AGB (FB-4-1-0)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ruz-isulog systems-cert certification gmbh
1. Gegenstand und Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben als
Gegenstand den Zertifizierungs- und Überwachungsprozess von Managementsystemen gemäß dem/den
beauftragten Regelwerk(en) unter Beachtung der hierfür
zugrunde liegenden Bestimmungen.
Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen
zwischen ruz-isulog systems-cert internationsl certification
gmbh (nachstehend ruz genannt) und ihren Anbietern,
insbesondere für die zwischen ruz und den Anbietern
geschlossenen Verträge, soweit im Vertrag nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben wird.
1.1 Vertragsgegenstand:
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines
Verfahrens zur Auditierung und Zertifizierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen
gemäß der gewünschten Nachweisstufe bzw. den geltenen
gesetzlichen Bestimmungen sowie zur Erteilung und
Verwendung eines ruz-Zertifikates.
2. Pflichten des Auftraggebers:
2.0 Managementsystem
Der Auftraggeber muss ein dokumentiertes Managementsystem einführen und aufrechthalten, das die Forderungen
des zugrunde gelegten Regelwerks erfüllt. Um die
Konformität und Wirksamkeit des Managementsystems
dauerhaft sicherzustellen, sind die hierfür notwendigen
Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
2.1 Überlassung der Unterlagen:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Zertifizierung seines QM-Systems benötigten Auskünfte und
Unterlagen ruz gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich
sowie termingerecht zur Verfügung zu stellen.
2.2 Informationen:
Der Anbieter stellt sicher, dass den Auditoren alle
Informationen zur Beurteilung des Managementsystems
vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden. Der
Anbieter hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände,
die zur Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein
könnten, aufmerksam zu machen. Verantwortliche
Mitarbeiter müssen während eines Audits zur Verfügung
stehen und es muss die Möglichkeit zur Einsichtnahme aller
relevanten vorhandenen Unterlagen gewährleistet sein.
2.3 Mitteilungen über Änderungen:
Der Inhaber eines Zertifikates ist verpflichtet, alle
wesentlichen Änderungen, die Einfluss auf die Erfüllung des
zu zertifizierenden QM-Sytems oder die jeweiligen
Zertifizierungsanforderungen haben können, ruz unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber räumt ruz das Recht ein jederzeit und an
jedem im Geltungsbereich des Zertifikats benannten
Standort
während
der
üblichen
Geschäftszeiten
Überprüfungen des Zustands des zertifizierten MS und
einzelner Prozesse vor Ort vorzunehmen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn konkrete Hinweise (u. a. Kundenbeschwerden) vorliegen, die auf Nichtkonformitäten hindeuten.
2.4 Terminabstimmung:
ruz bestätigt schriftlich den Termin zur Durchführung des
Zertifizierungsverfahrens beim Anbieter. Wenn durch
Verschulden des Auftraggebers der vereinbarte Audittermin
nicht zustande kommt, ersetzt der Anbieter der ruz die bis
zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen. Bei
kurzfristigem Verschieben des Audittermines durch den
Anbieter (innerhalb 3 Tage vor Audittermin) hat der Anbieter
100% der Kosten des ausgefallenen Audits zu tragen,
sofern nicht der Audittermin aus von ruz zu vertretenden
Gründen verschoben werden musste, es sei denn, der
Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein
Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.5 Zahlungsverpflichtung:
Nach Auftragsdurchführung und nach Vorlage der
Rechnung ist das Auftragsentgeld sofort, spätestens jedoch
bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
ruz ist berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme nach
Vertragsabschluss
als
Aufwandsentschädigung
in
Rechnung zu stellen, sofern der Anbieter sich nicht
innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung aus nicht von
ruz zu vertretenden Gründen nicht zertifizieren lässt, es sei
denn, der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer
kein Schaden oder ein geringer Schaden entstanden ist.
Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige
Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden
Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesenen und
zusätzlich zum Auftragsentgeld erhoben.
Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die
jeweils gültige Preisliste, die dem Anbieter bekannt ist. Dies
gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder
eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist.
