Betriebsvorschrift Sesselbahnen

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Musterbetriebsvorschrift. Die mit roter Schrift versehenen Textstellen sind den Gegebenheiten des Sesselliftes anzupassen.
Neufassung vom 25.Juni 2002 (Tagung in Salzburg)
Änderungen:§27ad5, §88, §94, §96 (alle hinsichtlich ÖVE) am 7.10.2002
..................................................................................................................................................................
(Name des Seilbahnunternehmens)
BETRIEBSVORSCHRIFT
für den ...........sessellift
..........................
(Name des Sesselliftes)
Genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom ......................,
Zahl Ib-.......................
68613801
Betriebsvorschrift, Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
§§
Genehmigung von Änderungen der Betriebsvorschrift
Allgemeine Bestimmungen
Seite
3
1 - 21
4
Bestimmungen für den verantwortlichen Betriebsleiter
22 - 33
6
Bestimmungen für den Maschinisten
34 - 45
10
Bestimmungen für die Stationsbediensteten
46 - 50
12
Bestimmungen für den Fahr- und Verkehrsdienst
51 - 71
13
Bestimmungen für die Instandhaltung
72 - 89
18
Allgemeine Schutzbestimmungen
90 – 101
22
Erste Hilfe
102 – 104
24
Brandverhütung und Brandbekämpfung
105 - 114
24
Besondere Bestimmungen
115 - 133
27
Beilage I, Montageanweisung für die Klemmen
42
Beilage II, Klemmenversetzgerät
45
Beilage III, Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln
45
Betriebsvorschrift, Seite 3
GENEHMIGUNG VON ÄNDERUNGEN DER BETRIEBSVORSCHRIFT:
1. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
2. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Zl.
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
3. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Zl.
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
4. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
5. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Zl.
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
6. ÄNDERUNG
Gegenstand:
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§ (§§)
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Seite(n)
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genehmigt mit Bescheid vom
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Zl.
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Betriebsvorschrift, Seite 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
Die vorliegende Betriebsvorschrift gilt für alle im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbediensteten.
§2
Oberstes Gebot für jeden Betriebsbediensteten muss stets sein, so überlegt zu handeln, dass
dadurch die Sicherheit für die ihm anvertrauten Personen und Sachen gewährleistet ist. Die
Sorge um die Sicherheit geht allen den Betriebsbediensteten sonst noch übertragenen Arbeiten
vor.
§3
Die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes obliegt dem verantwortlichen Betriebsleiter (im Folgenden kurz BL genannt), in dessen Abwesenheit seinem hiezu bestimmten
Stellvertreter.
§4
Der BL ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbediensteten.
§5
Für die Aufnahme und Verwendung der Betriebsbediensteten finden die Bestimmungen des
Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Oktober
2000, Zl. 239.006/1-II/C/13-2000, betreffend die Zuverlässigkeit und Eignung von Betriebsbediensteten bei Seilbahnen mit Personenbeförderung, Anwendung.
§6
Bevor ein Betriebsbediensteter zur selbständigen Dienstleistung zugelassen wird, hat er sich
die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Behelfe anzueignen und hierüber, nach
einer entsprechenden Probezeit, eine Prüfung vor dem BL abzulegen. Die Verwendungsfähigkeit des Betriebsbediensteten ist im Personalakt festzuhalten.
§7
Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet, den Weisungen des BL pünktlich und gewissenhaft
Folge zu leisten und die Dienstvorschriften zu beachten. Die Betriebsbediensteten haben einander im Dienst zu unterstützen und die Interessen des Seilbahnunternehmens nach bestem
Wissen zu wahren.
§8
Die Betriebsbediensteten haben das dem Seilbahnunternehmen gehörende Geld und Gut als
ein ihrer besonderen Obhut anvertrautes fremdes Eigentum zu betrachten und gegen Eingriffe
und jede Beschädigung zu schützen.
§9
Die Betriebsbediensteten haben alle Vorkommnisse und Mängel, welche die Sicherheit und
Ordnung des Seilbahnbetriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können, umgehend
dem BL zu melden. Bei Vorkommnissen und Mängeln, die nur die Ordnung des Seilbahnbetriebes betreffen, gilt deren Eintragung in das Betriebstagebuch als Meldung.
Betriebsvorschrift, Seite 5
§ 10
Der BL ist ermächtigt, den Betriebsbediensteten nach Maßgabe ihrer Eignung zeitweise auch
eine andere Arbeit als diejenige, für welche sie aufgenommen sind, zuzuweisen.
§ 11
Den Betriebsbediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit den Fahrgästen untersagt. Sie haben im Dienst stets sauber und anständig gekleidet zu sein bzw. in der
vorgeschriebenen Dienstkleidung zu erscheinen. Den Fahrgästen gegenüber haben sie ein entgegenkommendes, ruhiges, aber entschiedenes Benehmen zu wahren.
§ 12
Die Betriebsbediensteten müssen den Dienst ausgeruht und nüchtern antreten. Der Genuss
alkoholischer Getränke während des Dienstes ist verboten. Trunkenheit im Dienst oder zur
Zeit des Dienstantrittes zählt zu den schwersten Dienstvergehen. Die Betriebsbediensteten
sind auch verpflichtet, falls sie an einem anderen, im Dienst stehenden oder den Dienst antretenden Bediensteten Zeichen von Trunkenheit (Alkoholeinfluss) oder Drogeneinfluss, von
Übernächtigkeit oder sonstiger Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit wahrnehmen, dies unverzüglich dem BL zu melden. Betriebsbedienstete, die unter Alkoholeinfluss stehen, ferner Betriebsbedienstete, die aus sonstigen Gründen dienstunfähig sind, sind sofort vom Betriebsdienst abzuziehen.
§ 13
Das Betreten der Maschinenräume - insbesondere des Führerraumes - ist Betriebsbediensteten
nur aus dienstlichen Gründen gestattet.
§ 14
Während und außerhalb der Dienstzeit ist es verboten, in den Werkstätten des Seilbahnunternehmens ohne Genehmigung des BL Arbeiten für eigene oder fremde Rechnung durchzuführen.
§ 15
Die tägliche Dienstzeit wird durch die Diensteinteilung festgelegt, die vom BL den Betriebsbediensteten in geeigneter Weise bekanntgegeben wird.
§ 16
Die Betriebsbediensteten dürfen ohne zwingenden Grund und ohne Genehmigung des BL
ihren Arbeitsplatz nicht verlassen. Dienstverschiebungen oder Diensttausch unter den Betriebsbediensteten dürfen nur mit Genehmigung des BL vorgenommen werden.
§ 17
Fundgegenstände sind an dem vom BL festgesetzten Ort gegen Bestätigung abzugeben.
§ 18
Stationsuhren, nach denen die für den Fahrplan maßgebende Zeit zu übernehmen ist, sind von
den hiezu beauftragten Betriebsbediensteten nach der Normalzeit zu richten.
§ 19
Für die in dieser Betriebsvorschrift vorgesehenen Meldungen und Berichte ist jeweils der
Dienstweg einzuhalten. Betriebsbedienstete haben ihre Meldungen an den BL zu erstatten, der
Betriebsvorschrift, Seite 6
BL an das Seilbahnunternehmen.
Ist bei einer Meldung die Gewähr nicht gegeben, dass die darin angeführten Stellen vom Seilbahnunternehmen unverzüglich verständigt werden, so ist der BL ermächtigt und bei Gefahr
im Verzug sogar verpflichtet, diese Meldung unmittelbar an die Seilbahnbehörde, mit nachträglichem Bericht an die Leitung des Seilbahnunternehmens, zu erstatten.
§ 20
Sollten Betriebsbedienstete über den Sinn einer Vorschrift im Zweifel sein, so haben sie sich
an den BL um Aufklärung zu wenden. Unwissenheit ist keine Entschuldigung für Vernachlässigung von Pflichten.
§ 21
Die Betriebsbediensteten haben ferner jenen Weisungen zu entsprechen, die ihnen von Organen der Seilbahnbehörde in Ausübung ihres Dienstes unmittelbar erteilt werden, um die Sicherheit bei Gefahr im Verzug zu wahren.
BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERANTWORTLICHEN BETRIEBSLEITER (BL)
§ 22
Der BL ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes verantwortlich. Insbesondere ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Seilbahn stets in
einem betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Der BL hat die für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Dienst- und Bedienungsanweisungen, einen Bergeplan (im Einvernehmen mit allen Bergeeinsatzkräften) sowie eine Brandschutzordnung und einen Brandalarmplan (im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle
und dem Brandschutzbeauftragten) zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der BL darf Dienstverrichtungen anderer Betriebsbediensteter nicht auf Dauer übernehmen.
Er muss während des Betriebes in seinem örtlichen Wirkungsbereich anwesend sein. Eine
vorübergehende Entfernung ist nur dann zulässig, wenn er jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit bei der Seilbahn eintreffen kann.
1.
2.
3.
§ 23
Meldepflichtig sind grundsätzlich nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Seilbahnanlage bzw. dem Seilbahnbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Seilbahnbereiches etc.
Unverzüglich fernmündlich sind der Seilbahnbehörde zu melden:
a) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
b) Außergewöhnliche Ereignisse und Veränderungen im Seilbahnbereich bzw. an der
Seilbahnanlage, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.
In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nachzureichen. Bei Tötung
oder Verletzung eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
zuzuleiten.
Schriftlich binnen 3 Tagen sind der Seilbahnbehörde zu melden:
Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde. Bei Verletzung
eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzuleiten.
Betriebsvorschrift, Seite 7
4.
5.
Nicht zu melden sind Unfälle, bei denen eine Person nur geringfügig bis leicht verletzt
wurde, soferne dieser Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten dieser
Person zurückzuführen ist und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen der Seilbahn vorliegt.
Bei derartigen Unfällen genügt die sofortige Eintragung in das Betriebstagebuch.
Alle Unfälle mit Personenschaden und alle Unfälle oder Ereignisse, denen vermutlich
eine strafbare Handlung zugrunde liegt, sind der örtlichen Sicherheitsdienststelle unverzüglich zu melden.
§ 24
Der Seilbahnbetrieb ist einzustellen, wenn durch Ereignisse oder Veränderungen die Betriebssicherheit beeinträchtigt wird. Er darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn aufgetretene Mängel behoben sind und Gewähr für einen sicheren Betrieb gegeben ist (siehe jedoch
§ 25).
Vorgefundene Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen, sind möglichst
umgehend zu beheben.
§ 25
Nach Betriebsunterbrechungen darf die Wiederaufnahme des Betriebes, falls sich die Seilbahnbehörde die Zustimmung hiezu nicht vorbehalten hat, nur dann erfolgen, wenn sich der
BL vom betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn überzeugt hat.
Hat die Seilbahnbehörde die Einstellung des Betriebes verfügt oder sich die Zustimmung zur
Wiederaufnahme des Betriebes vorbehalten, so darf der Betrieb nur mit deren Bewilligung
wieder aufgenommen werden.
Wenn nach Stillständen zufolge besonderer Witterungsverhältnisse (zB Vereisung, Sturm,
Gewitter) Schäden auf der Strecke vermutet werden, ist eine Überprüfung der Strecke, gegebenenfalls durch Begehung, vorzunehmen.
§ 26
Vor Durchführung von Veränderungen an der Seilbahn hat die seilbahnbehördliche Baugenehmigung und vor Inbetriebnahme die Betriebsbewilligung vorzuliegen. Die Durchführung
jeder Veränderung bedarf der Zustimmung des Seilbahnunternehmens. Nach Durchführung
von Veränderungen ist der Leitung des Seilbahnunternehmens zu berichten.
§ 27
Der BL hat schriftliche Aufzeichnungen über die Betriebsabwicklung zu führen bzw. deren
ordnungsgemäße Führung spätestens am nachfolgenden Betriebstag zu überprüfen.
Aufzeichnungen über die Abwicklung des Betriebes und über die vorgeschriebenen Prüfungen
sind zu führen:
1.
Im Betriebstagebuch,
2.
in den Seilmeldebögen,
3.
in der Niederschrift über die Hauptuntersuchung,
4.
in gesonderten Niederschriften,
5.
im Blitzschutzprüfbuch,
6.
im Brandschutzbuch.
Betriebsvorschrift, Seite 8
ad 1.
In das Betriebstagebuch, das aus verschiedenen Berichtsbogen bestehen kann,
sind einzutragen:
a) Der Dienstbeginn und das Dienstende,
b) die Namen der Diensthabenden und deren Funktion,
c) die Witterungsverhältnisse (Wind, Temperatur, Niederschläge),
d) die sonstigen Feststellungen (zB Lage der Spanneinrichtung),
e) das Ergebnis der Probefahrt und der durchgeführten Kontrollen,
f) die Angaben über die Betriebszeiten, Antriebsart, Fahrgeschwindigkeit, Anzahl der beförderten Personen sowie das Gewicht (Masse) und die Art der
beförderten Güter,
g) sämtliche kurzfristig wiederkehrende Wartungs- und kleinere Reparaturarbeiten (zB Versetzen der Klemmen gemäß § 83) mit Zeitangabe,
h) alle besonderen Vorkommnisse und Unregelmäßigkeiten im Betrieb (Betriebsunterbrechungen), deren Dauer und Ursache sowie der Zeitpunkt und
die Art der Behebung,
i) alle Kontrollen durch den verantwortlichen BL,
j) alle Dienstübergaben und -übernahmen unter Anführung der Uhrzeit,
k) die vom BL durchgeführten Schulungen und Prüfungen der Betriebsbediensteten,
l) die von der Seilbahnbehörde bzw. von akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Überprüfungen,
m) besondere Angaben und Anordnungen,
n) Kontrollergebnisse betreffend die Bergeseilbahn(en)
ad 2. Die Seilmeldebogen sind entsprechend den dafür geltenden seilbahnbehördlichen Bestimmungen zu führen.
ad 3. Die Niederschrift über die Hauptuntersuchung ist entsprechend den Bestimmungen für die Instandhaltung zu verfassen.
ad 4. Gesonderte Niederschriften sind aufzunehmen über alle Arbeiten mit und an
den Seilen, alle umfangreicheren und wesentlichen Arbeiten und Reparaturen, alle außergewöhnlichen Ereignisse und auffallenden Veränderungen sowie alle
Unfälle. Von diesen Niederschriften ist ein Gleichstück der Seilbahnbehörde
vorzulegen.
ad 5. Das Blitzschutzprüfbuch besteht aus den in den Vorschriften des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, "Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen" (ÖVE - E 49 oder ÖVE/ÖNORM E 8049), genannten Plänen und
Prüfprotokollen aller Überprüfungen der Blitzschutzanlagen.
ad 6. In das Brandschutzbuch sind mit Angabe des Datums einzutragen:
a) Alle Überprüfungen von brandschutztechnischen Einrichtungen oder Anlagen, zB Brandschutztüren, -tore, -klappen, Notbeleuchtung, Abschottungen,
Brandmeldeanlage,
b) Überprüfung der Handfeuerlöscher,
c) alle Schulungen im Umgang mit Löschgeräten,
d) Brandschutzübungen,
e) die Durchführung von Heißarbeiten,
f) Brandschutzkontrollen durch Behörden und die hiebei festgestellten Mängel,
g) alle Brände, auch wenn sie sofort gelöscht werden konnten, und die Ursache
der Brände.
Diese Unterlagen sind in den Diensträumen des Seilbahnunternehmens jederzeit zugänglich
zu verwahren.
Betriebsvorschrift, Seite 9
§ 28
Die Betriebsbediensteten müssen mit der Betriebsvorschrift, den Beförderungsbedingungen
und der Dienstordnung für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen beteilt werden.
Dienst- und Bedienungsanweisungen sowie die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan
sind den Betriebsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und für den Dienstgebrauch zugänglich
zu machen. Der Brandalarmplan ist im Dienst/Führerraum und an den dafür vorgesehenen
sonstigen Stellen anzuschlagen.
Ferner müssen die aushangpflichtigen Gesetze, wie z.B.
- das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
- die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
- die Arbeitsmittelverordnung,
- die Arbeitsstättenverordnung,
- die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,
- das Arbeitszeitgesetz,
- der Kollektivvertrag,
bei Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer
- das Mutterschutzgesetz
in der jeweils gültigen Fassung an geeigneter, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle, zur
Einsicht aufliegen.
