Anhang für Emissionsberechtigungen

Werbung
Version 3.0 / 20. Juni 2008
EFET
European Federation of Energy Traders
Amstelveenseweg 998 / 1081 JS Amsterdam
Tel: +31 20 5207970
E-mail: [email protected]
Internetseite: www.efet.org
ANHANG für EMISSIONSBERECHTIGUNGEN
(STROM)
zu dem
EFET Rahmenvertrag
über die Lieferung und Abnahme von Strom
Version 2.1 / 20. Dezember 2000 und Version 2.1(a) / 21. September 2007
(der “Anhang für Emissionsberechtigungen”)
HAFTUNGSAUSCHLUSS: DIESER ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN WURDE VON DEN EFET-MITGLIEDERN MIT DER GRÖßTMÖGLICHEN SORGFALT ERSTELLT. EFET, DIE EFET-MITGLIEDER SOWIE
DIE VERTRETER VON EFET UND DIE FÜR EFET MITTELBAR ODER
UNMITTELBAR TÄTIGEN BERATER, DIE AN DER AUSARBEITUNG UND
VERABSCHIEDUNG BETEILIGT WAREN, ÜBERNEHMEN IN KEINEM FALL
UND IN KEINEM GERICHTSSTAND DIE HAFTUNG ODER SONSTIGE
VERANTWORTUNG FÜR DIE ANWENDUNG DIESES VERTRAGS, SOWIE DIE
AUS DESSEN ANWENDUNG ENTSTEHENDEN SCHÄDEN ODER VERLUSTE. ES
1
Version 3.0 / 20. Juni 2008
OBLIEGT DAHER JEDER PARTEI, DIE DIESEN ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN UND DEN EFET RAHMENVERTRAG ANWENDEN
MÖCHTE, IN EIGENER VERANTWORTUNG SICHERZUSTELLEN, DASS
DESSEN REGELUNGEN RECHTLICH BINDEND, GÜLTIG UND DURCHSETZBAR SIND UND DEM SCHUTZ DER RECHTLICHEN INTERESSEN DES
ANWENDERS AM BESTEN DIENEN. ANWENDER DES ANHANGS FÜR
EMISSIONSBERECHTIGUNGEN SIND DRINGEND DAZU ANGEHALTEN, DIE
ENTSPRECHENDEN VON EFET ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN RECHTSGUTACHTEN EBENSO ZU BEACHTEN, WIE EIGENEN RECHTSRAT
EINZUHOLEN.
2
Version 3.0 / 20. Juni 2008
HINWEISE ZU DIESEM ANHANG FÜR
EMISSIONSBERECHTIGUNGEN (VERSION 3.0/ 20. JUNI 2008)
1.
Bereits existierende vollständig oder teilweise erfüllte Phase I oder II
Transaktionen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen, die zur Lieferung in Phase I oder Phase II des EUEmissionshandelssystems vorgesehen sind und vollständig oder teilweise durchgeführt
wurden und die auf der Grundlage der Vorgängerversionen 1.0 oder 2.0 des Anhangs für
Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden, automatisch den Bedingungen unterliegen,
die von den Parteien in dieser Version 3.0 des Anhangs für Emissionsberechtigungen
vereinbart werden. Soweit die Parteien wünschen, dass ihre Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen, die vor dem Wirksamkeitstermin dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden, den Bedingungen der älteren Version
unterliegen sollen, müssen sie die erforderlichen Änderungen in Teil II der
Anpassungsvereinbarung vornehmen oder einen neuen EFET-Rahmenvertrag für die
Lieferung und Abnahme von Strom in Verbindung mit dieser Version 3.0 des Anhangs für
Emissionsberechtigungen abschließen.
2.
§ 8.5(b) (Rechtsmittel des Käufers bei Lieferverzug des Verkäufers nach Ende des
Störungsereignisses). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Version
der Verkäufer gemäß § 8.5(b) einen potenziellen unerwarteten Gewinn aus der Nichterfüllung
erzielen kann. Obwohl dies im Einklang mit dem Ansatz von IETA und ISDA steht, ist die
Minderung des Schadensersatzes des Verkäufers infolge der eigenen Nichterfüllung nicht
konsistent mit dem Ansatz, den EFET in der Vergangenheit in Bezug auf Schadenersatz
gemäß § 8 verfolgt hat (der in der Vergangenheit nur eine einseitige Zahlung vorsah). Die
Parteien sollten prüfen, ob sie sich unter diesen Umständen gegen die Anwendung des
Konzepts der Bestandhaltungskosten in diesem Szenario entscheiden möchten.
3.
§ 11 (Berechnung des Ausgleichsbetrags). Wie schon vorstehend für § 8.5(b)
angemerkt, sollten die Parteien eventuell prüfen, ob bei der Berechnung des
Ausgleichsbetrags die Anpassungen für Bestandhaltungskosten oder der Verzugskosten aus
Bestandhaltung auf Szenarien beschränkt werden sollen, bei denen die Kündigende Partei der
Verkäufer (und nicht der Käufer) ist (sodass die Säumige Partei keinen Anspruch auf
Minderung des Schadenersatzes hat, den sie aufgrund des eigenen Verzugs schuldet).
4.
§ 14 (Umsatzsteuer und Steuern). Die Parteien (i) sollten prüfen, ob die
steuerbezogenen Bestimmungen in ihrem Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme
von Strom im Hinblick auf die aktuellen Änderungen aus Version 2.1(a) des Rahmenvertrages
vom 21. September 2007 aktualisiert wurden und/oder (ii) Rücksprache mit ihrem
Steuerberater halten.
5.
Anlage 1: Definition des Begriffs „EU-Emissionshandelssystem“. Bitte beachten Sie,
dass die Formulierung „wie im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt“ am Ende
der Definition des Begriffs „EU-Emissionshandelssystem“ in älteren Versionen dieses
Anhangs gestrichen wurde. Bitte beachten Sie, dass die Streichung dieser wenigen Worte
erhebliche Folgen für die Definition einer akzeptablen Emissionsberechtigung hat.
Insbesondere Käufer von Emissionsberechtigungen für die Zwecke der Einhaltung von
Verpflichtungen
(compliance-related)
sollten
berücksichtigen,
dass
ein
Emissionsberechtigungstyp, der vom Verkäufer auf sein Konto in einem Mitgliedstaat
geliefert wird, die auf die Einhaltung von Verpflichtungen bezogenen (compliance-related)
Verpflichtungen dieses Mitgliedsstaates nicht einhalten könnte, auch wenn die Lieferung
3
Version 3.0 / 20. Juni 2008
dieser Emissionsberechtigung an den Käufer keinen Verstoß nach Maßgabe dieses Vertrages
darstellt wenn das nationale Recht in diesem Mitgliedstaat, mit dem die Richtlinie umgesetzt
wird, erheblich von den Bestimmungen der Richtlinien abweicht, durch die das EUEmissionshandelssystem errichtet wird.
6.
Verwendung des Begriffs „relevantes Emissionshandelssystem“. Wie schon
vorstehend für die Definition von „EU-Emissionshandelssystem“ angemerkt, wird der
Anwendungsbereich dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen mit dieser Version auf das
„EU-Emissionshandelssystem“ beschränkt, sonstige Systeme für den Handel mit
Emissionsberechtigungen (zum Beispiel im weiteren Kyoto-Markt) sind aus der Definition
ausgeschlossen. Obwohl der Begriff „relevantes Emissionshandelssystem“ weiterhin in dieser
Version des Anhangs verwendet wird, beziehen sich alle Verweise auf emissionsbezogene
Verpflichtungen ausschließlich auf einhaltungsbezogene Verpflichtungen im Rahmen des EUEmissionshandelssystems.
7.
Wahlmöglichkeit zu EEP und EEP-Äquivalenten. Parteien, die in Bezug auf
Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wählen, dass EEP und / oder EEP-Äquivalent
anwendbar sind, müssen lediglich das entsprechende Feld auf Seite 2 der Bestätigung eines
Einzelvertrages in Anlage 2A ankreuzen, auch wenn sie zuvor die Option EEP und/oder EEPÄquivalent aus § 8.3(a) (EEP und EEP-Äquivalent) nicht gewählt haben.
[DIESE SEITE VOR UNTERZEICHNUNG BITTE ABTRENNEN UND
VERNICHTEN]
[NUR ZUR INFORMATION – KEIN BESTANDTEIL DES ANHANGS]
4
Version 3.0 / 20. Juni 2008
EFET
European Federation of Energy Traders
Anhang für Emissionsberechtigungen
zu dem
Rahmenvertrag
über die Lieferung und Abnahme von Strom
Version 2.1 / 20. Dezember 2000 und Version 2.1(a) / 21. September 2007
ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN
Abgeschlossen zum ___________
(der “Wirksamkeitstermin des Anhangs für Emissionsberechtigungen“)
zwischen
[__________________________]
(“Partei A”)
und
[_________________________]
(“Partei B”)
Kreuzen Sie das jeweilige Kästchen an und tragen Sie das Datum NUR dann ein, wenn Sie diesen Anhang
für Emissionsberechtigungen verwenden möchten, um einen vorhergehend abgeschlossenen
Rahmenvertrag zwischen den Parteien zu verändern und zu ergänzen:
[ ] Mit Unterschrift am Ende dieses Vertrags vereinbaren die Parteien, die Bedingungen des abgeschlossenen
Rahmenvertrags, wirksam seit _______ , durch die Bedingungen dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen
für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zu ergänzen, zu detaillieren und anzupassen und in dieser
Fassung für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (wie nachstehend definiert) gelten zu lassen,
dadurch werden (soweit nichts anderes vereinbart wurde und angegeben ist) alle vorherigen Bedingungen aus
älteren Versionen dieses Anhangs, die zwischen den Parteienvereinbart wurden, ersetzt.
[ ] Alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (wie nachstehend definiert) gemäß dem Rahmenvertrag,
die vor Unterzeichnung des vorliegenden Anhangs für Emissionsberechtigungen abgeschlossen wurden,
unterliegen diesem aktuellen Anhang für Emissionsberechtigungen, und alle älteren Versionen dieses Anhangs,
die zwischen den Parteien vereinbart wurden, werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde und angegeben ist,
aufgehoben und zum Wirksamkeitstermin des Anhangs für Emissionsberechtigungen durch diesen Anhang für
Emissionsberechtigungen (Version 3.0 / 20. Juni 2008) ersetzt.
5
Version 3.0 / 20. Juni 2008
ANHANG FÜR EMISSIONBERECHTIGUNGEN
Anwendbarkeit des Anhangs für Emissionsberechtigungen
Dieser Anhang für Emissionsberechtigungen (inklusive seines Annexes und dem Formblatt) zum Rahmenvertrag
(welcher, gemäß § 1.1 des Rahmenvertrags dessen Anhänge und die Anpassungsvereinbarung zum
Rahmenvertrag beinhaltet) angepasst, ergänzt und konkretisiert einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages
nur für Zwecke des Abschlusses von einzelnen Verträgen der Parteien über die Übertragung und Abnahme von
Emissionsberechtigungen (jeder dieser einzelnen Verträge als „Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen“
und alle in ihrer Gesamtheit als „Einzelverträge über Emissionsberechtigungen“ bezeichnet) und findet
immer Anwendung, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil hinsichtlich irgendeines Abschnitts oder mehrerer
Abschnitte des Rahmenvertrages oder dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen angegeben wurde.
Sämtliche zukünftigen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zwischen den Parteien unterliegen
automatisch und ohne weiteres Zutun der Parteien diesem Rahmenvertrag, in seiner durch Anhänge,
Anpassungsvereinbarungen und diesen Anhang für Emissionsberechtigungen angepassten Form, es sei denn, die
Parteien einigen sich auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen der ausdrücklich beinhaltet, dass
dieser Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen nicht unter den Rahmenvertrag fällt. Für alle anderen Arten
von Einzelverträgen bleibt der Rahmenvertrag unverändert. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages werden
hiermit nur in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen mit folgendem Inhalt ergänzt,
konkretisiert und angepasst (außer es wird hier ausdrücklich das Gegenteil erwähnt):
Teil I: Allgemeine Bedingungen
(1) Vertragsgegenstand des Anhangs für Emissionsberechtigungen.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie einige Nicht-EU-Mitgliedstaaten haben Gesetze verabschiedet oder
planen die Verabschiedung von Gesetzen, unter denen Marktteilnehmer ihre Emissionsberechtigungen handeln
können. Das Ziel dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen ist es, einzelne Bestimmungen des
Rahmenvertrags so anzupassen, dass damit Kauf, Verkauf und Transfer von Emissionsberechtigungen für die
Parteien ermöglicht werden. Über die Bestimmungen des Rahmenvertrags hinaus sind die Bestimmungen des
Anhang für Emissionsberechtigungen anwendbar auf Kauf, Verkauf und Transfer von Emissionsberechtigungen
zwischen Teilnehmern an Emissionshandelssystem(en) sowohl in den Mitgliedstaaten als auch aus NichtMitgliedstaaten.
(2) Definitionen und Auslegung. Die im Anhang für Emissionsberechtigungen verwendeten, aber nicht
definierten Begriffe haben die in Anlage 1 zu diesem Anhang für Emissionsberechtigungen aufgeführten
Bedeutungen, andernfalls ist die Definition entweder wie im Anhang für Emissionsberechtigungen selbst oder
wie im Rahmenvertrag zu verwenden. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Definitionen des
Anhangs für Emissionsberechtigungen und des Rahmenvertrags gehen diejenigen Definitionen des Anhangs für
Emissionsberechtigungen für alle Einzelverträge über Emissionsberechtigungen vor. Jede Bezugnahme auf
„Strom“, „Netzbetreiber“, „Vertragsleistung“ und „Übertragung“ oder „Flüsse“ im Rahmenvertrag ist im
Zusammenhang
mit
Einzelverträgen
über
Emissionsberechtigungen
als
Bezugnahme
auf
„Emissionsberechtigungen“, „zuständige Behörde“, „spezifizierter Jahrgang“ und „Übertragung“ aufzufassen.
Soweit nicht anders beschrieben, beziehen sich Verweise auf einen Abschnitt (§) oder mehrere Abschnitte (§§)
in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen auf einen Abschnitt oder mehrere Abschnitte im
Rahmenvertrag.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen
(nachgewiesen durch die Bestätigung oder anderweitig) und den Bestimmungen, entweder dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen oder des Rahmenvertrags (erweitert um diesen Anhang für Emissionsberechtigungen),
gehen die Regelungen des Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen diesen vor, jedoch ausschließlich für
diesen einzelnen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen. Bezugnahmen auf Recht oder Gesetz beinhalten
alle Änderungen, Konsolidierungen, Wiederinkraftsetzungen und Ersetzungen dieses Rechts oder Gesetzes.
(3) Abschluss und Bestätigung eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen. Alle Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen sollen die in der Beispielsbestätigung, angehängt als Anlage 2 (A) des Anhangs für
Emissionsberechtigungen, vereinbarten Informationen enthalten. Falls der Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen schriftlich bestätigt wird, soll die Bestätigung im Wesentlichen der
Beispielsbestätigung Anlage 2 (A) des Anhangs für Emissionsberechtigungen entsprechen.
6
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(4)
Vertragliche
Hauptleistungsverpflichtungen
zur
Lieferung
und
Abnahme
von
Emissionsberechtigungen.
Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 4 des Rahmenvertrages hiermit abgeändert durch (i)
die Streichung des § 4.1 (Lieferung und Abnahme) und Ersetzung durch den neuen untenstehenden § 4.1
(Verpflichtung zur Lieferung und Abnahme und Einstellung in den Fahrplan), (ii) die Abänderung der
Definition Einstellung in den Fahrplan wie in § 4.2 (Definition Einstellung in den Fahrplan) beschrieben und
(iii) durch das Hinzufügen des neuen nachfolgenden § 4.3 (Verrechnung des physischen Ausgleichs);
§ 4.1 Verpflichtung zur Lieferung, Annahme und Einstellung in den Fahrplan.
(a)
(b)
Der Verkäufer wird die Vertragsmenge für den Käufer zur Lieferung am Übergabeort in den Fahrplan
einstellen, verkaufen und übertragen bzw. entsprechend § 4.1(a)(i) und § 4.1(a)(ii) die Übertragung
veranlassen. Der Käufer wird die Vertragsmenge zur Abnahme am Übergabeort in den Fahrplan
einstellen, kaufen und annehmen bzw. entsprechend § 4.1(a)(i) und § 4.1(a)(ii) die Annahme der
Übertragung veranlassen und dem Verkäufer den vereinbarten Vertragspreis zahlen. Soweit von den
Parteien nicht anders vereinbart, wird der Verkäufer die Vertragsmenge am Übergabeort während eines
Liefergeschäftstages zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr MEZ übertragen. Jede Übertragung nach 17.00
Uhr MEZ eines Liefergeschäftstages gilt als am darauf folgenden Liefergeschäftstag um 9.00 Uhr MEZ
erfolgt.
