Version 3.0 / 20. Juni 2008 EFET European Federation of Energy Traders Amstelveenseweg 998 / 1081 JS Amsterdam Tel: +31 20 5207970 E-mail: [email protected] Internetseite: www.efet.org ANHANG für EMISSIONSBERECHTIGUNGEN (STROM) zu dem EFET Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom Version 2.1 / 20. Dezember 2000 und Version 2.1(a) / 21. September 2007 (der “Anhang für Emissionsberechtigungen”) HAFTUNGSAUSCHLUSS: DIESER ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN WURDE VON DEN EFET-MITGLIEDERN MIT DER GRÖßTMÖGLICHEN SORGFALT ERSTELLT. EFET, DIE EFET-MITGLIEDER SOWIE DIE VERTRETER VON EFET UND DIE FÜR EFET MITTELBAR ODER UNMITTELBAR TÄTIGEN BERATER, DIE AN DER AUSARBEITUNG UND VERABSCHIEDUNG BETEILIGT WAREN, ÜBERNEHMEN IN KEINEM FALL UND IN KEINEM GERICHTSSTAND DIE HAFTUNG ODER SONSTIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE ANWENDUNG DIESES VERTRAGS, SOWIE DIE AUS DESSEN ANWENDUNG ENTSTEHENDEN SCHÄDEN ODER VERLUSTE. ES 1 Version 3.0 / 20. Juni 2008 OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESEN ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN UND DEN EFET RAHMENVERTRAG ANWENDEN MÖCHTE, IN EIGENER VERANTWORTUNG SICHERZUSTELLEN, DASS DESSEN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. ANWENDER DES ANHANGS FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN SIND DRINGEND DAZU ANGEHALTEN, DIE ENTSPRECHENDEN VON EFET ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN RECHTSGUTACHTEN EBENSO ZU BEACHTEN, WIE EIGENEN RECHTSRAT EINZUHOLEN. 2 Version 3.0 / 20. Juni 2008 HINWEISE ZU DIESEM ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN (VERSION 3.0/ 20. JUNI 2008) 1. Bereits existierende vollständig oder teilweise erfüllte Phase I oder II Transaktionen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die zur Lieferung in Phase I oder Phase II des EUEmissionshandelssystems vorgesehen sind und vollständig oder teilweise durchgeführt wurden und die auf der Grundlage der Vorgängerversionen 1.0 oder 2.0 des Anhangs für Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden, automatisch den Bedingungen unterliegen, die von den Parteien in dieser Version 3.0 des Anhangs für Emissionsberechtigungen vereinbart werden. Soweit die Parteien wünschen, dass ihre Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die vor dem Wirksamkeitstermin dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden, den Bedingungen der älteren Version unterliegen sollen, müssen sie die erforderlichen Änderungen in Teil II der Anpassungsvereinbarung vornehmen oder einen neuen EFET-Rahmenvertrag für die Lieferung und Abnahme von Strom in Verbindung mit dieser Version 3.0 des Anhangs für Emissionsberechtigungen abschließen. 2. § 8.5(b) (Rechtsmittel des Käufers bei Lieferverzug des Verkäufers nach Ende des Störungsereignisses). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Version der Verkäufer gemäß § 8.5(b) einen potenziellen unerwarteten Gewinn aus der Nichterfüllung erzielen kann. Obwohl dies im Einklang mit dem Ansatz von IETA und ISDA steht, ist die Minderung des Schadensersatzes des Verkäufers infolge der eigenen Nichterfüllung nicht konsistent mit dem Ansatz, den EFET in der Vergangenheit in Bezug auf Schadenersatz gemäß § 8 verfolgt hat (der in der Vergangenheit nur eine einseitige Zahlung vorsah). Die Parteien sollten prüfen, ob sie sich unter diesen Umständen gegen die Anwendung des Konzepts der Bestandhaltungskosten in diesem Szenario entscheiden möchten. 3. § 11 (Berechnung des Ausgleichsbetrags). Wie schon vorstehend für § 8.5(b) angemerkt, sollten die Parteien eventuell prüfen, ob bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags die Anpassungen für Bestandhaltungskosten oder der Verzugskosten aus Bestandhaltung auf Szenarien beschränkt werden sollen, bei denen die Kündigende Partei der Verkäufer (und nicht der Käufer) ist (sodass die Säumige Partei keinen Anspruch auf Minderung des Schadenersatzes hat, den sie aufgrund des eigenen Verzugs schuldet). 4. § 14 (Umsatzsteuer und Steuern). Die Parteien (i) sollten prüfen, ob die steuerbezogenen Bestimmungen in ihrem Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom im Hinblick auf die aktuellen Änderungen aus Version 2.1(a) des Rahmenvertrages vom 21. September 2007 aktualisiert wurden und/oder (ii) Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten. 5. Anlage 1: Definition des Begriffs „EU-Emissionshandelssystem“. Bitte beachten Sie, dass die Formulierung „wie im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt“ am Ende der Definition des Begriffs „EU-Emissionshandelssystem“ in älteren Versionen dieses Anhangs gestrichen wurde. Bitte beachten Sie, dass die Streichung dieser wenigen Worte erhebliche Folgen für die Definition einer akzeptablen Emissionsberechtigung hat. Insbesondere Käufer von Emissionsberechtigungen für die Zwecke der Einhaltung von Verpflichtungen (compliance-related) sollten berücksichtigen, dass ein Emissionsberechtigungstyp, der vom Verkäufer auf sein Konto in einem Mitgliedstaat geliefert wird, die auf die Einhaltung von Verpflichtungen bezogenen (compliance-related) Verpflichtungen dieses Mitgliedsstaates nicht einhalten könnte, auch wenn die Lieferung 3 Version 3.0 / 20. Juni 2008 dieser Emissionsberechtigung an den Käufer keinen Verstoß nach Maßgabe dieses Vertrages darstellt wenn das nationale Recht in diesem Mitgliedstaat, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, erheblich von den Bestimmungen der Richtlinien abweicht, durch die das EUEmissionshandelssystem errichtet wird. 6. Verwendung des Begriffs „relevantes Emissionshandelssystem“. Wie schon vorstehend für die Definition von „EU-Emissionshandelssystem“ angemerkt, wird der Anwendungsbereich dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen mit dieser Version auf das „EU-Emissionshandelssystem“ beschränkt, sonstige Systeme für den Handel mit Emissionsberechtigungen (zum Beispiel im weiteren Kyoto-Markt) sind aus der Definition ausgeschlossen. Obwohl der Begriff „relevantes Emissionshandelssystem“ weiterhin in dieser Version des Anhangs verwendet wird, beziehen sich alle Verweise auf emissionsbezogene Verpflichtungen ausschließlich auf einhaltungsbezogene Verpflichtungen im Rahmen des EUEmissionshandelssystems. 7. Wahlmöglichkeit zu EEP und EEP-Äquivalenten. Parteien, die in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wählen, dass EEP und / oder EEP-Äquivalent anwendbar sind, müssen lediglich das entsprechende Feld auf Seite 2 der Bestätigung eines Einzelvertrages in Anlage 2A ankreuzen, auch wenn sie zuvor die Option EEP und/oder EEPÄquivalent aus § 8.3(a) (EEP und EEP-Äquivalent) nicht gewählt haben. [DIESE SEITE VOR UNTERZEICHNUNG BITTE ABTRENNEN UND VERNICHTEN] [NUR ZUR INFORMATION – KEIN BESTANDTEIL DES ANHANGS] 4 Version 3.0 / 20. Juni 2008 EFET European Federation of Energy Traders Anhang für Emissionsberechtigungen zu dem Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom Version 2.1 / 20. Dezember 2000 und Version 2.1(a) / 21. September 2007 ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN Abgeschlossen zum ___________ (der “Wirksamkeitstermin des Anhangs für Emissionsberechtigungen“) zwischen [__________________________] (“Partei A”) und [_________________________] (“Partei B”) Kreuzen Sie das jeweilige Kästchen an und tragen Sie das Datum NUR dann ein, wenn Sie diesen Anhang für Emissionsberechtigungen verwenden möchten, um einen vorhergehend abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen den Parteien zu verändern und zu ergänzen: [ ] Mit Unterschrift am Ende dieses Vertrags vereinbaren die Parteien, die Bedingungen des abgeschlossenen Rahmenvertrags, wirksam seit _______ , durch die Bedingungen dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zu ergänzen, zu detaillieren und anzupassen und in dieser Fassung für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (wie nachstehend definiert) gelten zu lassen, dadurch werden (soweit nichts anderes vereinbart wurde und angegeben ist) alle vorherigen Bedingungen aus älteren Versionen dieses Anhangs, die zwischen den Parteienvereinbart wurden, ersetzt. [ ] Alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (wie nachstehend definiert) gemäß dem Rahmenvertrag, die vor Unterzeichnung des vorliegenden Anhangs für Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden, unterliegen diesem aktuellen Anhang für Emissionsberechtigungen, und alle älteren Versionen dieses Anhangs, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde und angegeben ist, aufgehoben und zum Wirksamkeitstermin des Anhangs für Emissionsberechtigungen durch diesen Anhang für Emissionsberechtigungen (Version 3.0 / 20. Juni 2008) ersetzt. 5 Version 3.0 / 20. Juni 2008 ANHANG FÜR EMISSIONBERECHTIGUNGEN Anwendbarkeit des Anhangs für Emissionsberechtigungen Dieser Anhang für Emissionsberechtigungen (inklusive seines Annexes und dem Formblatt) zum Rahmenvertrag (welcher, gemäß § 1.1 des Rahmenvertrags dessen Anhänge und die Anpassungsvereinbarung zum Rahmenvertrag beinhaltet) angepasst, ergänzt und konkretisiert einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages nur für Zwecke des Abschlusses von einzelnen Verträgen der Parteien über die Übertragung und Abnahme von Emissionsberechtigungen (jeder dieser einzelnen Verträge als „Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen“ und alle in ihrer Gesamtheit als „Einzelverträge über Emissionsberechtigungen“ bezeichnet) und findet immer Anwendung, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil hinsichtlich irgendeines Abschnitts oder mehrerer Abschnitte des Rahmenvertrages oder dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen angegeben wurde. Sämtliche zukünftigen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zwischen den Parteien unterliegen automatisch und ohne weiteres Zutun der Parteien diesem Rahmenvertrag, in seiner durch Anhänge, Anpassungsvereinbarungen und diesen Anhang für Emissionsberechtigungen angepassten Form, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen der ausdrücklich beinhaltet, dass dieser Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen nicht unter den Rahmenvertrag fällt. Für alle anderen Arten von Einzelverträgen bleibt der Rahmenvertrag unverändert. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages werden hiermit nur in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen mit folgendem Inhalt ergänzt, konkretisiert und angepasst (außer es wird hier ausdrücklich das Gegenteil erwähnt): Teil I: Allgemeine Bedingungen (1) Vertragsgegenstand des Anhangs für Emissionsberechtigungen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie einige Nicht-EU-Mitgliedstaaten haben Gesetze verabschiedet oder planen die Verabschiedung von Gesetzen, unter denen Marktteilnehmer ihre Emissionsberechtigungen handeln können. Das Ziel dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen ist es, einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrags so anzupassen, dass damit Kauf, Verkauf und Transfer von Emissionsberechtigungen für die Parteien ermöglicht werden. Über die Bestimmungen des Rahmenvertrags hinaus sind die Bestimmungen des Anhang für Emissionsberechtigungen anwendbar auf Kauf, Verkauf und Transfer von Emissionsberechtigungen zwischen Teilnehmern an Emissionshandelssystem(en) sowohl in den Mitgliedstaaten als auch aus NichtMitgliedstaaten. (2) Definitionen und Auslegung. Die im Anhang für Emissionsberechtigungen verwendeten, aber nicht definierten Begriffe haben die in Anlage 1 zu diesem Anhang für Emissionsberechtigungen aufgeführten Bedeutungen, andernfalls ist die Definition entweder wie im Anhang für Emissionsberechtigungen selbst oder wie im Rahmenvertrag zu verwenden. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Definitionen des Anhangs für Emissionsberechtigungen und des Rahmenvertrags gehen diejenigen Definitionen des Anhangs für Emissionsberechtigungen für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen vor. Jede Bezugnahme auf „Strom“, „Netzbetreiber“, „Vertragsleistung“ und „Übertragung“ oder „Flüsse“ im Rahmenvertrag ist im Zusammenhang mit Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen als Bezugnahme auf „Emissionsberechtigungen“, „zuständige Behörde“, „spezifizierter Jahrgang“ und „Übertragung“ aufzufassen. Soweit nicht anders beschrieben, beziehen sich Verweise auf einen Abschnitt (§) oder mehrere Abschnitte (§§) in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen auf einen Abschnitt oder mehrere Abschnitte im Rahmenvertrag. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen (nachgewiesen durch die Bestätigung oder anderweitig) und den Bestimmungen, entweder dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder des Rahmenvertrags (erweitert um diesen Anhang für Emissionsberechtigungen), gehen die Regelungen des Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen diesen vor, jedoch ausschließlich für diesen einzelnen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen. Bezugnahmen auf Recht oder Gesetz beinhalten alle Änderungen, Konsolidierungen, Wiederinkraftsetzungen und Ersetzungen dieses Rechts oder Gesetzes. (3) Abschluss und Bestätigung eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen. Alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen sollen die in der Beispielsbestätigung, angehängt als Anlage 2 (A) des Anhangs für Emissionsberechtigungen, vereinbarten Informationen enthalten. Falls der Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen schriftlich bestätigt wird, soll die Bestätigung im Wesentlichen der Beispielsbestätigung Anlage 2 (A) des Anhangs für Emissionsberechtigungen entsprechen. 6 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (4) Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen zur Lieferung und Abnahme von Emissionsberechtigungen. Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 4 des Rahmenvertrages hiermit abgeändert durch (i) die Streichung des § 4.1 (Lieferung und Abnahme) und Ersetzung durch den neuen untenstehenden § 4.1 (Verpflichtung zur Lieferung und Abnahme und Einstellung in den Fahrplan), (ii) die Abänderung der Definition Einstellung in den Fahrplan wie in § 4.2 (Definition Einstellung in den Fahrplan) beschrieben und (iii) durch das Hinzufügen des neuen nachfolgenden § 4.3 (Verrechnung des physischen Ausgleichs); § 4.1 Verpflichtung zur Lieferung, Annahme und Einstellung in den Fahrplan. (a) (b) Der Verkäufer wird die Vertragsmenge für den Käufer zur Lieferung am Übergabeort in den Fahrplan einstellen, verkaufen und übertragen bzw. entsprechend § 4.1(a)(i) und § 4.1(a)(ii) die Übertragung veranlassen. Der Käufer wird die Vertragsmenge zur Abnahme am Übergabeort in den Fahrplan einstellen, kaufen und annehmen bzw. entsprechend § 4.1(a)(i) und § 4.1(a)(ii) die Annahme der Übertragung veranlassen und dem Verkäufer den vereinbarten Vertragspreis zahlen. Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, wird der Verkäufer die Vertragsmenge am Übergabeort während eines Liefergeschäftstages zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr MEZ übertragen. Jede Übertragung nach 17.00 Uhr MEZ eines Liefergeschäftstages gilt als am darauf folgenden Liefergeschäftstag um 9.00 Uhr MEZ erfolgt. (i) Bei jedem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, in dem der Übertragungsort nicht durch die Parteien bestimmt wurde, kann der Verkäufer die Vertragsmenge von jedem Handelskonto in jedem Register zum Übergabeort übertragen oder die Übertragung veranlassen. (ii) Die Parteien können den Umfang ihrer Übertragungs- und Annahmeverpflichtung einschränken, indem sie einen oder mehrere Übertragungsorte und/oder Übergabeorte in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen bestimmen: A. Wenn einer oder mehrere Übergabeorte in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen von den Parteien bezeichnet wurden, ist die Verpflichtung des Verkäufers, den Verkauf und die Übertragung der Vertragsmenge an den Käufer anzumelden, oder deren Übertragung zu veranlassen, und die Verpflichtung des Käufers, den Kauf und die Annahme der Vertragsmenge anzumelden, auf den oder die bezeichneten Übergabeorte beschränkt. B. Wenn einer oder mehrere Übertragungsorte in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen von den Parteien bezeichnet wurden, ist die Verpflichtung des Verkäufers, den Verkauf und die Übertragung der Vertragsmenge anzumelden, und die Verpflichtung des Käufers, den Kauf und die Annahme der Vertragsmenge anzumelden, oder die Annahme zu veranlassen, auf die bezeichneten Übertragungsorte beschränkt. Haben die Parteien für einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen eine Liste mit mehreren Übergabeorten und/oder mehreren Übertragungsorten vereinbart: (i) wird angenommen, dass die angegebenen Übergabeorte in absteigender Reihenfolge aufgeführt sind, so dass der Übergabeort für einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen zunächst das erste angegebene Handelskonto ist, soweit nicht der Verkäufer an der Übertragung an diesen Übergabeort durch ein Ereignis gehindert ist, das entweder ein Ereignis Höherer Gewalt oder ein Störungsereignis darstellen würde, wenn dieser angegebene Übergabeort der einzige von der betroffenen Partei angegebene Übergabeort wäre. In diesem Fall ist der Übergabeort der nächste auf der Liste angegebene Übergabeort, an dem eine Übertragung von Emissionsberechtigungen stattfinden kann, bis die Liste der Übergabeorte ausgeschöpft ist; und (ii) der Verkäufer darf die Vertragsmenge nach eigenem Ermessen am Liefertag von einem oder mehreren Handelskonten übertragen, die in Bezug auf den Verkäufer als Übertragungsorte vereinbart wurden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass, soweit der Verkäufer an der Übertragung an einem Übertragungsort durch ein Ereignis gehindert ist, das ein 7 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Ereignis Höherer Gewalt oder ein Störungsereignis darstellen würde, wenn dieser angegebene Übertragungsort der einzige von der betroffenen Partei angegebene Übertragungsort wäre, der Verkäufer den nächsten auf der Liste angegebenen Übertragungsort für die Übertragung der Vertragsmenge an den Käufer auswählen soll, bis die Liste der Übertragungsorte ausgeschöpft ist. (c) Haben die Parteien für einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen eine Liste mit mehreren Übergabeorten und/oder mehreren Übertragungsorten vereinbart, (i) darf der Käufer später: A. die Reihenfolge der angegebenen Übergabeorte ändern und/oder B. die Liste durch weitere Übergabeorte ergänzen, vorausgesetzt, der Käufer teilt dem Verkäufer diese Änderung oder Ergänzung mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem jeweiligen Liefertag schriftlich mit und der Verkäufer hat innerhalb von fünf (5) Liefergeschäftstagen nach Eingang der Benachrichtigung schriftlich dieser Änderung oder Ergänzung zugestimmt; und (ii) darf der Verkäufer später: A. (d) ohne Einwilligung des Käufers die Liste mit weiteren Übertragungsorten ergänzen, soweit der Verkäufer dem Käufer diese Ergänzung spätestens zehn (10) Liefergeschäftstage vor dem jeweiligen Liefertag schriftlich mitgeteilt hat. Zur Klarstellung: Eine Bestimmung der Übergabeorte oder der Übertragungsorte in Bezug auf jeden Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen zum Zweck des § 4.1 hindert die Parteien nicht daran, andere Handelskonten als Konten zur Verrechnung des physischen Ausgleichs in Teil II dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen zum Zweck des § 4.3 (Verrechnung des physischen Ausgleichs) zu bestimmen. § 4.2 Definition der Einstellung in den Fahrplan. Die folgenden Worte werden am Ende des letzten Satzes von § 4.2 (Definition der Einstellung in den Fahrplan“) ergänzt: „Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen beinhaltet die Einstellung in den Fahrplan, in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rahmen, die Handlungen, die notwendig sind, um alle Verpflichtungen und Erfordernisse zu erfüllen, die der gesetzliche Rahmen vorsieht, insbesondere der Standards der betreffenden Emissionshandelssystemen und Register, um sicher zu stellen, dass alle betroffenen Handelskonten richtig eingerichtet und alle ihre jeweiligen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übertragung vom Verkäufer zum Käufer zum maßgeblichen Übergabeort erfüllt sind. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die branchenüblichen Verfahren beinhalten, dass eine Partei der anderen Partei mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Liefertag ihre Handelskonten (mit Kontonummer im entsprechenden Register) als Übertragungs- oder Übergabeort(e) mitteilt. § 4.3 Physische Verrechnung. (a) Soweit § 4.3 in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als anwendbar vereinbart wurde; Wenn an irgendeinem Tag Emissionsberechtigungen desselben Berechtigungstyps und des gleichen Erfüllungszeitraums in Bezug auf zwei oder mehr Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zu übertragen wären und, wenn möglich, dies zwischen Handelskonten, wie in Teil II dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen oder auf andere Art zwischen den Parteien als anwendbar vereinbart wurde, („Handelskonten für die physische Verrechnung“), dann gelten die Verpflichtungen der Parteien zur Einstellung in den Fahrplan und Übertragung jeder dieser Emissionsberechtigungen als automatisch erfüllt und gebucht, wenn die gesamte Anzahl der Emissionsberechtigungen einer Partei, die übertragen werden müssen, die gesamte Anzahl der Emissionsberechtigungen der anderen Partei, die ansonsten übertragen werden müssten, übersteigt. Die Verpflichtung zur Übertragung wird dann ersetzt durch eine Verpflichtung der Partei, die die größere Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen zu übertragen hätte, die Anzahl an Emissionsberechtigungen (desselben Berechtigungstyps und der gleichen Erfüllungszeitraums) anzumelden und zu übertragen, um die die größere Menge an Emissionsberechtigungen die kleinere Menge an Emissionsberechtigungen übersteigt (die „saldierte Vertragsmenge“) (dieser Prozess wird nachfolgend bezeichnet als „ physische Verrechnung“). In diesen Fällen ist die Partei, die die saldierte Vertragsmenge überträgt der „Saldoverkäufer (Netto- 8 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Verkäufer)“ und die Partei, die die saldierte Vertragsmenge annimmt der „Saldokäufer (NettoKäufer)“. Wenn die saldierte Vertragsmenge für ein einen bestimmten Tag und Übergabeort gleich null ist, sind die Parteien von jeder Verpflichtung zur Einstellung in den Fahrplan und Übertragung oder der Annahme von Emissionsberechtigungen in Bezug auf die betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen an diesem Tag frei. In Bezug auf § 4.3 stellen die Parteien klar, dass sie zu dem Zeitpunkt des Abschlusses jedes Einzelvertrages beabsichtigen, diesen Einzelvertrag durch die physische Übertragung von Emissionsberechtigungen auszuführen. (b) Soweit nicht anders vereinbart, gelten, wenn es mehr als einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen zwischen den Parteien gibt, der die Übertragung von Emissionsberechtigungen desselben Berechtigungstyps und des gleichen Erfüllungszeitraums am gleichen Übergabeort am gleichen Tag vorsieht, alle Bezugnahmen des Rahmenvertrages, dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen und eines Einzelvertrages auf „Verkäufer“, „Käufer“, „Vertragsmenge“ und „Einzelvertrag“ als bezogen auf den „Saldoverkäufer“, „Saldokäufer“, bzw. die „saldierte Vertragsmenge“ und auf alle diese Einzelverträge. (c) Die Parteien stellen klar, dass die Bestimmung von Handelskonten zur physischen Verrechnung unter § 4.3 die Parteien nicht davon entbindet, Übergabe- oder Übertragungsorte gem. § 4.1 zu bestimmen, oder die Rechte und Pflichten der Parteien zur Übertragung und zur Annahme der Übertragung für jede einzelne Übertragung von Emissionsberechtigungen in Bezug auf § 4.1 einzuschränken. (5) Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen bei Optionen auf Emissionsberechtigungen. Mit Ausnahme der Erweiterungen, die hier an anderer Stelle vereinbart werden, gibt es keine Änderung des § 5 (Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen bei Optionen) des Rahmenvertrags in Bezug auf die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen. (6) Lieferung, Messung, Übertragung und Risikoübergang. Für die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 6 des Rahmenvertrages hiermit ergänzt durch die Streichung des gesamten § 6.1 (Stromstärke/Frequenz/Spannung), von § 6.3 (Übertragung der Rechte und Pflichten) und von § 6.7 (Risiken von Verkäufer und Käufer) und deren Ersetzung durch den nachstehenden neuen § 6.1 (Festgelegter Jahrgang/Vertragsmenge/Handelskonto) den neuen § 6.3 (Keine Belastungen) und den neuen § 6.7 (Risiken von Verkäufer und Käufer): § 6.1 Festgelegter Jahrgang/Vertragsmenge/Handelskonto.EmissionsEmissionsberechtigungen werden, gemäß dem Lieferplan, auf welchen man sich im Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen geeinigt hat, und gemäß dem gesetzlichen Rahmen, insbesondere der Standard(s) des(der) jeweils anzuwendenden Emissionshandelssystems(e) und des Registers am Übergabeort am maßgeblichen Liefertag, gegebenenfalls für den festgelegten Jahrgang in Höhe der der Vertragsmenge auf das angegebene Handelskonto übertragen. § 6.3 Keine Belastungen. In Bezug auf jeden Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen garantiert und haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, dass er hinsichtlich der Vertragsmenge das Recht zur Übertragung (oder zur Veranlassung der Übertragung) der Emissionsberechtigungen (gegebenenfalls den festgelegten Jahrgang/die festgelegten Jahrgänge) auf den Käufer am Übergabeort hat und dieses frei von allen Pfand- und Sicherheitsrechten, dinglichen Belastungen oder ähnlichen nachteiligen Ansprüchen Dritter ist. Der Verkäufer stellt den Käufer gegen jeden dieser nachteiligen Ansprüche in Bezug auf die Liefermenge oder eines Teils davon frei und entschädigt ihn entsprechend. § 6.7 Risiken von Verkäufer und Käufer. Käufer und Verkäufer tragen, soweit nicht anders zwischen ihnen vereinbart, jeder diejenigen Risiken, und sind selbst verantwortlich für die Kosten, welche ihnen aus der Erfüllung der jeweiligen Pflichten aus § 4 (Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen zur Lieferung und Annahme von Emissionsberechtigungen) entstehen. Soweit zwischen Käufer und Verkäufer nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde, fallen alle Kosten, Gebühren und Honorare, welche von den zuständigen Behörden erhoben werden, in den Verantwortungsbereich derjenigen Partei, gegenüber der die zuständige Behörde die Kosten, Gebühren oder Honorare erhebt. § 7 Nichterfüllung wegen Höherer Gewalt und Störungsereignis. Für die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, wird hiermit § 7 des Rahmenvertrages ergänzt durch komplette Streichung von § 7.1 (Definition von Höherer Gewalt), § 7.2 (Befreiung von der Liefer- und Abnahmeverpflichtung), § 7.3 (Mitteilung und Schadensminderung bei Höherer Gewalt) und § 7.4 (Folgen Höherer Gewalt für die andere Partei) und deren Ersetzung durch den neuen § 7.1 (Definition von Höherer Gewalt), den neuen § 7.2 (Aussetzung von der Liefer- und Abnahmeverpflichtung), den neuen § 7.3 (Mitteilung und 9 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Schadensminderung bei Höherer Gewalt), den neuen § 7.4 ( Ausgleich der durch Höhere Gewalt verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen) und dem neuen § 7.5 (Störungsereignis), wie folgt: § 7.1 Definition von Höherer Gewalt. „Höhere Gewalt“ bedeutet im Zusammenhang mit Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen das Auftreten von einem Ereignis oder Umstand, das außerhalb der Kontrolle der Partei liegt, die von Höherer Gewalt betroffen ist (die “Betroffene Partei“), und das nicht, trotz Nutzung aller vertretbaren Anstrengungen, überwunden werden kann und das es der Betroffenen Partei unmöglich macht, ihrer Verpflichtung zur Übertragung oder Annahme der Übertragung in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und dem Emissionshandelssystem nachzukommen. Insbesondere, umfasst Höhere Gewalt kein Ereignis oder Umstände, in denen nicht genügend Emissionsberechtigungen auf den maßgeblichen Handelskonten vorhanden sind, um die erforderliche Übertragung durchzuführen, oder, wenn das Unvermögen durch die Nichtzuteilung oder geringere Zuteilung der Emissionsberechtigungen durch einen Mitgliedsstaat oder Nichtmitgliedsstaat, oder das Unvermögen der Partei sich genügend Emissionsberechtigungen zur Erfüllung ihrer Übertragungsverpflichtungen zu verschaffen, verursacht wird. Ereignisse oder Umstände, die Höhere Gewalt darstellen oder dazu führen können, aber gleichzeitig als Störungsereignis gelten, werden als Störungsereignis betrachtet und nicht als Höhere Gewalt. § 7.2 Aussetzung der Liefer- und Annahmeverpflichtung. Wenn eine Partei infolge Höherer Gewalt entweder ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung oder Annahme der Übertragung gemäß einem oder mehreren Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen verhindert ist, werden Versäumnisse oder Nichterfüllungen auf Seiten der betroffenen Partei als nicht verschuldet angesehen, und die Verpflichtungen beider Parteien in Bezug auf die betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen für den Zeitraum und in dem Umfang in dem die Höhere Gewalt die Ausführung verhindert, ausgesetzt. Während der Dauer der Höheren Gewalt hat die Betroffene Partei alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen die Höhere Gewalt zu überwinden. Gemäß dem unten aufgeführten § 7.4 (Ausgleich der durch Höhere Gewalt verhinderte Übertragung von Emissionsberechtigungen) haben beide Parteien, so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beendung des Bestehens Höherer Gewalt (und in keinem Fall später als dem ersten Liefergeschäftstag der dem Ende des Bestehens Höherer Gewalt folgt, oder die Parteien diese überwinden) die gesamte geschuldete Leistung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Bezug