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es
sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
aufgrund nicht erfüllter Erwartungen. Ansonsten haftet ruz,
gleichaus welchem Rechtsgrund, nur, wenn von den
gesetzlichen Vertretern von ruz oder deren Erfüllungsgehilfen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden an Leib, Leben
und Gesundheit. Die Haftung von ruz ist auf die unter Ziffer
13 genannte Versicherungssumme für Sach- Vermögensund Personenschäden begrenzt.
3.2 Vertraulichkeit:
Kostenvorschüsse können verlangt werden
und/oder
Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten
Leistungen können von ruz erstellt werden. In derartigen
Fällen des Zahlungsverzuges gilt Ziffer 2.5.1. Nebenkosten
sowie Steuern werden gesondert ausgewiesen und
berechnet.
ruz verpflichtet sich, alle ihr, ihren Mitarbeitern und in ihrem
Auftrag tätigen Personen zugänglich gemachten Informationen über einen Anbieter streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der mit dem Anbieter vereinbarten
Tätigkeiten zu verwenden. Ausnahmen davon bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Im Rahmen der
Publikationspflicht darf ruz die Adressdaten des Anbieters
bekannt geben.
ruz macht im Rahmen seiner Publizitätspflicht Informationen über seine Kunden öffentlich zugänglich. (siehe
hierzu § 5.5). Über die dort genannten Daten hinaus
werden Informationen, außer denen, die der Kunde selbst
öffentlich zugänglich macht oder die von der jeweiligen
internationalen Norm gefordert werden, keine Informationen
ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Kunden
öffentlich zugänglich gemacht.
2.5.1 Zahlungsverzug:
3.3 Urheberrechtschutz:
Ist der Anbieter mit der Begleichung der Rechnung trotz
angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so
kann ruz vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (siehe Ziffer
2.5.2) und die weitere Ausführung des Auftrages
verweigern.
ruz behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie
urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der Anbieter
darf insbesondere die ihm im Rahmen des Auftrags zugänglich gemachten Arbeitspapiere, Unterlagen und anderweitigen Hilfsmittel nur für den vereinbarungsgemäßen
Zweck verwenden. Das Kopieren, Vervielfältigen und auch
Veröffentlichen der im Rahmen des Auftragsverhältnisses
von ruz zugänglich gemachten Arbeitspapieren, Unterlagen
usw. bedarf in jedem Fall der Einwilligung von ruz.
Sollten ruz Tatsachen bekannt werden, aus denen sich
ergibt, dass der Anbieter nicht kreditwürdig ist, so ist ruz
berechtigt, vor Auftragserledigung einen angemessenen
Kostenvorschuss zu verlangen.
Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag des Auftraggebers.
2.5.2 Rücktritt vom Vertrag:
Bei Rücktritt vom Vertrag ist ruz berechtigt, auch wenn noch
keine Leistung erfolgte, 30% der Angebotssumme (aus der
Vertragslaufzeit) als Aufwandsentschädigung sofort zu
berechnen, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem
Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
2.5.3 Preisanpassungen:
Die Vergütung von Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-,
Nach- und Zusatzaudits erfolgt generell auf der Basis der
im Jahr der Durchführung aktuellen Preisliste. Dies
bedeutet, dass die hierfür im Angebot / Vertrag genannten
Gebühren nur einen Richtwert darstellen. Für Leistungen
mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss
sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die nach
Vertragsabschluss entstanden sind und welche nicht
vorhersehbar waren. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe
nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren
gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb
angemessener Frist angezeigt werden.
3.4 Benennung von Auditoren/Zertifizierungspersonal:
ruz verpflichtet sich, nur Auditoren, die von der Leitung von
ruz aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihren mehrjährigen Erfahrungen in Management-Systemen und Ihrer
charakterlichen Eignung als ruz-Auditoren berufen wurden,
einzusetzen.
