung in Sicherheitsschränken aufgestellt. Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen sowie krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gasen werden dauerhaft abgesaugt. Absperreinrichtungen an Druckgasflaschen und Gasversorgungsanlagen sind jederzeit leicht zugänglich. Räume, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, sind besonders gekennzeichnet. Beim Transport von Druckgasflaschen werden die Sicherheitsvorkehrungen beachtet. 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 Tiefkalte Gase 2.1 Für Tätigkeiten mit tiefkalten Gasen sind arbeitsplatzbezogene und stoffspezifische Betriebsanweisungen vorhanden. Den Beschäftigten steht geeignete kälteisolierende Schutzausrüstung zur Verfügung. In Arbeitsräumen, in denen mit tiefkalten Gasen umgegangen wird, ist eine Gefährdung der Beschäftigten durch Sauerstoffmangel ausgeschlossen. Behälter werden nur mit lose aufliegendem Stopfen oder Deckel verschlossen. Kryo-Behälter sind mit einem Sicherheitsventil ausgestattet. Dewargefäße werden vor der Verwendung einer Sichtprüfung unterzogen, ggf. versprödete Gummidichtungen werden gewechselt. Dewargefäße werden nach dem Betrieb entleert. Behälter mit tiefkalten Gasen werden grundsätzlich nicht zusammen mit Personen in Fahrstühlen transportiert. 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 3 Vakuum 3.1 3.2 3.3 3.4 Es werden nur geeignete Gefäße evakuiert. Es ist ein Splitterschutz vorhanden. Siedeverzug wird verhindert. Vor jedem Evakuieren findet eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Funktionalität der Schutzeinrichtung hin statt. Außer Betrieb genommene Anlagen werden belüftet. 3.5 ja nein Raum-Nr.: Kenntnis genommen, der/die Vorgesetzte Fragebogen 5.3 Stand 12/2011 Seite 1 von 1