(i)
Bei jedem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, in dem der Übertragungsort nicht
durch die Parteien bestimmt wurde, kann der Verkäufer die Vertragsmenge von jedem
Handelskonto in jedem Register zum Übergabeort übertragen oder die Übertragung
veranlassen.
(ii)
Die Parteien können den Umfang ihrer Übertragungs- und Annahmeverpflichtung
einschränken, indem sie einen oder mehrere Übertragungsorte und/oder Übergabeorte in
einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen bestimmen:
A.
Wenn einer oder mehrere Übergabeorte in einem Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen von den Parteien bezeichnet wurden, ist die Verpflichtung
des Verkäufers, den Verkauf und die Übertragung der Vertragsmenge an den Käufer
anzumelden, oder deren Übertragung zu veranlassen, und die Verpflichtung des
Käufers, den Kauf und die Annahme der Vertragsmenge anzumelden, auf den oder die
bezeichneten Übergabeorte beschränkt.
B.
Wenn einer oder mehrere Übertragungsorte in einem Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen von den Parteien bezeichnet wurden, ist die Verpflichtung
des Verkäufers, den Verkauf und die Übertragung der Vertragsmenge anzumelden,
und die Verpflichtung des Käufers, den Kauf und die Annahme der Vertragsmenge
anzumelden, oder die Annahme zu veranlassen, auf die bezeichneten
Übertragungsorte beschränkt.
Haben die Parteien für einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen eine Liste mit mehreren
Übergabeorten und/oder mehreren Übertragungsorten vereinbart:
(i)
wird angenommen, dass die angegebenen Übergabeorte in absteigender Reihenfolge
aufgeführt sind, so dass der Übergabeort für einen Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen zunächst das erste angegebene Handelskonto ist, soweit nicht der
Verkäufer an der Übertragung an diesen Übergabeort durch ein Ereignis gehindert ist, das
entweder ein Ereignis Höherer Gewalt oder ein Störungsereignis darstellen würde, wenn dieser
angegebene Übergabeort der einzige von der betroffenen Partei angegebene Übergabeort
wäre. In diesem Fall ist der Übergabeort der nächste auf der Liste angegebene Übergabeort, an
dem eine Übertragung von Emissionsberechtigungen stattfinden kann, bis die Liste der
Übergabeorte ausgeschöpft ist; und
(ii)
der Verkäufer darf die Vertragsmenge nach eigenem Ermessen am Liefertag von einem oder
mehreren Handelskonten übertragen, die in Bezug auf den Verkäufer als Übertragungsorte
vereinbart wurden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass, soweit der Verkäufer
an der Übertragung an einem Übertragungsort durch ein Ereignis gehindert ist, das ein
7
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Ereignis Höherer Gewalt oder ein Störungsereignis darstellen würde, wenn dieser angegebene
Übertragungsort der einzige von der betroffenen Partei angegebene Übertragungsort wäre, der
Verkäufer den nächsten auf der Liste angegebenen Übertragungsort für die Übertragung der
Vertragsmenge an den Käufer auswählen soll, bis die Liste der Übertragungsorte ausgeschöpft
ist.
(c)
Haben die Parteien für einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen eine Liste mit mehreren
Übergabeorten und/oder mehreren Übertragungsorten vereinbart,
(i)
darf der Käufer später:
A.
die Reihenfolge der angegebenen Übergabeorte ändern und/oder
B.
die Liste durch weitere Übergabeorte ergänzen,
vorausgesetzt, der Käufer teilt dem Verkäufer diese Änderung oder Ergänzung mindestens dreißig (30)
Kalendertage vor dem jeweiligen Liefertag schriftlich mit und der Verkäufer hat innerhalb von fünf (5)
Liefergeschäftstagen nach Eingang der Benachrichtigung schriftlich dieser Änderung oder Ergänzung
zugestimmt; und
(ii)
darf der Verkäufer später:
A.
(d)
ohne Einwilligung des Käufers die Liste mit weiteren Übertragungsorten ergänzen,
soweit der Verkäufer dem Käufer diese Ergänzung spätestens zehn (10)
Liefergeschäftstage vor dem jeweiligen Liefertag schriftlich mitgeteilt hat.
Zur Klarstellung: Eine Bestimmung der Übergabeorte oder der Übertragungsorte in Bezug auf jeden
Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen zum Zweck des § 4.1 hindert die Parteien nicht daran,
andere Handelskonten als Konten zur Verrechnung des physischen Ausgleichs in Teil II dieses Anhangs
über Emissionsberechtigungen zum Zweck des § 4.3 (Verrechnung des physischen Ausgleichs) zu
bestimmen.
§ 4.2 Definition der Einstellung in den Fahrplan. Die folgenden Worte werden am Ende des letzten Satzes
von § 4.2 (Definition der Einstellung in den Fahrplan“) ergänzt: „Für Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen beinhaltet die Einstellung in den Fahrplan, in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen
Rahmen, die Handlungen, die notwendig sind, um alle Verpflichtungen und Erfordernisse zu erfüllen, die der
gesetzliche Rahmen vorsieht, insbesondere der Standards der betreffenden Emissionshandelssystemen und
Register, um sicher zu stellen, dass alle betroffenen Handelskonten richtig eingerichtet und alle ihre jeweiligen
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übertragung vom Verkäufer zum Käufer zum maßgeblichen Übergabeort
erfüllt sind. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die branchenüblichen Verfahren beinhalten, dass
eine Partei der anderen Partei mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Liefertag ihre Handelskonten (mit
Kontonummer im entsprechenden Register) als Übertragungs- oder Übergabeort(e) mitteilt.
§ 4.3 Physische Verrechnung.
(a) Soweit § 4.3 in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als anwendbar vereinbart wurde;
Wenn an irgendeinem Tag Emissionsberechtigungen desselben Berechtigungstyps und des gleichen
Erfüllungszeitraums in Bezug auf zwei oder mehr Einzelverträge über Emissionsberechtigungen zu
übertragen wären und, wenn möglich, dies zwischen Handelskonten, wie in Teil II dieses Anhangs über
Emissionsberechtigungen oder auf andere Art zwischen den Parteien als anwendbar vereinbart wurde,
(„Handelskonten für die physische Verrechnung“), dann gelten die Verpflichtungen der Parteien zur
Einstellung in den Fahrplan und Übertragung jeder dieser Emissionsberechtigungen als automatisch
erfüllt und gebucht, wenn die gesamte Anzahl der Emissionsberechtigungen einer Partei, die
übertragen werden müssen, die gesamte Anzahl der Emissionsberechtigungen der anderen Partei, die
ansonsten übertragen werden müssten, übersteigt. Die Verpflichtung zur Übertragung wird dann ersetzt
durch eine Verpflichtung der Partei, die die größere Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen zu
übertragen hätte, die Anzahl an Emissionsberechtigungen (desselben Berechtigungstyps und der
gleichen Erfüllungszeitraums) anzumelden und zu übertragen, um die die größere Menge an
Emissionsberechtigungen die kleinere Menge an Emissionsberechtigungen übersteigt (die „saldierte
Vertragsmenge“) (dieser Prozess wird nachfolgend bezeichnet als „ physische Verrechnung“). In
diesen Fällen ist die Partei, die die saldierte Vertragsmenge überträgt der „Saldoverkäufer (Netto-
8
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Verkäufer)“ und die Partei, die die saldierte Vertragsmenge annimmt der „Saldokäufer (NettoKäufer)“. Wenn die saldierte Vertragsmenge für ein einen bestimmten Tag und Übergabeort gleich
null ist, sind die Parteien von jeder Verpflichtung zur Einstellung in den Fahrplan und Übertragung
oder der Annahme von Emissionsberechtigungen in Bezug auf die betroffenen Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen an diesem Tag frei. In Bezug auf § 4.3 stellen die Parteien klar, dass sie zu
dem Zeitpunkt des Abschlusses jedes Einzelvertrages beabsichtigen, diesen Einzelvertrag durch die
physische Übertragung von Emissionsberechtigungen auszuführen.
(b) Soweit nicht anders vereinbart, gelten, wenn es mehr als einen Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen
zwischen den
Parteien
gibt,
der
die Übertragung
von
Emissionsberechtigungen desselben Berechtigungstyps und des gleichen Erfüllungszeitraums am
gleichen Übergabeort am gleichen Tag vorsieht, alle Bezugnahmen des Rahmenvertrages, dieses
Anhangs für Emissionsberechtigungen und eines Einzelvertrages auf „Verkäufer“, „Käufer“,
„Vertragsmenge“ und „Einzelvertrag“ als bezogen auf den „Saldoverkäufer“, „Saldokäufer“, bzw. die
„saldierte Vertragsmenge“ und auf alle diese Einzelverträge.
(c) Die Parteien stellen klar, dass die Bestimmung von Handelskonten zur physischen Verrechnung
unter § 4.3 die Parteien nicht davon entbindet, Übergabe- oder Übertragungsorte gem. § 4.1 zu
bestimmen, oder die Rechte und Pflichten der Parteien zur Übertragung und zur Annahme der
Übertragung für jede einzelne Übertragung von Emissionsberechtigungen in Bezug auf § 4.1
einzuschränken.
(5) Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen bei Optionen auf Emissionsberechtigungen. Mit Ausnahme
der Erweiterungen, die hier an anderer Stelle vereinbart werden, gibt es keine Änderung des § 5 (Vertragliche
Hauptleistungsverpflichtungen bei Optionen) des Rahmenvertrags in Bezug auf die Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen.
(6) Lieferung, Messung, Übertragung und Risikoübergang. Für die Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen wird § 6 des Rahmenvertrages hiermit ergänzt durch die Streichung des gesamten §
6.1 (Stromstärke/Frequenz/Spannung), von § 6.3 (Übertragung der Rechte und Pflichten) und von § 6.7
(Risiken von Verkäufer und Käufer) und deren Ersetzung durch den nachstehenden neuen § 6.1 (Festgelegter
Jahrgang/Vertragsmenge/Handelskonto) den neuen § 6.3 (Keine Belastungen) und den neuen § 6.7 (Risiken
von Verkäufer und Käufer):
§ 6.1 Festgelegter Jahrgang/Vertragsmenge/Handelskonto.EmissionsEmissionsberechtigungen werden,
gemäß dem Lieferplan, auf welchen man sich im Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen geeinigt hat, und
gemäß dem gesetzlichen Rahmen, insbesondere der Standard(s) des(der) jeweils anzuwendenden
Emissionshandelssystems(e) und des Registers am Übergabeort am maßgeblichen Liefertag, gegebenenfalls für
den festgelegten Jahrgang in Höhe der der Vertragsmenge auf das angegebene Handelskonto übertragen.
§ 6.3 Keine Belastungen. In Bezug auf jeden Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen garantiert und haftet
der Verkäufer dem Käufer dafür, dass er hinsichtlich der Vertragsmenge das Recht zur Übertragung (oder zur
Veranlassung der Übertragung) der Emissionsberechtigungen (gegebenenfalls den festgelegten Jahrgang/die
festgelegten Jahrgänge) auf den Käufer am Übergabeort hat und dieses frei von allen Pfand- und
Sicherheitsrechten, dinglichen Belastungen oder ähnlichen nachteiligen Ansprüchen Dritter ist. Der Verkäufer
stellt den Käufer gegen jeden dieser nachteiligen Ansprüche in Bezug auf die Liefermenge oder eines Teils
davon frei und entschädigt ihn entsprechend.
§ 6.7 Risiken von Verkäufer und Käufer. Käufer und Verkäufer tragen, soweit nicht anders zwischen ihnen
vereinbart, jeder diejenigen Risiken, und sind selbst verantwortlich für die Kosten, welche ihnen aus der
Erfüllung der jeweiligen Pflichten aus § 4 (Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen zur Lieferung und
Annahme von Emissionsberechtigungen) entstehen. Soweit zwischen Käufer und Verkäufer nicht ausdrücklich
das Gegenteil vereinbart wurde, fallen alle Kosten, Gebühren und Honorare, welche von den zuständigen
Behörden erhoben werden, in den Verantwortungsbereich derjenigen Partei, gegenüber der die zuständige
Behörde die Kosten, Gebühren oder Honorare erhebt.
§ 7 Nichterfüllung wegen Höherer Gewalt und Störungsereignis. Für die Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen, wird hiermit § 7 des Rahmenvertrages ergänzt durch komplette Streichung von § 7.1
(Definition von Höherer Gewalt), § 7.2 (Befreiung von der Liefer- und Abnahmeverpflichtung), § 7.3
(Mitteilung und Schadensminderung bei Höherer Gewalt) und § 7.4 (Folgen Höherer Gewalt für die andere
Partei) und deren Ersetzung durch den neuen § 7.1 (Definition von Höherer Gewalt), den neuen § 7.2
(Aussetzung von der Liefer- und Abnahmeverpflichtung), den neuen § 7.3 (Mitteilung und
9
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Schadensminderung bei Höherer Gewalt), den neuen § 7.4 ( Ausgleich der durch Höhere Gewalt verhinderten
Übertragung von Emissionsberechtigungen) und dem neuen § 7.5 (Störungsereignis), wie folgt:
§ 7.1 Definition von Höherer Gewalt. „Höhere Gewalt“ bedeutet im Zusammenhang mit Einzelverträgen über
Emissionsberechtigungen das Auftreten von einem Ereignis oder Umstand, das außerhalb der Kontrolle der
Partei liegt, die von Höherer Gewalt betroffen ist (die “Betroffene Partei“), und das nicht, trotz Nutzung aller
vertretbaren Anstrengungen, überwunden werden kann und das es der Betroffenen Partei unmöglich macht, ihrer
Verpflichtung zur Übertragung oder Annahme der Übertragung in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung
und dem Emissionshandelssystem nachzukommen. Insbesondere, umfasst Höhere Gewalt kein Ereignis oder
Umstände, in denen nicht genügend Emissionsberechtigungen auf den maßgeblichen Handelskonten vorhanden
sind, um die erforderliche Übertragung durchzuführen, oder, wenn das Unvermögen durch die Nichtzuteilung
oder geringere Zuteilung der Emissionsberechtigungen durch einen Mitgliedsstaat oder Nichtmitgliedsstaat, oder
das Unvermögen der Partei sich genügend Emissionsberechtigungen zur Erfüllung ihrer
Übertragungsverpflichtungen zu verschaffen, verursacht wird. Ereignisse oder Umstände, die Höhere Gewalt
darstellen oder dazu führen können, aber gleichzeitig als Störungsereignis gelten, werden als Störungsereignis
betrachtet und nicht als Höhere Gewalt.
§ 7.2 Aussetzung der Liefer- und Annahmeverpflichtung. Wenn eine Partei infolge Höherer Gewalt
entweder ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung oder Annahme der
Übertragung gemäß einem oder mehreren Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen verhindert ist, werden
Versäumnisse oder Nichterfüllungen auf Seiten der betroffenen Partei als nicht verschuldet angesehen, und die
Verpflichtungen beider Parteien in Bezug auf die betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen für
den Zeitraum und in dem Umfang in dem die Höhere Gewalt die Ausführung verhindert, ausgesetzt. Während
der Dauer der Höheren Gewalt hat die Betroffene Partei alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen die
Höhere Gewalt zu überwinden. Gemäß dem unten aufgeführten § 7.4 (Ausgleich der durch Höhere Gewalt
verhinderte Übertragung von Emissionsberechtigungen) haben beide Parteien, so bald wie vernünftigerweise
möglich nach Beendung des Bestehens Höherer Gewalt (und in keinem Fall später als dem ersten
Liefergeschäftstag der dem Ende des Bestehens Höherer Gewalt folgt, oder die Parteien diese überwinden) die
gesamte geschuldete Leistung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Bezug auf die vereinbarten
Einzelverträge über Emissionsberechtigungen (einschließlich zuvor ausgesetzter Verpflichtungen) zu erbringen.