Der Anbieter ist berechtigt, die von der ruz eingesetzten
Auditoren abzulehnen. Eine begründete Ablehnung eines
oder mehrerer der für den Auftrag benannten Auditoren
durch den Anbieter verpflichtet ruz, einen neuen Vorschlag
zu unterbreiten. Für den Fall, dass ein Auditor unmittelbar
vor oder während des Audits aus Gründen, die er selbst
nicht zu vertreten hat, ausfällt, benennt ruz in Absprache
mit dem Anbieter einen Vertreter.
Die Verpflichtung und Sicherstellung der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Auditoren und der am Zertifizierungsprozess beteiligten Mitarbeiter der ruz ist durch
festgelegte Prozesse sichergestellt. Die Forderungen der
DIN EN ISO/IEC 17021 und DIN EN 17065 sowie der
IAFMD 9:2011 sind umgesetzt.
4. Durchführung von Audits:
2.6 Räumlichkeiten:
4.1 Voraudit:
Der Anbieter ist verpfiichtet, den Auditoren für die Durchführung der Audits vor Ort entsprechende Räum-lichkeiten zur
Verfügung zu stellen.
Auf Wunsch des Anbieters kann die Durchführung eines
Voraudits veranlasst werden. Die im Voraudit durchgeführten Untersuchungen beinhalten in der Regel die Prüfung
der Managementdokumentation und die stichprobenartige
Funktionsprüfung des Management-Systems. Das Voraudit
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der festgestellten Mängel.
2.7 Zertifizierungsvoraussetzungen:
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsaudits / Re-Zertifizierungsaudits und der Überwachungsaudits, ist es erforderlich, dass zum Audit:
-
Aufzeichnungen des Managementreviews
vollständigen Aufzeichnungen von allen durchgeführten
internen Audits über alle relevanten Normforderungen
(auch aus allen Niederlassungen bzw. von allen
Standorten)
vorliegen.
Bei Nichterfüllung ist ruz berechtigt, das Audit kostenpflichtig abzubrechen.
3 Verpflichtung von ruz:
3.1 Haftung:
ruz verpflichtet sich, ihre Tätigkeit im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens durch qualifiziertes Personal und nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen. ruz haftet nicht
für die Nichtanerkennung des Zertifikates durch Dritte oder
bei Schadensersatzforderungen an den Zertifikatsinhaber
4.2 Zertifizierungsverfahren:
Der Vertrag zur Zertifizierung muss ruz 2 Monate vor dem
gewünschten Audittermin vorliegen. Das Zertifizierungsaudit wird entsprechend den Vereinbarungen mit dem
Anbieter durchgeführt. Das Zertifizierungsaudit besteht aus
einer umfassenden Prüfung der Management-Unterlagen,
der Aufbau- und Ablauforganisation sowie der Umsetzung
der Manangement-Anforderungen in die Praxis. Die hierzu
erforderliche Dokumentation in Form eines ManagementHandbuchs und der zugehörigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sind vom Anbieter termingerecht 6 Wochen
vor dem gewünschten Audittermin in einfacher Ausfertigung
zur Verfügung zu stellen. Können die o. g. Fristen aus
welchen Gründen auch immer nicht eingehalten werden, so
ist eine verbindliche Zusage des Audittermines nicht möglich. Die tagesgenaue Terminfestlegung zur Verfahrensdurchführung erfolgt dann nach telefonischer Rücksprache.
4.2.1 Auditstufe 1 (Erstzertifizierung):
Seite 1 von 2 Stand: 10.07.2015
Zerttifizierungsstelle
Martin-Schmeißer-Weg 16
44227 Dortmund
Telefon 02 31 / 75 82 32-34
Telefax 02 31 / 75 90 25
Geschäftsführer: Uwe Rohde
HRB Dortmund 11576
www.ruz-systems.de
info @ ruz-systems.de
FB-4.1.0\Vers.02.doc
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ruz-isulog systems-cert certification gmbh
Das Audit der Stufe 1 wird durchgeführt, um die
Managementsystem- Dokumentation des Kunden, den
Standort, die kundenspezifischen Bedingungen sowie den
Status des Kunden und notwendige Informationen zu den
Prozessen zu bewerten.
