1 Medien-Service der Commerzbank – Oktober 2010 SERVICE Auch der Internet-Kunde ist König Aktuelle Urteile stärken den Verbraucherschutz in der Onlinewelt – Computerbesitzer sollten dennoch Sorgfalt üben Nie war so viel Internet wie heute: Sechs von zehn Deutschen kaufen im Internet ein. 27 Millionen Verbraucher haben schon einmal an einer Onlineauktion teilgenommen. Und 13 Millionen Urlauber buchten 2010 ihre Reise per Mausklick, wie der IT-Branchenverband BITKOM meldet. „Je beliebter das Internet wird, desto mehr müssen die Bürger aber auch auf Sicherheit, Datenschutz und ihre Rechte als Verbraucher achten“, rät Christian Wieghardt, Onlinebanking-Spezialist der Commerzbank. Das Geldinstitut hat die wichtigsten aktuellen Verbraucherschutzthemen und Gerichtsurteile zusammengestellt. Abo-Fallen: Versteckte Kosten sind unwirksam Kostenlose Routenplanung, Kochrezepte oder elektronische Grußkarten – das klingt verlockend. Wer sich auf manchen dieser Seiten allerdings zu unbedacht mit Name und Adresse registriert, bekommt womöglich eine gesalzene Rechnung für angeblich abgeschlossene Abonnements. Das Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 6 U 187/07) dazu: Der durchschnittliche Internetnutzer muss bei versteckten Kostenangaben nicht damit rechnen, dass eine Zahlungspflicht besteht. Auch das Amtsgericht München (AZ: 161 C 23695/06) hat versteckte Kosten- und Aboangaben für unwirksam erklärt. Laut dem Amtsgericht Marburg (AZ: 91 C 981/09) können den Anbietern solcher Abofallen sogar die Anwaltskosten des Opfers auferlegt werden. Deshalb: Betroffene Verbraucher sollten keinesfalls ein Schuldanerkenntnis abgeben oder sich auf eine Ratenzahlung einlassen. Online-Gutscheine dürfen nicht zu schnell verfallen Das Einlösen von Gutscheinen im Internet wird immer beliebter. Firmen vergeben solche Gutschriften – oft in Form eines alphanumerischen Codes –, um den Kauf ihrer Produkte anzukurbeln. Steht auf dem Gutschein kein Verfallsdatum, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Verweigert der Anbieter dennoch die Einlösung, sollten Verbraucher das per Einschreiben/Rückschein fordern. Allerdings müssen sie nachweisen, wann der Gutschein gekauft bzw. übergeben wurde. Firmen dürfen Gutscheine von vornherein befristen, allerdings muss die Geltungsdauer dann klar erkennbar sein und darf nicht zu kurz ausfallen. Das Oberlandesgericht München (AZ: 29 U 3193/07) hält beispielsweise eine einjährige Laufzeit für zu kurz. Sparen bei Rücksendungen und Handykosten Wer etwas im Internet bestellt und später zurückschickt, dem muss das Unternehmen zuvor in Rechnung gestellte Versandkosten erstatten. Der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 268/07) gab der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht, die ein Versandhandelsunternehmen verklagt hatte. Ebenfalls verbraucherfreundlich fiel ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Handykosten im Ausland aus (Rechtssache C-58/08): Die von der EU festgesetzten Preisgrenzen für das sogenannte Roaming sind rechtens; die klagenden Mobilfunkanbieter unterlagen mit ihrer 2 Medien-Service der Commerzbank – Oktober 2010 Beschwerde. 