Fahrpläne, Tarife und die Auszüge aus den Beförderungsbedingungen sowie sonstige erforderliche Anschläge [zB die Bestimmungen der §§ 39 (1) und 42 bis 44 des Eisenbahngesetzes
1957 idgF.] und Hinweise für das Verhalten der Fahrgäste sind an geeigneten Orten auszuhängen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Soferne einschlägige Normen für die
Fahrgasthinweise Symbole vorsehen, sind diese anzuwenden.
§ 29
Die Aufnahme von Betriebsbediensteten hat im Einvernehmen mit dem BL zu erfolgen. Der
BL hat die entsprechende Schulung, Prüfung und weitere Ausbildung der Betriebsbediensteten
durchzuführen, auf die Einhaltung sämtlicher Vorschriften durch die Betriebsbediensteten zu
achten und Verfehlungen abzustellen. In Fällen, in denen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht mehr gewährleistet ist, ist der BL verpflichtet, Betriebsbedienstete von der weiteren Ausübung ihres Dienstes zu entheben.
§ 30
Die Betriebsbediensteten sind in erforderlichen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal je
Betriebssaison, über einschlägige Vorschriften und Betriebsnotwendigkeiten, insbesondere
über das richtige Verhalten bei Unfällen, Bränden oder in unfallgefährlichen Situationen, zu
schulen.
Im Zuge der jährlichen Hauptuntersuchung hat sich der BL vom Vorhandensein der für die
sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung notwendigen Kenntnisse zu überzeugen.
Über die Schulungen und Prüfungen sind in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen, die Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung, Ergebnis der Prüfung sowie die Unterschriften des BL und der Betriebsbediensteten enthalten müssen.
§ 31
Der BL hat zu veranlassen, dass während des Betriebes in jeder Station einer Seilbahnanlage
zumindest ein in Erste-Hilfe-Leistung ausgebildeter Bediensteter anwesend ist. Diese Bediensteten müssen von einem Arzt oder einer anderen nachweislich hiezu geeigneten Person in einem "Erste-Hilfe-Kurs" mit praktischem und theoretischem Unterricht, insbesondere in der
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Behandlung und Wiederbelebung von durch elektrischen Strom verletzten Personen entsprechend der „Anleitung zur Ersten-Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität“ (ÖVE - E 34), geschult
werden. Diese Bediensteten haben regelmäßig jährliche Nachschulungen und Wiederholungen
der praktischen Übungen zu erhalten. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 32
Mindestens einmal jährlich ist mit den Betriebsbediensteten und den Bergegeräten der Seilbahnanlage eine Bergeübung abzuhalten.
Einmal jährlich ist mit den im Bergeplan vorgesehenen örtlichen Hilfsmannschaften (z.B.
Mitglieder der Bergrettung, der Feuerwehr, der öffentlichen Sicherheitsdienststellen und andere Seilbahnbedienstete) eine großangelegte Bergeübung vorzunehmen. Diese jährliche Großübung kann auch in wechselnder Reihenfolge bei einer anderen Seilbahnanlage durchgeführt
werden.
Über die Bergeübungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
§ 33
Falls der BL durch einen Stellvertreter vertreten wird, gehen alle Rechte und Pflichten auf
diesen über. Die Übergabe bzw. Übernahme ist schriftlich festzuhalten. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann auch ohne formelle Übergabe die Vertretung übernommen werden.
BESTIMMUNGEN FÜR DEN MASCHINISTEN
§ 34
Der Maschinist hat die Bedienung der Seilbahn, sowie die Wartung, Instandhaltung und
Überprüfung aller seilbahn- und elektrotechnischen Einrichtungen entsprechend den Dienstund Bedienungsanweisungen durchzuführen.
§ 35
Vor Aufnahme des Betriebes ist der ordnungsgemäße Betriebszustand der Seilbahn festzustellen. Diese Überprüfung hat gemäß § 37 und unter Beachtung allfälliger ergänzender Dienstanweisungen zu erfolgen. Werden sicherheitsgefährdende Mängel festgestellt, dürfen Fahrgäste nicht befördert werden.
§ 36
Der Maschinist hat die ihn betreffenden Eintragungen in das Betriebstagebuch vorzunehmen
und alle dazu notwendigen Angaben von den entsprechenden Betriebsbediensteten einzuholen.
§ 37
Täglich vor Aufnahme des Betriebes hat der Maschinist mit Unterstützung der hiezu beauftragten Betriebsbediensteten nachstehend angeführte Obliegenheiten durchzuführen:
1. Soweit erforderlich, Kontrolle der wesentlichen sich bewegenden Teile,
2. Feststellung der Lage und Funktion der Spanneinrichtung,
3. Funktionsprobe der Fernsprech- und Signalanlage, der Stationslautsprecher, der Verzögerungseinrichtung und aller Abstellmöglichkeiten,
4. Kontrolle des Streckensicherheitsstromkreises,
5. Kontrolle des Fahrgastförderbandes mit Schaltmöglichkeiten
Anschließend ist eine Probefahrt gemäß § 54 durchzuführen.
Betriebsvorschrift, Seite 11
§ 38
Besonders bei der Inbetriebsetzung, während der Probefahrt und nach Möglichkeit auch während des übrigen Betriebes hat der Maschinist den Lauf der Maschinen, die Messgeräte sowie
alle anderen mechanischen Einrichtungen und Vorgänge zu überwachen. Die Wartung ist nach
der Wartungsanleitung vorzunehmen und im Betriebstagebuch festzuhalten. Der Maschinist
ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Nennfahrgeschwindigkeiten nicht überschritten werden.
§ 39
Wenn der Maschinist Unregelmäßigkeiten auf der Strecke, in den Stationen, an den Instrumenten, den Maschinen oder den Sicherheits- und Meldeeinrichtungen wahrnimmt oder ihm
solche gemeldet werden, wenn sich also Einrichtungen der Seilbahn in einem solchen Zustand
befinden, dass eine Gefährdung der Sicherheit des Betriebes möglich ist, ist die Seilbahn sofort außer Betrieb zu setzen. Wenn sich in einem solchen Falle Fahrgäste auf der Strecke befinden, so sind diese, wenn es ohne Gefährdung derselben möglich ist, vorsichtig einzuholen,
andernfalls zu bergen. Anschließend daran ist erforderlichenfalls eine Probefahrt einzuleiten,
um die Ursache der Unregelmäßigkeit festzustellen. Fahrgäste dürfen erst wieder befördert
werden, wenn der Schaden behoben und eine allfällige Probefahrt ohne Störung durchgeführt
worden ist.
Im Brandfall sind die Bestimmungen des Brandalarmplanes zu berücksichtigen.
§ 40
Bei Stillsetzung der Seilbahn vor Betriebspausen hat der Maschinist den Stationsbediensteten
der Gegenstation, bei Durchfahrbetrieb auch die Stationsbediensteten der weiteren Stationen,
zu verständigen und die Nummer des letzten besetzten Sessels zu nennen bzw. zu erfragen
(siehe § 54). Eine Stillsetzung der Seilbahn darf erst dann vorgenommen werden, wenn sich
keine Fahrgäste mehr auf der Strecke befinden. Ausgenommen hievon bleiben Stillsetzungen,
die aus Sicherheitsgründen sofort vorgenommen werden müssen.
§ 41
Nach der Stillsetzung der Seilbahn darf der Betrieb nur mit Zustimmung der Gegenstation
bzw. der weiteren Stationen, wieder aufgenommen werden.
§ 42
Vor dem Verlassen der Antriebsstation über einen längeren Zeitraum oder bei Stillsetzung der
einseitig belasteten Seilbahn über einen längeren Zeitraum, jedenfalls jedoch nach dem täglichen Betriebsschluss, ist die Sicherheitsbremse zu schließen sowie der Steuerspannungsschlüssel abzuziehen und ordnungsgemäß zu verwahren. Die Zu- und Abgänge sind zu verschließen.
§ 43
Nach Reparaturen oder Auswechslung einzelner betriebswichtiger Teile dürfen Fahrgäste erst
dann wieder befördert werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Unregelmäßigkeiten
und die Betriebssicherheit der Seilbahn erwiesen sind sowie gegebenenfalls eine Probefahrt
ohne Beanstandung durchgeführt wurde.
§ 44
Der Maschinist darf die Pflichten und Obliegenheiten eines Stationsbediensteten in der Antriebsstation gemäß §§ 46 bis 50 übernehmen, wenn die Aufgaben des Maschinisten dies zu-
Betriebsvorschrift, Seite 12
lassen. In diesem Fall gehen die Pflichten und Obliegenheiten des Stationsbediensteten allen
anderen Aufgaben des Maschinisten voraus.
Falls die Inbetriebsetzung vom Führerraum alternativ: Schaltschrank aus erfolgen muss, ist erforderlichenfalls eine entsprechend geringere Fahrgeschwindigkeit zu wählen.
§ 45
Bei Windgeschwindigkeiten, welche die Sessel in gefährlichem Ausmaß auspendeln lassen
oder eine betrieblich unzulässige Auslenkung des Förderseiles zur Folge haben oder die das
Ansprechen der elektrischen Windwarneinrichtung bewirken, sind begonnene Fahrten mit
besonderer Vorsicht und gegebenenfalls mit unterstützenden Hilfsmaßnahmen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Beobachtung der Strecke durch zusätzliche Bedienstete) zu
beenden. Die Wahrnehmung von Pflichten und Obliegenheiten des Stationsbediensteten durch
den Maschinisten ist in diesem Fall unzulässig. Der weitere Betrieb ist sodann solange einzustellen, bis eine Gefährdung durch Wind nicht mehr gegeben erscheint.
BESTIMMUNGEN FÜR DIE STATIONSBEDIENSTETEN (StB)
§ 46
Die StB haben für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fahrgastverkehrs zu sorgen. Sie dürfen ihren unmittelbaren Dienstbereich nicht verlassen, solange sich die Seilbahn in Bewegung
befindet. Sie haben die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu beobachten und bei nicht ordnungsgemäßem Betriebsablauf die Seilbahn still zu setzen.
Jede im Betrieb befindliche Ein- und Aussteigstelle muss mit je einem Bediensteten besetzt
sein.
Alternativ wenn bewilligt:
In der Tal/Bergstation ist die Dienstverrichtung auch am Arbeitsplatz im Dienst/Führerraum
zulässig /, soferne keine Fußgänger ein/aussteigen /.
bei Berg- und Talbeförderung:
Werden Fahrgäste berg- und talwärts befördert, dürfen die vorgenannten Aufgaben von einem
StB allein nur dann übernommen werden, wenn während des Aussteigvorganges das Zusteigen von Fahrgästen verhindert wird bzw. wenn sichergestellt ist, dass während des Zusteigvorganges keine Fahrgäste ankommen und aussteigen. Die Bestimmungen über das erforderliche Betriebspersonal (siehe Besondere Bestimmungen) werden dadurch nicht berührt.
bei ausschließlicher Bergbeförderung:
Ein unbeaufsichtigtes Zusteigen von Fahrgästen ist zu verhindern.
Gelingt einem Fahrgast das rechtzeitige Aussteigen in der Station nicht, so ist die Seilbahn
still zu setzen.
Sollte zum Erreichen des Notausstiegsplatzes oder der Aussteigstelle ein Weiterfahren notwendig sein, so ist dies nur mit verringerter Fahrgeschwindigkeit (höchstens 1,0 m/s) zulässig.
Vorher müssen die Fahrgäste auf die Gefahrlosigkeit des Weiterfahrens hingewiesen werden.
Nach Betriebsschluss sowie während Betriebspausen haben sie darauf zu achten, dass die Zuund Abgänge in den Stationen verschlossen sind.
Betriebsvorschrift, Seite 13
§ 47
Auf Verlangen eines Fahrgastes (zB bei in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen) haben
die StB diesem beim Ein- bzw. Aussteigen behilflich zu sein.
Bei Beförderung von offensichtlich in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen ist – unabhängig davon, ob der Fahrgast dies verlangt - die Fahrgeschwindigkeit für die Dauer des Einbzw. Aussteigens zu vermindern oder die Seilbahn still zu setzen. Die mit diesen Personen
besetzten Sessel sind mit Sichtzeichen (siehe Besondere Bestimmungen) zu versehen. Ein
rotes Sichtzeichen bedeutet für den StB das Stillsetzen, ein gelbes das Verzögern der Seilbahn
für die Dauer des Aussteigens der betreffenden Personen. Die Nummer des mit einem Sichtzeichen versehenen Sessels ist fernmündlich der Ankunftsstation zu melden.
§ 48
Die hiezu beauftragten Betriebsbediensteten haben den Maschinisten bei seinen täglich vor
Aufnahme des Betriebes gemäß § 37 durchzuführenden Obliegenheiten zu unterstützen. Die
StB haben täglich vor Aufnahme des Betriebes die Sessel in Augenschein zu nehmen und darauf zu achten, dass nur betriebstaugliche Sessel zum Einsatz gelangen.
§ 49
Den StB obliegt gegebenenfalls auch die Obsorge für die Beförderung von Lasten gemäß § 60.
Alternativ wenn bewilligt:
Auf Lastengehängen dürfen Personen nicht befördert werden. Ausgenommen hievon sind
Transportgehänge für Rettungszwecke.
§ 50
Die StB haben darauf zu achten, dass während des Betriebes die Verkehrsflächen im Ein- und
Aussteigbereich stets benützbar sind sowie die Ein- und Ausfahrbereiche der Stationen frei
sind. Die ausfahrenden Fahrbetriebsmittel sowie die Strecke sind nach Möglichkeit zu beobachten und Unregelmäßigkeiten dem Maschinisten zu melden. Wenn die Sicherheit des
Betriebes oder des Verkehrs gefährdet erscheint, haben die StB die Seilbahn still zu setzen.
BESTIMMUNGEN FÜR DEN FAHR- UND VERKEHRSDIENST
§ 51
Täglich vor Aufnahme des Betriebes oder während des Tages nach längeren Betriebspausen,
haben sich der Maschinist und die StB über die Fahrbereitschaft zu verständigen. Der Betrieb
darf nur dann aufgenommen werden, wenn das erforderliche Betriebspersonal anwesend ist
(siehe Besondere Bestimmungen).
§ 52
Die Betriebssignale sind entsprechend der Fernsprech- und Signalordnung zu geben (siehe
Besondere Bestimmungen). Bei Ausfall der elektrischen Signalanlagen sind die Funkgeräte in
Betrieb zu nehmen bzw. die Hilfssignale anzuwenden.
§ 53
An jedem Tag, an welchem Fahrgäste befördert werden sollen, ist als erste Fahrt eine Probefahrt ohne Fahrgäste, nur mit den hiezu beauftragten Betriebsbediensteten, durchzuführen.
Nur bei Fahrten mit unbesetzter Station:
Tal/Bergfahrten mit unbesetzter Tal/Bergstation gemäß § 127 vor Betriebsbeginn sind Probe-
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fahrten gleichzuhalten.
§ 54
Die Abwicklung des Betriebes ist so vorzunehmen, dass die Fahrgäste entsprechend dem
Fahrplan, den Beförderungsbedingungen, den Tarifen und nach Maßgabe der vorhandenen
Plätze baldmöglichst befördert werden.
1.
Regel- und Bedarfsfahrten sind entsprechend dem Fahrplan zu führen. Regelfahrten
sind solange zu führen, als sich Fahrgäste zum festgelegten Fahrplan einfinden. Die
Seilbahn darf erst nach beendeter Beförderung des letzten Fahrgastes stillgesetzt werden.
Vor Betriebsschluss oder vor längeren als einstündigen Betriebspausen ist nach Abfertigung des letzten Fahrgastes dem StB in der Ankunftsstation die Nummer des letzten besetzten Sessels fernmündlich mitzuteilen. Nach Eintreffen dieses Sessels ist dem StB in
der Abfahrtsstation eine fernmündliche Rückmeldung zu erstatten. Die Mitteilung des
letzten besetzten Sessels sowie die nach dessen Eintreffen abzugebende Rückmeldung
sind unter Anführung der Nummer des Sessels und der Uhrzeit in der Antriebsstation im
Betriebstagebuch, in der Gegenstation in einem eigenen Formular, das monatlich dem
Betriebstagebuch als Beilage anzuschließen ist, zu vermerken.