Im Rahmen einer Erstzertifizierung wird das Audit der Stufe
1 mit einer Begehung des Standorts/der Standorte
kombiniert. Das Ergebnis dieser Bereitschaftsbewertung
wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Lässt die
Auswertung ein Audit als sinnvoll erscheinen, so wird der
vereinbarte
Audittermin
bestätigt.
Bei
groben
Abweichungen der Bewertung liegt es dann im Ermessen
des Anbieters, das Audit durch ruz durchführen zu lassen.
Bei positivem Abschluss wird das Audit der Stufe 2
terminiert.
4.2.2 Zertifizierungsaudit (Audit der Stufe 2) :
Das Audit wird zu dem mit dem Anbieter vereinbarten
Termin durchgeführt. Während des Audits überzeugen sich
die Auditoren, ob die schriftlichen Festlegungen des
Management-Systems auch entsprechend Anwendung finden. Die während des Audits festgesteillen Mängel,
Abweichungen / Feststellungen, werden mit dem Anbieter
anschließend im Abschlussgespräch besprochen. Der
Anbieter erhält von ruz abschließend einen Auditbericht, in
dem das Ergebnis und Hinweise, die im Abschlussgespräch
genannt werden, festgehalten sind.
Im Falle eines Zertifizierungsaudits, das unter den Bedingungen eines Re-Zertifizierungsaudits durchgeführt wird,
muss das Audit einschließlich der Prüfung von Maßnahmen
zur Korrektur von möglichen Abweichungen bzw.
Überzähligen Feststellungen, der Erstellung des Auditberichtes und der Freigabe durch die ruz innerhalb von 6
Monaten nach Ablauf des Zertifikats abgeschlossen sein.
4.3 Überwachungsaudit:
Jährlich (entsprechend den Angaben im Zertifizierungsentscheid) wird ruz mindestens ein Überwachungsaudit
während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates durchfüh-ren,
es sei denn, dass seitens des Akkreditierers bzw. Gesetzgebers (gesetzlich geregelter Bereich) anders lautende Regelungen getroffen wurden. Das Ergebnis der Überwachung wird in einem Überwachungsauditbericht zusammengefasst. Bei der Feststellung von Mängeln liegt es im
Ermessen von ruz, eine kostenpflichtige Nachauditierung zu
veranlassen. Kann ruz die jährliche Überwachung nicht
durchführen wegen Gründen, die der Anbieter zu verantworten hat, so ist ruz berechtigt, das Zertifikat dem Anbieter
zu entziehen.
Lässt der Anbieter aus Gründen, die nicht von ruz zu vertreten sind, nicht innerhaib von 90 Tagen nach dem Fälligkeitstermin für das Überwachungsaudit das Überwachungsaudit durchführen, ist ruz berechtigt, 10% der restlichen
ausstehenden Vertragssumme als Aufwandsentschädigung
in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Anbieter weist
nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Re-Zerttifizierungsaudit:
Nach 3 Jahren wird ein Re-Zertifizierungsaudit durch ruz
zur Verlängerung des Zertifikates angeboten. Die Durchführung hat vor Ablauf des Zertifikats zu erfolgen und entspricht dem Verfahren der Zertifizierungsauditierung.
4.5 Nachaudits:
Werden bei Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudits Mängel festgestellt. so liegt es im Ermessen
von ruz, ein Nachaudit durchzuführen. Die Kosten der
Nachauditierung sind vom Anbieter nach entstandenem
Aufwand zu tragen.
4.6 Zusatzaudits:
In außerordentlichen Fällen können von ruz Zusatzaudits
anberaumt werden. Dies geschieht insbesondere dann,
wenn ruz Gründe für eine Aberkennung des Zertifikates
bekannt werden sowie bei der Änderung von Normen,
Richtlinien oder Vereinbarungen, die der Zertifizierung zugrunde liegen. Die durch ein Zusatzaudit ruz entstendenen
Kosten sind vom Anbieter zu tragen
4.7 Witnessaudits
Der Anbieter gestattet Mitarbeitern oder Beauftragten der
Akkreditierer von ruz (DAkkS, etc.) in allen Betriebsstätten
der Anbieter, Hersteller und deren Subunternehmen Witnessaudits durchzuführen.
