Skript DV - REcht und Datenschutz

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SKRIPT RECHT
Rechtsanwältin
Julia Dümmler
Lehrbeauftragte Recht an der Hochschule
Augsburg Fakultät für Informatik
[email protected]
[SKRIPT DV - RECHT UND DATENSCHUTZ ]
Skript zur Rechtsvorlesung inklusive allgemeines bürgerliches Recht, Internetrecht und Domainrecht sowie Datenschutz
RECHT
RAin Julia Dümmler
ALLGEMEINE EINFÜHRUNG IN DAS BÜRGERLICHE RECHT
DAS RECHTSSYSTEM
Öffentliches Recht/Privatrecht
DIE RECHTSORDNUNG
Die Rechtsordnung dient dem Interessenausgleich zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft.
RECHTSNORMEN
GESETZE
Materielle Gesetze: Rechtsnormen werden begründet, d.h. es liegt eine Regelung vor, die
für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Fällen gilt (z.B. BGB).
Formelle Gesetze: Keine Rechtsnormen begründend, d.h. es entstehen keine Rechte und
Pflichten daraus (z.B. Haushaltplan des Bundes).
RECHTSVERORDNUNGEN
Durch eine Regierung oder einen Minister ohne Beteiligung des Parlaments auf Grund einer vom Parlament beschlossen Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) erlassen.
Wirkungsweise wie Gesetz
AUTONOME SATZUNGEN
Gemeinden, Universitäten oder Handelskammern
EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT
grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht
GERICHTSENTSCHEIDUNGEN
keine Rechtsnormen, können zu Gewohnheitsrecht werden
Gesetzesrang: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH
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RECHT
RAin Julia Dümmler
DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH
Erste einheitliche Gesetzessammlung des bürgerlichen Rechts, seit 1.1.1900 in Kraft.
Im Folgenden sind sämtliche §§ ohne weiter Angaben solche des BGB.
GRUNDLAGEN
Privatautonomie als Ausdruck der Selbstbestimmung
Einschränkungen durch besondere Schutzvorschriften zugunsten des schwächeren Vertragspartners.
AUFBAU
Ausklammerungsprinzip: allgemeine Regeln zu Beginn gelten für die darauf folgenden speziellen Regelungen.
METHODIK
ANSPRUCHSGRUNDLAGE
Norm, die jemandem ein Recht zuweist von einem anderen etwas zu verlangen (…ist verpflichtet,…kann
verlangen,…).
SUBSUMTION
Da Gesetze lediglich einen abstrakten Tatbestand darstellen und eine entsprechende Rechtsfolge anordnen, ist es notwendig die gesetzlichen Bestimmungen auf einen bestimmten Lebensvorgang anzuwenden. Man prüft hierzu ob ein konkreter Lebenssachverhalt den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt und
wendet, falls dies zutrifft die vorgesehene Rechtsfolge an.
wer
will was
Anspruchsteller
Anspruch
von wem
Anspruchsgegner
woraus
Anspruchsgrundlage
GESETZESAUSLEGUNG
Ermittlung des rechtlich maßgebenden Sinnes des Gesetzes:
Wortlaut Sprachgebrauch systematischer und historischer Zusammenhang, Zweck der Erklärung
ergänzende Auslegung (Analogie): Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf einen anderen gesetzlich
nicht geregelten Fall
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RECHT
RAin Julia Dümmler
DAS RECHTSGESCHÄFT
Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung (WE) besteht und an den die Rechtsordnung einen rechtlich gewollten Erfolg knüpft.
Rechtsgeschäft: zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen
Einseitige Rechtsgeschäfte: WE nur einer Person;
Verträge: übereinstimmende, korrespondierende und wechselseitige WE mindestens zweier Personen
Kaufvertrag §§ 433 – 480, Werkvertrag §§ 631 – 651, Dienstvertrag §§ 611 – 630, Mietvertrag §§ 535 –
548, Darlehensvertrag, Gelddarlehen §§ 488 – 507, Leasing §§ 499 II, 500 - 504
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
Rechtsgeschäfte kann nur derjenige vornehmen, der geschäftsfähig ist.
natürliche Personen: Rechtsfähigkeit § 1
Juristische Personen
Nicht geschäftsfähig 104 Nr.2 .Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§105). Um
dennoch am Rechtsverkehr teilnehmen zu können handelt für ihn sein Vertreter (z.B. Eltern § 1629 I 2).
Beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB
Wirksamkeit des Geschäfts durch Einwilligung (vorherige Zustimmung § 107) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung § 108) des gesetzlichen Vertreters. In der Zwischenzeit ist das Geschäft schwebend
unwirksam.
Taschengeldparagraph § 110
FORM
Grundsatz der Formfreiheit.
Formbedürftigkeit:
Beweisfunktion – Beratungsfunktion - Warnfunktion
Gesetzliche Schriftform: § 126
Elektronische Form: § 126 a kann teilweise Schriftform ersetzten, das heißt Identitätsnachweis
mittels Verschlüsselung für elektronische Dokumente nach dem Signatur Gesetz. Einfach eMail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Textform §126 b
Rechtsgeschäftliche Schriftform: § 127
Notarielle Beurkundung §128
Öffentliche Beglaubigung § 129
WILLENSERKLÄRUNGEN
Private Äußerung, die auf einen rechtlich relevanten Erfolg gerichtet ist und in bestimmten Fällen einem
anderen bekannt werden muss.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen dem Adressaten an den sie gerichtet sind zugehen, d.h.
in den Machtbereich des Empfängers gelangen.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind etwa das Testament oder die Auslobung und werden
bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wirksam.
ANGEBOT
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird,
dass ein Zustandekommen nur mehr von dessen Zustimmung abhängt. Das Angebot muss daher inhaltlich genau bestimmt sein.
§ 145 Bindungswirkung
Erlöschen: Ablehnung durch den Erklärungsempfänger, Zeitablauf (§§ 146, 147)
Aufforderung (noch keine Bindung) ein Angebot abzugeben “invitatio ad offerendum“
ANNAHME
Empfangsbedürftige Willenserklärung mit der der Erklärungsempfänger sein Einverständnis mit dem Antrag und damit dem Vertragsschluss gibt. Die Annahme kann vom Erklärenden innerhalb einer bestimmten Frist und in einer bestimmten Form (persönlich, notariell, kein Zugang erforderlich) verlangen. Die
Annahme muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und mit diesem inhaltlich übereinstimmen.
Ist dies nicht der Fall kann in einer das ursprüngliche Angebot abweisenden Annahme ein neues Angebot
gesehen werden.
Schweigen ist keine Annahme Ausnahme z.B. kaufmännisches Bestätigungsschreiben
ABSTRAKTIONSPRINZIP IM SCHULD- UND SACHENRECHT
EXKURS SACHENRECHT
Im Sachenrecht sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse geregelt. Das Eigentum an einer Sache (§903)
gibt dem Eigentümer die absolute Herrschaft über die Sache, was ihn berechtigt, die Sache frei zu nutzen
und Abwehransprüche geltend zu machen. Der Besitzer, der nicht zwingend mit dem Eigentümer übereinstimmen muss übt im Gegensatz dazu die tatsächliche Sachherrschaft, § 854 I.
Abstraktions- oder Trennungsprinzip: nach außen einheitlich wirkendes Rechtsgeschäft wird in ein
Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) und ein Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) aufgeteilt. Die4
RECHT
RAin Julia Dümmler
se Unterteilung führt dazu, dass beide Geschäfte voneinander unabhängig wirksam sind. Ausgleich durch
„ungerechtfertigte Bereicherung“.
BEISPIEL
Kaufvertrag § 433 schuldrechtlicher Vertrag, Verpflichtungsgeschäft, es verpflichtet sich der Verkäufer
durch den Kaufvertrag zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises
Übereignung § 929 dingliches Rechtsgeschäft aus Einigungsvertrag und Übergabe (Realakt), Erfüllungsgeschäft durch Verfügung über die Kaufsache bzw. Geld. Die Übereignung des Geldes und der Kaufsache
ist das Verfügungs- oder auch Erfüllungsgeschäft. Käufer und Verkäufer erfüllen den Kaufvertrag und
verschaffen sich nach § 929 S. 1 gegenseitig Eigentum am Geld und an der Kaufsache.
MÄNGEL UND LEISTUNGSSTÖRUNGEN
WILLENSMÄNGEL
Unbewusstes Abweichen von Wille und Erklärung:
ERKLÄRUNGSIRRTUM (§ 119 I 2):
Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben, d.h. er hat sich verschrieben oder
versprochen.
INHALTSIRRTUM (§ 119 I 1)
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123)
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung, wie z.B. Scheinerklärung (§ 117),Geheimer Vorbehalt
(§116 2)
E – COMMERCE
auch bei versehentlichem Mausklick liegt ein Erklärungsbewusstsein vor → § 119