Nachdem der letzte Fahrgast die Ankunftsstation verlassen hat und die Rückmeldung
abgegeben bzw. empfangen wurde, sind in den Stationen die Zu- und Abgänge zu verschließen und mit je einem Hinweisschild auf das Zutrittsverbot zu versehen. Während
einer Betriebspause können diese Maßnahmen entfallen, wenn während dieser Zeit die
Stationen besetzt bleiben.
2. Sonderfahrten sind Fahrten außerhalb des fahrplanmäßigen Betriebes und dürfen nur
über Anordnung des BL geführt werden.
3. Sonstige Betriebsfälle:
a) Probefahrten sind Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
notwendig sind. Sie gehen jeglichem Fahrgastverkehr vor. Die Beförderung von
Fahrgästen bei Probefahrten ist untersagt.
b) Notbetrieb ist ein Fahrbetrieb bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Zwecke der Räumung der Strecke einschließlich der Stationen.
c) Leerfahren ist ein Betriebsfall ausschließlich zwecks Räumung der Strecke.
§ 55
Bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen für den Fahrbetrieb ist, wenn durch entsprechende
Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrgäste vermieden werden kann, lediglich ein Notbetrieb
zulässig.
Bei sonstigen, die Sicherheit beeinträchtigenden Gebrechen an der Seilbahn darf, unter Anwendung von auf die Umstände des jeweiligen Falles angepassten Maßnahmen, lediglich ein
Leerfahren erfolgen.
Der BL hat zu entscheiden, ob ein Fahren gemäß § 54 Ziffer 3, lit. b) oder c), zulässig oder die
Bergung der auf der Strecke befindlichen Fahrgäste vorzunehmen ist.
§ 56
Wenn der Hauptantrieb ausfällt und eine Wiederinbetriebnahme für längere Zeit nicht möglich
ist, ist entweder ein Notbetrieb zu führen oder die Strecke mit Hilfe des Notantriebes leer zu
fahren.
Ist weder ein Notbetrieb noch ein Leerfahren mit dem Notantrieb möglich, ist zu trachten, die
Strecke durch sonstige geeignete Maßnahmen (Beladen einzelner Sessel mit Ballastgewichten
Betriebsvorschrift, Seite 15
in der Bergstation und Talwärtsbewegen des besetzten Stranges unter Einhaltung besonderer
Vorsichtsmaßregeln, wie zB Besetzen der Bremsen durch Bedienstete) leer zu fahren. Die
Geschwindigkeit ist in diesem Falle mit Hilfe der Bremsen so zu steuern, dass die Fahrgäste
sicher aussteigen können; gegebenenfalls ist die Seilbahn für das Aussteigen still zu setzen.
Ein Zusteigen von Fahrgästen ist in einem solchen Falle nicht gestattet.
Kann die Seilbahn weder vor- noch rückwärts bewegt werden, so sind die auf der Strecke befindlichen Fahrgäste zu bergen. Hievon kann abgesehen werden, wenn ein Leerfahren aller
Voraussicht nach innerhalb eines, den Fahrgästen unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Witterungsverhältnisse zumutbaren Zeitraumes, möglich erscheint. Erforderlichenfalls sind einzelne Fahrgäste (zB Kinder) zu bergen. Welche der vorstehend angeführten Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet der BL.
§ 57
Die Verkehrsflächen in den Stationen sind den jahreszeitlichen Gegebenheiten anzupassen.
Durch Anschläge sind die Fahrgäste auf ihr Verhalten beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt (z.B. Schließen und Öffnen der Bügel, Halten der Wintersportgeräte) und auf
das Rauchverbot aufmerksam zu machen. Soferne einschlägige Normen hiefür Symbole vorsehen, sind diese anzuwenden.
§ 58
Bei allen Personen- und Lastenbeförderungen sind die in den Beförderungsbedingungen festgelegten Bestimmungen gewissenhaft zu beachten.
§ 59
Die gleichzeitige Beförderung von Fahrgästen und Lasten ist nur zulässig, wenn die Fahrgäste
durch das Stillsetzen der Seilbahn zwecks Be- und Entladung nicht in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden.
§ 60
Lasten dürfen mit Sesseln für die Personenbeförderung nur unter nachstehenden Bedingungen
befördert werden:
1.
Eine gleichzeitige Beförderung von Fahrgästen und Lasten mit demselben Sessel ist
unzulässig.
2.
Die zulässige Nutzlast des Sessels darf nicht wesentlich überschritten werden.
3.
Die Unterbringung der Last muss räumlich möglich sein (Lichtraumprofil).
4.
Die Last muss erforderlichenfalls gegen Ab- bzw Umstürzen gesichert werden.
5.
Beim Be- und Entladen sowie beim Durchfahren einer Station sind die zum Schutz der
Fahrgäste erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
6.
Wenn zur Aufhängung der Last Seil- oder Kettenzüge verwendet werden, sind diese so
zu sichern, dass sie nach dem Hochziehen und während der Beförderung entlastet sind
(die Last selbst muss an eigenen Aufhängemitteln befestigt sein).
7.
Verschmutzte Sessel sind vor einer Fahrgastbeförderung zu reinigen.
8.
Sperrige Güter (Bretter uä) müssen auf Doppelgehängen bzw. auf eigenen Lastengehängen befördert werden.
§ 61
Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I bis III) oder Gasen sowie
von explosionsgefährlichen Gegenständen darf nur außerhalb des öffentlichen Betriebes erfolgen.
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§ 62
In allen Ausnahme- und Störungsfällen ist derart zu handeln, dass jede Gefahr für Personen
und Material nach Möglichkeit vermieden wird. Den Fahrgästen gegenüber ist mit Ruhe und
Bestimmtheit darauf hinzuweisen, dass bei Befolgung der Anweisungen der Seilbahnbediensteten und bei vernunftgemäßem Verhalten niemandem Gefahr droht.
§ 63
Die Benützung der Betriebsfernsprechanlagen und der Funkgeräte ist auf das geringste Maß
zu beschränken. Mitteilungen privater Art und die Benützung durch betriebsfremde Personen
sind verboten.
Der Missbrauch von Funkgeräten ist verboten. Funkgeräte dürfen nicht mit anderen Fernsprechanlagen verbunden werden. Wird fremder Funkverkehr unbeabsichtigt mitgehört, darf
er weder niedergeschrieben noch Dritten mitgeteilt oder irgendwie sonst verbreitet werden.
§ 64
Bei Nahgewittern ist eine begonnene Fahrt unter Einhaltung besonderer Vorsicht zu Ende zu
führen. Der Betrieb ist, solange das Gewitter eine Gefahr darstellt, einzustellen. Wie lange der
Betrieb bei Annäherung eines Gewitters aufrechterhalten und wann er bei bereits abziehendem
Gewitter wieder aufgenommen werden kann, entscheidet der BL. Werden die Fernsprechanlagen außer Betrieb gesetzt, ist zur Ermöglichung der Verständigung ein Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme zu vereinbaren. Die Stationen werden dann kurz unterrichtet, ob der Betrieb
wieder aufgenommen werden kann oder es wird ein neuer Zeitpunkt für die nächste Verständigung vereinbart.
§ 65
Im Bereich der Ein- und Aussteigrampen ist der Bodenabstand der Sessel den jahreszeitlichen
Gegebenheiten derart anzupassen, dass ein unbehindertes Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
gewährleistet ist.
Es ist besonders darauf zu achten, dass Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten ohne
Schwierigkeiten von der Rampe abfahren können.
§ 66
Bei Schneelage sind die Stellen der Trasse, die einen geringeren Bodenabstand als 2,5 m (gemessen vom tiefstbewegten Teil an den Sesseln, zB Skispitze 1,5 m unterhalb der Sitzfläche)
aufweisen, einzuzäunen oder gegen Zutritt in anderer Weise zu sichern. Weiters sind die Stellen der Trasse, die im Fahrbereich von Pistenfahrzeugen liegen und einen geringeren Bodenabstand als 4,0 m aufweisen, einzuzäunen. Der Mindestbodenabstand von 1,5 m muss allenfalls durch Schneeräumarbeiten eingehalten werden.
§ 67
Die auf der Strecke befindlichen Fahrgäste sind in Störungsfällen (zB längerer Stillstand,
Rückwärtsfahrt, Bergung) zu beruhigen und von den bevorstehenden Maßnahmen zu unterrichten. Zu diesem Zweck sind die wichtigsten Durchsagen auch in englischer Sprache bereitzuhalten.
Betriebsvorschrift, Seite 17
§ 68
Zur Beobachtung der Strecke muss mindestens in jener Station, von welcher der größere Teil
der Trasse einzusehen ist, ein Fernglas vorhanden sein.
§ 69
Ist die Beobachtung der Strecke durch Nebel, Schneefall oder sonstige Witterungsverhältnisse
beeinträchtigt, so ist mit erhöhter Vorsicht, durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente und
des Laufes der Maschinen, zu fahren. Erforderlichenfalls ist der Betrieb nach dem Leerfahren
einzustellen. Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Beförderung von Fahrgästen in der Regel
einzustellen.
§ 70
Fallweise Fahrten bei einbrechender Dunkelheit zur Beendigung der letzten fahrplanmäßigen
Fahrt (siehe § 54) dürfen nur dann geführt werden, wenn die folgenden Vorkehrungen getroffen sind:
1.
Ausreichende Beleuchtung der Stationsbereiche (Aus- und Einfahrt der Sessel) sowie
der Zu- und Abgangswege,
2.
ausreichende Beleuchtung der an die Stationen anschließenden Trasse auf eine Entfernung von mindestens 200 m,
3.
dauernde Anwesenheit eines Maschinisten im Führerraum (Beobachtung der Anzeigeinstrumente und des Laufes der Maschinen).
Bei Seilbahnen mit genehmigter Streckenbeleuchtung:
Fahrten bei Dunkelheit dürfen nur unter nachstehenden Voraussetzungen geführt werden:
1.
Die Beleuchtungseinrichtungen für die Verkehrsflächen in den Stationen und für die
gesamte Strecke müssen eingeschaltet sein.
2.
Die Witterungsverhältnisse müssen einen ungestörten Fahrtablauf erwarten lassen. Der
Maschinist hat sich im Führerraum aufzuhalten und dabei die Anzeigeinstrumente, insbesondere jenes für die Stromaufnahme des Antriebsmotors, zu beobachten.
3.
Die Sessel sind möglichst in Gruppen zu besetzen.
4.
Für den Fall einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen muss eine ausreichende Anzahl netzunabhängiger Scheinwerfer zur Verfügung stehen.
§ 71
Regel- und Bedarfsfahrten bei Dunkelheit dürfen nur mit Zustimmung der Seilbahnbehörde
geführt werden.
Fahrten zu Rettungszwecken dürfen jedoch auch über Anweisung und unter Aufsicht des BL
sowie unter Beachtung des vorstehenden und des gegenständlichen Paragrafen durchgeführt
werden.
Sonderfahrten bei Dunkelheit dürfen unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
1.
Die Verkehrswege sowie die Ein- und Aussteigstellen in den Stationen und die daran
anschließenden Streckenbereiche sind zu beleuchten.
2.
Die Sessel sind in Gruppen zu besetzen; die Nummern des ersten und letzten besetzten
Sessels sind der Ankunftsstation mitzuteilen. In jeder Gruppe muss etwa alle 400 m ein
mit einem Funkgerät und einer Handlampe ausgestatteter und im Funkverkehr geschulter Bediensteter mitfahren. Am Beginn und am Ende der Gruppe sowie zwischendurch
ca. alle 200 m ist je eine eingeschaltete Handlampe mitzuführen.
3.
Bei Dunkelheit darf der Fahrbetrieb nur weitergeführt bzw. dürfen neue Fahrten nur
begonnen werden, wenn die Witterungsverhältnisse einen ungestörten Fahrtablauf er-
Betriebsvorschrift, Seite 18
warten lassen. Hiebei muss ein Maschinist im Führerraum Dienst versehen und die Anzeigeinstrumente, insbesondere jenes für die Stromaufnahme des Antriebsmotors, beobachten.
4.
Für den Fall einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen müssen in den Stationen eine
ausreichende Anzahl netzunabhängiger Scheinwerfer mit genügender Leuchtstärke zur
Verfügung stehen.
Beim Versagen von Lichtquellen ist eine begonnene Fahrt mit besonderer Vorsicht zu beenden und der weitere Betrieb einzustellen.
BESTIMMUNGEN FÜR DIE INSTANDHALTUNG
§ 72
Jährlich hat eine gründliche Überholung (Hauptuntersuchung) der gesamten Seilbahn zu erfolgen, mit Ausnahme jener Teile, für deren Überholung mehrjährige Fristen festgesetzt sind.
Diese jährliche Hauptuntersuchung kann auch auf mehrere Stillstandsperioden verteilt werden. Dabei sind in erster Linie jene Überholungsarbeiten vorzunehmen, die eine Stillsetzung
der Seilbahn erfordern und während der Betriebszeit nicht durchgeführt werden können.
Unter anderem sind die Sessel vom Förderseil abzunehmen und deren Gehänge und Klemmen
sorgfältig, zumindest augenscheinlich auf Anrisse, Korrosion oder sonstige Schäden zu untersuchen; schadhafte Teile sind auszutauschen. Nach der Montage der Sessel ist stichprobenweise die Abziehkraft der Klemmen (siehe § 125) auf ihren tatsächlichen Wert zu prüfen.
§ 73
Während der Hauptuntersuchung ist der öffentliche Betrieb einzustellen.
§ 74
Über die während der Hauptuntersuchung durchgeführten Arbeiten, Kontrollen und Erprobungen mit Angabe der Versuchswerte sowie über die während des übrigen Jahres durchgeführten und zur Hauptuntersuchung zu rechnenden Arbeiten ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese ist beim Seilbahnunternehmen jederzeit zugänglich zu verwahren. Die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung ist der Seilbahnbehörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden. In dieser Meldung hat der verantwortliche
BL den betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn zu bestätigen.
Falls im Zusammenhang mit den Überholungsarbeiten bzw Reparaturen besondere Mängel
festgestellt werden, ist darüber an die Seilbahnbehörde umgehend zu berichten.
§ 75
Für die sachgemäße Durchführung der Untersuchungen, Prüfungen, Reparaturen usw. ist der
BL verantwortlich. Die Vornahme der Hauptuntersuchung durch den BetriebsleiterStellvertreter ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Seilbahnbehörde zulässig.
§ 76
Nach Beendigung der Hauptuntersuchung hat sich der BL von der Durchführung nachstehender Funktions-, Fahr- und Bremsproben zu überzeugen:
Erprobung sämtlicher Sicherheitseinrichtungen der Stations- und Streckensicherheitsstromkreise, der Betriebsfernmelde- und Signalanlage, der Verzögerungseinrichtungen, aller Abstellmöglichkeiten sowie aller Sicherheitseinrichtungen für den Fahrbetrieb, ferner Erprobung
sämtlicher Bremsen und Feststellung der Anhaltewege bzw -zeiten bei den ungünstigsten Be-
Betriebsvorschrift, Seite 19
lastungsverhältnissen und Nennfahrgeschwindigkeiten sowohl mit der Betriebs- und der Sicherheitsbremse allein als auch mit beiden Bremsen gemeinsam.
Die in der Abnahmeschrift festgehaltenen Einstellwerte sind einzuhalten.
Als Abschluss der oa Erprobungen sind Probefahrten mit allen Antriebsarten und Nennfahrgeschwindigkeiten durchzuführen.
Der öffentliche Betrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sich alle Teile der
Seilbahn in einem betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden.
§ 77
Überholungsarbeiten sind gemäß den Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen innerhalb der
dort angegebenen Fristen oder den Erfordernissen entsprechend so vorzunehmen, dass während der Betriebszeit die Betriebssicherheit gewährleistet ist und ein Betriebsausfall vorausschauend nach Möglichkeit vermieden wird.
§ 78
Alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile sowie die Sanitätskästen, Sicherheitsgeschirre und Bergeeinrichtungen sind, soweit kein anderer Zeitraum bestimmt ist, mindestens einmal jährlich auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen.
§ 79
Der Notantrieb und allenfalls vorhandene Notstromaggregate sind während des Betriebszeitraumes monatlich auf ihre Verwendungsfähigkeit zu erproben.