auf die vereinbarten Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (einschließlich zuvor ausgesetzter Verpflichtungen) zu erbringen. § 7.3 Mitteilung und Schadensminderung bei Höherer Gewalt. Die Partei, die zuerst vom Eintritt Höherer Gewalt Kenntnis erlangt, hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt zu benachrichtigen. Jede Partei wird daraufhin nach Treu und Glauben die andere Partei über Art und Ausmaß der Höheren Gewalt informieren und eine unverbindliche Einschätzung über Ausmaß und erwartete Dauer des Ereignisses der Höheren Gewalt, sowie dessen Auswirkungen auf die Durchführung aller Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die durch das Ereignis der Höheren Gewalt betroffen sind, abgeben. Die betroffene Partei hat alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Höheren Gewalt zu mindern, und hat, während der Fortdauer der Höheren Gewalt, die andere Partei über alle verfügbaren Neuigkeiten, das Ausmaß und die erwartete Dauer des Unvermögens der Leistung zu informieren. § 7.4 Ausgleich der durch Höhere Gewalt verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen. (a) Kündigung aufgrund der Höheren Gewalt Wenn die Höhere Gewalt über einen Zeitraum, der länger andauert als der kürzeste einer der folgenden Zeiträume: (a) der Zeitraum von neun (9) Liefergeschäftstagen von dem Tag an gerechnet, an dem – ohne den Eintritt der Höheren Gewalt - der Liefertag des maßgeblichen Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen gewesen wäre; (b) der über den Abrechnungstag der Handelskonten hinausgeht; oder (c) länger ist als bis drei (3) Liefergeschäftstage vor dem Abrechnungstag der Handelskonten, darf jede Partei durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei sämtliche (und nicht weniger als sämtliche) Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die durch die Höhere Gewalt betroffen sind, kündigen. (b) Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere Gewalt In dem Fall und soweit der Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen in Übereinstimmung mit § 7.4 (a) gekündigt wurde, sind die Parteien von ihren gegenseitigen vertraglichen Pflichten zur Übertragung und Annahme der Übertragung befreit. Die Parteien bestimmen die rechtlichen Folgen, welche aufgrund Höherer Gewalt eintreten sollen und die Rechte und Pflichten, welche sie, falls anwendbar, im Fall der Kündigung eines Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen aufgrund Höherer Gewalt gelten lassen wollen, durch die Auswahl der Unterparagraphen (i), (ii) oder (iii) in Teil II dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen. 10 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (i) Kein Wertausgleich. Es findet bei Kündigung kein Wertausgleich oder sonstiger finanzieller Ausgleich Anwendung (ausgenommen sind Zahlungen für bereits übertragene Emissionsberechtigungen dieser Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die nicht durch die Höhere Gewalt verhindert wurden und /oder Zahlungen für Schäden aufgrund von anteiligen Nichtleistungen, die nicht durch die Höhere Gewalt entschuldigt sind (nachfolgend allgemein als „Unbezahlte Beträge“ bezeichnet)). Jede Partei ist dauerhaft von jeder weiteren Verpflichtung in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen entbunden, die aufgrund Höherer Gewalt gekündigt wurden. (ii) Wertausgleich mittels gegenseitiger Marktquotierung. Jede Partei holt fünf (5) durchschnittliche Marktquotierungen von Händlern zur Ersetzung der Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zu gleichen Bedingungen ein, wie für die aufgrund der Höheren Gewalt nicht geleisteten Teile der betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (ohne Berücksichtigung der aktuellen Bonität der anfragenden Partei oder betreffender Sicherheiten oder anderer Erfüllungssicherheiten zwischen den Parteien). Jede Partei errechnet darauf den Durchschnittswert der erhaltenen Quotierungen, wobei der Zahlungsbetrag (A) der Summe (i) der halben Differenz zwischen dem durch die eine Partei („X“) ermittelten höheren Betrag und dem durch die andere Partei („Y“) ermittelten niedrigerem Betrag und (ii) jeder unbezahlten Menge von X abzüglich der unbezahlten Menge von Y entspricht. Ist dieser Betrag positiv, zahlt Y an X, ist er negativ, zahlt X den absoluten Wert dieses Betrages an Y. Wenn fünf (5) Marktquotierungen nicht erhältlich sind, werden alle Quotierungen mit Null (0) bewertet, und es findet keine Zahlung aufgrund der Kündigungen dieser Einzelverträge über Emissionsberechtigungen statt. (iii) Wertausgleich mittels gegenseitiger Verlustberechnung. Jede Partei ermittelt ihren Verlust infolge der Kündigung der maßgeblichen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen und es wird der Betrag gezahlt, der der Hälfte der Differenz zwischen dem Verlust der Partei mit dem größeren Verlust („X“) und dem Verlust der Partei mit dem niedrigeren Verlust („Y“) entspricht. Wenn der Betrag positiv ist, zahlt Y diesen an X, wenn er negativ ist, zahlt X den absoluten Wert dieses Betrages an Y. Zahlungen aufgrund dieses § 7.4 werden, soweit nicht anders vereinbart, in Übereinstimmung mit den Regelungen über die Zahlungsabwicklung, wie zwischen den Parteien in § 13.2 (Zahlung) vereinbart, in Rechnung gestellt. § 7.5 Störungsereignis (a) Definition des Begriffs Störungsereignis. Ein „Störungsereignis“ liegt vor, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt und es dadurch für eine von dem Störungsereignis betroffene Partei (die „Störungsbetroffene Partei“) unmöglich wird, eine Übertragung vorzunehmen oder eine Übertragung anzunehmen, wozu sie gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrages und gemäß dem relevanten Emissionshandelssystem verpflichtet ist: (b) (i) kein Operationeller Betrieb des ITL-Registers oder (ii) kein Register, in dem der Verkäufer oder Käufer Handelskonten führen, die gemäß §§ 4.1(a), 4.1(b) oder 4.1(c) angegeben und vereinbart wurde, erfüllt die Zulässigkeitskriterien bzw. erfüllt diese nicht länger oder (iii) alle Register, in denen für den Verkäufer gemäß §§ 4.1(a), 4.1(b) oder 4.1(c) Handelskonten angegeben wurden, haben gegen ihre Verpflichtung zur Reserve im Verpflichtungszeitraum verstoßen. Aussetzung der Verpflichtung zu Lieferung und Abnahme. Ist eine Partei aufgrund eines Störungsereignisses an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Übertragung oder Annahme einer Übertragung gemäß einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen gehindert, gilt dies nicht als Vertragsverletzung oder Verzug seitens der Störungsbetroffenen Partei, und die Verpflichtungen beider Parteien in Bezug auf den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, der von dem Störungsereignis betroffen ist (die „Störungsbetroffene Transaktion“) werden für die Dauer des Störungsereignisses ausgesetzt und müssen, vorbehaltlich § 7.5(e) (Ausgleich der durch ein Störungsereignis verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen) nach Ablauf von zehn (10) Liefergeschäftstagen nach Beseitigung oder Ende des Störungsereignisses (der „Verspäteter Liefertag“) erfüllt werden. 11 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Vorbehaltlich § 7.5(e) (Ausgleich der durch ein Störungsereignis verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen) hat die Partei nach Beseitigung oder Ende des Störungsereignisses die uneingeschränkte Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Bezug auf den jeweiligen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen (einschließlich zuvor ausgesetzter Verpflichtungen) wieder aufzunehmen und zu bewirken. (c) Anzeige und Schadensminderung bei einem Störungsereignis. Die Partei, die zuerst Kenntnis von einem Störungsereignis erlangt, hat die andere Partei sobald wie möglich über den Eintritt des Störungsereignisses zu informieren. Jede Partei ist verpflichtet, nach Treu und Glauben soweit möglich eine unverbindliche Einschätzung des Umfangs und der Dauer des Störungsereignisses und dessen Auswirkungen auf alle von diesem Störungsereignis betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen vorzunehmen und der anderen Partei ihre Einschätzung mitzuteilen. Die Störungsbetroffene Partei wird sich im wirtschaftlich zumutbaren Umfang bemühen, die Auswirkungen des Störungsereignisses zu mindern. und hat der anderen Partei, während der Fortdauer des Störungsereignisses, verfügbare Neuigkeiten über Umfang und erwartete Dauer des Unvermögens der Leistung zur Verfügung zu stellen. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben, die andere Partei umgehend zu benachrichtigen, sobald das Störungsereignis beseitigt wurde oder nicht länger vorliegt. (d) Bestandhaltungskosten für Lieferverzögerungen. Wird die Vertragsmenge einer Störungsbetroffenen Transaktion ganz oder teilweise zeitlich vor oder am Verspäteten Liefertag auf den Käufer übertragen, zahlt der Käufer an den Verkäufer einen Aufschlag („Bestandhaltungskosten“), der wie folgt berechnet wird: Durch Multiplikation des Zinssatzes der Bestandhaltungskosten für den Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten mit dem Produkt aus der Anzahl der übertragenen Emissionsberechtigungen und dem Vertragspreis gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, geteilt durch dreihundertsechzig (360). Die Bestandhaltungskosten sind in der betreffenden Rechnung gesondert auszuweisen. (e) Ausgleich der durch ein Störungsereignis verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen. Wenn ein Störungsereignis für eine Störungsbetroffene Transaktion am jeweiligen Long-Stop-Datum dauert, gilt jede Störungsbetroffene Transaktion als Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, der von Höherer Gewalt betroffen ist, und jede Partei hat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei sämtliche (und nicht weniger als sämtliche) Störungsbetroffenen Transaktionen gemäß § 7.4(b) (Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere Gewalt) des Anhangs für Emissionsberechtigungen kündigen, in diesem Fall findet § 7.4(b)(i) (Kein Wertausgleich) Anwendung. (8) § 8 Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme. Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 8 des Rahmenvertrages hiermit in Gänze gestrichen und durch den nachfolgenden § 8 (Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme) ersetzt: § 8.1 Nichtlieferung. (a) Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag. Wenn es ein Verkäufer versäumt, die Vertragsmenge ganz oder teilweise am Liefertag wie vereinbart gemäß einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen auf den Käufer zu übertragen, und ist dieses Versäumnis nicht durch Höhere Gewalt, ein Störungsereignis oder Verschulden des Käufers entschuldigt, darf der Verkäufer der Säumnis durch Einstellung in den Fahrplan und Übertragung der Vertragsmenge (oder des nicht gelieferten Teils davon) an den Käufer am ersten, dem Liefertag folgenden Liefergeschäftstag abhelfen, vorausgesetzt, dass dieser nicht auf den Abrechnungstag der Handelskonten fällt oder zeitlich danach liegt. Darüber hinaus besteht die weitere Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer, als Ausgleich für die verspätete Übertragung, Zinsen, (i) die infolge der Nachlieferungsfrist bis zum nächsten Liefergeschäftstag und (ii) entsprechend dem nachfolgend anwendbaren Unterabsatz des § 8.1, für jeden längeren Zeitraum, den der Verkäufer danach mit der Lieferung der Emissionsberechtigungen säumig ist, entstanden sind, zu zahlen.. Die Zinsen für die Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag werden zu den Zinsen gem. § 13.5 (Verzugszinsen) addiert, für den Zeitraum von (und einschließlich) dem Liefertag bis zu (aber ausschließlich) dem Liefergeschäftstag, der dem Liefertag folgt, bezogen auf den Gesamtvertragspreis der nicht gelieferten Emissionsberechtigungen. Dieser wird wie folgt 12 Version 3.0 / 20. Juni 2008 errechnet: die Anzahl der nicht gelieferten Emissionsberechtigungen wird multipliziert mit dem Faktor, der sich ergibt, wenn man den Gesamtvertragspreis durch die Vertragsmenge teilt. (b) Deckungskosten des Käufers. Für den Fall, dass der Verkäufer es versäumt, die Vertragsmenge oder einen Teil davon, gem. § 8.1 (a) (Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag) und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen, auf den Käufer zu übertragen, und der Käufer nicht einem Verschobenen Liefertag, wie in § 8.1 (c) (Das Recht des Käufers die Deckungskosten zu erlassen) vorgesehen, zugestimmt hat, hat der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer als Kompensation für das Versäumnis der Übertragung, einen Betrag (nachfolgend: „Deckungskosten des Käufers“) wie folgt zu zahlen (i) wenn kein EEP oder EEP Äquivalent für den Emissionsberechtigungen anwendbar ist, aus der Summe Einzelvertrag über (A) des Preises, den der Käufer, in kaufmännisch vernünftiger Weise, für den Kauf oder eine andere marktgerechte Beschaffung einer dritten Partei zu zahlen hat, oder zahlen müsste, um die Menge der Emissionsberechtigungen, als Ersatz der durch den Verkäufer nicht übertragenen Emissionsberechtigungen notwendig sind, zu beschaffen, soweit und in Höhe dieser den Gesamtvertragspreis der Menge, die nicht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurde, überschreitet. (B) solche vertretbaren und zusätzlichen Kosten, die bei dem Versuch oder der Durchführung der Ersatzbeschaffungskäufe für die Emissionsberechtigungen anfallen, soweit diese Kosten und Ausgaben nicht bereits § 8.1 (b)(i)(A) unterfallen; und (C) der Zinsen die während der Nachlieferungsfrist gemäß § 8.1(a) zu zahlen sind zuzüglich der Zinsen zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) vereinbarten Zinssatz, die ab und einschließlich dem Liefergeschäftstag, der dem Liefertag folgt, bis (aber ausschließlich) zum Erhalt des Schadensausgleichs durch den Käufer für den Lieferausfall des Verkäufers entstehen, wobei der Schadensausgleich wie folgt berechnet wird: Betrag auf den sich die Zinsen belaufen = NB x ((EP –VP)) Wobei: NB der Anzahl der tatsächlich vom Verkäufer nicht gelieferten Emissionsberechtigungen entspricht, EP dem Ersatzbeschaffungspreis entspricht, den der Käufer für jede zu ersetzende Berechtigung bezogen auf die Menge NB zu zahlen hat (oder, den ersten Preis, den er hypothetischerweise zahlen müsste, wenn er Emissionsberechtigungen ersetzen würde), und VP dem gesamten Vertragspreis entspricht, den der Käufer an den Verkäufer für sämtliche nicht gelieferten Emissionsberechtigungen zu zahlen hätte, einschließlich der Menge NB bei denen der Verkäufer seine Lieferverpflichtung nicht verletzt hat. oder, (ii) wenn die EEP oder EEP Äquivalente auf den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen anwendbar sind bei Erfüllung aller anwendbaren Regeln des § 8.3 (Strafen für Emissionsüberschreitungen („EEP“ und „EEP-Äquivalente“): (A) der Preis, zu dem der Käufer, vernünftigerweise in einem marktüblichen Geschäft in der Lage ist, oder wäre, so bald wie praktisch möglich im Anschluss an den Abrechnungstag der