SATZUNG über die Einrichtung einer Jugendvertretung die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Nieder-Olm hat in Rücksprache mit der Verbandsgemeinde Nieder-OIm nachfolgende Satzung beschlossen: 2 §1 Grundsatz (1) Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Nieder-Olm (VG Nieder-Olm) ist eine demokratisch strukturierte Interessenvertretung aller Jugendlichen der VG Nieder-Olm im Alter von 12 bis 18 Jahren. (2) Kein(e) Vertreter(in) der Jugendvertretung darf wegen ihrer/seiner Tätigkeit in der Jugendvertretung benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) Die Jugendvertretung soll einen ständigen Informationsfluss zur Basis, den Jugendlichen der VG Nieder-Olm, wahren. §2 Einrichtung und Aufgabe (1) Innerhalb der VG Nieder-Olm besteht die Möglichkeit, eine Jugendvertretung einzurichten. (2) Die Jugendvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Danach sind Neuwahlen anzuschließen. (3) Die Jugendvertretung setzt sich zum Ziel, jugendpolitische Fragen sowie Belange der Jugendlichen der Öffentlichkeit bewusst zu machen. Dabei versucht die Jugendvertretung Lösungsvorschläge zu erarbeiten, um die Belange der Jugend einer möglichen Verwirklichung heranzuführen. (4) Die Jugendvertretung kann über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der VG NiederOlm, die die Belange der Jugendlichen berühren, beraten. Welche Angelegenheiten dies sind, ist Sache der Jugendvertreter. (5) Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Bürgermeister der VG Nieder-Olm dem Verbandsgemeinderat bzw. dem entsprechenden Ausschuss die Angelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. (6) Der/die Vorsitzende der Jugendvertretung ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an den Sitzungen des entsprechenden Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Sollte der/die Vorsitzende nicht daran teilnehmen wollen, müssen 2 Jugendvertreter benannt werden. 3 (7) Über die Grundlage sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der VG Nieder-Olm, die die jugendliche Bevölkerung in besonderer Weise betreffen, soll die Jugendvertretung rechtzeitig informiert werden. §3 Sitz und Geschäftsführung (1) Die Jugendvertretung wählt seinen Sitz zur Ausführung der notwendigen Geschäfte im Büro der Jugendpflege der VG. (2) Bei Anfragen an die Jugendvertretung richtet sich die anfragende Institution an die Geschäftsstelle. Die Jugendpflege der VG Nieder-Olm leitet die Informationen unverzüglich an die Jugendvertretung in Vertretung durch den Vorsitz weiter. Es ist die eigene Entscheidung des/der Vorsitzenden, ob die Anfrage beantwortet wird. §4 Zusammensetzung (1) Die Jugendvertretung setzt sich zusammen aus den Jugendlichen der VG Nieder-Olm, die nicht jünger als 12 Jahre und nicht älter als 18 Jahre sind. Sollte ein Mitglied aus irgendwelchen Gründen nicht mehr der VG Nieder-Olm angehören, so wird er/sie aus der Jugendvertretung ausgeschlossen. (2) Bei Eintreten der Volljährigkeit während der Wahlzeit bleibt das Mitglied bis zum Abschluss der Wahlzeit in der Jugendvertretung. (3) Die Zahl der Mitglieder beträgt 17. (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein(e) Vertreter/in als stimmberechtigtes Mitglied zu bestellen. Der Vertreter muss aus der jeweiligen Ortsgemeinde kommen, aus der auch der ausscheidende kam. Nachrücker ist dann der/die mit den nächst meisten Stimmen. (5) Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlens bei den Sitzungen wird das Mitglied aus der Jugendvertretung ausgeschlossen. 4 §5 Wahl der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt und wählbar ist jede(r) Jugendliche, der seinen Wohnsitz in der VG Nieder-Olm begründet und zur Zeit der Wahl noch nicht 18 Jahre bzw. nicht jünger als 12 Jahre ist. §6 Vorsitz (1) Die Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Jugendvertretung einen Vorsitz mit 2 Stellvertretern. