Allgemeine Geschäftsbedingungen der ruz-isulog systems-cert certification gmbh 1. Gegenstand und Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben als Gegenstand den Zertifizierungs- und Überwachungsprozess von Managementsystemen gemäß dem/den beauftragten Regelwerk(en) unter Beachtung der hierfür zugrunde liegenden Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen ruz-isulog systems-cert internationsl certification gmbh (nachstehend ruz genannt) und ihren Anbietern, insbesondere für die zwischen ruz und den Anbietern geschlossenen Verträge, soweit im Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben wird. 1.1 Vertragsgegenstand: Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines Verfahrens zur Auditierung und Zertifizierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß der gewünschten Nachweisstufe bzw. den geltenen gesetzlichen Bestimmungen sowie zur Erteilung und Verwendung eines ruz-Zertifikates. 2. Pflichten des Auftraggebers: 2.0 Managementsystem Der Auftraggeber muss ein dokumentiertes Managementsystem einführen und aufrechthalten, das die Forderungen des zugrunde gelegten Regelwerks erfüllt. Um die Konformität und Wirksamkeit des Managementsystems dauerhaft sicherzustellen, sind die hierfür notwendigen Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. 2.1 Überlassung der Unterlagen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Zertifizierung seines QM-Systems benötigten Auskünfte und Unterlagen ruz gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie termingerecht zur Verfügung zu stellen. 2.2 Informationen: Der Anbieter stellt sicher, dass den Auditoren alle Informationen zur Beurteilung des Managementsystems vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden. Der Anbieter hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die zur Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Verantwortliche Mitarbeiter müssen während eines Audits zur Verfügung stehen und es muss die Möglichkeit zur Einsichtnahme aller relevanten vorhandenen Unterlagen gewährleistet sein. 2.3 Mitteilungen über Änderungen: Der Inhaber eines Zertifikates ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen, die Einfluss auf die Erfüllung des zu zertifizierenden QM-Sytems oder die jeweiligen Zertifizierungsanforderungen haben können, ruz unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber räumt ruz das Recht ein jederzeit und an jedem im Geltungsbereich des Zertifikats benannten Standort während der üblichen Geschäftszeiten Überprüfungen des Zustands des zertifizierten MS und einzelner Prozesse vor Ort vorzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete Hinweise (u. a. Kundenbeschwerden) vorliegen, die auf Nichtkonformitäten hindeuten. 2.4 Terminabstimmung: ruz bestätigt schriftlich den Termin zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens beim Anbieter. Wenn durch Verschulden des Auftraggebers der vereinbarte Audittermin nicht zustande kommt, ersetzt der Anbieter der ruz die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen. Bei kurzfristigem Verschieben des Audittermines durch den Anbieter (innerhalb 3 Tage vor Audittermin) hat der Anbieter 100% der Kosten des ausgefallenen Audits zu tragen, sofern nicht der Audittermin aus von ruz zu vertretenden Gründen verschoben werden musste, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 2.5 Zahlungsverpflichtung: Nach Auftragsdurchführung und nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgeld sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. ruz ist berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme nach Vertragsabschluss als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen, sofern der Anbieter sich nicht innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung aus nicht von ruz zu vertretenden Gründen nicht zertifizieren lässt, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringer Schaden entstanden ist. Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesenen und zusätzlich zum Auftragsentgeld erhoben. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige Preisliste, die dem Anbieter bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. aufgrund nicht erfüllter Erwartungen. Ansonsten haftet ruz, gleichaus welchem Rechtsgrund, nur, wenn von den gesetzlichen Vertretern von ruz oder deren Erfüllungsgehilfen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit. Die Haftung von ruz ist auf die unter Ziffer 13 genannte Versicherungssumme für Sach- Vermögensund Personenschäden begrenzt. 