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Medien-Service der Commerzbank – Oktober 2010
SERVICE
Auch der Internet-Kunde ist König
Aktuelle Urteile stärken den Verbraucherschutz in der Onlinewelt
– Computerbesitzer sollten dennoch Sorgfalt üben
Nie war so viel Internet wie heute: Sechs von zehn Deutschen kaufen im
Internet ein. 27 Millionen Verbraucher haben schon einmal an einer
Onlineauktion teilgenommen. Und 13 Millionen Urlauber buchten 2010
ihre Reise per Mausklick, wie der IT-Branchenverband BITKOM meldet.
„Je beliebter das Internet wird, desto mehr müssen die Bürger aber auch
auf Sicherheit, Datenschutz und ihre Rechte als Verbraucher achten“, rät
Christian Wieghardt, Onlinebanking-Spezialist der Commerzbank. Das
Geldinstitut hat die wichtigsten aktuellen Verbraucherschutzthemen und
Gerichtsurteile zusammengestellt.
Abo-Fallen: Versteckte Kosten sind unwirksam
Kostenlose Routenplanung, Kochrezepte oder elektronische Grußkarten –
das klingt verlockend. Wer sich auf manchen dieser Seiten allerdings zu
unbedacht mit Name und Adresse registriert, bekommt womöglich eine
gesalzene Rechnung für angeblich abgeschlossene Abonnements. Das
Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 6 U 187/07) dazu: Der
durchschnittliche Internetnutzer muss bei versteckten Kostenangaben
nicht damit rechnen, dass eine Zahlungspflicht besteht. Auch das
Amtsgericht München (AZ: 161 C 23695/06) hat versteckte Kosten- und
Aboangaben für unwirksam erklärt. Laut dem Amtsgericht Marburg (AZ:
91 C 981/09) können den Anbietern solcher Abofallen sogar die
Anwaltskosten des Opfers auferlegt werden. Deshalb: Betroffene
Verbraucher sollten keinesfalls ein Schuldanerkenntnis abgeben oder sich
auf eine Ratenzahlung einlassen.
Online-Gutscheine dürfen nicht zu schnell verfallen
Das Einlösen von Gutscheinen im Internet wird immer beliebter. Firmen
vergeben solche Gutschriften – oft in Form eines alphanumerischen
Codes –, um den Kauf ihrer Produkte anzukurbeln. Steht auf dem
Gutschein kein Verfallsdatum, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren
(§ 195 BGB). Verweigert der Anbieter dennoch die Einlösung, sollten
Verbraucher das per Einschreiben/Rückschein fordern. Allerdings müssen
sie nachweisen, wann der Gutschein gekauft bzw. übergeben wurde.
Firmen dürfen Gutscheine von vornherein befristen, allerdings muss die
Geltungsdauer dann klar erkennbar sein und darf nicht zu kurz ausfallen.
Das Oberlandesgericht München (AZ: 29 U 3193/07) hält beispielsweise
eine einjährige Laufzeit für zu kurz.
Sparen bei Rücksendungen und Handykosten
Wer etwas im Internet bestellt und später zurückschickt, dem muss das
Unternehmen zuvor in Rechnung gestellte Versandkosten erstatten. Der
Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 268/07) gab der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen recht, die ein Versandhandelsunternehmen verklagt
hatte.
Ebenfalls verbraucherfreundlich fiel ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs zu Handykosten im Ausland aus (Rechtssache C-58/08): Die
von der EU festgesetzten Preisgrenzen für das sogenannte Roaming sind
rechtens; die klagenden Mobilfunkanbieter unterlagen mit ihrer
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Beschwerde. 2007 hatte die EU die Gebühren für Handytelefonate aus
dem Ausland in deutsche Netze teils um mehr als 70 Prozent gesenkt,
2009 trat Brüssel auch bei Kurznachrichten (SMS) und InternetDatenübertragung verbraucherfreundlich auf die Kostenbremse.
Vollständiger Preis muss ersichtlich und aktuell sein
Ein vermeintliches Internet-Schnäppchen, das sich erst nach etlichen
Mausklicks oder bei Lieferung als zu teuer entpuppt? Dem beugen
mehrere aktuelle, teils höchstrichterliche Urteile vor: Bei
Onlinebuchungen muss Reisenden von Anfang an der Komplettpreis eines
Fluges genannt werden. Das setzten die Landgerichte Düsseldorf (AZ:
12 O 173/09) und Leipzig (AZ: 05 O 2485/09) fest. Verbraucher dürfen
demnach nicht erst nach mehreren Buchungsschritten einen Endpreis
erfahren. Und der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 123/08) eröffnete die
Möglichkeit, Onlinehändler wegen Irreführung zu belangen, wenn sie in
den immer beliebteren Preissuch- und Preisvergleichmaschinen nicht
stets die aktuell gültigen Kosten aufführen. Dieser Aktualitätspflicht ist
auch nicht mit der Erklärung „Angaben ohne Gewähr” oder durch Datum
und Uhrzeit der letzten Preisaktualisierung Genüge getan.
Vorsicht bei ungeschütztem W-LAN
Unachtsamkeit schützt nicht vor Strafe: Ein Computernutzer, der sein WLAN-Netz so ungeschützt lässt, dass andere sich dort einwählen und
beispielsweise illegal Musik herunterladen können, ist dafür künftig
haftbar. Der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 121/08) lässt grundsätzlich
eine Klage wegen Unterlassung zu, begrenzt die Höhe der Abmahnkosten
für einfache Fälle aber auf 100 Euro. Grundsätzlich wird mit diesem Urteil
aber jeder Internetnutzer dazu verpflichtet, seinen W-LAN-Zugang mit
einem Passwort abzusichern. Es wird auf dem Router eingestellt, wobei
man das bei Auslieferung eingestellte Passwort in ein persönliches,
ausreichend langes und sicheres ändern sollte (Kombinationen aus
Buchstaben, Zahlen und falls zulässig auch Sonderzeichen).
Onlinebanking nur mit aktuellem Virenschutz
Mit dem Wachstum des Internets steigen auch die Fälle von
Computerkriminalität bei Bankgeschäften. 2010 erwartet das
Bundeskriminalamt etwa 5.000 Fälle von Phishing, also dem
missbräuchlichen Ausspähen von Kontodaten, PIN-Nummern und
ähnlichem. „Wer seine Bankgeschäfte per Internet tätigt, muss einen
stets aktuellen Virenschutz und eine Firewall sowie gegebenenfalls ein
gesichertes W-LAN-Netz haben“, betont Commerzbank-Spezialist
Wieghardt. Ob aber Bankkunden, die unbedacht oder fahrlässig ihren
Computer ungeschützt lassen, wirklich für Schäden haften müssen, dazu
sind bei zahlreichen deutschen Gerichten Verfahren anhängig. Ein
höchstrichterliches Urteil gibt es noch nicht. Die Commerzbank hält sich
sehr eng an die kundenfreundliche PSD-Richtlinie der EU: Bei nicht vom
Kunden genehmigten Zahlungsvorgängen haftet der Kontoinhaber
maximal mit einem Betrag von 150 Euro – ob ihn am Abhandenkommen
seiner Daten ein Verschulden trifft oder nicht.
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