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit führt der/die Vorsitzende seine/ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsitzes aus. (3) Zur Aufgabe des Vorsitzes gehört insbesondere: die Einberufung zu den Sitzungen der Jugendvertretung die Gesprächsleitung der Jugendvertretung und Bestellung einer(s) Protokollantin(en) die Jugendvertretung gegebenenfalls innerhalb eines Gremiums der VG Nieder-Olm zu vertreten bzw. 2 andere Jugendvertreter zu bestimmen, die diese Aufgabe wahrnehmen als Ansprechpartner/in für Anfragen und Sonstiges zur Verfügung stehen (4) Der Vorsitz hat das Recht, jede(n) Anwesende(n) des Saales zu verweisen, sofern diese Person gegen die Satzung verstößt, beleidigend wird oder die Sitzung stört. Es müssen zuvor jedoch zwei Verwarnungen erfolgt sein. Der Verweis kann für die Dauer des Tagesordnungspunktes oder für die ganze Sitzung gelten. Dies liegt im Ermessen des Vorsitzes. Für diesen Zweck werden gelbe und rote Karten verwendet. 5 §7 Öffentlichkeitsausschuss (1) Der Öffentlichkeitsausschuss wird aus der Mitte der Jugendvertretung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Ausschuss wählt einen Sprecher. (2) Der Öffentlichkeitsausschuss sollte der Jugendvertretung gegenüber der Presse vertreten und als Ansprechpartner für diese gelten. (a) Die Sitzungen des Presseausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich! (b) Die Mitglieder des Ausschusses verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit. (c) Die Artikel, die in diesem Ausschuss erarbeitet werden, müssen vor der Veröffentlichung dem Vorsitzenden vorgelegt werden. (d) Die Grundlage der Artikel bildet stets das Protokoll, das über das behandelnde Thema geführt wurde. (4) Der/die Sprecher/in kann nur durch Abstimmung (einfache Mehrheit genügt) der Jugendvertretung als auch des Öffentlichkeitsausschusses abgesetzt werden. (5) Der Presseausschuss kann nur durch den Vorsitz (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) abgesetzt werden. §8 Weitere Ausschüsse (1) Weitere Ausschüsse sollen noch geplant werden. Die Mitglieder sind dann zu wählen (2) Die Ausschüsse sollen jeweils 5 Mitglieder haben. §9 Satzung der Jugendvertretung (1) Die Satzung der Jugendvertretung kann nur mit der absoluten Mehrheit geändert werden. (2) Vorschläge zur Änderung der Satzung kann jedes Mitglied der Jugendvertretung einbringen. 6 (3) Die Jugendvertretung muss dann über diese Vorschläge diskutieren. § 10 Kassenführung (1) Von der Jugendvertretung wird ein/e Kassenführer/in mit Stellvertreter/in gewählt. (2) Die Jugendvertretungskasse wird von dem/der Kassenführer/in verwaltet. § 11 Schlussbestimmungen (1) Die Sitzungen der Jugendvertretung sind grundsätzlich öffentlich. Jede Person kann den Sitzungen beiwohnen, sofern die Jugendvertretung nichts anderes bestimmt hat (einfache Mehrheit). (2) Jede(r) Jugendvertreter(in) hat das Recht, seine/ihre Meinung frei zu äußern. (3) Die Jugendvertretung strebt beschließt durch einfache Mehrheit der Beschlüsse. Abweichende Meinungen zu Beschlüssen sollen gehört und berücksichtigt werden. Kompromisse sollen gesucht werden. (4) Die Jugendvertreter verhalten sich untereinander solidarisch, um Parteibildungen innerhalb der Jugendvertretung zu vermeiden. Ein Lager auf Dauer soll vermieden werden. (5) Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Jugendvertretung in Kraft (6) Die Satzung sollte nach einem Jahr der Annahme geprüft werden. (7) Das Protokoll soll spätestens eine Woche nach der Sitzung dem/der Vorsitzenden aushändigt werden und hierauf an alle Jugendvertreter verschickt werden.