Softwarefehler (und dadurch falsche Preisangabe) berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 120 (ähnlich
wie Kalkulationsirrtum, der vom Kunden nicht nachvollzogen werden kann) BGH hat Anfechtung nach §
120 bei falscher Preisangabe anerkannt (str.) auch hier nur Anfechtung nach § 119 bei offensichtlich
falschem Preis aber u.U. kein SE § 122
Fehler bei der Abgabe der WE (vertippen, verrutschen des Cursors) → § 119I Alt.2
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RECHT
RAin Julia Dümmler
ANFECHTUNG
Irrtum gem. §§119ff.
Anfechtungserklärung, § 143 I
Anfechtungsfrist, § 121
Folgen: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 I ex tunc, Schadensersatzpflicht, § 122 I
FORMMÄNGEL
Ein Verstoß gegen eine bestimmte Form führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex
tunc).
LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses eine Leistungsstörung auftritt, wandelt sich die ursprüngliche
Primärleistungspflicht (Liefer- oder Zahlungsverpflichtung) in eine Sekundärleistungspflicht aus Schadensersatz und Rücktritt.
Die Pflichtverletzung muss vom Schuldner, durch eigenes vorsätzliches bzw. fahrlässiges Verhalten oder
durch fremdes Verschulden eines Dritten (§ 278 Erfüllungsgehilfe oder Vertreter), zu vertreten sein (§
276 I).
UNMÖGLICHKEIT
Primärleistungspflicht ausgeschlossen (§§ 275, 280 I, III i.V.m. 283, 311 a, 326)..
SCHULDNERVERZUG
Fälliger und durchsetzbarer Erfüllungsanspruch trotz Mahnung (Entgeltforderung spät. nach 30 Tagen
auch ohne Mahnung) nicht rechtzeitig erfüllt (§ 280 I, II i.V.m. 286 – 290).
SCHLECHTLEISTUNG
Positive Vertragsverletzung (Schutz- und Nebenpflichten)
§§ 280, 282, 241 II
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
§§ 280, 311 II, III,241 II
Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kauf- und Werkverträgen
ANNAHMEVERZUG
§§ 293 – 304
Der Schuldner nimmt die Sache nicht rechtzeitig wie vereinbart an.
SCHADENERSATZ
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Schaden: unfreiwilliger Verlust oder Verschlechterung einer Sache oder eines Rechts
Naturalrestitution (der ursprüngliche Zustand wird wiederhergestellt) § 249 I
Geldersatz §§ 249 II, 250 251
unmittelbarer Schaden und mittelbarer (Folgeschaden)
materieller und immaterieller Schaden, § 253 II.
STELLVERTRETUNG
Handeln im Namen und für Rechnung eines anderen.
Gesetzliche Stellvertretung: Eltern, Betreuer, Organe einer juristischen Person.
Rechtsgeschäftliche Stellvertretung: Zulässig für jede Willenserklärung nach §§ 164 ff. außer für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (z.B. Eheschließung)
Vollmacht
§ 167 I Innenvollmacht oder Außenvollmacht
Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Verhalten des Vertreters.
Anscheinsvollmacht: Der Vertretene hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Verhalten des
Vertreters erkennen und verhindern können.
FRISTEN UND VERJÄHRUNG
Fristen dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz der Vertragsparteien.
gesetzliche Ausschlussfrist: Anfechtungsfrist § 124
vertragliche Ausschlussfristen z.B. zur Geltendmachung von Mängeln bei Mietverträgen oder zur Anmeldung von Ansprüchen im Werkvertragsrecht
Fristberechnung §§ 186 ff.
Hemmung: §§ 203 ff. z.B. Verhandlungen, Klage, Mahnbescheid, Leistungsverweigerung, höhere Gewalt
- nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter
Neubeginn: § 212: Anerkenntnis, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Frist beginnt vollständig neu
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RECHT
RAin Julia Dümmler
GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677ff.) dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch
entstehen, dass der Geschäftsführer eine Tätigkeit für den Geschäftsherrn übernimmt und dadurch in
dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein.
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand einen Vermögensvorteil durch Leistung eines anderen (Leistungskondiktion § 812 I11.Alt.) oder in sonstiger Weise (Eingriffskondiktion § 812
I12.Alt.) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Gleiches gilt, bei der Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 I),