§ 7.3 Mitteilung und Schadensminderung bei Höherer Gewalt. Die Partei, die zuerst vom Eintritt Höherer
Gewalt Kenntnis erlangt, hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt zu
benachrichtigen. Jede Partei wird daraufhin nach Treu und Glauben die andere Partei über Art und Ausmaß der
Höheren Gewalt informieren und eine unverbindliche Einschätzung über Ausmaß und erwartete Dauer des
Ereignisses der Höheren Gewalt, sowie dessen Auswirkungen auf die Durchführung aller Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen, die durch das Ereignis der Höheren Gewalt betroffen sind, abgeben. Die betroffene
Partei hat alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Höheren
Gewalt zu mindern, und hat, während der Fortdauer der Höheren Gewalt, die andere Partei über alle verfügbaren
Neuigkeiten, das Ausmaß und die erwartete Dauer des Unvermögens der Leistung zu informieren.
§ 7.4 Ausgleich der durch Höhere Gewalt verhinderten Übertragung von Emissionsberechtigungen.
(a) Kündigung aufgrund der Höheren Gewalt
Wenn die Höhere Gewalt über einen Zeitraum, der länger andauert als der kürzeste einer der folgenden
Zeiträume: (a) der Zeitraum von neun (9) Liefergeschäftstagen von dem Tag an gerechnet, an dem –
ohne den Eintritt der Höheren Gewalt - der Liefertag des maßgeblichen Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen gewesen wäre; (b) der über den Abrechnungstag der Handelskonten
hinausgeht; oder (c) länger ist als bis drei (3) Liefergeschäftstage vor dem Abrechnungstag der
Handelskonten, darf jede Partei durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei sämtliche
(und nicht weniger als sämtliche) Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die durch die Höhere
Gewalt betroffen sind, kündigen.
(b) Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere Gewalt In dem Fall und soweit der Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen in Übereinstimmung mit § 7.4 (a) gekündigt wurde, sind die Parteien von
ihren gegenseitigen vertraglichen Pflichten zur Übertragung und Annahme der Übertragung befreit. Die
Parteien bestimmen die rechtlichen Folgen, welche aufgrund Höherer Gewalt eintreten sollen und die
Rechte und Pflichten, welche sie, falls anwendbar, im Fall der Kündigung eines Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen aufgrund Höherer Gewalt gelten lassen wollen, durch die Auswahl der
Unterparagraphen (i), (ii) oder (iii) in Teil II dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen.
10
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(i)
Kein Wertausgleich. Es findet bei Kündigung kein Wertausgleich oder sonstiger finanzieller
Ausgleich Anwendung (ausgenommen sind Zahlungen für bereits übertragene
Emissionsberechtigungen dieser Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, die nicht durch
die Höhere Gewalt verhindert wurden und /oder Zahlungen für Schäden aufgrund von
anteiligen Nichtleistungen, die nicht durch die Höhere Gewalt entschuldigt sind (nachfolgend
allgemein als „Unbezahlte Beträge“ bezeichnet)). Jede Partei ist dauerhaft von jeder weiteren
Verpflichtung in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen entbunden, die
aufgrund Höherer Gewalt gekündigt wurden.
(ii)
Wertausgleich mittels gegenseitiger Marktquotierung. Jede Partei holt fünf (5)
durchschnittliche Marktquotierungen von Händlern zur Ersetzung der Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen zu gleichen Bedingungen ein, wie für die aufgrund der Höheren
Gewalt nicht geleisteten Teile der betroffenen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen
(ohne Berücksichtigung der aktuellen Bonität der anfragenden Partei oder betreffender
Sicherheiten oder anderer Erfüllungssicherheiten zwischen den Parteien). Jede Partei
errechnet darauf den Durchschnittswert der erhaltenen Quotierungen, wobei der
Zahlungsbetrag (A) der Summe (i) der halben Differenz zwischen dem durch die eine Partei
(„X“) ermittelten höheren Betrag und dem durch die andere Partei („Y“) ermittelten
niedrigerem Betrag und (ii) jeder unbezahlten Menge von X abzüglich der unbezahlten Menge
von Y entspricht. Ist dieser Betrag positiv, zahlt Y an X, ist er negativ, zahlt X den absoluten
Wert dieses Betrages an Y. Wenn fünf (5) Marktquotierungen nicht erhältlich sind, werden
alle Quotierungen mit Null (0) bewertet, und es findet keine Zahlung aufgrund der
Kündigungen dieser Einzelverträge über Emissionsberechtigungen statt.
(iii)
Wertausgleich mittels gegenseitiger Verlustberechnung. Jede Partei ermittelt ihren Verlust
infolge der Kündigung der maßgeblichen Einzelverträge über Emissionsberechtigungen und
es wird der Betrag gezahlt, der der Hälfte der Differenz zwischen dem Verlust der Partei mit
dem größeren Verlust („X“) und dem Verlust der Partei mit dem niedrigeren Verlust („Y“)
entspricht. Wenn der Betrag positiv ist, zahlt Y diesen an X, wenn er negativ ist, zahlt X den
absoluten Wert dieses Betrages an Y.
Zahlungen aufgrund dieses § 7.4 werden, soweit nicht anders vereinbart, in Übereinstimmung mit den
Regelungen über die Zahlungsabwicklung, wie zwischen den Parteien in § 13.2 (Zahlung) vereinbart, in
Rechnung gestellt.
§ 7.5
Störungsereignis
(a)
Definition des Begriffs Störungsereignis. Ein „Störungsereignis“ liegt vor, wenn eines der folgenden
Ereignisse eintritt und es dadurch für eine von dem Störungsereignis betroffene Partei (die
„Störungsbetroffene Partei“) unmöglich wird, eine Übertragung vorzunehmen oder eine Übertragung
anzunehmen, wozu sie gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrages und gemäß dem relevanten
Emissionshandelssystem verpflichtet ist:
(b)
(i)
kein Operationeller Betrieb des ITL-Registers oder
(ii)
kein Register, in dem der Verkäufer oder Käufer Handelskonten führen, die gemäß §§ 4.1(a),
4.1(b) oder 4.1(c) angegeben und vereinbart wurde, erfüllt die Zulässigkeitskriterien bzw.
erfüllt diese nicht länger oder
(iii)
alle Register, in denen für den Verkäufer gemäß §§ 4.1(a), 4.1(b) oder 4.1(c) Handelskonten
angegeben wurden, haben gegen ihre Verpflichtung zur Reserve im Verpflichtungszeitraum
verstoßen.
Aussetzung der Verpflichtung zu Lieferung und Abnahme. Ist eine Partei aufgrund eines
Störungsereignisses an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Übertragung oder Annahme einer
Übertragung gemäß einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen gehindert, gilt dies nicht als
Vertragsverletzung oder Verzug seitens der Störungsbetroffenen Partei, und die Verpflichtungen beider
Parteien in Bezug auf den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, der von dem Störungsereignis
betroffen ist (die „Störungsbetroffene Transaktion“) werden für die Dauer des Störungsereignisses
ausgesetzt und müssen, vorbehaltlich § 7.5(e) (Ausgleich der durch ein Störungsereignis verhinderten
Übertragung von Emissionsberechtigungen) nach Ablauf von zehn (10) Liefergeschäftstagen nach
Beseitigung oder Ende des Störungsereignisses (der „Verspäteter Liefertag“) erfüllt werden.
11
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Vorbehaltlich § 7.5(e) (Ausgleich der durch ein Störungsereignis verhinderten Übertragung von
Emissionsberechtigungen) hat die Partei nach Beseitigung oder Ende des Störungsereignisses die
uneingeschränkte Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Bezug auf den jeweiligen
Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen (einschließlich zuvor ausgesetzter Verpflichtungen)
wieder aufzunehmen und zu bewirken.
(c)
Anzeige und Schadensminderung bei einem Störungsereignis. Die Partei, die zuerst Kenntnis von
einem Störungsereignis erlangt, hat die andere Partei sobald wie möglich über den Eintritt des
Störungsereignisses zu informieren. Jede Partei ist verpflichtet, nach Treu und Glauben soweit möglich
eine unverbindliche Einschätzung des Umfangs und der Dauer des Störungsereignisses und dessen
Auswirkungen auf alle von diesem Störungsereignis betroffenen Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen vorzunehmen und der anderen Partei ihre Einschätzung mitzuteilen. Die
Störungsbetroffene Partei wird sich im wirtschaftlich zumutbaren Umfang bemühen, die Auswirkungen
des Störungsereignisses zu mindern. und hat der anderen Partei, während der Fortdauer des
Störungsereignisses, verfügbare Neuigkeiten über Umfang und erwartete Dauer des Unvermögens der
Leistung zur Verfügung zu stellen. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben, die andere
Partei umgehend zu benachrichtigen, sobald das Störungsereignis beseitigt wurde oder nicht länger
vorliegt.
(d)
Bestandhaltungskosten für Lieferverzögerungen. Wird die Vertragsmenge einer Störungsbetroffenen
Transaktion ganz oder teilweise zeitlich vor oder am Verspäteten Liefertag auf den Käufer übertragen,
zahlt der Käufer an den Verkäufer einen Aufschlag („Bestandhaltungskosten“), der wie folgt
berechnet wird: Durch Multiplikation des Zinssatzes der Bestandhaltungskosten für den
Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten mit dem Produkt aus der Anzahl der übertragenen
Emissionsberechtigungen und dem Vertragspreis gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen, geteilt durch dreihundertsechzig (360). Die Bestandhaltungskosten sind in
der betreffenden Rechnung gesondert auszuweisen.
(e)
Ausgleich
der
durch
ein
Störungsereignis
verhinderten
Übertragung
von
Emissionsberechtigungen. Wenn ein Störungsereignis für eine Störungsbetroffene Transaktion am
jeweiligen Long-Stop-Datum dauert, gilt jede Störungsbetroffene Transaktion als Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen, der von Höherer Gewalt betroffen ist, und jede Partei hat das Recht, durch
schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei sämtliche (und nicht weniger als sämtliche)
Störungsbetroffenen Transaktionen gemäß § 7.4(b) (Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere
Gewalt) des Anhangs für Emissionsberechtigungen kündigen, in diesem Fall findet § 7.4(b)(i) (Kein
Wertausgleich) Anwendung.
(8) § 8 Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme. Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird
§ 8 des Rahmenvertrages hiermit in Gänze gestrichen und durch den nachfolgenden § 8 (Rechte bei
Nichtlieferung und Nichtabnahme) ersetzt:
§ 8.1
Nichtlieferung.
(a)
Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag. Wenn es ein Verkäufer versäumt, die
Vertragsmenge ganz oder teilweise am Liefertag wie vereinbart gemäß einem Einzelvertrag
über Emissionsberechtigungen auf den Käufer zu übertragen, und ist dieses Versäumnis nicht
durch Höhere Gewalt, ein Störungsereignis oder Verschulden des Käufers entschuldigt, darf
der Verkäufer der Säumnis durch Einstellung in den Fahrplan und Übertragung der
Vertragsmenge (oder des nicht gelieferten Teils davon) an den Käufer am ersten, dem Liefertag
folgenden Liefergeschäftstag abhelfen, vorausgesetzt, dass dieser nicht auf den
Abrechnungstag der Handelskonten fällt oder zeitlich danach liegt. Darüber hinaus besteht die
weitere Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer, als Ausgleich für die verspätete
Übertragung, Zinsen, (i) die infolge der Nachlieferungsfrist bis zum nächsten
Liefergeschäftstag und (ii) entsprechend dem nachfolgend anwendbaren Unterabsatz des § 8.1,
für jeden längeren Zeitraum, den der Verkäufer danach mit der Lieferung der
Emissionsberechtigungen säumig ist, entstanden sind, zu zahlen..
Die Zinsen für die Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag werden zu den Zinsen
gem. § 13.5 (Verzugszinsen) addiert, für den Zeitraum von (und einschließlich) dem Liefertag
bis zu (aber ausschließlich) dem Liefergeschäftstag, der dem Liefertag folgt, bezogen auf den
Gesamtvertragspreis der nicht gelieferten Emissionsberechtigungen. Dieser wird wie folgt
12
Version 3.0 / 20. Juni 2008
errechnet: die Anzahl der nicht gelieferten Emissionsberechtigungen wird multipliziert mit dem
Faktor, der sich ergibt, wenn man den Gesamtvertragspreis durch die Vertragsmenge teilt.
(b)
Deckungskosten des Käufers. Für den Fall, dass der Verkäufer es versäumt, die
Vertragsmenge oder einen Teil davon, gem. § 8.1 (a) (Nachlieferungsfrist von einem
Liefergeschäftstag) und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen, auf den Käufer zu übertragen, und der Käufer nicht einem
Verschobenen Liefertag, wie in § 8.1 (c) (Das Recht des Käufers die Deckungskosten zu
erlassen) vorgesehen, zugestimmt hat, hat der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer als
Kompensation für das Versäumnis der Übertragung, einen Betrag (nachfolgend:
„Deckungskosten des Käufers“) wie folgt zu zahlen
(i)
wenn kein EEP oder EEP Äquivalent für den
Emissionsberechtigungen anwendbar ist, aus der Summe
Einzelvertrag
über
(A) des Preises, den der Käufer, in kaufmännisch vernünftiger Weise, für den Kauf
oder eine andere marktgerechte Beschaffung einer dritten Partei zu zahlen hat,
oder zahlen müsste, um die Menge der Emissionsberechtigungen, als Ersatz der
durch den Verkäufer nicht übertragenen Emissionsberechtigungen notwendig
sind, zu beschaffen, soweit und in Höhe dieser den Gesamtvertragspreis der
Menge, die nicht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurde, überschreitet.
(B) solche vertretbaren und zusätzlichen Kosten, die bei dem Versuch oder der
Durchführung der Ersatzbeschaffungskäufe für die Emissionsberechtigungen
anfallen, soweit diese Kosten und Ausgaben nicht bereits § 8.1 (b)(i)(A)
unterfallen; und
(C) der Zinsen die während der Nachlieferungsfrist gemäß § 8.1(a) zu zahlen sind
zuzüglich der Zinsen zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) vereinbarten Zinssatz,
die ab und einschließlich dem Liefergeschäftstag, der dem Liefertag folgt, bis
(aber ausschließlich) zum Erhalt des Schadensausgleichs durch den Käufer für
den Lieferausfall des Verkäufers entstehen, wobei der Schadensausgleich wie
folgt berechnet wird:
Betrag auf den sich die Zinsen belaufen = NB x ((EP –VP))
Wobei:
NB
der Anzahl der tatsächlich vom Verkäufer
nicht
gelieferten
Emissionsberechtigungen
entspricht,
EP
dem Ersatzbeschaffungspreis entspricht,
den der Käufer für jede zu ersetzende
Berechtigung bezogen auf die Menge NB zu
zahlen hat (oder, den ersten Preis, den er
hypothetischerweise zahlen müsste, wenn er
Emissionsberechtigungen ersetzen würde), und
VP dem gesamten Vertragspreis entspricht, den
der Käufer an den Verkäufer für sämtliche nicht
gelieferten Emissionsberechtigungen zu zahlen
hätte, einschließlich der Menge NB bei denen der
Verkäufer seine Lieferverpflichtung nicht verletzt
hat.
oder,
(ii)
wenn die EEP oder EEP Äquivalente auf den Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen anwendbar sind bei Erfüllung aller anwendbaren Regeln des
§ 8.3 (Strafen für Emissionsüberschreitungen („EEP“ und „EEP-Äquivalente“):
(A)
der Preis, zu dem der Käufer, vernünftigerweise in einem marktüblichen
Geschäft in der Lage ist, oder wäre, so bald wie praktisch möglich im
Anschluss an den Abrechnungstag der Handelskonten, die ErsatzEmissionsberechtigungen in der Menge zu kaufen, die der Verkäufer nicht
13
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(B)
(C)
(D)
(E)
geliefert hat (diese Menge ist eventuell reduziert um die Anzahl der
Emissionsberechtigungen, die der Käufer vor dem Abrechnungstag der
Handelskonten (so die Definition) erworben hat und um den Schadensersatz
gem. § 8.1 (b)(i) bezogen auf die ersetzbaren Kosten entsprechend
nachfolgender Nummer (G)) (die sich aus diesem Ausgleich ergebende Anzahl
von Emissionsberechtigungen entspricht, soweit anwendbar, den EEP oder
EEP-Äquivalenten, bezeichnet als „Nichtgelieferter EEP Betrag“ oder
„NEB“);
abzüglich des Preises den der Käufer für die Emissionsberechtigungen gezahlt
hätte,
einschließlich
der
NEB,
wenn
der
Verkäufer
diese
Emissionsberechtigungen an den Käufer in Übereinstimmung mit den
Regelungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen geliefert hätte.
zuzüglich des Betrages, soweit anwendbar, der EEP oder EEP-Äquivalent
bezogen auf diese NEB,
Zuzüglich der Zinsen, die während der Nachlieferungsfrist gem. § 8.1 (a)
anfallen;
zuzüglich der Zinsen, zu dem in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz,
berechnet ab und einschließlich dem ersten Tag, an dem der Käufer in der Lage
ist, im Anschluss an den Abrechnungstag der Handelskonten, die Menge NEB
der Ersatz-Emissionsberechtigungen für das nächste Erfüllungsjahr zu kaufen,
bis zu dem Tag (aber ausschließlich), an dem der Käufer den Schadensersatz
für die Nichtlieferung erhält. Der Schadensersatz wird nach folgender Formel
berechnet:
Betrag, auf den sich die Zinsen belaufen = NEB x (EP – VP)
Wobei:
NEB
die oben bezeichnete Bedeutung hat;
EP
bedeutet, der Ersatzpreis für die EEP, welcher dem Preis der Emissionsberechtigungen
(pro Berechtigung) des nächsten Verpflichtungsjahres entspricht, berechnet entsprechend § 8.1
(b)(ii); und
VP
bedeutet der Vertragspreis pro Berechtigung, den der Käufer für jede nicht gelieferte
Berechtigung zu zahlen gehabt hätte, einschließlich der Menge NEB, wenn der Verkäufer seine
Lieferpflicht nicht verletzt hätte.