Die Antriebsbremsen sind wöchentlich bei unbelasteten Sesseln auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen. Dabei sind die Bremszeiten zu messen, im Betriebstagebuch festzuhalten
und mit den in der Abnahmeschrift festgehaltenen Werten zu vergleichen. Werden verlängerte
Bremszeiten festgestellt, sind die Bremsen entsprechend nachzustellen.
§ 80
Einmal monatlich ist die Strecke zu kontrollieren; hiebei sind alle Stützen und die seilbahnund elektrotechnischen Einrichtungen augenscheinlich zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu warten.
§ 81
Die Überwachung und Wartung der Seile im Betrieb sowie die Durchführung von Seilarbeiten
hat nach den Bestimmungen der Drahtseilbedingnisse in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Auszüge aus den Seilmeldebogen sind jeweils dann der Seilbahnbehörde vorzulegen,
wenn neu hinzugekommene Seilschäden festgestellt wurden. Seilarbeiten müssen vom BL
überwacht werden. Die Berichterstattung darüber hat gemäß § 27, Ziff 4 umgehend zu erfolgen.
§ 82
Bei einer hydraulischen Spanneinrichtung gilt:
Monatlich einmal ist das ordnungsgemäße Arbeiten der Spanneinrichtung und der ordnungsgemäße Zustand der Endbefestigungen der Spannelemente zu kontrollieren. Ist das Abstützen
der Spanneinrichtung an der hinteren Endlage zu erwarten, sind die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Bei einer Gewichtsspanneinrichtung gilt:
Monatlich einmal ist das ordnungsgemäße Arbeiten der Spanneinrichtung und der ordnungs-
Betriebsvorschrift, Seite 20
gemäße Zustand der Endbefestigungen des Spannseiles zu kontrollieren. Ist das Aufsitzen des
Spanngewichtes am Boden oder ein Abstützen desselben am oberen Anschlag zu erwarten,
sind die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen.
§ 83
Alle Sessel (Klemmen, Gehänge, Sesselkorb / Sitzflächen) sind monatlich einer augenscheinlichen Untersuchung auf ihren betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Schadhafte Teile sind auszutauschen.
Einmal jährlich ist an etwa 10 % der Klemmen die Abziehkraft am Förderseil zu bestimmen,
wobei eine Abziehkraft von mindestens ............ kN erreicht werden muss.
Bei der Wartung und Kontrolle der Klemmen ist nach der diesbezüglichen Anleitung der Herstellerfirma vorzugehen.
Die Wartung und Kontrolle der Klemmen (siehe § 125) darf nur von hiefür vom BL besonders
geschulten Betriebsbediensteten vorgenommen werden; der BL hat sich stichprobenweise von
der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten zu überzeugen. Sämtliche Wartungs- und
Kontrollarbeiten sind schriftlich nachvollziehbar festzuhalten. Die Ergebnisse der Abziehversuche und der Kontrolle der Klemmen sind der Niederschrift über die Hauptuntersuchung
anzuschließen.
§ 84
Für Belastungs- und Bremsversuche sind ausreichende Belastungsgewichte bereitzuhalten.
Nur, wenn die Seilbahn manövrierbar ist:
Der im Notfall zum Bewegen der Seilbahn als Ballast (Leerfahren der Strecke talwärts) erforderliche Teil ist in der Bergstation aufzubewahren.
§ 85
Es ist stets darauf zu achten, dass längs der Trasse alle den Seilbahnbetrieb störenden Gegenstände bis mindestens 1 m außerhalb des Lichtraumprofils entfernt werden.
Zweiter Satz entfällt in baumfreien Bereichen:
Nicht standsichere Bäume, die auf das Förderseil fallen oder sonst den Betrieb stören könnten, sind zu entfernen. Bei Schneelage ist besonders darauf zu achten, dass das Lichtraumprofil der Sessel auch in Bereichen mit geringem Bodenabstand (zB Stationsein- und –
ausfahrten) vorhanden ist.
§ 86
Sämtliche Hochbauten, Stützen und sonstige Tragwerke sind, womöglich nach Ablauf des
Winters und unbedingt nach besonderen Ereignissen, einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Den Verankerungen der Stützenfüße in den Fundamenten ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Die Fundamente sind sorgfältig auf Risse, Abblätterungen und Absprengungen durch Frost zu
untersuchen. Schäden sind, soferne sie die Standsicherheit der Bauwerke nicht beeinträchtigen, in günstiger Jahreszeit zu beheben. Rissbildungen und sonstige auffallende Veränderungen (zB Setzungen oder Bewegungen des Geländes in der Nähe der Fundamente) sind der
Seilbahnbehörde zu melden (siehe § 23).
Für die Erhaltung geeigneter Schutzanstriche von Holz- und Stahlkonstruktionen ist zu sorgen. Schraubverbindungen sind auf ihren festen Sitz zu prüfen. Dachflächen sind regendicht
zu erhalten.
§ 87
Betriebsvorschrift, Seite 21
Zäune, Einfriedungen, Abschrankungen und Geländer sind zweckentsprechend zu erhalten;
allenfalls an den Stationen angebrachten Fangeinrichtungen sind auf ihren sicheren Zustand zu
kontrollieren. Aufschriften, Aushänge und Hinweise müssen stets gut lesbar, Warnungs- und
Verbotstafeln deutlich erkennbar sein.
Verkehrswege sind in einem einwandfrei benützbaren Zustand zu erhalten bzw bei besonderen
Witterungsverhältnissen (zB Glatteis) in einen solchen Zustand zu bringen.
Nichtüberdachte mechanische Einrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten. Das Abrutschen von Schnee von Dachflächen auf Verkehrswege ist durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern.
§ 88
Blitzschutzanlagen sind gemäß den Bestimmungen der ÖVE-E 49 oder ÖVE/ÖNORM
E 8049 (Vorschriften für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen) in der jeweils gültigen Fassung Instand zu halten und zu prüfen.
Auf Grund dieser Vorschriften sind die Blitzschutzanlagen und Erdungen alle drei Jahre nach Änderungen oder Beschädigungen sofort - zu überprüfen. Die Messergebnisse sind in
Prüfprotokolle für Blitzschutzanlagen einzutragen; die Prüfprotokolle sind im Blitzschutzprüfbuch gemäß § 27 bei der Seilbahn zu verwahren.
§ 89
Die Unternehmensleitung ist von allen baulichen Tätigkeiten Unternehmensfremder im Bauverbotsbereich in Kenntnis zu setzen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorgängen im Gefährdungsbereich der Seilbahn zu widmen. Dazu gehören insbesondere Sprengarbeiten, Baumfällungen, das Lagern oder Verarbeiten brennbarer Stoffe, überhaupt alle Errichtungen oder
die Vornahme sonstiger Handlungen auch außerhalb des Bauverbotsbereiches, die den Bestand oder Betrieb der Seilbahn gefährden können. Alle Wahrnehmungen in dieser Richtung
sind gleichfalls ungesäumt der Unternehmensleitung zur Kenntnis zu bringen.
Betriebsvorschrift, Seite 22
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
§ 90
An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein
Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt
ist.
Die Überwachung kann durch Ausführen der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person,
durch Beaufsichtigen des Bediensteten durch Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder
durch Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-, Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder Alarmanlagen erfolgen. Vor dem Ausführen der Arbeiten ist bei Verwendung von
Personenüberwachungseinrichtungen eine Funktionsprobe, zB eine Sprechprobe, vorzunehmen. Von der überwachenden Person ist in Zeitabständen von höchstens 30 Minuten Kontakt
zur überwachten Person herzustellen. Meldet sich die überwachte Person nicht, hat sich unverzüglich eine in Erster Hilfe ausgebildete Person zu der überwachten Person zu begeben.
Während der Überwachung dürfen bei Verwendung von Fernsprechanlagen keine nicht die
Überwachung betreffende Gespräche geführt werden. Anrufe von anderen als den bei der
Überwachung beteiligten Personen sind unverzüglich zu beenden. Bei der Verwendung von
Funkanlagen sind diese während der Überwachung einzuschalten.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist vom beaufsichtigten Bediensteten eine Meldung über den
Abschluss der Arbeiten abzugeben.
§ 91
Das Betreten sämtlicher Räume darf nur bei ausreichender Beleuchtung und Belüftung erfolgen.
Arbeiten und Messungen, die im Stillstand nicht vorgenommen werden können, dürfen nur
von Personen durchgeführt werden, die eng anliegende Kleidung tragen und mit den Gefahren
der Seilbahn vertraut sind.
§ 92
Vor Inangriffnahme von Arbeiten an oder in der Nähe von durch den Hauptantrieb bewegten
Teilen der Seilbahn (Antrieb, Seilscheiben, Seile usw) ist der Antrieb in ausgeschaltetem Zustand mit einem Sicherheitsschalter gegen Wiederanfahren zu sichern. Sonstige elektrisch
angetriebene Seilbahneinrichtungen sind durch Ausschalten deren Steuerspannung oder durch
Freischalten von deren Versorgungsspannung zu sichern. Schlüsselschalter sind durch Abziehen des Schlüssels zu sperren, gegebenenfalls sind die Warnhinweise (Tafeln) gegen Wiedereinschalten zu verwenden. Das Zurückstellen des Sicherheits- oder Steuerspannungsschalters
bzw. das Wiedereinschalten der Versorgungsspannung und das Entfernen der Warnhinweise
darf nur von jenem Bediensteten vorgenommen oder veranlasst werden, der die Betätigung
des Sicherheits- oder Steuerspannungsschalters oder die Freischaltung des Anlagenteiles vorgenommen oder veranlasst hat.
Die Seilbahn darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn sich der Maschinist überzeugt
hat, dass sich sämtliche Bedienstete außerhalb der Gefahrenbereiche befinden und sämtliche
Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß angebracht sind.
§ 93
Bei Arbeiten an Speichenrädern ist ein Durchgreifen bzw. Durchsteigen sowie ein Aufenthalt
zwischen den Speichen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verboten.
Betriebsvorschrift, Seite 23
§ 94
Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Fachkräften
unter Einhaltung der SNT-Vorschriften ausgeführt werden.
Arbeiten im Berührungsbereich von unter Spannung stehenden Teilen sind verboten; hiervon
ausgenommen sind lediglich Anlagenteile die mit Kleinspannung betrieben werden. Vor dem
Beginn von Arbeiten im Berührungsbereich spannungsführender Teile sind diese spannungsfrei zu schalten. Die fünf Sicherheitsregeln:
- allpolig und allseitig abschalten,
- gegen Wiedereinschalten sichern,
- auf Spannungsfreiheit prüfen,
- Erden und Kurzschließen,
- gegen benachbarte unter Spannung stehende Teile schützen (abdecken, abgrenzen)
müssen eingehalten sein.
Nur in Ausnahmefällen dürfen Arbeiten an spannungsführenden Teilen (z.B. Reinigen von
Kollektoren an der laufenden Maschine) von Fachkräften und nur nach Maßgabe der Schutzbestimmungen des § 6.3 der ÖVE/ÖNORM E 8001 ausgeführt werden.
§ 95
Das Betreten von Hochspannungsräumen ist nur den vom Anlagenbetreiber ermächtigten
Fachkräften oder unterwiesenen Personen gestattet, welchen von befugter Stelle eine Belehrung über die speziellen Gefahren der Hochspannung nachweislich erteilt wurde. Die Schlüssel für die Hochspannungsräume sind entsprechend gesichert zu verwahren.
§ 96
Bei Arbeiten im Handberührungsbereich gut geerdeter Einrichtungen dürfen als Handlampen
nur solche mit Berührungsschutz nach einer zugelassenen Schutzart gemäß ÖVE/ÖNORM
E 8001 verwendet werden (Anschluss an eventuelle Notbeleuchtungsanlagen).
§ 97
Das Übersteigen von Fahrbetriebsmitteln auf Streckenbauwerke bzw. umgekehrt, ist nur unter
Einhaltung besonderer Vorsicht nach genauem Zufahren und Verständigung mit dem Maschinisten gestattet. Hiebei sind Sicherheitsgeschirre zu tragen und zu benützen. Vor dem Übersteigen ist die Seilbahn durch das Unterbrechen des Sicherheitsstromkreises auf der Stütze,
die bestiegen wird, gegen Wiederanfahren zu sichern.
§ 98
Bei Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen (Streckenbauwerke, Arbeitsbühnen usw.) haben
die Betriebsbediensteten stets ein ÖNORM-gemäßes Sicherheitsgeschirr zu verwenden. Die
Sicherheitsgeschirre sind jedesmal vor ihrer Gebrauchnahme auf ihre Verwendungsfähigkeit
durch Sicht zu prüfen. Die Leitern der Streckenbauwerke dürfen nur von gesundheitlich geeigneten, besonders unterwiesenen Arbeitnehmern unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren, die zur wechselseitigen Sicherung mit zwei Fangleinen bestückt sind, bestiegen werden.
§ 99
Es dürfen ausnahmslos nur in sicherem Zustand befindliche Werkzeuge und Geräte verwendet
werden, insbesondere gilt dies für Elektrogeräte. Nach Gebrauch sind sämtliche Werkzeuge an
ihre Aufbewahrungsorte zurückzubringen. Es ist darauf zu achten, dass Werkzeuge nicht auf
beweglichen Maschinenteilen liegen bleiben.
Betriebsvorschrift, Seite 24
§ 100
Die Prüfungen der Hebezeuge sind nach den Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung in
der letztgültigen Fassung durchzuführen.
§ 101
Gänge und Verkehrswege sowie der Zugang zum Traforaum sind im gesamten Seilbahnbereich stets freizuhalten.
Erste Hilfe
§ 102
Die "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" ist in beiden Stationen, die "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität" ist in der Antriebsstation dauerhaft und lesbar an
geeigneter Stelle anzuschlagen.
§ 103
Für die Erste-Hilfe-Leistung sind die erforderlichen zweckentsprechenden Mittel in ausreichender Menge in den Stationen hygienisch einwandfrei und staubdicht verpackt in entsprechend gekennzeichneten Sanitätskästen bereit und während der Betriebszeit jederzeit zugänglich zu halten (ÖN Z 1020). Eine Anleitung für die Erste-Hilfe-Leistung ist jeweils beizugeben.
§ 104
Der Inhalt der Sanitätskästen muss entsprechend dem zugehörigen Verzeichnis laufend ergänzt werden.
Brandverhütung und Brandbekämpfung
§ 105
Elektrische Maschinen und Schaltanlagen müssen stets von Staub und Schmutz freigehalten
werden. In der nächsten Umgebung solcher Anlagen dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände gelagert werden.
§ 106
Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und deren Rauchrohre sind entsprechend ihrer
Ausführung mit Sicherheitsabständen zu brennbaren Bauteilen und Materialien (zB Textilien)
aufzustellen (Eisenöfen mindestens 0,5 m). Wenn der Fußboden aus brennbarem Material
hergestellt ist, sind die Feuerstätten auf nicht brennbare und brandhemmende Unterlagen zu
stellen, die die Feuerstätte um mindestens 0,6 m überragen.
Elektrische und gasbetriebene Heizgeräte sind entsprechend den Herstellerangaben aufzustellen und zu betreiben. Gasbetriebene Heizgeräte dürfen nur in dafür geeigneten Räumen aufgestellt werden.
§ 107
Instandhaltungsarbeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der Brandschutzordnung durchgeführt werden.
Die Durchführung von Heiß- und Schweißarbeiten außerhalb von Werkstätten darf nur nach
Rücksprache und mit Zustimmung (Freigabeschein) des BL´s oder den Brandschutzbeauftrag-
Betriebsvorschrift, Seite 25
ten erfolgen.
§ 108
Brennbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I bis III) dürfen nur in bruchsicheren, dichtschließenden und gekennzeichneten Gefäßen und nur in den dafür vorgesehenen brandbeständigen
Lagerräumen (ausgenommen davon ist der Treibstoff im Tank des Notantriebsmotors) gelagert werden.
Brennbare Gegenstände dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen gelagert werden.
Teilereinigungsanlagen mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen auf bruchsicheren
Lagerbehältern montiert sein, die mit einem nichtbrennbaren Deckel ausgestattet sind.
