Hausordnung - Theodor-Heuss

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Liebe Eltern,
einige von Ihnen haben mich gebeten, wichtige schulrechtliche Bestimmungen, die Sie beachten müssen,
zusammenzustellen. Dieser Bitte komme ich gerne nach.
§ 1 Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert,
die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigen die Schule spätestens am 2.
Unterrichtstag. Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigen der Schule
schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens
nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule
von den Erziehungsberechtigen ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des
ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die
Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
§ 2 Beurlaubungen
Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch
beurlaubt werden. Diesen Antrag bitten wir schriftlich und rechtzeitig vorzulegen.
Der Schüler kann beurlaubt werden
a) bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer,
b) darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über
Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter.
Hinweis: Bei krankheitsbedingtem Fehlen unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien ist der
Schule ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers vorzulegen.
§ 3 Befreiungen
Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der
Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen
befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die
Schulaufsichtsbehörde.
Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht,
entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen
Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines
schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der
ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
§ 4 Rechte des Schülers gem. ASchO
Der Schüler hat das Recht
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der
Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden,
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden,
4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
5. in der Schule seine Meinung frei zu äußern,
6. eine Schülerzeitung herauszugeben,
7. sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht
8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden,
9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden,
10. einen Schülerausweis zu erhalten.
§ 5 Pflichten des Schülers gem. ASchO
Der Schüler hat die Pflicht daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel
erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet:
1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen,
2. die im Rahmen des Unterricht oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen
Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und die
Ordnung in der Schule einzuhalten,
3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von ihm besuchten
oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt
4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,
5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen.
6. Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für
verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht
vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen sowie die
erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind
auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.
§ 6 Schulpflicht gem. Schulpflichtgesetz
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an
den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Ich nutze die Gelegenheit, Ihnen auch einige Verhaltensregeln, die an der TheodorHeuss-Schule im wohlverstandenen Interesse Ihrer Kinder gelten, zur Kenntnis zu
bringen:
§7
„Keine Gewalt!“ – weder mit Worten noch durch Taten!
§8
„Rücksicht nehmen!“ – auf die Mitschüler und auch auf unsere Putzfrauen. Wer seine Abfälle auf den
Schulhof, in Gänge und Klassenräume wirft, ist nicht nur gedankenlos, sondern rücksichtslos.
§9
Die Schulkonferenz (Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter) hat beschlossen, dass Walkmen, Handys, u. ä.
nicht in der Schule benutzt werden dürfen. Wer gegen diese Vereinbarung verstößt, muss das Gerät
abgeben; es wird alleine den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
Durch Beschluss der Schulkonferenz sind für Beschädigungen am Inventar und am Gebäude selbst
(Beschmutzen von Wänden, Beschädigungen von Türen, Fenstern, Lautsprechern, etc.) pauschal
20,--€ von den Schülern zu bezahlen. Sofern Tische und Stühle von den Schülern beschädigt werden
(auch Beschmieren mit Stiften), werden diese dem Schüler in Rechnung gestellt (Neubeschaffung).
§ 10
Auf dem gesamten Schulgelände und vor der Schule herrscht uneingeschränktes Rauchverbot. Wer
gegen dieses Verbot verstößt, muss mit empfindlichen Schulstrafen rechnen.
§ 11
Nur mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft darf das Schulgelände während der Schulzeit
verlassen werden. Wer das Schulgelände unerlaubt verlässt, gefährdet seinen Unfallversicherungsschutz.
§ 12
„Was du nicht willst, dass man dir tu‘, das füg’ auch keinem andern zu!“ Dieses deutsche Sprichwort sagt
besser als langatmige Erklärungen, welches Verhalten ich von allen Schülerinnen und Schülern erwarte.
__________________________________.
Name des Schülers/der Schülerin
_____________________________.
Klasse
Von den obigen Ausführungen habe ich Kenntnis genommen.
Solingen, _____________________
______________________________.
Unterschrift d. Erziehungsberechtigten
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