3.2 Vertraulichkeit: Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von ruz erstellt werden. In derartigen Fällen des Zahlungsverzuges gilt Ziffer 2.5.1. Nebenkosten sowie Steuern werden gesondert ausgewiesen und berechnet. ruz verpflichtet sich, alle ihr, ihren Mitarbeitern und in ihrem Auftrag tätigen Personen zugänglich gemachten Informationen über einen Anbieter streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der mit dem Anbieter vereinbarten Tätigkeiten zu verwenden. Ausnahmen davon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Im Rahmen der Publikationspflicht darf ruz die Adressdaten des Anbieters bekannt geben. ruz macht im Rahmen seiner Publizitätspflicht Informationen über seine Kunden öffentlich zugänglich. (siehe hierzu § 5.5). Über die dort genannten Daten hinaus werden Informationen, außer denen, die der Kunde selbst öffentlich zugänglich macht oder die von der jeweiligen internationalen Norm gefordert werden, keine Informationen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Kunden öffentlich zugänglich gemacht. 2.5.1 Zahlungsverzug: 3.3 Urheberrechtschutz: Ist der Anbieter mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so kann ruz vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (siehe Ziffer 2.5.2) und die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. ruz behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der Anbieter darf insbesondere die ihm im Rahmen des Auftrags zugänglich gemachten Arbeitspapiere, Unterlagen und anderweitigen Hilfsmittel nur für den vereinbarungsgemäßen Zweck verwenden. Das Kopieren, Vervielfältigen und auch Veröffentlichen der im Rahmen des Auftragsverhältnisses von ruz zugänglich gemachten Arbeitspapieren, Unterlagen usw. bedarf in jedem Fall der Einwilligung von ruz. Sollten ruz Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Anbieter nicht kreditwürdig ist, so ist ruz berechtigt, vor Auftragserledigung einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag des Auftraggebers. 2.5.2 Rücktritt vom Vertrag: Bei Rücktritt vom Vertrag ist ruz berechtigt, auch wenn noch keine Leistung erfolgte, 30% der Angebotssumme (aus der Vertragslaufzeit) als Aufwandsentschädigung sofort zu berechnen, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 2.5.3 Preisanpassungen: Die Vergütung von Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Nach- und Zusatzaudits erfolgt generell auf der Basis der im Jahr der Durchführung aktuellen Preisliste. Dies bedeutet, dass die hierfür im Angebot / Vertrag genannten Gebühren nur einen Richtwert darstellen. Für Leistungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind und welche nicht vorhersehbar waren. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. 3.4 Benennung von Auditoren/Zertifizierungspersonal: ruz verpflichtet sich, nur Auditoren, die von der Leitung von ruz aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihren mehrjährigen Erfahrungen in Management-Systemen und Ihrer charakterlichen Eignung als ruz-Auditoren berufen wurden, einzusetzen. Der Anbieter ist berechtigt, die von der ruz eingesetzten Auditoren abzulehnen. Eine begründete Ablehnung eines oder mehrerer der für den Auftrag benannten Auditoren durch den Anbieter verpflichtet ruz, einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Für den Fall, dass ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten hat, ausfällt, benennt ruz in Absprache mit dem Anbieter einen Vertreter. Die Verpflichtung und Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Auditoren und der am Zertifizierungsprozess beteiligten Mitarbeiter der ruz ist durch festgelegte Prozesse sichergestellt. Die Forderungen der DIN EN ISO/IEC 17021 und DIN EN 17065 sowie der IAFMD 9:2011 sind umgesetzt. 4. Durchführung von Audits: 2.6 Räumlichkeiten: 4.1 Voraudit: Der Anbieter ist verpfiichtet, den Auditoren für die Durchführung der Audits vor Ort entsprechende Räum-lichkeiten zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Anbieters kann die Durchführung eines Voraudits veranlasst werden. Die im Voraudit durchgeführten Untersuchungen beinhalten in der Regel die Prüfung der Managementdokumentation und die stichprobenartige Funktionsprüfung des Management-Systems. Das Voraudit erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der festgestellten Mängel. 