5. ruz-Zertifikat:
5.1 Erteilung des Zertifikates:
Sind gemäß dem Auditbericht alle Voraussetzungen für den
Nachweis eines funktonsfähigen Qualitätsmanagementsystems gegeben, so wird durch den ZertifizierungsAusschuss das Zertifikat mit dem Entscheid erteilt. Die
Auflagen und Einschränkungen, die sich aufgrund des
Auditberichtes ergeben, werden im Entscheid festgelegt
(siehe auch 5.5). Mit der Erteilung des Zertifikats unterwirft
sich der Zertifiaktsinhaber automatisch den Bestimmungen
der Zertifikatsüberwachung (Überwachungs-, Nach- und
Zusatzauditierungen).
Die Erteilung eines Zertifikates ist nicht einklagbar, der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5.2 Gültigkeitsdauer:
Ausgestellte Zertifikate haben ab Entscheidung des Zert.Ausschusses eine Gültigkeitsdauer, die in den jeweiligen
Zertifizierungsprogrammen ausgewiesen sind, wenn die
Überwachungsaudits in den festgelegten Fristen mit
positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Die Erneuerung
des Zerti-fikates ist möglich, wenn jeweils innerhalb des
Gültigkeits-zeitraumes
ein
Re-Zertifizierungsaudit
durchgeführt wird. Sofern auf dem Zertifikat keine
Einschränkungen des Gül-tigkeitsbereiches gemacht
wurden, erstreckt sich dieser auf das gesamte
Unternehmen oder die in der Anlage zum Zertifikat
definierten Standorte oder die dort definierte Produktpalette. Bei einer Einschränkung auf Teilbereiche eines
Unternehmens oder der Produktpalette oder auf bestimmte
Standorte wird dies stets auf dem Zertifikat vermerkt.
5.3 Verwendung des Zertifikates:
Der Anbieter darf Erklärungen über die Zertifizierung nur
hinsichtlich der Tätigkeiten abgeben, für die die Zertifizierung erteilt wurde. Die Zertifizierung darf nicht in einer
Form angewendet werden, die ruz in Verruf bringt oder als
irreführend angesehen werden kann. Nach Aussetzung
oder Entzug der Zertifizierung hat der Anbieter jegliche
Werbung einzustellen, die sich in irgendeiner Weise auf die
Zertifizierung bezieht und sämtliche von ruz geforderten
Zertifizierungsdokumente zurückzugeben.
Die Zertifizierung darf ausschließlich dazu verwendet
werden, um aufzuzeigen, dass das Managementsystem die
Anforderungen der festgelegten Norm erfüllt. Durch die
Verwendung der Zertifizierung darf nicht der Eindruck
entstehen oder gefördert werden, dass ein Erzeugnis oder
eine Dienstleistung nach der entsprechenden Norm zertifiziertist.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass kein Zertifizierungsdokument, -zeichen, -bericht oder Teile davon in
irreführender Weise verwendet wird. Diese Anforderungen
sind auch zu erfüllen, wenn der Anbieter in Prospekten,
Werbematerial,etc. auf die Zertifizierung Bezug nimmt.
5.4 Aussetzung, Entzug des Zertifikates:
Die Aussetzung oder der Entzug eines Zertifikates erfolgt,
wenn wesentliche, zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung
gegebene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der
Anbieter den genannten Pflichten nicht nachkommt. Sollte
der Anbieter seinen Zahlungen gegenüber ruz nicht nachkommen, so ist ruz ebenfalls berechtigt, das Zertifikat zu
entziehen. Nach Aussetzung oder Entzug des Zertifikates
darf der Anbieter nicht mehr mit einer gültigen Zertifizierung
werben. Den Status des Zertifikates wird ruz auf Anfrage
Dritter bekannt geben.