die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist. Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
dienen der Rückabwicklung und Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sofern keine Entreicherung
vorliegt.
UNERLAUBTE HANDLUNGEN
Das Deliktsrecht (Recht der unerlaubten Handlungen) §§ 823 – 853 ist neben Spezialgesetzen außerhalb
des BGB Grundlage für gesetzliche Schadensersatzansprüche. Diese entstehen nur dann, wenn der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelt (Verschuldensprinzip)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§§ 305 I, 310 II
VERBRAUCHERSCHUTZ
Besonderes Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Vertragsverhandlungen in Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf Freizeitveranstaltung – kennzeichnend ist der Überrumpelungseffekt)
gilt nicht für E-Commerce, da zwar auch von zu Hause aus, aber vom Verbraucher bewusst gewählt und
keine mündlichen Verhandlungen (siehe § 312 I Nr.1)
Fernabsatzrecht Gilt für alle Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (Brief, Fax, Telefon - § 312 e ist Spezialvorschrift für Verträge
die elektronisch (Internet) abgeschlossen werden)
Widerruf §§ 312d, 355 und Informationspflicht nach § 312 e (Ein Verbraucher/Privatverkäufer muss die
Informationspflichten und sonstigen Anforderungen nicht erfüllen.)
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RECHT
RAin Julia Dümmler
DIE DOMAIN
TOP LEVEL DOMAINS (TLD)
country code und generische TLD
Vergabe der TLDs durch ICANN (Internet Corporation for the Assigned Numbers and Names)
Neue TLD: .eu (auf internationalem Markt dominiert .com, da dies vor allem von amerikanischen Unternehmen statt .us gewählt wird – Benachteiligung europäischer Unternehmen) für Unternehmen und natürliche Personen mit (Wohn-) sitz in EU.
Vergabestelle EURid (European Registry of internet domains). 2003 gegründete nicht kommerzielle Organisation mit Sitz in Brüssel. In Planung ist eine Schiedsstelle ähnlich der von ICANN etablierten UDRP
(Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy).
DENIC e.G., deutsche Vergabestelle (ccTLD .de
so genannten Dispute Einträge, die für die Dauer eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens
verhindern, dass die streitgegenständliche Domain auf einen Dritten übertragen werden kann.
SECOND LEVEL DOMAINS (SLD)
„first come first served“ Prinzip, seit 1997 keine Reservierung mehr möglich – nur mehr Registrierung,
wenn mit Website konnektiert
Anmeldung über DENIC direkt oder Internet Service Provider (ISP)
Früher: Domainname kann aus Ziffern, Buchstaben (mind. 1) und Bindestrichen bestehen. Drei bis 63
Buchstaben.
Seit Oktober 2009: Domainname kann aus ein oder zwei Buchstaben oder nur aus Ziffern bestehen.
falls der Domaininhaber nicht in Deutschland seinen (Wohn-) sitz hat:
Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 172 ZPO, um eine .de TLD zu erhalten; das bedeutet
aber auch, dass die ccTLDs nicht zwingend auf die Herkunft eines Unternehmens aus einem bestimmten
Land verweisen)
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RECHT
RAin Julia Dümmler
RECHTSNATUR UND SCHUTZ DER DOMAIN
RECHTSNATUR
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen, da aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt.
marken- oder kennzeichenrechtliche Rechtsstellung
SCHUTZ
Eigentumsschutz aus Art. 14 GG
Namensrecht §12 BGB
Markenrecht §§ 14, 15 MarkenG
Verjährung § 20 MarkenG (drei Jahre ab Kenntnis)
Verwirkung § 21 MarkenG (Besitzstand und redlicher Gebrauch)
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben § 23 MarkenG
Erschöpfung § 24 MarkenG
seit mind. 5 Jahren keine Benutzung der Klagemarke § 25, 26 MarkenG
ZUSTÄNDIGKEIT DEUTSCHER GERICHTE
sog. „fliegender Gerichtsstand“, d.h. der Kläger kann sich den, für ihn günstigsten Gerichtsstand (Ort an
dem er klagen möchte) aussuchen, da nach der Tatortregel überall dort geklagt werden kann, wo die
kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Tat begangen wurde. Dies ist überall dort der Fall, wo die Domain bestimmungsgemäß abrufbar ist.
