SKRIPT RECHT Rechtsanwältin Julia Dümmler Lehrbeauftragte Recht an der Hochschule Augsburg Fakultät für Informatik [email protected] [SKRIPT DV - RECHT UND DATENSCHUTZ ] Skript zur Rechtsvorlesung inklusive allgemeines bürgerliches Recht, Internetrecht und Domainrecht sowie Datenschutz RECHT RAin Julia Dümmler ALLGEMEINE EINFÜHRUNG IN DAS BÜRGERLICHE RECHT DAS RECHTSSYSTEM Öffentliches Recht/Privatrecht DIE RECHTSORDNUNG Die Rechtsordnung dient dem Interessenausgleich zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft. RECHTSNORMEN GESETZE Materielle Gesetze: Rechtsnormen werden begründet, d.h. es liegt eine Regelung vor, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Fällen gilt (z.B. BGB). Formelle Gesetze: Keine Rechtsnormen begründend, d.h. es entstehen keine Rechte und Pflichten daraus (z.B. Haushaltplan des Bundes). RECHTSVERORDNUNGEN Durch eine Regierung oder einen Minister ohne Beteiligung des Parlaments auf Grund einer vom Parlament beschlossen Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) erlassen. Wirkungsweise wie Gesetz AUTONOME SATZUNGEN Gemeinden, Universitäten oder Handelskammern EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht GERICHTSENTSCHEIDUNGEN keine Rechtsnormen, können zu Gewohnheitsrecht werden Gesetzesrang: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH 1 RECHT RAin Julia Dümmler DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH Erste einheitliche Gesetzessammlung des bürgerlichen Rechts, seit 1.1.1900 in Kraft. Im Folgenden sind sämtliche §§ ohne weiter Angaben solche des BGB. GRUNDLAGEN Privatautonomie als Ausdruck der Selbstbestimmung Einschränkungen durch besondere Schutzvorschriften zugunsten des schwächeren Vertragspartners. AUFBAU Ausklammerungsprinzip: allgemeine Regeln zu Beginn gelten für die darauf folgenden speziellen Regelungen. METHODIK ANSPRUCHSGRUNDLAGE Norm, die jemandem ein Recht zuweist von einem anderen etwas zu verlangen (…ist verpflichtet,…kann verlangen,…). SUBSUMTION Da Gesetze lediglich einen abstrakten Tatbestand darstellen und eine entsprechende Rechtsfolge anordnen, ist es notwendig die gesetzlichen Bestimmungen auf einen bestimmten Lebensvorgang anzuwenden. Man prüft hierzu ob ein konkreter Lebenssachverhalt den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt und wendet, falls dies zutrifft die vorgesehene Rechtsfolge an. wer will was Anspruchsteller Anspruch von wem Anspruchsgegner woraus Anspruchsgrundlage GESETZESAUSLEGUNG Ermittlung des rechtlich maßgebenden Sinnes des Gesetzes: Wortlaut Sprachgebrauch systematischer und historischer Zusammenhang, Zweck der Erklärung ergänzende Auslegung (Analogie): Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf einen anderen gesetzlich nicht geregelten Fall 2 RECHT RAin Julia Dümmler DAS RECHTSGESCHÄFT Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung (WE) besteht und an den die Rechtsordnung einen rechtlich gewollten Erfolg knüpft. Rechtsgeschäft: zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen Einseitige Rechtsgeschäfte: WE nur einer Person; Verträge: übereinstimmende, korrespondierende und wechselseitige WE mindestens zweier Personen Kaufvertrag §§ 433 – 480, Werkvertrag §§ 631 – 651, Dienstvertrag §§ 611 – 630, Mietvertrag §§ 535 – 548, Darlehensvertrag, Gelddarlehen §§ 488 – 507, Leasing §§ 499 II, 500 - 504 WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Rechtsgeschäfte kann nur derjenige vornehmen, der geschäftsfähig ist. natürliche Personen: Rechtsfähigkeit § 1 Juristische Personen Nicht geschäftsfähig 104 Nr.2 .Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§105). Um dennoch am Rechtsverkehr teilnehmen zu können handelt für ihn sein Vertreter (z.B. Eltern § 1629 I 2). Beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB Wirksamkeit des Geschäfts durch Einwilligung (vorherige Zustimmung § 107) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung § 108) des gesetzlichen Vertreters. In der Zwischenzeit ist das Geschäft schwebend unwirksam. Taschengeldparagraph § 110 FORM Grundsatz der Formfreiheit. Formbedürftigkeit: Beweisfunktion – Beratungsfunktion - Warnfunktion Gesetzliche Schriftform: § 126 Elektronische Form: § 126 a kann teilweise Schriftform ersetzten, das heißt Identitätsnachweis mittels Verschlüsselung für elektronische Dokumente nach dem Signatur Gesetz. Einfach eMail erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3 RECHT RAin Julia Dümmler Textform §126 b Rechtsgeschäftliche Schriftform: § 127 Notarielle Beurkundung §128 Öffentliche Beglaubigung § 129 WILLENSERKLÄRUNGEN Private Äußerung, die auf einen rechtlich relevanten Erfolg gerichtet ist und in bestimmten Fällen einem anderen bekannt werden muss. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen dem Adressaten an den sie gerichtet sind zugehen, d.h. in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind etwa das Testament oder die Auslobung und werden bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wirksam. ANGEBOT Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass ein Zustandekommen nur mehr von dessen Zustimmung abhängt. Das Angebot muss daher inhaltlich genau bestimmt sein. § 145 Bindungswirkung Erlöschen: Ablehnung durch den Erklärungsempfänger, Zeitablauf (§§ 146, 147) Aufforderung (noch keine Bindung) ein Angebot abzugeben “invitatio ad offerendum“ ANNAHME Empfangsbedürftige Willenserklärung mit der der Erklärungsempfänger sein Einverständnis mit dem Antrag und damit dem Vertragsschluss gibt. Die Annahme kann vom Erklärenden innerhalb einer bestimmten Frist und in einer bestimmten Form (persönlich, notariell, kein Zugang erforderlich) verlangen. Die Annahme muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und mit diesem inhaltlich übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall kann in einer das ursprüngliche Angebot abweisenden Annahme ein neues Angebot gesehen werden. Schweigen ist keine Annahme Ausnahme z.B. kaufmännisches Bestätigungsschreiben ABSTRAKTIONSPRINZIP IM SCHULD- UND SACHENRECHT EXKURS SACHENRECHT Im Sachenrecht sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse geregelt. Das Eigentum an einer Sache (§903) gibt dem Eigentümer die absolute Herrschaft über die Sache, was ihn berechtigt, die Sache frei zu nutzen und Abwehransprüche geltend zu machen. Der Besitzer, der nicht zwingend mit dem Eigentümer übereinstimmen muss übt im Gegensatz dazu die tatsächliche Sachherrschaft, § 854 I. Abstraktions- oder Trennungsprinzip: nach außen einheitlich wirkendes Rechtsgeschäft wird in ein Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) und ein Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) aufgeteilt. Die4 RECHT RAin Julia Dümmler se Unterteilung führt dazu, dass beide Geschäfte voneinander unabhängig wirksam sind. Ausgleich durch „ungerechtfertigte Bereicherung“. BEISPIEL Kaufvertrag § 433 schuldrechtlicher Vertrag, Verpflichtungsgeschäft, es verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufvertrag zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises Übereignung § 929 dingliches Rechtsgeschäft aus Einigungsvertrag und Übergabe (Realakt), Erfüllungsgeschäft durch Verfügung über die Kaufsache bzw. Geld. Die Übereignung des Geldes und der Kaufsache ist das Verfügungs- oder auch Erfüllungsgeschäft. Käufer und Verkäufer erfüllen den Kaufvertrag und verschaffen sich nach § 929 S. 1 gegenseitig Eigentum am Geld und an der Kaufsache. MÄNGEL UND LEISTUNGSSTÖRUNGEN WILLENSMÄNGEL Unbewusstes Abweichen von Wille und Erklärung: ERKLÄRUNGSIRRTUM (§ 119 I 2): Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben, d.h. er hat sich verschrieben oder