5.5 Liste der Zertifikatsinhaber:
ruz führt eine Referenzliste mit allen Zertifikatsinhabern und
stellt diese auf Anfrage Dritten zur Verfügung. Diese Liste,
die auch den Akkreditierungsgesellschaften auf regelmäßiger Basis zur Verfügung gestellt wird, enthält folgende
Daten : Zertifikatsnummer, Name, Adresse und Gesellschaftsform des Unternehmens, Geltungsbereich des Zertifikats, Referenznorm, Gültigkeitsdatum der Zertifikatsurkunde und aktueller Status des Zertifikats.
Die von der BA geforderten Daten zu Träger- und Maßnahmen (AZAV) werden dorthin übertragen und veröffentlicht.
Dasselbe gilt für den Fall des Entzuges des Zertifikates I
der Konfonmitätsbescheinigung und im Falle der ordentlichen I außerordentlichen Kundigung des Vertrages.
6. Einspruch:
Einspruch gegen einen Auditbericht, den Abbruch des
Audits oder den Entscheid zur Zertifikatserteilung kann nur
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichtes oder des
Entscheids geltend gemacht werden.
7. Schiedstelle:
Der Anbeiter kann gegen Entscheidungen der Zertifizierungsstelle Beschwerde führen. Die Beschwerde wird
beim Geschäftsführer der ruz vorgebracht. Dieser leitet das
Beschwerdeverfahren ein. Für Beide Vertragsparteien ist
Gerichtsstand der Sitz der ruz in Dortmund.
8. Kündigung des Vertrages:
Der Vertrag kann jeweils 6 Wochen zum Quartalsende
schriftiich gekündigt werden. Bei Kundigung des Vertrages
hat der Anbieter eine entsprechende Gebühr in Höhe von
10% des Auftragswertes der Restvertragslaufzeit zu
entrichten, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass dem
Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
9. Zertifikatsmissbrauch:
Das Zertifikat kann bei unvollständigen oder unwahren
Angaben bzgl. des Managementsystems, der Verwendung
des Zertifikats außerhalb des festgelegten Güitigkeitsbereiches, sowie bei Verletzung der Informationspflicht über
Änderungen des Managementsystems I Organisation
aberkannt werden. Produktwerbung mit dem Zertifikat ist
untersagt. Die Aberkennung wird dem Anbieter schriftlich
mitgeteiIt und es erfolgt der Entzug des Zertifikates (5.4).
10. Auditabbruch:
Bei Abbruch eines bereits begonnenen Audits durch
Verschulden des Anbieters muss dieser ruz 100% der
Kosten des ausgefallenen Audits erstatten, es sein denn,
der Anbieter weist nach, dass dem Auftragnehmer kein
Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11. Gerichtsstand und geltendes Recht:
Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und
Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Anbiete,r
ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist
Erfüllungsort der Sitz von ruz in Dortmund. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz
von ruz, soweit der Anbieter Vollkaufmann ist, der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
12. Unwirksamkeit einer Bestimmung, Nebenabreden:
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Bedingungen dieser AGB's gilt an deren Stelle die gesetzliche
Regelung als vereinbart. Die Wirksamkeit der obrigen
Bedingungen bleibt unberührt.
13. Versicherung:
ruz ist für Personenschäden und/oder Sachschäden mit
einer Deckungssumme von 3,0 Mio. Euro sowie für
Vermögensschäden in Höhe von 250000. Euro versichert.
14. Inkrafttreten:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit unten
stehendem Datum in Kraft. Ältere Geschäftsbedingungen
verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
5.6 Werbung mit ruz-Logo:
Der Kunde verpflichtet sich, keine Änderungen an den von
ruz zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen (z. B. Reprovorlage)vorzunehmen.
Mit Ablauf des Zertifikates I der Konformitätsbescheinigung
endet das Recht zur Verwendung des ruz-Logos und der
Anbieter verpflichtet sich, das Logo in keiner Welse mehr zu
verwenden.
Seite 2 von 2 Stand: 10.07.2015
Zerttifizierungsstelle
Martin-Schmeißer-Weg 16
44227 Dortmund
Telefon 02 31 / 75 82 32-34
Telefax 02 31 / 75 90 25
Geschäftsführer: Uwe Rohde
HRB Dortmund 11576
www.ruz-systems.de
info @ ruz-systems.de
FB-4.1.0\Vers.02.doc
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