Flüssiggasversandbehälter sind an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen aufzubewahren. Eine Zwischenlagerung ist nur außerhalb des öffentlichen Betriebes zulässig.
§ 109
In Lagerräumen für leicht brennbare Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I
bis III) oder Flüssiggasversandbehälter ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und
Licht verboten; entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
§ 110
Abfälle, die zur Selbstentzündung neigen, wie zB öl- oder lösemittelgetränkte Putzwolle,
Putzlappen und dergleichen, sind in nicht brennbaren Behältern mit einem dichtschließenden,
nicht brennbaren Deckel oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern aufzubewahren. Solche
Abfälle dürfen nur in geringen Mengen vorhanden sein.
Für die Entleerung von Aschenbechern oder die Verwahrung von brennbaren Abfällen dürfen
nur nicht brennbare Behälter mit selbstschließenden nicht brennbaren Abdeckungen oder Sicherheitsabfallbehälter verwendet werden.
§ 111
Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sind stets auf die gesamte Breite freizuhalten. Notausgangstüren sind während der Betriebszeiten unversperrt zu halten.
Brand- und Rauchabschlüsse müssen, wenn sie nicht mit geprüften Feststellanlagen ausgestattet sind, ständig selbstschließend eingerichtet sein (ein Offenhalten mit Keilen, Türstoppern
oder ähnlichem ist verboten).
§ 112
In allen Stationsgebäuden sind eine ausreichende Anzahl von normgerechten (ÖNORM EN 3)
Handfeuerlöschern an leicht zugänglichen Orten griffbereit und einsatzfähig zu halten.
§ 113
Handfeuerlöscher sind jährlich von einem befugten Fachmann auf ihre Funktionsfähigkeit
nachweislich (zB Prüfplakette) überprüfen zu lassen. Sonstige Feuerlöschgeräte und allfällige
Brandmeldeanlagen sowie die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung sind entsprechend den
Herstelleranleitungen bzw. der Brandschutzordnung regelmäßig auf ihre Funktionstauglichkeit
zu überprüfen.
Betriebsvorschrift, Seite 26
§ 114
Jeder Bedienstete muss über die im Brand- und Katastrophenfall zu treffende Maßnahmen
sowie die Handhabung der Handfeuerlöscher und sonstiger Feuerlöschgeräte unterrichtet sein.
In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, sind nach Angaben der zuständigen Feuerwehr Brandschutzübungen gemäß dem Brandalarmplan durchzuführen. Darüber sind Aufzeichnungen (Brandschutzbuch) zu führen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Betriebsvorschrift, Seite 27
§ 115
Anlageverhältnisse
Seilhöhe in der Bergstation
Seilhöhe in der Talstation
Höhenunterschied
Bahnlänge (waagrechte Länge)
Betriebslänge (schräge Länge)
Mittlere Neigung
Größte Neigung
Anzahl und Art der Streckenbauwerke
Spurweite
Antrieb
- Lage
- System des Hauptantriebes
- Motornennleistung
Spanneinrichtung
- Art
- Lage
Sessel
- Anzahl und Art
- Fassungsraum
- Nutzmasse
- Abstand am Förderseil voneinander
Betriebsabwicklung
- Nennfahrgeschwindigkeit
- Sesselfolgezeit
- Fahrzeit
- Förderleistung
bei vorhandenem Fahrgastförderband:
- höchste Fahrgastförderbandgeschwindigkeit
Notantrieb
- System
- Motorleistung
m
m
m
m
m
%
%
m
kW
Person(en)
kg
m
m/s
s
min
Pers./h
m/s
s
min
Pers./h
m/s
s
min
Pers./h
m/s
m/s
m/s
kW
§ 116
Betriebspersonal
Bei öffentlichem Verkehr in einer Fahrtrichtung muss folgendes Betriebspersonal anwesend
sein:
1 Betriebsleiter (BL)
1 Maschinist, der zugleich Stationsbediensteter (StB) in der Antriebsstation sein kann
(siehe dazu § 44)
1 Stationsbediensteter (StB) in der Gegenstation
Weiters müssen für allfällige zusätzliche Kontrolltätigkeiten und Störfallbeseitigungen zur
Verfügung stehen:
1 Springer für die Antriebsstation,
Betriebsvorschrift, Seite 28
1 Springer für die Gegenstation.
Alle Bediensteten müssen eine ihrem Diensteinsatz entsprechende Schulung aufweisen. Die
Springer müssen jederzeit kurzfristig, d.h. längstens innerhalb von 20 Minuten, für allfällige
zusätzliche Kontrolltätigkeiten und Störfallbeseitigungen an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zur
Verfügung stehen.
Bei nicht behebbaren Störfällen, die zur Unbeweglichkeit der Seilbahn führen, d.h. im Bergefall, müssen so viele Bedienstete zur Verfügung stehen, dass alle verfügbaren Bergemöglichkeiten ausgeschöpft werden können (Bergeplan).
Bei gleichzeitigem Verkehrsaufkommen in beiden Fahrtrichtungen ist jede Ein- und Aussteigstelle mit einem Stationsbediensteten zu besetzen.
Bei Ausfall der selbsttätigen Zugangsregelung in der Talstation muss ein zusätzlicher Stationsbediensteter diese Aufgabe übernehmen. Das Fahrgastförderband ist dabei außer Betrieb
zu setzen.
Bei Witterungsschutzhauben:
Bei Ausfall der Öffnungs- und Schließeinrichtung für den Witterungsschutz an den Sesseln
müssen weitere StB diese Aufgabe übernehmen, wobei die Nennfahrgeschwindigkeit zu reduzieren ist..
§ 117
Fahrgeschwindigkeit
wenn nur Automatikbetrieb ausgeführt ist:
Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb beträgt die größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit:
im Winterbetrieb bei
alleiniger Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten
Wintersportgeräten ............................................................................................................................................................
m/s,
Betrieb mit dem Fahrgastförderband .......................................................................................................
m/s.
Die Fahrgeschwindigkeit des Förderbandes beträgt hiebei ........................................................
m/s.
im Sommerbetrieb mit oder ohne Fahrgastförderband ..................................................................
m/s.
Durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im Führerraum kann auch eine
geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit erreicht werden. Mit welcher
Fahrgeschwindigkeit der Betrieb zu führen ist, entscheidet der BL.
wenn Automatikbetrieb und Handsteuerung ausgeführt ist:
Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb beträgt die größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit
im Winterbetrieb bei
alleiniger Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten
Wintersportgeräten und Automatikbetrieb ......................................................................................
m/s,
Betrieb mit dem Fahrgastförderband .......................................................................................................
m/s.
bei Handsteuerung und bei Beförderung von Fahrgästen
ohne angeschnallte Wintersportgeräte ...................................................................................................
m/s.
Bei Automatikbetrieb kann durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im
Führerraum auch eine geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit erreicht werden,
im Sommerbetrieb mit oder ohne Fahrgastförderband ..................................................................
m/s.
Durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im Führerraum kann auch eine
geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit erreicht werden. Mit welcher
Fahrgeschwindigkeit der Betrieb zu führen ist, entscheidet der BL.
Für den Betrieb mit dem Notantrieb ist eine größte Fahrgeschwindigkeit von 1,0 m/s zugelassen.
Betriebsvorschrift, Seite 29
§ 118
Steuerung und Regelung
wenn nur Automatikbetrieb ausgeführt ist:
Der Betrieb mit dem Hauptantrieb wird mit selbsttätiger Regelung (Automatikbetrieb) geführt. Für das vorübergehende Verzögern der Seilbahn stehen dabei in beiden Stationen die
Langsamfahrschalter zur Verfügung. Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb kann das Stillsetzen
der Seilbahn in beiden Stationen durch die "Halt"- und "Gefahr"-Taster sowie in der Antriebsstation auch durch den "Not"-Taster und die mechanische Auslösung der Sicherheitsbremse erfolgen.
wenn Automatikbetrieb und Handsteuerung ausgeführt ist:
Der Betrieb mit dem Hauptantrieb kann sowohl mit selbsttätiger Regelung (Automatikbetrieb)
als auch mit Handsteuerung geführt werden. Bei Automatikbetrieb stehen für das vorübergehende Verzögern der Seilbahn in beiden Stationen die Langsamfahrschalter zur Verfügung.
Bei Betrieb mit Handsteuerung ist jedoch die Verzögerungseinrichtung unwirksam; ein Langsambefehl wird in diesem Fall zu einem "Not"-Befehl. Der Maschinist hat daher die StB über
die jeweilige Betriebsart (Automatikbetrieb oder Handsteuerung) zu unterrichten.
§ 119
Fernsprech- und Signalordnung
Grundsätzlich sind zu unterscheiden:
1.
2.
3.
4.
Fahrsignale
Fernsprechsignale
Hilfssignale
Sichtzeichen
ad 1. Fahrsignale sind wie folgt zu geben:
Signal
Achtung
gegeben mit
Abfahrtstaste
(bei AEG, Siemens,
bei Ausfall
Fernmündlich
STG)
Fahrsignaltaste (bei Elin)
(Aufforderung an die
Gegenstation, das
Fertigsignal zu geben)
Fertig
Abfahrt
Langsam
Anhalten
(zwei kurze Töne)
Fertigtaste
Abfahrtstaste
Langsamfahrschalter
"Halt"-Taste
"Not"-Taste
"Gefahr"-Taste
Fernmündlich
Fernmündlich
Dauerton mit dem Kurbelinduktor der Betriebsfernsprechanlage *
* Das Signal "Anhalten" während des Betriebes bedeutet für den Maschinisten sofortiges Anhalten ohne vorherige Rückfrage.
ad 2. Fernsprechsignale
Die Rufzeichen für die Fernsprechsignale sind bei den Betriebsfernsprechapparaten anzuschlagen; das Führen von Privatgesprächen ist verboten.
Bei den postberechtigten Fernsprechapparaten haben sich Verzeichnisse mit den Rufnummern wichtiger Teilnehmer zu befinden.
Betriebsvorschrift, Seite 30
ad 3. Hilfssignale
Als Hilfssignale können optische Signale (z.B. mit Flagge, Licht, Arm) und akustische
Signale (z.B. mit Pfeife, Horn) gegeben werden, die folgende Bedeutung haben:
Signal
Optische Signale
In normaler Fahrtrichtung fahren
Rückwärts fahren
Anhalten
Akustische Signale
Achtung
Abfahrt
Anhalten
gegeben durch
Schwenken oben
Schwenken unten
Kreisen
Zwei kurze Töne
Ein kurzer Ton
Dauerton
ad 4. Sichtzeichen
Das in den Allgemeinen Bestimmungen für die StB erwähnte Sichtzeichen besteht aus einer
roten oder gelben Markierung und ist im Bedarfsfalle am Sessel anzubringen.
§ 120
Besondere Bestimmungen für den verantwortlichen Betriebsleiter (BL)
1.
Verstellungen an Geräten des mechanischen oder elektrischen Teiles der Seilbahn, die
den Ablauf des Fahrbetriebes oder Einstellwerte verändern, dürfen nur dazu vorgenommen werden, um den erprobten und genehmigten Zustand wieder herzustellen.
2.
Im Führerraum müssen stets auf den letzten Stand gebrachte Schaltpläne samt Geräteliste für die elektrischen Einrichtungen sowie die Bedienungsanweisungen für die mechanischen und elektrischen Einrichtungen aufliegen.
3.
Zur Fehlersuche bei Störungen und für Überprüfungen müssen stets vorhanden sein:
1 hochohmiges Messgerät für Gleich- und Wechselspannung,
1 Kraftmessgerät,
1 Drehmomentschlüssel,
1 Isolationsprüfer,
1 Leitungsprüfer,
1 Batterieprüfgerät.
Außerdem muss dem Betriebspersonal ein Staubsauger für die Reinigung der elektrischen Schaltanlage zur Verfügung stehen.
4.
Für die sperrbaren Schalter an den Seilbahnschränken darf jeweils nur ein Schlüssel
vorhanden sein; Reserveschlüssel sind unter Verschluss aufzubewahren.
5.
Der BL hat dafür zu sorgen, dass etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Rufzeichen bei den Betriebsfernsprecher bzw. der Rufnummern bei postberechtigten Fernsprechapparaten laufend nachgetragen werden.
6.
In jeder Station müssen zumindest zwei betriebsbereite, netzunabhängige, elektrische
Handlampen vorhanden sein.
Fest installierte Akku-Leuchten sind während der Betriebssaison mindestens einmal
monatlich auf ihre Funktion zu prüfen und in regelmäßigen Abständen zu entladen.
Eine mindestens einstündige Leuchtdauer muss gewährleistet sein.
7.
Der BL hat dafür zu sorgen, dass die Trasse und die Stationsbereiche jährlich im Frühjahr von Unrat gesäubert werden und der anfallende Müll einwandfrei beseitigt wird.
Betriebsvorschrift, Seite 31
8.
9.
Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl im Seilbahnbereich aufzustellen und in regelmäßigen Abständen zu entleeren.
Vor jeder Betriebssaison und während derselben etwa alle zwei Monate ist eine augenscheinliche Kontrolle der einlaufseitig ersten Förderseilrolle auf einwandfreie Rillenform und Rillentiefe (allenfalls auf einseitige Abnützung des Rollenbordes) im Stillstand der Seilbahn durchzuführen.
Vor jeder Betriebssaison ist die ordnungsgemäße Spur und Fluchtung der Rollenbatterien bei laufendem Förderseil in Vor- und Rückwärtsfahrtrichtung zu kontrollieren. Hiebei ist der ordnungsgemäße Seillauf über die gesamte Rollenbatterie sowie der Seillauf
im Rillengrund des Futters jeder Rolle der Rollenbatterie festzustellen.
Darüber hinausgehende weitere Kontrollen während der Betriebssaison gemäß anderen
Bestimmungen dieser Betriebsvorschrift oder sonstiger Anordnungen bleiben davon unberührt.
Wenn im Falle festgestellter Fluchtungsfehler von Rollenbatterien die Herstellung der
ordnungsgemäßen Flucht mit den dazu vorgesehenen Stelleinrichtungen nicht mehr
möglich ist, ist der Seilbahnbehörde davon sofort Meldung zu erstatten.
Für Sessellifte mit einer Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s gilt:
10.
Über das Ausmaß der je Stütze oder je Station notwendigen Nachstellarbeiten an den
Rollenbatterien sind gesonderte schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangaben zu
führen. Waren an einer Stütze oder Station Nachstellarbeiten im Ausmaß von insgesamt
5 cm und mehr erforderlich, ist eine vermessungstechnische Erfassung der Lage (Erfassung einer Messmarke in den drei Koordinaten: Länge, Höhe und Seite) der betroffenen
Stütze oder Station vornehmen zu lassen und soweit möglich mit dem Ergebnis der seinerzeit im Zuge der Betriebsbewilligung vorgenommenen Kontrollvermessung zu vergleichen.
Das Ergebnis ist der Seilbahnbehörde vorzulegen, die im Einzelfall die erforderlichen
Maßnahmen anordnet.
Für Sessellifte mit einer Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s gilt:
11.
Über das Ausmaß der je Stütze oder je Station notwendigen Nachstellarbeiten an den
Rollenbatterien sind gesonderte schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangaben zu
führen. Waren an einer Stütze oder Station Nachstellarbeiten im Ausmaß von insgesamt
5 cm und mehr erforderlich, ist eine Nachvermessung der Messmarken an der betroffenen Stütze oder Station vornehmen zu lassen und mit dem Ergebnis der Erstvermessung
im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens zu vergleichen. Das Ergebnis ist der Seilbahnbehörde vorzulegen, die im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnet.
12.
Im Zuge der täglichen Probefahrt sind die Förderseilrollen auf abnormale Geräuschentwicklung während des Laufes zu kontrollieren.
Bei Seilarbeiten mit den festen Kranaufbauten auf den Streckenbauwerken ist das zur
Verwendung gelangende Hubgerät zwischen Förderseil und Aufhängevorrichtung anzuordnen. / Bei Mehrfachstützen muss das Anheben des Förderseiles gleichmäßig bei
allen Einzelstützen erfolgen. / An den Stützen ............................................. darf das Förderseil / nur mit leeren Sesseln / angehoben werden. Das Hubgerät hat den auftretenden
Belastungen zu entsprechen.
