Aichhorn: Folien österr. Verfassungen

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Pillersdorf´sche Verfassung 1848
erste formelle Verfassung Österreichs, vom Kaiser oktroyiert.
frühkonstitutionelle Verfassung,
Prinzip der monarchischen Legitimität.
Erstmals Gewährung von Grundrechten.
Die bisherigen kollegial organisierten Zentralbehörden wurden
durch monokratisch geführte Ministerien abgelöst. Die Mittel- und
Unterbehörden auf Landes- und Kreisebene blieben bestehen, die
grundherrschaftlichen Patrimonialbehörden wurden aufgehoben.
Die Gesetzgebung lag beim Kaiser und beim Reichstag, Gesetzesinitiativrecht hatten Kaiser und Reichstag. Der Kaiser hatte ein absolutes Vetorecht.
Gerichtsbarkeit: die Richter waren grundsätzlich unabsetzbar, Einrichtung von Geschworenengerichten und von mündlichen und öffentlichen Gerichtsverfahren angekündigt.
Umbenennung der Obersten Justizstelle in Oberster Gerichtshof, der
nun ein vom neu geschaffenen Justizministerium völlig losgelöstes
und unabhängiges Gericht darstellte.
Prozeßordnung in Preßsachen 1848: Einführung der Staatsanwaltschaft, damit erstmals Anklageerhebung durch eine eigene Behörde.
Wahlordnung lt Pillersdorf´schen Verfassung:
* zunächst Zwei-Kammer-System: Senat (Oberhaus) und Abgeordnetenkammer (Unterhaus) mit indirekter Wahl (Wahlmänner),
* dann Ein-Kammer-Parlament, Streichung des Senates,
* kein allgemeines Wahlrecht.
Erste Parlamentswahl 1848, erstes großes Reformvorhaben des neu
gewählten Reichstages war die Abschaffung der Grundherrschaft
(Bauernbefreiung; Hans Kudlich) – Grundentlastungspatent 1848.
Der Kremsierer Entwurf 1849
nicht in Kraft getreten
Die erste Fassung von § 1 des Kremsierer Entwurfes lautete: „Alle
Staatsgewalten gehen vom Volke aus …“.
Zahlreiche Grundrechte, Vorbild für das StGG über die allgem.
Rechte der Staatsbürger 1867. Ein Oberste Reichsgericht sollte eingerichtet werden und für Klagen wegen Verletzung von Grundrechten
zuständig sein.
Gemäßigte Dezentralisation aus, Kompromiß zwischen den zentralistischen deutschnationalen Kräften und den föderalistischen Kräften
der übrigen Nationen.
Klare Kompetenztrennung zwischen Monarch und Volk und zwischen Reich und Ländern. Die Kompetenzen von Ländern und Kreisen waren taxativ aufgelistet.
Der Reichstag des Kremsierer Entwurfes war ein Zwei-KammerParlament, bestehend aus Volkskammer und Länderkammer.
Für die Volkskammer bestand aktives (Zensus-)Wahlrecht für jeden
24jährigen, männlichen österreichischen Staatsbürger.
Gesetzesinitiativrecht für die Reichsgesetzgebung: beide Kammern
des Reichstages und der Kaiser. Der Kaiser hatte nur suspensives Veto, nur bei Angelegenheiten, die die verfassungsmäßigen Rechte des
Kaisers schmälern würden, absolutes Vetorecht.
Grundzüge der oktroyierten Märzverfassung 1849
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einseitig vom Kaiser verlautbart im März 1849, aber nicht in Kraft
getreten
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Stabilisierung des Absolutismus
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stark zentralistisch orientiert
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absolutes Vetorecht des Kaisers
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erstmals Verankerung eines Notverordnungsrechts des Kaisers
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Parlament: Oberhaus (gewählt von den Landtagen nach Zensus) –
Unterhaus (Direktwahl, Zensus)
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Kein Selbstversammlungsrecht des Reichstages, Gesetzesinitiativerecht beider Kammern
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Errichtung des Reichsrates (Beratungsorgan), Mitglieder vom Kaiser ernannt
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Neuregelung des Gemeindewesens – Provisorische Gemeindeverfassung 1849; Errichtung staatlicher Bezirkshauptmannschaften
Errichtung der Staatswaltschaft
Ausgleich Österreich – Ungarn 1867
Zentrale Inhalte
 Das Kaisertum Österreich wird in zwei selbständige Staaten geteilt, Ungarn wird selbständig.