(F) zuzüglich der vertretbaren zusätzlich anfallenden Kosten, die dem Käufer entstehen, weil er
weder Ersatz-Emissionsberechtigungen erwerben kann, um das Entstehen von EEP oder EEPÄquivalenten zu vermeiden, noch anderen Ersatz für Emissionsberechtigungen des nächsten
Verpflichtungsjahres wie in obigem § 8.1 (b)(ii)(A) beschrieben erhält, soweit diese Kosten
und Ausgaben nicht durch § 8.1 (b)(i)(A) abgedeckt sind (dieser zusätzlich anfallende
Schadensersatz beinhaltet insbesondere auch die zu den in § 13.5 (Verzugszinsen) bestimmten
Zinsen ab und einschließlich dem Tag, an dem EEP oder EEP-Äquivalent gezahlt wurden bis
zu dem Tag (ausschließlich, am Tag an dem der Käufer den Schadensersatz für die
Nichtlieferung des Verkäufers erhält); und
(G) zuzüglich eventueller Deckungskosten des Käufers aufgrund Ersatzbeschaffung von
Emissionsberechtigungen, welche nicht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurden,
und für die der Käufer kein EEP oder EEP-Äquivalent erhalten hat (und daher nicht die Menge
NEB einschließen). Dieser Anteil an nicht übertragenen Emissionsberechtigungen wird
nachstehend als „Nicht-NEB“ bezeichnet), berechnet in Übereinstimmung mit § 8.1 (b)(i), der
entsprechend § 8.1 (b)(ii)(G) gilt,
(H) zuzüglich der Zinsen, welche bezogen auf die Menge Nicht-NEB berechnet werden, in
Übereinstimmung mit § 8.1 (b)(i)(C), aber in diesem Zusammenhang bezogen auf den Betrag
der Nicht-NEB, statt auf den Betrag der NEB
unter der Voraussetzung, dass, sofern die Anzahl, errechnet durch Anwendung der Buchstaben (A) bis (H) der
Formel unter § 8.1 (b)(ii), eine negative Zahl ergibt, diese Zahl als null angesehen wird, und dann kein
Schadensersatz aus dieser Schadensersatzformel gezahlt wird.
14
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(c) Das Recht des Käufers Deckungskosten zu erlassen. Der Käufer stellt dem Verkäufer den Schaden,
entsprechend § 8.1 (b)(i) (Deckungskosten des Käufers) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur
Bezahlung Abrechnungszyklus B gem. § 13.2 (Bezahlung) in Rechnung. Allerdings kann der Käufer alternativ,
ohne Rechtspflicht, die Fälligkeit der Zahlung diese Schadensersatzes für einen angemessenen Zeitraum
verschieben (aber in keinen Fall über den maßgeblichen Abrechnungstag der Handelskonten hinaus), wenn der
Verkäufer dem Käufer seine Absicht angezeigt hat, dass er bestrebt ist, sein Versäumnis der Übertragung
innerhalb einer für den Käufer annehmbaren Frist zu heilen.
(i)
(ii)
Der Verkäufer kann zu jedem früheren Zeitpunkt, als dem Fälligkeitstag zur Zahlung der
Schadensersatzpflicht gem. § 8.1 (b), dem Käufer anbieten, Ersatz-Emissionsberechtigungen an
einem neuen Liefertag, für diejenigen, die ursprünglich nicht übertragen wurden, zu übertragen
(der „Verschobene Liefertag“). Der Käufer kann, ist aber nicht verpflichtet, der Übertragung der
Ersatz-Emissionsberechtigungen anstelle des Schadensersatzes, den er gem. § 8.1 (b) fordern
könnte, zustimmen, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Käufer berechtigt ist, dem Verkäufer die
Zinsen für die Zwischenzeit in Rechnung zu stellen, als Summe der Zinsen die während der
Nachfrist von einem Liefergeschäftstag, gem. § 8.1 (a) zuzüglich Zinsen, zu dem in § 13.5
(Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz angefallen sind, ab und einschließlich dem ersten
Liefergeschäftstag der dem Liefertag folgt, bis zu dem Tag (ausschließlich) an dem die vorher nicht
gelieferten Emissionsberechtigungen tatsächlich übertragen werden, zusätzlich zu dem Betrag, wie
er sich entsprechend der Formel aus § 8.1 (b)(i)(C) ergibt, zu berechnen.
Wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers angenommen hat, die Ersatzberechtigungen an dem
Verschobenen Liefertag, wie in vorstehendem Unterparagraph (i) bestimmt, zu übertragen, aber
der Verkäufer seine Verpflichtung zur Übertragung abermals verletzt, ist der Käufer berechtigt,
dem Verkäufer einen Betrag in Rechnung zu stellen, der entsprechend § 8.1 (b) (Deckungskosten
des Käufers) berechnet wird, mit der Maßgabe, dass der dem Verkäufer in Rechnung gestellte
Betrag Folgendes umfasst
(A)
(B)
§ 8.2
Zinsen gem. § 8.1(b)(i)(C), (1) falls der Käufer danach in der Lage ist, Ersatzkäufe über
Emissionsberechtigungen zu tätigen; oder Zinsen gem. § 8.1(b)(i)(C), (2) im Fall, dass der
Käufer nicht in der Lage ist, Ersatzkäufe über Emissionsberechtigungen vor dem
Abrechnungstag der Handelskonten für die maßgebliche Verpflichtungsperiode zu tätigen;
und
Jeden Anstieg der Deckungskosten des Käufers, infolge höherer Marktpreise für ErsatzEmissionsberechtigungen am Verschobenen Liefertag verglichen mit denen, wie sie am
ursprünglichen Liefertag zu erzielen gewesen wären.
Nichtannahme.
(a) Nachfrist von einem Liefergeschäftstag. Wenn ein Käufer es versäumt, die
Übertragung der Vertragsmenge ganz oder teilweise am Liefertag wie vereinbart in
Übereinstimmung mit dem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen
anzunehmen, und dieses Versäumnis nicht durch Eintreten Höherer Gewalt, ein
Störungsereignis oder die Nichtleistung des Verkäufers entschuldigt ist, kann der
Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit geben, seiner Säumnis durch den erneuten
Versuch der Einstellung in den Fahrplan und Übertragung dieser Vertragsmenge
(oder des nicht gelieferten Teils davon) an den Käufer am ersten Liefergeschäftstag
nach dem Liefertag abzuhelfen, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht auf oder
zeitlich nach dem Abrechnungstag der Handelskonten liegt, der maßgeblich für die
nicht gelieferten Emissionsberechtigungen (eines ggf. spezifizierten Jahrgangs) ist,
und weiterhin der Käufer zusätzlich verpflichtet ist, dem Verkäufer als Ausgleich
für die Nichtannahme der Übertragung der Emissionsberechtigungen, Zinsen zu
zahlen, die wie folgt berechnet werden: (i) für die Nachlieferungsfrist von einem
Banktag und (ii) für jeglichen weiteren, längeren Zeitraum der Nichtannahme der
Emissionsberechtigungen danach, entsprechend dem folgenden Unterparagraphen
§ 8.2.
Die Zinsen für die Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag werden, für
den Zeitraum, beginnend ab und einschließlich dem Liefertag bis (aber
ausschließlich) zum nächsten Liefergeschäftstag nach dem Liefertag, bezogen auf
den gesamten Vertragspreis der vom Käufer nicht angenommenen
Emissionsberechtigungen, verzinst mit dem Zinssatz gem. § 13. 5 (Verzugszinsen).
Dieser gesamte Vertragspreis wird wie folgt berechnet: die Anzahl der nicht vom
15
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Käufer angenommenen Emissionsberechtigungen, multipliziert mit dem Betrag, der
sich ergibt, wenn man den gesamten Vertragspreis durch die Vertragsmenge teilt.
(b) Deckungskosten des Verkäufers. Für den Fall, dass der Käufer es versäumt, die
Übertragung der gesamten Vertragsmenge ganz oder teilweise wie in § 8.2 (a)
(Nachlieferungsfrist von einem Liefergeschäftstag) vereinbart anzunehmen, und
in Übereinstimmung mit den Regelungen des Einzelvertrags über
Emissionsberechtigungen, der Verkäufer keinem verschobenen Liefertag, wie in
§ 8.2 (c) (Das Recht des Verkäufers, Deckungskosten zu erlassen) beschrieben,
zustimmt, so übernimmt der Käufer die Pflicht, dem Verkäufer als Ausgleich für
das Versäumnis der Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen den
Betrag zu zahlen, der sich aus folgender Summe errechnet:
(i)
der Preis, den der Verkäufer, in kaufmännisch vernünftiger Weise, durch den
Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen, die nicht vom Käufer
angenommen wurden, erzielen kann oder könnte, wenn er diese in einem
marktüblichen Geschäft mit einer dritten Partei abwickelt, und dieser Preis für
die vom Käufer nicht angenommenen Emissionsberechtigungen, geringer ist,
als der gesamte Vertragspreis;
(ii)
alle weiteren vertretbaren Kosten, die dem Verkäufer bei dem Versuch oder
dem tatsächlichen Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen entstehen; und
(iii)
den Zinsen, die während der Nachfrist von einem Liefergeschäftstag wie in §
8.1 (a) beschrieben, entstehen, zuzüglich der Zinsen, zu dem in § 13.5
(Verzugszinsen) bestimmten Zinssatz, anfallend ab und einschließlich dem
ersten Liefergeschäftstag der dem Liefertag folgt, bis zu dem Tag
(ausschließlich), an dem der Verkäufer den Schadensersatz für das Versäumnis
der Annahme des Käufers erhält; dieser Betrag errechnet sich nach der
nachfolgenden Formel:
Betrag auf den sich die Zinsen belaufen = NAB x VP
Wobei:
NAB bedeutet; die gesamte Anzahl an Emissionsberechtigungen, die der
Käufer versäumt hat, anzunehmen.
VP bedeutet; der gesamte Vertragspreis, den der Käufer für die nicht
angenommenen Emissionsberechtigungen vereinbarungsgemäß zu zahlen
gehabt hätte.
(c) Das Recht des Verkäufers, die Deckungskosten zu erlassen. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer den
Schadensersatz gem. § 8.2 (b) (Deckungskosten des Verkäufers) in Übereinstimmung mit den Vorgaben über
Abrechnungszyklus B gem. § 13.2 (Bezahlung), in Rechnung zu stellen. Allerdings kann der Verkäufer, ohne
jede Rechtspflicht, die Fälligkeit der Zahlung dieses Schadensersatzes für einen angemessenen Zeitraum
verschieben (aber in keinem Fall über den maßgeblichen Abrechnungstag der Handelskonten hinaus), wenn der
Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, dass er bestrebt ist, innerhalb einer für den Verkäufer annehmbaren Frist,
sein Versäumnis der Annahme zu heilen.
(i)
Jederzeit vor Fälligkeit der Schadensersatzzahlung an den Verkäufer gem. § 8.2 (b), kann der
Käufer die Annahme der Übertragung der Emissionsberechtigungen, die er am ursprünglichen
Liefertag anzunehmen versäumt hat, dem Verkäufer an einem neuen Liefertag anbieten (dem
„verschobenen Annahmetag“). Der Verkäufer kann, ohne Rechtspflicht, der erneuten
Übertragung dieser Ersatz-Emissionsberechtigungen an den Käufer an dem verschobenen
Annahmetag zustimmen. Wenn dies vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, anstelle des
Schadensersatzes, den er gem. § 8.2(b) fordern könnte, die Übertragung und Bezahlung des
Vertragspreises für die Emissionsberechtigungen am verschobenen Annahmetag zu verlangen.
Darüber hinaus ist er berechtigt, von dem Käufer Zinsen für die Zwischenzeit zu verlangen,
berechnet aus der Summe der Zinsen, die während der Nachlieferungsfrist von einem
Liefergeschäftstag wie in § 8.2 (a) beschrieben anfallen, zuzüglich der Zinsen, zum Zinssatz
wie in § 13.5 (Verzugszins), ab und einschließlich dem Liefertag der dem Liefergeschäftstag
folgt bis zu dem Tag (ausschließlich), an dem die Übertragung der Emissionsberechtigungen,
die ursprünglich nicht angenommen wurden, tatsächlich angenommen wird und zusätzlich den
Betrag, wie er sich entsprechend der Formel aus § 8.2(b)(iii) errechnet, in Rechnung zu stellen.
16
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(ii)
Wenn der Verkäufer das Angebot des Käufers, die Übertragung der Emissionsberechtigungen
am Verschobenen Annahmetag anzunehmen, wie in oben stehendem Unterparagraphen (i)
vorgesehen annimmt, aber der Käufer erneut seiner Verpflichtung zur Annahme der
Emissionsberechtigungen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, den Betrag in
Rechnung zu stellen, der sich gem. § 8.2 (b) (Deckungskosten des Verkäufers) ergibt, mit
der Maßgabe, dass der dem Käufer in Rechnung gestellte Betrag Folgendes umfasst
(A) Zinsen, wie in § 8.2 (b)(iii) vorgesehen; und
(B) jede Verminderung der Deckungskosten des Verkäufers in Bezug auf die erzielbaren
Marktpreise für den Weiterverkauf der Emissionsberechtigungen am verschobenen
Annahmetag, im Vergleich zu denjenigen, die am ursprünglichen Liefertag am Markt erzielbar
gewesen wären.
§ 8.3 Strafen für Emissionsüberschreitungen ( Excess Emission Penalty -EEP) und EEP-Äquivalent (EEP
Equivalent):
(a) Anwendbarkeit. Beabsichtigen die Parteien eines Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen an, EEP und EEP-Äquivalent nicht für die Berechnung
der
Deckungskosten des Käufers für diesen
Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen anzuwenden, können sie dies, indem sie entweder
generell EEP oder EEP-Äquivalent in Teil II dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen als nicht anwendbar erklären oder indem sie dies in
einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbaren.
(b) Strafe für Emissionsüberschreitungen (EEP). Wenn EEP zur Anwendung
kommt, kann der Käufer dem Verkäufer den Betrag der EEP, die ihm als Ergebnis
der versäumten Übertragung von Emissionsberechtigungen auferlegt wird, in
Rechnung stellen, wenn dies nach den Bestimmungen des Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen gefordert wird.
(c) Strafe für Ueberschreitungen EEP=Äquivalent (EEP-Äquivalent). Wenn EEPÄquivalent zur Anwendung kommt, kann der Käufer dem Verkäufer den Betrag des
EEP-Äquivalent, das ihm als Ergebnis der versäumten Übertragung von
Emissionsberechtigungen entsteht, in Rechnung stellen, wenn dies nach den
Bestimmungen des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen gefordert wird.