Arbeiten am Stromrichter, an der Elektronikeinrichtung, der Steuerung und Regelung
des Hauptantriebes dürfen nur im Einvernehmen mit der Lieferfirma vorgenommen
werden.
Fahrten mit dem Wartungsgehänge bei sonst leerem Förderseil sind unzulässig. Dies ist
bei der Durchführung von Wartungsarbeiten auf der Strecke zu beachten.
13.
14.
15.
Betriebsvorschrift, Seite 32
16.
17.
Das Wartungspodest zum Klemmenversetzen in der Station darf nur von einer Person
betreten werden.
Beim Versetzen des Fahrgastförderbandes ist nach der in der Talstation aufliegenden
Bedienungsanleitung vorzugehen. Auf die richtige Impulsanzahl der wegabhängigen
Steuerung der Zugangsregelung zu achten ist.
Die nachfolgenden Punkte sind erforderlichenfalls zu streichen und neu zu nummerieren:
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
Der Betrieb darf nur geführt werden, wenn die Ein- und Aussteigstellen die erforderliche Länge, Neigung und Höhenlage aufweisen, im Winterbetrieb die an die Einsteigstelle in der Talstation anschließende Sicherheitsstrecke für Wintersportgeräte gleitfähig
hergestellt, die notwendigen Leiteinrichtungen und Stationsumgrenzungen erstellt sind
sowie die Hinweistafeln für die Fahrgäste an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht sind / und der größte zulässige Bodenabstand von 18 m nicht überschritten wird;
die hiefür erforderliche Schneehöhe im Spannfeld ..................................... muss vorhanden sein. /
Für die Fundamente der Stützen Nummer .................... stellt die Erdauflast ein Erfordernis für die Standsicherheit dar und muss stets erhalten bleiben.
Das im Spannfeld ........ befindliche Schutzbauwerk ist von Schneeansammlungen freizuhalten.
Die zum Schutz der Seilbahn erstellten Schutzverbauungen sind laufend Instand zu halten.
Einmal jährlich sind die entlang der Trasse stockenden Bäume auf ihre Standfestigkeit
vom BL und einem Forstsachverständigen zu überprüfen; nach Stürmen und Elementarereignissen ist diese Überprüfung sogleich danach durchzuführen. Die eventuell notwendig werdenden Baumschlägerungen sind im Einvernehmen mit den Grundbesitzern
und gemäß den forstgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Bei extremen Witterungsverhältnissen hat der Betriebsleiter mit der örtlichen Lawinenkommission Kontakt aufzunehmen und die erhaltenen Weisungen zu befolgen. Außerdem
sind derartige Weisungen in das Betriebstagebuch einzutragen.
Im Winterbetrieb ist im Falle einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen im Bereich
.............................................................. das Einvernehmen mit der örtlichen Lawinenkommission herzustellen und sind die allenfalls notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu
treffen.
Die Klärgrube in der Talstation/Bergstation ist mindestens einmal jährlich zu entleeren
und zu reinigen.
Bei Verwendung der Montageträger in den Maschinenräumen muss die darüber liegende Decke frei von sonstigen Belastungen (Nutzlasten) sein.
§ 121
Besondere Bestimmungen für den Maschinisten
1.
Verstellungen an Geräten des mechanischen oder elektrischen Teiles der Seilbahn, die
den erprobten Ablauf des Fahrbetriebes oder Einstellwerte verändern, dürfen nur vom
BL vorgenommen werden.
2.
Auf die Staubfreihaltung der elektrischen Geräte hat der Maschinist besonders zu
achten.
3.
Dem Maschinisten obliegt die Wartung und Pflege der Funksprechgeräte und aller bei
der Seilbahn in Verwendung stehenden Batterien.
4.
Die Bremsflächen der Sicherheits- und Betriebsbremsen müssen stets trocken und fettfrei sein. Davon hat sich der Maschinist täglich vor Betriebsaufnahme zu überzeugen.
5.
Sämtliche Prüfschalter und Prüftaster dürfen nur bei Probefahrten betätigt werden.
Betriebsvorschrift, Seite 33
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Sollte die Seilbahn mit dem Notantrieb betrieben werden müssen, ist entsprechend der
im Führerraum aufliegenden Bedienungsanleitung vorzugehen. Der für das Leerfahren
erforderliche Treibstoff ist in der Antriebsstation stets bereitzuhalten.
Vor dem Fahren mit dem Notantrieb muss der Maschinist die StB aller Stationen über
die gewählte Notantriebs-Betriebsart informieren.
/ Aufgrund der Dimensionierung der Bauteile des Notantriebes ist ein Betrieb mit dem
Notantrieb bei einer Kraftübertragung über das Hauptgetriebe in uneingeschränkter
Dauer möglich. Bei einer Kraftübertragung über den Zahnkranz der Antriebsscheibe ist
/ dies nur bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Schmierung des Zahnkranzes) / nur ein
Leerfahren der Strecke / zulässig./ Aufgrund der Dimensionierung der Bauteile des
Notantriebes ist / ein Betrieb / mit dem Notantrieb in / uneingeschränkter Dauer / mit
eingeschränkter Dauer / nur ein Leerfahren der Strecke / zulässig.
Beim Fahren mit dem Notantrieb ist ein Zusteigen von Fahrgästen unzulässig.
Sollte die Seilbahn mit dem Notantrieb betrieben werden müssen, ist entsprechend der
im Führerraum aufliegenden Bedienungsanleitung vorzugehen.
Stehen das Betriebstelefon und der Funk für eine akustische Übermittlung eines Abstellbefehles nicht zur Verfügung, ist das Fahren mit dem Notantrieb unzulässig.
Bei Fahrten mit dem Notantrieb darf der Maschinist den Bedienungsstandort des Notantriebes nicht verlassen. / Beim Betrieb von der Notsteuerstelle aus (Ausfall der Fernbedienung) müssen sowohl der Bedienungsstandort des Notantriebes (Maschinist) als auch
die Notsteuerstelle dauernd besetzt sein. /
Beim Fahren mit dem Notantrieb unter Tallast ist die Drehzahl des Verbrennungsmotors
bzw. des Hydraulikmotors so zu regeln, dass die Geschwindigkeit von 1,0 m/s nicht
ü berschritten wird.
Der Taster für das Simulieren der Fertigmeldung darf nur bei Probefahrten oder bei
Fahrten zur Störungsbeseitigung verwendet werden. Derartige Fälle sind im Betriebstagebuch festzuhalten. Ist die Gegenstation oder die Strecke besetzt, so ist vorher mit dieser Rücksprache zu halten.
Der Maschinist hat sich im Einvernehmen mit den Stationsbediensteten täglich vor Aufnahme des Betriebes vom Vorhandensein der erforderlichen Seilspannkraft (ca. ....... kN)
und der notwendigen Druckverhältnisse in der Hydraulikeinrichtung für die Spannvorrichtung (.......... bar) zu überzeugen.
Werden die am Windwarngerät eingestellten Werte erreicht, sind die Fahrgäste von der
Strecke mit besonderer Vorsicht einzuholen. Der weitere Betrieb ist sodann solange einzustellen, bis eine Gefährdung durch Wind nicht mehr gegeben erscheint.
Wenn die Sessel vom Förderseil abgenommen werden, sind die Sicherheitsrollen auf
den Stützen Nummer ......... auf das Förderseil abzusenken. Vor Wiederaufnahme des
Betriebes sind die Sicherheitsrollen anzuheben.
§ 122
Besondere Bestimmungen für die Stationsbediensteten (StB)
1.
Die StB haben erforderlichenfalls die Fahrgäste auf die Einhaltung des Rauchverbotes
aufmerksam zu machen.
2.
Bei der Beförderung eventuell zu Schaden gekommene Fahrgäste sind zur Aufnahme
des Schadens an den BL zu verweisen.
3.
Die in den Stationsbereichen aufgestellten Abfallkörbe sind regelmäßig zu entleeren.
4.
Überhängender Schnee ist von den Dächern der Stationsgebäude rechtzeitig unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu entfernen.
5.
Die StB haben auch die Punkte ................................................. der Besonderen Bestim-
Betriebsvorschrift, Seite 34
mungen für den Maschinisten sinngemäß zu beachten.
Bei Sesselliften mit ausschließlicher Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten:
6.
Als Betriebsabwicklung ist regelmäßig nur die Bergbeförderung von Fahrgästen mit
angeschnallten Wintersportgeräten (Alpinskier, Langlaufskier, Firngleiter, Monoski,
Snowboard,
Swingboard,
Kurzskier
von
Skibobs)
zulässig.
Swingboards dürfen dabei nur in zerlegtem Zustand befördert werden, wobei der Fahrgast die Gleitkufen (Geräteunterteil) angeschnallt haben muss.
Bei Sesselliften mit Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten und Fußgängern:
7.
Als Betriebsabwicklung ist die Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten
Wintersportgeräten (Alpinskier, Langlaufskier, Firngleiter, Monoski, Snowboard,
Swingboard, Kurzskier von Skibobs) sowie die Berg- und Talbeförderung von Fußgängern zulässig /, wobei letzterenfalls höchstens ......... Personen auf einem Sessel Platz
nehmen dürfen. / Swingboards dürfen dabei nur in zerlegtem Zustand befördert werden,
wobei der Fahrgast die Gleitkufen (Geräteunterteil) angeschnallt haben muss.
Für Doppelsessellifte mit schwenkbarem Abschlußbügel sowie für Sessellifte mit mehr als einsitzigen Sesseln mit Sesselverkleidung gilt:
8.
Fahrgäste mit Skibobs haben auf dem bahnaußenseitig Sesselsitz Platz zu nehmen; der
Nebensitz darf nicht besetzt werden.
Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt:
9.
Je Sessel werden höchstens zwei Fahrgäste mit Skibobs befördert, die auf den Randsitzen Platz zu nehmen haben.
Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt (an Abschnitt 6.4.22 der Sessellift-Richtlinie anpassen):
10.
11.
Bei Beförderung von Fußgängern darf ein Sessel mit höchstens ......................... Personen besetzt werden.
Bei Beförderung von Fußgängern darf die Fahrgeschwindigkeit beim Aussteigen / Einsteigen in der ..............station höchstens ................. m/s betragen.
Ergänzung, obligat:
12.
Andere Beförderungsfälle dürfen nur über Anweisung des BL und unter Einhaltung der
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.
Für Sessellifte mit mehrsitzigen Sesseln gilt:
13.
14.
15.
16.
Auf einem Sessel dürfen Fußgänger und Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten nicht gleichzeitig befördert werden.
Die Fahrgäste besetzen in der Talstation die Sessel unmittelbar an der ...........scheibe.
Die StB in der Talstation haben dafür zu sorgen, dass der Warteplatz vor der Zugangsregelung, der Zugang zur Einsteigstelle, diese selbst und die Sicherheitsstrecke nach der
Einsteigstelle der jeweiligen Lage der ...........scheibe entsprechen.
Werden bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 1,0 m/s vereinzelt Fahrgäste ohne angeschnallte Wintersportgeräte befördert, so ist die Fahrgeschwindigkeit für die Einsteigund Aussteigdauer dieser Personen auf höchstens 1,0 m/s zu verlangsamen oder die
Seilbahn ist still zu setzen. Werden jedoch überwiegend Fahrgäste ohne angeschnallte
Wintersportgeräte befördert, so ist die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf
1,0 m/s oder weniger beim Maschinisten zu beantragen. Bei Bergfahrten von Fahrgästen
ohne angeschnallte Wintersportgeräte ist in der Talstation unmittelbar vor der Zugangsregelung die Zufahrtsmöglichkeit für Personen mit angeschnallten Wintersportgeräten
für die Einsteig- bzw. Durchgangsdauer der Personen ohne angeschnallte Wintersportgeräte zu sperren.
Die StB bei der Spannstation haben darauf zu achten, dass die Freigängigkeit des fahr-
Betriebsvorschrift, Seite 35
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
baren Spannwagens stets gewährleistet ist. Außerdem ist auf die Funktionstüchtigkeit
der Grenzlageschalter zu achten.
Das Fahrgastförderband darf nur bei Stillstand des Bandes überquert werden.
Der StB in der Talstation hat dafür zu sorgen, dass das Fahrgastförderband vor Aufnahme des Betriebes freigängig und nicht angefroren ist; nach Neuschneefall ist es vom
Flugschnee zu reinigen.
Die StB in der Talstation haben dafür zu sorgen, dass das Fahrgastförderband während
des Betriebes stets frei vom Schnee ist, es sei denn, das Einsteigen der Fahrgäste erfolgt
bei stillstehendem Fahrgastförderband.
Falls das Einsteigen der Fahrgäste im Winterbetrieb ohne Fahrgastförderband erfolgt,
ist die Einsteigrampe mit einer ausreichenden Schneeauflage gleitfähig auszubilden.
Die Schrankensteuerung ist auf die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf die ordnungsgemäße Ausbildung der Übergangsrampe zum Förderband ist zu achten. / In diesem Fall ist ein Anheben des Fahrgastförderbandes unzulässig. /
Bei Ausfall der automatischen Zugangssteuerung / in der Talstation / ist das Fahrgastförderband außer Betrieb zu nehmen. Der Zugang ist dann durch einen StB zu steuern.
Bei Ausfall der automatischen Zugangssteuerung bzw. in der Schalterstellung „auf“ der
Zugangssteuerung ist eine Dienstverrichtung am Arbeitsplatz im Führerraum/Dienstraum (Talstation) nicht zulässig.
Die StB in der Talstation haben vor Aufnahme des Betriebes die richtige Lage des Fahrgastförderbandes zur Spanneinrichtung mittels der vorgesehenen Markierungen zu kontrollieren ( 0.5 m); gegebenenfalls ist das Fahrgastförderband zu versetzen. Das Versetzen des Fahrgastförderbandes, das Angleichen der Markierung an der Spannwegmesslatte sowie die Einstellung der Impulsanzahl für die Zugangsregelung hat unter
Beisein und unter Anleitung des verantwortlichen BL zu erfolgen.
Die StB in der Talstation haben auf die ordnungsgemäße Ausbildung des Überganges
der Rampe auf das Fahrgastförderband und zur Sicherheitsstrecke zu achten.
§ 123
Fernsprech- und Signalanlage
Die Stationen der Seilbahn sind durch eine Betriebsfernsprechanlage miteinander verbunden.
Die Antriebsstation der Seilbahn ist an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen.
Bei Störungen der Fernsprech- und Signalanlage ist die Seilbahn mit erhöhter Vorsicht leer zu
fahren und sodann der Betrieb bis zur Behebung der Störung einzustellen (siehe auch Bestimmungen über den Fahr- und Verkehrsdienst). Bei Störungen der Fernsprechanlage sowie bei
Probefahrten sind die Funkgeräte in Betrieb zu nehmen.
Vor längeren Betriebsstillständen und nach Saisonschluss ist das Förderseil satt zu erden.
wenn Erdkabel verwendet wird:
Das Steuerspannungskabel ist im Schaltschrank abzuziehen.
wenn Freileitung verwendet werden:
Bei Nahgewittern und vor längeren Betriebsstillständen sind die Erdungsschalter in die Stellung "geerdet" zu legen.
§ 124
Betriebsvorschrift, Seite 36
Lautsprecheranlage
Die Lautsprecheranlage darf nur zu Mitteilungen an die Fahrgäste und zur Durchgabe von
Weisungen an die Betriebsbediensteten Verwendung finden. Die Benützung der Lautsprecheranlage zur Durchgabe von Musik und Werbesendungen ist verboten. Die Bedienungsanweisung ist bei der Sprechstelle in der Antriebsstation angeschlagen.
§ 125
Versetzen der Klemmen
Das Versetzen der Klemmen der Sessel darf nur nach den Anweisungen in der Beilage I erfolgen. Die Klemmen sind bei Verwendung eines neuen Förderseiles erstmals spätestens nach
50 Betriebsstunden (ohne Verwendung des Klemmenversetzgerätes), dann mindestens jeweils
innerhalb von ....... Betriebsstunden um ca. 40 cm gegen die Betriebsfahrtrichtung zu versetzen.