Handelskonten, die ErsatzEmissionsberechtigungen in der Menge zu kaufen, die der Verkäufer nicht 13 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (B) (C) (D) (E) geliefert hat (diese Menge ist eventuell reduziert um die Anzahl der Emissionsberechtigungen, die der Käufer vor dem Abrechnungstag der Handelskonten (so die Definition) erworben hat und um den Schadensersatz gem. § 8.1 (b)(i) bezogen auf die ersetzbaren Kosten entsprechend nachfolgender Nummer (G)) (die sich aus diesem Ausgleich ergebende Anzahl von Emissionsberechtigungen entspricht, soweit anwendbar, den EEP oder EEP-Äquivalenten, bezeichnet als „Nichtgelieferter EEP Betrag“ oder „NEB“); abzüglich des Preises den der Käufer für die Emissionsberechtigungen gezahlt hätte, einschließlich der NEB, wenn der Verkäufer diese Emissionsberechtigungen an den Käufer in Übereinstimmung mit den Regelungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen geliefert hätte. zuzüglich des Betrages, soweit anwendbar, der EEP oder EEP-Äquivalent bezogen auf diese NEB, Zuzüglich der Zinsen, die während der Nachlieferungsfrist gem. § 8.1 (a) anfallen; zuzüglich der Zinsen, zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz, berechnet ab und einschließlich dem ersten Tag, an dem der Käufer in der Lage ist, im Anschluss an den Abrechnungstag der Handelskonten, die Menge NEB der Ersatz-Emissionsberechtigungen für das nächste Erfüllungsjahr zu kaufen, bis zu dem Tag (aber ausschließlich), an dem der Käufer den Schadensersatz für die Nichtlieferung erhält. Der Schadensersatz wird nach folgender Formel berechnet: Betrag, auf den sich die Zinsen belaufen = NEB x (EP – VP) Wobei: NEB die oben bezeichnete Bedeutung hat; EP bedeutet, der Ersatzpreis für die EEP, welcher dem Preis der Emissionsberechtigungen (pro Berechtigung) des nächsten Verpflichtungsjahres entspricht, berechnet entsprechend § 8.1 (b)(ii); und VP bedeutet der Vertragspreis pro Berechtigung, den der Käufer für jede nicht gelieferte Berechtigung zu zahlen gehabt hätte, einschließlich der Menge NEB, wenn der Verkäufer seine Lieferpflicht nicht verletzt hätte. (F) zuzüglich der vertretbaren zusätzlich anfallenden Kosten, die dem Käufer entstehen, weil er weder Ersatz-Emissionsberechtigungen erwerben kann, um das Entstehen von EEP oder EEPÄquivalenten zu vermeiden, noch anderen Ersatz für Emissionsberechtigungen des nächsten Verpflichtungsjahres wie in obigem § 8.1 (b)(ii)(A) beschrieben erhält, soweit diese Kosten und Ausgaben nicht durch § 8.1 (b)(i)(A) abgedeckt sind (dieser zusätzlich anfallende Schadensersatz beinhaltet insbesondere auch die zu den in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten Zinsen ab und einschließlich dem Tag, an dem EEP oder EEP-Äquivalent gezahlt wurden bis zu dem Tag (ausschließlich, am Tag an dem der Käufer den Schadensersatz für die Nichtlieferung des Verkäufers erhält); und (G) zuzüglich eventueller Deckungskosten des Käufers aufgrund Ersatzbeschaffung von Emissionsberechtigungen, welche nicht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurden, und für die der Käufer kein EEP oder EEP-Äquivalent erhalten hat (und daher nicht die Menge NEB einschließen). Dieser Anteil an nicht übertragenen Emissionsberechtigungen wird nachstehend als „Nicht-NEB“ bezeichnet), berechnet in Übereinstimmung mit § 8.1 (b)(i), der entsprechend § 8.1 (b)(ii)(G) gilt, (H) zuzüglich der Zinsen, welche bezogen auf die Menge Nicht-NEB berechnet werden, in Übereinstimmung mit § 8.1 (b)(i)(C), aber in diesem Zusammenhang bezogen auf den Betrag der Nicht-NEB, statt auf den Betrag der NEB unter der Voraussetzung, dass, sofern die Anzahl, errechnet durch Anwendung der Buchstaben (A) bis (H) der Formel unter § 8.1 (b)(ii), eine negative Zahl ergibt, diese Zahl als null angesehen wird, und dann kein Schadensersatz aus dieser Schadensersatzformel gezahlt wird. 14 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (c) Das Recht des Käufers Deckungskosten zu erlassen. Der Käufer stellt dem Verkäufer den Schaden, entsprechend § 8.1 (b)(i) (Deckungskosten des Käufers) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Bezahlung Abrechnungszyklus B gem. § 13.2 (Bezahlung) in Rechnung. Allerdings kann der Käufer alternativ, ohne Rechtspflicht, die Fälligkeit der Zahlung diese Schadensersatzes für einen angemessenen Zeitraum verschieben (aber in keinen Fall über den maßgeblichen Abrechnungstag der Handelskonten hinaus), wenn der Verkäufer dem Käufer seine Absicht angezeigt hat, dass er bestrebt ist, sein Versäumnis der Übertragung innerhalb einer für den Käufer annehmbaren Frist zu heilen. (i) (ii) Der Verkäufer kann zu jedem früheren Zeitpunkt, als dem Fälligkeitstag zur Zahlung der Schadensersatzpflicht gem. § 8.1 (b), dem Käufer anbieten, Ersatz-Emissionsberechtigungen an einem neuen Liefertag, für diejenigen, die ursprünglich nicht übertragen wurden, zu übertragen (der „Verschobene Liefertag“). Der Käufer kann, ist aber nicht verpflichtet, der Übertragung der Ersatz-Emissionsberechtigungen anstelle des Schadensersatzes, den er gem. § 8.1 (b) fordern könnte, zustimmen, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Käufer berechtigt ist, dem Verkäufer die Zinsen für die Zwischenzeit in Rechnung zu stellen, als Summe der Zinsen die während der Nachfrist von einem Liefergeschäftstag, gem. § 8.1 (a) zuzüglich Zinsen, zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz angefallen sind, ab und einschließlich dem ersten Liefergeschäftstag der dem Liefertag folgt, bis zu dem Tag (ausschließlich) an dem die vorher nicht gelieferten Emissionsberechtigungen tatsächlich übertragen werden, zusätzlich zu dem Betrag, wie er sich entsprechend der Formel aus § 8.1 (b)(i)(C) ergibt, zu berechnen. Wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers angenommen hat, die Ersatzberechtigungen an dem Verschobenen Liefertag, wie in vorstehendem Unterparagraph (i) bestimmt, zu übertragen, aber der Verkäufer seine Verpflichtung zur Übertragung abermals verletzt, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer einen Betrag in Rechnung zu stellen, der entsprechend § 8.1 (b) (Deckungskosten des Käufers) berechnet wird, mit der Maßgabe, dass der dem Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag Folgendes umfasst (A) (B) § 8.2 Zinsen gem. § 8.1(b)(i)(C), (1) falls der Käufer danach in der Lage ist, Ersatzkäufe über Emissionsberechtigungen zu tätigen; oder Zinsen gem. § 8.1(b)(i)(C), (2) im Fall, dass der Käufer nicht in der Lage ist, Ersatzkäufe über Emissionsberechtigungen vor dem Abrechnungstag der Handelskonten für die maßgebliche Verpflichtungsperiode zu tätigen; und Jeden Anstieg der Deckungskosten des Käufers, infolge höherer Marktpreise für ErsatzEmissionsberechtigungen am Verschobenen Liefertag verglichen mit denen, wie sie am ursprünglichen Liefertag zu erzielen gewesen wären. Nichtannahme. (a) Nachfrist von einem Liefergeschäftstag. Wenn ein Käufer es versäumt, die Übertragung der Vertragsmenge ganz oder teilweise am Liefertag wie vereinbart in Übereinstimmung mit dem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen anzunehmen, und dieses Versäumnis nicht durch Eintreten Höherer Gewalt, ein Störungsereignis oder die Nichtleistung des Verkäufers entschuldigt ist, kann der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit geben, seiner Säumnis durch den erneuten Versuch der Einstellung in den Fahrplan und Übertragung dieser Vertragsmenge (oder des nicht gelieferten Teils davon) an den Käufer am ersten Liefergeschäftstag nach dem Liefertag abzuhelfen, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht auf oder zeitlich nach dem Abrechnungstag der Handelskonten liegt, der maßgeblich für die nicht gelieferten Emissionsberechtigungen (eines ggf. spezifizierten Jahrgangs) ist, und weiterhin der Käufer zusätzlich verpflichtet ist, dem Verkäufer als Ausgleich für die Nichtannahme der Übertragung der Emissionsberechtigungen, Zinsen zu zahlen, die wie folgt berechnet werden: (i) für die Nachlieferungsfrist von einem Banktag und (ii) für jeglichen weiteren, längeren Zeitraum der Nichtannahme der Emissionsberechtigungen danach, entsprechend dem folgenden Unterparagraphen § 8.2. Die Zinsen für die Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag werden, für den Zeitraum, beginnend ab und einschließlich dem Liefertag bis (aber ausschließlich) zum nächsten Liefergeschäftstag nach dem Liefertag, bezogen auf den gesamten Vertragspreis der vom Käufer nicht angenommenen Emissionsberechtigungen, verzinst mit dem Zinssatz gem. § 13. 5 (Verzugszinsen). Dieser gesamte Vertragspreis wird wie folgt berechnet: die Anzahl der nicht vom 15 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Käufer angenommenen Emissionsberechtigungen, multipliziert mit dem Betrag, der sich ergibt, wenn man den gesamten Vertragspreis durch die Vertragsmenge teilt. (b) Deckungskosten des Verkäufers. Für den Fall, dass der Käufer es versäumt, die Übertragung der gesamten Vertragsmenge ganz oder teilweise wie in § 8.2 (a) (Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag) vereinbart anzunehmen, und in Übereinstimmung mit den Regelungen des Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen, der Verkäufer keinem verschobenen Liefertag, wie in § 8.2 (c) (Das Recht des Verkäufers, Deckungskosten zu erlassen) beschrieben, zustimmt, so übernimmt der Käufer die Pflicht, dem Verkäufer als Ausgleich für das Versäumnis der Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen den Betrag zu zahlen, der sich aus folgender Summe errechnet: (i) der Preis, den der Verkäufer, in kaufmännisch vernünftiger Weise, durch den Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen, die nicht vom Käufer angenommen wurden, erzielen kann oder könnte, wenn er diese in einem marktüblichen Geschäft mit einer dritten Partei abwickelt, und dieser Preis für die vom Käufer nicht angenommenen Emissionsberechtigungen, geringer ist, als der gesamte Vertragspreis; (ii) alle weiteren vertretbaren Kosten, die dem Verkäufer bei dem Versuch oder dem tatsächlichen Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen entstehen; und (iii) den Zinsen, die während der Nachfrist von einem Liefergeschäftstag wie in § 8.1 (a) beschrieben, entstehen, zuzüglich der Zinsen, zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz, anfallend ab und einschließlich dem ersten Liefergeschäftstag der dem Liefertag folgt, bis zu dem Tag (ausschließlich), an dem der Verkäufer den Schadensersatz für das Versäumnis der Annahme des Käufers erhält; dieser Betrag errechnet sich nach der nachfolgenden Formel: Betrag auf den sich die Zinsen belaufen = NAB x VP Wobei: NAB bedeutet; die gesamte Anzahl an Emissionsberechtigungen, die der Käufer versäumt hat, anzunehmen. VP bedeutet; der gesamte Vertragspreis, den der Käufer für die nicht angenommenen Emissionsberechtigungen vereinbarungsgemäß zu zahlen gehabt hätte. (c) Das Recht des Verkäufers, die Deckungskosten zu erlassen. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer den Schadensersatz gem. § 8.2 (b) (Deckungskosten des Verkäufers) in Übereinstimmung mit den Vorgaben über Abrechnungszyklus B gem. § 13.2 (Bezahlung), in Rechnung zu stellen. Allerdings kann der Verkäufer, ohne jede Rechtspflicht, die Fälligkeit der Zahlung dieses Schadensersatzes für einen angemessenen Zeitraum verschieben (aber in keinem Fall über den maßgeblichen Abrechnungstag der Handelskonten hinaus), wenn der Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, dass er bestrebt ist, innerhalb einer für den Verkäufer annehmbaren Frist, sein Versäumnis der Annahme zu heilen. (i) Jederzeit vor Fälligkeit der Schadensersatzzahlung an den Verkäufer gem. § 8.2 (b), kann der Käufer die Annahme der Übertragung der Emissionsberechtigungen, die er am ursprünglichen Liefertag anzunehmen versäumt hat, dem Verkäufer an einem neuen Liefertag anbieten (dem „verschobenen Annahmetag“). Der Verkäufer kann, ohne Rechtspflicht, der erneuten Übertragung dieser Ersatz-Emissionsberechtigungen an den Käufer an dem verschobenen Annahmetag zustimmen. Wenn dies vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, anstelle des Schadensersatzes, den er gem. § 8.2(b) fordern könnte, die Übertragung und Bezahlung des Vertragspreises für die Emissionsberechtigungen am verschobenen Annahmetag zu verlangen. Darüber hinaus ist er berechtigt, von dem Käufer Zinsen für die Zwischenzeit zu verlangen, berechnet aus der Summe der Zinsen, die während der Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag wie in § 8.2 (a) beschrieben anfallen, zuzüglich der Zinsen, zum Zinssatz wie in § 13.5 (Verzugszins), ab und einschließlich dem Liefertag der dem Liefergeschäftstag folgt bis zu dem Tag (ausschließlich), an dem die Übertragung der Emissionsberechtigungen, die ursprünglich nicht angenommen wurden, tatsächlich angenommen wird und zusätzlich den Betrag, wie er sich entsprechend der Formel aus § 8.2(b)(iii) errechnet, in Rechnung zu stellen. 16 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (ii) Wenn der Verkäufer das Angebot des Käufers, die Übertragung der Emissionsberechtigungen am Verschobenen Annahmetag anzunehmen, wie in oben stehendem Unterparagraphen (i) vorgesehen annimmt, aber der Käufer erneut seiner Verpflichtung zur Annahme der Emissionsberechtigungen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich gem. § 8.2 (b) (Deckungskosten des Verkäufers) ergibt, mit der Maßgabe, dass der dem Käufer in Rechnung gestellte Betrag Folgendes umfasst (A) Zinsen, wie in § 8.2 (b)(iii) vorgesehen; und (B) jede Verminderung der Deckungskosten des Verkäufers in Bezug auf die erzielbaren Marktpreise für den Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen am verschobenen Annahmetag, im Vergleich zu denjenigen, die am ursprünglichen Liefertag am Markt erzielbar gewesen wären. § 8.3 Strafen für Emissionsüberschreitungen ( Excess Emission Penalty -EEP) und EEP-Äquivalent (EEP Equivalent): (a) Anwendbarkeit. Beabsichtigen die Parteien eines Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen an, EEP und EEP-Äquivalent nicht für die Berechnung der Deckungskosten des Käufers für diesen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen anzuwenden, können sie dies, indem sie entweder generell EEP oder EEP-Äquivalent in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als nicht anwendbar erklären oder indem sie dies in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbaren. (b) Strafe für Emissionsüberschreitungen (EEP). Wenn EEP zur Anwendung kommt, kann der Käufer dem Verkäufer den Betrag der EEP, die ihm als Ergebnis der versäumten Übertragung von Emissionsberechtigungen auferlegt wird, in Rechnung stellen, wenn dies nach den Bestimmungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen gefordert wird. (c) Strafe für Ueberschreitungen EEP=Äquivalent (EEP-Äquivalent). Wenn EEPÄquivalent zur Anwendung kommt, kann der Käufer dem Verkäufer den Betrag des EEP-Äquivalent, das ihm als Ergebnis der versäumten Übertragung von Emissionsberechtigungen entsteht, in Rechnung stellen, wenn dies nach den Bestimmungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen gefordert wird. (d) Schadensminderungspflicht. Die Verpflichtung des Verkäufers, EEP oder EEPÄquivalent zu zahlen, besteht vorbehaltlich der vorrangigen Pflicht des Käufers, alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (insbesondere der Nutzung von Überschreitungs-Emissionsberechtigungen, welche möglicherweise verfügbar sind, und/oder durch die Beschaffung solcher Emissionsberechtigungen, die am Markt erhältlich sind) seiner Verpflichtung nachzukommen, die Anzahl an Emissionsberechtigungen abzugeben, die notwendig ist, um seine Haftung für EEP oder EEP-Äquivalent zu vermeiden oder zumindest zu vermindern.. Im Zweifel bezieht sich die Pflicht des Käufers zur Verminderung von EEP und EEPÄquivalent auf das Portfoliomanagement und umfasst keine weiteren Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Anlagen mit der Verpflichtung, Emissionsberechtigungen an die Maßgebliche Behörde zu übergeben. (e) Nachweis über die wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen. Auf Anforderung wird der Käufer dem Verkäufer bestätigen: (i) (ii) (iii) dass ihm EEP oder EEP-Äquivalent als unmittelbare Folge der Säumnis des Verkäufers die Emissionsberechtigungen zu übertragen, entstanden sind; die Höhe der EEP oder des EEP-Äquivalents, welche der Käufer zu zahlen hat, aufgrund der Säumnis des Verkäufers, diese Übertragung vorzunehmen; dass es nicht möglich war, das EEP oder EEP-Äquivalent Risiko zu begrenzen. 