Ausländische Dienstleistungen müssen dabei jedoch einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen.
Herkunftslandprinzip
Es gilt die Rechtsordnung des Staates der Niederlassung bzw. des (Wohn-)sitzes.
Einschränkungen können aber durch das Bestimmungsland (dort wo der Abruf stattfinden kann) vorgenommen werden, da sonst die Dienstanbieter im Bestimmungsland benachteiligt wären.
Es müssen dazu die Voraussetzungen des § 3 V TMG vorliegen.
Geltung der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ist nicht praktikabel, da Anbieter alle Rechtsformen der Länder kennen müsste in denen Angebot abrufbar.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
ANSPRÜCHE DES VERLETZTEN
gegen den Domaininhaber oder den admin-c (nicht gegen den technischen Ansprechpartner oder den
Zonenverwalter)
UNTERLASSUNGSANSPRUCH
§ 14 V, 15 IV MarkenG, §§ 3,4 UWG oder §§ 12, 1004 BGB
Rechtsverletzung ist bereits Registrierung der Domain
BESEITIGUNGSANSPRUC
§ 14 V, 15 IV MarkenG bzw. bei Wettbewerbsverstößen § 8 I UWG und verschuldensunabhängig aus den
Schadensersatznormen §§ 14 VI, 15 V MarkenG, § 823 I i.V.m. § 12 BGB, § 9 UWG
SCHADENSERSATZANSPRUCH
bei mindestens fahrlässiger Begehung aus §§ 14 VI, 15 V MarkenG, § 823 I i.V.m. § 12 BGB, § 9 UWG auf
Naturalrestitution gerichtet; wenn dies nicht möglich oder nicht ausreichend kann auch entstandener
tatsächlicher oder fiktiver Schaden (angemessene Lizenzgebühr, zu ermitteln über Domain – Mietbörsen) ersetzt werden
AUSKUNFTSANSPRUCH
§ 19 MarkenG, § 242 BGB notwendig, damit Verletzter Schaden überhaupt beziffern kann
ÜBERTRAGUNGSANSPRUCH
ist nicht gegeben! Störer muss zwar Zustand ohne Störung wiederherstellen, aber nicht dazu beitragen,
die Situation des Verletzten zu verbessern
E-COMMERCE
VERTRAGSABSCHLUSS
VERBRAUCHERSCHUTZ
INTERNETAUKTIONEN/EBAY
VERSTEIGERUNG I.S.V. §156 ?
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Gewerbsmäßige Versteigerungen bedürfen einer Genehmigung nach § 34 b GewO und es ist selbst dann
nicht erlaubt Waren, die neu sind und in offenen Verkaufsstellen angeboten werden zu versteigern. Internet Auktionen sind daher nur zulässig, wenn es sich dabei nicht um Versteigerungen i.S.v. § 156 handelt. Entscheidend ist diese Frage auch hinsichtlich des Widerrufsrechts, welches für Versteigerungen
gem.§ 312 d IV Nr.5 ausgeschlossen ist.
SNIPER – SOFTWARE
Mit Hilfe sogenannter „Sniper - Software“ wird es dem Bieter ermöglicht, sein Angebot „in letzter Sekunde“ abzugeben und sichert ihm so meist seine Chance der Höchstbietende zu sein.
Keine Behinderung oder Störung der Marktsituation:
keine Anwendung von § 4 Nr. 10 UWG
In AGB ausgesprochenes Verbot solcher Software ändert nichts an einem wirksamen Vertragsabschluss,
da es sich hierbei nur um eine Nebenpflicht handeln würde. In den USA läßt ebay die Verwendung zu.
POWERSHOPPING
Je mehr Käufer sich finden desto günstiger wird die Ware/Dienstleistung.
früher: Verstoß gegen RabattG (§§ 1 I,12), Umgehung dadurch, dass man den Höchstpreis als Normalpreis bezeichnete und die Anzahl der Käufer quasi einen (zulässigen) Mengenrabatt darstellte und nicht
verschiedene Normalpreise.
heute: seit das RabattG nicht mehr in Kraft ist, gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr.
MARKEN – UND WETTBEWERBSRECHT
Keine Prüfpflicht von ebay ob Ware echt ist. Nur wenn Hinweis auf Plagiate vorliegen, muss eingeschritten werden.
Eine ständige Überprüfung wäre auch nur schwer möglich nicht zumutbar (so auch bei DENIC).
Vergleichende Werbung § 3 i.V.m. § 6 II Nr. 4 UWG nur unzulässig, wenn bekannter Name als „eye catcher“ verwendet wird um Kunden/User zu locken.
BEWERTUNGEN
Schutz vor unseriösen Bietern. Ausschluss aber erst, wenn weitere Zweifel an der Redlichkeit des Anbieters vorliegen.
Bei Rufschädigung durch z.B. ungerechtfertigte negative Bewertungen Schadensersatz, Gegenäußerungsrecht und Unterlassungsansprüche § 823, §826 §§ 824, 1004.
IDENTITÄT DES BIETERS
Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag mit dem Inhaber der Kennung abgeschlossen wird. Ausnahmen nur,