(d) Schadensminderungspflicht. Die Verpflichtung des Verkäufers, EEP oder EEPÄquivalent zu zahlen, besteht vorbehaltlich der vorrangigen Pflicht des Käufers,
alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (insbesondere der
Nutzung von Überschreitungs-Emissionsberechtigungen, welche möglicherweise
verfügbar sind, und/oder durch die Beschaffung solcher Emissionsberechtigungen,
die am Markt erhältlich sind) seiner Verpflichtung nachzukommen, die Anzahl an
Emissionsberechtigungen abzugeben, die notwendig ist, um seine Haftung für EEP
oder EEP-Äquivalent zu vermeiden oder zumindest zu vermindern.. Im Zweifel
bezieht sich die Pflicht des Käufers zur Verminderung von EEP und EEPÄquivalent auf das Portfoliomanagement und umfasst keine weiteren
Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Anlagen mit der Verpflichtung,
Emissionsberechtigungen an die Maßgebliche Behörde zu übergeben.
(e) Nachweis über die wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen. Auf Anforderung
wird der Käufer dem Verkäufer bestätigen:
(i)
(ii)
(iii)
dass ihm EEP oder EEP-Äquivalent als unmittelbare Folge der Säumnis
des Verkäufers die Emissionsberechtigungen zu übertragen, entstanden
sind;
die Höhe der EEP oder des EEP-Äquivalents, welche der Käufer zu zahlen
hat, aufgrund der Säumnis des Verkäufers, diese Übertragung
vorzunehmen;
dass es nicht möglich war, das EEP oder EEP-Äquivalent Risiko zu
begrenzen.
17
Version 3.0 / 20. Juni 2008
und wird dem Verkäufer folgende Nachweise liefern: (A) dass, soweit anwendbar,
EEP und EEP-Äquivalent von ihm übernommen wurden, (B) dass diese EEP oder
EEP-Äquivalent als Folge der Säumnis die Übertragung zu bewirken, angefallen
sind, und (C) dass es seine wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen überstieg, die
Belastungen durch solche EEP oder EEP-Äquivalent, die er dem Verkäufer in
Rechnung gestellt hat, zu begrenzen. Sofern sich der Verkäufer dann entscheidet,
einen der genannten Gründe des Käufers zu bestreiten, liegt die Nachweislast: (A)
dass diese EEP oder EEP-Äquivalent tatsächlich beim Käufer angefallen sind, (B)
dass diese EEP oder EEP-Äquivalent als unmittelbare Folge der Nichtleistung des
Verkäufers angefallen sind; und/oder (C ) des Mangels aufgrund unzureichender
Gründlichkeit oder ungeeigneter Anstrengungen, beim Verkäufer und, wenn § 22.3
(Entscheidung durch einen Sachverständigen) in Teil II dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen als anwendbar bestimmt wurde, wenn dieser Streit
entsprechend dem Verfahren gem.
§ 22.3 (Entscheidung durch einen
Sachverständigen) entschieden wird.
(f) Nachträgliche Minderung beigetriebener EEP oder EEP-Äquivalent. Soweit
ursprünglich festgelegte und beigetriebene EEP später reduziert und/oder
vollständig oder teilweise durch eine zuständige Behörde gleich aus welchem
Grund zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, werden auch nur die reduzierten
und endgültig beigetriebenen EEP in Ansatz gebracht. EEP, die durch den Käufer
als Schadensersatz gem. § 8 beigetrieben wurden und die später reduziert und
diesem Käufer zurückerstattet wurden, sind auf Verlangen des Verkäufers, der den
Schadensersatz gezahlt hat, zurück zu erstatteten. Der Käufer hat den Verkäufer
unverzüglich über jede Reduzierung und Rückerstattung zu informieren.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Verkäufer den Käufer vom EEPÄquivalent freigestellt hat, und alle oder ein Teil der EEP oder EEP-Äquivalent
welche der Zahlung zuzuordnen sind, die der Verkäufer geleistet hat, später dem
Käufer durch seinen Kunden im Weiterverkauf zurückerstattet wurden. Der Käufer
hat dann den entsprechenden Betrag seiner eigenen EEP-Äquivalentzahlung an den
Verkäufer zurückzuzahlen.
§ 8.4 Zahlbare Beträge. Beträge, die nach diesem § 8 zahlbar sind, werden in Übereinstimmung mit
Abrechnungszyklus B, wie in § 13.2 (Bezahlung) festgelegt, in Rechnung gestellt und bezahlt.
§ 8.5 Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme nach Wegfall des Störungsereignisses.
(a)
Wenn der Käufer es versäumt, die Übertragung der Vertragsmenge durch den Verkäufer ganz
oder teilweise am Verschobenen Liefertag anzunehmen und dieses Versäumnis nicht durch ein
Ereignis Höherer Gewalt, ein anderes Störungsereignis oder die Nichtleistung des Verkäufers
entschuldigt ist, dann setzen sich die Deckungskosten des Verkäufers aus der Summe der
nachfolgenden Einzelpositionen zusammen:
(i)
Deckungskosten des Verkäufers
Emissionsberechtigungen;
gemäß
§ 8.2(b)
dieses
Anhangs
für
(ii)
der Betrag („Verzugskosten aus der Bestandhaltung“), verzinst mit dem
Verzugszinssatz der Bestandhaltungskosten im Berechnungszeitraum für die
Verzugskosten aus der Bestandhaltung, multipliziert mit dem Produkt aus dem
Vertragspreis und der im Rahmen des betroffenen Einzelvertrages über
Emissionsberechtigungen nicht übertragenen oder angenommenen Anzahl von
Emissionsberechtigungen, dividiert durch dreihundertsechzig (360). Diese
Verzugskosten aus der Bestandhaltung sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen;
zuzüglich
(iii)
der Zinsen, die bezogen auf die Verzugskosten aus der Bestandhaltung, ab dem auf
den Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung folgenden
Liefergeschäftstag (einschließlich) bis zum Eingang der Entschädigung für die
Nichtannahme der Übertragung durch den Käufer beim Verkäufer (ausschließlich)
anfallen, unter Anwendung des Zinssatzes aus § 13.5 des Vertrages (Verzugszinsen).
18
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(b)
Wenn der Verkäufer es versäumt, die Vertragsmenge ganz oder teilweise am Verschobenen
Liefertag auf den Käufer zu übertragen und dieses Versäumnis nicht durch ein Ereignis
Höherer Gewalt, ein weiteres Störungsereignis oder die Nichtannahme des Käufers
entschuldigt ist, dann setzen sich die Deckungskosten des Käufers aus der Summe der
nachfolgenden Einzelpositionen zusammen:
(i)
Deckungskosten des Käufers entweder
(a)
gemäß § 8.1(b)(i) dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder
(b)
gemäß § 8.1(b)(ii) dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen, sofern EEP
und EEP-Äquivalent für den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen für
anwendbar erklärt worden sind;
jeweils vermindert um
(ii)
die Verzugskosten aus der Bestandhaltung.
Dabei gilt jedoch jeweils das Folgende: Sollte der Betrag, der sich aus der Anwendung der in § 8.5(a)
oder § 8.5(b) zugrunde gelegten Formel ergibt, negativ sein, wird unterstellt, dass er null entspricht und
keine Entschädigung zahlbar ist.
(9) Soweit nicht an anderer Stelle in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen anders vereinbart, bleibt § 9
(Einstellung der Lieferung) des Rahmenvertrages bezüglich der Einzelverträge über Emissionsberechtigungen
unverändert.
(10) § 10 Laufzeit und Kündigung. § 10 des Rahmenvertrages wird hiermit in Bezug auf Einzelverträge für
Strom und Einzelverträge über Emissionsberechtigungen für die Zeiträume, in denen die Parteien untereinander
ausstehende Verpflichtungen aus Einzelverträge über Emissionsberechtigungen haben, ergänzt durch:
(i) das Einfügen der Worte „oder nur des Anhangs für Emissionsberechtigungen.“ nach den Worten „…den
Vertrag…“ in der zweiten Zeile von § 10.3(a) (Kündigung aus wichtigem Grund); und (ii) mit folgenden
weiteren Ergänzungen in § 10.5:
§ 10.5 Definition des wichtigen Grundes. Am Ende der zweiten Zeile nach den Worten „(jedes ein „Wichtiger
Grund)“ wird folgendes ergänzt: „Im Falle einer Beendigung gemäß § 10.5(a) (Nichterfüllung) oder § 10.5(f)
(Zusicherung) des Rahmenvertrages, kann die nicht-säumige Partei nach eigenem Ermessen wählen, falls diese
nicht-behebbare Nichterfüllung, der Garantiebruch oder Falschdarstellung nur einen oder mehrere Einzelverträge
über Emissionsberechtigungen betrifft, nur den Anhang für Emissionsberechtigungen und nicht den vorher
abgeschlossenen Rahmenvertrag zu kündigen. Wenn sich die nicht-säumige Partei dazu entscheidet nur den
Anhang für Emissionsberechtigungen zusammen mit allen zugehörigen Einzelverträgen über
Emissionsberechtigungen zu kündigen, erfolgt das in der gleichen Art und Weise welche in §10 (Laufzeit und
Kündigung) und § 11 (Berechnung des Ausgleichsbetrags) beschrieben wird, aber nur in Bezug auf die
Einzelverträge über Emissionsberechtigungen und zwar so, dass analog zum Ausgleichsbetrag aber nur die
Kündigung des Anhangs für Emissionsberechtigungen betreffend, ein aufgerechneter Betrag entsteht, welchen
eine Partei der anderen schuldet (ein „Berechtigungsausgleichsbetrag“).
§ 10.5 (d) Nichtlieferung und Nichtabnahme. § 10.5(d) ist in vollem Umfang gestrichen.
§ 10.5 (e) Höhere Gewalt. § 10.5(e) wird vollständig gestrichen und durch die folgende Regelung ersetzt:
„Soweit nicht ausdrücklich von den Parteien anders vereinbart, führt die Beeinträchtigung einer Partei aufgrund
Höherer Gewalt oder eines Störungsereignisses ihre Verpflichtungen zu erfüllen, in Bezug auf jeden
Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen nicht zu einem Wichtigen Grund für eine außerordentliche
Kündigung des Rahmenvertrages oder dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen und damit aller
ausstehenden Einzelverträge über Emissionsberechtigungen.“
(11) § 11 Berechnung des Ausgleichsbetrags. Die Anpassung von § 11 des Rahmenvertrags für die
Berechnung des Berechtigungsausgleichsbetrages bezüglich eines oder mehrerer Einzelverträge über
Emissionsberechtigungen erfolgt (i) durch die Ergänzung folgender Regelung in § 11.2 (Verrechnungsbetrag)
am Ende der Definition von § 11.2(a) (Kosten) angepasst: „einschließlich, in dem Fall, in dem EEP oder EEPÄquivalent auf den Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen anwendbar sind, jeglicher EEP und EEPÄquivalent, welche tatsächlich ausgezahlt und nicht später reduziert oder wieder erlangt worden sind“, und (ii)
durch die Ergänzung einer weiteren Regelung im Anschluss an den Passus „Ersatzgeschäfte“ am Ende des
19
Version 3.0 / 20. Juni 2008
vorangehenden Satzes: „Zur Klarstellung: Gegebenenfalls werden die Bestandhaltungskosten oder die
Verzugskosten aus der Bestandhaltung (zzgl. hierauf fälliger Zinsen) in alle maßgeblichen Verrechnungsbeträge
der Kündigenden Partei einbezogen.“
(12) § 12 Haftungsbeschränkung. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien, dass, wenn EEP oder EEPÄquivalent auf einen Einzelvertrag für Emissionsberechtigungen anzuwenden sind, diese EEP oder EEPÄquivalent nicht als indirekter oder Folgeschaden des Typs angesehen werden, die von der Erstattung des
Schadens durch § 12.3 (Folgeschäden und Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen sind, und dass der
Maximalbetrag solcher EEP und EEP-Äquivalent ein Betrag sein soll, der durch die Parteien vor Abschluss ihrer
Einzelverträge über Emissionsberechtigungen feststellbar und weder spekulativ noch schwierig zu ermitteln ist.
Die Parteien vereinbaren und legen weiterhin fest, dass die Formel, die in diesem Anhang über
Emissionsberechtigungen die Berechnung der EEP bzw. EEP Äquivalents festlegt, angemessen ist, und den zu
erwartenden Schaden, den der Käufer erleiden würde, und die Art und das Ausmaß eines solchen Schadens
angemessen berücksichtigt. Weiterhin wird die Zahlung eines solchen Schadensersatzes von beiden Parteien
nicht als Vertragsstrafe oder eine Art Vertragsstrafe angesehen, und jede Partei verzichtet auf das Recht, diese
Zahlungen als eine unbillige Vertragsstrafe anzufechten.
Außer den hier durch die Parteien vorgenommenen Erweiterungen, gibt es keine weiteren Änderungen des § 12
(Haftungsbeschränkung) des Rahmenvertrages in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen.
(13) § 13 Rechnungsstellung und Zahlung. Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird § 13 des
Rahmenvertrages hiermit angepasst durch: (i) die Streichung des letzten Satzes in § 13.1 (Rechnung) beginnend
mit: “Die Rechnungsstellung“ und endend: „in den entsprechenden Einzelverträgen“; (ii) die Streichung der
Worte im ersten Satz des § 13.2 (Zahlung) beginnend mit „Bis spätestens am späteren“ ...bis zu und
einschließlich der Worte: „...nach Erhalt einer Rechnung“ die Hinzufügung der im untenstehenden § 13.2
stehenden Worte sowie die Streichung der Worte: 㤠14 (Umsatzsteuer und Steuern) ohne Abzug oder
Einbehalt“ aus Zeile 6 und Ersetzung durch die Worte: „§ 14 (Umsatzsteuer und Steuern)“, (iii) die Ergänzung
durch den folgenden neuen § 13.3.1 (Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte), und (iv) die Streichung des
gesamten § 13.4 (Rechnungsstellung und Zahlung von Vertragsmengen laut Lieferfahrplan) und die
Ersetzung durch den neuen § 13.4 (Saldierung von Rechnung und zu zahlenden Beträgen), wie nachfolgend:
§ 13.2 Zahlung. In Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen erfolgt die Zahlungspflicht in
Übereinstimmung mit Abrechnungszyklus A oder Abrechnungszyklus B, entsprechend der Festlegung in Teil II
dieses Anhangs über Emissionsberechtigungen, wie folgt:
Abrechnungszyklus A: Spätestens bis zum (a) zwanzigsten (20sten) Tag eines Kalendermonats oder,
wenn dies kein Arbeitstag ist, den unmittelbar folgenden Arbeitstag, oder (b)
den fünften (5ten) Arbeitstag nach Erhalt der Rechnung (dem
„Fälligkeitstag“), oder
Abrechnungszyklus B: Spätestens am fünften (5ten) Arbeitstag nach (a) dem Liefertag, oder (b) dem
Erhalt der Rechnung (dem „Fälligkeitstag“).
Für den Fall, dass die Parteien keinen Abrechnungszyklus als anwendbar bestimmen, gilt Abrechnungszyklus A
als vereinbart.
§ 13.3.1 Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte. Wenn die Parteien durch ihre Anpassungsvereinbarung
den § 13.3. wirksam vereinbart haben, werden Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Strom gegeneinander
verrechnet und Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen ebenso gegeneinander
verrechnet, aber Zahlungen in Bezug auf Einzelverträge über Strom werden nicht mit Zahlungen in Bezug auf
Einzelverträge über Emissionsberechtigungen verrechnet, außer wenn dies in Teil II dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen so vereinbart und dokumentiert wurde.
§ 13.4 Saldierung von Rechnung und zu zahlenden Beträgen. Wenn die Parteien § 4.3 (Verrechnung des
physischen Ausgleichs) in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als wirksam vereinbart haben,
wird die Rechnung weiterhin den Bestimmungen des § 4.3 über die Vertragsmengen ausgestellt, die nach den
Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen übertragen werden müssten und die Rechnung soll weiterhin den
gesamten Vertragspreis der gesamten Menge enthalten, sowie auch den anrechenbaren Steueranteil ausweisen,
oder einen eventuellen Verrechnungsbetrag der von einer Partei an die andere Partei zu zahlen ist.