Die Klemmen sind jedoch öfter zu versetzen, wenn an der Klemmstelle Drahtbrüche oder
sonstige Veränderungen am Seilgefüge auftreten. An den versetzten Klemmen sind stichprobenweise Abziehversuche durchzuführen, wobei eine Abziehkraft von mindestens ............. kN
erreicht werden muss. Die Nummern der Sessel, deren Klemmen versetzt wurden, sind im
Betriebstagebuch festzuhalten.
§ 126
Wartungs- und Lastengehänge
Das Wartungsgehänge darf mit höchstens ................ Personen besetzt werden, wobei die
zulässige Nutzlast insgesamt .............. kg beträgt. Während der Fahrt muss vom Wartungsgehänge mit der Antriebsstation jederzeit die Sprechverbindung aufgenommen werden können.
Zu diesem Zwecke ist am Wartungsgehänge ein Funkgerät mitzunehmen und das in der Antriebsstation befindliche Funkgerät einzuschalten; vor Abfahrt ist eine Sprechprobe vorzunehmen.
Die auf dem Wartungsgehänge mitfahrenden Personen müssen während der Fahrt auf der hiefür vorgesehenen Sitzgelegenheit sitzen und Schutzhelme tragen.
Um die Antriebs- und Umlenkscheibe darf das Wartungsgehänge nur mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 1,0 m/s und unbeladen geführt werden; das Klemmenversetzpodest muss dabei
eingeschwenkt / hochgeklappt sein.
Während der vom Wartungsgehänge auszuführenden Arbeiten haben die Bediensteten stets
ein Sicherheitsgeschirr zu tragen und zu benützen (siehe § 98). Die Fangleine des Sicherheitsgeschirres ist mit dem Karabiner an der Einhängevorrichtung des Wartungsgehänges zu befestigen.
Arbeiten vom Wartungsgehänge aus müssen zumindest zu zweit ausgeführt werden, es sei
denn eine Aufsichtsperson mit einem Funkgerät befindet sich in unmittelbarer Nähe (Rufweite).
Während des Einsatzes des Wartungsgehänges ist gleichzeitiger Fahrgastbetrieb unzulässig.
Fahrten mit dem Wartungsgehänge allein bei sonst leerem Förderseil sind unzulässig.
Das Lastengehänge darf mit Lasten bis zu ............. kg beladen werden. Die Lasten sind so zu
verladen, dass keine Absturzgefahr besteht und das Gehänge lotrecht hängt. Sperrige Gütern
dürfen nur mit Zustimmung des BL befördert werden. Derartige Transporte sind durch einen
mit einem Funkgerät ausgerüsteten und am nachfolgenden Sessel mitfahrenden Bediensteten,
zu beaufsichtigen; hiebei ist eine gleichzeitige Fahrgastbeförderung nicht gestattet. Über die
Antriebs- und Umlenkscheibe darf das Lastengehänge nur mit einer Fahrgeschwindigkeit bis
1.0 m/s und unbeladen geführt werden.
Betriebsvorschrift, Seite 37
§ 127
wenn Antrieb in der Bergstation:
Fahrten mit unbesetzter Bergstation
Fahrten mit unbesetzter Bergstation dürfen ausschließlich durch den Maschinisten unternommen werden, um entweder vor Betriebsbeginn die Bergstation mit der Seilbahn erreichen oder
nach Betriebsschluss die Bergstation mit der Seilbahn verlassen zu können.
Derartige Fahrten vor Betriebsbeginn dürfen nur unter Einhaltung nachstehender Bedingungen durchgeführt werden:
1.
Die Fernbedienung für die Inbetriebsetzung des Antriebes hat nach der beim Schaltkasten in der Talstation angeschlagenen Bedienungsanweisung zu erfolgen.
2.
Es muss zweifelsfrei angenommen werden können, dass die Einfahrt und der freie Umlauf der Sessel in der Bergstation nicht beeinträchtigt ist (z.B. Schneeverwehungen, Eisbildung, Wind).
3.
Die Talstation muss mit einem StB besetzt sein.
4.
Bevor der Maschinist mit der Bergfahrt beginnt, ist die Seilbahn mindestens fünf Minuten lang unbesetzt zu betreiben. Hiebei und während der folgenden Fahrt ist auf das
Verhalten des Förderseiles, der Sessel und auf die Anzeige des Amperemeters für den
Ankerstrom / sowie allenfalls auf die Spannvorrichtung / zu achten. Werden Veränderungen gegenüber dem normalen Betrieb festgestellt, ist die Seilbahn still zu setzen.
5.
Der Maschinist hat während der Fahrt eine Abseileinrichtung /, einen Türschlüssel / und
ein Funkgerät mitzuführen. Vor der Abfahrt ist mit der Talstation eine Sprechprobe
durchzuführen; das Funkgerät ist während der Fahrt eingeschaltet zu lassen.
6.
Während der Fahrt ist vor jeder Stützenüberfahrt die richtige Seilführung der Talstation
zu melden.
7.
Nach Ankunft in der Bergstation sind die gemäß § 37 durchzuführenden Überprüfungen
vorzunehmen.
Derartige Fahrten nach Betriebsschluss dürfen nur unter Einhaltung der vorgenannten Ziffern
3, 5 und 6 sowie Vornahme der Beobachtungen gemäß Ziff. 4 durchgeführt werden. Bevor
solche Fahrten erfolgen, sind die Zu- und Abgänge einschließlich der Abfahrtsrampe abzusperren.
/ Bei Fahrten mit unbesetzter Talstation sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. /
wenn Antrieb in der Talstation:
Fahrten mit unbesetzter Bergstation (Gegenstation)
Um dem Stationsbediensteten (StB) die Möglichkeit zu geben, vor Betriebsbeginn die Bergstation mit der Seilbahn zu erreichen, dürfen Bergfahrten mit unbesetzter Bergstation vor Betriebsbeginn nur unter Einhaltung nachstehender Bedingungen durchgeführt werden:
1.
Es muss zweifelsfrei angenommen werden können, dass die Einfahrt und der freie Umlauf der Sessel in der Bergstation nicht beeinträchtigt ist (z.B. Schneeverwehungen, Eisbildung, Wind).
2.
Die Talstation muss mit dem Maschinisten besetzt sein.
3.
Bevor der StB mit der Bergfahrt beginnt, ist die Seilbahn mindestens fünf Minuten lang
unbesetzt zu betreiben. Hiebei und während der folgenden Fahrt ist auf das Verhalten
des Förderseiles, der Sessel und auf die Anzeige des Amperemeters für den Ankerstrom
/ sowie allenfalls auf die Spannvorrichtung / zu achten. Werden Veränderungen gegenüber dem normalen Betrieb festgestellt, ist die Seilbahn still zu setzen.
4.
Der StB hat während der Fahrt eine Abseileinrichtung /, einen Türschlüssel / und ein
Funkgerät mitzuführen. Vor der Abfahrt ist mit der Talstation eine Sprechprobe durchzuführen; das Funkgerät ist während der Fahrt eingeschaltet zu lassen.
Betriebsvorschrift, Seite 38
5.
Während der Fahrt ist vor jeder Stützenüberfahrt die richtige Seilführung der Talstation
zu melden.
6.
Nach Ankunft in der Bergstation sind die gemäß § 48 durchzuführenden Überprüfungen
vorzunehmen.
Um dem StB die Möglichkeit zu geben, nach Betriebsschluss die Bergstation mit der Seilbahn
verlassen zu können, dürfen Talfahrten mit unbesetzter Bergstation nach Betriebsschluss nur
bei Einhaltung der Ziff. 2, 4 und 5 sowie Vornahme der Beobachtungen gemäß Ziff. 3 durchgeführt werden. Bevor solche Fahrten erfolgen, sind die Zu- und Abgänge einschließlich der
Abfahrtsrampe abzusperren.
/ Bei Fahrten mit unbesetzter Talstation sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. /
§ 128
Bergung
/ Vor der Durchführung einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen ist das Einvernehmen mit
der Lawinenkommission herzustellen. /
Für die Bergung der Fahrgäste sind in der Bergstation ............... und in der Talstation ............
Abseilvorrichtungen einsatzbereit zu halten.
/ Außerdem sind in der ..........station ein Bergesack für Fahrgäste deren Abseilen nicht anders
möglich ist und in der .........station eine einhängbare Leiter für Bergungen an Stellen der Trasse mit geringem Bodenabstand aufzuwahren. /
Die Leitung einer Bergung obliegt dem BL. Dieser entscheidet über die notwendigen Maßnahmen, die zu wählende Bergemethode und die einzusetzenden Geräte im Einzelfall auf
Grund der gegebenen Verhältnisse. Die Bergung ist gemäß dem Bergeplan durchzuführen. Die
von einer Bergung betroffenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür
Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen.
Die Bergegeräte sind nach jedem Einsatz wieder in gebrauchsfähigen Zustand zu bringen und
an den vorgeschriebenen Stellen zu verwahren.
Zu § 128 bei Hubschrauberbergung (gesondertes Ansuchen ist erforderlich)
Hubschrauberbergung
Ob ein Hubschrauber zur Bergung angefordert wird, entscheidet der BL. Für eine Hubschrauberbergung dürfen nur Helikopterunternehmen angefordert werden, mit welchen schriftliche
Vereinbarungen vorliegen, wonach nur speziell für solche Einsätze geschulte Piloten und
Flughelfer entsandt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Hubschrauberbergung gegeben
sind, entscheidet der Pilot an Ort und Stelle.
Betriebsvorschrift, Seite 39
Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Abschlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und
gegebenenfalls einzuschulen.
Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo
aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen.
Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Abschlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und
gegebenenfalls einzuschulen.
Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo
aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen.
/ Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell
..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus :
1 Rettungsgerät, Modell 11 87
1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil
1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil
1 Mappe mit:
Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D
Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d /
Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Abschlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und
gegebenenfalls einzuschulen.
Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo
aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen.
/ Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell
..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus :
1 Rettungsgerät, Modell 11 87
1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil
1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil
1 Mappe mit:
Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D
Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d /
Betriebsvorschrift, Seite 40
Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Abschlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und
gegebenenfalls einzuschulen.
Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo
aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen.
/ Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell
..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus :
1 Rettungsgerät, Modell 11 87
1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil
1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil
1 Mappe mit:
Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D
Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d /
§ 129
Besondere Bestimmungen für die Zwischenstation
1.
Die Zwischenstation darf nur über Anordnung des BL´s aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Vor Inbetriebnahme ist deren sachgemäßer Aufbau durch den Betriebsleiter zu überprüfen.
2.
Die erforderlichen Hinweistafeln für die Fahrgäste müssen an den entsprechenden Stellen angebracht sein.
3.
Der Maschinist hat am Schaltschrank in der Antriebsstation den Stationswahlschalter in
die richtige Stellung zu bringen und mit dem Stationsbediensteten in der Zwischenstation die Funktionstüchtigkeit der Fernsprech- und Signalanlage, der Verzögerungseinrichtung und der Abstellmöglichkeiten festzustellen.
4.
Ist die Zwischenstation aufgebaut, dann ist sie während des Betriebes ständig mit StB zu
besetzen.
5.
Von der Zwischenstation dürfen nur ...............fahrten begonnen werden. Das Aussteigen
von Fahrgästen ist unzulässig.
6.
Ungeachtet der angebrachten Hinweistafeln hat der Stationsbedienstete erforderlichenfalls die sich der Zwischenstation nähernden durchfahrenden Fahrgäste durch Zuruf aufzufordern, die Fußrasten geschlossen zu halten sowie die Schispitzen und die Schistöcke
hochzuhalten.
7.
Die Außerbetriebsetzung der Zwischenstation darf nur über Anordnung des BL erfolgen.
Der BL hat sich davon zu überzeugen, dass der Abbau sachgemäß erfolgt ist und die
Hinweistafeln für das Aus- und Einsteigen durch jene für das Durchfahren ersetzt sind.
Außerdem ist der Stationswahlschalter am Schaltschrank in der Antriebsstation vom
Maschinisten in die richtige Stellung zu bringen.
§ 130
Trafostation
1.
Das Betreten der Hochspannungsanlagen ist nur Fachkräften oder unterwiesenen Personen gestattet (siehe Allgemeine Schutzbestimmungen).
2.
Die Zugänge zu Trafostationen sind vorschriftsgemäß zu kennzeichnen und frei zu halten.
Freistehende Kompakttrafostationen:
3.
Freistehende Kompakttrafostationen sind mit besonderer Vorsicht von Schnee zu räumen.
Betriebsvorschrift, Seite 41
Seilbahneigene Trafostationen:
4.
5.
6.
Für den Betrieb der Trafostation ist ein Kontrollbuch zu führen, in dem sämtliche
Schalthandlungen, Kontrollen und Wartungsarbeiten einzutragen sind. Das Kontrollbuch muss in der Station aufliegen.
Die Trafostation / en / ist / sind / zumindest einmal jährlich durch ein konzessioniertes
Unternehmen zu kontrollieren und zu warten. Dabei sind der sichere Zustand der Anlage, die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit der Schalthilfsmittel und Schutzvorkehrungen zum Freischalten, Spannungsprüfen, Erden, Kurzschließen und Sichern gegen
Wiedereinschalten, die ordnungsgemäße Absicherung der Hoch- und Niederspannungsabzweige und die ausreichende Bereithaltung und sachgerechte Lagerung entsprechender Reservesicherungen bei der Anlage zu überprüfen. Das Seilbahnunternehmen hat
die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungsbescheide zur Verfügung zu stellen.
Die Überprüfungen sind im Kontrollbuch der Station zu vermerken.
Allenfalls festgestellte Mängel sind unverzüglich durch ein hiezu befugtes Elektrounternehmen beheben zu lassen.
§ 131
Beförderung von Hängegleitern
1.
Je Sessel darf nur ein Hängegleiter im verpacktem Zustand mit einer Gesamtlänge von
höchstens 3,0 m in Begleitung des Piloten, bahnaußenseitig mitgeführt werden. Die zulässige Nutzlast des Sessels darf dabei nicht überschritten werden.
alternativ:
Je Sessel darf nur ein Hängegleiter im verpacktem Zustand mit einer Gesamtlänge von
höchstens 4,0 m mit der dazu vorgesehenen Einhängevorrichtung in Begleitung des Piloten mitgeführt werden. Der Hängegleiter muss dabei bahnaußenseitig am Sesselkorb
eingehängt werden. Die zulässige Nutzlast des Sessels darf dabei nicht überschritten
werden.
2.
3.
4.
Hängegleiter mit einer Gesamtlänge von mehr als .............. m dürfen nur mittels dem
hiefür vorgesehenen Lastengehänge befördert werden.
Bis zu welcher Gesamtlänge und unter welchen besonderen Vorkehrungen Hängegleiter
befördert werden dürfen, entscheidet der BL. Die Freigängigkeit des mit Hängegleiter
beladenen Fahrbetriebsmittels muss unter Berücksichtigung der Windverhältnisse im
gesamten Trassenverlauf eingehalten sein.
Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Hängegleiter mit sich führen, muss die Fahrgeschwindigkeit auf 1,0 m/s oder weniger vermindert werden.
alternativ:
Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Hängegleiter mit sich führen, muss die Seilbahn stillgesetzt werden. Das Wiederanfahren mit der Seilbahn ist erst dann zulässig,
wenn der Pilot im Sessel Platz genommen hat und der Hängegleiter ordnungsgemäß
verwahrt ist bzw. die Aussteigstelle verlassen wurde.
5.
6.
7.
Ein Durchfahren der Umlenkungen in den Stationen mit Hängegleitern beladenen Sesseln ist verboten. / Das Durchfahren der Zwischenstation darf nur mit besonderer Vorsicht und unter ständiger Beobachtung durch den StB erfolgen. /
Das Bereitlegen bzw. Zwischenlagern der Hängegleiter in den Stationen muss so erfolgen, dass die Verkehrsflächen frei bleiben und die Fahrgäste nicht behindert werden.
Durch den An- und Abtransport der Hängegleiter dürfen der Betrieb und die Betriebsabwicklung nicht gefährdet werden.
Zwischen mit Hängegleitern beladenen Sesseln muss zumindest ein Sessel unbesetzt
Betriebsvorschrift, Seite 42
8.
9.
10.
bleiben.
Falls das Lastengehänge mit Hängegleiter beladen wird, dürfen die beiden benachbarten
Sessel nicht beladen werden.