17 Version 3.0 / 20. Juni 2008 und wird dem Verkäufer folgende Nachweise liefern: (A) dass, soweit anwendbar, EEP und EEP-Äquivalent von ihm übernommen wurden, (B) dass diese EEP oder EEP-Äquivalent als Folge der Säumnis die Übertragung zu bewirken, angefallen sind, und (C) dass es seine wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen überstieg, die Belastungen durch solche EEP oder EEP-Äquivalent, die er dem Verkäufer in Rechnung gestellt hat, zu begrenzen. Sofern sich der Verkäufer dann entscheidet, einen der genannten Gründe des Käufers zu bestreiten, liegt die Nachweislast: (A) dass diese EEP oder EEP-Äquivalent tatsächlich beim Käufer angefallen sind, (B) dass diese EEP oder EEP-Äquivalent als unmittelbare Folge der Nichtleistung des Verkäufers angefallen sind; und/oder (C ) des Mangels aufgrund unzureichender Gründlichkeit oder ungeeigneter Anstrengungen, beim Verkäufer und, wenn § 22.3 (Entscheidung durch einen Sachverständigen) in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als anwendbar bestimmt wurde, wenn dieser Streit entsprechend dem Verfahren gem. § 22.3 (Entscheidung durch einen Sachverständigen) entschieden wird. (f) Nachträgliche Minderung beigetriebener EEP oder EEP-Äquivalent. Soweit ursprünglich festgelegte und beigetriebene EEP später reduziert und/oder vollständig oder teilweise durch eine zuständige Behörde gleich aus welchem Grund zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, werden auch nur die reduzierten und endgültig beigetriebenen EEP in Ansatz gebracht. EEP, die durch den Käufer als Schadensersatz gem. § 8 beigetrieben wurden und die später reduziert und diesem Käufer zurückerstattet wurden, sind auf Verlangen des Verkäufers, der den Schadensersatz gezahlt hat, zurück zu erstatteten. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede Reduzierung und Rückerstattung zu informieren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Verkäufer den Käufer vom EEPÄquivalent freigestellt hat, und alle oder ein Teil der EEP oder EEP-Äquivalent welche der Zahlung zuzuordnen sind, die der Verkäufer geleistet hat, später dem Käufer durch seinen Kunden im Weiterverkauf zurückerstattet wurden. Der Käufer hat dann den entsprechenden Betrag seiner eigenen EEP-Äquivalentzahlung an den Verkäufer zurückzuzahlen. § 8.4 Zahlbare Beträge. Beträge, die nach diesem § 8 zahlbar sind, werden in Übereinstimmung mit Abrechnungszyklus B, wie in § 13.2 (Bezahlung) festgelegt, in Rechnung gestellt und bezahlt. § 8.5 Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme nach Wegfall des Störungsereignisses. (a) Wenn der Käufer es versäumt, die Übertragung der Vertragsmenge durch den Verkäufer ganz oder teilweise am Verschobenen Liefertag anzunehmen und dieses Versäumnis nicht durch ein Ereignis Höherer Gewalt, ein anderes Störungsereignis oder die Nichtleistung des Verkäufers entschuldigt ist, dann setzen sich die Deckungskosten des Verkäufers aus der Summe der nachfolgenden Einzelpositionen zusammen: (i) Deckungskosten des Verkäufers Emissionsberechtigungen; gemäß § 8.2(b) dieses Anhangs für (ii) der Betrag („Verzugskosten aus der Bestandhaltung“), verzinst mit dem Verzugszinssatz der Bestandhaltungskosten im Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung, multipliziert mit dem Produkt aus dem Vertragspreis und der im Rahmen des betroffenen Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen nicht übertragenen oder angenommenen Anzahl von Emissionsberechtigungen, dividiert durch dreihundertsechzig (360). Diese Verzugskosten aus der Bestandhaltung sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen; zuzüglich (iii) der Zinsen, die bezogen auf die Verzugskosten aus der Bestandhaltung, ab dem auf den Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung folgenden Liefergeschäftstag (einschließlich) bis zum Eingang der Entschädigung für die Nichtannahme der Übertragung durch den Käufer beim Verkäufer (ausschließlich) anfallen, unter Anwendung des Zinssatzes aus § 13.5 des Vertrages (Verzugszinsen). 18 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (b) Wenn der Verkäufer es versäumt, die Vertragsmenge ganz oder teilweise am Verschobenen Liefertag auf den Käufer zu übertragen und dieses Versäumnis nicht durch ein Ereignis Höherer Gewalt, ein weiteres Störungsereignis oder die Nichtannahme des Käufers entschuldigt ist, dann setzen sich die Deckungskosten des Käufers aus der Summe der nachfolgenden Einzelpositionen zusammen: (i) Deckungskosten des Käufers entweder (a) gemäß § 8.1(b)(i) dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder (b) gemäß § 8.1(b)(ii) dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen, sofern EEP und EEP-Äquivalent für den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen für anwendbar erklärt worden sind; jeweils vermindert um (ii) die Verzugskosten aus der Bestandhaltung. Dabei gilt jedoch jeweils das Folgende: Sollte der Betrag, der sich aus der Anwendung der in § 8.5(a) oder § 8.5(b) zugrunde gelegten Formel ergibt, negativ sein, wird unterstellt, dass er null entspricht und keine Entschädigung zahlbar ist. (9) Soweit nicht an anderer Stelle in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen anders vereinbart, bleibt § 9 (Einstellung der Lieferung) des Rahmenvertrages bezüglich der Einzelverträge über Emissionsberechtigungen unverändert. (10) § 10 Laufzeit und Kündigung. § 10 des Rahmenvertrages wird hiermit in Bezug auf Einzelverträge für Strom und Einzelverträge über Emissionsberechtigungen für die Zeiträume, in denen die Parteien untereinander ausstehende Verpflichtungen aus Einzelverträge über Emissionsberechtigungen haben, ergänzt durch: (i) das Einfügen der Worte „oder nur des Anhangs für Emissionsberechtigungen.“ nach den Worten „…den Vertrag…“ in der zweiten Zeile von § 10.3(a) (Kündigung aus wichtigem Grund); und (ii) mit folgenden weiteren Ergänzungen in § 10.5: § 10.5 Definition des wichtigen Grundes. Am Ende der zweiten Zeile nach den Worten „(jedes ein „Wichtiger Grund)“ wird folgendes ergänzt: „Im Falle einer Beendigung gemäß § 10.5(a) (Nichterfüllung) oder § 10.5(f) (Zusicherung) des Rahmenvertrages, kann die nicht-säumige Partei nach eigenem Ermessen wählen, falls diese nicht-behebbare Nichterfüllung, der Garantiebruch oder Falschdarstellung nur einen oder mehrere Einzelverträge über Emissionsberechtigungen betrifft, nur den Anhang für Emissionsberechtigungen und nicht den vorher abgeschlossenen Rahmenvertrag zu kündigen. Wenn sich die nicht-säumige Partei dazu entscheidet nur den Anhang für Emissionsberechtigungen zusammen mit allen zugehörigen Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen zu kündigen, erfolgt das in der gleichen Art und Weise welche in §10 (Laufzeit und Kündigung) und § 11 (Berechnung des Ausgleichsbetrags) beschrieben wird, aber nur in Bezug auf die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen und zwar so, dass analog zum Ausgleichsbetrag aber nur die Kündigung des Anhangs für Emissionsberechtigungen betreffend, ein aufgerechneter Betrag entsteht, welchen eine Partei der anderen schuldet (ein „Berechtigungsausgleichsbetrag“). § 10.5 (d) Nichtlieferung und Nichtabnahme. § 10.5(d) ist in vollem Umfang gestrichen. § 10.5 (e) Höhere Gewalt. § 10.5(e) wird vollständig gestrichen und durch die folgende Regelung ersetzt: „Soweit nicht ausdrücklich von den Parteien anders vereinbart, führt die Beeinträchtigung einer Partei aufgrund Höherer Gewalt oder eines Störungsereignisses ihre Verpflichtungen zu erfüllen, in Bezug auf jeden Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen nicht zu einem Wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrages oder dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen und damit aller ausstehenden Einzelverträge über Emissionsberechtigungen.“ (11) § 11 Berechnung des Ausgleichsbetrags. Die Anpassung von § 11 des Rahmenvertrags für die Berechnung des Berechtigungsausgleichsbetrages bezüglich eines oder mehrerer Einzelverträge über Emissionsberechtigungen erfolgt (i) durch die Ergänzung folgender Regelung in § 11.2 (Verrechnungsbetrag) am Ende der Definition von § 11.2(a) (Kosten) angepasst: „einschließlich, in dem Fall, in dem EEP oder EEPÄquivalent auf den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen anwendbar sind, jeglicher EEP und EEPÄquivalent, welche tatsächlich ausgezahlt und nicht später reduziert oder wieder erlangt worden sind“, und (ii) durch die Ergänzung einer weiteren Regelung im Anschluss an den Passus „Ersatzgeschäfte“ am Ende des 19 Version 3.0 / 20. Juni 2008 vorangehenden Satzes: „Zur Klarstellung: Gegebenenfalls werden die Bestandhaltungskosten oder die Verzugskosten aus der Bestandhaltung (zzgl. hierauf fälliger Zinsen) in alle maßgeblichen Verrechnungsbeträge der Kündigenden Partei einbezogen.“ (12) § 12 Haftungsbeschränkung. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien, dass, wenn EEP oder EEPÄquivalent auf einen Einzelvertrag für Emissionsberechtigungen anzuwenden sind, diese EEP oder EEPÄquivalent nicht als indirekter oder Folgeschaden des Typs angesehen werden, die von der Erstattung des Schadens durch § 12.3 (Folgeschäden und Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen sind, und dass der Maximalbetrag solcher EEP und EEP-Äquivalent ein Betrag sein soll, der durch die Parteien vor Abschluss ihrer Einzelverträge über Emissionsberechtigungen feststellbar und weder spekulativ noch schwierig zu ermitteln ist. Die Parteien vereinbaren und legen weiterhin fest, dass die Formel, die in diesem Anhang über Emissionsberechtigungen die Berechnung der EEP bzw. EEP Äquivalents festlegt, angemessen ist, und den zu erwartenden Schaden, den der Käufer erleiden würde, und die Art und das Ausmaß eines solchen Schadens angemessen berücksichtigt. Weiterhin wird die Zahlung eines solchen Schadensersatzes von beiden Parteien nicht als Vertragsstrafe oder eine Art Vertragsstrafe angesehen, und jede Partei verzichtet auf das Recht, diese Zahlungen als eine unbillige Vertragsstrafe anzufechten. Außer den hier durch die Parteien vorgenommenen Erweiterungen, gibt es keine weiteren Änderungen des § 12 (Haftungsbeschränkung) des Rahmenvertrages in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen. (13) § 13 Rechnungsstellung und Zahlung. Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 13 des Rahmenvertrages hiermit angepasst durch: (i) die Streichung des letzten Satzes in § 13.1 (Rechnung) beginnend mit: “Die Rechnungsstellung“ und endend: „in den entsprechenden Einzelverträgen“; (ii) die Streichung der Worte im ersten Satz des § 13.2 (Zahlung) beginnend mit „Bis spätestens am späteren“ ...bis zu und einschließlich der Worte: „...nach Erhalt einer Rechnung“ die Hinzufügung der im untenstehenden § 13.2 stehenden Worte sowie die Streichung der Worte: „§ 14 (Umsatzsteuer und Steuern) ohne Abzug oder Einbehalt“ aus Zeile 6 und Ersetzung durch die Worte: „§ 14 (Umsatzsteuer und Steuern)“, (iii) die Ergänzung durch den folgenden neuen § 13.3.1 (Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte), und (iv) die Streichung des gesamten § 13.4 (Rechnungsstellung und Zahlung von Vertragsmengen laut Lieferfahrplan) und die Ersetzung durch den neuen § 13.4 (Saldierung von Rechnung und zu zahlenden Beträgen), wie nachfolgend: § 13.2 Zahlung. In Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen erfolgt die Zahlungspflicht in Übereinstimmung mit Abrechnungszyklus A oder Abrechnungszyklus B, entsprechend der Festlegung in Teil II dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen, wie folgt: Abrechnungszyklus A: Spätestens bis zum (a) zwanzigsten (20sten) Tag eines Kalendermonats oder, wenn dies kein Arbeitstag ist, den unmittelbar folgenden Arbeitstag, oder (b) den fünften (5ten) Arbeitstag nach Erhalt der Rechnung (dem „Fälligkeitstag“), oder Abrechnungszyklus B: Spätestens am fünften (5ten) Arbeitstag nach (a) dem Liefertag, oder (b) dem Erhalt der Rechnung (dem „Fälligkeitstag“). Für den Fall, dass die Parteien keinen Abrechnungszyklus als anwendbar bestimmen, gilt Abrechnungszyklus A als vereinbart. § 13.3.1 Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte. Wenn die Parteien durch ihre Anpassungsvereinbarung den § 13.3. wirksam vereinbart haben, werden Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Strom gegeneinander verrechnet und Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen ebenso gegeneinander verrechnet, aber Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Strom werden nicht mit Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen verrechnet, außer wenn dies in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen so vereinbart und dokumentiert wurde. § 13.4 Saldierung von Rechnung und zu zahlenden Beträgen. Wenn die Parteien § 4.3 (Verrechnung des physischen Ausgleichs) in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als wirksam vereinbart haben, wird die Rechnung weiterhin den Bestimmungen des § 4.3 über die Vertragsmengen ausgestellt, die nach den Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen übertragen werden müssten und die Rechnung soll weiterhin den gesamten Vertragspreis der gesamten Menge enthalten, sowie auch den anrechenbaren Steueranteil ausweisen, oder einen eventuellen Verrechnungsbetrag der von einer Partei an die andere Partei zu zahlen ist. (14) § 14 Umsatzsteuer und Steuern. Soweit in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder in den Einzelverträgen nicht abweichend geregelt, gilt für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, dass § 14 20 Version 3.0 / 20. Juni 2008 des Rahmenvertrags hiermit vollständig gestrichen und durch einen