2.7 Zertifizierungsvoraussetzungen: Für die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsaudits / Re-Zertifizierungsaudits und der Überwachungsaudits, ist es erforderlich, dass zum Audit: - Aufzeichnungen des Managementreviews vollständigen Aufzeichnungen von allen durchgeführten internen Audits über alle relevanten Normforderungen (auch aus allen Niederlassungen bzw. von allen Standorten) vorliegen. Bei Nichterfüllung ist ruz berechtigt, das Audit kostenpflichtig abzubrechen. 3 Verpflichtung von ruz: 3.1 Haftung: ruz verpflichtet sich, ihre Tätigkeit im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens durch qualifiziertes Personal und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. ruz haftet nicht für die Nichtanerkennung des Zertifikates durch Dritte oder bei Schadensersatzforderungen an den Zertifikatsinhaber 4.2 Zertifizierungsverfahren: Der Vertrag zur Zertifizierung muss ruz 2 Monate vor dem gewünschten Audittermin vorliegen. Das Zertifizierungsaudit wird entsprechend den Vereinbarungen mit dem Anbieter durchgeführt. Das Zertifizierungsaudit besteht aus einer umfassenden Prüfung der Management-Unterlagen, der Aufbau- und Ablauforganisation sowie der Umsetzung der Manangement-Anforderungen in die Praxis. Die hierzu erforderliche Dokumentation in Form eines ManagementHandbuchs und der zugehörigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sind vom Anbieter termingerecht 6 Wochen vor dem gewünschten Audittermin in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Können die o. g. Fristen aus welchen Gründen auch immer nicht eingehalten werden, so ist eine verbindliche Zusage des Audittermines nicht möglich. Die tagesgenaue Terminfestlegung zur Verfahrensdurchführung erfolgt dann nach telefonischer Rücksprache. 4.2.1 Auditstufe 1 (Erstzertifizierung): Seite 1 von 2 Stand: 10.07.2015 Zerttifizierungsstelle Martin-Schmeißer-Weg 16 44227 Dortmund Telefon 02 31 / 75 82 32-34 Telefax 02 31 / 75 90 25 Geschäftsführer: Uwe Rohde HRB Dortmund 11576 www.ruz-systems.de info @ ruz-systems.de FB-4.1.0\Vers.02.doc Allgemeine Geschäftsbedingungen der ruz-isulog systems-cert certification gmbh Das Audit der Stufe 1 wird durchgeführt, um die Managementsystem- Dokumentation des Kunden, den Standort, die kundenspezifischen Bedingungen sowie den Status des Kunden und notwendige Informationen zu den Prozessen zu bewerten. Im Rahmen einer Erstzertifizierung wird das Audit der Stufe 1 mit einer Begehung des Standorts/der Standorte kombiniert. Das Ergebnis dieser Bereitschaftsbewertung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Lässt die Auswertung ein Audit als sinnvoll erscheinen, so wird der vereinbarte Audittermin bestätigt. Bei groben Abweichungen der Bewertung liegt es dann im Ermessen des Anbieters, das Audit durch ruz durchführen zu lassen. Bei positivem Abschluss wird das Audit der Stufe 2 terminiert. 4.2.2 Zertifizierungsaudit (Audit der Stufe 2) : Das Audit wird zu dem mit dem Anbieter vereinbarten Termin durchgeführt. Während des Audits überzeugen sich die Auditoren, ob die schriftlichen Festlegungen des Management-Systems auch entsprechend Anwendung finden. Die während des Audits festgesteillen Mängel, Abweichungen / Feststellungen, werden mit dem Anbieter anschließend im Abschlussgespräch besprochen. Der Anbieter erhält von ruz abschließend einen Auditbericht, in dem das Ergebnis und Hinweise, die im Abschlussgespräch genannt werden, festgehalten sind. Im Falle eines Zertifizierungsaudits, das unter den Bedingungen eines Re-Zertifizierungsaudits durchgeführt wird, muss das Audit einschließlich der Prüfung von Maßnahmen zur Korrektur von möglichen Abweichungen bzw. Überzähligen Feststellungen, der Erstellung des Auditberichtes und der Freigabe durch die ruz innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Zertifikats abgeschlossen sein. 4.3 Überwachungsaudit: Jährlich (entsprechend den Angaben im Zertifizierungsentscheid) wird ruz mindestens ein Überwachungsaudit während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates durchfüh-ren, es sei denn, dass seitens des Akkreditierers bzw. Gesetzgebers (gesetzlich geregelter Bereich) anders lautende Regelungen getroffen wurden. Das Ergebnis der Überwachung wird in einem Überwachungsauditbericht zusammengefasst. Bei der Feststellung