(14) § 14 Umsatzsteuer und Steuern. Soweit in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen oder in
den Einzelverträgen nicht abweichend geregelt, gilt für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, dass § 14
20
Version 3.0 / 20. Juni 2008
des Rahmenvertrags hiermit vollständig gestrichen und durch einen neuen § 14 (Umsatzsteuer und Steuern) wie
folgt ersetzt wird:
§ 14.1 Umsatzsteuer (VAT). Alle Beträge auf welche in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen Bezug
genommen wird, sind ausschließlich irgendeiner maßgeblichen Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche
Behandlung für jede einzelne Übertragung durch einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen wird
gemäß dem Umsatzsteuerrecht des Landes bestimmt, in dem eine umsatzsteuerpflichtige Übertragung als
stattgefunden gilt. Wenn Umsatzsteuer auf jeden einzelnen Betrag zu zahlen ist, zahlt der Käufer dem Verkäufer
den entsprechenden Betrag der Umsatzsteuer zum anzuwendenden Steuersatz, unter der Bedingung, dass solch
ein Betrag nur dann notwendig zu zahlen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer eine gültige (nach dem Recht des
Transferlandes) Umatzsteuerrechnung in Höhe dieses Betrages vorlegt. Jede Partei stellt, wenn dies für die
Durchführung dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen erforderlich ist und soweit das Gesetz dies erlaubt,
der jeweils anderen Partei alle zusätzlichen Umsatzsteuerrechnungen zur Verfügung.
§ 14.2 Sonstige Steuern. Neben der Umsatzsteuerpflicht jeder Partei hat jede Partei alle Lizenzgebühren,
Steuern, Abgaben und andere Beträge (einschließlich Stempelsteuer, andere Urkundensteuern, Klimaabgabe
oder andere Umweltsteuern oder Umweltabgaben), welche im Zusammenhang mit dem Anhang für
Emissionsberechtigungen gesetzlichbei dieser Partei anfallen, zu zahlen. Falls der Verkäufer gesetzlich
verpflichtet ist, eine Steuer zu zahlen, die hiernach eigentlich zu Lasten des Käufers hätte gehen sollen, hat der
Käufer den Verkäufer umgehend hinsichtlich der Steuer freizustellen oder diese zu erstatten. Falls der Käufer
gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuer zu zahlen, die hiernach eigentlich zu Lasten des Verkäufers hätten gehen
sollen, kann der Käufer den Steuerbetrag von den nach dem Anhang für Emissionsberechtigungen an den
Verkäufer zu zahlenden Beträgen abziehen, und bei nicht so abgezogenen Beträgen hat der Verkäufer den Käufer
umgehend hinsichtlich der Steuer freizustellen oder ihm diese Steuer zu erstatten.
§ 14.3 Neue Steuern: Wenn auf einen Einzelvertrag Neue Steuern Anwendung finden und der Käufer in der
Lage ist, durch angemessene Anstrengungen eine mögliche Steuerbefreiung oder Steuererleichterung zu
erreichen, oder die Steuern vertraglich auf einen Dritten abzuwälzen, oder von einem Dritten erstattet zu
bekommen, so zahlt der Käufer diese Steuer, oder veranlasst deren Zahlung, oder erstattet diese Neue Steuer
dem Verkäufer, falls dieser sie gezahlt hat, und der Käufer entschädigt, schützt und hält den Verkäufer schadlos
gegenüber allen Forderungen hinsichtlich einer solchen Neuen Steuer.
§ 14.4 Kündigung aufgrund Neuer Steuern: Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Teil II dieses
Anhangs für Emissionsberechtigungen oder in einem Einzelvertrag sind die Regelungen des vorliegenden § 14.4
nur auf einen Einzelvertrag anwendbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die Parteien einen
solchen Einzelvertrag gemäß § 3.1 (Abschluss von Einzelverträgen) abgeschlossen haben und dem Liefertag
mehr als zwei (2) Jahre beträgt.
In Fällen, bei denen die Bestimmungen des vorliegenden § 14.4 auf einen Einzelvertrag anwendbar sind und:
(a)
von einer Partei (der "besteuerten Partei") hinsichtlich des Vertragsvolumens eine Neue
Steuer erhoben wird; und
(b)
die Besteuerte Partei angemessene Anstrengungen unternommen hat, jedoch nicht in der Lage
ist, die Kosten für die Neue Steuer per Vertrag auf die andere Partei oder einen Dritten
abzuwälzen; und
(c)
der Gesamtbetrag der Neuen Steuer, die auf den Rest der Gesamtmenge an
Emissionsberechtigungen, die nach dem Wirksamwerden der Neuen Steuer zu liefern sind, zu
zahlen wäre, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Teil II dieses Anhangs für
Emissionsberechtigungen, fünf (5) Prozent des Betrages übersteigt, der dem Produkt aus
Vertragsvolumen und dem Vertragspreis entspricht,
hat die besteuerte Partei das Recht, den Einzelvertrag gemäß den folgenden Bedingungen zu kündigen:
(a)
die Besteuerte Partei unterrichtet die andere Partei (die "nicht besteuerte Partei") mindestens
fünf (5) Arbeitstage im Voraus (der "Verhandlungsperiode") schriftlich von ihrer Absicht,
den Einzelvertrag zu kündigen (wobei diese Benachrichtigung spätestens 180 Tage nach Erlass
oder Inkrafttreten der fraglichen Neuen Steuer erfolgen muss, je nachdem, welches Ereignis
später eintritt); weiterhin bemühen sich die Besteuerte Partei und die Nicht Besteuerte Partei
vor der beabsichtigten Kündigung um eine Einigung hinsichtlich der Aufteilung der Neuen
Steuer;
21
Version 3.0 / 20. Juni 2008
(b)
wenn es nicht zu einer solchen Einigung kommt, ist die Nicht besteuerte Partei berechtigt, aber
nicht verpflichtet, nach schriftlicher Ankündigung während der Verhandlungsperiode die Neue
Steuer für jeden Kalendermonat während eines von ihr gewählten fortgesetzten Zeitraumes zu
zahlen, wobei die Besteuerte Partei in dem entsprechenden Zeitraum nicht berechtigt ist, den
Einzelvertrag aufgrund dieser Neuen Steuern zu kündigen; und
(c)
sollte sich die Nicht Besteuerte Partei dazu entschließen, die Neue Steuer von Kalendermonat
zu Kalendermonat zu zahlen und unterrichtet sie die Besteuerte Partei mit einer Frist von fünf
(5) Arbeitstagen von ihrer Absicht, die Zahlungen für die Neue Steuer einzustellen, so hat die
Nicht Besteuerte Partei die Besteuerte Partei von der Neuen Steuer und darauf bezogenen
Zinsen und Strafzahlungen freizustellen, die der Besteuerten Partei bezüglich des Zeitraums
entstehen können, während der die Nicht Besteuerte Partei gewählt hat die Neue Steuer zu
zahlen und die Besteuerte Partei unterliegt dann erneut den Vorschriften dieses § 14.4, als ob
die Neue Steuer mit dem Datum in Kraft getreten wäre, an dem die Nicht Besteuerte Partei die
Zahlung einer solchen Neuen Steuer eingestellt hat;
(d)
wenn es zu keiner Einigung über die Aufteilung der Neuen Steuer kommt und die Nicht
Besteuerte Partei sich innerhalb der Verhandlungsperiode nicht entschließt, die Neue Steuer zu
übernehmen, so wird der betreffende Einzelvertrag zum Ende der Verhandlungsperiode
gekündigt;
(e)
bei Kündigung des Einzelvertrages gelten die Vorschriften des § 11 (Berechnung des
Ausgleichsbetrages) über die Berechnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages, jedoch nur im
Hinblick auf den/die gekündigten Einzelvertrag/Einzelverträge, und für diese Zwecke gilt:
(i)
die Nicht Besteuerte Partei gilt für die Berechnung des Ausgleichsbetrages als die
kündigende Partei; und
(ii)
die Auswirkungen (falls anwendbar) der betreffenden Neuen Steuer auf die
Berechnung des Ausgleichsbetrages (oder jedweden Anrechnungsbetrages) werden
ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 14.5 Abzug von Steuern: Ist § 14.5 nach Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen anwendbar, gilt
zwischen den Parteien folgendes:
(a)
Zahlungen frei und unbelastet: Sämtliche nach einem Einzelvertrag zu leistenden Zahlungen
erfolgen ohne Abzüge und Einbehaltungen im Hinblick auf etwaige Steuern, es sei denn solche
Abzüge oder Einbehaltungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Ist eine Partei gesetzlich
verpflichtet, eine Steuer von einer von ihr zu leistenden Zahlung einzubehalten oder
abzuziehen, teilt diese Partei („zahlende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“)
dieses Erfordernis unverzüglich mit, und führt sämtliche von ihr einbehaltenen oder
abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden ab. Kann eine Quittung oder ein sonstiger
Nachweis der Zahlung an die Behörden ausgestellt werden, legt die Zahlende Partei der
Empfangenden Partei diesen Nachweis (oder eine beglaubigte Kopie davon) vor.
(b)
Erhöhung der zu zahlenden Beträge: Die Zahlende Partei hat die mit Abzügen oder
Einbehaltungen zu zahlenden Beträge in dem Umfang zu erhöhen, der erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass die Empfangende Partei trotz der vorgeschriebenen Abzüge oder
Einbehaltungen den gleichen Betrag erhält, den sie ohne Abzüge oder Einbehaltungen erhalten
würde; sie ist jedoch zu Erhöhungen in Bezug auf solche Steuern nicht verpflichtet,
(i)
die ausschließlich aufgrund einer Verbindung der Empfangenden Partei mit der
Rechtsordnung der die Steuern auferlegenden Behörde erhoben wird (insbesondere
einer Verbindung, die sich daraus ergibt, dass die Empfangende Partei eine dauerhafte
Betriebsstätte oder einen anderen festen Geschäftssitz in dieser Rechtsordnung
begründet hat oder hatte oder dort vertreten oder dort geschäftlich tätig war), es sei
denn, die Verbindung ergibt sich lediglich aus Abschluss oder Übersendung dieses
Rahmenvertrags, von Bestätigungen oder Sicherheiten; oder
(ii)
die zu vermeiden gewesen wären, wenn die Empfangende Partei der Zahlenden Partei
bzw. der zuständigen Behörde von der Zahlenden Partei in zumutbarer Weise
22
Version 3.0 / 20. Juni 2008
angeforderte Erklärungen, Bescheinigungen oder sonstige im Anhang für
grenzüberschreitende Lieferung und Abnahme aufgeführten Dokumente in einer die
zahlende Partei vernünftigerweise zufrieden stellenden Form zur Verfügung gestellt
hätte; oder
(iii)
die ausschließlich aufgrund der Tatsache auferlegt wird, dass eine in der
Anpassungsvereinbarung für die Zwecke dieses § 14.5 abgegebene Zusicherung der
Empfangenden Partei fehlgeschlagen oder unrichtig oder nicht länger richtig war,
wobei dieser Absatz (iii) keine Anwendung findet (und die zahlende Partei zur
Erhöhung des Betrags von Zahlungen gemäß diesem § 14.5(b) verpflichtet bleibt),
wenn eine Zusicherung aus folgendem Grund fehlgeschlagen oder nicht mehr
zutreffend ist:
(aa)
eine Änderung, geänderte Anwendung oder geänderte Auslegung
anwendbarer
maßgeblicher
Gesetze,
Durchführungsbestimmungen,
Richtlinien, Weisungen oder veröffentlichter Erlasse einer zuständigen
Steuerbehörde, sofern diese Änderung am oder nach Abschluss des
betreffenden Einzelvertrags erfolgt ist; oder
(bb)
eine von einer Steuerbehörde oder vor einem zuständigen Gericht am oder
nach Abschluss des betreffenden Einzelvertrages eingereichte Klage oder
Maßnahme.
(15)-(20) Soweit nicht anders vereinbart, werden keine Veränderungen an § 15 (Variable Preise und Verfahren
zur Ermittlung von Ersatzpreisen bei Marktstörungen), § 16 (Bürgschaften und Sicherheiten), § 17
(Erfüllungssicherheit), § 18 (Jahresabschlüsse und Substanzwert), § 19 (Abtretung) oder § 20
(Vertraulichkeit) des Rahmenvertrags in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen vereinbart.
(21) § 21 Zusicherungen. § 21 des Rahmenvertrages wird hiermit durch die folgenden Ergänzungen und/oder
Streichungen nur in Bezug auf die Einzelverträge über Emissionsberechtigungen angepasst:
§ 21(g) Streichung des Wortes „regelmäßig“ in der ersten Zeile und
§ 21(l) Streichung des gesamten § 21(l).
(22) § 22 Rechtswahl und Schiedsvereinbarung Für Einzelverträge über Emissionsberechtigungen wird der
Rahmenvertrag hiermit ergänzt durch Hinzufügen der nachfolgenden Worte sowohl am Ende des letzten Satzes
des § 22.1 (Rechtswahl) als auch am Ende des ersten Satzes des § 22.2 (Schiedsvereinbarung): „unter dem
Vorbehalt der Verweisung an einen Streitsachverständigen gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent)“, und
Hinzufügen des neuen nachfolgenden § 22.3 (Entscheidung durch einen Sachverständigen):
§ 22.3 Entscheidung durch einen Sachverständigen.
Emissionsberechtigungen als anwendbar vereinbart wurde, gilt:
Soweit in Teil II dieses Anhangs für
(a) Zum Zweck der Streitbeilegung gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent), werden
die Parteien die Zahlung jedes strittigen Betrags entsprechend der Regelung in
§ 13.6 (strittige Beträge) des Rahmenvertrages veranlassen. Wenn die Parteien,
trotz gutgläubigen Versuchs, den Streit so schnell wie möglich beizulegen, nicht in
der Lage sind, diesen innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn (14) Tagen, von dem
Tag an, an dem eine Partei zuerst die andere Partei schriftlich über den Streit
informiert hat, beizulegen, können beide Parteien verlangen, diese Angelegenheit
an einen Sachverständigen zur Entscheidung gemäß § 22.3 zu verweisen.
(b) Wird eine Angelegenheit gem. § 8.3 (EEP und EEP-Äquivalent) in
Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung an einen Sachverständigen verwiesen,
ist der Sachverständige durch Vereinbarung zwischen den Parteien zu ernennen.
Wenn die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nachdem eine Partei
die andere Partei über die Entscheidung, die Angelegenheit an einen
Sachverständigen zu verweisen, informiert hat, eine einvernehmliche Ernennung
23
Version 3.0 / 20. Juni 2008
getroffen haben, ernennt der EFET-Generalsekretär auf Antrag einer der Parteien
den Sachverständigen.
(c) Der Sachverständige soll als Sachverständiger und nicht als Schiedsrichter tätig
werden und fertigt die Entscheidung schriftlich aus.
(d) Soweit § 22.3 (d) nicht in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen für
nicht anwendbar bestimmt wurde, soll die Entscheidung des Sachverständigen
soweit rechtlich zulässig, abschließend, endgültig und bindend für beide Parteien
sein, und die einzige und ausschließliche Entscheidung in Bezug auf den Streit
gem. § 8.3(e) (Beweis über die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen)
zwischen den Parteien sein. Beide Parteien vereinbaren, dass sie dagegen kein
Rechtsmittel, wenn aufgrund des Rahmenvertrags anwendbar, bei einem
Schiedsgericht gem. § 22.2 (Schiedsvereinbarung) oder einem ordentlichen
Gericht gem. § 22.1 (Rechtswahl) oder einem anderen Gericht einlegen werden,
ausgenommen bleibt das Recht jeder Partei, die Entscheidung durch einen
Sachverständigen in Bezug auf diesen Streit, vor einem ordentlichen Gericht oder
aber auch durch Einbinden eines Schiedsgerichts, durchzusetzen. Unbeschadet §
22.3 (d) wird die Möglichkeit einer jeden Partei, die Ernennung des
Sachverständigen anzufechten weder begrenzt noch beschränkt , wenn dieser eines
der Kriterien für die Auswahl eines Sachverständigen, wie in diesem Anhang für
Emissionsberechtigungen festgelegt, nicht erfüllt.
(e) Der Sachverständige bestimmt die Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung
selbst, allerdings sind die Parteien gehalten, alle vertretbaren Anstrengungen
unternehmen, um sicherzustellen, dass der Sachverständige seine Entscheidung
innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach seiner Ernennung treffen kann.
(f) Die Parteien tragen jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten, falls der
Sachverständige keine andere Entscheidung trifft.
(g) Bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung gem. § 22.3 werden die Parteien, soweit
möglich, ihren jeweiligen Pflichten aus dieser Vereinbarung nachkommen.
(23) Soweit nicht an anderer Stelle geändert, wird § 23 (Schlussbestimmungen) des Rahmenvertrages in Bezug
auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen nicht abgeändert.
[Rest der Seite wurde absichtlich freigelassen]
24
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Teil II
I Anpassungsvereinbarung von Bestimmungen im Anhang für
Emissionsberechtigungen
§4
Vertragliche Hauptleistungsverpflichtungen zur Lieferung und Abnahme von Emissionsberechtigungen.