neuen § 14 (Umsatzsteuer und Steuern) wie folgt ersetzt wird: § 14.1 Umsatzsteuer (VAT). Alle Beträge auf welche in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen Bezug genommen wird, sind ausschließlich irgendeiner maßgeblichen Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung für jede einzelne Übertragung durch einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen wird gemäß dem Umsatzsteuerrecht des Landes bestimmt, in dem eine umsatzsteuerpflichtige Übertragung als stattgefunden gilt. Wenn Umsatzsteuer auf jeden einzelnen Betrag zu zahlen ist, zahlt der Käufer dem Verkäufer den entsprechenden Betrag der Umsatzsteuer zum anzuwendenden Steuersatz, unter der Bedingung, dass solch ein Betrag nur dann notwendig zu zahlen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer eine gültige (nach dem Recht des Transferlandes) Umatzsteuerrechnung in Höhe dieses Betrages vorlegt. Jede Partei stellt, wenn dies für die Durchführung dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen erforderlich ist und soweit das Gesetz dies erlaubt, der jeweils anderen Partei alle zusätzlichen Umsatzsteuerrechnungen zur Verfügung. § 14.2 Sonstige Steuern. Neben der Umsatzsteuerpflicht jeder Partei hat jede Partei alle Lizenzgebühren, Steuern, Abgaben und andere Beträge (einschließlich Stempelsteuer, andere Urkundensteuern, Klimaabgabe oder andere Umweltsteuern oder Umweltabgaben), welche im Zusammenhang mit dem Anhang für Emissionsberechtigungen gesetzlichbei dieser Partei anfallen, zu zahlen. Falls der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuer zu zahlen, die hiernach eigentlich zu Lasten des Käufers hätte gehen sollen, hat der Käufer den Verkäufer umgehend hinsichtlich der Steuer freizustellen oder diese zu erstatten. Falls der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuer zu zahlen, die hiernach eigentlich zu Lasten des Verkäufers hätten gehen sollen, kann der Käufer den Steuerbetrag von den nach dem Anhang für Emissionsberechtigungen an den Verkäufer zu zahlenden Beträgen abziehen, und bei nicht so abgezogenen Beträgen hat der Verkäufer den Käufer umgehend hinsichtlich der Steuer freizustellen oder ihm diese Steuer zu erstatten. § 14.3 Neue Steuern: Wenn auf einen Einzelvertrag Neue Steuern Anwendung finden und der Käufer in der Lage ist, durch angemessene Anstrengungen eine mögliche Steuerbefreiung oder Steuererleichterung zu erreichen, oder die Steuern vertraglich auf einen Dritten abzuwälzen, oder von einem Dritten erstattet zu bekommen, so zahlt der Käufer diese Steuer, oder veranlasst deren Zahlung, oder erstattet diese Neue Steuer dem Verkäufer, falls dieser sie gezahlt hat, und der Käufer entschädigt, schützt und hält den Verkäufer schadlos gegenüber allen Forderungen hinsichtlich einer solchen Neuen Steuer. § 14.4 Kündigung aufgrund Neuer Steuern: Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder in einem Einzelvertrag sind die Regelungen des vorliegenden § 14.4 nur auf einen Einzelvertrag anwendbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die Parteien einen solchen Einzelvertrag gemäß § 3.1 (Abschluss von Einzelverträgen) abgeschlossen haben und dem Liefertag mehr als zwei (2) Jahre beträgt. In Fällen, bei denen die Bestimmungen des vorliegenden § 14.4 auf einen Einzelvertrag anwendbar sind und: (a) von einer Partei (der "besteuerten Partei") hinsichtlich des Vertragsvolumens eine Neue Steuer erhoben wird; und (b) die Besteuerte Partei angemessene Anstrengungen unternommen hat, jedoch nicht in der Lage ist, die Kosten für die Neue Steuer per Vertrag auf die andere Partei oder einen Dritten abzuwälzen; und (c) der Gesamtbetrag der Neuen Steuer, die auf den Rest der Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen, die nach dem Wirksamwerden der Neuen Steuer zu liefern sind, zu zahlen wäre, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen, fünf (5) Prozent des Betrages übersteigt, der dem Produkt aus Vertragsvolumen und dem Vertragspreis entspricht, hat die besteuerte Partei das Recht, den Einzelvertrag gemäß den folgenden Bedingungen zu kündigen: (a) die Besteuerte Partei unterrichtet die andere Partei (die "nicht besteuerte Partei") mindestens fünf (5) Arbeitstage im Voraus (der "Verhandlungsperiode") schriftlich von ihrer Absicht, den Einzelvertrag zu kündigen (wobei diese Benachrichtigung spätestens 180 Tage nach Erlass oder Inkrafttreten der fraglichen Neuen Steuer erfolgen muss, je nachdem, welches Ereignis später eintritt); weiterhin bemühen sich die Besteuerte Partei und die Nicht Besteuerte Partei vor der beabsichtigten Kündigung um eine Einigung hinsichtlich der Aufteilung der Neuen Steuer; 21 Version 3.0 / 20. Juni 2008 (b) wenn es nicht zu einer solchen Einigung kommt, ist die Nicht besteuerte Partei berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach schriftlicher Ankündigung während der Verhandlungsperiode die Neue Steuer für jeden Kalendermonat während eines von ihr gewählten fortgesetzten Zeitraumes zu zahlen, wobei die Besteuerte Partei in dem entsprechenden Zeitraum nicht berechtigt ist, den Einzelvertrag aufgrund dieser Neuen Steuern zu kündigen; und (c) sollte sich die Nicht Besteuerte Partei dazu entschließen, die Neue Steuer von Kalendermonat zu Kalendermonat zu zahlen und unterrichtet sie die Besteuerte Partei mit einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen von ihrer Absicht, die Zahlungen für die Neue Steuer einzustellen, so hat die Nicht Besteuerte Partei die Besteuerte Partei von der Neuen Steuer und darauf bezogenen Zinsen und Strafzahlungen freizustellen, die der Besteuerten Partei bezüglich des Zeitraums entstehen können, während der die Nicht Besteuerte Partei gewählt hat die Neue Steuer zu zahlen und die Besteuerte Partei unterliegt dann erneut den Vorschriften dieses § 14.4, als ob die Neue Steuer mit dem Datum in Kraft getreten wäre, an dem die Nicht Besteuerte Partei die Zahlung einer solchen Neuen Steuer eingestellt hat; (d) wenn es zu keiner Einigung über die Aufteilung der Neuen Steuer kommt und die Nicht Besteuerte Partei sich innerhalb der Verhandlungsperiode nicht entschließt, die Neue Steuer zu übernehmen, so wird der betreffende Einzelvertrag zum Ende der Verhandlungsperiode gekündigt; (e) bei Kündigung des Einzelvertrages gelten die Vorschriften des § 11 (Berechnung des Ausgleichsbetrages) über die Berechnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages, jedoch nur im Hinblick auf den/die gekündigten Einzelvertrag/Einzelverträge, und für diese Zwecke gilt: (i) die Nicht Besteuerte Partei gilt für die Berechnung des Ausgleichsbetrages als die kündigende Partei; und (ii) die Auswirkungen (falls anwendbar) der betreffenden Neuen Steuer auf die Berechnung des Ausgleichsbetrages (oder jedweden Anrechnungsbetrages) werden ausdrücklich ausgeschlossen. § 14.5 Abzug von Steuern: Ist § 14.5 nach Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen anwendbar, gilt zwischen den Parteien folgendes: (a) Zahlungen frei und unbelastet: Sämtliche nach einem Einzelvertrag zu leistenden Zahlungen erfolgen ohne Abzüge und Einbehaltungen im Hinblick auf etwaige Steuern, es sei denn solche Abzüge oder Einbehaltungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Ist eine Partei gesetzlich verpflichtet, eine Steuer von einer von ihr zu leistenden Zahlung einzubehalten oder abzuziehen, teilt diese Partei („zahlende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) dieses Erfordernis unverzüglich mit, und führt sämtliche von ihr einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden ab. Kann eine Quittung oder ein sonstiger Nachweis der Zahlung an die Behörden ausgestellt werden, legt die Zahlende Partei der Empfangenden Partei diesen Nachweis (oder eine beglaubigte Kopie davon) vor. (b) Erhöhung der zu zahlenden Beträge: Die Zahlende Partei hat die mit Abzügen oder Einbehaltungen zu zahlenden Beträge in dem Umfang zu erhöhen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Empfangende Partei trotz der vorgeschriebenen Abzüge oder Einbehaltungen den gleichen Betrag erhält, den sie ohne Abzüge oder Einbehaltungen erhalten würde; sie ist jedoch zu Erhöhungen in Bezug auf solche Steuern nicht verpflichtet, (i) die ausschließlich aufgrund einer Verbindung der Empfangenden Partei mit der Rechtsordnung der die Steuern auferlegenden Behörde erhoben wird (insbesondere einer Verbindung, die sich daraus ergibt, dass die Empfangende Partei eine dauerhafte Betriebsstätte oder einen anderen festen Geschäftssitz in dieser Rechtsordnung begründet hat oder hatte oder dort vertreten oder dort geschäftlich tätig war), es sei denn, die Verbindung ergibt sich lediglich aus Abschluss oder Übersendung dieses Rahmenvertrags, von Bestätigungen oder Sicherheiten; oder (ii) die zu vermeiden gewesen wären, wenn die Empfangende Partei der Zahlenden Partei bzw. der zuständigen Behörde von der Zahlenden Partei in zumutbarer Weise 22 Version 3.0 / 20. Juni 2008 angeforderte Erklärungen, Bescheinigungen oder sonstige im Anhang für grenzüberschreitende Lieferung und Abnahme aufgeführten Dokumente in einer die zahlende Partei vernünftigerweise zufrieden stellenden Form zur Verfügung gestellt hätte; oder (iii) die ausschließlich aufgrund der Tatsache auferlegt wird, dass eine in der Anpassungsvereinbarung für die Zwecke dieses § 14.5 abgegebene Zusicherung der Empfangenden Partei fehlgeschlagen oder unrichtig oder nicht länger richtig war, wobei dieser Absatz (iii) keine Anwendung findet (und die zahlende Partei zur Erhöhung des Betrags von Zahlungen gemäß diesem § 14.5(b) verpflichtet bleibt), wenn eine Zusicherung aus folgendem Grund fehlgeschlagen oder nicht mehr zutreffend ist: (aa) eine Änderung, geänderte Anwendung oder geänderte Auslegung anwendbarer maßgeblicher Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Richtlinien, Weisungen oder veröffentlichter Erlasse einer zuständigen Steuerbehörde, sofern diese Änderung am oder nach Abschluss des betreffenden Einzelvertrags erfolgt ist; oder (bb) eine von einer Steuerbehörde oder vor einem zuständigen Gericht am oder nach Abschluss des betreffenden Einzelvertrages eingereichte Klage oder Maßnahme. (15)-(20) Soweit nicht anders vereinbart, werden keine Veränderungen an § 15 (Variable Preise und Verfahren zur Ermittlung von Ersatzpreisen bei Marktstörungen), § 16 (Bürgschaften und Sicherheiten), § 17 (Erfüllungssicherheit), § 18 (Jahresabschlüsse und Substanzwert), § 19 (Abtretung) oder § 20 (Vertraulichkeit) des Rahmenvertrags in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen vereinbart. (21) § 21 Zusicherungen. § 21 des Rahmenvertrages wird hiermit durch die folgenden Ergänzungen und/oder Streichungen nur in Bezug auf die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen angepasst: § 21(g) Streichung des Wortes „regelmäßig“ in der ersten Zeile und § 21(l) Streichung des gesamten § 21(l). (22) § 22 Rechtswahl und Schiedsvereinbarung Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird der Rahmenvertrag hiermit ergänzt durch Hinzufügen der nachfolgenden Worte sowohl am Ende des letzten Satzes des § 22.1 (Rechtswahl) als auch am Ende des ersten Satzes des § 22.2 (Schiedsvereinbarung): „unter dem Vorbehalt der Verweisung an einen Streitsachverständigen gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent)“, und Hinzufügen des neuen nachfolgenden § 22.3 (Entscheidung durch einen Sachverständigen): § 22.3 Entscheidung durch einen Sachverständigen. Emissionsberechtigungen als anwendbar vereinbart wurde, gilt: Soweit in Teil II dieses Anhangs für (a) Zum Zweck der Streitbeilegung gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent), werden die Parteien die Zahlung jedes strittigen Betrags entsprechend der Regelung in § 13.6 (strittige Beträge) des Rahmenvertrages veranlassen. Wenn die Parteien, trotz gutgläubigen Versuchs, den Streit so schnell wie möglich beizulegen, nicht in der Lage sind, diesen innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn (14) Tagen, von dem Tag an, an dem eine Partei zuerst die andere Partei schriftlich über den Streit informiert hat, beizulegen, können beide Parteien verlangen, diese Angelegenheit an einen Sachverständigen zur Entscheidung gemäß § 22.3 zu verweisen. (b) Wird eine Angelegenheit gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent) in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung an einen Sachverständigen verwiesen, ist der Sachverständige durch Vereinbarung zwischen den Parteien zu ernennen. Wenn die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nachdem eine Partei die andere Partei über die Entscheidung, die Angelegenheit an einen Sachverständigen zu verweisen, informiert hat, eine einvernehmliche Ernennung 23 Version 3.0 / 20. Juni 2008 getroffen haben, ernennt der EFET-Generalsekretär auf Antrag einer der Parteien den Sachverständigen. (c) Der Sachverständige soll als Sachverständiger und nicht als Schiedsrichter tätig werden und fertigt die Entscheidung schriftlich aus. (d) Soweit § 22.3 (d) nicht in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen für nicht anwendbar bestimmt wurde, soll die Entscheidung des Sachverständigen soweit rechtlich zulässig, abschließend, endgültig und bindend für beide Parteien sein, und die einzige und ausschließliche Entscheidung in Bezug auf den Streit gem. § 8.3(e) (Beweis über die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen) zwischen den Parteien sein. Beide Parteien vereinbaren, dass sie dagegen kein Rechtsmittel, wenn aufgrund des Rahmenvertrags anwendbar, bei einem Schiedsgericht gem. § 22.2 (Schiedsvereinbarung) oder einem ordentlichen Gericht gem. § 22.1 (Rechtswahl) oder einem anderen Gericht einlegen werden, ausgenommen bleibt das Recht jeder Partei, die Entscheidung durch einen Sachverständigen in Bezug auf diesen Streit, vor einem ordentlichen Gericht oder aber auch durch Einbinden eines Schiedsgerichts, durchzusetzen. Unbeschadet § 22.3 (d) wird die Möglichkeit einer jeden Partei, die Ernennung des Sachverständigen anzufechten weder begrenzt noch beschränkt , wenn dieser eines der Kriterien für die Auswahl eines Sachverständigen, wie in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen festgelegt, nicht erfüllt. (e) Der Sachverständige bestimmt die Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung selbst, allerdings sind die Parteien gehalten, alle vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass der Sachverständige seine Entscheidung innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach seiner Ernennung treffen kann. (f) Die Parteien tragen jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten, falls der Sachverständige keine andere Entscheidung trifft. (g) Bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung gem. § 22.3 werden die Parteien, soweit möglich, ihren jeweiligen Pflichten aus dieser Vereinbarung nachkommen. (23) Soweit nicht an anderer Stelle geändert, wird § 23 (Schlussbestimmungen) des Rahmenvertrages in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen nicht abgeändert. [Rest der Seite wurde absichtlich freigelassen] 24 