versprochen. INHALTSIRRTUM (§ 119 I 1) Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123) Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung, wie z.B. Scheinerklärung (§ 117),Geheimer Vorbehalt (§116 2) E – COMMERCE auch bei versehentlichem Mausklick liegt ein Erklärungsbewusstsein vor → § 119 Softwarefehler (und dadurch falsche Preisangabe) berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 120 (ähnlich wie Kalkulationsirrtum, der vom Kunden nicht nachvollzogen werden kann) BGH hat Anfechtung nach § 120 bei falscher Preisangabe anerkannt (str.) auch hier nur Anfechtung nach § 119 bei offensichtlich falschem Preis aber u.U. kein SE § 122 Fehler bei der Abgabe der WE (vertippen, verrutschen des Cursors) → § 119I Alt.2 5 RECHT RAin Julia Dümmler ANFECHTUNG Irrtum gem. §§119ff. Anfechtungserklärung, § 143 I Anfechtungsfrist, § 121 Folgen: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 I ex tunc, Schadensersatzpflicht, § 122 I FORMMÄNGEL Ein Verstoß gegen eine bestimmte Form führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc). LEISTUNGSSTÖRUNGEN Wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses eine Leistungsstörung auftritt, wandelt sich die ursprüngliche Primärleistungspflicht (Liefer- oder Zahlungsverpflichtung) in eine Sekundärleistungspflicht aus Schadensersatz und Rücktritt. Die Pflichtverletzung muss vom Schuldner, durch eigenes vorsätzliches bzw. fahrlässiges Verhalten oder durch fremdes Verschulden eines Dritten (§ 278 Erfüllungsgehilfe oder Vertreter), zu vertreten sein (§ 276 I). UNMÖGLICHKEIT Primärleistungspflicht ausgeschlossen (§§ 275, 280 I, III i.V.m. 283, 311 a, 326).. SCHULDNERVERZUG Fälliger und durchsetzbarer Erfüllungsanspruch trotz Mahnung (Entgeltforderung spät. nach 30 Tagen auch ohne Mahnung) nicht rechtzeitig erfüllt (§ 280 I, II i.V.m. 286 – 290). SCHLECHTLEISTUNG Positive Vertragsverletzung (Schutz- und Nebenpflichten) §§ 280, 282, 241 II Verschulden bei Vertragsverhandlungen §§ 280, 311 II, III,241 II Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kauf- und Werkverträgen ANNAHMEVERZUG §§ 293 – 304 Der Schuldner nimmt die Sache nicht rechtzeitig wie vereinbart an. SCHADENERSATZ 6 RECHT RAin Julia Dümmler Schaden: unfreiwilliger Verlust oder Verschlechterung einer Sache oder eines Rechts Naturalrestitution (der ursprüngliche Zustand wird wiederhergestellt) § 249 I Geldersatz §§ 249 II, 250 251 unmittelbarer Schaden und mittelbarer (Folgeschaden) materieller und immaterieller Schaden, § 253 II. STELLVERTRETUNG Handeln im Namen und für Rechnung eines anderen. Gesetzliche Stellvertretung: Eltern, Betreuer, Organe einer juristischen Person. Rechtsgeschäftliche Stellvertretung: Zulässig für jede Willenserklärung nach §§ 164 ff. außer für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (z.B. Eheschließung) Vollmacht § 167 I Innenvollmacht oder Außenvollmacht Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Verhalten des Vertreters. Anscheinsvollmacht: Der Vertretene hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Verhalten des Vertreters erkennen und verhindern können. FRISTEN UND VERJÄHRUNG Fristen dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz der Vertragsparteien. gesetzliche Ausschlussfrist: Anfechtungsfrist § 124 vertragliche Ausschlussfristen z.B. zur Geltendmachung von Mängeln bei Mietverträgen oder zur Anmeldung von Ansprüchen im Werkvertragsrecht Fristberechnung §§ 186 ff. Hemmung: §§ 203 ff. z.B. Verhandlungen, Klage, Mahnbescheid, Leistungsverweigerung, höhere Gewalt - nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter Neubeginn: § 212: Anerkenntnis, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Frist beginnt vollständig neu 7 RECHT RAin Julia Dümmler GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677ff.) dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass der Geschäftsführer eine Tätigkeit für den Geschäftsherrn übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand einen Vermögensvorteil durch Leistung eines anderen (Leistungskondiktion § 812 I11.Alt.) oder in sonstiger Weise (Eingriffskondiktion § 812 I12.Alt.) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Gleiches gilt, bei der Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 I), die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist. Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung dienen der Rückabwicklung und Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sofern keine Entreicherung vorliegt. UNERLAUBTE HANDLUNGEN Das Deliktsrecht (Recht der unerlaubten Handlungen) §§ 823 – 853 ist neben Spezialgesetzen außerhalb des BGB Grundlage für gesetzliche Schadensersatzansprüche. Diese entstehen nur dann, wenn der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelt (Verschuldensprinzip) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN §§ 305 I, 310 II VERBRAUCHERSCHUTZ Besonderes Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Vertragsverhandlungen in Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf Freizeitveranstaltung – kennzeichnend ist der Überrumpelungseffekt) gilt nicht für E-Commerce, da zwar auch von zu Hause aus, aber vom Verbraucher bewusst gewählt und keine mündlichen Verhandlungen (siehe § 312 I Nr.1) Fernabsatzrecht Gilt für alle Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (Brief, Fax, Telefon - § 312 e ist Spezialvorschrift für Verträge die elektronisch (Internet) abgeschlossen werden) Widerruf §§ 312d, 355 und Informationspflicht nach § 312 e (Ein Verbraucher/Privatverkäufer muss die Informationspflichten und sonstigen Anforderungen nicht erfüllen.) 8 RECHT RAin Julia Dümmler DIE DOMAIN TOP LEVEL DOMAINS (TLD) country code und generische TLD Vergabe der TLDs durch ICANN (Internet Corporation for the Assigned Numbers and Names) Neue TLD: .eu (auf internationalem Markt dominiert .com, da dies vor allem von amerikanischen Unternehmen statt .us gewählt wird – Benachteiligung europäischer Unternehmen) für Unternehmen und natürliche Personen mit (Wohn-) sitz in EU. Vergabestelle EURid (European Registry of internet domains). 2003 gegründete nicht kommerzielle Organisation mit Sitz in Brüssel. In Planung ist eine Schiedsstelle ähnlich der von ICANN etablierten UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy). DENIC e.G., deutsche Vergabestelle (ccTLD .de so genannten Dispute Einträge, die für die Dauer eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens verhindern, dass die streitgegenständliche Domain auf einen Dritten übertragen werden kann. SECOND LEVEL DOMAINS (SLD) „first come first served“ Prinzip, seit 1997 keine Reservierung mehr möglich – nur mehr Registrierung, wenn mit Website konnektiert Anmeldung über DENIC direkt oder Internet Service Provider (ISP) Früher: Domainname kann aus Ziffern, Buchstaben (mind. 1) und Bindestrichen bestehen. Drei bis 63 Buchstaben. Seit Oktober 2009: Domainname kann aus ein oder zwei Buchstaben oder nur aus Ziffern bestehen. falls der Domaininhaber nicht in Deutschland seinen (Wohn-) sitz hat: Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 172 ZPO, um eine .de TLD zu erhalten; das bedeutet aber auch, dass die ccTLDs nicht zwingend auf die Herkunft eines Unternehmens aus einem bestimmten Land verweisen) 9 RECHT RAin Julia Dümmler RECHTSNATUR UND SCHUTZ DER DOMAIN RECHTSNATUR Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen, da aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt. marken- oder kennzeichenrechtliche Rechtsstellung SCHUTZ Eigentumsschutz aus Art. 14 GG Namensrecht §12 BGB Markenrecht §§ 14, 15 MarkenG Verjährung § 20 MarkenG (drei Jahre ab Kenntnis) Verwirkung § 21 MarkenG (Besitzstand