von Mängeln liegt es im Ermessen von ruz, eine kostenpflichtige Nachauditierung zu veranlassen. Kann ruz die jährliche Überwachung nicht durchführen wegen Gründen, die der Anbieter zu verantworten hat, so ist ruz berechtigt, das Zertifikat dem Anbieter zu entziehen. Lässt der Anbieter aus Gründen, die nicht von ruz zu vertreten sind, nicht innerhaib von 90 Tagen nach dem Fälligkeitstermin für das Überwachungsaudit das Überwachungsaudit durchführen, ist ruz berechtigt, 10% der restlichen ausstehenden Vertragssumme als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.4 Re-Zerttifizierungsaudit: Nach 3 Jahren wird ein Re-Zertifizierungsaudit durch ruz zur Verlängerung des Zertifikates angeboten. Die Durchführung hat vor Ablauf des Zertifikats zu erfolgen und entspricht dem Verfahren der Zertifizierungsauditierung. 4.5 Nachaudits: Werden bei Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudits Mängel festgestellt. so liegt es im Ermessen von ruz, ein Nachaudit durchzuführen. Die Kosten der Nachauditierung sind vom Anbieter nach entstandenem Aufwand zu tragen. 4.6 Zusatzaudits: In außerordentlichen Fällen können von ruz Zusatzaudits anberaumt werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn ruz Gründe für eine Aberkennung des Zertifikates bekannt werden sowie bei der Änderung von Normen, Richtlinien oder Vereinbarungen, die der Zertifizierung zugrunde liegen. Die durch ein Zusatzaudit ruz entstendenen Kosten sind vom Anbieter zu tragen 4.7 Witnessaudits Der Anbieter gestattet Mitarbeitern oder Beauftragten der Akkreditierer von ruz (DAkkS, etc.) in allen Betriebsstätten der Anbieter, Hersteller und deren Subunternehmen Witnessaudits durchzuführen. 5. ruz-Zertifikat: 5.1 Erteilung des Zertifikates: Sind gemäß dem Auditbericht alle Voraussetzungen für den Nachweis eines funktonsfähigen Qualitätsmanagementsystems gegeben, so wird durch den ZertifizierungsAusschuss das Zertifikat mit dem Entscheid erteilt. Die Auflagen und Einschränkungen, die sich aufgrund des Auditberichtes ergeben, werden im Entscheid festgelegt (siehe auch 5.5). Mit der Erteilung des Zertifikats unterwirft sich der Zertifiaktsinhaber automatisch den Bestimmungen der Zertifikatsüberwachung (Überwachungs-, Nach- und Zusatzauditierungen). Die Erteilung eines Zertifikates ist nicht einklagbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 5.2 Gültigkeitsdauer: Ausgestellte Zertifikate haben ab Entscheidung des Zert.Ausschusses eine Gültigkeitsdauer, die in den jeweiligen Zertifizierungsprogrammen ausgewiesen sind, wenn die Überwachungsaudits in den festgelegten Fristen mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Die Erneuerung des Zerti-fikates ist möglich, wenn jeweils innerhalb des Gültigkeits-zeitraumes ein Re-Zertifizierungsaudit durchgeführt wird. Sofern auf dem Zertifikat keine Einschränkungen des Gül-tigkeitsbereiches gemacht wurden, erstreckt sich dieser auf das gesamte Unternehmen oder die in der Anlage zum Zertifikat definierten Standorte oder die dort definierte Produktpalette. Bei einer Einschränkung auf Teilbereiche eines Unternehmens oder der Produktpalette oder auf bestimmte Standorte wird dies stets auf dem Zertifikat vermerkt. 5.3 Verwendung des Zertifikates: Der Anbieter darf Erklärungen über die Zertifizierung nur hinsichtlich der Tätigkeiten abgeben, für die die Zertifizierung erteilt wurde. Die Zertifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, die ruz in Verruf bringt oder als irreführend angesehen werden kann. Nach Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung hat der Anbieter jegliche Werbung einzustellen, die sich in irgendeiner Weise auf die Zertifizierung bezieht und sämtliche von ruz geforderten Zertifizierungsdokumente zurückzugeben. Die Zertifizierung darf ausschließlich dazu verwendet werden, um aufzuzeigen, dass das Managementsystem die Anforderungen der festgelegten Norm erfüllt. Durch die Verwendung der Zertifizierung darf nicht der Eindruck entstehen oder gefördert werden, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nach der entsprechenden Norm zertifiziertist. Der Anbieter muss sicherstellen, dass kein Zertifizierungsdokument, -zeichen, -bericht oder Teile davon in irreführender Weise verwendet wird. Diese Anforderungen sind auch zu erfüllen, wenn der Anbieter in Prospekten, Werbematerial,etc. auf die Zertifizierung Bezug nimmt. 