§ 4.3 Physische Verrechnung
[ ]
§ 4.3 ist nicht anwendbar, oder
[ ]
§ 4.3 ist anwendbar, und zu diesem
Zweck maßgeblich
Emissionsberechtigungstyp(en) sollen [
]
beinhalten
Und die Konten für den physischen Ausgleich für Partei A
und für Partei B in:
Die bezeichneten Register sollen folgende sein:
Partei A: Kontonummer:[ ]
Kontenregister: [
Partei B: Kontonummer: [
Kontenregister: [
]
]
]
§7
Nichterfüllung wegen Höherer Gewalt.
§ 7.4(b) Wertausgleich bei Kündigung durch Höhere Gewalt:
[ ]
§ 7.4(b)(i) (Kein Wertausgleich)
soll anwendbar sein, oder
[ ]
§ 7.4(b)(ii) (Wertausgleich
durch gegenseitige Marktquotation) soll anwendbar sein, oder
[ ]
§ 7.4(b)(iii) (Wertausgleich
durch gegenseitige Verlustberechnung) soll anwendbar sein.
§8
Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme.
§ 8.3(a) EEP und EEP-Äquivalent:
[ ]
[ ]
EEP ist nicht anwendbar
EEP-Äquivalent ist nicht anwendbar
§ 13
Rechnungsstellung und Zahlung
§ 13.2 Zahlung:
[ ]
[ ]
Abrechnungszyklus A findet Anwendung
Abrechnungszyklus B findet Anwendung
§ 13.3.1 Zahlungsverrechnung mehrerer Produkte
[ ]
Zahlungspflichten in Bezug auf
Einzelverträge über Strom können gegen
Zahlungsverpflichtungen aus Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen
25
Version 3.0 / 20. Juni 2008
verrechnet
werden.
§ 14
Umsatzsteuer und sonstige Steuern
§ 14: Umsatzsteuer und Steuern: [ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind nicht anwendbar.
[ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind anwendbar, oder
[ ] Die für § 14 vereinbarten Änderungen sind nicht anwendbar,
dafür gelten jedoch folgende Regelungen und/oder Änderungen:
[
§ 14.4 Vertragsbeendigung aufgrund
Neuer Steuern:
]
[ ] soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, ist § 14 nur
unter den im ersten Absatz von § 14.4 genannten Bedingungen auf
den Einzelvertrag anwendbar, oder
[ ] vorbehaltlich des Einzelvertrages ist § 14.4 nur unter den
folgenden Bedingungen anwendbar:
[
§ 14.5 Abzug von Steuern:
]
[ ] § 14.5 findet Anwendung oder
[ ] § 14.5 findet keine Anwendung.
§ 22
Rechtswahl und Schiedsvereinbarung
§ 22.3 Entscheidung durch einen Sachverständigen
§ 22.3(d)
[ ]
[ ]
§ 22.3 findet Anwendung, und
§ 22.3(d) findet keine Anwendung, oder
[ ]
§ 22.3 findet keine Anwendung.
Anlage 1
Zum
Anhang für Emissionsberechtigungen
Definitionen
„Liefergeschäftstag“
Die maßgebliche Rechtsordnung für die Definition des
„Liefergeschäftstages“ den jede Partei als anwendbar angibt, soll sein:
Partei A:
___________________________; und
Partei B:
___________________________
ZUSÄTZLICHE, ALLEIN AUF EINZELVERTRÄGE ÜBER
EMISSIONSBERECHTIGUNGEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN:
[
]
26
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Diese Seite ist nur von Vertragspartnern zu unterzeichnen, die eines der beiden Kästchen auf der ersten
Seite des Anhangs für Emissionsberechtigungen angekreuzt haben. Wird der Anhang für
Emissionsberechtigungen dem Rahmenvertrag gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
angegliedert, ist nur der Rahmenvertrag zu unterzeichnen.
Dieser Anhang für Emissionsberechtigungen wurde unterzeichnet von den ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertretern jeder Partei mit Wirkung zum Stichtag.
„Partei A“
„Partei B“
_______________________________
[Name der Partei]
_______________________________
[Name der Partei]
_______________________________
[Name des/der Unterzeichnenden]
_______________________________
[Name des/der Unterzeichnenden]
_______________________________
[Funktion des/der Unterzeichnenden]
_______________________________
[Funktion des/der Unterzeichnenden]
27
Version 3.0 / 20. Juni 2008
EFET
European Federation of Energy Traders
ANLAGE 1
zum
ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN
Definitionen
Die in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
„Abrechnungstag der Handelskonten“ bedeutet in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen,
den 30. April eines jeden Kalenderjahres in Bezug auf das unmittelbar vorausgehende Jahr, oder wie anders im
EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) geregelt.
„Abrechnungstag der Handelskonten am Ende eines Zeitraumes“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag
über Emissionsberechtigungen den in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rahmen bestimmten letzten
Abrechnungstag der Handelskonten, für die Übergabe der Emissionsberechtigungen in Bezug auf einen
Erfüllungszeitraum eines ggf. Spezifizierten Jahrgangs.
„Abrechnungszyklus“ bedeutet entweder Abrechnungszyklus A oder Abrechnungszyklus B wie in § 13.2
(Bezahlung) definiert.
„Anhang für Emissionsberechtigungen“ ist dieser Anhang für Emissionsberechtigungen zum Rahmenvertrag
(inklusive seiner Anlage 1 und dem Anhang 1 Formblatt).
„Äquivalente der Strafe für Überschussemissionen“ oder „EEP-Äquivalent“ bedeutet den Betrag, den ein
Käufer an einen Dritten zu zahlen hat, in Bezug auf jeden von einem Dritten zahlbaren Betrag, der als Folge des
Versäumnisses des Käufers zur Übertragung der vereinbarten Emissionsberechtigungen an diesen Dritten
entsteht, und dies wiederum die Folge des Versäumnisses des Verkäufers zur Übertragung der Vertragsmenge an
den Käufer nach dieser Vereinbarung war (welche, zur Klarstellung, keine Kosten enthalten, die durch die
Verpflichtung entstehen, Emissionsberechtigungen im nachfolgenden Erfüllungsjahr zu erwerben und/oder zu
übergeben).
„Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten“ bedeutet die Anzahl der Kalendertage zwischen dem
ursprünglichen Fälligkeitstag (einschließlich), der aufgrund verspäteter Lieferung nicht eingehalten wurde, und
dem verschobenen Fälligkeitstag (ausschließlich), der sich aufgrund der verspäteten Lieferung ergibt.
„Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung“ bedeutet die Anzahl der
Kalendertage zwischen dem ursprünglichen Fälligkeitstag (einschließlich), der aufgrund verspäteter Lieferung
nicht eingehalten wurde, und dem verschobenen Fälligkeitstag (ausschließlich), der sich aufgrund der
verspäteten Lieferung ergeben hätte, wenn der Verkäufer zum frühestmöglich zulässigen Termin eine Rechnung
in Übereinstimmung mit den in § 13.2 (Zahlung) vorgesehenen Zahlungsmodalitäten aus Teil II des Anhangs für
Emissionsberechtigungen zusenden würde.
„Berechtigungstyp“ steht für die bestimmte Art der Berechtigung, wie sie im gesetzlichen Rahmen definiert ist,
insbesondere für EU-Emissionsberechtigungen (EUA), Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER),
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder andere Berechtigungstypen, die von den Parteien im Teil II des
Anhangs für Emissionsberechtigungen als erfasst bestimmt wurden oder in einem Einzelvertrag, welcher dazu
genutzt wird, um die Übereinstimmung mit den Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EUEmissionshandelssystem (EU ETS) darzulegen.
„Bestandhaltungskosten“ hat die in § 7.5(d) (Bestandhaltungskosten) angegebene Bedeutung.
„CDM“ oder „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ hat die in den Regeln angegebene
Bedeutung, insbesondere in Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, wonach die Übertragung von Zertifizierten
28
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Emissionsreduktionen (CER) von nicht in Anhang I aufgeführten Ländern an in Anhang I aufgeführte Länder
(entsprechend der dort festgelegten Definition) zulässig ist.
„CDM-Register“ ist das internationale Register, das vom Exekutivrat unter Beachtung der Regeln errichtet
wurde.
„CER“ ist der nach Maßgabe der Regeln, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls unter
der Bezeichnung „Zertifizierte Emissionsreduktionen“ gültige Berechtigungstyp, der zur Einhaltung der
Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) genutzt werden kann .
„CITL“ bedeutet „Zentrales Emissionshandelsregister“ und hat die in den Regeln angegebene Bedeutung.
„CPR“ bedeutet „Reserve im Verpflichtungszeitraum“ nach Maßgabe der jeweils gültigen Regeln,
insbesondere nach Maßgabe von Artikel 17 des Kyoto-Protokolls.
„Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen“
Emissionsberechtigungen festgelegte Bedeutung.
hat
die
in
der
Präambel
des
Anhangs
für
„Emissionsberechtigung” ist die Erlaubnis, eine Tonne Kohlendioxid (CO2) oder ein Äquivalent dazu innerhalb
eines festgelegten Zeitraums zu emittieren. Diese Erlaubnis ist gültig zum Zwecke der Erfüllung maßgeblicher
Gesetze und des Emissionshandelssystems, welches am Liefertag maßgeblich ist, und schließt insbesondere die
Einhaltung der Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ein.
„Emissionshandelsystem(e)“ heißt(en) das(die) System(e) für den Transfer von Emissionsberechtigungen
zwischen Teilnehmern aus Mitglieds –oder Nichtmitgliedsstaaten, welche(s) durch und innerhalb des
gesetzlichen Rahmens eingerichtet wurden.
„Erfüllungszeitraum“ ist der Zeitraum, in welchem die Emissionsberechtigungen zur Erfüllung der Auflagen
eines Rechtssubjektes aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) gültig sind, welche ihm aus Landesrecht
oder als Anforderungen der zuständigen Behörden nach den geltenden Regeln auferlegt sind
„Erfüllungsjahr“ ist der Zeitraum zwischen den Abrechnungstagen der Handelskonten (wenn mehr als einer
vorhanden) innerhalb einer Erfüllungsperiode.
„ERU“ der nach Maßgabe der Regeln, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 6 des Kyoto-Protokolls unter der
Bezeichnung „Emissionsreduktionseinheit“ gültige Berechtigungstyp, der zur Einhaltung der
Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) genutzt werden kann .
„EU“ heißt die Europäische Gemeinschaft, wie sie zum jeweiligen Zeitpunkt besteht.
„EU-Emissionsberechtigung“ ist eine Berechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG.
„EU-Emissionshandelssystem (EU ETS)“ ist das EU-Emissionshandelssystem, das durch Richtlinie
2003/87/EG und Richtlinie 2004/101/EG in der jeweils gültigen Fassung eingeführt wurde.
„Exekutivrat“ ist der Exekutivrat der CDM, der nach den Regeln errichtet wurde.
„Gesamter Vertragspreis“ bedeutet den zusammengefassten Preis, der für alle Emissionsberechtigungen, die
am Liefertag aufgrund eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen übertragen werden müssen, bezahlt
werden muss.
„Gesetzlicher Rahmen“ steht für die Teilmenge an Gesetzen und Verordnungen, welche einen gültigen
Transfer von Emissionsberechtigungen auf das Emissionsberechtigungskonto des Käufers zur Erfüllung der
Pflichten des Verkäufers in Zusammenhang mit dem Anhang für Emissionsberechtigungen bestimmen, sich
darauf beziehen oder anderweitig berühren und, falls dies in diesem Zusammenhang anwendbar ist, welche die
Emissionsbegrenzungsverpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) in Bezug auf die
zuständige Behörde betreffen.
„Handelskonto“ heißt die Datenbank, welche vom jeweiligen Register betrieben wird, um die Zuteilung (falls
anwendbar), den Transfer und das Halten der Emissionsberechtigungen zu dokumentieren.
29
Version 3.0 / 20. Juni 2008
„Handelskonto zur physischen Verrechnung“ hat die Bedeutung, welche in § 4.3(a) dieses Anhangs über
Berechtigungen festgelegt ist.
„ITL“ meint das „Zentralregister der Vereinten Nationen“ und hat die in den Regeln angegebene Bedeutung
und bezeichnet ein zur Einhaltung der UNFCCC erforderliches System zur Aufzeichnung, Rekonstruktion und
Kontrolle der Emission, Übertragung und Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen.
„Kündigungsbetrag der Emissionsberechtigungen“
Emissionsberechtigungen festgelegte Bedeutung.
hat
die
in
§10.5
des
Anhangs
für
„Kyoto-Protokoll“ ist das Protokoll zur Ausgestaltung der UNFCCC in der jeweils gültigen Fassung, das auf
der dritten Konferenz der Vertragsstaaten der UNFCCC in Kyoto, Japan, am 11. Dezember 1997 beschlossen
wurde.
„Liefergeschäftstag“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, und nur für
diesen Anhang für Emissionsberechtigungen, jeder Tag außer Samstag und Sonntag, an dem Geschäftsbanken,
an dem Ort, den die Parteien in Teil II dieses Anhangs für Emissionsberechtigungen als wirksam vereinbart
haben, für den allgemeinen Verkehr geöffnet haben. Für den Fall, das die Parteien keinen Ort in Teil II dieses
Anhangs für Emissionsberechtigungen vereinbart haben, werden (der/die) Ort(e) als maßgeblich betrachtet, die
in § 23.2 (Mitteilungen, Rechnungen und Zahlungen) des Rahmenvertrages als Adresse des Verkäufers und
Käufers angegeben sind, und wenn diese Adressen nicht bestimmt sind, der /die Ort(e) an denen (der/die)
Partei(en) (seinen/ihren) Registersitz haben.
„Liefermenge“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen die Anzahl der
Emissionsberechtigungen (eines ggf. Spezifizierten Jahrgangs), welche am Übergabeort vom Verkäufer auf den
Käufer übertragen wird.1
„Lieferplan“ bedeutet, in Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, die
Festlegung von Lieferzeitpunkten für den Transfer des jeweiligen Vertragsvolumens wie sie von Käufer und
Verkäufer in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart worden sind.
„Liefertag“ bedeutet, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, den von den
Parteien vereinbarten Tag, an welchem die relevante Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer vorbehaltlich
etwaiger Anpassungen gemäß § 7.5 (Störungsereignis) an der Übergabestelle stattfinden soll. Wenn der
Liefertag kein Arbeitstag ist, soll der Liefertag der erste Geschäftstag sein, welcher auf den vereinbarten Tag
folgt.
„Long-Stop-Tag“ bedeutet
(a)
bei Störungsereignissen, die mit dem Wegfall des Operationellen Betriebs des ITL-Registers in
Verbindung stehen, drei Liefergeschäftstage vor dem planmäßigen Abrechnungstag der
Handelskonten am Ende eines Zeitraumes im April 2013 oder
(b)
bei anderen Störungsereignissen der erste (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012, es sei
denn, das Störungsereignis tritt
(i)
im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zur Annahme der
Übertragung binnen einer kürzeren Frist als neun (9) Liefergeschäftstage vor dem
ersten (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012 ein, in welchem Fall der Long-StopTag auf den neunten (9.) Liefergeschäftstag nach Eintritt des Störungsereignisses fällt;
oder
(ii)
im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zur Annahme der
Übertragung am oder nach dem ersten (1.) Liefergeschäftstag im Dezember 2012 ein,
in welchem Fall der Long-Stop-Tag auf den dritten (3.) Liefergeschäftstag vor dem
planmäßigen Abrechnungstag der Handelskonten am Ende eines Zeitraumes im April
2013 fällt.
1
Entspricht nicht dem englischen Original, da dort offensichtlich ein redaktioneller Fehler vorliegt (Käufer und
Verkäufer vertauscht).
30
Version 3.0 / 20. Juni 2008
„Marrakesh Accords“ bezieht sich auf die im Rahmen der Regeln beschlossenen Entscheidungen 2/CP7 bis
24/CP7 und auf die siebte Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz zur UNFCCC vom 29. Oktober bis
10. November 2001 in Marrakesch (Marokko).
„Mitgliedsstaat“ ist ein aktuell der EU zugehöriger Staat.