Die Be- und Entladung des Lastengehänges mit Hängegleiter darf nur bei Stillstand der
Seilbahn erfolgen. Die Hängegleiter müssen dabei verpackt sein und gegen unbeabsichtigtes Lockern bzw. gegen Absturz gesichert werden. Das Lastengehänge darf nur bis zu
einer größten Nutzlast von ............... kg beladen werden.
Der StB in der Ankunftsstation ist auf das Eintreffen des mit Hängegleitern beladenen
Lastengehänges durch ein Sichtzeichen am vorausfahrenden Fahrbetriebsmittel aufmerksam zu machen. Außerdem ist das beladene Lastengehänge fernmündlich anzukündigen.
§ 132
Beförderung von Paragleitern
1.
Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Paragleiter mit sich führen, muss die Fahrgeschwindigkeit auf 1,0 m/s oder weniger vermindert werden.
2.
Die Be- und Entladung des Sessels mit Paragleiter darf nur bei verlangsamter Fahrgeschwindigkeit der Seilbahn erfolgen. Die Paragleiter müssen dabei verpackt sein und
gegen unbeabsichtigtes Lockern bzw. gegen Absturz gesichert werden.
3.
Paragleiter dürfen nur auf einem eigenen Sitzplatz oder auf dem Lastengehänge befördert werden, wobei bei Einsesselliften Paragleiter und Pilot getrennt zu befördern sind.
4.
Über die jeweilige Beförderungsart des Paragleiters (Sportgerät) entscheidet der BL.
§ 133
Transportgehänge für Rettungszwecke
1.
Das Transportgehänge darf nur im Bedarfsfalle verwendet werden.
2.
Das Transportgehänge darf nur zur Beförderung einer verletzten Person mittels eines
Rettungsschlitten verwendet werden. Der Rettungsschlitten ist dabei auf dem Tragrahmen zu verankern und die Traggriffe sind zu demontieren.
3.
Das Be- und Entladen des Transportgehänges darf nur bei Stillstand der Seilbahn erfolgen.
4.
Bei Transport eines Verletzten im Rettungsschlitten muss mit dem Transportgehänge
auch eine Begleitperson mitfahren. Die Begleitperson hat ein Funkgerät mitzuführen
und dieses während der Fahrt eingeschaltet zu lassen. Vor der Abfahrt ist mit der Antriebsstation eine Sprechprobe durchzuführen. Für die Dauer der Fahrt muss sich der
Maschinist im Führerraum aufhalten, um jederzeit in den Fahrtablauf eingreifen zu können. Die größte Fahrgeschwindigkeit ist dabei auf ............... m/s oder weniger zu begrenzen.
Beilage I
Montageanweisung für die Seilklemme System Doppelmayr, Type DCL und Type DS 7
Die Klemme besteht aus dem Klemmenhauptteil, welcher das Förderseil von oben und seitlich
erfasst. Der hintere Teil dient zur Lagerung des Gehängekopfes und des Druckbolzens. Weiters aus dem Druckstück, das im mittleren Teil des Klemmenhauptteiles beweglich gelagert ist
und mittels des Druckbolzens das Seil gegen den Klemmenhauptteil drückt. Der Gehängekopf
wird mittels einer Scheibe und eines Seegerringes axial gesichert. Am hinteren Ende des
Klemmenhauptteiles (Klemmschaft) ist ein Gewinde aufgeschnitten, auf dem der Federspei-
Betriebsvorschrift, Seite 43
cher aufgeschraubt wird. Das Tellerfederpaket des Federspeichers stützt sich auf einen Deckel, der durch einen Seegerring gesichert ist. Durch Drehen des Federspeichers im Uhrzeigersinn wird nun die Kraft über das Federpaket und deren Federteller auf den Druckbolzen
ausgeübt.
Bei der Montage der Klemme wird diese zuerst im Gehängekopf gelagert und mit einem Seegerring fixiert. Sodann wird das Druckstück bis in seine hintere Endlage gebracht. Damit ist
der Seilkanal soweit geöffnet, dass die Klemme von oben auf das Förderseil gesetzt werden
kann. Während des Aufsetzens der Klemme auf das Seil ist es notwendig, das Druckstück mit
einer Hand in seiner geöffneten Stellung zu halten, um ein Herabfallen zu verhindern. Während dieses Arbeitsvorganges ist zu beachten, dass sowohl das Druckstück als auch das Federpaket weder klemmen noch hängenbleiben und die Gegenmutter weit genug zurückgedreht ist.
Um einen satten Sitz der Klemme am Förderseil zu erzielen, wird der Federspeicher zunächst
festgezogen. Anschließend wird der Federspeicher gelöst und dann von Hand aus zum Anliegen gebracht. Das weitere Anziehen wird mit dem auf ................. Nm eingestellten Drehmomentschlüssel ausgeführt. Dabei ist darauf zu achten, daß die innere Federführung der Tellerfedern
mit dem Deckel des Federtopfes etwa bündig (Toleranz  1 mm) abschließt.
Abschließend wird der Federspeicher mittels Gegenmutter gegen Lockern gesichert.
Zum Versetzen der Klemmen wird der Federspeicher nur soweit zurückgeschraubt, dass man
die Klemme mit der Hand leicht am Förderseil in die neue gewünschte Lage schieben kann.
Montageanweisung für die Seilklemmen System Schneider mit Federspeicher
Vor der Montage der Klemme ist diese durch Zusammenbau auf die Gängigkeit ihrer Teile zu
prüfen. Besonders gilt dies für die Kronenmutter, die sich von Hand aus leicht bis an den Gewindeschaft drehen lassen muss. Die beiden Klemmenteile sind ohne Kraftaufwand bis zu
ihrem Anschlag ineinander zu schieben. Der Prüfdorn muss hiebei von den verschiebbaren
Klemmenteilen noch einwandfrei gehalten werden (Abstand ca. 1,0 mm). Nach guter Schmierung wird der Tragteil leicht drehend in den Gehängekopf eingeführt, um den Fettfilm auf den
Drehflächen gleichmäßig zu verteilen.
Die Zwischenscheibe wird aufgeschoben und der Seegerring mittels entsprechender Zange in
die vorgesehene Nut eingesetzt. Der Abstand zwischen Gehängekopf und Seegerring muß so
groß sein, daß die Zwischenscheibe noch leicht drehbar ist. (Luftspalt ca. 0,5 mm).
Der Schaft des Spannteiles ist mit wasserabstoßendem Chassiefett zu schmieren, worauf dieser in die Hülse geschoben wird. Der zusammengebaute Federspeicher ist sodann auf den
Spannteil aufzuschieben. Zu beachten sind die richtige Reihenfolge und die Lage der nach
unten schauenden Entwässerungsbohrung.
Bei nur drei bis vier Gewindegänge angedrehter Kronenmutter wird das Gehänge samt Klemme auf das Seil gehängt. Durch seitliches Rütteln schnappt die Klemme in das Seil und die
Kronenmutter wird von Hand aus soweit wie möglich angeschraubt. Darauf wird die Mutter
mit einem Drehmomentschlüssel angezogen, der auf ein Drehmoment von ................. Nm eingestellt sein muss.
Nunmehr wird die Kronenmutter wieder gelöst und sodann in der gleichen Weise mit dem
Drehmomentschlüssel wieder angezogen, wobei ................. Umdrehungen erreicht werden müssen.
Mittels eines Maulschlüssels wird die Kronenmutter auf den nächsten Kronenschlitz weitergedreht, um den Splint einsetzen zu können.
Beim Versetzen der Klemmen ist in gleicher Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die Kronenmutter nur soweit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil geschoben werden kann.
Betriebsvorschrift, Seite 44
Montageanweisung für die Seilklemmen System Girak, Typen S 36 - 45
Die Klemme besteht aus einer äußeren Klemmbacke, welche mit ihrem Vorderteil das Förderseil von oben und seitlich umfaßt, während der hintere Teil zur Lagerung des Gehängekopfes
und der Druckspindel dient. Weiters aus der inneren Klemmbacke, die im mittleren Teil der
äußeren Backe beweglich gelagert ist und mittels der Druckspindel das Seil gegen die äußere
Klemmbacke drückt. Der bereits erwähnte hintere Teil der äußeren Klemmbacke, in dessen
Bohrung die Druckspindel geführt wird, ist im Lagerbereich des Gehängekopfes zylindrisch
abgedreht; der Gehängekopf wird mittels einer Scheibe und eines Seegerringes axial gesichert.
Auf das Fortsetzungsstück dieses zylindrischen Teiles ist ein Außengewinde geschnitten, das
eine Überwurfmutter trägt, welche in ihrem Innenraum als Federtopf für die Tellerfedern ausgebildet ist. Das Tellerfederpaket stützt sich auf dem Boden des Federtopfes ab; es liegt zwischen diesem Boden und einer Stahlscheibe. Durch Aufschrauben der Überwurfmutter im
Uhrzeigersinn wird nun eine Kraft über das Federpaket und die Stahlscheibe auf die
Druckspindel ausgeübt. Bei der Montage der Klemme wird diese zuerst im Gehängekopf gelagert und mit dem Seegerring fixiert. Sodann wird die innere Klemmbacke bis in ihre hintere
Endlage gebracht. Damit ist der von den Klemmbacken gebildete Seilkanal soweit geöffnet,
dass die Klemme von oben auf das Förderseil gesetzt werden kann. Während des Aufsetzens
der Klemme auf das Seil ist es notwendig, die innere Klemmbacke mit einer Hand in ihrer
geöffneten Stellung zu halten, um ein Herabfallen zu verhindern. Mit der anderen Hand wird
sodann die Überwurfmutter aufgeschraubt.
Nunmehr wird die Überwurfmutter fest angezogen, wieder gelöst und sodann mit der Hand
bis zu einem leicht spürbaren Widerstand angezogen. Während dieses Arbeitsvorganges ist zu
beachten, dass sowohl die innere Klemmbacke, als auch das Federpaket auf ihren Führungsbolzen nicht klemmen oder hängenbleiben. Das weitere Anziehen der Überwurfmutter wird
mit auf ................. Nm eingestellten Drehmomentschlüssel ausgeführt, wobei mindestens .................
Umdrehungen erreicht werden müssen. Anschließend wird die Überwurfmutter gegen Lockern gesichert.
Zum Versetzen der Klemme wird die Überwurfmutter nur so weit zurückgeschraubt, dass man
die Klemme mit der Hand leicht am Förderseil in die gewünschte neue Lage schieben kann.
Montageanweisung für die Seilklemmen System Dr. Senn mit Federspeicher
(mit Drehmomentschlüssel)
Die Montage ist durch zwei Bedienstete vorzunehmen. Ein Bediensteter setzt die Klemmenhaken so auf das Förderseil, dass der Hakenschaft horizontal liegt. Sollten dabei geringfügige
Reibungswiderstände auftreten, so ist durch Klopfen mit einem Bleihammer nachzuhelfen.
Vom zweiten Bediensteten wird nunmehr die Klemmengabel auf den Hakenschaft aufgeschoben und sodann das Gehänge, der Federtopf, die Beilagscheibe und die Kronenmutter aufgebracht.
Um den satten Sitz der Klemme am Förderseil herzustellen, wird die Kronenmutter mit dem
auf ................. Nm eingestellten Drehmomentschlüssel angezogen. Anschließend wird die Kronenmutter wieder geöffnet und von Hand aus erneut zum Anliegen gebracht. Sodann ist die
Montage mit dem Drehmomentschlüssel durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, dass die
Kronenmutter um mindestens ................. Umdrehungen verdreht wird.
Bei der Montage ist ferner das Spannen der Tellerfedersäule an der Veränderung des Spaltes
zwischen Federgehäuse und Deckel, sowie die Auslenkung des Förderseiles an der Verschiebung der am Klemmenhaken und an der Klemmengabel angebrachten Marken zu beobachten.
Abschließend ist die Sicherung der Kronenmutter mit einem Splint durchzuführen, wobei auf
keinen Fall die Mutter zurückgedreht werden darf.
Beim Versetzen der Klemmen ist in der gleichen Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die
Betriebsvorschrift, Seite 45
Kronenmutter nur so weit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil
geschoben werden kann.
Montageanweisung für die Seilklemmen System Dr. Senn mit Federspeicher
Die Montage ist durch zwei Bedienstete vorzunehmen. Ein Bediensteter setzt den Klemmenhaken so auf das Förderseil, dass der Hakenschaft horizontal liegt. Sollten dabei geringfügige
Reibungswiderstände auftreten, so ist durch Klopfen mit einem Bleihammer nachzuhelfen.
Vom zweiten Bediensteten wird nunmehr die Klemmengabel auf den Hakenschaft aufgeschoben und sodann das Gehänge, der Federtopf, die Beilagscheibe und die Kronenmutter aufgebracht.
Die Kronenmutter wird bis zum Anliegen des Deckels am Federgehäuse angezogen und sodann wieder etwa 0,5 bis 1 mm (entspricht ca. 1/4 Umdrehung) gelöst (je nach Stellung der
Kronenmutter zwecks Sicherung durch den Splint).
Bei der Montage ist ferner die Verschiebung der am Klemmenhaken und an der Klemmengabel angebrachten Marken zu beobachten. Abschließend ist die Sicherung der Kronenmutter
mit einem Splint durchzuführen.
Beim Versetzen der Klemmen ist in der gleichen Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die
Kronenmutter nur so weit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil
geschoben werden kann.
Beilage II
Klemmenversetzgerät
Das Versetzen hat nach der Betriebsanleitung des Herstellers zu erfolgen.
Das ordnungsgemäße Umschließen des Förderseiles ist zu kontrollieren und das Förderseil an
der vormaligen Klemmstelle augenscheinlich zu untersuchen. Ferner ist die ordnungsgemäße
Vorspannung des Federspeichers augenscheinlich zu überprüfen.
Bei unzulässigen Abweichungen muss die Klemme ohne Verwendung des Klemmenversetzgerätes neu montiert werden.
Beilage III
Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln
Bei der Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1.
Ladearbeiten und Transport von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln dürfen
nur unter Anleitung eines Sprengbefugten und nur außerhalb der Betriebszeiten oder in
fahrplanmäßigen Betriebspausen erfolgen, soferne sichergestellt ist, dass sich während
der Ladearbeiten und des Transportes weder in den Stationen noch / auf / in den / Fahrbetriebsmitteln Fahrgäste befinden.
2.
Der Transport darf nur bei solchen Witterungsverhältnissen vorgenommen werden, bei
denen auch die Führung eines öffentlichen Verkehrs mit der Seilbahn zulässig wäre.
3.
Vor jedem Transport von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist der Maschinist hievon in Kenntnis zu setzen.
4.
Die Beförderung von max. 100 kg Sprengstoff oder 200 Stk. sprengkräftiger Zünder hat
in Lieferpackung oder in geschlossenen Behältern zu erfolgen; die gemeinsame Beförderung auf einem Fahrbetriebsmittel ist unzulässig. Die Beförderung von Sprengmitteln
Betriebsvorschrift, Seite 46
5.
6.
7.
8.
sowie sprengfähigen Zündmitteln in / auf demselben Fahrbetriebsmittel ist nur bis zu einer max. Sprengstoffmenge von 25 kg (in geschlossener Verpackung) und bis zu 100
Stk. sprengkräftiger Zünder (in einem eigenen festen Behälter) zulässig.
Dabei müssen Spreng- und Zündmittel an entgegengesetzten Stellen des Fahrbetriebsmittels rutschsicher gelagert werden.
Bei der Verladung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist darauf zu
achten, dass diese gegen Verrutschen und unzulässige Erschütterungen geschützt sind
bzw. entsprechend verankert werden.
Eine über den Transportvorgang hinausgehende Zwischenlagerung von Sprengmitteln
und sprengkräftigen Zündmitteln in den Stationen ist unzulässig.
Jede Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist unter Angabe
des Namens des Sprengbefugten, der beförderten Mengen sowie der Uhrzeit in das Betriebstagebuch einzutragen.
Die Bestimmungen der Sprengarbeiten-Verordnung vom 7.1.1954, BGBl Nr 77 idgF.
sowie der diesbezüglichen Richtlinien des Verkehrs-Arbeitsinspektorates werden hiedurch nicht berührt.
Anmerkung: Bezüglich dieses Paragrafen ist mit dem Verhandlungsleiter Rücksprache zu führen.
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