2007 hatte die EU die Gebühren für Handytelefonate aus dem Ausland in deutsche Netze teils um mehr als 70 Prozent gesenkt, 2009 trat Brüssel auch bei Kurznachrichten (SMS) und InternetDatenübertragung verbraucherfreundlich auf die Kostenbremse. Vollständiger Preis muss ersichtlich und aktuell sein Ein vermeintliches Internet-Schnäppchen, das sich erst nach etlichen Mausklicks oder bei Lieferung als zu teuer entpuppt? Dem beugen mehrere aktuelle, teils höchstrichterliche Urteile vor: Bei Onlinebuchungen muss Reisenden von Anfang an der Komplettpreis eines Fluges genannt werden. Das setzten die Landgerichte Düsseldorf (AZ: 12 O 173/09) und Leipzig (AZ: 05 O 2485/09) fest. Verbraucher dürfen demnach nicht erst nach mehreren Buchungsschritten einen Endpreis erfahren. Und der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 123/08) eröffnete die Möglichkeit, Onlinehändler wegen Irreführung zu belangen, wenn sie in den immer beliebteren Preissuch- und Preisvergleichmaschinen nicht stets die aktuell gültigen Kosten aufführen. Dieser Aktualitätspflicht ist auch nicht mit der Erklärung „Angaben ohne Gewähr” oder durch Datum und Uhrzeit der letzten Preisaktualisierung Genüge getan. Vorsicht bei ungeschütztem W-LAN Unachtsamkeit schützt nicht vor Strafe: Ein Computernutzer, der sein WLAN-Netz so ungeschützt lässt, dass andere sich dort einwählen und beispielsweise illegal Musik herunterladen können, ist dafür künftig haftbar. Der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 121/08) lässt grundsätzlich eine Klage wegen Unterlassung zu, begrenzt die Höhe der Abmahnkosten für einfache Fälle aber auf 100 Euro. Grundsätzlich wird mit diesem Urteil aber jeder Internetnutzer dazu verpflichtet, seinen W-LAN-Zugang mit einem Passwort abzusichern. Es wird auf dem Router eingestellt, wobei man das bei Auslieferung eingestellte Passwort in ein persönliches, ausreichend langes und sicheres ändern sollte (Kombinationen aus Buchstaben, Zahlen und falls zulässig auch Sonderzeichen). Onlinebanking nur mit aktuellem Virenschutz Mit dem Wachstum des Internets steigen auch die Fälle von Computerkriminalität bei Bankgeschäften. 2010 erwartet das Bundeskriminalamt etwa 5.000 Fälle von Phishing, also dem missbräuchlichen Ausspähen von Kontodaten, PIN-Nummern und ähnlichem. „Wer seine Bankgeschäfte per Internet tätigt, muss einen stets aktuellen Virenschutz und eine Firewall sowie gegebenenfalls ein gesichertes W-LAN-Netz haben“, betont Commerzbank-Spezialist Wieghardt. Ob aber Bankkunden, die unbedacht oder fahrlässig ihren Computer ungeschützt lassen, wirklich für Schäden haften müssen, dazu sind bei zahlreichen deutschen Gerichten Verfahren anhängig. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es noch nicht. Die Commerzbank hält sich sehr eng an die kundenfreundliche PSD-Richtlinie der EU: Bei nicht vom Kunden genehmigten Zahlungsvorgängen haftet der Kontoinhaber maximal mit einem Betrag von 150 Euro – ob ihn am Abhandenkommen seiner Daten ein Verschulden trifft oder nicht. 5.942 Zeichen Commerzbank-Medien-Service: Legal Disclaimer Keine Gewähr für Inhalte 3 Medien-Service der Commerzbank – Oktober 2010 Alle in unserem Medien-Service enthaltenen Angaben und Informationen wurden von der Commerzbank AG oder Dritten sorgfältig recherchiert und geprüft. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können jedoch weder die Commerzbank noch Dritte die Gewähr übernehmen. Dies gilt auch für Internetseiten anderer Anbieter, zu denen Sie über einen Hyperlink gelangen; für den Inhalt dieser Seiten übernimmt die Commerzbank keine Verantwortung. Keine Beratung Die im Medien-Service bereitgestellten Informationen stellen keine individuelle Beratung dar und können diese nicht ersetzen. Für individuelle Beratungsgespräche stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Nutzung des Medien-Service Inhalt und Gestaltung des Medien-Service sind urheberrechtlich geschützt. Texte, Fotos und Grafiken des Medien-Service dürfen nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden. Die Nutzung ist honorarfrei. Fotos und Grafiken dürfen nur – wenn nicht anders angegeben – mit Quellenangabe „Commerzbank” veröffentlicht werden. Belegexemplar erbeten. © Commerzbank AG