Pillersdorf´sche Verfassung 1848 erste formelle Verfassung Österreichs, vom Kaiser oktroyiert. frühkonstitutionelle Verfassung, Prinzip der monarchischen Legitimität. Erstmals Gewährung von Grundrechten. Die bisherigen kollegial organisierten Zentralbehörden wurden durch monokratisch geführte Ministerien abgelöst. Die Mittel- und Unterbehörden auf Landes- und Kreisebene blieben bestehen, die grundherrschaftlichen Patrimonialbehörden wurden aufgehoben. Die Gesetzgebung lag beim Kaiser und beim Reichstag, Gesetzesinitiativrecht hatten Kaiser und Reichstag. Der Kaiser hatte ein absolutes Vetorecht. Gerichtsbarkeit: die Richter waren grundsätzlich unabsetzbar, Einrichtung von Geschworenengerichten und von mündlichen und öffentlichen Gerichtsverfahren angekündigt. Umbenennung der Obersten Justizstelle in Oberster Gerichtshof, der nun ein vom neu geschaffenen Justizministerium völlig losgelöstes und unabhängiges Gericht darstellte. Prozeßordnung in Preßsachen 1848: Einführung der Staatsanwaltschaft, damit erstmals Anklageerhebung durch eine eigene Behörde. Wahlordnung lt Pillersdorf´schen Verfassung: * zunächst Zwei-Kammer-System: Senat (Oberhaus) und Abgeordnetenkammer (Unterhaus) mit indirekter Wahl (Wahlmänner), * dann Ein-Kammer-Parlament, Streichung des Senates, * kein allgemeines Wahlrecht. Erste Parlamentswahl 1848, erstes großes Reformvorhaben des neu gewählten Reichstages war die Abschaffung der Grundherrschaft (Bauernbefreiung; Hans Kudlich) – Grundentlastungspatent 1848. Der Kremsierer Entwurf 1849 nicht in Kraft getreten Die erste Fassung von § 1 des Kremsierer Entwurfes lautete: „Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus …“. Zahlreiche Grundrechte, Vorbild für das StGG über die allgem. Rechte der Staatsbürger 1867. Ein Oberste Reichsgericht sollte eingerichtet werden und für Klagen wegen Verletzung von Grundrechten zuständig sein. Gemäßigte Dezentralisation aus, Kompromiß zwischen den zentralistischen deutschnationalen Kräften und den föderalistischen Kräften der übrigen Nationen. Klare Kompetenztrennung zwischen Monarch und Volk und zwischen Reich und Ländern. Die Kompetenzen von Ländern und Kreisen waren taxativ aufgelistet. Der Reichstag des Kremsierer Entwurfes war ein Zwei-KammerParlament, bestehend aus Volkskammer und Länderkammer. Für die Volkskammer bestand aktives (Zensus-)Wahlrecht für jeden 24jährigen, männlichen österreichischen Staatsbürger. Gesetzesinitiativrecht für die Reichsgesetzgebung: beide Kammern des Reichstages und der Kaiser. Der Kaiser hatte nur suspensives Veto, nur bei Angelegenheiten, die die verfassungsmäßigen Rechte des Kaisers schmälern würden, absolutes Vetorecht. Grundzüge der oktroyierten Märzverfassung 1849 einseitig vom Kaiser verlautbart im März 1849, aber nicht in Kraft getreten Stabilisierung des Absolutismus stark zentralistisch orientiert absolutes Vetorecht des Kaisers erstmals Verankerung eines Notverordnungsrechts des Kaisers Parlament: Oberhaus (gewählt von den Landtagen nach Zensus) – Unterhaus (Direktwahl, Zensus) Kein Selbstversammlungsrecht des Reichstages, Gesetzesinitiativerecht beider Kammern Errichtung des Reichsrates (Beratungsorgan), Mitglieder vom Kaiser ernannt Neuregelung des Gemeindewesens – Provisorische Gemeindeverfassung 1849; Errichtung staatlicher Bezirkshauptmannschaften Errichtung der Staatswaltschaft Ausgleich Österreich – Ungarn 1867 Zentrale Inhalte Das Kaisertum Österreich wird in zwei selbständige Staaten geteilt, Ungarn wird selbständig. Der ungarische Reichstag und die ungarische Regierung werden den entsprechenden österreichischen Institutionen gleichgestellt. Das ungarische Königtum wird eine konstitutionelle Monarchie. Beide Staaten sind nicht völlig voneinander isoliert und getrennt, sondern noch durch die pragmatischen Angelegenheiten, durch gemeinsame Organe sowie durch die dualistischen Angelegenheiten miteinander verknüpft. Pragmatische Angelegenheiten auswärtige Angelegenheiten Kriegswesen und Kriegsmarine Finanzwesen Gemeinsame Organe Kaiser, zwei Delegationen (Ausschüsse des österreichischen Reichsrates bzw des ungarischen Reichstages) - Gesetzgebung drei k.u.k. Reichsministerien - Verwaltung Militärjustiz-Senat und Konsular-Obergericht – Rechtsprechung Dualistische Angelegenheiten (paktierte Gesetze; wirtschaftlicher Ausgleich) kommerzielle Angelegenheiten Steuern Münzwesens Eisenbahnwesen Wehrsystems Entwicklung des Wahlrechts Dezemberverfassung 1867: kein direktes, unmittelbares Wahlrecht Reichsratswahlordnung 1873: Einführung der Direktwahl; Einteilung des Abgeordnetenhauses in vier Kurien, Zensuswahlrechtes Taaffe´sche Wahlrechtsreform 1882: Senkung des Wahlzensus – Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten Badeni´sche Reform 1896: weitere Senkung des Steuerzensus, Einführung einer 5., allgemeine, Wählerklasse ohne Zensus; Pluralwahlrecht Beck´sche Wahlreform 1907: allgemeines, gleiches, direktes, geheimes Wahlrecht = allgemeines Männerwahlrechts; Abschaffung des Pluralwahlrechts 30. Oktober 1918: Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts 12. November 1918: Proklamation der Republik Deutschösterreich und zugleich Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für das gleiche Wahlrecht für alle StaatsbürgerInnen Wahlordnung zur Konstituierenden Nationalversammlung vom 18.12.1918: Einführung des Wahlrechts für Frauen Februar 1919: Erste Wahl unter allgemeinem, gleichen Wahlrecht Vertrag von St. Germain 1919 Die Konstituierende Nationalversammlung nahm am 6.9.1919 den Vertrag von St. Germain an, der am 16.7.1920 in Kraft trat. Wichtigste Inhalte Österreich muß die Rechtsnachfolge der Monarchie antreten Schuldeinbekenntnis am Kriegsausbruch Wiedergutmachung der Kriegsschäden Errichtung eines Pfandrechts am gesamten Besitz und an allen Einnahmequellen Österreichs zur Sicherung der Wiedergutmachungsverpflichtungen Umwandlung des Staatsnamens auf „Republik Österreich“ Verpflichtung zur unabänderlichen Unabhängigkeit Anschlußverbot an Deutschland Festlegung der Staatsgrenzen Minderheitenschutz Anerkennung der anderen Nachfolgestaaten militärische Beschränkungen wirtschaftliche und verkehrspolitische Bestimmungen 2. B-VG-Novelle 1929 bzgl. Bundespräsident 1. Der Bundespräsident wird direkt durch das Volk gewählt 2. Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt 6 Jahre 3. Ernennung/Entlassung der Bundesregierung 4. Oberbefehl über das Bundesheer 5. Einberufung/Entlassung des Nationalrates 6. Ernennung der Verfassungsgerichtshof-Richter 7. Notverordnungsrecht