Die Prinzipien der Reichsverfassung von 1871

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Die Prinzipien der Reichsverfassung von 1871
Ziel der Verfassung war eine Balance von Unitarismus und Föderalismus:
Unitarismus: Streben nach einem einheitlichen, zentral regierten Staat.
Föderalismus: Form des Zusammenschlusses von Staaten, die allen Beteiligten ein gewisses Maß an
Selbstbestimmung und Eigenverantwortung belässt.
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Reichsgründung war nicht Erfolg des dt. Volkes, sondern Preußens
Bundesstaaten behielten die Staatshoheit über eigene Verwaltung, Justiz und Kultur
kleinere Staaten wie Bayern und Württemberg hatten Sonderrechte bezüglich des Rechtes auf
Gesandtschaften, des Kriegsministeriums und des Post- und Bahnwesens
Bundesstaaten hatten starkes Einwirkungsmöglichkeit auf die Reichspolitik über den Bundesrat
beim Reich lag Verfügungsgewalt über Streitkräfte, Zollwesen, Handel, Verkehr und Postwesen
Die Einkünfte daraus flossen dem Reich zu
allerdings reichte dieses Geld nicht (v.a. für Streitkräfte), deshalb mussten „Matrikularbeiträge“ durch
Bundesstaaten geleistet werden
Bundesrat war wichtigstes Reichsorgan
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Preußen hatte im Bundesrat 17 von 41 Stimmen (Vetorecht bei 14 Stimmen) und hatte 2/3 des
Reichsgebietes und der Einwohner
Bundesrat konnte Gesetzesvorschläge beim Reichstag einbringen
Bundesrat MUSSTE zustimmen bei: verabschieden von Gesetzen, Auflösung des Reichstags und
Kriegserklärungen & Friedensschlüssen durch den Kaiser
Kontrolle über Einhaltung der Reichsgesetze
Reichstag wurde durch allgem. und gleiches Wahlrecht gewählt
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Bismarck wollte dadurch die Liberalen für das neue Reich gewinnen
hatte wenig Rechte, weil der Bundesrat zustimmen musste
alleiniges Recht zur Bewilligung des Staatshaushalts, allerdings die Militärausgaben ausgenommen
(machten 4/5 des Staatshaushaltes aus)
Legislaturperiode: 3 Jahre, ab 1888 fünf Jahre
Wahlberechtigung aller Männer ab 25; gleiches, direktes, geheimes Mehrheitswahlrecht
Staatsoberhaupt war der Deutsche Kaiser, der gleichzeitig König von Preußen ist
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Repräsentanz nach außen
konnte ohne Zustimmung anderer Organe Verträge (u.a. mit anderen Staaten) abschließen
erklärte mit Zustimmung des Bundesrats Krieg & Frieden
Hatte denOberbefehl über Bundesheer & Reichsflotte inne
ernannte & entließ Bundesbeamte, Reichskanzler (so wurde z.B. Bismarck 1890 von Wilhelm dem II.
entlassen) und Offiziere ohne die Zustimmung anderer
Reichskanzler war höchster vom Kaiser ernannter Regierungsbeamter
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einziger Minister des Reiches
Vorsitzender des Bundesrats
leitete die gesamte Verwaltung des Reichs
Probleme der Verfassung:
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keine echte Gewaltenteilung
Kaiser hat politische UND militärische Führung inne
Kanzler vom Kaiser voll abhängig
Reichstag (Volksvertretung) nur schwache Stellung in der Verfassung
Der Reichstag konnte vom Bundesrat mit Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden
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Gesetzesinitiative nur mit Zustimmung des Bundesrates
konstitutionelle Monarchie - keine parlamentarische Monarchie
Mitspracherecht des Parlaments nur bei Handel, Verkehr, Zöllen
Kriegserklärungen alleinige Sache von Kaiser und Bundesrat
Arbeiterfrage und nationale Minderheiten:
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schwache Volksvertretung in der Politik war Grund für schlechte Integration der Arbeiterschaft, die
immerhin 20 – 30 % der Bevölkerung ausmachte
In Preußen lebten nationale Minderheiten: 2,4 Mio. Polen, 60 000 Litauer
80 000 Dänen in Schleswig
Versuch Bismarcks, Deutsch zur Amtssprache zu erheben
Polen & Dänen wehren sich gegen Germanisierungspolitik und wollen das Reich verlassen
Aufgrund des fehlenden Minderheitenschutzes in der Verfassung breitete sich Nationalismus aus
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Handelsgesetzbuch (HGB 1865), Strafgesetzbuch (StGB 1872), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB 1900),
die im wesentlichen heute noch gültig, bringen wirtschaftliche Verbesserungen
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wachsende Einwohnerzahlen: 1871: 41 Mio.; 1914: 67 Mio.
Deutscher Kaiser
Ernennt
Entlässt
Oberbefehl
Bundesrat
Einberufung Auflösung
Verwaltung Gesetzgebung Kontrolle
Vorsitz: Reichskanzler
Veto mit 14 Stimmen
Reichstag
§
397 Abgeordnete
Streitkräfte
Etatbewilligung, Gesetzesinitiative und -zustimmung
Bundes Reichs-heer marine
58 Vertreter der Regierungen
25 Bundesstaaten
3 Jahre
Ab 1888 5 Jahre
Wahlberechtigte Bürger über 25 Jahre
Allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht
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