 Der ungarische Reichstag und die ungarische Regierung werden
den entsprechenden österreichischen Institutionen gleichgestellt.
 Das ungarische Königtum wird eine konstitutionelle Monarchie.
 Beide Staaten sind nicht völlig voneinander isoliert und getrennt, sondern noch durch die pragmatischen Angelegenheiten,
durch gemeinsame Organe sowie durch die dualistischen Angelegenheiten miteinander verknüpft.
Pragmatische Angelegenheiten
 auswärtige Angelegenheiten
 Kriegswesen und Kriegsmarine
 Finanzwesen
Gemeinsame Organe
Kaiser, zwei Delegationen (Ausschüsse des österreichischen
Reichsrates bzw des ungarischen Reichstages) - Gesetzgebung
 drei k.u.k. Reichsministerien - Verwaltung
 Militärjustiz-Senat und Konsular-Obergericht – Rechtsprechung
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Dualistische Angelegenheiten
(paktierte Gesetze; wirtschaftlicher Ausgleich)
 kommerzielle Angelegenheiten
 Steuern
 Münzwesens
 Eisenbahnwesen
 Wehrsystems
Entwicklung des Wahlrechts
Dezemberverfassung 1867: kein direktes, unmittelbares Wahlrecht
Reichsratswahlordnung 1873: Einführung der Direktwahl; Einteilung
des Abgeordnetenhauses in vier Kurien, Zensuswahlrechtes
Taaffe´sche Wahlrechtsreform 1882: Senkung des Wahlzensus – Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten
Badeni´sche Reform 1896: weitere Senkung des Steuerzensus, Einführung einer 5., allgemeine, Wählerklasse ohne Zensus; Pluralwahlrecht
Beck´sche Wahlreform 1907: allgemeines, gleiches, direktes, geheimes Wahlrecht = allgemeines Männerwahlrechts; Abschaffung des
Pluralwahlrechts
30. Oktober 1918: Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts
12. November 1918: Proklamation der Republik Deutschösterreich
und zugleich Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für
das gleiche Wahlrecht für alle StaatsbürgerInnen
Wahlordnung zur Konstituierenden Nationalversammlung vom
18.12.1918: Einführung des Wahlrechts für Frauen
Februar 1919: Erste Wahl unter allgemeinem, gleichen Wahlrecht
Vertrag von St. Germain 1919
Die Konstituierende Nationalversammlung nahm am
6.9.1919 den Vertrag von St. Germain an, der am
16.7.1920 in Kraft trat.
Wichtigste Inhalte
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Österreich muß die Rechtsnachfolge der Monarchie antreten
Schuldeinbekenntnis am Kriegsausbruch
Wiedergutmachung der Kriegsschäden
Errichtung eines Pfandrechts am gesamten Besitz und
an allen Einnahmequellen Österreichs zur Sicherung
der Wiedergutmachungsverpflichtungen
Umwandlung des Staatsnamens auf „Republik Österreich“
Verpflichtung zur unabänderlichen Unabhängigkeit
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Anschlußverbot an Deutschland
Festlegung der Staatsgrenzen
Minderheitenschutz
Anerkennung der anderen Nachfolgestaaten
militärische Beschränkungen
wirtschaftliche und verkehrspolitische Bestimmungen
2. B-VG-Novelle 1929 bzgl. Bundespräsident
1. Der Bundespräsident wird direkt durch das Volk gewählt
2. Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt 6 Jahre
3. Ernennung/Entlassung der Bundesregierung
4. Oberbefehl über das Bundesheer
5. Einberufung/Entlassung des Nationalrates
6. Ernennung der Verfassungsgerichtshof-Richter
7. Notverordnungsrecht
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