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Teil II I Anpassungsvereinbarung von Bestimmungen im Anhang für Emissionsberechtigungen §4 Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen zur Lieferung und Abnahme von Emissionsberechtigungen. § 4.3 Physische Verrechnung [ ] § 4.3 ist nicht anwendbar, oder [ ] § 4.3 ist anwendbar, und zu diesem Zweck maßgeblich Emissionsberechtigungstyp(en) sollen [ ] beinhalten Und die Konten für den physischen Ausgleich für Partei A und für Partei B in: Die bezeichneten Register sollen folgende sein: Partei A: Kontonummer:[ ] Kontenregister: [ Partei B: Kontonummer: [ Kontenregister: [ ] ] ] §7 Nichterfüllung wegen Höherer Gewalt. § 7.4(b) Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere Gewalt: [ ] § 7.4(b)(i) (Kein Wertausgleich) soll anwendbar sein, oder [ ] § 7.4(b)(ii) (Wertausgleich durch gegenseitige Marktquotation) soll anwendbar sein, oder [ ] § 7.4(b)(iii) (Wertausgleich durch gegenseitige Verlustberechnung) soll anwendbar sein. §8 Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme. § 8.3(a) EEP und EEP-Äquivalent: [ ] [ ] EEP ist nicht anwendbar EEP-Äquivalent ist nicht anwendbar § 13 Rechnungsstellung und Zahlung § 13.2 Zahlung: [ ] [ ] Abrechnungszyklus A findet Anwendung Abrechnungszyklus B findet Anwendung § 13.3.1 Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte [ ] Zahlungspflichten in Bezug auf Einzelverträge über Strom können gegen Zahlungsverpflichtungen aus Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen 25 Version 3.0 / 20. Juni 2008 verrechnet werden. § 14 Umsatzsteuer und sonstige Steuern § 14: Umsatzsteuer und Steuern: [ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind nicht anwendbar. [ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind anwendbar, oder [ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind nicht anwendbar, dafür gelten jedoch folgende Regelungen und/oder Änderungen: [ § 14.4 Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern: ] [ ] soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, ist § 14 nur unter den im ersten Absatz von § 14.4 genannten Bedingungen auf den Einzelvertrag anwendbar, oder [ ] vorbehaltlich des Einzelvertrages ist § 14.4 nur unter den folgenden Bedingungen anwendbar: [ § 14.5 Abzug von Steuern: ] [ ] § 14.5 findet Anwendung oder [ ] § 14.5 findet keine Anwendung. § 22 Rechtswahl und Schiedsvereinbarung § 22.3 Entscheidung durch einen Sachverständigen § 22.3(d) [ ] [ ] § 22.3 findet Anwendung, und § 22.3(d) findet keine Anwendung, oder [ ] § 22.3 findet keine Anwendung. Anlage 1 Zum Anhang für Emissionsberechtigungen Definitionen „Liefergeschäftstag“ Die maßgebliche Rechtsordnung für die Definition des „Liefergeschäftstages“ den jede Partei als anwendbar angibt, soll sein: Partei A: ___________________________; und Partei B: ___________________________ ZUSÄTZLICHE, ALLEIN AUF EINZELVERTRÄGE ÜBER EMISSIONSBERECHTIGUNGEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN: [ ] 26 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Diese Seite ist nur von Vertragspartnern zu unterzeichnen, die eines der beiden Kästchen auf der ersten Seite des Anhangs für Emissionsberechtigungen angekreuzt haben. Wird der Anhang für Emissionsberechtigungen dem Rahmenvertrag gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung angegliedert, ist nur der Rahmenvertrag zu unterzeichnen. Dieser Anhang für Emissionsberechtigungen wurde unterzeichnet von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern jeder Partei mit Wirkung zum Stichtag. „Partei A“ „Partei B“ _______________________________ [Name der Partei] _______________________________ [Name der Partei] _______________________________ [Name des/der Unterzeichnenden] _______________________________ [Name des/der Unterzeichnenden] _______________________________ [Funktion des/der Unterzeichnenden] _______________________________ [Funktion des/der Unterzeichnenden] 27 Version 3.0 / 20. Juni 2008 EFET European Federation of Energy Traders ANLAGE 1 zum ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN Definitionen Die in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen: „Abrechnungstag der Handelskonten“ bedeutet in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, den 30. April eines jeden Kalenderjahres in Bezug auf das unmittelbar vorausgehende Jahr, oder wie anders im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) geregelt. „Abrechnungstag der Handelskonten am Ende eines Zeitraumes“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen den in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rahmen bestimmten letzten Abrechnungstag der Handelskonten, für die Übergabe der Emissionsberechtigungen in Bezug auf einen Erfüllungszeitraum eines ggf. Spezifizierten Jahrgangs. „Abrechnungszyklus“ bedeutet entweder Abrechnungszyklus A oder Abrechnungszyklus B wie in § 13.2 (Bezahlung) definiert. „Anhang für Emissionsberechtigungen“ ist dieser Anhang für Emissionsberechtigungen zum Rahmenvertrag (inklusive seiner Anlage 1 und dem Anhang 1 Formblatt). „Äquivalente der Strafe für Überschussemissionen“ oder „EEP-Äquivalent“ bedeutet den Betrag, den ein Käufer an einen Dritten zu zahlen hat, in Bezug auf jeden von einem Dritten zahlbaren Betrag, der als Folge des Versäumnisses des Käufers zur Übertragung der vereinbarten Emissionsberechtigungen an diesen Dritten entsteht, und dies wiederum die Folge des Versäumnisses des Verkäufers zur Übertragung der Vertragsmenge an den Käufer nach dieser Vereinbarung war (welche, zur Klarstellung, keine Kosten enthalten, die durch die Verpflichtung entstehen, Emissionsberechtigungen im nachfolgenden Erfüllungsjahr zu erwerben und/oder zu übergeben). „Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten“ bedeutet die Anzahl der Kalendertage zwischen dem ursprünglichen Fälligkeitstag (einschließlich), der aufgrund verspäteter Lieferung nicht eingehalten wurde, und dem verschobenen Fälligkeitstag (ausschließlich), der sich aufgrund der verspäteten Lieferung ergibt. „Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung“ bedeutet die Anzahl der Kalendertage zwischen dem ursprünglichen Fälligkeitstag (einschließlich), der aufgrund verspäteter Lieferung nicht eingehalten wurde, und dem verschobenen Fälligkeitstag (ausschließlich), der sich aufgrund der verspäteten Lieferung ergeben hätte, wenn der Verkäufer zum frühestmöglich zulässigen Termin eine Rechnung in Übereinstimmung mit den in § 13.2 (Zahlung) vorgesehenen Zahlungsmodalitäten aus Teil II des Anhangs für Emissionsberechtigungen zusenden würde. „Berechtigungstyp“ steht für die bestimmte Art der Berechtigung, wie sie im gesetzlichen Rahmen definiert ist, insbesondere für EU-Emissionsberechtigungen (EUA), Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER), Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder andere Berechtigungstypen, die von den Parteien im Teil II des Anhangs für Emissionsberechtigungen als erfasst bestimmt wurden oder in einem Einzelvertrag, welcher dazu genutzt wird, um die Übereinstimmung mit den Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EUEmissionshandelssystem (EU ETS) darzulegen. „Bestandhaltungskosten“ hat die in § 7.5(d) (Bestandhaltungskosten) angegebene Bedeutung. „CDM“ oder „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ hat die in den Regeln angegebene Bedeutung, insbesondere in Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, wonach die Übertragung von Zertifizierten 28 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Emissionsreduktionen (CER) von nicht in Anhang I aufgeführten Ländern an in Anhang I aufgeführte Länder (entsprechend der dort festgelegten Definition) zulässig ist. „CDM-Register“ ist das internationale Register, das vom Exekutivrat unter Beachtung der Regeln errichtet wurde. „CER“ ist der nach Maßgabe der Regeln, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls unter der Bezeichnung „Zertifizierte Emissionsreduktionen“ gültige Berechtigungstyp, der zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) genutzt werden kann . „CITL“ bedeutet „Zentrales Emissionshandelsregister“ und hat die in den Regeln angegebene Bedeutung. „CPR“ bedeutet „Reserve im Verpflichtungszeitraum“ nach Maßgabe der jeweils gültigen Regeln, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 17 des Kyoto-Protokolls. „Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen“ Emissionsberechtigungen festgelegte Bedeutung. hat die in der Präambel des Anhangs für „Emissionsberechtigung” ist die Erlaubnis, eine Tonne Kohlendioxid (CO2) oder ein Äquivalent dazu innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu emittieren. Diese Erlaubnis ist gültig zum Zwecke der Erfüllung maßgeblicher Gesetze und des Emissionshandelssystems, welches am Liefertag maßgeblich ist, und schließt insbesondere die Einhaltung der Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ein. „Emissionshandelsystem(e)“ heißt(en) das(die) System(e) für den Transfer von Emissionsberechtigungen zwischen Teilnehmern aus Mitglieds –oder Nichtmitgliedsstaaten, welche(s) durch und innerhalb des gesetzlichen Rahmens eingerichtet wurden. „Erfüllungszeitraum“ ist der Zeitraum, in welchem die Emissionsberechtigungen zur Erfüllung der Auflagen eines Rechtssubjektes aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) gültig sind, welche ihm aus Landesrecht oder als Anforderungen der zuständigen Behörden nach den geltenden Regeln auferlegt sind „Erfüllungsjahr“ ist der Zeitraum zwischen den Abrechnungstagen der Handelskonten (wenn mehr als einer vorhanden) innerhalb einer Erfüllungsperiode. „ERU“ der nach Maßgabe der Regeln, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 6 des Kyoto-Protokolls unter der Bezeichnung „Emissionsreduktionseinheit“ gültige Berechtigungstyp, der zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) genutzt werden kann . „EU“ heißt die Europäische Gemeinschaft, wie sie zum jeweiligen Zeitpunkt besteht. „EU-Emissionsberechtigung“ ist eine Berechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG. „EU-Emissionshandelssystem (EU ETS)“ ist das EU-Emissionshandelssystem, das durch Richtlinie 2003/87/EG und Richtlinie 2004/101/EG in der jeweils gültigen Fassung eingeführt wurde. „Exekutivrat“ ist der Exekutivrat der CDM, der nach den Regeln errichtet wurde. „Gesamter Vertragspreis“ bedeutet den zusammengefassten Preis, der für alle Emissionsberechtigungen, die am Liefertag aufgrund eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen übertragen werden müssen, bezahlt werden muss. „Gesetzlicher Rahmen“ steht für die Teilmenge an Gesetzen und Verordnungen, welche einen gültigen Transfer von Emissionsberechtigungen auf das Emissionsberechtigungskonto des Käufers zur Erfüllung der Pflichten des Verkäufers in Zusammenhang mit dem Anhang für Emissionsberechtigungen bestimmen, sich darauf beziehen oder anderweitig berühren und, falls dies in diesem Zusammenhang anwendbar ist, welche die Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) in Bezug auf die zuständige Behörde betreffen. „Handelskonto“ heißt die Datenbank, welche vom jeweiligen Register betrieben wird, um die Zuteilung (falls anwendbar), den Transfer und das Halten der Emissionsberechtigungen zu dokumentieren. 29 Version 3.0 / 20. Juni 2008 „Handelskonto zur physischen Verrechnung“ hat die Bedeutung, welche in § 4.3(a) dieses Anhangs über Berechtigungen festgelegt ist. „ITL“ meint das „Zentralregister der Vereinten Nationen“ und hat die in den Regeln angegebene Bedeutung und bezeichnet ein zur Einhaltung der UNFCCC erforderliches System zur Aufzeichnung, Rekonstruktion und Kontrolle der Emission, Übertragung und Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen. „Kündigungsbetrag der Emissionsberechtigungen“ Emissionsberechtigungen festgelegte Bedeutung. hat die in §10.5 des Anhangs für „Kyoto-Protokoll“ ist das Protokoll zur Ausgestaltung der UNFCCC in der jeweils gültigen Fassung, das auf der dritten Konferenz der Vertragsstaaten der UNFCCC in Kyoto, Japan, am 11. Dezember 1997 beschlossen wurde. „Liefergeschäftstag“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, und nur für diesen Anhang für Emissionsberechtigungen, jeder Tag außer Samstag und Sonntag, an dem Geschäftsbanken, an dem Ort, den die Parteien in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als wirksam vereinbart haben, für den allgemeinen Verkehr geöffnet haben. Für den Fall, das die Parteien keinen Ort in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen vereinbart haben, werden (der/die) Ort(e) als maßgeblich betrachtet, die in § 23.2 (Mitteilungen, Rechnungen und Zahlungen) des Rahmenvertrages als Adresse des Verkäufers und Käufers angegeben sind, und wenn diese Adressen nicht bestimmt sind, der /die Ort(e) an denen (der/die) Partei(en) (seinen/ihren) Registersitz haben. „Liefermenge“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen die Anzahl der Emissionsberechtigungen (eines ggf. Spezifizierten Jahrgangs), welche am Übergabeort vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird.1 „Lieferplan“ bedeutet, in Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, die Festlegung von Lieferzeitpunkten für den Transfer des jeweiligen Vertragsvolumens wie sie von Käufer und Verkäufer in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart worden sind. „Liefertag“ bedeutet, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, den von den Parteien vereinbarten Tag, an welchem die relevante Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer vorbehaltlich etwaiger Anpassungen gemäß § 7.5 (Störungsereignis) an der Übergabestelle stattfinden soll. Wenn der Liefertag kein Arbeitstag ist, soll der Liefertag der erste Geschäftstag sein, welcher auf den vereinbarten Tag folgt. „Long-Stop-Tag“ bedeutet (a) bei Störungsereignissen, die mit dem Wegfall des Operationellen Betriebs des ITL-Registers in Verbindung stehen, drei Liefergeschäftstage vor dem planmäßigen Abrechnungstag der Handelskonten am Ende eines Zeitraumes im April 2013 oder (b) bei anderen Störungsereignissen der erste (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012, es sei denn, das Störungsereignis tritt (i) im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zur Annahme der Übertragung binnen einer kürzeren Frist als neun (9) Liefergeschäftstage vor dem ersten (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012 ein, in welchem Fall der Long-StopTag auf den neunten (9.) Liefergeschäftstag nach Eintritt des Störungsereignisses fällt; oder (ii) im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zur Annahme der Übertragung am oder nach dem ersten (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012 ein, in welchem Fall der Long-Stop-Tag auf den dritten (3.) Liefergeschäftstag vor dem planmäßigen Abrechnungstag der Handelskonten am Ende eines Zeitraumes im April 2013 fällt. 1 Entspricht nicht dem englischen Original, da dort offensichtlich ein redaktioneller Fehler vorliegt (Käufer und Verkäufer vertauscht). 