5.4 Aussetzung, Entzug des Zertifikates: Die Aussetzung oder der Entzug eines Zertifikates erfolgt, wenn wesentliche, zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung gegebene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Anbieter den genannten Pflichten nicht nachkommt. Sollte der Anbieter seinen Zahlungen gegenüber ruz nicht nachkommen, so ist ruz ebenfalls berechtigt, das Zertifikat zu entziehen. Nach Aussetzung oder Entzug des Zertifikates darf der Anbieter nicht mehr mit einer gültigen Zertifizierung werben. Den Status des Zertifikates wird ruz auf Anfrage Dritter bekannt geben. 5.5 Liste der Zertifikatsinhaber: ruz führt eine Referenzliste mit allen Zertifikatsinhabern und stellt diese auf Anfrage Dritten zur Verfügung. Diese Liste, die auch den Akkreditierungsgesellschaften auf regelmäßiger Basis zur Verfügung gestellt wird, enthält folgende Daten : Zertifikatsnummer, Name, Adresse und Gesellschaftsform des Unternehmens, Geltungsbereich des Zertifikats, Referenznorm, Gültigkeitsdatum der Zertifikatsurkunde und aktueller Status des Zertifikats. Die von der BA geforderten Daten zu Träger- und Maßnahmen (AZAV) werden dorthin übertragen und veröffentlicht. Dasselbe gilt für den Fall des Entzuges des Zertifikates I der Konfonmitätsbescheinigung und im Falle der ordentlichen I außerordentlichen Kundigung des Vertrages. 6. Einspruch: Einspruch gegen einen Auditbericht, den Abbruch des Audits oder den Entscheid zur Zertifikatserteilung kann nur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichtes oder des Entscheids geltend gemacht werden. 7. Schiedstelle: Der Anbeiter kann gegen Entscheidungen der Zertifizierungsstelle Beschwerde führen. Die Beschwerde wird beim Geschäftsführer der ruz vorgebracht. Dieser leitet das Beschwerdeverfahren ein. Für Beide Vertragsparteien ist Gerichtsstand der Sitz der ruz in Dortmund. 8. Kündigung des Vertrages: Der Vertrag kann jeweils 6 Wochen zum Quartalsende schriftiich gekündigt werden. Bei Kundigung des Vertrages hat der Anbieter eine entsprechende Gebühr in Höhe von 10% des Auftragswertes der Restvertragslaufzeit zu entrichten, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 9. Zertifikatsmissbrauch: Das Zertifikat kann bei unvollständigen oder unwahren Angaben bzgl. des Managementsystems, der Verwendung des Zertifikats außerhalb des festgelegten Güitigkeitsbereiches, sowie bei Verletzung der Informationspflicht über Änderungen des Managementsystems I Organisation aberkannt werden. Produktwerbung mit dem Zertifikat ist untersagt. Die Aberkennung wird dem Anbieter schriftlich mitgeteiIt und es erfolgt der Entzug des Zertifikates (5.4). 10. Auditabbruch: Bei Abbruch eines bereits begonnenen Audits durch Verschulden des Anbieters muss dieser ruz 100% der Kosten des ausgefallenen Audits erstatten, es sein denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 11. Gerichtsstand und geltendes Recht: Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Anbiete,r ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von ruz in Dortmund. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von ruz, soweit der Anbieter Vollkaufmann ist, der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. 12. Unwirksamkeit einer Bestimmung, Nebenabreden: Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Bedingungen dieser AGB's gilt an deren Stelle die gesetzliche Regelung als vereinbart. Die Wirksamkeit der obrigen Bedingungen bleibt unberührt. 13. Versicherung: ruz ist für Personenschäden und/oder Sachschäden mit einer Deckungssumme von 3,0 Mio. Euro sowie für Vermögensschäden in Höhe von 250000. Euro versichert. 14. Inkrafttreten: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit unten stehendem Datum in Kraft. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. 5.6 Werbung mit ruz-Logo: Der Kunde verpflichtet sich, keine Änderungen an den von ruz zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen (z. B. Reprovorlage)vorzunehmen. Mit Ablauf des Zertifikates I der Konformitätsbescheinigung endet das Recht zur Verwendung des ruz-Logos und der Anbieter verpflichtet sich, das Logo in keiner Welse mehr zu verwenden. Seite 2 von 2 Stand: 10.07.2015 Zerttifizierungsstelle Martin-Schmeißer-Weg 16 44227 Dortmund Telefon 02 31 / 75 82 32-34 Telefax 02 31 / 75 90 25 Geschäftsführer: Uwe Rohde HRB Dortmund 11576 www.ruz-systems.de info @ ruz-systems.de FB-4.1.0\Vers.02.doc