wenn der Gegenbeweis gelingt.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Vater konnte etwa nachweisen, dass sein minderjähriger Sohn nicht mit dem gut versteckten Modemkabel einen Internetzugang herstellte sondern mit Playstationkabel – Vertrag schwebend unwirksam wg.
Minderjährigkeit.
Auch für Familienmitglieder haftet sonst derjenige der angemeldet ist.
GEFAHRÜBERGANG/LIEFERUNG
Versendung offline; Versendungskauf § 447 Risiko geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur/Post auf den Käufer über. Versicherung meist möglich.
GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistungsansprüche können wirksam ausgeschlossen werden, §§ 475 I i.V.m. 437; nicht jedoch
wenn der Bieter/Käufer arglistig getäuscht wurde oder eine Garantie § 444 abgegeben wurde.
IT-VERTRAGSRECHT
Besonderheiten des IT - Vertragsrechts wurden im Lauf der Zeit durch Rechtsprechung und Literatur
herausgearbeitet und geklärt. Die durch die Schuldrechtsmodernisierungsreform eingetretenen Veränderungen wirken sich auch auf das IT - Vertragsrecht aus.
Definitionen müssen daher angepasst werden.
PFLICHTENHEFT
Herausarbeitung und genaue Bezeichnung/Beschreibung des Vertragsgegenstandes durch die Vertragsparteien
Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers
Grundlage für eventuelle Haftungsansprüche
ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN (EVB – IT)
Diese Vertragsbedingungen sind wie AGB zu behandeln. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um Einkaufs AGB handelt (der Kunde stellt die Bedingungen), die einer weniger strengen Kontrolle unterliegen.
INDIVIDUALANWENDUNGSSOFTWARE ALS SACHE I.S.V. § 651 BGB
BGH bejaht die Sacheigenschaft
andere Ansicht Literatur: NWJ 2007 S., 3329 ff.: Sachqualität nicht sach- und interessengerecht. Vertragliche Gestaltung soll deutlich machen, dass nicht die „Lieferung“ der Software, die kein Verbrauchsgut
ist, geschuldet ist. Als Leitbild für den Softwareprojektvertrag solle vielmehr der Werkvertrag dienen.
Relevant ist die Entscheidung ob Software eine Sache ist, auch bei der Frage, wie sich Hersteller/Lieferant absichern kann (Eigentumsvorbehalt nur bei Sache möglich) und wie die Gewährleistungsrechte ausgestaltet sind.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
LEISTUNGSSTÖRUNG UND HAFTUNG
Kündigungsmöglichkeit eines Softwarepflegevertrags der auf fünf Jahre Laufzeit festgelegt ist, da eine
solche Bindung unangemessen lang und damit eine Benachteiligung gem. § 307 BGB darstellt.
„Residual Information“, die sich auf Grund vertraglich eingeräumter Nutzung bestimmter Software in
den Köpfen der Mitarbeiter befindet, gewerblicher Rechtsschutz bzw. Geheimhaltungspflicht
Anwendung des Produkthaftungsgesetztes möglich. Problem z.B. bei (u.U. auch unbeabsichtigter) Verbreitung von Viren.
WETTBEWERBSRECHT IM INTERNET
UNLAUTERER WETTBEWERB UWG
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des UWG:
Teilnahme am Wirtschaftsleben
Handeln zur Förderung des eigenen Unternehmens → Problem Privatpersonen
Handlung muss objektiv geeignet sein, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern
Wettbewerbsabsicht darf neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund treten (Vermutung der
Wettbewerbsabsicht, wenn jemand zur Förderung des eigenen Unternehmens handelt)
Anspruchsberechtigung
Anspruchsgegner:
Verantwortlicher des jeweiligen Internatauftritts.
Haftungsprivilegien nach TMG zu berücksichtigen.
UNVERLANGTE WERBUNG PER E-MAIL
Die unverlangte Kontaktaufnahme stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
E-Mail Werbung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Unternehmer hat E-Mail vom Kunden selbst
Kunde hat sich nicht in sogenannte Opt - out Liste eingetragen und damit die Zusendung ausdrücklich
abgelehnt
Werbung betrifft eigene Produkte des Unternehmers, die denen ähnlich sind, wegen derer die Kontaktaufnahme stattgefunden hat
Kunde erhält die deutlich erkennbare tatsächliche Möglichkeit, die Werbung im Einzelfall und kostenlos
abzulehnen
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RECHT
RAin Julia Dümmler
PATENRECHT
Voraussetzungen:

Erfindung

Neu

Erfinderische Tätigkeit (technischer Aspekt – nicht bloß geistig-schöpferische Tätigkeit)

Gewerblich anwendbar
URHEBERRECHT
UrhG von 1965 → kein Bezug zum Internet
Völkerrechtliche Verträge
EU –Richtlinie 2001/29/EU Urheberrecht der Informationsgesellschaft (InfoSoc RL)
Neu eingefügte §§ im UrhG, die an die modernen Verhältnisse angepasst sind.
Gemäß § 2 II UrhG ist ein Werk jede persönliche geistige Schöpfung die eine gewisse
„Gestaltungshöhe“ aufweist. Kreativität muss vorliegen.
Dauer des Schutzes grundsätzlich (Ausnahmen nach UrhG mögl) bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
(bei Miturhebern nach dem Tod des Länsgtlebenden), bei Grafiken und Videos 50 Jahre ab dem Datum
der Erstveröffentlichung. Verlängerung durch Vererbung möglich.
Nach dem Schöpferprinzip kann eine juristischen Personen kann nach deutschem Urheberrecht nicht
Urheber sein, anders ist dies im US-amerikanischen Copyright Law, wo dies möglich ist. Diese Regel gilt
nach herrschender Meinung auch dann, wenn nach der ausländischen Rechtsordnung eine juristische
Person Inhaberin des Urheberrechts wäre.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
PROVIDER
FORMEN
VERTRÄGE
HAFTUNG
Die Haftungsfragen des Internet und gegebenenfalls Haftungsbeschränkungen richten sich vorwiegend
nach dem TMG
Unter Informationen (Inhalte) im Sinne des TMG versteht man alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden.
§ 7 I TMG Haftung für eigene Informationen
Als eigene Informationen zählen auch solche, die sich der Diensteanbieter „zu eigen macht“.
„Zu Eigen machen“:
Der Diensteanbieter identifiziert sich mit den fremden Inhalten. Er hat keine Kontrolle über den Inhalt,
übernimmt aber Verantwortung für den gesamten oder Teile des Inhalts. Ein „zu eigen machen“ kann
auch vorliegen, wenn sich der Diensteanbieter formal zwar von den fremden Inhalten distanziert, sich
jedoch aus den Umständen/dem Umfeld etwas anderes ergibt.
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
Der Diensteanbieter trägt gemäß § 8 TMG keine Verantwortung für Informationen/Inhalte, die von ihm
übermittelt werden, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst und weder den Adressaten noch die Informationen ausgewählt hat bzw. letztere verändert hat.
§ 9 TMG Zwischenspeicherung von Informationen
Unter Zugangskontrollen (Nr.2) versteht man z.B. Entgeltzahlungspflichten oder Vorschriften des Jugendschutzes.
Die Pflicht zur Aktualisierung (Nr. 3) soll verhindern, dass sich Informationen auf dem Zwischenspeicher
befinden, die den Eindruck der Aktualität erwecken, in Wahrheit aber veraltet sind (z.B. Börsendaten).
§ 10 TMG Speicherung von Informationen
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Für den Haftungsauschluss auf strafrechtlicher Ebene reicht es aus, wenn der Diensteanbieter keine positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Um auch für schadensersatzrechtliche Ansprüche
nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, dürfen ihm auch keine Tatsachen und Umstände
bekannt sein, die auf den Rechtsverstoß hindeuten.
Der Diensteanbieter muss nach vernünftigem Ermessen und mit zu erwartender Sorgfalt rechtswidrige
Tätigkeiten aufdecken und verhindern. Sofortige Maßnahmen (Sperrung/Löschung des Zugangs) bei
Kenntnis.
Keine generelle Überwachungspflicht.
Konsequenzen einer Haftung
Störerhaftung unter Umständen auch vorbeugend
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Widerruf / Gegendarstellung
DATENSCHUTZ
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES
Datenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz natürlicher Personen
Datensicherung: Schutz der Daten vor Zerstörung, Missbrauch und Verlust
Modernes Rechtsgebiet
Zielrichtung „alt“