30 Version 3.0 / 20. Juni 2008 „Marrakesh Accords“ bezieht sich auf die im Rahmen der Regeln beschlossenen Entscheidungen 2/CP7 bis 24/CP7 und auf die siebte Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz zur UNFCCC vom 29. Oktober bis 10. November 2001 in Marrakesch (Marokko). „Mitgliedsstaat“ ist ein aktuell der EU zugehöriger Staat. „Neue Steuer“ meint im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag Steuern, die nach Abschluss des Einzelvertrages auferlegt und wirksam werden, oder denjenigen Teil einer bestehenden Steuer, der eine effektive Erhöhung des gültigen Steuersatzes (die nach Abschluss des Einzelvertrages in Kraft tritt) zur Folge hat, oder eine Ausweitung der bestehenden Steuer auf neue oder andere Personengruppen aufgrund von gesetzlichen Regelungen, Beschlüssen, Richtlinien, Verordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen oder geänderter Auslegungsbestimmungen der zuständigen Finanzbehörden, sofern diese nach Abschluss des Einzelvertrages in Kraft tritt. „Nicht-Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der kein Mitgliedsstaat ist. „Nennwert“ ist, in Bezug auf etwaige noch nicht erfüllte Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, auf welche die Verpflichtungsbegrenzung angewandt werden kann, die Summe der Produkte aus Vertragspreis und Vertragsstückzahl jedes Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen. „Nicht gezahlte Beträge“ hat die Bedeutung aus § 7.4(b)(i). „Nicht gelieferter EEP Betrag“ oder „NEB“ hat die Bedeutung aus § 8.1(b)(ii)(A) „Operationeller Betrieb des ITL-Registers“ bedeutet die Errichtung und dauerhafte Funktionsfähigkeit des ITL zum vorgesehenen Zweck entsprechend den Regeln zur Aufzeichnung der Emission, Übertragung und Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen, insbesondere die Errichtung und dauerhafte Funktionsfähigkeit einer Verbindung zwischen ITL, dem CITL und mindestens einem Register, für das der Verkäufer, und einem Register, für das der Käufer ein Handelskonto angegeben hat, sowie, sofern bedeutsam, die dauerhafte Funktionsfähigkeit einer Verbindung zwischen dem CDM-Register und dem ITL. „Regeln“ meinen die UNFCCC, das Kyoto-Protokoll, die Marrakesh Accords, andere internationale Vereinbarungen, einzelstaatliche Gesetze und zugehörige Entscheidungen, Richtlinien, Modalitäten und darauf bezogene Verfahrensordnungen, die EU-Richtlinien, Emissionshandelssysteme, Teilnahmevereinbarungen und alle anderen anwendbaren Richtlinien, Verordnungen, Gesetze und Verfahren (unabhängig davon, ob sie auf Anweisung einer Regierung, einer staatlichen Stelle, eines Regulatores einer zuständigen Behörde oder anderweitig erlassen worden sind), in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Handels mit Emissionsberechtigungen, wie er in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen beschrieben wird, veränderten, ergänzten und/oder detaillierten Form. „Register“ ist das Register, welches von jedem Mitglied- oder Nicht-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rahmen errichtet wird, um eine ordentliche Buchführung der Emissionsberechtigungen zu gewährleisten, insbesondere Ausstellen, Halten, Übertragen, Übergeben, Entwerten und Ersetzen von Emissionsberechtigungen. „Richtlinie“ steht für die EU Richtlinie oder Richtlinien, welche den Kauf, Verkauf und Übertragung von Emissionsrechten bestimmen. „Richtlinie 2003/87/EG“ bedeutet die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003, welche ein System für den Handel von Emissionsberechtigungen für Treibhausgase einführt, und die dazugehörige Richtlinie des Rates 96/61/EGC in der jeweils gültigen Fassung. „Richtlinie 2004/101/EG“ meint die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 in Abänderung der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gültigen Fassung. „Sachverständiger“ bedeutet eine durch Ausbildung, Erfahrung und/oder Übung mit dem einschlägigen Emissionshandelssystem, gesetzlichen Rahmen und Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen qualifizierte Person, welche in der Lage ist, den Inhalt des Emissionshandelsportfolios der Parteien zu prüfen und zu verstehen, und der weder direkt noch indirekt weder Arbeitnehmer, noch verbunden mit oder unter sonstigen Einfluss einer der Parteien steht, oder in andrer Weise einen Interessen- oder Pflichtenkonflikt hat. 31 Version 3.0 / 20. Juni 2008 „Sonstige Steuern“ bedeutet Energiesteuer oder Verbrauchssteuer, ausgenommen hiervon sind Steuern, die Endkunden auferlegt werden. „Spezifizierter Jahrgang” heißt, sofern einschlägig, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen und einer Vertragsmenge, der Geltungszeitraum, für welchen eine Emissionsberechtigung in Übereinstimmung mit dem oder den Emissionshandelssystemen und auf welche sich die Parteien beim Abschluss eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen geeinigt haben, zugeteilt worden ist. „Steuer“ bedeutet bestehende oder künftige Steuern, Abgaben, Aufwendungen, Zölle, Lasten, Nutzungsgebühren, Beiträge oder andere Gebühren jeglicher Art (einschließlich Zinsen, Bußgelder und Säumniszuschläge), die von dem Gesetzgeber oder von anderen Finanzbehörden (ob für eigene Rechnung oder nicht) auf Zahlungen, Vorschläge und Zuteilungen im Rahmen von Einzelverträgen oder dieses Rahmenvertrages auferlegt werden; der Plural „Steuern“ ist entsprechend auszulegen. Zur Klarstellung: Von den vorerwähnten Steuern ausgenommen sind (i) Steuern auf Einkommen und Ertrag oder Vermögenssteuern, (ii) Stempelsteuern, Eintragungsgebühren, Beglaubigungsgebühren oder vergleichbare Abgaben und (iii) Umsatzsteuern. „Steuerabzugspflichtige Partei“ hat die in § 14.5 (Abzugsteuer) angegebene Bedeutung. „Steuerbefreite Partei“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene Bedeutung. „Steuerpflichtige Partei“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene Bedeutung. „Störungsbetroffene Partei“ hat die in § 7.5(a) angegebene Bedeutung. „Störungsbetroffene Transaktion“ hat die in § 7.5(b) angegebene Bedeutung. „Störungsereignis“ hat die in § 7.5(a) angegebene Bedeutung. „Strafe für Überschussemissionen“ oder EEP bedeutet eine finanzielle Zahlungspflicht an die zuständige Behörde gemäß und in Übereinstimmung mit Artikel 16(3) oder Artikel 16(4) der Richtlinie 2003/87/EC (welche, zur Klarstellung, keine Kosten enthalten, die durch die Verpflichtung entstehen, Emissionsberechtigungen im nachfolgenden Erfüllungsjahr zu erwerben und/oder zu übergeben) oder deren Entsprechungen unter jedem anderen Emissionshandelssystem. „Teilnahmevereinbarung“ ist eine Vereinbarung, Regel, Verfahren, Instrument oder jedes andere Gesetz oder Verordnung, zum jeweils aktuellen Stand, welche die Teilnahme eines Nicht-Mitgliedstaates an den Emissionshandelsystemen und den Transfer von Emissionsberechtigungen vom/zum Emissionshandelssystem eines Mitgliedstaates oder, falls anwendbar, eines anderen Nicht-Mitgliedstaates regeln. „Übergabeort“ bedeutet, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, das/die Handelskonto/-konten, das/die in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind oder solche Handelskonten, die die Parteien in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart haben. „Übertragung“ bedeutet (sei es als Verb oder Nomen verwendet) die Übertragung Emissionsberechtigungen von einem Handelskonto auf ein anderes unter und in Übereinstimmung mit Grundlagen des/der jeweiligen Emissionshandelssystems/e (oder ähnlichen oder analogen Verfahren Mechanismen, welche am Liefertag in Kraft sind, als Beweise für die Lieferung und die Abnahme Emissionsberechtigungen). Übertragbar, übertragend und übertragen ist analog zu verstehen. von den und von „Übertragungsort“ bedeutet in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen das/die Handelskonto/konten, das/die in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind oder solche Handelskonten, die die Parteien in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart haben. „Umsatzsteuer“ oder „USt“ heißt die Umsatzsteuer oder analoge Steuern, ausschließlich gesetzlicher Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. „UNFCCC“ bezeichnet die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. 32 Version 3.0 / 20. Juni 2008 „Verhandlungsfrist“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene Bedeutung. „Verluste“ bedeutet den Betrag, den jede Partei in gutem Glauben, dass es sich um die gesamten Verluste und Kosten handelt (oder Ertrag, in welchen Fällen dieser als negative Zahl ausgedrückt wird) in vernünftiger Weise, in Verbindung mit der Beendigung von Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen oder eines nicht geleisteten Teils davon, einschließlich, wenn einschlägig, EEP oder EEP-Äquivalent, dem Verlust von Angeboten, Finanzierungskosten (basierend auf den tatsächlichen Kosten von der Partei, egal, ob die Marktkosten größer sind oder nicht) oder, ohne Verdopplungseffekte, Verluste oder Kosten, welche als Ergebnis der Beendigung, Liquidation, Verschaffung oder dem Wiederherstellen aller bezogenen Positionen (oder jedem Ertrag der aus einem von ihnen resultiert), bestimmt. Verluste schließen nicht Anwaltsgebühren oder eigene Kosten ein. Jede Partei kann (aber muss nicht) ihre Verluste unter Bezugnahme auf Angebote durchschnittlicher Gebühren oder Preise von zwei oder mehr führenden Händlern bestimmen. „Verspäteter Liefertag“ hat die in § 7.5(b) angegebene Bedeutung. Damit eine Nachfrist von einem Liefergeschäftstag und die sich hieraus ergebende Pflicht zur Entschädigung auch auf Einzelverträge für Emissionsberechtigungen zutrifft, sofern der Verkäufer an einem Verschobenen Liefertag ganz oder teilweise die Übertragung an den Käufer bzw. der Käufer die Annahme der Übertragung vom Verkäufer eines Teils oder der gesamten nicht gelieferten Vertragsmenge aus einer Störungsbetroffenen Transaktion im Sinne von § 8 (Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme) versäumen, gilt jeder Verschobene Liefertag als Liefertag, vorausgesetzt dass, die Nachfrist von einem Liefergeschäftstag nicht den Verschobenen Liefertag im Sinne des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen auf einen Tag verschiebt, der entweder (i) auf den dem relevanten Verschobenen Liefertag folgenden Abrechnungstag der Handelskonten oder einen an den Abrechnungstag der Handelskonten nachfolgenden Tag nach fällt oder (ii) auf den Long-Stop-Tag oder einen dem Long-Stop-Tag folgenden Tag fällt. „Vertragsmenge“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen die Anzahl der Emissionsrechte (von ggf. einem oder mehreren Spezifizierten Jahrgängen), auf welche sich die Parteien für den Kauf und Verkauf geeinigt haben. „Vertragspreis“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen (und ggf. für einen ausdrücklich Spezifizierten Jahrgang), den Betrag, der als Erwerbspreis für diese Vertragsmengen vereinbart wurde, wobei jegliche Steuern ausgeschlossen sind. „Verzugskosten aus der Bestandhaltung“ hat die § 8.5(a)(ii) angegebene Bedeutung. „Verzugszinssatz der Bestandhaltungskosten“ ist der „EUR-EONIA-OIS-COMPOUND“ Zinssatz, der für jeden Tag im Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung zugrunde gelegt wird. „EONIA“ ist der Referenzzins in Form des Tageszinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank berechnet und auf der Bildschirmseite „EONIA“ von Reuters veröffentlicht wird. „Empfangende Partei“ hat die in § 14.5 (Abzug von Steuern) angegebene Bedeutung. „Zinssatz der Bestandhaltungskosten“ ist der „EUR-EONIA-OIS-COMPOUND“ Zinssatz, der für jeden Tag im Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten zugrunde gelegt wird. „EONIA“ ist der Referenzzins in Form des Tageszinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank berechnet und auf der Bildschirmseite „EONIA“ von Reuters veröffentlicht wird. „Zulässigkeitskriterien“ hat die in den Regeln, insbesondere in Artikel 17 des Kyoto-Protokolls angegebene Bedeutung und bezieht sich auf Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen, damit eine grenzüberschreitende Übertragung oder Annahme der Emissionsberechtigungen stattfinden kann. „Zuständige Behörde“ heißt die Körperschaft, welche von jedem Mitglieds- oder Nicht-Mitgliedsland errichtet wird, um das Emissionshandelssystem und die Einhaltung der Emissionsverpflichtungen aus dem EUEmissionshandelssystem (EU ETS) zu überwachen. 33 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Version 23.0/ Juli [------------] 20085 Seite 1 von 2 ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN 0.1 Fahrplan 1 COPYRIGHT © EUROPEAN FEDERATION OF ENERGY TRADERS („EFET“) EFET European Federation of Energy Traders Anlage 2 (A) zum ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN BESTÄTIGUNGEN VON EINZELVERTRÄGEN ÜBER EMISSIONSBERECHTIGUNGEN (EINSCHLIEßLICH EUA, CER UND ERU) (Fester Preis) zwischen __________________ als Verkäufer und __________________ als Käufer. Abgeschlossen am: __/__/____, __.__ Uhr (Handelsdatum) als Parteien des EFET-Rahmenvertrages über die Lieferung und Abnahme von Strom vom [__________] Abschluss des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen am: [______________] (Handelstag) Name des Händlers (falls bekannt): Lieferplan (Liefertag zu jeder Übergabestelle für jede Vertragsmenge und Spezifiziertem Jahrgang) Übertragungsort(e) Übergabeort(e) Nummer des Handelskontos und nationales Register des Verkäufers (oder Konto, das bei der nationalen Registerstelle zu führen ist) Nummer des Handelskontos und nationales Register des Käufers (oder Konto, das bei der nationalen Registerstelle zu führen ist) (1) Konto-Nr.: Register: (1) Konto-Nr.: Register: (2) (2) Spezifizierter Jahrgang Vertragsmenge Berechtigungstyp (z.B. EUA/CER/ERU) Liefertag Preis je Emissionsberechtigung Vertragspreis € 34 Version 3.0 / 20. Juni 2008 Konto-Nr.: Register: Konto-Nr.: Register: (3) Konto-Nr.: Register: (3) Konto-Nr.: Register: (4) Konto-Nr.: Register: (4) Konto-Nr.: Register: Gesamte Vertragsmenge Gesamter Vertragspreis Gesonderte Bedingungen und Bestimmungen: [ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN ZUR VORLIEGENDEN BESTÄTIGUNG SIND HIER EINZUFÜGEN] Für diesen spezifischen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen [ ] ist EEP nicht anwendbar. [ ] ist EEP-Äquivalent nicht anwendbar [ ] ist EEP anwendbar. [ ] ist EEP-Äquivalent anwendbar. Sonstiges: Konten für den physischen Ausgleich: Partei A: Kontonummer(n) Kontenregister: in Partei B: Kontonummer(n) Kontenregister: in Mit dieser Bestätigung wird der Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen bestätigt, der auf der Grundlage des EFET-Rahmenvertrages über die Lieferung und Abnahme von Strom zwischen den Parteien abgeschlossen wurde (Rahmenvertrag) und durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Anhang für Emissionsberechtigungen (Anhang für Emissionsberechtigungen) abgeändert, überarbeitet und ergänzt wurde, und ist untrennbarer Bestandteil des Rahmenvertrages. Bei Abweichungen zwischen dieser Bestätigung und dem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen setzen sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Datum: Unterschrift: Name: Funktion: Unternehmen: 35