und redlicher Gebrauch) Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben § 23 MarkenG Erschöpfung § 24 MarkenG seit mind. 5 Jahren keine Benutzung der Klagemarke § 25, 26 MarkenG ZUSTÄNDIGKEIT DEUTSCHER GERICHTE sog. „fliegender Gerichtsstand“, d.h. der Kläger kann sich den, für ihn günstigsten Gerichtsstand (Ort an dem er klagen möchte) aussuchen, da nach der Tatortregel überall dort geklagt werden kann, wo die kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Tat begangen wurde. Dies ist überall dort der Fall, wo die Domain bestimmungsgemäß abrufbar ist. Ausländische Dienstleistungen müssen dabei jedoch einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen. Herkunftslandprinzip Es gilt die Rechtsordnung des Staates der Niederlassung bzw. des (Wohn-)sitzes. Einschränkungen können aber durch das Bestimmungsland (dort wo der Abruf stattfinden kann) vorgenommen werden, da sonst die Dienstanbieter im Bestimmungsland benachteiligt wären. Es müssen dazu die Voraussetzungen des § 3 V TMG vorliegen. Geltung der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ist nicht praktikabel, da Anbieter alle Rechtsformen der Länder kennen müsste in denen Angebot abrufbar. 10 RECHT RAin Julia Dümmler ANSPRÜCHE DES VERLETZTEN gegen den Domaininhaber oder den admin-c (nicht gegen den technischen Ansprechpartner oder den Zonenverwalter) UNTERLASSUNGSANSPRUCH § 14 V, 15 IV MarkenG, §§ 3,4 UWG oder §§ 12, 1004 BGB Rechtsverletzung ist bereits Registrierung der Domain BESEITIGUNGSANSPRUC § 14 V, 15 IV MarkenG bzw. bei Wettbewerbsverstößen § 8 I UWG und verschuldensunabhängig aus den Schadensersatznormen §§ 14 VI, 15 V MarkenG, § 823 I i.V.m. § 12 BGB, § 9 UWG SCHADENSERSATZANSPRUCH bei mindestens fahrlässiger Begehung aus §§ 14 VI, 15 V MarkenG, § 823 I i.V.m. § 12 BGB, § 9 UWG auf Naturalrestitution gerichtet; wenn dies nicht möglich oder nicht ausreichend kann auch entstandener tatsächlicher oder fiktiver Schaden (angemessene Lizenzgebühr, zu ermitteln über Domain – Mietbörsen) ersetzt werden AUSKUNFTSANSPRUCH § 19 MarkenG, § 242 BGB notwendig, damit Verletzter Schaden überhaupt beziffern kann ÜBERTRAGUNGSANSPRUCH ist nicht gegeben! Störer muss zwar Zustand ohne Störung wiederherstellen, aber nicht dazu beitragen, die Situation des Verletzten zu verbessern E-COMMERCE VERTRAGSABSCHLUSS VERBRAUCHERSCHUTZ INTERNETAUKTIONEN/EBAY VERSTEIGERUNG I.S.V. §156 ? 11 RECHT RAin Julia Dümmler Gewerbsmäßige Versteigerungen bedürfen einer Genehmigung nach § 34 b GewO und es ist selbst dann nicht erlaubt Waren, die neu sind und in offenen Verkaufsstellen angeboten werden zu versteigern. Internet Auktionen sind daher nur zulässig, wenn es sich dabei nicht um Versteigerungen i.S.v. § 156 handelt. Entscheidend ist diese Frage auch hinsichtlich des Widerrufsrechts, welches für Versteigerungen gem.§ 312 d IV Nr.5 ausgeschlossen ist. SNIPER – SOFTWARE Mit Hilfe sogenannter „Sniper - Software“ wird es dem Bieter ermöglicht, sein Angebot „in letzter Sekunde“ abzugeben und sichert ihm so meist seine Chance der Höchstbietende zu sein. Keine Behinderung oder Störung der Marktsituation: keine Anwendung von § 4 Nr. 10 UWG In AGB ausgesprochenes Verbot solcher Software ändert nichts an einem wirksamen Vertragsabschluss, da es sich hierbei nur um eine Nebenpflicht handeln würde. In den USA läßt ebay die Verwendung zu. POWERSHOPPING Je mehr Käufer sich finden desto günstiger wird die Ware/Dienstleistung. früher: Verstoß gegen RabattG (§§ 1 I,12), Umgehung dadurch, dass man den Höchstpreis als Normalpreis bezeichnete und die Anzahl der Käufer quasi einen (zulässigen) Mengenrabatt darstellte und nicht verschiedene Normalpreise. heute: seit das RabattG nicht mehr in Kraft ist, gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr. MARKEN – UND WETTBEWERBSRECHT Keine Prüfpflicht