Beichtgeheimnis

Ärztliche Schweigepflicht

Verschwiegenheit des Anwalts
ggf. strafrechtliche Sanktionen
DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
ENTSTEHUNG DES BDSG
1970 erster Gesetzentwurf
1977 erste Fassung des BDSG in Kraft getreten
1991 Novellierung des BDSG unter Berücksichtung des Volkszählungsurteils des BVerfG
2001 Einbindung europarechtlicher Vorgaben; Umsetzung der EU – Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)
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RECHT
RAin Julia Dümmler
ANWENDUNGSBEREICH
Ursprünglich nur automatisierte Verarbeitung von Daten. Um Umgehung zu verhindern auch auf strukturierte Datensammlungen (Dateien, Akten) erweitert.
Personenbezogene Daten
Nicht nur für rein private/persönliche Zwecke
Informationszugangsrecht für Bürger notwendig, damit dieser überhaupt Kenntnis hat wo welche Daten
über ihn vorliegen (erst dadurch wirkungsvoller Datenschutz bzw. Vorgehen möglich).
GRUNDSÄTZE

Verhältnismäßigkeit: Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Bürgers und der Erforderlichkeit der Datenerhebung

Datenvermeidung

Datensparsamkeit

§ 4 I BDSG = Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (grundsätzlich ist eine Datenerhebung nicht gestattet; nur wenn die Voraussetzungen des § 4 I BDSG vorliegen dürfen Daten erhoben und verarbeitet werden)

Zweckbindung § 4 III BDSG

Transparenz – Direkterhebungspflicht und Unterrichtungspflicht des Betroffenen

Ausnahmen von diesen Grundsätzen nur dann, wenn sonst der Zweck der Datenerhebung gefährdet ist (z.B. im strafrechtlichen Bereich).
RECHTE DES BETROFFENEN
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Benachrichtigung

Auskunft
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Löschung/Sperrung/Berichtigung
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Widerspruchsrecht
DATENSCHUTZ IM ARBEITSRECHT
ALLGEMEINES
Arbeitgeber müssen bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten die rechte der Arbeitnehmer auf Auskunft / Korrektur berücksichtigen (unabdingbare Rechte der Betroffenen § 6 I BDSG)
Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat) haben Kontroll- und Einflussmöglichkeiten.
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RECHT
RAin Julia Dümmler
Bereichsspezifische Normen (z.B. § 83 BetrVG - Einsicht in Personalakte; § 75 II BetrVG Wahrung und
Förderung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers) und das BDSG als Rechtsgrundlage.
Im öffentlichen Dienst umfangreiche (hier nicht relevante) Regelungen.
BESTIMMENDE GRUNDSÄTZE
An Arbeitsplätzen mit Internetzugang sollen keine oder zumindest möglichst wenige personenbezogene
Daten erhoben werden
Keine grundlose Videoüberwachung
Keine Kontrolle von Mails und Telefonaten wenn private Nutzung gestattet (Arbeitgeber muss private
Nutzung allerdings nicht gestatten)
Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden
Protokollierung und einzelfallbezogene Überwachung bei Missbrauchsverdacht sind in Betriebs – und
Dienstvereinbarungen zu regeln
INTERNATIONALER DATENSCHUTZ
Globalisierung und internationale Aktivitäten der Unternehmen (z.B. Optimierung der Geschäftstätigkeit
oder Erschließung neuer Märkte) führen zu grenzüberschreitender Datenübermittlung sowohl hinsichtlich der Arbeitnehmer als auch der Kunden.
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