„Neue Steuer“ meint im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag Steuern, die nach Abschluss des
Einzelvertrages auferlegt und wirksam werden, oder denjenigen Teil einer bestehenden Steuer, der eine effektive
Erhöhung des gültigen Steuersatzes (die nach Abschluss des Einzelvertrages in Kraft tritt) zur Folge hat, oder
eine Ausweitung der bestehenden Steuer auf neue oder andere Personengruppen aufgrund von gesetzlichen
Regelungen, Beschlüssen, Richtlinien, Verordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen oder geänderter
Auslegungsbestimmungen der zuständigen Finanzbehörden, sofern diese nach Abschluss des Einzelvertrages in
Kraft tritt.
„Nicht-Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der kein Mitgliedsstaat ist.
„Nennwert“ ist, in Bezug auf etwaige noch nicht erfüllte Einzelverträge über Emissionsberechtigungen, auf
welche die Verpflichtungsbegrenzung angewandt werden kann, die Summe der Produkte aus Vertragspreis und
Vertragsstückzahl jedes Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen.
„Nicht gezahlte Beträge“ hat die Bedeutung aus § 7.4(b)(i).
„Nicht gelieferter EEP Betrag“ oder „NEB“ hat die Bedeutung aus § 8.1(b)(ii)(A)
„Operationeller Betrieb des ITL-Registers“ bedeutet die Errichtung und dauerhafte Funktionsfähigkeit des
ITL zum vorgesehenen Zweck entsprechend den Regeln zur Aufzeichnung der Emission, Übertragung und
Annahme der Übertragung von Emissionsberechtigungen, insbesondere die Errichtung und dauerhafte
Funktionsfähigkeit einer Verbindung zwischen ITL, dem CITL und mindestens einem Register, für das der
Verkäufer, und einem Register, für das der Käufer ein Handelskonto angegeben hat, sowie, sofern bedeutsam,
die dauerhafte Funktionsfähigkeit einer Verbindung zwischen dem CDM-Register und dem ITL.
„Regeln“ meinen die UNFCCC, das Kyoto-Protokoll, die Marrakesh Accords, andere internationale
Vereinbarungen, einzelstaatliche Gesetze und zugehörige Entscheidungen, Richtlinien, Modalitäten und darauf
bezogene Verfahrensordnungen, die EU-Richtlinien, Emissionshandelssysteme, Teilnahmevereinbarungen und
alle anderen anwendbaren Richtlinien, Verordnungen, Gesetze und Verfahren (unabhängig davon, ob sie auf
Anweisung einer Regierung, einer staatlichen Stelle, eines Regulatores einer zuständigen Behörde oder
anderweitig erlassen worden sind), in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Handels mit Emissionsberechtigungen,
wie er in diesem Anhang für Emissionsberechtigungen beschrieben wird, veränderten, ergänzten und/oder
detaillierten Form.
„Register“ ist das Register, welches von jedem Mitglied- oder Nicht-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem
gesetzlichen Rahmen errichtet wird, um eine ordentliche Buchführung der Emissionsberechtigungen zu
gewährleisten, insbesondere Ausstellen, Halten, Übertragen, Übergeben, Entwerten und Ersetzen von
Emissionsberechtigungen.
„Richtlinie“ steht für die EU Richtlinie oder Richtlinien, welche den Kauf, Verkauf und Übertragung von
Emissionsrechten bestimmen.
„Richtlinie 2003/87/EG“ bedeutet die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003, welche ein System für den Handel von Emissionsberechtigungen für Treibhausgase einführt, und die
dazugehörige Richtlinie des Rates 96/61/EGC in der jeweils gültigen Fassung.
„Richtlinie 2004/101/EG“ meint die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 in Abänderung der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gültigen Fassung.
„Sachverständiger“ bedeutet eine durch Ausbildung, Erfahrung und/oder Übung mit dem einschlägigen
Emissionshandelssystem, gesetzlichen Rahmen und Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen qualifizierte
Person, welche in der Lage ist, den Inhalt des Emissionshandelsportfolios der Parteien zu prüfen und zu
verstehen, und der weder direkt noch indirekt weder Arbeitnehmer, noch verbunden mit oder unter sonstigen
Einfluss einer der Parteien steht, oder in andrer Weise einen Interessen- oder Pflichtenkonflikt hat.
31
Version 3.0 / 20. Juni 2008
„Sonstige Steuern“ bedeutet Energiesteuer oder Verbrauchssteuer, ausgenommen hiervon sind Steuern, die
Endkunden auferlegt werden.
„Spezifizierter Jahrgang” heißt, sofern einschlägig, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über
Emissionsberechtigungen und einer Vertragsmenge, der Geltungszeitraum, für welchen eine
Emissionsberechtigung in Übereinstimmung mit dem oder den Emissionshandelssystemen und auf welche sich
die Parteien beim Abschluss eines Einzelvertrags über Emissionsberechtigungen geeinigt haben, zugeteilt
worden ist.
„Steuer“ bedeutet bestehende oder künftige Steuern, Abgaben, Aufwendungen, Zölle, Lasten,
Nutzungsgebühren, Beiträge oder andere Gebühren jeglicher Art (einschließlich Zinsen, Bußgelder und
Säumniszuschläge), die von dem Gesetzgeber oder von anderen Finanzbehörden (ob für eigene Rechnung oder
nicht) auf Zahlungen, Vorschläge und Zuteilungen im Rahmen von Einzelverträgen oder dieses
Rahmenvertrages auferlegt werden; der Plural „Steuern“ ist entsprechend auszulegen. Zur Klarstellung: Von
den vorerwähnten Steuern ausgenommen sind (i) Steuern auf Einkommen und Ertrag oder Vermögenssteuern,
(ii) Stempelsteuern, Eintragungsgebühren, Beglaubigungsgebühren oder vergleichbare Abgaben und (iii)
Umsatzsteuern.
„Steuerabzugspflichtige Partei“ hat die in § 14.5 (Abzugsteuer) angegebene Bedeutung.
„Steuerbefreite Partei“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene
Bedeutung.
„Steuerpflichtige Partei“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene
Bedeutung.
„Störungsbetroffene Partei“ hat die in § 7.5(a) angegebene Bedeutung.
„Störungsbetroffene Transaktion“ hat die in § 7.5(b) angegebene Bedeutung.
„Störungsereignis“ hat die in § 7.5(a) angegebene Bedeutung.
„Strafe für Überschussemissionen“ oder EEP bedeutet eine finanzielle Zahlungspflicht an die zuständige
Behörde gemäß und in Übereinstimmung mit Artikel 16(3) oder Artikel 16(4) der Richtlinie 2003/87/EC
(welche, zur Klarstellung, keine Kosten enthalten, die durch die Verpflichtung entstehen,
Emissionsberechtigungen im nachfolgenden Erfüllungsjahr zu erwerben und/oder zu übergeben) oder deren
Entsprechungen unter jedem anderen Emissionshandelssystem.
„Teilnahmevereinbarung“ ist eine Vereinbarung, Regel, Verfahren, Instrument oder jedes andere Gesetz oder
Verordnung, zum jeweils aktuellen Stand, welche die Teilnahme eines Nicht-Mitgliedstaates an den
Emissionshandelsystemen und den Transfer von Emissionsberechtigungen vom/zum Emissionshandelssystem
eines Mitgliedstaates oder, falls anwendbar, eines anderen Nicht-Mitgliedstaates regeln.
„Übergabeort“ bedeutet, im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen, das/die
Handelskonto/-konten, das/die in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind oder solche Handelskonten,
die die Parteien in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart haben.
„Übertragung“ bedeutet (sei es als Verb oder Nomen verwendet) die Übertragung
Emissionsberechtigungen von einem Handelskonto auf ein anderes unter und in Übereinstimmung mit
Grundlagen des/der jeweiligen Emissionshandelssystems/e (oder ähnlichen oder analogen Verfahren
Mechanismen, welche am Liefertag in Kraft sind, als Beweise für die Lieferung und die Abnahme
Emissionsberechtigungen). Übertragbar, übertragend und übertragen ist analog zu verstehen.
von
den
und
von
„Übertragungsort“ bedeutet in Bezug auf Einzelverträge über Emissionsberechtigungen das/die Handelskonto/konten, das/die in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind oder solche Handelskonten, die die Parteien
in einem Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen vereinbart haben.
„Umsatzsteuer“ oder „USt“ heißt die Umsatzsteuer oder analoge Steuern, ausschließlich gesetzlicher
Verzugszinsen oder Säumniszuschläge.
„UNFCCC“ bezeichnet die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.
32
Version 3.0 / 20. Juni 2008
„Verhandlungsfrist“ hat die in § 14.4 (Vertragsbeendigung aufgrund Neuer Steuern) angegebene Bedeutung.
„Verluste“ bedeutet den Betrag, den jede Partei in gutem Glauben, dass es sich um die gesamten Verluste und
Kosten handelt (oder Ertrag, in welchen Fällen dieser als negative Zahl ausgedrückt wird) in vernünftiger Weise,
in Verbindung mit der Beendigung von Einzelverträgen über Emissionsberechtigungen oder eines nicht
geleisteten Teils davon, einschließlich, wenn einschlägig, EEP oder EEP-Äquivalent, dem Verlust von
Angeboten, Finanzierungskosten (basierend auf den tatsächlichen Kosten von der Partei, egal, ob die
Marktkosten größer sind oder nicht) oder, ohne Verdopplungseffekte, Verluste oder Kosten, welche als Ergebnis
der Beendigung, Liquidation, Verschaffung oder dem Wiederherstellen aller bezogenen Positionen (oder jedem
Ertrag der aus einem von ihnen resultiert), bestimmt. Verluste schließen nicht Anwaltsgebühren oder eigene
Kosten ein. Jede Partei kann (aber muss nicht) ihre Verluste unter Bezugnahme auf Angebote durchschnittlicher
Gebühren oder Preise von zwei oder mehr führenden Händlern bestimmen.
„Verspäteter Liefertag“ hat die in § 7.5(b) angegebene Bedeutung. Damit eine Nachfrist von einem
Liefergeschäftstag und die sich hieraus ergebende Pflicht zur Entschädigung auch auf Einzelverträge für
Emissionsberechtigungen zutrifft, sofern der Verkäufer an einem Verschobenen Liefertag ganz oder teilweise die
Übertragung an den Käufer bzw. der Käufer die Annahme der Übertragung vom Verkäufer eines Teils oder der
gesamten nicht gelieferten Vertragsmenge aus einer Störungsbetroffenen Transaktion im Sinne von § 8 (Rechte
bei Nichtlieferung und Nichtabnahme) versäumen, gilt jeder Verschobene Liefertag als Liefertag, vorausgesetzt
dass, die Nachfrist von einem Liefergeschäftstag nicht den Verschobenen Liefertag im Sinne des Einzelvertrages
über Emissionsberechtigungen auf einen Tag verschiebt, der entweder (i) auf den dem relevanten Verschobenen
Liefertag folgenden Abrechnungstag der Handelskonten oder einen an den Abrechnungstag der Handelskonten
nachfolgenden Tag nach fällt oder (ii) auf den Long-Stop-Tag oder einen dem Long-Stop-Tag folgenden Tag
fällt.
„Vertragsmenge“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen die Anzahl der
Emissionsrechte (von ggf. einem oder mehreren Spezifizierten Jahrgängen), auf welche sich die Parteien für den
Kauf und Verkauf geeinigt haben.
„Vertragspreis“ bedeutet in Bezug auf einen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen (und ggf. für einen
ausdrücklich Spezifizierten Jahrgang), den Betrag, der als Erwerbspreis für diese Vertragsmengen vereinbart
wurde, wobei jegliche Steuern ausgeschlossen sind.
„Verzugskosten aus der Bestandhaltung“ hat die § 8.5(a)(ii) angegebene Bedeutung.
„Verzugszinssatz der Bestandhaltungskosten“ ist der „EUR-EONIA-OIS-COMPOUND“ Zinssatz, der für
jeden Tag im Berechnungszeitraum für die Verzugskosten aus der Bestandhaltung zugrunde gelegt wird.
„EONIA“ ist der Referenzzins in Form des Tageszinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank berechnet
und auf der Bildschirmseite „EONIA“ von Reuters veröffentlicht wird.
„Empfangende Partei“ hat die in § 14.5 (Abzug von Steuern) angegebene Bedeutung.
„Zinssatz der Bestandhaltungskosten“ ist der „EUR-EONIA-OIS-COMPOUND“ Zinssatz, der für jeden Tag
im Berechnungszeitraum für die Bestandhaltungskosten zugrunde gelegt wird. „EONIA“ ist der Referenzzins in
Form des Tageszinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank berechnet und auf der Bildschirmseite
„EONIA“ von Reuters veröffentlicht wird.
„Zulässigkeitskriterien“ hat die in den Regeln, insbesondere in Artikel 17 des Kyoto-Protokolls angegebene
Bedeutung und bezieht sich auf Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen, damit eine grenzüberschreitende
Übertragung oder Annahme der Emissionsberechtigungen stattfinden kann.
„Zuständige Behörde“ heißt die Körperschaft, welche von jedem Mitglieds- oder Nicht-Mitgliedsland errichtet
wird, um das Emissionshandelssystem und die Einhaltung der Emissionsverpflichtungen aus dem EUEmissionshandelssystem (EU ETS) zu überwachen.
33
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Version 23.0/ Juli [------------] 20085
Seite 1 von 2
ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN 0.1 Fahrplan 1 COPYRIGHT © EUROPEAN FEDERATION OF ENERGY
TRADERS („EFET“)
EFET
European Federation of Energy Traders
Anlage 2 (A)
zum
ANHANG FÜR EMISSIONSBERECHTIGUNGEN
BESTÄTIGUNGEN VON EINZELVERTRÄGEN ÜBER
EMISSIONSBERECHTIGUNGEN
(EINSCHLIEßLICH EUA, CER UND ERU)
(Fester Preis)
zwischen
__________________ als Verkäufer
und
__________________ als Käufer.
Abgeschlossen am: __/__/____, __.__ Uhr
(Handelsdatum)
als Parteien
des EFET-Rahmenvertrages über die Lieferung und Abnahme von Strom vom [__________]
Abschluss des Einzelvertrages über Emissionsberechtigungen am: [______________] (Handelstag)
Name des Händlers (falls bekannt):
Lieferplan
(Liefertag zu jeder Übergabestelle für jede Vertragsmenge und Spezifiziertem Jahrgang)
Übertragungsort(e)
Übergabeort(e)
Nummer des
Handelskontos und
nationales Register des
Verkäufers (oder
Konto, das bei der
nationalen
Registerstelle zu
führen ist)
Nummer des
Handelskontos
und nationales
Register des
Käufers (oder
Konto, das bei
der nationalen
Registerstelle zu
führen ist)
(1)
Konto-Nr.:
Register:
(1)
Konto-Nr.:
Register:
(2)
(2)
Spezifizierter
Jahrgang
Vertragsmenge
Berechtigungstyp
(z.B.
EUA/CER/ERU)
Liefertag
Preis je
Emissionsberechtigung
Vertragspreis
€
34
Version 3.0 / 20. Juni 2008
Konto-Nr.:
Register:
Konto-Nr.:
Register:
(3)
Konto-Nr.:
Register:
(3)
Konto-Nr.:
Register:
(4)
Konto-Nr.:
Register:
(4)
Konto-Nr.:
Register:
Gesamte Vertragsmenge
Gesamter Vertragspreis
Gesonderte Bedingungen und Bestimmungen:
[ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN ZUR VORLIEGENDEN BESTÄTIGUNG SIND HIER EINZUFÜGEN]
Für diesen spezifischen Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen
[ ]
ist EEP nicht anwendbar.
[ ]
ist EEP-Äquivalent nicht anwendbar
[ ]
ist EEP anwendbar.
[ ]
ist EEP-Äquivalent anwendbar.
Sonstiges:
Konten für den physischen Ausgleich:
Partei A: Kontonummer(n)
Kontenregister:
in
Partei B: Kontonummer(n)
Kontenregister:
in
Mit dieser Bestätigung wird der Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen bestätigt, der auf der Grundlage
des EFET-Rahmenvertrages über die Lieferung und Abnahme von Strom zwischen den Parteien abgeschlossen
wurde (Rahmenvertrag) und durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Anhang für
Emissionsberechtigungen (Anhang für Emissionsberechtigungen) abgeändert, überarbeitet und ergänzt wurde,
und ist untrennbarer Bestandteil des Rahmenvertrages. Bei Abweichungen zwischen dieser Bestätigung und dem
Einzelvertrag über Emissionsberechtigungen setzen sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.
Datum:
Unterschrift:
Name:
Funktion:
Unternehmen:
35
Herunterladen