von ebay ob Ware echt ist. Nur wenn Hinweis auf Plagiate vorliegen, muss eingeschritten werden. Eine ständige Überprüfung wäre auch nur schwer möglich nicht zumutbar (so auch bei DENIC). Vergleichende Werbung § 3 i.V.m. § 6 II Nr. 4 UWG nur unzulässig, wenn bekannter Name als „eye catcher“ verwendet wird um Kunden/User zu locken. BEWERTUNGEN Schutz vor unseriösen Bietern. Ausschluss aber erst, wenn weitere Zweifel an der Redlichkeit des Anbieters vorliegen. Bei Rufschädigung durch z.B. ungerechtfertigte negative Bewertungen Schadensersatz, Gegenäußerungsrecht und Unterlassungsansprüche § 823, §826 §§ 824, 1004. IDENTITÄT DES BIETERS Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag mit dem Inhaber der Kennung abgeschlossen wird. Ausnahmen nur, wenn der Gegenbeweis gelingt. 12 RECHT RAin Julia Dümmler Vater konnte etwa nachweisen, dass sein minderjähriger Sohn nicht mit dem gut versteckten Modemkabel einen Internetzugang herstellte sondern mit Playstationkabel – Vertrag schwebend unwirksam wg. Minderjährigkeit. Auch für Familienmitglieder haftet sonst derjenige der angemeldet ist. GEFAHRÜBERGANG/LIEFERUNG Versendung offline; Versendungskauf § 447 Risiko geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur/Post auf den Käufer über. Versicherung meist möglich. GEWÄHRLEISTUNG Gewährleistungsansprüche können wirksam ausgeschlossen werden, §§ 475 I i.V.m. 437; nicht jedoch wenn der Bieter/Käufer arglistig getäuscht wurde oder eine Garantie § 444 abgegeben wurde. IT-VERTRAGSRECHT Besonderheiten des IT - Vertragsrechts wurden im Lauf der Zeit durch Rechtsprechung und Literatur herausgearbeitet und geklärt. Die durch die Schuldrechtsmodernisierungsreform eingetretenen Veränderungen wirken sich auch auf das IT - Vertragsrecht aus. Definitionen müssen daher angepasst werden. PFLICHTENHEFT Herausarbeitung und genaue Bezeichnung/Beschreibung des Vertragsgegenstandes durch die Vertragsparteien Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers Grundlage für eventuelle Haftungsansprüche ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN (EVB – IT) Diese Vertragsbedingungen sind wie AGB zu behandeln. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um Einkaufs AGB handelt (der Kunde stellt die Bedingungen), die einer weniger strengen Kontrolle unterliegen. INDIVIDUALANWENDUNGSSOFTWARE ALS SACHE I.S.V. § 651 BGB BGH bejaht die Sacheigenschaft andere Ansicht Literatur: NWJ 2007 S., 3329 ff.: Sachqualität nicht sach- und interessengerecht. Vertragliche Gestaltung soll deutlich machen, dass nicht die „Lieferung“ der Software, die kein Verbrauchsgut ist, geschuldet ist. Als Leitbild für den Softwareprojektvertrag solle vielmehr der Werkvertrag dienen. Relevant ist die Entscheidung ob Software eine Sache ist, auch bei der Frage, wie sich Hersteller/Lieferant absichern kann (Eigentumsvorbehalt nur bei Sache möglich) und wie die Gewährleistungsrechte ausgestaltet sind. 13 RECHT RAin Julia Dümmler LEISTUNGSSTÖRUNG UND HAFTUNG Kündigungsmöglichkeit eines Softwarepflegevertrags der auf fünf Jahre Laufzeit festgelegt ist, da eine solche Bindung unangemessen lang und damit eine Benachteiligung gem. § 307 BGB darstellt. „Residual Information“, die sich auf Grund vertraglich eingeräumter Nutzung bestimmter Software in den Köpfen der Mitarbeiter befindet, gewerblicher Rechtsschutz bzw. Geheimhaltungspflicht Anwendung des Produkthaftungsgesetztes möglich. Problem z.B. bei (u.U. auch unbeabsichtigter) Verbreitung von Viren. WETTBEWERBSRECHT IM INTERNET UNLAUTERER WETTBEWERB UWG Voraussetzungen der Anwendbarkeit des UWG: Teilnahme am Wirtschaftsleben Handeln zur Förderung des eigenen Unternehmens → Problem Privatpersonen Handlung muss objektiv geeignet sein, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern Wettbewerbsabsicht darf neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund treten (Vermutung der Wettbewerbsabsicht, wenn jemand zur Förderung des eigenen Unternehmens handelt) Anspruchsberechtigung Anspruchsgegner: Verantwortlicher des jeweiligen Internatauftritts. Haftungsprivilegien nach TMG zu berücksichtigen. UNVERLANGTE WERBUNG PER E-MAIL Die unverlangte Kontaktaufnahme stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. E-Mail Werbung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Unternehmer hat E-Mail vom Kunden selbst Kunde hat sich nicht in sogenannte Opt - out Liste eingetragen und damit die Zusendung ausdrücklich abgelehnt Werbung betrifft eigene Produkte des Unternehmers, die denen ähnlich sind, wegen derer die Kontaktaufnahme stattgefunden hat Kunde erhält die deutlich erkennbare tatsächliche Möglichkeit, die Werbung im Einzelfall und kostenlos abzulehnen 14 RECHT RAin Julia Dümmler PATENRECHT Voraussetzungen: Erfindung Neu Erfinderische Tätigkeit (technischer Aspekt – nicht bloß geistig-schöpferische Tätigkeit) Gewerblich anwendbar URHEBERRECHT UrhG von 1965 → kein Bezug zum Internet Völkerrechtliche Verträge EU –Richtlinie 2001/29/EU Urheberrecht der Informationsgesellschaft (InfoSoc RL) Neu eingefügte §§ im UrhG, die an die modernen Verhältnisse angepasst sind. Gemäß § 2 II UrhG ist ein Werk jede persönliche geistige Schöpfung die eine gewisse „Gestaltungshöhe“ aufweist. Kreativität muss vorliegen. Dauer des Schutzes grundsätzlich (Ausnahmen nach UrhG mögl) bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei Miturhebern nach dem Tod des Länsgtlebenden), bei Grafiken und Videos 50 Jahre ab dem Datum der Erstveröffentlichung. Verlängerung durch Vererbung möglich. Nach dem Schöpferprinzip kann eine juristischen Personen kann nach deutschem Urheberrecht nicht Urheber sein, anders ist dies im US-amerikanischen Copyright Law, wo dies möglich ist. Diese Regel gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn nach der ausländischen Rechtsordnung eine juristische Person Inhaberin des Urheberrechts wäre. 15 RECHT RAin Julia Dümmler PROVIDER FORMEN VERTRÄGE HAFTUNG Die Haftungsfragen des Internet und gegebenenfalls Haftungsbeschränkungen richten sich vorwiegend nach dem TMG Unter Informationen (Inhalte) im Sinne des TMG versteht man alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden. § 7 I TMG Haftung für eigene Informationen Als eigene Informationen zählen auch solche, die sich der Diensteanbieter „zu eigen macht“. „Zu Eigen machen“: Der Diensteanbieter identifiziert sich mit den fremden Inhalten. Er hat keine Kontrolle über den Inhalt, übernimmt aber Verantwortung für den gesamten oder Teile des Inhalts. Ein „zu eigen machen“ kann auch vorliegen, wenn sich der Diensteanbieter formal zwar von den fremden Inhalten distanziert, sich jedoch aus den Umständen/dem Umfeld etwas anderes ergibt. § 8 TMG Durchleitung von Informationen Der Diensteanbieter trägt gemäß § 8 TMG keine Verantwortung für Informationen/Inhalte, die von ihm übermittelt werden, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst und weder den Adressaten noch die Informationen ausgewählt hat bzw. letztere verändert hat. § 9 TMG Zwischenspeicherung von Informationen Unter Zugangskontrollen (Nr.2) versteht man z.B. Entgeltzahlungspflichten oder Vorschriften des Jugendschutzes. Die Pflicht zur Aktualisierung (Nr. 3) soll verhindern, dass sich Informationen auf dem Zwischenspeicher befinden, die den Eindruck der Aktualität erwecken, in Wahrheit aber veraltet sind (z.B. Börsendaten). § 10 TMG Speicherung von Informationen 16 RECHT RAin Julia Dümmler Für den Haftungsauschluss auf strafrechtlicher Ebene reicht es aus, wenn der Diensteanbieter keine positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Um auch für schadensersatzrechtliche Ansprüche nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, dürfen ihm auch keine Tatsachen und Umstände bekannt sein, die auf den Rechtsverstoß hindeuten. Der Diensteanbieter muss nach vernünftigem Ermessen und mit zu erwartender Sorgfalt rechtswidrige Tätigkeiten aufdecken und verhindern. Sofortige Maßnahmen (Sperrung/Löschung des Zugangs) bei Kenntnis. Keine generelle Überwachungspflicht. Konsequenzen einer Haftung Störerhaftung unter Umständen auch vorbeugend Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Widerruf / Gegendarstellung DATENSCHUTZ ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES Datenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz natürlicher Personen Datensicherung: Schutz der Daten vor Zerstörung, Missbrauch und Verlust Modernes Rechtsgebiet Zielrichtung „alt“ Beichtgeheimnis Ärztliche Schweigepflicht Verschwiegenheit des Anwalts ggf. strafrechtliche Sanktionen DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ ENTSTEHUNG DES BDSG 1970 erster Gesetzentwurf 1977 erste Fassung des BDSG in Kraft getreten 1991 Novellierung des BDSG unter Berücksichtung des Volkszählungsurteils des BVerfG 2001 Einbindung europarechtlicher Vorgaben; Umsetzung der EU – Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) 17 RECHT RAin Julia Dümmler ANWENDUNGSBEREICH Ursprünglich nur automatisierte Verarbeitung von Daten. Um Umgehung zu verhindern auch auf strukturierte Datensammlungen (Dateien, Akten) erweitert. Personenbezogene Daten Nicht nur für rein private/persönliche Zwecke Informationszugangsrecht für Bürger notwendig, damit dieser überhaupt Kenntnis hat wo welche Daten über ihn vorliegen (erst dadurch wirkungsvoller Datenschutz bzw. Vorgehen möglich). GRUNDSÄTZE Verhältnismäßigkeit: Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers und der Erforderlichkeit der Datenerhebung Datenvermeidung Datensparsamkeit § 4 I BDSG = Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (grundsätzlich ist eine Datenerhebung nicht gestattet; nur wenn die Voraussetzungen des § 4 I BDSG vorliegen dürfen Daten erhoben und verarbeitet werden) Zweckbindung § 4 III BDSG Transparenz – Direkterhebungspflicht und Unterrichtungspflicht des Betroffenen Ausnahmen von diesen Grundsätzen nur dann, wenn sonst der Zweck der Datenerhebung gefährdet ist (z.B. im strafrechtlichen Bereich). RECHTE DES BETROFFENEN Benachrichtigung Auskunft Löschung/Sperrung/Berichtigung Widerspruchsrecht DATENSCHUTZ IM ARBEITSRECHT ALLGEMEINES Arbeitgeber müssen bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten die rechte der Arbeitnehmer auf Auskunft / Korrektur berücksichtigen (unabdingbare Rechte der Betroffenen § 6 I BDSG) Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat) haben Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. 18 RECHT RAin Julia Dümmler Bereichsspezifische Normen (z.B. § 83 BetrVG - Einsicht in Personalakte; § 75 II BetrVG Wahrung und Förderung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers) und das BDSG als Rechtsgrundlage. Im öffentlichen Dienst umfangreiche (hier nicht relevante) Regelungen. BESTIMMENDE GRUNDSÄTZE An Arbeitsplätzen mit Internetzugang sollen keine oder zumindest möglichst wenige personenbezogene Daten erhoben werden Keine grundlose Videoüberwachung Keine Kontrolle von Mails und Telefonaten wenn private Nutzung gestattet (Arbeitgeber muss private Nutzung allerdings nicht gestatten) Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden Protokollierung und einzelfallbezogene Überwachung bei Missbrauchsverdacht sind in Betriebs – und Dienstvereinbarungen zu regeln INTERNATIONALER DATENSCHUTZ Globalisierung und internationale Aktivitäten der Unternehmen (z.B. Optimierung der Geschäftstätigkeit oder Erschließung neuer Märkte) führen zu grenzüberschreitender Datenübermittlung sowohl hinsichtlich der Arbeitnehmer als auch der Kunden. 19